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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 257. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. März 1953 12415 257. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 25. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12420A Beileid für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei 12420A Glückwünsche zum Geburtstag der Abg Frau Heiler 12420B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 und das Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 . 12420B Gesetz betr. das Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel 12420C Drittes Gesetz zur Änderung und Ergän- zung des Besoldungsrechts 12420C Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 12420C Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" 12420C Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft 12420C Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes . . . . 12420C Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft 12420C Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern 12420C Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 12420C Kleine Anfrage Nr. 322 der Fraktion der SPD betr. Reichsnährstandsvermögen (Nrn. 4097, 4213 der Drucksachen) . . . 12420C Bericht des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Schritte der Bundesregierung zur Preisfestsetzung für Zuckerrüben und Zucker (Nr. 4216 der Drucksachen) . . . 12420C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Nachtragshaushaltsgesetz 1952) (Nr. 3800 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Nr. 4100 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 789, 796, 803); dazu Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (Nrn. 4101 bis 4129 der Drucksachen) 12420B, 12420D, 12444D, 12465A, 12474A Einzelplan I — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamts (Nr. 4101 der Drucksachen) . . . 12420D Bausch (CDU), Berichterstatter . . 12421A Beschlußfassung 12421A Einzelplan II Haushalt des Deutschen Bundestages (Nr. 4102 der Drucksachen) in Verbindung mit Einzelplan II b — Haushalt der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarats (Nr. 4103 der Drucksachen) 12421A, D Jaffé (DP), Berichterstatter . . 12421A, D Beschlußfassung 12421D Einzelplan III — Haushalt des Deutschen Bundesrats (Nr. 4104 der Drucksachen) 12421D Bausch (CDU), Berichterstatter . . . 12421D Beschlußfassung 12422A Einzelplan IV — Haushalt des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes (Nr. 4105 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 790) in Verbindung mit Einzelplan IV a — Haushalt des Auswärtigen Amts (Nr. 4106 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 791) sowie mit Einzelplan IV b — Haushalte für Angelegenheiten des Europarats und verwandte Gebiete (Nr. 4107 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 792) . . 12422A Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 12422B Abstimmungen 12424C Einzelplan V — Haushalt des Bundesministeriums für den Marshallplan (Nr. 4108 der Drucksachen, Umdruck Nr. 787) in Verbindung mit Einzelplan V a — Haushalt des deutschen Vertreters im Rat der Internationalen Ruhrbehörde und des Deutschen Delegationsbüros in Düsseldorf (Nr. 4109 der Drucksachen) . . . 12425A, B Beschlußfassung 12425A, B Einzelplan VI — Haushalt des Bundesministeriums des Innern (Nr. 4110 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 797) 12425B Steinhörster (SPD), Berichterstatter 12425B Abstimmungen 12426D Einzelplan VII — Haushalt des Bundesministeriums der Justiz (Nr. 4111 der Drucksachen) 12426B Erler (SPD), Berichterstatter . . 12426B Beschlußfassung 12427C Einzelplan VIII — Haushalt des Bundesministeriums der Finanzen (Nr. 4112 der Drucksachen) 12427D Brandt (SPD), Berichterstatter . . 12427D Beschlußfassung 12428C Einzelplan IX — Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft (Nr. 4113 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 798) 12428D Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter . 12428D Dr. Wellhausen (FDP) 12429D Rücküberweisung des Antrags Nr. 3414 an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12430A Abstimmungen 12430A Einzelplan X — Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4114 der Drucksachen) 12430B Brese (CDU), Berichterstatter . . 12430B Beschlußfassung 12430C Einzelplan XI — Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit (Nr. 4115 der Drucksachen) 12430D Arndgen (CDU), Berichterstatter 12430D Beschlußfassung 12431A Einzelplan XII — Haushalt des Bundesministeriums für Verkehr (Nr. 4116 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 799) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag der Abg. Leonhard, Frau Schanzenbach, Stahl, Neuburger, Morgenthaler u. Gen. betr. Weiterbau der Autobahn von Karlsruhe-Ettlingen bis zur Schweizer Grenze (Nrn. 4167, 3633 der Drucksachen) sowie in Verbindung mit Einzelplan XIII — Haushalt des Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (Nr. 4117 der Drucksachen) 12431A Dr. Bärsch (SPD), Berichterstatter 12431B Abstimmungen 12432C Einzelplan XIV — Haushalt des Bundesministeriums für Wohnungsbau (Nr 4118 der Drucksachen) 12432D Hoffmann (Lindlar) (FDP), Berichterstatter 12432D Dr. Bertram (Soest) (FU) 12433A Jacobi (SPD) 12433D Neumayer, Bundesminister für Wohnungsbau 12434C Lücke (CDU) (zur Geschäftsordnung) 12435A Beschlußfassung 12435B Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Vertriebene (Nr. 4119 der Drucksachen) 12435B Frau Dr. Probst (CDU), Berichterstatterin 12435B Beschlußfassung 12436C Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Nr. 4120 der Drucksachen, Antrag Umdruck Nr. 800) 12436C Abstimmungen 12436D Einzelplan XVII — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten des Bundesrates (Nr. 4121 der Drucksachen) 12436D Frühwald (FDP), Berichterstatter 12436D Beschlußfassung 12437A Einzelplan XX — Haushalt des Bundesrechnungshofes (Nr. 4122 der Drucksachen) 12437A Dr. Wuermeling (CDU), Berichterstatter 12437A Beschlußfassung 12437B Einzelplan XXI — Haushalt der Bundesschuld (Nr. 4123 der Drucksachen) . 12437B Beschlußfassung 12437B Einzelplan XXII — Haushalt der finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 4124 der Drucksachen, Antrag Umdruck Nr. 801) 12437B Brandt (SPD), Berichterstatter . 12437C Abstimmungen 12437D Einzelplan XXIII — Haushalt der Allgemeinen Finanzverwaltung (Nr. 4125 der Drucksachen, Antrag Umdruck Nr. 788) 12437D Wacker (CDU), Berichterstatter . 12437D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 12440C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12441B Jaffé (DP) 12441D Abstimmungen 12442A Einzelplan XXIV — Haushalt der Verteidigungslasten einschließlich Besatzungskosten und Auftragsausgaben (Nr. 4126 der Drucksachen) 12442B Beschlußfassung 12442B Einzelplan XXV — Haushalt der Auslaufzeit 1951 hinsichtlich der Verteidigungslasten einschließlich der Besatzungskosten und Auftragsausgaben (Nr. 4127 der Drucksachen) 12442B Beschlußfassung 12442C Einzelplan XXVII — Haushalt der Sonstigen Verteidigungslasten (Nr. 4129 der Drucksachen) 12442C Beschlußfassung 12442C Einzelplan XXVI — Haushalt der sozialen Kriegsfolgelasten (Nr. 4128 der Drucksachen) 12442C Gengler (CDU), Berichterstatter . 12442D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 12443B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12444B Beschlußfassung 12444D Haushaltsgesetz Schoettle (SPD), Berichterstatter . . 12444D Abstimmungen 12446A, 12477D Dritte Beratung, allgemeine Aussprache: Kohl (Stuttgart) (KPD) 12465A Einzelberatung: Einzelpläne I bis VI 124'74A Einzelplan VII — Haushalt des Bundesministeriums der Justiz . . . 12474C Schoettle (SPD) 12474C, 12475C Dr. Laforet (CSU) 12475B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . 12475D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 12476A Einzelpläne VIII bis XXVII und Haushaltsgesetz • 12476C Schlußabstimmung 12477D Fortsetzung der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) (Nrn. 2872, 4080 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in dritter Beratung (Umdruck Nr. 832, Anträge Um- drucke Nrn. 812, 833) 12420B, 12446B Zur Geschäftsordnung, betr. Änderungsantrag zu § 65 des Bundesvertriebenen- gesetzes Umdruck Nr. 833: Merten (SPD) 12447A Dr. Krone (CDU) 12447B Dr. Menzel (SPD) 12447C Dr. Horlacher (CSU) 12447C Dr. Weber (Koblenz) (CDU) . . . 12447D Schoettle (SPD) 12448A Ewers (DP) 12448B Struve (CDU) 12448B Erklärungen zur Schlußabstimmung: Müller (Frankfurt) (KPD) 12448D Reitzner (SPD) 12449C Dr. Kather (CDU) 12450A Ewers (DP) 12450C Dr. Decker (FU) 12450D Goetzendorff (Fraktionslos) . . . . 12451B Loritz (Fraktionslos) 12451C Schlußabstimmung 12451D Entschließungen: Merten (SPD) 12452B Abstimmungen 12452A, B Dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nrn. 3806, 3910 der Drucksachen, Anträge Umdrucke Nrn. 794, 810) 12452B Dr. Reismann (FU) 12452C, 12453B Kunze (CDU) 12453A, D Frau Strobel (SPD) 12453A Dr. Kather (CDU) 12454B Abstimmungen 12454A, 12473C Fragestunde (Nr. 4203 der Drucksachen): 1. betr. Gebühr für durch Reisende aus der Schweiz eingeführte Tabakwaren: Ritzel (SPD), Anfragender 12454C, 12455A, B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium d. Finanzen 12454C, 12455B 2. betr. Wiedergutmachungsanträge im Dienstbereich des Bundespostministeriums: Baur (Augsburg) (SPD), Anfragender 12455C, D, 12456A Dr.