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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 279. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. Juli 1953 13927 279. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. Juli 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 13929C, 14017C Kleine Anfrage Nr. 340 der Fraktion der SPD betr. Bruch des Postgeheimnisses (Nrn. 4413, 4633 der Drucksachen) . . 13929D Ergänzung der Tagesordnung 13929D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 4418 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Saarfrage (Nrn. 4436, 2347 der Drucksachen) 13929D Dr. Mommer (SPD), Anfragender 13930A Dr. Kopf (CDU), Berichterstatter . 13931B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 13933D Niebergall (KPD) 13934C Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 13935B Eichler (SPD) 13935D Abstimmungen 13938B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über Deutsche Auslandsschulden, des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über die Verschuldung Deutschlands aus Entscheidungen der deutschamerikanischen Gemischten Kommission, des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über die Regelung der Ansprüche der Vereinigten Staaten von Amerika aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe (außer der Lieferung von Überschußgütern), des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Überschußgütern an Deutschland, des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über die Regelung der Ansprüche des Vereinigten Königreichs aus der Deutschland geleisteten NachkriegsWirtschaftshilfe, des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der Deutschland geleisteten NachkriegsWirtschaftshilfe und des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über die Erstattung der Aufwendungen in Verbindung mit dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949 (Nr. 4260 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht - des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" (Nrn. 4568, zu 4568 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1032) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Nr. 4478 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" (Nrn. 4569, zu 4569 der Drucksachen) sowie mit der Zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten (Nr. 4626 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" (Nr. 4631 der Drucksachen) 13938C, 13950B Dr. Wellhausen (FDP): als Berichterstatter 13939A Schriftlicher Bericht 14020B als Abgeordneter . . . . 13948D,- 13954B Dr. Gülich (SPD) : als Berichterstatter 13941B Schriftlicher Bericht 14024B als Abgeordneter . . . . 13948C, 13951A . Dr. Hoffmann (Schönau) (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14027B Neuburger (CDU), Berichterstatter: Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4568 der Drucksachen), 14027C Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4569 der Drucksachen) 14031 Dr. Köhler (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 14028A Dr. Semler (CSU), Berichterstatter 13942A Dr. Luetkens (SPD) . . . . 13943C, 13954A Jaffé (DP) 13946B Müller (Frankfurt) (KPD) . 13947C, 13954B Seuffert (SPD) 13949D Dr. Pfleiderer (FDP) 13952B Abstimmungen . . 13950C, 13951C, D, 13954C, D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Förderungsprogramm für die Gebiete an der Sowjetzonengrenze (Nrn. 4467, 3499 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Protest gegen Evakuierungsmaßnahmen im sowjetzonalen Zonengrenzgebiet (Nm. 4468, 3497 der Drucksachen), mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sicherheit im Zonengrenzgebiet (Nrn. 4469, 3498 der Drucksachen), mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Schutz der Zonengrenzgebiete (Nrn. 4470, 3504 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Hilfsmaßnahmen an der Zonengrenze (Nr. 4563 der Drucksachen) 13955A, 14007B Dr. Henn (FDP), Berichterstatter . . 13955B Freiherr von Aretin (FU), Antragsteller 13960B, 13968D Ewers (DP) 13960D Dr. Gülich (SPD) 13961B, 13970A Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . . . 13962C Bielig (SPD) 13964A Dr. Solleder (CSU) 13965B Behrisch (SPD) 13965D Brookmann (CDU) 13966B Freidhof (SPD) 13967A Müller (Frankfurt) (KPD) 13967D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 13969A Abstimmungen 139'70A, 14007B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 4296 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (Nr. 4493 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 1033, 1034, 1035, 1041, 1049, 1052) 13970B Diel (SPD): als Berichterstatter 13970B Schriftlicher Bericht 14042 Frau Dr. Probst (CSU) . . 13971B, 13982D, 13988B, 13989D Renner (KPD) : zur Sache 13971D, 13974B, 13979B, 13985A, 13988B, 13990A, 13994C, 13996B, C, 13998D, 13999D, 14000D, 14003B zur Geschäftsordnung 13978C persönliche Erklärung 14006C Dr. Hammer (FDP) 13973B, 13974A, 13976C Arndgen (CDU) . . 13973D, 13976B, 13984A, 13989A, 13991D, 13993B, 14002B, 14004A Horn (CDU) 139'75D Dr. Mende (FDP): zur Geschäftsordnung 13978B zur Sache 13986A Pohle (SPD) 13979C, 13990C, 14003A, 14005C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13981A, 13996A Bazille (SPD): zur Sache 13983B, 13988A, 13989B, 13993D, 14001C persönliche Erklärung 14006D Löfflad (DP) 13984C Mellies (SPD) 13986C Maerkl (FU) 13987D Freudenberg (Fraktionslos) . . . 13991B Frau Dr. Hubert (SPD) . . 13992B, 13995C, 14006A Storch, Bundesminister für Arbeit 13992D, 13994B, 14007A Frau Schanzenbach (SPD) 13997A Frau Ansorge (SPD) 13998D Geritzmann (SPD) 13999B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 14003D Erler (SPD) 14004A Frau Kalinke (DP) 14004D Fröhlich (Fraktionslos) 14005B Abstimmungen .. . 13977A, 13979A, B, 13987B, 13988D, 13991C, 13992A, 13995A, 13996C, D, 13997C, 13998C, 13999A, C, 14000B, 14001B, 14002A, D, 14006B Namentliche Abstimmungen über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 1041 Ziffer 1 13987C, 14052 über den Änderungsantrag Umdruck Nr. 1034 Ziffer 1 . 13987D, 14052 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) (Nrn. 4527, 3472 der Drucksachen) Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4590 der Drucksachen; Umdruck Nr. 1046) . . . . 14007D Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 14008A zur Geschäftsordnung: Dr. Brill (SPD) . .. . . . 14010B, 14011C Müller (Frankfurt) (KPD) 14010C Ewers (DP) 14010D D. Dr. Gerstenmaier (CDU) . . . 14012B zur Sache: Müller (Frankfurt) (KPD) 14012D Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung: Dr. Arndt (SPD) 14046 Dr. Greve (SPD) 14047 Wagner (SPD) 14048 Abstimmungen 14012C, 14013C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Leistungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene (Zweites Heimkehrergesetz) (Nr. 4316 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (Nr. 4632 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FU, den Abg. Merten, Frau Hütter u. Gen. und des von den Fraktionen der FDP, DP u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Nrn. 4318, 4446 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (Nr. 4629 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 1047) 14013D Merten (SPD), Berichterstatter . . . 14014A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 14049 Müller (Frankfurt) (KPD) 14016B Frau Hütter (FDP) 14016D Abstimmungen 14017A Persönliche Erklärungen: betr. Zuruf des Abg. Becker (Pirmasens) in der 278. Sitzung: Dr. Menzel (SPD) 14017D betr. Äußerung des Redakteurs Wenger („Rheinischer Merkur") auf einer Tagung in Trier zur Saarfrage: Dr. Freiherr von Fürstenberg (CDU) 14017D Nächste Sitzung 14018C Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" über den Entwurf eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die Gesetzentwürfe betr. weitere Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, mit der Regierung der Französischen Republik und mit dem Königreich Dänemark (zu Nr. 4568 der Drucksachen) 14019 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" über den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (zu Nr. 4569 der Drucksachen) 14031 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 4493 der Drucksachen) . . . 14042 Anlage 4: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Arndt (SPD) zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Nr. 4590 der Drucksachen) . . . 14046 Anlage 5: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Greve (SPD) zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Nr. 4590 der Drucksachen) . . . . 14047 Anlage 6: Schriftliche Erklärung des Abg. Wagner (SPD) zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für 'Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Nr. 4590 der Drucksachen) . . . 14048 Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Leistungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene (Zweites Heimkehrergesetz) (Nr. 4632 der Drucksachen) . . . 14049 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über 1. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 31 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck Nr. 1041 Ziffer 1), 2. den Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Probst, Dr. Horlacher, Dr. Bartram (Schleswig-Holstein) u. Gen. zum § 31 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetz (Umdruck Nr. 1034 Ziffer 1) 14052 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 279. Sitzung Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4568 der Drucksachen) des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" (53. Ausschuß) über den 1. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über Deutsche Auslandsschulden 2. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verschuldung Deutschlands aus Entscheidungen der deutschamerikanischen Gemischten Kommission 3. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der Ansprüche der Vereinigten Staaten von Amerika aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe (außer der Lieferung von Überschußgütern) 4. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Überschußgütern an Deutschland 5. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Regelung der Ansprüche des Vereinigten Königreichs aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe 6. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe 7. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die Erstattung der Aufwendungen in Verbindung mit dem Auf enthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949 (Nrn. 4568, 4260 der Drucksachen) Berichterstatter: ,Abgeordneter Dr. Wellhausen Abgeordneter Dr. Gülich Abgeordneter Dr. Hoffmann (Schönau) Abgeordneter Neuburger Abgeordneter Dr. Köhler Bericht des Abgeordneten Dr. Wellhausen (Allgemeiner Bericht) Das Ihnen vorliegende, am 27. Februar 1953 in London unterzeichnete Abkommen über deutsche Auslandsschulden bildet den Schlußstein der Londoner Schuldenkonferenz, die mit dem 8. August 1952 abgeschlossen wurde. Das Abkommen bezieht sich nur auf die sogenannten Vorkriegsschulden der öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft, nicht dagegen auf die nach dem letzten Kriege entstandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand aus der sogenannten Nachkriegswirtschaftshilfe der drei alliierten Mächte. Diese sind in besonderen Abkommen geregelt. Während die materiellen Bestimmungen für die Neuregelung der Schuldverhältnisse, die in den Anlagen zum Abkommen niedergelegt sind, zwischen den Vertretern der Schuldner und der Gläubiger vereinbart wurden, sind Parteien des Abkommens selbst die Bundesrepublik Deutschland als Schuldnerstaat und die Regierungen der Gläubigerländer, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Nordirlands und Frankreichs. Das Abkommen enthält diejenigen Bestimmungen, die zur Durchführung der zwischen Gläubiger- und Schuldnervertretern ausgehandelten Regelungsvorschläge erforderlich sind, mit anderen Worten: Vorschriften, die der staatlichen Sanktion unterliegen. Sie verpflichten insbesondere die Bundesrepublik, die zur Durchführung der Anlagen und des Abkommens selbst erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen. Darüber hinaus enthält das Abkommen Bestimmungen, die für alle Anlagen gleichmäßig anwendbar sind, z. B. Vorschriften über die Behandlung von Goldklauseln, über die Durchsetzung der Rechte der Gläubiger gegen nicht beitretende Schuldner, über die Unterbrechung von Verjährungsfristen u. a. m. Schließlich ist in dem Abkommen niedergelegt, welche Schulden von ihm erfaßt und welche Verbindlichkeiten nicht geregelt werden. Wie Sie aus dem Abkommen entnehmen können, sind seine Anlagen Bestandteil des Abkommens selbst, so daß auch sie mit der Ratifizierung unmittelbare Rechtskraft für die betroffenen deutschen Schuldner erhalten. Dabei gehen gemäß Artikel 27 des Abkommens seine Bestimmungen den Vorschriften der Anlagen vor, sofern festgestellt werden sollte, daß Widersprüche zwischen diesen und den Vorschriften der Anlagen bestehen. Ehe ich zu dem Inhalt des Abkommens übergehe, möchte ich Ihnen einige grundlegende Zahlenangaben über die durch das Abkommen und seine Anlagen neu zu regelnden Vorkriegsverbindlichkeiten machen. Diese Verbindlichkeiten, wären sie den bestehenden Schuldverhältnissen entsprechend zu erfüllen, umfassen einen Gesamtkapitalbetrag einschließlich rückständiger Zinsen von rd. 13,5 Milliarden DM. Läßt man die in den einzelnen Anleihe- und Kreditverträgen vereinbarten Goldklauseln unberücksichtigt, was in London erreicht wurde, so reduziert sich dieser Gesamtbetrag auf 9,6 Milliarden DM. Die im Rahmen der Londoner Vereinbarungen erzielten Gesamtermäßigungen gegenüber dem ursprünglichen Gesamtbetrag von 13,5 Milliarden DM belaufen sich auf 6,2 Milliarden DM. Zu regeln sind daher noch Schuldbeträge im Gesamtausmaß von rd. 7,3 Milliarden DM, die in den ersten fünf Jahren mit etwa 340 Millionen DM (Dr. Wellhausen) jährlich und ab 1958 mit etwa 360 bis 380 Millionen DM jährlich zu verzinsen und zu tilgen sind. Die Differenz zwischen diesen Jahresbeträgen und den Ihnen bekannten Gesamtannuitäten von 567 Millionen DM und — ab 1958 — von 765 Millionen DM bezieht sich auf den Schuldendienst für die sogenannte Nachkriegswirtschaftshilfe. Von den 340 Millionen DM bzw. 360 bis 380 Millionen DM jährlich entfallen ab 1953 auf die öffentliche Hand 150 Millionen DM und 205 Millionen DM ab 1958. Der Rest bezieht sich auf private Schulden. Ferner sind in diesen Beträgen enthalten die an die Schweiz zu zahlenden Annuitäten im Rahmen des deutschschweizerischen Abkommens, welches bereits im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde. Die Herren Berichterstatter für die einzelnen Anlagen werden Ihnen noch im einzelnen darlegen, welche Erleichterungen den öffentlichen und privaten Schuldnern im Rahmen der Londoner Empfehlungen gewährt werden, sofern sie dem Abkommen beitreten Und sich dementsprechend mit ihren Gläubigern einigen. Ich möchte mich an dieser Stelle auf den Hinweis beschränken, daß die vom Abkommen erfaßten Vorkriegsschulden, die zum größten Teil längst überfällig sind, einschließlich der rückständigen Zinsen nicht sofort bezahlt werden müssen, vielmehr haben die Gläubiger zugestanden, daß sie langfristig fundiert werden. Ferner wurden die rückständigen und die laufenden Zinsen wesentlich ermäßigt, wobei bei einem Teil der öffentlichen Schulden, vor allem bei der Dawes- und Young-Anleihe, auf die Bezahlung eines wesentlichen Betrages der rückständigen Zinsen bis zur Wiedervereinigung Deutschlands verzichtet wurde. Es ist ferner erwähnenswert, daß die Goldklausel bei Fremdwährungsverbindlichkeiten völlig in Wegfall gekommen ist; die Zahlung soll statt dessen auf der Grundlage des dem Gold gegenüber abgewerteten Dollars und gegebenenfalls des Schweizer Franken erfolgen. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß neben den vorgesehenen Devisenzahlungen ergänzende Leistungen in Sperrmark seitens der öffentlichen und privaten Schuldner nicht erfolgen brauchen; die vereinbarten, der beschränkten Transferfähigkeit des Bundes angepaßten Ermäßigungen und Erleichterungen, die zum Teil auch das Kapital betreffen, kommen daher allen Schuldnern voll und endgültig zugute. Eines der Grundprinzipien des Londoner Abkommens und seiner Anlagen besteht darin, möglichst viele Gläubiger und möglichst viele Schuldner zu bewegen, dem Abkommen beizutreten. Es soll mit diesem Prinzip die seit Jahren ausstehende Normalisierung und Wiederherstellung geordneter finanzieller Beziehungen zwischen der Bundesrepublik sowie ihrer Wirtschaft und dem Ausland erreicht werden. Dementsprechend ist in Art. 1 des Abkommens ausdrücklich niedergelegt, daß die Parteien die Londoner Schuldenregelung als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen ansehen. Da man aus verfassungsmäßigen Gründen weder die Gläubiger noch die Schuldner zwingen konnte, sich dem Abkommen zu unterwerfen, haben die Vertragsparteien die Aufnahme einer solchen Klausel in das Abkommen für notwendig gehalten, um sie zum Beitritt zu bewegen. So dürfte gerade diese Klausel die ausländischen Gerichte in der Regel veranlassen, Zwangsmaßnahmen nicht beitretender Gläubiger gegen das Auslandseigentum oder Exportforderungen deutscher Schuldner abzulehnen. Die Artikel 10 und 15 des Abkommens, aber ebenso eine Reihe von Bestimmungen des Ausführungsgesetzes, weisen noch stärker als der Art. 1 in die Richtung eines Beitritts der Gläubiger zu der Londoner Schuldenregelung. Prinzip dieser Vorschriften ist, bis zur vollständigen Erledigung aller Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen nur denjenigen Gläubigern Zahlungen auf ihre Forderungen zukommen zu lassen, die dem Abkommen beigetreten sind, d. h. praktisch, die sich mit ihrem Schuldner über die Neuregelung ihrer Ansprüche im Rahmen dieser Vorschriften geeinigt haben. Ferner können — nach Art. 10 — Zahlungen an Gläubiger grundsätzlich nicht geleistet werden, die in einem Land ' ansässig sind oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen, welches dem Abkommen fernbleibt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Verbindlichkeiten, die ursprünglich auf deutsche Währung lauteten und für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, soweit sie in einem dem Abkommen beigetretenen Gläubigerstaat zahlbar sind. Auf der anderen Seite wird auf den Schuldner ein indirekter Zwang ausgeübt, sich dem Abkommen zu unterwerfen, indem man dem Gläubiger gemäß Art. 17 das Recht zugesteht, seine Ansprüche — allerdings nur im Rahmen der Londoner Regelung — mit Hilfe deutscher Gerichte oder Behörden durchzusetzen, falls der Schuldner sich weigert, seine Schuld nach Maßgabe des Abkommens mit dem Gläubiger neu zu regeln, oder falls er seine auf Grund der Neuregelung der Schuld eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Ein nicht beitretender Schuldner verliert, falls eine Klage gegen ihn angestrengt wird, eine Reihe von Vorteilen, die ihm das Abkommen gewährt. Insbesondere kann er dann nicht mehr von den in den Anlagen zum Abkommen vorgesehenen Härteklauseln Gebrauch machen. Ich erwähnte bereits eingangs, daß das Abkommen über deutsche Auslandsschulden sich nur auf die sogenannten Vorkriegsverbindlichkeiten bezieht. In Art. 4 des Abkommens ist des Näheren ausgeführt, welche Verbindlichkeiten im einzelnen unter die Regelung fallen. Die Begrenzung läuft im wesentlichen darauf hinaus, daß es sich, um Geldverbindlichkeiten handeln muß, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und — abgesehen von Verbindlichkeiten aus Anleihe- und Kreditverträgen — vor diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. Darüber hinaus verpflichtet sich die Bundesrepublik gemäß Art. 7 innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in Anpassung an die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, den Transfer für solche Verbindlichkeiten zuzulassen, die zwar vor dem 8. Mai 1945 begründet waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt der Höhe nach festgestellt oder fällig wurden. Es handelt sich hier bei den letzteren Verbindlichkeiten in der Hauptsache um Verpflichtungen aus vor Kriegsende abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen sowie aus schadensersatzpflichtigen Handlungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden. Ausdrücklich ausgenommen von dem Abkommen sind die aus dem ersten Weltkrieg herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland und die aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten oder deren Staatsangehörigen gegen das Reich oder im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen. Dieser Komplex umfaßt insbesondere die Reparationsansprüche gegen das Reich einschließlich der während der deutschen (Dr. Wellhausen) Besetzung oder während des Krieges mit Deutschland auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie Forderungen gegen die Reichskreditkassen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche wird in Anlehnung an die entsprechenden Klauseln des Deutschlandvertrages bis zur allgemeinen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt, mit der Erweiterung allerdings, daß hieran außer den drei Mächten auch die übrigen dem Londoner Abkommen beitretenden Staaten gebunden sind. Darüber hinaus hat die Deutsche Delegation den drei Mächten in London erklärt, daß sie den dort vereinbarten Schuldendienst nicht wird erfüllen können, wenn über die bisher geleisteten Reparationen hinaus weitere Ansprüche dieser Art gegen die Bundesrepublik geltend gemacht werden sollten. Vorläufig zurückgestellt ist ferner die Bezahlung der Auslandsverpflichtungen der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder der von dieser Stadt maßgeblich beeinflußten öffentlichen Versorgungsbetriebe. Ich möchte bei diesem Anlaß darauf hinweisen, daß der Verrechnung von Liquidationserlösen aus dem deutschen Auslandsvermögen mit deutschen Auslandsschulden von den Vertretern der drei Mächte nicht stattgegeben worden ist, obwohl sie von der Deutschen Delegation mehrfach und nachdrücklich gefordert wurde. Lediglich im Stillhaltekomplex haben die privaten englischen Gläubiger trotz Widerspruchs ihrer Regierung eine Verrechnung im Rahmen der sogenannten Ex-gratia-Ausschüttungen zugestanden. Die Vertreter der drei Mächte haben die Regelung der Auslandsvermögensfrage im Rahmen der Londoner Schuldenkonferenz deshalb abgelehnt, weil dieses Problem, da es zum Reparationskomplex gehört, nicht in die Zuständigkeit der Schuldenkonferenz falle. Die drei Mächte haben unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit seien, eine von der Bundesrepublik ausgearbeitete Note zur Auslandsvermögensfrage oder auch eine Erklärung des Leiters der Deutschen Delegation in öffentlicher Sitzung entgegenzunehmen. Sie haben zum Ausdruck gebracht, daß im Falle der Abgabe einer solchen Erklärung die schwerwiegendsten Folgen für das Gelingen der Gesamtkonferenz eintreten würden. Ich darf in diesem Zusammenhang auf den Deutschland-Vertrag hinweisen, in welchem unter Teil VI der Bundesrepublik die Befugnis eingeräumt werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Ländern über die deutschen Auslandswerte Vereinbarungen zu treffen. Von Mitgliedern des Ausschusses wurde hiergegen geltend gemacht, daß der Deutschland-Vertrag in absehbarer Zeit kaum in Kraft treten wird und daß demzufolge wenigstens die dort vorgesehene Verhandlungsbefugnis über das Auslandsvermögen noch mit dem Schuldenabkommen verknüpft werden sollte; andernfalls müßte das Abkommen als einseitige Belastung des Bundes angesehen werden. Hierüber wird noch zu sprechen sein. Unabhängig von der Frage des Wirksamwerdens des Bonner Vertrags möchte ich darauf hinweisen, daß das Londoner Abkommen in sich bereits das geforderte Prinzip des „do ut des" trägt, indem längst überfällige Forderungen des Auslands erheblich ermäßigt und langfristig fundiert wurden. Abgesehen davon hatte die Drei-Mächte-Kommission keine Einwendungen dagegen erhoben, die Wegnahme des deutschen Vermögens im Ausland als Faktor für die Bemessung der Zahlungsfähigkeit der deutschen Schuldner und der Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft insgesamt geltend zu machen. Von diesem Recht ist nach den mir vorliegenden Unterlagen und nach den Erklärungen des Leiters der Deutschen Delegation wiederholt Gebrauch gemacht worden. Die in London erzielten Erleichterungen sind mit das Ergebnis 'dieses deutschen Vorbringens. Von besonderer Bedeutung ist in dem Londoner Abkommen das in Art. 8 niedergelegte Verbot unterschiedlicher Behandlung der Gläubiger. Mit dieser sogenannten Diskriminations-Klausel soll vor allem verhindert werden, daß einzelne Gläubiger gegenüber anderen, die Forderungen gleicher Kategorie besitzen, bevorzugt werden, soweit dies nicht durch den Spielraum, den die Anlagen zum Abkommen bieten, ausdrücklich gestattet ist. Damit darf die obere Grenze der Erfüllung alter Verbindlichkeiten, wie sie in den Anlagen festgesetzt ist, zu Lasten der Schuldner grundsätzlich nicht überschritten werden. Umgekehrt jedoch, insbesondere bei Härtefällen, bestehen nach dem Abkommen keine Bedenken, dem Schuldner günstigere Bedingungen einzuräumen, als sie nach den Anlagen für den Normalfall vorgesehen sind. In dem Abkommen sind ferner Vorschriften über die Behandlung von auf deutsche Währung lautenden Verbindlichkeiten enthalten. In Art. 14 ist der Grundsatz aufgestellt, daß kein Gläubiger von Forderungen in deutsche Währung besser gestellt wird als entsprechende inländische Gläubiger, es sei denn, daß es sich um Goldmarkforderungen oder um Reichsmarkforderungen mit Goldklausel oder Goldoption handelt, die nach näherer Bestimmung der Anlage VII zum Abkommen spezifisch ausländischen Charakter tragen. Von besonderer Wichtigkeit ist Art. 25 des Abkommens, in dem von der Anpassung der Schuldenregelung bei der Wiedervereinigung Deutschlands die Rede ist. Es wird in dieser Vorschrift festgelegt, daß zusätzliche Leistungen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands von den unter das Abkommen fallenden privaten Schuldnern nur dann in Betracht kommen, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Verluste in den Ostgebieten von ihren Gläubigern besondere Zugeständnisse erhalten haben. Bei den öffentlichen Schulden bleibt es bei den oben von mir bereits erwähnten Leistungen an bestimmten rückständigen Zinsen, die im Falle der Wiedervereinigung erbracht werden müssen. Es handelt sich um einen Betrag von rd. 1 Milliarde DM. Lediglich bei den Schulden des Staates Preußen, bei denen die seit dem 1. Januar 1937 fällig gewordenen rückständigen Zinsen bis zur Wiedervereinigung mit den außerhalb der Bundesrepublik liegenden Gebietsteilen Preußens mit der Bundesrepublik gestundet sind, ist nach der Wiedervereinigung mit den Gläubigern neu zu verhandeln. Schließlich soll bei der Wiedervereinigung geprüft werden, die Bestimmungen des Londoner Abkommens auf die Verbindlichkeiten solcher Schuldner auszudehnen, die dann in dem wiedervereinigten Gebiet ansässig sind. Bisher sind diese jenseits des Eisernen Vorhangs ansässigen Schuldner von dem Abkommen nicht erfaßt. Das Abkommen ebenso wie seine Anlagen unterliegen den dort näher vereinbarten Bestimmungen der Schiedsgerichtsbarkeit. Während zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, d. h. den beteiligten Regierungen, ein Schiedsgerichtshof vorgesehen ist, der sich mit Entscheidungen über die Anwendung und die Auslegung des Regierungsabkommens befassen soll, sind für (Dr. Wellhausen) die Regelung der Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung der Anlagen besondere Schiedsgerichte vorgesehen. Aus den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit ist zu entnehmen, daß der Grundsatz der Parität zwischen Schuldner- und Gläubiger-Vertretern gewahrt ist. Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß die Konsultativ-Klausel — Art. 34 des Regierungsabkommens —, auf die ich im Anschluß hieran zu sprechen kommen werde, der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterliegt. Über die Auslegung oder Anwendung des Art. 34 entscheiden vielmehr ausschließlich die an der Beratung beteiligten Parteien. Schließlich weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Schuldnern, die dem Abkommen nicht beitreten, beispielsweise solchen, die die Existenz der vom Gläubiger behaupteten Verbindlichkeit bestreiten, der ordentliche Rechtsweg in jedem Falle erhalten bleibt. Auf die Bestimmungen des Abkommens über die Ratifizierung der Londoner Schuldenregelung und ihr Inkrafttreten will ich nur kurz eingehen. Das Abkommen tritt nach Art. 35 in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die erforderlichen Ratifikationsurkunden oder eine Notifikation über die Genehmigung des Abkommens durch ihre Regierung bei der Regierung von Großbritannien hinterlegt haben. Gegenüber allen übrigen Unterzeichnerregierungen tritt das Abkommen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft, sofern sie bis dahin die erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder Notifikation durchgeführt haben. Erfolgt die Hinterlegung nach dem Inkrafttreten des Abkommens, so ist es für sie mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam. Es ist ferner vorgesehen, daß auch die Gläubigerregierungen, die das Abkommen im Februar nicht unterzeichnet haben, ihm beitreten können. Sollten die Regierungen, die das Abkommen am 27. Februar 1953 unterzeichnet haben, endgültig Partei des Abkommens werden, so wären — vorbehaltlich des Beitritts der individuellen Gläubiger und Schuldner — etwa 90 v. H. der insgesamt bestehenden Vorkriegsverbindlichkeiten von der Londoner Schuldenregelung erfaßt. Es dürfte Sie interessieren, daß die britische Regierung und die französische Regierung das Abkommen bereits genehmigt haben; abgesehen von der Bundesrepublik steht nur noch die Genehmigung des Abkommens durch den Senat der USA aus, vor dem die Verhandlungen am 17. Juni dieses Jahres begonnen haben. An den Schluß meiner Ausführungen setze ich bewußt die Bestimmungen des Abkommens über die Transferverpflichtungen, die der Bundesrepublik zur Durchführung der vorgesehenen Schuldenzahlungen auferlegt sind. Da es sich hier um die Regelung alter Verbindlichkeiten handelt, war eine unbedingte Verpflichtung der Bundesrepublik hinsichtlich der Bezahlung und des Transfers ihrer eigenen Verbindlichkeiten und hinsichtlich des Transfers für die übrigen öffentlichen und privaten Schulden eine Selbstverständlichkeit. Diese Zahlungs- und Transfer-Verpflichtung ist in Art. 6 des Abkommens niedergelegt. Ohne eine solche Bestimmung wäre das Ziel der Konferenz, die Wiederherstellung der deutschen Kreditwürdigkeit, nicht erreicht worden. Auf der anderen Seite haben die Gläubiger — und zwar erstmalig in der Geschichte einer Schuldenregelung — einen Mechanismus der Beratung zugestanden für den Fall, daß sich die Bundesregierung Deutschlands während des Laufes des Abkommens Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Auslandsverbindlichkeiten gegenübersehen sollte. Das Beratungsverfahren ergibt sich aus Art. 34 des Regierungsabkommens. Hiernach haben nicht nur die Gläubigerstaaten, sondern auch die Bundesrepublik als Schuldner die Befugnis, in einem solchen Falle mit den hauptsächlich beteiligten Parteien des Abkommens in Beratungen einzutreten. Bei diesen Beratungen, an denen auch alle übrigen Parteien des Abkommens teilnehmen können, sollen neben den Momenten, die sich aus der inneren Lage der Bundesrepublik ergeben, auch die äußeren Umstände berücksichtigt werden, die auf die Leistungsfähigkeit des Bundes nachteilig eingewirkt haben. Hierunter fallen auch Handlungen oder Unterlassungen, die von den Gläubigerstaaten ausgegangen sind, insbesondere auf dem Gebiet der Handels- und Währungspolitik. Es ist hierbei, und zwar sowohl in Art. 34 des Abkommens als auch in der Präambel auf die Grundsätze und Ziele der Konferenz über deutsche Auslandsschulden Bezug genommen, die in deren Schlußbericht verankert sind. Diese Grundsätze besagen, daß der Transfer der nach der Londoner Regelung vorgesehenen Zahlungen im Regelfalle aus den laufenden Deviseneinnahmen für Exporte und Dienstleistungen erfolgen soll, also praktisch aus deutschen Außenhandels-Überschüssen. Eine mehr als vorübergehende Inanspruchnahme der deutschen Währungsreserven soll damit vermieden werden. Es soll ferner auf die noch nicht wiederhergestellte freie Konvertierbarkeit der Währungen Rücksicht genommen werden. Schließlich ist im Konferenzbericht anerkannt, daß die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Zahlungsbilanzlage, die den Transfer des Schuldendienstes im Regelfall aus laufenden Außenhandels-Überschüssen gestattet, durch eine Ausweitung des Welthandels und durch die Wiederherstellung der freien Konvertierbarkeit der Währungen erleichtert werden würde. Die nach Art. 34 vorgesehenen Beratungen können auf Beschluß der hieran beteiligten Parteien zur Einholung des Rates geeigneter internationaler Organisationen oder anderer unabhängiger Sachverständiger führen. Damit dürfte praktisch das Menschenmögliche für eine objektive Beurteilung der zur Beratung stehenden Probleme gewährleistet sein. Zusätzlich zu der Konsultativklausel des Abkommens wirken die Beratungsklauseln, die in den Abkommen über die Nachkriegswirtschaftshilfe enthalten sind. Die im Abkommen über die USA-Nachkriegswirtschaftshilfe vereinbarte Beratungsklausel ist von besonderer Bedeutung, weil mit ihr Möglichkeiten für die Erleichterung oder Beseitigung etwaiger Transferschwierigkeiten gegenüber dem Dollar-Raum gegeben sind. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß die in Dollar zu erfüllenden Verbindlichkeiten dieser Kategorie während der ersten fünf Jahre 126 Millionen DM jährlich und ab 1958 rd. 240 Millionen DM jährlich betragen. Die Konsultativklausel des deutsch-amerikanischen Abkommens geht insofern weiter als Art. 34, als dort ausdrücklich von der Möglichkeit der Stundung von Zins- oder Tilgungsraten sowie von der Änderung der Vorschriften des Abkommens (Dr. Wellhausen) schlechthin die Rede ist. Dies ist deshalb nicht unwichtig, weil die Dollar-Verpflichtungen aus der Nachkriegswirtschaftshilfe einen beträchtlichen Posten innerhalb der gesamtdeutschen Auslandsverbindlichkeiten darstellen. Sie übersteigen im übrigen die in Dollar zahlbaren Vorkriegsschulden in den ersten 5 Jahren um ca. 16 Millionen DM und ab 1958 um fast 80 v. H. Die Klausel gibt der Bundesrepublik hier nun wieder — im Gegensatz zu Art. 34 — nicht das Recht, eine Beratung einseitig zu verlangen; jedoch liegt es in der Natur der Sache, daß die Bundesrepublik im Falle von Schwierigkeiten jederzeit befugt ist, mit der Regierung der Vereinigten Staaten Fühlung aufzunehmen, uni gemeinsam Maßnahmen zur Überbrückung aufgetretener Schwierigkeiten zu vereinbaren. Nach der bisherigen Zahlungsbilanzentwicklung der Bundesrepublik ist für absehbare Zeit kaum damit zu rechnen, daß die Notwendigkeit besteht, von den in den Abkommen vorgesehenen Beratungsklauseln Gebrauch zu machen. Dies gilt sowohl für den EZU- als auch für den Dollar-Raum und ebenso für die Verpflichtungen gegenüber den sogenannten Verrechnungsländern. Betrachtet man überdies das Verhältnis der zu transferierenden Annuitäten gegenüber dem Gesamtvolumen unseres Exports. und unseres Außenhandelsvolumens schlechthin, so dürften auch bei ungünstigerer Entwicklung der deutschen Zahlungsbilanz Schwierigkeiten für die deutsche Versorgung oder für sonstige wichtige deutsche Belange wegen der erbringenden Schuldenzahlungen aus dem Londoner Abkommen nicht entstehen. Andererseits dürften schwerwiegende Schäden für die deutschen Außenhandelsbelange, vor allem in Zeiten erhöhten internationalen Konkurrenzkampfes, wie sie sich seit längerer Zeit entwickelt haben, und ebenso für die finanziellen Bedürfnisse der deutschen Wirtschaft kaum ausbleiben, wenn wir nicht durch rechtzeitige Ratifizierung des Londoner Abkommens dartun, daß wir zu den einmal eingegangenen Auslandsverbindlichkeiten stehen. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen aus diesen und anderen Gründen, dies zu tun. Bonn, den 29. Juni 1953 Dr. Wellhausen Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Dr. Gülich (Öffentliche Vorkriegsschulden) In den Sitzungen des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" ist zu dem Problem der Regelung der öffentlichen Schulden aus der Zeit vor 1945 nicht Stellung genommen worden; ich erachte es jedoch für notwendig, die wichtigsten die öffentlichen Vorkriegsschulden betreffenden Daten mitzuteilen. I. Amtliche Dokumentation Das allgemeine Abkommen, Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über Deutsche Auslandsschulden — Nr. 4260 der Drucksachen des Deutschen Bundestages — regelt sämtliche von der Schuldenkonferenz anerkannten Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches, der Länder und Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, ferner Industrieanleihen, Stillhalteschulden, Handelsschulden und private Schuldverpflichtungen. In meinem Bericht wird lediglich die Erste Gruppe, Reichsschulden, Länderschulden, Schulden der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts des Deutschen Reiches, behandelt. Ihre spezifischen Probleme werden geregelt in der Anlage I zum Abkommen vom 27. Februar 1953, Vereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, (S. 38-50) in Verbindung mit: Unteranlage A: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (S. 50-51) Unteranlage B: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien (S. 51-53) Unteranlage C: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927 (S. 53) Unteranlage D: Gemeinsame Erklärung über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden (S. 54-55) Unteranlage E: Briefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien (S. 55-58) und: Bemerkungen zu den Anlagen I—X des Abkommens hier: I. Staatsschulden, Länderschulden, Schulden der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts des Deutschen Reichs (S. 168-170). In der Anlage I werden nur die unmittelbaren Schulden der Länder und Gemeinden geregelt. Die materielle Regelung ihrer mittelbaren Schulden, also Verbindlichkeiten juristischer Personen, die von einem Lande, einer Stadt, einer Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft garantiert sind, werden den „Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung mittel- und langfristiger Schulden aus privaten Kapitalgeschäften" (Anlage II) entsprechend behandelt. (Dr. Gülich) II. Zusammensetzung der öffentlichen Vorkriegsschulden Schuldart Ausstehendes Kapital 1) Währung DM-Gegenwert A. Schulden, für die die Bundesrepublik haftet: 1. Die großen Auslandsanleihen des ehemaligen Deutschen Reiches und Preußens a) Dawesanleihe verschiedene 381 053 803 _ b) Younganleihe verschiedene 1 102 984 652 c) Kreugeranleihe $ 50 200 000 210 840 000 d) Preußenanleihen $ 15 160 000 63 672 000 1 758 550 455 2. Schuldverschreibungen der Konversionskasse für die Auslandsschulden verschiedene 174 287 994 3. Reichsmarkschulden des Reichs, der Reichsbahn, Reichspost und des Staates Preußen gegenüber ausländ. Gläubigern 2) 4. Lee Higginson-Kredit £ 6 305 998 29 314 836 £ 240 616 5. Kredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sfrs 74 200 000 71 267 582 6. Forderungen der Mixed Claims Commission $ 97 500 000 409 500 000 7. Belgische Reichsmarkforderungen 40 000 000 8. Äußere Anleihen Österreichs 3), und zwar a) 5%ige Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Österreich für Schuldrückstände von 1923 und 1926 ffrs 12 510 000 150 120 b) 7%ige internationale Bundesanleihe der verschiedene ca. 10 000 000 Republik Österreich von 1930 c) International garantierte Bundesanleihe £ 3 600 000 42 336 000 von 1933 und garantierte österreichische Konversionsanleihe von 1934 d) Österreichische Kreditanstalt-Schuldverschreibungen von 1936 verschiedene 5 000 0004) e) Durch die Caisse Commune bediente österreichische Anleihen verschiedene 4 080 960 2 544 487 947 1) Quelle: Bundesschuldenverwaltung 2) Der Betrag des ausstehenden Kapitals steht noch nicht endgültig fest. Diese Schuldenart wird außerhalb des Abkommens in einem besonderen Gesetz geregelt werden. 8) Durch Schreiben des Bundeskanzlers an die Alliierte Hohe Kommission vom 6. März 1951 ist die Haftung der Bundesrepublik für die „Zinsen und andere(n) Kosten für Obligationen der österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen und Kosten nach dein 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind", anerkannt worden. 