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    Deutscher Bundestag — 275. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1953 13619 275. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen 13622B, 13644C, 13683C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Etzel (Bamberg) und Frau Wolff 13622C Änderungen der Tagesordnung 13622C Übertritt des Abg. Hagge aus der Fraktion der CDU zur Fraktion der FDP . . . . 13622C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr 13622D Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) . 13622D Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze 13622D Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung 13622D Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) 13622D Flurbereinigungsgesetz 13622D Bundesbeamtengesetz 13622D Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes 13622D Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 13622D Gesetz über den Finanzausgleich in den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 13622D Gesetz zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes 13622D Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Rechnungsjahr 1953 zu tragenden Mehraufwendungen . . . . 13623A Bestätigung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich durch den Vermittlungsausschuß 13623A Kleine Anfrage Nr. 341 der Fraktion der SPD betr. Ausschreitungen im Flugplatzgebiet im Kreis Wittlich, Bezirk Trier (Nrn. 4414, 4531 der Drucksachen) . . . 13623A Fragestunde (Nr. 4499 der Drucksachen) . 13623A 1. betr. Wiedervereinigung Deutscher in Oberschlesien mit ihren in Westdeutschland befindlichen Angehörigen: Ehren (CDU), Anfragender . . . . 13623A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 13623B 2. und 3. zurückgestellt 13623D 4. betr. Vorräte an Braugerste in der Pfalz: Niebergall (KPD), Anfragender . . 13623D Dr. Sonnemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13624A 29. betr. Ausfuhrsperre für Hopfen und Hopfenpreis: Kohl (Stuttgart) (KPD), Anfragender 13624A Dr. Sonnemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13624B 5. betr. Umwechslungsverhältnis des Lohnes der Saargrenzgänger aus Rheinland-Pfalz: Niebergall (KPD), Anfragender . . 13624D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 13624D 6. betr. Altersversorgung des deutschen Handwerks: Freidhof (SPD), Anfragender . . 13625A, B Storch, Bundesminister für Arbeit 13625B 7. betr. Unterstützung des von der Presse als neofaschistisch bezeichneten Schriftstellers Heinrich Zillich aus Bundesmitteln Ritzel (SPD), Anfragender . . . . 13625B, D Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 13625C, D 8. betr. Ergebnisse des Steuerfahndungsdienstes in den Ländern: Ritzel (SPD), Anfragender . . . 13625C, D, 13626A, B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 13625D, 13626A, B 9. betr. Rente der Witwe Heydrichs: Mayerhofer (FU), Anfragender . . . 13626B Storch, Bundesminister für Arbeit . 13626C 10. betr. Rückgabe der von der englischen Besatzungsmacht beschlagnahmten KF- Kutter: Walter (DP), Anfragender 13626D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 13626D 11. betr. Überführung der Priwallfähre in Bundeseigentum: Bromme (SPD), Anfragender 13627A, B, C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 13627B, C 12. zurückgestellt 13. betr. Aberkennung von Unfallrenten unter 20 % nach der Notverordnung vom 8. Dezember 1931: Meyer (Hagen) (SPD), Anfragender . 13627C Storch, Bundesminister für Arbeit . 13627D 14. betr. Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit des amerikanischen Department of Justice, Overseas Branch, München, und des französischen Office des Biens et Intérêts Privés, Neuenahr: Dr. Wellhausen (FDP), Anfragender 13628A, C Dr. HalLstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 13628B, C 15. usw. zurückgestellt 13628C Beratung des Zweiten Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Änderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nrn. 4435, 1322 der Drucksachen) 13628C Schuster (DP), Berichterstatter . . 13628E Beschlußfassung 13628E Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesfernstraßengesetzes (Nr.4248 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Nr. 4474 der Drucksachen) 13629A Juncker (FDP): als Berichterstatter 13629A Schriftlicher Bericht 13684 Arnholz (SPD) 13629B Ewers (DP) , 13629D Abstimmungen 13629C, 13630A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1953/54 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1953/54) (Nr. 4347 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4475 der Drucksachen; Umdrucke-Nrn. 1000, 1004) . . . 13630B, 13632B Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter . 13632C als Abgeordneter . . . . 13635B, 13637C, 13640C, 13642A Kriedemann (SPD) 13633D, 13636C, 13638C, 13639D, 13641A Fassbender (FDP) . . . . 13635D, 13638A Dr. Baade (SPD) . 13636B Dannemann (FDP) . 13639C Lampl (FU) 13640D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . 13641C Abstimmungen 13642D Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD (Umdruck Nr. 1004) 13641D, 13642C, D, 13697 Beratung des Entwurfs einer Fünften Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4483 der Drucksachen), in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs einer Sechsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4458 der Drucksachen), mit der Beratung des Entwurfs einer Achten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4391 der Drucksachen), mit der Beratung des Entwurfs einer Neunten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4484 der Drucksachen), mit der Beratung des Entwurfs einer Zehnten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4445 der Drucksachen), mit der Beratung des Entwurfs einer Elften Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4456 der Drucksachen), sowie mit der Beratung des Entwurfs einer Zwölften Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4546 der Drucksachen) . 13622C, 13630C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 13630C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nrn. 4324, 4325, 4335 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Nrn. 4460, zu 4460 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 998, 999, 1002) 13630D Kunze (CDU): als Berichterstatter . 13630D Schriftlicher Bericht . 13687 Dr. Atzenroth (FDP), (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung) . 13695 Abstimmungen 13631D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) und des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Bundesentschädigungsgesetzes (Nr. 4527 der Drucksachen) 13643A Frau Wolff (SPD) 13643B Müller (Frankfurt) (KPD) . . . . 13643C Überweisung an den Rechtsausschuß . 13644B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953) (Nr. 4000 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4500 der Drucksachen); dazu Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (Nrn. 4501 bis 4526; Änderungsanträge Umdruck Nr 1001) 13644B Einzelplan 01 — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamtes (Nr. 4501 der Drucksachen) . . . 13644C Bausch (CDU)', Berichterstatter . 13644D Beschlußfassung 13644D Einzelplan 02 — Haushalt des Deutschen Bundestages (Nr. 4502 der Drucksachen) in Verbindung mit Einzelplan 49 — Haushalt der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates (Nr. 4524 der Drucksachen) 13644D Jaffé (DP), Berichterstatter . . . 13645A Gundelach (KPD) 13646A Schoettle (SPD) 13646D Abstimmungen 13647A Einzelplan 03 — Haushalt des Bundes- rates (Nr. 4503 der Drucksachen) . . . 13647A Bausch (CDU), Berichterstatter . 13647A Gundelach (KPD) 13647B Abstimmungen 13647B Einzelplan 04 — Haushalt für den Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes (Nr. 4504 der Drucksachen) . 13647C Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 13647C Brandt (SPD) . 13648C Bausch (CDU) 13649D Schoettle (SPD) 13650C Renner (KPD) . 13650D Loritz (WAV) 13652C Abstimmungen . 13653C Einzelplan 05 — Haushalt für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes (Nr. 4505 der Drucksachen) in Verbindung mit Einzelplan 50 — Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandte Gebiete (Nr. 4525 der Drucksachen) 13653C Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 13653D Dr. Greve (SPD) 13655D, 13661C Fisch (KPD) . 13657B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtiger Amts . 13660C Abstimmungen . 13662B Einzelplan 06 — Haushalt für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Nr. 4506 der Drucksachen) . 13662B Steinhörster (SPD), Berichterstatter 13662B Maier (Freiburg) (SPD) 13665D Huth (CDU) 13669C Dr. Vogel (CDU) . 13669D Renner (KPD) 13670A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 13675C, 13678B Dr. Menzel (SPD) 13677A Abstimmungen 13678C Einzelplan 10 — Haushalt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4510 der Drucksachen, Umdruck Nr. 1012) 13678D Brese (CDU), Berichterstatter 13678D Dr. Trischler (FDP) 13679C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13680D, 13682B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 13681C Niebergall (KPD) 13682D Weiterberatung vertagt 13683C Genehmigung zur Zeugenvernehmung der Abg. Hedler und Dr. Ott 13683D Nächste Sitzung 13683D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Bundesfernstraßengesetzes (Nr. 4474 der Drucksachen) 13684 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (zu Nr. 4460 der Drucksachen) 13687 Anlage 3: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Atzenroth gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Nr. 4460 der Drucksachen) . 