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ID0126202800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 262. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1953 12747 262. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 29. April 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 12748D, 12780A Erste Beratung der Entwürfe von Gesetzen betr. Abkommen über Deutsche Auslandsschulden, die Verschuldung Deutschlands aus Entscheidungen der deutschamerikanischen Gemischten Kommission, die Regelung der Ansprüche der Vereinigten Staaten von Amerika aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe, die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Überschußgütern an Deutschland, die Regelung der Ansprüche des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe, die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe, die Erstattung der Aufwendungen in Verbindung mit dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949 (Nr. 4260 der Drucksachen) 12749A Dr. Adenauer, Bundeskanzler : . 12749C Dr. Kopf (CDU) 12752C Dr. Gülich (SPD) 12756B Jaffé (DP) 12758A Dr. Reismann (FU) 12759C Fisch (KPD) 12760C Dr. Preusker (FDP) 12762A Dr. Etzel (Bamberg) (Fraktionslos) 12763A Scharnberg (CDU) 12763D Mellies (SPD) 12763D Überweisung an einen Sonderausschuß 12764A Zur Geschäftsordnung, betr. Mittagspause: Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 12764B Mellies (SPD) 12764C Erste Beratung des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes (Nr. 4225 der Drucksachen) 12764C Storch, Bundesminister für Arbeit 12764C Freidhof (SPD) 12766A Frau Kalinke (DP) 12766D Renner (KPD) 12767D Arndgen (CDU) 12768C Erler (SPD) 12769B Dr. Atzenroth (FDP) 12769C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik und an den Kriegsopferausschuß 12770B Beratung der Großen Anfrage der Abg. Ehren, Arnholz, Stegner, Löfflad, Mayerhofer u. Gen. betr. Vorlage eines Heilpraktikergesetzes (Nr. 4224 der Drucksachen) 12748D, 12770C Ehren (CDU), Anfragender . . . . 12770C Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . . . 12771C Unterbrechung der Sitzung . . . . 12772D Erste Beratung des von den Abg. Dr. Decker, Dr. Besold u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung eines Volksentscheids in der Pfalz (Nr. 4226 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Freiherr von Aretin, Dr. Reismann u. Gen. betr. Volksentscheid in der Pfalz (Nr. 4227 der Drucksachen) 12748D, 12772B Dr. Decker (FU), Antragsteller . . 12772B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12773B Eberhard (FDP) 12774A Wagner (SPD) 12774D Neber (CDU) 12776C Dr. Jaeger (Bayern) (CSU) . . . 12777A Niebergall (KPD) 12778A Freiherr von Aretin (FU) 12778B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich (Nr. 4243 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Nr 4286 der Drucksachen) 12749A Dr. Atzenroth (FDP): als Berichterstatter 12779C als Abgeordneter 12782B Seuffert (SPD) 12780B Kunze (CDU) 12781B Dr. Reismann (FU) 12782B Wackerzapp (CDU) 12783A Abstimmungen 12780A, 12783D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundesfernstraßengesetzes (Nr. 4248 der Drucksachen) 12783D Überweisung an den Verkehrsausschuß und an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen 12783D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Haferaufkauf (Nrn. 4236, 4036 der Drucksachen) 12784A Tobaben (DP), Berichterstatter . 12784A Beschlußfassung 12784B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Freiherrn von Aretin (Nr. 4257 der Drucksachen) 12784B Müller (Hessen) (SPD), Berichterstatter 12784B Beschlußfassung 12784D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zur Haft zwecks Erzwingung der Ableistung des Offenbarungseides gegen den Abg. Langer (Nr. 4258 der Drucksachen) . . . 