Rede von
Dr.
Hermann
Ehlers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Das Wort wird nicht gewünscht.
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, über die Punkte einzeln abzustimmen. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag des Vermittlungsausschusses Drucksache Nr. 4657 Ziffer 1 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die Ziffer 2 zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen einige Stimmen bei wenigen Enthaltungen angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die Ziffer 3 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen wenige Stimmen bei einigen Enthaltungen angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die Ziffer 4 zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag des Vermittlungsausschusses insgesamt zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei wenigen Gegenstimmen und wenigen Enthaltungen ist dieser Antrag des Vermittlungsausschusses ebenfalls angenommen.
Ich rufe auf Punkt 1 g der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Nrn. 4654, 3641, 4432, 4648 der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Senator Dr. Klein. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.
Dr. Klein, Senator von Berlin, Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Vermittlungsausschuß war hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in acht Punkten angerufen warden. Ich darf Ihnen nachstehend die Beschlüsse des Vermittlungsausschusses unterbreiten:
1. Der Bundesrat hatte beantragt, Art. 1 Ziffer 1 — das ist § 3 Ziffer 3 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes — ersatzlos zu streichen. In § 3 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes werden die Aufgaben des Jugendamts aufgezählt und durch die Neufassung der Ziffer 3 des § 3 über die bisherige Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige hinaus dem Jugendamt die berufliche Förderung Jugendlicher überwiesen, die zwar nicht hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung sind, die aber insoweit der Betreuung des Jugendamts bedürfen, als andere Stellen dafür nicht in Frage kommen.
Der Vermittlungsausschuß ist den Einwänden des Bundesrats gefolgt und hält wie dieser eine weitere verwaltungsmäßige Zersplitterung auf dem Gebiet der Erziehung und der Berufsfürsorge nicht für vertretbar. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt Ihnen deshalb, Art. I Ziffer 1 — § 3 Ziffer 3 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes — zu streichen.
2. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, § 8 Abs. 1 zu streichen, der vorsieht, daß die Jugendwohlfahrt eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltungskörperschaften sei. Der Bundesrat hat gegen den § 8 zwar verwaltungsrechtliche Bedenken geäußert. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt Ihnen aber, über diese Bedenken hinwegzugehen und es bei der Bestimmung zu belassen, die der Bundestag beschlossen hat.
3. Der Bundesrat hat beantragt, § 8 Abs. 3 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in der Fassung der Regierungsvorlage wieder in das Gesetz aufzunehmen, jedoch eine Ergänzung zu beschließen, die sicherstellt, daß die Errichtung mehrerer Jugendämter in Großstädten möglich ist. Die vom Bundestag verabschiedete Fassung des § 8 sah in Abs. 3 genaue Einzelbestimmungen für die Anzahl der zu errichtenden Jugendämter vor, während die Regierungsvorlage die Errichtung mehrerer Jugendämter im wesentlichen der Landesgesetzgebung überlassen will.
Um einen fühlbaren Eingriff in die Kommunalgesetzgebung der Länder zu vermeiden, glaubte der Vermittlungsausschuß, den § 8 Abs. 3 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes so fassen zu sollen, daß die Länder eine den örtlichen Bedürfnissen entsprechende Handlungsfreiheit erhalten. Ich darf auf den Vorschlag des Vermittlungsausschusses verweisen.
4. Die nächsten Punkte beschäftigen sich mit den §§ 9, 9 a und 12 Abs. 1. In allen Fällen hat der Bundesrat vorgebracht, durch die Fassung einer Satzung und einer Zuständigkeitsregelung werde zu sehr in die Kommunalgesetzgebung der Länder eingegriffen. Der Vermittlungsausschuß ist nach eingehender Beratung, auch nach Überprüfung der Auswirkungen des Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zu der Überzeugung gekommen, daß den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrats Rechnung getragen werden müsse und hat deshalb beschlossen, Ihnen vorzuschlagen, die von mir unter a bis c aufgeführten Änderungsvorschläge
des Bundesrats zu akzeptieren, nämlich die §§ 9, 9 a und 12 so zu ändern, wie es aus der Bundestagsdrucksache Nr. 4654 hervorgeht.
