Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben uns nunmehr mit einem Thema zu beschäftigen, das außerhalb der politischen Diskussion, aber sicher im Mittelpunkt des Arbeitsgebietes des Deutschen Bundestags liegt, nämlich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung von Steuergesetzen und zur Sicherung der Haushaltsführung.
Ich darf zunächst darauf verweisen, daß ich bereits in meiner Rede aus Anlaß der Vorlage des neuen Haushaltsplans 1953/54 die wesentlichen Grundzüge des Gesetzentwurfs und die Bedenken, die gegen, sowie die Gründe, die für den Gesetzentwurf sprechen, vorgetragen habe. Ich kann mich infolgedessen unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Ausführungen heute kurz fassen.
Ich darf den Gedankengang in aller Kürze wiederholen. Ich habe darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des Zeitmoments ein Bedenken erhoben werden könne, weil dieses Steuergesetz wenige Monate vor den Wahlen vorgelegt werden muß, also in einer Zeit, in der die sachliche Beratung unter der psychologischen Wahlstimmung vielleicht leiden kann. Ob diese Befürchtung eintritt, wird sich im Laufe der nächsten Wochen zeigen. Wir haben gewisse Erscheinungen in der Presse. Aber ich glaube, daß das Hohe Haus seinen Ruf bewähren und eine sachliche Arbeit leisten wird.
.Ich habe zweitens darauf hingewiesen, daß man vom Standpunkt der Außenpolitik Bedenken erheben könne. Daß diese Befürchtung nicht ganz unbegründet war, haben mir die in der Zwischenzeit eingetretenen Geschehnisse bewiesen. Ich möchte aber hier feststellen, daß es sich nie um irgendeinen Einspruch oder eine Beschwerde oder Erinnerung, oder wie man das heißen will, gegen den Gesetzentwurf als solchen gehandelt hat. Es wurde vielmehr dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß die Bundesrepublik in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen aus dem Besatzungsstatut — heute: Besatzungskosten — und nach etwaigem Zustandekommen des EVG -Vertrags ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können. Ich habe in meiner Rede schon darauf hingewiesen — das dürfte wohl das Argument sein, das überzeugen muß —, daß die deutsche Bundesregierung ihre Verpflichtungserklärung zahlenmäßig im Haushaltsplan 1953/54 schon in einer Zeit ausgesprochen hat, in der von der Einkommensteuerreform noch nicht gesprochen wurde, auf Grund der Gesetzgebung, die bis heute noch besteht.
Meine stärksten Bedenken sind haushaltswirtschaftlicher Art. In dem Gesetzentwurf und seiner Begründung liegen Ihnen die Zahlen vor, von denen das Bundesfinanzministerium und die Bundesregierung ausgehen. Wir schätzen den Steuerausfall an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer auf 950 Millionen DM. Auf der anderen Seite müssen wir berücksichtigen, daß gewisse Haushaltsverbesserungen eintreten, einmal auf dem Gebiete der Umsatzsteuer und auf dem Gebiete der Verbrauchssteuern. Dann ergeben sich gewisse Verbesserungen automatisch dadurch, daß sich die Verwaltungsentschädigung an die Länder nach der Höhe des Aufkommens der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer richtet. Es bleibt
' ein Gesamtrisiko von rund 750 Millionen DM, von denen etwa 718 Millionen DM auf den Bund entfallen.
Infolgedessen war es notwendig, ein Ergänzungsgesetz für den Haushalt vorzulegen. Aus diesem Ergänzungsgesetz ersehen Sie entsprechend dem Grundgedanken des ganzen Gesetzentwurfs, daß es notwendig sein wird, in diesem Jahr eine Kreditoperation im Betrage von etwa 750 Millionen DM vorzunehmen. Andererseits sehen Sie aus dem Gesetzentwurf, wie die Abdeckung dieses Kredits gedacht ist. Die Abdeckung dieses Kredits ist in erster Linie dadurch gedacht, daß aus dem mit Bestimmtheit zu erwartenden Mehraufkommen der nächsten Jahre ein bestimmter Anteil durch die Erhöhung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer dem Bund wieder zugeführt werden soll. Wir haben uns in der Zwischenzeit mit dem offiziellen Organ der Bank deutscher Länder, dem Zentralbankrat, ins Benehmen gesetzt. Zuerst haben wir daran gedacht, diese Kreditoperation äußerlich in die Form zu kleiden, daß der Kreditplafond, der dem Bundesfinanzminister und der Bundesregierung in dem Gesetz gesichert ist, erhöht wird. Aus allgemeinen Gründen, die in der Psychologie des deutschen Sparers liegen, haben wir uns im Benehmen mit der Bank deutscher Länder entschlossen, einen andern Weg zu gehen. Die Bank deutscher Länder hat erklärt, daß neben dem jetzt geltenden Kreditplafond, neben den jetzt bereits in Umlauf befindlichen Schatzwechseln und Schatzscheinen des Bundes der notwendige Betrag in Höhe von etwa 800 Millionen DM mit Sicherheit im nächsten Jahr auf dem Geld- und Kapitalmarkt untergebracht werden kann. Ich muß aber das Hohe Haus darauf aufmerksam machen, daß, wenn deshalb die Erhöhung des Kreditplafonds unnötig geworden ist, in der Erklärung der Bank deutscher Länder auch der Hinweis liegt, daß die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag im nächsten Jahr mit einer Erweiterung des Kredites, also mit einer Unterbringung von Schatzscheinen im Betrage von mehr als 800 Millionen DM nicht rechnen können. Damit ist die Grenze der Möglichkeiten gezogen. Wir müssen bei der Betrachtung der weiteren Maßnahmen von dieser Größenordnung und dieser Grenzziehung ausgehen.
