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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 267. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 2. Juni 1953 13111 267. Sitzung Bonn, Dienstag, den 2. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 13113B, 13162C Mandatsniederlegung des Abg. Mühlenfeld 13113C Eintritt des Abg. Dr. Woltje in den Bundes- tag 13113C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Tichi, Frau Niggemeyer, Dr. Becker (Hersfeld) 13113C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats betr. Entschließung zu den Vertragsgesetzen (Nr. 4356 der Drucksachen) . . 13113D zum Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) 13113D Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft 13113D Viertes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft . . . . 13113D Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten 13113D Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) 13113D Gesetz zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes 13113D Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) 13114A Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 13114A Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) . 13114A Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau 13114A Zweiten Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (siehe Drucksache Nr. 4389) 13114A Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung 13114A Gesetz über die Verwaltung der Deut- schen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) 13114A Gesetz über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) 13114A Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich 13114A Kleine Anfrage Nr. 335 der Fraktion der FU betr. Beschwerden über die Praxis der Betriebsprüfungs- und Dienstfahndungsstellen der Finanzverwaltung (Nrn. 4279, 4379 der Drucksachen) . . . 13114A Kleine Anfrage Nr. 337 der Fraktion der FU betr. Wirtschaftliche Auswirkungen der Einfuhr von Glaserzeugnissen und ähnlichem (Nrn. 4322, 4405 der Drucksachen) 13114A Änderungen der Tagesordnung 13114B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes (Nrn. 4363, 3926, 4179, 4298 der Drucksachen) 13114C Dr. Ringelmann, Staatssekretär im Bayerischen Finanzministerium, Berichterstatter 13114C Schmücker (CDU) 13116C Schoettle (SPD) 13117B Abstimmungen 13117B Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Aufwertung von Anleihen der öffentlichen Hand (Nr. 4305 der Drucksachen) 13117C Dr. Atzenroth (FDP), An- fragender 13117C, 13121C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 13119A Kunze (CDU) 13120B Dr. Bleiß (SPD) 13120C Renner (KPD) 13121A Dr. Bertram (Soest) (FU) 13121C Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für den Lastenausgleich 13121D Dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes (Nrn. 2846, 4246, zu 4246 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdrucke Nrn. 921, 925 bis 932, 934, 935) 13114B, 12122A Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 13122B, 13138C, 13158B Gundelach (KPD) 13123A Arnholz (SPD) 13123D, 13134A Dr. Kleindinst (CSU) . 13125C, 13127B, 13131C, 13132A, 13133D, 13141B, 13158B Farke (DP) 13127C, 13140D Matzner (SPD) 13127C, 13130B, C, 13131D, 13132B Dr. Menzel (SPD) 13127D Naegel (CDU) 13129B Kühn (FDP): zur Geschäftsordnung 13131A zur Sache 13134D, 13140C Dr. Meitinger (FU) 13131B, 13139A, 13141C Schröter (Berlin) (SPD) 13132B, 13158D Dr. Reismann (FU) . . . . 13132D, 13134B Dr. Weber (Koblenz) (CDU) 13136C Dr. Wuermeling (CDU) . . 13137C, 13141A Baur (Augsburg) (SPD) 13138A Abstimmungen . . . . 13127B, 13157A, 13159A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr. 4306 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Nr. 4370 der Drucksachen; Umdruck Nr. 933) . . 13114B, 13141D Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13163 Beschlußfassung 13160D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung nationalsozialistischer Kampfmaßnahmen gegen die nichtgewerbsmäßige Arbeits- und Lehrstellenvermittlung der freien Wohlfahrtspflege (Nr. 4334 der Drucksachen) 13142B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 13142B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Haushaltsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen (Nr. 4033 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4341 der Drucksachen, Umdruck Nr. 924) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz in den Rechnungsjahren 1953, 1954 und 1955 (Nr. 4005 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4338 der Drucksachen) 13142B Arndgen (CDU): als Berichterstatter 13142C als Abgeordneter 13148C Freidhof (SPD), Berichterstatter 13143A, 13146A Frau Korspeter (SPD) 13143D Willenberg (FU) 13146B Dr. Hammer (FDP) 13146D Renner (KPD) 13147C, 13151A Dr. Schellenberg (SPD) . . 13149C, 13151B Horn (CDU) 13149D Richter (Frankfurt) (SPD) 13150B, 13161C Abstimmungen 13161A, B Namentliche Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf betr. Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz in den Rechnungsjahren 1953 bis 1955 13161C, 13162C, 13168 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes (Nr. 4007 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nrn. 4337, zu 4337 der Drucksachen) 13151C Kuntscher (CDU): als Berichterstatter 13151D Schriftlicher Bericht 13165 Keuning (SPD) 13152D Sabel (CDU) 13155A Renner (KPD) 13155C Richter (Frankfurt) (SPD) 13156D Vizepräsident Dr. Schäfer 13158A Abstimmungen 13156C Namentliche Abstimmung in der Dritten Beratung 13156D, 13157D, 13168 Schlußabstimmung 13158A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichtsordnung - SGO) (Nr. 4357 der Drucksachen) . . . 13114B, 13161C Überweisung an den Ausschuß für Sozial- politik 13161D Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Nr. 4335 der Drucksachen) 13161D Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 13161D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf des Grundstücks ehemalige Finanzschule Mölln in Holstein an die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (Nr. 4331 der Drucksachen) 13161D Überweisung an den Haushaltsausschuß 13161D Beratung der Übersicht Nr. 66 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen (Umdruck Nr. 917) 13162A Beschlußfassung 13162A Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 918) 13162A Beschlußfassung 13162A Nächste Sitzung 13162C Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr 4370 der Drucksachen) 13163 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes (zu Nr. 3437 der Drucksachen) 13165 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen 1. in der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes, 2. Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz in den Rechnungsjahren 1953, 1954 und 1955 13168 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    *) Vgl. das endgültige Ergebnis Seite 13171 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 267. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nrn. 4306, 4370 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Wegen der im Grundgesetz festgelegten Trennung der Staatsfunktionen kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bunde, in den Ländern und in den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden (Art. 137 Abs. 1 GG). Das neue Bundesbeamtengesetz wird in § 57 a vorsehen, daß ein Bundesbeamter aus seinem Amt ausscheiden muß, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt. Das Ausscheiden aus dem Amte bedeutet nicht das Ausscheiden aus dem Bundesdienst und aus dem Beamtenverhältnis; denn der Art. 48 GG schreibt vor, daß eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes eines Abgeordneten unzulässig ist. Um die Rechtswirkungen klarzustellen, die sich für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes und für Richter aus der Annahme der Wahl in den ersten Deutschen Bundestag ergeben haben, ist das Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 297) ergangen. Dieses Gesetz würde mit der Auflösung des ersten Bundestages außer Kraft treten. Es war deshalb schon wegen der Aufstellung von Bewerbern um das Amt eines Abgeordneten in den zweiten Bundestag notwendig, die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Zukunft zu ordnen. Dieser Aufgabe dient der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU (BP - Z) vom 30. April 1953 (Drucks. Nr. 4306). Der Bundestag hat den Antrag in der Sitzung vom 13. Mai 1953 dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen, weil die Regelung der Rechtsverhältnisse von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und von Richtern notwendig ist. Der Bundestag hat jedoch dieses Gesetz nicht — so wenig wie das Gesetz vom 11. Mai 1951 - als ein Beamtengesetz oder ein Personalgesetz des öffentlichen Dienstes beurteilt, sondern als eine Ausführung des Art. 137 Abs. 1 GG und eine Ergänzung des Wahlgesetzes. Reine beamtenrechtliche Vorschriften könnte der Bund nur für die Angehörigen des Bundesdienstes erlassen (Art. 73 Ziff. 8), während über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen nur Rahmenvorschriften zulässig wären (Art. 75 Nr. 1 GG). Der Ausschuß für Beamtenrecht hat den Gesetzentwurf am 22. Mai 1953 beraten und legt ihn dem Bundestag mit wenigen Änderungen im Interesse der Klarstellung der Rechtsverhältnisse vor. Der Gesetzentwurf regelt wie das Gesetz vom 11. Mai 1951 nur die Rechtsstellung der Beamten oder Richter mit Dienstbezügen (§ 1) und der Angestellten des öffentlichen Dienstes (§§ 5 und 6). Die Unterscheidung von Beamten und Richtern entspricht dem Grundgesetz (Art. 92, 98 GG). Eine Regelung der Rechtsstellung der Arbeiter des öffentlichen Dienstes war deshalb nicht notwendig, weil ihre Wählbarkeit einer Beschränkung durch das Grundgesetz nicht unterliegt (Art. 137 Abs. 1 GG). Nach der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Verfassung trat für Angehörige des öffentlichen Dienstes eine Beschränkung des Dienstverhältnisses durch die Annahme der Wahl zum Reichstag nicht ein. Sie erhielten zur Ausübung ihres Amtes als Abgeordnete Urlaub. Vor dem Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 war die Rechtsstellung der Beamten, Angestellten und Richter, die die Wahl in den Bundestag annahmen, ungeklärt, sie wurden in der Regel aus dem Dienst entlassen und verloren damit alle Rechte aus dem bisherigen Beamtenverhältnis. Nach § 1 des Gesetzentwurfes treten die in den Bundestag gewählten Beamten oder Richter mit Dienstbezügen mit der Annahme der Wahl wie nach dem Gesetz vom 11. Mai 1951 in den Ruhestand. Durch diese Regelung ist die (Dr. Kleindinst) Trennung der Staatsfunktionen und damit die Unvereinbarkeit von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung beachtet. Von dieser verfassungsrechtlichen Frage abgesehen, würde die Wahrnehmung des Amtes eines Bundestagsabgeordneten und der Dienstaufgabe in der Verwaltung oder der Rechtsprechung nicht möglich sein. Der Rechtsstand des Ruhestandsbeamten vermeidet den vollen Verlust der Beamtenrechte, der es künftig Beamten und Richtern in der Regel nicht mehr ermöglichen würde, ihre Kenntnisse und Erfahrungen dem Bundestage zur Verfügung zu stellen. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag muß der Beamte oder Richter auf seinen Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis übernommen werden, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt (§ 2). Ein Mangel an den allgemeinen Voraussetzungen wäre bei der eingetretenen Dienstunfähigkeit oder bei der Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres gegeben. Der Beamte kann innerhalb einer Frist von drei Monaten den Antrag auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis stellen. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten bis zur Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wieder in das frühere Dienstverhältnis berufen. Stellt der Beamte den Antrag auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht und beruft ihn die oberste Dienstbehörde nicht wieder in das frühere Dienstverhältnis, so verbleibt er im Ruhestande. Dagegen ist er vor der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres verpflichtet, der Berufung in das frühere Dienstverhältnis Folge zu leisten. Lehnt er die Berufung ab, so gilt er als aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Tätigkeit des Beamten oder Richters im Bundestag rechtfertigt die Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in ihm auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf das Besoldungsdienstalter. Die neue Fassung des § 4 ist zur Vereinfachung der Vorschrift erfolgt. Die Rechtsstellung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist in § 5 sinngemäß festgelegt. An die Stelle des Ruhestandes tritt ein ihm ähnlicher Rechtsstand mit dem Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn er in dem Anstellungsvertrag begründet ist, oder auf die Hälfte der Vergütung, die ihm bei Verbleiben im Dienst zugestanden hätte. Die Fortführung der Rentenversicherung einschließlich der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist klarer festgelegt. Die Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die zu Abgeordneten in den Bundestag gewählt werden, fallen, wie erwähnt, nicht unter das Gesetz. Sie sind nach der Anschauung des Ausschusses unter Fortgewährung ihres Lohnes und ihrer Sozialversicherung zu beurlauben. In der Gruppe der Beamten, auf die das Gesetz keine Anwendung findet (§ 7), mußte die Rechtsstellung der Wahlbeamten gesichert werden. Da es Wahlbeamte auf Zeit und auf Lebenszeit gibt, spricht der zweite Satz des § 7 im Gegensatz zu dem § 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1951 nur von Wahlbeamten. Während das Gesetz vom 11. Mai 1951 die Regelung der Rechtsstellung der Wahlbeamten auf Zeit der Landesgesetzgebung überläßt, verpflichtet der Gesetzentwurf die Landesgesetzgebung zur Regelung der Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Wahlbeamten. Eine bundesgesetzliche Regelung war aus verfassungsmäßigen Gründen und wegen der Verschiedenheit der rechtlichen Verhältnisse der Wahlbeamten in den Ländern nicht möglich. Die Änderung des § 9 war zur Klarstellung des Außerkrafttretens des bisherigen Rechts veranlaßt. Bonn, den 22. Mai 1953 Dr. Kleindinst Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 267. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (zu Nr. 4337 der Drucksachen) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes (Nrn. 4007, 4337 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Kuntscher Der in Drucksache Nr. 4007 vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes steht im engsten Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 1953. Nach dem Ersten Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 trägt der Bund die Aufwendungen für die Arbeitslosenfürsorge (Alfü). Die von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verausgabten Leistungen an Arbeitslosenfürsorge werden der Bundesanstalt vom Bund zurückerstattet. Für das Rechnungsjahr 1953 werden die Aufwendungen für Arbeitslosenfürsorge mit 946 Mill. DM veranschlagt. Der Entwurf dieses Ergänzungsgesetzes sieht vor, daß 12,5 % des Beitragsaufkommens aus der Arbeitslosenversicherung als bevorschußte Leistungen für die Arbeitslosenfürsorge in verzinslichen Schuldverschreibungen im Bundesschuldengrundbuch zugunsten der Bundesanstalt eingetragen werden. Der Rest soll in bar zur Rückerstattung kommen. Die Beitragseinnahmen werden auf 1 500 Mill. DM geschätzt. Die Leistungen für die Arbeitslosenfürsorge sind mit 946 Mill. DM voranschlagt, so daß etwa 761 Mill. DM als Barleistungen zur Rückerstattung kämen und etwa 185 Mill. DM festgeschrieben würden. Die Regierung begründet die Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes des Aufkommens für die festzuschreibende, Schuldbuchforderung an Stelle eines fixierten Betrages mit der Liquidität der Bundesanstalt. Der Regierungsentwurf sieht diese gesetzliche Regelung zunächst auf 3 Jahre vor. Die entstehende Forderung wäre gemäß Regierungsentwurf in der Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Bank deutscher Länder, jedoch nicht höher als mit 5 % zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt nachträglich mit Fälligkeitsterminen zum 31. März und 30. September eines jeden Kalenderjahres. Ein Tilgungsplan ist im Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Es handelt sich also unter Umständen um eine „Ewige Schuld". Der Bundesrat nahm in seiner Sitzung am 19. Dezember 1952 zum vorliegenden Entwurf Stellung und hat einige wesentliche materielle Änderungen beantragt: a) die Gesetzesdauer auf 1 Jahr zu beschränken, b) die Begrenzung des Zinshöchstsatzes von 5 % fallen zu lassen, c) eine Tilgung von 3 % jährlich unter Einbeziehung der ersparten Zinsen festzulegen, d) der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsminister im Falle bedrängter Kassenlage das Recht auf eine dreimonatige Kündigungsfrist gesetzlich zu verbürgen. Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge des Bundesrates ab. Sie empfiehlt, daß nach Ablauf von jeweils 3 Jahren ein Tilgungsdienst mit 1 v. H. zuzüglich der eingesparten Zinsen einsetzen soll. Der Ausschuß für Arbeit hat sich in einer Reihe von Sitzungen unter Hinzuziehung des Präsidenten und des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit der Materie des Entwurfes beschäftigt. Die Auswirkungen wurden nicht nur vom rein fiskalischen, sondern auch eingehend vom arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkt geprüft. Grundsätzlich steht der Ausschuß auf dem Standpunkt, daß Überschüsse aus dem Aufkommen der Arbeitslosenversicherung für Arbeitsbeschaffung, Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, den sozialen Wohnungsbau und die Durchführung dringender Notstandsarbeiten angelegt werden sollen. Die Durchführung des 200-Millionen-Sofortprogramms zeitigte die besten Erfahrungen: 2631 Maß- (Kuntscher) nahmen mit 16 765 529 Arbeitslosen-Tagewerken waren das bisherige Ergebnis. Davon wurden 16 255 731 Tagewerke von ArbeitslosenfürsorgeUnterstützungsempfängern geleistet. Bei 13wöchiger Beschäftigung fanden 208 407 Arbeitslose vorübergehend Beschäftigung. Über 6000 Dauerarbeitsplätze wurden geschaffen. Rund 680 Mill. DM wurden mit Hilfe dieses Arbeitsbeschaffungsprogramms mobilisiert, da ja Länder, Kommunalverbände, Bund oder sonstige Träger dieser Arbeitsvorhaben auch ihrerseits entsprechende Mittel investieren müssen. Der Bund hat eine sehr beachtliche Entlastung seiner finanziellen Verpflichtungen erfahren. Bund, Länder und Kommunalverbände steigern ihre Steuer-, die Sozialversicherungsträger ihre Beitragsaufkommen. Zahlenmäßig ergibt sich aus dem im Vorjahr angelaufenen 200-Mill.-Sofortprogramm, durch welches insgesamt rund 680 Mill. DM aufgewendet werden, nachstehendes Bild: I. Einsparungen des Bundes 1. 78 000 000,— DM unmittelbar eingesparte Arbeitslosenfürsorgeunterstützungen, 2. 15 700 000,— DM Ersparnis infolge neuer Anwartschaften auf Arbeitslosenunterstützung, 3. 31 400 000,— DM Ersparnis infolge Teilerwerbs von Anwartschaften, 4. 5 000 000,— DM Ersparnis infolge Sperrfristen und freiw. Unterstützungsverzichte für je 1 Monat, 5. 16 000 000,— DM Unterstützungsersparnis infolge Besetzung von rd. 6000 Dauerarbeitsplätzen, die neu geschaffen wurden (auf 2 Jahre gerechnet). Insg. 146 100 000,— DM Ersparnisse des Bundes. II. Ersparungen der Bundesanstalt und anderer Sozialversicherungsträger 6. 7 350 000,— DM Mehrbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, 7. 29 400 000,— DM Mehrbeiträge zur Sozialversicherung, Zus.: 36 750 000,— DM mehr an Versicherungsbeiträgen. III. Mehraufkommen an Steuern 8. 