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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 228. Sitzung. Bonn. Mittwoch. den 10. September 1952 10297 228. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. September 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Dr. Schumacher 10299D Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Abg. Weinhold und der Abg. Frau Dr. Steinbiß 10300A Mandatsniederlegung des Abg. Fürsten zu Oettingen-Wallerstein 10300A Eintritt des Abg. Maerkl in den Bundestag 10300A Lösung des Hospitantenverhältnisses der Fraktion der DP mit dem Abg. Bahlburg 10300A Geschäftliche Mitteilungen 10300A, 10301B, 10349C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 10300B Gesetz über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung 10300B Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz) 10300C Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein 10300C Gesetz über das Abkommen über Meistbegünstigung vom 16. November 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon . . . 10300C Gesetz über Zollbegünstigungen . . . . 10300C Gesetz über das am 25. April 1952 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 10300C Gesetz zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bremischen , Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 . 10300C Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat betr. Gastarbeitnehmer 10300C Gesetz über das Abkommen vom 18. Januar 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betr. Gastarbeitnehmer 10300C Gesetz über das Abkommen vorn 18. Januar 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betr. Grenzgänger . . . 10300D Zweiten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 10300D Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts . . . . 10300D Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz im Haushaltsjahr 1952 10300D Gesetz über das Bundesverwaltungsvgericht 10300D Gesetz zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung 10300D Betriebsverfassungsgesetz 10300D Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds — AuslWBG) 10300D Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts 10300D Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) . . 10300D Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) 10300D Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz) . 10300D Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschifffahrtssachen 10301A Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens 10301A Bundesjagdgesetz 10301A Kleine Anfrage Nr. 256 der Abg. Frau Meyer-Laule u. Gen. betr. Wohnungsbeschlagnahme in Heidelberg (Nm. 3270, 3660 der Drucksachen) 10301A Kleine Anfrage Nr. 286 der Fraktion der FU betr. Vertretung der Bundesrepublik in den arabischen Ländern (Nrn. 3616, 3659 der Drucksachen) 10301A Kleine Anfrage Nr. 287 der Fraktion der FU betr. Vorlage eines Parteiengesetzes (Nrn. 3617, 3657 der Drucksachen) . . . 10301A Kleine Anfrage Nr. 288 der Fraktion der FU betr. Personelle Besetzung des Auswärtigen Amts (Nrn. 3618, 3662 der Drucksachen) 10301A Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über das von der Bundesregierung zum Beschluß des Bundestages in seiner 222. Sitzung betr. Wiedervereinigung Deutschlands Veranlaßte (Nr. 3656 der Drucksachen) 10301B Bericht ides Stellvertreters des Bundeskanzlers betr. Ausbau der Bundesstraßen 51 und 54 (Nr. 3661 der Drucksachen) 10301B Bericht des Stellvertreters des Bundeskanzlers über die Schritte der Bundesregierung betr. Ausdehnung der 50%igen Ermäßigung der Arbeiterkarte für deutsche Seeleute auf einen Angehörigen für Besuchszwecke (Nr. 3665 der Drucksachen) 10301B Bericht des Sprechers der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates vom 26. bis 30. Mai 1952 (Nr. 3653 der Drucksachen) 10301B Nächste Fragestunde, Frist für die Einreichung von Fragen 10301B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Nr 3641 der Drucksachen) 10301C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 10301C Frau Niggemeyer (CDU) 10303C Frau Schanzenbach (SPD) 10305A Frau Thiele (KPD) 10306D Frau Dr. Ilk (FDP) 10307D Ausschußüberweisungen 10308D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (Nr. 3642 der Drucksachen) 10308C Ausschußüberweisung 10308C Beratung des Mündlichen 'Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Subventionen für phosphorhaltige Düngemittel (Nm. 3609, 3415 der Drucksachen): Beratung abgesetzt 10308C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nr. 2516 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 3594 der Drucksachen, Umdruck Nr. 645; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 627, 649, 652) 10301C, 10308C Bodensteiner (CSU): als Berichterstatter 10308D schriftlicher Bericht 10364 als Abgeordneter 10310C, 10315B, 10317B Dr. Brill (SPD) . . 10309B, 10311D, 10313A, 10314A, C, D, 10315C, 10316B, 10317C, 10318A Gundelach (KPD) 10310B Dr. 'Reismann (FU) 10311A Dr. Kleindinst (CSU) . . . 10312C, 10313D Kühn (FDP) 10318C Abstimmungen . . . . 10309A, 10311B, 10312D, 10314B, D, 10315C, 10317D, 10318A Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt (Umdruck Nr. 648) 10318C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Nr 3552 der Drucksachen) 10318D Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 10318D Kühn (FDP) 10320C Dr. Wuermeling (CDU) 10321D Rümmele (CDU) 10323B Farke (DP) 10324D Pannenbecker (FU) 10325B Dr. Menzel (SPD) 10325C Kohl (Stuttgart) (KPD) 10328C Dr. Wellhausen (FDP) 10329B Ausschußüberweisung 10329D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Nr. 3622 der Drucksachen) 10329D Ausschußüberweisung 10329D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inkraftsetzung neuer Vertragszollsätze gegenüber Spanien (Neufassung der Anlage A zum Handelsabkommen vom 7. Mai 1926) in Anpassung an den am 1. Oktober 1951 in Kraft getretenen deutschen Zolltarif (Nr. 3610 der Drucksachen) 10330A Ausschußüberweisung 10330A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB eingebrachten Entwurfs eines Prämiengesetzes (Nr. 3625 der Drucksachen) 10330A Scharnberg (CDU), Antragsteller 10330A Seuffert (SPD) 10331C Ausschußüberweisung 10332C Erste Beratung des 'Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung der Vermögensteuer im Verhältnis zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Nr. 3654 der Drucksachen) 10332C Ausschußüberweisung 10332C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 (Nr. 3169 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3638 der Drucksachen) 10332D Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter 10332D Abstimmungen 10334A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Landeszentralbanken (Nr. 3454 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3663 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr 650) 10334B Ruhnke (SPD), Berichterstatter . 10334C Dr. Besold (FU) 10334C Abstimmungen . 10335A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung der unzulänglichen Einstellung von Schwerbeschädigten bei den Bundesdienststellen (Nr. 3645 der Drucksachen) 103353 Beschlußfassung 10335B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Preise für Butter und Kartoffeln (Nr. 3664 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 651) . . . . 103358 Kriedemann (SPD), Antragsteller . 10335C, 10347B Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 10338C Dannemann (FDP) 10341B Tobaben (Da:) 10342C Eichner (FU) 10343B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . 103438 Frau Niggemeyer (CDU) 10344D Loritz (Fraktionslos) 10345C Frau Strohbach (KPD) 10346C Dr. Frey (CDU) 10349A Ausschußüberweisung 10349C Beratung des Zweiten Berichts des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (42. Ausschuß) (Nr. 3626 der Drucksachen, Umdruck Nr. 644) 10349C Graf von Spreti (CSU): als Berichterstatter 10349D schriftlicher Bericht 10378 als Abgeordneter 10355B Berlin (SPD) 10350A Dr. Hasemann (FDP) _10353A Kohl (Stuttgart) (KPD) 10354C Beschlußfassung 10356A Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Nachträgliche Mitteilung an den Bundestag von der Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven auf der Schleuseninsel (Nr. 3649 der Drucksachen) 10356A Ausschußüberweisungen 10356B Beratung des Antrags der Abgeordneten Kahn u. Gen. betr. Sanierung der west- lichen Oberpfalz (Bayern) (Nr. 3513 der Drucksachen) 10356B Kahn (CSU), Antragsteller 10356B, 10360A Dr. Meitinger (FU) 10357C Höhne (SPD) 10358C Dr. Zawadil (FDP) 10359A Ausschußüberweisungen 10360C Beratung des Antrags der Fraktion der FU (BP-Z) betr. Bonus bei Kraftfahrzeug-Versicherungen (Nr. 3518 der Drucksachen) 10360C Dr.-Ing. Decker (FU), Antragsteller 10360C Baur (Augsburg) (SPD) 10360D Ausschußüberweisungen 10361B Beratung der Berichte des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Bau der Zellertalbahn (Nrn. 3485, 440 der Drucksachen), über den Antrag der Abg. Volkholz, Donhauser, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Geplante Einstellung der Lokalbahn Passau—Wegscheid auf der Strecke Obernzell—Wegscheid (Nrn. 3488, 1087 der Drucksachen), über die Anträge der Abg. Dr. Etzel, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Bau einer Autobahn und der Abg. Dr. Baumgartner, Dr. Etzel, Dr. Seelos und Fraktion der BP betr. Ausbau und Instandsetzung des Straßennetzes in Bayern (Nrn. 3486, 442, 469 der Drucksachen) und über den Antrag der Abg. Stücklen, Strauß, Dr. Solleder, Bodensteiner u. Gen. betr. Straßenbauten in Bayern (Nm. 3487, 470 der Drucksachen) . . . 10361B Dr. Hoffmann (Schönau) (FDP), Berichterstatter . . . . 10361C, 10362B Volkholz (FU) 10362A Höhne (SPD) 10362B Beschlußunfähigkeit festgestellt 10362D Nächste Sitzung 10362D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nm. 3594, 2516 der Drucksachen) 10364 Anlage 2: Schriftlicher Bericht (Zweiter Bericht) des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (42. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktion der SPD (Nrn. 3626, 523, 2275 der Drucksachen) 10378 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nrn. 3594, 2516 der Drucksachen) Seite 10 364 Anlage 2: Zweiter Bericht des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (42. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktion der SPD. (Nrn. 3626, 523, 2275 der Drucksachen) Seite 10 378 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 228. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nrn. 3594, 2516 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Bodensteiner I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Drucksache Nr. 2516) ist dem Bundestag von der Bundesregierung am 26. 7. 1951 zugeleitet und vom Bundestag in der 164. Sitzung am 26. 9. 1951 in erster Lesung behandelt und dem Ausschuß für Beamtenrecht als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen worden. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat den Gesetzentwurf in 21 Sitzungen zweimal durchberaten. Das Ergebnis wurde dann dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zugeleitet, welcher sich in zwei Sitzungen mit dem Entwurf befaßte. Die Änderungsvorschläge, welche der Rechtsausschuß beschloß, wurden dann vom Beamtenrechtsausschuß nochmals beraten und angenommen. Sie sind im Bericht bei den einschlägigen Ziffern erwähnt. Der Entwurf will keine Neufassung der gesamten Materie, sondern nur bestimmte Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen. Der Ausschuß konnte aber nicht umhin, auch die Bestimmungen der alten Reichsdienststrafordnung, welche in dem Regierungsentwurf nicht berührt wurden, einer Durchsicht zu unterziehen. Dabei ergab sich, daß es erforderlich ist, eine Reihe dieser Bestimmungen ebenfalls zu ändern. Dringend geboten erschien es ferner, so schnell als möglich den Text des gesamten Gesetzes in neuer Fassung unter Beibehaltung der bisherigen Paragraphierung vorzulegen. Der § 5 des Regierungsentwurfes sail zu diesem Zweck eine Ermächtigung für den Bundesminister des Innern vor. Der einmütige Wunsch des Ausschusses ging dahin, diese Neufassung des Gesetzes bereits mit diesem Änderungsgesetz vorzulegen, um sie für die Gerichte unmittelbar anwendbar zu machen und um den Mitgliedern des Hohen Hauses, welche nicht mit der Materie befaßt waren, die Beratung der Novelle durch Vorlage des ganzen Gesetzes zu erleichtern. Die Vertreter der Regierung widersprachen diesem Wunsche zunächst mit dem Hinweis, daß man die Übergangs- und Schlußbestimmungen des Abschnittes X des bisherigen Gesetzes nicht ändern könne, weil sie historische Tatsachen darstellen, nämlich die Übergangsregelung von der alten Disziplinarordnung zur Reichsdienststrafordnung von 1937. Sie kamen aber dann von sich aus auf den Wunsch des Ausschusses zurück und machten den Vorschlag, den Abschnitt X gänzlich neu zu fassen, so daß es überflüssig wird, die alten Bestimmungen des Gesetzes von 1937 nochmals aufzuführen. Denn jene Bestimmungen, welche den Übergang vom alten Dienststrafrecht zum Reichsdienststrafrecht von 1937 regeln, werden ja hinfort in der Praxis nicht mehr benötigt. Wenn diese Vorschriften sonst einmal Bedeutung erlangen sollten oder benötigt werden, können sie im Text des alten Gesetzes nachgelesen werden. Der Ausschuß schloß sich diesem Vorschlag einmütig an, weil es dadurch unnötig wurde, das Gesetz in einer Neufassung zu veröffentlichen und zugleich möglich war, den jetzt gültigen Wortlaut. des Gesetzes, wie er sich durch das Änderungsgesetz ergibt, diesem in einem Anhang beizufügen. Um die Verwendung des Gesetzes, das noch in mehreren Ländern gilt, und der dazu erschienenen Kommentare .und insbesondere der bisherigen Rechtsprechung zu erleichtern, beschloß der Ausschuß, die alte Numerierung beizubehalten und neu eingefügte Bestimmungen mit dem Buchstaben a, b, c usw. zu bezeichnen. Sodann befaßte sich der Ausschuß eingehend mit der Benennung dieses Rechtsgebietes. Der seit Jahrzehnten übliche Ausdruck: „Disziplinarrecht" war im 3. Reich aus Gründen der Sprachreform (Reinigung von Fremd- und Lehnwörtern) beseitigt und durch „Dienststrafrecht" ersetzt worden. Der Ausschuß war übereinstimmend der Ansicht, daß diese Verdeutschung hier deshalb unglücklich ist, weil der Ausdruck Dienststrafrecht der Sache, die er meint, nicht gerecht wird. Der Begriff Strafe eignet sich nur für kriminelle Tatbestände. Beim Disziplinarrecht aber handelt es sich um kein Strafrecht im eigentlichen Sinne. Wenn der Beamte nämlich eine strafbare Handlung begeht, kommt er wie jeder andere Staatsbürger vor die Strafgerichte. Gegenstand dieses Gesetzes ist vielmehr die Verletzung jener inneren Ordnung der Beamtenschaft, welche aus dem besonderen Treueverhältnis erwächst, das der Beamte freiwillig eingeht. Die „Dienststrafe" soll eine mehr oder minder eindringliche und nachhaltige Mahnung an den Beamten sein, sich an die Beamtenordnung zu halten. So ist es verständlich, daß sich der Ausdruck „Dienststraf-" bis heute in der Beamtenschaft nicht eingebürgert hat und das Bestreben, einen besseren Ausdruck zu finden (auch der Ausschuß hat sich in dieser Hinsicht bemüht) nie erlahmt ist. Bedenken, daß in dem Worte Disziplin ein bestimmter militärischer Unterton (Bodensteiner) mitschwingt, welcher unangebracht ist und sich verderblich auswirken könnte, glaubte der Ausschuß im Hinblick auf die vielseitige Verwendung des Wortes Disziplin mit ganz verschiedenen Inhalten (z. B. im Sport und in der Wissenschaft) zurückstellen zu