Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In den Räumen Baumholder, Kaiserslautern, Bitburg und Worms sind tatsächlich besondere Maßnahmen notwendig. Die Bundesregierung hat sich mit der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, mit den freien Wohlfahrtsverbänden und mit den örtlichen Fürsorgeorganisationen schon weitgehend abgestimmt, inwieweit durch Hilfsmaßnahmen zunächst der Stadt- und Landkreise, der Landesregierung und der Wohlfahrtsverbände Abhilfe für die Jugend und gegen die Gefährdung der Jugendlichen geschaffen werden kann.
Zur Zeit kann ich über folgende Ergebnisse berichten. Der Bau von Jugendwohnheimen im Lande Rheinland-Pfalz wird im Rahmen des Bundesjugendplans besonders verstärkt. Das Land Rheinland-Pfalz ist unterrichtet worden, daß nach einer neuen Entschließung des Kabinetts zu den 20 Millionen DM, die im Bundesjugendplan auch für die Erbauung von Wohnheimen vorgesehen sind, noch einmal 10 Millionen DM aufgewandt werden, so daß also insgesamt 30 Millionen DM bereitgestellt werden. Es wird versucht werden, darüber hinaus noch weitere Mittel zur
Verfügung zu stellen. Das Land Rheinland-Pfalz ist benachrichtigt, daß diese Anträge von ihm bis zum 10. dieses Monats gestellt werden müssen. Beratungen mit den Ländern sind auf den 16. Oktober angesetzt, und nach einer Beratung mit den Mitgliedern des Aktionsausschusses des Bundeskuratoriums am 17. Oktober hoffen wir, über alle diese Anträge entscheiden zu können.
Über die Förderung von Jugendwohnheimen hinaus sind von der Bundesregierung weitere Mittel bereitgestellt worden, um einige wenige sogenannte Wohnheime Nr. II erbauen und bewirtschaften zu können. In diese Wohnheime Nr. II sollen gefährdete weibliche Jugendliche aufgenommen werden, die durch örtlich arbeitende Fürsorgekräfte sofort aus den gefährdeten Gebieten herausgenommen werden sollen, um in erzieherisch-fürsorgerisch besonders gut geleiteten Heimen wieder in geordnete Arbeitsverhältnisse gebracht zu werden. Sie werden von diesen Heimen aus dann in normale Jugendwohnheime übergeführt. Diese Jugendwohnheime sollen abseits der gefährdeten Gebiete errichtet werden. In den gefährdeten Gebieten selber wird es genügen, in kleinen, aber gut geleiteten Vorasylen mit besonders ausgewählten Fürsorgern zu arbeiten. Mit der Durchführung dieser besonderen Gefährdetenfürsorge ist bereits begonnen worden. Der gesamte Finanzierungsplan dieser laufenden Arbeit wird mit den zuständigen Stellen zur Zeit durchberaten. Soweit die Bundeszentralen der freien Wohlfahrtsverbände für die Durchführung der Arbeit in diesen Gebieten bereits Anträge auf finanzielle Förderung vorgelegt haben, sind für bereits angelaufene Hilfsaktionen auch besondere Mittel bereitgestellt worden.
Die laufende Fürsorgearbeit der Stadt- und Landkreise wird durch die Bundesregierung insoweit gefördert, als die örtlich im Einzelfall entstehenden Kosten für Jugendliche aufgewendet werden, die dem Kreis der Kriegsfolgenhilfeempfänger angehören. In solchen Fällen werden, wie ich vorhin schon für die Weihnachtsbeihilfe und die Winterbeihilfe ausführte, 85 % der anfallenden Kosten vom Bund erstattet.
Im übrigen aber ist die Fürsorge für die gefährdete Jugend ja nicht Sache des Bundes, sondern Sache der Stadt- und Landkreise bzw. der Landesregierung. Die finanzielle Förderung von Kindergärten, Tagesstätten und Kinderhorten ist auch Sache der Stadt- und Landkreise bzw. der Landesregierung, weil die Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen des § 4 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in den Zuständigkeitsbereich der Stadt- und Landkreise gehört.
Ich muß nun im Einvernehmen mit dem Kollegen von der Justiz noch etwas sagen. Auch durch besondere gerichtliche und strafrechtliche Maßnahmen greifen wir in diesen Fällen ein. Es handelt sich um die gerichtliche Verfolgung der Kuppelei und von Fällen des § 361 Nummer 6 des Strafgesetzbuches, d. h. Fällen der gewohnheitsmäßigen Unzucht in Wohnungen und Häusern, in denen Jugendliche wohnen, oder an Orten, die zum Besuch durch Jugendliche bestimmt sind. Wir hoffen, damit der Gefährdung von Jugendlichen begegnen zu können. Für bestimmte Landkreise ist inzwischen auf Grund des § 361 Nummer 6 c des Strafgesetzbuches durch Anordnungen des Ministers des Innern von Rheinland-Pfalz die Bewerbs- und gewohnheitsmäßige Ausübung der
Unzucht in Gemeinden von weniger als 20 000 Einwohnern verboten worden. Die Generalstaatsanwälte sind auf die Durchführung dieser Maßnahmen besonders hingewiesen worden. Endlich hat eine Besprechung über die besondere Bekämpfung der Prostitution in den genannten Gebieten zwischen Vertretern der Landesregierung von Rheinland-Pfalz und den zuständigen Truppenkommandos stattgefunden in der Richtung, daß eine verstärkte Überwachung des Verkehrs an Bahnhöfen, in Gaststätten und an anderen geeigneten Stellen durch verschärfte Kontrolle des Verkehrs stattfindet und dadurch Abhilfe geschaffen wird.
Die Ermittlungen über den Umfang der schwebenden Strafverfahren laufen noch. Ich kann darüber im Augenblick noch nichts berichten. Aber ich glaube, daß wichtiger als diese strafrechtlichen Maßnahmen, die ich nur zur Ergänzung des gesamten Vorgehens dem Hohen Hause vorgetragen habe, die eingangs erwähnten positiven Maßnahmen zum Schutze der Jugend sind.