Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Abkommen zur Regelung der deutschen Auslandsschulden aus der Vor- und Nachkriegszeit, die Ihnen heute zur Zustimmung vorliegen, fügen sich in ihrer Gesamtheit als ein wesentlicher Bestandteil in die allgemeinen Bemühungen der Bundesregierung und der beteilig- ten anderen Regierungen ein, die deutschen finanziellen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland zu ordnen und in normale Bahnen zu lenken. Dieses Ordnungswerk mußte in Angriff genommen werden, um auch auf dem finanziellen Gebiete die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ausland wieder zu schaffen.
Als die deutsche Leistungsfähigkeit bis zu einem gewissen Grade wiederhergestellt war, konnten insbesondere die privaten Auslandsgläubiger mit Recht erwarten, daß ihre Forderungen aus der Vorkriegszeit, die teils seit Jahrzehnten unerfüllt geblieben waren, einer Regelung zugeführt wurden. Ohne einen sichtbaren Beweis dafür, daß der deutsche Schuldner es mit der Erfüllung seiner alten Verpflichtungen ernst nimmt, kann das Vertrauen des Auslandes in die gesamte deutsche Wirtschaft nicht wieder erweckt werden. Dieses Vertrauen ist die wirkliche Grundlage für die Anknüpfung neuer finanzieller Beziehungen. Ich bitte Sie deshalb, die Ihnen vorliegenden Abkommen in dem Geist zu behandeln, in dem sie in London ausgearbeitet worden sind. Die nüchterne Betrachtung und Beurteilung der aus der Vergangenheit gegebenen Tatsachen muß sich dabei mit wirtschaftlicher Vernunft, zugleich aber auch mit der Zuversicht verbinden, die das Vertrauen in unseren guten Willen stützt.
Ich möchte es an dieser Stelle ausdrücklich anerkennen, daß alle unsere Partner in den Londoner Verhandlungen, trotz der Energie, mit der sie für die ihnen anvertrauten Gläubigerinteressen eingetreten sind, sich von der wirtschaftlichen Einsicht haben leiten lassen, daß von den Schuldnern nicht mehr gefordert werden darf, als es ihrer beschränkten Leistungsfähigkeit entspricht. Ohne diese wirtschaftliche Vernunft hätte der Schuldenregelungsplan nicht zustande gebracht werden können.
Seinen Hauptteil bildet das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, das sich mit der Regelung der deutschen Verbindlichkeiten öffentlicher und privater Natur aus der Vorkriegszeit befaßt. Skeptiker im In- und Ausland hatten bei Beginn der Verhandlungen über dieses Abkommen behauptet, daß eine so umfangreiche und weitverzweigte Materie kaum in einem einheitlichen und umfassenden Plan behandelt werden könnte. Der Plan ist in langer und mühsamer Arbeit dennoch fertig geworden. Daß er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen kompliziert ist, liegt im Wesen der Materie begründet, die er behandelt.
Zur Geschichte und zur Erläuterung des Abkommens im einzelnen möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf die Denkschrift der Bundesregierung lenken, die in der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 4260 enthalten ist. Einige Punkte allerdings, die im Zusammenhang mit den Schuldenverhandlungen das öffentliche Interesse erweckt haben, möchte ich hier klarstellen, um dadurch die bevorstehenden parlamentarischen Beratungen zu erleichtern.
Meine Damen und Herren, die Schuldenerklärung vom 6. März 1951, die Ihnen als Anhang des Hauptabkommens auch heute vorliegt, bildete einen Bestandteil der damaligen ersten Revision des Besatzungsstatuts. Erst heute kann man auf der Grundlage der vorliegenden Abkommenstexte auch die wirtschaftliche und finanzielle Tragweite jenes Schriftwechsels klar erkennen. In diesem Sinne hat die Bundesregierung schon auf die Kleine Anfrage der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei vom 20. März 1953 mit einem Schreiben vom 8. April geantwortet, enthalten in Drucksache Nr. 4252.