13695 Anlage 4: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Atzenroth gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung in der 272. Sitzung (Seite 13494D) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nrn. 4302, 4434 der Drucksachen) 13696 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1953/54 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1953/54) (Umdruck Nr. 1004) 13697 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 275. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Bundesfernstraßengesetzes (Nrn. 4248, 4474 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Juncker A. Behandlung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag Der Entwurf eines Bundesfernstraßengesetzes — Nr. 4248 der Drucksachen — wurde in der 262. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 29. April 1953 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen (AfV) und beteiligt an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen überwiesen. Der AfV hat in drei Sitzungen am 3., 10. und 11. Juni 1953 den Gesetzentwurf eingehend beraten. Da eine schriftliche Stellungnahme des beteiligten Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen nicht vorlag, nahm der Abgeordnete Jacobi im Auftrag dieses Ausschusses an der abschließenden Beratung im AfV am 11. Juni 1953 teil. Der AfV folgte im wesentlichen den Wünschen und Anregungen des beteiligten Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen. Der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr gab in- der Sitzung des AfV am 3. Juni 1953 einen einleitenden Bericht über Aufgaben, Ziele, Zweck, Bedeutung und über die Rechtssystematik des Gesetzentwurfs und wies 1. auf die Unterschiede zwischen dem bestehenden Recht und der durch diesen Entwurf beabsichtigten Regelung und 2. auf die ausführliche Begründung zu diesem Gesetz in Drucksache Nr. 4248 hin. Der AfV hat bei sachlicher Behandlung der einzelnen Paragraphen bei den vielen sich für die Bundesfernstraßen ergebenden Einzelproblemen und deren Anpassung an die derzeitigen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der z. Z. vorhandenen verkehrlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten seine Hauptaufgabe darin gesehen, eine für alle Teile tragbare Lösung zu finden. Dabei galt es, die Interessen der Verkehrsteilnehmer und des Verkehrs überhaupt zu berücksichtigen sowie das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (Auftragsverwaltung) zu regeln. Dem AfV lagen in Form von schriftlichen Stellungnahmen zum Bundesfernstraßengesetz die Eingaben a) des Verbandes Öffentlicher Verkehrsbetriebe in Essen vom 5. Mai 1953 b) der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft in Essen vom 7. Mai 1953 c) der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Köln-Marienburg vom 13. Mai 1953 d) des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie in Bonn vom 15. Mai 1953 e) eine rechtsgutachtliche Stellungnahme von Senatspräsident Professor Dr. Naumann in Hamburg vom 25. Mai 1953 f) des Zentralausschusses der Werbewirtschaft in Bad Godesberg vom 26. Mai 1953 g) der Arbeitsgemeinschaft Personenverkehr in Frankfurt (Main) vom 1. Juni 1953 h) der Arbeitsgemeinschaft gegen die Auswüchse der Außenreklame in Hilchenbach (Westf.) vom 4. Juni 1953 vor, die bei seinen Beratungen mitverwertet wurden. Die vom Bundesrat vorgelegten Änderungswünsche und Empfehlungen wurden vom AfV im wesentlichen übernommen und entsprechend in den Entwurf eingearbeitet. B. Inhalt und Aufbau des Gesetzes Der Entwurf eines Bundesfernstraßengesetzes befaßt sich mit den Landstraßen des Fernverkehrs, für deren Bau und Unterhaltung dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht (Art. '74 Nr. 22 GG). Durch ihn soll das gesamte materielle Straßenbaurecht für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen geregelt werden. Bisher bestand ein einheitliches Recht nur für die Bundesautobahnen, während für die Bundesstraßen noch die aus früherer Zeit stammenden Landesgesetze (Juncker) maßgebend waren. Es wurde, soweit möglich, an die bisherigen Rechtsinstitute des Wegebaurechts angeknüpft; Änderungen oder Neuerungen wurden nur insoweit geschaffen, als sie sich aus der Zweckbestimmung der Bundesfernstraßen und aus den Erfordernissen des modernen Kraftverkehrs als notwendig erwiesen haben. C. Der Entwurf im einzelnen Zu § 1: Die Absätze 1 bis 3 enthalten die Begriffsbestimmungen der Bundesfernstraßen und die Aufgliederung in Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Die Bundesautobahnen sollen nur dem Schnellverkehr dienen. Der Absatz 4 gibt eine nähere Erläuterung über die wesentlichen Bestandteile der Bundesfernstraßen. Die Führung der Straßenverzeichnisse sowie die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen wird in Absatz 5 behandelt. Zu § 2: Diese Vorschrift befaßt sich mit der Widmung und der Entwidmung der Bundesfernstraßen; sie regelt das einzuschlagende Verfahren. Durch den Verwaltungsakt der Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer Bundesfernstraße, durch den der Entwidmung verliert sie diese. Zu§3: Die Straßenbaulast ist der Inbegriff der Aufgaben, die dem Träger der Straßenbaulast hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen obliegen. Der AfV beschäftigte sich eingehend mit der Frage, ob und inwieweit der Träger der Straßenbaulast zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet sein soll. Die Regierungsvorlage hatte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine solche Pflicht verneint. Im AfV wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß der Träger der Straßenbaulast gleichwohl eine gewisse Vorsorge treffen müsse. Er hat daher die in der Vorlage wiedergegebene Fassung als zweckmäßig und ausreichend erachtet. Hierdurch wird zwar keine Rechtspflicht begründet, die wirtschaftlich und technisch nicht erfüllbar wäre. Der Träger der Straßenbaulast soll jedoch nach besten Kräften räumen und streuen. Zu § 4: Die hier behandelten Sicherheitsvorschriften entsprechen im wesentlichen der bisherigen gesetzlichen Regelung. Zu § 5: Dieser Paragraph bestimmt, wer im einzelnen Träger der Straßenbaulast ist. Das ist grundsätzlich der Bund. In Ortsdurchfahrten sind in Anlehnung an die bisherige Regelung die Gemeinden, die bei der Volkszählung vom 30. September 1950 mehr als 9000 Einwohner hatten, Träger der Straßenbaulast. Bisher waren die Gemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wobei die Volkszählung von 1933 zugrunde lag. Die Neuregelung soll der Bevölkerungszunahme in den Gemeinden Rechnung tragen. Die Absätze -5 und 6 befassen sich mit den Ortsumgehungen, die bei den vielen engen Ortsdurchfahrten immer größere Bedeutung gewinnen. Zu§6: Während das Eigentum am Straßengrund beim Wechsel der Straßenbaulast bisher nicht ohne weiteres auf den neuen Träger der Straßenbaulast überging, sieht der Entwurf einen gesetzlichen Eigentumsübergang vor. Dies hat sich als notwendig und zweckmäßig erwiesen, um zu vermeiden, daß Eigentümer der Straße und Träger der Straßenbaulast verschiedene Rechtspersonen sind. Zu § 7: Begriff und Inhalt des Gemeingebrauchs entsprechen im wesentlichen den bisherigen. Der AfV hielt es darüber hinaus für erforderlich, dem fließenden Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden zu geben. Beschränkungen des Gemeingebrauchs ermöglicht der Entwurf, wenn sie wegen des bau- lichen Zustandes zur Vermeidung von Schäden an Straßen oder für die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Insbesondere soll den Frostaufbruchschäden rechtzeitig damit begegnet werden können, daß der schwere Verkehr in der Tauperiode eingeschränkt wird. Zu § 8: Unter Sondernutzungen versteht der Entwurf den Gebrauch der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus. Sie bedürfen der Erlaubnis, die in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, im übrigen die Straßenbaubehörde erteilt. Der AfV hat an der Regierungsvorlage festgehalten, nach der Verkehrsteilnehmer Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen haben, wenn die besondere Art der Benutzung besondere Anlagen erfordert (Absatz 5). Weitergehenden Forderungen glaubte der AfV nicht entsprechen zu können. Zu § 9: Im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sieht der § 9 für Bauanlagen an Bundesstraßen gewisse Bebauungsbeschränkungen vor. Der MV hat sich mit den damit zusammenhängenden Fragen eingehend beschäftigt und war der Auffassung, daß sich die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Beschränkungen im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums halten und daß ihnen im Interesse des Verkehrs zu entsprechen ist. Die gleichen Beschränkungen gelten für die Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen. Der AfV hielt sie für erforderlich und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 5. Juli 1951 (Drucksachen Nrn. 1688 und 2350). Soweit erforderlich, sieht der Entwurf Möglichkeiten für Ausnahmen vor. Zu § 10: Die Bestimmungen über Schutzwaldungen entsprechen im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des Reichsautobahngesetzes. Zu § 11: Um Gefahren zu begegnen, die aus Nachbargrundstücken herrühren, sieht § 11 verschiedene Schutzmaßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs und für den Bestand der Straße vor. Zu§§12 und 13: Vorschriften Über Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen und ihre Unterhaltung bestanden bisher nicht, so daß es erforderlich war, die