Rede von
Walter
Seuffert
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur um die Ausführungen, die der Herr Staatssekretär jetzt gemacht hat, nicht unwidersprochen zu lassen, möchte ich mit allem Nachdruck darauf hinweisen, daß wir die Fragen des Art. 113 des Grundgesetzes im letzten Bundestag bereits einmal ausführlich besprochen haben, auch bei einer Gelegenheit, als der Herr Bundesfinanzminister — und ihm folgend eine Zeitlang das Kabinett — ein beschlossenes Gesetz nicht verkündete, weil finanzielle Bedenken bestanden. Es handelte sich damals meiner Erinnerung nach um das Gesetz über die bessere Aufwertung der privaten Rentenversicherungen. Wir haben damals von unserer Seite ausführlich dargelegt, daß Theorien, die auf diesem Wege die Bundesregierung zu einem Organ der Gesetzgebung machen wollen, nicht Platz greifen können. Wir haben darauf hingewiesen, daß der Art. 113 nicht in d. Torschriften über die Gesetzgebung steht, sondern in den Vorschriften über den Haushaltsplan und seine Abwicklung. Der Haushaltsplan ist ein Gesetz besonderer Art. Außerdem bezieht sich der Wortlaut des Art. 113 auf einen Zustand, in dem vorgeschlagene Haushaltsausgaben und beschlossene Haushaltsausgaben vorliegen müssen. Wir haben uns bereits damals darüber klarwerden müssen, daß es selbstverständlich nicht etwa einer Zustimmung der Bundesregierung bedürfen kann, wenn Haushaltsvorschläge der Regierung in den Haushaltsberatungen des Parlaments geändert werden. Es kann nicht sein, daß das Parlament etwa gehindert wäre, über Ausgabenvorschläge der Regierung hinauszugehen oder unter ihren Einnahmevorschlägen zu bleiben, wenn es sein Haushaltsrecht ausübt. Es geht ferner nicht an, daß man den Art. 113 auf Zeiträume bezieht, für die überhaupt noch keine Haushaltsvorschläge und auch keine Haushaltsgesetze vorliegen.
Was die Heimkehrerentschädigung anbelangt, so betrifft sie den Haushalt 1954. Bis heute liegen diesem Parlament noch nicht einmal Haushaltsvorschläge der Regierung für diesen Zeitraum vor, geschweige denn hat das Parlament darüber beschlossen. In diesem Stadium kann unter gar keinen Umständen davon die Rede sein, daß irgendein Zustimmungsrecht der Regierung zu solchen Gesetzen gegeben sei. Im Gegenteil, wenn das Parlament — und das hat es für gut befunden — es für richtig hält, bereits jetzt durch Gesetz festzulegen, daß gewisse Ausgaben im nächsten Haushaltsjahr geleistet und berücksichtigt werden müssen, so hat sich die Regierung danach zu richten,
hat ihren Haushalt 1954 entsprechend einzurichten und hat nicht Zustimmungsrechte in Anspruch zu nehmen.