-Ing. e. h., Dipl.-Ing. Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . . 12455C, D, 12456A 3. betr. Grenzüberbringung angeworbener deutscher Fremdenlegionäre: Maier (Freiburg) (SPD), Anfragender 12456B, C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 12456B, C 4. betr. Zollkontrolle von Fluggästen nach West-Berlin: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 12456C, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 12456D, 12457A 5. betr. Schritte gegen das Verbot der Zeitung Rheinpfalz im Saargebiet: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 12457A, B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 12457B 6. betr. Maßregelungen von Beamten usw. im Saargebiet: Dr. Mommer (SPD), Anfragender . . 12457C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 12457C 7. betr. Pachtsätze für das zu militärischen Zwecken entzogene Land in Baumholder und Umgebung: Niebergall (KPD), Anfragender 12457D, 12458A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 12458A 8. betr. Vorbereitungen zum Erlaß eines Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes: Dr. Besold (FU), Anfragender . . . 12458B Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12458B 9. betr. Frage des Beitritts der Bundesregierung zur Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Dr. Bergstraeßer (SPD), Anfragender 12458C, D, 12459B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 12458D, 12459B 10. betr. Knappschaftsversicherung bzw. Nichtanwendung der Ruhensbestimmungen nach §§ 1274 und 1275 der Reichsversicherungsordnung: Meyer (Hagen) (SPD), Anfragender 12459C, D Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 12459C, D 11. betr. Vorlage eines Entschädigungsgesetzes für die Heimkehrer: Parzinger (FU), Anfragender . . . 12460A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 12460A 12. betr. Auslieferung von Wertpapieren sudetendeutscher Unternehmungen an die tschechoslowakische Regierung: Kuntscher (CDU), Anfragender 12460A, C, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 12460A, D 13. betr. bevorzugte Einstellung von Heimkehrern im öffentlichen Dienst: Zurückgestellt 12460D 14. betr. Weinanbaufläche in der Bundesrepublik im Jahre 1952 bzw. Reblausverseuchung in den Jahren 1950 bis 1952: Niebergall (KPD), Anfragender . 12461A, C Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12461A, D 15. betr. Ersatzsiedlerstellen für landwirtschaftliche Siedler auf ehemaligem Wehrmachtsgelände in Bayern: Frau Dr. Probst (CSU), Anfragende 12461D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 12462A 16. betr. 75-Millionen-Programm für Bauten für die Besatzungsangehörigen bzw. Freigabe beschlagnahmten privaten Wohn- und Gewerberaumes in Heidelberg: Dr. Wahl (CDU), Anfragender . 12462C, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 12462D 17. betr. Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem US-Hauptquartier und Einrichtung gemischter Ausschüsse zur Überprüfung des beschlagnahmten privaten Wohn- und Gewerberaumes: Dr. Wahl (CDU), Anfragender . . . 12463A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 12463A 18. betr. Kosten zur Wiederherstellung der durch Frostschäden und Schwerverkehr beschädigten Straßen: Jahn (SPD), Anfragender . . . . 12463B ,C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 12463B, C 19. betr. Öffentliche Tanzvergnügen in Bahnhofswirtschaften und Wartesälen: Abgesetzt 12463C 20. betr. Teilnahme des Bundeskanzlers und des Staatssekretärs Dr. Hallstein an Sitzungen des Ausschusses für Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten in den Jahren 1950 bis 1952 und im ersten Vierteljahr 1953: Zurückgestellt 12463D 21. betr. Kürzungen der Mehraufwendungen für Rentenzulagen im April 1953: Dr. Schellenberg (SPD), Anfragender 12463D, 12464A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 12463D, 12464B 22. betr. Gründe für die Nichtveröffentlichung des Grundbetragserhöhungsgesetzes: Dr. Schellenberg (SPD), Anfragender 12464B, C Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 12464B, C 23. betr. Vorlage eines Fremdrenten- gesetzes: Dr. Schellenberg (SPD), Anfragender 12464D Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 12464D, 12465A 24. bis 29. wegen Fristablaufs zurückgestellt 12465A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens (Nrn. 4157, 2962, zu 2962, 3595, 3652 der Drucksachen) 12465D, 12477D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12465D Dr. Schöne (SPD) 12466C Beschlußfassung 12478A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts (Nr. 4056 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4173 der Drucksachen, Antrag Umdruck Nr. 839) 12467A, 12478A Scharnberg (CDU), Berichterstatter 12478A Seuffert (SPD) 12478C Abstimmungen 12479B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes (Nr. 3926 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4179 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn 834, 835) 12467A Dr. Miessner (FDP): als Berichterstatter 1246'7A als Abgeordneter 12472B Schmücker (CDU) 12469C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12470C Dr. Bertram (Soest) (FU) 12470C Seuffert (SPD) 12471B, 12473C Dr. Kneipp (FDP) 12471C Dr. Wellhausen (FDP) 12472C Fassbender (FDP) 12472D Abstimmungen 12473B Zweite Beratung des Entwurfs eines Tabaksteuergesetzes (Nr. 3861 der Drucksachen, Umdruck Nr. 731); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 4182 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 836, 840 bis 847) 12479D, 12498 zur Geschäftsordnung, betr. Ausschußrücküberweisung 12479D, 12483A Dr. Brönner (CDU) 21480A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12480A Peters (SPD) 12480C Bausch (CDU) 12480D Sabel (CDU) 12481C, 12482C Dr. Wellhausen (FDP) 12481D Dr. Hammer (FDP) 12482A Dr. Dresbach (CDU) 12482D zur Sache: Peters (SPD): als Berichterstatter 12483A schriftlicher Bericht 12498 als Abgeordneter 12486A, 12487A, C, 12488B, 12489C Niebes (KPD) 12483C Pelster (CDU) . 12485A, D, 12486C, 12487B Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . . 12485D, 1248'7D, 12490A Dr. Wellhausen (FDP) . . . 12486D, 12487B Volkholz (FU) 12489A Abstimmungen 12483C, 12485A, 12486D, 12487D, 12489B, D, 12490A zur Geschäftsordnung, Widerspruch gegen dritte Beratung: Bausch (CDU) . 12490C Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Nrn. 3836, 4023 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Nr. 4183 der Drucksachen) . . . 12490D, 12504 Wackerzapp (CDU): als Berichterstatter 12490D schriftlicher Bericht 12504 Beschlußfassung 12491D Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich (Nr. 3844 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Nr. 4184 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 837) . . . 12492A Farke (DP), Berichterstatter . . . 12492A Ohlig (SPD) 12492B Kohl (Stuttgart) (KPD) 12493B Wackerzapp (CDU) 12493D Abstimmungen 12494C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) (Nr. 4161 der Drucksachen) 12494D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12494D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen (Nr. 3971 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 4175 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 838) 12494D Happe (SPD), Berichterstatter . . 12495A Jacobi (SPD) 12495D Abstimmungen 12496B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesluftamt (Nr. 4160 der Drucksachen) 12496C Überweisung an den Verkehrsausschuß 12496C Beratung des Antrags der Abg. Rümmele, Jahn, Rademacher, Walter, Volkholz u. Gen. betr. Verkehrsgesetze (Nr. 4138 der Drucksachen) 12496C Rademacher (FDP) 12496D Beschlußfassung 12496D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Antrag der Fraktion der FU betr. Postomnibuslinie im Bayerischen Wald (Nrn. 4178, 3906 der Drucksachen) 12496D Cramer (SPD), Berichterstatter . . 12497A Beschlußfassung 12497C Nächste Sitzung 12497C Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Tabaksteuergesetzes (Nrn. 3861, 4182 der Drucksachen) 12498 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über den von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Nrn. 3836, 4023, 4183 der Drucksachen) 12504 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 257. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Tabaksteuergesetzes (Nr. 3861, 4182 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Peters Allgemeines Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat den Entwurf eines Tabaksteuergesetzes — Drucksache Nr. 3861 — eingehend beraten. Nach einer Generaldebatte hat er Vertreter aller Sparten der Tabakwirtschaft gehört, um sich auch unmittelbar ein Bild von den Verhältnissen dieses Wirtschaftszweiges zu verschaffen. Der Ausschuß kam zu dem Entschluß, an dem bisherigen System der Tabakbesteuerung festzuhalten. Er billigte im Grundsatz auch das mit dem Entwurf verfolgte Ziel, machte sich dabei aber die Vorschläge des Bundesrates zu eigen, soweit sie den Steuersatz für Zigarren, die Preise und Steuersätze für Feinschnitt mit Beimischung von Inlandstabak, die Steuersätze für Pfeifentabak und die Beibehaltung der Steuerläger betreffen. Der Ausschuß entschloß sich für eine Senkung der Tabaksteuer für Zigarren auf 23 v. H. Er vertrat zwar grundsätzlich die Ansicht, daß mit Verbrauchsteuern nicht Lohnpolitik getrieben werden sollte, befand sich aber bei der Zigarrenindustrie in einer Zwangslage. Seine Entscheidung mußte sich in jedem Falle lohnpolitisch auswirken. Die Löhne der Zigarrenarbeiter liegen weit unter dem Durchschnitt und müssen, wie von allen Seiten anerkannt wird, aufgebessert werden. Würde der Ausschuß dem Vorschlag der Regierung gefolgt sein, wäre eine Aufbesserung der Löhne der Zigarrenarbeiter im wesentlichen verhindert worden. Nach seiner Auffassung würden damit die Zigarrenarbeiter dafür bestraft werden, daß sie sich im Interesse der Aufrechterhaltung der Betriebe bisher mit geringen Löhnen begnügt und nicht durch gewerkschaftliche Maßnahmen eine Lohnerhöhung erzwungen haben. Das hielt der Ausschuß nicht für tragbar. Beim Feinschnitt mit Beimischung von Inlandstabak schloß sich der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates an. Er war der Ansicht, daß namentlich beim Feinschnitt mit Beimischung von Inlandstabak die Preisrelation zu den anderen Tabakerzeugnissen in erheblichem Umfange berücksichtigt werden müsse. Auch beim Pfeifentabak trat der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates bei, denen im übrigen auch die Regierung zugestimmt hat. Außerdem glaubte der Ausschuß, sich für die Aufrechterhaltung der Steuerläger aussprechen zu sollen. Zigarren werden an den Verbraucher abgelagert geliefert, während Zigaretten und Rauchtabak in der Regel frisch an den Verbraucher abgegeben werden. Die Lagerung der Zigarren erfordert somit einen zusätzlichen Kapitalaufwand. Mit Rücksicht auf die knappe Kapitaldecke der Zigarrenindustrie und des Handels hielt der Ausschuß die Beibehaltung der Steuerläger für erforderlich. Andererseits wurde anerkannt, daß die Vielzahl kleiner und kleinster Läger und der dadurch entstehende Verkehr mit unversteuerten Zigarren einen nicht tragbaren Verwaltungsaufwand verursachen. Der Ausschuß war der Ansicht, durch Festsetzung einer Mindestgebühr und eines Verwaltungskostenbeitrags die bestehenden Mißstände beseitigen zu können. In der Generalaussprache wurden der Umfang des Gesetzes und die Vielzahl der Ermächtigungen beanstandet. Das Tabaksteuergesetz ist umfangreicher als viele andere Steuergesetze, insbesondere auch die meisten Verbrauchsteuergesetze. Die Vielzahl der Vorschriften erklärt sich aber durch folgende vier Tatsachen: 1. Die Tabakbesteuerung umfaßt mehrere Verbrauchsteuern, nämlich die eigentliche Tabaksteuer und die Tabakersatzsteuer, außerdem die besondere Art der Tabaksteuer, den Tabaksteuerausgleich. 2. Die Tabakbesteuerung berührt die verschiedensten Zweige der Tabakwirtschaft. Das Tabaksteuersystem bedingt eine lückenlose steuerliche Überwachung vom Rohtabak bis zum fertigen Erzeugnis. Infolgedessen muß das Tabaksteuergesetz Vorschriften über den Anbau von Tabak, den Rohtabakhandel, die Herstellung der verschiedenen Tabakwaren wie Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak und Zigarettenpapier enthalten und endlich den Ta- bakwarenhandel regeln, soweit dies aus steuerlichen Gründen erforderlich ist. Dabei ist noch hervorzuheben, daß die einzelnen Sparten der Tabakindustrie in ihrer Struktur ganz unterschiedlich gelagert sind. 3. Die Tabakwaren werden auf ganz verschiedene Weise hergestellt und müssen beim Absatz verschieden behandelt werden, wie bereits bei den Steuerlägern erwähnt worden ist. Auch dieser Umstand zwingt dazu, eine Reihe von Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen. 4. Das Tabaksteuergesetz ist erheblich erweitert worden, weil zahlreiche Vorschriften aus den Durchführungsbestimmungen in das Gesetz übernommen worden sind. Die Durchführungsbestimmungen waren zu einem Teil auf Grund der Ermächtigung des § 12 der Reichsabgabenordnung in Ergänzung des Gesetzes erlassen worden. Durch Artikel 80 des Grundgesetzes ist diese Möglichkeit weggefallen. Der Ausschuß überzeugte sich davon, daß nach dem Vorschlag der Regierung die ergänzenden Vorschriften in das Gesetz zu übernehmen waren. Trotz der Vielzahl der Vorschriften und der Fülle der Überwachungsmaßnahmen ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungskostensatz, der sich bei der Durchführung der. Tabakbesteuerung nach dem bisherigen System ergibt, außerordentlich günstig ist. Aus der Mannigfaltigkeit der erforderlichen Regelungen erklärt sich auch die große Zahl der Ermächtigungen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um drei Gruppen von Ermächtigungen, nämlich 1. um solche, die es dem Bundesminister der Finanzen ermöglichen sollen, der Entwicklung von Wirtschaft und Verkehr sowie den jeweiligen Marktverhältnissen Rechnung zu tragen, 2. um Ermächtigungen, die aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich sind, 3. um Ermächtigungen, die die Regelung von Verfahren dem Bundesminister der Finanzen überlassen. Der Ausschuß hat alle im Entwurf enthaltenen Ermächtigungen eingehend geprüft und sich bei allen beibehaltenen Ermächtigungen davon überzeugt, daß sie notwendig sind. Er hat sie zum Teil konkretisiert. Er ist auch der Auffassung der Regierung beigetreten, daß Verfahrensregelungen das Gesetz völlig unübersichtlich machen würden und deshalb zweckmäßig in die Durchführungsvorschriften gehören. Ein besonderes Beispiel für die Notwendigkeit von Ermächtigungen ist § 3 Abs. 3. Danach kann der Bundesminister der Finanzen in Zweifelsfällen bestimmen, in welcher Abteilung des Absatzes 1 des § 3 ein Tabakerzeugnis zu versteuern ist. Ohne diese Ermächtigung könnte das Tabaksteueraufkommen stark beeinträchtigt werden, wenn ein neuartiges Tabakerzeugnis auf den Markt kommt, für das ein Steuersatz in § 3 nicht vorgesehen ist, und erst der Weg der Gesetzgebung beschritten werden müßte. Der Ausschuß beschäftigte sich grundsätzlich auch mit der Frage, ob Steuererleichterungen, die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche Stützung der kleineren Betriebe darstellen, in einem Verbrauchsteuergesetz geregelt werden können. Im Hinblick auf die traditionelle Vergünstigung für Kleinbetriebe, die beispielsweise auch im Biersteuergesetz in Form einer Staffelsteuer gewährt wird, entschloß sich der Ausschuß für die Beibehaltung der Steuererleichterung. Eingehend befaßte sich der Ausschuß mit dem allgemeinen Vollstreckungsaufschub, der der Industrie seit dem 31. Oktober 1951 gewährt worden ist. Wie die Aussprache ergab, hat sich der Bundesfinanzminister 1951 in einer Zwangslage befunden. Die Prüfungen seiner Betriebsprüfer hatten ergeben, daß ein sehr großer Teil der Industrie schon mit Verlust oder ohne ausreichenden Gewinn arbeitete und daß eine Zusammenballung der Industrie auf einige Großbetriebe die unvermeidliche Folge sei, wenn nicht auf irgendeine Weise Abhilfe geschaffen würde. Es wurde versucht, zunächst in einzelnen Fällen durch Gewährung von Vollstreckungsaufschub zu helfen. Aber diese Maßnahme hätte nach kurzer Zeit zu einer völligen Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse in der gesamten Tabakindustrie führen müssen. Da aus politischen Gründen ein Gesetz zur Senkung der Tabaksteuer damals noch nicht eingebracht werden konnte, blieb nur der Weg übrig, einen allgemeinen Vollstreckungsaufschub zu gewähren. Der Bundesfinanzminister hat den Bundestag im März 1952 von seiner Maßnahme unterrichtet und erklärt, daß eine Neuregelung der Tabakbesteuerung nicht zu vermeiden sei. Der Ausschuß gelangte zu der Ansicht, daß abweichend von dem Vorschlag des Bundesrates nur eine schematische Regelung, wie sie der Regierungsentwurf vorsieht, für die Abzahlung der aufgeschobenen Beträge möglich ist, um eine übermäßige Verwaltungsarbeit zu vermeiden und von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen. Die abzuzahlenden Beträge wurden nach der Größenordnung der Betriebe gestaffelt, so daß wirtschaftlich stärkere Betriebe mehr abzahlen müssen als wirtschaftlich schwächere. Der Ausschuß berücksichtigte dabei, daß das Tabaksteuergesetz später, als beim Einbringen des Entwurfs angenommen werden durfte, in Kraft tritt und deshalb der Zeitraum, für den Vollstreckungsaufschub gewährt wird, sich vergrößert. Der Vorschlag des Ausschusses trägt außerdem dem Umstand Rechnung, daß die Großbetriebe der Zigarettenindustrie und der Feinschnittindustrie in letzter Zeit ihren Umsatz zu steigern vermochten, während die Mittel- und Kleinbetriebe ihren Umsatz kaum halten konnten oder z. T. eingebüßt haben. Die Großbetriebe dieser Industriesparten sollen deshalb bis zu 85 v. H. der aufgeschobenen Beträge abzahlen, die kleinen Betriebe dagegen allgemein von jeder Abzahlung befreit bleiben. Die Regelung bedeutet, daß insgesamt rund 125 Millionen DM abgezahlt werden müssen statt 50 bis 60 Millionen DM, wie der