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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 236. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Oktober 1952 10841 236. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 30. Oktober 1952. Geschäftliche Mitteilungen 10844C, D, 10865C, D, 10879C, 10884A Umstellung und Absetzung von Punkten der Tagesordnung . . 10844D, 10865D, 10868D, 10869A, 10872B, 10904C Scharnberg (CDU) 10872B Richter (Frankfurt) (SPD) 10872B Glückwünsche zum 63. Geburtstag des Abg. Dr. Etzenbach, zum 64. Geburtstag des Abg. Bahlburg und zum 62. Geburtstag des Abg. Niebes 10844D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Schaumweinsteuergesetz 10845A Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts 10845A Gesetz über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen 10845A Gesetz über den Deutschen Wetterdienst 10845A Gesetz über das Zusatzprotokoll zum Ab- kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Sozialversicherung . . . . 10845A Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung 10845A Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 10845A Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten 10845A Kleine Anfrage Nr. 299 der Fraktion der SPD betr. die ehemaligen Legationsräte Rademacher und Klingenfuß (Nm. 3743, 3817 der Drucksachen) 10845A Bericht des Bundesministers der Justiz über die Verhandlungen der Bundesregierung mit der Alliierten Hohen Kommission betr. Uneheliche Kinder der Besatzungsangehörigen (Nr. 3810 der Drucksachen) 10845A Eingang der Abschrift eines Schreibens des Auswärtigen Amts an den Leiter des Generalsekretariats der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Oktober 1952 betr. den Fall Kemritz (Nr. 3813 der Drucksachen) 10845B Beratung der Übersicht Nr. 58 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 671) 10845B Beschlußfassung 10845B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Bundes-Jagdgesetzes (Nrn. 3794, 1813, 3240, 3490, 3588, 3655, 3658, 3735 der Drucksachen) 10845B Dr. Klein, Senator des Landes Berlin für Bundesangelegenheiten, Berichterstatter 10845B Beschlußfassung 10846B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen vom 29. April 1952 betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die Rechnungsjahre 1947, 1948 und das Rechnungsjahr 1949 (1. April ibis 20. September 1949) auf Grund der Bemerkungen ides Bundesrechnungshofs und über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofs vom 23. Juni 1952 betr. Rechnung des Rechnungshofs im Vereinigten Wirtschaftsgebiet für das Rechnungsjahr 1948 und für das Rechnungsjahr 1949 (1. April bis 20. September 1949) — Einzelplan XIII — (Nrn. 3781, 3341, 3561 der Drucksachen) 10844D, 10846C Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 10846C Beschlußfassung 10847A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Art. 107 des Grundgesetzes (Nr. 3769 der Drucksachen) 10848A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 10848A Schoettle (SPD) 10849D Ausschußüberweisung 10850A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nr. 3803 der Drucksachen) 10850A Ausschußüberweisung 10850B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über ,die Erhebung der Vermögensteuer im Verhältnis zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Nr. 3654 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3768 [neu] der Drucksachen) 10850B Dr. Königswarter (SPD), Berichterstatter 10850B Beschlußfassung 10850D Zweite Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3733 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3809 der Drucksachen) 10851A Beratung zurückgestellt 10851A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, 'SPD, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) eingebrachten 'Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3806 der Drucksachen) 10851A Ausschußüberweisung 10851B Beratung des Entwurfs einer Zweiten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 3766 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs einer Dritten Verordnung über Zollsatzänderungen (Nr. 3767 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Zweiten Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD und den Änderungsantrag der Fraktion der FU betr. Preise für Butter und Kartoffeln (Nrn. 3698, 3664 der Drucksachen; Umdruck Nr. 651) . . . . 10851B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Berichterstatter 10851B Frau Strobel (SPD) . . . . 10851C, 10855C Dr. Horlacher (CSU) 10852D Niebergall (KPD) 10855C Freudenberg (FDP-Gast) 10856B Tobaben (DP) 10857C Beschlußfassung 10858A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück des ehemaligen Fliegerhorstes Göttingen zugunsten der 'Firma Werner Tropitzsch — Textilwerk —, Göttingen (Nrn. 3782, 3563 der Drucksachen) 10858A Beschlußfassung 10858A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Wehrmacht-Pferdelazaretts in Nürnberg, Wallensteinstr. 117, an den Bayerischen Rundfunk, München (Nrn 3797, 3690 der Drucksachen) 10858B Gengler (CDU), Berichterstatter . 10858B Beschlußfassung 10858D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Zentrumsfraktion betr. Wiederbesiedlung der Insel Helgoland (Nrn. 3779, 2017 der Drucksachen) 10858D Steinhörster (SPD), Berichterstatter 10858D Beschlußfassung 10859A Zweite und dritte 'Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vorn 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1322 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3730 .der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 677, 678, 682) 10859A Becker (Pirmasens) (CDU): als Berichterstatter 10859A als Abgeordneter 10860C Sabel (CDU) 10861C, 108630 Keuning (SPD) 10862A, 10863C Schuster (DP) 10862C Dr. Kneipp (FDP) 108620 Schmücker (CDU) 10864B Kohl (Stuttgart) (KPD) 10864C Abstimmungen . . . . 10863B, 10864A, 10865A Unterbrechung der Sitzung, Zeitpunkt des Wiederbeginns 10844C, 10865B Schoettle (SPD) 10865B Dr. Tillmanns (CDU) 10865C Zur Geschäftsordnung, — Termine für die Beratung der Verträge mit den Alliierten: Dr. Krone (CDU) 10865D Schoettle (SPD) 10866B Renner (KPD) 10867C Dr. Wellhausen (FDP) 10867D Dr. Schröder (Düsseldorf) {CDU) . 10868A Zweite Beratung des von der Fraktion der Deutschen Partei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Art. 102 des Grundgesetzes (Nr. 3679 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten Beratung ides von den Abg. Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Horlacher u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines 'Gesetzes zur Ergänzung des Art. 102 des Grundgesetzes (Nr. 3702 der Drucksachen) . 10868D Ewers (DP) 10869A Dr. Ing. Decker (FU) 10870D Dr. Horlacher (CSU) 10870D Abstimmungen 10870D, 10871C Namentliche Abstimmungen 10869A, 1087.0C, 10871D, 10874C, 10905 Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Strafrechtsbereinigungsgesetz) (Nr. 3713 der Drucksachen) 10869C Ausschußüberweisung 10869C Beratung der Übersicht Nr. 2 über die idem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem 'Bundesverfassungsgericht (Umdruck Nr. 668) . . . 10869C Beschlußfassung 10869C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Schatz, Strauß u. Gen. betr. Osthilfe- fonds zur Behebung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Notstandes Ostbayerns (Nrn. 3780, 2069 der Druck- sachen) 10869D Beschlußfassung 10869D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 'der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll (Nr. 3725 der Drucksachen) 10869D Ausschußüberweisung 10869D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (Nr. 3642 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) (Nr. ,3778 der Drucksachen) . . . 10869D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) (zur Geschäftsordnung) 10870A Ausschußrückverweisung 10870B Beratung 'des Antrags der Abg. Frau Dr. Steinbiß u. Gen. betr. Vorlage eines Gesetzes zur Ordnung des Hebammenwesens (Nr. 3777 der Drucksachen) . . 10870B Ausschußüberweisung 10870B Zweite und dritte Beratung 'des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 3574 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht ides Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 3749 'der Drucksachen) 10870B, 10909 Beschlußfassung 10870C Zweite und 'dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über 'die Inkraftsetzung neuer Vertragszollsätze gegenüber Spanien (Neufassung der Anlage A zum Handelsabkommen vom 7. Mai 1926) in Anpassung an den am 1. Oktober 1951 in Kraft getretenen deutschen Zolltarif (Nr. 3610 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3746 der Drucksachen) 10871D Beschlußfassung 10871D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der C'DU/CS'U betr. Maßnahmen zur Angleichung der Renten der Kriegsopferversorgung und der Sozialversicherung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten (Nr. 3738 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Frau Dr. Probst, Eckstein, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 3785 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Abg. Frau Dr. Probst, Eckstein, Stücklen u. Gen. betr. Gewährung einer 13. Monatsrente für Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen (Nr. 3786 der Drucksachen), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion 'der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Zahlung einer einmaligen Zulage zu den Versorgungsbezügen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes und auf Grund des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (Nr. 3789 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes '(Nr. 3790 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags 'der Fraktion der SPD betr. Zuschlag zu den Renten in der Sozialversicherung (Nr. 3791 der Drucksachen), mit der Beratung 'des Antrags der Fraktion der FDP betr. Weihnachtliche Kameradschaftshilfe des deutschen Volkes (Nr. 3792 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Winterbeihilfe (Nrn. 3799, 3672 der Drucksachen; Umdruck Nr. 685) 10844D, 10872B, C Richter (Frankfurt) (SPD) (zur Geschäftsordnung) 10872B Frau Dr. Probst (CDU), Antragstellerin 10873A Frau Schanzenbach (SPD), Antragstellerin 10874D Frau Dr. Hubert (SPD), Antragstellerin 10875D Pohle (SPD): zur Geschäftsordnung 10876C zur Sache 10888C Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 10876D Euler (FDP), Antragsteller . . . 