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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 249. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Februar 1953 11867 249. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 4. Februar 1953. Gedenkworte des Präsidenten für die Opfer der Sturmkatastrophe in Holland, Belgien und England 11869D Glückwünsche zum Geburtstag des Herrn Bundespräsidenten Dr. Heuss 11869D Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Gaul und Kuhlemann 11870A Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Seuffert und des Bundeswirtschaftsministers Dr. Erhard 11887D, 11888A Begrüßung des neu in den Bundestag eingetretenen Abg. Dr. Handschuhmacher 11870A Geschäftliche Mitteilungen . . . 11870A, 11871A Vorlage einer Denkschrift zur Frage des deutschen diplomatisch-konsularischen Eigentums im Ausland (Nr. 3969 der Drucksachen) 11870B Vorlage des Entwurfs einer Verordnung Z Nr. 1/52 über Preise für Zuckerrüben der Ernte 1952 11870B zur Tagesordnung: Dr. Gerstenmaier (CDU) 11870C Kunze (CDU) 11870D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen (8. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Notaufnahme (Nrn. 4045, 4001 [neu] der Drucksachen, Änderungsantrag Umdruck Nr. 752) . . . 11870C Zurückverweisung an den 8. Ausschuß 11870C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FU betr. Regelung zur Rückgabe der Gebäude und Grundstücke des deutschen Auswärtigen Dienstes im Ausland (Nrn. 4018, 3808 der Drucksachen) 11870D Zurückverweisung an den '7. Ausschuß 11870D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Hilfe für die Opfer der westeuropäischen Naturkatastrophe (Nr. 4055 der Drucksachen) 11870B, 11871A Dr. Gerstenmaier (CDU) (zur Tagesordnung) 11870C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD), Antragsteller 11871A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 118'71C Beschlußfassung 11871D Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes (Nrn. 4025, 2158, 3822, 3984 der Drucksachen) . 11871D Erklärungen: Lücke (CDU) 11871D Huth (CDU) 11872A Jacobi (SPD) 11872A Jaffé (DP) 11872B Beschlußfassung 11872C Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Nr. 3929 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Währungs- und Notenbank des Bundes (Bundesbankgesetz) (Nr. 4020 der Drucksachen) 11872C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 11872D Dr. Preusker (FDP), Antragsteller 11875B, 11883D Schriftliche Begründung des Antrags Nr. 3929 11921 Seuffert (SPD) 11878B Dr. Semler (CSU) 11881A Niebes (KPD) 11882D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 11884C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Kapitalver- kehrsteuergesetzes (Nr. 4016 der Drucksachen) 11884C Seuffert (SPD), Antragsteller . . 11884D Überweisung an den Finanz- und Steuerausschuß 11885A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Lastenausgleichsgesetzes (Nr. 4017 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs (Nr. 4034 der Drucksachen) 11885A Kunze (CDU): zur Tagesordnung 11870D zur Sache 11886C Dr. Bertram (Soest) (FU) 11885B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 11885D Seuffert (SPD) 11886A Überweisung des Gesetzentwurfs Nr. 4034 der Drucksachen an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für den Lastenausgleich 11886D Beschlußfassung zu dem Gesetzentwurf Nr. 4017 der Drucksachen 11887A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Nr. 4023 der Drucksachen) 11887A Matzner (SPD) 11887A Wackerzapp (CDU) 11888A Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 11888B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich (Nr. 3940 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4048 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 751, 753) 11888B Dr. Wellhausen (FDP): als Berichterstatter 11888C als Abgeordneter 11890D Seuffert (SPD) 11890C, 11891A Abstimmungen 11890B, 11891A, C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Haushaltsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen (Nr. 4033 der Drucksachen) 11891C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . 11891D Dr. Schellenberg (SPD) 11892A Willenberg (FU) 11893D Renner (KPD) 11894B Storch, Bundesminister für Arbeit 11895B Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Sozialpolitik 11895C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 4032 der Drucksachen) 11895C Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 11895D Beratung des Antrags der Fraktionen der FDP, DP betr. Stärke des Personals der Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 4046 der Drucksachen) 11895D Dr. Mende (FDP), Antragsteller 11895D, 119110 Dr. Dresbach (CDU) 11899C Dr. Leuchtgens (DP) 11900D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 11901C, 11902C, 11907D, 11912D Dr. Menzel (SPD) 11904B, 11914A Freiherr von Aretin (FU) . . . . 11909C Fisch (KPD) 11910A Dr. von Merkatz (DP), Antragsteller 11913A, 11914C Namentliche Abstimmung 11914,D, 11916B, 11936 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll (Nr. 3725 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffent- lichen Fürsorge (31. Ausschuß) (Nr. 4031 der Drucksachen) 11915A Striebeck (SPD), Berichterstatter 11915A Beschlußfassung 11916A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nr. 1307 der Drucksachen); Zweiter Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 4049 der Drucksachen) 11916B Dr. Greve (SPD), Berichterstatter 11916B Beschlußfassung 11917D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Nr. 3824 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 4054 der Drucksachen) 11918A Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter 11918A Beschlußfassung 11918D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) (Nr. 4024 der Drucksachen) 11919A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschafts politik 11919A Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Rechtzeitige Festsetzung des Zuckerrübenpreises für 1953 (Nr. 4035 der Drucksachen) 11919B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11919B Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Haferaufkauf (Nr. 4036 der Drucksachen) 11919B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Haushaltsausschuß . . . 11919B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der DP, FU betr. Planung einer Schienenomnibuslinie im bayerischen Grenzgebiet (Nrn. 4027, 3828 der Drucksachen) 11919B Beschlußfassung 11919B Beratung der Übersicht Nr. 62 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Umdruck Nr. 749) 11919C Beschlußfassung 11919C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 750) . . . 11919C Beschlußfassung 11919C Persönliche Bemerkung des Abg. Dr. Mende (Merkblatt betr. Post- und Telephonüberwachung) 11919C Nächste Sitzung 11920C Anlage: Begründung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Nr. 3929 der Drucksachen) . . 11921 Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der FDP und DP betr. Stärke des Personals der Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 4046 der Drucksachen) . 11936 Die Sitzung wird um 13 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 249. Sitzung Begründung zu dem von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Nr. 3929 der Drucksachen) Allgemeiner Teil Art. 88 des Grundgesetzes verpflichtet den Bund, eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank zu errichten. Für das Bundesbankgesetz, das neben organisatorischen auch materielle Vorschriften des Währungswesens enthalten muß, ist nach Art. 73 Nr. 4 des Grundgesetzes ausschließlich der Bund zuständig. 1. Das Gesetz muß zunächst entscheiden, ob die Währungs- und Notenbank zentral, d. h. als einstufige Bundesbank, oder dezentral, d. h. als ein aus Bundesoberbank und selbständigen Landesunterbanken zusammengefügtes zweistufiges System organisiert werden soll. Diese mit der politischen Alternative „unitarisch oder föderalistisch" keineswegs identische Frage würde sich überhaupt nicht stellen, wenn nicht die Besatzungsmächte im Zuge der sogenannten Dezentralisation des Bankwesens unter Ausschaltung der deutschen Reichsbank selbständige Landeszentralbanken und später aus diesen sowie der daraufgestockten Bank deutscher Länder ein zweistufiges Notenbanksystem verordnet hätten, das untrennbar miteinander verbunden in seiner Gesamtheit gegenwärtig „die Währungs- und Notenbank" darstellt. Das dezentrale zweistufige System kann nicht beibehalten werden, weil (a) eine Organisation der Währungs- und Notenbank auf Länderbasis nach dem Grundgesetz nicht zulässig ist, (b) selbständige Unterbanken den durch die einheitliche Währung gegebenen Notwendigkeiten nicht entsprechen, (c) die Anpassung an das Geschäftsbankensystem fehlt, (d) bundesfiskalische Gründe entgegenstehen und (e) dem Erfordernis einfacher und sparsamer Verwaltung nicht genügt ist. (a) Art. 88 des Grundgesetzes verlangt eine Währungs- und Notenbank „als Bundesbank", d. h. eine ausschließlich vom Bunde aus organisierte Bank als Einrichtung der bundesunmittelbaren Selbstverwaltung. Nach den im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerten, vom Bundestag und Bundesrat bei der bisherigen Gesetzgebung stets angewandten tragenden Konstruktionsprinzipien dieses Bundesstaates ist die Verwaltung zwischen Bund und Ländern derart aufgeteilt, daß die Mitwirkung des Bundes bei der Landesverwaltung und umgekehrt die Mitwirkung der Länder bei der Bundesverwaltung oder die Einrichtung einer Bundes/LandesMischverwaltung ausgeschlossen ist. Daher schließen sich Art. 88 des Grundgesetzes (Bundesverwaltung) und Art. 83/84 oder 85 des Grundgesetzes (Landesverwaltung) gegenseitig aus. Die Länder als solche können an der Organisation der Währungs- und Notenbank „als Bundesbank" nicht teilnehmen. Ihre Mitwirkung an der Organisation der Währungs-und Notenbank „als ein aus Bundes- und Landesbanken gemischtes Banksystem" sowie die dabei unvermeidbare Unterstellung von Landeseinrichtungen unter das Weisungsrecht einer Bundeseinrichtung würde den erwähnten Verfassungsgrundsätzen und dem Wortlaut des Art. 88 des Grundgesetzes widersprechen. Die Annahme, daß Art. 88 des Grundgesetzes als eine „Organisationsnorm sui generis" losgelöst von den tragenden Konstruktionsprinzipien des Grundgesetzes beliebig auch als Rechtsgrundlage eines Bundes/Landesbank-Systems ausgelegt werden könnte, ist durch nichts begründet. Eine so weitgehende und einzigartige Ausnahme hätte das Grundgesetz klar erkennen lassen müssen. Das ist aber nicht der Fall. Statt dessen ist das Gegenteil klar erkennbar, nicht nur aus der Stellung des Art. 88 innerhalb des Abschnitts VIII über „ die Bundesverwaltung", sondern vor allem aus dem im Laufe der Entstehung dieser Vorschrift ausdrücklich zur Klarstellung hinzugefügten Worten „als Bundesbank". Danach müssen alle Geschäfte, die üblicherweise eine Währungs- und Notenbank ausübt, von einer Bundesbank und nicht von Landesbanken ausgeübt werden, denn nur dann hat die „Währungs- und Notenbank" die Eigenschaft „als Bundesbank". Da andere Bestimmungen des Grundgesetzes zu einer Begründung nicht herangezogen werden können, wäre es willkürlich, dem Art. 88 entgegen seinem Wortlaut und entgegen den allgemeinen Verfassungsgrundsätzen zu entnehmen, daß er es als „Vorschrift eigener Art" trotzdem erlaube, wesentliche Teile der Währungs- und Notenbank „als Landesbanken" zu errichten. Es mag, wie sich bei anderem Anlaß gezeigt hat, gelegentlich erwünscht sein, das Grundgesetz in Abweichung von den dargelegten Grundsätzen fortzuentwickeln (z. B. in Art. 120 a aus Anlaß des Lastenausgleichsverfahrens). Aber gerade für die Organisation der Notenbank besteht kein Anlaß zu einer Verfassungsänderung. Denn auf dem Gebiete der Währung folgt die ausschließliche Verwaltungshoheit des Bundes aus der Natur der Sache, der einheitlichen Bundeswährung. Deshalb kennen auch ausnahmslos alle Bundesstaaten der Welt (darunter z. B. die USA und die Schweiz) nur Bundesnotenbanken, die ohne Mitwirkung der Bundesländer organisiert sind. Ist aber die Mitwirkung der Länder aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, so entfällt der einzige tragende Grund für selbständige Landes zentralbanken. Die Errichtung vom Bunde aus länderweise organisierter Unterbanken ist in dem verhältnismäßig kleinen Bundesgebiet durch nichts gerechtfertigt. Obendrein bestehen wichtige Gründe gegen selbständige Unterbanken. (b) Selbständige Unternotenbanken werden der durch die einheitliche Währung gegebenen Notwendigkeit einer einheitlichen Durchführung der Währungspolitik und der Notenbankgeschäfte nicht gerecht. Das geltende Besatzungsrecht (z. B. Ziffern 9 und 11 BdL-Gesetz) geht von der Vorstellung aus, daß die Bank deutscher Länder als Oberbank im „Geschäftsverkehr" mit den ihr angeschlossenen selbständigen Landeszentralbanken als Unterbanken deren „Liquidität pflegen" und deren Kreditvolumen durch „Diskont- und Mindestreservesätze" beeinflussen könne (Oberstufe) und daß die Landeszentralbanken in gleicher Weise wiederum mit den Kreditinstituten ihres Bezirks verfahren (Unterstufe). Diese Vorstellung von einer Zwiestufigkeit der Währungspolitik und der Notenbankgeschäfte ist unwirklich. Währungspolitik innerhalb des Systems, also Währungspolitik der Oberbank gegenüber den einzelnen Bezirksunterbanken, ist nicht möglich, weil innerhalb des einheitlichen Wirtschafts- und Währungsgebietes die Liquidität der einzelnen Bezirksbanken durch zahlreiche in den verschiedenen Bezirken sehr unterschiedlich wirkende und ständig veränderliche Faktoren bestimmt wird, die von der Notenbank nicht beeinflußt werden können, z. B. durch Erlöse für Ausfuhren oder Zahlungen für Einfuhren, durch Einzug von Counterpartfunds oder Auszahlung von ERP- oder MSA-Geldern, durch Ansammlung von Guthaben oder Aufnahme von Krediten des Bundes, durch Finanzausgleichszahlungen zwischen den Ländern, durch den regulären Zahlungsverkehr von Land zu Land usw. Es ist daher i ig, anzunehmen, die Oberbank könne die Unterbanken unmittelbar währungspolitisch steuern. In Wirklichkeit sind nur die nach außen gerichteten Maßnahmen des Systems, also die Maßnahmen der Unterbanken, währungs- und kreditpolitisch bedeutsam. Die Währungspolitik kann nicht zweistufig, sondern nur einstufig gehandhabt werden. Die Unterbanken sind daher die eigentlichen Währungsbanken, während der Oberbank allenfalls die Aufgabe einer Koordinierung der Währungspolitik, also einer Währungsbehörde verbleibt. Auch die Notenbankgeschäfte, in denen sich die Währungspolitik manifestiert, werden nur scheinbar zweistufig, in Wahrheit aber einstufig gehandhabt. Es ist mit der Wirklichkeit nicht vereinbar, anzunehmen, die Unterbanken