können. Aus all diesen Gründen wählte der Ausschuß schließlich einstimmig bei einer Enthaltung das Wort „Disziplinarrecht" als den angemesseneren Ausdruck. Dementsprechend heißt auch das Gesetz wieder (Bundes-) Disziplinarordnung (BDO) vgl. Art. 1 Ziff. 3 der Novelle. II. Im einzelnen Abschnitt I Änderung der Reichsdienststrafordnung Artikel 1 Geänderte Vorschriften (Die hinter den Ziffern aufgeführten Paragraphen entsprechen der Neufassung des Gesetzes) Ziff. 1 bringt eine Zusammenstellung aller Bezeichnungen, welche durch die Namensänderung des Rechtsgebietes ebenfalls geändert werden müssen. Ziff. 2 enthält die Änderungen und Ergänzungen der Inhaltsübersicht des Gesetzes. Ziff. 3 § 1 Entsprechend der allgemeinen Namensänderung dieses Rechtsgebietes wurde auch der Name des Gesetzes in Bundesdisziplinarordnung geändert. Ferner bringt § 1 eine Klarstellung, welche sich aus der Neufassung des Beamtengesetzes ergibt. Ziff. 4 § 2 Die Änderung besagt, daß ein Wechsel des Dienstherrn keinen Einfluß auf das Disziplinarverfahren hat. Diese Bestimmung ist erforderlich im Hinblick auf den Übertritt von Beamten eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst, damit bei einem solchen Übertritt eines Beamten eine Verfolgung seiner dienstlichen Verfehlungen im Dienst des anderen Dienstherrn möglich ist. Ziff. 5 § 3 (2) bringt als Neuerung eine Verjährung für Bagatellvergehen. Erstmals wurde eine solche Verjährung für bestimmte Disziplinarvergehen bereits durch das Gesetz des Wirtschaftsrates zur Änderung des Gesetzes über die Dienststrafkammern vom 12. August 1949 (WiGBl. Seite 253) eingeführt. Gegenüber dem Strafrecht weist diese disziplinarrechtliche Verjährung eine Besonderheit auf. Während nämlich im Strafrecht die Verjährung innerhalb der Strafarten unabhängig von der Höhe der Einzelstrafe nach Ablauf einer gewissen Zeit stets und zwangsläufig eintritt und durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gehemmt wird, schließt die disziplinarrechtliche Verjährung des § 3 (2) die Ermittlung als solche nicht aus, sondern lediglich die Verfolgung, wenn nach Abschluß der Ermittlung feststeht, daß als Strafe nur Warnung, Verweis oder Geldbuße anzuwenden ist. Diese Regelung ist erforderlich, weil das Disziplinarrecht keine Tatbestände im Sinne des Strafrechts kennt, sondern immer nur auf Grund des individuellen Sachverhalts beurteilt werden kann, welche Disziplinarstrafe angebracht ist. Die Verfolgung wird auch gehemmt, wenn der Fristablauf während der sachlichen Nachprüfung eintritt. Der Ausschuß schloß sich der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung an, weil sie unmißverständlich ausdrückt, daß zwar keine Bestrafung, wohl aber eine Ermittlung zulässig ist. Über die beschlossene Regelung hinaus wurde im Ausschuß beantragt, die Verjährungsfrist für Warnung, Verweis und Geldbuße auf 3 Jahre herabzusetzen und für die übrigen Strafen eine fünfjährige Verjährung einzuführen. Der Antrag wurde insbesondere mit dem Hinweis auf die vergangene Notzeit begründet, welche eine Ausdehnung der Verjährung auf alle Disziplinarvergehen angezeigt erscheinen lasse. Die Mehrheit des Ausschusses schloß sich dieser Auffassung nicht an, weil dadurch schwere Verfehlungen, die sich erst später herausstellen, der Verfolgung entzogen würden. Dies gilt umsomehr, als ja die Disziplinargerichte im Gegensatz zu den Strafgerichten keine Hemmung der Verjährungsfrist herbeiführen können. Vor allem aber finden die Zeitumstände, welche zu dem Vergehen führten, bereits im Strafmaß entsprechende Berücksichtigung. Wenn das Berufsbeamtentum erhalten werden soll, müsse mehr denn je auf seine Sauberkeit geachtet werden. Eine derartig weitgehende Verjährung wäre aber geradezu eine Bestrafung all der Beamten, die trotz Not und Entbehrungen ihre Pflicht treu erfüllt haben. Aus diesen Gründen entschied sich der Ausschuß mit Mehrheit für die vorliegende Regelung. Der Ausschuß prüfte darüber hinaus auch die Frage, inwieweit verhängte nichtförmliche Disziplinarstrafen nach gewisser Zeit getilgt werden sollen. Dagegen wurde geltend gemacht, daß man im Disziplinarrecht kein Strafregister und keine Auskunftspflicht kennt, umgekehrt aber der Personalakt ein Bild über die guten und schwachen Seiten des Beamten geben soll. Dieses Bild wird zu einem Zerrbild, wenn man alles Negative tilgt. Die Anregung wurde dann nicht mehr weiter verfolgt. Im Rechtsausschuß wurde ferner beantragt, alle Dienstvergehen nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage der Begehung verjähren zu lassen und darüber hinaus bereits nach drei Jahren, wenn der Dienstvorgesetzte davon Kenntnis erhielt und er innerhalb dieser Frist von der Disziplinargewalt keinen Gebrauch macht. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß Verjährung ein durch die Zeit bewirkter Verzicht des Staates auf seinen Strafanspruch sei. Dies gelte aber folgerichtig für alle Strafen. Ferner sollte verhindert werden, daß nach einer Änderung der politischen Führung ein Beamter wegen eines Dienstvergehens verfolgt wird, obwohl dieses seinem Dienstvorgesetzten schon mindestens drei Jahre bekannt war. Dagegen wurde geltend gemacht, daß dieser Vorschlag gegenüber dem Entwurf des Beamtenrechtsausschusses hinsichtlich der Disziplinarverfügungen eine Verschlechterung für die Beamten bedeute, weil er den Lauf der Verjährung erst mit der Kenntnisnahme des Vorgesetzten beginnen lasse. Ferner sei es untragbar, einen Mann noch in einem öffentlichen Treueverhältnis zu behalten, wenn er etwa ein schweres Verbrechen begangen hat und dies erst nach zehn Jahren entdeckt würde. Schließlich würde durch eine so weitgehende Verjährung die Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte (Bodensteiner) ganz erheblich eingeschränkt, weil viele Mißstände nicht mehr vor Gericht untersucht und aufgedeckt werden könnten. Nicht zuletzt aber gäbe es heute noch keine Einzelstraftatbestände, auf welche die Verjährung abgestellt werden könnte. Der Antrag wurde aus diesem Gründen von der Mehrheit abgelehnt. Ziff. 6 a § 4 (1) bringt als Ergänzung zu den bisherigen Disziplinarstrafen drei neue. Dadurch soll der bisherige Strafenkatalog aufgelockert werden. Dies hielt der Ausschuß für erforderlich, weil die Spanne zwischen den schon vorhandenen Strafen der Gehaltskürzung und der Entfernung aus dem Dienst so groß ist, daß man im einzelnen dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht werden konnte. Die Praxis hat gezeigt, daß in manchen Fällen die eine Strafe zu mild, die andere aber zu hart ist. Der Ausschuß hielt es darum auch nicht für tunlich, diese Änderungen bis zur Beratung des Beamtengesetzes zurückzustellen, sondern entschied sich dahin, die drei neuen Strafen einzufügen, welche etwas schärfer sind als die Gehaltskürzung, aber nicht so scharf wie die höchste Strafe der Entfernung aus dem Dienst. Gewissen Bedenken, daß durch diese Strafen das Arbeitsinteresse des Beamten schwinden werde, konnte sich der Ausschuß nicht anschließen, zumal auch in den Gesetzen der Länder bereits ähnliche Regelungen bestehen, welche sich durchaus bewährt haben. Der Ausschuß hat ferner die Frage geprüft, ob die Widerrufbarkeit dieser Strafen vorgesehen werden soll, wenn sich der Bestrafte gut geführt hat. Jedoch wurde das Gnadenverfahren für solche Fälle als zweckmäßiger befunden, da es unangebracht scheint, für eine Strafe, welche ein Gericht unter Würdigung aller Gesichtspunkte verhängt hat, eine zwangsweise Überprüfung vorzusehen. Ferner wurde an den Ausschuß die Anregung herangetragen, eine Strafe aufzunehmen, welche die Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Beibehaltung der Pension beinhaltet. Der Ausschuß konnte sich aber dazu nicht entschließen, weil sonst schließlich einer durch eine schwere Straftat seine Pensionierung erwirken und man in einer solchen Strafe eine Herabsetzung der Ruhegehaltsempfänger erblicken könnte. Auch erscheint eine solche Strafe nicht erforderlich, da das Disziplinargericht nach § 64 die Möglichkeit hat, im Falle der Entfernung aus dem Dienst im Urteil eine Unterhaltsbeihilfe festzusetzen. Ziff. 6 b § 4 (2) bringt als Neuerung die Möglichkeit, zwei der neuen Strafen, nämlich Versagung des Aufsteigens im Gehalt und Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe nebeneinander zu verhängen. Befindet sich nämlich der zu bestrafende Beamte auf der ersten Dienstaltersstufe oder hat er bereits das Endgehalt seiner Stufe erreicht, so würde die Einstufung nicht möglich sein bzw. die Versagung des Aufsteigens keine Strafe für ihn darstellen. In diesem Falle müssen also die beiden Strafen gekoppelt werden, um sie anwenden zu können. Der Ausschuß war sich ferner darüber einig, daß diese Vorschrift nicht nur auf Laufbahnbeamte, sondern auch auf solche Beamte angewendet werden soll, die sofort in höhere Dienstposten übernommen worden sind und die niederen Stufen nicht durchlaufen haben. Ziff. 7 § 6 Eine sprachliche Verbesserung. Ziff 8 §§ 7 a bis 7 c Die §§ 7 a bis 7 c bringen die genaue Erläuterung der neu eingefügten Strafen und deren Auswirkungen. Ziff. 10 a § 13 (1) bringt als Neuerung, daß von dem grundsätzlich vorgeschriebenen Aussetzungszwang abgewichen und das Disziplinarverfahren vor Beendigung des Strafverfahrens durchgeführt werden kann, wenn der Sachverhalt schon vor dem Abschluß des Strafverfahrens einwandfrei geklärt ist. Die bisherige Regelung, welche keinerlei Ausnahme vom Aussetzungszwang vorsah, hatte die nachteilige Wirkung, daß das Disziplinarverfahren manchmal mehrere Jahre verzögert wurde, obwohl z. B. der Beamte geständig war oder die noch zu klärenden strafrechtlichen Fragen für die Sachaufklärung der disziplinarrechtlichen Verfehlung ohne jede Bedeutung wären. Dadurch war die Behörde gezwungen, jahrelang an den Beamten das Gehalt weiter zu zahlen, die Planstelle des Beamten unbesetzt zu lassen und mit Aushilfskräften zu arbeiten. Gegen die vorgeschlagene Neuerung wurde das Bedenken geäußert, daß der Beschuldigte durch die zwei zu gleicher Zeit laufenden Verfahren benachteiligt werden könne und daß die Akten nicht zu gleicher Zeit in beiden Verfahren zur Verfügung stehen können. Ferner könnten zwei verschiedene Urteile ergehen und dadurch Unsicherheit entstehen. Die Mehrheit des Ausschusses konnte sich diesen Bedenken nicht anschließen, weil der Grundsatz des Aussetzungszwanges bestehen bleibt und das Parallelverfahren nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Sachaufklärung erledigt und das Strafverfahren aus Gründen, die mit der Sachaufklärung nichts zu tun haben, verzögert wird. Es findet also nicht zu gleicher Zeit in beiden Verfahren eine Sachaufklärung statt. Für den Rechtsschutz des Beschuldigten ist weiter von Bedeutung, daß er nach dem neu eingefügten letzten Satz des Absatzes 1 nicht nachweisen muß, ob die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, welche vom vorhergegangenen disziplinargerichtlichen Urteil abweichen, wirklich neu sind. Er braucht sie nur geltend zu machen, um die Wiederaufnahme zu erreichen. Ferner erhält der Beschuldigte als weiteren neuen Schutz die Möglichkeit, sich nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen (vergl. § 30 e). Schließlich ist noch zu erwähnen, daß das Disziplinargericht das Verfahren aussetzen oder zurückverweisen kann. Dann wurde noch darauf hingewiesen, daß es in bestimmten Fällen, besonders dann, wenn der Beschuldigte geständig ist, in seinem Interesse liegen kann, das Disziplinarverfahren beschleunigt abzuschließen. Darüber hinaus erklärten die Vertreter der Regierung, daß der Bundesdisziplinaranwalt durch seine Geschäftsordnung grundsätzlich angehalten werden soll, in jedem Falle das strafrichterliche Urteil erster Instanz abzuwarten. Ziff. 10 b § 13 (3) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesdisziplinargericht eine erneute Nachprüfung der (Bodensteiner) strafgerichtlichen Feststellungen vornehmen kann. Die Neuerung besteht darin, daß sich die Einstimmigkeit der Zweifel der Mitglieder des Disziplinarhofes auf denselben Teil der tatsächlichen Feststellungen beziehen muß. Diese Bestimmung war bisher bereits in der Durchführungsverordnung zu § 13 enthalten. Ihre Aufnahme in das Gesetz erscheint angesichts ihrer Bedeutung erforderlich. Gegen die Vorschrift der Einstimmigkeit wurde geltend gemacht, daß die Abstimmung dann nicht mehr geheim sei und daß jeder einzelne die Nachprüfung des strafgerichtlichen Urteils verhindern könne. Aus diesem Grunde wurde beantragt, an Stelle von „übereinstimmend" „die Mehrheit seiner Mitglieder", und als dies abgelehnt wurde, „mit einer Mehrheit von 2/3" zu setzen. Die Mehrheit des Ausschusses lehnte diese Anträge ab, weil das Disziplinargericht nicht zu einem Berufungs- oder Revisionsgericht des Strafgerichts werden soll. Durch die Einstimmigkeit soll betont werden, daß nur ganz offensichtliche Zweifel an der Tatbestandsfeststellung zu nochmaliger Überprüfung berechtigen. Sogar bei den ordentlichen Gerichten sei die Revisionsinstanz an die tatsächliche Feststellung der Berufungsinstanz gebunden. Wenn das Disziplinargericht schon von dem Urteil des an sich zuständigen Strafgerichts abweichen wolle, müsse man mindestens Einstimmigkeit der Richter fordern. Dies sei auch kein Bruch des Abstimmungsgeheimnisses. Aus diesen Gründen entschied sich die Mehrheit des Ausschusses für die vorliegende Fassung. Im Rechtsausschuß wurde zunächst beantragt, daß die Disziplinargerichte nicht an die Urteile der ordentlichen Gerichte gebunden sein sollen, weil der auf diesem Gebiet geschultere Blick des Verwaltungsjuristen zu anderen Feststellungen kommen könne als der Strafrichter. Der Antrag fand allgemeine Ablehnung, weil der Disziplinarrichter mindestens an die Entscheidungen des Strafrichters auf dessen ureigenstem Gebiet gebunden werden muß. Ferner wurden Bedenken vorgebracht hinsichtlich des inneren Verhältnisses von Absatz 2 zu Abs. 3 und die Befürchtung geäußert, daß Abs. 3 den Abs. 2 wieder aufhebe. Dagegen machte der Regierungsvertreter geltend, daß Abs. 2 ein Prozeßhindernis, Abs. 3 und 4 eine Prozeßregel darstelle. Wenn also der Strafrichter einen Tatbestand (z. B. des Betruges) verneine, könne ihn der Disziplinarrichter nicht bejahen. Wohl aber könne der Disziplinarrichter aus den gleichen Tatsachen, die keinen Betrug darstellen, den Tatbestand eines anderen Disziplinarvergehens (z. B. der Schlamperei) erfüllt sehen und deshalb verurteilen. Eine Bejahung des vom Strafrichter verneinten Tatbestandes sei nur über ein Wiederaufnahmeverfahren möglich. Schließlich wurde auch beantragt aus Gründen der Rechtssicherheit die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit der einstimmigen Abweichung zu streichen, da man eine solche Nachprüfung in tatsächlicher Hinsicht über ein Wiederaufnahmeverfahren erreichen könne. Da dies praktisch nicht oder sehr schwer möglich ist, lehnte die Mehrheit diesen Antrag ab. Ziff. 11 § 19 (1) Die Neuerung entspricht § 41 der Strafprozeßordnung. Dem Ausschuß lag ein Antrag vor, hinter § 20 eine neue Bestimmung über die Verteidigung einzufügen. Hierzu vergleiche Bericht zu § 30 e. Ferner lag dem Ausschuß ein Antrag vor, hinter § 20 eine weitere neue Bestimmung einzufügen des Inhalts, daß ähnlich wie beim arbeitsgerichtlichen Verfahren bei den Vorermittlungen, dem Erlaß einer Dienststrafverfügung und der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens die Betriebsvertretung zu beteiligen sei. Die Mehrheit lehnte diesen