10878A Horn (CDU), Berichterstatter . . . 10878D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 10879C Frau Kalinke (DP): zur Geschäftsordnung . . 10880D, 10881B zur Sache 10886C Renner (KPD): zur Geschäftsordnung 10881A zur Sache 10884D Frau Korspeter (SPD) 10881C Bazille (SPD) 10882A Frau Arnold (FU) 10884A Arndgen (CD,U) 10885D Dr. Mende (FUP) 10887D Ausschußüberweisungen 10889B Abstimmungen 10889D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere (Nr. 3596 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nrn. 10844 Deutscher Bundestag — 236, Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Oktober 1952 3773, zu 3773 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 684, 686, 692) in Verbindung mit 'der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Kapitalverkehr (Nr. 3439 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3795 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 683, 689, 690, 691) sowie in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung (Nr. 1511 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3796 'der Drucksachen) 10850D, 10872B, 10890A Scharnberg (CDU): zur 'Geschäftsordnung, 10872B als Berichterstatter 10890B schriftlicher Bericht 10910 'als Abgeordneter 10'890D, 10900A, 10902A Seuffert {SPD): zur Geschäftsordnung 10890C. zur 'Sache . . 10891A, D, 10899B, 10902A Dr. Preusker (FDP): zur Geschäftsordnung 10891A zur Sache 10895B Niebes ,(KPD) 10891B, 10904A Dr. Bertram (Soest) (FU) 10897B Jaffé (DP) 10898C Ruhnke (SPD) 10900A Neuburger (CDU) 10901B Birkelbach (SPD) 10902D Abstimmungen 10891C, 10899C, D, 10900 D, 10901C, 10902B, 10903D, 10904C Nächste Sitzung 10904C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Art. 102 des Grundgesetzes '(Nr. 3679 der Drucksachen) und über den von 'den Abg. Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Horlacher u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 102 des Grundgesetzes (Nr. 3702 der Drucksachen) . . 10905 Anlage 1: Schriftlicher 'Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) zum Gesetzentwurf über 'das Abkommen mit der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 3749 'der Drucksachen) 10909 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) und des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) zum Gesetzentwurf betr. Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere, zum Gesetzentwurf über den Kapitalverkehr und zum Gesetzentwurf betr. Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung '(zu Nr. 3773 der Drucksachen) 10910 Die Sitzung wird um 9 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Namentliche Abstimmungen 1. über den von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Art. 102 des Grundgesetzes (Nr. 3679 der Drucksachen) 2. über den von den Abgeordneten Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Horlacher und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 102 des Grundgesetzes (Nr. 3702 der Drucksachen) Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. CDU/CSU Hilbert — — Dr. Adenauer - — Höfler — — Albers . . . . . . . Nein Nein Hohl . . . . . . . Ja Ja Arndgen . . . . Nein Nein Dr. Holzapfel - — Dr. Bartram (Schleswig- Hoogen Nein Nein Holstein) Nein Ja Hoppe Nein enthalten Bauereisen Ja Ja Dr. Horlacher Ja Ja Bauknecht Ja Ja Horn Nein Ja Dr. Baur (Württemberg) . Ja Ja Huth entschuld. entschuld. Bausch . . . . . . . Nein Nein Dr. Jaeger (Bayern) . . Ja Ja Becker (Pirmasens) . . . Nein Nein Junglas Nein Nein Blank (Dortmund) • — — Kahn entschuld. entschuld. Bodensteiner . . . . . enthalten Ja Kaiser Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . — — Karpf entschuld. entschuld. Dr. von Brentano . . Nein Nein Dr. Kather Nein Ja Brese Ja Ja Kemmer Nein Ja Frau Dr. Brökelschen . Nein Nein Kemper entschuld. entschuld. Dr. Brönner . • • Ja Ja Kern Nein Nein Brookmann . . . . . . Nein Ja Kiesinger Nein Nein Dr. Bucerius . . . . . Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein . . . . Frau Dietz enthalten enthalten Dr. Köhler Nein Ja Donhauser Ja Ja Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Dr. Dresbach krank krank Eckstein Ja Ja Kühling krank krank Dr. Edert enthalten Ja Kuntscher Nein Ja Dr. Ehlers Nein Nein Kunze Nein Nein Ehren Nein enthalten Dr. Laforet krank krank Dr. Erhard — — Dr. Dr. h. c. Lehr . . . - — Etzel (Duisburg) • entschuld. entschuld. Leibfried Ja Ja Etzenbach Nein Ja Lenz Nein Nein Even Ja Ja Leonhard Ja Ja • Feldmann entschuld. entschuld. Lücke Nein Nein Dr. Fink Nein Ja Majonica Ja Ja Dr. Frey Ja Ja Massoth Ja Ja Fuchs . . . . . . . . Ja Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) . Ja Ja Dr. Freiherr von Fürstenberg Ja Ja Mehs Nein Nein Fürst Fugger von Glött . Ja Ja Mensing entschuld. entschuld. Funk Ja Ja Morgenthaler enthalten Ja Gengler Ja Ja Muckermann enthalten Ja Gerns Ja Ja Dr. Gerstenmaier Ja Ja Mühlenberg • • • • • — — . . Gibbert Ja Ja Dr. Dr. Müller (Bonn) . . Nein Ja Giencke Nein Ja Müller-Hermann . . . . Nein Ja Dr. Glasmeyer Nein Ja Naegel Nein Ja Glüsing entschuld. entschuld. Neber Nein Nein Gockeln entschuld. entschuld. Nellen Nein Nein Dr. Götz Nein Nein Neuburger Ja Ja Frau Dr. Gröwel . . . Nein enthalten Nickl Ja Ja Günther Ja Ja Frau Niggemeyer . . . Nein enthalten Hagge Nein enthalten Dr. Niklas krank krank Frau Heiler Nein Nein Dr. Oesterle entschuld. entschuld. Heix Ja Ja Dr. Orth enthalten enthalten Dr. Henle entschuld. entschuld. Pelster Nein Ja Name Abstimmung 1. 2. Name Abstimmung 1. 2. Pfender Ja Ja Bromme Nein Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Ja Brünen Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein enthalten Cramer Nein Nein Dr. Pünder Nein Nein Dannebom Nein Nein Raestrup Nein Ja Diel krank krank Rahn Ja Ja Frau Döhring Nein Nein Frau Dr. Rehling . . entschuld. entschuld. Eichler Nein Nein Frau Rösch Nein Ja Ekstrand Nein Nein Rümmele Ja Ja Erler Nein Nein Sabel Nein Nein Faller Nein Nein Schäffer . . . . . . . Ja Ja Franke . . . . . . . Nein Nein Scharnberg Nein enthalten Freidhof Nein Nein Dr. Schatz Ja Ja Freitag — — Schill Ja Ja Geritzmann Nein Nein Schmitt (Mainz) . . . . entschuld. entschuld. Gleisner Nein Nein Schmitz Nein Nein Görlinger Nein Nein Schmücker . . . . Nein enthalten Graf Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Ja Dr. Greve Nein Nein Schüttler . . . . . . enthalten Ja Dr. Gülich Nein Nein Schütz Nein Nein Happe Nein Nein Schuler Ja Ja Heiland entschuld. entschuld. Schulze-Pellengahr . . Nein Ja Hennig N ein Nein Dr. Semler Nein enthalten Henßler entscnuld. entschuld. Dr. Serres . . . . . . Nein Nein Herrmann N ein Nein Siebel enthalten Ja Hoecker Nein Nein Dr.Solleder . . . . . Ja entschuld. Höhne N ein Nein Spies Nein Ja Frau Dr. Hubert . N ein Nein Graf von Spreti . . . . Nein Nein Imig Nein Nein Stauch . . . . Nein Ja Jacobi entschuld. entschuld. Frau Dr. Steinbiß . . entschuld. entschuld. Jacobs krank krank Storch Nein Ja Jahn entschuld. entschuld. Strauß Nein Ja Kalbfell entschuld. entschuld. Struve Nein Ja Kalbitzer . . . . . . N ein Nein Stücklen Ja Ja Frau Keilhack . . . . Nein Nein Dr. Vogel Ja Ja Keuning Nein. Nein Wacker Ja Ja Kinat Nein Nein Wackerzapp . • • • Nein Nein Frau Kipp-Kaule -- — Dr. Wahl enthalten enthalten Dr. Koch Nein Nein Frau Dr. Weber (Essen) Nein enthalten Frau Korspeter . . Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein enthalten Frau Krahnstöver . . . Nein Nein Dr. Weiß Ja Ja Dr. Kreyssig entschuld. entschuld. Winkelheide entschuld. entschuld. Kriedemann . . . . . Nein Nein Wittmann Nein Ja Kurlbaum Nein Nein Dr. Wuermeling . . . . Ja Ja Lange Nein Nein Lausen entschuld. entschuld. Frau Lockmann . . Nein Nein SPD Ludwig Nein Nein Dr. Luetkens Nein Nein Frau Albertz Nein Nein Maier (Freiburg) . . . -- — Frau Albrecht Nein Nein Marx Nein Nein Altmaier Nein Nein Matzner Nein Nein Frau Ansorge Nein Nein Meitmann Nein Nein Dr Arndt Nein Nein Mellies entschuld. entschuld. Arnholz Nein Nein Dr. Menzel . . . . . . Nein Nein Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Merten Nein Nein Dr. Bärsch Nein Nein Mertins Nein Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Nein Meyer (Hagen) Nein Nein Bazille Nein Nein Meyer (Bremen) . . Nein Nein Behrisch Nein Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Nein Bergmann Nein Nein Mißmahl Nein Nein Dr. Bergstraeßer . . . . Nein Nein Dr. Mommer . . . . . Nein Nein Berlin Nein Nein Moosdorf Nein Nein Bettgenhäuser . . . . Nein Nein Dr. Mücke Nein Nein Bielig Nein Nein Müller (Hessen) . . . . Nein Nein Birkelbach Nein Nein Müller (Worms) . . . . Nein Nein Blachstein Nein Nein Frau Nadig . . . . . — — Dr. Bleiß entschuld. entschuld. Dr. Nölting . . . Nein Nein Böhm Nein Nein Nowack (Harburg) . . Nein Nein Dr. Brill Nein Nein Odenthal Nein Nein Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. Ohlig Nein Nein Dr. Luchtenberg . . . . Ja Ja Ollenhauer Nein Nein Margulies Nein Nein Paul (Württemberg) . . Nein Nein Mauk Nein Nein Peters Nein Nein Mayer (Stuttgart) . . krank krank Pohle Nein Nein Dr. Mende Ja Ja Dr. Preller entschuld. entschuld. Dr. Miessner Ja Ja Priebe Nein Nein Neumayer Ja Ja Reitzner Nein Nein Dr. Dr. Nöll von der Nahmer krank krank Richter (Frankfurt) . . Nein Nein Onnen Ja Ja Ritzel Nein Nein Dr. Pfleiderer Ja Ja Ruhnke Nein Nein Dr. Preiß Ja Ja Runge Nein Nein Dr. Preusker Ja Ja Sander krank krank Rademacher Nein Nein Sassnick Nein Nein Rath Nein Ja Frau Schanzenbach . . . Nein Nein Dr. Freiherr von Rechenberg Ja Ja Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Nein Revenstorff Nein Nein Dr. Schmidt (Niedersachsen) Nein Nein Dr. Schäfer Nein Ja Dr. Schöne Nein Nein Dr. Schneider Ja Ja Schoettle Nein Nein Stahl ....... entschuld. entschuld. Segitz Nein Nein Stegner Ja Ja Seuffert Nein Nein Dr. Trischler Ja -- Stech Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Ja Steinhörster . . . . . Nein Nein Wirths Ja Ja Stierle krank krank Dr. Zawadil Ja Ja Striebeck Nein Nein Frau Strobel . . . . Nein Nein Temmen Nein Nein Tenhagen Nein Nein DP-DPB Troppenz Nein Nein Ahrens Ja Ja Dr. Veit Nein Nein Frau Bieganowski . . Ja Ja Wagner — Nein Eickhoff Ja Ja Wehner Nein Nein Ewers Ja Ja Wehr Nein Nein Farke Ja Ja Weinhold Nein Nein Dr. Fricke Ja Ja Welke Nein Nein Frommhold Ja Ja Weltner . . . . . . . Nein Nein Hellwege Ja - Dr. Wenzel Nein Nein Jaffé Ja Ja Wönner Nein Nein Frau Kalinke Ja Ja Zühlke . . . . . . . Nein Nein Kuhlemann Ja Ja Dr. Leuchtgens . . Ja Ja FDP Löfflad entschuld. entschuld Matthes Ja Ja Dr. Atzenroth Ja Ja Dr. von Merkatz . . . . entschuld. entschuld Dr. Becker (Hersfeld) . Ja Ja Dr. Mühlenfeld • . • • Ja Ja Dr. Blank (Oberhausen) Ja entschuld. Reindl Ja Ja Blücher . . .. . . . - - Schmidt (Bayern) . . . . . Ja Ja Dannemann entschuld. entschuld. Schuster . . . . . . . Ja Ja Dr. Dehler Nein Nein Dr. Seebohm . . . . . Nein Nein Dirscherl Ja Ja Tobaben . . . . . . . Ja Ja Eberhard . . . . . . . Ja — Wallner . . . . . . . Ja Ja Euler . . . . . . . . Ja Ja Walter . . . . . . . Ja Ja Fassbender Ja Ja Wittenburg Ja Ja Freudenberg Nein Nein Dr. Friedrich Nein Nein Frühwald Nein Nein FU Funcke . . . . . . . Nein Nein Gaul . . . . . Ja Ja Freiherr von Aretin . Ja Ja Dr. von Golitschek . . Nein Nein Frau Arnold Nein Nein Grundmann Ja Ja Dr. Bertram (Soest) . . Nein Nein Dr. Hammer Nein Nein Dr. Besold Ja Ja Dr. Hasemann . . Ja Ja Clausen Nein Nein Dr. Hoffmann (Lübeck) . Ja Ja Dr.-Ing. Decker . . . . Ja Ja Dr. Hoffmann (Schönau) . Nein Nein Determann Nein Nein Frau Hütter Nein Nein Eichner Ja Ja Frau Dr. Ilk Nein Nein Dr. Etzel (Bamberg) . . . Ja Ja Juncker Ja Ja Hoffmann (Lindlar) entschuld. entschuld Dr. Kneipp enthalten Ja Lampl Ja Ja Kühn Ja Ja Maerkl Nein Nein Dr. Leuze entschuld. entschuld. Mayerhofer Ja Ja Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. Dr. Meitinger Ja Ja Renner Nein Nein Pannenbecker Nein Nein Rische Nein Nein Parzinger Ja Ja Frau Strohbach . . . . Nein Nein Dr. Reismann . . . . . Nein Nein Frau Thiele . . . . . entschuld. entschuld. Ribbeheger entschuld. entschuld. Volkholz Nein — Fraktionslos Wartner Ja Ja Frau Wessel Nein Nein Aumer krank krank Willenberg Nein Nein Bahlburg Ja Ja Dr. Dorls KPD Fröhlich entschuld. entschuld. Agatz Nein Nein Goetzendorff entschuld. entschuld. Fisch Nein Nein Hedler — — Gundelach Nein Nein Frau Jaeger (Hannover) Ja Ja Harig entschuld. entschuld. Dr. Keller Nein Nein Kohl (Stuttgart) . . . Nein Nein Langer — — Müller (Frankfurt) . . . Nein - Loritz . . . . . entschuld. entschuld. Niebergall Nein Nein Müller (Hannover) Niebes . . . . . . . Nein Nein Dr. Ott. krank krank Paul (Düsseldorf) . . . . Nein Nein von Thadden Ja Ja Reimann Nein Nein Tichi krank krank Zusammenstellung der Abstimmung: Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen . . .. 329 323 Davon: Ja . . 103 134 Nein 216 175 Stimmenthaltung . . . . 10 14 Zusammen wie oben 329 323 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung 1. 2. 1. 2. CDU/CSU Neumann Nein Nein Dr. Friedensburg .. . Nein Nein Dr. Schellenberg Nein Nein Dr. Krone Nein Nein Frau Schroeder (Berlin) . krank krank Lemmer Nein Nein Schröter (Berlin) . . . . Nein Nein Frau Dr. Maxsein . . . . Nein Nein Frau Wolff Nein Nein Dr. Tillmanns . Nein enthalten FDP SPD Dr. Henn Ja Ja Brandt . . . . . . . Nein Nein Hübner Nein Nein Dr. Koenigswarter . . Nein Nein Frau Dr. Mulert Nein Nein Löbe Nein Nein Dr. Reif Nein Nein Neubauer Nein Nein Dr. Will enthalten enthalten Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung 1. 2. Abgegebene Stimmen 18 18 Davon: Ja 1 1 Nein . . . . . . . 16 15 Stimmenthaltung . . . 1 2 Zusammen wie oben 18 18 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 236. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nrn. 3749, 3574 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Wagner Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein Rechtsgebiet, das international eng verflochten ist. Das bedeutendste Abkommen auf diesem Gebiet ist die Pariser Verbandsübereinkunft vom Jahre 1883, der Deutschland als Mitglied angehört. Dieses Abkommen sieht unter anderem vor, daß Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Warenzeichen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten dieses Abkommens den gleichen zeitlichen Rang (Priorität) erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, daß das in einem Staat angemeldete Schutzrecht innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Prioritätsfrist, in einzelnen oder allen Mitgliedsstaaten des Abkommens angemeldet wird. Diese Prioritätsfrist beträgt für Patente und Gebrauchsmuster 12 Monate, für Geschmacksmuster und Warenzeichen 6 Monate vom Tage der Erstanmeldung an. Während eines Krieges können diese Prioritätsfristen erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden. Um die sich aus der Versäumung dieser Prioritätsfristen ergebenden Nachteile für die Berechtigten auszuschalten, sind bereits nach dem ersten Weltkrieg die Prioritätsfristen durch ein internationales Abkommen, das Berner Abkommen vom Jahre 1920, verlängert worden. Das Berner Abkommen ist seinerzeit auch von Deutschland unterzeichnet worden. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde ein entsprechendes Abkommen, das Neuenburger Abkommen vom Jahre 1947, zwischen den alliierten Staaten und den neutralen Staaten untereinander abgeschlossen. Deutschland konnte diesem Abkommen nicht beitreten. Es besteht aber gerade für Deutschland infolge der späten Zulassung zu Auslandsanmeldungen nach dem zweiten Weltkrieg ein besonderes Interesse an einer Verlängerung der während des Krieges und der Nachkriegszeit versäumten Prioritätsfristen. Demzufolge war man bestrebt, im Wege zweiseitiger Abkommen und auf andere Weise eine Verlängerung der Prioritätsfristen für deutsche Staatsangehörige zu erreichen. Solche Abkommen sind bisher von der Bundesrepublik mit der Schweiz und mit Schweden geschlossen worden. Das Abkommen mit der Schweiz ist durch Bundesgesetz vom 9. April 1951 (BGBl. II S: 63), das Abkommen mit Schweden durch Bundesgesetz vom 25. Juni 1951 (BGBl. II S. 105) ratifiziert worden. Mit Österreich ist eine Prioritätsfristverlängerung durch gegenseitige gesetzgeberische Maßnahmen getroffen worden. Auf Anregung der Bundesregierung sind Prioritätsfristverlängerungen zugunsten deutscher Staatsangehöriger einseitig von Großbritannien und von Dänemark eingeräumt worden. Das in der Drucksache Nr. 3574 dem Bundestag vorliegende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 30. April 1952 stellt einen weiteren Schritt auf dem oben angezeigten Wege dar. Die in den Art. 1 bis 5, 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen decken sich im wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen in den mit der Schweiz und mit Schweden abgeschlossenen Abkommen, denen der Bundestag seinerzeit zugestimmt hat. Lediglich der Stichtag, von dem ab die Prioritätsfristen verlängert werden, ist den besonderen Verhältnissen gegenüber Italien angepaßt worden. Neu gegenüber den Abkommen mit der Schweiz und mit Schweden sind die Bestimmungen der Art. 6 und 7 des deutsch-italienischen Abkommens. Sie regeln die Erneuerung und Benutzung national und international eingetragener Warenzeichen im Verhältnis der beiden Länder zueinander. Zum Unterschied von Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern, die nach Ablauf einer gesetzlichen Höchstdauer endgültig erlöschen, können Warenzeichen nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Schutzdauer beliebig oft erneuert werden. Da in Kriegszeiten die Erneuerung der Warenzeichen häufig nicht durchführbar ist, sah das bereits erwähnte Neuenburger Abkommen in seinen Art. 3 und 4 vor, daß versäumte Erneuerungen von Warenzeichen nachgeholt werden könnten mit der Wirkung, daß die nachgeholte Erneuerung auf den Ablauf der vorangegangenen Schutzdauer zurückwirkte, um die Kontinuität des Warenzeichens sicherzustellen. Die Regelung in Art. 6 des deutschitalienischen Abkommens schafft im Verhältnis zwischen der. Bundesrepublik und Italien eine den erwähnten Bestimmungen des Neuenburger Abkommens entsprechende Rechtslage. Art. 7 des deutsch-italienischen Abkommens enthält, ebenfalls nach dem Vorbild des Neuenburger Abkommens, Bestimmungen über die Berechnung der Frist, vor deren Ablauf keine Zwangsmaßnahmen wegen unterlassenen Gebrauchs eines Warenzeichens zulässig sind. Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Abkommen, wie auch in seiner Präambel ausdrücklich hervorgehoben wird, den Zweck verfolgt, die durch den Krieg entstandenen Schäden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Italien zu beheben und dadurch die Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern zu normalisieren und zu festigen. Der Ausschuß für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz, der das Abkommen eingehend beraten hat, hat einstimmig beschlossen, dem Bundestag zu empfehlen, dem Gesetz und dem Abkommen seine Zustimmung zu erteilen. Bonn, den 8. Oktober 1952 Wagner Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 236. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere (Nrn. 3596, 3773, zu Nr. 3773 der Drucksachen) des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Kapitalverkehr (Nrn. 3439, 3795 der Drucksachen) des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung (Nrn. 1511, 3796 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Scharnberg Das Gesetz zur Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere (Nr. 3596 der Drucksachen), das in 1. Lesung am 18. Juli 1952 den Ausschüssen für Geld und Kredit, für Finanz- und Steuerfragen, für Wirtschaftspolitik, für Wiederaufbau und Wohnungswesen und für Kommunalpolitik überwiesen wurde, hat Veranlassung gegeben, das gesamte Problem des Kapitalmarkts zu erörtern. Dementsprechend wurden der Entwurf eines Gesetzes über den Kapitalverkehr (Nr. 3439 der Drucksachen), der am 18. Juli 1952 in 1. Lesung den Ausschüssen für Geld und Kredit, für Wirtschaftspolitik und für Kommunalpolitik überwiesen wurde, und der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung (Nr. 1511 der Drucksachen), der am 14. November 1950 in 1. Lesung an die Ausschüsse für Geld und Kredit und für Wirtschaftspolitik überwiesen wurde, in die Erörterungen einbezogen. Schließlich wurde noch die Drucksache Nr. 3625 — Antrag der Regierungsfraktionen, den Entwurf eines Prämiengesetzes betreffend — mit erörtert. Nach der Begründung, die ich für die Antragsteller zu dem zuletzt erwähnten Gesetz bei der 1. Lesung gegeben habe, sollte das Gesetz die Ergänzung des Kapitalmarktförderungsgesetzes und zugleich eine Ergänzung des § 10 EStG zu Gun- sten der Bezieher von niedrigen und mittleren Einkommen bilden. Bei den Beratungen über das Prämiengesetz hat sich ergeben, daß nach der technischen Seite hin noch eine so eingehende Überarbeitung erforderlich ist, daß eine rechtzeitige Verabschiedung derart, daß das Gesetz am 1. Januar 1953 wirksam wird, nicht mehr möglich ist. Deswegen haben die Ausschüsse die Beratung dieses Gesetzes zurückgestellt. Sie wird jetzt sofort in Angriff genommen werden. Das Gesetz, über die Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere ist ursprünglich dem Ausschuß für Geld und Kredit federführend überwiesen worden. Dieser Ausschuß hat sich, da es sich bei dem Gesetz um eine Änderung des Einkommensteuergesetzes handelt, mit dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen dahingehend geeinigt, daß die Federführung auf den letzteren Ausschuß übergeht. Die Gesetze über den Kapitalverkehr und zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung sind federführend vom Ausschuß für Geld und Kredit bearbeitet worden. Wegen des engen Zusammenhangs der drei Gesetze haben die Ausschüsse beschlossen, die Berichterstattung in einem Bericht zusammenzufassen. Die Lage am Wertpapiermarkt, der wertvollsten Quelle für die Finanzierung industrieller Investitionen, des Wohnungsbaus und der außerordentlichen öffentlichen Haushalte, hatte sich seit der Währungsreform immer mehr verwirrt, so daß der Absatz von neuausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren überwiegend nur noch bei öffentlichen Körperschaften, die zwangsgesparte Versicherungbeiträge anzulegen haben, möglich ist. Die Hypothekenbanken hatten nach der Währungsreform in Fürsorge für den so dringend notwendigen Wohnungsbau 5%ige Pfandbriefe herauszubringen versucht, obwohl insbesondere auch in den Kreisen der Bank deutscher Länder und der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Auffassung vertreten wurde, daß man auf einen 7- bis 8%igen Zinsfuß hinauskommen müsse. Der Versuch der Hypothekenbanken schlug fehl. Es entwickelten sich schwarze und graue Märkte mit den üblen Begleiterscheinungen, die uns aus der Zeit der gestoppten Inflation vor der Währungsreform noch in lebhafter Erinnerung sind. Als Folge hiervon drohten Fehlleitungen von Kapital, wenn sie nicht schon eingetreten sind. Später versuchten andere Emittenten, höhere Zinssätze anzubieten. So kamen eine Reihe von Industrie-Obligationen zu 61/2 °/o und eine Bundesbahnanleihe zu 6 °/o heraus, aber es zeigte sich, daß auch diese Zinssätze nicht genügend Anreiz zur Sparkapitalbildung boten. Als dann vor kurzem die 8%ige Bayernanleihe, die nach dem Prospekt unter Berücksichtigung des Disagios eine Verzinsung von 9,1 % bot, herauskam, konnten zwar ca. 180 Mio dieser Anleihe untergebracht werden; es ist aber fraglich, inwieweit es sich hierbei um zusätzliche Neubildung oder um Umlagerung von Kapital handelte. Jedenfalls herrschte, wie diese Ausführungen zeigen sollen, ein völliges Durcheinander auf dem Gebiet des Marktes für festverzinsliche Wertpapiere. Die Gründe für diese unbefriedigende Entwicklung des Wertpapiermarktes sind u. a. folgende: 1. Die zwei Kriege haben jeweils zu einer Zerstörung der Währung geführt und damit den Sparern große Verluste zugefügt, was zu einer Zurückhaltung der Bevölkerung gegenüber einer 1 Neubildung von Sparkapital führte. 2. Die Währungsumstellung 1948, welche die durch den 2. Weltkrieg verursachte Geldentwertung zum Abschluß brachte, hat in ganz besonderem Maße die Interessen der Sparer vernachlässigt und hierdurch das Vertrauen der Sparer in besonderem Maße erschüttert. 3. Die Preisunsicherheit der Jahre nach der Währungsreform verhinderte eine baldige Beseitigung der Vertrauenskrisis. 4. Nach der Währungsreform bestand noch bis zum Erlaß des Gesetzes über den Kapitalverkehr, d. h. also bis zum 2. September 1949, keine zentrale Stelle, die auf eine einheitliche Gestaltung des Kapitalmarkts Einfluß zu nehmen in der Lage war. Die Folge davon war, daß ein Ausgleich der auseinandergehenden Auffassungen über die Frage, zu welchem Zinsfuß Emissionen herauszubringen seien, nicht herbeigeführt wurde. 5. Vor allem aber verhinderte die Steuerprogression die Kapitalbildung. Bei Steuersätzen von 60 bis 80 % und mehr ergeben Zinssätze, ganz gleich, ob sie mit 5 oder 61/2% oder 8 bis 9 % bemessen werden, Nettoerträge von 1 bis 2 bestenfalls 3 %. Solche Sätze vermögen die Hemmungen, welche die Vertrauenskrise der Kapitalbildung entgegensetzt, nicht zu überwinden. Die Ausschüsse haben versucht, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und aus welchen Kreisen zusätzlich Kapital gebildet werden könnte, falls eine bessere Nettorente geboten würde. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, daß in erster Linie die Gläubiger von Termingeldern in Frage kommen. Diese Termingelder haben sich bei den Banken seit der Währungsreform in erfreulichem Tempo vermehrt. Nach den letzten Ausweisen der Bank deutscher Länder bestanden bei den Geschäftsbanken rd. 7 Milliarden Termingelder, worin allerdings 2,8 Milliarden öffentliche Gelder enthalten sind. Ein Teil dieser Gelder wird zweifellos Bodensatz darstellen und in den Kapitalmarkt verlagert werden können, zumal ja auch die Grenze zwischen Geld und Kapital nicht genau bestimmbar ist. Wenn hierfür zunächst nur 10 bis 20 % in Betracht kämen, könnten 1/2 bis 1 Milliarde Emissionen ermöglicht werden. Wenn eine entsprechende Diskont-, Mindestreserven- und Offenmarktpolitik der Bank deutscher Länder von der Geldmarktseite her der Kapitalbildung eine gewisse Stütze bietet, könnten solche Beträge zweifellos im Laufe der Zeit erheblich erhöht werden. Eine weitere Quelle für den Kapitalmarkt könnte dadurch ergiebig gemacht werden, daß durch das Angebot einer guten Nettoverzinsung rationeller gewirtschaftet und unnötiger Aufwand bei Unkosten und Investitionen vermieden wird. Als dritte psychologisch und politisch vielleicht wichtigste Quelle kommt die breite Masse in Frage, bei der aber das Angebot einer höheren Nettoverzinsung nicht so attraktiv ist wie eine Erwerbsbegünstigung, weswegen