machten die Notenbankgeschäfte und die Oberbank verausgabe die Banknoten. Eine Banknotenausgabe erfolgt — abgesehen von den anomalen Vorgängen bei einer Währungsreform — nicht abstrakt, sondern nur im Zuge eines Notenbankgeschäfts. Beides läßt sich nicht trennen. Deshalb sind es auch die einen Notenbankkredit gebenden oder ein sonstiges Notenbankguthaben auszahlenden Unterbanken, die die Banknoten aus den in ihren Tresoren bereitgehaltenen Beständen tatsächlich „ausgeben", d. h. in Verkehr bringen und dadurch die Oberbank automatisch verpflichten, automatisch, weil es undenkbar ist, daß die Oberbank einer Unterbank — gleichgültig, ob diese ein ausreichendes Guthaben bei ihr hat oder nicht — die Herausgabe von Noten zwecks Auszahlung eines gegebenen Kredites oder eines sonstigen Guthabens untersagt. Die Unterbanken sind daher auch die eigentlichen Notenbanken, während der Oberbank nur eine rein formalrechtliche Stellung als „Emissionsbank" verbleibt. In gleicher Weise, wie sich die Unterbanken automatisch mit Banknoten versorgen, erfolgt auch ihre Refinanzierung mit Gutschriften der Oberbank automatisch. Diese Tatsache ist zwar im derzeit geltenden Besatzungsrecht durch eine Reihe von Vorschriften über „Geschäfte" zwischen der Oberbank und den Unterbanken verschleiert, aus denen leicht der Anschein entstehen kann, als ob es der Oberbank freistände, den Umfang der Refinanzierung zu bestimmen. Indessen ist es undenkbar, daß die Oberbank einer Unterbank die Refinanzierung verweigern, z. B. höhere Ansprüche an das von der Unterbank angekaufte Wechselmaterial stellen oder ohne Rücksicht auf den von unbeeinflußbaren Faktoren abhängigen, schwankenden Geldbedarf der Unterbanken die Refinanzierung kontingentieren könnte. Refinanzierungskontingente zwischen Oberbank und Unterbanken sind unwirksam. Notenbanken, auch Unterbanken als Teile eines geschlossenen Notenbanksystems können nicht illiquide werden. In Wahrheit handelt es sich im Verhältnis von Oberbank und Unterbanken gar nicht um echte Refinanzierungsgeschäfte, sondern um nichts anderes als Verbuchung des die Kapazität der Unterbanken überschreitenden Teils der Geschäfte in der Zentrale, genau wie in einem Filialsystem. Als Ergebnis ist festzustellen, daß im derzeitigen System die Bank deutscher Länder — abgesehen von ihren unmittelbaren Geschäften mit dem Ausland und dem Bund — für sich allein nicht als „die Währungs- und Notenbank" angesehen werden kann, sondern nur als Behörde zur Koordinierung der Währungspolitik der Landeszentralbanken und als Verbuchungsstelle für denjenigen Teil der Notenbankgeschäfte der Landeszentralbanken, den diese entweder aus Rechtsgründen (mangels Emissionsrechts) oder aus tatsächlichen Gründen (mangels ausreichender eigener Kreditkapazität) nicht selbst verbuchen können. „Die Währungs- und Notenbank" ist vielmehr das zu einer geschlossenen Einheit untrennbar verbundene Gesamtsystem, das zwar mit verteilten Rollen, aber nicht zweistufig wie selbständige untereinander in echtem Geschäftsverkehr stehende Banken funktioniert, sondern einstufig wie ein Filialsystem, in dem sich die Zentrale eigener Geschäfte enthält. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist es, wie in jedem Filialsystem, unumgänglich, daß die die Währungspolitik bestimmende Zentrale das Recht erhält, den Unterbanken für die Ausführung dieser Politik, also für die Führung der Notenbankgeschäfte allgemeine und besondere Weisungen zu erteilen. Würde man ein solches Weisungsrecht der Zentrale ernst nehmen, so würde damit vollends jeder materielle Sinn für die Selbständigkeit der Unterbanken entfallen. Würde man das Weisungsrecht aber (mangels einer Sanktion!) nicht ernst nehmen, so wäre es möglich, daß die eine oder andere in ihrer Geschäftsführung und Geldschöpfung autonome Unterbank die von der Zentrale formulierte Währungspolitik nur zögernd oder überhaupt nicht oder gar entgegengesetzt ausführte. Die erforderliche Elastizität der Notenbank, die dem Filialsystem keineswegs fremd ist, könnte daher in einem System selbständiger Unterbanken in einen Mangel an Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Notenbankpolitik ausschlagen. Diese Gefahr kann der Gesetzgeber nicht in Kauf nehmen, wenn das Gesetz auch für Zeiten ernster innerer Konflikte oder äußerer Belastungen des Systems ausreichen soll. Es ist daher geboten, die Unterbanken, die das Gesamtsystem wie Filialen verpflichten, auch mit keinen anderen als Filialrechten auszustatten, also die einstufig funktionierende Währungs- und Notenbank auch einstufig als Filialbank zu organisieren. Der deutsche Gesetzgeber kann die als irrtümlich, unwirksam und zwecklos erkannten besatzungsrechtlichen Vorschriften über die Zweistufigkeit der Notenbankpolitik und der Notenbankgeschäfte nicht übernehmen. Die Vorschriften über den sogenannten inneren Diskont oder die inneren Mindestreserven sind übrigens nicht einmal zur Regelung der „internen" Gewinnverteilung zwischen Oberbank und Unterbanken geeignet, nicht nur weil diese Gewinnverteilung verschiedene Staatshaushalte berührt und daher nicht der autonomen Entscheidung eines Bankorgans überlassen werden kann, sondern auch weil sie an die — wie oben dargelegt — zufällige Liquiditätslage der einzelnen Unterbanken anknüpft und daher deren Rentabilitätslage nicht gerecht wird. (c) Eine Vielzahl selbständiger Unternotenbanken entspricht ferner nicht dem deutschen Geschäftsbankensystem. Das Geschäftsbankensystem befindet sich, nachdem die Gründe für eine Dezentralisation als falsch erkannt oder fortgefallen sind, in einem Prozeß der Rezentralisation. Anfänglich waren im Sektor des kurzfristigen Kreditgeschäfts nur wenige „überländermäßige" Kreditinstitute zugelassen (z. B. Deutsche Genossenschaftskasse, Landwirtschaftliche Rentenbank). In diesen Fällen ist bisher das „ländermäßig" aufgesplitterte Notenbanksystem einer natürlichen eigenen Zentralisierung künstlich ausgewichen, indem die Bank deutscher Länder das bei ihr zentral anfallende Wechselmaterial nur treuhänderisch entgegennahm und auf die Landeszentralbanken unterverteilte, die sich erforderlichenfalls ihrerseits wiederum mit demselben Wechselmaterial bei der Bank deutscher Länder „refinanzierten." Diese formell durch die besatzungsrechtliche Zweistufigkeit gerechtfertigte Handhabung diente dazu, die natürliche Verringerung des Geschäftsumfanges der Landeszentralbanken mit ihren Rentabilitätsnachteilen zu vermeiden. Nunmehr schreitet die Rezentralisation des Geschäftsbankensystems wesentlich fort. Eine Anzahl von Einzelinstituten ist inzwischen ohne Rücksicht auf Ländergrenzen im Bundesgebiet tätig geworden. Die Großbanken mit ihrem überragenden Geschäftsvolumen haben die Ländergrenzen wieder überschritten. Die Sparkassen und die Gewerkschaftsbanken erwarten ihre Rezentralisation. Angesichts dieser Entwicklung des Bankensystems ist es nicht mehr zu rechtfertigen, ein dezentralisiertes Notenbanksystem mit länderweise getrennten Unterbanken in einer mit dem wahren Wirtschaftsablauf nicht übereinstimmenden Weise künstlich aufrechtzuerhalten. Es besteht obendrein Anlaß zu der Befürchtung, daß mehrere selbständige Unterbanken in einem währungspolitisch schädlichen Wettbewerb um die Notenbankgeschäfte mit zentral arbeitenden Kreditinstituten verfallen. Es ist daher nicht nur im Interesse einer einfachen und klaren Organisation, sondern auch aus notenbankpolitischen Gründen geboten, daß das Notenbanksystem dem Vorgang der Rezentralisation des Geschäftsbankensystems folgt. Die Notenbank soll dem Bankensystem dienen und muß sich deshalb nach dessen Organisation ausrichten, nicht umgekehrt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß sich auch der „Offene Markt" als Partner der Notenbank für ihre Geschäfte zur Regelung des Geldmarktes seiner Natur nach nicht dezentralisieren läßt. Das Offenmarktgeschäft kann nur ungeteilt zentral gehandhabt werden. (d) Die Gewinne aus dem Währungsmonopol des Bundes gehören dem Bunde. Wie das Zollmonopol, das in einer Zeit fehlender Bundesgewalt den am Außenhandel beteiligten Ländern zugefallen war, wieder dem Bunde zurückgegeben werden mußte, so können auch die Gewinne aus dem Währungsmonopol nunmehr weder ganz noch teilweise den Ländern verbleiben. Für eine Gewinnbeteiligung der Länder ist weder eine Rechtsgrundlage noch angesichts der steigenden inneren und äußeren finanziellen Verpflichtungen des Bundes ein sachlicher Anlaß gegeben. Abgesehen davon wäre es auch finanzpolitisch unzweckmäßig, einerseits den überwiegend aus der Bankwirtschaft stammenden Notenbankgewinn aufzusplittern und teilweise den Ländern zu überlassen, andererseits aber, wie aus verschiedenen Gründen mit Recht beabsichtigt wird, die erheblichen Schulden der Länder gegenüber der Bankwirtschaft, die sogenannten Ausgleichslasten, auf den Bund zu konzentrieren. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen dem Notenbankgewinn und der Ausgleichslast des Staates vergleiche unten zu § 24 Nr. 5. Die Bedeutung des Notenbankgewinns darf nicht unterschätzt werden. Die bisherigen Gewinnausschüttungen des Zentralbanksystems waren durch die nach der Währungsreform zunächst berechtigte Reservenbildung begrenzt. Nachdem aber nunmehr beachtliche Rücklagen angesammelt und zudem die Geschäfte des Systems in ihren Volumen mit der allgemeinen Wirtschaft gewachsen sind, darf in Zukunft mit nennenswerten Gewinnausschüttungen gerechnet werden. Auch die Gewinne der Reichsbank waren erheblich. (e) Schließlich darf der Kostengesichtspunkt nicht außer acht gelassen werden: ein Filialsystem muß einfacher und billiger arbeiten als eine Vielzahl selbständiger Institute. 2. Aus den dargelegten verschiedenartigen Gründen ist eine vom Bunde aus organisierte Notenbank mit Filialsystem geboten. Zwei Wege stehen dafür offen: entweder die Neugründung einer Bundesbank und Abwicklung des aller Rechte entkleideten bisherigen Systems oder unter Ausschluß der Abwicklung die Verschmelzung der Teile des bisherigen Systems und seine Umgestaltung zu einer Bundesbank. Beide Wege sind verfassungsrechtlich in gleicher Weise zulässig. Das in Art. 88 des Grundgesetzes begründete Recht zur Errichtung der Währungs- und Notenbank als Bundesbank schließt das Recht zur Umwandlung einer bereits anderweit bestehenden Währungs- und Notenbank ein. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist dabei kein Unterschied. Insbesondere ist nach Art. 88 des Grundgesetzes in beiden Fällen eine Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich. Aus Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes kann für den zweiten Fall nicht das 'Gegenteil entnommen werden. Ein Zustimmungsrecht des Bundesrats ist bei Errichtung und damit auch Umwandlung von Landesbehörden nur gegeben, falls ,,die Länder die Bundesgesetzgebung als eigene Angelegenheit ausführen". Bei Anwendung dieser Bestimmung des Grundgesetzes auf vor oder außerhalb der Geltung des Grundgesetzes entstandene Gesetze (z. B. Besatzungsrecht) genügt nicht die Feststellung, daß die Länder diese Gesetze tatsächlich ausführen, sondern daß sie sie nach dem Grundgesetz ausführen dürfen. Nach dem Grundgesetz aber haben die Länder die in Abänderung von Reichsrecht durch Besatzungsrecht erworbene Verwaltungshoheit über die Währungs- und Notenbank wieder an den Bund verloren. Wenn nunmehr der Gesetzgeber, der Weisung des Art. 88 des Grundgesetzes folgend, das noch entgegen der Verfassung bestehende besatzungsrechtliche Notenbanksystem in eine verfassungsmäßige Bundesnotenbank umwandelt, so greift er in eine zwar besatzungsrechtlich begründete, aber nach dem Grundgesetz nicht mehr geschützte Verwaltungshoheit der Länder ein. Zur Aufrechterhaltung einer außerhalb des Grundgesetzes erworbenen, aber nicht vom Grundgesetz bestätigten Verwaltungshoheit können sich die Länder nicht auf das Grundgesetz berufen. Sie haben kein Veto aus dem Grundgesetz (Art. 84) gegen das Grundgesetz (§ 88). Auch für das Gesetzgebungsverfahren wird also die Anwendung des Art. 84 durch Art. 88 ausgeschlossen. Die Anwendung des Art. 84 kann nicht damit begründet werden, daß gewisse Geschäfte der Notenbank nicht eigentliche Notenbankgeschäfte seien und deshalb bei den Landeszentralbanken zurückgelassen werden müßten, so daß also den Ländern doch auf einem ,beschränkten Gebiete eine Verwaltungshoheit verbleibe, in die nicht ohne Zustimmung des Bundesrats eingegriffen werden dürfe. Diese „sonstigen Geschäfte" sind praktisch die Depot- und Effektenkommissionsgeschäfte mit einem Umfang von etwa einem halben Tausendstel der Notenbankgeschäfte. Derartige unbedeutende Nebengeschäfte sind üblicherweise allen Notenbanken als solchen erlaubt und deshalb keine Besonderheit der Landeszentralbanken. Sie sind insbesondere nicht, wie die Notenbankgeschäfte, öffentliche Aufgaben und deshalb überhaupt nicht Ausfluß einer Verwaltungshoheit, also auch nicht einer Verwaltungshoheit der Länder, in die nur mit Zustimmung des Bundesrates eingegriffen werden könnte. Schließlich kann aus Art. 130 des Grundgesetzes ein Zustimmungsrecht des Bundesrats nicht entnommen werden. Danach regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Überführung, Auflösung oder Abwicklung gewisser nicht auf Landesrecht beruhender Einrichtungen sowie der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen und des Verwaltungsrats für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet. Hier mögen Ähnlichkeiten in der Sache vorliegen, aber im Verfahren besteht der wesentliche Unterschied, daß Art. 130 die Zustimmung des Bundesrats lediglich für Maßnahmen der Bundesregierung vorsieht. In der Tat ist bei einer Maßnahme der Bundesregierung die Mitwirkung des Bundesrats zur Wahrung etwaiger Landesinteressen nur im Wege des Einvernehmens, also der Zustimmung, denkbar. Diese Form der Mitwirkung des Bundesrats kann jedoch auf die Gesetzgebung nicht ohne weiteres ausgedehnt werden, denn die Mitwirkung des Bundesrats bei der Gesetzgebung vollzieht sich in mehreren Formen (vergl. Art. 78 GG), unter denen die Zustimmung nur eine von mehreren Möglichkeiten und nur dann erforderlich ist, wenn das Grundgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Das ist aber, wie oben dargelegt, mangels Anwendbarkeit des Art. 84 des Grundgesetzes nicht der Fall. 3. Von den unter Ziffer 2 eingangs dargestellten beiden Möglichkeiten bevorzugt der Entwurf die Verschmelzung des bisherigen Systems unter Ausschluß der Abwicklung und seine Umwandlung in eine Bundesbank (§ 1). Dieser Weg wahrt einerseits die Identität der alten und neuen Notenbank, erlaubt also die unmittelbare Fortsetzung des Geschäftsverkehrs insbesondere mit dem Ausland und erhält den „goodwill" der Notenbank, vermeidet aber andererseits Schwierigkeiten, die sich bei Abwicklung des bisherigen Systems für die Länder durch einen Fortfall des Liquiditätsrückhalts der Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank bei der Bank deutscher Länder ergeben könnten. Außerdem schließt dieser Weg in müheloser und kostensparender Weise an personelle, sachliche und organisatorische Gegebenheiten an, die das bisherige System schon von der Reichsbank übernommen hatte. In die Verschmelzung ist die Berliner Zentralbank einzubeziehen, da die Bundeswährung auch im Lande Berlin gilt. Die staatsrechtlichen Voraussetzungen für diese Einbeziehung sind gegeben. 