Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es ist bedauerlich, daß wir immer wieder von diesem Platze aus über sozialversicherungsrechtliche Dinge sprechen müssen, die noch nicht für alle Deutschen gleich und einheitlich geregelt sind. Bisher regelte sich die Versicherungspflicht der Angehörigen von Bundesdienststellen, also von Angestellten und Beamten, die bei Bundesbehörden in Berlin beschäftigt sind, nach der Verfügung des Berliner Magistrats vom 6. Juli 1950. Inzwischen ist durch eine Senatsverfügung vom 11. Juli 1952 mit rückwirkender Kraft vom 1. April in Berlin eine Neuregelung über die Versicherungspflicht erlassen worden, die für die Angehörigen der Bundesdienststellen in Berlin unerträgliches, zweierlei Recht schafft. Es ist für uns, die wir uns darum bemühen, Bundesstellen nach Berlin zu bekommen und möglichst allen Deutschen gleiches Recht zu schaffen, unverständlich, daß jetzt auch wieder in Berlin — angeblich in Übereinstimmung mit dem Herrn Bundesminister für Arbeit, wie der Berliner Senator mitgeteilt hat — Recht geschaffen ist, wonach die Versicherung aller nicht versicherungsfreien Angestellten und Arbeiter von den Trägern der Berliner Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgeführt wird und wonach Angestellte von Bundesbehörden nur dann berechtigt sind, Mitglieder einer Ersatzkasse zu bleiben, wenn sie dieser vor der Sitzverlegung ihrer Dienststelle oder nach der Übernahme einer Berliner Dienststelle auf den Bund angehört haben. Der Senat von Berlin, der sich, angeblich im Einverständnis mit der Bundesregierung, mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat, hat dabei zweierlei Recht für die Angestellten in Berlin geschaffen, und zwar für diejenigen, die von dem Bundesgebiet versetzt wurden, und für diejenigen, die neu oder aus dem Kreis der Berliner Angestellten eingestellt werden und die vorher eine freiwillige Entscheidung angesichts der besonderen Berliner Situation nicht treffen konnten.
Die beteiligten Bundesministerien hatten sich bei den Besprechungen mit den Vertretern Berlins immer wieder bemüht, auf die Schwierigkeiten hinzuweisen, die dadurch entstehen, daß, wenn Bundesbehörden nach Berlin gelegt werden, für die Angestellten und Beamten Ausnahmerecht geschaffen wird. Neulich hat sogar ein Betriebsrat eines Berliner Ministeriums eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die inzwischen erfolgte Verfügung des Berliner Senats erhoben. Ich möchte Sie nun nicht bemühen, indem ich Ihnen die einzelnen Senatsanordnungen vorlese. Ich meine aber, daß es unerträglich ist, daß trotz dieser Klagen der Betriebsräte der Bundesbehörden und trotz des Einspruches, den der CDU-Abgeordnete Schellin im Berliner Abgeordnetenhaus ausdrücklich begründet hat, in Berlin erklärt wurde, daß man diese Anordnung in Kraft setzen würde. Der Berliner Ausschuß für Arbeit hat meines Wissens auch so entschieden.
Abgesehen von den Unklarheiten, die sich aus der Formulierung der Anordnungen ergeben, halten wir es für ganz unerträglich, daß diejenigen Angestellten des Bundes, die vom Bundesgebiet nach Berlin versetzt werden, einen Vorzug gegenüber denjenigen haben, die nun etwa neu aus dem Kreise der arbeitslosen Berliner Angestellten eingestellt werden und die sich nicht für eine Ersatzkasse nach dem Recht des § 517 der Reichsversicherungsordnung entscheiden können, obwohl doch immer wieder betont wird, daß Bundesrecht auch in Berlin und für Berlin gelten soll.
Wir fordern daher, daß die Bundesregierung mit dem Lande Berlin vereinbart, daß alle Angestellten des Bundes, die bei Bundesbehörden beschäftigt sind, auch ihre sozialversicherungsrechtlichen und die Beamten natürlich ihre beamtenrechtlichen Ansprüche nach den Bundesgesetzen unvermindert gewährleistet erhalten. Der Deutsche Beamtenbund und die Angestelltenorganisationen in Berlin haben sich in dieser Angelegenheit meines Wissens auch beim Arbeitsminister verwandt.
Wir haben unsern Antrag noch insofern vervollständigt, als wir hineinsetzen möchten, daß die in Berlin bei Bundesbehörden beschäftigten Angestellten und Beamten ihre sozialversicherungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Ansprüche nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland garantiert erhalten. Nach einem Hinweis der Föderalistischen Union, die den Wunsch gehabt hat, daß in diesem Antrag keine Begründung steht, sind wir damit einverstanden, daß der letzte Halbsatz ,, ... um die Verlegung weiterer Bundesbehörden nach Berlin zu erleichtern und zu ermöglichen." gestrichen wird, weil wir es für selbstverständlich halten, daß erst die Voraussetzungen geschaffen werden müssen
und daß dann auch die Verlegung weiterer Bundesbehörden nach Berlin erleichtert sein wird.
Wir sind überzeugt, daß niemand in diesem Hohen Hause damit einverstanden sein kann, daß Beamte oder Angestellte bei Bundesbehörden nach zweierlei Recht behandelt werden sollen. Wir bitten Sie daher, unserem Antrage zuzustimmen.