Regierungsentwurf vorsah. Für die Abzahlung erachtete der Ausschuß eine Frist von fünf Jahren als angemessen, um die Industrie vor Liquiditätsschwierigkeiten zu bewahren. Er hielt eine längere Frist auch für zweckmäßiger als eine kürzere, weil bei einer kürzeren Frist eine allgemeine, aber unerwünschte Härteklausel nicht zu vermeiden gewesen wäre. Schließlich entschloß sich der Ausschuß, alle Tabaksteuerbeträge, die zufolge des allgemeinen Vollstreckungsaufschubs nach dem 31. März 1953 aufgeschoben und angeschrieben werden, in vollem Umfange zu erlassen, weil nach seiner Ansicht die vorgeschlagene Regelung im allgemeinen das Maß dessen darstellt, was die Betriebe abzahlen können. Sollten sich bei dieser Regelung in einzelnen Fällen Gewinne ergeben, werden sie durch die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer erfaßt. B. Im einzelnen Zu § 3 Wie bereits in der allgemeinen Begründung ausgeführt, schloß sich der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates auf Herabsetzung der Tabaksteuer für Zigarren um weitere 2 v. H. des Kleinverkaufspreises an, er änderte aber den vom Bundesrat vorgeschlagenen Steuerbetrag für die Steuerklasse von 27 Pf das Stück, der offenbar falsch berechnet war, von 67,50 DM auf 62,10 DM für 1000 Stück. Bei der Zigarette hielt der Ausschuß für die Zigarette mit Beimischung von mindestens 50 v. H. Inlandstabak einen Steuerbetrag von 39,50 DM für 1000 Stück und bei der Zigarette in der vorgeschalteten Steuerklasse einen Steuerbetrag von 41,50 DM für angemessen. Bei der Zigarette mit Beimischung von Inlandstabak war der Ausschuß der Auffassung, daß auch bei einem Steuerbetrag von 39,50 DM die Kosten für den Mehraufwand an Tabak ausgeglichen würden, er hielt jedoch bei der Zigarette in der vorgeschalteten Steuerklasse unter Berücksichtigung des etwas geringeren Tabakverbrauchs eine Herabsetzung des Steuerbetrages um 0,50 DM für erforderlich, um den Herstellern etwa den gleichen Erlös wie bei der Zigarette zu 8 1/3 Pf zu gewähren. Auch beim Feinschnitt mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak schloß sich der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates an. Damit wird der Preis für die vorgeschaltete Steuerklasse nicht, wie von der Regierung vorgeschlagen, 26,— DM, sondern 24,— DM für ein Kilogramm betragen und die unterste allgemeine Steuerklasse auf 27,- DM für ein Kilogramm festgesetzt. Gleichzeitig wird im wesentlichen die progressive Staffelung der Steuerbeträge der Regierungsvorlage beseitigt, die dadurch entstanden war, daß in der Regierungsvorlage die Wiederherstellung der Belastungsrelation im Vordergrund gestanden hatte. Beim Kau-Feinschnitt wurde eine weitere Steuerklasse von 32,— DM das Kilogramm mit einem Steuerbetrag von 5,60 DM eingefügt, um den Absatz von Kau-Feinschnitt gegenüber dem Kautabak nicht zu benachteiligen. Bei anderem Feinschnitt schloß sich der Ausschuß den Vorschlägen des Regierungsentwurfs an. Beim Pfeifentabak und Strangtabak trat der Ausschuß den Vorschlägen des Bundesrates, denen auch die Bundesregierung zugestimmt hatte, bei. Er hielt es aber für zweckmäßig, für Rippentabak wie bisher zwei Steuerklassen vorzusehen, und entschloß sich, noch eine Steuerklasse von 7,50 DM das Kilogramm einzufügen. Für beide Steuerklassen des Rippentabaks setzte er entsprechend dem Steuerbetrag für Pfeifentabak mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen die Steuerbeträge auf 1,25 DM und 1,90 DM fest. Beim Kautabak wurde der Steuerbetrag in der dritten Steuerklasse von 26 DM auf 25,20 DM das Kilogramm ermäßigt und entsprechend der Steuerbetrag in den weiteren Steuerklassen festgesetzt, um die Progression zu beseitigen. Beim Schnupftabak wurden lediglich die Steuerklassen neu aufgegliedert. Der Ausschuß beschloß, einen neuen Absatz 2 einzufügen. Er enthält eine Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, zum Ausgleich des unterschiedlichen Lohnaufwandes zwischen Stumpen und anderen Zigarren und zwischen handgefertigten und ganz oder teilweise maschinell hergestellten Zigarren die Steuersätze für Stumpen und andere als handgefertigte Zigarren um höchstens 15 v. H. zu erhöhen. Die Steuerbeträge für Zigarren sind mit Rücksicht auf den Lohnaufwand durch Handanfertigung besonders niedrig festgelegt worden. Es wäre nicht gerechtfertigt, für Erzeugnisse, die diesen Lohnaufwand nicht haben, die niedrigen Steuerbeträge zu belassen, wenn nicht die Industrie selbst die Ersparnisse zugunsten ihrer Sozialeinrichtung abschöpft. Schon jetzt feste Steuerbeträge festzulegen, war nicht möglich, weil die Höhe der Lohnersparnisse erst noch festgestellt werden muß. Zu § 4 Absatz 3 Nach Erörterung der Anträge des Verbandes der Rauch-, Kau- und Schnupftabakhersteller und des Verbandes der mittelständischen Rauchtabakindustrie ist der Ausschuß zu der Auffassung gekommen, daß die im Regierungsentwurf vorgesehene Höchstmenge an Feinschnitt, die in der vorgeschalteten Steuerklasse monatlich versteuert werden darf, im Interesse der Gesamtheit der Rauchtabakindustrie richtig ist. Jede Ausweitung der Höchstmenge würde zu einem sehr erheblichen Eingriff in die Absatzlage führen und für eine Gruppe der Hersteller von erheblichem Nachteil sein. Die Berufung auf den Umfang der Mengen, die bei der Zigarette in der vorgeschalteten Steuerklasse monatlich versteuert werden dürfen, schlägt nicht durch, weil der mögliche Anteil dieser Zigaretten die Gesamtabsatzlage bei der erwarteten Umsatzsteigerung nicht wesentlich beeinflußt. Der Ausschuß beschloß deshalb, der Regierungsvorlage zuzustimmen, sie jedoch dahin abzuändern, daß als Vergleichszeit nicht der Zeitraum „Juli 1950 bis Juni 1951", sondern das Rechnungsjahr 1950 gelten soll und daß die Hersteller dieselbe Menge Feinschnitt versteuern dürfen, die sie in der Vergleichszeit im Monatsdurchschnitt versteuert haben. Zu § 4 Absätze 4 und 5 Außerdem beschloß der Ausschuß, § 4 um die Absätze 4 und 5 zu erweitern. Absatz 4 soll sicherstellen, daß Hersteller, die mehrere Betriebe haben, nur einmal in den Genuß der Vergünstigung kommen. Absatz 5 soll dem Schutz der vornehmlich in Nordwest-Deutschland ansässigen kleinen und mittleren Hersteller von Kau-Feinschnitt dienen. Die Vorschrift war auch im bisherigen Tabaksteuerrecht enthalten. Der Ausschuß konnte sich jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht entschließen, eine Härteklausel vorzusehen, wie die Industrie sie beantragt hatte. Zu § 6 Absatz 2 Ziffer 2 Hierzu wurde eine Änderung beschlossen, die nach dem Aufbau des Gesetzes zweckmäßig erschien. Zu § 6 Absatz 3 Gegen das Verbot wurden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, weil die Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt würde. Wenn auch die rechtlichen Bedenken ausgeräumt wurden, weil es sich bei der Regelung für Feinschnitt mit Beimischung von Inlandstabak um eine steuerliche Vergünstigung handelt, so entschloß sich der Ausschuß doch, auch für diesen Feinschnitt die Werbefreiheit unbeschränkt zuzulassen, und hat deshalb Absatz 3 der Regierungsvorlage gestrichen. Zu § 18 In der ersten Beratung beschloß der Ausschuß eine Senkung der Steuer auf 1,— DM für 1000 Zigarettenhüllen. Die Gründe dafür waren, einmal den Schmuggel mit Zigarettenpapier, der auf mehrere Milliarden — einmal sogar auf etwa 5 Milliarden — Hüllen im Jahr bei einer Inlandsproduktion von rund 6 Milliarden geschätzt wird, wirkungsvoll zu bekämpfen, zum anderen eine Preissenkung aus sozialen Gründen herbeizuführen. In der zweiten Beratung beschloß jedoch der Ausschuß die Beibehaltung des Steuersatzes der Regierungsvorlage. Maßgebend dafür waren folgende Gründe: 1. Der hohe Steuerausfall, der bei einer Senkung des Steuersatzes von 4,80 DM auf 1 DM eintreten würde, selbst wenn die Mengen des geschmuggelten Zigarettenpapieres dem legalen Absatz im vollen Umfang zuwachsen würden; 2. Die außerordentliche Steigerung des Kopfverbrauchs an Zigarettenhüllen gegenüber der Vorkriegszeit um rund 90 v. H.; 3. Der Umstand, daß bereits für Feinschnitt mit Beimischung von Inlandstabak eine Verbilligung vorgesehen ist und die Senkung des Steuersatzes für Zigarettenpapier eine weitere Verbilligung der handgefertigten Zigarette bedeutet hätte. Zu § 24 Absatz 4 Der Ausschuß war der Auffassung, daß auch Gewerbetreibende, die sich mit der gewerbsmäßigen Abgabe anderer Waren als Tabakwaren befassen, aber Tabakwaren im Rahmen ihres Betriebes an Verbraucher entgeltlich abgeben, als Kleinhändler gelten sollten, selbst wenn die Abgabe der Tabakwaren nicht auf Erzielung eines Gewinnes gerichtet ist. Dadurch soll erreicht werden, daß auch diese Betriebe steuerlich überwacht werden können. Der Satz 2 des Absatzes 4 ist entsprechend neu gefaßt worden. Zu § 24 Absatz 5 Hierzu beschloß der Ausschuß, mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch in der Gesetzgebung für Automaten und Ladenschlußzeiten das Wort „Betriebsstätte" durch die Worte „offene Verkaufsstelle" zu ersetzen. Zu § 24 Absatz 6 Der Absatz 6, der sich mit dem ambulanten Handel usw. befaßt, ist den gewerberechtlichen Vorschriften angepaßt worden. Außerdem ist durch Ergänzung des