4. Die Umwandlung hat vermögensrechtliche Änderungen zur Folge. Es ist geboten, das Grundkapital der vereinigten Notenbank, das sich in dem Kapitalbesitz der Länder an den Landeszentralbanken (285 Millionen DM) und des Landes Berlin an der Berliner Zentralbank (5 Millionen DM) darstellt, in die Hand des Bundes zu legen (§ 36 Nr. 3), so daß es sich dort in Höhe von 290 Millionen DM vereinigt (§ 5). Dies geschieht nicht, um dadurch die Notenbank als Bundesbank zu kennzeichnen, denn bei einer Notenbank ist die Person des Kapitaleigners, dem als solchem ohnehin kein Einfluß auf Organisation oder Geschäftsführung eingeräumt werden kann, von untergeordneter Bedeutung. Der Bund muß vielmehr das Kapital deshalb erhalten, weil er auch die mit dem Währungsmonopol verbundenen Lasten, insbesondere die Ausgleichslast zur Deckung des Notenumlaufs, zu übernehmen und außerdem die vermögensrechtlichen Verpflichtungen der noch zu liquidierenden Deutschen Reichsbank zu regeln hat. Jedenfalls haben die Länder keinen berechtigten Anspruch auf das Kapital der Bundesnotenbank. 5. Wenn die Überleitung des Notenbankkapitals von den Ländern auf den Bund trotz des besatzungsrechtlichen Ursprungs der Länderrechte eine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes bedeuten sollte, so wäre der Bund zur Entschädigung verpflichtet. Für Art und Ausmaß der Entschädigung ist wesentlich, daß bei einer Abwicklung des Zentralbanksystems die verbleibenden Länderansprüche aus Kapital und Reserven der Landeszentralbanken nur durch gleichhohe Ausgleichsforderungen gegen die Länder selbst gedeckt wären. Es bedeutet daher eine volle Entschädigung der Länder für den Verlust ihrer Ansprüche aus Kapital und Reserven, wenn der Bund gleichhohe Ausgleichsverpflichtungen der Länder gegenüber den Landeszentralbanken übernimmt. Übrigens darf auch nicht übersehen werden, daß das DM-Kapital aus einer 1 : 1-Umstellung entwerteter RM entstanden, praktisch also nur mit Ausgleichsforderungen „eingezahlt" wurde und daß die inzwischen angesammelten DM-Rückstellungen der Deckung von Verpflichtungen (insbesondere Pensionslasten) und Risiken dienen, die gleichfalls auf die Bundesbank übergehen. Darüber hinaus ist es geboten, die Länder auch von dem weit größeren Rest der insgesamt rund 2,5 Milliarden DM ausmachenden Ausgleichslast gegenüber den Landeszentralbanken zu entlasten (§ 36 Nr. 4). Denn wenn der Bund im Hinblick auf sein Notenbankmonopol das bisher von den Ländern aus organisierte Zentralbanksystem in eine Bundesbank umwandelt, so gebühren ihm nicht nur die aus dem Währungsmonopol fließenden Rechte, sondern auch die damit zusammenhängenden Lasten. Dazu gehört insbesondere die Ausgleichslast gegenüber der Notenbank, d. h. die Deckungsverpflichtung für ihre aus der Währungsreform hervorgegangenen, nicht mit sonstigen Aktiven gedeckten Passiven. Diese Ausgleichslast gegenüber der Notenbank bedarf — im Gegensatz zu der Ausgleichslast gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen — grundsätzlich nicht der Tilgung. Man kann diese Ausgleichslast auch als eine Art „ewige Schuld" des Staates ansehen. Geschieht das, so kann auch der Bund von den Ländern keine Gegenleistung für die Übernahme der Ausgleichslast verlangen. Eine anderweitige Regelung darf der zukünftigen Entwicklung überlassen bleiben. Haushaltsrechtlich relevant ist allein die mit der Ausgleichslast verbundene Zinsverpflichtung (3 % Jahreszinsen). Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob eine Verzinsung der Ausgleichsforderungen des Zentralbanksystems überhaupt gerechtfertigt ist (vergl. dazu unten den besonderen Teil der Begründung zu § 24 Nrn. 4 und 5). Jedenfalls findet die Zinsverpflichtung gegenüber der Notenbank ihre haushaltsmäßige Deckung im Notenbankgewinn. Da der Bund den Ländern die Einkünfte aus den Landeszentralbanken nimmt, ist es gerechtfertigt, daß er den Ländern auch die Zinslast für die Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken ohne Gegenleistung abnimmt. Wegen der Entschädigung des Landes Berlin für Kapital und Reserven der Berliner Zentralbank ist die Rechtslage etwas anders. Das Land Berlin ist nicht mit Ausgleichslasten unmittelbar gegenüber der Berliner Zentralbank belastet, sondern mit der Verpflichtung zur Hingabe von Schuldverschreibungen an den Bund (Art. 4 des Militärregierungsgesetzes Nr. 67) in gleicher Höhe, wie das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebietes der Bank deutscher Länder Schuldverschreibungen zur Deckung der Geldausstattung Berlins gegeben haben (623,9 Millionen DM). Die Entschädigung des Landes Berlin erfolgt daher in der Hauptsache durch Streichung dieser Verpflichtung gegenüber dem Bund (§ 36 Nr. 4 und § 46 Nr. 5). Da aber das Kapital der Berliner Zentralbank vom Lande Berlin bar belegt, dagegen das Kapital der Landeszentralbanken mit Ausgleichsforderungen gegen die Länder gedeckt ist, rechtfertigt sich zwecks voller Gleichstellung des Landes Berlin zusätzlich die Erstattung des zur Kapitaleinzahlung aufgewendeten Betrages von 5 Millionen DM seitens des Bundes. Die Zahlung wird zweckmäßig aus dem Notenbankgewinn des Bundes entnommen (§ 36 Nr. 4). 6. Die Vorschriften über Organisation, Geschäftskreis und währungspolitische Befugnisse sollen der Bundesbank die Erfüllung ihrer Hauptaufgabe ermöglichen: die Währung zu sichern. Wegen der Definition dieser Aufgabe wird auf die Ausführungen zu § 2 verwiesen, die trotz aller Schwierigkeiten einer Begriffsbestimmung Ziel und Zweck eindeutig angeben. Im Interesse dieser Zielsetzung ist es besonders wichtig, das Verhältnis der Notenbank zum Staate in einer Weise zu regeln, die einerseits den Vorrang, andererseits die Grenzen der staatlichen Wirtschaftspolitik klar erkennen läßt. Die Notenbank muß auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung, deren Richtlinien nach Art. 65 des Grundgesetzes der Bundeskanzler zu bestimmen und zu verantworten hat, verpflichtet werden. Andererseits kann es nicht als eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte der Bundesregierung angesehen werden, wenn die Bundesregierung an die Grenzen gebunden wird, die durch die moralische und rechtliche Notwendigkeit einer Stabilerhaltung der Währung gezogen sind. Diese Grenzen zu bestimmen, ist Aufgabe der Währungsbank. Als Mittel der Währungsbank zur Stabilerhaltung der Währung ist an die Stelle gesetzlicher Deckungsvorschriften die Manipulierung der Geldmenge getreten. Diese Manipulierung darf ebensowenig wie eine gesetzliche Deckungsvorschrift unter Anweisung irgendeiner Stelle außerhalb der Währungsbank stehen, also auch nicht unter Anweisung der Regierung. Die Notenbank muß daher unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sein. Das Grundgesetz kennt auch sonst Beispiele solcher Unabhängigkeit staatlicher Einrichtungen in Art. 97 (Unabhängigkeit der Richter) und Art. 114 (Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes). Die Unabhängigkeit der Notenbank ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber dem in Art. 88 gebrauchten Begriff „Währungsbank" in Verbindung mit dem zu entnehmen, was die öffentliche Meinung jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund historischer Erfahrungen und daraus gewonnener Erkenntnisse unter der Aufgabe einer Währungsbank versteht. Aus dem gleichen Grunde muß die unabhängige Währungsbank alle Befugnisse erhalten, die nach der modernen Währungswissen- schaft und -praxis zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind. In Würdigung der sachlich gebotenen und verfassungsrechtlich zulässigen Unabhängigkeit der Währungsbank vermeidet der Entwurf Vorschriften, die eine Einflußnahme der Bundesregierung auf die Währungspolitik der Notenbank im Sinne verbindlicher Anweisungen ermöglichen. Dagegen bemüht sich der Entwurf, die Voraussetzungen für eine gute Zusammenarbeit zwischen Regierung und Notenbank zu schaffen, ohne allerdings zu verkennen, daß eine solche Zusammenarbeit letzten Endes nicht von mehr oder weniger vollkommenen Verfahrensvorschriften als vielmehr von den auf beiden Seiten handelnden Persönlichkeiten abhängt. In diesem Sinne sind insbesondere die §§ 3, 6 und '7 zu verstehen, die teilweise aus dem Übergangsgesetz vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 509) entnommen sind. § 3 Abs. 1 regelt in der oben begründeten Weise das Verhältnis zwischen Bundesregierung und Notenbank. § 3 Abs. 2 Satz 1 gibt der Notenbank das Recht und die Pflicht, der Bundesregierung über Angelegenheiten von wesentlicher währungs- und finanzpolitischer Bedeutung zu berichten und damit auf dem ihr anvertrauten Gebiete der Währung von sich aus Anregungen oder Bedenken zur Kenntnis der Bundesregierung zu bringen. Andererseits erhält die Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 das Recht, Auskünfte aller Art von der Notenbank zu verlangen, und in § 7 die Möglichkeit, durch die zuständigen Minister ihrerseits Anregungen und Bedenken bei der Notenbank geltend zu machen. Die Art und Weise, in der das geschieht, sichert eine gewissenhafte und umfassende gemeinsame Beratung, läßt aber doch der Notenbank die Entscheidung und Verantwortung in Angelegenheiten der Währung. Die Linie des Entwurfs wird nicht durch § 6 Abs. 2 durchbrochen, wonach teils die Bundesregierung, teils der Bundesrat die vom Bundespräsidenten zu bestellenden Mitglieder des Direktoriums vorschlagen. Es entspricht der vom Grundgesetz vorgeschriebenen Eigenschaft der Währungsbank als Bundesbank, daß ihre Organe vom Bunde und damit von dessen Organen bestellt werden. Es wäre ungerechtfertigt, aus dieser organisatorischen Notwendigkeit eine Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, den Bundesorganen durch die Auswahl der Direktoriumsmitglieder eine Beeinflussung der Währungspolitik zu ermöglichen. Der Entwurf erlaubt es den Bundesorganen nicht, Währungspolitik durch Personalpolitik zu betreiben. Deshalb verpflichtet § 6 Abs. 1 dazu, nur hervorragende Kenner des Notenbankwesens und der Wirtschaft zu Mitgliedern des Direktoriums zu bestellen, und läßt es nicht zu, Mitglieder des Direktoriums während ihrer Amtszeit abzuberufen. Vertragskündigungen aus Gründen, die in der Person eines Direktoriumsmitglieds, nicht also in Meinungsverschiedenheiten über die Sache liegen, bleiben möglich. Die Vorschriften über die Organisation (Abschnitt II) knüpfen an Organisationsvorschriften der Reichsbank an. Bewährte Einrichtungen der Bank deutscher Länder werden übernommen, wie schon 1949 der Finanzausschuß der Ministerpräsidentenkonferenz, der sich mit den aus dem Grundgesetz ergebenden Überleitungsfragen beschäftigte, empfohlen hat. Die Organe der Bank sind das Direktorium und das Kuratorium. Das Direktorium (§ 6) leitet und verwaltet die Bundesbank. Ihm obliegen insbesondere die währungspolitischen Entscheidungen. In Anpassung an die langjährige, erst 1939 aufgehobene Regelung für das Reichsbankdirektorium faßt das Bundesbankdirektorium seine Beschlüsse als Kollegium. Es hat sich bewährt, daß die Mitglieder des Zentralbankrats der Bank deutscher Länder in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Landeszentralbankpräsidenten in strukturell verschiedenen Wirtschaftsgebieten Kenntnisse und Erfahrungen sammeln könnten. Dementsprechend sollen auch Mitglieder des Direktoriums Eindrücke aus der Praxis gewinnen und im Direktorium verwerten. Fünf Mitglieder sind daher zugleich zu Leitern von Bundesbankhauptstellen am Sitze der Bank, an je einem weiteren bedeutenden Bankplatz des süddeutschen, westdeutschen und norddeutschen Wirtschaftsraumes sowie in Berlin zu bestellen (§ 10 Abs. 3). Die Auswahl dieser fünf Mitglieder sowie der Bankplätze in den drei genannten Wirtschaftsräumen soll der Bundesrat treffen, damit die diesbezüglichen Wünsche der Länder berücksichtigt werden können (§ 6 Abs. 2). Im übrigen sollen bei der Bestellung der Ersten Vorstandsbeamten der Bundesbankhauptstellen die Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (§ 10 Abs. 4). Die dargestellten' Mitwirkungsrechte des Bundesrats und der Länder sind sachlich gerechtfertigt und halten sich in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Dagegen sieht der Entwurf von zwar zulässigen, aber sachlich nicht gebotenen Formalitäten, etwa der gemeinsamen Firmierung aller in einem Lande gelegenen Zweiganstalten als „Bundesbank in Hessen, Hamburg, Bayern usw.", ab. Es wird auch nicht für zweckmäßig gehalten, mehrere Zweiganstalten zu Kopfstellen zusammenzufassen und dadurch ihren unmittelbaren Verkehr mit dem Direktorium zu unterbrechen. Dem Direktorium steht ein Beirat zur Verfügung (§ 8), dessen Mitglieder aus verschiedenen Berufsgruppen zu entnehmen sind, wobei nochmals Gelegenheit ist, verschiedene Wirtschaftsräume zu berücksichtigen. Die Beiratsmitglieder sollen nicht ihre Interessen vertreten, sondern Sachverständige sein, d. h. objektiv das allgemeine Wohl im Auge haben. Deshalb ist auch eine feste Quote für irgendeine Berufsgruppe nicht vorgesehen. Nur dem Bankgewerbe ist eine Mindestzahl von einem Drittel der Beiratsmitglieder vorbehalten, weil es angesichts der Aufgabe der Notenbank von größtem Wert ist, gerade mit der Bankwirtschaft in gegenseitiger Beratung zu stehen. Es hat sich gezeigt, daß eine verständnisvolle und auf Freiwilligkeit beruhende Zusammenarbeit den administrativen Zwang ersetzen kann. Einer solchen Zusammenarbeit wird es nur dienlich sein, der Bankwirtschaft ausreichend Gelegenheit zu einer Beratung zu geben. Das Kuratorium (§ 9) hat eine Reihe von Aufgaben (Genehmigung der Satzung § 31, Genehmigung des Personalstatuts und der Tarifvereinbarungen § 28, Antragsrecht bei Strafverfolgung von Direktoriumsmitgliedern § 35, Bestellung von Prüfern, Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktoriums § 23). Es soll überwachen, daß bei der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank die Grundsätze der allgemeinen Staatsverwaltung und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es hat nicht die Stellung des Aufsichtsrats einer Aktiengesell- schaft, insbesondere keinen Einfluß auf währungspolitische und sonstige Ermessensentscheidungen des Direktoriums. Es ist mit den Bundesministern, die für Fragen der im Kuratorium behandelten Art zuständig sind, sowie mit zwei Bundesratsvertretern besetzt. 