Antrag ab, weil hier ein wesentlicher Unterschied gegenüber einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorliege und diese Angelegenheit im Personalvertretungsgesetz geregelt werden müßte. Ziff. 12 a § 21 (1) Die Änderung soll klarstellen, daß auf alle Fälle ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet werden muß und daß es nicht im Ermessen des Dienstvorgesetzten liegt, ob er ein Vorermittlungsverfahren einleiten will oder nicht. Ziff. 12 b § 21 (2) Die neu angefügten Sätze 3 und 4 sind eine Folge des Beschlusses, welchen der Rechtsausschuß zu § 30 e gefaßt und den der Beamtenrechtsausschuß angenommen hat. Vgl. hierzu Bericht zu § 30 e (Ziff. 19). Ziff. 13 § 22 bringt eine verbesserte unmißverständlichere Fassung ohne inhaltliche Änderung und eine Anpassung an § 30 a. Ziff. 14 § 25 bringt die Anpassung an 30 a und eine verbesserte Fassung an Stelle des unschönen Wortes „verhandlungsschriftlich". Ziff. 15 a § 26 (2) Anpassung an 30 a. Ziff. 15 b § 26 (3) Ziff. 15c § 26 (4) u. (5) Die Änderung bedeutet eine Verkürzung des bisherigen übermäßig langen Instanzenweges, der sich u. U. von der Anrufung des ersten Dienstvorgesetzten bis zur obersten Dienstbehörde erstreckte. Zugleich aber wird dem Beschuldigten durch die Neuerung in den Absätzen 4 und 5 der nach Art. 19 (4) GG vorgeschriebene Rechtsweg eröffnet, da künftig über die Rechtsmäßigkeit der Disziplinarverfügung die Bundesdisziplinarkammern bzw. der Bundesdisziplinarhof endgültig durch Beschluß entscheiden. Im Ausschuß wurde auch die Frage geprüft, ob man die Disziplinargerichte statt durch Beschluß im ordentlichen Verfahren entscheiden lassen soll, weil der Beschuldigte im Beschlußverfahren dadurch benachteiligt werden könnte, daß nur im schriftlichen Verfahren entschieden wird und keine Beisitzer aus Kollegenkreisen mitwirken., Eine- dahingehende Neuerung würde aber eine Durchbrechung des ganzen bisherigen Systems bedeuten, weil über jeden Verweis ein ordentliches Verfahren bis zu dem Bundesdisziplinarhof stattfinden würde. Das hätte eine unabsehbare Ausweitung (Bodensteiner) zur Folge. Darüber hinaus können die Gerichte Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und den Beschuldigten hören oder vernehmen lassen. Nach Erörterung aller Gesichtspunkte entschied sich der Ausschuß einstimmig für die vorliegende Fassung. Ziff. 16 § 27 Die Neuerung hat den Zweck, eine mißbräuchliche schikanöse Ausübung der Disziplinargewalt zu verhindern. Ziff. 17 § 28 (1) bringt eine unmißverständliche Fassung ohne inhaltliche Änderung. Ziff. 17 § 28 (2) Diese Vorschrift soll, entsprechend dem Beispiel der meisten Länder, einem Beamten, der auf irgendeine Weise verdächtigt wird, die Möglichkeit geben, von sich aus zu seiner Rechtfertigung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen. Wird die Einleitung abgelehnt, muß dem Beamten mitgeteilt werden, daß ein Grund für die Einleitung nicht vorliegt. Die Vorschrift „auf seinen Antrag" ist eine Schutzbestimmung für den Beamten. Weil die schriftliche Begründung zu seinem Personalakt kommt, soll ihm die Entscheidung überlassen werden. Zu § 29 (1) wurde der Antrag gestellt, den Satz 2 zu streichen, da die Rücknahme der Delegation im Einzelfall als Willkürhandlung ausgelegt werden könnte. Mit Rücksicht auf die zukünftige Rahmengesetzgebung lehnte die Mehrheit des Ausschusses diesen Antrag ab, da in den Ländern die gleiche Bestimmung gilt. Ziff. 18 § 29 Der neue Abs. 3 des § 29 ist erforderlich im Hinblick auf § 20 des Bundesbahngesetzes. Da das vorliegende Gesetz auf die Ernennungsbehörde als oberste Bundesbehörde abgestellt ist, aber der Vorstand der Bundesbahn keine oberste Bundesbehörde ist, müssen seine Befugnisse ausdrücklich klargestellt werden. Ziff. 19 4 a. Bundesdisziplinaranwalt § 30 a bringt als Neuerung das Institut des Bundesdisziplinaranwalts. Nach dem bisher geltenden Recht wurden seine Aufgaben von dem Vertreter der Einleitungsbehörde bzw. der obersten Dienstbehörde wahrgenommen. Dadurch ergab sich die unerfreuliche Konsequenz, daß dieser Vertreter meist der gleichen Behörde angehörte wie der Beschuldigte, was auf Grund persönlicher Beziehungen und der gemeinschaftlichen Arbeit innerhalb derselben Behörde auf die Erfüllung seiner Aufgaben nicht immer ohne Einfluß war. Eine weitere unerfreuliche Folge dieses Zustandes war die unterschiedliche und uneinheitliche Handhabung des Disziplinarrechts besonders bei den kleineren Behörden, bei denen wegen der Seltenheit der Fälle die erforderliche Erfahrung fehlt. Darüber hinaus entwickelte jede Behörde bisher ihre eigene Auffassung über die Pflichten der Beamten, die ja in den Gesetzen nur grundsätzlich festgelegt sind. Diesen unerwünschten Erscheinungen soll durch die Einrichtung des Instituts des Bundesdisziplinaranwalts abgeholfen werden. Er soll keine schärfere, aber sowohl eine straffere und einheitlichere Handhabung der Disziplinargewalt als auch eine gleichmäßigere Behandlung gleichartiger Fälle gewährleisten, indem er die Behörden auf die von den Gerichten in ihren Entscheidungen entwickelten allgemeinen Grundsätze hinweist. Da seine Beteiligung auch in den nicht förmlichen Disziplinarverfahren und in jeder Lage des Verfahrens 'gegeben ist, könnte er eine einheitliche Auslegung der Beamtenpflichten sichern und dafür sorgen, daß die ganze Handhabung des Disziplinarrechts bei den Behörden der Rechtsprechung der Disziplinargerichte angepaßt wird. Aus diesen Gründen hat bereits das Änd.G. in der Form des „Vertreters des öffentlichen Interesses" eine solche zentrale unabhängige Behörde geschaffen. Dieses Institut hat sich bewährt. Der Bundesdisziplinaranwalt ist die Fortsetzung und Fortentwicklung jener bisherigen Einrichtung. Im Ausschuß wurden verschiedene Bedenken dagegen geäußert. Insbesondere wurde eingewendet, daß eine solche zentrale Behörde den sehr differenzierten Verhältnissen der Praxis nicht gerecht werden könne. Demgegenüber verwiesen die Vertreter der Regierung darauf, daß die Erfahrungen mit dem Vertreter des öffentlichen Interesses das Gegenteil bewiesen hätten. Man könne feststellen, daß die Vertreter der Einleitungsbehörde zwar ihren Dienstzweig kennen, nicht aber die für das Disziplinarrecht und dessen gleichmäßige Anwendung erforderliche Erfahrung und allgemeinen Maßstäbe besitzen. Aus diesen Gründen sei man z. B. in Preußen schon früher dazu übergegangen, einen Beamten hauptamtlich mit der Aufgabe zu betrauen, die einheitliche Anwendung der Grundsätze, welche die Rechtsprechung erarbeitet hat, zu überwachen. Ferner wurde geltend gemacht, daß der Bundesdisziplinaranwalt zu weitgehende Befugnisse erhalte. Die Mehrheit schloß sich dieser Auffassung nicht an, weil der Bundesdisziplinaranwalt keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern lediglich die Aufgabe erhält, bei allen Disziplinarverfahren die betreffende Behörde auf die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze hinzuweisen und dadurch eine einheitliche gleichmäßige Handhabung des Disziplinarrechts und die Ausschaltung seiner willkürlichen und unsachlichen Anwendung zu erreichen. Die dazu erforderliche Kenntnis und Übersicht könne man aber nun einmal nicht beim einzelnen Verfahren erwerben. Auf die Bedenken wegen der Kosten dieses Instituts wurde darauf hingewiesen, daß der Personalaufwand sehr gering sei, weil die Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts nur im Nebenamte tätig sind. Der Ausschuß hatte aber Bedenken gegen das im Reg.Entwurf vorgesehene Mindestalter von 35 Jahren, Er war der Ansicht, daß ein Fünfunddreißigjähriger kaum die für dieses Amt nötige Erfahrung haben könne und wollte darum ein höheres Mindestalter vorschreiben. Im Hinblick auf das für die Richter des Bundesverfassungsgerichtes vorgeschriebene Mindestalter erschien dies nicht möglich. Der Ausschuß beschloß darum einstimmig, die Bestimmung über das Mindestalter überhaupt zu streichen. Diese Streichung soll aber nicht bedeuten, daß noch jüngere Beamte Bundesdisziplinaranwalt werden können. (Bodensteiner) Ferner schloß sich der Ausschuß der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung an, und zwar aus dem Grunde, weil die Fähigkeit zum Richteramt an einem ordentlichen Gericht ohnehin nur auf Grund der vorgeschriebenen Prüfung erlangt werden kann und sich folglich die Worte „auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen" nur auf die Fähigkeit zum Richteramt an einem allgemeinen Verwaltungsgericht beziehen können. Nach wiederholter Beratung entschied sich der Ausschuß aus diesen Gründen zuletzt mit Mehrheit bei einigen Enthaltungen für die Einführung dieses Institutes. Im Rechtsausschuß wurde beantragt, das Institut des Bundesdisziplinaranwaltes fallen zu lassen und an seiner Stelle die Staatsanwaltschaften einzuschalten. Dagegen wurde geltend gemacht, daß die Staatsanwaltschaften Länderbehörden sind und der Bund somit seine Befugnis an die Länder abgeben würde. Ferner würden dann oft mehrere Staatsanwaltschaften an ein und demselben Verfahren beteiligt sein. Der Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt. § 30b (1) regelt die verwaltungsmäßige Eingliederung des Bundesdisziplinaranwalts beim Bundesinnenministerium und das Weisungsrecht dieses Ministers, Aus der Aufgabe des Bundesdiziplinaranwalts ergibt sich von selbst, daß er nur an die Weisungen einer Stelle gebunden sein kann. Über den Bundesminister des Innern können alle erforderlichen Maßnahmen veranlaßt werden, Weisungen im Einzelfalle jedoch nur im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde, worunter neben den Bundesministern noch der Präsident des Bundesrechnungshofes zu verstehen ist. § 30b (2) bestimmt, daß der Disziplinaranwalt zur Erfüllung seiner Aufgabe bei den Einleitungsbehörden von diesen vorgeschlagene, geeignete Beamte als Beauftragte bestellen kann, welche insoweit an seine Weisungen gebunden sind. Von Bedeutung ist hierbei, daß diese Beauftragten nur im Nebenamte tätig werden, also keine neuen Beamten zur Anstellung kommen. Die Änderungen bezwecken lediglich eine eindeutigere Fassung des ursprünglichen Entwurfes. §30c gibt dem Bundesdisziplinaranwalt die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen — Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und Erforderlichkeit — Ermittlungen durchzuführen, oder durch seine Beauftragten durchführen zu lassen. Hierbei ist aber nur an ergänzende Ermittlungen gedacht, nicht an einen Ersatz für die Ermittlungen der Dienstbehörde. Diese Ermächtigung ist insbesondere im Hinblick auf § 9 des Gesetzes zu Art. 131 GG erforderlich, da in diesem Falle eine Dienstbehörde, welche für die Ermittlungen zuständig wäre, nicht immer vorhanden ist. Gerade im Hinblick auf diese Tatsache wurden aber im Ausschuß Bedenken laut, daß diese Ermächtigung schließlich doch immer mehr ausgeweitet werden könnte. Auf Grund der Zusicherung der Regierungsvertreter, daß eine Ausdehnung der Befugnis des Generalanwalts durch entsprechende Vorschriften der Geschäftsordnung verhindert wird, stimmte der Ausschuß zu. § 30 d bestimmt, daß die Dienstbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren einleiten muß, wenn der Bundesdisziplinaranwalt dies beantragt und daß ihm auf sein Ersuchen die Disziplinarakten vorzulegen sind. Diese Vorschrift erscheint erforderlich, denn wenn der Disziplinaranwalt eine einheitliche Handhabung der Disziplinargewalt sichern soll, muß er über die Vorgänge unterrichtet sein, und wenn er den Einzelfall auf Grund seiner Übersicht und Erfahrung anders beurteilt als die Einleitungsbehörde, muß er die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Der Ausschuß hielt zunächst für erforderlich, daß der Bundesdisziplinaranwalt zu einem solchen Antrag der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf. Auf die Erklärung der Regierungsvertreter, daß in die Geschäftsanweisung eine solche Bestimmung aufgenommen werde, stimmte der Ausschuß diesem Paragraphen zu. 4b Verteidigung § 30 e Die vorliegende Fassung entspricht einem Vorschlag des Rechtsausschusses. Der Beamtenrechtsausschuß wollte ursprünglich gemäß Mehrheitsbeschluß den Verteidiger in seiner amtlichen Funktion erst nach Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens zulassen. Wohl aber sollte es dem Beamten gestattet sein, sich privat des Rates und der Hilfe einer rechtskundigen Person zu bedienen. Dagegen wandte sich der Rechtsausschuß fast einstimmig und forderte im Interesse des Rechtsschutzes die Zulassung eines Rechtsbeistandes in jeder Lage des Verfahrens, also sowohl in der Vorermittlung und bei Disziplinarverfügungen. Andererseits war sich der Rechtsausschuß auch einig, daß der Rechtsschutz des Beamten nicht so weit gehen kann, daß dadurch das Verfahren als solches und das öffentliche Interesse gefährdet wird. Durch entsprechende Anwendung der §§ 147 und 192 Abs. 2 der StPO glaubte der Ausschuß, die richtige Mitte zu finden. Demnach steht es im pflichtmäßigen Ermessen dessen, der die Vorermittlung durchführt, zu entscheiden, ob der Untersuchungszweck gefährdet und die Akteneinsicht zu verweigern ist. Ferner kann der Verteidiger der Vernehmung nicht selbst beiwohnen, sondern nur nachher das Protokoll einsehen. Der Beamtenrechtsausschuß schloß sich diesem Vorschlag einstimmig an, indem er die §§ 21 (2) und 30 e in den jetzigen Fassungen beschloß. Ein weiterer Antrag, in Angleichung an das Arbeitsrecht auch Vertreter der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten als Verteidiger zuzulassen, wurde sowohl im Beamtenrechtsals auch im Rechtsausschuß abgelehnt, weil das disziplinarrechtliche Verfahren wohl der Strafprozeßordnung, nicht aber dem arbeitsrechtlichen Verfahren entspricht. Weil aber durch diese Regelung die Verteidigung auf das gesamte Verfahren einschließlich Vorermittlung und die weiteren Fälle des § 105 dieses Gesetzes und des § 135 Abs. 3 Satz 2 DBG ausgedehnt worden ist, erschien es im Interesse eines systematischen Aufbaus des Gesetzes erforderlich, die Vorschrift über die Verteidigungsmöglichkeit unter einem selbständigen Titel „4 b Verteidung" hinter den Generalanwalt einzuordnen, um alle am Prozeß Beteiligten nacheinander aufzuführen. (Bodensteiner) Ziff. 20 § 35 (3) Die Änderung ist inhaltlich ohne Bedeutung. Sie entspricht der Anregung des Bundesrates. Vgl. § 30 a. Ferner wurde im Ausschuß beantragt, in Absatz 2 eine Bestimmung des Inhalts einzufügen, daß einer der Beisitzer der Laufbahn und dem Verwaltungszweig des Beschuldigten und einer der fachlich zuständigen Gewerkschaft angehören soll. Dem ersten Teil dieses Antrages wird bereits der bisherige § 37 gerecht. Gegen den zweiten Teil, wonach ein Beisitzer gewerkschaftlich organisiert sein soll, wurden vor allem praktische Bedenken geltend gemacht. Die Zahl der Beisitzer müßte erheblich vermehrt werden und die Auswahl würde wesentlich erschwert, da ja für jeden einzelnen Fall die Zusammensetzung der Kammer geändert werden müßte. Vor allem aber wurde darauf hingewiesen, daß schließlich der Beschuldigte einen Beisitzer deshalb ablehnen könnte, weil dieser einer anderen Organisation angehöre als er selbst. in der Praxis würden die Beisitzer ohnehin in der Regel einer gewerkschaftlichen Organisation angehören, eine bindende Vorschrift aber sei unzweckmäßig. Der Antrag wurde aus diesen Gründen von der Mehrheit abgelehnt. Ziff. 21 § 36 (3) Im Ausschuß wurde beantragt, den Gewerkschaften das Vorschlagsrecht für die nichtrichterlichen Beisitzer der Disziplinarkammer einzuräumen. Bisher ist es bei Bund und Ländern übereinstimmend so geregelt, daß die Verwaltungen die Beisitzer vorschlagen, jedoch wurden bereits vor 1933 die Spitzenorganisationen zu diesen Vorschlägen gehört. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß die Spitzenorganisationen das Recht erhalten sollen, auch Vorschläge zu machen. Strittig war zunächst, welche Organisationen darunter zu verstehen sind. Die Mehrheit des Ausschusses war aber andererseits ebenso eindeutig gegen ein ausschließliches Vorschlagsrecht der Spitzenorganisationen oder der Gewerkschaften, weil dann alle Nichtorganisierten völlig übergangen würden und der nichtorganisierte Beschuldigte befürchten müßte, daß der gewerkschaftliche Beisitzer voreingenommen ist. Es sei aber ein bisher unbestrittener Grundsatz bei jeder Auswahl von Schöffen (Laienrichtern), daß alles vermieden werden müsse, was den Eindruck erwecken könnte, als handle es sich um Vertreter von Interessengruppen. Darum müsse auch die Verwaltung von sich aus Vorschläge machen können. Bei der Abgrenzung der vorschlagsberechtigten Organisationen war sich der Ausschuß einig, daß auf keinen Fall irgendwelche zu diesem Zweck gebildete oder auch zeitbedingte Beamtenvereinigungen in dieses Vorschlagsrecht einbezogen werden sollen. Ebenso wenig kommen für die BundesDisziplinargerichte irgendwelche auf Länder- oder sonstiger gebietlich beschränkter Ebene sich bildende Spitzenorganisationen in Frage, sondern nur für das ganze Bundesgebiet eingerichtete Verbände, welche die Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder bei den obersten Bundesbehörden übernommen haben. Nach eingehender Beratung einigte sich die Mehrheit des Ausschusses ferner dahin, daß nur solche Spitzenverbände in Frage kommen sollen, welche Ziele verfolgen, die denen der Gewerkschaften und des Beamtenbundes gleichlaufend sind, also die Wahrung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder pflegen. Nicht aber sollen konfessionellen, weltanschaulichen oder rein f ach-lichen Interessen dienende Organisationen einbezogen werden. Bei der Abgrenzung des Begriffes „Spitzenorganisation" schloß sich der Ausschuß den Ausführungen des Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit an, welcher zu dieser Beratung zugezogen worden war, daß nämlich als Spitzenorganisation nur eine Vereinigung anerkannt werden kann, welche sich durch den Zusammenschluß mehrerer selbständiger Organisationen bildet. Auf Grund all dieser Überlegungen beschloß der Ausschuß schließlich mit Mehrheit die vorgeschlagene Fassung. Nach einmütiger Auffassung des Ausschusses soll das Vorschlagsrecht durch diese Bestimmungen ausschließlich geregelt sein, d. h. Vorschläge von Organisationen, welche nicht unter diese Bestimmung des § 36 (3) fallen, dürfen nicht entgegengenommen werden. Zu § 40 (1) wurde der Antrag gestellt, „Geldbuße" zu streichen. Die Mehrheit konnte sich dem nicht anschließen, da sie es für ein unabdingbares Erfordernis hielt, daß ein Beamter, der über andere richten soll, selbst unbestraft sein muß. Der Antrag wurde darum mit Mehrheit abgelehnt. Ziff. 22 a § 41 (3) Der Ausschuß war einmütig der Meinung, daß die Vorschrift über die Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung in das Gesetz aufzunehmen ist. Ihr Zweck ist, eine dem Gerichtsverfassungsgesetz entsprechende Regelung über die Bildung und Mitwirkung des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung auch für das Disziplinarrecht zu treffen. Soweit nach dem GVG dem Präsidenten und den Senatspräsidenten bestimmte Befugnisse eingeräumt sind (z. B. § 62 GVG) soll dies auch für den Bundesdisziplinarhof gelten. Ziff. 22 b § 41 (5) Die Bezugnahme auf § 35 (1) muß auf Satz 1 beschränkt werden, da Satz 2 deshalb nicht mehr anwendbar ist, weil der Disziplinarhof seinen Sitz in Berlin erhält. Da für die hauptamtlichen richterlichen Beisitzer die besonderen Bestimmungen der §§ 108 und 109 gelten, mußten für die Beisitzer aus der Beamtenschaft besondere Vorschriften in den §§ 38 bis 40 erlassen werden. Die Änderung stellt klar, daß sie nur für die Beisitzer aus der Beamtenschaft gelten Der Ausschuß hat auch erwogen, die Vorschrift des § 37, zweiter Halbsatz, sinngemäß auf den Disziplinarhof anzuwenden. Er nahm jedoch schließlich davon Abstand. Die Mitwirkung von Beisitzern, welche mit den dienstlichen Verhältnissen und mit dem Aufgabenkreis des Beschuldigten besonders vertraut sind, erscheint zwar in dem Verfahren vor der Disziplinarkammer zweckmäßig, wo Aufgabe des Gerichts die Tatsachenaufklärung ist. Die Aufgabe des Disziplinarhofes als eines oberen Bundesgerichtes ist dagegen in erster Linie die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Entscheidung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Hierfür ist es zweckmäßig, die Zahl der Mitglieder des Gerichts möglichst klein zu halten und in der Besetzung der Senate möglichst wenig (Bodensteiner) Änderungen eintreten zu lassen. Durch die Anwendung der Bestimmung des § 37 würden aber schon bei 2 Senaten etwa 30 Beisitzer erforderlich. Davon müßte überdies der größte Teil aus dem Bundesgebiet gestellt werden, da in Berlin nur wenig Verwaltungszweige des Bundes mit eigenen Behörden vertreten sind. Es entstünden also auch erhebliche Mehrkosten. Ziff. 23 § 42 (2) Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Vgl. Bericht zu § 30 d. Ziff. 24 § 43 Die Änderung in Satz 1 bedeutet, daß jeder Senat des Bundesdisziplinarhofes in Zukunft mit drei ordentlichen Mitgliedern beschließt. Im Interesse einer Beschleunigung der Arbeit dieses Gerichtes erschien diese Regelung angebracht, zumal es sich bei solchen Beschlüssen fast ausnahmslos um die Entscheidung reiner Rechtsfragen (§ 73) handelt. Satz 2 bringt als Neuerung die Vorschrift, daß bei den Senaten des Bundesdisziplinarhofes, die schon bisher in der Hauptverhandlung mit drei Richtern und zwei weiteren Mitgliedern besetzt waren, eines der zwei weiteren Mitglieder der Laufbahn und möglichst dem Dienstzweig des Beschuldigten angehören soll. Dem Ausschuß lag hierzu ein Antrag vor, daß diese zwei weiteren Mitglieder diese Voraussetzungen erfüllen müssen. Dagegen wurde eingewendet, daß durch ständigen Wechsel der nichtrichterlichen Mitglieder von einem Fall zum anderen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet werden könne. Der Ausschuß konnte sich vor allem den großen Schwierigkeiten nicht verschließen, die eine solche Vorschrift für die Arbeit des Bundesdisziplinarhofes in Berlin bedeuten würde. Diese Schwierigkeiten sind nicht nur finanzieller Art, sondern auch solche der Rechtspflege, weil sich z. B. die unausbleibliche Notwendigkeit ergeben würde, eine turnusmäßige Behandlung der anstehenden Fälle durchzuführen. Des weiteren ergäbe sich die Gefahr erheblicher Benachteiligung des Beschuldigten, wenn sein Fall deshalb abgesetzt werden müßte, weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt werden kann (Reiseschwierigkeiten usw.). Auf Grund dieser besonderen Schwierigkeiten, welche der Sitz des Bundesdisziplinarhofes in Berlin mit sich bringt, beschloß der Ausschuß schließlich einstimmig die vorliegende Fassung, war aber der einmütigen Auffassung, daß nach Möglichkeit die beiden nichtrichterlichen Mitglieder der Laufbahn und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beschuldigten angehören sollen. Ziff. 25 a § 44 (1) Die Ergänzung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Vgl. Bericht zu § 30 d. In Angleichung an die StPO wurden die Hilfsuntersuchungsführer auch hier gestrichen. Ziff. 25 b § 44 (2) bringt als Neuerung die Bestimmung, daß zu Untersuchungsführern nur Beamte bestellt werden können, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Ziff. 25 c § 44 (3) bringt als Neuerung die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Einleitungsbehörde Beschwerde an die Bundesdisziplinarkammer zu erheben, welche endgültig entscheidet. Diese Ergänzung ist auf Grund des Artikels 19 Abs, 4 GG erforderlich. Die sonstigen Änderungen sind Anpassungen an die allgemeinen Beschlüsse. Ziff. 25 d § 44 (4) • Die Streichung des Abs. 4 ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 26' § 45 (2) bringt als Neuerung die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Untersuchungsführers Beschwerde an die Bundesdisziplinarkammer zu erheben, welche endgültig entscheidet. Diese Ergänzung entspricht den Grundsätzen des Rechtsstaates. Ziff. 27 § 46 Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 28 § 47 Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 29 § 48 (1) Die Änderung bedeutet, daß in erster Linie der Beschuldigte oder seine Angehörigen selbst die Möglichkeit haben sollen, einen Verteidiger zu bestimmen. Ein Antrag, im Gesetz ausdrücklich zu bestimmen, daß die Angehörigen zu hören sind, wurde von der Mehrheit abgelehnt, weil man es für selbstverständlich hielt, daß dies geschieht, und man Selbstverständliches nicht in das Gesetz schreiben soll. Darüber hinaus hat der Beschuldigte nach § 30 e die Möglichkeit, bereits während der Voruntersuchung einen Wahlverteidiger zu bestellen. Auch hier können die Angehörigen also bereits Einfluß nehmen. An der Möglichkeit, einen Beamten als Verteidiger aufzustellen, wurde festgehalten, weil dies für den Beschuldigten aus Gründen der Kostenersparnis und der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Ziff. 30 § 49 (3) Die Streichung des Abs. 3 erfolgte gemäß dem Vorschlag des Bundesrates (vgl. Bericht zu § 30 e). Der Beschuldigte soll dadurch in erweitertem Umfange die Möglichkeit erhalten, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Ziff. 31 § 50 Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 32 a § 51 (1) bringt als wesentliche Neuerung, daß der Untersuchungsführer dem Beschuldigten auf Antrag Akteneinsicht gewähren muß. Da dieses Recht auf Akteneinsicht ohne Einschränkung gilt, im Disziplinarverfahren aber auch Akten zur Vorlage kommen, für die eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht (Postgeheimnis, Steuerakten), mußte insoweit eine einschränkende Bestimmung eingefügt werden. (Bodensteiner) Der Ausschuß hat auch die Frage geprüft, ob es darüber hinaus erforderlich ist, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, den Schlußbericht einzusehen. Auf Grund der Tatsache, daß der Schlußbericht keine Würdigung der festgestellten Tatsachen, sondern lediglich einen Leitfaden durch die Akten darstellt, hielt der Ausschuß eine solche Bestimmung nicht für erforderlich. Eingehend befaßte sich der Ausschuß mit dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundesrates, das Wort „Akten" durch „Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen" zu ersetzen. Der Ausschuß konnte sich dem Vorschlag nicht anschließen. Der Begriff „Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen" ist im gesetzlichen Sprachgebrauch nicht verankert. Das Gesetz spricht vielmehr auch an anderen Stellen immer nur von „Akten" (z. B. § 57, § 72). Der Begriff „Akten" wird in der gesamten Gesetzgebung auch im Zivil- und Strafverfahrensrecht angewandt, und seine Bedeutung steht unmißverständlich fest. Es ist unzweifelhaft, daß er alle Unterlagen und Schriftstücke umfaßt, die entweder im Verfahren selbst entstanden oder für diesen Zweck beigezogen worden sind. Dazu gehören auch die bei dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren entstandenen Teilstücke, Unterlagen und Vermerke. Da demnach der Begriff „Akten" kaum mißverstanden werden kann, hielt es der Ausschuß für zweckmäßig, den in der Gesetzgebung eingebürgerten Begriff beizubehalten, und um jeden Zweifel auszuschließen, soll in der Durchführungsverordnung bestimmt werden, daß zu den Akten im Sinne dieser Vorschrift die gesamten Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen gehören. Ziff. 32 b § 51 (2) Die Ergänzung ist erforderlich aus den zu § 30 d angeführten Gründen. Ziff. 33 a § 52 (2) erweitert die Möglichkeiten der Einleitungsbehörde, das Verfahren einzustellen, insbesondere hinsichtlich der aktiven Beamten (vgl. § 3 Abs. 2). Ziff. 33 b § 52 (3) gibt dem Bundesdisziplinaranwalt die Möglichkeit, der Einstellung des Verfahrens zu widersprechen. In diesem Falle erhält er die Akten zur Fertigung der Anschuldigungsschrift. Diese Ergänzung ist erforderlich aus den zu § 30 a angeführten Gründen; wenn nämlich der Disziplinaranwalt eine einheitliche Handhabung sichern soll, muß er die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Ziff. 33 c § 52 Die übrigen Änderungen des § 52 sind lediglich redaktioneller Art. Ziff. 34 a u. b § 53 (1) u. (4) Die Änderungen sind eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 35 c § 53 (6) bringt eine Bestimmung zum Schutze des Angeschuldigten, welche schon bisher gültig, jedoch in der Durchführungsverordnung enthalten war. Es ist erforderlich, diese Bestimmung im Hinblick auf ihre weitgehende Bedeutung in das Gesetz selbst aufzunehmen. Während die formellen Mängel des § 52 zur Einstellung des Verfahrens führen, genügt es bei diesen Untersuchungsmängeln des § 53 (6), die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben. Ziff. 35 § 54 Die Ergänzung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 36 § 56 entfällt, da diese Bestimmung bereits als § 30 e vorgezogen worden ist. Ziff. 37 § 57 Die Worte „und sein Verteidiger" glaubte der Ausschuß als überflüssig streichen zu sollen, weil auch sonst im Gesetz immer nur der Beschuldigte erwähnt wird und sich aus der Anwendung der Strafprozeßordnung ohnedies ergibt, daß auch der Verteidiger mitinbegriffen ist, wenn der Beschuldigte erwähnt wird. Unter dem Begriff „Abschrift nehmen" verstand der Ausschuß die Möglichkeit, eigenhändig eine Abschrift machen oder eine solche gegen eine Gebühr von der Kanzlei herstellen lassen. Ziff. 38 § 58 Die Ergänzung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Da die Belange der Einleitungsbehörde durch den Verlauf des Verfahrens berührt werden, muß sie die Möglichkeit haben, an der Hauptverhandlung teilzuhaben. Aus diesem Grunde muß sie auch geladen werden. § 60 bestimmt im Gegensatz zur Regierungsvorlage, daß die Nichtöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens beibehalten wird. Der Ausschuß befaßte sich Wiederholt eingehend mit dieser Frage. Er war sich einig, daß die Entscheidung, ob die Öffentlichkeit vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden kann, davon abhängig ist, ob dieses Verfahren seiner inneren Natur nach ein Gerichtsverfahren im Sinne der Grundsätze des Prozeßrechtes ist. Dem Ausschuß erschien es unstreitig, daß es sich beim Disziplinarverfahren um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handelt, das sich zwischen dem Beschuldigten und der entsprechenden Behörde abspielt. Er kam zu der einhelligen Ansicht, daß es sich nicht so sehr um ein gerichtliches Verfahren als vielmehr um ein Verwaltungsverfahren handelt, dessen Zweck ein interner Reinigungsvorgang der Beamtenschaft ist. Aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis der Beamten ergeben sich besondere Pflichten für diese Gruppe von Menschen. Durch das Disziplinarverfahren soll derjenige, welcher diese besonderen Pflichten der Gruppe verletzt, gleichsam zur Ordnung gerufen, mehr oder minder eindringlich ermahnt oder gar in einer Art öffentlich-rechtlichen Kündigungsverfahren ausgestoßen werden. Das Disziplinarverfahren hat darum große Ähnlichkeit mit einer Ehrengerichtsbarkeit, welche auch sonst unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt zu werden (Bodensteiner) pflegt. Bei diesen Reinigungsverfahren sind auch die Personalakten des Beamten Gegenstand des Verfahrens. Es liegt weder im Interesse der Öffentlichkeit noch des Beamten, diese meist rein persönlichen Dinge öffentlich bekannt zu machen. Auch ist darauf hinzuweisen, daß der Ruf des Beamten, auch im Falle eines Freispruches, durch die Veröffentlichung solch persönlicher Dinge gefährdet wird. Insoweit ist die Nichtöffentlichkeit zum Schutze des Beamten erforderlich. Die Praxis hat ferner bewiesen, daß die Öffentlichkeit für solche Verfahren wenig Interesse zeigt und kaum daran teilnimmt. Aus allen diesen Gründen haben mehrere Länder (z. B. Baden, Hamburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz) die Nichtöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens beibehalten. Andere Länder (WürttembergHohenzollern und Schleswig-Holstein) haben wohl den Grundsatz der Öffentlichkeit eingeführt, aber zugleich die Möglichkeit gegeben, die Öffentlichkeit in jeder Lage des Verfahrens auszuschließen, ohne daß die sonst erforderlichen Gründe wie in der Strafprozeßordnung vorliegen müssen. Der Ausschuß beschloß schließlich mit großer Mehrheit bei einigen Enthaltungen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens. Die Enthaltungen wurden begründet mit dem Hinweis, daß die Gewerkschaftsvertreter nicht zu dem Verfahren zugelassen seien (vgl. Bericht zu § 30 e) und man dadurch ein Mittel ausgeschlagen habe, auch ,einem möglichen Mißtrauen entgegen zu wirken. Gemäß diesem Beschluß mußten die Worte Disziplinar „gericht" durch Disziplinar„ kammer", -„hof" ersetzt werden. Ziff. 39 a § 61 (2) Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 39 b u. c § 61 (4-5) bringen ebenfalls eine Ergänzung aus obigem Grunde und eine unmißverständlichere Fassung, aus welcher klar hervorgeht, daß der bevollmächtigte Beamte der Einleitungsbehörde v o r dem Schluß der Beweisaufnahme zu hören ist, während die Schlußanträge des Generalanwalts, des Verteidigers und des Beschuldigten nach Schluß der Beweisaufnahme gestellt werden. Ziff. 40 § 63 (2) lediglich redaktionelle Änderungen. Ziff. 40 b § 63 (3) Die Änderung ist eine Folge der Beschlüsse zu § 3 (2) und § 52 (2). Ziff. 41 a § 64 (1) Der Ausschuß hielt die Beschränkung des Unterhaltsbeitrages auf 75 Ob des erdienten Ruhegehaltes für ausreichend und beschloß, die darüber hinausgehende Kürzung wegfallen zu lassen. Ziff. 41 b § 64 (5) gibt der Bundesdisziplinarkammer die Möglichkeit, den Hinterbliebenen des Verurteilten u. U. einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Diese Ergänzung hielt der Ausschuß aus sozialen Gründen für erforderlich. Ziff. 41 b § 64 (6) Diese Bestimmung war bisher in der Durchf.VO. Ihre Aufnahme in das Gesetz erscheint angebracht. Ziff. 42 a u. b § 65 (1) u. (3) lediglich redaktionelle Änderungen und Ergänzungen gemäß dem allgemeinen Beschluß zu Ziff. 17. Ziff. 43 a § 66 (2) lediglich sprachliche Verbesserungen. Ziff. 43 b § 66 (4) Die Neuerung bedeutet, daß der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer eine verspätet eingelegte Beschwerde als unzulässig verwerfen kann. Zweck dieser Neuerung ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Ziff. 44 § 67 Die neuen Absätze 3 und 4 bringen Vorschriften, durch welche die Rechte der Einleitungsbehörde gegenüber dem Bundesdisziplinaranwalt gesichert werden. Da die Belange der Einleitungsbehörde durch das Urteil erheblich berührt sein können, muß sie die Möglichkeit erhalten, die Einlegung eines Rechtsmittels zu veranlassen. Weil aber die Einleitungsbehörde im Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht nicht mehr aktiv legitimiert ist, erscheint es angebracht, daß der Bundesdisziplinaranwalt verpflichtet wird, auf Verlangen der Einleitungsbehörde Berufung einzulegen und daß er diese nur im Einvernehmen mit der Einleitungsbehörde zurücknehmen kann. Der Vorschlag, in Abs. 3 ausdrücklich hervorzuheben, daß auch der Bundesdisziplinaranwalt an die Berufungsfrist in Abs. 1 gebunden ist, fand keine Zustimmung, weil es der Ausschuß für selbstverständlich hielt, daß der Bundesdisziplinaranwalt ebenso wie der Beschuldigte der Frist des Abs. 1 unterliegt. Der neue Abs. 4 bringt die Möglichkeit, die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in der zweiten Instanz zum Nachteile des Beschuldigten zu ändern. Diese Möglichkeit zu schaffen schien erforderlich, damit eine veränderte Beurteilung der Gesichtspunkte, die der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt worden sind, oder veränderte Umstände, die sich in der Zeit bis zur Entscheidung in der zweiten Instanz ergeben, berücksichtigt werden können. Der Vorschlag, dem Bundesdisziplinaranwalt das Recht zur Anschlußberufung nur in Verbindung mit seiner Erwiderungsschrift, nicht aber bis zum Schluß der Hauptverhandlung zu geben, fand nicht die Zustimmung des Ausschusses, da sich gerade in der Hauptverhandlung Einzelheiten ergeben könnten, die zur Anschlußberufung führen. Darüber hinaus dient die hier getroffene Regelung auch dem Schutz des Beschuldigten, da das Gericht ohne die Initiative des Bundesdisziplinaranwalts die Unterhaltsentscheidung nicht abändern kann. Ziff. 45 § 71 Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. (Bodensteiner) Ziff. 46 a § 73 (1) wurde die Bestimmung gestrichen, nach welcher der Bundesdisziplinarhof die Berufung als offensichtlich unbegründet durch Beschluß zurückverweisen konnte. Trotz des Hinweises, daß auch die Strafprozeßordnung die Verwerfung von Berufungen im Beschlußverfahren vorsehe und daß diese Möglichkeit nur bei offensichtlich unbegründeten Berufungsanträgen ausgeschöpft werde und daß die Untersuchung der Voraussetzungen sehr genau erfolge, glaubte die Mehrheit des Ausschusses, daß diese Bestimmung diem Beschlußverfahren allzu weitgehende Möglichkeiten gebe, durch welche der Beschuldigte benachteiligt werden könnte. Ziff. 46b u. d § 73 (2) u. (3) Nur redaktionelle Änderungen. Ziff. 46 c § 73 (3) Die Änderung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 47 a und b § 75 (1) u. (2) Die Änderungen sind eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 48 § 80 a bestimmt, daß die Anordnungen gemäß §§ 78 und 79 dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen sind. Diese Bestimmung stand bisher in der Durchführungsverordnung, ihre Aufnahme in das Gesetz erscheint angebracht. Ziff. 49 § 81 (1) u. (2) Die Änderungen ergeben sich aus dem Bericht zu § 30 d. Wenn der Bundesdisziplinaranwalt eine einheitliche Handhabung der Disziplinargewalt gewährleisten soll, muß er auch in diesem Falle eingeschaltet werden. Ziff. 49 § 81 (3) u. (4) Diese Erweiterung entspricht dem Grundgedanken des. Art. 19 Abs. 4 GG. Ziff. 50 § 83 Hierzu wurde der Antrag gestellt, die Wiederaufnahme des Verfahrens auf den gesamten Strafenkatalog des § 4 auszudehnen und überhaupt die richterliche Nachprüfung der Dienststrafen in gewissen Zeitabständen gefordert. Die Vertreter der Regierung wiesen darauf hin, daß die Wiederaufnahmebestimmung erst 1937 in das Gesetz aufgenommen wurde. Würde die Aufnahmemöglichkeit auch für die Disziplinarverfügungen geschaffen, so würde das eine unabsehbare Ausweitung der Arbeit der Gerichte hervorrufen. Schon bisher hätten die Wiederaufnahmeanträge ein Drittel des Arbeitsanfalles der Gerichte ausgemacht. Diese Ausweitung bewirke auch einen beträchtlichen Leerlauf. Alle gestellten Anträge müßten überprüft werden. Nach den Erfahrungen sei aber von 100 Wiederaufnahmeanträgen nur einer begründet. Es wurde ferner geltend gemacht, daß der Grundgedanke dieser Regelung bedeute, bei den Strafen, welche den Verlust der Beamtenrechte zur Folge haben, eine Nachprüfung in Form einer Wiederaufnahme möglich zu machen. Dagegen sei es zweckmäßig, die geringeren Strafen, bei denen der Bestrafte Beamter bleibt, im Gnadenwege zu erledigen. Nachdem auch der Rechtsausschuß die Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeit empfohlen hatte, beschloß der Beamtenrechtsausschuß einstimmig die vorliegende Fassung, wodurch für alle Strafen von der Gehaltskürzung aufwärts die Wiederaufnahme ermöglicht wird. Ziff. 51 § 86 Nur redaktionelle Änderungen. Vgl. Bericht zu § 30 e. Ziff. 52 § 88 (2) Die Ergänzung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 53 a § 90 (1) Die Ergänzung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff. 53 b § 90 (2) In Abs. 2 wurde der letzte Halbsatz gestrichen, so daß der Bundesdisziplinarhof auch an die Vorschriften des § 48 (3) gebunden ist. Ziff: 53 c § 90 (3) Die Streichung ist eine Folge des allgemeinen Beschlusses zu Ziff. 19. Ziff, 54 a § 91 Nur eine sprachliche Änderung. Ziff. 55 § 92 (1) Die Ergänzung ist aus den zu § 30d (Ziff. 19) aufgeführten Gründen erforderlich. Ziff. 56 § 93 (2) bringt insofern eine Änderung, als der Bundesdisziplinaranwalt bzw. sein Vertreter von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren in Zukunft nicht mehr wie bisher sein Vorgänger (Vertreter der Einleitungsbehörde), ausgeschlossen ist. Diese Änderung ist eine notwendige Folge der Stellung des Bundesdisziplinaranwalts. Es besteht kein Bedürfnis, die Mitwirkung solcher Personen am Wiederaufnahmeverfahren einzuschränken, die weder an der früheren Entscheidung mitgewirkt haben, noch an der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren mitwirken. Dieser Regelung entspricht auch die Zivil- und Strafprozeßordnung. Ziff. 57 § 94 Um etwaigen Mißdeutungen vorzubeugen, wurde für die unschönen Worte „nicht ebenso bestraft ist" die angeführte Fassung gewählt. Ziff. 58 Die Änderung der Überschrift ist im Hinblick auf die sachliche Änderung des § 96 erforderlich. (Bodensteiner) Ziff. 59 § 96 (1) erweitert die bisherige Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag wieder zu entziehen, auch auf den Fall, daß sich nachträglich die Nichtbedürftigkeit des Verurteilten herausstellt. Ziff. 59 § 96 (2) bringt eine Neuerung des Inhalts, daß die Bundesdisziplinarkammer auf Antrag den Unterhaltsbeitrag nachträglich bewilligen oder erhöhen kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten verschlechtert haben. Der Ausschuß hielt eine solche Vorschrift für erforderlich. Ziff. 59 § 96 (3) entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 1 Sitz 2 und 3. Ergänzend wurde bestimmt, daß der Verurteilte und der Bundesdisziplinaranwalt Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Ziff. 59 § 96 (4) Diese Vorschrift stand bisher in den Durchführungsbestimmungen. Der Ausschuß beschloß, sie in das Gesetz aufzunehmen, weil sie eine wichtige Zuständigkeitsregelung und materiell-rechtliche Bestimmungen enthält. Die übrigen Änderungen des § 96 sind nur redaktioneller Art. Ziff. 60 § 97 Gemäß den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes beschloß der Ausschuß auch hier die allgemeine Pfändungsfreigrenze einzuführen. Ziff. 61 § 97 a Der Beamtenrechtsausschuß hatte sich zunächst für die Einführung von Gebühren im Disziplinarverfahren entschieden. Auf die grundsätzlichen und praktischen Bedenken des Rechtsausschusses hin beschloß er dann, keine Gebühren einzuführen. Bezüglich Ziff. 5 und 6 war sich der Ausschuß darüber klar, daß durch den Sitz des Bundesdisziplinarhofes in Berlin erhöhte Kosten entstehen können, welche nicht entstünden, wenn dieses Gericht irgendwo im Bundesgebiet seinen Sitz hätte. Diese u. U. beträchtlich höheren Kosten könnten dazu führen, daß der Beschuldigte mit Rücksicht auf sie die Einlegung eines Rechtsmittels unterläßt. Der Ausschuß kam zu der einmütigen Überzeugung, daß man diese erhöhten Kosten dem Beschuldigten nicht auferlegen darf. Er nahm jedoch davon Abstand, diese Frage im Gesetz zu regeln und begnügte sich mit der Zusicherung der Regierungsvertreter, diese Angelegenheit im Verwaltungswege entsprechend der Meinung des Ausschusses zu regeln. Ziff. 62 § 98 Lediglich sprachliche Verbesserungen. Ziff. 63 § 99 Lediglich sprachliche Verbesserungen. Ziff. 64 § 100 (1) u. (2) Regelt die Frage der Kosten und den Ersatz von Auslagen für den Fall des Freispruches neu. Hierzu wurde der Antrag gestellt, die Kann-Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 der bisherigen Fassung in eine Muß-Bestimmung zu ändern. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß es dem allgemeinen Rechtsdenken entspricht, bei Freispruch die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Demgegenüber wurde vor allem geltend gemacht, daß nicht nur wegen Schuldlosigkeit, sondern auch wegen fehlender Prozeßvoraussetzungen freigesprochen wird. In diesem Fall sei der Ersatz der Kosten unangebracht. Ferner bestünde die Gefahr, daß der Beschuldigte überflüssige Kosten verursacht. Vor allem aber sei es im Strafverfahren ähnlich geregelt. Auch dort k ö n n en die Kosten ersetzt werden (§ 467 StPO). Auch in den Ländern sei es mit Ausnahme von Bremen, Württemberg und Bayern ebenso geregelt. Nach eingehender Beratung kam der Ausschuß zu der einmütigen Auffassung, daß im Falle eines Freispruches wegen erwiesener Schuldlosigkeit die notwendigen Auslagen ersetzt werden müssen. Demgemäß beschloß er vorliegende Fassung. Ziff. 65 § 102 (2) u. (3) Die Einfügung dieser Absätze ist eine Folge des Beschlusses zu § 4. Ziff. 65 § 102 (6) Die Änderung bedeutet, daß die allgemeine Pfändungsfreigrenze beachtet werden muß. Ziff. 66 § 103 Diese Ergänzung entspricht Artikel 35 GG. § 107 Dieser Bestimmung glaubte der Ausschuß nur zustimmen zu können unter der Annahme, daß die Stellung des Widerrufsbeamten im endgültigen Bundesbeamtengesetz gefestigt wird. Ziff. 67 Lediglich eine sprachliche Änderung. Ziff. 68 § 108 Der Ausschuß hielt diese Bestimmung nicht für zweckmäßig. Lediglich im Hinblick auf die in Kürze zu regelnde Rechtsstellung der Richter wollte er aber an der Vorschrift nichts ändern und beschloß aus diesem Grunde, die Vorschläge des Regierungsentwurfs nicht zu erörtern. Der Ausschuß beabsichtigt, diese Vorschrift im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Richter, das ja ohnedies auch im Beamtenrechtsausschuß mitbearbeitet werden wird, neuzufassen. Ziff. 69 Lediglich eine sprachliche Änderung. Ziff. 70a § 110 (2) Die Ergänzung ist erforderlich, weil § 109 weggefallen ist. Inhaltlich bedeutet sie nichts Neues, sondern die Aufnahme der Durchführungsbestimmungen in das Gesetz. Ziff. 70b § 110 (6) Nur eine redaktionelle Änderung. (Bodensteiner) Ziff. 71 Nur eine redaktionelle Änderung. Ziff. 72 § 112 bestimmt die oberste Bundesbehörde und ihre Zuständigkeit für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Materiell bringt sie nichts Neues, sondern bereinigt nur den Wortlaut des bisherigen § 112. Ziff. 73 Abschnitt X Eine erforderliche redaktionelle Änderung, da die alten Übergangsvorschriften entfallen. § 114 Das Wort „vorläufig" bedeutet nur „bis zur Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts". Ziff. 74 §§ 115-118 Diese Vorschriften entfallen, da sie den Übergang vom alten Disziplinarrecht zur Reichsdienststrafordnung von 1937 regeln und nicht mehr erforderlich sind. Ziff. 75 § 119 bestimmt in dem neuen Abs. 1 die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte auf dem Gebiet des Disziplinarrechts gegenüber Bundesbeamten. Zweck dieser Vorschrift ist, keine Überschneidungen in der Rechtsprechung eintreten zu lassen. In Abs. 2 wird „vermögensrechtliche Ansprüche" durch „Rechte" ersetzt, weil die Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und der