12784D Abgesetzt 12785A Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Regelung der Verhältnisse der Pensionskasse Deutscher Privateisen bahnen (Nr. 4228 der Drucksachen) 12785A Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Sozialpolitik 12785A Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Wiedereinführung des § 397 AVG in der britischen Zone (Nr. 4223 der Drucksachen) 12785A Frau Kalinke (DP) 12785B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 12785C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Nachwuchs für supranationale Behörden (Nr. 4222 der Drucksachen) 12785C Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß, den Haushaltsausschuß und an den Auswärtigen Ausschuß 12785C Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Familienbeirat (Nr. 4229 der Drucksachen) 12785D Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 12785D Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Steuerliche Sonderregelung für Lieferungen von und nach Ländern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Nr. 4230 der Drucksachen, Umdruck Nr. 878) 12785D Dr. Bertram (Soest) (FU), Antragsteller (schriftliche Begründung) 12785D, 12790 Dr. Schöne (SPD) . . . 12786A, 12789C Dr. Preusker (FDP) 12787C Dr. Meitinger (FU) 12789A Loritz (Fraktionslos) 12789A Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 12789D Bildung der Gruppe Wirtschaftliche Aufbauvereinigung 12789D Nächste Sitzung 12780A, 12789D Anlage: Schriftliche Begründung des Abg. Dr. Bertram (Soest) zum Antrag der Fraktion der FU betr. steuerliche Sonderregelung für Lieferungen von und nach Ländern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Nrn. 4230 der Drucksachen, Umdruck Nr. 878) . . 12790 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 262. Sitzung Schriftliche Begründung des Abgeordneten Dr. Bertram (Soest) (Umdruck Nr. 878) zum Antrag der Fraktion der FU (BP-Z) (Nr. 4230 der Drucksachen) betreffend Steuerliche Sonderregelung für Lieferungen von und nach Ländern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Unser Antrag wurde zu einem Zeitpunkt vorgelegt, als die Untersuchungen eines internationalen .Ausschusses noch nicht begonnen hatten. Dieser internationale Ausschuß wurde am 5. März 1953 beauftragt, von der Hohen Behörde des Kohle- und Stahlpools auf folgende Fragen zu antworten: Da die Umsatzsteuern in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft verschieden sind, welches wären dann für das Funktionieren des gemeinschaftlichen Marktes die wirtschaftlichen Folgen: a) eines Systems a, das durch Befreiungen bei der Ausfuhr und durch Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr die Erzeugnisse mit den im Bestimmungslande geltenden Umsatzsteuern belasten würde, b) eines Systems b, bei welchem auf die Erzeugnisse, gleichgültig wohin sie innerhalb des gemeinsamen Marktes geliefert werden, aus- schließlich die im Ursprungslande geltenden Umsatzsteuern zur Anwendung kämen? Der internationale Ausschuß, unter dem Vorsitz von Professor Tinbergen und nach Anhörung aller beteiligten Länder, ihrer Organisationen und ihrer maßgebenden Fachleute, ist zu dem einstimmigen Votum gelangt, daß man die Gesamtheit der direkten und indirekten Steuern, also das Steuersystem eines Landes, abwägen müsse, wenn man auch nur die Wirkungen bei der Ausfuhr gewährter Befreiungen, Erstattungen und Ausgleichsabgaben für das Marktgeschehen beurteilen wolle. Von dieser These ausgehend kann man nur zu dem Schluß gelangen, daß Maßnahmen, die nötig werden sollten, sobald der gemeinschaftliche Markt eintritt, um Funktionsstörungen durch steuerliche Folgewirkungen zu vermeiden, nicht in die Kompetenz der Hohen Behörde, sondern der einzelnen Regierungen fallen. Zu der gleichen Schlußfolgerung waren die Antragsteller vor dem internationalen Tinbergen-Ausschuß gelangt. Die Hohe Behörde kann zwar Zölle und zollähnliche Steuern beseitigen, nicht jedoch kann sie Befreiungen, Rückvergütungen und Ausgleichsabgaben ändern, die nur dazu dienen, Inlandsbelastungen der Ware mit Steuern indirekter oder direkter Art auszugleichen. Diese Maßnahmen sollen die Startgleichheit herstellen, nicht wie Zölle ungleichmäßig wirken. Die Ermittlungen des Tinbergen-Ausschusses haben auch die Frage geprüft, ob nicht über das erlaubte Maß des Ausgleichs hinausgehende steuerliche Manipulationen festzustellen seien. Es hat sich ergeben, daß die Befreiungen ebenso wie die Ausgleiche überall gegenwärtig niedriger sind als die Gesamtbelastung durch, die Steuer auf den Umsatz. Es ist nach der Überzeugung der Antragsteller jedoch notwendig, die negative Feststellung über die Befugnisse der Hohen Behörde zu benutzen, den Weg nach Europa