Rechtsbeziehungen der beteiligten Träger der Straßenbaulast neu zu regeln. Hierbei wurden die Bestimmungen des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen entsprechend zugrunde gelegt. (Juncker) Zu § 14: Die bisherigen Gesetze enthielten keine Regelung über die Kostentragung bei Umleitungen, die infolge von Sperrungen erforderlich werden. Der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen soll grundsätzlich verpflichtet sein, dafür zu sorgen, daß die Umleitungsstrecke in einen für den umzuleitenden Verkehr erforderlichen Zustand versetzt wird, wofür er die Kosten zu übernehmen hat. Zu § 15: Einer besonderen Behandlung im Entwurf bedurften die Betriebe an den Bundesautobahnen wie Tankstellen, Werkstätten, Raststätten u. ä. (Nebenbetriebe), die in erster Linie den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen sollen. Hierbei wurde der Grundsatz aufrecht erhalten, daß der Bau dieser Nebenbetriebe grundsätzlich dem Bund vorbehalten sein soll. Ausschlaggebend waren die Erwägungen, daß der Bau solcher Nebenbetriebe erhebliche Aufwendungen erfordert. Vor allem soll eine wilde Entwicklung derartiger Betriebe an den Bundesautobahnen vermieden werden. Der Bund betrachtet es nicht als seine Aufgabe, diese Nebenbetriebe selbst zu betreiben. Daher sieht der Entwurf ausdrücklich vor, daß sie in der Regel verpachtet werden sollen. Der AfV hat sich mit dieser Frage besonders eingehend befaßt und vertrat die Auffassung, daß die Regierungsvorlage sowohl den Interessen der Verkehrsteilnehmer als auch denen der privaten Wirtschaft gerecht wird. Der AfV beschloß, das Bundesministerium für Verkehr zu ersuchen, 1. die von der Bundesregierung zu diesem Gesetz nach Absatz 6 zu erlassenden Verwaltungsvorschriften vor deren Inkraftsetzung zwecks Behandlung dem AfV vorzulegen und 2. dem AfV baldmöglich einen Schriftlichen Bericht über die bereits erstellten und geplanten Nebenbetriebe vorzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr sagte diesem Ersuchen des AfV zu. Zu § 16: Die Planung neuer Bundesfernstraßen muß Aufgabe des Bundes sein, nachdem ihm ihr Bau und ihre Unterhaltung obliegen. Schwierigkeiten entstehen, wenn Ortsplanungen mit den Bundesplanungen nicht übereinstimmen. Der AfV war der Überzeugung, in der von ihm vorgeschlagenen Fassung den Interessen sowohl der Bundes- als auch der Orts- und Landesplanungen gerecht geworden zu sein, nach der der Bundesplanung der Vorrang vor der Orts- und Landesplanung zukommen muß. Zu §§ 17 und 18: Die Planfeststellung und das Planfeststellungsverfahren, bereits bekannt aus dem Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) und dem früheren Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 313), haben in dem Entwurf eine eingehendere Regelung erfahren und die bisher aus der Praxis gewonnenen Erfahrungen erstmalig gesetzlich festgelegt. Die Vorschriften tragen den Interessen der Beteiligten Rechnung. In der Frage, wer den Plan letztlich feststellt, hat sich der AfV in Übereinstimmung mit der Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, mit dem Zusatz, daß sich der Bundesminister für Verkehr vor Erteilung einer Weisung mit den beteiligten Landesministern ins Benehmen setzen soll, Zu § 19: Die Bestimmungen über die Enteignung entsprechen im wesentlichen dem bestehenden Rechtszustand. Sie schalten die Enteignungsbehörden in einem weiteren Umfang als bisher ein. Im übrigen bleiben die Enteignungsgesetze der Länder unberührt. Zu § 20: Die Vorschriften über die Flurbereinigung werden gegenstandslos, wenn der dem Deutschen Bundestag vorliegende Entwurf eines Flurbereinigungsgesetzes (Drucksache Nr. 4296) in Kraft getreten ist. Der AfV hat die von der Bundesregierung vorgelegte Fassung mit dem Vorbehalt angenommen, daß der § 20 entfällt, wenn das Flurbereinigungsgesetz Gesetzeskraft erlangt hat. Zu § 21: Durch die Straßenaufsicht soll sichergestellt werden, daß die Träger der Straßenbaulast ihre Aufgaben erfüllen. Der Absatz 2 regelt das Verfahren, in dem die Straßenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen durchsetzen kann. Zu § 22: Hinsichtlich der Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 9000 Einwohnern hat sich der AfV der Anregung des Bundesrates angeschlossen, nach der es Sache der Länder sein soll, nach Landesrecht zu regeln, wem die Verwaltung der Ortsdurchfahrten obliegt. Zu§23: Der Paragraph über die Zuständigkeit sieht die Möglichkeit vor, daß der Bundesminister für Verkehr und die obersten Landesstraßenbaubehörden ihre Befugnisse aus diesem Gesetz auf nachgeordnete Behörden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung delegieren. Ferner regelt er die Verwaltung der Bundesfernstraßen in den Fällen, in denen sie durch Selbstverwaltungskörperschaften ausgeübt wird. Zu § 24: Der Entwurf sieht für Verstöße gegen einige Bestimmungen des Gesetzes die Ahndung als Ordnungswidrigkeiten vor. Die Ahndung mit einer Geldbuße ist möglich. Zu § 25: In seinen Übergangs- und Schlußbestimmungen regelt der Entwurf die erforderlichen Überleitungen von dem bisherigen auf den neuen Rechtszustand. Der Anregung des Bundesrates, wonach Brücken in der Baulast der Lander auf Antrag der beteiligten Länder innerhalb von drei Jahren vom Bund übernommen werden sollen, hat der MV nicht entsprechen können, da wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung des Bundeshaushalts die Einzelregelungen jeweils nur in Übereinstimmung mit dem Bundeshaushalt getroffen werden können. Zu§26: Dieser Paragraph behandelt die Aufhebung von Vorschriften, die durch diesen Entwurf gegenstandslos geworden sind. Zu § 27: Er enthält die übliche Berlin-Klausel. Zu § 28: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Bonn, den 11. Juni 1953 Juncker Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 275. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nrn. 4460*) und zu 4460 der Drucksachen) über den von der Fraktion der CDU/CSU und den von den Abgeordneten Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitscheck, Dr. Dr. Noel! von der Nahmer und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nrn. 4325, 4324 der Drucksachen) sowie den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Nr. 4335 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Kunze A. Im allgemeinen Dem Deutschen Bundestag sind unter dem 6. Mai 1953 ein Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Kather und Genossen (Drucksache Nr. 4324) und am 7. Mai 1953 ein Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache Nr. 4325) vorgelegt worden. Beide Anträge betreffen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes. Auch der Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache Nr. 4335, betrifft eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes. Der Deutsche Bundestag hat diese Anträge in seinen Sitzungen vom 12. Mai 1953 (Nr. 3 a u. b der Tagesordnung) und vom 2. Juni 1953 (Nr. 7 der Tagesordnung) dem Ausschuß für den Lastenausgleich zur Beratung überwiesen. Die überwiesenen Entwürfe betreffen Änderungen des Lastenausgleichs- und des Feststellungsgesetzes. Ihr Inhalt stimmt teilweise überein. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat daher beschlossen, die Beratung der Entwürfe zu verbinden. Er ist im Verlauf der Beratung zu dem Ergebnis gekommen, daß es zweckmäßig sei, dem Deutschen Bundestag einen auf Grund der Beratung dieser Entwürfe entstandenen einheitlichen Antrag vorzulegen. Der Ausschuß für den Lastenausgleich ist davon ausgegangen, daß es Zweck des vorgelegten Gesetzes sein soll, in erster Linie eine Reihe von Unstimmigkeiten zu beseitigen, die sich bei der bisherigen Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes ergeben haben. Es handelt sich vorwiegend um Fälle, in denen über die Auslegung des bisherigen Gesetzeswortlauts Zweifel aufgetaucht waren oder in denen der bisherige Gesetzeswortlaut Lücken oder Widersprüche enthält oder in denen die Praxis bei der Durchführung auf Schwierigkeiten gestoßen ist. Die materielle Tragweite der Änderungen ist in der Mehrzahl der Fälle gering. Der Ausschuß ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Frage einer Änderung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung zunächst noch mit großer Zurückhaltung beurteilt werden *) Druckfehlerberichtigung: Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses (Drucksache Nr. 4460) muß es unter II (Antrag des Ausschusses) in der zweiten Zeile (zweimal) und in der fünften Zeile statt „dem" richtig „den" heißen. (Kunze) muß. Hierfür bestimmend war die Überzeugung, daß erst noch wesentlich gründlichere praktische Erfahrungen vorliegen müssen, bis ein Urteil möglich sein wird, wie gewisse grundsätzliche Vorschriften etwa geändert und endgültig gestaltet werden sollen. Außerdem war zu berücksichtigen, daß die Verabschiedung zahlreicher technischer Vorschriften des Entwurfs sehr dringlich ist und daß es deshalb nicht angebracht erschien, diese Änderungen mit Vorschriften zu koppeln, hinsichtlich derer erhebliche Meinungsverschiedenheiten, auch im Verhältnis zum Bundesrat, dessen Zustimmung das Gesetz bedarf, und damit auch Verzögerungen des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes zu befürchten gewesen wären. Die Tatsache, daß der Ausschuß verschiedene Vorschriften der beiden vorliegenden Entwürfe nicht in den von ihm vorgelegten Entwurf übernommen hat, beruht zum Teil auf diesen Überlegungen. Im übrigen sind die Gründe, die den Ausschuß zur Ablehnung wichtigerer Einzelvorschläge einzelner Vorschriften bestimmt haben, unter C zusammengefaßt. B. Im einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes) Zu Nr. 1 (§ 4): Die Änderung ist rein technischer Art. Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 LAG erschien es notwendig, in dem Katalog der Ausgleichsleistungen alle Verpflichtungen, die der Ausgleichsfonds zu leisten hat, erkennbar zu machen. (Unter Nr. 9 sind im Rahmen des Altsparergesetzes die nach dem Altsparergesetz zu gewährenden Leistungen bereits aufgeführt.) Zu Nr. 2 (§ 7): Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung. § 7 (Vorfinanzierung) hat gegenüber § 5 selbständige Bedeutung. Die Vorfinanzierung kommt ausschließlich dem Ausgleichsfonds zugute. Die Kosten der Vorfinanzierung sind keine Verwaltungskosten, sondern Aufwendungen, die dem zur Last fallen müssen, dem die Vorfinanzierung zugute kommt. Zu Nr. 3 (§ 8): Die Ergänzung hat rein technische Bedeutung. Die genannten Abkürzungen werden im Rahmen des LAG mehrfach gebraucht. (Unter Nr. 17 ist im Altsparergesetz schon die Kurzbezeichnung dieses Gesetzes aufgeführt.) Zu Nr. 4 (§ 15 LAG): Zu a: Die Änderung dient der Klarstellung, daß aus solchen Spareinlagen, die erst durch Bareinzahlungen nach dem Währungsstichtag entstanden sind, Sparerschäden im Sinne des LAG, welche den Anspruch auf Unterhaltshilfe begründen können, nicht entstanden sind. Bestimmend hierfür war die Überlegung, daß es sich insoweit wirtschaftlich nicht um echte Spareinlagen gehandelt hat. Ferner stellt die Änderung klar, daß Postspareinlagen ebenso berücksichtigt werden können wie Spareinlagen bei Kreditinstituten. Zu b: Die Änderung stellt klar, daß in den seltenen Fällen, in denen an -die Stelle der Ausgabe von Schuldverschreibungen die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist (so bei der Bayerischen Landeskulturrentenanstalt), hierdurch die Natur des Anspruchs als Sparanlage nicht berührt wird. Zu c: Die Änderung schließt eine Lücke, indem sie bestimmt, daß als Spareinlagen nicht nur Schuldverschreibungen und ähnliche Verbindlichkeiten des Reichs, des Preußischen Staates, der Reichsbahn und der Reichspost anerkannt werden, sondern auch solche der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Zu Nr. 5 (§ 40): Auf den Bericht zu Nr. 15 (§ 229) wird verwiesen. Zu Nr. 6 (§ 53): Es handelt sich um eine redaktionelle Auswirkung der Einfügung des § 53 a (Nr. 7). Zu Nr. 7 (§ 53 a): Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird eine Familienermäßigung für Heimkehrer geschaffen. Damit sollen die ,ungünstigen Folgen des Stichtagsprinzips beseitigt werden, die bei der Vermögensabgabe, und zwar insbesondere bei Gewährung einer Familienermäßigung, eintreten, wenn sich eine Hof- oder Betriebsübergabe dadurch verzögert hat, daß der Übernehmer in Kriegsgefangenschaft war. Die Bestimmung trägt vielfach aus Kreisen der Betroffenen geäußerten Wünschen Rechnung; ihre finanziellen Auswirkungen für den Ausgleichsfonds sind sehr gering. Der Ausschuß hat die im ursprünglichen Antrag vorgesehene Frist von 6 Monaten auf 12 Monate ausgedehnt, weil nach den praktischen Erfahrungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand vieler Spätheimkehrer eine Übernahme innerhalb von 6 Monaten oft nicht möglich sein wird. Zu Nrn. 8 bis 13 (§§ 206, 208, 210, 213, 214, 215): Diejenigen Vorschriften des §§ 206 ff. LAG, die den Abzug der Kreditgewinnabgabe bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe auf den 21. Juni 1948, bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungspunkte vor der nächsten Hauptfeststellung sowie bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandvermögens innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer betreffen, bedürfen der Änderung. Als über diese Bestimmungen vor einem Jahr Beschluß gefaßt wurde, nahm man an, daß es nicht möglich sein werde, schon die wirkliche Höhe der Kreditgewinnabgabe bei den erwähnten Maßnahmen auf dem Gebiet der Ein- (Kunze) heitsbewertung und der Vermögensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Man entschloß sich deshalb zur Vermeidung von Verzögerungen, den Abzug eines Ersatzwerts in Gestalt der Umstellungsgrundschulden vorzuschreiben. Inzwischen hat sich ergeben, daß die rechtzeitige Berechnung der wirklichen Höhe der Kreditgewinnabgabe möglich ist und daß außerdem in zahlreichen Fällen der vorher vorgesehene Ersatzwert gegenüber dem wirklichen Schuldbetrag an Kreditgewinnabgabe viel zu niedrig ist. Der Ausschuß beschloß daher einstimmig, eine Änderung der diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes und auch der entsprechenden für Berlin maßgebenden Vorschriften vorzuschlagen, durch welche die genannten Hirten beseitigt werden. Zu Nr. 14 (§ 228): Die Einfügung der Worte „nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes" dient nur der Klarstellung. Es. gibt auch andere Ausgleichsleistungen, für die teilweise Sondervorschriften gelten (Altsparergesetz, Bundesvertriebenengesetz). Zu Nr. 15 (§ 229): Die Einfügung schließt eine von der Praxis empfundene Lücke für den Fall, daß bei Nacherbfolge der Erblasser vor der Schädigung verstorben ist und der Nacherbe zwar mit dem Erblasser, aber nicht mit dem Vorerben verwandt ist. Eine entsprechende Regelung ist für die Ermäßigung wegen Kriegsschäden bei der Vermögensabgabe (vergl. Nr. 5) sowie für die Schadensfeststellung (vergl. Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a) vorgesehen worden. Zu Nr. 16 (§ 230): Der Zusatz dient lediglich der Klarstellung und will sonst mögliche Umgehungen der Vorschrift vermeiden. Für die Schadensfeststellung war eine entsprechende Regelung zu treffen (vergl. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b). Zu Nr. 17 (§ 234): Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechende Vorschrift im Währungsausgleichsgesetz und im Altsparergesetz an. Sie will es den Angehörigen von Kriegsgefangenen, Vermißten usw. ermöglichen, für den Abwesenden die erforderlichen Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung zu stellen, und es ihnen ersparen, die Todeserklärung zu bewirken oder eine Abwesenheitspflegschaft zu beantragen. Eine entsprechende Vorschrift für Anträge auf Schadensfeststellung ist in Art. 2 Nr. 1 Buchstb. c (§ 9 FG) eingefügt worden. Im Interesse der abwesenden Geschädigten selbst, deren Beziehungen zu ihren Angehörigen nicht immer klar zu Tage treten, erschien es allerdings geboten, die Auszahlung der Hauptentschädigung selbst an den Abwesenden nach Rückkehr oder an den Erben nach entsprechender Todeserklärung vorzusehen, sofern es die Angehörigen nicht vorziehen, einen Abwesenheitspfleger zu bestellen (vergl. Nr. 22). Dagegen erschien es unbedenklich, den Ehegatten und die Kinder auch in den Genuß einer dem Abwesenden zustehenden Hausratentschädigung (Hausrathilfe) kommen zu lassen. Zu Nr. 18 (§ 236): Die Verlängerung der Frist erschien notwendig, um den Geschädigten, insbesondere sofern sie im Ausland wohnen, genügend Zeit für die Einreichung der Anträge zu lassen. Zu Nr. 19 (§ 239): Es handelt sich lediglich um eine technische Vorschrift, die es der Verwaltung ermöglichen soll, Existenzverlust bei Vertriebenen in vereinfachter Form festzustellen. Zu Nr. 20 (§ 244): Es hatten sich Zweifel ergeben, ob die Vorschrift des § 258, wonach der Anspruch auf Hauptentschädigung und die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Aufbaudarlehens gegenseitig ausgeglichen werden, auch in den Fällen der Abtretung, Verpfändung oder Vererbung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gilt. Die Vorschrift stellt, entsprechend der schon bisher überwiegend vertretenen Auffassung, klar, daß dies der Fall ist. Zu Nr. 21 (§ 249): Es hat sich ergeben, daß § 249 in seiner derzeitgen Fassung nicht anwendbar ist, weil rechnerisch die Berücksichtigung des erhaltenen Vermögens (§ 249 Abs. 1 Nr. 1) und die Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen in Reichsmark (§ 249 Abs. 1 Nr. 2) vor der Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben nach § 247 und vor der Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag nach § 248 durchgeführt werden muß. Die vorgesehene Änderung des § 249 stellt das klar. Zu Nr. 22 (§ 251): Auf die Begründung zu Nr. 17 (§ 234) wird verwiesen. Zu Nr. 23 (§ 253): Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung in Anpassung an die Sprachregelung des LAG im übrigen. Zu Nr. 24 (§ 254): Auch hier handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die vom Bundestag bei der dritten Lesung des LAG beschlossene Berücksichtigung. auch der Vertriebenen im Rahmen des § 254 Abs. 2 würde in der Praxis weitgehend unmöglich, wenn man den Vertriebenen den Nachweis der Zerstörung oder Beschädigung ihres Grundbesitzes zumuten würde. Zu Nr. 25 (§ 259): Der bisherige Wortlaut des § 259 war mißverständlich. Vergünstigungen, welche einem Betriebe eingeräumt werden, der nach der Zusammen- (Kunze) setzung eine Gemeinschaft von Geschädigten ist, müssen erst recht einem Betrieb eingeräumt werden, der im alleinigen Eigentum eines Geschädigten steht. Zu Nr. 26 (§ 261): Zu a: Die Vorschrift ist rein redaktioneller Art. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß nach der im Rahmen des Altsparergesetzes getroffenen Änderung des § 266 zur Abgeltung von Sparerschäden Entschädigungsrente nicht mehr gewährt wird. Zu b: Der Zusatz stellt klar, daß — ebenso wie bei der Soforthilfe .