Ich möchte gleich an dieser Stelle, um jeden Zweifel auszuräumen, hervorheben, daß es sich in London nicht um die Übernahme neuer Verpflichtungen, auch nicht zu Lasten der privaten Schuldner gehandelt hat, sondern um den Abschluß einer Rahmenvereinbarung, die den Schuldner auf Grund noch zu treffender Absprache mit seinem Gläubiger in die Lage versetzen soll, die Verzinsung und Tilgung seiner alten Verbindlichkeiten aus der Vorkriegszeit wiederaufzunehmen. In dieser Rahmenvereinbarung haben die Gläubigervertreter mit Rücksicht auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Bundes und der deutschen Wirtschaft auf ihr Recht verzichtet, eine volle und sofortige Abtragung dieser längst fälligen Schulden zu verlangen. Sie haben vielmehr sowohl in bezug auf die Höhe der Schulden als auch auf den Zeitraum für ihre Abtragung erhebliche Zugeständnisse gemacht.
Im Zusammenhang mit den Schuldenverhandlungen wurde ferner oft die Frage erörtert, ob es nicht möglich sei, die deutschen Vermögenswerte im Ausland zur Schuldendeckung zu verwenden. Was die Behandlung der deutschen Vermögenswerte im Ausland betrifft, so kann ich dem Deutschen Bundestag erneut versichern, daß die Bundesregierung und auch ich selbst in meinen Verhandlungen mit ehemals feindlichen Regierungen nichts unversucht lassen, um den schweren Verlust, den wir als Kriegsfolge erlitten haben, zu mildern. Mit den Londoner Schuldenverhandlungen allerdings konnten die Probleme des Auslandsvermögens nur in mittelbaren Zusammenhang gebracht werden. Bei der Bemessung der deutschen Leistungsfähigkeit sind in London neben den anderen aus dem Krieg herrührenden Schäden die schweren Einbußen aus dem Verlust des deutschen Auslandsvermögens berücksichtigt worden.
Bei den Erwägungen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden trat natürlich auch zugleich das Reparationsproblem in Erscheinung. Art. 5 des Abkommens bestätigt, daß dieses Problem zurückgestellt wird. Hier im Schuldenabkommen bedeutet dies eine Zurückstellung nicht nur im Einvernehmen mit den drei Hauptmächten wie im Deutschland-Vertrag, sondern im Einvernehmen mit allen Staaten, die das Schuldenabkommen unterzeichnet haben oder die ihm beitreten werden. Dieses Einvernehmen ist ein Schutz für uns im Hinblick auf die Tatsache, daß 18 Regierungen schon unterzeichnet haben und 55 weitere Regierungen zum Beitritt eingeladen sind, die sich zu einem großen Teil mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befunden haben. Ich glaube sagen zu können, daß die alliierten Hauptmächte —obgleich ein offizieller Verzicht nicht ausgesprochen worden ist — nicht beabsichtigen, gegen alle Regeln wirtschaftlicher Vernunft noch Reparationsforderungen geltend zu machen. Im übrigen hat die deutsche Delegation den Verhandlungspartnern keine Zweifel darüber gelassen, daß der in London vorgesehene Schuldendienst angesichts der beschränkten Leistungsfähigkeit Deutschlands nicht erfüllt werden könnte, wenn erneut Reparationsforderungen gestellt werden sollten.
Was das Verhältnis des Schuldenabkommens zu dem Sechsten und dem Achten Teil des Überleitungsvertrags zum Deutschland-Vertrag betrifft, so bestehen hier, wie ich ausgeführt habe, zwar sachliche Beziehungen, eine juristische Abhängigkeit beider Vertragswerke voneinander besteht jedoch nicht. Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden stellt schon wegen des weiteren Kreises der Beteiligten ein selbständiges Vertragswerk dar.
In der öffentlichen Diskussion über das Abkommen ist zum Teil kritisiert worden, daß hier eine Regelung der Auslandsschulden des Reichs erfolgt, während eine Regelung seiner Inlandsschulden noch aussteht. Ich darf dazu folgendes sagen: Ohne vorangegangene Regelung der Auslandsschulden ist eine Regelung der Inlandsschulden überhaupt nicht möglich.
Ich kann aber weiter hinzufügen, daß sich die Bundesregierung der Bedeutung auch dieses Problems voll bewußt ist und daß die Vorarbeiten zur Regelung auch dieses Fragenkomplexes in Angriff genommen sind.
Den Londoner Verhandlungen haben ausführliche Untersuchungen der deutschen Transferfähigkeit zugrunde gelegen. Gerade in diesem Zusammenhang wurde die Beschränkung des Gebietes der Bundesrepublik berücksichtigt, die im Vergleich zum Deutschen Reich nur über eine stark verminderte volkswirtschaftliche Substanz verfügt. Bei der Beurteilung der künftigen Entwicklung der deutschen Transfermöglichkeiten bitte ich Sie zu bedenken, daß die in London vorgesehenen Leistungen in den ersten fünf Jahren nicht ganz 4 % des gesamten deutschen Ausfuhrvolumens ausmachen.
Nach dem Stand der bisherigen Entwicklung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik ist zu erwarten, daß dieser Schuldendienst sowohl im europäischen Raum als auch im Dollar-Raum erfüllt werden kann.
Es wurde aber auf deutscher Seite Wert darauf gelegt, daß, falls trotz unseres ernsten Bemühens, die Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen, Transferschwierigkeiten auftreten sollten, rechtzeitig neue Beratungen aufgenommen werden. Sie finden die entsprechende Konsultationsklausel in dem Art. 34 des Abkommens. Ich glaube auch erklären zu können, daß die von den einzelnen privaten Schuldnern zu erfüllenden Verpflichtungen mit Rücksicht auf die vereinbarten Erleichterungen getragen werden können.
Ich habe eingangs das Abkommen über deutsche Auslandsschulden als den Hauptteil der gesamten Schuldenregelung bezeichnet. Den zweiseitigen Abkommen zur Regelung der Nachkriegsverbindlichkeiten aus der Wirtschaftshilfe, die uns vom Ausland geleistet worden ist, kommt wirtschaftlich und politisch keine geringere Bedeutung zu. Eine vernünftige Regelung der Vorkriegsschulden, wie sie in dem vorliegenden Hauptabkommen enthalten
ist, bildet nach Ansicht der drei Hauptmächte die Voraussetzung für die Konzessionen, die sie uns bei den Nachkriegsschulden zu gewähren bereit sind. Mit Rücksicht auf diese Verknüpfung der beiden Probleme mußte in London über die Vor- und über die Nachkriegsschulden gleichzeitig verhandelt werden. Aus demselben Grunde wurde das Hauptabkommen an dem gleichen Tage unterzeichnet wie die verschiedenen zweiseitigen Abkommen, die Ihnen heute mit den Entwürfen der entsprechenden Zustimmungsgesetze ebenfalls vorliegen. Es ist verständlich, daß die drei Hauptmächte ihre Ansprüche aus der Nachkriegswirtschaftshilfe gleichzeitig mit den Vorkriegsschulden geregelt und nicht ungünstiger als die übrigen deutschen Auslandsschulden behandelt sehen wollen. Ohne die großzügige Hilfe insbesondere von seiten der Vereinigten Staaten wäre eine wirtschaftliche Erholung der Bundesrepublik und somit eine Regelung der deutschen Auslandsschulden nicht möglich gewesen.
Bei der Behandlung der zweiseitigen Abkommen möchte ich mich auf einige leitende Gedanken beschränken. Die wesentlichste Hilfe, aber auch die größte Herabsetzung des Rückzahlungsanspruchs, haben wir von den Vereinigten Staaten erfahren. Sie haben Deutschland bis Mitte 1951 eine Hilfe von 3,2 Milliarden Dollar oder 13,5 Milliarden DM geleistet. Die Bundesrepublik soll hierauf im Laufe der Jahre 1,2 Milliarden Dollar, also rund ein Drittel, zurückzahlen. Bei meinem Besuch in den Vereinigten Staaten habe ich den Amerikanern den Dank des deutschen Volkes für diese Hilfe und für das großzügige Angebot zur Regelung der Rückzahlungsverpflichtung überbracht.
Bei den amerikanischen Lieferungen handelt es sich, wie Sie wissen, nicht allein um die Marshallplan-Hilfe, sondern auch um die umfangreiche sogenannte GARIOA-Hilfe. In den von mir als Rückzahlungsverpflichtung erwähnten 1,2 Milliarden Dollar sind ferner 203 Millionen Dollar enthalten, die auf Grund des vorliegenden Abkommens über die Verbindlichkeiten aus der Lieferung von Überschußgütern der amerikanischen Streitkräfte zu erstatten sein werden.
Aus Gründen, die hauptsächlich im amerikanischen Haushaltsrecht liegen, wurde der Nachlaß von zwei Milliarden Dollar ausschließlich für Marshallplan-, GARIOA-Hilfe gewährt. Aus diesem Grunde verblieb es im StEG-Abkommen bei dem errechneten Schuldbetrag von 203 Millionen Dollar.
Angesichts des Umfangs der amerikanischen Unterstützung ist es der Öffentlichkeit weniger zum Bewußtsein gekommen, daß auch andere Staaten Deutschland nach dem Kriege Hilfe geleistet haben, an erster Stelle Großbritannien, das sich selbst erheblich verschulden mußte, um seine Wirtschaft wieder in Gang zu bringen.
In dem vorliegenden deutsch-britischen Abkommen wird von einer britischen Hilfeleistung von rund 202 Millionen Pfund Sterling oder 2,4 Milliarden DM ausgegangen. Hierauf wird die Bundesrepublik 150 Millionen Pfund Sterling, also rund drei Viertel zurückzuzahlen haben. Dabei muß anerkannt werden, daß Großbritannien seine Forderung schon aus eigener Initiative von rund 244 Millionen auf rund 202 Millionen Pfund Sterling in dem Bestreben herabgesetzt hatte, der Bundesrepublik nur solche Leistungen in Anrechnung zu
bringen, die der deutschen Wirtschaft und der deutschen Bevölkerung unmittelbar zugute gekommen sind.
Die französische Forderung von rund 16 Millionen Dollar wurde auf rund 12 Millionen Dollar herabgesetzt.
Schließlich möchte ich hier das deutsch-dänische Abkommen über die Flüchtlingshilfe erwähnen und diese Gelegenheit benutzen, Dänemark für die Hilfe zu danken, die es deutschen Flüchtlingen von 1945 bis 1949 gewährt hat.
Wir kennen das schwere Schicksal der Flüchtlinge aus dem Osten, und es liegt uns am Herzen. Wir verkennen jedoch auch nicht, was es für Dänemark bedeutete, die Betreuung von 200 000 deutschen Heimatvertriebenen zu übernehmen, nachdem es gerade von der deutschen Besatzung befreit worden war.
Obgleich Dänemark nicht zu den eigentlichen Nachkriegsgläubigern gehört, hat es sich mit einer Regelung seiner Forderung nach dem Beispiel der drei Hauptmächte einverstanden erklärt und in entgegenkommender Weise seine Ansprüche von 430 Millionen dänischer Kronen auf 160 Millionen dänische Kronen herabgesetzt.
Bei diesen Nachkriegsforderungen haben die Gläubigerregierungen mit Ausnahme der amerikanischen auf eine Verzinsung der geschuldeten Beträge verzichtet und sich — einschließlich der amerikanischen Regierung — mit einer sehr langfristigen Abtragung dieser Verbindlichkeiten einverstanden erklärt.
Die Nachkriegsschulden stellen eine bedeutende finanzielle Last dar. Es darf aber nicht übersehen werden, daß andere Staaten für Hilfeleistungen weit größere Rückzahlungsverpflichtungen übernehmen mußten. Die übrigen europäischen Staaten, denen Hilfe aus dem Marshall-Plan oder ähnlichen amerikanischen Programmen zuteil wurde, haben durchschnittlich 45 °/o zurückzuzahlen, während die deutsche Rückzahlungsverpflichtung sich aus 37 % der amerikanischen Hilfeleistung errechnet. Im übrigen ist diese finanzielle Last auf viele Jahre verteilt, und der Schuldendienst wird erst im fünften Jahr auf seine volle Höhe ansteigen. Gewiß wird unsere Dollarlage durch die Leistungen an die Vereinigten Staaten beeinträchtigt. Es ist jedoch in dem deutsch-amerikanischen Abkommen vorgesehen, gemeinsam eine Lösung zu suchen, falls sich hieraus Schwierigkeiten ergeben sollten.
Ich möchte Ihnen nun in großen Zügen einen Überblick über die finanzielle Tragweite der Verpflichtungen geben, die mit der Schuldenregelung im ganzen übernommen werden. Die zu regelnde Vorkriegsverschuldung einschließlich der rückständigen Zinsen machte unter Berücksichtigung der in den einzelnen Verträgen enthaltenen Goldklauseln rund 13,5 Milliarden DM aus. In London wurde eine Herabsetzung auf rund 7,3 Milliarden DM erreicht. An Stelle einer sofortigen Rückzahlung dieser, wie ich nochmals betonen möchte, seit langer Zeit fälligen Schulden wurde eine langfristige Fundierung vorgesehen.