nunmehr weiterzugehen, indem man sich in den nationalen Parlamenten über eine Methode zur Vereinheitlichung des Steuersystems berät und entsprechende Beschlüsse faßt. Die nationalen Gewalten sind es, die nunmehr ihre Steuersysteme nach gemeinsamen Leitideen zu ordnen hätten. Daß die Europäische Gemeinschaft ohne Unterstützung der Mitgliedstaaten auf weiteren als den Vertragsgebieten große Schwierigkeiten erfahren wird, war unsere Überzeugung schon bei der Beschlußfassung über das Vertragswerk: Jetzt gilt es, den zweiten Schritt zu tun! Wenn deshalb die Bundesregierung eine entsprechende steuerliche Ermächtigung erhalten soll, so soll sie diese Ermächtigung in die Lage versetzen, durch Verhandlungen mit den anderen vertragschließenden Staaten eine steuerrechtliche Vereinbarung zu treffen, die das Funktionieren des gemeinsamen Marktes ermöglicht. Die Hohe Behörde wird ein entsprechendes Ersuchen an die Mitgliedstaaten richten. Mit Absicht wurde es vermieden, über steuerrechtliche Einzelheiten sowie über Einzelheiten der voraussichtlich eintretenden Marktstörungen zu berichten. Diese Fragen sollten, schon um internationale Verstimmungen zu vermeiden, in einem Sonderausschuß behandelt werden. Im Einvernehmen mit den anderen Fraktionen schlagen wir einen 7er Ausschuß vor, in dem die antragstellende Fraktion als Antragsteller vertreten wäre. Wir beantragen daher: 1. Einsetzung eines Ad-hoc-Ausschusses, 2. Überweisung unseres Antrags an diesen Ausschuß. Bonn, den 20. April 1953 Dr. Bertram (Soest)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Wilhelm Mellies


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ganz Ihrer Meinung, Herr Präsident. Selbstverständlich werden wir den Wunsch einer großen Fraktion entsprechend berücksichtigen. Wir hatten nur ein Interesse daran, heute mit der Tagesordnung möglichst bald fertig zu werden. Wenn aber bei der CDU-Fraktion der Wunsch besteht, müssen wir dem natürlich entsprechen.

    (Abg. Dr. Schröder [Düsseldorf]: Nur anderthalb Stunden; die genügen!)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Also, meine Damen und Herren, ich nehme an, das Haus ist damit einverstanden, daß wir um halb eins oder ein Uhr — je nach dem Stand der Dinge — eine Pause von etwa anderthalb Stunden eintreten lassen.
Wir können dann fortfahren. Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes (Nr. 4225 der Drucksachen).
Das Wort zur Einbringung hat der Herr Bundesarbeitsminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Anton Storch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir legen Ihnen heute einen Gesetzentwurf vor, der sich sehr wesentlich von dem früheren Zu- stand im Reich und dem Zustand, den wir jetzt haben, entfernt. Die Reichsversicherungsordnung hatte den Versicherungsbehörden die Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiete der Sozialversicherung übertragen. Über den Versicherungs- und Oberversicherungsämtern stand als oberste Instanz das Reichsversicherungsamt. Die Zuständigkeit dieser Behörden wurde auf Streitfälle der Arbeitslosenversicherung ausgedehnt. Nach dem ersten Weltkrieg wurden für die Kriegsopferversorgung die Versorgungsgerichte und das Reichsversorgungsgericht geschaffen. Sie waren in ihrer Organisation eng mit den Versicherungsbehörden verbunden. Reichsversicherungsamt und Reichsversorgungsgericht waren in der Spitze in Personalunion vereinigt. Die Bedeutung der Rechtsprechung dieser Behörden ist auch heute noch allgemein anerkannt.
    Nach dem 8. Mai 1945 setzten die Versicherungs-
    und Oberversicherungsämter ihre Tätigkeit fort; dagegen konnten das Reichsversicherungsamt und das Reichsversorgungsgericht ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen. Nur in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg wurden Landesversorgungsämter errichtet, denen für den Bereich der genannten Länder die Aufgaben des Reichsversicherungsamts und die letztinstanzliche Entscheidung von Streitigkeiten aus der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zugewiesen wurden. Im allgemeinen war damit aber jede Möglichkeit genommen, Streitfälle aus den bisher den Versicherungsbehörden und Versorgungsbehörden zukommenden Gebieten höchstrichterlich entscheiden zu lassen.
    Das Fehlen der obersten Spruchinstanz, wie sie bis 1945 im Reichsversicherungsamt und Reichsversorgungsgericht bestand, bedeutete einen immer fühlbarer werdenden Mangel. In Kreisen der Rechtsschutzsuchenden kam das Gefühl der Rechtsunsicherheit auf. Unter Berufung auf den Grundsatz der Gewaltentrennung, der die Wahrnehmung der Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt — das heißt der Verwaltung — und der Rechtsprechung verlangt und der in Art. 20 des Grundgesetzes aus-


    (Bundesarbeitsminister Storch)

    drücklich niedergelegt ist, wurden. die Versicherungsämter und Oberversicherungsämter von den Verwaltungsgerichten, denen nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eine umfassende Zuständigkeit auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Ansprüche zukam, teilweise nicht mehr als Gerichte anerkannt.
    Das Grundgesetz schreibt in Art. 96 in gleicher Weise wie für alle anderen Gerichtszweige auch für die Sozialgerichtsbarkeit die Errichtung eines oberen Bundesgerichts vor. Um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zu genügen und insbesondere den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung zu erfüllen, genügt es nicht, nur dieses obere Bundesgericht zu schaffen; vielmehr mußte der gesamte Gerichtsaufbau neu geordnet werden; dabei waren neue Wege zu beschreiten.
    Der Begriff der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht näher festgelegt. Jedoch kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Streitigkeiten aus der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Arbeitslosenversicherung, soweit sie bisher von den Versicherungsbehörden behandelt wurden, zukünftig zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gehören müssen. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Sachgebiete und die Rechtsansprüche, über die gegebenenfalls richterlich zu entscheiden ist, soll der Rechtsschutz für alle Staatsbürger, die Ansprüche aus diesen Rechtsgebieten verfolgen wollen, so gestaltet werden, wie er auf anderen Rechtsgebieten besteht. Die Sozialgerichtsbarkeit soll in ihrem gesamten Aufbau und in ihrem Verfahren gleichwertig neben den ordentlichen, den Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichten stehen.
    Der heute dem Bundestag vorliegende Entwurf eines Sozialgerichtsgesetzes regelt ausschließlich die Verfassung der Gerichte, während über das Verfahren in einem weiteren Gesetz Näheres bestimmt werden soll. Entgegen dem bisherigen Zustand bei den Versicherungsbehörden, die neben der rechtsprechenden Tätigkeit Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben zu erfüllen hatten, werden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit künftig nur die rechtsprechende Tätigkeit ausüben. Diese Zuständigkeitsregelung entspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung, der im Art. 20 des Grundgesetzes festgelegt ist. Er stellt die sachliche Unabhängigkeit des Richters sicher, der nicht, wie Verwaltungsbeamte, an Weisungen gebunden sein darf, sondern, außerdem unabsetzbar und unversetzbar, nur dem Gesetz unterworfen seine Tätigkeit ausüben muß.
    Die Sozialgerichtsbarkeit wird an die Richter hohe Anforderungen stellen. Die Ansprüche, über welche sie zu entscheiden haben, sind immer an Rechtsvoraussetzungen geknüpft, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage haben. In aller Regel kommt es daher nicht darauf an, in sozialgerichtlichen Verfahren einen Streit schiedsrichterlich zu schlichten und im Vergleichsverfahren zu beenden. Die Bundesregierung hat sich deshalb für das Berufsrichtertum entschieden und die Tradition der bisherigen Spruchbehörden der Sozialversicherungsordnung aufgenommen, bei denen fast ausschließlich Berufsrichter tätig waren. Zu umfassenden Rechtskenntnissen müssen aber Erfahrungen auf den Gebieten des sozialen Lebens treten, um beim Urteilsspruch die Lage des Rechtsschutzsuchenden erfassen und würdigen zu können.
    Die Gleichwertigkeit der Gerichte wird durch die Schaffung eines dreistufigen Rechtszuges betont. Während die Sozial-. und Landessozialgerichte in den Ländern rechtliche und tatsächliche Fragen zu prüfen haben, wird der dritten Instanz, dem Bundessozialgericht, die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung obliegen. Das Bundessozialgericht wird damit jene Aufgabe erhalten, die auch jedem anderen oberen Bundesgericht zukommt, nämlich die Rechtseinheit zu wahren und das Recht fortzuentwickeln.