Ich darf nun nach diesen Bemerkungen noch ein Wort über Gründe und Ziel des Gesetzentwurfs sagen. Ich habe seinerzeit ausgeführt, daß die deutsche Steuerlast, verglichen mit den Jahren 1914 und 1928, eine enorme Höhe erreicht hat und daß die Grenze des Möglichen und Erträglichen bereits erreicht ist. Ich möchte dabei immer auf das hinweisen, was bei der Betrachtung der Steuergesetze, aber auch bei den Klagen über die Steuergesetze sehr häufig übersehen wird: Die Schwierigkeiten, die sich in der Steuererhebung zeigen, in der Frage, ob die Steuerzahler auch liquide und leistungsfähig genug sind, die Steuerbeträge zu leisten, liegen nicht nur in den Steuern, sondern sie liegen in erster Linie in der Kumulierung von Steuern und Lasten. Wenn ich in den einzelnen Unternehmen die Frage der Lastenausgleichsabgabe, der Vermögensabgabe aufwerfe und sie mit den Steuern in Verbindung setze, ergibt sich meistens, daß die Härten im einzelnen Falle in erster Linie durch die Kumulierung von Steuerlast und Lastenausgleich auftreten.
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, mit diesem Gesetzentwurf grundsätzlich den Weg des Abbaus der infolge der hohen Steuerlast notwendig gewordenen Steuervergünstigungen zu beschreiten. Ich habe ja schon darauf hingewiesen, daß dieses Gestrüpp von Steuervergünstigungen, das sowohl aus sozialpolitischen wie wirtschaftspolitischen Gründen erwachsen ist, unsere Steuergesetzgebung unübersichtlich und umständlich und damit auch die Verwaltung und die Erhebung der Steuern sehr umständlich und wenig wirksam macht und daß auf der andern Seite dadurch, daß wir verschiedene Kategorien von Steuerpflichtigen erhalten und die Ausnützung der Steuervergünstigungen von Fall zu Fall sehr verschieden sein kann, die Wirkung sehr verschieden ist, so daß unser Steuersystem mit dem Fortschreiten dieser Entwicklung mehr und mehr ungerecht und ungleichmäßig wird.
Um dieser Entwicklung nun entgegenzutreten und damit unser Steuersystem auf einen Weg der Gesundung zu führen, hat sich die Bundesregierung in erster Linie mit entschlossen, diesen Gesetzentwurf vorzulegen. Selbstverständlich kann das Ziel: Bereinigung des Steuersystems und Rodung des Gestrüpps der Steuervergünstigungen, wenn ich diesen Ausdruck gebrauchen darf, nur verfolgt werden, wenn ich die Ursachen der Steuervergünstigung, also die übertriebene Höhe der Steuerbelastung, im Rahmen des Möglichen gleichzeitig zu beseitigen suche. Deswegen ist die Tarifsenkung mit diesem Ziel unbedingt zu verbinden gewesen. Diese Tarifsenkung soll — und Sie werden sich inzwischen aus dem Gesetzentwurf überzeugt haben, daß das Möglichste geschehen ist — gleichmäßig geschehen, und sie soll außerdem dem Gedanken der Familie Rechnung tragen. Deswegen die Freigrenze, insbesondere die Erhöhung für die Familien, also hier die Frau, und Erhöhung der Kinderfreigrenze. Der Satz selbst beträgt durchschnittlich etwa 15 % Steuerermäßigung gegenüber früher.