Absatzes klargestellt worden, daß die Genehmigung zu diesem Handel nur versagt werden darf, wenn die steuerliche Überwachung wirksam nicht durchgeführt werden kann. Zu § 28 Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates war der Ausschuß der Auffassung, daß als Rabatt im Sinne dieser Vorschrift auch Rückvergütungen aller Art angesehen werden müssen, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden, nicht hingegen Rückvergütungen, die auf der Grundlage von Geschäftsanteilen gegeben werden. Damit sollen für alle Betriebe, die mit Tabakwaren handeln, gleiche Wettbewerbsverhältnisse geschaffen werden. Außerdem hielt es der Ausschuß für zweckmäßig, klarzustellen, daß unter das Rabattverbot auch Gutscheine (Wertscheine) für Gegenstände mit eigenem Verkehrswert fallen, um Mißstände, wie sie im Tabakgewerbe aufgetreten sind, von vornherein zu verhindern. Der Ausschuß beschloß eine entsprechende Neufassung des Paragraphen. Zu § 34 a Wie bereits ausgeführt, war der Ausschuß entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates einmütig der Auffassung, daß die Tabaksteuerläger für Zigarren beibehalten werden sollten. Er hielt jedoch eine Verwaltungskostenentschädigung von 2 v. H., mindestens aber von 50 DM monatlich, vor allem mit Rücksicht auf den Landgroßhandel, der seine Funktion zwangsläufig ausüben muß, für zu hoch. Der Ausschuß erachtete eine Entschädigung von 1/2 v. H., mindestens aber von 25 DM monatlich, als angemessen. Er war der Auffassung, daß eine Entschädigung in dieser Höhe einerseits geeignet sei, kleine Läger, die keine Existenzberechtigung haben, verschwinden zu lassen, andererseits aber keine unangemessene Belastung der Lagerinhaber mit Verwaltungsgebühren bedeute. Der Ausschuß beschloß eine entsprechende Änderung des Absatzes 3. Außerdem wurden die Absätze 1 und 3 redaktionell geändert. Zu § 45 Die Überschrift zu § 45 und der Satz 1 dieses Paragraphen wurden nur sprachlich geändert. Zu Abschnitt II Der Ausschuß hielt es für zweckmäßig, die in § 60 zusammengefaßten Vorschriften aufzuteilen und sie in die §§ 53 ff. einzufügen, um einen organischen Aufbau dieses Abschnitts in der Reihenfolge vom Anbau bis zur Ernte des Tabaks herbeizuführen. Die sonstigen Änderungen der §§ 53, 54, 55 und des § 60 Abs. 4 (neu) sollen der Klarstellung dienen. Die Ergänzung der Überschrift zu § 60 ergab sich infolge der Zerlegung der Vorschriften dieses Paragraphen. Zu § 62 Absatz 1 Die hier enthaltenen Steuersätze mußten auf Grund der vom Ausschuß beschlossenen Änderungen von § 3 neu berechnet werden. Die vom Ausschuß festgesetzten Beträge sind beim Inlandstabak nach dem Verhältnis, in dem der Rohtabak in den einzelnen Industriesparten üblicherweise verwandt wird, und beim Auslandstabak nach dem Durchschnitt des möglichen Steueraufkommens aus den herstellbaren Erzeugnissen berechnet worden. Zu § 67 § 67 ist der besseren Übersichtlichkeit wegen in zwei Absätze zerlegt und seine Überschrift ergänzt worden. Zu § 69 Der Ausschuß schloß sich dem Vorschlag des Bundesrates an. Zu § 70 In § 70 sind die Steuersätze auf Grund der beschlossenen Änderungen von § 3 anderweit auf 1,25 DM je kg, mindestens aber auf 6 DM festgesetzt worden. Zu §§ 71 und 71a Der Ausschuß erachtete es aus Gesundheitsrücksichten für zweckdienlich, zuzulassen, daß der Kleinpflanzer seinen selbstgeernteten Tabak bei einem angemeldeten Tabakwarenhersteller wie bisher im Lohn zu Rauchtabak verarbeiten lassen kann. Es wurde deshalb ein entsprechender § 71 a eingefügt und § '71 ergänzt. Zu § 74 § 74 und seine Überschrift sind neu gefaßt worden, weil sich in Süddeutschland auch Rohtabakhändler mit der Zurichtung von Zigarreneinlage befassen. Zu § 76 § 76 ist dahin ergänzt worden, daß auch Rohtabakproben, die zur Prüfung der Brennfähigkeit in Rohtabakhandelsbetrieben, Tabakniederlagen und Tabaklägern entnommen werden, von der Tabaksteuer befreit sind. Im übrigen ist der Paragraph dem Aufbau des Gesetzes angepaßt worden. Zu §§ 77 und 78 Mit Rücksicht auf die beschlossene Beibehaltung der Steuerläger für Zigarren stimmte der Ausschuß der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung des § 77 zu. Aus dem gleichen Grunde wurde die Streichung des § 78 beschlossen. Zu § 80 In Absatz 1 ist Satz 2 geändert worden, damit kleinere Hersteller von Zigarettenhüllen auch dann die Steuererleichterung erhalten, wenn sie den Zigarettenhüllen ähnliche Papierwaren herstellen. Zu §§ 82 bis 84 Die Steuerwertbeträge sind bei der Zigarre, dem Feinschnitt und dem Pfeifentabak entsprechend den Beschlüssen des Ausschusses zu § 3 neu berechnet worden, wobei die errechneten Beträge auf- oder abgerundet worden sind. Außerdem sind bei der Zigarette und dem Pfeifentabak die Auslaufgrenzen des § 84 etwas erweitert worden, um dieselben Betriebe zu begünstigen, die schon bisher im Genuß der Steuererleichterung waren. Die Ergänzung des § 82 durch einen neuen Absatz 2 war mit Rücksicht auf die Beibehaltung der Steuerläger für Zigarren erforderlich. Zu § 85 § 85 ist neu gefaßt worden. Die gemischten Betriebe sind etwas günstiger gestellt worden, um Härten zu beseitigen, die sich nach der Regierungsvorlage ergeben hätten. Die Änderungen sind fiskalisch ohne wesentliche Bedeutung. Gemischten Betrieben, die auch Zigaretten herstellen, soll die Steuererleichterung nur für Zigaretten gewährt werden. Dabei mußten die Steuerwertbeträge für die anderen erstattungsfähigen Tabakerzeugnisse, die die Betriebe herstellen, begrenzt werden, weil sonst auch Großbetriebe, die nur nebenbei Zigaretten herstellen, die Steuererleichterung erhalten würden. Zu § 86 § 86 mußte ergänzt werden, um alle Tatbestände zu erfassen, bei denen der Steuerwert unversteuerter Tabakwaren dem vom Versender gezahlten Steuerwert bei der Ermittlung der Steuerwertgrenzen zuzurechnen ist. Zu § 88 Der Ausschuß erörterte die Frage, ob nicht die Ermächtigung zur Änderung der Staffeln, Vomhundertsätze und Wertbeträge eine zu große Vollmacht für den Bundesminister der Finanzen darstellt. Der Ausschuß kam zu der Auffassung, daß die erst 1951 beschlossene Ermächtigung bestehen bleiben sollte, um dem Bundesminister der Finanzen die Möglichkeit zu geben, die Vomhundertsätze und Wertbeträge sofort zu ändern, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht .mehr entsprechen. Demgemäß entschloß sich der Ausschuß für Beibehaltung des § 88 mit einigen nur redaktionellen Änderungen. Zu § 89 Absatz 1 wurde mit Rücksicht auf die Beibehaltung der Steuerläger für Zigarren geändert. Der Absatz 2 wurde in zwei Absätze aufgegliedert und in dem neuen Absatz 3 klargestellt, daß der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften durch Rechtsverordnung auch zu Absatz 1 zu erlassen. Zu § 90 In § 90 Abs. 2 ist der letzte Satz durch Streichung des Wortes „nur" redaktionell geändert worden. Zu Abschnitten VI und VII Der Ausschuß beschloß, die Abschnitte VI und VII mit den dazugehörigen §§ 95 und 96 aus Gründen der Systematik umzustellen. Er entschloß sich außerdem, in § 95 (neu) nur die Ermächtigung aus Ziffer 1 der Regierungsvorlage unter Aufführung der Begriffe, die näher umschrieben werden sollen, aufzunehmen und demgemäß in der Überschrift des neuen Abschnitts VI die Worte „und Durchführungsbestimmungen" zu streichen. Die Ermächtigung unter Ziffer 2 des § 96 (alt) ist durch Änderung des § 89 gegenstandslos geworden. Die Ermächtigung unter Ziffer 3 wurde als entbehrlich gestrichen, weil das Gesetz über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 4) in Verbindung mit der Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1950, (Bundesgesetzbl. S. 678) die Handhabe bietet, das Erforderliche zu veranlassen. Zu § 98 Auf die Begründung im allgemeinen Teil wird verwiesen. Zu § 99 § 99 ist mit Rücksicht auf die Beibehaltung der Steuerläger für Zigarren gegenstandslos und deshalb gestrichen worden. Zu §§ 100 und 100 a § 100 ist neu gefaßt worden. Der Gesetzentwurf sieht vor, daß die Tabakmaterialsteuer in die Banderolensteuer eingearbeitet wird. Das hat zur Folge, daß die Zahlungsfrist für die Tabakmaterialsteuer, die bisher im Durchschnitt 130 Tage betrug, wegfällt. Der Gesamtbetrag der Tabakmaterialsteuer, für die Zahlungsbefristung gewährt wurde, betrug durchschnittlich 45 Mio DM. Ein Betrag in dieser Höhe stand der Zigarettenindustrie bisher laufend zur Verfügung. Durch den Wegfall der Zahlungsfrist für die Tabakmaterialsteuer sind Liquiditätsschwierigkeiten, vor allem bei den kleineren und mittleren Betrieben, zu befürchten. Diese Schwierigkeiten werden erst allmählich durch Mehreinnahmen infolge der erwarteten Umsatzsteigerung beseitigt werden. Es erschien deshalb erforderlich, die Tilgung der am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes angeschriebenen Tabakmaterialsteuerbeträge auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken. Der Ausschuß entschloß sich, die Abzahlung in 24 gleichen Monatsraten zuzulassen. Die Vergünstigung ist aber nicht erforderlich für Betriebe, die aus den gleichen Gründen die verlängerte Zahlungsfrist nach dem neu eingefügten § 100 a in Anspruch nehmen. § 100 a räumt der Zigarettenindustrie gegen Sicherheitsleistung von zwei Siebenteln des Wertes der entnommenen Steuerzeichen eine um 12 Tage verlängerte Zahlungsfrist ein. Die Regelung des § 100 a ist entsprechend dem Abzahlungszeitraum nach § 98 auf fünf Jahre und drei Monate befristet. Es wurde aber vorgesehen, daß der Bundesminister der Finanzen bereits nach vier Jahren den Übergang zu den Zahlungsfristen des § 12 durch Rechtsverordnung regeln kann. Zu § 101 § 101 wurde redaktionell geändert. Außerdem hielt es der Ausschuß für erforderlich, abweichend von der bisherigen Regelung die Kennzeichnungspflicht für Zigarren mit Kunstumblatt vorzuschreiben und bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Lebensmittelgesetzes vorzusehen. Zu § 103 § 103 wurde mit Rücksicht auf die Erfahrungen, die in letzter Zeit bei Gewährung von Vergütungen gemacht worden sind, ergänzt. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, zur Vereinfachung des Verfahrens die Vergütungen in Pauschbeträgen festzusetzen. Zu § 103 a § 103 a wurde neu eingefügt. Er läßt für eine Übergangszeit Ausweichläger zu, um bei Inkrafttreten des Gesetzes eine sofortige ausreichende Versorgung des Handels mit Tabakerzeugnissen der neuen Steuerklassen zu ermöglichen. Zu§103b Der Ausschuß überzeugte sich davon, daß mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Berlin für Feinschnitt mit Inlandstabak und Tabakrippen eine Sonderregelung für eine Steuerklasse mit einem Kleinverkaufspreis von 20 DM je Kilogramm und einem Steuerbetrag von 6,20 DM noch erforderlich ist, aber weitere Vergünstigungen für Berlin abzulehnen sind, nachdem die Kleinverkaufspreise und Steuersätze allgemein gesenkt worden sind. Zu § 103 c Als § 103 c wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene, aber redaktionell geänderte Berlin-Klausel eingefügt. Zu § 104 § 104 wurde mit Rücksicht auf die Einfügung des § 103 a ergänzt. Bonn, den 11. März 1953 Peters Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 257. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nr. 4183 der Drucksachen) über den von den Abgeordneten Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Nr. 3836 der Drucksachen) und über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Nr. 4023 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Wackerzapp I. Das „Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener" vom 27. März 1952 (Ostsparergesetz) ist am 1. April 1952 in Kraft getreten. Es ist durch § 372 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 insoweit geändert worden, als dies erforderlich war, um Begriffe, Stichtage, Behörden und Verfahren aufeinander abzustimmen. § 372 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ermächtigte den Bundesfinanzminister, den Wortlaut des Währungsausgleichsgesetzes für Sparguthaben Vertriebener in der geänderten Fassung neu bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Die Bekanntmachung der Neufassung ist am 14. August 1952 erfolgt (Bundesgesetzbl. I S. 546) und mit Beginn des 1. September 1952 in Kraft getreten. II. Im „Ostsparergesetz" handelt es sich um die Bewältigung eines Massenproblems. Bis zum 30. September 1952 sind mehr als 1,6 Millionen Entschädigungsanträge gestellt worden. Die notwendige Einschaltung der Geldinstitute in die Abwicklung erforderte klare Abgrenzung des in Betracht kommenden Personenkreises, eindeutige Begriffsbestimmungen und strenge Anforderungen an die Beweispflicht. Die praktischen Erfahrungen haben jedoch inzwischen ergeben, daß die gegenwärtige Regelung eine Reihe von vermeidbaren und ungewollten Härten enthält sowie in einzelnen Punkten Ergänzungen und Klarstellungen als wünschenswert erscheinen läßt. Diesen Anforderungen sollte der Antrag der Abgeordneten Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek und Genossen vom 31. Oktober 1952 — Nr. 3836 der Drucksachen — dienen. Er wurde am 27. November 1952 vom Bundestag dem Lastenausgleichsausschuß überwiesen. Dasselbe geschah am 4. Februar 1953 (249. Plenarsitzung) mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf vom 23. Januar 1953 eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener — Nr. 4023 der Drucksachen —. Der Lastenausgleichsausschuß hat beide Entwürfe gemeinsam in drei Sitzungen am 12. Februar, 26. Februar und 11. März 1953 beraten mit dem Ergebnis, wie es in dem Auschußantrag (Seite 3 der Drucksache Nr. 4183) niedergelegt worden ist. III. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf — Nr. 4023 der Drucksachen — beschränkte sich der Antrag Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek und Genossen — Nr. 3836 der Drucksachen — nicht lediglich auf Ergänzung und Verbesserung einzelner Bestimmungen des Ostsparergesetzes, sondern erstrebte darüber hinaus die Änderung eines wesentlichen Grundgedankens. Der Antrag wollte die 61/2 %ige Aufwertung der Ostsparerguthaben künftig lediglich von dem objektiven Sachverhalt abhängig machen, daß die Guthaben bei einem im Vertreibungsgebiet gelegenen Geldinstitut bestanden haben, ohne zusätzlich die subjektive Voraussetzung zu verlangen, daß der aus dem Sparguthaben Berechtigte gleichzeitig Vertriebener mit dem Ausweis A sein muß. Auf diese Weise sollten insbesondere diejenigen Vertriebenen aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße, die zunächst in der Sowjetzone untergekommen waren und nunmehr von dort ins Bundesgebiet flüchten mußten, in den Kreis der von der Ostspareraufwertung Begünstigten einbezogen werden, ebenso wie die Träger von Ostschäden im Sinne des § 14 des Lastenausgleichsgesetzes. Die Mehrheit des Ausschusses hatte jedoch Bedenken gegen eine solche Regelung, weil sie mit den tragenden Grundgedanken des Lastenausgleichsgesetzes nicht vereinbar sei, und überdies befriedigend nur im Rahmen eines allgemeinen Sowjetzonenflüchtlingsgesetzes geregelt werden könne. Für die methodische Behandlung wurde nunmehr der Regierungsentwurf zugrunde gelegt, während die Vorschläge des Antrags Dr. Kather und Genossen jeweils am zutreffenden Ort behandelt wurden. IV. Im einzelnen betreffen die Änderungsvorschläge des Regierungsentwurfs — Nr. 4023 der Drucksachen — folgende Fälle: 1. Das Ostsparergesetz setzt als Bedingung für die Aufwertbarkeit eines Ostspareranspruchs fest, daß er bei einem östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Geldinstitut bestanden hatte. Danach konnten die Vertriebenen aus durchschnittenen Grenzgemeinden, die zwar ihren Wohnsitz östlich, ihr Geldinstitut jedoch westlich der Linie liegen hatten, nicht berücksichtigt werden. Diese Härte soll durch Einfügung einer entsprechenden Bestimmung in § 1 Abs. 1 hinter Satz 3 behoben werden. Der weitergehende Antrag Dr. Kather und Genossen, diese Vergünstigung nicht nur für die unmittelbar durch die Grenze durchschnittenen Gemeinden zu gewähren, sondern auch auf Niederlassungen in solchen Gemeinden zu erstrecken, die im westlichen Teil eines durch die Grenzziehung zerschnittenen Landkreises gelegen waren, fand aus verwaltungstechnischen Bedenken nicht die Billigung der Mehrheit. 2. Der Zusatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 will Unstimmigkeiten klären, die sich aus den verschiedenen Stichtagen im Lastenausgleichsgesetz und im Währungsausgleichsgesetz ergeben können, während durch die Änderung zu § 7 Abs. 4 Satz 1 die Frist zur Stellung von Entschädigungsanträgen bis zum 31. August 1953 verlängert wird. 3. Von erheblicher Bedeutung ist der neue Absatz 2 des § 2. Nach dem Ostsparergesetz konnte nur der unmittelbar Berechtigte oder sein Erbe die Rechte aus dem Sparguthaben geltend machen. Sparbücher und sonstige Urkunden von Kriegsgefangenen, Internierten und Verschollenen konnten demnach auch von ihren nächsten Angehörigen nicht für die Anmeldung verwertet werden. Durch die Neufassung sollen sie nunmehr dieses Recht erhalten. Hierbei wurde insbesondere auch die Frage behandelt, ob diese Ermächtigung nur die Befugnis verleihen solle, den Aufwertungsanspruch an Stelle und zugunsten des Berechtigten anzumelden oder ob damit auch das Recht verbunden sei, materiell über den Anspruch zu verfügen. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich durch den neuen Absatz 3 in § 10 in dieser Frage positiv entschieden. Man glaubte, daß die Rechte des materiell Berechtigten durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts ausreichend gesichert seien, zumal in der Mehrzahl der Fälle angesichts der Eigenart der Lage unbedenklich das Einverständnis des Berechtigten mit den Verfügungen seiner nächsten Angehörigen angenommen werden könne. 4. In der Praxis bereitet der Nachweis der Erbeneigenschaft große Schwierigkeiten und erhebliche Unkosten. Der neue Absatz 4 des § 2 erstrebt eine Vereinfachung dadurch, daß er demjenigen Erben, der das Sparbuch oder die amtliche Anmeldebestätigung einer zuständigen tschechischen Stelle vorlegen kann, das Recht zubilligt, den Entschädigungsanspruch auch für die weiteren entschädigungsberechtigten Erben, unbeschadet der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, geltend zu machen. Die in § 8 Abs. 1 unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Urkunden sind von dieser Regelung ausgeschlossen worden, weil bei ihnen nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß sie nur in einmaliger Ausfertigung vorhanden sind, so daß die Gefahr unbefugter Verwertung bei mehreren Stellen besteht. 5. Ist der Inhaber des Sparbuchs oder der Anmeldebestätigung ein Ehegatte, ein Abkömmling oder ein Elternteil des verstorbenen vertriebenen Sparers, so kann nach § 8 Abs. 4 Satz 2 ohne Beibringung weiterer amtlicher Bescheinigungen der Nachweis über die Erbeneigenschaft als erbracht angesehen werden. 6. Die Änderungen zu den Ziffern 10, 12 und 13 sind teils redaktioneller, teils verfahrenstechnischer Natur. '7. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 will den Geldinstituten und der Bundespost erweiterte Möglichkeiten geben, in einwandfreien Fällen über die bei ihnen eingereichten Umstellungsanträge selbständig zu entscheiden. V. Trotz der vorbezeichneten Änderungen und Ergänzungen werden, wie die Erfahrung gelehrt hat, nicht alle berücksichtigenswerten Fälle nach dem Wortlaut des Gesetzes erfaßt werden können. Die Vielfalt des Lebens bringt immer neue überraschende Tatbestände hoch. Soweit es sich hierbei um Sachverhalte handelt, die nach ihrem inneren Gehalt den gesetzlich normierten Fällen gleichzuachten sind, soll der Bundesregierung durch § 14 a die Möglichkeit gegeben werden, durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung Abhilfe zu schaffen. Gleiches soll für Vereinfachungen gelten, die sich nach den Erfahrungen der Praxis für eine Erweiterung der Entscheidungsbefugnis der Institute ergeben sollten. Der Bundesrat hat zur Regierungsvorlage — Nr. 4023 der Drucksachen — gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner 97. Sitzung am 5. Dezember 1952 Stellung genommen. Der Ausschuß hat seine Abänderungsvorschläge als wertvolle Verbesserungen in allen wesentlichen Punkten übernommen. Bonn, den 11. März 1953 Wackerzapp Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Die Abstimmung über den Punkt 4 der Tagesordnung wird entsprechend der getroffenen Vereinbarung bis nach 15 Uhr ausgesetzt.
    Ich rufe Punkt 5 des Tagesordnung auf:
    Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts (Nr. 4056 der Drucksachen).
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4173 der Drucksachen).

    (Erste Beratung: 251. Sitzung.)

    Zur Berichterstattung hat das Wort Herr Abgeordneter Scharnberg. — Meine Damen und Herren, ich glaube, wir warten einen Augenblick. Der Herr Berichterstatter konnte nicht anwesend sein, weil nicht mit einer so schnellen Erledigung der Tagesordnung gerechnet werden konnte. Wir können daher schon zu Punkt 6 der Tagesordnung übergehen:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes (Nr. 3926 der Drucksachen).
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4179 der Drucksachen).

    (Erste Beratung: 245. Sitzung.)

    Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Miessner.


Rede von Dr. Herwart Miessner
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes stellt den Entwurf eines ersten Gesetzes dar, das einige wichtige, besonders dringliche Fragen neu regelt. Es handelt sich dabei nicht etwa nur um Verfahrensfragen, sondern auch um recht bedeutsame materiellrechtliche Änderungen.
Der neu gefaßte § 3 regelt den Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung unter Berücksichtigung der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse neu. Dem Bundesrat hat das sehr begrüßenswerte Ziel vorgeschwebt, die Rechtsanwendung weitgehend zu vereinheitlichen. Der Bundesrat glaubte das am besten dadurch erreichen zu können, daß er den Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben ausgedehnt hat, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen und durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Eine solche Regelung würde bedeuten, daß auch solche Steuern, die nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, wie z. B. Gemeindesteuern, also Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, einbezogen werden, sofern sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dagegen sind jedoch ernste verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Deshalb hat der Finanzausschuß, wenn auch nicht ohne Bedauern, den Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung gegenüber der Regierungsvorlage auf die öffentlich-rechtlichen Abgaben eingeschränkt, die nach Art. 105 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Infolge dieser Neufassung des § 3 konnten die §§ 4, 6 und 7 der Reichsabgabenordnung wegfallen.
Die Neufassung des § 14 warf wieder eine staatsrechtliche Frage auf, nämlich die Frage, wieweit die Rechtsverordnungen des Bundesministers der Finanzen, die bei geringfügigen Beträgen bis zu 20 DM die Erstattung, Vergütung oder Abrundung von steuerrechtlichen Geldleistungen regeln, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Nach dem Standpunkt des Bundesrates bedarf jede Rechtsverordnung, die auf Grund einer in der Reichsabgabenordnung — also einem Zustimmungsgesetz — enthaltenen Ermächtigung ergeht, ihrerseits auch der Zustimmung des Bundesrates. Der Finanzausschuß des Bundestages folgte der Auffassung der Bundesregiernug in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates. Danach bedürfen die Rechtsverordnungen nur insoweit der Zustimmung des Bundesrates, als ein Steuergesetz selbst, also z. B. das Einkommensteuergesetz, nach Art. 105 Abs. 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedürfen würde. Diese Regelung ist allein befriedigend. Der Ausschuß hält sie nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes auch für zulässig, da dieser Artikel die Möglichkeit solcher „anderweitiger" bundesgesetzlicher Regelungen ausdrücklich vorsieht.
Gegenüber dem bisherigen § 86 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist die „Gewährung von Nachsicht" wegen Versäumung einer Frist im Hinblick auf Anträge zwecks Steuervergütungen erweitert worden. Dies war erforderlich, da nach der Rechtsprechung der Steuergerichte in diesen Fällen bisher „Nachsicht" nicht gewährt werden konnte.
Der Gesetzentwurf sieht weiter in § 123 Abs. 2 die Angleichung an die Neufassung des § 202 der Reichsabgabenordnung über Erzwingungsgelder vor. Dem konnte unbedenklich zugestimmt werden.
Eine wichtige und wohl die wesentlichste Neuregelung dieser Regierungsvorlage ist die Neufassung des § 131 über den Steuererlaß. Zwar hat sich der Ausschuß nicht entschließen können, eine Ausweitung der bisherigen Praxis bei Einzelfällen zuzubilligen. Deshalb stellt § 131 Abs. 1 Satz 1 auch in seiner neuen Fassung für den Erlaß in Einzelfällen wie bisher darauf ab, daß die Einziehung der Steuer „nach Lage des einzelnen Falles" unbillig wäre. Insoweit weicht die Ausschußfassung von der Regierungsvorlage ab.
In den weiteren Teilen des Abs. 1 werden Dinge, die von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet sind, klargestellt, so die Möglichkeit, daß die Steuer aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt wird oder daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei deren Festsetzung nicht berücksichtigt werden. Vor allem kommen dabei die Fälle der sogenannten Sonderabschreibungen in Betracht. Hier sei auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Band 18 Seite 120, Band 19 Seite 247, Band 28 Seite 93 verwiesen. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen auch zugelassen werden, daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer vermindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Auch das war bei besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei größeren Betriebsprüfungen, schon Praxis der Finanzämter.


(Dr. Miessner)

Die Neufassung des § 131 ist aber vor allem deshalb erforderlich geworden, weil die Vorschriften der §§ 12 und 13 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar erschienen und daher aufgehoben werden mußten. An ihre Stelle treten nunmehr die Absätze 2, 3 und 5 des § 131, die den Kernpunkt der Neuregelung darstellen. Abs. 2 gibt jetzt die Möglichkeit, für bestimmte Gruppen von gleichgelagerten Fällen aus Billigkeitsgründen Richtlinien aufzustellen. Durch das Wort „entsprechende" ist seitens des Ausschusses klargestellt worden, daß die Unbilligkeit der Steuereinziehung in den Fällen des Abs. 2 nicht für den einzelnen Fall, sondern für bestimmte Gruppen von gleichgelagerten Fällen gegeben sein muß. Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind seitens der obersten Finanzbehörde übertragbar. Bei Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen und deren Verwaltung vom Bund insoweit den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen worden ist, können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 nur mit Zustimmung des Bundesfinanzministers ausgeübt werden, soweit dieser nicht auf das Recht der Zustimmung verzichtet. Nach Abs. 5 können für bestimmte Gruppen Bleichgelagerter Fälle die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter zu Maßnahmen nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 auch durch eine allgemeine Verwaltungsanordnung der Bundesregierung ermächtigt werden.