2 400 000,— DM Lohnsteuermehrbeträge (Verdienst je Notstandsarbeiter ca. 65,— DM wöchentlich in Steuergruppe III — 2 Kinder). Nicht berechnet sind die Mehraufkommen an anderen Steuern. Schließlich werden durch die mit obigen Mitteln in Gang gebrachten Arbeitsvorhaben in weitem Maße Zubringerindustrien beschäftigt und durch diese Arbeitsmöglichkeiten weitere Unterstützungsleistungen eingespart, Steuer- und Sozialversicherungsaufkommen erhöht. An verlorenen Zuschüssen wurden 82 539 422 DM gegeben. An Alfü hätte während des Ablaufes dieser Arbeitsprogramme ungefähr der gleiche Betrag gezahlt werden müssen. Die Bundesanstalt stellt als Gesamtbilanz fest, daß durch das Arbeitsbeschaffungsprogramm, welches durch die Bereitstellung von 200 Mill. DM ausgelöst wurde, die insgesamt eingetretenen Einsparungen und Mehraufkommen etwa das Dreifache der verlorenen Zuschüsse betragen. Hierzu kommt die wirtschaftspolitische Bedeutung, die durch die Küstenlandgewinnungsarbeiten, Erweiterung von Versorgungsanlagen, Erweiterung und Neubau von Wassergewinnungsanlagen, Talsperren, Meliorationsarbeiten, Straßen-, Kanal-, Eisenbahn- und Hafenbauten, Erschließung von Industriegelände u. dgl. erreicht wurde. Den Notstandsgebieten in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und insbesondere den Zonengrenzgebieten konnte wesentlich geholfen werden. Die große Sorge um die Möglichkeit der Fortführung dieser Arbeiten, die in vielen Fällen eine Planung auf Jahre bedeuten, stand im Mittelpunkt der Ausschußberatungen. Vom Ausschuß wurde auch nicht übersehen, daß die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes geworden und ihr durch eigene Organe die Selbstverwaltung gegeben ist. Der Vertreter des Bundesarbeitsministers schloß sich den vorgetragenen Bedenken an. Der Sachbearbeiter des Bundesfinanzministers vertrat den Standpunkt, daß die Liquidität der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt wird, der Finanz- und Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für das Jahr 1953 sehr vorsichtig aufgestellt sei und ohne Bedenken zusätzlich weitere 100 Mill. DM für Zwecke der produktiven Arbeitsbeschaffung im Jahre 1953 bereitgestellt werden könnten. Da ferner aus dem 200-Mill.-Betrag im Rechnungsjahr 1952 der Gesamtbetrag wohl verplant, aber nur 144 Mill. DM abgerufen sind, stehen für 1953 noch 56 Mill. DM als Überhang aus dem Vorjahr zur Verfügung. Der Haushaltsplan der Bundesanstalt für 1953 sieht weitere 60 Mill. DM für gleiche Zwecke vor. 100 Mill. DM könnten noch zur Verfügung gestellt werden, so daß insgesamt über 200 Mill. DM in Ansatz kommen könnten. Damit wären die Bedenken, daß in der Fortführung der begonnenen Arbeiten ein Stillstand eintreten oder neue Arbeitsbeschaffungsvorhaben nicht in Angriff genommen werden könnten, nicht berechtigt. Weitere Verhandlungen mit dem Herrn Bundesfinanzminister führten zu einem Vermittlungsvorschlag, der in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit am 15. April 1953 mit Stimmenmehrheit , bei Stimmenenthaltungen und einer Gegenstimme in der vorliegenden Ausschußfassung angenommen wurde. In Abänderung des Textes der Regierungsvorlage schlägt der Ausschuß folgende Fassung vor: (Kuntscher) „§ 16 a (1) Der Bund erstattet von den Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge (§ 1 Abs. 1 Ziff. 9) der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Rechnungsjahr 1953 einen Betrag von 185 Millionen DM in der Weise, daß auf Ersuchen des Bundesministeriums der Finanzen Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch eingetragen werden. (2) Die Schuldbuchforderungen sind jeweils vom ersten Tage des Monats an, für den die Mehraufwendungen von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu tragen sind, in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Bank deutscher Länder, jedoch nicht höher als mit 5 v. H. zu verzinsen." Absätze 3, 4 und 5 bleiben in der Fassung der Regierungsvorlage bestehen. Neu eingefügt wird ein Absatz 6: „(6) Die Forderungen sind nach Ablauf des Rechnungsjahres 1953 jährlich mit 3 v. H. unter Einbeziehung der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Tilgungsbeträge sind jährlich nachträglich jeweils am 31. März jeden Kalenderjahres zu zahlen, erstmalig am 31. März 1955." Mit dieser Neufassung ist im Absatz 1 erreicht, daß an Stelle des im Regierungsentwurf vorgesehenen Anteiles von 121/2% des Beitragsaufkommens zur Arbeitslosenversicherung ein fester Betrag von 185 Mill. DM festgeschrieben werden soll. Diese Art der teilweisen Rückerstattung wird nur für das Rechnungsjahr 1953 und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, für die Dauer von 3 Jahren gesetzlich festgelegt. Absatz 2 fixiert in der Abänderung den Tag des Beginnes der Verzinsung zugunsten der Bundesanstalt. Absatz 6 legt einen Tilgungsplan fest, daß aus der Schuldbucheintragung nicht eine „eingefrorene Forderung" wird. Ich ersuche das Hohe Haus um Annahme dieser Änderungsvorschläge. Bonn, den 16. Mai 1953 Kuntscher Berichterstatter Namentliche Abstimmungen 1. in der dritten Beratung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes (Nrn. 4007, 4337 der Drucksachen); 2. über den Gesetzentwurf über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz in den Rechnungsjahren 1953, 1954 und 1955 (Schlußabstimmung) (Nrn. 4005, 4338 der Drucksachen). Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. CDU/CSU Dr. Adenauer — - Dr. Henle — — Albers Ja Ja Hilbert Ja Ja Arndgen Ja Ja Höfler Ja Ja Dr. Bartram (Schleswig- Hohl Ja Ja Holstein) — — Hoogen Ja Ja Bauereisen Ja Ja Hoppe Ja Nein Bauknecht Ja Ja Dr. Horlacher entschuld. entschuld. Dr. Baur (Württemberg) Ja Ja Horn Ja Ja Bausch Ja Ja Huth beurlaubt beurlaubt Becker (Pirmasens) Ja Ja Dr. Jaeger (Bayern) Ja Ja Blank (Dortmund) — — Junglas Nein Ja Frau Brauksiepe — — Kahn Ja Ja Dr. von Brentano Ja Ja Kaiser Ja Ja Brese Ja Ja Karpf Ja Ja Frau Dr. Brökelschen Ja Ja Dr. Kather Ja Ja Dr. Brönner beurlaubt beurlaubt Kemmer Ja Ja Brookmann Ja Ja Kemper Ja Ja Dr. Bucerius Ja Ja Kern Ja Ja Frau Dietz Ja Ja Kiesinger Ja Ja Donhauser Ja Ja Dr. Kleindinst Ja Ja Dr. Dresbach entschuld. entschuld. Dr. Köhler Ja Ja Eckstein Ja Ja Dr. Kopf Ja Ja Dr. Edert Ja Ja Kühling Ja Ja Dr. Ehlers Ja Ja Kuntscher Ja Ja Ehren Ja Nein Kunze Ja Ja Eplée Ja Ja Dr. Laforet Ja Ja Dr. Erhard — — Dr. Dr. h. c. Lehr — — Etzenbach Ja Ja Leibfried Ja Ja Even entschuld. entschuld. Lenz Ja Ja Feldmann Ja Ja Leonhard Ja Ja Dr. Fink Ja Ja Lücke beurlaubt beurlaubt Dr. Frey Ja Ja Majonica Ja Ja Fuchs Ja Ja Massoth Ja Ja Dr. Freiherr von Fürsten- Mayer (Rheinland-Pfalz) Ja Ja berg Ja Ja Mehs Ja Ja Fürst Fugger von Glött . . Ja Ja Mensing Ja Ja Funk Ja Ja Morgenthaler Ja Ja Gengler Ja Ja Muckermann Ja Ja Gerns Ja Ja Mühlenberg Ja Ja Dr. Gerstenmaier Ja Ja Dr. Dr. Müller (Bonn) Ja Ja Gibbert Ja Ja Müller-Hermann Ja Nein Giencke Ja Ja Naegel Ja Ja Dr. Glasmeyer Ja Ja Neber Ja Ja Glüsing Ja Ja Nellen Ja Ja Gockeln entschuld. entschuld. Neuburger Ja — Dr. Götz Ja Ja Nickl Ja Ja Frau Dr. Gröwel Ja Ja Frau Niggemeyer Ja Ja Günther entschuld. entschuld. Dr. Niklas Ja Ja Hagge entschuld. entschuld. Dr. Oesterle Ja Ja Dr. Handschumacher . Ja Ja Oetzel Ja Ja Frau Heiler Ja Ja Dr. Orth Ja Ja Heix Ja Nein Pelster Ja Ja Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. Pfender Ja Ja Brünen Nein Nein Dr. Pferdmenges krank krank Cramer Nein Nein Frau Dr. Probst — _ Dannebom Nein Nein Dr. Pünder — — Diel. Nein Nein Raestrup Ja Ja Frau Döhring Nein Nein Rahn Ja Ja Eichler Nein Nein Frau Dr. Rehling entschuld. entschuld. Ekstrand Nein Nein Frau Rösch Ja Ja Erler Nein Nein Rümmele Ja Ja Faller Nein Nein Sabel Ja Ja Franke Nein Nein Schäffer Ja Ja Freidhof Nein Nein Scharnberg Ja Ja Freitag entschuld. entschuld. Dr. Schatz enthalten Ja Geritzmann Nein Nein Schill krank krank Gleisner Nein Nein Schmitt (Mainz) Ja Ja Görlinger Nein Nein Schmitz Ja Ja Graf Nein Nein Schmücker Ja Ja Dr. Greve beurlaubt beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Ja Dr. Gülich Nein Nein Schüttler Ja Ja Happe Nein Nein Schütz Ja Ja Heiland Nein Nein Schuler Ja Ja Hennig Nein Nein Schulze-Pellengahr Ja Ja Henßler krank krank Dr. Semler Ja Ja Herrmann Nein Nein Dr. Serres Ja Ja Höcker Nein Nein Siebel Ja Ja Höhne Nein Nein Dr. Solleder Ja Ja Frau Dr. Hubert . Nein Nein Spies Ja Ja Imig Nein Nein Graf von Spreti Jacobi beurlaubt beurlaubt Stauch Ja Ja Jacobs Nein Nein Frau Dr. Steinbiß Ja Ja Jahn Nein Nein Storch Ja Ja Kalbfell krank krank Strauß — Ja Kalbitzer Nein Nein Struve Ja Ja Frau Keilhack. Nein Nein Stücklen Ja Ja Keuning Nein Nein Dr. Vogel Kinat Nein Nein Wacker Ja Ja Frau Kipp-Kaule N ein Nein Wackerzapp Ja Ja Dr. Koch krank krank Dr. Wahl Ja Ja Frau Korspeter . Nein Nein Frau Dr. Weber (Essen) entschuld. entschuld. Frau Krahnstöver . krank krank Dr. Weber (Koblenz) entschuld. entschuld. Dr. Kreyssig Nein Nein Dr. Weiß Ja Ja Kriedemann Nein Nein Winkelheide Ja Nein Kurlbaum Nein Nein Wittmann enthalten Ja Lange Nein Nein Dr. Wuermeling Ja Ja Lausen Nein Nein SPD Frau Lockmann Nein Nein Ludwig Nein Nein Frau Albertz Nein Nein Dr. Luetkens Nein Nein Frau Albrecht Nein Nein Maier (Freiburg) Nein Nein Altmaier Nein Nein Marx Nein Nein Frau Ansorge Nein Nein Matzner Nein Nein Dr. Arndt Nein Nein Meitmann. Nein Nein Arnholz Nein Nein Mellies Nein Nein Dr. Baade Nein Nein Dr. Menzel Nein Nein Dr. Bärsch Nein Nein Merten Nein Nein Baur (Augsburg) Nein Nein Mertins Nein Nein Bazille Nein Nein Meyer (Hagen) Nein Nein Behrisch Nein Nein Meyer (Bremen) krank krank Bergmann Nein Nein Frau Meyer-Laule . . Nein Nein Dr. Bergstraeßer Nein Nein Mißmahl Nein Nein Berlin Nein Nein Dr. Mommer Nein Nein Bettgenhäuser Nein Nein Moosdorf . Nein Nein Bielig Nein Nein Dr. Mücke Nein Nein Birkelbach Nein Nein Müller (Hessen) Nein Nein Blachstein Nein Nein Müller (Worms) Nein Nein Dr. Bleiß Nein Nein Frau Nadig Nein Nein Böhm Nein Nein Dr. Nölting Nein Nein Dr. Brill Nein Nein Nowack (Harburg) . Nein Nein Bromme Nein Nein Odenthal krank krank Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. Ohlig Nein Nein Kühn Ja Ja Ollenhauer Nein Nein Dr. Leuze Ja Ja Paul (Württemberg) Nein Nein Dr. Luchtenberg Ja Ja Peters Nein Nein Margulies enthalten enthaiten Pohle Nein Nein Mauk Ja Ja Dr. Preller Nein Nein Dr. Mende Ja Ja Priebe Nein Nein Dr. Miessner beurlaubt beurlaubt Reitzner Nein Nein Neumaver Ja — Richter (Frankfurt) Nein Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer beurlaubt beurlaubt Ritzel Nein Nein Onnen Ja Ja Ruhnke Nein Nein Dr. Pfleiderer Ja Ja Runge Nein Nein Dr. Preiß Ja Ja Sander krank krank Dr. Preusker Ja Ja Sassnick Nein Nein Rademacher Ja Ja Frau Schanzenbach Nein Nein Rath Ja Ja Dr. Schmid (Tübingen) . . . Nein Nein Revenstorff Ja Ja Dr. Schmidt (Niedersachsen) Nein Nein Dr. Schäfer Ja enthalten Dr. Schöne Nein Nein Dr. Schneider Ja Ja Schoettle Nein Nein Stahl Ja Ja Segitz Nein Nein Stegner Ja Ja Seuffert Nein Nein Dr. Trischler Ja Ja Stech Nein Nein de Vries Ja Ja Steinhörster Nein Nein Dr. Wellhausen enthalten enthalten Stierle beurlaubt beurlaubt Wirths beurlaubt beurlaubt Striebeck Nein Nein Frau Strobel Nein Nein DP Temmen Nein Nein Tenhagen Nein Nein Ahrens Ja enthalten Troppenz Nein Nein Eickhoff Ja Ja Dr. Veit Nein Nein Ewers Ja Ja Wagner Nein Nein Farke Ja Ja Wehner Nein Nein Dr. Fricke entschuld. entschuld. Wehr Nein Nein Hellwege — — Weinhold Nein Nein Taffé entschuld. entschuld. Welke Nein Nein Frau Kalinke enthalten Nein Weltner Nein Nein Kuhlemann entschuld. entschuld. Dr. Wenzel Nein Nein Dr. Leuchtgens Ja Ja Winter Nein Nein Löfflad Ja Nein Wönner Nein Nein Matthes Ja Nein Zühlke Nein Nein Dr. von Merkatz Ja Nein Schuster Ja Nein Dr. Seebohm Ja — FDP Tobaben Ja Ja Walter Ja Ja Dr. Atzenroth - — Wittenburg entschuld. entschuld. Dr. Becker (Hersfeld) Ja Ja Dr. Woltge Ja Ja Blank (Oberhausen) . . Ja Ja Dr. Zawadil Ja Ja — Blücher — Dannemann Ja Ja Dr. Dehler Ja Ja FU Dirscherl krank krank Freiherr von Aretin Nein Nein Eberhard Ja Ja Dr. Bertram (Soest) Nein Nein Euler Ja Ja Dr. Besold Nein Nein Fassbender Ja Ja Clausen Nein Nein Dr. Friedrich — — Dr. Decker. Nein Nein Frühwald Ja Ja Determann Nein Nein Funcke Ja Ja Eichner Nein Nein Gaul Ja Ja Hoffmann (Lindlar) Nein Nein Dr. von Golitschek Ja Ja Lampl Nein Nein Grundmann Nein Nein Maerkl Nein Nein Dr. Hammer Ja Ja Mayerhofer Ja Nein Dr. Hasemann Ja Ja Dr. Meitinger Nein Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) Ja Ja Pannenbecker Nein Nein Dr. Hoffmann (Schönau) enthalten enthalten Parzinger Nein Nein Frau Hütter enthalten enthalten Dr. Reismann Nein Nein Frau Dr. Ilk enthalten Ja Ribbeheger Nein Nein Jaeger (Essen) Ja Ja Volkholz Nein Nein Juncker Ja enthalten Wartner Ja Nein Dr. Kneipp Ja Ja Willenberg Nein Nein Name Abstimmung 1. 2. Name Abstimmung 1. 2. KPD Loritz entschuld. entschuld. Agatz entschuld. entschuld. Reindl Nein Nein Fisch Nein Nein Fraktionslos Gundelach Nein Nein Frau Arnold Nein Nein Harig Nein Nein Aumer krank krank Kohl (Stuttgart) Nein Nein Bahlburg Ja Ja Müller (Frankfurt) Nein Nein Frau Bieganowski Nein Nein Niebergall Nein Nein Bodensteiner Nein Nein Niebes Nein Nein Dr. Etzel (Bamberg) Nein Nein Paul (Düsseldorf) entschuld. entschuld. Freudenberg Nein Nein Reimann entschuld. entschuld. Fröhlich Nein Nein Renner Nein Nein Frommhold Ja Nein Rische entschuld. entschuld. Frau Jaeger (Hannover) Ja Nein Frau Strohbach Nein Nein Dr. Keller Nein Nein Frau Thiele Nein Nein Müller (Hannover) - — Dr. Ott Ja entschuld. Gruppe WAV Schmidt (Bayern) Ja Ja von Thadden Ja Nein Goetzendorff — — Tichi. krank krank Hedler entschuld. entschuld. Wallner Ja Ja Langer entschuld. entschuld. Frau Wessel Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen 343 340 Davon: Ja 178 162 Nein 157 171 Stimmenthaltung. 8 7 Zusammen wie oben 343 340 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. CDU/CSU Neumann Nein Nein Dr. Friedensburg beurlaubt beurlaubt Dr. Schellenberg Nein Nein Dr. Krone Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) Nein Nein Lemmer entschuld. entschuld. Schröter (Berlin) Nein Nein Frau Dr. Maxsein Ja Ja Frau Wolff Nein Nein Dr. Tillmanns entschuld. entschuld. FDP SPD Dr. Henn Ja Ja Brandt Nein Nein Hübner Ja Ja Dr. Königswarter. Nein Nein Frau Dr. Mulert Ja Ja Löbe Nein Nein Dr. Reif enthalten Ja Neubauer Nein Nein Dr. Will Ja Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen . . . 16 16 Davon: Ja 6 7 Nein . . . . • • . • 9 9 Stimmenthaltung . . . . 1 — Zusammen wie oben 16 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Walther Kühn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe ebenfalls, auch namens meiner politischen Freunde, den Antrag gestellt, den § 169 in der Fassung des Ausschusses wiederherzustellen.