—der Geschädigte auch fällige Ansprüche in Anspruch nehmen muß, wenn und soweit er Kriegsschadenrente beziehen will. Zu Nr. 27 (§ 262): Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung, da Zweifel bestehen könnten, von welchem Zeitpunkt ab Nachzahlungen auf Kriegsschadenrente abtretbar, pfändbar und verpfändbar sind. Zu Nr. 28 (§ 263): Durch Satz 1 des neu eingefügten Absatzes wird klargestellt, daß der Berechtigte die für ihn jeweils günstigste Form der Kriegsschadenrente wählen kann. Durch Satz 2 soll verhindert werden, daß der Berechtigte Unterhaltshilfe wegen Existenzverlustes und Entschädigungsrente wegen Vermögensschäden beansprucht; eine entsprechende Regelung, die durch die Neufassung nunmehr entbehrlich geworden ist (Nr. 40), war bereits in § 284 Abs. 2 für die Entschädigungsrente enthalten. Zu Nr. 29 (§ 265): Es handelt sich um eine technische Richtigstellung. In den Fällen des § 230 Abs. 2 hätte nach der bisherigen Fassung die Jahresfrist u. U. schon vor dem Inkrafttreten des LAG und damit vor dem Zeitpunkt enden können, von dem ab überhaupt erstmals die Möglichkeit bestand, nach dem LAG Antrag auf Kriegsschadenrente zu stellen. Zu Nr. 30 (§ 266): Die Zusammenrechnung der Schäden von Ehegatten kann — wie sich in der Praxis ergeben hat — nicht durch Addition der Schadensbeträge der Ehegatten, sondern nur durch Zusammenfassung der sich aus den einzelnen Schäden ergebenden Grundbeträge erfolgen. Die Zusammenfassung der Schäden der Ehegatten macht es notwendig, beim Tode eines Ehegatten dem Überlebenden das Recht zu geben, auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten für Zwecke der Kriegsschadenrente zu beantragen. Zu Nr. 31 (0 267): Zu a: Durch die Neufassung soll der Bruch vermieden werden, der bisher durch die bei 20 D11 liegende Freigrenze bei Arbeitseinkünften entstanden war. Durch die Schaffung eines Freibetrags von 20 DM für Arbeitseinkünfte bis zu 40 DM wird ein gleitender Übergang ermöglicht. Zu b: Freiwillige Versorgungsleistungen von berufsständischen Organisationen werden häufig nicht so sehr im Hinblick auf ein früheres Arbeitsverhältnis als auf eine bestehende Mitgliedschaft gewährt. Durch die Neufassung wird klargestellt, daß auch solche Versorgungsleistungen nach Nr. 4 begünstigt werden sollen. Zu c: Die bisherige Nr. 5, die bei Kindern und Vollwaisen Freibeträge nicht nur bei Renten, sondern auch hinsichtlich „sonstiger Einkünfte" zuließ, führte im Hinblick auf die Nrn. 2, 3 und 4 zu Doppelvergünstigungen, was der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprach. Ein Freibetrag für Kinder und Vollwaisen erschien nur bei Rentenleistungen gerechtfertigt, da bei diesen Einkünften besondere Vergünstigungen nach. den Nrn. 2, 3 und 4 nicht vorgesehen sind. Zu d: Die Bestimmung über die Nichtberücksichtigung gewisser Rentenbeträge nach dem Grundbetragserhöhungsgesetz gehört systematisch richtiger in das LAG; außerdem soll die Nichtberücksichtigung der Grundbetragserhöhungen auch für die Entschädigungsrente bestimmt werden, was das Grundbetragserhöhungsgesetz nicht vorsieht. Das Grundbetragserhöhungsgesetz wird durch den Artikel 3 entsprechend geändert. Zu e: Die in Absatz 3 gegebene Ermächtigung kann sich sinngemäß nur auf die Berechnung der Einkünfte, nicht auf den Einkommenshöchstbetrag, der eine feststehende Größe ist, beziehen. Dies wird redaktionell klargestellt. Zu Nr. 32 (§ 268): Es handelt sich um eine Klarstellung. Zu Nr. 33 (§ 270): Durch die Änderung wird § 270 redaktionell an die Neufassung des § 267 angepaßt. Zu Nr. 34 (§ 272): Durch den Zusatz soll klargestellt werden, daß Kriegsschadenrente wegen Existenzverlusts dann nicht zu gewähren ist, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der heutigen wirtschaftlichen Lage des Geschädigten und seinem durch die Schädigung verursachten Existenzverlust nicht mehr besteht. Zu Nr. 35 (§ 273): Zu a: Die bisherige Fassung ließ Zweifel offen, ob bei der Anrechnung der geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe für die zurückliegende Zeit auch die (Kunze) Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfe-Anpassungsgesetz zu berücksichtigen sind und ob die Anrechnung, abweichend von § 38 SHG, für die ganze Zeit, in der der Berechtigte Unterhaltshilfe bezogen hat, mit der Hälfte 'der geleisteten Zahlungen erfolgen soll. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Empfänger von Unterhaltshilfe erschien die vorgeschlagene Änderung geboten. Zu b: Die Vorschrift soll ein schonendes und individuelles Auslaufen der Unterhaltshilfe für solche Geschädigte ermöglichen, die Unterhaltshilfe nach dem SHG wegen Hausratverlusts bezogen haben, aber nach dem LAG Unterhaltshilfe nicht mehr erhalten können. Zu Nr. 36 (§ 276): Die Neufassung des Absatzes 4 soll es ermöglichen, alle zur Durchführung der Krankenversicherung unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen. Zu Nr. 37 (§ 278): Durch die Neufassung wird § 278 redaktionell an die Neufassung des § 2173 (vergl. Nr. 35 Buchstabe a) angepaßt. Zu Nr. 38 (§ 279): Zu a: Der Zuschlag zum Einkommenshöchstbetrag für Kinder bei der Entschädigungsrente wird entsprechend dem Antrag Dr. Kader und Genossen (RT-Drucks. Nr. 4324) erhöht und damit an Iden entsprechenden Zuschlag bei der Unterhaltshilfe in §§ 267, 269 angepaßt. Zu b: Wegen dieser nur redaktionellen Änderung wird auf Nr. 31 Buchst. e verwiesen. Zu Nr. 39 (§ 280): Die redaktionellen Änderungen ergaben sich aus den Neufassungen der §§ 266, 267 (Nr. 30 und 31). Zu Nr. 40 (§ 284): Die Streichung ergab sich aus der Änderung zu § 263 (Nr. 28). Zu Nr. 41 (§ 285): Zu a: Durch die Vorschrift wird klargestellt, daß der alleinstehenden Tochter Entschädigungsrente auch dann gewährt wird, wenn der verstorbene Elternteil Entschädigungsrente wegen Existenzverlustes bezogen hat. Zu b: Die Änderung ist redaktioneller Art. Zu Nr. 42 (§ 287): Durch Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 7. März 1953 (BGBl. I S. 51) ist die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 1. Mai 1953 nur im ersten Halbsatz des Satzes 1 vorgenommen 'worden; es hätte auch der Termin im zweiten Halbsatz geändert werden müssen. Dies wird nunmehr nachgeholt. Zu Nr. 43 (§ 290): Zu a: Die bisherige Fassung, die eine Inanspruchnahme laufender Zahlungen nur zuließ, „soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung nicht oder nicht mehr besteht", hatte sich ,als zu eng erwiesen. Die Einziehung überzahlter Beträge soll in besonderen Fällen auch dann möglich sein, wenn ein Anspruch auf Hauptentschädigung an sich besteht, sofern der Berechtigte den zuviel erhaltenen Betrag nicht in gutem Glauben angenommen und verbraucht hat. Zu b: Die Einfügung stellt klar, daß auch die Versorgungsämter — ebenso wie die Sozialversicherungsträger - zur unmittelbaren Abführung von Rentennachzahlungen an den Ausgleichsfonds verpflichtet sind, und legt dieselbe Verpflichtung auch Versorgungskassen der öffentlichen Hand (z. B. Bundesbahn und Bundespost) auf. Zu Nr. 44 (§ 291): Die Neufassung stellt klar, daß sich die Erstattungspflicht nur auf Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 (Existenzaufbau) bezieht, da Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3) auch für alte oder erwerbsunfähige Personen erforderlich werden können. Sie schafft ferner die Möglichkeit, Kriegsschadenrente auch dann zu gewähren, wenn den Geschädigten die Rückzahlung eines erhaltenen Aufbaudarlehens nicht möglich ist, ihm aber ein Anspruch auf Hauptentschädigung zusteht, der sowohl das noch nicht getilgte Darlehen als auch die beantragte Kriegsschadenrente abdeckt. Zu Nr. 45 (§ 292): Die Vorschrift soll sicherstellen, daß die auf Grund der Tuberkulosenhilfe unterstützten Personen mit denen gleichgestellt werden, die auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung öffentliche Fürsorge erhalten. Nach den Absätzen 3 und 4 muß Personen, die Tuberkulosenhilfe beziehen oder sich in Anstaltspflege befinden, neben 'diesen Leistungen für dieselbe Zeit volle Unterhaltshilfe gezahlt werden. Wie sich aus Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ergibt, bezieht sich diese Regelung nur auf Leistungen, die für die Zeit vom 1. Juli 1953 ab gewährt werden. Zu Nr. 46 (§ 293): Es handelt sich um eine Klarstellung. Nach überwiegender Auffassung war das Gesetz im Hinblick auf § 16 Abs. 33 FG schon bisher entsprechend auszulegen. Doch hatten sich Zweifel ergeben. Die Vorschrift stellt sicher, daß der überlebende Ehegatte auch nach dem Tode des anderen (Kunze) Ehegatten ohne Rücksicht auf etwaige sonstige Erben die volle Hausratentschädigung beanspruchen kann. Dies entspricht der Billigkeit, ist aber auch zur Vereinfachung des Verfahrens dringend geboten. Zu Nr. 47 (§ 295): Es handelt sich um eine Klarstellung. Es soll verhindert werden, daß in solchen Fällen, in denen beide Ehegatten je einen eigenen Anspruch auf Hausratentschädigung haben, die Familienzuschläge nicht noch jeweils für den anderen Ehegatten oder doppelt für jedes Kind gewährt werden. Zu Nr. 48 (§ 296): Die Durchführung der Vorschrift, wonach von der Hausratentschädigung bereits empfangene Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln als Lastenausgleichsmittel abzuziehen waren, hat sich als außerordentlich schwierig und das Verfahren verzögernd erwiesen. Verwaltungsaufwand und Ersparnis für den Ausgleichsfonds stehen in keinem angemessenen Verhältnis. Es haben sich auch zahlreiche Auslegungsschwierigkeiten ergeben. Es erscheint vertretbar, im Interesse der Geschädigten auf eine solche Anrechnung überhaupt zu verzichten, zumal damit gleichzeitig die Gewährung der Hausrathilfe erheblich beschleunigt wird. Zu Nr. 49 (§ 300): Die Ergänzung des Gesetzes entspricht