5. Der Vermittlungsausschuß hatte ferner über den Antrag des Bundesrats auf Streichung des § 15 zu befinden. Dieser Paragraph sieht vor, daß zur Sicherung einer tunlichst gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungsvorschriften erlassen kann.
Die Novelle sah lediglich redaktionelle Änderungen vor, indem die Worte „die Reichsregierung" und „des Reichsrats" durch die Worte „die Bundesregierung" und „des Bundesrates" ersetzt werden sollten. Der Vermittlungsausschuß konnte sich dem Ersuchen des Bundesrats zur Streichung dieser Bestimmung nicht anschließen. Wenn auch der Bundesrat zur Begründung ausführte, daß kein Bedürfnis für eine Einschaltung der Bundesregierung hier besteht, so hat das Vorhandensein dieser Bestimmung seit 1922 zu keinen Beanstandungen geführt. Eine Beseitigung dieser Bestimmung erschien daher nicht notwendig. Es wird deshalb empfohlen, den § 15 im Gesetz zu belassen und infolgedessen auch die Parallelbestimmung in § 11 nicht zu ändern.
6. Art. II der Novelle bestimmt, daß Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz bis auf die Vorschrift der Ziffer 2 Satz 2 aufgehoben wird. Der Bundesrat wollte aber auch den Satz 3 von der Aufhebung ausnehmen. Es handelt sich hier nur um eine Klarstellung der Zuständigkeitsfrage. Der Bundesrat wünscht, daß auch Satz 3 bestehenbleibt, damit nach § 77 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes jeder Landesregierung überlassen bleibt, nicht nur zu bestimmen, welche Behörde die im Gesetz der obersten Landesbehörde übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat, sondern auch, welcher Behörde die dem Landesjugendamt zukommenden Aufgaben obliegen sollen.
Der Vermittlungsausschuß hat anerkannt, daß die Entwicklung in einzelnen Ländern unterschiedlich war. Er glaubt aber, hier den Ländern bei der Festsetzung der Zuständigkeiten eine Freizügigkeit belassen zu sollen. Deshalb soll auch Satz 3 des Einführungsgesetzes zu Art. 8 erhalten bleiben.
Als letzten Punkt hatte der Vermittlungsausschuß über den Antrag des Bundesrates auf Aufnahme eines neuen Art. III a, der die Stadtstaaten-Klausel behandelt, zu befinden. Durch diese Stadtstaaten-Klausel soll sichergestellt werden, daß in den drei Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin die Vorschriften dieser Novelle mit den Verfassungen der Stadtstaaten in Einklang gebracht werden.
Das Für und Wider hinsichtlich der Aufnahme einer Stadtstaaten-Klausel in der Novelle ist bei der Beratung im Bundestag in zweiter und dritter Lesung eingehend erörtert worden. Ich kann es mir ersparen, sämtliche Argumente hier zu wiederholen. Das Abstimmungsergebnis im Bundestag war etwa gleich für und gegen die Stadtstaaten-Klausel.
Der Vermittlungsausschuß hat die Überzeugung gewonnen, daß die durch die Nichtaufnahme einer Stadtstaaten-Klausel entstehenden verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten in den Stadtstaaten doch schwererer Natur sind, als es ursprünglich erschien. Es muß einer späteren Neufassung des
Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes überlassen bleiben, die Frage noch einmal aufzunehmen. Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen vor, einen neuen Art. III a mit der Stadtstaaten-Klausel in die Novelle einzufügen.
Im Auftrag des Vermittlungsausschusses habe ich die Ehre, dem Hause die Zustimmung zu den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses vorzuschlagen. Ich darf bemerken, daß eine einheitliche Abstimmung vom Vermittlungsausschuß nicht vorgesehen ist.