    (Kühn)

    Herr Kollege Dr. Weber — ich bedaure, daß er im Augenblick nicht da ist — hat sich in der zweiten Lesung zur Begründung seines Antrags, für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten den ordentlichen Rechtsweg vorzusehen, in erster Linie auf Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes berufen; der ordentliche Rechtsweg entspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, nach denen das Recht des öffentlichen Dienstes zu regeln sei.
    Diese Behauptung ist aber nicht zutreffend. Es entspricht lediglich den hergebrachten Grundsätzen, daß der Rechtsweg vor unabhängigen Gerichten eröffnet wird;

    (Abg. Schröter [Berlin]: Sehr richtig!)

    Art. 129 Abs. 1 Satz 4 der Weimarer Verfassung lautet denn auch nur: „Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen".

    (Abg. Schröter [Berlin] : So ist es!)

    Zur Zeit der Weimarer Verfassung kam allerdings ein anderer als der ordentliche Rechtsweg nicht in Frage, da es außer den ordentlichen Gerichten keine unabhängigen Rechtsprechungsorgane gab. Das hat sich seit 1946 — ich habe das schon in der zweiten Lesung ausgeführt — grundlegend geändert. Nunmehr steht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Rechtsweg vor den unabhängigen Verwaltungsgerichten zur Verfügung. Daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten zu diesen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gehören, ist — auch in der Wissenschaft — ohne jeden Streit. Alle Staatsrechtslehrer und namhafte Zivilprozeßlehrer haben sich daher dafür ausgesprochen, die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten in den Verwaltungsrechtsweg zu ver- weisen. Ich möchte ausdrücklich daran erinnern, daß der Stuttgarter Juristentag 1951 mit überwältigender Mehrheit einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat. Im übrigen stellt sich das Problem des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nicht so sehr als ein verfassungsrechtliches und wissenschaftliches als ein eminent praktisches Problem dar.

    (Abg. Schröter [Berlin]: Sehr gut!)

    Diese Seite der Angelegenheit ist von dem Kollegen Dr. Weber und meinem Fraktionskollegen Dr. Schneider in ihren Ausführungen nur ganz nebenbei erörtert worden.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Leider!)