Disziplinargerichte nicht nur für die ordentlichen Zivilgerichte bei Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten, sondern ebenso. für die allgemeinen Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der vor ihnen geltend gemachten nicht vermögensrechtlichen Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend sind. Ziff. 76 § 120 (2) Lediglich eine redaktionelle Änderung. Ziff. 77 § 121 Es gilt das, was zu Ziff. 72 gesagt wurde. Artikel 2 Bekanntmachung der Neufassung als Bundesdisziplinarordnung Regelt die Gültigkeit der Neufassung. Abschnitt II Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 3 Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich der Bundesdisziplinarordnung Durch diese Bestimmung soll die Anwendung dieses Gesetzes auf einen Personenkreis sichergestellt werden. Die Erweiterung ist erforderlich, um beispielsweise die bizonalen Beamten, die Zoll-und Wasserstraßenbediensteten, die Widerrufsbeamten, welche die Dienstaltersgrenze erreicht haben und Unterhaltsbeiträge empfangen, und die gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzten und später dennoch in die NSDAP eingetretenen Beamten zu erfassen. Artikel 4 Anwendung der Bundesdisziplinarordnung auf frühere Vergehen Diese Bestimmung regelt die Anwendung der BDO auf Dienststrafen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wurden. Der Grundsatz, keine Strafe ohne Gesetz, ist hierbei im Gegensatz zur bisherigen Regelung beachtet, weil die BDO auf solche Dienstvergehen nur dann angewendet wird, wenn diese auch nach dem zur Zeit der Begehung gültigen Recht verfolgt werden konnten. Die Verjährung des § 3 (2) der BDO wird insofern erweitert, als alle Dienstvergehen, die vor dem 1. Oktober 1948 begangen sind und die übrigen Voraussetzungen des § 3 (2) erfüllen, darunter fallen. Der Ausschuß hielt diese Erweiterung im Hinblick auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse jener Zeit für erforderlich. Artikel 5 Übergang schwebender Verfahren Diese Bestimmung regelt die weitere Behandlung schwebender Verfahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Artikel 6 ' Anfechtung früherer Disziplinarverfügungen Diese Vorschrift soll die Behandlung von Disziplinarverfügungen (Warnung, Verweis und Geldbuße) aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regeln. Sie erfaßt in erster Linie Länderbeamte, die in den Bundesdienst übergetreten sind, ferner Beamte, die, seit sie Bundesbeamte geworden sind, eine Disziplinarverfügung erhielten und denen Artikel 19 (4) des GG das Recht auf eine gerichtliche Entscheidung gibt. Nicht erfaßt werden von dieser Vorschrift die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des 3. Reiches, deren Behandlung, soweit es sich um Disziplinarverfahren handelt, die Art. 7 und 8 regeln. Disziplinarverfügungen aus der Zeit des 3. Reiches können dagegen nur im Wiedergutmachungsverfahren beseitigt werden. Es wäre unzweckmäßig, dafür dieses umständliche Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu setzen. Nach Art. 6 erhält das Beschwerderecht an das Bundesdisziplinargericht nur der Beamte, der vorher schon alle Beschwerdemöglichkeiten ergriffen hat. Würden es auch die übrigen erhalten, welche die ihnen bisher schon gegebenen Beschwerdemöglichkeiten gar nicht ausgeschöpft haben, so wäre das eine unangebrachte Begünstigung. Artikel 7 Wiederaufnahme früherer Verfahren Die Bestimmung des Art. 7 ist erforderlich, weil bisher die für eine Wiederaufnahme solcher Verfahren erforderlichen Vorschriften fehlen.. Auf Grund der neuen Rechtslage wird eine solche Vorschrift aber benötigt. Der jetzige Absatz 2 ermächtigt den Bundesdisziplinarhof, in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 117 die Sache bereits (Bodensteiner) für das Zulassungsverfahren an eine Bundesdisziplinarkammer zu verweisen. Im übrigen nur redaktionelle Änderungen. Artikel 8 Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren Diese Vorschrift regelt die Wiederaufnahme von Disziplinarstrafen aus der nationalsozialistischen Zeit, wenn diese übermäßig hart waren oder für Vergehen verhängt wurden, die aus politischen Gründen begangen worden sind. Materiell hat der Ausschuß an der Regierungsvorlage nichts geändert. Die Erweiterung des Personenkreises wurde in Art. 9 geregelt. Artikel 9 Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren gegen andere Personen Diese Vorschrift gewährt auch anderen Beamten die Wiederaufnahmemöglichkeiten nach den Artikeln 7 und 8. Die Einbeziehung der Berufssoldaten usw. ist nicht erforderlich, weil sie nicht dem Dienststrafrecht unterlagen. Artikel 10 Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde in besonderen Fällen Die Vorschrift bestimmt, wer als oberste Dienstbehörde zu gelten hat für jene Wartestands- und Ruhestandsbeamten, die ihre Bezüge vom Bund erhalten, obwohl sie keine Bundesbeamten sind oder gewesen sind. Abs. 3 ist erforderlich, weil die Frage für diesen Personenkreis besonders geregelt ist. Artikel 11 Verlust der Rechte aus dem Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 1, daß durch eine Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes auch die Rechte aus dem Gesetz zu 131 GG verloren gehen. Die Vorschrift bezweckt, die Parallelität zweier Disziplinarverfahren zu vermeiden. Gemäß § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 GG kann ein förmliches Disziplinarverfahren auf Bundesebene durchgeführt werden, während im übrigen das Disziplinarverfahren Angelegenheit des jeweiligen Dienstherrn ist. Absatz 2 bestimmt die Rückwirkung dieser Vorschrift. Diese ist erforderlich, um zu verhindern, daß ein Beamter nur deshalb Bezüge nach dem 131er Gesetz erhält, weil sein Dienstherr untergegangen ist. Wäre dies nicht geschehen, hätte die Entfernung aus dem Dienst auch den Verlust aller Versorgungsbezüge zur Folge gehabt. Es erscheint darum angebracht, diese Beamten so zu behandeln, wie jene, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden. Artikel 12 Gnadenrecht Die Vorschrift bringt eine Erweiterung des dem Bundespräsidenten nach § 104 zustehenden Gnadenrechtes. Diese Ausdehnung ist erforderlich im Hinblick auf frühere Reichsbeamte, Richter, Versorgungsbeamte, Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren RAD, welche vom § 104 nicht miterfaßt werden. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, daß auch für diese Personen eine Gnadeninstanz gegeben ist. Artikel 13 Aussagegenehmigung Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß jemand zuständig ist, um jene Beamte, die keinen Dienstvorgesetzten haben, wie z. B. viele 131er, von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden. Die vom Ausschuß beschlossene Fassung ist keine inhaltliche Änderung, sondern nur einfacher und kürzer als die Regierungsvorlage. Artikel 14 Folgen der Verurteilung durch ein nichtdeutsches Gericht Art. 14 regelt die Behandlung jener Fälle, in denen in den vergangenen Jahren Beamte durch die Urteile nichtdeutscher Gerichte mit Zuchthaus oder Gefängnis von einem Jahr oder länger bestraft wurden, weil diese Urteile nicht die beamtenrechtlichen Folgen des § 53 DBG nach sich gezogen haben und folglich das Beamtenverhältnis nicht kraft Gesetzes beendet wurde. Diese Urteile nichtdeutscher Gerichte können aber nicht behandelt werden wie Urteile deutscher Strafgerichte, sondern es muß in allen Fällen geprüft werden, ob die betreffende Tat nach deutschem Recht und unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Maßstäbe zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. § 133 dieses Gesetzes ist folglich nicht anwendbar. Es .ist vielmehr in einem gegebenenfalls durchzuführenden Disziplinarverfahren selbständig zu prüfen, ob ein Disziplinarvergehen vorliegt, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. Die Vorschrift des Absatzes 1 will sachlich ungerechtfertigte Nachzahlungen von Gehältern bis zur Entscheidung des Disziplinargerichts verhindern. Absatz 2 bestimmt, daß im Falle einer Nachzahlung entsprechend § 55 (7) DGB ein in .der rückliegenden Zeit bezogenes Arbeitseinkommen angerechnet wird. Absatz 3 bestimmt, daß die Regelung der Absätze 1-2 auch auf die Urteile der deutschen Spruchgerichte in der britischen Besatzungszone Anwendung findet. Nach eingehender Beratung hielt der Ausschuß die Einbeziehung dieser Urteile für angebracht, obwohl man sich bewußt war, daß diesen Urteilen nicht die gleiche Bewertung wie den strafgerichtlichen Urteilen der ordentlichen Strafgerichte zukommt, 'weil Idas Verfahren wesentlich vereinfacht ist und nicht die Sicherheit einer sorgfältigen Prüfung besteht. Absatz 4 bestimmt, daß diese Vorschriften auch auf weitere öffentlich-rechtlich Bedienstete (131er) Anwendung findet. Artikel 17 Inkrafttreten Der 1. Oktober 1952 wurde als Tag des Inkrafttretens gewählt im Hinblick auf die Fristen, welche damit in Lauf gesetzt werden. Der Art.12 soll jedoch sofort in Kraft treten, da eine große Zahl von Gnadenfällen vorliegt. Bonn, den B. Juli 1952 Bodensteiner Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 228. Sitzung Zweiter Bericht des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (42. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktion der SPD - Nrn. 3626, 523, 2275 der Drucksachen - Berichterstatter: Abgeordneter Graf von Spreti A. Einleitung Die Auflage: In der 152. Sitzung am 14. Juni 1951 hat der Bundestag den Ersten Bericht des Untersuchungsausschusses zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge — Nr. 2275 der Drucksachen — entgegengenommen. Dieser Ausschuß hat sich seine Aufgabe streng nach der Drucksache Nr. 523 gestellt. Es ist daher Sache des Untersuchungsausschusses gewesen, den Zweiten Bericht im gleichen Rahmen der ihm gestellten Aufgabe zu halten. Während der Erste Bericht sich mit den Bauten, die zur Unterbringung von Bundesorganen dienen, beschäftigte, werden in dem hier vorliegenden Zweiten Bericht diejenigen Bauten untersucht, die im Raume Bonn für die Besatzungsmacht erstellt wurden. Verfahren: Es wurden insgesamt weitere 15 Sitzungen abgehalten, davon 10 öffentliche und 3 Ortsbesichtigungen, nämlich im Haus Deichmannsaue, in Wahnerheide und im Hotel Düsseldorfer Hof. Dem Ausschuß lagen umfangreiche Akten und Schriftstücke vor, teils zum Studium der Zusammenhänge, teils zur Ergründung der Wahrheitsbeweise auf Grund der Zeugenaussagen. Als Beweismittel haben dem Ausschuß gedient: a) Die Vernehmung folgender Zeugen: Staatssekretär Dr. Wandersieb Ministerialdirektor Dr. Rühl Ministerialrat Dr. Fütterer Ministerialrat Dr. Schornstein Oberbaurat Schlösser Oberregierungsrat Schiffers Oberregierungsrat Dr. Becker Dipl. Ing. Weiß Oberinspektor Offermann Baudirektor Maß Stadtbaurat a. D. Blanck Professor Werner Harting Professor Hebebrand Dipl. Ing. Schlempp Architekt Sander Baurat a. D. Nolte Frl. Dipl. Ing. Groth Stadtbaurat Porth Hotelpächter Zörnack Kaufmann H. Schlüter, sen. Kaufmann H. Schlüter, jun. Kaufmann Klaus Jonas Tischlermeister Hansjoachim Ellenson H. Klaus Mikoleit H. Blumenberg Frau Anneliese Holl H. Willi Eschenbeck b) Die Auskunft von Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer, Abteilung Beherbergungswesen, Köln, und der Handwerkskammer Köln c) Die Vorlage der Akten und Schriftstücke laut Anlage 1, Seite 10393. B. Allgemeines Der historische Stand: Organisation: Auf Grund der Schlangenbader Beschlüsse wurde von den Alliierten den deutschen Stellen der Auftrag gegeben, in Bonn und Umgebung zur Unterbringung der Behörden der Hohen Kommissare Raum zu schaffen. Diese Aufgabe wurde damals vom Finanzneubauamt Bonn übernommen. Die gesamten Bauvorhaben der Alliierten im Raume Bonn waren verwaltungsmäßig von den Engländern als der zuständigen Besatzungsmacht abzuwickeln. Am 7. Juli 1949 fand eine Besprechung zwischen dem britischen Generalmajor Bishop und dem Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen Arnold statt, bei welcher Zuständigkeit und Befugnisse genau abgegrenzt wurden. Am 10. Juli wurde erstmalig eine Weisung für den Ausbau des Rheinhotels Dreesen erteilt. Am 12. Juli 1949 wurde das Büro Bundeshauptstadt durch einen Erlaß (Anlage 2) als gemeinsame Dienststelle des Ministerpräsidenten und des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein- (Graf von Spreti) Westfalen eingerichtet. In diesem Erlaß wurden die Funktionen des Büros hinsichtlich seiner materiellen Zuständigkeit und formell hinsichtlich seines Verhältnisses zum Regierungspräsidenten in Köln, zum Staatshochbauamt in Bonn, zum Finanzneubauamt in Bonn sowie zu den Bewilligungsstellen für den Volkswohnungsbau abgegrenzt. Damit wurde ein vorher gültiger Erlaß vom 9. Mai 1949 abgelöst und die Voraussetzung für die speziellen Aufgaben der Einrichtung des Sitzes der Obersten Bundesbehörden gegeben. Das Büro Bundeshauptstadt wurde damit praktisch die Außenstelle der genannten Ministerien im Raume Bonn und erhielt somit die Stellung eines Staatshochbauamtes und einer Vorprüfungsstelle für die Bewilligung von Wohnungsbauvorhaben. In einem Schreiben des Head Quarters Land Nordrhein-Westfalen, Finance-Officer wird in der Ziffer 3 mit folgendem Vermerk „Die anfallenden Arbeiten in Verbindung mit diesem Projekt werden durch das Wiederaufbau-Ministerium und nicht, wie sonst üblich, durch die Army Services ausgeführt." mitgeteilt, daß diese Zuständigkeit von den Royal Engeneers auf das Büro Bundeshauptstadt übergeht. Diese letztere Abmachung zwischen den britischen Stellen und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Büro Bundeshauptstadt am 24. August 1949 zur Kenntnis gebracht. Auf alliierter Seite stand den deutschen Behörden nach den Beschlüssen der Botschafter-Konferenz der Alliierten in London eine sogenannte Administrationsstelle der Alliierten Hohen Kommission im Raume Bonn gegenüber. Diese Dienststelle, deren Leiter Brig. Montague war, stellte am 15. Juli 1949 die ersten Anforderungen in schriftlicher Form auf Umbau verschiedener Gebäude. In diesem Schreiben wurden zum ersten Mal folgende Bauvorhaben genannt: Hotel Düsseldorfer Hof Parkhotel Drachenfels Villa Friede Rhein-Terassenhotel Hotel Dreesen Hotel Petersberg Haus Deichmannsaue. Durch die Beschlüsse der Länderministerpräsidenten und durch die damals noch bevorstehende Abstimmung im Bundestag über den Bundessitz bestanden gewisse unterschiedliche Auffassungen, ob die Unterbringung der Behörden im Bonner Raum provisorisch oder für längere Dauer zu geschehen habe. Außerdem war zu dieser Zeit noch keine Übersicht darüber vorhanden, in welcher Weise die Hohen Kommissare den Aufbau ihrer Behördenorganisation vornehmen würden, ein Umstand, der die Notwendigkeit des Improvisierens noch erhöhte und eine mehrmalige Änderung der Zweckbestimmung der ausgesuchten Bauobjekte bedingte. Organisation des Büros Bundeshauptstadt: Das Büro Bundeshauptstadt mußte durch Zeitdruck und häufige Dispositionsänderungen erschwerten Situationen Rechnung tragen und hat daher die Aufgabengebiete aufgegliedert, um eine rasche Abwicklung zu garantieren. Es hatte folgenden Aufbau: Abteilung I: Leitung: Ministerialdirektor Dr. Wandersieb AR Gorris Quartieramt: Dr. Splett, Information: Ass. Zilliken, Soziale Fragen : Körner, Preisüberwachung: Dörfer, Beschaffung: ORR Dr. Becker, Verwaltung: Meyer. Abteilung II: Leitung: Ministerialdirektor Dr. Rühl MR Dr. Fütterer ORR Peters Raum- und Bauplanung: Stadtbaurat a. D. Blanck, Baudirektion : Baudirektor Maß, Landeswohnungsstelle: LGr Schiffers. In diesem aufgezeigten