Wir erhoffen uns daraus auch eine Steigerung der deutschen Wirtschaftskraft, wenn ich das als meine Überzeugung aussprechen darf. Wenn die Steuerleistungen bisher eingegangen sind, so vielleicht nur deshalb, weil wir bisher von Jahr zu Jahr eine Ausweitung der deutschen Wirtschaft, der deutschen Wirtschaftskraft gehabt haben. Nicht nur ein Sinken, eine Depression, sondern schon ein Stagnieren der deutschen Wirtschaftskraft würde wahrscheinlich zeigen, daß die Steuerschraube vielleicht schon überdreht ist. Um nun rechtzeitig einer solchen Gefahr und Entwicklung vorzubeugen, rechtzeitig nachzugeben und der Wirtschaft damit einen neuen Impuls zu geben, ist Ihnen der Gesetzentwurf vorgelegt worden.
Wir hoffen, daß dieser Gesetzentwurf auch die Steuermoral — nicht aus moralischen Gründen, sondern aus rein kaufmännischen Überlegungen, wenn ich so sagen darf — bessern wird. Denn die psychologische Grenze von 50 % Steuer und 50 % verbleibendem Gewinn, also die Grenze, wo der einzelne sagt: „Künstlich konstruierte Betriebsunkosten, die ich sonst als Kaufmann vermeiden würde, mache ich um gewisser Annehmlichkeiten willen, weil ja das Finanzamt den größeren Teil davon trägt", diese 50 %-Grenze wird jetzt nur bei verhältnismäßig sehr hohen Einkommen erreicht. Wenn ich die Gesamteinkommensgrenze nehme, dann erreiche ich die 50 %-Grenze bei einem Einkommen von jährlich über 100 000 DM, wenn ich die Spitzenbeträge nehme, bei 57 000 DM. Infolgedessen wird dieses psychologische Moment, der Ge-
danke, daß von den Unkosten künftig der größere Anteil vom Steuerzahler und der kleinere vom Finanzamt, vom Steuerfiskus, getragen wird, viel wirksamer sein und in einer größeren Zahl von Fällen gegeben sein als bisher.
Infolgedessen ist die Wirksamkeit hier eine hoffentlich bessere und der verbleibende Rest besser überwachbar.
Auf den Zwischenruf wegen der Körperschaften wollte ich später, wenn wir über den § 19 reden, zurückkommen. Die Dinge liegen praktisch so. Wir haben den Vorschlag, den ausgeschütteten Gewinn nicht mit 60 %, sondern nur mit 40 % Körperschaftsteuer zu belegen, in erster Linie aus volkswirtschaftlichen Gründen gemacht. Für den Aktienmarkt soll dadurch eine Belebung erreicht werden, daß der Aktionär auch mit einem Ertrag rechnen kann. Ich darf das Motiv gleich vorausnehmen. Im Jahre 1951 — wenn ich den Dezember 1951 als Termin für die Berechnung der Steuerkurse nehme — waren die Aktienkurse höher, als sie heute sind. Ich darf aber auch feststellen, daß dies das Jahr der Korea-Krise gewesen ist, das Jahr, in dem die Sparguthaben stark zurückgegangen sind, als die Abhebungen bei den Sparkassen in vielen Monaten größer gewesen sind als die Einzahlungen. Nachträglich, nachdem wir über den Bodensee geritten sind, können wir es ja sagen: Es war damals die Erscheinung einer Sachwertpsychose, und wenn es der deutschen Wirtschafts- und Finanzpolitik gelungen ist, diese Sachwertpsychose zu überwinden, so können wir Gott dafür dankbar sein. Ich darf aber bei der Betrachtung der heutigen Lage des
Aktienmarktes nicht Vergleichsmonate aus der Zeit dieser Psychose heranziehen. Nachdem heute die Sachwertpsychose überwunden ist, legt sich der Aktionär und derjenige, der Aktionär werden soll, die Frage vor, ob er bei einer Anlage des Geldes in Dividendenpapieren mit demselben Ertrag rechnen kann wie bei einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren.
Die Frage des Ertrages spielt in Zeiten, in denen die Sachwertpsychose nicht besteht, auch beim Dividendenpapier wieder eine ausschlaggebende Rolle. Deshalb ist der Vorschlag gemacht worden, durch die Begünstigung des ausgeschütteten Gewinns für die Körperschaften einen Anreiz zu geben, auch wirklich Erträge auszuschütten, und damit das Interesse am Aktienmarkt wieder zu wecken. Würde nun ein Unternehmen etwa 50 % seines Gewinns ausschütten und hätte es damit die Begünstigung von 40 0/0, dann würde sich ja rechnerisch ergeben, daß die Gesamtkörperschaftsteuer — 60 von der einen Hälfte des Gewinns, 40 von der anderen Hälfte des Gewinns -- etwa auf 50 % käme. Der Sachkundige wird mir sagen: Die Ausschüttung von 50 % ist in den meisten Fällen schon unmöglich. Da zeigt sich dann das Moment Kumulierung, Steuersätze und Lastenausgleich. Das ist hier der entscheidende Gesichtspunkt. Aber ich glaube, daß niemand heute das Thema Lastenausgleich — Vermögensabgabe ernsthaft wird anschneiden wollen.
Ich darf nun zu der Frage Stellung nehmen, welche Aufnahme der Gesetzentwurf bisher in der Öffentlichkeit, insbesondere auch beim Bundesrat gefunden hat. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf grundsätzlich zugestimmt. Er hat allerdings in seiner Erklärung, die einstimmig beschlossen worden ist, darauf verwiesen, daß er deshalb Bedenken erheben müsse, weil die obere Grenze des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand — Bund und Länder zusammen — in Deutschland noch nicht erreicht sei. Er hat dabei auf die Frage der Erhöhung der Beamtenbesoldung und auf das finanziell sehr ernste Problem der Ostzonenflüchtlinge und der finanziellen Aufwendungen verwiesen, die zur Bewältigung dieses Problems notwendig sein werden.
Ich darf zum letzteren Thema bemerken: ich bin der Überzeugung, daß diese Frage der Ostzonenflüchtlinge und die Frage der finanziellen Aufwendungen zur Bewältigung dieses Problems aus deutscher Kraft allein vielleicht nicht gelöst werden kann. Seiner ganzen Natur nach ist dies ein Problem, das die gesamten freien Völker der Welt anruft und anspricht und bei dem die gesamten freien Völker der Welt eine moralische Verbindlichkeit hätten, hier zu helfen; denn es handelt sich um eine Erscheinung, die eine Art, sagen wir mal, Kriegserscheinung im Sinne des Nervenkrieges ist.
Was die Frage der Beamtenbesoldung betrifft, so habe ich ja schon erklärt, daß der Bundeshaushalt in sich eine gewisse Vorsorge getroffen hat, daß allerdings dieses Problem bei Bahn und Post, Ländern und Gemeinden sehr ernst auftritt. Aber letzten Endes ist die Entscheidung j a von den einzelnen selbst zu treffen. Es wird kein Zwang ausgeübt; es ist mehr ein Muster, dem sie folgen können oder nicht.
Was die zweite Frage betrifft, so hat der Bundesrat warnend darauf hingewiesen, daß mit dieser Steuerreform wohl für dieses Jahr geschehen ist, was geschehen kann, und daß weitere Steuersenkungen, insbesondere auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, daneben unmöglich erscheinen. Ich muß dem Bundesrat zustimmen. Ob der Satz, den er ausgesprochen hat, daß die Belastung der Verbraucher von Genußmitteln in der gegenwärtigen Lage durchaus gerechtfertigt und unvermeidbar ist, voll zu übernehmen ist, oder ob wir uns nicht auf das Wort „unvermeidbar" beschränken sollten, ist eine andere Frage, über die ich hier nicht debattieren will. Denn was unvermeidbar ist, muß jedenfalls getragen werden.
Der Bundesrat hat dann den Gedanken der Aufhebung und Einschränkung des Systems der Steuervergünstigungen begrüßt. Es ist selbstverständlich, daß die Länderfinanzminister, in deren Händen die Finanzverwaltung nun einmal liegt und die die ganzen Schmerzen der Finanzverwaltung, die sich aus diesem komplizierten System ergeben, und die die Überlastung der Finanzverwaltung nicht nur durch die Steuergesetzgebung, sondern — jetzt sehr stark fühlbar — auch durch die Gesetzgebung des Lastenausgleichs zu spüren bekommen, den dringenden Wunsch mit mir teilen, daß unsere Steuergesetzgebung wieder einfacher und gesünder wird. Sie haben dann einhellig, ohne Unterschied der Parteirichtung der einzelnen Landesregierungen, einen Wunsch wegen des Notenbankgesetzes ausgesprochen. Darüber werden wir uns an anderer Stelle und bei anderer Gelegenheit wohl einmal unterhalten.
An Einzelheiten ist zunächst festzustellen, daß auch der Bundesrat den Tarif als solchen nicht beanstandet hat, sondern in der Form, wie er vorgelegt worden ist, gebilligt und übernommen hat. Er hat nun zu den einzelnen Steuervergünstigungen Stellung genommen. Ich darf ganz kurz feststellen: eine Streitfrage entsteht bei der Bestimmung, die eingesetzt werden muß, um den Wegfall des § 9 a
und den Wegfall der Spesenverordnung nicht mißverstehen zu lassen. Es darf nicht so verstanden werden, als ob der § 9 a und die Spesenverordnung deswegen wegfallen sollen, weil man auf diesem Gebiet mehr Freiheit geben wolle als bisher und weil man den bisherigen Zustand etwa als gesund empfunden hätte. Es war nur die Frage, ob der mit der Spesenverordnung eingeschlagene Weg sich als wirksam erwiesen hat, und darüber kann man allerdings zweifelhaft sein.
Wir haben deswegen in den Gesetzentwurf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 eingefügt, wonach die Möglichkeit gegeben sein soll, richterlich — darauf kommt es an — nachzuprüfen, ob die Betriebsunkosten auch im Sinne des Steuergesetzgebers wirklich Betriebsunkosten sind oder ob ihr Ansatz nicht als unangemessen und als offenbarer Mißbrauch zu betrachten ist. Ich möchte ausdrücklich feststellen, kein Mensch denkt daran, daß sich etwa der Steuerbetriebsprüfer anmaßen sollte, in die Betriebsführung des einzelnen Betriebes hineinzureden. Das ist eine Sache des Unternehmerrisikos und Unternehmerwagnisses. Aber wir wissen, wie fließend die Grenzen zwischen Betriebsunkosten und zwischen Ausgaben sind, die sich dem Begriff der Lebenshaltung des einzelnen Unternehmers, seiner Familienangehörigen, seiner Freunde und seiner leitenden Angestellten nähern.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 soll also dazu dienen, den Mißbrauch, der bisher vielleicht gerade durch die Rechtsauffassung in bezug auf den Begriff „Betriebsausgaben" auf diesem Gebiet bestanden hat, zu bekämpfen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in industriell sehr entwickelten Ländern, in Ländern des vollständig freien Unternehmertums wie den Vereinigten Staaten, und sie hat sich dort bewährt, aber nicht deswegen, weil sie viel angewendet werden mußte, sondern weil sie in den einzelnen Fällen offenbaren Mißbrauchs, in denen sie angewandt wurde, der Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben hat, gegen den Mißbrauch auch wirklich vorzugehen. Ich bemerke ausdrücklich, daß das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsanweisung, die heute schon für die Grenze der Lebenshaltung und Betriebsunkosten besteht, für ausreichend hält und nicht ändern will. Sie will nur da Vorsorge treffen, wo in der Praxis bei Anwendung dieser Verwaltungsrichtlinien aus allzu ängstlichen juristischen Bedenken heraus Hemmungen bestehen. Dem soll die Bestimmung dienen.
Was nun die Änderungen der §§ 7 c und 7 d anlangt, so hat der Bundesrat im wesentlichen — mit Änderungsvorschlägen, über die wir uns am besten im Ausschuß unterhalten, weil ihre Bedeutung nicht allzu groß ist — zugestimmt. Er hat einen Vorschlag auf Einfügung eines § 7 g gemacht; er wünscht, daß alle diese Steuerbegünstigungen in 7 c, 7 d, 7 f usw. zusammen die Grenze von 50 % des Gewinns nicht übersteigen dürfen. Dem hat die Bundesregierung mit dem Vorbehalt zugestimmt, daß in den Einzelfällen, soweit es vorgesehen ist — die Grenze von 15 % trotzdem noch bleibt.
Auch der Bestimmung in § 10 über die Kapitalansammlungsverträge hat der Bundesrat mit kleinen Änderungen zugestimmt, die die Bundesregieim wesentlichen glaubt annehmen zu können.
Der Streichung des § 32 b stimmt der Bundesrat ebenso zu wie dem Wegfall des § 33 a und b betreffend Vergünstigungen für Kriegsversehrte und
Heimatvertriebene vom Jahre 1955 ab. Ich möchte hier ausdrücklich erklären: auch nach dem Wegfall dieser gesetzlichen Sonderbestimmung besteht da, wo sich zehn Jahre nach Kriegsende solche wirtschaftlichen Schädigungen behaupten lassen, noch die Möglichkeit, auf Grund des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auch weiterhin steuerlich entgegenzukommen.
Der Bundesrat hat zugestimmt, daß die Bestimmung in § 41, nach der Aufwendungen für Kapitalansammlungsverträge bei Lohnsteuerpflichtigen außerhalb des Pauschbetrages für Sonderausgaben abzusetzen sind, ab 1. Januar 1954 wegfällt. Der Grund ist nicht nur der, daß diese Bestimmung durch die Tarifsenkung als überholt angesehen wird, sondern auch der, daß die Gleichstellung unter den verschiedenen Kapitalansammlungsverträgen erreicht werden muß. Diese verschiedenartige Behandlung hat bisher nicht nur in der Verwaltung eine Erschwerung bewirkt, sondern sie ist auch innerlich nicht gerechtfertigt gewesen.
Eine umstrittene Bestimmung ist bekanntlich die über den Wegfall des § 43 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung, also die Frage der getrennten oder gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten. Hier stimmt der Bundesrat dem Gedanken, daß das bisherige System nicht beibehalten werden kann, grundsätzlich zu. Er macht nur einen Änderungsvorschlag, nämlich, für den zweiten Ehegatten die Steuerklasse I zuzugestehen.
Ich möchte zu diesem Thema einmal folgendes feststellen. Auch ich habe selbstverständlich in meinem Haus über diese Frage Zuschriften mit Pro und Zuschriften mit Kontra erhalten. Am Anfang waren es fast ausschließlich Kontrastimmen, weil sich ja bei einem Gesetzentwurf im allgemeinen derjenige rührt, der einen Nachteil befürchtet, während der andere, der einen Vorteil erhält, das als eine Selbstverständlichkeit hinnimmt und sich infolgedessen nicht äußert.
Aber gerade diese Kontrastimmen haben nun auch die Gegenseite etwas in Rage gebracht, und heute kann man feststellen, daß die überwiegende Zahl dieser Zuschriften Pro-Stimmen sind.
— Nein, nein!
Ich möchte dazu folgende Rechnung aufmachen. Ich habe in dem Bulletin der heutigen Nummer vom 4. März, das ich Ihnen zur Lektüre empfehle, lange Zahlenreihen gegeben, die ich hier nicht bringen will. Ich stelle als Ergebnis des jetzigen Zustandes folgendes fest: er begünstigt nicht etwa die mitverdienende Ehefrau schlechthin;
denn er begünstigt die mitarbeitende Ehefrau im eigenen Betrieb nicht, er begünstigt die selbständig arbeitende Ehefrau nicht. Um ein Beispiel zu nehmen: die Schneiderin ist nicht begünstigt.
Die Angestellte im Schneideratelier ist begünstigt.
Die Frau, die als Ehefrau eines Arztes mit ihrem Mann arbeitet, ist nicht begünstigt. Die Bauernfrau ist nicht begünstigt. Die Frau eines Einzelhändlers ist nicht begünstigt. Begünstigt sind nur die Ehefrauen, die in nicht selbständiger Arbeit in einem fremden Betrieb tätig sind.
Wenn ich nun solche Ehepaare miteinander vergleiche, ergibt sich heute folgendes Bild. Ich bitte Sie, das im Bulletin nachzulesen. Ich gebrauche den Begriff nur der Kürze halber: kinderlose Doppelverdiener, d. h. daß das Ehegatten sind, die der getrennten Veranlagung unterliegen und keine Kinder haben. Ein solches Ehepaar zahlt bei einem Einkommen von 11 000 DM weniger Steuern als eine Familie mit fünf Kindern und einem Verdienenden.
Bei einem Einkommen von 8000 bis 9000 DM zahlt ein solches Ehepaar weniger Steuern als eine Familie mit vier Kindern und einem Verdienenden.
Bei einem Einkommen von 5000 DM zahlt ein solches Ehepaar weniger Steuern als eine Familie mit drei Kindern und einem Verdienenden. Ich bin der Überzeugung, meine Damen und Herren, daß dieses System nicht gehalten werden kann.
Jetzt kommt der Vorschlag des Bundesrats. Dieser geht dahin, die Steuerklasse I einzuführen. Nun wissen Sie, daß der Vorschlag der Bundesregierung darauf hinausgeht, eine Veranlagungsgrenze von 7200 DM — mit Sonderausgaben und Werbungskosten sind es 7512 DM — wirkliches Arbeitseinkommen vorzusehen und bis zu einem Einkommen von 9000 DM stufenweise den Übergang zu mildern. Ein Einkommen von 9000 DM liegt bereits weit über dem Durchschnittseinkommen der deutschen Familie. Wenn ich nun den Grundsatz dies Bundesrats annähme, ergäbe sich, daß unterhalb der Veranlagungsgrenze gerade bei Kinderreichen eine Verschlechterung gegenüber der Regierungsvorlage einträte,
die sich um so stärker auswirkte, je größer die Kinderzahl ist,
und selbst bei Einkommen über 9000 DM würde das kinderlose getrennt veranlagte Ehepaar immer noch weniger Steuern zahlen als eine Familie mit zwei Kindern und einem Verdiener. Ich halte infolgedessen diese Lösung auch nicht für gerecht.
Nun zum Grundgedanken. Ich habe ausgeführt, daß uns durch die Wirklichkeit, durch die Kreditmöglichkeit, durch die Kassenmöglichkeiten die Grenzen, innerhalb deren wir uns bewegen können, nun einmal vorgezeichnet sind und daß dieser Steuerausfall von 950 Millionen DM in diesem Jahr und von 750 Millionen DM an reinem Nettoausfall im Bundeshaushalt das noch, aber auch das äußerst Tragbare ist. Wenn man eine Bestimmung, die eine Bedeutung von 100 bis 150 Millionen DM hat, streichen wollte, müßte man bei dieser Sachlage einen Ausgleich schaffen. Es käme dann die Frage, ob ich die für alle Ehefrauen vorgesehene Erhöhung der Freigrenze von 600 DM auf 800 DM noch halten könnte, wenn diese Bestimmung des § 43 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung nicht gestrichen wird. Und da überlasse ich nun das Urteil nicht nur Ihnen und Ihrer Überzeugung, sondern auch der ganzen Öffentlichkeit. Wenn wir vor der deutschen Öffentlichkeit sagen — und wir müssen das sagen —, daß uns nun einmal Grenzen gezogen sind und daß wir innerhalb der Vorlage nur die Wahl haben, diesen Weg oder jenen Weg zu gehen, bin ich der Überzeugung, daß die breiten Massen bestimmt die Erklärung abgeben werden: Die allgemeine Erhöhung der Freigrenze für die Ehefrauen, die allen Familien und gerade der kinderreichen Mutter, die wegen der Kinder an die Familie gebunden ist, mit zugute kommt, ist vorzuziehen gegenüber einem Vorteil, der — bei über 9000 DM Einkommen nimmt die Zahl der in nicht selbständiger Arbeit stehenden Ehefrauen sehr beträchtlich ab — nur einer kleinen Zahl gegeben wird und der aus sozialen Gründen der Gleichberechtigung und Gleichmäßigkeit überhaupt nicht auf die Dauer verantwortet werden kann.
Wenn man in der Öffentlichkeit etwa den Schluß zieht „Dann führt das amerikanische System ein, daß alle Ehegatten getrennt veranlagt werden!", muß ich zur Antwort geben: Dann gebt mir zuerst den amerikanischen Reichtum, denn ich kann unmöglich auf eine Einkommensquelle in der heutigen Höhe von Milliarden DM verzichten.
Eine Anregung, die Freigrenze z. B. auf 1500 DM festzusetzen, würde nach den jetzigen Steuersätzen 1500 Millionen DM Mehrausfall bedeuten, nach den neuen Steuersätzen 1250 Millionen DM. Unmöglich wenn ich an die Wirklichkeit, 'unmöglich, wenn ich an unsere Kredit- unid Steuermöglichkeiten in Deutschland denke! Wir müssen uns im Rahmen dessen halten, was möglich ist, 'und in diesem Rahmen unseren 'ehrlichen Willen beweisen und den neuen Weg zur Gesundung der Steuergesetze gehen.
Hier muß ich auch dem Bundesrat sagen, daß er es sich leicht gemacht hat. Der Bundesrat hat zwar dem Einkommensteuergesetzentwurf zugestimmt, aber er will nur den guten Tropfen. Er ist einverstanden, wenn der Bund das Risiko übernimmt. Aber daß er einen Teil dieses Risikos, einen Teil der Lasten mit auf sich übernimmt, das hat er bereits abgelehnt. Allerdings, man weiß ja: es kämpft jeder um seine Verhandlungsposition, und man rechnet: Wenn ich im ersten Durchgang bereits eine Konzession gemacht hätte, dann wäre ja meine Verhandlungsposition vollkommen aussichtslos.
Wir wollen es unter dem Gesichtspunkt betrachten'. Denn wenn ich es unter einem anderen Gesichtspunkt betrachten müßte, müßte ich mich sehr stark gegen diese Unlogik wenden. Wer die Einkommensteuerreform bejaht, muß die Folgen aus der Einkommensteuerreform auch ziehen. Es kommt gar nicht in Frage, daß die Möglichkeit bestünde, diese Einkommensteuerreform durchzuführen und dann mit dem alten Bundesanteil von 37 % die Lasten hieraus abzulehnen. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit.
Und zweitens: Wenn die deutschen Länder dem Gesetzentwurf zustimmen und zustimmen, daß der Bund eine solche Verpflichtung von 750 Millionen DM in diesem Jahr übernimmt, dann müssen sie auch dem Gedanken zustimmen, daß aus dem Erfolg dieser Reform, aus der Frucht, aus dem Mehraufkommen, das wir vom nächsten Jahre ab erhoffen, die Tilgung dieser Schulden durch entsprechende Erhöhung des Bundesanteils erfolgt. Das ist billig, und das ist gerecht, und hierauf wird man auch unmöglich verzichten können.
Nun darf ich noch zu zwei Fragen kurz Stellung nehmen, die außerhalb des Gesetzentwurfs liegen. Wir haben die Absicht, die Steuerverwaltung, so-
weit wir verfassungsmäßig können, zu erleichtern und zu vereinfachen. Wir haben deshalb die Absicht, auf die Steuererklärung für Einkommen unter 3600 DM für das nächste Jahr grundsätzlich zu verzichten, grundsätzlich nach dem Vorjahrseinkommen zu veranlagen; nur in den Fällen, in denen das Finanzamt nach seiner Kenntnis der Dinge damit rechnen muß, daß es sich um stark schwankende Einkommen handelt und daß im vergangenen Jahr eine solche Mehrung oder Minderung des Einkommens eingetreten sein kann, soll es zu einer Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, ermächtigt sein. Wir dürfen die Bedeutung nicht unterschätzen. 40 % der Steuererklärungen sind Steuererklärungen von Menschen mit einem Einkommen unter 3600 DM. Wenn das auch kleine Fälle sind, die im Einzelfall leicht bearbeitet werden können, so daß der Prozentsatz der Zahl nicht ein Prozentsatz der Arbeitsbelastung ist, so wird doch ein wesentlicher Prozensatz der Arbeitsbelastung erspart werden können in einer Zeit, in der die Finanzverwaltung durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich ohnehin mit Arbeit überbürdet ist.
Das zweite, was ich erwähnen muß, ist, daß beabsichtigt und mit den Ländern auch bereits vereinbart ist, daß das heute ja schon bestehende System der degressiven Abschreibung freier gestaltet werden soll. Das System der degressiven Abschreibung besteht im wesentlichen darin, daß insbesondere bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren die Abschreibungen in den ersten Jahren nicht gleichmäßig — also z. B. bei einem Wert von 10 000 DM nicht mit jährlich 1000 DM —, sondern im ersten Jahr mit wesentlich höheren Werten beginnen, daß also etw a bei 25 % abgeschrieben werden kann. Das gibt den einzelnen Betrieben die Möglichkeit, mehr Mittel für die Rationalisierung innerhalb des Betriebs flüssig zu machen. Es bringt vorübergehend wohl einen Steuerausfall, insgesamt aber keinen, weil es sich j a nach Ablauf der zehn Jahre völlig ausgeglichen haben muß. Zur Zeit schwebt ein Musterprozeß beim Bundesfinanzhof, von dem wir hoffen, daß er bald entschieden sein wird. Wir werden den Bundesfinanzhof bitten, ihn schleunigst zu entscheiden. Wenn dieser Musterprozeß, der uns Richtlinien geben soll, entschieden ist, dann können die neuen Verwaltungsrichtlinien auch in dieser Frage ergehen. Haushaltsmäßig hat das zunächst keine Auswirkungen, denn es ist, wenn ich so sagen darf, nur ein Nachfolger der Auswirkungen des alten § 7 a, der jetzt seine Wirksamkeit verliert. Die degressive Abschreibung, die im wesentlichen zunächst an dessen Stelle tritt, wird sich entsprechend dem Bestreben, die Rationalisierung der Betriebe zu erleichtern, wie ich hoffe, günstig und wirtschaftsbelebend auswirken.
Meine Damen und Herren, ich habe einleitend darauf hingewiesen, daß mein Bedenken gegen den Gesetzentwurf unter einem Gesichtspunkt aufstand: Zeitpunkt. Ich darf schließen mit dem Wort: Zeitpunkt. Wenn der Gesetzentwurf seine 'Wirksamkeit erreichen soll, wenn der Termin des Inkrafttretens am 1. Mai eingehalten werden soll, dann muß der Gesetzentwurf möglichst noch im Monat März in diesem Hause in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden; denn die Verwaltung braucht zwischen Verkündung und Durchführung des Gesetzes wenigstens eine Frist von einem halben Monat. Ich möchte daher dringend bitten, erstens den Gesetzentwurf, der aus sachlichen
Motiven und sachlichen Überzeugungen geboren ist, ebenfalls rein sachlich — auch in diesen Monaten vor der Wahl — zu betrachten. Zweitens möchte ich das Hohe Haus bitten, dem Gesetzentwurf die freistehende Arbeitskraft in erster Linie zuzuwenden, damit er auch rechtzeitig in Wirksamkeit treten kann.