    Es handelt sich dabei um die zwingende Notwendigkeit, eine „Doppelspurigkeit" zwischen dem ordentlichen Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und dem Verwaltungsrechtsweg für Anfechtungsklagen zu vermeiden. Diese Doppelspurigkeit hat es bis zur Einführung der Generalklausel in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahre 1946 nicht gegeben. Bis dahin waren die beamtenrechtlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden von keinem Gericht nachprüfbar. Es gab nur die Rechtsprechung der Zivilgerichte über vermögensrechtliche Ansprüche. Dieses Bild hat sich seit 1946 grundlegend geändert. Nunmehr kann der Beamte jeden Verwaltungsakt, wie z. B. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters oder die Entlassung aus nicht disziplinarrechtlichen Gründen, mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anfechten. Daneben kann er wegen seiner vermögensrechtlichen Ansprüche das Zivilgericht anrufen. Das führt zu folgenden sehr unerfreulichen Ergebnissen.
    Einmal liegt die Grenze zwischen der Anfechtungsklage gegen einen beamtenrechtlichen Verwaltungsakt und der Klage über einen vermögensrechtlichen Anspruch nicht eindeutig fest. Der Schwerpunkt aller vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten liegt praktisch bei der öffentlich-rechtlichen Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    Damit der Beamte die Klagefrist nicht versäumt, falls er von einem Gericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen wird, muß er notgedrungen häufig beide Zweige der Gerichtsbarkeit zu gleicher Zeit anrufen. Dabei muß er in Kauf nehmen, mit einer der beiden Klagen kostenpflichtig abgewiesen zu werden.
    Außerdem muß fast jedes angerufene Verwaltungs- oder Zivilgericht zunächst zeitraubende Untersuchungen darüber anstellen, ob die Klage nicht zu dem andern Zweig der Gerichtsbarkeit gehört; die berühmte Frage der Zuständigkeit! Die Gerichte werden dadurch unnötig belastet und die Prozesse in die Länge gezogen.
    Schließlich bildet sich bei den Zivilgerichten und den Verwaltungsgerichten in beamtenrechtlichen Fragen eine unterschiedliche Rechtsprechung heraus, die zu einer Rechtsunsicherheit und zu neuen unnötigen Prozessen führt.
    Alle diese überflüssigen Erschwerungen der Rechtsprechung können nur dadurch überwunden werden, daß die wohlüberlegte Vorlage des Beamtenrechtsausschusses wiederhergestellt und der Verwaltungsrechtsweg auch für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten eröffnet wird. Der Beamte weiß dann eindeutig, bei welchem Zweig der Gerichtsbarkeit er sein Recht zu suchen hat, der lästige Zuständigkeitsstreit der Gerichte fällt weg, und es bildet sich nur noch eine ständige Rechtsprechung in Beamtenfragen. Daß die Verwaltungsgerichte zu dieser Rechtsprechung in der Lage sind und daß sie die gleiche Unabhängigkeit wie die Zivilgerichte besitzen, ist heute eine unumstößliche Tatsache. Ein Zwischenruf des Kollegen Dr. Wuermeling und meine Ausführungen in der zweiten Lesung haben dies ja schon besonders unterstrichen.
    Der Rechtsschutz für den Beamten ist beim Verwaltungsgericht noch dadurch stärker als beim Zivilgericht, daß die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, z. B. die Entlassung mit Entziehung des Gehalts, aufschiebende Wirkung hat. Diese aufschiebende Wirkung kann zwar von der Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beseitigt werden; das Verwaltungsgericht kann aber in diesem Falle auf Antrag des Beamten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschließen.
    Die vom Kollegen Dr. Weber behauptete Doppelspurigkeit in der Verschiedenheit der Rechtswege bei Bundes- und Länderbeamten tritt ganz in den Hintergrund. Einmal haben neuere Landesbeamtengesetze, wie das Berliner, bereits den Verwaltungsrechtsweg vorgesehen. Außerdem wird in absehbarer Zeit die gleiche Regelung wie für die Bundesbeamten im Wege eines Rahmengesetzes nach Art. 75 des Grundgesetzes für die übrigen Beamten getroffen werden können. Dieses Bundesgesetz würde die letzten Reste der etwa noch in der Frage des Rechtsweges bestehenden Doppelspurigkeit beseitigen; es würde auch entgegenstehende Vorschriften der Länderverfassungen auf-


    (Kühn)

    heben. Die Länder sind gewillt — und das möchte ich besonders hervorheben —, diesen Weg mitzugehen; das beweist ein Beschluß des Bundesrates, der beim ersten Durchgang den Verwaltungsrechtsweg für die vermögensrechlichen Ansprüche der Bundesbeamten empfohlen hat. Den Ländern ist es so ernst mit ihrem Anliegen, daß sie sich dem Vernehmen nach sogar zur Anrufung des Vermittlungsausschusses entschließen werden,

    (Hört! Hört! bei der CDU)

    falls nicht das Hohe Haus die Entscheidung der zweiten Lesung in der dritten Lesung revidiert und der Ausschußvorlage folgt.
    Meine Damen und Herren, ich erwähne das nicht etwa aus dem Grunde, um damit irgendeinen besonderen Druck auszuüben; aber es ist doch wichtig, daß bei dieser Gelegenheit die Stellungnahme des Bundesrates hier vorgetragen wird.

    (Abg. Mellies: Das sagt der Finanzminister auch!)