8. Die Vorschriften über den Geschäftskreis (Abschnitt III) gehen davon aus, daß eine moderne Notenbank sich grundsätzlich auf ihre Aufgabe als Währungsbank beschränken soll. Die unter währungspolitischen, nicht unter privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreibenden Geschäfte der Bundesnotenbank sind daher in erster Linie auf solche mit Kreditinstituten beschränkt: die Notenbank ist Bank der Banken (§ 11). Daneben entspricht es der Tradition und den politischen Gegebenheiten, der Notenbank auch Kreditgeschäfte mit dem das Notenbankmonopol verleihenden Staat zu erlauben: die Notenbank ist Bank des Staates (§ 12). Darüber hinaus gibt es einige wiederum aus der währungspolitischen Aufgabe begründete Geschäfte (§§ 13 bis 17). In die Geschäfte mit dem Staate waren auch die Geschäfte mit den Ländern einzubeziehen, weil die Länder Teile des Bundesstaates sind. Berechtigte Interessen der Länder insbesondere an Kassenkrediten werden daher durch den Fortfall der Landeszentralbanken nicht geschmälert. Dagegen scheiden Geschäfte mit öffentlichen Stellen, die nicht Staatscharakter haben (z. B. Gemeinden, Kirchen und sonstige öffentliche Körperschaften), aus dem Geschäftskreis ebenso aus wie Kreditgeschäfte mit Wirtschaftsunternehmen und Privaten. Die Gründe für die Beibehaltung des früher von der Reichsbank und seitdem nur noch von den Landeszentralbanken der französisch besetzten Zone betriebenen sogenannten Direktgeschäfts sind währungspolitisch betrachtet nicht durchschlagend. Alle Geschäfte, die nicht in den Geschäftskreis der Notenbank fallen, können und sollen dem in Deutschland hinreichend ausgestalteten Bankensystem überlassen bleiben. Die Kreditgewährung an Bund, Bundesverwaltungen und Länder muß auf kurzfristige Kredite zur Überbrückung eines vorübergehenden Kassenbedarfs beschränkt bleiben, denn es ist nicht Aufgabe der Notenbank, Haushaltsdefizite zu finanzieren. Diese Kredite sind in ihrem Umfang zu begrenzen, um der Gefahr einer währungspolitisch bedenklichen Ausdehnung des Staatskredits bei der Notenbank zu begegnen. Die Kreditplafonds des Bundes und der Länder sind, eben weil es sich nur um kurzfristig zurückzuzahlende Kredite handeln kann, in ein Verhältnis zu den laufenden Einnahmen gesetzt worden. Der derzeitige feste Plafond des Bundes von 1,5 Milliarden DM entspricht etwa einem Zehntel des jährlichen Aufkommens an Steuern und Zöllen. In voller Gleichstellung zu dieser Regelung mit dem Bund sind auch die Plafonds für die Länder mit einem Zehntel ihrer Jahreseinnahmen bemessen. Bei Bundesbahn, Bundespest, ERP-Sondervermögen und Lastenausgleichsfonds empfiehlt sich ein fester Plafond. 9. Die Vorschriften über die währungspolitischen Befugnisse (Abschnitt IV) gehen davon aus, daß eine moderne Notenbank alle Befugnisse erhalten muß, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, daß sie andererseits aber sich jeder Einflußnahme enthalten soll, die dieser Aufgabe nicht unbedingt dienlich ist. Daher sind der Bundesbank neben dem ausschließlichen Recht zur Ausgabe von Banknoten (§ 18) die üblichen Instrumente der Diskontpolitik (§ 19), der Offenmarktpolitik (§ 19 in Verbindung mit § 13) und der Mindestreservepolitik (§ 20) an die Hand gegeben. Daß die Notenbank auch vermittels ihrer Geschäftsbedingungen das Kreditgebaren der Geschäftsbanken beeinflussen kann, braucht nicht durch Gesetz ausgesprochen zu werden. Der Entwurf sieht jedoch davon ab, der Notenbank ein Monopol für den gesamten Giroverkehr einzuräumen. Ein derartiges Monopol würde zwar die Kreditinstitute zur Unterhaltung von Konten bei der Notenbank zwingen und den ständig auf der Gesamtheit dieser Konten verbleibenden Bodensatz an Geld der Kreditkapazität der Institute entziehen. Das Giromonopol würde infolgedessen dazu beitragen, den Einfluß der Notenbank auf die Kreditinstitute zu verstärken. Solche Überlegungen verlieren aber dann an Gewicht, wenn die Kreditinstitute, wie es nach § 20 der Fall ist, auch ohne Giromonopol der Notenbank gehalten sind, Mindesteinlagen zu unterhalten. Daher ist das Giromonopol der Notenbank, das die schon teilweise wieder aufgebauten Gironetze der Sparkassen und Genossenschaften zerstören würde, währungspolitisch entbehrlich. Dagegen muß, wenn es die währungspolitische Lage erfordert, die Notenbank die Befugnis erhalten, die sogenannten öffentlichen Gelder unter Kontrolle zu nehmen, die in zeitweise erheblichem Umfange im Banksystem angelegt sind und dieses der Einflußnahme der Notenbank entziehen. Daher räumt § 21 der Notenbank für alle noch nicht zur haushaltsmäßigen Ausgabe gelangten Kassenmittel des Bundes und der Länder ein Depositenmonopol ein. Das Direktorium kann Ausnahmen zulassen, wenn nicht währungspolitische Gründe die Einlage dieser Mittel bei der Notenbank erforderlich machen, und hat es damit in Verbindung mit den Dispositionen der öffentlichen Einleger in der Hand, die Liquidität der Banken auf diese die übrigen Steuerungsmittel ergänzende Weise zu beeinflussen. Einige Länder und die an den öffentlichen Geldern interessierten Kreditinstitute mögen Gründe gegen ein derartiges Depositenmonopol vorzubringen haben. Indessen kann der Notenbank angesichts des ständig steigenden Umfangs der öffentlichen Gelder und angesichts des gesetzlich verankerten Kreditplafonds des Bundes und der Länder eine Kontrolle nicht versagt werden. Die Sicherung der Währung ist wichtiger als die entgegenstehenden Gründe. Das Depositenmonopol der Notenbank für aus Steuereinnahmen herrührende Mittel der Länder ist bereits geltendes Recht (§ 2 Nr. 3 des Landeszentralbankgesetzes). Einzelne Länder haben, teilweise mit Billigung ihrer Landeszentralbank, davon abgesehen, diese gesetzliche Vorschrift durchzuführen. Das bedeutet, soweit es währungspolitisch nicht begründet ist, eine Schwächung der Notenbank. Über währungspolitisch begründete Ausnahmen aber kann nur die für die Währungspolitik zuständige zentrale Instanz der Notenbank, nicht eine einzelne Landeszentralbank entscheiden. Es muß grundsätzlich anerkannt werden, daß die Notenbank ihre Aufgabe der Sicherung der Wäh- rung nur dann erfüllen kann, wenn alle der Erfüllung dieser Aufgabe dienenden währungspolitischen Befugnisse an einer Stelle konzentriert sind. Diese Zentralstelle muß der Beeinflussung aller anderen Stellen entzogen sein, die an einer währungspolitisch nicht gerechtfertigten Ausdehnung oder Nichtdrosselung der umlaufenden Geldmenge aus guten oder schlechten Gründen interessiert sind. Dazu gehören potentiell nicht etwa nur die Bundesregierung, sondern auch, wie das Beispiel der Verwaltung öffentlicher Mittel zeigt, die Landesregierungen, darüber hinaus alle Kreditinstitute und Kreditnehmer. Andererseits muß die Notenbank uridoktrinär für alle besonderen Lagen innerhalb der Staats- und Privatwirtschaft oder in einzelnen Gebieten aufgeschlossen sein und sie im Rahmen ihrer Aufgabe berücksichtigen. Diese Grundsätze waren auch maßgeblich für die das Land Berlin betreffenden Vorschriften. Währungspolitische Sonderregelungen für Berlin können zweifellos geboten und müssen daher möglich sein, aber der für die einheitliche Währungspolitik verantwortlichen Zentralinstanz, dem Direktorium, vorbehalten bleiben. Es erscheint nicht angängig, der Bundesbankhauptstelle Berlin einen Sonderstatus zu verleihen, der es ihr ermöglicht, ohne vorherige Billigung des Direktoriums währungspolitische Sonderregelungen zu beschließen. Da das Direktorium nach § 3 gehalten ist, die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen, versteht sich die in diese Wirtschaftspolitik eingegeschlossene besondere Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Sonderlage Berlins von selbst. Trotzdem betont § 3 ausdrücklich, daß die Sonderlage Berlins zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung in Verbindung mit dem weiteren Umstand, daß der Leiter der Bundesbankhauptstelle Berlin als Mitglied des Direktoriums an dessen Beratung und Beschlußfassung mitwirkt, wird den Ansprüchen, die das besonders gefährdete Land Berlin an den Gesetzgeber stellen kann, gerecht. Die Darlegungen über die Notwendigkeit der zentralen und unabhängigen Handhabung der Währungspolitik ergänzen die eingangs unter 1. behandelten verfassungsrechtlichen, organisatorischen, historischen, fiskalischen und währungspolitischen Gründe .für eine zentrale Bundesnotenbank. Besonderer Teil Zu § 1: Die Vereinigung und Umwandlung der bisher selbständigen Teile des Zentralbanksystems zu einer Bundesnotenbank mit Filialen ist im allgemeinen Teil begründet worden. Der Sitz der Notenbank ist, wie bei wichtigen öffentlichen Einrichtungen üblich, im Gesetz selbst festgelegt. Für die Wahl Frankfurts ist entscheidend, daß dieser bedeutende Bankplatz vor anderen den Vorzug der zentralen Lage zu allen Teilen der Bundesrepublik für sich hat und bereits jetzt der Sitz der Bank deutscher Länder ist. Eine Verlegung würde mit erheblichen Kosten verbunden sein. Berlin, der Sitz der Reichsbank, kann zur Zeit im Hinblick auf die Notwendigkeit der zentralen Lage der Bundesbank nicht in Betracht gezogen werden. Zu § 2: Die Hauptaufgabe der Notenbank ist es, die Währung zu sichern. Da die Deutsche Mark wie auch andere Währungen nicht mehr in einem gesetzlich festgelegten stabilen Verhältnis zu einer bestimmten Menge Gold steht und vorläufig auch noch nicht mit Gold gedeckt werden kann, ist es schwierig, festzulegen, was unter 'Stabilität der Währung zu verstehen ist. Gesichert werden soll die Kaufkraft der deutschen Währung. Jedoch ist ihre Kaufkraft im Ausland für die deutsche Volkswirtschaft ebenso wichtig wie ihre Kaufkraft im Inland. Es kann sein, daß die Aufrechterhaltung der Kaufkraft im Inland und im Ausland zugleich unmöglich wird und daß nur entweder das eine oder das andere möglich ist. In solchen Fällen ist es geboten, die beiden Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen und den für die deutsche Volkswirtschaft insgesamt besten Weg, vielleicht einen Mittelweg, zu gehen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich nicht, die Aufgabe der Notenbank so zu formulieren, daß diese einseitig gebunden ist. Die Festlegung des äußeren Wertes der Deutschen Mark im Verhältnis zu goldfixierten anderen Währungen erscheint unzweckmäßig, weil eine derartige Festlegung in einem so auslandsabhängigen Lande wie Deutschland nachteilig werden könnte, wenn wichtige Welthandelsländer ihrerseits die Parität zum Golde ändern. Die Festlegung des inneren Wertes der Deutschen Mark begegnet schon der technischen Schwierigkeit, einen geeigneten Maßstab zu finden. Die Vorschläge der sogenannten Freiwirtschaftslehre, die umlaufende Geldmenge nach dem Großhandelsindex auszurichten und die Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes durch gewisse technische Maßnahmen zu steuern, sind utopisch. Eine Fixierung der inneren Kaufkraft würde auch außer acht lassen, daß einerseits die Senkung der Produktionskosten durch technischen Fortschritt unter sonst gleichbleibenden Umständen eine Herabsetzung der Preise rechtfertigen und daß es andererseits für die Entwicklung der Produktivkräfte des Landes vorteilhaft sein kann, vorübergehend oder auch dauernd maßvolle Preisveränderungen hinzunehmen. Diese Überlegungen lassen es angezeigt erscheinen, entsprechend dem Vorbild zahlreicher ausländischer Notenbankgesetze die Aufgabe der Notenbank nur durch die allgemeine, aber trotzdem eindeutige Zielsetzung zu formulieren: „die Währung zu sichern." Diese Formulierung entspricht beispielsweise der schweizerischen Vorschrift, „im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine den Gesamtinteressen des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen", oder der niederländischen Bestimmung, „den Wert der Geldeinheit in einer Weise zu regeln, die dem Wohle des Landes am besten dient, und dabei den Wert soweit als möglich stabil zu erhalten." Die Aufgabe, den Geldumlauf zu regeln, umfaßt den Umlauf an Noten und Scheidemünzen. Die Regelung des Notenumlaufs bedeutet die Versorgung des Verkehrs in den für die einzelnen Verkehrszwecke erforderlichen Abschnitten, aber auch die Anpassung der Menge der ausgegebenen Noten an die jeweiligen volkswirtschaftlichen Bedürfnisse mittels einer Kreditpolitik, die sich die Sicherung der Währung zur obersten Richtschnur macht. Daß die Bundesbank zur Erreichung dieses Zieles auch auf die Kreditversorgung der Wirtschaft, und zwar auch auf die Kreditgewährung der Geschäftsbanken Einfluß zu nehmen und sie zu regeln hat, folgt aus der Erkenntnis, daß auch die aus Kreditgewährung herrührenden Bankdepositen Zahlungsfunktion haben. Die Aufgabe, den Zahlungsverkehr zu erleichtern, betrifft insbesondere die Bereitstellung von Einrichtungen für den Giro- und Abrechnungsverkehr sowie für die sonstigen Arten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, z. B. Scheckeinzug. Daß dabei der Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland eine besondere Bedeutung zukommt, ergibt sich schon aus der wichtigen Stellung der Bundesbank im System der Devisenbewirtschaftung. Zu § 3: Auf Ziffer 6 des allgemeinen Teils wird Bezug genommen. Zu § 4: Für die Beteiligung der Bundesbank an anderen Unternehmen bedarf es der in Abs. 1 ausgesprochenen Ermächtigung, da die Befugnisse und der Geschäftskreis der Bundesbank gesetzlich beschränkt sind. Im Hinblick auf die steigende Bedeutung zwischenstaatlicher Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Währungswesens ist die Ermächtigung auch auf internationale Einrichtungen ausgedehnt. Im Einzelfall ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, weil eine Beteiligung der Notenbank Ausnahme bleiben soll. Die Zustimmung ist von besonderer Bedeutung, wenn außenpolitische Belange berührt werden. Die Zustimmung zur Beteiligung an der Bank für internationalen Zahlungsausgleich wird durch das Gesetz selbst erteilt, da die Bundesbank bereits Mitglied dieses Instituts ist. Zu § 5: Wegen der Höhe des Grundkapitals wird auf Ziffer 4 des allgemeinen Teils Bezug genommen. Wie dort bereits gesagt, ist es von untergeordneter Bedeutung, in wessen Händen sich das Kapital der Notenbank befindet. Der Entwurf will durch die Worte „bis zu einer anderweitigen Regelung" die Entscheidung darüber offen lassen, wer endgültig Eigner der Kapitalanteile werden soll, die zwar nicht rechtlich, aber praktisch eine Art von Schuldverschreibungen darstellen. Das Kapital der Reichsbank war in privaten Händen. Das Kapital des Zentralbanksystems sollte nach den besatzungsrechtlichen Bestimmungen in die Hände der Kreditinstitute gegeben werden. Über das Kapital der Bundesbank wird erst endgültig zu entscheiden sein, wenn der Bundesgesetzgeber die Liquidation der Reichsbank regelt. Zu § 6: Die allgemeinen Gesichtspunkte für die Organisation des Direktoriums sind in Ziffer 7 des allgemeinen Teils behandelt. Die vorgesehene Besetzung des Direktoriums mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, fünf als Dezernenten und fünf als Hauptstellenleiter 10 Abs. 3) tätigen Mitgliedern erscheint ausreichend. Erforderlichenfalls ist es möglich, die Mitgliederzahl durch die Satzung zu erhöhen. Die Amtszeit der Direktoriumsmitglieder wird gleichmäßig auf sechs Jahre bemessen. Um die Stetigkeit der Geschäftsführung zu gewährleisten, muß das Ausscheiden der Direktoriumsmitglieder zu verschiedenen Zeiten erfolgen. Für die erste Bestellung ist daher in § 39 in Abweichung von Abs. 2 eine unterschiedliche Amtszeit vorgesehen. Bei den hohen Anforderungen an die berufliche Qualität der Mitglieder des Direktoriums müssen alle Möglichkeiten offen sein, geeignete Persönlichkeiten zu finden. Daher sieht der Entwurf von einer Altersgrenze ab, läßt aber auch eine kürzere Amtszeit als sechs Jahre zu. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Bundesbank (Abs. 4) und ihrer selbständigen Zweiganstalten (§ 10 Abs. 2) ist in Übereinstimmung mit Vorschriften früherer Bankgesetze geregelt. Zu § 7: Diese Verfahrensvorschriften sollen eine Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Bundesbankdirektorium gewährleisten (vergl. hierzu Ziff. 6 des allgemeinen Teils). Der Einspruch des Vertreters der Bundesregierung bezweckt nur, den Beschluß des Direktoriums zunächst auszusetzen. Alsdann hat die Bundesregierung zu entscheiden, ob sie eine nochmalige Überprüfung des Beschlusses verlangen will. Bei einem Beschluß, der eine Veränderung des Diskonts und der sonstigen Zinssätze oder der Mindestreservesätze vorsieht, können währungspolitische Gründe auch im Fall eines Einspruchs die sofortige Ausführung des Beschlusses notwendig machen. Die Entscheidung darüber muß der Verantwortung des Direktoriums überlassen bleiben. Da währungspolitische Entscheidungen bisweilen dringlich sind, können die Einspruchs- und Anfechtungsfristen nur kurz sein. Zu §§ 8 und 9: Es wird auf Ziffer 7 des allgemeinen Teils verwiesen. Zu § 10: Die Organisation der Zweiganstalten muß der Satzung vorbehalten bleiben, damit das Zweigstellennetz jederzeit an die veränderlichen Umstände der Praxis angepaßt werden kann. Die Bundesbank wird zu prüfen haben, ob der in diesem Gesetz vorgesehene Geschäftskreis eine Neuordnung der Zweigstellen erfordert. Zu § 11: Die Geschäfte mit Kreditinstituten sind im wesentlichen entsprechend dem § 13 des Landeszentralbankgesetzes geregelt, der wiederum dem Bankgesetz von 1939 entlehnt war. Während das Diskontgeschäft (Nr. 1 und 2), das Lombardgeschäft (Nr. 3) sowie das Depositen- und Girogeschäft (Nr. 4) währungspolitisch bedingt sind, fehlt dem Depotgeschäft (Nr. 5) eine notenbankpolitische Bedeutung. Da jedoch Depots bei der Bundesbank nur Kreditinstituten selbst erlaubt sind, ist ein Wettbewerb mit diesen ausgeschlossen. Es bestehen daher keine Bedenken, dieses unbedeutende Nebengeschäft zuzulassen, zumal hierbei die vorhandenen Tresoranlagen der Bundesbank den Kreditinstituten nutzbar gemacht werden können. Zur Entlastung des Gesetzes ist die Festsetzung der Beleihungsgrenzen der Satzung überlassen. Der Ankauf und die Beleihung von Ausgleichsforderungen sind durch das Umstellungsgesetz gesondert geregelt und brauchen daher nicht aufgenommen zu werden. Zu § 12: Wegen der Geschäfte mit der öffentlichen Hand wird auf Ziffer 8 des allgemeinen Teils Bezug genommen. Diese Geschäfte waren in Ziffer 14 des Bank-deutscher-Länder-Gesetzes und in § 13 des Landeszentralbankgesetzes geregelt. In Abweichung vom Landeszentralbankgesetz stellt der Entwurf klar, daß beide Formen des kurzfristigen Kassenkredits, Buchkredite und Schatzwechselankäufe, auf den Kreditplafond anzurechnen sind, da andernfalls eine Gewähr für die beabsichtigte Beschränkung des Staatskredits nicht gegeben ist. Die Einlagen der öffentlichen Hand sind wie alle Einlagen bei der Notenbank unverzinslich. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß entsprechend der bisher bei der Reichsbank und dem Zentralbanksystem geübten Praxis die Bundesbank diese Guthaben für die Einleger nach besonderer Vereinbarung zinsbringend anlegt. Die Anlage in Ausgleichsforderungen wird ausdrücklich zugelassen, weil nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes der Erwerb von Ausgleichsforderungen sonst nur Kreditinstituten erlaubt ist. Der Verpflichtung der Bundesbank, als Bank des Staates für Rechnung des Bundes und der Länder Bankgeschäfte aller Art unentgeltlich zu erledigen (Abs. 2), entspricht auf der andern Seite die allerdings nicht zwingende ausgesprochene Auflage an Bund und Länder, sich der Bank auch tatsächlich zu bedienen. Zu § 13: Das Offenmarktgeschäft soll der Bundesbank die Möglichkeit geben, aus währungspolitischen Gründen auf den Geldmarkt einzuwirken. Der Kreis der zum Offenmarktgeschäft zugelassenen Wertpapiere muß nach dem Zweck dieser Geschäftsart und dem Charakter der Notenbank auf Staatspapiere und leicht handelbare Wertpapiere nicht spekulativer Art beschränkt werden. Zu § 14: In Ziffer 8 des allgemeinen Teils ist dargelegt, daß die Geschäfte der Notenbank grundsätzlich 'auf solche mit Kreditinstituten und mit dem Staat beschränkt und daß Kreditgeschäfte mit Wirtschaftsunternehmen und Privaten ausgeschlossen sein sollen. Es kann zweifelhaft sein, ob nicht nur die Aktiv-, sondern auch die Passivgeschäfte mit Wirtschaftsunternehmen und Privaten (Abs. 1) aus dem Geschäftskreis auszuscheiden haben. Der Entwurf behält das früher der Reichsbank und bisher den Landeszentralbanken — nicht der Berliner Zentralbank — erlaubte Depositen- und Girogeschäft mit jedermann bei, weil die Wirtschaft Wert darauf legt, am Giroverkehr der Notenbank teilzunehmen und weil dadurch gewisse, wenn auch nicht sehr bedeutende Mittel in währungspolitisch erwünschter Weise neutralisiert werden. Die in Abs. 2 zugelassenen Geschäfte dienen der Aufgabe der Notenbank, insbesondere um den Zahlungsverkehr mit dem Ausland abzuwickeln. Die Ermächtigung beschränkt sich nicht auf den An- und Verkauf, sondern umfaßt auch andere, z. B. Termingeschäfte in Devisen und Edelmetallen. Auch Lombardgeschäfte in diesen Werten sind möglich. Wertpapiere in ausländischer Währung sind für ankaufsfähig erklärt, um den Handel mit Obligationen der Weltbank zu ermöglichen. Zu § 15: Es entspricht internationaler Gepflogenheit, der Notenbank den Geschäftsverkehr mit ausländischen Regierungen und deren Vertretungen zu erlauben (Abs. 1). Die Unterhaltung von Konten der Bundesbank bei ausländischen Geldinstituten und umgekehrt ist zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland erforderlich (Abs. 2). Der hier gebrauchte Begriff „Geldinstitute" soll auch Verrechnungsinstitute, die nicht Kreditinstitute sind, umfassen. Zu § 16: Die Regelung entspricht früheren Vorschriften. Zu § 17: Da der Geschäftskreis der Bundesbank in diesem Gesetz geschlossen geregelt werden soll, bedarf es der ausdrücklichen Einbeziehung solcher Geschäfte, die in anderen Gesetzen zugelassen sind. Dazu gehören z. B. der An- und Verkauf sowie die Beleihung von Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz. In Ergänzung der erlaubten Geschäfte mußten auch reine Durchführungs- und Abwicklungsgeschäfte erlaubt werden. Geschäfte für die Zwecke des eigenen Betriebes und für Betriebsangehörige sind aus betriebswirtschaftlichen und sozialen Gründen zugelassen. Zu § 18: Gesetzliche Zahlungsmittel sind die Noten der Bundesbank und die Scheidemünzen. Während bei Scheidemünzen nach § 3 des Münzgesetzes der Zwang zur Annahme auf bestimmte Beträge begrenzt ist, müssen Noten der Bundesbank in unbeschränkter Höhe angenommen werden. Das Gesetz über die Bank deutscher Länder sah als Ersatz für fehlende Deckungsvorschriften eine Notenumlaufsgrenze vor. Der Entwurf sieht von einer Notenkontingentierung ab, weil die Höhe des Notenumlaufs kein Maßstab für die Stabilität der Währung ist. Die auf den Märkten wirksame Gesamtnachfrage kann überreichlich werden, ohne daß der Notenumlauf steigt. Wollte man inflatorische Tendenzen durch eine Begrenzung des Geldstromes unterbinden oder erschweren, so müßte man Kontingente für das gesamte Geldvolumen und nicht nur für das Noten- und Münzgeld festsetzen, denn das Geldvolumen besteht überwiegend aus dem Buchgeld, das von jeder privaten Bank in vielfacher Höhe ihrer oft nur schwer zu kontrollierenden Barreserve geschaffen werden kann. Eine ziffernmäßige Begrenzung des gesamten Volumens an barem und unbarem Geld läßt sich aber praktisch nicht verwirklichen. Auch aus psychologischen Gründen ist eine Notenumlaufsgrenze nicht empfehlenswert. Soll nämlich das Notenkontingent aus solchen Gründen möglichst nicht geändert werden, so müßte es in einer wachsenden Volkswirtschaft entweder zu hoch gegenüber dem laufenden Bedarf oder zu niedrig gegenüber dem künftigen Bedarf festgesetzt werden. Besonders schädlich würde sich eine fehlende Bewegungsfreiheit für den Notenumlauf in Zeiten auswirken, in denen, wie die Erfahrung des Jahres 1931 lehrt, alles darauf ankommt, der Umwandlung von Buchgeld in Stückgeld keinen Damm entgegenzusetzen. Eine Revision der Umlaufsgrenze in diesem Augenblick würde das Vertrauen in die Währung vollends untergraben. Die deutsche Öffentlichkeit bedarf einer problematischen Vertrauensstütze durch eine Notenumlaufsgrenze nicht mehr. Auch im Ausland sind Notenkontingentierungsvorschriften nicht üblich. Die Währung kann nur durch eine richtige Steuerung der Geldversorgung seitens einer unabhängigen Notenbank gesichert werden. Zu den technischen Vorschriften, die für sich selbst sprechen, ist noch zu bemerken, daß der Bundesbank die Stückelung der Noten überlassen ist. Damit das Münzregal des Bundes durch die Ausgabe von Noten über kleinere Beträge als zehn DM nicht beeinträchtigt wird, dürfen solche Noten nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung ausgegeben werden. Die Bestimmungen über den Ersatz von beschädigten Noten und über den Aufruf von Noten entsprechen der Regelung in früheren Bankgesetzen. Zu § 19: Zu den hier genannten klassischen Instrumenten der Währungspolitik erübrigt sich eine Begründung. Wegen des Offenmarktgeschäfts vgl. zu § 13. Zu § 20: Das aus den USA stammende, mit dem Emissionsgesetz eingeführte währungspolitische Instrument der Mindesteinlagen wird von einem allmählich kleiner werdenden Teil der Sachverständigen als ungeeignet bekämpft. Die Kritik trifft aber nicht die Einrichtung selbst, sondern nur ihre noch nicht voll erprobte Anwendung. Der Entwurf hält Mindesteinlagen als wesentliche Ergänzung der anderen klassischen Instrumente der Währungspolitik für erforderlich. Die Banken können dadurch, daß sie kreditweise ihren Kunden Guthaben einräumen. theoretisch in beliebiger Höhe unbares Geld schaffen. Praktisch ist diese Möglichkeit begrenzt, soweit die Kunden infolge der Gepflogenheiten des Zahlungsverkehrs nicht unbares, sondern bares Geld benötigen, das den Banken nicht in beliebiger Höhe zur Verfügung steht. Infolgedessen kann man die Kreditkanazität der Banken einschränken oder erweitern, indem man ihnen Zentralbankgeld entzieht oder zurückgibt. Dies ist der Sinn der variablen Mindesteinlagen. Um die Einflußnahme auf die Kreditkapazität der Banken nach der jeweiligen währungspolitischen Lage zu variieren, muß das Direktorium die Höhe der Mindesteinlagen verändern können. Der logische Zusammenhang legt es nahe, die Mindesteinlagen in ein variables Verhältnis zu dem Kreditvolumen der Banken zu setzen, das sich in der Höhe ihrer Verbindlichkeiten darstellt. Es ist umstritten, ob hierzu neben den Sicht- und Terminverbindlichkeiten die Verpflichtungen aus Spareinlagen zu zählen sind. Der Entwurf entscheidet sich dafür, die Spareinlagen bei denjenigen Kreditinstituten, die sie im wesentlichen zu langfristigen Krediten verwenden, nicht als Teil des Kreditvolumens anzusehen, aber bei denjenigen Instituten, die sie im wesentlichen zu kurzfristigen Krediten verwenden, auch zum Kreditvolumen zu zählen, denn es kann der Notenbank nicht darauf ankommen, die Gewährung langfristiger Kredite zu drosseln, sondern nur darauf, den Umfang der kurzfristigen Kreditgewährung zu steuern. Die Unterscheidung wird erreicht, indem die Spareinlagen bei der Berechnung der Mindesteinlagen dann ausscheiden, wenn besondere Vorschriften für ihre Anlage bestehen, was insbesondere bei den Sparkassen der Fall ist. Die Höchstgrenze der Mindesteinlagen muß so bemessen werden, daß dieses Instrument für jede denkbare währungspolitische Lage ausreicht. Die Höchstgrenze selbst zeigt, daß es der Notenbank nicht erlaubt sein kann, die von den Banken eingesammelten Gelder vollständig an sich zu ziehen und auf diese Weise das Gefüge der Bankwirtschaft grundlegend zu ändern. Mindesteinlagen sind, wie sich schon aus der Überschrift des Abschnittes IV ergibt, stets nur in dem währungspolitisch notwendigen Umfange gerechtfertigt. Aus der gewählten Höchstgrenze kann nicht entnommen werden, daß derartige Sätze regelmäßig angemessen seien. Vielmehr genügt in der Regel ein mäßiger Satz, der die Einflußnahme der Notenbank gerade noch erlaubt. Die Höchstgrenze muß aber in besonders kritischen Lagen auch drastische Eingriffe erlauben. Der Entwurf sieht davon ab, die im Ausland bekannte sogenannte Depositenzuwachsreserve förmlich einzuführen, die es der Notenbank erlaubt, alle Einlagen der Banken, die dem Bestande nach einem bestimmten Stichtage zuwachsen, an sich zu ziehen. Diese Spezialreserve kann zur Bekämpfung offenbar inflatorischer Erscheinungen geeignet sein. Um auch ihre Anwendung für alle Fälle offenzuhalten, ist die Höchstgrenze verhältnismäßig hoch festgesetzt, so daß sie für eine etwaige Einbeziehung der Depositenzuwachsreserve ausreicht. Die unterschiedliche Grenze für die Sichtverbindlichkeiten und die übrigen Verbindlichkeiten (zu denen auch die Verpflichtungen aus Spareinlagen in dem nicht ausgeschlossenen Umfange gehören) rechtfertigt sich aus dem verschiedenen ökonomischen Charakter dieses Buchgeldes. Mindesteinlagen sind Einlagen im Sinne des 11 Nr. 4 und daher unverzinslich. Die damit verbundene Schmälerung der Rentabilität der Banken ist zwar nicht bezweckt, wirkt aber, wenn die Banken sich durch eine Verteuerung ihrer Kredite erholen, doch in der gleichen krediteinschränkenden Richtung wie die Mindesteinlagen selbst. Es wäre daher währungspolitisch widersinnig, diese Wirkung durch eine Verzinsung der Mindesteinlagen abzuschwächen. Die Regelung zahlreicher mit den Mindesteinlagen zusammenhängender technischer Fragen und die Entscheidung über Sonderfälle muß der Gesetzgeber der Notenbank überlassen. Deshalb wird sie ermächtigt, die Mindesteinlagen mit der verschiedenen Lage einzelner Arten oder Gruppen von Instituten in Einklang zu bringen oder sie nach sonstigen allgemeinen Gesichtspunkten (z. B. für den Depositenzuwachs) verschieden zu bemessen oder andere als die bereits ausgenommenen Verbindlichkeiten aus Spareinlagen bei der Berechnung auszunehmen oder die mittelbare Einlagenhaltung über Zentralinstitute zu regeln. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Unterhaltung von Mindesteinlagen ist wirtschaftlich sanktioniert durch einen Sonderzins, der bei ihrer Unterschreitung fällig wird. Der Sonderzins muß höher als der Lombardzins sein, da anderenfalls der Einleger verführt würde, die Unterschreitung der Mindesteinlagen einer Aufnahme von Lombardkrediten vorzuziehen. Das Verhältnis der Mindesteinlagen zu den nach anderen Vorschriften (z. B. Kreditwesengesetz oder Sparkassenmustersatzung) zu unterhaltenden Liquiditätsguthaben und Mindesteinlagen dienen ver- schiedenen Zwecken. Liquiditätsguthaben sind Reserven für die Zahlungsbereitschaft und sollen die Flüssigkeit der Banken erhöhen. Mindesteinlagen dagegen werden angeordnet oder erhöht, um die Flüssigkeit und damit die Kreditkapizität der Banken zu vermindern. Zur Vermeidung häufig zu beobachtender Irrtümer über diesen grundsätzlichen Unterschied vermeidet der Entwurf den sonst üblichen Ausdruck Mindestreserven. Gleichwohl können .die Mindesteinlagen trotz ihres von Liquiditätsreserven verschiedenen Zweckes auch als Liquiditätsguthaben dienen. Zivilrechtlich kann der Einleger — allerdings unter Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht — über die Mindesteinlagen verfügen, wenn sein Geldbedarf größer ist als sein Interesse an der Vermeidung des Sonderzinses und sonstiger Nachteile. Aber es muß auch möglich bleiben, den Einleger ohne Sonderzins und ohne sonstige Nachteile über die Mindesteinlagen verfügen zu lassen, falls ohne sein Verschulden (z. B. infolge eines Runs) ein unumgänglicher Geldbedarf entsteht, ferner für den Fall der Abwicklung der 'Geschäfte des Einlegers. Deshalb sieht der Entwurf vor, daß die Notenbank den Sonderzins nicht erheben muß, sondern nur kann. Aus dem Gesagten erhellt, daß die Mindesteinlagen in gewissen Fällen zu Liquiditätsguthaben werden können. Sie werden außerdem bei jeder Herabsetzung des Mindesteinlagensatzes hinsichtlich des nunmehr freigegebenen Teils zu Liquiditätsguthaben. Schließlich sind Mindesteinlagen auch insoweit verfügbar, als die Notenbank es zuläßt, daß der Einleger sie nur in einer für einen bestimmten Zeitabschnitt durchschnittlich errechneten Höhe unterhält und zugleich als Polster für den Giroverkehr benutzt. Im Hinblick auf die dargelegte Nebenwirkung der Mindesteinlagen als Liquiditätsguthaben rechtfertigt es sich, die Mindesteinlagen bei der Notenbank auf Liquiditätsguthaben anzurechnen. Es würde an die Rentabilität der Banken unnötige Anforderungen stellen, wenn sie neben den wenn auch erschwert verfügbaren Mindesteinlagen und einer frei verfügbaren sogenannten Überschußreserve noch Liquiditätsguthaben in dem nach anderen fortgeltenden Vorschriften vorgesehenen vollen Umfange unterhalten müßten. Zu § 21: Das Depositenmonopol für öffentliche Mittel, elastisch gehandhabt, soll die bisher üblichen währungspolitischen Steuerungsmittel ergänzen. Ahnliche Kontrollen über öffentliche Mittel werden im Ausland bereits angewandt. Im übrigen wird auf Ziffer 9 des allgemeinen Teils Bezug genommen. Der Einlagenzwang für die noch nicht zur haushaltsmäßigen Ausgabe gelangten Kassenmittel der Länder bei der Bundesbank widerspricht nicht Art. 109 des Grundgesetzes, wonach Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind. Diese Vorschrift will die haushaltsmäßige Selbständigkeit und Unabhängigkeit im Verhältnis des Bundes zu den Ländern und umgekehrt gewährleisten, nicht aber im Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zur Währungs- und Notenbank, auch wenn diese vom Bund aus organisiert ist. Abgesehen davon wird das selbständige Budgetrecht der Länder, also die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplanes, sein Vollzug und dessen Überwachung nicht dadurch beeinträchtigt, daß Kassenmittel aus währungspolitischen Gründen bei der Notenbank aufbewahrt werden müssen. Schließlich muß, selbst wenn man den Tatbestand des Art. 109 als gegeben erachten wollte, die gleichfalls verfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 88 vorgehen, wonach eine „Währungsbank" zu errichten ist. Nach Art. 88 ist es, wie oben unter 'Ziffer 6 bereits dargelegt, gerechtfertigt, der Währungsbank als Befugnisse beizulegen, die sie nach der modernen Währungswissenschaft und -praxis zur 'Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Der Depositenzwang für öffentliche Gelder ist, wie oben unter Ziffer 9 dargelegt, währungspolitisch erforderlich. Wenn und soweit die währungspolitische Lage Ausnahmen erlaubt, kann und soll die Notenbank diese Ausnahmen erteilen. Zu § 22: Die richtige Anwendung der währungspolitischen Befugnisse hat die umfassende und schnelle Erkenntnis der Wirtschaftslage, insbesondere auf dem 'Gebiet der Geldwirtschaft, zur Voraussetzung. Deshalb ist es erforderlich, der Bundesbank ein eigenes Recht zu statistischen Erhebungen bei Kreditinstituten zu geben. Zu § 23: Nach den §§ 88 und 117 der Reichshaushaltsordnung ist der Bundesrechnungshof zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Bücher berechtigt, da der Bund — auch bei etwaiger Abgabe des Kapitals — jedenfalls gewinnmäßig an der Bundesbank beteiligt ist. Dieses Recht wird nicht dadurch geschmälert, daß das Kuratorium besondere Abschlußprüfer zu bestellen hat. Es ist außerhalb des Gesetzes geregelt, wie sich das Prüfungsrecht des Rechnungshofes zu der in Abs. 2 vorgesehenen Jahresabschlußprüfung verhält. Abs. 2 überläßt es dem Kuratorium, Wirtschaftsprüfer oder sonstige unabhängige Prüfer, z. B. ein selbständiges Prüfungsamt nach dem Vorbild der Reichsbank, zu bestellen. Das Kuratorium wird diese Frage zweckmäßig im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof entscheiden. Wegen der Genehmigung des Jahresabschlusses wird auf Ziffer 7 (am Ende) des allgemeinen Teils Bezug genommen. Zu § 24: Es wird in der Währungswissenschaft bezweifelt, ob es überhaupt erforderlich ist, eine Notenbank wie eine Geschäftsbank mit erheblichen Reserven auszustatten. Der Entwurf hält es zur Stärkung des Vertrauens zur Notenbank, insbesondere im Ausland, für zweckmäßig, Reserven ansammeln zu lassen. Die Reserven sollen u. a. dazu dienen, Verluste bei Veränderungen anderer Währungen auszugleichen. Auch für die Höhe der Reserven ist die Rücksichtnahme auf das Bilanzbild maßgeblich. Der Entwurf setzt daher die gesetzliche Reserve in ein bestimmtes Verhältnis zum Notenumlauf, der das Bilanzbild beherrscht. Nr. 1 Satz 2 und 3 entsprechen dem § 130 Abs. 3 des Aktiengesetzes. Die Gewinnbeteiligung des Kapitaleigners erscheint mit sechs vom Hundert der Kapitalsumme angemessen (Nr. 2). Besondere Aufwendungen (z. B. Ausgaben für Banknotendruck) rechtfertigen die Bildung von zweckgebundenen Sonderrücklagen. Es erscheint ausreichend, hierfür bis zu zehn vom Hundert des noch verbleibenden Reingewinns freizugeben (Nr. 3). Im übrigen gebührt der Reingewinn dem Bund (Nr. 4 und 5). Die Gewinne der Notenbank fließen zu einem wesentlichen Teil aus den Zinsen ihrer Ausgleichsforderungen. Da der Bund einerseits diese Zinsen zu zahlen, andererseits die Gewinne zu empfangen hat, ist erwogen worden, die Zinspflicht zu streichen, zumal die verzinslichen Ausgleichsforderungen zur Deckung der unverzinslichen konstant umlaufenden Banknoten gegeben wurden. Eine solche Streichung empfiehlt sich jedoch nicht, weil der Bestand an Ausgleichsforderungen im Verhältnis zu dem sonstigen zinstragenden Geschäft der Notenbank so groß ist, daß die Streichung der Zinspflicht des Bundes zu einer negativen Erfolgsrechnung der Notenbank führen könnte, insbesondere dann, wenn ihr zinstragendes Geschäft infolge der währungspolitischen Lage schrumpft, z. B. bei Ansammlung eines (zinslosen) größeren Devisen- und 'Goldbestandes oder bei einer Einschränkung der Kreditgewährung. Die Notenbank darf nicht gezwungen werden, zur Vermeidung einer negativen Erfolgsrechnung ihre Geschäfte nach anderen als währungspolitischen Gesichtspunkten auszurichten. Deshalb ist es erforderlich, daß die ohnehin mäßige Verzinsung ihrer Ausgleichsforderungen als Grundstock ihrer Erfolgsrechnung bestehen bleibt. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Ausgleichsforderungen nichts anderes als der nach der Währungsreform verbliebene Rest der Staatsschulden gegenüber der Notenbank sind. Auch in anderen Ländern sind Staatsschulden gegenüber der Notenbank, die der Deckung des Notenumlaufs dienen, nicht grundsätzlich zinslos. Der Entwurf sieht vor, daß der Bund den Notenbankgewinn nicht voll vereinnahmt, sondern wenigstens teilweise für die dringend notwendige Tilgung der Ausgleichsforderungen reserviert, die den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zustehen. Ein Teil des Gewinns soll deshalb in einen für diesen Zweck gebundenen Tilgungsfonds fließen. Einzelheiten über den Fonds können später geregelt werden, sobald der Bund, wie beabsichtigt, außer der in diesem Gesetz übernommenen Ausgleichslast gegenüber der Notenbank auch die ebenfalls aus der Währungsumstellung resultierende und daher den Bund angehende Ausgleichslast gegenüber Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen übernommen haben wird. Der Notenbankgewinn steht mit dieser Ausgleichslast in einem inneren Zusammenhang; es ist angemessen, daß der Staat Gewinne, die er aus der Bankwirtschaft zieht, wenigstens teilweise zur Tilgung seiner dringlichsten Schulden gegenüber der Bankwirtschaft verwendet. Diese Gewinnabzweigung für den Tilgungsfonds folgt dem Beispiel einer anderen bereits früher vorgenommenen Gewinnabzweigung zur Tilgung der Umstellungskosten der Kreditinstitute in § 3 der 45. DVO/UG. Danach hatte sich der Bund bereit gefunden, daß von den auf die Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder gezahlten 3 % Zinsen nur 2 1/2 % als Notenbankgewinn zurückfließen. Praktisch ist in den vergangenen Jahren sogar weniger als 2 1/2 % der Ausgleichslast zurückgeflossen. Wenn nunmehr dieser Entwurf den 2 1/2 % der Ausgleichslast übersteigenden Notenbankgewinn für den dargelegten Schuldtilgungszweck reserviert, so verschlechtert das nicht die Haushaltslage, sondern bindet nur den künftigen, etwa höheren Gewinn für eine Verwendung, zu der der Bund voraussichtlich ohnehin verpflichtet sein wird. Zu § 25: Dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Bekanntgabe des Notenbankstatus ist durch die Verpflichtung der Bundesbank zu einer regelmäßigen Veröffentlichung des weitgehend gegliederten Ausweises Rechnung getragen. § 35 Abs. 1 Nr. 1 sichert die Zuverlässigkeit der Angaben im Ausweis. Zu § 26: Da die Bundesbank öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, ohne selbst Behörde zu sein, bedarf die Stellung des Direktoriums und der Zweiganstalten zu den Behörden des Bundes näherer Regelung. Die Bundesbank hat im Verwaltungsaufbau des Bundes eine Sonderstellung. Das Direktorium ist weder der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers noch der Fach- oder Dienstaufsicht des für das Geld-und Kreditwesen zuständigen Ministers unterstellt. Dieser Stellung des Direktoriums trägt die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Rechnung. Hierdurch tritt das Direktorium, ähnlich wie der Bundesrechnungshof, neben die durch Art. 65 des Grundgesetzes anerkannten obersten Bundesbehörden. Diese Regelung fahrt die durch das Bankgesetz von 1939 (§ 28) und das Bank-deutscher-LänderGesetz (Ziffer 30 a) vorgezeichnete Entwicklung fort. Für die Zweiganstalten der Bundesbank sieht Abs. 1 Satz 1 dieselbe Regelung vor, die bereits in § 28 des Reichsbankgesetzes von 1939 getroffen wurde. In den Absätzen 2 und 3 zieht der Entwurf die sich aus Abs. 1 ergebenden Folgerungen. Zu§ 27: § 27 entspricht dem bisherigen Recht. Die Bestellung besonderer Urkundsbeamter liegt im Interesse einer beschleunigten und selbständigen Handhabung des Geschäftsverkehrs. Die Befugnis zur Führung des kleinen Bundessiegels ergibt sich für Urkundsbeamte, die Bedienstete der Bundesbank sind, bereits aus § 26 Abs. 1. Für Urkundsbeamte, die nicht Bedienstete der Bundesbank sind, ist die besondere Ermächtigung des § 27 Abs. 1 erforderlich. Zu § 28: Entsprechend der bisherigen Übung in Deutschland und in den meisten ausländischen Staaten werden die Dienstverhältnisse und Bezüge der Direktoriumsmitglieder vertraglich vereinbart. Dies soll es ermöglichen, qualifizierte Persönlichkeiten auch aus dem Bankgewerbe und der Wirtschaft zu gewinnen. Wegen der Bedeutung der öffentlichen Ämter, welche die Direktoriumsmitglieder bekleiden, bedürfen die Dienstverträge der Zustimmung der Bundesregierung. Die Beamten der Bundesbank, deren Eigenschaft als mittelbare Bundesbeamte ausdrücklich festgelegt wird (Abs. 2), unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des Bundesbeamtenrechts. Die in Abs. 2 Satz 4 gestattete Abweichung vom Bundesbeamtenrecht soll die Bundesbank in die Lage versetzen, unter den gleichen Bedingungen wie das übrige Bankgewerbe geeignete Fachkräfte anzustellen. Um Abweichungen, die durch diesen Zweck nicht gedeckt sind, zu verhindern, ist die Zustimmung des Kuratoriums für das Personalstatut vorgesehen. Zu § 29: Die für sämtliche Angehörigen der Bundesbank ausgesprochene Schweigepflicht dient zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. Dieses ist im Interesse der Kreditinstitute, die nach § 22 der Bundesbank einen weitreichenden Einblick in ihre Verhältnisse gewähren müssen, und auch im Interesse der Währungssicherung geboten. Die Schweigepflicht wird durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Bundesregierung (§ 3 Abs. 2) eingeschränkt. Dieses berührt nicht das sogenannte Bankgeheimnis, d. h. die Preisgabe einzelner Geschäftsverhältnisse. Die Schweigepflicht wird durch die neue Strafbestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 gesichert. Abgesehen von einer strafrechtlichen Verfolgung kann bei einer Verletzung der Schweigepflicht gegen die Mitglieder des Direktoriums auf Grund der Anstellungsverträge, gegen die Beamten auf Grund der Dienststrafordnung (§ 28 Abs. 3) und gegen die Angestellten und Arbeiter nach Maßgabe der Tarifvereinbarungen in Verbindung mit den dazugehörigen allgemeinen Dienstordnungen eingeschritten werden. Zu § 31: Angelegenheiten, die nicht gesetzlich geregelt werden müssen, sind der Satzung überlassen. Die Satzung kann z. B. Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Organe, die Organisation der Zweigstellen (§ 10 Abs. 1) und die Geschäftsbedingungen (§ 11 Nr. 3) treffen. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums, das ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu überprüfen hat. Zu §§ 32 bis 34: Da sich die Strafvorschriften der §§ 146 ff. des Strafgesetzbuches nur auf nachgemachtes Geld beziehen, bedarf es bei einer Verletzung des Notenausgaberechts der Bundesbank durch die unbefugte Ausgabe von Geldzeichen oder unverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen oder deren Verwendung der besonderen Strafandrohungen der §§ 32 bis 34, die im wesentlichen früheren Vorschriften entsprechen. Um die Strafvorschriften übersichtlicher zu gliedern, wird die unbefugte Ausgabe von Zahlungsmitteln und deren Verwendung in getrennte Paragraphen verwiesen. Da bei gewerbsmäßiger Begehung der Straftat des § 33 eine erhöhte Gefahr für die Währung besteht, wird auch der Versuch unter Strafe gestellt. Die Aufnahme der Bestimmung des § 34 Satz 2 ist mit Rücksicht auf Art. 14 des Grundgesetzes erfolgt. Zu § 35: § 35 Abs. 1 Nr. 1 entspricht früheren Vorschriften. Die Strafandrohung des Abs. 1 Nr. 2 ist erforderlich, da der Schutz des Strafgesetzbuches (§ 353 b) sowie die Verordnung gegen Bestechung und Verrat nicht beamteter Personen vom 22. Mai 1943 (§ 7) tatbestandsmäßig nicht ausreicht. Der Strafrahmen ist der sachlich gleichgelagerten Strafvorschrift des § 47 Abs. 1 b des Reichsgesetzes über das Kreditwesen angepaßt, welche die Schweigepflicht der in der Bankaufsicht tätigen Personen unter Strafschutz stellt. Zu § 36: Nr. 1 und Nr. 2 haben nur deklaratorische Bedeutung. Die Bestimmungen stellen die Rechtsfolgen fest, die sich aus der in § 1 ausgesprochenen Vereinigung der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank für die zwischen diesen Instituten bestehenden Forderungs- und Beteiligungsrechte ergeben. Wegen Nr. 3 und Nr. 4 wird auf Ziffer 4 und 5 des allgemeinen Teils Bezug genommen. Zu § 37: Es ist streitig geworden, ob die auf Grund § 10 Abs. 4 der Bankenverordnung in Verbindung mit den jährlichen Haushaltsgesetzen erfolgte Übernahme eines Teiles der Zinslast des Bundes für die Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder durch die Bundesbahn und die Bundespost kumulativ oder privativ erfolgte. Die Bank deutscher Länder hat für rückständig gebliebene Zinsen entsprechende Rückstellungen aus ihrem Gewinn gebildet. Der Entwurf hält es zur Klarstellung der Bilanzverhältnisse der Bundesbank für erforderlich, den entstandenen Streit im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme zu klären. Der Bund bleibt also Schuldner der gesamten Ausgleichslast und kann sich im Innenverhältnis bei der Bundesbahn und der Bundespost erholen. Diese Klärung setzt die Bank deutscher Länder in die Lage, die gebildeten Rückstellungen aufzulösen. Es erscheint zweckmäßig, den dadurch entstehenden Gewinn der gesetzlichen Rücklage zuzuführen. Zu § 38: Die Eröffnungsbilanz der Bundesnotenbank hat an die Schlußbilanzen der Bank deutscher Länder, der Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank anzuknüpfen. Über diese Schlußbilanzen braucht der Entwurf keine Bestimmung zu treffen, da sich ihre Aufstellung von selbst versteht. Die bisher für die Jahresabschlüsse und die Gewinnverteilung der zu vereinigenden Institute geltenden Vorschriften sind auch für ihre Schlußbilanzen anzuwenden. Für die Bank deutscher Länder wird das Gesetz über die Verteilung des Reingewinns in den Geschäftsjahren 1950/51 vom 10. August 1951 (BGBl. I, S. 510) durch ein besonderes Bundesgesetz auch auf das Schlußgeschäftsjahr auszudehnen sein. Zu §§ 39 bis 43: Diese Übergangsvorschriften sind zum Teil bei der Begründung anderer Vorschriften dieses Gesetzes in bezug genommen worden. § 43 soll es der Bundesbahn ermöglichen, ihren Kreditplafond, der eigentlich durch eine bei der Bank deutscher Länder bereits schwebende Schuld blockiert ist, auch schon vor Konsolidierung und Ablösung dieser Schuld zu einem Teil in Anspruch zu nehmen. Zu § 44: Die Bestellung und die Aufgaben der Treuhänder für die deutsche Reichsbank sind in den Ländern unterschiedlich geregelt, und zwar in der britischen und französischen Zone durch Besatzungsrecht, in der amerikanischen Zone durch Landesverordnungen. Eine einheitliche Treuhänderschaft auf einheitlicher Rechtsgrundlage ist notwendig, um die durch Bundesgesetz zu regelnde Abwicklung der deutschen Reichsbank vorzubereiten. Die bisherigen Rechtsvorschriften für die Treuhänder der Reichsbank in den Ländern werden in § 46 Nr. 6 aufgehoben. Es versteht sich von selbst, daß Rechtshandlungen, welche auf Grund dieser aufgehobenen Vorschriften vorgenommen wurden, von der Aufhebung unberührt bleiben. Zu § 46: Zur Klarstellung wird bemerkt, daß mit Rücksicht auf § 36 Nr. 4 eine Aufhebung oder Änderung des § 11 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes und des § 10 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz nicht angängig ist, da diese Vorschriften wegen der Verpflichtung der Länder zur Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute fortgelten müssen. Zu § 48: Es wird zweckmäßig sein, das Gesetz zu dem in § 47 genannten Zeitpunkt gleichzeitig auch in Berlin in Kraft zu setzen. Namentliche Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der FDP und der DP betreffend Stärke des Personals der Bundesgrenzschutzbehörden (Nr. 4046 der Drucksachen) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer Ja Dr. Henle krank Albers Ja Hilbert krank Arndgen Ja Höfler Ja Dr. Bartram (Schleswig- Hohl Ja Holstein) Ja Hoogen Ja Bauereisen Ja Hoppe Ja Bauknecht Ja Dr. Horlacher Ja Dr. Baur (Württemberg) . Ja Horn Ja Bausch Ja Huth Ja Becker (Pirmasens) . . . . Ja Dr. Jaeger (Bayern) . . . . Nein Blank (Dortmund) . . . . Ja Junglas Ja Frau Brauksiepe Ja Kahn Ja Dr. von Brentano beurlaubt Kaiser Ja Brese Ja Karpf beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . . . Ja Dr. Kather Ja Dr. Brönner Ja Kemmer Ja Brookmann Ja Kemper Ja Dr. Bucerius Ja Kern Ja Frau Dietz Ja Kiesinger Ja Donhauser Nein Dr. Kleindinst Ja Dr. Dresbach Ja Dr. Köhler Ja Eckstein Ja Dr. Kopf krank Dr. Edert Ja Kühling Ja Dr. Ehlers Ja Kuntscher Ja Ehren Ja Kunze Ja Eplée Ja Dr. Laforet krank Dr. Erhard Ja Dr. Dr. h. c. Lehr Ja Etzenbach Ja Leibfried Ja Even krank Lenz Ja Feldmann Ja Leonhard Ja Dr. Fink Ja Lücke Ja Dr. Frey Ja Majonica Ja Fuchs Ja Massoth Ja Dr. Freiherr von Fürsten- berg Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) Ja Mehs Ja Fürst Fugger von Glött . . krank Mensing Ja Funk Ja Morgenthaler Ja Gengler Ja Muckermann Ja Gerns . Ja Mühlenberg Ja Dr. Gerstenmaier Ja Dr. Dr. Müller (Bonn) . . . Ja Gibbert Ja Müller-Hermann — Giencke Ja Naegel Ja Dr. Glasmeyer Ja Neber Ja Glüsing Ja Nellen Ja Gockeln Ja Neuburger Ja Dr. Götz Ja Nickl Ja Frau Dr. Gröwel Ja Frau Niggemeyer . . . . Ja Günther Ja Dr. Niklas Ja Hagge Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Handschumacher . . . Ja Oetzel Ja Frau Heiler Ja Dr. Orth Ja Heix Ja Pelster Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Ohlig Nein Kühn Ja Ollenhauer Nein Dr. Leuze Ja Paul (Württemberg) . . . . Nein Dr. Luchtenberg Ja Peters Nein Margulies Ja Pohle Nein Mauk Ja Dr. Preller Nein Dr. Mende Ja Priebe Nein Dr. Miessner entschuld. Reitzner Nein Neumayer Ja Richter (Frankfurt) . Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer entschuld. Ritzel Nein Onnen krank Ruhnke Nein Dr. Pfleiderer Ja Runge Nein Dr. Preiß Ja Sander krank Dr. Preusker Ja Sassnick Nein Rademacher Ja Frau Schanzenbach . . . Nein Rath krank Dr. Schmid (Tübingen) . . . Nein Revenstorff Ja Dr. Schmidt (Niedersachsen) Nein Dr. Schäfer Ja Dr. Schöne Nein Dr. Schneider — Schoettle Nein Stahl Ja Segitz Nein Stegner Ja Seuffert Nein Dr. Trischler Ja Stech Nein de Vries entschuld. Steinhörster Nein Dr. Wellhausen Ja Stierle Nein Wirths Ja Striebeck Nein Frau Strobel Nein DP Temmen entschuld. Ahrens Ja Tenhagen Nein Eickhoff Ja Troppenz Nein Ewers Ja Dr. Veit entschuld. Farke Ja Wagner krank Dr. Fricke Ja Wehner Nein Frommhold Ja Wehr Nein Hellwege — Weinhold Nein Jaffé Ja Welke Nein Frau Kalinke Ja Weltner Nein Kuhlemann entschuld. Dr. Wenzel Nein Dr. Leuchtgens Ja Winter Nein Löfflad Ja Wönner entschuld. Matthes Ja Zühlke Nein Dr. von Merkatz Ja Dr. Mühlenfeld Ja FDP Schuster Ja Dr. Seebohm Ja Dr. Atzenroth Ja Tobaben Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . . entschuld. Walter Ja Dr. Blank (Oberhausen) . . Ja Wittenburg entschuld. Blücher Ja Dr. Zawadil Ja Dannemann Ja FU — Dr. Dehler Dirscherl krank Freiherr von Aretin . Nein Eberhard Ja Dr. Bertram (Soest) . . entschuld. Euler Ja Dr. Besold Nein Fassbender Ja Clausen Nein Dr. Friedrich krank Dr. Decker . . . . . Nein Frühwald Ja Determann — Funcke Ja Eichner Nein Gaul Ja Hoffmann (Lindlar) . . . entschuld. Dr. von Golitschek . . . . Ja Lampl Nein Grundmann Ja Maerkl. • Nein Dr. Hammer Ja Mayerhofer Nein Dr. Hasemann Ja Dr. Meitinger Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) . . entschuld. Pannenbecker Nein Dr. Hoffmann (Schönau) . Ja Parzinger Nein Frau Hütter entschuld. Dr. Reismann Nein Frau Dr. Ilk Ja Ribbeheger Nein Jaeger (Essen) Ja Volkholz entschuld. Juncker Ja Wartner Nein Dr. Kneipp Ja Willenberg Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Pfender Ja Brünen — .Dr. Pferdmenges . . . . krank Cramer entschuld. Frau Dr. Probst . . . . Ja Dannebom . . . . . . Nein Dr. Pünder Ja Diel . . . . . . • • Nein Raestrup Ja Frau Döhring . . . . . Nein Rahn Ja Eichler . . . . . . . Nein Frau Dr. Rehling . . . Ja Ekstrand . . . . . . Nein Frau Rösch Ja Erler . . . . . . . . Nein Rümmele Ja Faller . . . • • • . Nein Sabel Ja Franke Nein Schäffer Ja Freidhof . . . . . . Nein Scharnberg Ja Freitag . . . . . . . entschuld. Dr. Schatz enthalten Geritzmann . . . . . Nein Schill Ja Gleisner . . . . . . Nein Schmitt (Mainz) . . . . Ja Görlinger . . . . . . entschuld. Schmitz Ja Graf . . . . . . . . Nein Schmücker Ja Dr. Greve . . . . . . Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Gülich . . . . . . — Schüttler Ja Happe . . . . . . . Nein Schütz Ja Heiland . . . . . . . Nein Schuler Ja Hennig . . . . . . . Nein Schulze-Pellengahr . . . Ja Henßier . . . . . . . entschuld. Dr. Semler Ja Herrmann Nein Dr. Serres Ja Hoecker . . . . . . . Nein Siebel Ja Höhne . . . . . . . Nein Dr. Solleder . . . . . Ja Frau Dr. Hubert . . . . Nein Spies Ja Imig beurlaubt Graf von Spreti . . . . Ja Jacobi Nein Stauch . . . . . . . Ja . . . . . . . Nein Frau Dr. Steinbiß . .. krank Jahn Nein hn Storch Ja Kalbfell krank Strauß Ja Kalbitzer Nein Struve Ja Frau Keilhack Nein . . . . Stücklen Ja Keuning Nein Dr. Vogel — Kinat Nein Wacker Ja Frau Kipp-Kaule Nein Wackerzapp . . Dr. Wahl Ja Dr. Koch . Nein Frau Dr. Weber (Essen) — Frau Korspeter . Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Frau Krahnstöver . . . Nein Dr. Weiß Ja Dr. Kreyssig Nein Winkelheide Ja Kriedemann Nein Wittmann enthalten Kurlbaum Nein Dr. Wuermeling . . . Ja Lange . Nein Lausen . . . . . . Nein SPD Frau Lockmann krank Ludwig . Nein Frau Albertz . . . . .. Nein Dr. Luetkens Nein Frau Albrecht . . . . . Nein Maier (Freiburg) . Nein Altmaier Nein Marx . . . . . . . . Nein Frau Ansorge Nein Matzner . . . . . . . Nein Dr, Arndt Nein Meitmann Nein Arnholz — Mellies . . . . . . Nein Dr. Baade Nein Dr. Menzel . . . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Merten Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Mertins krank Bazille krank Meyer (Hagen) — Behrisch . . Nein Meyer (Bremen) . Nein Bergmann . Nein Frau Meyer-Laule . Nein Dr. Bergstraeßer . . . . Nein Mißmahl krank Berlin Nein Dr. Mommer Nein Bettgenhäuser . . . . Nein Moosdorf Nein Bielig Nein Dr. Mücke Nein Birkelbach Nein Müller (Hessen) Nein Blachstein Nein Müller (Worms) Nein Dr. Bleiß Nein Frau Nadig krank Böhm Nein Dr. Nölting . Nein Dr. Brill Nein Nowack (Harburg) Nein Bromme krank Odenthal Nein Name Abstimmung Name Abstimmung KpD Bahlburg entschuld. Agatz Nein Frau Bieganowski Nein Fisch Nein Bodensteiner entschuld. Gundelach Nein Dr. Etzel (Bamberg) Nein Harig Nein Freudenberg entschuld. Kohl (Stuttgart) Nein Fröhlich Ja Müller (Frankfurt) Nein Goetzendorff Nein Niebergall Nein Hedler -- Niebes Nein Frau Jaeger (Hannover) . Ja Paul (Düsseldorf) Nein Dr. Keller Ja Reimann Nein Langer — Renner Nein Loritz Nein Rische Nein Müller (Hannover) . — Frau Strohbach krank Dr. Ott entschuld. Frau Thiele krank Reindl enthalten Schmidt (Bayern) . . . enthalten von Thadden . . . . Ja Fraktionslos Tichi krank Frau Arnold Nein Wallner krank Aumer krank Frau Wessel Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen . 336 Davon: Ja 188 Nein 144 Stimmenthaltung . . . . 4 Zusammen wie oben . . . . 336 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Neumann Nein Dr. Friedensburg Ja Dr. Schellenberg Nein Dr. Krone Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Lemmer -- Schröter (Berlin) . . . . Nein Frau Dr. Maxsein Ja Frau Wolff Nein Dr. Tillmanns entschuld. FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt Nein Hübner Ja Dr. Koenigswrter . . . . Nein Frau Dr. Mulert Ja Löbe Nein Dr. Reif ' Ja Neubauer Nein Dr. Will krank Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . . . . 16 Davon : Ja 7 Nein 9 Stimmenthaltung . . . . — Zusammen wie oben 16
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Oskar Wackerzapp


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich auf einige kurze Ausführungen beschränken. Das Währungsausgleichsgesetz für Heimatvertriebene, das im vergangenen Jahr erlassen worden ist, hat sowohl der Materie nach als auch in der Gestaltung des Verfahrens Neuland beschritten. Bei der Durchführung haben sich Mängel und Härten ergeben, Zweifel hinsichtlich des Kreises der Begünstigten und der Anforderungen an die Beweislast, aber auch Unstimmigkeiten aus der Festsetzung von Stichtagen. Außerdem war bei der Neuheit der Materie und bei der starken Einschaltung der Bankinstitute in das Verfahren klar, daß in dem Gesetz mit Begriffen und mit Voraussetzungen gearbeitet werden mußte, die faßlich und leicht verständlich waren. Deshalb mußten verhältnismäßig grobe Mittel zur Anwendung gelangen. Die Ihnen nunmehr vorgelegte Novelle ist ein Instrument, das Verfeinerungen bringen, Härten beseitigen und Verfahrensmängel ausgleichen soll.