4) höchstens B. Schulden, für die Länder und Gemeinden haften: 1. Schuldverschreibungen in fremden Währungen 2. Außerhalb der Bundesrepublik ausgegebene und zahlbare Reichsmarkschuldverschreibungen 1) Quelle: Bank deutscher Länder 3. Goldmarkanleihen oder mit Goldklausel versehene Reichsmarkanleihen Gesamtbetrag des ausstehenden Kapitals für Schulden der Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, einschließlich Zinsrückstände, und unter Einschluß der mittelbaren Schulden: rd. 352 Mill. DM 1) (Dr. Gülich) III. Leistungen für öffentliche Vorkriegsschulden Die auf der Londoner Schuldenkonferenz geregelten deutschen Schulden belaufen sich insgesamt auf rd. 13 Mrd. DM Kapitalbeträge, rd. 1,5 Mrd. DM an den Kapitalbeträgen zuzuschlagenden rückständigen Zinsen. Davon entfallen einschließlich der Nachkriegsschulden 74,5 v. H. auf die öffentliche Hand, insbesondere auf den Bund, und zwar derart, daß den größeren Anteil die Nachkriegsschulden ausmachen; genauere Angaben waren vor Drucklegung nicht mehr zu bekommen. Die Jahresleistungen der Bundesrepublik aus Vor- und Nachkriegsschulden belaufen sich für die ersten fünf Jahre auf 567 Mill. DM, ab 1958 betragen sie 765 Mill. DM. Während der ersten fünf Jahre nach Abschluß des Abkommens entfallen davon auf die Bedienung der gesamten Vorkriegsschuld, also öffentliche und private Auslandsschulden: 340 Mill. DM, von 1958 an 360 bis 380 Mill. DM. Gliedert man die jährlichen Zahlungen nach Verpflichtungen der öffentlichen Hand für Vorkriegs- und Nachkriegsschulden einerseits und private Vorkriegsschulden andererseits, so ergibt sich für die erstgenannte Gruppe der Betrag von 370 Mill. DM, für die letztgenannte der Betrag von 200 Mill. DM. Der Bundeshaushalt wird durch die Leistungen für alle der Haftung des Bundes unterliegenden Schuldenarten im ersten Jahr nach der Ratifizierung des Abkommens mit 140 Mill. DM in Anspruch genommen, die entsprechend in den Haushalt 1953 eingestellt worden sind. Allein für die Bedienung der großen Auslandsanleihen des Deutschen Reiches und Preußens werden im ersten Jahr rd. 91,5 Mill. DM erforderlich. Gliedert man die Gesamtleistungen im ersten Jahr zu Lasten des Bundeshaushalts nach Schuldenarten 1), so ergibt sich folgende Übersicht: Dawesanleihe 22 500 462 DM Younganleihe 58 001 589 DM Kreugeranleihe 8 433 600 DM Preußische Anleihen 2 546 880 DM 91 482 531 DM Schuldverschreibungen der Konversionskasse 7 208 970 DM Reichsmarkschulden des Reichs, der Reichsbahn usw.2) Lee Higginson-Kredit 15 683 438 DM Kredite der BIZ 5 378 685 DM Forderungen der Mixed Claims Commission 12 600 000 DM Belgische Reichsmarkforderungen 2 000 000 DM Äußere Anleihen Österreichs: 5%ige Schuldverschreibungen von 1923 u. 1926 150 120 DM 7%ige internationale Bundesanleihe von 1930 steht noch nicht fest Internat. garantierte Bundesanleihe von 1933 2 822 400 DM Kreditanstalt-Schuldverschreibungen von 1936 steht noch nicht fest Durch die Caisse Commune bediente Anleihen 816 192 DM 138 142 336 DM Die Jahresleistung im ersten Jahr für Schulden der Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften beläuft sich auf rd. 17,3 Mill. DM 3). IV. Regelung für die einzelnen Schuldenarten Für das Ausmaß der Belastung der Wirtschaft und damit auch der öffentlichen Haushalte durch die Verpflichtungen aus dem Auslandsschuldenabkommen sind sowohl die absolute Höhe der Schuldensumme als auch die Höhe der Verzinsung und die Fälligkeitstermine von Bedeutung. Eine Herabsetzung der Kapitalbeträge für die Vorkriegsschulden ist im Abkommen nicht vorgesehen. Vereinbart wurde jedoch ein Aufschub für die Bedienung der Reichs- und preußischen Anleihen, soweit es sich um die fundierten Zinsrückstände für die Jahre 1945 bis 1952 handelt, bis zur Wiedervereinigung Ost- und Westdeutschlands. Es handelt sich dabei um Zinsrückstände von acht und mehr Jahren in einer Höhe von insgesamt 1 Mrd. DM. Durch diese Maßnahme soll der Tatsache der wirtschaftlichen Schwächung durch Abtrennung 1) Quelle: Bundesschuldenverwaltung 2) Der Betrag des ausstehenden Kapitals steht noch nicht endgültig fest. Diese Schuldenart wird außerhalb des Abkommens in einem besonderen Gesetz geregelt werden 3) Quelle: Bank deutscher Länder (Dr. Gülich) volkswirtschaftlich wertvoller Gebiete in der sowjetischen Zone und der deutschen Ostgebiete, für die eine Einbuße von etwa 40 v. H. angenommen wird, Rechnung getragen werden. Bei anderen Reichsschulden, z. B. bei dem Lee Higginson-Kredit, ist statt eines Zinszahlungsaufschubs bis zur Wiedervereinigung eine endgültige Streichung der rückständigen Zinsen möglich geworden. Eine Herabsetzung der Kapitalbeträge ergibt sich faktisch aber aus der Regelung des Goldklauselproblems. Diese Regelung führt zu einer Ermäßigung der Reichsschulden, da der Dollar, dessen Wert an die Stelle des Goldwertes tritt, in den Jahren 1933 und 1934 gegenüber dem Golde um 40,6 v. H. abgewertet wurde. Durch eine Senkung der Zinssätze in den Abkommen wird den gegenwärtigen Verhältnissen auf den internationalen Kreditmärkten Rechnung getragen. Die Tilgung der Verbindlichkeiten kann angesichts ihrer Höhe nur langfristig erfolgen. Sie wird in den meisten Fällen nicht vor 1958, und dann mit verhältnismäßig niedrigen Annuitäten . von 1 bis 3 v. H., einsetzen. Während die auf öffentliche Schulden aus der Zeit vor 1945 zu transferierenden Annuitäten für die ersten fünf Jahre auf rund 150 Mill. DM 1) errechnet worden sind, werden sie für die Zeit von 1958 den Betrag von rd. 205 Mill. DM') erreichen. Die Regelung der öffentlichen Anleihen wird in dem Vertragswerk 'besonders eingehend behandelt. Die Fälligkeit für die einzelnen Anleihen wird hinausgeschoben, die Zinssätze werden ermäßigt, die bis zum 31. Dezember 1944 entstandenen Zinsrückstände werden durch Gewährung von Fundierungsanleihen geregelt. Auf Einzelheiten der Regelung brauche ich hier nicht einzugehen; sie sind in den „Bemerkungen zu den Anlagen I bis X des Abkommens", und zwar für die öffentlichen Schulden unter Punkt I (S. 168-170), für jede einzelne Schuldenkategorie übersichtlich zusammengestellt. Bonn, den 27. Juni 1953 Dr. Gülich Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Dr. Hoffmann (Schönau) (Private Anleihen und sonstige Schulden) Bei den Verhandlungen im Sonderausschuß „Londoner Schuldenabkommen" wurden gegen den Inhalt der Anlagen II und IV keine Bedenken erhoben. Die in diesen Anlagen enthaltenen Regelungen sehen keine Kapitalherabsetzungen, sondern nur Zinsreduktionen vor. Durch Einfügung von Härteklauseln ist sichergestellt, daß Schuldner diejenigen Vergünstigungen erhalten können, die ihnen entsprechend der innerdeutschen Vertragshilferegelungen zustehen würden. Die Regelungs- 1) Drucksache Nr. 4260 S. 174 bedingungen sind zumutbar. Der Ausschuß schlägt vor, der in den Anlagen II und IV getroffenen Regelung zuzustimmen. Bonn, den 25. Juni 1953 Dr. Hoffmann (Schönau) Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Neuburger (Stillhalteschulden) Die Anlage 3, das Deutsche Kreditabkommen von 1952, regelt die sogenannten Stillhalteschulden, d. h. die von ausländischen Banken deutschen Bankinstituten, Handels- und Industriefirmen gewährten kurzfristigen Kredite. Im Gegensatz zu den übrigen Anlagen konnte das Deutsche Kreditabkommen von 1952 an frühere Abkommen anknüpfen, denn seit 1931 bis zum Kriegsende haben entsprechende Regelungen zwischen den ausländischen Bankgläubigern und den deutschen Stillhalteschuldnern bestanden, und zwar mit den englischen Gläubigern bis zum Kriegsausbruch im September 1939, mit den amerikanischen Gläubigern bis Dezember 1941 und mit den schweizerischen Gläubigern bis Mai 1945. Bankgläubiger in anderen Staaten mit Stillhaltekrediten gibt es nicht. Das Deutsche Kreditabkommen von 1952 gilt ebenso wie die früheren Kreditabkommen, aber abweichend von- den Anlagen 1, 3 und 4 nur für die Dauer eines Jahres. Verlängerungs- oder Erneuerungsabkommen sind in Aussicht genommen (siehe Artikel 21 des Hauptabkommens). Das Deutsche Kreditabkommen von 1952 sieht keine Kapitalrückzahlungen in Devisen vor. Hiervon gibt es in zwei Fällen Ausnahmen: a) Die Bank deutscher Länder kann in einer von ihr festzusetzenden Höhe die eingefrorenen Kredite rekommerzialisieren, d. h., daß bis zu dem von der Bank deutscher Länder 'bestimmten Prozentsatz die ausländischen Bankgläubiger eine Rückzahlung ihrer eingefrorenen Kredite in der geschuldeten Währung verlangen können, wenn sie zur Finanzierung des laufenden Außenhandels der Bundesrepublik neue Kredite in gleicher Höhe gewähren, die ebenfalls unter die Bestimmungen des Deutschen Kreditabkommens von 1952 fallen. b) Stellt unabhängig vom Falle der Rekommerzialisierung ein ausländischer Bankgläubiger während der Laufzeit des Kreditabkommens von 1952 der deutschen Wirtschaft zusätzliche, nicht unter das Kreditabkommen fallende Devisenkredite zur Verfügung, so kann er eine Rückzahlung eingefrorener Kredite verlangen, und zwar gibt ihm jede ursprüngliche und spätere Inanspruchnahme der neugewährten Kreditlinie ein Rückzahlungsrecht in Höhe von 3 vom Hundert des in Anspruch genommenen Betrages für je drei Monate der Inanspruchnahme. Rückzahlungen in D-Mark sind zunächst nur auf freiwilliger Basis vorgesehen. Das bedeutet keine Verbesserung der Gläubigerrechte gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Es ist jedoch in Aussicht genommen, während der Laufzeit des Abkommens D-Mark-Rückzahlungen auf Verlangen des Gläubigers obligatorisch zu machen, sobald die deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen dahin geändert werden sollten, daß ausländische Gläubiger allgemein eine Rückzahlung von Fremdwährungs- (Neuburger) verbindlichkeiten in D-Mark verlangen können. Hinsichtlich der Zinsrückstände ist vorgesehen, daß diese ohne Zinseszinsen auf 4 % jährlich zu berechnen sind und nach Wahl des Gläubigers entweder zum Kapitalbetrag hinzugeschlagen oder gestundet werden. Außerdem können rückständige Zinsen nach den gleichen Grundsätzen wie die Kapitalschuld in D-Mark bezahlt werden. Die laufenden Zinsen und Diskontspesen sind im Rahmen der üblichen Bankpraxis in der geschuldeten ausländischen Währung zu zahlen. Abweichend von den früheren Stillhalteabkommen, aber in Übereinstimmung mit den Anlagen 2 und 4 gelten .die Bestimmungen des Deutschen Kreditabkommens von 1952 nur, wenn sowohl der ausländische Bankgläubiger wie der deutsche Bankschuldner dem Abkommen durch Vollziehung einer Beitrittserklärung förmlich beigetreten sind. Zahlungen, die der Gläubiger aus anderen Quellen — z. B. aus deutschen Auslandsvermögen — erhalten hat, sind von ihm auf Stillhalteschulden oder sonstige Auslandsschulden zu verrechnen, wobei der Gläubiger jedoch das Wahlrecht hat, auf welche Schulden er die Verrechnung vornehmen will. Bonn, den 25. Juni 1953 Neuburger Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Dr. Köhler (Nachkriegsschuld) In der Drucksache Nr. 4260 sind unter Ziffer 3 bis 7 die Zustimmungsgesetze zu fünf Abkommen aufgeführt, die sich auf die Regelung der Nachkriegsschulden beziehen. Drei dieser Abkommen betreffen die Nachkriegs-Wirtschaftshilfe und haben je die Vereinigten Staaten, England bzw. Frankreich zum Vertragspartner. Ein viertes Abkommen, das ebenfalls mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen wurde, behandelt die Lieferung von Überschußgütern, das sogenannte Amerika-Geschäft oder, wie es später genannt wurde, STEG-Geschäft. In einem fünften Abkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik, gewisse Aufwendungen an Dänemark zu erstatten, die dieses Land im Zusammenhang mit dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in den Jahren 1945 bis 1949 gemacht hat. Die Nachkriegsschulden weisen gegenüber den Vorkriegsschulden eine Reihe grundlegender Unterschiede auf. Während bei den Vorkriegsschulden die Privatschulden bzw. kommerzialisierten Schulden der öffentlichen Hand überwiegen und reine Regierungsschulden bei ihnen nur selten auftreten, handelt es sich bei den Nachkriegsschulden in allen Fällen um öffentliche Schulden, und zwar von Regierung zu Regierung. Wie schon die Bezeichnung „Nachkriegsschulden" erkennen läßt, sind diese Schulden erst in der Zeit seit Kriegsende begründet worden, während die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Vorkriegsschulden naturgemäß vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges entstanden waren. Demgemäß beziehen sich die Vorkriegsschulden auf das gesamte Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, während die Leistungen aus der Wirtschaftshilfe, die den Nachkriegsschulden zugrunde liegen, nur dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen, also der Bundesrepublik, zugute gekommen sind. Somit schied bei den Nachkriegsschulden, wenn man von Besonderheiten im Falle des dänischen Abkommens absieht, das Problem der Beschränkung der territorialen Jurisdiktion aus, das bei der Haftungsübernahme hinsichtlich der Vorkriegsschulden eine so erhebliche Rolle gespielt hat. Im Gegensatz zu der Haftungsübernahme, die hinsichtlich der Vorkriegsschulden von der Bundesregierung in dem Notenwechsel über die Schuldenerklärung vom 6. März 1951 erklärt wurde, war in bezug auf die Nachkriegsschulden in diesem erstmalig ein Schuldanerkenntnis auszusprechen. Dieses Schuldanerkenntnis ist, abweichend von dem ursprünglichen Entwurf der drei Alliierten Hohen Kommissare, seitens der Bundesrepublik ausdrücklich durch den Zusatz der Worte „im Grunde" (in principle) eingeschränkt worden. Der angeführte Zusatz darf nicht im zivilprozessualen Sinn verstanden werden, sondern bedeutet, wie auch die Gegenseite in den Londoner Verhandlungen anerkannt hat, eine allgemeine Einschränkung, die eine Prüfung der Ansprüche der drei alliierten Regierungen sowohl ihrem Rechtsgrund wie ihrer Höhe nach zuließ. Die Verhandlungen über die Nachkriegsschulden verliefen in zwei großen Abschnitten. Während auf einer besonderen Konferenz, die vom 26. November bis 7. Dezember 1951 in London abgehalten wurde, die Frage einer Herabsetzung der alliierten Ansprüche im Mittelpunkt stand und in diesem Zusammenhang eine allgemeine Prüfung dieser Ansprüche nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Seite vorgenommen wurde, bedurfte es noch fast sechsmonatiger Einzelverhandlungen im Herbst und Winter 1952/1953, um die Vertragsgestaltung im einzelnen festzulegen. Besondere Schwierigkeiten bereiteten dabei das Abkommen über die Nachkriegs-Wirtschaftshilfe mit Frankreich, das Abkommen mit den Vereinigten Staaten betr. die Regelung aus der Lieferung von Überschußgütern und die Formulierung des sogenannten Verzichts auf deutsche Gegenforderungen in den drei Verträgen über die Nachkriegs-Wirtschaftshilfe. Ziffernmäßig waren die Ansprüche, die jede der drei alliierten Regierungen geltend machte, sehr unterschiedlich. Den größten Teil der NachkriegsWirtschaftshilfe hat, wie der deutschen Öffentlichkeit allgemein bekannt ist, in großzügiger Weise die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geleistet. Ihre Hilfeleistung umfaßte bereits vor Inkrafttreten des Marshallplans große Teile der deutschen Einfuhren an Nahrungsmitteln und Rohstoffen. Die USA bezifferten demgemäß in der Herbstkonferenz 1951 ihre Ansprüche aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe und aus der Lieferung von Überschußgütern auf etwa 31/4 Mrd. $. Sie haben diese Ansprüche bei der eigentlichen Nachkriegs-Wirtschaftshilfe von etwas über 3 Mrd. $ auf 1 Mrd. $ gesenkt, während sie bei den Verpflichtungen aus dem Amerika-Geschäft, abgesehen von notwendigen Korrekturen infolge von Rückübernahme bestimmter Überschußgüter, die Kapitalschuld voll bestehen ließen. Auch die britische Regierung hat gerade in den schwierigen Jahren unmittelbar nach Kriegsende nach Kräften die deutsche Wirtschaft mit dringend (Dr. Köhler) benötigten Gütern beliefert. Die ursprünglich auf 244 Mio L bezifferten britischen Ansprüche sind schon bei Beginn der Herbstkonferenz 1951 auf 201,8 Mio L herabgesetzt worden, weil die britische Regierung gewisse zweifelhafte Posten auszuschalten wünschte. Auf diese berichtigte Forderung räumte alsdann Großbritannien in den Verhandlungen im November—Dezember 1951 einen Nachlaß von 25 °/o ein, so daß eine deutsche Schuld von 150 Mio L verbleibt. Während es hinsichtlich der amerikanischen und der britischen Forderung aus der Nachkriegshilfe ausreichende Unterlagen gab, die der deutschen Delegation eine weitgehende Nachprüfung gestatteten, traf dies auf die französische Forderung nicht zu. Die deutsche Delegation sah sich in London bezüglich Frankreichs einer besonders schwierigen Verhandlungssituation gegenüber. Die drei alliierten Mächte hatten ein gemeinsames Interesse daran, Frankreich die Stellung eines Nachkriegsgläubigers zu geben. In einer Entscheidung der drei Hohen Kommissare war daher aus Anlaß der Verschmelzung der drei Besatzungszonen festgelegt worden, daß ein Betrag von annähernd 16 Mio $ als Beitrag Frankreichs zum JEIA-Kapital anerkannt würde. Dieser Betrag bildete nach französischer Darstellung den Saldo, der sich aus dem Überschuß der Zahlungen des französischen Schatzamtes an die französische Besatzungszone im Verhältnis zu den Leistungen des Schatzamtes an Frankreich errechnete. Die deutsche Delegation in London hat gegenüber der französischen Forderung den Standpunkt eingenommen, daß sie sich nicht in. der Lage sähe, das ihr vorgelegte Zahlenmaterial nach ihren einzelnen Posten nachzuprüfen. Sie könne deshalb nur von der Entscheidung der drei Alliierten Hohen Kommissare Kenntnis nehmen, durch die der erwähnte Betrag von annähernd 16 Mio $ als französischer Kapitalbeitrag zur JEIA festgelegt worden sei. Auch in den Verhandlungen des Sonderausschusses sind lebhafte Zweifel und starke Bedenken gegenüber der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage der französischen Forderung aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe geäußert worden. Wenn der Ausschuß gleichwohl dazu gelangt ist, die Zustimmung zu dem Abkommen mit Frankreich nicht zu versagen, so hat er es deswegen getan, weil er das Zustandekommen der Gesamtschuldenregelung in London nicht gefährden wollte. Auch bei dem zweiten Abkommen, das mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen wurde, nämlich dem Abkommen über die Lieferung von Überschußgütern, ist es in London zu langen Auseinandersetzungen über die rechtliche und tatsächliche Grundlage der gegen die Bundesrepublik erhobenen Forderungen gekommen. Die alten Abmachungen, auf die das Amerika-Geschäft zurückgehen, fallen noch in die Zeit des Zweizonenwirtschaftsrates. Schon im September 1947 war der Verwaltung für Wirtschaft in Minden die Lieferung von Textilien und Schuhen aus amerikanischen Heeresbeständen angeboten worden. Hierüber kam unter dem 10. und 19. September ein Briefwechsel mit der britisch-amerikanischen Control Group zustande, der unter der Bezeichnung SIM-Programm bekannt ist. Über weitere Lieferungen aus amerikanischen Heeresbeständen wurden dann am 23. Januar 1948 zwei Verträge seitens des Zweizonenwirtschaftsrates abgeschlossen, nämlich der Abwertungs- bzw. Neubewertungsvertrag mit dem Europäischen Oberkommando des amerikanischen Heeres und der Bulk-Deal-Vertrag mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Der Zweizonenwirtschaftsrat ging bei diesen Vertragsschlüssen von der Erwartung aus, daß die Auslieferung von Überschußgütern der amerikanischen Heeresverwaltung bei der allgemeinen Warenknappheit in Deutschland eine wertvolle Hilfe für die Bevölkerung darstellen würde. Diese Hoffnung hat sich auch im großen ganzen in den folgenden fünf Monaten nach Vertragsabschluß bis zur Währungsreform als gerechtfertigt erwiesen, die der Warenknappheit ein plötzliches Ende machte. Die Überschußgüter waren daher von diesem Zeitpunkt an vielfach nicht mehr absetzbar und bedurften oft einer kostspieligen Umarbeitung, wenn sie nicht überhaupt als verloren gelten sollten. Dazu kommt zum zweiten, daß die Lieferungen in ihrem Wert sehr ungleichartig waren. Der deutschen Delegation in London war auf der Herbstkonferenz 1951 die großzügige Reduktion von 2 Mrd. $ mit dem ausdrücklichen Bemerken angeboten worden, daß die Schuld aus dem AmerikaGeschäft, nach Berücksichtigung von Rücknahmen, in einer Höhe von 203 Mio $ unverändert hingenommen werden müsse. Trotzdem hat sich die deutsche Delegation in den späteren Verhandlungen von September 1952 bis zum Februar 1953 immer wieder bemüht, die offensichtlichen Bedenken zur Geltung zu bringen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen das Bestehen einer so hohen Schuldverpflichtung sprechen. Daß die deutsche Delegation mit ihren Einwendungen in London nicht durchgedrungen ist, hatte seine Ursache nicht zuletzt darin, daß die Regierung der Vereinigten Staaten ihre Forderung aus dem Amerika-Geschäft durch Inanspruchnahme hoher DM-Zahlungen getilgt zu sehen wünschte. Derartige DM-Beträge werden von der amerikanischen Regierung zu vielfachen Zwecken in Deutschland verwendet; denn die hierfür früher zur Verfügung stehenden Guthaben aus dem ERP- und GARIOA-Konto sind nahezu erschöpft. Das dritte, im wesentlichen politische Problem, das bei den Nachkriegsschulden eine Rolle spielte, war die Frage des deutschen Verzichts auf Gegenforderungen. Schon bei der Bekanntgabe ihrer Reduktionen — auch die französische Forderung von annähernd 16 Mio $ ist um 25 % auf etwa 11,9 Mio $ gesenkt worden — hatten die drei alliierten Regierungen verlangt, daß die Bundesregierung für sich und für ihre Staatsangehörigen auf alle Ansprüche verzichten solle, die in Verbindung mit den Maßnahmen der alliierten Regierung in Deutschland seit dem 5. Juni 1945 stünden. Gegenüber einer so weit gefaßten Verzichtserklärung hat die deutsche Delegation mit Nachdruck auf die Regelung verwiesen, die hinsichtlich etwaiger deutscher Gegenforderungen aus der Besatzungszeit in dem Übergangsabkommen zum Deutschland-Vertrag getroffen sei. Im Teil IX Artikel 3 des Übergangsabkommens ist hinsichtlich solcher deutscher Forderungen vereinbart worden, daß ihre Regelung bis zum Friedensvertrag zurückgestellt werden solle. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung verpflichtet, in der Zwischenzeit keine derartigen Forderungen geltend zu machen noch- ihre Geltendmachung durch deutsche Staatsangehörige zuzulassen. Im Hinblick auf die geschilderte Regelung des Übergangsabkommens konnte sich die deutsche Delegation in London deshalb nur bereit erklären, (Dr. Köhler) den Verzicht hinsichtlich solcher Forderungen zu erklären, die sich unmittelbar auf die geleistete Wirtschaftshilfe bezögen. Ursprünglich hatte die amerikanische Delegation einen beschränkten Verzicht in diesem Sinne vorgeschlagen. Offenbar auf Drängen der französischen Delegation dehnte sie ihre Verzichtsforderung zeitweise auf alle Gegenforderungen aus, die aus den rein politischen Maßnahmen der Besatzungszeit zugunsten der Bundesrepublik entstanden sein könnten. Diese weitergehende, von den drei alliierten Delegationen gemeinschaftlich erhobene Verzichtsforderung ist in London schließlich abgewehrt worden. Als erste kehrte die amerikanische Delegation zu ihrer ursprünglichen eingeschränkten Formel zurück und ihrem Beispiel folgten die britische und, wenn auch nur zögernd, schließlich die französische Delegation. Bei der Abfassung der Verzichtsformel im französischen Abkommen ist darauf Bedacht genommen worden, daß die dem Verzicht unterliegenden Gegenforderungen sich ebenso wie die französische Forderung aus der Wirtschaftshilfe ausschließlich auf den vorher erwähnten Saldo beziehen, der durch alliierte Entscheidung als die französische Leistung und zwar in Gestalt eines JEIA-Beitrages anerkannt worden ist. Mit dem dänischen Abkommen hat sich der Ausschuß nicht in besonderer Ausführlichkeit zu beschäftigen brauchen, da Übereinstimmung bestand, daß das erzielte Ergebnis sowohl sachlich vertretbar wie politisch zu begrüßen ist. Das dänische Volk hat für den Unterhalt deutscher Flüchtlinge nicht unerhebliche Opfer gebracht. Die Bundesrepublik ist bereit, diese Leistung des dänischen Volkes durch Zahlungen in einer Gesamthöhe von 160 Mio dkr, deren Tilgung auf 20 Jahre verteilt ist, anerkennend auszugleichen. Mit einem Wort möge zum Schluß noch die besondere Konsultationsklausel berührt werden, die in den drei Abkommen über die Nachkriegsschulden enthalten ist. Diese Klausel findet sich in dem deutsch-amerikanischen Abkommen in Artikel VI. Danach können die beiden Vertragsparteien zu jeder Zeit, wenn sie feststellen, daß Änderungen des Vertrages wegen ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen oder anderer Umstände in ihrem gemeinsamen Interesse liegen, solche Änderungen vornehmen, die bis zur Stundung und völligen Streichung der Schulden gehen können. Wenn diese Konsultationsklausel auch von der Voraussetzung des gegenseitigen Einvernehmens ausgeht, so legt sie doch sowohl die Voraussetzungen für eine Vertragsrevision wie den sehr weit gefaßten Rahmen einer solchen in den Grundzügen fest. Überdies würde, falls wirklich eine einvernehmliche Regelung nach dieser Konsultationsklausel nicht zu erzielen wäre, die Bundesregierung immer noch in der Lage sein, auch hinsichtlich der Nachkriegsschulden die allgemeine Konsultationsklausel des Artikels 34 in dem Hauptabkommen anzurufen. In Würdigung der besonderen Umstände, die zu der Entstehung deutscher Schuldverpflichtungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe geführt haben, und auf Grund der von der deutschen Delegation in London in wesentlichen Einzelheiten erzielten Verbesserungen der ursprünglichen Vertragsentwürfe schlägt der Ausschuß dem Bundestag vor, den Abkommen zu 3, 4, 5, 6, 7 in der Drucksache Nr. 4260 zuzustimmen. Bonn, den 27. Juni 1953 Dr. Köhler Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 279. Sitzung Schriftlicher Bericht (zu Nr. 4569 der Drucksachen) des Sonderausschusses „Londoner Schuldenabkommen" (53. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Nrn. 4569, 4478 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Neuburger I. Allgemeines . Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 17. Juni 1953 den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Nr. 4478 der Drucksachen) zugeleitet. Der Bundestag hat in der 274. Plenarsitzung vom 19. Juni 1953 den Gesetzentwurf in erster Lesung behandelt und dem Sonderausschuß „Londoner Schuldenabkommen" überwiesen. Der Sonderausschuß, der sich bereits anläßlich der Beratungen über das Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden mit verschiedenen Fragen der Ausführung dieses Abkommens befaßt hatte, hat den Entwurf des Ausführungsgesetzes in mehreren Sitzungen eingehend behandelt. In die Beratungen sind auch Abänderungswünsche einbezogen worden, die dem Ausschuß von verschiedenen Seiten übermittelt worden waren. Den Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise wurde Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Stellungnahme gegeben. Der Ausschuß hat geprüft, ob bei Durchführung des Abkommens und des Ausführungsgesetzes Rechtsansprüche auf Entschädigung auch in anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen entstehen können und durch Gesetz geregelt werden sollten. Der Ausschuß stellt fest, daß die Geltendmachung solcher weiteren Ansprüche durch das Ausführungsgesetz nicht ausgeschlossen wird und daß solche Ansprüche auch später gesetzlich geregelt werden können. Auf Grund der Ausschußberatungen hat sich eine Reihe von Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage ergeben. Diese (Änderungen sind aus der dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses anliegenden Gegenüberstellung des Regierungsentwurfs und der Beschlüsse des Sonderausschusses ersichtlich. II. In den nachfolgenden Ausführungen zu Einzelbestimmungen des Entwurfs werden die Vorschriften, die in ihrer Fassung von der Regierungsvorlage abweichen oder neu eingefügt sind, näher erläutert. Im übrigen wird auf die Regierungsvorlage und ihre Begründung Bezug genommen. ERSTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen Zu § 1: Der Ausschuß hat die Frage geprüft, ob über die in Art. 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen hinaus weitere Begriffsbestimmungen in das Ausführungsgesetz aufgenommen werden sollen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß von solchen nicht durch das Abkommen selbst gedeckten Begriffsbestimmungen abgesehen werden sollte, um zu vermeiden, daß sich etwa Widersprüche zwischen dem Abkommen und dem Ausführungsgesetz ergeben. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Klärung zweifelhafter Begriffe den zur Anwendung des Abkommens und des Ausführungsgesetzes berufenen Gerichten und Schiedsinstanzen überlassen bleiben muß. ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen Zu § 2: Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 hat lediglich redaktionelle Bedeutung und dient der Anpassung an Art. 15 Abs. 4 des Abkommens und an die Fassung des § 3 Satz 1. Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 hat ebenfalls rein redaktionelle Bedeutung. Sie stellt klar, daß die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Regelungsbedingungen in dem Urteilstenor oder, soweit die Festsetzung in einem gerichtlichen Beschluß geschieht, in dem entscheidenden Teil des Beschlusses auszusprechen ist. Zu § 3: Die Änderung in Satz 2 entspricht der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2. Zu § 5: Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 entspricht gleichfalls dem § 2 Abs. 1 Satz 2. (Neuburger) Zu § 9: Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die in § 9 Abs. 1 der Regierungsvorlage enthaltene Regelung der Kostenfrage in vollem Umfange mit den Kostenbestimmungen . in Art. 17 Abs. 6 des Abkommens in Einklang steht, ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, diese Zweifel, die sich teils auf den Grund, teils auch auf den Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners beziehen, durch eine Bezugnahme auf die Kostenbestimmungen des Abkommens auszuräumen und klarzustellen, daß, soweit das Abkommen eine besondere Regelung — sei es hinsichtlich des Grundes, sei es hinsichtlich des Umfangs der Kostenpflicht — nicht enthält, in den Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 2, 3 und 5 die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgeblich sind. Die Anwendung und Auslegung des Art. 17 Abs. 6 bleibt den Gerichten überlassen; insbesondere werden die Gerichte darüber zu entscheiden haben, welche Bedeutung den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 6 in Fällen zukommt, in denen der Schuldner nicht oder nicht vollständig unterliegt. Zu § 11: Um die Zusammenfassung der Verfahren auch in Fällen zu ermöglichen, für die nach den allgemeinen Vorschriften eine besondere ausschließliche Zuständigkeit gegeben wäre, hat der Ausschuß es für zweckmäßig gehalten, den bisherigen Absatz 4 zu streichen. Der Ausschuß hat es weiter für richtig gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß in Rechtsstreitigkeiten, für die die ausschließliche Zuständigkeit des nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten Gerichts besteht, nicht die nur bei diesem Gericht zugelassenen, sondern auch diejenigen Rechtsanwälte auftreten können, die bei dem Gericht zugelassen sind, das ohne Zusammenfassung zuständig gewesen wäre. Die entsprechende Regelung, die auch sonst in ähnlichen Fällen (zu vgl. § 51 Abs. 3 und 4 PatG) vorgesehen ist, ist in dem neuen Absatz 5 enthalten. Die Vorschrift bezüglich der Mehrkosten, die einer Partei entstehen, wenn sie sich durch einen bei dem- Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, entspricht gleichfalls der Regelung, wie sie in ähnlichen Fällen getroffen zu werden pflegt. Zu § 12: Die Überschrift des aus § 12 bestehenden Unterabschnitts b ist durch die Einfügung der Worte „und sonstiger Leistungen" vervollständigt, um die Überschrift mit dem Inhalt des § 12 in volle Übereinstimmung zu bringen. Die Änderungen in Absatz 1 und die Einfügung eines neuen Absatzes 1 a in § 12 tragen Bedenken Rechnung, die daraus hergeleitet worden sind, daß nach der bisherigen Fassung das Zahlungs- und Leistungsverbot als unbedingt und unbefristet erscheinen mußte, während Art. 10 des Abkommens ein solches Verbot nur „bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen" enthält. Die Änderungen bedeuten keine sachliche Abweichung gegenüber der Regierungsvorlage. Der Ausschuß hielt es ferner für zweckmäßig, einen neuen Absatz 3 aus folgenden Erwägungen einzufügen. Bereits bei den Verhandlungen über das Londoner Schuldenabkommen bestand Einigkeit darüber, daß der Ausschluß der Leistungsklage einen Gläubiger nicht hindern dürfe, zur Wahrung seiner Rechte für die Dauer des Abkommens ein Feststellungsurteil in der Bundesrepublik zu erwirken (vgl. Protokoll der Sechsten Sitzung vom 5. Februar 1953 Nr. 26 und 27). Die entsprechende Befugnis des Gläubigers war für den Sonderfall der Änderung und Aufhebung von Sicherheiten bereits in § 83 Abs. 6 vorgesehen. Es erscheint zweckmäßig und systematisch richtiger, die Vorschrift, die allgemeine Bedeutung für alle Gläubiger hat, die nach § 12 Abs. 1 Leistungen vorläufig nicht beanspruchen können, als neuen Absatz 3 in § 12 einzufügen. Zu § 15 Abs. 2: Die Regierungsvorlage sah für den Fall, daß der Gläubiger auf Verlangen des Gerichts eine Übersetzung des ausländischen Urteils und der anderen Unterlagen zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung beizubringen hat, zwingend vor, daß die Übersetzung von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik oder von einem beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt sein muß. Der Ausschuß war der Meinung, daß es im allgemeinen genügt, wenn eine unbeglaubigte Übersetzung beigefügt und erst bei Zweifeln eine formelle Bestätigung der Übersetzung gefordert wird. Deshalb schlägt der Ausschuß vor, den Beglaubigungszwang dahin zu lockern, daß es der Entschließung des Gerichts im Einzelfall überlassen bleibt, ob die Richtigkeit der Übersetzung zu bescheinigen ist. Eine solche Erleichterung dient zugleich der Zeit- und Kostenersparnis. Zu § 16 Abs. 2: Ebenso wie in den Prozeßverfahren nach § 11 erscheint es auch bei einer Konzentration der Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei einem Landgericht geboten, daß den Rechtsanwälten die Vertretung vor diesem Landgericht gestattet wird, die bei den ohne eine solche Konzentration zuständigen Landgerichten zugelassen sind. Zu § 23: Im Abs. i Satz 2 der Regierungsvorlage war für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen auf § 1044 ZPO verwiesen. Aus dem Zusammenhang mit Satz 1 ergibt sich, daß die Versagungsgründe für die Vollstreckbarerklärung sich nur nach § 18 bestimmen und daß dadurch § 1044 Abs. 2 ZPO ersetzt wird. Um Zweifel über das Verhältnis 'des § 18 dieses Gesetzes zu § 1044 Abs. 2 ZPO auszuschließen, wird das Zitat des § 1044 auf die Absätze 1, 3 und 4 beschränkt. Zu § 24: Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die über eine Schuld im Sinne des Abkommens ergangen sind, sind durch Art. 17 des Abkommens abschließend besonders geregelt. Diese neuere besondere Regelung geht einem älteren Vollstreckungsabkommen, in dem die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im allgemeinen festgelegt sind, vor. Im Hinblick hierauf ist § 24 als entbehrlich zu streichen. Zu § 26: Da die gemäß § 26 in Verbindung mit § 13 erforderliche Vollstreckbarerklärung bereits ergibt, in welchem Umfang ein auf Reichsmark lautendes I Urteil in Deutsche Mark vollstreckbar ist, ist der in (Neuburger) der 16. DVO/UG vorgesehene Umstellungsvermerk für die Vollstreckung entbehrlich. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen sich die erhöhte Umstellung aus dem Umstellungsgesetz ergibt, wie für die Fälle, in denen sie aus § 60 des Ausführungsgesetzes zu entnehmen ist. Daher bedarf es für die letztgenannten Fälle keiner Sonderregelung. Durch die Neufassung des Absatzes 4 soll erreicht werden, daß der Gläubiger davon entbunden ist, vor der Entscheidung des Landgerichts über die Vollstreckbarerklärung bei dem dafür zuständigen Amtsgericht die Erteilung des Umstellungsvermerks zu erwirken, um bei der Vollstreckung in den Genuß der erhöhten Umstellung zu kommen. Zu § 27: Die Änderung des Zitates in Satz 2 (§ 1044 Abs. 1, 3 und 4 ZPO) ist bereits bei § 23 begründet. Zu § 28: Wegen der Streichung des § 28 kann auf die Ausführungen zu § 24 verwiesen werden. Zu den §§ 29 bis 32: In der Überschrift vor den §§ 29-32 werden die Warte '„die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind" angefügt. Diese Ergänzung dient der Klarheit und Übersichtlichkeit. DRITTER ABSCHNITT Verjährung und Ausschlußfristen Zu §§ 33 bis 38: Der Ausschuß schlägt vor, die §§ 33 bis 38 aus dem Entwurf zu streichen. Es hat sich ergeben, daß die Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission zu der Vorschrift in § 33, die in das Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission eingreift, noch nicht bis zur Verabschiedung des Ausführungsgesetzes zu erlangen ist, weil die Prüfung einiger damit zusammenhängender Fragen noch nicht abgeschlossen ist. Wenn aus diesen Gründen § 33 noch nicht verabschiedet werden kann, erscheint es zweckmäßig, die damit in engem Zusammenhang stehenden §§ 34 bis 38 ebenfalls noch nicht zu verabschieden, damit diese Vorschriften in einem neuen Gesetz im Zusammenhang mit den bisher in § 33 enthaltenen Vorschriften getroffen werden können. Durch die Herausnahme der §§ 33 bis 38 aus dem Ausführungsgesetz kann weder den durch das Abkommen betroffenen Gläubigern noch den Schuldnern ein Nachteil entstehen. Denn Artikel 18 des Abkommens, der für dessen Bereich die Fragen der Verjährung und Ausschlußfristen regelt, wird nach Inkrafttreten des Abkommens unmittelbar anwendbares Recht. VIERTER ABSCHNITT Besondere Bestimmungen Zu § 39: § 39 Abs. 2 des Regierungsentwurfs enthält einen ausdrücklichen Ausspruch darüber, daß das in Absatz 1 vorgesehene Außerkrafttreten gewisser Vorschriften der Konversionskassengesetzgebung die schuldbefreiende Wirkung der vor dem Außerkrafttreten erfolgten Zahlungen an die Konversionskasse unberührt läßt. Eines solchen Ausspruchs, bedarf es nach Ansicht des Ausschusses Weil eil sich die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge schon daraus ergibt, daß die erwähnten Vorschriften nur mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt werden. Der Ausschuß hat sich deshalb entschlossen, den Absatz 2 zu streichen, um auf diese Weise auch den Bedenken Rechnung zu tragen, die bezüglich des Verhältnisses dieser Bestimmungen zu den Bestimmungen der Anlage V des Abkommens entstanden waren. Zu § 41a: Vielfach läßt sich, wenn der Schuldner einer verbrieften Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, nicht feststellen, welche Stücknummern der Anleihe durch diese Zahlungen getilgt werden sollten. Diese Unklarheit kann insbesondere darauf beruhen, daß eine Auslosung von Stücknummern für einen bestimmten Tilgungstermin nicht stattgefunden hat oder daß nachträglich die Unterlagen verlorengegangen sind. In solchen Fällen läßt sich nur feststellen, daß ein bestimmter Bruchteil des im Zeitpunkt der Tilgungszahlung noch ausstehenden Anleihekapitalbetrages getilgt werden sollte. Deshalb stößt die praktische Durchführung des in § 40 aufgestellten Grundsatzes auf Schwierigkeiten insofern, als, wenn nunmehr Schuldverschreibungen oder Zinsscheine dem Schuldner zur Einlösung vorgelegt werden, nicht erkennbar ist, ob die Nichtberücksichtigung der Tilgungszahlung gerade für das vorgelegte Stück von Bedeutung ist. Dabei ist allerdings noch zu berücksichtigen, daß dem Schuldner zur Einlösung nur solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine vorgelegt werden können, die zunächst im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden sind und deren Inhaber das Regelungsangebot des Schuldners angenommen haben. Um die vorstehend dargelegte Schwierigkeit zu beheben, erscheint eine Sonderregelung erforderlich, wie sie in § 41 a vorgesehen ist. Bei der Errechnung des Erstattungsanspruchs sollen die Tilgungszahlungen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen verhältnismäßig berücksichtigt werden. Damit soll erreicht werden, daß weder die öffentliche Hand noch der Schuldner aus der Regelung der Erstattung ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Es handelt sich nur um eine vorläufige Lösung. Auf Grund der sich aus der Praxis ergebenden Fälle kann erforderlichenfalls das Nähere in einem weiteren Gesetz bestimmt werden. Zu § 43: Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung, daß der Anspruch nur insoweit erlischt, als ihn der Schuldner nicht geltend gemacht hat. Zu § 49: Die Änderung in Absatz 3 ist eine redaktionelle Verbesserung und geht auf eine Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrates zurück. Zu § 51: Die Änderung des § 51 Abs. 1 und 2 bezweckt, sicherzustellen, daß der gesamte Vorgang des Wiederauflebens der durch frühere Zahlungen an die Konversionskasse getilgten Schulden und die Begründung des Erstattungsanspruchs an den Bund nach § 40 Abs. 1 steuerlich erfolgsneutral verläuft. Es wird zur Klarstellung unterschieden zwischen dem Erstattungsanspruch auf Tilgungsleistungen und dem Erstattungsanspruch auf Zinsleistungen. Durch Satz 2 des Absatzes 2 wird insbesondere klar- (Neuburger) gestellt, daß, wenn Verpflichtungen zu Zinsleistungen in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, in gleicher Höhe der nach § 40 Abs. 1 in Betracht kommende Erstattungsanpruch in die Bilanz einzustellen ist ohne Rücksicht darauf, daß dieser Erstattungsanspruch bis zur Leistung der Zinsverpflichtung nur bedingt gegeben ist. Zu § 52: Die Ergänzung des Absatzes 1 stellt klar, daß auch im Falle des Widerrufes der Rechtsweg nach § 49 beschritten werden kann. Zu § 60: Redaktionelle Verbesserungen. Zu § 64: Der Ausschuß hat die Hinzufügung eines Absatzes 3 für erforderlich gehalten, Der Eigentümer hat im Falle der Befriedigung des Gläubigers darauf, daß die Forderung gegen den Schuldner gemäß § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn übergeht, nur insoweit Anspruch, als die Forderung der umgestellten Hypothek entspricht. Denn soweit die Forderung der nach § 60 weggefallenen öffentlichen Last entspricht, tritt die neue oder weitere Hypothek an die Stelle der öffentlichen Last, für die der Schuldner dem Eigentümer nicht ersatzpflichtig ist, wenn es nicht besonders vereinbart ist. Soweit die Forderung darüber hinausgeht, erhält der Eigentümer gemäß § 71 Entschädigung durch die öffentliche Hand. Der Eigentümer würde also bereichert werden, wenn er den über den Betrag der umgestellten Hypothek hinausgehenden, an den Gläubiger bezahlten Betrag von dem Schuldner zurückverlangen könnte. Eine Folge der vorgeschlagenen Vorschrift ist, daß auch die neue oder weitere Hypothek insoweit erlischt (§ 63 Abs. 1 und 2). Zu § 65: Die Einfügungen dienen der Klarstellung. Zu den §§ 68 und 69: § 68 wird § 69, und § 69 wird § 68. Der bisherige § 68 soll sich auf den bisherigen § 69 mitbeziehen. Vgl. auch § 62 a. E. In § 68, der § 69 wird, ist deshalb das Zitat in „§§ 62 bis 68" zu ändern. Zu § 68 (bisher § 69): a) Die Zitierung des § 70 Abs. 1 im bisherigen Absatz 1 erweckt den Eindruck, als wenn die Einschränkungen, die sich nach § 70 Abs. 3, 4 und §§ 73, 74 ergeben, hier nicht gelten würden. Da dies nicht beabsichtigt ist, wird besser auf den ganzen Unterabschnitt III Bezug genommen. b) Wenn der Gläubiger kein Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch des Eigentümers nach § 71 hat, steht er bei Auseinanderfallen von Schuld und Grundstückseigentum schlechter da als bei deren Zusammenfallen. Denn § 70 Abs. 4 Satz 1 beschränkt im ersten Falle den Entschädigungsanspruch des Schuldners. Die in § 70 Abs. 4 Satz 1 aus Gründen der Gerechtigkeit getroffene Sonderregelung geht den Gläubiger nichts an. Deshalb ist es ungerecht, daß sein Pfandrecht nicht an dem Entschädigungsanspruch des Eigentümers bestehen soll. Obgleich das Abkommen nur von dem Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch des Schuldners spricht, muß das Pfandrecht daher auf § 71 erstreckt werden. c) Die dadurch notwendig werdende Änderung des Absatzes 1 veranlaßt die Änderung in Absatz 2. d) Wenn in Absatz 3 § Í280 BGB nicht erwähnt wird, gilt er für das hier behandelte Pfandrecht nicht, obwohl die Entschädigungsforderung durch Abtretungsvertrag übertragen werden kann. Denn § 1280 betrifft die Entstehung des Pfandrechts; da dieses bereits nach § 68 Abs. 1 kraft Gesetzes entsteht, umfaßt die Verweisung nicht den § 1280. Die bisher ausdrücklich vorgesehene Anwendbarkeit des § 1280 ist entbehrlich, da § 407 BGB dem Entschädigungspflichtigen genügend Schutz gewährt. Zu § 70: Bei der Erörterung der von der Bundesregierung in Absatz 3 zum § 70 gegebenen Begründung (Anlage 2 der Drucksache 4478 S. 50) wurde festgestellt, daß die letzten Worte „und hierfür die besonderen Bestimmungen der §§ 108 bis 110 gelten" so allgemein nicht zutreffend sind, da diese Bestimmungen nur Sondervorschriften für be-. stimmte Institute und bestimmte Arten von Verbindlichkeiten enthalten und die Veränderungen der übrigen Verbindlichkeiten der Geldinstitute nach den allgemeinen Vorschriften in der Umstellungsrechnung zu berücksichtigen sind. Zu § 71: Die bisherige Verwendung des unbestimmten Artikels in Absatz 1 führt zu Zweifeln. Im bisherigen Absatz 1 a. E. ist die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 2 Satz 1 auf die Fälligkeit offenbar gar nicht gemeint, da die Fälligkeit anderweitig geregelt ist. Gemeint ist, daß die Entschädigung nicht vor dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig wird. Absatz 2 Satz 2 fällt weg. Die Vorschrift ist wegen des vorgeschlagenen neuen Absatzes 3 zu § 64 entbehrlich, weil die Hypothek bereits nach § 63 Abs. 1 und 2 erlischt, soweit die Forderung erlischt. Zu§74: Durch die Neufassung wird klargestellt, daß der sich nach den §§ 70 und 73 ergebende Entschädigungsanspruch nur insoweit in die