    Der Verwaltungsrechtsweg sieht auch, entgegen der Behauptung des Kollegen Dr. Weber, eine uneingeschränkte Revision an das Bundesverwaltungsgericht vor, so daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet bleibt. Denn die Klagen auf Grund von vermögensrechtlichen Ansprüchen der Bundesbeamten sind stets gegen eine oberste Bundesbehörde zu richten. Sobald aber eine solche am Verfahren als Partei beteiligt ist, muß das Oberverwaltungsgericht die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zulassen.
    Ebensowenig spricht die örtliche Lage der Gerichte gegen den Verwaltungsrechtsweg. Denn auch im ordentlichen Rechtswege wäre stets das für den Sitz der obersten Bundesbehörde zuständige Landgericht anzurufen, das für den Kläger keineswegs leichter erreichbar ist als das zuständige Verwaltungsgericht. Im Zeitalter unserer Verkehrstechnik sollte man solche Gründe nicht zur Ablehnung eines Paragraphen, der uns außerordentlich wichtig erscheint, heranziehen.
    Kein Argument gegen den Verwaltungsrechtsweg für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten ergibt sich endlich daraus, daß die Zivilgerichte nach Art. 34 des Grundgesetzes über Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtsverletzung eines Beamten, sogenannte Amtshaftungsklagen, und im Zusammenhang damit über den Rückgriff gegen den schuldigen Beamten zu entscheiden haben. Die Amtshaftungsklage berührt nur das Verhältnis eines durch die Handlung eines Beamten in seinen Rechten verletzten Dritten zum Staat und die Rückgriffsklage die Abwälzung des auf Grund einer solchen Klage geleisteten Schadensersatzes auf den Beamten. Von beiden Ansprüchen könnte ausschließlich der Rückgriffsanspruch mit einem sonstigen vermögensrechtlichen Streit zwischen Beamten und Dienstherren kollidieren. Es gehört schon einige Phantasie dazu, derartige Beispiele zu konstruieren. Die Zahl der im Klagewege geltend gemachten Rückgriffsansprüche ist ohnehin minimal. Daß etwa der Beamte selbst einen Amtshaftungsanspruch gegen den Staat mit der Begründung erhöbe, ein anderer Beamter habe die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt, kommt ernstlich überhaupt nicht in Frage. Früher sind solche Versuche im materiellen Ergebnis erfolglos unternommen worden, weil gegen die Verwaltungsakte selbst nicht vorgegangen werden konnte. Heute unterliegen alle diese Akte der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, so daß der Beamte, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, die Akte im Verwaltungsrechtswege anfechten wird.
    Ich fasse zusammen: Das Hohe Haus steht hier vor einer grundsätzlichen Entscheidung. Läßt man den ordentlichen Rechtsweg für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten bestehen, so bedeutet dies eine Verewigung des völlig unhaltbaren Zustandes der Spaltung des Rechtsweges für einheitliche Tatbestände. Denn es wird sobald keine Gelegenheit mehr kommen, die einmal getroffene Entscheidung zu revidieren. Ich beantrage deshalb, auch namens des größten Teils meiner politischen Freunde, die Ausschußfassung wiederherzustellen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Weber.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Hohe Haus hat in zweiter Lesung, wie es im Protokoll heißt: „mit überwiegender Mehrheit", den Antrag, die Regierungsvorlage und damit den ordentlichen Rechtsweg für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten wiederherzustellen, angenommen. Ich glaube nicht, daß in den inzwischen vergangenen drei Wochen überzeugende und überwiegende Gründe aufgetreten sind, die uns Veranlassung geben sollten, die damals getroffene Entscheidung heute wieder abzuändern. Ich war leider nur zum Teil in der Lage, die Ausführungen des Herrn Kollegen Kühn anzuhören. Er hat sich mit meinen Ausführungen aus der zweiten Lesung auseinandergesetzt, und ich bin nicht davon überzeugt worden, daß irgendeines der von mir vorgebrachten Argumente hier widerlegt worden sei. Ich kann im großen und ganzen auf das verweisen, was ich in der zweiten Lesung ausgeführt habe, und möchte Ihnen nur noch einmal die Argumente kurz zusammengefaßt vorführen.
    Ich habe zunächst darauf verwiesen, daß in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes bestimmt ist, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, und habe Sie darauf verwiesen, daß schon jetzt der ganz überwiegende Teil der Rechtsprechung sowohl wie auch der Rechtslehre auf dem Standpunkt steht, daß zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums auch der ordentliche Rechtsweg gehöre, und habe Ihnen das daran klargemacht, daß ich Ihnen gesagt habe, zur Einführung des ordentlichen Rechtsweges sei es deshalb gekommen, weil man dem Beamten bereits damals eine Garantie habe geben wollen, daß er auch für seine Ansprüche gegen seinen Dienstherrn, seine vorgesetzte Behörde einen völlig unabhängigen Richter finden könnte.
    Ich verkenne durchaus nicht, daß in der Struktur und der Stellung der Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren eine grundlegende Änderung eingetreten ist und die Verwaltungsgerichte jetzt auch gegenüber den Behörden unabhängig sind, genau wie das ordentliche Gericht. Es ist ja hier schon mehrfach ausgeführt worden, daß es an sich bedauerlich ist, daß wir überhaupt im Grundgesetz diese Spaltung der Rechtsprechung festgelegt haben, und daß es eigentlich zu begrüßen wäre, wenn eine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung


    (Dr. Weber [Koblenz])

    Platz griffe, so daß man sich schlechthin an das Gericht wenden könnte und das Gericht dann sach-
    und fachgemäß besetzt wäre.

    (Abg. Dr. Becker [Hersfeld]: Sehr richtig!)

    Aber nachdem es einmal so geschehen ist, werden wir uns ernstlich die Frage zu stellen haben, ob wir nicht gegen den Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verstoßen, wenn wir jetzt von der bestehenden Regelung — Garantie des ordentlichen Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche — abgehen.
    Ich habe Sie weiter darauf 'hingewiesen, daß in einer Reihe von Länderverfassungen bereits zwingend der ordentliche Rechtsweg für die Ansprüche der Länderbeamten vorgesehen ist, z. B. in der bayerischen Verfassung, in der württembergischen Verfassung und in der badischen Verfassung. In einer Reihe von Verfassungen ist also bereits zwingend der ordentliche Rechtsweg vorgeschrieben, und wenn Sie den jetzigen Zustand abänderten und für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Bundesbeamten den Verwaltungsrechtsweg eröffneten, dann würde wiederum eine weitere Zersplitterung eintreten. Wir haben uns doch nun wahrhaftig in den letzten vier Jahren bemüht, das, was auseinandergelaufen war, wieder zusammenzufügen, und wir würden etwas Entgegengesetztes tun, wenn wir den Antrag, der jetzt zur Debatte steht, und damit der Ausschußfassung zustimmten.
    Ich habe Sie schließlich darauf hingewiesen, daß im Art. 34 des Grundgesetzes der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und für den Rückgriffsanspruch gegen den Beamten garantiert ist. Daß also beamtenrechtliche Fragen — und dazu zählt nach der Rechtsprechung unter Umständen auch die Entscheidung über vorliegende Verwaltungsakte; der Bundesgerichtshof hat noch letzthin ausgesprochen, daß er im Rahmen einer Prüfung der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, auch berechtigt sei, den zugrunde liegenden Verwaltungsakt als solchen nachzuprüfen — von den ordentlichen Gerichten behandelt werden, werden Sie also nie verhindern können. Es bleibt eine Doppelspurigkeit. Das ist nicht aus der Welt zu schaffen, indem man einfach sagt: das wird nicht eintreten. Ich wäre in der Lage — aber damit möchte ich Sie nicht aufhalten —, Ihnen hier eine ganze Reihe von Entscheidungen zu zitieren, in denen diese Frage behandelt worden ist. Die Doppelspurigkeit, die auf der anderen Seite befürchtet wird, wird also gar nicht zu vermeiden sein, wenn Sie der Ausschußfassung zustimmen. Ein Anspruch kann einmal als vermögensrechtlicher Anspruch oder als Fürsorgeanspruch begründet werden. Dann handelt es sich um echte Beamtenansprüche, die nach Ihrem Vorschlag vor das Verwaltungsgericht gehören würden. Der Beamte kann aber den gleichen Anspruch als Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machen. Auch diese Fälle sind nicht selten. Dann wäre es, nachdem das Verwaltungsgericht über die beiden ersten Klaggründe entschieden hat, kraft der im Grundgesetz gegebenen Garantie gar nicht zu vermeiden, daß nunmehr der ordentliche Rechtsweg beschritten würde, die Sache also nochmals anhängig würde. Die Revisionsmöglichkeit besteht bestimmt und garantiert, wenn das ordentliche Gericht angerufen werden kann. Beim Verwaltungsgericht muß die Revision stets besonders zugelassen werden.

    (Abg. Kühn: Muß!)

    Ich habe Sie darauf hingewiesen, daß die ordentlichen Gerichte auf diesem Gebiet eine so ausgezeichnete und ausgewogene Rechtsprechung praktiziert und hervorgebracht haben, daß nach meiner Meinung keine sachliche Veranlassung besteht, von der bisherigen Regelung abzuweichen. Wenn Herr Kollege Kühn schließlich darauf hingewiesen hat, daß zu befürchten sei, daß die Länder den Vermittlungsausschuß anriefen, so meine ich, daß das das geringere Übel wäre verglichen mit dem, daß wir eventuell Gefahr laufen, daß das Bundesverfassungsgericht diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt.