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ID0126103500

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 1261

  • date_rangeDatum: 28. April 1953

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 13:32 Uhr

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  • fingerprintRedner ID: 11001614

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  • short_textOriginal String: Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: info_outline

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    Vokabeln: 2
    1. Antwort:: 1
    2. Ja.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 261. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 28. April 1953 12699 261. Sitzung Bonn, Dienstag, den 28. April 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12702A Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Bartram (Schleswig-Holstein) und Gerns 12'702B Absetzung der Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes von der Tagesordnung 12702B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks . 12'702B Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge . . . 12702B Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen . . . . 12702B Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen 12702B Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz 12702B Tabaksteuergesetz 12702B Gesetz über steuerliche Begünstigung von Zuschüssen und Darlehen zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs . 12702C Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 12702C Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts 12702C Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung 12702C Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes . . . . 12702C Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes 12'702C Entschließung des Deutschen Bundesrats (Nr. 4297 der Drucksachen) zu den Gesetzen betr. den Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzverträgen . . . 12702C betr. das Abkommen vom 26. Mai 1952 über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder und betr. das Protokoll vom 26. Juli 1952 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Streitigkeiten aus dem vorbezeichneten Abkommen 12702C betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der EVG 12702D betr. das Abkommen vom 27. Mai 1952 über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der EVG 12702D Beschluß der Bundesregierung betr. Einberufung des Vermittlungsausschusses wegen des Entwurfs eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 12702D Kleine Anfrage Nr. 328 der Fraktion der SPD betr. deutschen Protest gegen die Auflösung des Industrieverbandes Bergbau der saarländischen Einheitsgewerkschaft (Nm. 4231, 4281 der Drucksachen) 12702D Bericht des Bundesministers für Arbeit über die Statistik der Kriegsopferversorgung (Nr. 4284 der Drucksachen) . 12702D Vorlage der Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im Betrag von 10 000 DM und darüber für das Rechnungsjahr 1951 (Nr. 4293 der Drucksachen) 12703A Fragestunde (Nr. 4288 der Drucksachen): 1. betr. Willkür- und Gewaltmaßnahmen der Besatzungsmacht in Rheinland-Pfalz: Niebergall (KPD), Anfragender . 12703A, B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 12703A, B 2. betr. Überfahren und Tötung der 19jährigen Anna Tichy von angetrunkenen amerikanischen Soldaten: Fisch (KPD), Anfragender . . . . 12703B, 12'704B, C, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 12703C, 12704B, C, D, 12705A 3. betr. Pauschalabgaben für eingeführte Tabakerzeugnisse: Ritzel (SPD), Anfragender . . 12705A, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 12705B, D 4. betr. Abschaffung des Visumzwanges für Reisen von Angehörigen der OEEC-Staaten ins Bundesgebiet: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 12706A Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 12706A 5. betr. Ankündigung von Unterdrükkungsgesetzen des Herrn Johannes Hoffmann in Saarbrücken: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 12706B, C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . . . 12706B, C 6. betr. Anwendung des' Bundesjagdgesetzes in den Ländern: Volkholz (FU), Anfragender . . . 12706C Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12706C 7. betr. Wiederzusammenlegung der durch die willkürliche Grenzziehung getrennten Stadtgebiete von Mainz: Schmitt (Mainz) (CDU), Anfragender 12706D, 12707A Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 12706D, 12707A 8. betr. Preise für Stickstoff-Düngemittel: Niebergall (KPD), Anfragender . 12707B Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 12707B 9. betr. Einfuhr ausländischen Weins und Absatz deutschen Weins im Jahre 1951: Niebergall (KPD), Anfragender 12707C, 12708A Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . 12707D, 12708A, B 10. betr. Errichtung eines Stadtpostamts in Gießen: Müller (Frankfurt) (KPD), Anfragender 12708B Dr.-Ing. e. h. Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 12708B 11. betr. Verhaftung des Landtagsabgeordneten Jupp Angenfort: Renner (KPD), Anfragender . . . 12708C, 12709B, D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 12708D, 12709C, D 12. betr. Ortsklasseneinstufung der Stadt Kaiserslautern: Renner (KPD), Anfragender . . . 12710A Hartmann, Staatssekretär fin Bundesministerium der Finanzen . 12710A 13. betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Beseitigung des unterschiedlichen Rechts in der Invaliden- und Angestelltenversicherung: Dr. Schellenberg (SPD), Anfragen- der 12710B ,C Storch, Bundesminister für Arbeit 12710B, C 14. betr. Nachweise über die Rechnungsergebnisse der Rentenversicherungen: Dr. Schellenberg (SPD), Anfragender 12710C, D Storch, Bundesminister für Arbeit 12710C, D, 12711A 15. betr. Ruhegehälter, Übergangsgehälter und Witwen- und Waisengelder verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes und von Berufssoldaten bzw. berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes: Dr. Schellenberg (SPD), Anfragen- der 12'711A, C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 12711A, C 16. betr. geplante Verlegung des Posttechnischen Zentralamts von Darmstadt nach Frankfurt a. M.: Dr. Hammer (FDP), Anfragender 12711C Dr.-Ing. e. h. Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 12711D 17. betr. unterschiedliche Anwendung der Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 20. Februar 1941 hinsichtlich der Auslegung des § 35 des Reichsknappschaftsgesetzes in den einzelnen Besatzungszonen: Meyer (Hagen) (SPD), Anfragender 12711D, 12712B Storch, Bundesminister für Arbeit 12712A, B Begrüßung der Abordnung des Parlaments von Thailand 12717B Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Konzentration der französischen Marinestationen am Rhein im Hafen Kehl (Nr. 4205 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung dies Antrags der Abg. Rümmele, Maier (Freiburg), Dr. Hoffmann (Schönau) u. Gen. betr. Rückgabe der Stadt Kehl in deutsche Verwaltung (Nr. 4212 der Drucksachen) 12712C, 12715B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) : als Anfragender 12712C als Abgeordneter 12719C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 12714C Erler (SPD) (zur Geschäftsordnung) 12715B Maier (Freiburg) (SPD), Antragsteller 12715C, 12721A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 12717A Rümmele (CDU) 12717B Stahl (FDP) 12718D Müller (Frankfurt) (KPD) 12720B Annahme des Antrags Nr. 4212 . . 12721B Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung vordringlicher Angelegenheiten auf dem Gebiete der Steuerberatung (Steuerberatungs-Notgesetz) (Nr. 4221 der Drucksachen) 12721B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 12721C Erste Beratung 'des Entwurfs eines Gesetzes über die Landeszentralbanken (Landeszentralbankgesetz) (Nr. 4240 der Drucksachen, Umdruck Nr. 874) . . . . 12721C Überweisung an den Ausschuß für Geld' und Kredit 12721C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 4242 ;der Drucksachen) 12721C Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, für Außenhandelsfragen, für Kommunalpolitik und für Verkehrswesen 12721C Beratung der Anträge ;des Bundesministers der Finanzen auf nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben in den Bundeshaushaltsrechnungen für die Rechnungsjahre 1949 und 1950 (Nr. 4249 der Drucksachen) . . . . 12721D Überweisung an den Haushaltsausschuß 12721D Beratung des Entwurfs einer Vierten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 4241 der Drucksachen) 12721D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12722A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäftsjahren 1950 und 1951 (Nr. 4239 der Drucksachen) 12722A zur Geschäftsordnung: Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 12722A Dr. Preusker (FDP) 12722B Schoettle (SPD) 12722C Überweisung an ;den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Geld und Kredit 12722C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zweite Protokoll vom 22. November 1952 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Österreich und Bundesrepublik Deutschland) (Nr. 4237 der Drucksachen) 12722C Überweisung an ;den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12722C Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (Nr. 4247 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 872) 12722D Schlußabstimmung 12722D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) (Nr. 3479 ;der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Nrn. 4204, zu 4204 ;der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nm. 858, 873, 876, 879 bis 883) 12722D Kern (CDU) : als Berichterstatter . . . 12732A, 12736B Schriftlicher Bericht 12738 Nachtrag zum Schriftlichen Bericht 12744 Ekstrand (SPD) 12723A, 12728D Renner (KPD) . . 12723B, 12724C, 12725C, 12727D, 12735C Cramer (SPD) 12724C, 12725B, 12727C, 12730C Frau Kalinke (DP) . . . . 12725D, 12733B, 12734C, D Hübner (FDP) 12726B, 12734A Leonhard (CDU) .. . . 12726D, 12727B, 12728D, 12729B, 12732C Neubauer (SPD) 12727A, 12733A Rademacher (FDP): zur Sache 12727B, 12736C zur Geschäftsordnung 12735B Funcke (FDP) 12728B Dr.-Ing. e. h. Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 12729A Schoettle (SPD) 12729C, 12731C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12730A, 12732D Arndgen (CDU) 12733D Abstimmungen 12723A, 12725B, 12726B, 12727C, 12728A, 12729B, 12733A, 12734D, 12735A, 12736D, 12737A Beratung der Übersicht Nr. 65 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages betreffend Petitionen (Umdruck Nr. 875) 12737C Beschlußfassung 12737C Nächste Sitzung 12737C Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Post- und Fernmeldewesen über den Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Nr. 4204 der Drucksachen) 12738 Anlage 2: Nachtrag dazu (zu Nr. 4204 der Drucksachen) _ 12744 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 261. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) (Nrn. 3479, 4204 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Kern A. Behandlung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag Der Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) — Nr. 3479 der Drucksachen — wurde in der 226. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 18. Juli 1952 an den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen überwiesen. In der Zeit vom 11. September 1952 bis 19. März 1953 wurde die Drucksache Nr. 3479 im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen in 11 Sitzungen (1. und 2. Beratung) unter Berücksichtigung der Änderungswünsche des Bundesrates eingehend behandelt. Nachdem der Staatssekretär des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen in der 28. Sitzung des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen am 11. September 1952 den Mitgliedern des Ausschusses über die Aufgaben, den Zweck, die Bedeutung sowie über die Rechtssystematik einen Überblick gegeben hatte, hörte der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen in seiner 29. Sitzung am 18. September 1952 eine größere Anzahl Sachverständiger und gab den an diesem Gesetz interessierten und beteiligten bzw. von ihm betroffenen Organisationen, Verbänden und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme und zur mündlichen Begründung ihrer Änderungsvorschläge und entsprechenden Empfehlungen. Im wesentlichen lagen dem Ausschuß für Post-und Fernmeldewesen bei seinen Beratungen in Form von schriftlichen Stellungnahmen zum Postverwaltungsgesetz die Eingaben a) des Deutschen Industrie- und Handelstages vom März 1952 und Januar 1953, die sich zum großen Teil mit den Änderungswünschen des Bundesverbandes der Deutschen Industrie deckten, b) der Deutschen Postgewerkschaft und c) des Deutschen Postverbandes vor, die dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen bei seinen Beratungen in besonderer Weise gedient haben. Besonders umfangreiche und eingehende Beratungen erforderten folgende Probleme und Fragen: 1. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Deutschen Bundespost, 2. die Aufgaben des Verwaltungsrates, 3. die Mitwirkung des Bundesministers der Finanzen, 4. die Höhe der Abgaben an den Bund und 5. die Berlin-Bestimmungen, zu denen im einzelnen zu den entsprechenden Paragraphen Ausführungen gemacht sind. Bei stets objektiver und sachlicher Behandlung der einzelnen Paragraphen mit vielen sich daraus ergebenden Einzelproblemen, deren Anpassung an die derzeitigen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der z. Z. gegebenen sozialen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen als eine seiner Hauptaufgaben betrachtete, wurde stets versucht, eine für alle Teile tragbare Lösung zu finden. B. Inhalt und Aufbau des Gesetzentwurfs Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) sollen die der jetzigen staatsrechtlichen Ordnung nicht mehr entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 130), das gegenwärtig die ge- setzliche Grundlage für die Verwaltung des Post-und Fernmeldewesens bildet, durch eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Regelung ersetzt werden. Nach Artikel 87 GG ist „die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen". Diese Vorschrift begründet die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Verwaltung der Bundespost, ohne jedoch dem Bund eine bestimmte Form der Verwaltung vorzuschreiben. Die Organisationsform für die Bundespost zu schaffen, ist der Zweck dieses Gesetzes. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung knüpft an die Vorschriften des Reichspostfinanzgesetzes vom 28. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 287) an. Der Gesetzentwurf umfaßt insgesamt 38 Paragraphen und ist in folgende 5 Abschnitte gegliedert: Erster Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben Zweiter Abschnitt: Verwaltungsrat Dritter Abschnitt: Haushalts- und Finanzwesen Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen. Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen des Deutschen Bundestages hat sich die Notwendigkeit ergeben, Vorschriften über die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin in das Gesetz aufzunehmen. In dem Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) war ursprünglich die Eingliederung der Berliner Senatspost in die Deutsche Bundespost vorgesehen. Diese Absicht ist jedoch wegen der von der Alliierten Hohen Kommission geltend gemachten Einwendungen nicht durchgeführt worden. In das Dritte Überleitungsgesetz konnte daher nur aufgenommen werden, daß „die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesens mit Wirkung vom 1. April 1951 auf den Bund (Deutsche Bundespost) übergehen" und daß die Verwaltung der Berliner Senatspost nach den Weisungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zu führen ist. Um die Verwaltung der Berliner Senatspost wegen der finanziellen Auswirkungen des Dritten Überleitungsgesetzes auf den Haushalt der Deutschen Bundespost soweit als möglich mit der Verwaltung der Deutschen Bundespost in Übereinstimmung zu bringen, war es erforderlich, den Gesetzentwurf durch Bestimmungen zu ergänzen, die sich .auf das Post- und Fernmeldewesen in Berlin beziehen. In der Frage, ob diese Bestimmungen in einer Berlin-Klausel zusammenzufassen oder an die einzelnen, jeweils in Betracht kommenden Vorschriften anzufügen waren, hat sich der Ausschuß im Interesse der besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes für die letztere Möglichkeit entschieden. C. Der Entwurf im einzelnen Erster Abschnitt Der Erste Abschnitt regelt die Rechtsstellung und die Aufgaben der Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens der Bundesrepublik Deutschland. § 1 befaßt sich mit der Rechtsstellung und der Bezeichnung der Verwaltung sowie mit den Rechten und Pflichten des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen. Absatz 1 legt fest, daß die Bundespost unmittelbare Bundesverwaltung ist. Der Gesetzentwurf trifft damit eine andere Regelung, als sie für die Bundesbahn, die wie die Bundespost nach Artikel 87 GG in bundeseigener Verwaltung zu führen ist, gilt. Die Deutsche Bundesbahn ist als ein Unternehmen des Bundes in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestaltet worden. Die Bundespost konnte nicht zu einem Unternehmen ausgestaltet werden, weil das Post-und Fernmeldewesen im Gegensatz zur Bundesbahn ein eigenes Ressort bildet, an dessen Spitze ein Bundesminister steht. Die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens mußte daher unmittelbare Bundesverwaltung werden. Sie soll in Anlehnung an die frühere Bezeichnung „Deutsche Reichspost" die Bezeichnung „Deutsche Bundespost" erhalten. Bei der Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens soll — ebenso wie dies nach dem Reichspostfinanzgesetz der Fall war — ein „Verwaltungsrat" mitwirken. Der Regierungsentwurf hat dies durch die Fassung „nach Maßgabe dieses Gesetzes" zum Ausdruck gebracht. Der Ausschuß vertrat demgegenüber die Auffassung, daß der Verwaltungsrat bereits in § 1 erwähnt werden muß, da seine Mitwirkung einen wesentlichen Bestandteil des Gesetzes bildet. Jedoch war der Ausschuß im Gegensatz zu dem Vorschlag des Bundesrates der Ansicht, daß die im Regierungsentwurf vorgesehene Fassung „nach Maßgabe dieses Gesetzes" beizubehalten ist, um hervorzuheben, daß sich die Grenzen der Befugnisse des Verwaltungsrates aus diesem Gesetz ergeben. Absatz 3 wiederholt als Berlin-Bestimmung den Grundsatz des § 10 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes, daß die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens in Berlin nach den Weisungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zu führen ist. Ferner erhält die Verwaltung die besondere Bezeichnung „Landespostdirektion Berlin". Wegen der besonderen Stellung der Landespostdirektion Berlin im Vergleich zu den Oberpostdirektionen soll der Präsident der Landespostdirektion Berlin nicht vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, sondern vom Senat Berlin ernannt werden. Die enge Verbindung zwischen der Deutschen Bundespost und der Landespostdirektion Berlin erfordert es jedoch, daß der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen auf die Auswahl des Präsidenten der Landespostdirektion Berlin einen maßgebenden Einfluß haben muß. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, daß der Präsident der Landespostdirektion Berlin auf Grund des Vorschlags des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom Senat von Berlin zu ernennen ist. Um aber gleichzeitig sicherzustellen. daß der Vorgeschlagene dem Land Berlin genehm ist, soll der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen seinen Vorschlag im Benehmen mit dem Senat von Berlin machen. Nach der Auffassung des Ausschusses ist in § 2 (Leitung der Verwaltung) zusätzlich zum Ausdruck zu bringen, daß bei der Leitung der Verwaltung auch den Interessen der deutschen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen ist. § 2 wurde entsprechend ergänzt und in 3 Absätze neu gegliedert. Durch die Vorschrift des § 3 (Vermögen) wird das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete Vermögen als Sondervermögen ausgestaltet. Für Berlin mußte eine entsprechende Bestimmung angefügt werden, da das dem Post- und Fernmeldewesen im Land Berlin gewidmete Vermögen nicht Bundesvermögen ist. Der Absatz 3, der diese Sonderregelung für Berlin enthält, ist den Absätzen 1 und 2 nachgebildet worden. § 4 (Stellung im Rechtsverkehr) war ebenfalls durch eine Berlin-Bestimmung zu ergänzen, da die Landespostdirektion Berlin nicht Bestandteil der Deutschen Bundespost ist. Für die Landespostdirektion Berlin mußte die Möglichkeit geschaffen werden, im Rechtsverkehr unter ihrem Namen auftreten zu können. Dies ist durch Absatz 3 geschehen, der den Absätzen 1 und 2 entspricht. Zweiter Abschnitt Im Zweiten Abschnitt sind diejenigen Bestimmungen zusammengefaßt, die den Verwaltungsrat betreffen und sich besonders mit den Aufgaben des Verwaltungsrates befassen. In § 5 (Bildung und Zusammensetzung) war bei Absatz 1 die Bestimmung, daß bei der Führung der Verwaltung der Deutschen Bundespost ein Verwaltungsrat mitwirkt, entbehrlich, da sie in § 1 aufgenommen worden ist. Zu Absatz 2 war der Ausschuß in seiner Mehrheit der Auffassung, daß zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrates über die im Regierungsentwurf vorgesehene Zahl von 24 Mitgliedern nicht hinausgegangen werden sollte. Dagegen konnte sich der Ausschuß dem Regierungsentwurf, soweit er 7 Vertreter des Personals der Deutschen Bundespost als Mitglieder des Verwaltungsrates vorsieht, nicht anschließen. Andererseits glaubte er aber auch, den Vorschlag des Bundesrates nicht übernehmen zu können, der an Stelle von 5 Vertretern des Personals „5 Vertreter der Gewerkschaften" vorgeschlagen hat. Der Ausschuß fand eine Mittellösung dahingehend, daß die Vertreter des Personals den Gewerkschaften angehören müssen, und zwar den Gewerkschaften, die bei der Deutschen Bundespost vertreten sind (Deutsche Postgewerkschaft und. Deutscher Postverband). In § 6 (Voraussetzungen für die Mitgliedschaft) sah der Regierungsentwurf bezüglich der Vertreter der gesetzgebenden Körperschaften vor, daß die Vertreter des Bundesrates sowohl der Regierung ihres Landes als auch einem Ministerium ihres Landes angehören können. Der Bundesrat hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Der Ausschuß vertrat dagegen die Auffassung, daß „Vertreter des Bundesrates" nur dessen Mitglieder sein können, jedoch nicht Vertreter der Landesministerien. Die Absätze 2 und 3 behandeln das Vorschlagsrecht hinsichtlich der Vertreter der Gesamtwirtschaft und der Vertreter des Personals. Der Ausschuß war der Ansicht, daß diese Vorschläge nicht von einem Benehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen abhängig gemacht werden dürfen, um die Unabhängigkeit der vorschlagsberechtigten Gremien bei der Bestellung ihrer Vertreter sicherzustellen. Die Definition des Begriffes „gewerbliche Wirtschaft" in Absatz 2 wurde als entbehrlich gestrichen. Ebenso glaubte der Ausschuß auch, von einem gemeinschaftlichen Vorschlag der Spitzenverbände absehen zu sollen, da bei der Bildung des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn hierdurch eine erhebliche Verzögerung eingetreten ist. Die Festlegung, daß die Vertreter der Gesamtwirtschaft erfahrene Kenner des Wirtschaftslebens sein sollen, hielt der Ausschuß für selbstverständlich. Er hat daher die entsprechende Bestimmung in Absatz 2 gestrichen. Der Auffassung des Bundesrates zu Absatz 5, daß die Bestellung von Stellvertretern unzweckmäßig erscheine, weil dadurch die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates verdoppelt werden würde, hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen. Um die ständige Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrates zu gewährleisten, hielt der Ausschuß an der Einrichtung der Stellvertreter fest. Zu § 7 (Ernennung) und zu § 8 (Dauer der Mitgliedschaft) hat sich der Ausschuß wie der Bundesrat dem Regierungsentwurf angeschlossen. In § 9 (Vorsitz) hat der Ausschuß den Absatz 3, der ausdrücklich die Zulässigkeit der Wiederwahl des Vorsitzers vorsieht, als überflüssig gestrichen. Zu § 10 (Sitzungen) hat der Bundesrat bei Absatz 5 aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Erweiterung dahingehend vorgeschlagen, daß das Teilnahmerecht von Regierungsvertretern auch auf die Länder erstreckt wird, die zwar ordentliche Vertreter im Verwaltungsrat haben, jedoch zufällig in einer einzelnen Sitzung nicht vertreten sind. Diesem Änderungsvorschlag hat sich der Ausschuß nicht angeschlossen. Er wollte vielmehr sicherstellen, daß die Vertreter des Bundesrates auch tatsächlich an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Die Länder, die Vertreter des Bundesrates stellen, sollen keine andere Möglichkeit einer Vertretung im Verwaltungsrat erhalten. § 11 (Geschäftsordnung) wurde in der Fassung dies Regierungsentwurfs angenommen. In § 12 (Aufgaben) hat der Regierungsentwurf zwischen Beschluß- und Beratungsaufgaben unterschieden. An dieser grundsätzlichen Zweiteilung hat der Ausschuß wie auch der Bundesrat festgehalten. Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Bundesrat jedoch eine Erweiterung dies Kataloges der Beschlußaufgaben vorgeschlagen, um der im § 1 hervorgehobenen Stellung des Verwaltungsrates Rechnung zu tragen. Dieser Auffassung konnte sich der Ausschuß nicht anschließen. Er war vielmehr der Ansicht, daß mit einer solchen Erweiterung eine unzweckmäßige Einengung der Leitungsgewalt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen verbunden wäre. Im einzelnen vertrat der Ausschuß darüber hinaus die Auffassung, daß die Aufstellung von Grundsätzen über die Aufnahme von Krediten usw. nicht der Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterworfen werden sollte. Bereits durch die Aufstellung von bindenden Grundsätzen würde die Beweglichkeit der Verwaltung in der Kreditbeschaffung mit Sicherheit stark eingeschränkt werden, da Abweichungen von den Grundsätzen dann nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates möglich wären. Gerade an der Beweglichkeit der Verwaltung bei der Beschaffung von Krediten besteht aber ein besonderes Interesse, da die Mittel für den Wiederaufbau und die Erweiterung der Post- und Fernmeldeanlagen zum großen Teil durch Kredite beschafft werden müssen. Auch die Beschlußfassung über Grundsätze für die Anlegung der Postscheck- und Postsparguthaben sowie der Rücklagen konnte nach Auffassung des Ausschusses dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden, da diese Aufgaben bereits von dem „Anlageausschuß", der aus den beteiligten Ressorts und der Bank deutscher Länder gebildet ist, wahrgenommen werden. Dagegen hatte der Ausschuß keine Bedenken, die Fragen der Übernahme neuer sowie der Änderung und der Aufgabe bestehender Dienstzweige der Beschlußfassung des Verwaltungsrates zu unterwerfen. Auch der vom Bundesrat zu Absatz 3 vorgeschlagenen Erweiterung des Kataloges der beratenden Funktionen des Verwaltungsrates konnte der Ausschuß nicht zustimmen. Eine Stellungnahme des Verwaltungsrates zu grundsätzlichen Fragen des Personalwesens und der Lohntarife wäre wirkungslos, da dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen eine Entscheidungsbefugnis auf diesen Gebieten nicht zusteht, sondern er vielmehr an die für die gesamte Bundesverwaltung insoweit geltenden Vorschriften gebunden ist. Zu § 13 (Beschlüsse des Verwaltungsrates) hat der Ausschuß die redaktionelle Vereinfachung des Bundesrates übernommen. Sie besteht darin, daß von einer Aufzählung der einzelnen Beschlußaufgaben in den Absätzen 1 und 3 des Regierungsentwurfs Abstand genommen worden ist. Bei § 14 (Benutzungsverordnungen) hat der Bundesrat den Satz des Regierungsentwurfs gestrichen, daß die Benutzungsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Damit würden die vom Verwaltungsrat beschlossenen Benutzungsverordnungen nach Artikel 80 Abs. 2 GG noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, soweit nicht das geltende Preisrecht bereits für die Gebühren eine besondere Regelung vorsieht. Hiermit konnte sich der Ausschuß nicht einverstanden erklären. § 12 Abs. 1 Nr. 4 würde praktisch gegenstandslos werden, wenn die vom Verwaltungsrat beschlossenen Benutzungsverordnungen nur erlassen werden können, wenn der Bundesrat seine Zustimmung gibt. An Stelle der mit der Einrichtung des Verwaltungsrates beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung bei der Festsetzung der Benutzungsbedingungen und -gebühren würde das Gegenteil erreicht werden. Es würden sich dann 2 Gremien — der Verwaltungsrat und der Bundesrat — mit derselben Materie zu befassen haben. Damit würde ein wesentlicher Zweck des Gesetzentwurfs vereitelt werden. Die Deutsche Bundespost wäre nicht mehr imstande, sich der stets wechselnden Wirtschafts- und Verkehrslage schnell anpassen zu können. Im übrigen werden die Interessen des Bundesrates an der Festsetzung der Benutzungsbedingungen und der Gebühren dadurch hinreichend gewahrt, daß 5 Vertreter des Bundesrates dem Verwaltungsrat angehören. Dritter Abschnitt Der dritte Abschnitt regelt das Haushalts- und Finanzwesen der Deutschen Bundespost. § 15 (Haushaltsführung) und § 16 (Rechnungsjahr) wurden in der Fassung des Regierungsentwurfs übernommen. Im § 17 (Voranschlag) hat der Ausschuß in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 die Worte „nebst Stellenplan" gestrichen, weil der Voranschlag den Stellenplan enthält, ohne daß es eines besonderen Hinweises bedarf. An Absatz 1 mußte eine Berlin-Bestimmung angefügt werden, da die Landespostdirektion Berlin nicht wie eine Oberpostdirektion zur Deutschen Bundespost gehört und sich der Voranschlag der Deutschen Bundespost daher nicht ohne weiteres auf die Landespostdirektion Berlin erstreckt. Zu Absatz 4 hat der Ausschuß beschlossen, daß der Voranschlag nicht im Einvernehmen, sondern lediglich im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aufzustellen ist. Die Bindung des Postministers an das Einvernehmen des Finanzministers bei der Aufstellung des Voranschlags hatte das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vorgesehen, weil der Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost, der nach dem Reichspostfinanzgesetz über den Voranschlag der Deutschen Reichspost zu beschließen hatte, beseitigt wurde. Nachdem nunmehr durch diesen Gesetzentwurf die Einrichtung des Verwaltungsrates wieder eingeführt wird, ist nach Ansicht des Ausschusses für eine Mitwirkung des Bundesministers der Finanzen bei der Aufstellung des Voranschlags kein Raum mehr. Gleichwohl glaubte der Ausschuß dem Bundesminister der Finanzen ein Anhörungsrecht einräumen zu sollen, damit der Bundesminister der Finanzen die Möglichkeit erhält, von der Warte der allgemeinen Finanzpolitik des Bundes her seine Stellungnahme zu dem Voranschlag der Deutschen Bundespost abzugeben. Zu § 18 (Rechnungsführung und -prüfung) hat der Ausschuß eine Ergänzung des Absatzes 2 dahingehend für zweckmäßig gehalten, daß sich der Bundesrechnungshof auf Ersuchen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über bestimmte Fragen gutachtlich zu äußern hat. Das war bereits nach § 101 Reichshaushaltsordnung (§ 101 Posthaushaltsbestimmungen) der Fall. Diese Bestimmung ist jedoch durch § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. '765) fortgefallen. In § 19 (Jahresabschluß) ist der Hinweis auf die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung (Absatz 3) als überflüssig gestrichen worden. Ferner hat der Ausschuß die Absätze 6 und 7 des Regierungsentwurfs umgestellt, um zum Ausdruck zu bringen, daß der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht erst dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat und dann der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen ist. In § 20 (Rücklagen, Gewinnverwendung und Verlustdeckung) ist in Absatz 5 entsprechend der Änderung des § 17 Abs. 4 das Wort „Einvernehmen" durch das Wort „Benehmen" ersetzt worden. Der Absatz 5 des § 21 (Ablieferung) ist aus Gründen der Gesetzesklarheit dahin ergänzt worden, daß ein etwaiger Fehlbetrag spätestens bis zum 1. Mai ,,des auf den Rechnungsabschluß folgenden Jahres" an den Bund abzuliefern ist. In § 22 (Kredite, Bürgschaften) ist Absatz 4 Satz 2 dahin geändert worden, daß die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost allein durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt werden. Diese Änderung war erforderlich, weil es sich bei den Schulden der Deutschen Bundespost auch um Schulden des Bundes handelt. Da die Frage, von welcher Stelle die Bürgschaftserklärungen der Deutschen Bundespost ausgefertigt werden, streitig ist, hat der Ausschuß durch Anfügung des Absatzes 6 eine Klarstellung dahin vorgenommen, daß die Bürgschaftserklärungen der Deutschen Bundespost nur von dieser ausgefertigt zu werden brauchen. Vierter Abschnitt Der Vierte Abschnitt enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen, die sich vor allem mit dem Personal der Deutschen Bundespost befassen und das Verhältnis der Deutschen Bundespost zu den Ländern regeln. Bei § 23 (Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundespost) war die Anfügung einer Berlin-Bestimmung erforderlich, weil die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landespostdirektion Berlin nicht Bundesbedienstete sind. Eine besondere bundesgesetzliche Regelung, mit der die Rechtsverhältnisse des Berliner Postpersonals denen des Bundespostpersonals angeglichen werden sollen, ist in Vorbereitung. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Vorschriften des Landes Berlin weitergelten. § 24 (Belohnungen und Vergütungen) ist in der Fassung des Regierungsentwurfs angenommen worden. Als § 25 (Personalvertretungen) hat der Ausschuß den Absatz 1 des Regierungsentwurfs übernommen. Dem Ausschuß erschien eine Zerlegung des § 25 des Regierungsentwurfs in 2 Paragraphen zweckmäßig, da die beiden Absätze des § 25 dies Regierungsentwurfs verschiedene Gegenstände regeln. In § 25 a (Abschluß von Tarifverträgen), der inhaltlich dem § 25 Abs. 2 des Regierungsentwurfs entspricht, hat der Ausschuß mit Rücksicht auf die Änderung des § 17 Abs. 4 die Worte „wesentliche Änderungen des Voranschlags mit sich bringen oder" gestrichen. Das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bei dem Abschluß von Tarifverträgen kann nicht mehr zur Bedingung gemacht werden, wenn diese Vereinbarungen wesentliche Änderungen des Voranschlags mit sich bringen, dia der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bei der Aufstellung des Voranschlags der Deutschen Bundespost nicht mehr an das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gebunden ist. Bei § 26 (Gesetzliche Sozialeinrichtungen) hielt der Ausschuß eine besondere Bestimmung für Berlin für erforderlich. Die Arbeiter und Angestellten der Landespostdirektion Berlin sollen bis auf weiteres in der Krankenversicherungsanstalt Berlin bleiben. Diese Regelung glaubte der Ausschuß treffen zu sollen, weil es ihm nicht zweckmäßig erschien, im Rahmen dieses Gesetzentwurfs grundsätzliche Fragen des Berliner Krankenversicherungswesens zu entscheiden. § 27 (Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen) des Regierungsentwurfs hat der Ausschuß unverändert angenommen. Bei § 28 (Besetzung der Präsidentenstellen, organisatorische Änderungen) ist als Absatz 1 der Regierungsentwurf unverändert übernommen worden. Darüber hinaus trug der Ausschuß keine Bedenken, den vom Bundesrat vorgeschlagenen § 31 b (Organisatorische Änderungen) als Absatz 2 anzufügen. § 28 a (Freifahrt) entspricht dem Vorschlag des Bundesrates zu § 31 d. Der Ausschuß sah keinen Anlaß, in dieser Frage von der z. Z. geltenden Regelung abzuweichen. § 29 (Vergabe von Lieferungen und Leistungen) entspricht inhaltlich dem § 29 des Regierungsentwurfs. § 30 (Enteignungsrecht) und § 31 (Abgaben) hat der Ausschuß unverändert übernommen. Den vom Bundesrat eingefügten Fünften Abschnitt (Verhältnis der Deutschen Bundespost zu den Ländern) hielt der Ausschuß für entbehrlich. Die wesentlichen Bestimmungen der §§ 31 b, 31 c, 31 d und 31 e sind in den §§ 28, 28 a und 29 enthalten. § 31 a (Pflicht zur Unterrichtung, Auskunftsrecht) kann nach Auffassung des Ausschusses entfallen, da die hierdurch möglicherweise zu erreichende bessere Unterrichtung der Länder über die Vorhaben der Deutschen Bundespost in keinem Verhältnis zu der Mehrbelastung der Dienststellen der Deutschen Bundespost stehen würde. Der vom Bundesrat vorgeschlagene § 31 f (Postscheck- und Postsparguthaben) mußte aus den bei § 12 angeführten Gründen entfallen. Dazu kommt, daß der § 31 f in der Praxis nicht durchgeführt werden könnte, da sich die Bereiche der Postscheck- und Postsparkassenämter nicht mit den Ländern decken und sich daher die auf die einzelnen Länder entfallenden Geldaufkommen nicht feststellen lassen. Fünfter Abschnitt Der Fünfte Abschnitt enthält die Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 32 (Vertretung des Landes Berlin im Verwaltungsrat) des Regierungsentwurfs ist durch die weitergehende Einbeziehung Berlins in das Gesetz durch die Berlin-Bestimmungen gegenstandslos geworden und konnte daher gestrichen werden. § 33 (Einberufung des Verwaltungsrates) ist in der Fassung des Regierungsentwurfs unverändert angenommen worden. § 34 (Anwendbarkeit der Reichshaushaltsordnung) legt grundsätzlich fest, daß die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung in der Form von „Posthaushaltsbestimmungen" auch auf die Deutsche Bundespost Anwendung finden. Aus der Eigenart der Verwaltung der Deutschen Bundespost als Sondervermögen ergeben sich jedoch eine Reihe von Abweichungen von der Reichshaushaltsordnung. Diese Abweichungen sind z. T. im Dritten Abschnitt (Haushalts- und Finanzwesen), z. T. in § 34 festgelegt. Absatz 1 in der Regierungsfassung enthält eine Aufzählung der einzelnen Abschnitte der Reichshaushaltsordnung. Diese Aufzählung hielt der Ausschuß für entbehrlich, da die Reichshaushaltsordnung in ihrer Gesamtheit für anwendbar erklärt wird. Um zu vermeiden, daß Änderungen der Reichshaushaltsordnung jeweils eine Änderung des vorliegenden Gesetzes erforderlich machen, hat der Ausschuß hinter dem Wort „Reichshaushaltsordnung" die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. Die bei Absatz 3, Absatz 4 d, e und g sowie bei Absatz 5 gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommenen Änderungen ergeben sich zwangsläufig daraus, daß nach dem Beschluß des Ausschusses zu § 17 Abs. 4 der Voranschlag der Deutschen Bundespost lediglich im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aufzustellen ist. Aus dem gleichen Grunde konnte Absatz 4 h völlig gestrichen werden. Dem Ausschuß erschien es jedoch zweckmäßig, in Absatz 4 e und g an die Stelle des Bundesministers der Finanzen den Verwaltungsrat zu setzen, da dieser alle mit dem Voranschlag zusammenhängenden Fragen zu entscheiden hat. Durch die Einfügung des Absatzes 4 f soll klargestellt werden, daß der für die Deutsche Bundespost nicht zutreffende § 45 d Reichshaushaltsordnung in der bisher geltenden, abweichenden Form der Posthaushaltsbestimmungen weitergelten soll. Bei § 35 (Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen) hatte der Ausschuß keine Bedenken, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen, in Nummer 1 ausdrücklich zu erwähnen, daß das Gesetz über die Postabfindung unberührt bleibt. § 35 a (Land Berlin) enthält die Berlin-Klausel. In § 36 (Inkrafttreten) hat der Ausschuß als Tag des Inkrafttretens den 1. August 1953 beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, daß der Verwaltungsrat erst nach der Konstitution des Deutschen Bundestages der zweiten Wahlperiode, jedoch so rechtzeitig gebildet wird, daß er noch den Voranschlag für das Rechnungsjahr 1954, das mit dem 1. Januar 1954 beginnt, verabschieden kann. Bonn, den 19. März 1953 Kern Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 261. Sitzung Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) (Nrn. 3479, 4204, zu Nr. 4204 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Kern Zu der Drucksache Nr. 4204 ist folgendes nachzutragen: Nach Abschluß der Beratungen des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) am 12. März 1953 und nachdem der Schriftliche Bericht fertiggestellt und unterschriftlich vollzogen war, wurde mit Schreiben des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 26. März 1953 der Entwurf eines Postverwaltungsgesetzes durch den Ältestenrat nachträglich an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen. Gleichzeitig wurde der Haushaltsausschuß darauf hingewiesen, daß die zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Postverwaltungsgesetzes im Plenum des Deutschen Bundestages für den 15. April 1953 vorgesehen sei. Der Haushaltsausschuß setzte daraufhin die Beratung über den Entwurf eines Postverwaltungsgesetzes für den 9. April 1953 fest (s. Mitteilung des Haushaltsausschusses vom 27. März 1953). Die Beschlußfassung im Haushaltsausschuß wurde am 9. April 1953 jedoch ausgesetzt, weil der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen nicht anwesend sein konnte. An der darauffolgenden Sitzung des Haushaltsausschusses am 15. April 1953 nahmen die Bundesminister der Finanzen und für Post- und Fernmeldewesen teil. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses vom 15. April 1953 an den federführenden Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen wurde folgendes mitgeteilt: Der Haushaltsausschuß hat in seiner heutigen Sitzung über obigen Gesetzentwurf beschlossen und wünscht: 1. die Wiederherstellung der Regierungsvorlage in § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 5 und § 34 Abs. 5, d. h. die Wiedereinfügung des Wortes „Einvernehmen" an Stelle des Wortes „Benehmen" ; 2. in § 34 Abs. 4 Buchst. d § 33 Abs. 1 letzter Satz, das Wort „vierteljährlich" durch „monatlich" zu ersetzen; 3. in § 34 Abs. 4 die Einfügung eines Buchstaben h mit folgendem Wortlaut: „h) § 83: (1) Auf Grund der Jahresrechnung (§ 72) beschließt der Bundesminister der Finanzen über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Wesentliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost vom (Bundesgesetzbl. I S ) bleibt unberührt. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der späteren Entlastung der vom Bundesrechnungshof geprüften Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat." Der Haushaltsausschuß hat zu vorstehender Nummer 3 beschlossen, folgende klarstellende Bemerkung in das Protokoll aufzunehmen: Als wesentliche über- und außerplanmäßige Ausgaben sind solche anzusehen, die das Gefüge des Gesamthaushalts unmittelbar berühren. Die für den 15. April 1953 angesetzte zweite und dritte Beratung im Plenum des Deutschen Bundes- tages (Tagesordnungspunkt 7) wurde daraufhin auf Grund einer Vereinbarung im Ältestenrat abgesetzt. Um in der Verabschiedung des Postverwaltungsgesetzes keine Verzögerung eintreten zu lassen, trat der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen bereits am folgenden Tag zu einer internen Sitzung zusammen und beschloß nach nochmaliger, eingehender Beratung einstimmig, lediglich dem Vorschlag des Haushaltsausschusses zuzustimmen, in § 34 Abs. 4 Buchst. d § 33 Abs. 1 letzter Satz, das Wort „vierteljährlich" durch „monatlich" zu ersetzen, während der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen jedoch wiederum einstimmig die übrigen Änderungswünsche des Haushaltsausschusses ablehnte. Abgesehen von dieser einzigen Änderung hat der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen an dem Wortlaut der Drucksache Nr. 4204 festgehalten. Dabei ließ er sich auf Grund seiner mehrmonatigen Beratungen von folgenden grundsätzlichen Erwägungen leiten: Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat umfassend die Frage geprüft, in welcher Weise die Finanzpolitik der Deutschen Bundespost auf die allgemeine Finanzpolitik des Bundes abgestimmt werden soll. Die besonders eingehenden Erörterungen dieser Frage, zu der sowohl der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wie auch der Bundesminister der Finanzen persönlich gehört wurden, haben den Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen davon überzeugt, daß es notwendig ist, in den §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 5 und 34 Abs. 5 das im Regierungsentwurf vorgesehene „Einvernehmen" in „Benehmen" abzuändern. Beim „Einvernehmen" besteht die Gefahr, daß, wie in der Vergangenheit des öfteren geschehen, der Bundesminister der Finanzen sich nicht auf die notwendige Wahrung der allgemeinen finanzpolitischen Grundsätze des Bundes beschränkt, sondern auf die Gestaltung der eigentlichen Postpolitik einwirkt, wodurch das Recht und die Pflicht des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, gemäß Art. 65 GG seinen Bereich in eigener Verantwortung selbständig zu leiten, zunichte gemacht würden. Ein solcher Eingriff liegt beispielsweise vor, wenn, wie es geschehen ist, der Bundesminister der Finanzen die vorgesehenen Ausgaben für den Ausbau des Fernmeldewesens mit der Begründung ablehnt, das Fernmeldewesen in der Bundesrepublik Deutschland sei bereits ausreichend ausgebaut. Eine Ablehnung des Voranschlags der Deutschen Bundespost mit dieser Begründung hat mit der dem Bundesminister der Finanzen obliegenden Wahrung der Grundsätze der allgemeinen Finanzpolitik des Bundes nichts zu tun. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen ist deshalb der Auffassung, daß durch die Änderung in „Benehmen" gewährleistet ist: a) die Koordination zwischen der allgemeinen Finanzpolitik des Bundesministers der Finanzen und der speziellen Finanzpolitik der Deutschen Bundespost. Auch wenn der Voranschlag im „Benehmen" mit dem Bundesminister der Finanzen aufgestellt wird, erhält dieser — wie bisher — Einblick in alle Einzelheiten des Voranschlags der Deutschen Bundespost, so daß er etwaige Änderungswünsche durch Anrufung des Kabinetts jederzeit durchzusetzen vermag; b) eine weitgehende Sicherung dahin, daß der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Deutsche Bundespost „selbständig und unter eigener Verantwortung" gemäß Art. 65 GG leiten, d. h. daß er selbst die Postpolitik verantwortlich bestimmen kann. Das „Benehmen" hat zur Folge, daß nicht der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, sondern der Bundesminister der Finanzen das Kabinett im Fall von Meinungsverschiedenheiten anrufen muß. Diese Vertauschung der Rollen gegenüber der Regierungsfassung wird nach der Überzeugung des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen eine beachtliche und entscheidende psychologische Wirkung haben. Ohne Zweifel wird der Bundesminister der Finanzen das Kabinett immer nur dann anrufen, wenn wichtige Fragen der allgemeinen Finanzpolitik des Bundes auf dem Spiel stehen; er wird Hemmungen haben, in die eigentliche Postpolitik und damit in den Verantwortungsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen einzugreifen, wie das auf Grund des heute noch geltenden Gesetzes tatsächlich geschieht und nach der Regierungsvorlage auch künftig möglich sein würde. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat weiter die Frage geprüft, ob die von ihm für den § 17 Abs. 4 vorgeschlagene Fassung nicht der Möglichkeit Vorschub leistet, daß der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen den Bundesminister der Finanzen überspielen kann, indem er den von ihm aufgestellten Voranschlag dem Verwaltungsrat vorlegt, bevor der Bundesminister der Finanzen im Fall einer Meinungsverschiedenheit die Entscheidung des Kabinetts herbeigeführt hat. Der Ausschuß für das Post-und Fernmeldewesen ist der Ansicht, daß diese Gefahr nur bestehen würde, wenn im Gesetzentwurf die „Anhörung" des Bundesministers der Finanzen vorgesehen wäre. Das „Benehmen" gibt jedoch dem Bundesminister der Finanzen die Möglichkeit, bei der „Aufstellung des Voranschlags seine Rechte aus Art. 65 GG nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung" zu wahren. Abgesehen davon würde kein Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen so unklug sein, sein Ansehen und seine Stellung dadurch zu gefährden, daß er dem Verwaltungsrat einen Voranschlag zur Beschlußfassung unterbreitet, solange die Gefahr besteht, daß er den Voranschlag auf Grund eines vom Bundesminister der Finanzen erwirkten Kabinettsbeschlusses ändern oder zurückziehen muß. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat auch die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) zum Vergleich herangezogen. Es sieht vor, daß der Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn durch den Bundesminister für Verkehr im „Einvernehmen" mit dem Bundesminister der Finanzen zu genehmigen ist. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat geprüft, ob diese Regelung Anlaß geben könnte, die Regierungsfassung beizubehalten. Dagegen spricht folgendes: Das „Einvernehmen" bezieht sich im Bundesbahngesetz auf einen anderen Sachverhalt als im Entwurf zum Postverwaltungsgesetz. Der Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn wird vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen. Erst wenn diese beiden Organe der Deutschen Bundesbahn ihren Willen bekundet haben, hat der Bundesminister für Verkehr den Wirtschaftsplan im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu genehmigen. Im Postverwaltungsgesetz dagegen wirkt der Bundesminister der Finanzen schon bei der Aufstellung des Voranschlags mit. Mithin hat der Bundesminister der Finanzen nach dem Postverwaltungsgesetz eine größere Einwirkungsmöglichkeit beim Zustandekommen des Haushalts der Deutschen Bundespost als nach dem Bundesbahngesetz. Beim Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn dagegen wird der Bundesminister der Finanzen erst eingeschaltet, nachdem die Organe der Deutschen Bundesbahn (Vorstand und Verwaltungsrat) den Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen haben; es ist aus naheliegenden psychologischen Gründen einfacher, bereits bei der Aufstellung des Haushalts in Form des vorgesehenen „Benehmens" Einfluß zu nehmen als gegen einen nicht nur aufgestellten, sondern vom Verwaltungsrat auch schon beschlossenen Haushalt nachträglich Einwendungen zu erheben. Das „Benehmen" im Postverwaltungsgesetz würde infolgedessen mindestens die gleiche Wirkung haben wie das „Einvernehmen" im Bundesbahngesetz. Würde im Postverwaltungsgesetz das „Einvernehmen" schon bei der Aufstellung des Voranschlags gefordert werden, hätte der Bundesminister der Finanzen weitaus größere Rechte als bei der Deutschen Bundesbahn. Die Einfügung des § 34 Abs. 4 Buchst. h (§ 83 RHO) steht weder mit der rechtlichen Konstruktion des Postverwaltungsgesetzes noch mit den sachlichen Erfordernissen in Einklang. Rechtlich ist diese Einfügung aus zwei Gründen zu beanstanden: Einmal ist es ein unumstößlicher Grundsatz des öffentlichen Finanzrechts, daß über- und außerplanmäßige Ausgaben allein vom Budgetträger nachträglich zu genehmigen sind, weil sie eine Abweichung des von ihm festgestellten Budgets sind. Dementsprechend ist im § 12 Abs. 1 Nr. 2 die Genehmigung derartiger Ausgaben durch den Verwaltungsrat ausdrücklich vorgesehen, weil er nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes der Budgetträger ist. Zum anderen wird durch die vom Haushaltsausschuß vorgeschlagene Ergänzung eine untragbare Rechtslücke aufgerissen, da nicht zu ersehen ist, welche Rechtsfolgen entstehen, wenn der Bundesminister der Finanzen und der Verwaltungsrat über die nachträgliche Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben voneinander abweichend beschließen. Die im Beschluß des Haushaltsausschusses vorgesehene vorherige Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben steht ferner in offenem Widerspruch zu dem Hauptziel und -zweck des Gesetzes, nämlich die Verwaltung der Deutschen Bundespost von der allgemeinen Bundesverwaltung finanziell abzutrennen, um sie in den Stand zu setzen, die für ihren Betrieb notwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen schnell zu treffen, wie dies seit 1924 — dem Jahr des Inkrafttretens des Reichspostfinanzgesetzes — der Fall ist. Gerade aus diesem Grund ist seiner Zeit das Reichspostfinanzgesetz erlassen worden; vgl. Reichstagsdrucksache Nr. 6590, Erste Wahlperiode 1920/24. Der Beschluß des Haushaltsausschusses läßt sich auch nicht dadurch begründen, daß § 33 RHO zur Analogie herangezogen wird. Die dort vorgeschriebene vorherige Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben eines anderen Ressorts ist deshalb vorgesehen, weil nur der Bundesminister der Finanzen übersehen kann, ob die notwendigen Kassenmittel für die beabsichtigte Ausgabe vorhanden sind. Durch die Abtrennung von der Bundeskasse nach dem vorliegenden Entwurf ist aber allein der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen in der Lage, diese Prüfung vorzunehmen, nicht aber der Bundesminister der Finanzen. Nach § 33 RHO kann zudem der Bundesminister der Finanzen selbständig über- und außerplanmäßige Ausgaben genehmigen. Mindestens die gleiche Befugnis muß der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen haben, da die Deutsche Bundespost als Verkehrsverwaltung in besonders hohem Maß eilbedürftige Entscheidungen zu treffen hat. Deshalb ist die vom Haushaltsausschuß vorgesehene Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen auch aus diesem Grund nicht tragbar. Bonn, den 16. April 1953 Kern Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Der Herr Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten!


Rede von Dr. Wilhelm Niklas
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Antwort: Ja.

(Heiterkeit und Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Eine Zusatzfrage?
    Volkholz (FU), Anfragender: Sind dazu besondere Ergänzungsgesetze in den Ländern notwendig?