der schon bisher geübten Praxis, über deren rechtliche Zulässigkeit sich aber Zweifel ergeben hatten. Die Änderung stellt klar, daß Gemeinschaften von Geschädigten als Bauherren hinsichtlich des Vorrangs bei der Gewährung von Wohnraumhilfedarlehen zwar hinter einzelnen Geschädigten, aber vor Nichtgeschädigten stehen. Zu Nr. 50 (§ 301): Zu a: Die Erhöhung soll es ermöglichen, auch Geschädigte mit Wohnsitz im Kleinen Walsertal oder in der Gemeinde Jungholz im Rahmen des Härtefonds zu berücksichtigen. Zu b: Die Streichung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 302 (Nr. 51). Personen, die Leistungen aus dem Härtefonds erhalten können, sollen die in § 302 genannten Förderungsmaßnahmen, insbesondere also Ausbildungshilfe und Heimförderung, im Rahmen der allgemeinen, auch für Ausgleichsberechtigte vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erhalten, weil sich sonst bei derartigen Maßnahmen die Notwendigkeit schwieriger Auseinanderrechnungen ergäbe. Hinsichtlich der Ausbildungshilfe wurde im Einklang mit § 323 Abs. 3, der die Mittel des Härtefonds und der sonstigen Förderungsmaßnahmen zusammenfaßt, aus technischen Gründen schon bisher so verfahren. Zu c: Die Einfügung ermöglicht es, die in § 301 genannten Personengruppen, insbesondere die Sowjetzonenflüchtlinge, bei der Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen als Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Es wurde als Lücke empfunden, daß das Gesetz dies bisher nicht zuließ. Zu Nr. 51 (§ 302): Auf die Begründung zu Nr. 50 Buchst. b wird verwiesen. Durch die Neufassung soll es insbesondere auch ermöglicht werden, jugendliche Sowjetzonenflüchtlinge in Heimen unterzubringen. Zu Nr. 52 (§ 314): Die bisherige Fassung ließ Zweifel offen, in welcher Weise die beteiligten Bundesminister des Innern und für Vertriebene an der Bestellung der von den anerkannten Geschädigtenverbänden zu benennenden Mitglieder des Ständigen Beirats mitzuwirken haben. Nach der Neufassung haben die Verbände ein Vorschlagsrecht, die beteiligten Minister das Ernennungsrecht, wie dies auch bei ähnlichen Gremien üblich ist; ernannt werden können nur Vertreter, die in den Vorschlägen der Verbände genannt sind. Die Erhöhung der Zahl der Sachverständigen von 8 auf 10 entspricht einem praktischen Bedürfnis. Zu Nr. 53 (§ 323): Die Fassung berücksichtigt den Antrag der CDU/CSU (Nr. 31a). und den Antrag der SPD. Der Ausschuß war einheitlich der Auffassung, daß im Hinblick auf die große Zahl der Sowjetzonenflüchtlinge, die sich in Notlage befinden eine Erhöhung derjenigen Mittel erforderlich ist, die insbesondere für Sowjetzonenflüchtlinge bereitgestellt werden können. Er hielt es nach eingehender Beratung allerdings für richtig, die Regelung zunächst auf das Rechnungsjahr 1953 zu beschränken, weil er der Auffassung war, daß die weitere Entwicklung noch beobachtet werden muß und daß es auch noch der Prüfung bedarf, ob und inwieweit etwa weiter erforderliche Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge auch aus Mitteln der allgemeinen Haushalte aufzubringen sein werden. Zu Nr. 54 (§ 332): Das am 10. Oktober 1952, also nach Inkrafttreten des LAG in Kraft getretene Verwaltungszustellungsgesetz gibt wahlweise weitergehende und weniger kostspielige Möglichkeiten der Zustellung von Entscheidungen an den Antragsteller, als bisher vorgesehen. Diese bundeseinheitlichen Vorschriften werden hierdurch für anwendbar erklärt. Zu Nr. 55 (§ 345): Zu a: Die gesetzliche Bestimmung einer Frist für die Anrufung des Beschwerdeausschusses auch bei Kannleistungen entspricht einem praktischen Bedürfnis; bisher mußte diese Frist jeweils in den einzelnen Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes besonders bestimmt werden. Zu b: Durch den Zusatz soll, nachdem hierüber Zweifel aufgetaucht waren, klargestellt werden, daß auch im nichtrechtsförmlichen Verfahren, soweit Klage vor den Verwaltungsgerichten nach allge- (Kunze) meinen Grundsätzen möglich ist, die Berufung an das obere Verwaltungsgericht ausgeschlossen sein soll. Zu Nr. 56 (§ 347): Auf die Begründung zu Nr. 55 Buchst. b wird verwiesen. Zu Nr. 57 (§ 348): Auf den Bericht zu Nr. 49 wird verwiesen. Zu Nr. 58 (§ 353): Der Rechtscharakter der Beschwerdeausschüsse des SHG als besondere Verwaltungsgerichte ist von einzelnen Gerichten bezweifelt worden. Die jetzt neutral gehaltene Fassung vermeidet die bisher gebrauchten Bezeichnungen „Revision" und „Rechtsbeschwerde" und gibt damit dem Bundesverwaltungsgericht die Mäglichkeit, die vom Spruchsenat für Soforthilfe noch unerledigt gebliebenen Streitsachen schon jetzt ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, wie das Bundesverfassungsgericht die Rechtsnatur der Beschwerdeausschüsse nach dem SHG beurteilen wird. Zu Nr. 59 (§ 358): Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 249. Zu Artikel 2 (Änderung des Feststellungsgesetzes) Zu Nr. 1 (§ 9): Zu a bis .d wird auf die Begründung zu den entsprechenden Änderungen in Artikel 1 Nr. 15 bis 17 verwiesen. Zu Nr. 2 (§ 10): Die Änderung ist nur redaktioneller Art. Zu Nr. 3 (§ 16): Die Vorschrift dient der Klarstellung; sie entspricht der Änderung des § 293 LAG (Nr. 46). Der Grundsatz, daß Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, als Einheit behandelt werden, daß also eine Vererbung nur nach dem Tode des Letztverstorbenen unterstellt wird, soll sowohl für den Fall des Todes nach der Schädigung als auch, beschränkt, für den Fall des Todes vor der Schädigung gelten. Zu Nr. 4 (§ 43): Es handelt sich nur um eine redaktionelle Berichtigung. Zu Artikel 3 (Änderung des Grundbetragserhöhungsgesetzes) Die Änderung ergibt sich aus der Einfügung der Nr. 6 in § 267 LAG (vgl. Artikel 1 Nr. 31 Buchst. d). Zu Artikel 4 (Anwendung in Berlin) Es handelt sich um die Berlin-Klausel in der zur Zeit üblichen Fassung. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift geht davon aus, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen materiellen Änderungen und Ergänzungen des LAG und FG — Verfahrensvorschriften können selbstverständlich nicht rückwirkend gelten — grundsätzlich so anzuwenden sind, wie wenn sie schon in der Fassung dieser Gesetze vom 14. August 1952 gestanden hätten. Soweit dies nicht möglich ist, insbesondere weil erst nachträglich in Kraft getretene Gesetze in Bezug genommen werden, ist in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt worden, daß einzelne Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Zu Nr. 1 Buchst. c wird auf die Ausführung zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 292) verwiesen. Die Änderung des Grundbetragserhöhungsgesetzes wurde mit Wirkung vom Inkrafttreten des Grundbetragserhöhungsgesetzes vorgenommen. Durch die Vorschrift des Absatzes 2 wird sichergestellt, daß in denjenigen Sonderfällen, in denen die bis zur Verkündung der Novelle geltende Regelung für die Geschädigten günstiger war als die jetzt getroffene Regelung, und in denen Zahlungen bereits erfolgt sind, eine Rückforderung unterbleibt. C. Ergänzende Bemerkungen Der Ausschuß ist hinsichtlich verschiedener Anträge von erheblicher Tragweite mit Mehrheit zu dem Ergebnisgekommen, diese Anträge nicht in den hiermit vorgelegten Entwurf einzubeziehen. Hierfür waren, abgesehen von den bereits unter A dargelegten grundsätzlichen Erwägungen im wesentlichen die folgenden Gründe bestimmend: Lastenausgleichsgesetz Zu Nr. 5 der Drucksache Nr. 4325: Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß die bisherige Regelung des LAG hinsichtlich der auf das Bauland entfallenden Vermögensabgabe keine untragbaren Härten enthält, zumal der Anreiz zur Abgabe von Bauland nicht verringert werden darf. Der Ausschuß hat die Frage einer Vergünstigung für Grundstücke mit voll zerstörten Gebäuden sehr eingehend geprüft. Die Mehrheit vertrat die Auffassung, daß es bei der bisherigen Rechtslage verbleiben solle, weil der vorgeschlagene § 57 b im Hinblick auf die schon im übrigen vorgesehene Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegsschäden in der Regel zu einer Doppelvergünstigung führen würde und weil sich auch zahlreiche Ungerechtigkeiten gegenüber den Eigentümern teilzerstörter Grundstücke sowie verwaltungstechnische Schwierigkeiten ergeben würden. Zu Nr. 1 der Drucksache Nr. 4324: Der Vorschlag beinhaltet die Ausdehnung des Bereichs der Ostschäden, die sich nach dem LAG auf Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 beschränken, auf das Gebiet des „Großdeutschen" Reichs. Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, daß eine solche Erweiterung des Begriffs des Ostschadens nicht vorgeschlagen werden kann, weil sich damit nicht nur erhöhte finanzielle Verpflichtungen des Aus- (Kunze) gleichsfonds, sondern außerdem schwer abweisbare Berufungen hinsichtlich der Liquidationsschäden in anderen Gebieten Europas ergeben würden. Bei den Beratungen zu § 14 LAG wurde seinerzeit ausdrücklich betont, daß die Berücksichtigung des besonderen, erst verhältnismäßig spät in das Feststellungsgesetz und in das Lastenausgleichsgesetz eingeführten Tatbestands des Ostschadens deswegen vertretbar sei, weil innerhalb des alten Reichsgebiets besonders enge wirtschaftliche Beziehungen bestanden. Hinsichtlich der Vermögenswerte in den erst während des Krieges vorübergehend zum Reich gekommenen Gebieten kann dieser Grundsatz nicht in gleichem Maße gelten. Zu Nr. 2 der Drucksache Nr. 4324: Der Antrag bezweckt die Verlegung des Stichtags für Vertreibungsschäden und Ostschäden vom 31. Dezember 1950 auf den 31. Dezember 1952 bei gleichzeitiger Änderung der Natur dieses Stichtags derart, daß schon der ständige Aufenthalt in irgendeinem Zeitraum vor dem Stichtag zur Begründung des Anspruchs genügt. Der Ausschuß hat diese Frage sehr eingehend geprüft. Er ist davon ausgegangen, daß die erst in einem so späten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gekommenen Vertriebenen ohnedies die Leistungen aus dem Härtefonds erhalten. Ihre völlige Einbeziehung in alle Entschädigungsleistungen des LAG, wie sie die Folge des Antrags wäre, stößt auf Bedenken. Der Ausschuß war der Auffassung, daß diejenigen Sowjetzonenflüchtlinge, die zwischen dem 31. Dezember 1950 und dem 31. Dezember 1952 nach Westdeutschland gekommen sind, nicht unterschiedlich .behandelt werden sollen, je nachdem, ob es sich um ursprünglich Vertriebene handelt oder nicht. Außerdem mußte berücksichtigt werden, daß der Stichtag bereits zweimal geändert worden ist. Bei einer neuerlichen Änderung müßten die außerhalb des Bundesgebiets lebenden Geschädigten die Überzeugung gewinnen, (daß laufend mit einer weiteren Hinausschiebung des Termins zu rechnen sei und daß deshalb auch künftig nach Westdeutschland kommende Vertriebene früher oder später in den Genuß aller Rechtsansprüche nach 'dem LAG kommen werden. Damit aber würde der laufende weitere Zuzug von Vertriebenen ins Bundesgebiet aus rein wirtschaftlichen Erwägungen gefördert werden. Zu Nr. 5 der Drucksache Nr. 4324: Der Antrag bezweckt eine Änderung der Vorschrift über die Hauptentschädigung derart, daß von dem verlorenen Vermögen Verbindlichkeiten aus Altenteilsverträgen nicht abgesetzt werden. Nach eingehender Beratung kam der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß sich bei der Durchführung der Vorschrift sehr erhebliche Unklarheiten und technische Schwierigkeiten ergeben würden und daß auch mit Klagen der Kriegssachgeschädigten über eine ungleichmäßige Behandlung der Vertriebenen und der Sachgeschädigten zu rechnen wäre. Der Ausschuß kam daher zur Ablehnung des Vorschlags. Zu Nr. 6 der Drucksache Nr. 4324: Der Vorschlag entspricht der seinerzeit vom Bundestag beschlossenen Fassung des LAG; allerdings sind die Beträge erhöht worden. Die gegenwärtige Fassung des § 246 LAG beruht auf den mit großer Mehrheit gefaßten Beschlüssen des Vermittlungsauschusses. Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, 'daß unter diesen Umständen eine Änderung des § 246 nicht vorgeschlagen werden könne. Zu Nr. 7 der Drucksache Nr. 4324: Der Ausschuß 'hat die Frage eingehend beraten und auch einen Unterausschuß mit ihrer besonderen Prüfung beauftragt. Der Ausschuß ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgeschlagene Änderung nicht zu einer organischen Lösung führt, sondern eine Reihe von unerwünschten und unbefriedigenden Folgen hätte. Er hielt es unter diesen Umständen für richtiger, die bei Verabschiedung des Altsparergesetzes von der Bundesregierung angeforderten Vorschläge (Entschließung Umdruck Nr. 906) abzuwarten. Zu Nr. 9 der Drucksache Nr. 4324: Der Ausschuß hielt eine dem Vorschlag entsprechende Änderung des Gesetzes nicht für zweckmäßig und auch nicht für erforderlich, weil bei der Schaffung von 3 oder 4 Arbeitsplätzen es sich nur um Darlehen bis zum Höchstbetrag von etwa 20 000 DM handeln kann, der Betriebsinhaber, wenn er Geschädigter ist, aber ohnedies die Möglichkeit hat, ein Aufbaudarlehen bis zu 35 000 DM zu beantragen. Zu Nr. 11 der Drucksache Nr. 4324: Die Frage ist seinerzeit schon Gegenstand des Übereinkommens im Vermittlungsausschuß gewesen. Unter diesen Umständen hielt es der Ausschuß nicht für angebracht, eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften vorzuschlagen. Zu Nr. 20 der Drucksache Nr. 4324: Der Vorschlag bezweckt eine grundsätzliche Änderung der gesetzlichen Regelung der Hausratentschädigung. Bei Gewährung von Familienzuschlägen wahlweise sowohl nach ,dem Familienstand im Zeitpunkt der Schädigung als auch — entsprechend der bisherigen Regelung - nach dem Familienstand am 1. April 1952 würden sich vielfache Überschneidungen und erhebliche zusätzliche Verpflichtungen des Ausgleichsfonds ergeben. Feststellungsgesetz Zu Nr. 4 und 5 der Drucksache Nr. 4324: Die Vorschläge bezwecken eine Erhöhung der Wertansätze für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei Vertreibungsschäden. Der Ausschuß hielt es nicht für vertretbar, in einem Einzelfall von der für das ganze Lastenausgleichsgesetz geltenden Grundlinie der Zugrundelegung der Einheitswerte abzuweichen. Bonn, den 10. Juni 1953. Kunze Berichterstatter Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 275. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Nr. 4460 der Drucksachen). Die in der Novelle zu den Punkten 8 bis 13 vorgesehenen Änderungen stellen eine Anpassung an den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers dar, die sich als dringend notwendig erwiesen hat. Leider ergeben sich bei der Durchführung der Kreditgewinnabgabe noch weitere Schwierigkeiten, deren Behebung durch die hier beschlossene Novelle noch nicht erfolgt ist. Im Ausschuß für den Lastenausgleich hatte ich durch einen Änderungsantrag zu § 169 a erreichen wollen, daß Unbilligkeiten, die sich aus der derzeitigen Fassung des Gesetzes für Personengesellschaften ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Forderung eines 90%igen Anteils als Voraussetzung für die Saldierung zwischen mehreren Firmen, beseitigt werden. Ich habe mich aber davon überzeugt, daß dieses Ziel durch die von mir vorgelegten Änderungsvorschläge nicht in befriedigender Weise erreicht werden kann. Es liegen schon Fälle von erheblicher Härte vor, die erst nach Durchführung der Veranlagung klar erkennbar werden. Aus diesem Grunde spreche ich die Erwartung aus, daß die Finanzverwaltung dieser Sachlage durch ihre Ausführungsbestimmungen Rechnung trägt. Nur wenn sich hiernach keine befriedigende Regelung ergibt, wird meine Fraktion die Angelegenheit erneut aufgreifen. Eine weiter überaus drückende Schwierigkeit hat sich für gewisse von Vertriebenen neu errichtete Betriebe ergeben. Wir haben in dem Lastenausgleichsgesetz zwar den Grundsatz aufgestellt, daß die Vermögensentwicklung nach dem Währungsstichtag prinzipiell keine Auswirkung auf die Höhe der Abgaben haben soll. Hier liegen jedoch Fälle vor, in denen durch Maßnahmen des Gesetzgebers Vermögensverluste nach dem Währungsstichtag eingetreten sind. Es handelt sich nämlich um die Verwalter bewirtschafteter Waren, die ihre Vorräte bei der Währungsreform auf behördlichen Zwang unterhielten, sie aber später zu wesentlich niedrigeren Preisen absetzen müßten. Hier liegt eine moralische Pflicht des Bundes vor, in den Fällen großer Härten helfend einzugreifen. Der Ausschuß war sich darüber einig, daß der § 131 der Reichsabgabenordnung hier in verstärktem Maße angewendet werden muß. Ich fordere die Bundesregierung auf, zur Milderung dieser Härten von allen Möglichkeiten, die ihr die in diesem Gesetz verankerten Rechtsverordnungen geben, weitestgehend und großzügig Gebrauch zu machen. Das mir vorliegende Material werde ich dem Herrn Bundesfinanzminister zur Verfügung stellen. Bonn, den 24. Juni 1953. Dr. Atzenroth. Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 275. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Atzenroth (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung in der 272. Sitzung (Seite 13494D) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4434 der Drucksachen). Ich habe zusammen mit einem Teil meiner Fraktion gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gestimmt, und zwar weil wir die Grundkonzeption des AVAVG die hier unterstrichen wird, für falsch halten. Wir sind der Ansicht; daß es nicht Aufgabe einer Selbstverwaltung im Bereiche der Sozialversicherung ist, Arbeitsmarktpolitik und damit Wirtschaftspolitik zu betreiben. Das ist Aufgabe der Bundesregierung. Solche Aufgaben können nicht deshalb einem Versicherungsträger übertragen werden, weil er zufällig, und auch nur angeblich, über freie Gelder verfügt, die andererseits dem Bunde fehlen. Selbst wenn man die Zweifel an der Möglichkeit zurückstellt, ob eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit überhaupt durchführbar ist, sollte sich diese Selbstverwaltung auf die Aufgaben der Versicherung, der Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung beschränken. Es ist zudem nicht billig, daß ein Teil der Bevölkerung, nämlich derjenige, der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt, alle diese Aufgaben finanziert, die von der Gesamtheit des Volkes zu tragen wären. Wir halten eine Überprüfung des AVAVG für dringend notwendig. Bonn, den 17. Juni 1953 Dr. Atzenroth. Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD in der veränderten Fassung (vgl. Seite 13641 D) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Getreidepreisgesetzes 1953/54 (Umdruck Nr. 1004) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer — Hilbert entschuld. Albers Ja Höfler beurlaubt Arndgen - Ja Hohl Ja . Dr. Bartram (Schleswig- Holstein) — Hoogen Ja Hoppe Ja Bauereisen Ja Dr. Horlacher Ja Bauknecht Ja Horn Ja Dr. Baur (Württemberg) Ja Huth Ja Bausch Ja Dr. Jaeger (Bayern) . . . . — Becker (Pirmasens) . . . . Ja Junglas beurlaubt Blank (Dortmund) . . . . — Kahn entschuld. Frau Brauksiepe entschuld. Kaiser — Dr. von Brentano entschuld. Karpf Ja Brese Ja Dr. Kather Ja Frau Dr. Brökelschen . . . Ja Kemmer Ja Dr. Brönner Ja Kemper entschuld. Brookmann Ja Kern Ja Dr. Bucerius entschuld. Kiesinger Ja Frau Dietz Ja Dr. Kleindinst Ja — Donhauser Dr. Köhler Ja Dr. Dresbach Ja Dr. Kopf beurlaubt Eckstein Ja Kühling Ja Dr. Edert beurlaubt Kuntscher Ja Dr. Ehlers Ja Kunze Ja Ehren Ja Dr. Laforet beurlaubt Eplée enthalten Dr. Dr: h. c. Lehr Ja Dr. Erhard Ja Leibfried Ja Etzenbach Ja Lenz Ja Even Ja Leonhard Ja Feldmann beurlaubt Lücke Ja Dr. Fink Ja Majonica Ja Dr. Frey Ja Massoth Ja Fuchs Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) . Ja Dr. Freiherr von Fürstenberg Ja Mehs Ja Fürst Fugger von Glött . . beurlaubt Mensing Ja Funk Ja Morgenthaler Ja Gengler Ja Muckermann Ja Gerns beurlaubt Mühlenberg Ja Dr. Gerstenmaier beurlaubt Dr. Dr. Müller (Bonn) . . . Ja Gibbert Ja Müller-Hermann Ja Giencke Ja Naegel Ja Dr. Glasmeyer - Ja Neber Ja Glüsing Ja Nellen — Gockeln entschuld. Neuburger Ja Dr. Götz Ja Nickl Ja Frau Dr. Gröwel Ja Frau Niggemeyer Ja Günther Ja Dr. Niklas krank Dr. Handschumacher . . . krank Dr. Oesterle Ja Frau Heiler Ja Oetzel Ja Heix Ja Dr. Orth Ja Dr. Henle entschuld. Pelster entschuld. Name Abstimmung Name Abstimmung Pfender Ja Bromme - Ja Dr. Pferdmenges Ja Brünen Ja Frau Dr. Probst Ja Cramer Ja Dr. Pünder beurlaubt Dannebom Ja Raestrup Ja Diel Ja Rahn Ja Frau Döhring Ja Frau Dr. Rehling beurlaubt Eichler Ja Frau Rösch Ja Ekstrand Ja Rümmele Ja Erler beurlaubt Sabel Ja Faller Ja Schäffer — Franke Ja Scharnberg Ja Freidhof Ja Dr. Schatz Ja Freitag Ja Schill krank Geritzmann Ja Schmitt (Mainz) Ja Gleisner Ja Schmitz Ja Görlinger Ja Schmücker Ja Graf Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) . Ja Dr. Greve Ja Schüttler Ja Dr. Gülich Ja Schütz beurlaubt Happe Ja Schuler Ja Heiland Ja Schulze-Pellengahr . . . . Ja Hennig Ja Dr. Semler beurlaubt Henßler krank Dr. Serres Ja Herrmann Ja Siebel Ja Hoecker Ja Dr. Solleder Ja Höhne Ja Spies Ja Frau Dr. Hubert Ja Graf von Spreti Ja Imig Ja Stauch Ja Jacobi Ja Frau Dr. Steinbiß entschuld. Jacobs Ja Storch — Jahn entschuld. Strauß Ja Kalbfell entschuld. Struve beurlaubt Kalbitzer beurlaubt Stücklen Ja Frau Keilhack Ja Dr. Vogel Ja Keuning Ja Wacker Ja Kinat Ja Wackerzapp Ja Frau Kipp-Kaule Ja Dr. Wahl Ja Dr. Koch entschuld. Frau Dr. Weber (Essen) . . beurlaubt Frau Korspeter Ja Dr. Weber (Koblenz) . . . . Ja Frau Krahnstöver Ja Dr. Weiß Ja Dr. Kreyssig beurlaubt Winkelheide Ja Kriedemann Ja Wittmann Ja Kurlbaum Ja Dr. Wuermeling entschuld. Lange Ja Lausen entschuld. Frau Lockmann Ja SPD Ludwig Ja Dr. Luetkens beurlaubt Frau Albertz Ja Maier (Freiburg) Ja Frau Albrecht Ja Marx beurlaubt Altmaier beurlaubt Matzner Ja Frau Ansorge Ja Meitmann Ja Dr. Arndt Ja Mellies Ja Arnholz Ja Dr. Menzel Ja Dr. Baade Ja Merten Ja Dr. Bärsch Ja Mertins Ja Baur (Augsburg) entschuld. Meyer (Hagen) Ja Bazille Ja Meyer (Bremen) Ja Behrisch Ja Frau Meyer-Laule Ja Bergmann Ja Mißmahl Ja Dr. Bergstraeßer Ja Dr. Mommer beurlaubt Berlin Ja Moosdorf Ja Bettgenhäuser Ja Dr. Mücke Ja Bielig Ja Müller (Hessen) Ja Birkelbach beurlaubt Müller (Worms) Ja Blachstein Ja Frau Nadig Ja Dr. Bleiß Ja Dr. Nölting beurlaubt Böhm Ja Nowack (Harburg) Ja Dr. Brill Ja Odenthal krank Name Abstimmung Name I Abstimmung Ohlig Ja Kühn Ja Ollenhauer Ja Dr. Leuze Ja Paul (Württemberg) . . beurlaubt Dr. Luchtenberg entschuld. Peters Ja Margulies entschuld. Pohle Ja Mauk Ja Dr. Preller Ja Dr. Mende Ja Priebe Ja Dr. Miessner Ja Reitzner Ja Neumayer — Richter (Frankfurt) . . . . beurlaubt Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Ja Ritzel Ja Onnen Ja Ruhnke Ja Dr. Pfleiderer beurlaubt Runge entschuld. Dr. Preiß Ja Sander Ja Dr. Preusker beurlaubt Sassnick Ja Rademacher Ja Frau Schanzenbach . . . . Ja Rath Ja Dr. Schmid (Tübingen) . . . beurlaubt Revenstorff Ja Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Dr. Schäfer beurlaubt Dr. Schöne Ja Dr. Schneider Ja Schoettle Ja Stahl Ja Segitz Ja Stegner Ja Seuffert Ja Dr. Trischler enthalten Stech Ja d e Vries Ja Steinhörster Ja Dr. Wellhausen Ja Stierle Ja Wirthe Ja Striebeck Ja Frau Strobel beurlaubt DP Temmen Ja Tenhagen Ja Ahrens beurlaubt Troppenz Ja Eickhoff Ja Dr. Veit Ja Ewers Ja Wagner Ja Farke . Ja Wehner Ja Dr. Fricke Ja Wehr Ja Hellwege — Weinhold Ja Jaffé Ja Welke Ja Frau Kalinke Ja Weltner entschuld. Kuhlemann Ja Dr. Wenzel Ja Dr. Leuchtgens Ja Winter Ja Löfflad Ja Wönner entschuld. Matthes Ja Zühlke Ja Dr. von Merkatz beurlaubt Schuster — FDP Dr. Seebohm — Tobaben Ja Dr. Atzenroth Ja Walter Ja Dr. Becker (Hersfeld) . beurlaubt Wittenburg Ja Dr. Blank (Oberhausen) . . Ja Woltje Ja — Blücher Dr. Zawadil Ja Dannemann . Ja Dr. Dehler Ja Dirscherl entschuld. FU Eberhard beurlaubt Freiherr von Aretin . . — Euler Ja Dr. Bertram (Soest) . Ja Fassbender Ja Dr. Besold Ja Dr. Friedrich Ja Clausen Ja Frühwald enthalten Dr. Decker . beurlaubt Funcke Ja Determann Ja Gaul Ja Eichner Ja Dr. von Golitschek beurlaubt Hoffmann (Lindlar) Ja Grundmann Ja Lampl Ja Hagge — Maerkl. Ja Dr. Hammer Ja Mayerhofer Ja Dr. Hasemann Ja Dr. Meitinger Ja Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Ja Pannenbecker Ja Dr. Hoffmann (Schönau) . Ja Parzinger Ja Frau Hütter Ja Dr. Reismann beurlaubt Frau Dr. Ilk Ja Ribbeheger Ja Jaeger (Essen) Ja Volkholz Ja Juncker Ja Wartner Ja Dr. Kneipp Ja Willenberg . Ja Name , Abstimmung Name Abstimmung KPD Loritz entschuld. Reindi Ja Agatz Ja Fisch Ja Fraktionslos Gundelach Ja Harig Ja Frau Arnold Ja Kohl (Stuttgart) Ja Aumer krank Müller (Frankfurt) Ja Bahlburg Ja Niebergall Ja Frau Bieganowski Ja Niebes Ja Bodensteiner Ja Paul (Düsseldorf) Ja Dr. Etzel (Bamberg) Ja Reimann Ja Freudenberg — Renner Ja Fröhlich — Rische Ja Frommhold Ja Frau Strohbach — Frau Jaeger (Hannover) . . Ja Frau Thiele — Dr. Keller Ja Müller (Hannover) - Dr. Ott Ja Gruppe WAV Schmidt (Bayern) Ja von Thadden Ja Goetzendorff entschuld. Tichi krank Hedler Ja Wallner Ja Langer beurlaubt Frau Wessel Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 310 Davon Ja 307 Nein — Stimmenthaltung 3 Zusammen wie oben 310 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Neumann krank Dr. Friedensburg Ja Dr. Schellenberg Ja Dr. Krone Ja Frau Schroeder (Berlin) beurlaubt Lemmer beurlaubt Schröter (Berlin) Ja Frau Dr. Maxsein Ja Frau Wolff Ja Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt Ja Hübner Ja Dr. Königswarter Ja Frau Dr. Mulert Ja Löbe beurlaubt Dr. Reif Ja Neubauer beurlaubt Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . . 14 Davon: Ja 14 Nein — Stimmenthaltung . . . — Zusammen wie oben . . . . 14
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Michael Horlacher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ein offenes Wort: vor Ihrem Antrag habe ich keine Angst, denn von der Praxis her haben Sie nicht das Richtige getroffen. Sonst könnten Sie nicht hineinschreiben: „direkt vom Erzeuger angebotenes". Das habe ich vorhin doch schon geschildert. Das ist ganz unmöglich.

    (Abg. Kriedemann: Weil Sie etwas nicht begreifen, ist es doch noch nicht unmöglich!)

    Wer soll die Frachtkosten tragen? Wer soll das denn machen? Das ist doch ein Ding der Unmöglichkeit! Dann müssen Sie die alte Kommunalverbandswirtschaft einführen, wenn Sie mit den Erzeugern in Beziehung treten wollen. Das wissen Sie genau so gut wie ich.

    (Abg. Kriedemann: Das mag nach Ihren primitiven Vorstellungen wohl so sein!)

    schlage ich Ihnen etwas anderes vor. Mit Ihrem Antrag ändern Sie doch an dem bestehenden Zustand gar nichts, weil nicht der individuelle Rechtsanspruch des einzelnen hier stipuliert wird, sondern bloß eine Verpflichtung der Einfuhr- und Vorratsstelle, daß sie etwas tut. Aber der individuelle Rechtsanspruch der einzelnen ist damit auch noch nicht garantiert.

    (Sehr richtig! in der Mitte. — Abg. Kriedemann: Natürlich ist er dann garantiert!)

    Ich möchte aber bitten, in dem Antrag die Worte „ihr direkt vom Erzeuger angebotenes" herauszustreichen, weil das, was da steht, ein Ding der Unmöglichkeit ist. In Ihrem Antrage muß es heißen:
    Zur Sicherung der Mindest- und Höchstpreise hat die Einfuhr- und Vorratsstelle Brot- und Futtergetreide zum Mindestpreis zu übernehmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Lampl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Roman Lampl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf sieht wiederum Mindest- und Höchstpreise für Getreide vor. Es sieht zunächst so aus, als ob die Preise für den Erzeuger die gleichen wie im Vorjahre wären. Es ist aber leider nicht so. In Wirklichkeit zeigt die Entwicklung der letzten Monate eindeutig, daß in diesem Jahre kaum Aussicht für den Bauern bestehen wird, an die Höchstpreise heranzukommen; vielmehr wird er wahrscheinlich froh sein müssen, wenn er die Mindestpreise erzielt. Um so wichtiger ist es unseres Erachtens, daß man die Mindestpreise sichert, damit es nicht wieder so geht wie in diesem Jahr bei Hafer und Braugerste. Es hat keinen Zweck, ein Gesetz zu machen, das Mindest- und Höchstpreise vorsieht, wenn vielleicht die Höchstpreise durch Preisbehörden gesichert werden, sich um die Einhaltung der Mindestpreise aber praktisch, wie wir es erlebt haben, niemand kümmert. Es hat natürlich auch keinen Zweck, wenn der


    (Lampl)

    Ernährungsausschuß eine Entschließung vorlegt, die nur theoretischen Wert hat. Es ist nicht mehr! Hier ist eine Lücke vorhanden, die geschlossen werden muß. Dabei Ist es gleich, ob das im Getreidegesetz oder im Getreidepreisgesetz geschieht. Weil es notwendig ist, die Mindestpreise zu sichern, deswegen stimmen meine politischen Freunde und ich den beiden Anträgen Kriedemann und Dannemann zu.

    (Zurufe: Mit der Abänderung Horlacher! — Abg. Dr. Horlacher: Stimmen Sie meinem Antrage zu!)