Verteilungsschema lastete das Hauptgewicht auf der Raum- und Bauplanung in der Abteilung des Herrn Ministerialdirektors Dr. Rühl und insbesondere auf der Beschaffungsstelle in der Abteilung des Herrn Ministerialdirektors Dr. Wandersieb. Vergabe: a) organisatorisch: Die architektonischen Aufgaben, also die rein planerischen Aufgaben wurden dem Stadtbaurat a. D. Blanck übertragen, während die Durchführung der, Bauarbeiten in den Händen des Baudirektors Maß lag. Letzterem stand Oberbaurat Kohlenbach zur Seite. Unter anderem hatte Blanck die Aufgabe, unter den sich anbietenden Architekten nur die wirklich qualifizierten auszuwählen, die neben der planerischen Tätigkeit auch in der Lage sein mußten, eine Bauleitung zu übernehmen. Der Zeitdruck führte dazu, daß diesen Herren eine erhebliche Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit eingeräumt wurde. Blanck hat alle Verhandlungen mit den Alliierten über bauliche Belange Maß überlassen; nur in Einzelfällen hat er sie unmittelbar geführt. Nach seinen eigenen Angaben hat er es als seine Hauptaufgabe angesehen, unter der Vielzahl von Architekten koordinierend tätig zu sein. Er hat seine Tätigkeit auch nach seinen eigenen Aussagen lediglich als „Unterstützung" des Zeugen Maß nach der planerischen Seite hin aufgefaßt. Seine Anstellung beruhte auf einem Vertrag als freischaffender Architekt für einen Zeitraum von vier Monaten, der dann von Monat zu Monat auf 8 Monate verlängert wurde. Nach seinem Ausscheiden als Werkvertrags-Architekt hat er die von ihm bereits begonnene Planung des Hotels Godesberger Hof als freischaffender Architekt weitergeführt; er übernahm außerdem noch die Wohnbauprojekte Friesdorf und Birlinghofen. Um diese Aufträge hatte er sich bemüht und bekam sie dann auch als Planer von dem allein zuständigen Auftraggeber, Dr. Wandersleb, übertragen. Die Honorierung dieser Arbeiten wurde gegenüber dem Werksvertrag genau abgegrenzt. Die Leitung der Baudirektion lag in den Händen des Zeugen M a B. Dieser bestellte zu seinem Vertreter den Oberbaurat Kohlenbach, einen Beamten, den er — der freischaffende Architekt — als sein „Gegenstück" bezeichnete. (Graf von Spreti) Die erste Kenntnis von den Großbauvorhaben im 'Raume Bonn hat Maß von dem ihm bekannten Zeugen Schlempp (vergl. Seite 8) erhalten. Er wurde seinerzeit telefonisch zu einer Besprechung der für den Raum Bonn zuständigen Stellen zugezogen. Das Bauvorhaben bestand, wie er nach Kenntnisnahme meinte, in einer einmaligen kurzen Stoßarbeit, die nur mit den Methoden eines freischaffenden Architekten durchgeführt werden konnte. Wegen einer einmaligen Aufgabe aber wollte Maß seinen Beruf als freischaffender Architekt nicht aufgeben und wurde daher nach einem vereinbarten Honorar bei einer werkvertraglichen, monatlichen Pauschalvergütung eingestellt. Entgegen seiner ursprünglichen Annahme hat sich dann aber die vorgesehene Zeit von drei Monaten auf ein Jahr verlängert bis zur Übertragung der Aufgaben auf das Finanzneubau-Amt. Maß war der Ansicht, daß die Durchführung der Bauten nur durch Berufskollegen möglich ist, die ein leistungsfähiges Büro aufweisen können und der gestellten Aufgabe auf Grund ihrer Fachkenntnisse und auch charakterlich und persönlich gewachsen sind. Aus diesem Grunde hat Maß eine Einschaltung des BDA (Bund Deutscher Architekten) bei der Auswahl der Architekten abgelehnt, weil der BDA keinerlei Verantwortung hätte übernehmen und weil er selbst bei einem Versagen des einen oder des anderen Architekten sich als leitender Architekt niemals durch eine Berufung auf den BDA hätte entlasten können. Es bestand daher zwischen der Berufsorganisation der Architekten und dem Büro Bundeshauptstadt eine gewisse Spannung, insbesondere da die Auftragsvergabe auf Anordnung des Zeugen Blanck über das ganze Bundesgebiet gestreut werden sollte, entgegen dem Wunsch des BDA, der die Fachkräfte nur aus dem Raum Bonn und dem Land NordrheinWestfalen heranziehen wollte. Beim Hotel Petersberg wurde in Anbetracht der späteren Wiederverwendung des Hauses durch die Eigentümerin, die Firma Ferdinand Mühlens, Köln („4711"), der zuständige Hausarchitekt mit eingeschaltet. Im Büro des Herrn Maß waren zunächst nur ein Architekt und eine Sekretärin beschäftigt, später drei Techniker und eine weibliche Arbeitskraft. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Büros Bundeshauptstadt ist Herr Maß an Besatzungsbauten nicht mehr weiter beschäftigt worden. Er hat lediglich an dem Wohnungsbauprogramm „Neue Heimat" gearbeitet. Zusammenfassend ist bei der Betrachtung der Aufgaben der zwei genannten Abteilungsleiter festzustellen, daß Planung und Baudurchführung genauestens abgegrenzt waren und daß der allein zuständige Disziplinarweg nur zu Dr. Rühl bzw. zu Dr. Wandersieb führte. b) materiell: Eine dritte ausführende Gruppe, die diesen Untersuchungsausschuß besonders beschäftigt hat, ist die Beschaffungsstelle, geleitet von Oberregierungsrat Dr. Becker. Die Aufgaben der Beschaffungsstelle waren — was die Möblierung betrifft — nicht durch schriftliche Richtlinien festgelegt; es war Herrn Dr. Becker nur auf Grund von Anweisungen der Alliierten oder über die Baudirektion das Niveau bekanntgegeben worden. Das Bestreben Dr. Beckers war, für die Ausstattung der Räume nach Möglichkeit Fertigmöbel und Einrichtungsgegenstände aus Serienfabrikation zu verwenden, die den gestellten Ansprüchen und auch den internationalen Maßstäben entsprachen, und die Aufträge über das ganze Bundesgebiet zu streuen. Der Arbeitsstab, der ihm für seine Aufgaben zugestanden worden war, war nur klein, insbesondere wenn das starke Arbeitstempo bei den parallel laufenden Aufträgen (Umbau und Einrichtung) in Rechnung gestellt wird. Diese Arbeit wurde anfangs dadurch erschwert, daß zunächst noch von seiten der Alliierten Bestellungen vorgenommen wurden, während alle Beschaffungsmaßnahmen später in die ausschließliche Zuständigkeit der Beschaffungsstelle übergingen. Die häufige Veränderung der Zweckbestimmung hat der Beschaffungsstelle viel mehr Arbeit aufgebürdet, weil sie die Gebäude für jeweils neue Verwendungszwecke einrichten mußte. Es sind daher zwischen der Beschaffungsstelle und den bauausführenden Organen mitunter Spannungen entstanden, die bei verschiedenen Einzelobjekten zutage traten. Die Auftragserteilung an die Beschaffungsstelle erfolgte zum Teil mündlich durch Dr. Wandersleb und in Fühlungnahme mit Maß, teils — z. B. bei den Objekten Dreesen, Petersberg und Deichmannsaue — unmittelbar durch die englische Dienststelle. Weitere Aufträge — wie beim Hotel Düsseldorfer Hof und beim Hotel Kölner Hof — wurden durch unzuständige Stellen erteilt, wie durch sogenannte „Erkundungen" der Beschaffungsstelle an Ort und Stelle festgestellt wurde. Außerdem hat die Beschaffungsstelle Aufträge erteilt, deren Notwendigkeit sie gleichfalls erst an der Baustelle feststellen konnte, Von der direkten Erteilung der Anweisungen an Dr. Becker bezüglich der Objekte Dreesen, Petersberg und Deichmannsaue war Dr. Wandersleb unterrichtet. Dr. Becker brauchte daher seine vorgesetzte Dienststellle nicht noch einmal formal von diesen direkt erteilten Aufträgen zu verständigen. Den deutschen Stellen stand nach Vereinbarung mit den Alliierten nur die englische Stelle gegenüber, und zwar als Verhandlungspartner Brig. Montague, Mr. Nicholson und Mr. Ellis. Während die alliierte Seite in ihren Wünschen und Anordnungen anfangs etwas großzügig handelte, trat ab 1. April 1950 durch die Aufstellung eines eigenen Haushaltsplans eine stärkere Sparsamkeit ein. Leider mußte jedoch der Ausschuß bemerken, daß hier nicht immer die gleiche Einstellung bei allen Alliierten herrschte. Ihr Haushalts- und Rechnungswesen veranlaßte die zuständigen Engländer dazu, den deutschen Stellen eine ganz genaue Richtlinie über Ausführung und Vergabe zu geben, die einer Verdingungsordnung im deutschen Sinne entsprach (siehe Anlage 3, Seite 10396). Neben dem Büro Bundeshaupstadt bestand schon vorher und später als Feststellungsbehörde das Finanzneubau-Amt in Bonn, das den Auftrag hatte, nun in die Rechnungsprüfung entsprechend den Requisitionsbestimmungen auf Grund der finanztechnischen Anweisung Nr. 111 (Graf von Spreti) einzutreten (Anlage 4, S. 10403). Der Leiter dieser Behörde war zuerst Baurat Feld und vom 10. Oktober 1949 bis Ende Januar 1950 Oberbaurat Schlösser. Er hatte zunächst die Anweisung, die Ausgaben, die von dem Büro Bundeshauptstadt getätigt worden waren, auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kassentechnisch abzuwickeln. Ab 27. Januar 1950 wurde Schlösser ermächtigt, die gesamte Baudurchführung in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Die Auftragserteilung erfolgte meistens, da es sich um Umbauten handelte, bei einer örtlichen Begehung durch die Architekten-Vertreter, Vertreter des Büros Bundeshauptstadt unter Hinzuziehung des mit der örtlichen Bauleitung beauftragten Architekten, wobei abschließend generell gesagt werden kann, daß sämtliche Bauten auf ausdrücklichen alliierten Befehl zurückzuführen sind. Die Verschiedenheit der Auffassungen bei der Auftragsverteilung zwischen den amerikanischen und deutschen Stellen hat die Zusammenarbeit etwas getrübt, da diese von einem anderen System der Vergabe ausgehen, das in USA gebräuchlich ist (General-Unternehmer, die ihrerseits Sub-Unternehmer engagieren). Allein verantwortlich waren die britischen Stellen. Von allen zuständigen Persönlichkeiten wird immer wieder die Korrektheit der britischen Aufsichtsbehörde anerkannt. Bedauerlicherweise haben, was jedoch nur aus der Zoneneinteilung zu verstehen ist, die anderen Alliierten auch noch eigene Baubüros unterhalten, ein Umstand, der manchmal zur Erschwerung der Arbeiten geführt hat. Bei der Auftragserteilung gab es auch Differenzen zwischen den deutschen und englischen Stellen, da die deutschen Stellen vielfach die Auffassung vertraten, daß die Anordnungen zu weitgehend seien und den provisorischen Charakter der Ausführungen, was Raum und Einrichtung betrifft, überschritten, Der oberste Leiter des Büros Bundeshauptstadt, Ministerialdirektor Dr. Wandersleb, hat einmal dem Brig. Montague in einem Brief mitgeteilt, daß er nur auf schriftlichen Befehl den Anforderungen Folge leisten werde, was in diesem bestimmten Falle auch zu einem Kompromiß geführt hat. Dies ist ein Beweis, daß die Auffassung, ein von alliierter Seite mit einigem Nachdruck geäußerter Wunsch sei einem Befehl gleichzusetzen, falsch war. Auf englischer Seite wurden diese Wünsche nämlich keineswegs als unabänderliche Befehle empfunden, was sich z. B. auch bei den Bauten der Englischen Hochkommission in der Wahner Heide bewiesen hat. Im Gegensatz dazu hat im Fall Haus Deichmannsaue die dabei tätige Arbeitsgemeinschaft der Architekten es verstanden, die Wünsche der Alliierten als Befehle auszulegen. Dadurch wurde Dr. Rühl veranlaßt, über Dr. Wandersieb auf die korrekt arbeitende Beschaffungsstelle einzuwirken, sie möge sich dem amerikanischen Befehl fügen. Diesem Wunsch hat Dr. Wandersieb gegen die protestierende Haltung der Beschaffungsstelle entsprochen. Damit stützte er Dr. Rühl, dessen Bestreben dahin ging, durch eine bestimmte Stilentwicklung eine einheitliche Note im Bonner Raum zu erreichen. Im Gegensatz dazu trat Dr. Becker vor allem für eine möglichst sparsame Gestaltung und Einrichtung der Bauten ein. Dr. Wandersieb vertrat vor dem Ausschuß die Meinung, daß es sich z. B. im Falle Haus Deichmannsaue weniger um ein Streben der Frankfurter Architekten nach einer Honorareinnahme handelte als vielmehr um einen Kampf um ihren künstlerischen Ruf. Diese Charakterisierung ist insofern von Wichtigkeit, als der Zeuge Dr. Wandersleb, wie er selbst sagte, als Beamter stärker auf der Seite des Dr. Becker stand. Durch die Zeugenvernehmung wurde festgestellt, daß sich auf den Bauplätzen sogenannte „Bauläufer" in großer Zahl aufhielten, das sind deutsche Angestellte alliierter Dienststellen, die ihrerseits versuchten, die Wünsche ihrer unmittelbaren Vorgesetzten anzubringen bzw. diese noch zu vergrößern; überhaupt müssen die vielfachen Versuche von Angestellten aus niederen Verantwortungsbereichen der alliierten Dienststellen beklagt werden, ihren Einfluß bei der Vergebung und Durchführung der Arbeiten geltend zu machen. C. Einzelobjekte: Die Objekte sind in 3 Gruppen zusammenzufassen: Wohnungsneubauten JOINT, ZECO und Hohe. Kommission, darunter insbesondere Friesdorf Marienforstertal Rigal Biirobauten: Hotel Dreesen Hotel Petersberg Haus Deichmannsaue Schloß Birlinghofen Hotelbauten: Rheinterassenhotel Hotel Kaiserhof Hotel Godesberger Hof Hotel Rheinland Hotel Kölner Hof Hotel Margaretenhof Redoute Zu der Ausarbeitung des Programms JOINT (623 Wohnungseinheiten für die belgische Besatzungsmacht) und ZECO (490 Wohnungseinheiten für die Zusammenführung britischer Dienststellen im Raume Wahner Heide) wurden auf Vorschlag des BDA namhafte Architekten benannt, welche in einem Ideenwettbewerb Pläne ausarbeiteten, die dann von einer gemischten Kommission begutachtet zur Auswahl kamen. Erleichternd kommt in diesem Zusammenhang in Betracht, daß bereits ein Besatzungswohnungsprogramm „Union" mit 800 Wohnungseinheiten bestand, welches zur Unterbringung von Offizieren der belgischen Besatzungsmacht, sowohl der Armee als auch der Verwaltungsdiensstellen, diente. Dieses Programm UNION diente als Erfahrungsgrundlage für das Programm JOINT, das im Zusammenhang mit der Verlegung der Belgier aus dem Raume Bonn ausgearbeitet wurde. Ganz allgemein kann festgestellt werden, daß sich die belgische Besatzungsmacht deutschen Einwendungen gegenüber verständnisvoll verhalten hat. Auf Grund dieser Einwendungen wurde nämlich das Programm JOINT so gestaltet, daß es den deutschen Verhältnissen angepaßt war, insbesondere im Hinblick auf die spätere Verwendung der Baulichkeiten für deutsche Zwecke. Bei den Verhandlungen zeigten gerade die Belgier ein besonderes Verständnis für die vorgebrachten Wünsche auf Reduzierung der Wohngröße und auch (Graf von Spreti) des Standards. Im übrigen hat man bei diesem Programm, was die Auswahl des Geländes und die Grundstückgrößen je Hauseinheit betrifft, den deutschen Stellen ziemlich freie Hand gelassen, wodurch verhältnismäßig günstiges Gelände ausgewählt werden konnte, so daß die Gärten auch den späteren deutschen Bedürfnissen entsprechen dürften. Die Finanzierungshöhe dieses Programms beläuft sich auf 623 Wohnungen mit insgesamt 31 652 345 DM Baukosten. Im einzelnen handelt es sich um: 330 Offizierswohnungen und 293 Unteroffizierswohnungen Zusammen reine Baukosten: 24 792 477 DM. dazu: Erschließungen 2 602 321 „ Außenanlagen 2 296 391 „ Nebenkosten 1 961 156 „ Zusammen (ohne Grunderwerb) 31 652 345 DM. Das Programm wurde durch das Land Nordrhein-Westfalen vorfinanziert, und es war geplant, die Finanzierung später auf den Bundeshaushalt zu übernehmen. Die vorbereitenden Verhandlungen über das Programm JOINT wurden vom Wiederaufbauministerium in Düsseldorf mit dem stellvertretenden britischen Landeskommissar geführt. Die Regierungsstellen von Nordrhein-Westfalen haben sich des öfteren gegen übertriebene Anforderungen in bezug auf Bauvolumen und Standard gewehrt. Eine Klärung der Situation wurde dann in einer Verhandlung in Düsseldorf bei dem stellvertretenden Landeskommissar erreicht, bei der auf deutscher Seite der Wiederaufbauminister von Nordrhein-Westfalen mit seinen Mitarbeitern, auf britischer Seite die Mitarbeiter des