    Ich möchte mich auf diese Ausführungen beschränken und nur darauf hinweisen, daß das Gesetz einen großen Menschenkreis erfaßt. Es sind bisher über 1,6 Millionen Entschädigungsberechtigte angemeldet worden. Man sieht also, daß dieses Gesetz eine große Breitenwirkung hat und daß es sehr darauf ankommt, ihm eine Form zu geben, die allen berechtigten Anforderungen genügt.
    Ich schließe mich dem Antrag an, diesen Gesetzentwurf dem Lastenausgleichsausschuß zur Beratung zu überweisen, wo bereits seit einiger Zeit ein Entwurf in derselben Materie vorliegt, der auf einen Initiativantrag aus diesem Hause zurückgeht.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung.
Es ist beantragt worden, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für den Lastenausgleich zu überweisen. Ausschuß für Heimatvertriebene ebenfalls? — Offenbar nicht. Also dem Ausschuß für den Lastenausgleich. Die Überweisung ist erfolgt.
Ich rufe auf Punkt 6:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich (Nr. 3940 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4048 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 243. Sitzung.)

Dazu liegen die Umdrucke Nrn. 751 und 753 vor. Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Wellhausen. Der Ältestenrat schlägt, falls sie gewünscht wird, eine Besprechungszeit von 40 Minuten für die allgemeine Aussprache in dritter Beratung vor. — Das Haus ist damit einverstanden. Bitte, Herr Abgeordneter!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es wird Zeit, daß wir uns, nachdem das Abkommen bereits am 26. August 1952 abgeschlossen worden ist, nunmehr über die Ratifizierung schlüssig werden. Die Bundesregierung hat in einer sehr guten und ausführlichen Denkschrift, die neun Seiten umfaßt, alles Wissenswerte mitgeteilt, und ich gehe davon aus, daß sich die Mitglieder des Hohen Hauses damit beschäftigt haben. Die Ausschüsse, und zwar der Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten, der Ausschuß für Geld und Kredit, der Ausschuß für den Lastenausgleich und der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, haben sich, unter Federführung des letzteren, ausführlich mit der Angelegenheit beschäftigt.
    Zuerst hat hinsichtlich des Lastenausgleichs ein besonderes Interesse für die Behandlung der deutschen und der Schweizer Vermögen bei diesem Ausgleich geherrscht. Die Ausschüsse haben sich der Ansicht der Bundesregierung angeschlossen, daß die in der Schweiz freizugebenden Vermögen durch die freiwillige Abgabe von einem Drittel vom Lastenausgleich freigestellt werden sollten. Sie haben sich auch damit einverstanden erklärt, daß auf Grund des dritten Abkommens das Schweizer Vermögen in Deutschland nicht nur durch Verwaltungspraxis, wie bisher schon, sondern geradezu de lege vom Lastenausgleich ausgenommen und dem Vermögen von Angehörigen der Vereinten Nationen gleichgestellt werden sollte. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, daß insbesondere der Ausschuß für den Lastenausgleich nur nach Überwindung sehr erheblicher Bedenken zustimmen konnte, was Sie sicherlich verstehen werden, und nur der Grundcharakter des ganzen Abkommens und das offenbare Entgegenkommen der Schweizer Eidgenossenschaft hat den Ausschuß für den Lastenausgleich diese Bedenken überwinden lassen. Ich darf in diesem Zusammenhang weiter sagen: wir verlassen uns darauf, daß die Bundesregierung, falls erforderlich, Bitten um Stundungen oder Ratenzahlungen für die Leistung dieser freiwilligen Abgabe ihr Ohr leihen wird. Ich sage: falls erforderlich.
    Mit großer Befriedigung haben die Ausschüsse davon Kenntnis genommen, daß von den 650 Millionen Schweizer Franken, die von der einen Milliarde übriggeblieben' sind und die an die Schweiz zu zahlen sich die Bundesregierung im zweiten Abkommen verpflichtet, 200 Millionen nicht zu transferieren sind, sondern in Deutschland verbleiben können. Es ist zu unserer großen Befriedigung und, wenn ich das sagen darf, nicht zuletzt zu meiner eigenen, in Aussicht genommen, davon in erster Linie die Kosten für die Elektrifizierung der Bundesbahnstrecke Basel—Karlsruhe zu bestreiten. Ich darf erwähnen, daß durch den erheblichen Anteil, der von den 200 Millionen auf die Bundesbahn entfällt, die Elektrifizierung nicht in vollem Umfang sichergestellt sein wird.
    Die Verhandlungen in den Ausschüssen haben nun ergeben, daß die Ihnen in dem Mündlichen Bericht — Drucksache Nr. 4048 — unter Ziffer 1 vorliegenden Änderungen zum Zustimmungsgesetz


    (Dr. Wellhausen)

    für zweckmäßig erachtet werden. Ich betone: zum Zustimmungsgesetz, nicht zum Schweizer Abkommen.
    Zunächst zu § 3 Abs. 2 dieses Zustimmungsgesetzes. Da sich das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erstreckt, war verschiedentlich der Vorschlag gemacht worden, auch für diese Einkünfte in § 3 Absatz 2 Einkommensteuerfreiheit vorzusehen. Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums haben aber die Ausschüsse darauf aufmerksam gemacht, daß § 35 der EinkommensteuerDurchführungsverordnung von 1950 vorsieht, daß in diesen Fällen in der Schweiz gezahlte Ertragsteuern bei der Berechnung der Einkommensteuer von den Einkünften abgesetzt werden können oder abgesetzt werden. In Kenntnis dieser Tatsache hielten es die Ausschüsse in ihrer Mehrheit jedenfalls nicht für notwendig, Einkommensteuerfreiheit zu beschließen, zumal in den weiteren Bestimmungen des Absatzes 2 vorgesehen ist, daß die Kapitalerträge pauschaliert besteuert werden. Jedoch haben sich die Ausschüsse dem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums, der erst während der Verhandlungen im Ausschuß gemacht wurde, angeschlossen, eine gewisse Begünstigung bei der Besteuerung der Kapitalerträge auch für Körperschaftsteuerpflichtige vorzusehen, indem sie den Absatz 2 um folgenden Nachsatz erweiterten:
    . . . und bei Körperschaftsteuerpflichtigen die auf die Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer auf ein Viertel zu ermäßigen.
    Die zweite Ihnen vorgeschlagene Änderung in § 3 Abs. 4 ist redaktioneller Natur. Durch sie soll klargestellt werden, daß die Art. II der Devisenbewirtschaftungsgesetze in Art. I des AHK-Gesetzes Nr. 33 zusammengefaßt sind. Die Ihnen vorgeschlagenen Änderungen des Absatzes 4 sollten jedoch — anders als im Mündlichen Bericht, der sich in Ihren Händen befindet — zweckmäßigerweise lauten:
    Artikel I des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission
    — ausgeschrieben! —
    vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission 1950 Seite 514).
    Nach dieser mehr redaktionellen Bemerkung komme ich wieder zu einem sachlichen Punkt, der sich auch auf § 3 Abs. 4 des Gesetzes, das wir beschließen sollen und wollen, bezieht. Es ist noch mitzuteilen, daß das Bundeswirtschaftsministerium und die Bank deutscher Länder an den Verhandlungen mit der Schweiz teilgenommen haben und daß immer davon ausgegangen worden ist, daß der formelle Anbietungszwang nicht ausgenützt werden soll, da er dem Sinne des Abkommens widerspricht. Außerdem ist inzwischen ein Schreiben der Bank deutscher Länder beim Bundesfinanzminister eingegangen, in dem eine generelle Devisengenehmigung für die Vermögen in der Schweiz in Aussicht gestellt wird. Der Ausschuß ist bei seinen Beschlüssen davon ausgegangen, daß nunmehr so verfahren wird, und er hat ausdrücklich gewünscht, daß der Berichterstatter dieser Erwartung im Plenum Ausdruck gibt.
    Der Entschließung, die Ihnen unter Ziffer 2 des Mündlichen Berichts zur Annahme vorgelegt wird, ist eine besonders eingehende Diskussion vorangegangen. Es war nämlich zu prüfen, ob die nach dem 31. Dezember 1947 anfallenden Erträge aus Altvermögen ebenfalls der Ablösung — das ist der abgekürzte Ausdruck für freiwillige Abgabe gemäß Art. 4 des sogenannten Ersten Abkommens, Seite 15 der Drucksache Nr. 3940 — unterliegen sollen. In diesem Zusammenhang kann gesagt werden, daß die Schweiz Vermögen, die nach diesem Stichtag entstanden sind, nicht beschlagnahmt und daß dieses Vermögen daher nicht der Ablösung unterliegt.
    In der Diskussion hat der Regierungsvertreter, der Ministerialdirektor Wolf f — dem wir im übrigen ein besonderes Lob für seine hervorragende Vertretung der deutschen Interessen bei diesen Verhandlungen aussprechen zu sollen geglaubt haben —, Bedenken gegen die Entschließung geäußert, und zwar meinte er, es wäre die Beschlagnahme nicht auf einen Stichtag hinsichtlich der Erträge bezogen worden. Er fürchtete auch, die Durchführung des in der Entschließung enthaltenen Vorschlages würde bei der schweizerischen Verrechnungsstelle technische Schwierigkeiten machen. Er meinte weiter, der Ablösungsbetrag — und wir hatten ihn ein wenig im Verdacht, daß das sein Hauptgesichtspunkt war — würde sich etwas stark verringern, wenn auf die Abgabe für alle nach dem 1. Januar 1948 anfallenden Beträge verzichtet wird. Und schließlich könnte der Vorschlag — so meinte die Regierung — nicht im Wege der Auslegung des Abkommens, sondern nur durch eine Änderung des Art. 20 des Abkommens durchgeführt werden.
    Die Ausschüsse haben demgegenüber geltend gemacht, daß das Abkommen keinen bestimmten Stichtag für die Bewertung des deutschen Vermögens in der Schweiz enthalte. Daher könne die Bundesregierung mindestens bei der schweizerischen Regierung darauf hinwirken, daß ein solcher Stichtag in Durchführungsbestimmungen festgelegt wird, und sie könne auch einen Einfluß auf die Festsetzung des Datums selbst ausüben. Die Ausschüsse waren der Auffassung, daß nur diejenigen Vermögen nebst Erträgen erfaßt werden sollten, die vor dem 1. Januar 1948 erworben waren. Die Ausschüsse bezogen sich dabei auf Art. 20 Abs. 1 des Abkommens, mit dem die Entschließung nicht in Widerspruch steht. Mit den seit dem 1. Januar 1948 entstandenen Vermögenserträgen habe die schweizerische Verrechnungsstelle nicht nach Gutdünken, sondern nach Anweisungen der Bundesregierung zu verfahren.
    Wenn auch der Vertreter des Bundesfinanzministeriums noch einmal, als die Entschließung formuliert war, Bedenken gegen sie vortrug, so haben die Ausschüsse sich doch einstimmig im Interesse der deutschen Vermögensbesitzer und der deutschen Volkswirtschaft und insbesondere, um dem Zweck des Abkommens so sehr wie möglich auch in Einzelheiten nahezukommen, für diese Entschließung entschieden.
    Meine verehrten Damen und Herren, bei der Wichtigkeit der Angelegenheit und auch bei der Einmütigkeit, mit der alle Ausschüsse dieses Vertragswerk behandelt haben, halte ich mich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, als Berichterstatter auch noch folgendes auszuführen, denn das wurde auch in den Ausschüssen betont. Das deutsch-schweizerische Ablösungsabkommen ist, wie man wohl sagen kann — und wenn ich hinzufügen darf: bescheiden, wie wir geworden sind —, der erste wirkliche Lichtblick auf dem Gebiete der deutschen Bemühungen um die Rück-


    (Dr. Wellhausen)

    gewinnung des privaten Auslandsvermögens. Abgesehen davon, daß durch das Abkommen ein sehr erheblicher Gesamtbetrag von privatem Auslandsvermögen wieder ihren Eigentümern und der deutschen Volkswirtschaft zugeführt wird, hat das Abkommen auch eine große und erfreulich prinzipielle Bedeutung. Die Alliierten haben von Anfang an zwei Gründe für die Fortnahme der deutschen privaten Auslandsvermögen genannt. Neben der Absicht, aus den privaten Auslandsvermögen die Reparationsforderungen gegen das Reich zu befriedigen, wurde als Begründung für die Fortnahme dieses Vermögens darauf hingewiesen, daß es notwendig sei, das Auslandsvermögen als Kriegspotential zu beseitigen. Durch die erfolgte Zustimmung der Drei Mächte zum deutsch-schweizerischen Ablösungsabkommen, das die Vermögen in natura unter Vermeidung der ursprünglich im Washingtoner Abkommen vorgesehenen Liquidation den Eigentümern wieder zur Verfügung stellt, haben die Drei Mächte erfreulicherweise eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie mindestens den zweiten Grund—Kriegspotential—nicht mehr als zeitgemäß ansehen.
    Durch das deutsch-schweizerische Ablösungsabkommen ist für alle Staaten, die guten Willens sind und Wert auf die Wiederherstellung der freundschaftlichen wirtschaftlichen Beziehungen zur Bundesrepublik legen, der Weg offen für Lösungen, die der Schweizer Lösung entsprechen oder ihr wenigstens nahekommen. In vielen, wenn auch nicht in allen Staaten sind trotz der zum Teil schon weit vorgeschrittenen Liquidation die deutschen Auslandsvermögen noch nicht so weit verloren, daß nicht noch zahlreiche Möglichkeiten beständen, wesentliche Erleichterungen für die deutschen Eigentümer und damit für die deutsche Volkswirtschaft zu schaffen. Sollten die anderen Staaten, insbesondere die neutralen Länder, diesen ihnen nunmehr durch den Entschluß der Drei Mächte geordneten und erleichterten Weg beschreiten, so würde damit der viel berufene und Ihnen allen sicherlich in schlechter Erinnerung gebliebene, demnächst wieder zu behandelnde Sechste Teil des Überleitungsvertrages zum Generalvertrag zwar nicht ganz seine nachteiligen Wirkungen verlieren, aber ihrer weitgehend entkleidet werden; er würde vielleicht in manchen kritischen Augen ein anderes Aussehen bekommen. Nachdem ich die nicht gerade angenehme Pflicht hatte, in der zweiten Lesung über diesen Sechsten Teil zu referieren, glaube ich sagen zu dürfen, daß man doch an der Lösung, die jetzt mit der Schweiz gefunden ist, den Fortschritt erkennt. Deswegen war mir die Berichterstattung heute ein besonderes Vergnügen.

    (Beifall.)