diese Kreise auf das beabsichtigte Sparprämiengesetz in Verbindung mit § 10 EStG, der evtl. geändert werden muß, verwiesen werden müssen. Auf Grund dieser Überlegungen sind die Ausschüsse zu einer Bejahung des Grundgedankens des Gesetzes gekommen, durch steuerliche Begünstigung der Erträge festverzinslicher Wertpapiere Anreiz zur Kapitalbildung zu geben, gleichzeitig aber den bisher durch den Kapitalverkehrsausschuß gestoppten Kapitalzins freizugeben. In den Ausschüssen ist eingehend erörtert worden, ob es nicht genüge, wenn man die Erträge aus den bisher herausgebrachten festverzinslichen Wertpapieren, für ,die Zukunft aber nur die Erträge der dem sozialen Wohnungsbau dienenden Pfandbriefe steuerfrei stellt, im übrigen aber ohne weitere Steuerbegünstigung den Zins freigibt. Die Ausschüsse haben mit Mehrheit beschlossen, einen solchen Weg nicht vorzuschlagen, denn der weitaus überwiegende Teil aller bisherigen Pfandbriefemissionen ist, wie schon erwähnt, bei körperschaftsteuerbefreiten öffentlichen Versicherungsträgern untergebracht. Diese Körperschaften werden auch in Zukunft in großem Maße Käufer sein. Das Interesse dieser Anleger würde sich infolge einer solchen Regelung von den Pfandbriefen des sozialen Wohnungsbaus abwenden und die übrigen ja zweifellos zu höheren Sätzen herauskommenden Anleihen bevorzugen. Damit aber wäre die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus gefährdet und zudem würde sich die Unordnung am Kapitalmarkt noch insofern vergrößern, als natürlich diese Anleger ihre bisherigen Anlagen an Wertpapieren in steuerlich nicht begünstigte höher verzinsliche Neuemissionen tauschen würden. Solche Tauschoperationen müßten das Kursgefüge am Markt der festverzinslichen Wertpapiere völlig durcheinanderbringen. Diese unerwünschten Konsequenzen wären nur zu vermeiden, wenn man für körperschaftsteuerbefreite Anleger einen Anlagezwang erläßt. Die Einführung eines irgendwie gearteten Anlagezwangs widerspricht aber völlig der Auffassung der Mehrheit in den Ausschüssen, weil sie ja eine Freigabe des Zinses anstrebt. Die Ausschüsse haben daher mit Mehrheit die Grundkonzeption des Regierungsentwurfs angenommen, wonach die Erträge bestimmter Emissionen steuerfrei sind, die Erträge anderer Emissionen aber mit einer 30%igen Kapitalertragsteuer, wodurch die Einkommen- und Körperschaftsteuer abgegolten wird, belegt werden sollen. Dabei sind sie von der Erwartung ausgegangen, daß sich für die nähere Zukunft das Zinsniveau für kapitalertragsteuerpflichtige Pfandbriefe und Industrieobligationen bei etwa 7 bis 8 % einpendeln wird, und daß für die weitere Zukunft unter der Einwirkung eines sich infolge dieses Gesetzes entwickelnden breiteren Kapitalmarktes eher mit einer fallenden als steigenden Tendenz der Zinssätze gerechnet werden kann. Befragte Sachverständige haben diese Auffassung bestätigt. Solche Zinssätze würden Nettozinssätzen nach Abzug der Steuer von 5 bis 51/2°/o entsprechen, wodurch sowohl die bisher am Markt befindlichen festverzinslichen Wertpapiere hinreichend gehen Kurseinbrüche geschützt wären, wie auch die Fortsetzung der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht wäre. Im übrigen schlagen die Ausschüsse vor, noch folgende drei weitere Tatbestände in das Gesetz aufzunehmen: Zunächst sollen die Gewinnanteile für gemeinnützige Wohnungsbauunternehmungen einbezogen und für sie eine völlige Steuerbefreiung vorgesehen werden. Wenn es sich hierbei auch nicht um Wertpapiere handelt, mit denen sich sonst das Gesetz befaßt, so glauben die Ausschüsse doch, diese Kapitalerträge aus sozialen Gründen und im Interesse des Wohnungsbaus mit berücksichtigen zu sollen. In dem Gesetz zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302) war in einem neugeschaffenen § 10 c EStG festgelegt worden, daß für im Jahre 1949 ersterworbene, für drei Jahre gesperrte Wertpapiere die hierfür vorgesehene Steuerbegünstigung gemäß § 10 EStG erneut in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Verlängerung der Sperre um weitere drei Jahre erfolgt. Dabei waren jedoch 'die 6%ige Anleihe der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet von 1949, die 51/2%ige Wiederaufbauanleihe der Kreditanstalt für Wiederaufbau Und die 51/2%igen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Industrie-Kreditbank-Aktiengesellschaft nicht mit berücksichtigt, weil sich die Bestimmung des § 10 c nur auf § 17 Ziff. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung bezog, während die eben erwähnten Wertpapiere von § 17 Ziff. 3 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung erfaßt waren. Die Ausschüsse sind in Übereinstimmung mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen. der Auffassung, daß auch für diese Wertpapiere die Vergünstigung des Ergänzungsgesetzes vom 20. Mai 1952 Platz greifen soll, weil sonst unerwünschte Tauschoperationen eintreten würden. Schließlich bot sich die grundsätzliche Frage dar, ob das Gesetz auf festverzinsliche Wertpapiere zu beschränken sei oder ob auch die Aktien einbezogen werden sollen. Die Meinung ging dahin, daß die Aktien als Finanzierungsquelle der Wirtschaft unentbehrlich, ja sogar vielfach Obligationen vorzuziehen seien, daß dem aber die steuerliche Behandlung von Dividendenausschüttungen kraß entgegenstehe. Während nämlich Zinsen auf Obligationen bei den Gesellschaften steuerlich abzugsfähig sind, können Dividendenausschüttungen nur ' aus versteuerten Gewinnen getätigt werden. Wie groß die steuerliche Belastung einschließlich der Belastung durch den Lastenausgleich ist, zeigt das Beispiel einer Gesellschaft mit einem Kapital von 1 Million Mark, die ihr Kapital dreimal im Jahre umschlägt. Diese Gesellschaft muß an Steuern aller Art und Lastenausgleichsabgaben 350 000 DM — davon 170 000 DM gewinnabhängig — bezahlen, wenn sie 5 % = 50 000 DM Dividende ausschütten will. Dabei ist zu bedenken, daß diese Dividende bei den Empfängern nochmals einkommensteuerpflichtig ist bzw., falls nicht das Schachtelprivileg beansprucht werden kann, einer nochmaligen Körperschaftsteuer unterliegt. Es ist klar, daß eine solche Besteuerung dazu führen muß, daß Aktiengesellschaften sich lieber mit Obligationen als mit Aktien finanzieren. Dies kann aber zu einem ungesunden Verhältnis zwischen haftendem Kapital und Kredit führen und so die Finanzierung überhaupt behindern. Auf Grund dieser Überlegung beschlossen die Ausschüsse mit Mehrheit, das Gesetz, welches sich nach dem Regierungsentwurf nur mit festverzinslichen Wertpapieren befaßt, auf die Aktien auszudehnen und dementsprechend auch im Titel die Worte „durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere" zu streichen. Die Ausschüsse haben darüber beraten, ob zur Durchführung dieses Beschlusses die Dividendenerträgnisse in die Regelung für festverzinsliche Wertpapiere einbezogen werden sollen. Sie haben hiervon abgesehen, weil sie der Meinung sind, daß grundsätzlich eine Beseitigung der Doppelbesteuerung der Dividendenerträgnisse angestrebt werden muß. Eine an sich erwünschte völlige Befreiung der Aktiengesellschaften von der Zahlung der Körperschaftsteuer auf die Dividendenausschüttungen erschien nicht möglich angesichts der dadurch zu befürchtenden erheblichen Minderung des Aufkommens an Körperschaftsteuer. Dagegen erscheint es den Ausschüssen in Übereinstimmung mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen möglich, auf dem Wege der Beseitigung der Doppelbesteuerung für Dividenden dadurch einen Schritt voran zu tun, daß die Körperschaftsteuer auf Dividendenausschüttungen nur in Höhe von 40 % erhoben wird. Die Ausschüsse erwarten, daß hierdurch die Dividendenausschüttungen erhöht werden und die höheren Dividenden dem Aktienmarkt neue Impulse und damit neues Kapital zuführen. Die höheren Dividendenausschüttungen werden zu einem höheren Aufkommen an Einkommensteuer führen, wodurch ein Teil des bei der Körperschaftsteuer zu erwartenden Ausfalls ausgeglichen wird. Der Steuerausfall wird danach auf per Saldo 70 bis 80 Millionen veranschlagt. Eine den Ausschüssen vorgeschlagene Staffelung der Körperschaftsteuer je nach Höhe der ausgeschütteten Dividende kann nicht angenommen werden, weil einerseits der dadurch zu erwartende Steuerausfall erheblich größer gewesen wäre, andererseits aber durch eine solche Staffelung höhere Dividendenausschüttungen eher verhindert werden. Das Gegenteil aber soll durch die gesetzliche Regelung in Verbindung mit der Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung erreicht werden. Die Begründung für das Gesetz zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung, das in Zusammenhang mit dem Kapitalmarktförderungsgesetz behandelt wurde, ist erschöpfend in der Regierungsvorlage dargestellt und Ergänzungen hierzu sind nicht mehr notwendig. Wenn dieses Gesetz nicht schon vor langer Zeit, als es dem Ausschuß überwiesen wurde, verabschiedet und der Vollversammlung des Bundestages zur 2. und 3. Lesung zugeleitet wurde, so hat dies daran gelegen, daß zunächst die Meinungen im Ausschuß, ob man für zwei Jahre eine Übergangsregelung treffen oder sofort den Dividendenstop aufheben solle, auseinandergingen. Man wollte auch abwarten, wie die Behandlung der Aktien im Lastenausgleichsgesetz vorgenommen wird. Nachdem nicht nur die Vermögenswerte