    Der innere Gerichtsaufbau, insbesondere die Besetzung der Spruchkörper, muß nach der Aufgabe der Gerichte ausgerichtet werden. Der Sozialgerichtsbarkeit obliegt die Rechtskontrolle der Sozialverwaltung als eines Teils der öffentlichen Verwaltung, mag diese durch Behörden, wie in der Kriegsopferversorgung, oder in den Formen der Selbstverwaltung, wie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, durchgeführt werden. Die Sozialgerichtsbarkeit ist darum eine besondere Erscheinungsform der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es bedeutet also keine Wertung im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn die Besetzung der Spruchkörper in stärkerer Anlehnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gestaltet wird. Bei den Sozialgerichten sollen Kammern mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem tätig sein, während die Landessozialgerichte und auch das Bundessozialgericht mit Senaten arbeiten werden, in denen drei Berufsrichter mitwirken.
    Die Landessozialgerichte werden unbedingt den Schwerpunkt der Sozialgerichtsbarkeit bilden müssen. Vor diesen Gerichten soll nicht nur das Verfahren, das vor dem Sozialgericht als der ersten Instanz durchgeführt worden ist, wiederholt werden. Eine qualifizierte Besetzung soll vielmehr dem Rechtsschutzsuchenden die Sicherheit geben, eine sorgsam abgewogene Entscheidung zu erhalten. Darin liegt zudem für die rechtsuchenden Versicherten und Versorgungsberechtigten die Gewähr, daß ihre Ansprüche in der gleichen Weise im Rechtszug verfolgt werden können, wie dies bei anderen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Fall ist, die vor allgemeinen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden können.
    Es ist dabei entscheidend, daß die möglichen Ansprüche ihrer Natur nach in den meisten Fällen für den einzelnen Lebensfragen darstellen, so daß jede Minderbewertung dieses Gerichtszweiges und auch nur der Eindruck einer solchen ausgeschlossen sein muß.
    Auf dem Gebiete der Sozialverwaltung, insbesondere in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, wirken die Versicherten und ihre Arbeitgeber eigenverantwortlich mit. Der gleiche Gedanke rechtfertigt die Beteiligung dieser Kreise bei der Rechtsfindung. Es geht nicht darum, durch den ehrenamtlichen Beisitzer die Interessen eines an dem Streit Beteiligten wahrzunehmen; vielmehr ist es die Aufgabe des Laienelements, das Wohl der Versichertengemeinschaft beim Urteilsspruch zu beachten und die alltäglichen Erfahrungen aus dem sozialen Bereich der Rechtsprechung dienstbar zu machen.
    Der Regierungsentwurf hat darum den bewährten Grundsatz aufgenommen, der bei den Versicherungsbehörden und Versorgungsgerichten galt. Für die Gerichte aller Rechtsstufen bis hinauf zum Bundessozialgericht ist die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen. Wenn die ehrenamtlich tätigen Richter mit die Verantwortung für den Urteilsspruch tragen sollen, dann ist es unbedingt erforderlich, besonders geeignete Per-


    (Bundesarbeitsminister Storch)

    sönlichkeiten für diese Aufgabe heranzuziehen. Ein Vorschlagsrecht derselben Stellen, die auch im Rahmen der Selbstverwaltung die Vertreter namhaft machen, bietet am ehesten die Gewähr, dieses Ziel zu erreichen. Die Gewerkschaften, die Arbeitnehmervereinigungen mit berufs- und sozialpolitischer Zwecksetzung, die Arbeitgeberverbände und die Verbände der Kriegsopfer stehen damit vor einer bedeutenden Aufgabe, deren befriedigende Lösung erheblich dazu beitragen wird, das Vertrauen des einzelnen in die Gerichte und damit ihr Ansehen bei der Allgemeinheit zu stärken.
    Für die Regelung des Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird dem Deutschen Bundestag in Kürze ein besonderes Gesetz, die Sozialgerichtsordnung, vorgelegt werden. Der Regierungsentwurf dieses Gesetzes ist bereits vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 24. April 1953 behandelt worden. Es wird also mit Sicherheit zu erreichen sein, daß beide Entwürfe in einem Gesetz vereinigt werden und den Versicherten und Versorgungsberechtigten ein Gesetzwerk in die Hand gegeben wird, das der bestehenden Rechtsnot entgegenwirkt. Die baldige Verabschiedung dieser Gesetze wird einen Beitrag zur sozialen Sicherheit im sozialen Rechtsstaat darstellen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)