Eine wichtige Änderung ist ferner für den § 161 beschlossen worden. Nach § 161 Abs. 1 Ziffer 1 d) und e) sind Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erst bei einem Gewinn von mehr als 6000 DM verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. In Drucksache Nr. 3964 ist von den Abgeordneten Schmücker, Stücklen, Dirscherl, Eickhoff und Genossen beantragt worden, die Buchführungspflicht erst bei Einkommen über 12 000 DM vorzuschreiben. Als Begründung wurde vor allem angegeben, daß Gewerbetreibende und Landwirte mit einem Einkommen bis zu 12 000 DM meist nicht in der Lage seien, die Erfordernisse der Buchführungspflicht zu erfüllen. Der Ausschuß hat in zwei Sitzungen, an denen auch die Herren Antragsteller beteiligt waren, über diese Frage sehr eingehend beraten. Der Ausschuß schlägt Ihnen auf Grund dieser Beratungen vor, in § 161 Abs. 1 Ziffer 1 d), also bei den Gewerbetreibenden, die Zahl „6000" durch die Zahl „9000" zu ersetzen.
Im Hinblick darauf, daß die Betragsgrenze von 6000 DM bei der Landwirtschaft gleichzeitig die Grundlage für die steuerliche Erfassung der Landwirte bildet, konnte der Ausschuß sich nicht entschließen, die Betragsgrenze auch für die Landwirtschaft zu erhöhen. Er hat die Frage besonders eingehend erörtert und ist in seiner Mehrheit zu der Auffassung gelangt, daß es für die Landwirtschaft selber untunlich sei, im Augenblick an dieser Grenze zu rütteln. Der Ausschuß hat jedoch eine Entschließung ausgearbeitet, deren Annahme er dem Plenum des Bundestags vorschlägt. Die Entschließung lautet:
Die Bundesregierung wird ersucht, die nötigen Schritte zu ergreifen, um die in § 161 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe e) der Reichsabgabenordnung für die Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgesetzte Grenze von 6000 DM zu dem nächsten geeigneten Zeitpunkt zu erhöhen und die damit zusammenhängenden Anpassungsmaßnahmen vorzubereiten.
Auch die Vorschriften des § 202 der Reichsabgabenordnung über Erzwingungsmittel bedürfen einer Änderung. Bei den Erzwingungsmitteln handelt es sich nicht um „Geldstrafen", sondern um Erzwingungsgeld. Zur Vereinheitlichung der Vorschriften war die Regierungsvorlage dahin zu ergänzen, daß die Erzwingungsbefugnis bei der Verwaltung der Realsteuern auch den Gemeinden zusteht.
Der § 202 Abs. 2 mußte den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Vorschrift über die Erzwingungshaft dem Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes angepaßt werden. Den Bedenken des Bundesrates aus Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates durch den Vorschlag einer Neufassung Rechnung getragen. Durch sie wird klargestellt, daß über die Zulässigkeit der Erzwingungshaft das Amtsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Das Gericht ist deshalb, wenn es auch an die rechtskräftige Festsetzung des Erzwingungsgeldes seitens der Finanzbehörde oder der Finanzgerichte gebunden ist, dennoch in der Lage, die Umwandlung des Erzwingungsgeldes in eine Erzwingungshaft abzulehnen. Der Ausschuß hat sich diesem Standpunkt angeschlossen.
Der Ausschuß hat es weiter für erforderlich gehalten, dem § 217 der Reichsabgabenordnung einen Abs. 3 anzufügen. Der Bundesminister der Finanzen beabsichtigt, im Rahmen der kommenden Steuerreform vorzuschlagen, daß Steuerpflichtige mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe — gedacht ist wohl an die Grenze von etwa 4000 DM - von der Abgabe einer Steuererklärung befreit werden. Sofern diese Steuerpflichtigen keine Erklärung abgeben, sollen sie zur Besteuerung in der gleichen Höhe wie im Vorjahr herangezogen werden.
Schließlich ist der § 316 ebenfalls auf Grund des Antrags auf Drucksache Nr. 3964 einer wesentlichen Änderung unterzogen worden. Ich glaube, dies ist die zweite sehr bedeutsame grundsätzliche Neuerung. Die Frage der Auslagenerstattung an den im Steuerrechtsstreit obsiegenden Steuerpflichtigen bedurfte seit langem einer gesetzlichen Regelung auf rechtsstaatlicher Grundlage. Die Verpflichtung zu einer derartigen Erstattung, die seinerseit durch Änderung des § 316 der Reichsabgabenordnung fast ausgeschaltet worden war, mußte wiederhergestellt werden. Der Ausschuß hat dabei berücksichtigt, daß in mancher Hinsicht eine Angleichung an die Regelung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung angebracht ist, aber auch, daß eine solche Angleichung nicht voll vorgenommen werden kann, da das Rechtsmittelverfahren nach der Reichsabgabenordung dem Rechtsmittelverfahren der Zivilprozeßordnung in vielem doch nicht voll entspricht. Den Grundsatz gibt § 316 Abs. 1 neuer Fassung wieder. Es heißt dort:
Soweit einem Beteiligten, der nicht Finanzbehörde ist, die Kosten nicht auferlegt werden, sind ihm seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Kosten der Zuziehung von Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. sind im Verfahren vor den Finanzgerichten voll erstattungsfähig. Hinsichtlich dieser Kosten im Einspruchsverfahren ist seitens


(Dr. Miessner)

der Vertreter des Finanzministeriums geltend gemacht worden, daß diese nicht erstattungsfähig sein könnten, weil es sich bei dem Einspruchsverfahren praktisch nur um ein verlängertes Veranlagungsverfahren handele. Der Ausschuß hat sich dieser Meinung aber nicht anschließen können, da das Veranlagungsverfahren durch den Steuerbescheid formell abgeschlossen wird. Der Einspruch zählt also bereits zum Rechtsmittelverfahren. Das ist formell unbestreitbar. Andererseits wollte der Ausschuß die Dinge auch nicht überspitzen und kam so einmütig zu folgender Kompromißlösung: Im Einspruchsverfahren sollen künftig Kosten nur dann erstattet werden, wenn es durch Einspruchsbescheid abgeschlossen wird, nicht jedoch in den Fällen, in denen der Steuerbescheid nach § 92 oder § 94 der Reichsabgabenordung ohne Einspruchsbescheid berichtigt wird.
Auch hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung hielt der Ausschuß im Einspruchsverfahren eine Einschränkung für erforderlich. Nach der Vorlage sind die Kosten eines Rechtsbeistandes in diesem Verfahren auf eine Gebühr begrenzt. Auch dieser Vorschlag fand die nahezu einmütige Billigung des Ausschusses.
Der Ausschuß hat natürlich nicht die besondere Problematik dieser Materie verkannt. Er war sich darüber im klaren, daß die Auswirkungen in der Praxis noch nicht mit letzter Klarheit zu übersehen sind. Er hat auch erörtert, daß sich durch diese Regelung eventuell eine Erschwerung in der Verwaltungsarbeit der Finanzämter ergeben könnte, die dann möglicherweise zu einer Revision der Bestimmung führen könnte.
Der Ausschuß war in diesem Zusammenhang ferner einhellig der Meinung, daß dieses Gesetz nicht die richtige Stelle für eine Regelung der berufsrechtlichen Fragen ist. Die Frage der Angemessenheit der Gebührensätze nach den berufsständischen Gebührenordnungen konnte daher nicht anläßlich dieses Gesetzes diskutiert und geregelt werden, sondern vielmehr nur die Frage der Erstattung selbst.
Schließlich ist bei der Zwangsvollstreckung noch eine Bestimmung eingefügt worden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1952 entschieden, daß für die Steueransprüche verschiedener Steuergläubiger — auch wenn sie von demselben Finanzamt verwaltet werden — eine einheitliche Zwangshypothek im Grundbuch nicht eingetragen werden kann. Der Bundesgerichtshof selbst hat aber die gegenteilige Lösung der Frage de lege ferenda als erwünscht bezeichnet. Der Ausschuß schlägt daher zu § 372 Abs. 1 eine entsprechende gesetzliche Änderung vor.
Endlich liegen auch noch einige Änderungen zum Steueranpassungsgesetz vor. Es sei insbesondere auf die Erteilung der Ermächtigung an die Bundesregierung verwiesen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Begriffe „gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke" im Sinne der §§ 17 bis 19 und die Voraussetzungen der damit verbundenen Vergünstigungen näher zu bestimmen. Eine solche Ermächtigung wurde insbesondere deshalb notwendig, weil im Wege der Auslegung einzelne Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung für unwirksam angesehen worden sind, mit der Folge, daß in den einzelnen Ländern verschieden verfahren wird. Die beabsichtigte Änderung soll wieder eine bundeseinheitliche Regelung herbeiführen, ohne aber die
Bestimmungen etwa fiskalisch zu verschärfen. Das wurde ausdrücklich klargestellt.
Schließlich ist die Berlin-Klausel, wie üblich, eingefügt worden.
Der Ausschuß schlägt Ihnen vor, dem Gesetzentwurf mit den aus der Drucksache Nr. 4179 zu ersehenden Änderungen des Ausschusses zuzustimmen. Er schlägt ferner vor, die Entschließung zu § 161 der Reichsabgabenordnung, die ich vorhin schon verlesen habe, anzunehmen und den Antrag der Abgeordneten Schmücker und Genossen sowie die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Damit kommen wir zur zweiten Beratung. Ich rufe auf Art. I. Zu Art. I liegt ein Änderungsantrag der Abgeordneten Schmücker, Dr. Frey und Genossen auf Umdruck Nr. 834 vor.
    Herr Abgeordneter Schmücker bitte!