DM-Eröffnungsbilanz einzustellen ist, als er sich auf den höher umgestellten Schuldbetrag bezieht. Der Entschädigungsanspruch auf die auf den höher umgestellten Schuldbetrag entfallenden Zinsen darf nicht in die DM-Eröffnungsbilanz eingestellt werden; dieser Anspruch ist nach den allgemeinen Vorschriften jeweils bei dem Entstehen der Zinsverpflichtung zu berücksichtigen. Zu§75: § 75 soll sich auch auf die Entschädigungsansprüche nach §§ 71 und 72 beziehen. Die bisherige Fassung ließ dies unklar, weil § 75 im Anschluß an §§ 73 und 74 steht, die sich allein auf die Entschädigung nach § 70 beziehen. Besteht das Pfandrecht des Gläubigers nach § 68 an dem Entschädigungsanspruch, so hat der Entschädigungsberechtigte, insbesondere der nicht persönlich haftende Eigentümer wenig Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs. Deshalb darf in diesen Fällen der Anspruch nicht dadurch erlöschen, daß der Entschädigungsberechtigte ihn nicht binnen der Frist geltend gemacht hat, wäh- (Neuburger) rend der Gläubiger, der ja nicht Entschädigungsberechtigter ist, es in Ausübung seines Einziehungsrechtes (§ 1282 BGB) getan hat. Zu § 78 Abs.2: Die Änderung ergibt sich aus der Änderung des § 11. Zu § 79: In § 79 Satz 1 wird statt § 59 Abs. 1 der ganze § 59 zitiert. Entschädigungsansprüche nach § 70 kommen auch in den Fällen des § 59 Abs. 2 vor. Für einen Ausschluß dieser Fälle in § 79 besteht kein Grund. Zu§80: Die Neufassung des Absatzes 1 soll die Vorschrift sachlich nicht ändern, sondern sie einfacher und deutlicher gestalten. In der bisherigen Fassung ist insbesondere der Satzteil „soweit der Gläubiger von ihm Befriedigung nicht erlangen kann" in seinem Verhältnis zum Schlußteil des Absatzes nicht ganz klar. Ohne die zusätzliche Bestimmung in Absatz 2 wäre unklar, wer zur Gewährung des Darlehens verpflichtet ist. Der Satz 2 wird gestrichen. Die in Satz 2 bezeichneten Vorschriften stellen Sonderregelungen für Fälle dar, in denen der Schuldner seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat. Diese Sonderregelungen sind zwar gegenüber eigenen Entschädigungsansprüchen des Schuldners gerechtfertigt, können aber nicht für § 80 gelten, da dieser gemäß einer durch Anlage VII des Abkommens begründeten Verpflichtung allein zur Sicherung des Gläubigers geschaffen ist. Zu§81: Die Neufassung soll die Vorschrift sachlich nicht ändern, sondern sie verbessern. Auf die §§ 62, 66, 67 wird im Unterabschnitt III nirgends Bezug genommen. Die Verweisung auf § 68 müßte jedenfalls geändert werden, wenn die vorgeschlagene Umstellung der §§ 68 und 69 der Vorschriften erfolgt. Statt dieser Verweisung ist aber einer wörtlichen Ausführung der Vorzug zu geben. Zu c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen In dem Statement vom 6. Februar 1953 — GD/ VI/Doc. 5 (revidiert) — hatte die Bundesregierung ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, die Regierungen der beteiligten Gläubigermächte bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zu konsultieren, die zur Durchführung der in Artikel V Ziff. 12 der Anlage II des Abkommens vorgesehenen Änderung von Sicherheiten für verbriefte Schulden notwendig erschienen. Bei den Verhandlungen, die daraufhin über den von der Regierung vorgelegten Entwurf des Abschnitts IV Unterabschnitt c des Gesetzes mit den Vertretern der Gläubigermächte stattfanden, wurde von diesen eine Reihe von Bedenken geäußert, die insbesondere die Rechtsstellung der ein Regelungsangebot nicht annehmenden Gläubiger betrafen. Diese Bedenken bezogen sich auf die Frage der Vereinbarkeit der beabsichtigten gesetzlichen Regelung sowohl mit dem allgemeinen internationalen Recht (Enteignung) wie mit den Bestimmungen des Abkommens selbst (Änderung der Sicherheiten unter Umständen auch gegen den Willen eines Teils der Gläubiger). Da gerade auf diesen Fragenkomplex von den Vertretern der angelsächsischen Länder, auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen in der Öffentlichkeit, besonderer Wert gelegt wurde, kam es auf Anregung der amerikanischen Vertreter in der Alliierten Hohen Kommission zu Besprechungen mit den Treuhänderbanken in New York. Bei diesen wurden verschiedene Änderungen des Gesetzentwurfs als wünschenswert bezeichnet und in gegenseitigem Einvernehmen abgestimmt, die, ohne die Interessen der deutschen Schuldner und den Zweck des Gesetzes zu gefährden, jede unbillige Benachteiligung der Gläubiger unmöglich machen sollen. Die erwähnten Änderungswünsche sind in den jetzt vorliegenden Änderungsvorschlägen enthalten. Dabei mußten die materiellen Bestimmungen des ursprünglichen Entwurfs in so erheblichem Umfange neu gefaßt werden, daß es zweckmäßig erschien, nicht nur die einzelnen Änderungen zu begründen, sondern eine zusammenhängende neue Begründung für den ganzen Unterabschnitt beizufügen, aus der sich gleichzeitig auch die Gründe für die notwendig gewordenen Änderungen ergeben. Die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehene Regelung der Schuldverhältnisse wird in zahlreichen Fällen dazu führen, daß die auf Grund bestehender Verträge gestellten Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluß des neuen Vertrages herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen. In Artikel V Ziffer 12 der Anlage II des Abkommens ist daher vorgesehen, daß der Schuldner in derartigen Fällen eine Änderung der Art und des Umfangs der Sicherheit vorschlagen kann, wobei jedoch die vorgeschlagene Sicherheit voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein muß. Die Bestimmung gilt nach Artikel III der Anlage II sowohl für verbriefte Anleihen wie für unverbriefte Kredite. Bei unverbrieften Krediten kann die Frage der Sicherheiten in dem gewöhnlichen Verfahren, das zur Regelung der Schuld führt, mitgeregelt werden. Bei verbrieften Anleihen reicht dieses Verfahren jedoch nicht aus, weil mit der Annahme des Regelungsangebots durch sämtliche Inhaber der Schuldverschreibungen als Gläubiger kaum zu rechnen ist und es 'außerdem regelmäßig zur Durchführung der vorgesehenen Änderung der Zustimmung des Treuhänders oder der sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten, zu denen auch eine Gläubigerversammlung oder Gläubigergemeinschaft gehören kann, bedarf. Diese werden nach den Anleihebedingungen im allgemeinen nicht befugt, unter Umständen auch nicht bereit sein, derartige Änderungen zu vereinbaren. In den Londoner Verhandlungen ist deshalb zur Durchführung der Bestimmung des Artikels V Ziffer 12 der Anlage II des Abkommens, soweit sie sich auf Sicherheiten für Forderungen aus verbrieften Anleihen bezieht, eine ergänzende deutsche 'Gesetzgebung vorgesehen worden. Das ergibt sich insbesondere aus dem in Anlage 2 der Bundestagsdrucksache Nr. 4478 beigefügten Statement vom 6. Februar 1953 — GD/VI/Doc. 5 (revidiert) —. Der Vorschlag der deutschen Delegation, die Änderung der Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen durch deutsches Gesetz zu regeln, ist daher in der Erkenntnis, daß eine wirtschaftlich vernünftige Regelung der Schuldverhältnisse ohne gleichzeitige Änderung der Sicherheiten in vielen Fällen nicht möglich sein wird, in den Londoner Verhandlungen ausdrücklich gebilligt worden. (Neuburger) Zu § 82: Das Gesetz betrifft aus den bereits angeführten Gründen nur Sicherheiten für Forderungen aus Anleihen, für die Schuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Infolge ihres gleichartigen Charakters gehören dazu auch solche Anleihen, für die der Treuhänderbank ein Generalbond ausgestellt worden ist, auf Grund dessen die Bank dann ihrerseits Teilzertifikate ausgegeben hat. Die Zertifikatinhaber sind als Gläubiger im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Für die Anwendung der §§ 82 bis 96 kommen weiterhin nur Anleihen in Betracht, die unter Anlage II des Abkommens fallen; jedoch können nach Artikel 34 Ziffer 12 der Anlage IV des Abkommens erforderlichenfalls die in der Anlage II niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung des Regelungsvorschlages für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen herangezogen werden, die unter die Anlage IV des Abkommens fallen. Dagegen ist eine Änderung von Sicherheiten für die in Anlage II des Abkommens behandelten Schulden der öffentlichen Hand in dem Abkommen und seinen Anlagen nicht vorgesehen; nach der Feststellung der zuständigen Stellen sind für Anleihen der Länder und Gemeinden Sicherheiten nicht bestellt worden. Absatz 1 stellt klar, daß die in Artikel V Ziffer 12 der Anlage II des Abkommens vorgesehene Änderung der Art und des Umfangs der Sicherheiten in weitestem Sinne zu verstehen ist, daß also auch ein Austausch und eine Aufhebung von Sicherheiten sowie die Entlassung einzelner Pfandgegenstände aus der Haftung in Betracht kommen. Unter den Begriff „Sicherheiten" fallen nicht nur dingliche Rechte; vielmehr gehören, ebenso wie die unter Buchstabe b erwähnte negative Sicherheitsklausel nur eine schuldrechtliche Verpflichtung ohne dingliche Wirkung darstellt, zu den in Buchstabe a genannten anderen Rechten auch obligatorische Rechte, insbesondere Bürgschaften und Garantieversprechen. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 82 bis 96 ist nicht nur, daß die Änderung der Sicherheiten als Teil eines Regelungsangebots vorgesehen ist, sondern auch, daß ,die Gläubigervertreter (Artikel VIII der Anlage II des Abkommens) den Gläubigern die Annahme des Regelungsangebots empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses (Artikel IX der Anlage II des Abkommens) zu empfehlen haben oder die Gläubiger auf Grund einer Entscheidung dieses Ausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebots als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen (Artikel IX Ziffer 1 Absatz 2 der Anlage II in Verbindung mit der Unteranlage zu Anlage II sowie Artikel 30 Absatz 4 des Abkommens). Nach dem Abkommen kann der Gläubiger grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er ein Regelungsangebot des Schuldners annehmen oder seine ursprünglichen Rechte beibehalten will. Die Vorschriften der §§ 82 bis 96 können dazu führen, daß Sicherheiten in gewissen Fällen auch gegen den Willen eines Teils der Gläubiger materiell geändert werden. Diese Maßnahme darf, da eine Schlechterstellung der das Regelungsangebot nicht annehmenden ,Gläubiger gegenüber den annehmenden über den Rahmen der durch das Abkommen selbst vorgesehenen Schuldenregelung hinaus unzulässig wäre, keinesfalls eine Beeinträchtigung der Sicherheiten für die Forderungen der nicht annehmenden Gläubiger bewirken, die über das Maß dessen hinausgeht, was für die annehmenden Gläubiger angemessen und annehmbar erscheint. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus Artikel V Ziffer 12 der Anlage II des Abkommens insofern, als hinsichtlich des dort aufgestellten Erfordernisses, daß die vom Schuldner im Regelungsangebot vorgesehenen Sicherheiten voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein müssen, nicht zwischen den Gläubigern, die das Regelungsangebot angenommen haben, und den Gläubigern, die es nicht angenommen haben, unterschieden wird. Die Vorschrift trägt auch dem Umstand Rechnung, daß mit der Annahme ides Regelungsangebots durch einen Teil der Gläubiger und seine Nichtannahme durch einen anderen Teil zwei Gläubigergruppen entstehen, deren Forderungen verschiedenen Bedingungen unterliegen und deren Rechte an den Sicherheiten in Zukunft möglicherweise von verschiedenen Treuhändern oder sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten wahrgenommen werden. Die Réchte an den Sicherheiten sind, unbeschadet der Verschiedenheit der Forderungen der beiden Gläubigergruppen, wie sie sich aus dem Abkommen ergibt, stets gleichrangig und bleiben dies nach Absatz 3 auch dann, wenn die im Regelungsangebot vorgesehene Änderung der Sicherheiten an der Nichterfüllung der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 2 für bestimmte Fälle aufgestellten Voraussetzungen scheitert. Zu § 83: In Absatz 1 wird bestimmt, daß unter den in § 82 aufgeführten Voraussetzungen, die hier nochmals wiederholt werden, die zur Änderung der Sicherheiten etwa erforderlichen Willenserklärungen des Treuhänders oder eines anderen nach 'den Anleihebedingungen Berechtigten durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden können. Bei den zu ersetzenden Willenserklärungen handelt es sich lediglich um solche, die nach deutschem Recht für Verfügungen über die Sicherheiten notwendig sind (z. B. Eintragungs- und Löschungsbewilligungen, Pfandentlassungserklärungen). Eine materielle Nachprüfung des Regelungsangebots in bezug auf die Angemessenheit der darin enthaltenen Bedingungen über die Sicherheiten gehört zu den Aufgaben des deutschen Gerichts nur in dem durch § 85 Abs. 2 festgelegten beschränkten Umfange. Grundsätzlich hat das Gericht von dem zwischen Gläubigervertretern und Schuldnern ausgehandelten oder durch Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses festgelegten Regelungsangebot, das im allgemeinen und insbesondere infolge der nach Artikel 30 des Abkommens vorgesehenen Einschaltung der Treuhänder die Interessen der Gläubiger voll berücksichtigen wird, auszugehen und bei Vorliegen der weiteren durch das Gesetz aufgestellten Voraussetzungen die beantragte Entscheidung zu erlassen. Absatz 2 behandelt die negative Sicherheitsklausel besonders, da die Anleihebedingungen und Treuhandverträge eine Aufhebung dieser Klausel durch die Treuhänder oder die sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten nicht vorsehen. Es können daher insoweit nicht Willenserklärungen dieser Personen durch gerichtliche Entscheidungen ersetzt werden, vielmehr muß hier eine Aufhebung der Verpflichtung des Schuldners durch die gerichtliche Entscheidung erfolgen. Nach Absatz 3 ist das gerichtliche Verfahren ohne weitere Voraussetzung dort durchführbar, wo (Neuburger) es sich lediglich um die Herabsetzung des Betrages eines Grundpfandrechts oder einer sonstigen Sicherheit handelt, um die Sicherheit dem neuen Gesamtbetrag der Schuld anzupassen, für den nach dem Regelungsangebot Sicherheiten zu bestellen oder aufrechtzuerhalten sind. Handelt es sich dagegen um sonstige Änderungen, wie den Austausch von Sicherheiten oder die Entlassung einzelner Pfandgegenstände, so gebietet die Beachtung der Rechte der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, eine Berücksichtigung des Willens aller Gläubiger, da diese bei der Festlegung des Regelungsangebots nicht durch gewählte Vertreter, sondern lediglich durch die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens vorgesehenen Gläubigervertreter zu Wort kommen. Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 wird daher in diesen Fällen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich positiv von der Annahme des Regelungsangebots durch die einfache Mehrheit der Gläubiger, wobei diese Mehrheit vom Gesamtbetrage der innerhalb der Frist des Absatzes 4 nach Maßgabe der deutschen Gesetzgebung über die Wertpapierbereinigung anerkannten oder sonst als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Schuldverschreibungen zu berechnen ist, und negativ vom Fehlen des Widerspruchs von Gläubigern, deren Forderungen 25 vom Hundert oder mehr ausmachen, wobei zum Widerspruch berechtigt zwar auch nur die Inhaber der nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen anerkannten oder sonst als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Schuldverschreibungen sind, der Prozentsatz jedoch von dem im Regelungsangebot festgesetzten Gesamtbetrag der Schulden errechnet wird, für den Sicherheiten zu bestellen oder aufrechtzuerhalten sind. Der Zweck des Gesetzes, die deutschen Schuldner von der Belastung durch Sicherheiten zu befreien, die den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, und ihnen die Möglichkeit zu geben, freigewordene Sicherheiten oder Teile davon zur Aufnahme neuer Kredite zu verwenden, die möglicherweise schon zur Erfüllung der im Regelungsangebot vorgesehenen Verpflichtungen notwendig sind, erfordert eine möglichst schleunige Durchführung des Verfahrens, ohne daß diese jedoch zu einer unbilligen Beeinträchtigung der Gläubiger führen darf. Der neue Absatz 3 a sieht daher für Annahme und Widerspruch nach Absatz 3 eine Frist vor, die grundsätzlich ein Jahr vom Tage der ersten Veröffentlichung der Empfehlung des Regelungsangebots durch die Gläubigervertreter oder der Bekanntmachung der Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses an beträgt, frühestens aber am 31. Dezember 1954 endet. Bis zu diesem Termin kann mit dem Abschluß der Wertpapier- und Auslandsbondsbereinigungsverfahren, von unwesentlichen Resten abgesehen, gerechnet werden. Bisweilen sind für Forderungen aus Schuldverschreibungen neben der Gewährung sonstiger Sicherheiten auch noch Bürgschaften übernommen worden. Gibt das Gericht in diesen Fällen eine Sicherheit frei, so findet die Vorschrift des § 776 BGB, nach der ein Bürge, wenn der Gläubiger eine mit der Forderung verbundene Sicherheit aufgibt, insoweit frei wird, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können, keine Anwendung, da die Sicherheit nicht von dem Gläubiger aufgegeben, sondern durch eine gerichtliche Entscheidung freigegeben wird. Eine Veranlassung, zugunsten der Bürgen eine dem § 776 BGB entsprechende Vorschrift zu treffen, besteht um so weniger, als den meist ausländischen Gläubigern nicht zugemutet werden kann, den Schuldnern ein Entgegenkommen zu zeigen, wenn die Bürgen daraus ein Recht auf die Befreiung von der Bürgschaft herleiten könnten. In der Mehrzahl der Fälle sind die Bürgen an der Anleihe auch selbst interessiert. Der neue Absatz 5 steht inhaltlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung der Sicherheiten. Er hebt lediglich nochmals hervor, daß die Rechte der ein Regelungsangebot nicht annehmenden Gläubiger, abgesehen von sich aus dem Abkommen, seinen Anlagen und den Ausführungsbestimmungen selbst ergebenden Einschränkungen, unverändert bestehenbleiben, und bestätigt auch für diesen Sonderfall die bereits in § 12 Abs. 4 behandelte Befugnis des nicht zur Leistungsklage berechtigten Gläubigers, ein Feststellungsurteil bei einem deutschen Gericht zu erwirken. Zu § 84: In dem Verfahren nach diesem Unterabschnitt stehen sich zwei Parteien gegenüber, so daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung hätten für anwendbar erklärt werden können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Verfahren sich meist gegen im Ausland befindliche Personen richten. Daher war es geboten, das Verfahren nicht dem Parteiprinzip der Zivilprozeßordnung zu unterstellen, sondern grundsätzlich die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar zu erklären, um es dem Gericht zu ermöglichen, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Von den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weichen ab die Zuständigkeit des Landgerichts als erste Instanz (§ 86) und des Oberlandesgerichts als Tatsacheninstanz im Beschwerdeverfahren (§ 93) sowie die Regelung der Fristen (§§ 92, 93, 95), des Wirksamwerdens der Entscheidung (§ 94) und der Kosten des Verfahrens (§ 96). Zu § 85: Zu den sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten gehören insbesondere Mittreuhänder und Zahlungsagenten. Darüber hinaus ist es geboten, auch Bürgen und alle anderen Personen, die aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden können, als Beteiligte anzuerkennen. In dem neuen Absatz 2 werden die für die Gläubiger in § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Schutzbestimmungen noch dadurch erweitert, daß dem einzelnen Gläubiger ein Recht auf Gehör gewährt wird, wenn das gerichtliche Verfahren eine andere Maßnahme bezweckt als nur die Anpassung des Betrages einer Sicherheit an den neuen Gesamtbetrag der Schuld. Der einzelne Gläubiger kann, sobald er Kenntnis von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erhält, bei dem Gericht geltend machen, daß die sich auf Sicherheiten beziehenden Bedingungen des Regelungsangebots mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Ziffer 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen. Während das Gericht sonst, wie bereits zu § 83 Abs. 1 erörtert worden ist, das Regelungsangebot ohne materielle Nachprüfung seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, darf es bei entsprechendem Vorbringen eines einzelnen Gläubi- (Neuburger) gers dem Antrag des Schuldners in den Fällen des § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nur stattgeben, wenn es weiterhin die Angemessenheit und Annehmbarkeit des Vorschlags des Schuldners hinsichtlich der Änderung der Sicherheiten festgestellt hat. Damit werden die Treuhänder noch über Artikel 30 des Abkommens hinaus von ihrer Verantwortung entlastet und der einzelne Gläubiger in die Lage versetzt, sich zu dem ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Regelungsangebot zu äußern, soweit dieses Sicherheiten betrifft. Beteiligter wird der einzelne Gläubiger durch die Anhörung nicht, ebenso wie ihm die durch Teilnahme am Termin, durch Bestellung eines Anwalts oder durch Anfertigung eines Schriftsatzes etwa entstehenden Kosten nicht erstattet werden können, da anderenfalls bei der großen Zahl der Inhaber von Schuldverschreibungen das Verfahren praktisch undurchführbar würde. In Anbetracht des bereits erwähnten, mit allen Sicherheiten ausgestatteten Verfahrens zur Festlegung des Regelungsangebots muß es genügen, daß dem einzelnen Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Begründete Einwendungen, die danach selten sein werden, wird das Gericht auch ohne eine förmliche Beteiligung des einzelnen Gläubigers im Verfahren nicht übergehen. Zu § 86: Die Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts als erste Instanz beruht auf der Erwägung, daß das Gesetz einen neuartigen Rechtsstoff darstellt und die Objekte durchweg einen sehr hohen Wert haben werden. Bei dem Sondercharakter des Gesetzes sowie im Interesse einheitlicher Maßstäbe bei seiner Anwendung empfiehlt es sich, die Übertragung der Zuständigkeit für den Bezirk mehrerer Landgerichte auf eines dieser Gerichte zu ermöglichen. Zu § 87: Die hier verlangten Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden, damit das Gericht die Beteiligten feststellen und prüfen kann, ob der von dem Schuldner gestellte Antrag dem Regelungsangebot und dem Vertrage entspricht. Der Schuldner muß, wenn die Vorschriften des § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 2 anzuwenden sind, außerdem die Erfüllung der dort verlangten positiven und negativen Voraussetzungen und die Vornahme der in § 89 vorgesehenen Bekanntmachung nachweisen. Zu § 88: Nach § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Durch die in § 88 des Gesetzes dem Schuldner auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 83 für sachdienlich erachtet, wird der Untersuchungsgrundsatz des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht beeinträchtigt. Kommt der Schuldner dem gerichtlichen Verlangen nicht nach, so gelangt nicht das Ordnungsstrafverfahren nach § 33 des genannten Gesetzes zur Anwendung, da es sich nicht um eine gerichtliche Anordnung im Sinne dieser Bestimmung handelt; das Gericht kann jedoch aus dem Verhalten des Schuldners nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung Schlüsse ziehen. Zu § 89: Die Vorschriften über die von dem Gericht den Beteiligten zuzustellenden Abschriften sollen diesen Gelegenheit geben, sich zu dem gesamten Vorbringen des Schuldners zu äußern. Da die einzelnen Gläubiger, die nach § 85 Abs. 2 Anspruch auf Gehör haben, unbekannt und nicht am Verfahren beteiligt sind, muß dafür Sorge getragen werden, daß sie ihr Recht gleichwohl ausüben können. Aus diesem Grunde wird dem Schuldner durch Absatz 2 die Verpflichtung auferlegt, mindestens 60 Tage vor dem vom Gericht nach § 90 anzuberaumenden Verhandlungstermin eine Bekanntmachung im Begebungsland der Anleihe zu veröffentlichen, die Ort und Zeit der Verhandlung, den gestellten Antrag sowie einen Hinweis auf das Recht der Gläubiger auf Anhörung enthalten muß. Zu § 90: Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hat das Gericht, auch wenn die Beteiligten nicht im Termin erscheinen, ihr Vorbringen von Amts wegen zu prüfen und danach seine Entscheidung zu treffen. Diese Rechtslage wird im Hinblick darauf, daß die Beteiligten, mit Ausnahme der Schuldner, und die Gläubiger in der Regel ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit dem deutschen Recht nicht durchweg vertraut sein werden, in Absatz 2 ausdrücklich klargestellt. Zu § 91: Die Anordnung einer Beweisaufnahme steht im Ermessen des Gerichts. Sie kann mit der mündlichen Verhandlung verbunden werden, kann aber auch vor oder nach dieser stattfinden. Durch § 91 wird sichergestellt, daß das Ergebnis einer Beweisaufnahme unter allen Umständen den Beteiligten mitgeteilt wird. Zu § 92: Die Vorschrift, daß eine Entscheidung grundsätzlich frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme an die Beteiligten erlassen werden darf, soll insbesondere gewährleisten, daß die Treuhänder, die sonstigen nach den. Anleihebedingungen Berechtigten, die Bürgen und alle anderen Personen, die aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden können, auch dann ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten, wenn der Schuldner erschöpfende Beweise für die Berechtigung seines Antrages erbracht hat und die Entscheidung über den Antrag eilbedürftig ist. Zu § 93: Die von den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichende Bestimmung, daß die Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren als zweite Tatsacheninstanz tätig werden, entspricht den zu § 86 angeführten Erwägungen. Zu § 94: Bei einer Mehrzahl von Treuhändern oder sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten wird mit Rücksicht auf die persönliche Verantwortung jedes von ihnen die nach § 83 ergehende gerichtliche Entscheidung erst dann wirksam, wenn sie gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig ge- (Neuburger) worden ist. Entsprechendes gilt bei einer Mehrzahl von Bürgen, da jeder von ihnen ein selbständiges Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Zu § 95: Die Fristverlängerungen für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, entsprechen mit Rücksicht auf die weite Entfernung einem Gebot der Billigkeit. Zu § 96: Da das Interesse des Schuldners an der Änderung der Sicherheit schwer zu schätzen ist, hat der Ausschuß es für richtig gehalten, in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage vorzusehen, daß der Geschäftswert nach § 24 Abs. 2 der Kostenordnung bestimmt wird. Hiernach ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3000 DM festzusetzen; von der in § 24 Abs. 2 der Kostenordnung gegebenen Möglichkeit, einen anderen Geschäftswert anzunehmen, werden die Gerichte, wie dies § 24 Abs. 2 der Kostenordnung auch bestimmt, nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch machen können. Im Hinblick darauf, daß hiernach in der Regel ein verhältnismäßig niedriger Geschäftswert anzunehmen sein wird, hat der Ausschuß es für angebracht erachtet, abweichend von der Regierungsvorlage nicht die Erhebung einer einfachen, sondern die Erhebung einer dreifachen Gerichtsgebühr vorzusehen und entsprechend auch die Gebühren für das Beschwerdeverfahren zu erhöhen. Da das gesamte Verfahren in erster Linie wirtschaftliche Erleichterungen für die Schuldner zum Ziele hat, ist es geboten, ihnen nicht nur die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen, sondern auch die den Treuhändern und den sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erwachsenen außergerichtlichen Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), soweit diese zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich waren. Im Hinblick auf die fehlende bundeseinheitliche Regelung der Rechtsanwaltsgebühren auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit erschien es zweckmäßig, die sinngemäße Anwendung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vorzusehen. Zu § 97: Aus redaktionellen Gründen sind in Absatz 1 die Worte „des Kreditabkommens 1952" durch die Worte „des Deutschen Kreditabkommens 1952" ersetzt worden. Zu § 105: Zur redaktionellen Anpassung an die Fassung der Ziffer 22 des Kreditabkommens in der Fassung der Unteranlage zu Anlage III des Abkommens sind nach dem Wort „Erneuerung" noch die Worte „oder Verlängerung" eingefügt worden. Zu den §§ 106 bis 106 b: In der Überschrift vor den §§ 106 bis 106 b werden die Worte „und sonstige steuerliche Bestimmungen" angefügt, da es sich für erforderlich erwiesen hat, außer den reinen Bilanzierungsbestimmungen, die in § 106 enthalten sind, noch einzelne steuerliche Bestimmungen in diesen Unterabschnitt aufzunehmen. Mit Rücksicht darauf, daß in den §§ 51, 61 und 74 bereits steuerliche Bestimmungen zu Spezialfragen enthalten sind, ist in der Überschrift das Wort „sonstige" zugefügt worden. Zu § 106 a: § 106 Abs. 2 sieht vor, daß 'der Gewinn, der sich aus der Regelung einer Valutaschuld auf Grund des Londoner Schuldenabkommens ergibt, durch Rückbeziehung auf die DM-Eröffnungsbilanz erfolgsneutral behandelt wird. Der Regelung auf Grund des Londoner Schuldenabkommens unterliegen auch Auslandsschulden, die keine Valutaschulden sind, wobei sich ebenfalls Gewinne ergeben können. Es ist erforderlich, auch diese Gewinne erfolgsneutral zu behandeln. Das kann aber nicht wie bei den Valutaschulden durch Rückbeziehung auf die DM-Eröffnungsbilanz geschehen, da für eine solche Rückbeziehung im DM-Bilanzgesetz keine Stütze vorhanden ist. Es mußte deshalb besonders bestimmt werden, daß die sich bei der Regelung von Auslandsschulden, die keine Valutaverpflichtungen sind, ergebenden Gewinne einkommen- und ertragsteuerfrei sind. Das geschieht durch Satz 1 des § 106 a. Die erfolgsneutrale Behandlung der sich aus der Regelung auf Grund des Londoner Schuldenabkommens ergebenden Gewinne gilt nach Absatz 2 des § 106 nicht für die aus der Herabsetzung der Zinsverpflichtungen der Valutaschulden für die Zeit nach dem 21. Juni 1948 entstehenden Gewinne. Das gleiche muß auch für die Zinsverpflichtungen der Auslandsschulden, die keine Valutaverpflichtungen sind, gelten. Das wird durch Satz 2 des § 106 a bestimmt. Es wird durch die Hinzufügung des § 106 a im Ergebnis eine gleiche Behandlung aller Auslandsschulden, die auf Grund des Londoner Schuldenabkommens geregelt werden, erreicht. Zu § 106 b: Die Ermächtigung bezweckt das Folgende: Die Zinsen aus verbrieften Anleihen unterliegen nach § 49 Ziff. 5 Satz 2 EStG nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Von diesen Zinsen ist aber nach § 43 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Ersten Kapitalmarktförderungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen. Der ausländische Gläubiger hat zwar das Recht, wenn eine beschränkte Steuerpflicht nicht in Betracht kommt, die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu beantragen. Das würde aber zu Schwierigkeiten führen, da es sich um eine Vielzahl von Gläubigern handelt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Es soll daher durch eine Rechtsverordnung angeordnet werden, daß in den bezeichneten Fällen zur Vermeidung einer Steuererstattung von vornherein vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden kann. Zu § 107: Die durch den Änderungsvorschlag vorgesehene Einfügung des Absatzes 1 Satz 2 und die übrigen vorgeschlagenen Änderungen in § 107 sind mit Rücksicht auf die im Abschnitt V der Anlage VII des Abkommens getroffenen Vereinbarungen vorgenommen. Die Änderungen bezwecken, daß die Rechtslage der Zweitschuldner von ausländischen Gläubigern, die Angehörige der Vereinten Nationen sind, vorläufig noch nicht geändert wird. Insoweit bleibt daher die endgültige Regelung des Umstellungsverhältnisses noch vorbehalten. Zu § 108: Die Fassung des Regierungsentwurfs sah vor, daß das rechnerische Ergebnis von Veränderungen der (Neuburger) Verbindlichkeiten von Geldinstituten durch das Londoner Schuldenabkommen gegenüber der Lage, wie sie ohne das Abkommen bestanden hätte, durch einen „Ausgleichsposten" in der Umstellungsrechnung ausgewiesen werden sollte. Da die Auslegung dieser Vorschrift bei den Instituten gewisse Zweifel auslöste, ist eine Neufassung des § 108 vorgenommen worden, welche in ihren Auswirkungen bis auf unbedeutende Abweichungen der Fassung des Regierungsentwurfs entspricht. Gegen die Neufassung sind von den Bankaufsichtsbehörden der Länder und den Instituten keine Bedenken erhoben worden. Zu § 109: Die Neufassung des § 108 bedingte eine entsprechende Neufassung des § 109 Abs. 1. Zu § 110: Der Ausschuß beschloß, dem bisherigen § 110 einen neuen Absatz 2 anzufügen, welcher klarstellen soll, daß, soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bereitgestellt werden, diese Mittel auch zur Durchführung des Absatzes 1 verwandt werden sollen. Dies bezieht sich auf die z. Z. im Bundestag behandelten Gesetzentwürfe, einen Teil der Gewinne des Zentralbanksystems zum Ankauf von Ausgleichsforderungen zu verwenden. Die :von den Instituten gegen die bisherige Fassung des § 110 vorgetragenen Bedenken sind nach den Erklärungen ihrer Vertreter hiermit befriedigend beheben. Zu § 111 Nr. 3: Der Rechtsausschuß des Bundesrates hat empfohlen, für die Vertragshilfeangelegenheiten, die sich im Rahmen des Abkommens und seiner Anlagen ergeben können, die gleiche Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit vorzusehen, wie sie auch sonst für die Angelegenheiten des Abkommens durch § 11 und die diesem entsprechenden- Vorschriften vorgesehen ist. Dieser Anregung wird durch die neueingefügte Nr. 3 und die Einfügung eines neuen § 18 a in das Vertragshilfegesetz entsprochen. Zu § 111 Nr. 4: Nach Art. 17 Abs. 6 c letzter Satz des Abkommens hat das Gericht, wenn der Schuldner in dem dort behandelten Fall die Vorteile der Härteklausel der Anlage IV nicht in Anspruch nehmen kann, den Schuldner zur Tragung der Gerichtskosten und der angemessenen Anwaltskosten des Klägers „zu verurteilen". Mit dieser Bestimmung stehen § 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Satz 1 des Vertragshilfegesetzes nicht voll in Einklang. Um die Bedenken, die gegen die Kostenregelung des Ausführungsgesetzes erhoben worden sind, auch in diesem Punkte auszuräumen, erscheint die vorgeschlagene Ergänzung zweckmäßig und erforderlich. Zu § 112 a: Die Vorschrift ist im Hinblick auf Art. 2 des Abkommens notwendig. Sie bildet die Rechtsgrundlage für die zu erlassenden Rechtsverordnungen, an der es bisher fehlt, und schafft weiterhin die notwendige Zuständigkeitsregelung für das Genehmigungsverfahren. Der in Absatz 1 vorgesehenen Ermächtigung bedarf es, weil zur Zeit noch nicht zu übersehen ist, welche Vorschriften im einzelnen erforderlich werden können. Erst die Erfahrungen der Praxis werden zeigen, ob im Laufe der Zeit dazu übergegangen werden kann, bestimmte Rechtsgeschäfte zur Ausführung des Abkommens von den devisenrechtlichen Beschränkungen auszunehmen. Auch kann es die Ausführung des Abkommens mit sich bringen, daß die Aufnahme, Verzinsung und Tilgung neuer Kredite durch Rechtsverordnungen geregelt werden müssen. Die Zustimmung des Bundesrates kann bei der Dringlichkeit der in der Devisenbewirtschaftung zu erlassenden Rechtsverordnungen, um Verzögerungen zu vermeiden, nicht jeweils zuvor eingeholt werden. Absatz 2 des § 112 a des Gesetzes enthält eine Zuständigkeitsregelung, die an die gegenwärtige Geschäftsverteilung in der Devisenbewirtschaftung anknüpft. Die Bank deutscher Länder und in ihrem Auftrage die Landeszentralbanken sind schon jetzt nach den alliierten Gesetzen und Durchführungsvorschriften zur Erteilung derartiger Devisengenehmigungen zuständig. In Berlin richtet sich die Zuständigkeit nach den dort geltenden Bestimmungen. FÜNFTER ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Berlin Zu § 113: Die Neufassung der Nummer 3 beruht auf dem Beschluß des Bundesrates vom 5. Juni 1953, dem das Bundeskabinett zugestimmt hat. Die Begründung des Bundesrates findet sich in der Bundestagsdrucksache Nr. 4478, Anlage 4. Der Wegfall der Nummern 6 und 7 wird mit Rücksicht auf die Streichung des Dritten Abschnitts vorgeschlagen, auf dessen Vorschriften sich die Nummern 6 und 7 beziehen. Infolge der Einfügung des § 112 a muß in einer neuen Nummer 8 des § 113 gesagt werden, ob und wie sich die Zuständigkeiten nach § 112 a Abs. 2 bei seiner Anwendung in Berlin ändern. Nach der von der Berliner Alliierten Kommandantur erlassenen Verordnung Nr. 500 und den dazu ergangenen Vorschriften ist im 'allgemeinen die Berliner Zentralbank aus eigenem Recht für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständig. Zu § 114: Es gilt dasselbe wie zu § 113 Nr. 3. Zu § 115: Die gleiche Einfügung wie in § 65 Abs. 2 und 3 muß auch in § 115 Nr. 3 vorgenommen werden. Mit Rücksicht auf die Änderung von § 65 Abs. 4 muß § 115 Nr. 4 eine geänderte Fassung erhalten. Zu § 116: Es gilt dasselbe wie zu § 113 Nr. 3. Zu § 117: Die Änderung des Absatzes 1 und der Wegfall des Absatzes 2 werden mit Rücksicht auf die zu § 107 vorgesehenen Änderungen vorgeschlagen. Zu § 118: Die Einfügung des § 80 wird mit Rücksicht auf den vorgeschlagenen Zusatz zu § 80 Abs. 2 Satz 1 vorgeschlagen. (Neuburger) Zu § 118 a: Nach Satz 2 des § 60 werden Leistungen, die gemäß Hypothekensicherungsgesetz zu erbringen wären, erstattet, soweit sie auf Schulden der im § 59 bezeichneten Art entfallen. Um eine gleichmäßige Behandlung der in Betracht kommenden Abgabepflichtigen und eine entsprechende Regelung für die Fälle von Schulden in ausländischer Währung zu erreichen, ist die Aufnahme der vorgeschlagenen Vorschrift über die Erstattung von Baunotabgabe und Notabgabe von Betriebsvermögen erforderlich. SECHSTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen Zu § 119: Die Einfügung des § 112 a erfordert die übliche Bezugnahme auf die Anwendung von Rechtsverordnungen in Berlin. Bonn, den 26. Juni 1953 Neuburger Berichterstatter Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 279. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Nrn. 4296, 4493 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Diel A. Behandlung des Gesetzentwurfs im Bundestag In der 263. Sitzung des Deutschen Bundestages am 5. Mai 1953 wurde der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung - und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes — Nr. 4296 der Drucksachen — dem Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen zur weiteren Behandlung überwiesen. Bereits am 8. Mai 1953 hat der Kriegsopferausschuß seine Beratungen aufgenommen und in dieser ersten Sitzung die mündliche Stellungnahme der Kriegsopferverbände zu dem Regierungsentwurf entgegengenommen. In insgesamt zehn zum Teil ganztägigen Vollsitzungen und in einem Unterausschuß hat der Ausschuß den Gesetzesstoff eingehend durchberaten. Die Verhandlungen haben im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Ablauf der ersten Wahlperiode des Bundestages unter einem unvermeidlichen Zeitdruck gestanden. Manche Probleme konnten daher nicht ausdiskutiert werden; doch wollte der Kriegsopferausschuß durch zu langwierige Beratungen die Verabschiedung der Zweiten Novelle zum Bundesversorgungsgesetz noch vor Beendigung der Sitzungsperiode nicht gefährden. B. Vorgeschichte und Inhalt des Gesetzentwurfs Anläßlich der Beschlußfassung des Bundestages über den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von. Zuwendungen an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen haben die Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB und FU (BP-Z) in einer Erklärung die Erwartung zum Ausdruck gebracht, daß die Bundesregierung eine Novelle zum Bundesversorgungsgesetz vorbereitet und dem Bundestag vorlegt, in welcher die Versorgungsbezüge entsprechend dem veränderten Lohn- und Preisgefüge neu festgesetzt werden. Von den Abgeordneten Frau Dr. Probst, Eckstein, Stücklen und Genossen wunde mit dem Antrag Drucksache Nr. 3785 am 21. Oktober 1952 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BVG vorgelegt, der speziell eine Ausweitung der Einkommensgrenzen verlangte. Dieser Gesetzentwurf wurde im Einverständnis mit den Antragstellern bis zur Vorlage einer Zweiten Novelle zum Bundesversorgungsgesetz durch die Bundesregierung zurückgestellt, um dann bei den Beratungen Berücksichtigung zu finden. Ein am 22. Oktober 1952 von der Fraktion der SPD vorgelegter Antrag — Drucksache Nr. 3790 — forderte von der Bundesregierung, unverzüglich dem Bundestag ein Gesetz zur Änderung ides Bundesversorgungsgesetzes vorzulegen, das die Versorgungsbezüge und die Anrechnungsbestimmungen für die Berechnung der Versorgungsbezüge entsprechend dem veränderten Lohn- und Preisgefüge neu festsetzt. Diesen Antrag hat der Bundestag am 29. Januar 1953 einstimmig angenommen. Der mit Schreiben vorn 25. April 1953 von der Bundesregierung vorgelegte und nunmehr zu verabschiedende Gesetzentwurf basiert auf dem erwähnten Beschluß des Bundestages. Seit dem Inkrafttreten ides Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 1950 wurde mehrfach versucht, in der Kriegsopferversorgung den gestiegenen Lebenshaltungskosten durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die aber unzureichend waren. Mit Wirkung vom 1. April 1950 sind durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. März 1952 die für die Ausgleichsrenten der Beschädigten und Witwen maßgebenden Einkommensgrenzen um je 5 DM und die für die Elternrenten maßgebenden Einkommensgrenzen bei einem Elternpaar um 20 DM und bei einem Elternteil um 15 DM monatlich erhöht worden, die Ausgleichsrenten und Elternrenten selbst dagegen nicht. Mit Wirkung vom 1. Juli 1951 ist den Empfängern von Ausgleichs- und Elternrenten nach dem BVG durch das Teuerungszulagengesetz eine Teuerungszulage von 3 DM monatlich gewährt worden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Schließlich hat das Gesetz über die Gewährung von Zuwendungen an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen vom 12. Januar 1953 den Kriegsopfern als Ausgleich für die gesunkene Kaufkraft der Renten in der rückliegenden Zeit in den Monaten Januar und Juni 1953 einmalige Zuwendungen gewährt. (Diel) Da sich die vorgenannten, Vergünstigungen nicht als ausreichend erwiesen haben, wurden weitere Verbesserungen in der Versorgung der Kriegsopfer notwendig. Der Entwurf der Bundesregierung beschränkt sich im allgemeinen auf eine Erhöhung der Ausgleichsrenten und der hierfür maßgebenden Einkommensgrenzen sowie eine Erhöhung der Elternrenten. Ferner sieht der Regierungsentwurf u. a. eine Erhöhung des Versorgungskrankengeldes und des Versorgungshausgeldes, die Gewährung einer Heiratsabfindung auch an Empfänger von Witwenbeihilfe und' die Gewährung einer Kapitalabfindung an Witwen vor. Neben materiellen Verbesserungen wurden auch redaktionelle Änderungen berücksichtigt, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Praxis als notwendig erwiesen haben. Die Bestimmungen des Regierungsentwurfs erfordern einen laufenden finanziellen Mehrbedarf von 192,4 Millionen DM jährlich. Der Bundesfinanzminister hat im Ausschuß erklärt, der Regierungsentwurf gehe von der Voraussetzung aus, daß Einsparungen innerhalb des Kriegsopferetats zu erwarten seien. Bei den Kriegsopfern wolle das Bundesministerium der Finanzen einen außerordentlichen Zustand anerkennen und alle innerhalb des Kriegsopferetats erzielten Einsparungen auch wieder den Kriegsopfern zugute kommen lassen. Auf Grund von neuerlichen Berechnungen und Länderangaben seien im Kriegsopferhaushalt voraussichtlich Minderausgaben einschließlich des vorgesehenen Wegfalls der Teuerungszulagen in Höhe von 380 Millionen DM zu erwarten. Die Bundesregierung werde ihre Zustimmung nicht versagen, wenn sich die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen eines Bedarfs von 380 Millionen DM hielten. C. Der Entwurf im einzelnen Anläßlich der Beratungen über § 5 hat der Kriegsopferausschuß die Notwendigkeit anerkannt, bald eine deutsche gesetzliche Regelung für die Versorgung der Personenschäden vorzunehmen, die von den Besatzungsmächten nicht anerkannt werden. Der Bundesregierung wird empfohlen, dem neuen Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, der das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland ablöst. Die Bedenken des Ausschusses über den Begriff „Heilanstaltpflege" in den §§ 10 und 28 wurden durch die Erklärung des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit zerstreut, in den Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 2 Nr. 4 sei bereits geklärt worden, daß die Heilanstaltpflege im Sinne des BVG der Krankenhauspflege im Sinne ides § 184 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gleichzustellen sei. Es wurde zugesichert, in die Verwaltungsvorschriften zu § 10 Abs. 5 eine gleichlautende Bestimmung aufzunehmen. Zu Ziff. 4 bzw. § 13 Abs. 4 hat der Ausschuß eine Erhöhung des Höchstsatzes des Pauschbetrages für außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß für notwendig erachtet. Er hielt es ferner für erforderlich, in Sonderfällen tatsächlich entstandene Aufwendungen, die über die höchste Stufe des Pauschbetrages hinausgehen, erstattungsfähig zu machen. Die genaue Bestimmung der Sätze für einzelne Gruppen von Körperschäden soll der Rechtsverordnung überlassen bleiben. Der Ausschuß konnte dem Vorschlag der Bundesregierung zu Ziff. 6 nicht folgen, den § 18 Abs. 1 dahingehend abzuändern, daß insbesondere für ledige Schwerbeschädigte während einer über drei Monate hinausgehenden Heilstättenbehandlung die Zahlung der Ausgleichsrente eingestellt werden soll, soweit sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen haben. Von den Vertretern der Bundesregierung wurde auf die bisher in Krankenanstalten gemachten Erfahrungen hingewiesen, wonach sich die Verfügung über verhältnismäßig hohe Bezüge nachteilig auf das kurmäßige Verhalten in den Anstalten ausgewirkt und den Heilerfolg gefährdet habe. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich für eine Streichung des Buchst. a der Ziffer 6 ausgesprochen, da man der Meinung war, daß für die wenigen in Frage kommenden Fälle keine Gesetzesänderung vorgenommen werden solle und eine Regelung in den Verwaltungsvorschriften genüge. Bei der Schaffung des Bundesversorgungsgesetzes im Jahre 1950 war in § 19 vorgesehen worden, nach 3 Jahren eine Überprüfung der Frage des Kostenersatzes an die Krankenkassen für versicherte Beschädigte vorzunehmen. Die Entwicklung, insbesondere das Hereinkommen vieler Beschädigter in den Arbeitsprozeß und damit in ein Versicherungsverhältnis, hat gezeigt, daß sich die Belastung der Krankenkassen durch die Ausgaben für Versorgungsleiden infolge der Entfernung vom Kriege nur unerheblich verringert hat. Die Weitergewährung eines Kostenersatzes um zwei Jahre ist daher erforderlich. Zu dem Antrag, den Ersatz der Kosten von 3 DM für jeden Behandlungstag an die Krankenkassen nicht mehr vorzunehmen, hat sich eine völlige Übereinstimmung im Ausschuß nicht erzielen lassen. Von Seiten der Fraktion der SPD wurde die Meinung vertreten, es müsse sichergestellt sein daß die den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Beträge ausreichten, um die Ausgaben für die Kriegsopfer zu decken. Die Lasten für die Kriegsopferversorgung seien Angelegenheit des ganzen Volkes und man könne den Versicherten nicht zumuten, mit ihren Beiträgen noch einen Teil der Kriegsopferversorgung zu finanzieren. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich jedoch für eine Streichung der Worte „ , sonst 3 Deutsche Mark für jeden Behandlungstag" ausgesprochen. Bei den Beratungen über § 30 wurde darauf hingewiesen, daß der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung in der Praxis bei der Bewertung der Minderung in der Erwerbsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt werden, sondern schematisch nach den in den Verwaltungsvorschriften genannten Mindesthundertsätzen für die einzelnen Körperschäden eingestuft wird. Von den Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit wurde anerkannt, daß infolge der beschleunigten Rentenumanerkennung die Bestimmung des § 30 Abs. 1 nicht immer hinreichende Berücksichtigung gefunden hat, und zugesagt, die Länder nochmals auf die Bewertung des früheren Berufs hinzuweisen. Die Notwendigkeit einer Erhöhung der Grundrenten in § 31 hat der Ausschuß grundsätzlich anerkannt, da die im Jahre 1950 festgelegten Sätze dem heutigen veränderten Lohn- und Preisgefüge (Diel) nicht mehr Rechnung tragen. Die Mehrheit des Ausschusses glaubte aber einer Erhöhung im augenblicklichen Zeitpunkt wegen der angespannten Haushaltslage nicht zustimmen zu können, da befürchtet wurde, daß durch einen entsprechenden Beschluß die Verabschiedung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode infolge der hohen finanziellen Auswirkungen in Frage gestellt wird. In Form einer Entschließung soll zum Ausdruck gebracht werden, daß eine Erhöhung der Grundrenten im jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt werden mußte, der kommende Bundestag aber baldmöglichst eine entsprechende Regelung aufgreifen möge. Zu Ziff. 9 wurde beschlossen, in § 32 Abs. 2 die Ausgleichsrenten um 20% und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, absolut zu erhöhen. Für eine 30%ige Erhöhung der Ausgleichsrenten hat sich eine Mehrheit nicht finden können. Ein- mutig war der Ausschuß darüber, in Abs. 3 die Zuschläge zu den Ausgleichsrenten für die Ehefrauen der Beschädigten einheitlich auf 20 DM festzusetzen. Zu Ziff. 10 bzw. § 33 Abs. 1 hat sich die Mehrheit des Ausschusses für eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Betrag ausgesprochen, um den die Ausgleichsrenten absolut erhöht worden sind. Ferner wurde beschlossen. den Freibetrag bei Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (Abs. 2) von 60 auf 80 DM zu erhöhen. Die Einfügung eines neuen dritten Satzes in Abs. 2 ist aus der Erwägung heraus vorgenommen worden, daß hinsichtlich der Berechnung von Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft in der Praxis insbesondere die kleinen Betriebsinhaber unter einer negativen Durchführung des Gesetzes zu leiden haben. Die Ermittlung des Ertragswertes soll deshalb durch die fachlich besser geeigneten unteren Landwirtschaftsbehörden vorgenommen werden. Ein Antrag, von Einkommen aus Renten oder rentenähnlichen Bezügen ein Drittel außer Ansatz zu lassen, hat im Ausschuß keine Mehrheit gefunden, da er erhebliche finanzielle Mehraufwendungen zur Folge hat und man im übrigen innerhalb der Einkommensgrenzen keine Verschiedenheiten schaffen wollte. In § 34 hat der Ausschuß eine Ergänzung in Abs. 1 dahingehend vorgenommen, daß einem jugendlichen Schwerbeschädigten, der seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß, die volle Ausgleichsrente zugesprochen wird. Ein Antrag betr. Gewährung einer Ernährungszulage, wenn der Beschädigte infolge seiner Schädigung auf ärztliche Anordnung hin einer besonderen Kost bedarf, deren Herstellung die üblichen Aufwendungen für die Ernährung erheblich überschreitet, wurde wegen der finanziellen Auswirkungen von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. In den Verhandlungen des Kriegsopferausschusses wurden auch die Verwaltungsvorschriften zu § 35 Nr. 8 Abs. 1 kritisiert, wonach der einfache Verlust beider Unterschenkel die Gewährung einer Pflegezulage nicht rechtfertigt. Das Bundesministerium für Arbeit hat sich bereit erklärt, in die Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei chronisch entzündlichen Veränderungen der Stumpfenden bei Doppelunterschenkelamputierten eine Pflegezulage gewährt werden kann. Einstimmig hat sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, in einer Ziff. 10 b die in § 35 Abs. 1 genannten Sätze der Pflegezulage von 60 bis 175 DM zu erhöhen. Die Bestimmungen des § 36 über die Gewährung eines Bestattungsgeldes hat der Ausschuß dahingehend ergänzt, daß den Hinterbliebenen eines außerhalb des ständigen Wohnsitzes an den Folgen einer Schädigung gestorbenen Beschädigten die notwendigen Kasten für die Überführung der Leiche erstattet werden. Außerdem sollen den Hinterbliebenen eines Beschädigten, der während der Durchführung eines Kur- oder Heilverfahrens nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, die notwendigen Kosten der Leichenüberführung erstattet werden. Zu Ziff. 12 Buchst. b hat der Ausschuß die Notwendigkeit anerkannt, die jüngeren Frauen mit Kindern wirtschaftlich besser zu stellen, um sie der Familie zu erhalten und nicht zur Aufnahme einer Arbeit zu zwingen, die die Erfüllung der besonderen Aufgaben dieser Witwen gegenüber ihren Kindern unmöglich macht. Einstimmig wurde beschlossen, den bisherigen Mangel im Bundesversorgungsgesetz auszuräumen und die Ausgleichsrenten der Witwen mit Kindern an die der erwerbunfähigen und über 50 Jahre alten Witwen anzugleichen und den Betrag einheitlich auf 60 Deutsche Mark festzusetzen. Die zu Ziff. 12 a für § 44 vorgeschlagene Fassung soll auch den Witwen die Gewährung einer Heiratsabfindung künftig ermöglichen, die aus irgendwelchen Gründen einen Antrag auf Heiratsabfindung erst nach der Wiederverheiratung stellen. Gegen die Einfügung dieser Bestimmung sind bei den Beratungen von den Vertretern der Bundesregierung rechtliche Bedenken geltend gemacht worden, denen sich der Ausschuß nicht anschließen konnte. In Abänderung des Regierungsentwurfs wurden in Ziff. 15 bzw. § 51 die Elternrenten wie bei den Ausgleichsrenten um 20% und die Einkommensgrenzen entsprechend erhöht. Zu Ziff. 16 bzw. § 52 des Regierungsentwurfs kannte im Ausschuß keine Einmütigkeit erzielt werden. Es wurde die Meinung vertreten, daß bei der Beurteilung, inwieweit ein Rentenanspruch für ein Kind gegeben sei, ein Unterschied zwischen den in den Kriegswirren der Jahre 1945/46 und den später geborenen Kindern gemacht werden müsse. Der von der Bundesregierung vorgeschlagene Abs. 2 lasse außerdem befürchten, daß ältere Fälle wieder aufgegriffen, .geprüft und Kindern, die bereits eine Versorgung erhielten, diese wieder entzogen würde. Die Mehrheit des Ausschusses hat der Fassung des Regierungsentwurfs zugestimmt. Einstimmig hat sich der Ausschuß zu der Auffassung bekannt, die Ruhensvorschriften in § 65 Abs. 2 für die Grundrenten der Witwen unter 40 Jahren aufzuheben. Gleichzeitig wurde eine neue Ruhensvorschrift einstimmig aufgenommen, wonach das Recht auf die Grundrente in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ruhen soll, wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen. Nach § 135 a des Bundesbeamtengesetzes wird für die Folgen eines Unfalls, der unter Umständen wegen seiner Folgen außerdem einen An- (Diel) spruch auf die Grundrente nach! dem BVG bewirken kann, ein Unfallausgleich gewährt. Eine Doppelleistung soll in diesen Fällen ausgeschlossen werden. Als Ziff. 21 a hat der Ausschuß einen neuen § 71 a eingefügt, der einen Forderungsübergang soweit sicherstellen .soll, als sich durch Nachzahlung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen Überzahlungen an Ausgleichs- und Elternrenten für dieselbe Zeit ergeben. Dadurch werden eine sonst notwendige Wiedereinziehung des überhobenen Betrages an den laufenden Versorgungsbezügen, die den Empfänger in der Regel weit schwerer trifft, sowie unnötige Verwaltungsarbeit vermieden. In Ziff. 22 ist eine Änderung des § 74 Abs. 2 vorgesehen, als Abfindungssumme künftig das Neunfache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages für den zehnjährigen Abfindungszeitraum zu zahlen. Diese bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung entspricht einer dringenden Forderung aller Kriegsopferverbände. Für Kapitalabfindungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgezahlt worden sind, ist in Artikel III, neue Ziff. 6, eine Regelung vorgesehen, wonach für den Rest des Abfindungszeitraumes über den erloschenen Rententeil eine neue Feststellung erfolgt, d. h. vom 1. August 1953 ab wird ein Teil der durch Kapitalabfindung erloschenen Grundrente wieder aufleben. Der Regierungsentwurf hat in Ziff. 26 eine Verlängerung der in § 86 Abs. 3 des BVG vorgesehenen Frist, innerhalb der eine Neufeststellung der Rente ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig ist. um ein Jahr für erforderlich gehalten, da sich die bisherige Frist von drei Jahren als nicht ausreichend erwiesen hat, um auch nur die dringendsten Fälle von Nachuntersuchungen und die zahlreich eingegangenen Neuanträge zu erledigen. Außerdem soll die Fristverlängerung verhindern, daß auf Grund der schnellen Rentenumanerkennung bisher unterlassene Nachuntersuchungen sachlich nicht gerechtfertigte Renten auf unbeschränkte Zeit belassen. In den Ausschußberatungen hat man eine völlige Übereinstimmung nicht erzielen können, da man der Meinung war, Nachuntersuchungen nur auf die Fälle zu beschränken, bei denen noch kein ärztliches Gutachten vorliegt. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich jedoch für die Fassung des Regierungsentwurfs ausgesprochen. Der Artikel II des Regierungsentwurfs regelt die Außerkraftsetzung der Bestimmungen des Teuerungszulagengesetzes, soweit sie die Kriegsopferversorgung betreffen, von dem Zeitpunkt an, von dem an die nach diesem Gesetz vorgesehenen erhöhten Rentenbezüge wirksam werden. Durch- den Wegfall der Teuerungszulagen ergibt sich im Haushalt eine Minderausgabe von 80 Millionen DM, die den durch die Zweite Novelle zum BVG vorgesehenen verbesserten Leistungen zugute gekommen sind. Der Ausschuß hat sich einstimmig für die Fassung des Regierungsentwurfs ausgesprochen. In Artikel III sind in den Ziff. 3 und 4 lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Außerdem ist der Ausschuß einer Empfehlung des Bundesrates gefolgt, eine neue Ziff. 5 einzufügen, die von der Bundesregierung formuliert wurde und klarstellt, daß rechtskräftige Entscheidungen, durch die Ansprüche von Witwen, Waisen- und Altersrenten nur wegen Fristablauf abgelehnt worden sind, der Gewährung von Leistungen nicht entgegenstehen. Der Berlin-Klausel wurde in Artikel IV eine Neufassung gegeben, die jetzt in allen Bundesgesetzen Anwendung findet. Der Abs. 2 des Artikels V hat redaktionelle Änderungen erfahren, die das Inkrafttreten der vom Ausschuß beschlossenen ergänzenden Bestimmungen regeln. Der neu eingefügte Artikel VI ermächtigt den Bundesminister für Arbeit, den nunmehr geltenden Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes neu bekanntzugeben. Bonn, den 17. Juni 1953 Diel Berichterstatter Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 279. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Adolf Arndt (SPD) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Schlußabstimmung in der. dritten Beratung des Entwurfs eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache Nr. 4590) Dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung habe ich als Notmaßnahme einzig und allein aus dem Grunde zugestimmt, weil die unveränderte Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes nach dem Antrage des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht die letzte Möglichkeit tot, daß die erste seit 1945 frei gewählte deutsche Volksvertretung grundsätzlich die Wiedergutmachungspflicht anerkannte und regelte. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den am 18. Juni 1952 von der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung des deutschen Widerstandes und zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksache Nr. 3472), nicht rechtzeitig beraten, sondern anderen, wesentlich weniger bedeutungsvollen Verlagen den Vorzug gegeben. Die Bundesregierung hat das im Februar 1953 vom Bundesrat beschlossene Initiativgesetz entgegen Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht unverzüglich dem Bunde stage zugeleitet. Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf erst in den allerletzten Tagen der vierjährigen Legislaturperiode des Bundestages eingebracht, so daß keinerlei Hoffnung auf eine Verabschiedung mehr 'bestanden hätte, falls dieser Entwurf nicht ohne jede weitere Beratung und ohne jede Veränderung angenommen worden wäre. In der verabschiedeten Fassung ist dieses Bundesgesetz in höchstem Maße unzulänglich. Auch sind schwerwiegende Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu erheben. Jeder Versuch, durch Abänderungsanträge die Gesetzesvorlage zu verändern, hätte jedoch sowohl seine Verabschiedung unmöglich gemacht als auch den Eindruck hervorgerufen, als ob lediglich vereinzelte Abänderungen die 'grundsätzlichen und zahlreichen Unzulänglichkeiten des Gesetzes beheben könnten. Allein die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beantragten Fassung konnte daher zum Ausdruck bringen, daß für mich die Zustimmung zu diesem Gesetz nichts anderes ist als eine Notmaßnahme mit dem Vorbehalt, daß der nächste Bundestag sofort dieses Gesetz von Grund auf sowohl im Ganzen als auch in allen Einzelheiten neu beraten und neu fassen muß. Bonn, den 3. Juli 1953 Dr. Adolf Arndt Mitglied des Bundestages Anlage 5 zum Stenographischen Bericht der 279. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Greve (SPD) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Schlußabstimmung in der dritten Beratung des Entwurfs eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache Nr. 4590) Nachdem sich zu Beginn des Monats Juni 1953 bei der Beratung der verschiedenen Gesetzesvorlagen betreffend die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht herausstellte, daß die Fortsetzung der Beratung die Verabschiedung eines Entschädigungsgesetzes durch den 1. Deutschen Bundestag verhindern würde, war nur die Annahme des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ohne jede weitere Beratung und ohne jede sachlich und rechtlich notwendige Änderung möglich, wenn überhaupt ein Gesetz zustande kommen sollte. Ich betrachte das verabschiedete Gesetz in rechtlicher und sachlicher Hinsicht als mangelhaft und bedenklich und habe meine Zustimmung nur als Notmaßnahme zu einer Notlösung gegeben. Es muß die Aufgabe des 2. Deutschen Bundestages sein, den Opfern des Nationalsozialismus endlich Recht zu verschaffen und damit dasjenige nachzuholen, was die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien im 1. Deutschen Bundestag versäumt haben. Bonn, den 2. Juli 1953 Dr. Otto Heinrich Greve Mitglied des Bundestages Anlage 6 zum Stenographischen Bericht der 279. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Wagner (SPD) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Nr. 4590 der Drucksachen) Der Erklärung des Herrn Abgeordneten Dr. Arndt zum Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) schließe ich mich an. Sie entspricht der Auffassung der SPD-Fraktion. Bonn, den 2. Juli 1953 F. W. Wagner Mitglied des Bundestages Anlage 7 zum Stenographischen Bericht der 279." Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Leistungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene (Zweites Heimkehrergesetz) (Nrn. 4632, 4316 der Drucksachen) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Probst Der von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über Leistungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, Drucksache Nr. 4316, ist an zwei Sitzungstagen im Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen beraten worden. Das Ergebnis liegt dem Hohen Hause in dem Mündlichen Bericht des Ausschusses, Drucksache Nr. 4632, vor. Ich darf die wesentlichen Punkte in Kürze darlegen: In der Frage des Personenkreises ist an dem Stichtag des 8. Mai 1945, der bisher schon in der Praxis Geltung hatte, festgehalten worden. Danach gelten nur die nach Kriegsende Entlassenen als Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes. Es ist festgehalten worden an der Ausdehnung des Personenkreises auf die außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen internierten Deutschen, ferner auf die in ein ausländisches Staatsgebiet Verschleppten. Die in der sowjetischen Besatzungszone oder im Sowjetsektor von Berlin Internierten sind bereits in der 1. Novelle zum Heimkehrergesetz im § 1 Abs. 4 angesprochen. Die Bedingungen für eine Berücksichtigung sind aber nunmehr angepaßt an den § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der Fassung vom 19. Mai 1953. Es wird an dem Entlassungsstichtag — 30. November 1949 — und an der Frist einer mindestens zwölfmonatigen Internierung festgehalten. Der ehemalige Internierte muß innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen.. Im übrigen enthält das Notaufnahmegesetz vom 19. Mai 1953 entsprechende Kautelen. Der § 1 Abs. 5 ist prägnanter gefaßt worden. Demnach gelten auch Ausländer und Staatenlose, die innerhalb militärischer oder militärähnlicher Verbände auf deutscher Seite gekämpft haben, als Heimkehrer im Sinne und unter den Voraussetzungen des Abs. 1. Für alle Gruppen gilt gleichermaßen die Bedingung, daß der Aufenthalt im Bundesgebiet ständig sein muß. Das Entlassungsgeld in Höhe von 200 DM und die Übergangsbeihilfe in Höhe von 300 DM werden in den §§ 2 und 3 auf die in das Gesetz neu aufgenommenen Personengruppen ausgedehnt. Der in § 5 festgelegte Rechtsanspruch des Heimkehrers auf bevorzugte Wohnraumzuteilung für sich und seine Familie gilt nunmehr auch, wenn der Heimkehrer innerhalb von drei Jahren nach der Heimkehr heiratet. Das in § 7 vorgesehene Wiederaufleben des unmittelbar vor der Gefangennahme bestandenen Arbeitsverhältnisses wird in der 2. Novelle ausgedehnt auf Arbeitsverhältnisse, die schon vor Kriegsbeginn dadurch erloschen waren, daß der Heimkehrer. zu militärischen oder militärähnlichen Übungen oder Dienstleistungen einberufen worden war, die infolge des Ausbruchs des Krieges eine Rückkehr zu seinem Arbeitsplatz verhinderten. In einem neuen Abs. 2 des § 7 wird festgelegt, daß das gleiche für zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse gilt, die während der Kriegsgefangenschaft oder Internierung abgelaufen sind, mit der Maßgabe, daß sie erst drei Monate nach der Rückmeldung erlöschen. Dabei bleiben die Vorschriften des Gesetzes gemäß Art. 131 des Grundgesetzes unberührt. Abs. 3 besagt, daß, falls Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der Zeit der Berufsoder Betriebszugehörigkeit abhängen, die Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder Internierung innerhalb des wiederauflebenden Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind. In § 7 a ist bedeutsam, daß die Wiederzulassung zu freien Berufen auf die gewerbliche Tätigkeit (Frau Dr. Probst) ausgedehnt wird. Desgleichen ist in dem neuen Abs. 3 des § 7 a Heimkehrern, die den Befähigungsnachweis führen, die Neuzulassung zu einer gewerblichen Tätigkeit vor anderen Bewerbern zu erteilen. Das gleiche gilt nach § 7 b Abs. 3 für die Neuzulassung zur kassenärztlichen Praxis. Die als Voraussetzung zur Wiederzulassung oder Neuzulassung nachzuweisende Berufsausübung bezieht sich nicht mehr nur auf die Zeit vor der Einberufung, sondern ist auf die Zeit bis zur Gefangennahme verlängert. Der Ausschuß hat im § 7 b bestätigt, daß die wehrmachtärztliche Tätigkeit eines Heimkehrers sowie seine Tätigkeit als Arzt in einem Kriegsgefangenen- oder Internierungslager bis zu insgesamt 30 Monaten auf die Vorbereitungszeit für Kassenpraxis angerechnet werden kann und daß in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere ärztliche Tätigkeit angerechnet werden kann. § 7 b Abs. 4 bestimmt die Wiederzulassung zur Vertragstätigkeit bei Ersatzkassen, sofern der Heimkehrer vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung zugelassen oder beteiligt gewesen ist. Der Antrag muß innerhalb von sechs Monaten nach der Heimkehr gestellt werden. Von besonderer Bedeutung ist § 9 Abs. 1 Satz 1. Darin ist ein fortwirkender Rechtsanspruch auf bevorzugte Arbeitsvermittlung bis zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf erreicht ist. Der Ausschuß hat ausdrücklich festgestellt, daß dieser fortwirkende Rechtsanspruch auf den beruflich entsprechenden Dauerarbeitsplatz allen Heimkehrern zugute kommt, die bis heute ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben. Der Kündigungsschutz ist in § 8 des vorliegenden Gesetzes dementsprechend ausgeweitet worden. Er umfaßt sowohl die ersten sechs Monate nach Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses nach der Entlassung oder nach dem Wiedereintritt in das frühere Arbeitsverhältnis als auch die ersten sechs Monate nach der Aufnahme einer ständigen Beschäftigung in dem bisherigen oder angestrebten Beruf. Der Kündigungsschutz erlischt drei Jahre nach der Heimkehr. Die Rechtsstellung des Heimkehrers im öffentlichen Dienst und sein Anspruch auf bevorzugte Einstellung vor anderen Bewerbern — bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraussetzung — ist im § 9 a der 2. Novelle zum HkG festgelegt. Diese Priorität des Heimkehrers besteht auch im Rahmen des Art. 131. Der Vorrang der Schwerbeschädigten und der vom Nationalsozialismus Verfolgten bleibt unberührt. Es ist vom Ausschuß gefordert worden, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft und Internierung angemessen berücksichtigt wird. Die Wiederverwendung des Heimkehrers entsprechend den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften ist vom Ausschuß besonders zum Ausdruck gebracht worden. Der Ausschuß hat Wert darauf gelegt, daß diese Bestimmungen des § 9 a im Gesetz erhalten bleiben, zumal die vom Bundesinnenministerium zu ërstellenden Richtlinien über die Rangfolge der Einstellungen immer noch nicht erstellt sind. Die Bestimmungen über die Ausbildungsbeihilfen I sind redaktionell neu gefaßt. Der Heimkehrer kann eine nicht bestandene Prüfung wiederholen, auch dann, wenn eine Prüfung normalerweise nicht wiederholt werden darf. Die Dauer der Heimkehrer-Arbeitslosenunterstützung wird im neuen § 18 der 2. Novelle zum HkG klargestellt: „Der Anspruch wird durch eine während einer Unterbrechung des Unterstützungsbezuges erworbene Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung nicht berührt. Er erlischt nach Ablauf von 3 Jahren nach der Heimkehr." Nach der bisherigen Fassung bestanden Zweifel, ob der Anspruch auf Heimkehrer-Arbeitslosenunterstützung erlischt, wenn durch Zwischenbeschäftigung eine Anwartschaft und damit Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erworben worden war. Dem Heimkehrer soll jedoch sein Anspruch auf Heimkehrer-Arbeitslosenunterstützung nach Höhe und Dauer ungeschmälert erhalten bleiben, da er andernfalls Nachteile aus der Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung erleiden würde. Die Abänderungen in § 19 haben folgenden Sinn: Wenn der Heimkehrer nach Ablauf der Unterstützungshöchstdauer noch arbeitslos ist und in die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung übergeführt werden muß, ist die Unterstützung nach den für die Arbeitslosenfürsorge geltenden Vorschriften neu festzusetzen. Da diese Vorschriften die Zugrundelegung eines Mindestwochenverdienstes von 45 DM nicht vorsehen, muß sichergestellt werden, daß bei Heimkehrern dieses Mindestentgelt auch bei einer im Anschluß an die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung nach dem HkG zu gewährenden Arbeitslosenfürsorgeunterstützung maßgebend bleibt. Nach einer Zwischenbeschäftigung von mehr als 13 zusammenhängenden Wochen greifen die allgemeinen Vorschriften über die 'Bemessung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung Platz, wenn dies für den Heimkehrer günstiger ist. In der Krankenversicherung ist als Sonderbestimmung für den Heimkehrer der § 21 der 2. Novelle zum HkG vorgesehen. Auch die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an eine Kriegsgefangenschaft oder Internierung muß ebenso wie eine Zeit der Arbeitslosigkeit als Vorversicherungszeit gerechnet werden, da sonst der arbeitsunfähige Heimkehrer schlechter gestellt ist als der Arbeitslose. Durch die Ergänzung wird eine Härte bei den Heimkehrern beseitigt, die nach der Entlassung arbeitsunfähig sind und der Krankenversicherung nicht angehören. Im § 23 ist die Krankenhilfe auf Nichtmitglieder der Krankenkasse -ausgedehnt. Durch die in der 2. Novelle vorgenommene Änderung ,des § 23 ist die Möglichkeit erschlossen, Krankenhilfe auch Heimkehrern zu geben, die nicht Mitglieder der Krankenkasse sind, d. h. auch Heimkehrern aus den freien Berufen und dem Mittelstand. Nach § 23 b können im Rahmen der Kriegsfolgehilfen Beihilfen gewährt werden für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit von Heimkehrern oder zur Verhütung einer erkennbar drohenden Schädigung ihrer Gesundheit. Im Ausschuß ist ausdrücklich gesagt worden, daß diese Beihilfen keineswegs die Leistungen nach dem Bun- (Frau Dr. Probst) desversorgungsgesetz ersetzen sollen; im Gegenteil ist die Notwendigkeit einer verstärkten Ausschöpfung der Möglichkeiten der Kranken- und Heilbehandlung und der Erholungsfürsorge des BVG für Heimkehrer, die in ihrer Gesundheit geschädigt sind, betont worden. Die besondere Situation des Heimkehrers muß auch in der Sozialversicherung Berücksichtigung finden. Durch die Änderung werden die Maßnahmen des § 24 insofern verbessert, als auch die an Kriegsgefangenschaft oder Internierung anschließende Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit als Ersatzzeit für die Erfüllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft gilt und auch für diese Zeit Steigerungsbeträge gewährt werden. Die Wirksamkeit des Vollstreckungsschutzes ist auf die Dauer von längstens 5 Jahren ausgedehnt, auch mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Landwirtschaft. Er erstreckt sich nunmehr auch auf Verwaltungszwangsverfahren. Die Auffassung, daß die im ursprünglichen Entwurf enthaltenen Gesetzesteile über Existenzaufbaudarlehen, Hausratsbeihilfen und Wohnungsbeschaffungsdarlehen, ,die einen individuellen und sozialen Charakter tragen, in der 2. Novelle zum HkG auch aus dem Grunde eines raschen Wirksamwerdens belassen bleiben sollten, hat im Ausschuß keine Mehrheit gefunden. Bonn, den 2. Juli 1953 Frau Dr. Probst Berichterstatterin Namentliche Abstimmungen 1. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 31 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck Nr. 1041 Ziffer 1), 2. über den Änderungsantrag der Abg. Frau Dr. Probst, Dr. Horlacher, Dr. Bartram (Schleswig-Holstein) und Genossen zum § 31 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Umdruck Nr. 1034 Ziffer 1) Abstimmung Name 1 2 CDU/CSU Dr. Adenauer — — Albers Nein Nein Arndgen Nein Nein Dr. Bartram (Schleswig- Holstein) Ja Ja Bauereisen Nein Nein Bauknecht entschuld. entschuld. Dr. Baur (Württemberg) Nein Nein e Bausch Nein Nein Becker (Pirmasens) . Nein Nein Blank (Dortmund) — — Frau Brauksiepe — — Dr. von Brentano Nein Nein Brese entschuld. entschuld. Frau Dr. Brökelschen . . . Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Brookmann Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Donhauser Nein enthalten Dr. Dresbach Nein Nein Eckstein Nein Nein Dr. Edert Nein Nein D. Dr. Ehlers Nein Nein Ehren entschuld. entschuld. Eplée Nein Nein Dr. Erhard — — Etzenbach Nein entschuld. Even Nein Nein Feldmann Nein Nein Dr. Fink Nein Nein Dr. Frey beurlaubt beurlaubt Fuchs Nein Nein Dr. Freiherr von Fürsten- berg Nein Nein Fürst Fugger von Glött . Nein Nein Funk Nein enthalten Gengler Nein Nein Gerns . Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Gibbert Nein Nein Giencke — — Dr. Glasmeyer Nein Nein Glüsing entschuld. entschuld. Gockeln entschuld. entschuld. Dr. Götz Nein Nein Frau Dr. Gröwel Nein Nein Günther - Nein Nein Dr. Handschumacher . . krank krank Frau Heiler Nein Nein Heix Nein Nein Dr. Henle entschuld. entschuld. Name Abstimmung 1 2 Hilbert Nein Nein Höfler Nein Nein Hohl Nein Nein Hoogen Nein Nein Hoppe Nein Nein Dr. Horlacher beurlaubt beurlaubt Horn Nein Nein Huth entschuld. entschuld. Dr. Jaeger (Bayern) . . . Nein Nein Junglas Nein Nein Kahn Nein Nein Kaiser — — Karpf Nein Nein Dr. Kather Nein Nein Kammer Nein Nein Kemper Nein Nein Kern Nein Nein Kiesinger Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Dr. Köhler Nein Nein Dr. Kopf Nein Nein Kühling Nein Nein Kuntscher Nein Nein Kunze Nein Nein Dr. Laforet krank krank Dr. Dr. h. c. Lehr — — Leibfried — Nein Lenz Nein Ja Leonhard Nein Nein Lücke Nein Nem Majonica Nein Nein Massoth Nem Nein Mayer (Rheinland-Pfalz) Nein Nein Mehs Nein Ja Mensing — — Morgenthaler Nein enthalten Muckermann Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Dr. Dr. Müller (Bonn) . entschuld. entschuld. Müller-Hermann Nein Nein Naegel Nein Nein Neber Nein Nein Nellen Nein Nein Neuburger Nein Nein Nickl Nein Nein Frau Niggemeyer Nein Nein Dr. Niklas krank krank Dr Oesterle Nein Nein Oetzel Nein Nein Dr. Orth entschuld. entschuld. Pelster Nein Nein Pfender Nein Nein Abstimmung Name 1 2 Dr. Pferdmenges . . Nein Nein Frau Dr. Probst . . enthalten Ja Dr. Pünder Nein Nein Raestrup Nein Nein Rahn Nein Nein Frau Dr. Rehling . . Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Rümmele Nein Ja Sabel Nein Nein Schäffer Nein Nein Scharnberg Nein Nein Dr. Schatz Nein Nein Schill. Nein Nein Schmitt (Mainz) . Nein Nein Schmitz Nein Nein Schmücker Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein entschuld. Schüttler Nein Nein Schütz Nein enthalten Schuler Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Dr. Semler - — Dr. Serres Nein Nein Siebel Nein Nein Dr. Solleder Nein Nein Spies Nein Nein Graf von Spreti . . Nein Nein Stauch Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Storch Nein Nein Strauß Nein enthalten Struve entschuld. entschuld. Stücklen Nein Nein Dr. Vogel Nein Nein Wacker Nein Nein Wackerzapp . Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Frau Dr. Weber (Essen) . Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Dr. Weiß Nein Nein Winkelheide Nein Nein Wittmann Nein Néin Dr. Wuermeling . . Nein Nein SPD - Frau Albertz Ja Ja Frau Albrecht Ja Ja Altmaier Ja Ja Frau Ansorge Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Arnholz Ja Ja Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Dr. Bärsch Ja Ja Baur (Augsburg) . . Ja Ja Bazille Ja Ja Behrisch Ja Ja Bergmann Ja Ja Dr. Bergstraeßer . . Ja Ja Berlin Ja Ja Bettgenhäuser . Ja Ja Bielig Ja Ja Birkelbach Ja Ja Blachstein Ja Ja Dr. Bleiß Ja Ja Böhm Ja Ja Dr. Brill Ja Ja Bromme Ja Ja Brünen Ja Ja Abstimmung Name 1 2 Cramer Ja Ja Dannebom Ja Ja Diel . Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Eichler Ja Ja Ekstrand Ja Ja Erler Ja Ja Faller Ja Ja Franke . Ja Ja Freidhof Ja Ja Freitag beurlaubt beurlaubt Geritzmann Ja Ja Gleisner Ja Ja Görlinger Ja Ja Graf Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Dr. Gülich Ja Ja Happe Ja Ja Heiland Ja Ja Hennig Ja Ja Henßler krank krank Herrmann Ja Ja Hoecker Ja Ja Höhne Ja Ja Frau Dr. Hubert . Ja Ja Imig Ja Ja Jacobi Ja Ja Jacobs Ja Ja Jahn Ja Ja Kalbfell krank krank Kalbitzer Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Keuning Ja Ja Kinat . Ja Ja Frau Kipp-Kaule Ja Ja Dr. Koch entschuld. entschuld. Frau Korspeter . Ja Ja Frau Krahnstöver . Ja Ja Dr. Kreyssig . Ja Ja Kriedemann Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Lange Ja Ja Lausen beurlaubt beurlaubt Frau Lockmann . Ja Ja Ludwig Ja Ja Dr. Luetkens Ja Ja Maier (Freiburg) Ja Ja Marx . Ja Ja Matzner Ja Ja Meitmann Ja Ja Mellies Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Merten . Ja Ja Mertins Ja Ja Meyer (Hagen) Ja Ja Meyer (Bremen) . . Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Mißmahl Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Moosdorf Ja Ja Dr. Mücke Ja Ja Müller (Hessen) Ja Ja Müller (Worms) Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Dr. Nölting Ja Ja Nowack (Harburg) Ja Ja Odenthal . . krank krank Ohlig Ja Ja Name Abstimmung 1 2 Ollenhauer Ja Ja Paul (Württemberg) . . . Ja Ja Peters Ja Ja Pohle Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Priebe Ja Ja Reitzner Ja Ja Richter (Frankfurt) . Ja Ja Ritzel Ja Ja Ruhnke Ja Ja Runge Ja Ja Sander Ja Ja Sassnick Ja Ja Frau Schanzenbach Ja Ja Dr. Schmid (Tübingen) . . . Ja entschuld. Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Schoettle Ja Ja Segitz Ja Ja Seuffert Ja J a Stech Ja Ja Steinhörster Ja Ja Stierle Ja Ja Striebeck Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Temmen Ja Ja Tenhagen Ja Ja Troppenz Ja Ja Dr. Veit entschuld. entschuld. Wagner Ja Ja Wehner Ja Ja Wehr Ja Ja Weinhold Ja Ja Welke Ja Ja Weltner Ja Ja Dr. Wenzel Ja Ja Winter beurlaubt beurlaubt Wönner Ja Ja Zühlke Ja Ja FDP Dr. Atzenroth Nein Nein Dr. Becker (Hersfeld) . Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Blücher Nein Nein Dannemann Nein Nein Dr. Dehler — — Dirscherl Nein Nein Eberhard Nein Nein Euler Nein Nein Fassbender Nein Nein Dr. Friedrich Nein Nein Frühwald Nein Nein Funcke Nein Nein Gaul Nein Nein Dr. von Golitschek Nein Nein Grundmann Nein Nein Hagge Nein Nein Dr. Hammer Nein Nein Dr. Hasemann Nein Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Nein Dr. Hoffmann (Schönau) . Nein Nein Frau Hütter Nein Nein Frau Dr. Ilk Nein Nein Jaeger (Essen) Nein Nein Juncker Nein Nein Dr. Kneipp - Nein Nein Kühn Ja Ja Abstimmung Name 1 2 Dr. Leuze Nein Nein Dr. Luchtenberg Nein Nein Margulies Nein Nein Mauk Nein Nein Dr. Mende Ja Nein Dr. Miessner Nein Nein Neumayer — — Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Nein Onnen entschuld. entschuld. Dr. Pfleiderer Nein Nein Dr. Preiß Nein Nein Dr. Preusker entschuld. entschuld. Rademacher Nein Nein Rath Nein Nein Revenstorff Nein Nein Dr. Schäfer Nein Nein Dr. Schneider Nein Nein Stahl Nein Nein Stegner entschuld. entschuld. Dr. Trischler Nein Nein de Vries Nein Nein Dr. Wellhausen Nein Nein Wirths Nein Nein DP Ahrens Nein Nein Eickhoff Nein Nein Ewers Nein Nein Farke Nein Nein Dr. Fricke beurlaubt beurlaubt Hellwege — — Jaffé Nein Nein Frau Kalinke Nein Nein Kuhlemann Nein Nein Dr. Leuchtgens Nein Nein Löfflad Nein Nein Matthes _ Nein Nein Dr. von Merkatz Nein Nein Schuster Nein Nein Dr. Seebohm Nein Nein Tobaben Nein Nein Walter Nein Nein Wittenburg Nein Nein Dr. Woltje Nein Nein Dr. Zawadil Nein Nein FU Freiherr von Aretin . . Ja Ja Dr. Bertram (Soest) . beurlaubt beurlaubt Dr. Besold Ja Ja Clausen Ja Ja Dr. Decker Ja Ja Determann . krank krank Eichner Ja Ja Hoffmann (Lindlar) . Ja Ja Lampl Ja Ja Maerkl Ja Ja Mayerhofer Ja Ja Dr. Meitinger Ja Ja Pannenbecker Ja Ja Parzinger Ja Ja Dr. Reismann Ja Ja Ribbeheger Ja Ja Volkholz Ja Ja Wartner Ja Ja Willenberg Ja Ja Name Abstimmung 1 2 KPD Agatz entschuld. entschuld. Fisch entschuld. entschuld. Gundelach Ja Ja Harig Ja Ja Kohl (Stuttgart) Ja Ja Müller (Frankfurt) Ja Ja Niebergall Ja Ja Niebes Ja Ja Paul (Düsseldorf) entschuld. entschuld. Reimann entschuld. entschuld. Renner Ja Ja Rische entschuld. entschuld. Frau Strohbach beurlaubt beurlaubt Frau Thiele beurlaubt beurlaubt Gruppe WAV Goetzendorff entschuld. entschuld. Hedler entschuld. entschuld. Langer — — Name Abstimmung 1 2 Loritz beurlaubt beurlaubt Reindl Ja Ja Fraktionslos Frau Arnold Ja Ja Aumer krank krank Bahlburg — — Frau Bieganowski . . Ja Ja Bodensteiner Ja Ja Dr. Etzel (Bamberg) . Ja Ja Freudenberg Ja Ja Fröhlich Ja Ja Frommhold . . Ja Ja Frau Jaeger (Hannover) . Ja enthalten Dr. Keller beurlaubt beurlaubt Müller (Hannover) . — — Dr. Ott . entschuld. entschuld. Schmidt (Bayern) . Ja Ja von Thadden beurlaubt beurlaubt Tichi krank krank Wallner beurlaubt beurlaubt Frau Wessel Ja Ja Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen . . 339 337 Davon: Ja 159 160 Nein 179 171 Stimmenthaltung . . . 1 6 Zusammen wie oben . . . 339 337 Berliner Abgeordnete Abstimmung Name 1 2 CDU/CSU Dr. Friedensburg . Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Lemmer beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Maxsein . Nein Nein Dr. Tillmanns Nein Nein SPD Brandt entschuld. entschuld. Dr. Königswarter . entschuld. entschuld. Löbe Ja Ja Neubauer Ja Ja Abstimmung Name 1 2 Neumann . krank krank Dr. Schellenberg . Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Ja Schröter (Berlin) . Ja Ja Frau Wolff Ja Ja FDP Dr. Henn Nein Nein Hübner Nein Nein Frau Dr. Mulert . Nein Nein Dr. Reif Nein Nein Dr. Will Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1 2 Abgegebene Stimmen . . 15 15 Davon: Ja 6 6 Nein 9 9 Stimmenthaltung . . — — Zusammen wie oben . . . . 15 15
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Abgeordnete Hammer.


Rede von Dr. Richard Hammer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Ich muß dem Herrn Kollegen Arndgen leider widersprechen. Derr Herr Kollege Arndgen hat auf die Vergleichszeit vor dem ersten Weltkrieg abgestellt. Die Zeit ist der heutigen völlig unvergleichbar. Vor dem ersten Weltkrieg sind die Abrechnungen zwischen den Ärzten und den Krankenkassen nach Einzelleistungen erfolgt. Wenn also ein Kranker in der Sprechstunde gewesen war, so bekam der Arzt dafür sein Honorar. Heute ist das nicht mehr der Fall, sondern die Abrechnung erfolgt in einem Pauschale. Dieses Pauschale geht von den 1932 aufgezeichneten Leistungen aus, so daß heute noch nur diese Leistungen honoriert werden. In der Vergleichszeit des Jahres 1932 befindet sich auch nicht eine Leistung, die für einen Kriegsbeschädigten, geschweige denn für einen Kriegsbeschädigten des zweiten Weltkrieges ausgeführt worden ist. Die Streichung der drei Mark würde also zweifellos bedeuten, daß es für den Kassenarzt überhaupt kein Honorar mehr gäbe, es sei denn, daß man das Honorar aus dem Gesamtpauschale, das für andere Zwecke angeschafft worden ist, entwendet und für diese Zwecke abführt.
Erstaunt hat mich allerdings die Bemerkung des Herrn Kollegen Arndgen, daß wir hier ein Gesetz für Kriegsbeschädigte machten und nicht für Krankenkassen und nicht für Ärzte. Ich finde das doch, an meine Adresse gerichtet und an die Adresse der Vertreter der Versicherungsträger, 'die hier im Hause sitzen — Leute, die seit Jahrzehnten im Interesse der Volksgesundheit tätig sind —, gelinde gesagt als eine unverschämte Äußerung. Wir haben hier genau so zu prüfen wie bei jedem anderen Gesetz, wie sich die Bestimmungen mit Recht und Ordnung und Deckungsmöglichkeiten in Übereinstimmung befinden und wieweit wir gezwungen sind, dafür finanzielle Aufwendungen zu machen. Das ist 'der Grund, aus dem heraus ich hier zweierlei eindeutig festzustellen habe: Wenn Sie streichen, werden wir Ärzte jeden Kriegsbeschädigten genau so als Kameraden weiter behandeln wie vorher auch. Er wird es nicht merken, daß Sie hier wieder auf unserem Rücken Ihre Finanzkalamität ausgefochten haben. Aber die Tatsache bleibt bestehen, daß Sie hier rigoros den Versicherungsträgern und den Ärzten den Anspruch für tatsächlich von ihnen gegebene Vorleistungen gestrichen haben.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Renner.