der Aktiengesellschaften, sondern auch zu einem gewissen Prozentsatz die Aktien selbst noch einmal zum Lastenausgleich herangezogen worden sind, bestanden, zumal ja auch die seinerzeit in Aussicht genommene Frist für eine Übergangsregelung in der Zwischenzeit mehr oder weniger verstrichen ist, übereinstimmend im Ausschuß keine Bedenken mehr, die DividendenstopVerordnung, die im wesentlichen eine Kriegsmaßnahme darstellte, aufzuheben. Dies hatte auch der Bundesrat in seiner Entschließung vom 20. Juni 1952 gefordert. Das dritte Gesetz, das die Ausschüsse bearbeitet haben, ist das Gesetz über den Kapitalverkehr. Auch dieses Gesetz steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kapitalmarktförderungsgesetz. Denn einerseits sind an zwei Stellen im Kapitalmarktförderungsgesetz dem Kapitalverkehrsausschuß bestimmte Aufgaben zugewiesen, zum anderen aber muß bei der notwendigen Neufassung des Gesetzes über den Kapitalverkehr der grundsätzlich im Kapitalmarktförderungsgesetz angestrebten Freigabe des Zinses Rechnung getragen werden. Der Regierungsentwurf geht allerdings davon aus, daß eine gewisse begrenzte Überwachung des Kapitalmarktes für eine Übergangszeit nicht entbehrt werden kann. Der Ausschuß ist dieser Auffassung an sich gefolgt, er hat jedoch im Sinne des grundsätzlichen Ziels den Aufgabenkreis des Kapitalverkehrsausschusses präziser formuliert und insbesondere nach der Richtung einer Einflußnahme auf den Zins engsten begrenzt. Im übrigen soll das Gesetz entsprechend dem Regierungsentwurf befristet bis zum 31. Dezember 1953 erlassen werden. Die Ausschüsse gehen davon aus, daß sich bis dahin die Verhältnisse am Kapitalmarkt konsolidiert haben, so daß das Gesetz über den Kapitalverkehr entbehrt werden kann. Allerdings wird es vor Ablauf des Gesetzes noch nötig sein, festzulegen, welche Behörde die Aufgaben übernimmt, die dem Kapitalverkehrsausschuß gemäß dem neuen § 3 a Ziff. 2 und 4 EStG zugewiesen sind. Im einzelnen ist zu den Gesetzen folgendes zu sagen: In Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts werden die Wertpapiere sowie die Anteile an Wohnungsunternehmen behandelt, deren Erträgnisse in Zukunft steuerfrei sein sollen. Sie unterliegen also weder einer Kapitalertragsteuer, noch der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Technisch werden die entsprechenden Vorschriften durch Einfügung der §§ 3 a und 3 b in das Einkommensteuergesetz bewirkt. Es hat von vornherein Einverständnis darüber bestanden, daß in die volle Steuerbefreiung nicht nur alle ursprünglich in Reichsmark ausgegebenen und dann bei der Währungsreform in D-Mark umgestellten, sowie alle nach der Währungsumstellung in D-Mark ausgegebenen Emissionen mit Ausnahme der Industrieobligationen, Wandelanleihen und Gewinnobligationen, sondern auch zukünftige Anleihen des sozialen Wohnungsbaus, Anleihen des Bundes, und unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch der Länder und Gemeinden einbezogen werden sollen. Die Ausschüsse haben darüber hinaus erörtert, inwieweit noch andere zukünftige Emissionen steuerbefreit sein müssen und wie die bisher ausgegebenen Industrieobligationen zu behandeln sind. Die Regierungsvorlage sieht in Ziff. 4 des neuen § 3 a vor, daß durch Rechtsverordnung bestimmte Wertpapiere mit der Folge der Steuerbefreiung als förderungswürdig anerkannt werden können. Der Bundesrat will diese Möglichkeit begrenzt wissen auf Wertpapiere öffentlich-rechtlicher Körperschaften, dagegen will er Schiffspfandbriefe, die der, Finanzierung des im Sinne des § 7 d Abs. 2 EStG als förderungswürdig anerkannten Schiffbaus dienen, ex lege steuerbefreit wissen. Die beteiligten Bundestagsausschüsse hätten es begrüßt, eine Generalklausel, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist, zu vermeiden. Andererseits aber ist eine Beschränkung auf die Emissionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus den Gründen, die in der Stellungnahme der Regierung aufgeführt sind, nicht möglich. Die Ausschüsse haben sich daher bemüht, einen Katalog von Emissionen bzw. Emissionszwecken, die steuerbefreit sein sollen, zusammenzustellen. In Frage kommen z. B. der Schiffbau, die Wasserwirtschaft, die Siedlung sowie die Landwirtschaft und insbesondere landwirtschaftliche Meliorationen, evtl. auch Anleihen, die langfristigen Exportfinanzierungen dienen. Es hat sich aber herausgestellt, daß die Aufstellung eines solchen Katalogs undurchführbar ist, weil er einerseits unvollständig sein würde, und weil andererseits durchaus nicht jedes Vorhaben in den genannten bzw. in Frage kommenden Bereichen eine Steuerbefreiung rechtfertigt. Infolgedessen haben die Ausschüsse abweichend von der Bundesratsauffassung wieder den Regierungsentwurf unter Hinzufügung eines Satzes übernommen, wonach eine Anerkennung als förderungswürdig nur erfolgen darf, wenn eine Ausgabe der Anleihe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen Bedingungen nicht möglich ist. Durch diese Fassung wünschen die Ausschüsse im Gegensatz zu der Begründung des Regierungsentwurfs zu Ziff. 4 des § 3 a EStG eine Klarstellung vorzunehmen. In der Begründung heißt es nämlich, daß als besonders förderungswürdig nur solche Emissionen gelten sollen, die für volkswirtschaftlich und staatspolitisch wichtige Investitionen bestimmt sind und „die ohne Steuerfreiheit voraussichtlich am Kapitalmarkt den gewünschten Erfolg nicht erreichen können." Die Ausschüsse sind dem letzteren Halbsatz entgegen der Auffassung, daß die Steuerbefreiung keineswegs eine Begünstigung am Kapitalmarkt herbeiführen soll und darf; denn für den Käufer eines Wertpapieres bleibt es gleich, ob er z. B. eine 7- bis 71/2%ige mit 30%Kapitalertragsteuer belegte Anleihe oder eine steuerbefreite Anleihe, die natürlich mit einem entsprechend niedrigeren Zinssatz, also in dem eben erwähnten Beispiel mit ca. 5% herauskommen wird, kauft. Die Steuerbefreiung soll grundsätzlich nach der Auffassung der Ausschüsse nur dann zuerkannt werden, wenn die ertragsmäßigen Verhältnisse des Emittenten z. B. durch Eingriff von hoher Hand oder durch besondere Umstände so sind, daß es ihm unmöglich ist, Zinsen, wie sie für kapitalertragsteuerpflichtige Emissionen erforderlich sind, zu bezahlen. Das ist typisch beim sozialen Wohnungsbau der Fall, weil dieser auf Grund gesetzlicher Bestimmungen mit Richtsatzmieten, nicht aber mit Kostenmieten arbeitet. Im Gegensatz dazu würde z. B. die Tatsache, daß die durch das Investitionshilfegesetz begünstigten Engpaßindustrien zweifellos förderungswürdig sind, durchaus noch nicht dazu führen, daß die Voraussetzungen des neuen § 3 a Ziff. 4 EStG gegeben sind; denn eine Ausgabe zu üblichen Bedingungen, d. h. also eine normale kapitalertragsteuerpflichtige Verzinsung ist ohne weiteres möglich, nachdem die Preisverhältnisse in diesen Industrien auf Grund des § 37 IHG geordnet sind. Ebensowenig soll selbstverständlich durch § 3 Ziff. 4 die Möglichkeit ungleicher Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden oder gar einzelnen Unternehmen in einer kritischen Lage geholfen werden. Dagegen kann z. B. die Notwendigekit, mit im Ausland gewährten Vergünstigungen konkurrieren zu müssen, Anlaß geben, die Voraussetzung von § 3 a Ziff. 4 als gegeben anzusehen. Derartige Umstände sind im allgemeinen im Schiffbau, gegebenenfalls auch bei langfristiger Exportfinanzierung anzunehmen. Die grundsätzliche Steuerbefreiung zukünftiger Anleihen des Bundes, der Länder und Gemeinden hat seinen Grund nicht etwa darin, dadurch der öffentlichen Hand am Markt gegenüber den Anleihen der Wirtschaft und des Wohnungsbaus bessere Startbedingungen zu geben, sondern einzig und allein darin, daß es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßiger erscheint, die Hin- und Herverrechnung der Kapitalertragsteuer zwischen Bund- und Länderkassen zu vermeiden. Dementsprechend wird auch bei Anleihen der Länder durch die Nebensätze von § 3 a Ziff. 2 und bei Anleihen der Gemeinden, die unter § 3 a Ziff. 4 fallen, durch den letzten Satz der Kapitalverkehrsausschuß eingeschaltet. Seine Aufgabe ist es zu verhindern, daß sich diese Emittenten durch das Angebot zu hoher Zinssätze oder ungewöhnlich günstiger Ausgabe- oder Rückzahlungskurse Vorteile gegenüber kapitalertragsteuerpflichtigen Emittenten, die ihre Bedingungen der Marktlage anpassen müssen, verschaffen. An Anleihen der Gemeinden ist im übrigen durch die Verweisung in § 3 a Ziff. 4 EStG entsprechend der Regierungsvorlage und Bundesratstellungnahme die Anforderung gestellt, daß der Verwendungszweck als förderungswürdig durch eine Rechtsverordnung anerkannt wird. Bei Bundesanleihen ist eine Einschaltung des Kapitalverkehrsausschusses nicht nötig, weil solche Anleihen nur auf Grund eines Bundesgesetzes ausgegeben werden können und auf die Weise Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat in ausreichender Weise die Lage des Marktes unter Berücksichtigung der verschiedenen berechtigten Interessen beachten können. Zu Anleihen des Bundes gehören selbstverständlich auch, in der Voraussetzung, daß die Bundesregierung dafür sorgt, daß das Zins- und Kursgefüge nicht durch die Zins-, Ausgabe- und Rückzahlungsbedingungen gestört wird, die Anleihen der Bundesbahn, der Bundespost und des Lastenausgleichsfonds. In § 3 a Ziff. 2 haben