Die Nachkriegsschulden, die in London verhandelt wurden, sind von den Gläubigerregierungen von dem ursprünglichen Gesamtbetrag von rund 16 Milliarden DM auf 7 Milliarden DM herabgesetzt worden. Diesen Gesamtbeträgen soll nun ein zu transferierender Schuldendienst entsprechen, der in den ersten fünf Jahren jährlich rund 340 Millionen DM für Vorkriegsschulden und rund 227 Millionen DM für Nachkriegsschulden, also insgesamt jährlich 567 Millionen DM beträgt. Diese Leistungen wachsen nach fünf Jahren durch stärkere Amortisationszahlungen auf den Gesamtbetrag von rund 765 Millionen DM an.
Es wurde erreicht, daß der Maßstab der Leistungen der Schuldner, sei es nun öffentlicher oder privater Hand, sich auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik beschränkt. In keinem Fall und bei keiner Schuldenkategorie werden also neben den zu transferierenden Zinsen und Amortisationsbeträgen noch ergänzende Leistungen in DM auf Sperrkonto zu erbringen sein. Wenn das Abkommen somit eine Anhäufung von Sperrguthaben vermeidet und zu einer langfristigen Konsolidierung der Schulden führt, so bildet es zugleich auch einen wesentlichen Beitrag zu der von der Bundesregierung angestrebten Wiederherstellung der Konvertibilität der Deutschen Mark und des Übergangs zu freieren Wirtschaftsformen. Die gegenwärtig noch beschränkte deutsche Devisenhoheit wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens wiederhergestellt werden.
Meine Damen und Herren! Die deutsche Delegation für Auslandsschulden hat unter der sehr umsichtigen Leitung von Herrn A b s seit nunmehr zwei Jahren im Auftrag der Bundesregierung die außerordentlich schwierigen Verhandlungen mit dem Drei-Mächte-Ausschuß für deutsche Schulden und mit den Vertretern vieler anderer Staaten geführt. Ich möchte auch von dieser Stelle aus dem Leiter und allen Mitgliedern der deutschen Delegation heute den Dank der Bundesrepublik und die grüßte Anerkennung für die geleistete Arbeit aussprechen.
Diese Arbeit war von großer Sachkenntnis getragen, von unermüdlicher Geduld bei der Klärung der Probleme und von dem ständigen Bestreben, dem deutschen Interesse im Rahmen einer geordneten Weltwirtschaft nach Kräften zu dienen.
Ich möchte nicht schließen, ohne die Bitte an Sie, meine Damen und Herren, gerichtet zu haben, bei aller Sorgfalt, die zur Behandlung des Vertragswerks aufgewandt werden muß, auf eine möglichst baldige Verabschiedung der Zustimmungsgesetze bedacht zu sein, damit der Schuldendienst beginnen kann. Die Bundesregierung wird ihrerseits alles tun, um die parlamentarische Arbeit zu fördern. Sie bittet darum, daß die zuständigen Ausschüsse des Bundestags sich für die Behandlung der Schuldenabkommen vereinigen, und sie wird bemüht sein, durch ihre Vertreter alle Begründungen und Erläuterungen zu dem Inhalt der Abkommen zu geben, so daß der Bundestag sich möglichst bald in der Lage sehen kann, die Zustimmungsgesetze zu beschließen.
Die Vorbereitungen der Bundesministerien für das Durchführungsgesetz, das für die praktische Verwirklichung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden erforderlich ist, sind so weit fortgeschritten, daß der Entwurf den gesetzgebenden Körperschaften in Kürze vorgelegt wird. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, das Durchführungsgesetz, wie es dringend erforderlich ist, noch in dieser Wahlperiode zu verabschieden.
Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, bei der Diskussion der vorliegenden Zustimmungsgesetze sich stets bewußt zu bleiben, daß es gerade im Zusammenhang mit der Regelung alter finanzieller Verpflichtungen entscheidend darauf ankommt, das Vertrauen des Auslandes in die deutsche Vertragstreue zu festigen. Eine wirtschaftliche und eine politische Erholung Deutschlands ist nicht möglich ohne das Vertrauen des Auslandes in das deutsche Volk in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Zahlungen zu leisten, fällt jedem schwer. Aber, meine Damen und Herren: einmal besteht eine rechtliche Verpflichtung, zu bezahlen; und weiter, meine Damen und Herren: wir können unsere Wirtschaft nicht weiter aufbauen, wir können keine weitere Förderung unserer Wirtschaft vom Ausland, auf die wir absolut angewiesen sind, erwarten, wenn wir nicht vorher alles tun, was in unserer Kraft steht, um die alten Schulden im Rahmen unserer Leistungsmöglichkeit zu begleichen.