die Ausschüsse die volle Steuerbefreiung auf solche Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Bundes und der Länder begrenzt, die eine Laufzeit von mindestens drei Jahren haben. Dadurch soll eine Abgrenzung zwischen den reinen Geldmarktpapieren und den Kapitalmarktpapieren erreicht werden. Im übrigen halten die Ausschüsse bei den Länderanleihen eine präzisere Formulierung der den Kapitalverkehrsausschuß zu übertragenden Aufgabe dahingehend, daß er festzustellen hat, daß das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird, für ratsam. In Ziff. 3 wird entsprechend dem Wunsch des Vertreters von Berlin das Datum des Inkrafttretens des Kapitalverkehrsgesetzes in Berlin (West) aufgenommen. Im übrigen sollen in dem Buchstaben b, ebenfalls auf Wunsch des Vertreters von Berlin, solche Unternehmungen berücksichtigt werden, die Emissionen in der Ostzone oder Berlin (Ost) ursprünglich ausgegeben haben, inzwischen aber ihren Sitz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagert haben. Der § 3 der 35. Durchführungsverordnung, der in Buchstabe a zitiert wurde, bezieht sich nämlich nur auf Geldinstitute. Ein besonderes Problem bieten eine Reihe von Industrieobligationen, die in der Zeit seit der Währungsreform zu Zinssätzen von 61/2% herausgekommen sind. Wie schon erwähnt, ist das Gesetz auf der Erwartung eines marktmäßig sich entwickelnden Netto-Zinsniveaus von zunächst 5 bis 51/2 % aufgebaut. Nach dem Regierungsentwurf sollten die in Rede stehenden 61/2 %igen Industrieobligationen einer 30%igen Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Das hätte eine Nettoverzinsung von 4,55% bedeutet. Da ein solcher Zins aus dem erwarteten Niveau herausfällt, wären Kurseinbrüche bei diesen Obligationen unvermeidlich gewesen. Dies hätte das Vertrauen gerade der Sparer, die seit der Währungsreform neu gespart haben, erschüttert, was vermieden werden muß. Da eine besondere Kapitalertragsteuerstufe etwa in Höhe von 15 % nicht erwünscht scheint, schlagen die Ausschüsse vor, diesen Bereich so zu regeln, daß eine Steuerfreiheit für die Erträge dieser Obligationen dann eintritt, wenn der Zinssatz auf 51/2% ermäßigt wird. Andernfalls bleibt es bei der 30%igen Kapitalertragsteuer. Die Frage der Herabsetzung der Zinsen bleibt selbstverständlich einer freien Vereinbarung zwischen den Emittenten und den Obligationären überlassen. Anschließend an den § 3 a ist als 3 b die schon erwähnte Bestimmung, nach der auch Gewinnanteile an Wohnungsunternehmen steuerfrei sind, aufgenommen. Anschließend an Art. 1 Ziff. 1 ist unter Ziff. 1 a die schon erwähnte Korrektur des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302) aufgenommen. Die Ziff. 2 von Art. 1 des Gesetzentwurfes befaßt sich mit der neueingeführten Kapitalertragsteuer. Die entsprechenden Bestimmungen werden in § 43 EStG eingebaut, der nach seiner bisherigen Fassung die Kapitalertragsteuerpflicht der Gewinnanteile, im wesentlichen der Dividenden, behandelt. Die Regierungsvorlage erfährt im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen § 3 b in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 EStG eine entsprechende technische Ergänzung. In die neue Ziff. 3 von § 43 Abs. 1 EStG wird das Datum der Währungsreform in Berlin (West) eingefügt. Die neue Ziff. 4 des § 43 Abs. 1 EStG befaßt sich nach der Regierungsvorlage mit Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht nach dem neuen § 3 a EStG steuerfrei sind. Da nach den zuletzt erwähnten Paragraphen nur solche Schatzanweisungen des Bundes, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben, steuerbefreit sind, muß für Bundesschatzanweisungen mit kürzerer Laufzeit eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der diese in die Kapitalertragsteuerpflicht fallen; denn sonst wären diese Papiere in die Bestimmung der neuen Ziff. 6 des § 43 Abs. 1 EStG gefallen und mit einer Kapitalertragsteuer von 60 °/o belegt. Die Ziff. 4 ist zu diesem Zweck in die Buchstaben a und b aufgespalten, wobei a) sich mit den eben erwähnten kurzfristigen Bundesschatzanweisungen befaßt, b) der Regierungsvorlage entspricht. Die Ausschüsse schlagen aber vor, daß die Vorschrift der Regierungsvorlage, nach der diese kapitalertragsteuerpflichtigen Anleihen innerhalb von einer Frist von fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahlbar sein dürfen, dahingehend ergänzt wird, daß auch eine Änderung der Zinsbedingungen nicht statthaft ist. Im übrigen ist die 8%ige Bayernanleihe von 1952 zu berücksichtigen. Diese Anleihe hat eine kürzere Laufzeit als fünf Jahre, sie fällt hierdurch nach der Regierungsvorlage nicht in die neue Ziff. 4, sondern in Ziff. 6 von § 43 Abs. 1 EStG. Die in der neuen Ziff. 6 behandelten Wertpapiere sollten aber nach der Regierungsvorlage mit einem Kapitalertragsteuersatz von 50 % belastet werden. Die Ausschüsse haben sehr eingehend beraten, ob der Regierungsvorlage zu folgen sei, oder ob diese Anleihe in die 30%ige Kapitalertragsteuerstufe einbezogen werden soll. Die Entscheidung über diese Frage war nicht einfach, denn eine Belastung von 50 % ist wohl zu hoch, zumal sich auch die Ausschüsse dahin entschieden haben, eine Erhöhung dieses Prohibitivsatzes auf 60 % vorzuschlagen. Eine Belastung von nur 30 % erscheint aber entsprechend der Erwartung für das sich entwickelnde Zinsniveau am Kapitalmarkt wohl eher etwas zu niedrig. Die Ausschüsse haben sich gleichwohl entschlossen, die Einbeziehung in die 30%ige Stufe vorzuschlagen, und dem dient die Bestimmung des Schlußsatzes des § 43 Abs. 1 Ziff. 4 EStG. Die neue Ziff. 5 ist insofern geändert, als die Voraussetzungen ebenso formuliert sind, wie in Ziff. 4. Die in Ziff. 4 entbehrliche Voraussetzung der Börseneinführung ist selbstverständlich in Ziff. 5 entsprechend dem Regierungsentwurf belassen. In Art. 1 Ziff. 3 des Entwurfs, der sich mit der durch die Einführung der Kapitalertragsteuer für festverzinsliche Wertpapiere bedingten Änderung des § 44 EStG befaßt, schlagen die Ausschüsse vor, die in der Regierungsvorlage für die Fälle des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 vorgesehene Prohibitivstufe von 50 % auf 60 % zu erhöhen. Hierdurch soll vermieden werden, daß sich Konzerngesellschaften durch interne Anleihetransaktionen Vorteile gegenüber der Körperschaftsteuer für thesaurierte Gewinne verschaffen. Die Ausschüsse schlagen weiterhin vor, den in der Regierungsvorlage vorgesehenen § 44 Abs. 2, nach dem der Kapitalertragsteuersatz von 30 auf 50 %o und in den Fällen des Prohibitivsatzes von 50 auf 30 % durch Rechtsverordnung ermäßigt werden kann, zu streichen. Die Ausschüsse streben, wie schon hervorgehoben, eine grundsätzliche Zinsfreigabe an und vertreten mit Mehrheit die Auffassung, daß die Bestimmung dieses Absatzes mit diesem Grundsatz nicht in Einklang zu bringen ist. Sie haben aber, um in Fällen, in denen einzelne Emittenten mit Zins- und Kursangeboten völlig aus dem Rahmen des üblichen Zins- und Kursgefüges herausbrechen, in § 6 a des Gesetzes über den Kapitalverkehr die Möglichkeit des Eingreifens geschaffen. In § 1 Ziff. 5 des Gesetzes waren für § 43 Abs. 1 und für § 44 Abs. 2 Rechtsverordnungen vorgesehen. Da die diesbezüglichen Bestimmungen nach den Ausschußvorschlägen gestrichen werden sollen, muß der zweite Halbsatz in der Regierungsvorlage entsprechend gestrichen werden. In dem durch die Ausschüsse neu eingefügten Art. 2 des Gesetzentwurfs wird die Änderung des Körperschaftsteuertarifs hinsichtlich des ausgeschütteten Gewinns von Kapitalgesellschaften vorgeschlagen. Während nach dem geltenden Recht die Körperschaftsteuer beispielsweise einer Aktiengesellschaft 60 vom Hundert des Einkommens beträgt, soll durch den nach dem Gesetzentwurf in den § 19 des Körperschaftsteuergesetzes neueinzufügenden Abs. 2 die Körperschaftsteuer für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen künftig auf 40 vom Hundert dieser Ausschüttungen gesenkt werden. Für den übrigen Teil des Einkommens gilt • der bisherige Steuersatz auch weiterhin. Der Zusatz zu dem bisherigen Abs. 2 (künftig Abs. 3) des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes trägt dem Umstand Rechnung, daß bestimmte Körperschaften mit einem Teil der Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz von 30 vom Hundert, hinsichtlich der übrigen Einkünfte jedoch dem Steuersatz von 60 vom Hundert unterliegen. Die Neufassung des bisherigen Abs. 3 (künftig Abs. 4) wird durch die Vorschriften, die im Art. 1 dieses Gesetzentwurfs enthalten sind, erforderlich. § 3 Abs. 1 der Regierungsvorlage soll nach den Vorschlägen der Ausschüsse Art. 3 Abs. 2 werden. Die in diesem Absatz vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung kann nach Meinung der Ausschüsse gestrichen und die ursprüngliche Regierungsvorlage wieder hergestellt werden. Eine Ermächtigung zur Anpassung von § 15 Ziff. 1 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes erscheint nicht notwendig, da diese Änderung automatisch erfolgt. Der bisherige Abs. 2 der Regierungsvorlage ist gestrichen worden, weil die Ausschüsse der Meinung sind, daß die Ermächtigungen nicht für ein Jahr im voraus gegeben werden sollen. Im übrigen ist diesem Art. 3 ein neuer Abs. 1 eingefügt, durch den die Bundesregierung ermächtigt wird, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung die Behandlung von Ausländern und ausländischen Körperschaften in bezug auf die Kapitalertragsteuer zu regeln. Der Art. 3 a des Ausschußantrages entspricht dem § 2 der Regierungsvorlage. Im Hinblick auf den neugeschaffenen § 3 b EStG und den neugeschaffenen Art. 1 a mußte die Bestimmung von Art. 3 a Abs. 1 auf Gewinnanteile und sonstige Bezüge ausgedehnt werden. Infolge der Aufnahme der Änderung des § 10 c EStG in das Gesetz mußte in Abs. 2 des Art. 3 a ein entsprechender Geltungszeitraum aufgenommen werden. 1 Weiter mußte ein Abs. 3 eingefügt werden, der den Geltungsbereich für die in Art. 1 a vorgesehene Dividendenbegünstigung regelt. Im Gesetz über den Kapitalverkehr ist in § 1 Abs. 1 b eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden. Abs. 2 ist an dieser Stelle gestrichen und abgeändert in § 6 Abs. 3 übernommen. Der Regierungsentwurf sah in § 2 eine Verpflichtung zur Genehmigung von Aktienemissionen dann vor, wenn die seit dem 7. September 1949 begebenen Aktien insgesamt unter 1 Million Deutsche Mark blieben. Der Ausschuß schlägt eine gewisse Lockerung dergestalt vor, daß die Einzelemission dann genehmigungsfrei begeben werden kann, wenn sie unter 1 Million liegt, daß aber der Betrag der insgesamt ab 7. September 1949 herausgebrachten Emissionen, wenn die Genehmigungsfreiheit bestehen soll, nicht wie im Regierungsentwurf gesagt, unter 1 Million, sondern unter 2 Millionen liegt. In § 3 wird hinzugefügt, daß die Bundesregierung entscheidet, wenn zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen ein Einvernehmen nicht hergestellt wird. In § 4 Abs. 2 ist eine Ergänzung dahin vorgenommen, daß der Kapitalverkehrsausschuß beim Bundesminister für Wirtschaft errichtet wird. Diese Ergänzung ist notwendig, um für etwaige Verwaltungsstreitverfahren die Legitimationsfrage zu klären. Der Ausschuß für Kommunalpolitik hat vorgeschlagen, daß im Kapitalverkehrsausschuß je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern und der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände Sitz und Stimme eingeräumt werden sollen. Für den Fall der Annahme dieses Antrages wurde seitens des Wohnungsbauministeriums ebenfalls ein Sitz beansprucht. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß das Innenministerium die Interessen des Kommunalkredits, das Wohnungsbauministerium die Interessen des Realkredits zu vertreten habe. Der Ausschuß für Geld und Kredit ist der Meinung, daß ein solches Interesse noch keinen Sitz im Ausschuß rechtfertigt, weil mit dem gleichen Recht auch Ansprüche anderer Ressorts, ja sogar von Verbänden, die übrigens bei dem Ausschuß für Geld und Kredit angemeldet worden sind, Berücksichtigung hätten finden müssen. Das hätte aber wiederum weitere Ansprüche auf Sitze seitens des Bundesrats ausgelöst. Damit wäre der Kapitalverkehrsausschuß so groß geworden, daß seine Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt wäre. Der Ausschuß für Geld und Kredit empfiehlt infolgedessen, es bei der Zusammensetzung zu belassen, die in der Regierungsvorlage vorgesehen ist und sich in der bisherigen Praxis auch bewährt hat, zumal im Rahmen der Bestimmungen von § 5 die Möglichkeit besteht, daß die interessierten Ressorts und Verbände als Sachverständige gehört werden. §§ 6 und 6 a stellen klar, unter welchen Umständen Genehmigungen für Wertpapier-Emissionen erteilt bzw. versagt werden können. Dabei kommt es dem Ausschuß für Geld und Kredit darauf an, klarzustellen, daß im Sinne der grundsätzlich angestrebten Zinsfreigabe eine allgemeine Beeinflussung des Zinsniveaus nicht erfolgen soll. Es soll nur in solchen Fällen die Möglichkeit bestehen, eine Genehmigung zu versagen, wenn Zinssatz, Ausgabe- und Rückzahlungsbedingungen von den Bedingungen bei gleichartigen Wertpapieren wesentlich abweichen und bei einer Genehmigung eine nachhaltige Störung des Kursund Zinsgefüges am Kapitalmarkt zu befürchten wäre. Dabei sind selbstverständlich unter „Abweichung von den Bedingungen gleichartiger Wertpapiere" die Bedingungen zukünftiger Emissionen, die sich auf Grund des erwarteten normal funktionierenden Kapitalmarkts entwickeln, zu verstehen. Im Regierungsentwurf war vorgesehen, daß eine Genehmigung auch dann versagt werden kann, wenn sie mit den Grundsätzen einer geordneten Währungspolitik nicht in Einklang steht. Der Ausschuß für Geld und Kredit glaubt, auf die Formulierung einer solchen Voraussetzung für die Genehmigung verzichten zu können, weil sie gesetzestechnisch zu unkonkret ist und weil vermieden werden soll, daß die 'Genehmigungsbehörde unter Verwendung einer solchen allgemeinen Formulierung der an sich angestrebten Auflockerung des Kapitalmarkts entgegenwirkt. Der Ausschuß schlägt vor, § 9 zu streichen, weil auch ohne die Bestimmung dieses Paragraphen für die Bundesregierung die Möglichkeit besteht, gewisse Richtlinien für die Anlage der Mittel mit den Kapitalsammelstellen zu erörtern. Den Änderungen, die der Bundesrat unter Zustimmung der Bundesregierung in den §§ 12 bis 14 vorgenommen hat, schließt sich auch der Ausschuß an. Im übrigen ergibt sich im § 12 die Notwendigkeit einer redaktionellen Änderung dadurch, daß der § 1 Abs. 2 der Regierungsvorlage in § 6 Abs. 3 geändert übernommen wird. Der § 15 der Regierungsvorlage bestimmt, daß Bundes- usw. und Länderanleihen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Bundesrats schlägt der Ausschuß im Kapitalmarktförderungsgesetz für die Anleihen der Länder, die Steuerfreiheit beanspruchen, vor, daß der Kapitalverkehrsausschuß feststellt, daß das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird. Der Ausschuß für Geld und Kredit ist der Meinung, daß analog dieser Bestimmung auch für etwaige Anleihen der Länder, die kapitalertragsteuerpflichtig sind, eine Kontrolle der Zins-, Ausgabe- und Rückzahlungsbedingungen erfolgen muß. Diese Kontrolle soll jedoch auf die Bestimmungen des § 6 a dieses Gesetzes begrenzt werden. Im übrigen mußte klargestellt werden, daß selbstverständlich die Verwaltungsgebühren- und Strafbestimmungen in den Fällen der Länderanleihen nicht anwendbar sind. Weiterhin mußte eine kleine redaktionelle Änderung vorgenommen werden durch Ersetzung des Wortes „Bundespost" in „Reichspost", weil die zitierte Verordnung aus dem Jahre 1934 stammt und die Überschrift der Verordnung infolgedessen noch von „Reichspost" spricht. Im § 16 dieses Gesetzes ist eine Änderung des Datums mit Rücksicht darauf notwendig, daß das Gesetz später verkündet wird, als ursprünglich im Regierungsentwurf angenommen war. Aus den gleichen Gründen ist das Datum in den §§ 17 und 19 geändert worden. Im übrigen muß dem § 19 noch ein Satz angefügt werden im Hinblick darauf, daß erwartet wird, daß dieses Gesetz vor dem Ablauftermin des bisherigen bis zum 31. Dezember 1952 verlängerten Kapitalverkehrsgesetz in Kraft tritt. Zu dem Gesetz über die Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung ist im einzelnen nur zu sagen, daß ihm die übliche Berlinklausel eingefügt worden ist, und zwar in einem neuen § 3 a. Die beteiligten Ausschüsse schlagen dem Deutschen Bundestag die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere, des Entwurfs eines Gesetzes über den Kapitalverkehr und des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung. in der vorgelegten Fassung vor. Bonn, den 24. Oktober 1952 Scharnberg Berichterstatter
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    Rede von Heinrich Niebes


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Wir haben vorhin das Gesetz über die Steuerfreiheit der festverzinslichen Wertpapiere verabschiedet. Zur Begründung hatten Sie angeführt, die Zinssätze müßten niedrig gehalten werden. Jetzt bringen Sie im Gegensatz dazu eine Vorlage über die Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung. Mit anderen Worten: die Dividende kann ruhig erhöht werden, die ist ja auch nichts anderes als Zins für das Geld, das man ins Unternehmen gesteckt hat. Die Einbringung dieser beiden Gesetze ist also höchst widerspruchsvoll. Sie können von uns unmöglich verlangen, daß wir uns damit einverstanden erklären.

    (Zurufe rechts: Haben wir gar nicht erwartet!)

    Wenn Sie ein vernünftiges Gesetz machen wollten, würden Sie sagen: der Dividendenstock bleibt, und die daraus fließenden Mittel führen wir dem sozialen Wohnungsbau zu. Aber dafür haben Sie offenbar kein Verständnis.

    (Zuruf: Machen Sie das auch in der Ostzone? — Weitere Zurufe.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Änderungsanträge liegen auch nicht vor. Ich rufe daher die §§ 1 bis 4, — Einleitung und Überschrift auf. — Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit. Die aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift sind angenommen.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz in der in dritter Beratung beschlossenen Fassung zustimmen, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in dritter Beratung verabschiedet.
Meine Damen und Herren, nach der im Ältestenrat getroffenen Vereinbarung sollte die Sitzung zwischen 8 und 1/2 9 Uhr beendet werden. Ich glaube deswegen, daß wir sie jetzt nicht fortsetzen sollten. Ich darf daher die 237. Sitzung des Deutschen Bundestags auf Dienstag, den 18. November 1952, 13 Uhr 30 berufen.
Die 236. Sitzung ist geschlossen.