stellvertretenden Landeskommissars anwesend waren. Als allgemeines Verhandlungsergebnis ist festzustellen, daß die bauliche Ausführung des Programms JOINT gegenüber dem Programm „UNION" fühlbar reduziert ist. Es erfolgte darauf eine schriftliche Bestätigung des Landeskommissars, daß eine bestimmte Anweisung vorläge und sich die Wiederholung eines Befehls erübrige; es war nämlich im Einvernehmen mit General Bishop eine Anweisung des Stabschefs erfolgt. Die deutschen Stellen haben sich die in den Verhandlungen mit den Belgiern gewonnenen Erfahrungen bei ihren späteren Verhandlungen mit den Engländern zunutze gemacht. Es konnte in diesen Verhandlungen auch erreicht werden, daß eine spätere Teilbarkeit der Wohnungen in den Grundrissen vorgesehen wurde. Es muß festgestellt werden, daß bestimmte Raumansprüche des Programms JOINT zwar angesichts der großen Raumnot in Deutschland eine gewisse Verwunderung hervorgerufen haben, daß aber insbesondere in Anbetracht der Typisierung der Wohnungen an den ursprünglichen Forderungen nicht festgehalten worden ist und entgegen dem Muster UNION durch Verzicht auf Zentralheizungsanlagen in den Unteroffizierswohnungen beträchtliche Abstriche gemacht werden konnten. ZECO (Zonal Executive and Control Office) Am 2. August 1949 kündigte General Bishop dem Ministerpräsidenten Arnold das Programm ZECO an. Dieses Programm stand in einem recht erheblichen Gegensatz zum Programm JOINT, bei welchem von seiten der Briten von vornherein die meisten Forderungen festgelegt wurden, aber durch die lange Verhandlungszeit Kompromisse geschlossen werden konnten. Die Verhandlungen dauerten von November 1949 bis März 1950. Die Anforderungen der Engländer waren im Vergleich zu den beiden ersten Programmen sehr hoch. Insbesondere sollte jedes Haus individuell gebaut und eingerichtet sein und eine verhältnismäßig große Wohnfläche umfassen. Das Programm ZECO sollte auch die Wohnungen für die höheren Beamten der britischen Hochkommission bereitstellen und insoweit einer Ausstattung für Angehörige einer Botschaft entsprechen. Die Engländer hatten bezüglich der Ausstattung genaue Wünsche geäußert. Das Wiederaufbauministerium hatte daraufhin einen Befehl erbeten und auch erhalten. Auch bei diesen Verhandlungen leistete das Wiederaufbauministerium starken Widerstand mit dem Erfolg, daß doch beachtliche Kompromisse erreicht wurden, so z. B. daß ein Teil der etwa 500 Einfamilienhäuser später in Form von Etagenhäusern gebaut wurde. Nach den Angaben des Zeugen Dr. Fütterer haben die Engländer in dieser Beziehung sehr wesentlich nachgegeben. Bei der Ausgestaltung des Programms ZECO hat in den Verhandlungen immer der Standard des etwas großzügig gehaltenen Programms UNION mitgespielt, wobei an die deutschen ausführenden Stellen große Ansprüche gestellt wurden, ganz besonders was Raumgröße und Installation angeht. Hierbei spielte die Forderung nach vier Bädern in den für Stabsoffiziere vorgesehenen Häusern eine nicht geringe Rolle, die der Ausschuß auch unter Berücksichtigung der Wohnkultur in anderen Ländern als übertrieben ansehen muß. Bei der Auswahl des Bauplatzes wurde den deutschen Stellen nicht die Freiheit wie beim Programm JOINT gelassen, so daß sowohl die Grundrißgröße als auch die Gartengröße für deutsche Verhältnisse vom heutigen Lebensstandard aus gesehen als zu groß und nicht vorteilhaft bezeichnet werden können. Die Beschaffung dieses Geländes konnte deshalb nicht auf kommunaler Basis und freihändig gelöst werden, sondern es mußte von einer Beschlagnahme im großen Umfange von privateigenem Gelände Gebrauch gemacht werden. Die Aufschließungskosten waren erheblich, und es ist daher verständlich, daß es auch beinahe zu unüberbrückbaren Gegensätzen gekommen ist. Die Typenentwicklung geschah auch hier in Zusammenwirkung mit dem BDA durch freischaffende Architekten in Form eines Ideenwettbewerbs. Im Zusammenhang mit der Operation ZECO wurde auch das ehemalige Bauvorhaben Troisdorf in das Programm ZECO hereingenommen, und zwar in zwei Bauabschnitten zu je 50 und dann 80 Häusern. Die Kosten für das Bauvorhaben ZECO mit 490 Wohnungen belaufen sich auf 56 102 096 DM. Die drei Programme wurden von Bauträgern aus dem Kölner Raum ausgeführt, nämlich durch die Gemeinnützige Aktiengesellschaft Wohnbau, Köln, den Godesberger Bauverein und die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft für den Siegkreis, die sich auf Wunsch zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben mit einem Treuhänderanteil von 5,5 % der Baukosten. Die Architek- (Graf von Spreti) tenhonorare sind in diesen 5,5 % eingeschlossen, und zwar betragen sie 2,5 % für die Planung und Bauleitung, bei Zugrundelegung eines fiktiven Baukostenwertes von 45 DM je Kubikmeter umbauten Raumes. Die Honorierung war damit Sache der Arbeitsgemeinschaft. Baurat Blanck und sein Mitarbeiter Kratz haben sich, nachdem nur eine ganz kleine Gruppe von Architekten — nämlich die Preisträger aus dem Ideenwettbewerb — eingeschaltet worden ist, um eine Auftragserteilung von seiten der Arbeitsgemeinschaft beworben. Ein solcher Auftrag wurde im Rahmen eines normalen Architektenvertrages für das Wohnungsbauprojekt Friesdorf abgeschlossen. Skizzen, die seinerzeit im Büro Bundeshaupstadt für dieses Bauvorhaben gemacht wurden, waren nach der Aussage des Zeugen Blanck rein theoretischer Natur und wurden in keiner Weise später durch die Arbeitsgemeinschaft „Besatzungsbauten" benutzt. Der Ausschuß nahm zur Kenntnis, daß Blanck zur Zeit dieser Auftragserteilung nicht mehr Mitglied bzw. Angestellter des Büros Bundeshauptstadt war und somit in gleicher Weise wie seine anderen Kollegen honoriert wurde. Die Beschaffung der Inneneinrichtung geschah durch die Briten und indirekt auch durch die Belgier, und zwar durch die zentrale Dienststelle der Armee. Die beschafften Einrichtungsgegenstände, welche bei deutschen Fabrikanten in großen Mengen eingekauft wurden, wurden in großen Lagerhäusern aufbewahrt. Deutsche Stellen wurden hierbei generell nicht eingeschaltet. Auf Grund eines Briefwechsels zwischen Ministerprädisent Arnold und Generalmajor Bishop wurden auch die beschlagnahmten Häuser in Junkersdorf neu möbliert, um den aus ihren Wohnungen vertriebenen Personen wenigstens das Anrecht auf ihr Mobiliar zu lassen. Diese neuen Möbel wurden jedoch später zur Ausstattung neuer Häuser mitgenommen. Die Kosten hierfür wurden später auf den Besatzungshaushalt übernommen und sind ein Teil des für das ursprüngliche Programm JOINT zunächst vorgesehenen Betrages von 31 Millionen DM. Zur Zeit der Behandlung dieser Frage mußte der Ausschuß außerhalb seines Aufgabenbereiches zur Kenntnis nehmen, daß die beschlagnahmten Gebäude im Raume Bünde, Bad Oeynhausen und Lübbeke trotz dieser Neubauten nicht, wie eigentlich vorgesehen, schon ihren deutschen Besitzern zurückgegeben wurden. Der Vorsitzende des Ausschusses wurde gebeten, sich in dieser Frage schriftlich an den Herrn Bundeskanzler zu wenden, der seinerseits durch Verhandlungen mit den Alliierten erreichte, daß die Gebäude in Wahn alsbald bezogen wurden. Hohe Kommission Das Wohnungsbauprogramm Hohe Kommission besteht aus drei Abschnitten: Friesdorf Marienforstertal Rigal. Ursprünglich war dieses Programm für die französischen und amerikanischen Angehörigen der Hohen Kommission gedacht. Die amerikanischen Stellen haben aber auf diese Wohnungen nicht zurückgegriffen, anscheinend — wie der Ausschuß annehmen mußte —, weil die Grundrißgestaltung den amerikanischen Vorstellungen auf Grund ihrer heimatlichen Gewohnheiten nicht entsprach. Somit wurden diese 101 bzw. 202 Wohnungen von britischen Familien bezogen. Zum Teil waren dies Mitglieder der Zonalen Kontroll-Kommission, die ursprünglich in das Programm ZECO eingewiesen werden sollten. Bereits Ende des Jahres 1949 wurde dem Büro Bundeshaupstadt von alliierter Seite die Ausarbeitung bestimmter Grundrißtypenzeichnungen auf Grund des von ihnen vorgeschriebenen detaillierten Programms aufgetragen. Diese Entwürfe wurden durch ein Subkomitee kurzfristig für die 101 Wohnungen als Grundlage verwendet. Der erste Bauabschnitt war Friesdorf. Es folgte später Marienforstertal. Auch diese Häuser wurden von vornherein wie- im Programm JOINT als teilbare Wohnungen entworfen, wobei sich nach zwei bis drei Monaten die Notwendigkeit einer Teilung herausstellte, die dann auch durchgeführt wurde. Der Bau wurde im Februar 1950 begonnen. Die Wohnungen wurden in drei Monaten fertiggestellt. Diese Rekordleistungen erzielte man bei drei normalen Schichten in Massivbauweise. Von der Fertigbauweise hat man in Anbetracht einer nur 5- oder 10%igen Verbilligung und einer beschränkten Lebensdauer Abstand genommen. Dies waren auch die Gründe, welche die Alliierten überzeugten und von der Fertigbauweise abkommen ließen. Das Bauvorhaben Friesdorf, im Rahmen der Hohen Kommission, wurde von den Amerikanern abgelehnt; man vermutet auch hier, daß die Grundrißgestaltung nicht dem üblichen Wohnraumcharakter amerikanischer Familien angepaßt war. Das Bauvorhaben Hohe Kommission verursachte bei 124 Großwohnungen Kosten in Höhe von 9 065 625 DM. Bauten im Raum Wahner Heide Das Objekt Wahner Heide umfaßt teils Siedlungsneubauten, teils Umbauten für die Britische Hohe Behörde als Sitz der Britischen Hohen Kommission. Im Verlaufe der Untersuchung besichtigte der Ausschuß dieses Objekt und hatte Gelegenheit, an Ort und Stelle mit den Bausachverständigen und mit den Vertretern der Länderregierung Nordrhein-Westfalen diesen Fragenkomplex zu prüfen. Bei dieser Untersuchung konnte der Ausschuß feststellen, daß dank der Energie und Entschlossenheit des Baubüros nach anfänglichen kleineren Meinungsverschiedenheiten die britischen Auftraggeber sich veranlaßt sahen, sich genau nach der Vorschrift der britischen Stellen und ihren Richtlinien zu verhalten. Die Durchführung dieses Bauabschnittes konnte dadurch vorschriftsmäßig und den zeitlichen Anforderungen und Wünschen der britischen Auftraggeber entsprechend fertiggestellt werden. Die Besichtigung der Gebäude in Begleitung britischer hoher Beamter hat gezeigt, daß der Bau tatsächlich mit den geringsten Mitteln durchgeführt wurde. Der Ausschuß stellt in Zusammenhang mit diesem Bauabschnitt die erfreuliche Tatsache fest, daß die beteiligte deutsche Dienststelle nicht einen Spatenstich unternommen hat, bevor nicht der ausdrückliche schriftliche Befehl der englischen Dienststelle vorgelegen hat, um ganz klar herauszuheben, wer die Verantwortung für die betreffenden Maßnahmen trägt. (Graf von Spreti) Umbau Hotel Dreesen Das Gebäude Hotel Dreesen wurde zu Beginn der Organisationsplanung im Raume Bonn als Sitz der Hohen Kommission vorgesehen. Da das Gebäude in ca. drei Wochen seiner Zweckbestimmung übergeben werden sollte, begannen der Umbau und die Einrichtung in einem völlig übersteigerten Tempo, das zu den größten Überschneidungen und Verwirrungen führen mußte. Bei diesen Umbauarbeiten stellte sich ein sehr schlechter baulicher Zustand heraus, und es mußten statische Veränderungen vorgenommen werden. Die Gesamtbaukosten betragen 1 316 967,59 DM. Die englische Verwaltung hatte büromäßig die Oberaufsicht und Rangstufeneinteilung für die ca. 140 Zimmer, zu denen vier Sitzungssäle zählten, in Händen. Während des Umbaus wurde die Zweckbestimmung von Hotel Dreesen über Nacht durch die Wahl des Petersberges zum Sitz der Hohen Kommission geändert. In diesem Zusammenhang wurde ein Teil der neu angeschafften Einrichtung auf englische Lager genommen. Es handelt sich um Möbel im Wert von rund 60 000 DM. Leider ist es dem Ausschuß nicht gelungen, den Verbleib dieser Möbel zu erforschen. Zwar befinden sich deutsche Dienststellen im Besitze von Quittungen über diese Möbel, aber niemand hat eine Kenntnis über deren Verbleib. Es wird vermutet, daß andere englische Dienststellen damit möbliert wurden. Dem Ausschuß erscheint dieser Umstand verwunderlich, insbesondere da auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Becker festgestellt wurde, daß die englische Verwaltung korrekt und sauber gearbeitet hat. Vom Büro Bundeshauptstadt wurden mit der Durchführung dieses Bauvorhabens die Herren Däblitz und Nolte betraut, während die Beschaffungsstelle sich als Sachverständigen Herrn Professor Fischer, der im Auftrage der Stadt Berlin die Vertretung des Holzgewerbes dieser Stadt wahrnahm, heranzog. An die Stelle des Professors Fischer trat auf Anweisung von Baurat Blanck später Baurat Nolte. Die Möblierung wurde von Möbelfirmen vorgenommen, die über das gesamte Bundesgebiet verstreut waren. Die gesamte Ausstattung belief sich auf eine Summe von 486 734,15 DM. Während des Umbaus und der gleichzeitig durchgeführten Möblierung wurde auf Wunsch französcher Stellen die Überwachung durch die Wach- und Schließgesellschaft übernommen. Die Gesamtkosten hierfür betrugen rund 30 000 DM, eine Summe, deren Höhe dem Ausschuß nicht unbedenklich erschien. Mit Verwunderung nahm der Ausschuß weiter Kenntnis von den sehr hohen Forderungen an Bodenbespannungen und Fensterbespannungen, Läufern und Teppichen, die zu einer Ausgabe von etwa 122 000 DM führten und angeblich von den alliierten Stellen mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer geräuschlosen Arbeit begründet wurden. Umbau Hotel Petersberg Während des Umbaus des Hotels Dreesen wurde das Hotel Petersberg plötzlich' zum Sitz der Hohen Kommission bestimmt. Aus diesem Grunde mußte dieses sehr weitläufige Hotelgebäude ebenfalls für Bürozwecke umgebaut werden, wodurch es einen ganz anderen Bestimmungscharakter erhielt. Außerdem wurden Räumlichkeiten benötigt, die im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck lagen, wie z. B. Sitzungssäle und Klubräume, die den heimatlichen Gebräuchen der Benutzer und der dort befindlichen Behörden entsprachen, sowie Appartements für die Hohen Kommissare und ein Ruheraum für den Bundeskanzler. Der Umbau wurde vom Hausarchitekten der Eigentümerin, der Firma Ferdinand Mühlens durchgeführt; die Möblierung wurde von der Beschaffungsstelle in beratender Zusammenarbeit mit Professor Fischer und. Baurat Nolte vorgenommen. Das vorhandene Mobilar wurde in überhasteter Weise abgefahren, und die neue Möblierung erfolgte in gleicher Art wie im Hotel Dreesen. Das Prinzip der Möblierung wurde jedoch von dem Hohen Kommissar General Robertson mit seinen individuellen Wünschen etwas durchbrochen. Er veranlaßte zum Beispiel, daß der Inhaber der Firma Döhler aus Berlin per Flugzeug zur Ortsbesichtigung herbeigeholt und auch mit Aufträgen betraut werden mußte. Dem Ausschuß fällt auch bei der Einrichtung des Petersberges die anspruchsvolle Bespannung auf. Es konnte festgestellt werden, daß Dr. Becker des öfteren vor übertriebener Bodenbespannung (besonders in den Gängen) warnte, daß aber dennoch gegen seine Vorschläge entschieden wurde. Das Haus Petersberg besitzt 340 Diensträume, 12 Sitzungssäle und 40 Schlafzimmer einfacher Art für die deutschen Angestellten. Außerdem eine eingerichtete Hotelküche, Konditorei, drei Restaurantsäle, Klubräume und zwei kleinere Speisezimmer für die deutschen Angestellten. Das Haus selbst sollte den Charakter einer Botschaft erhalten. Die Kosten betrugen insgesamt 2 405 322,98 DM und zwar 1 186 822,98 DM für den Außenbau und 1 218 500 DM für die Inneneinrichtung, eine Summe, die dem Wert der geleisteten Arbeiten und der gelieferten Waren zwar entspricht, insgesamt aber einen nach der Meinung des Ausschusses übersetzten Aufwand erkennen läßt. 4 223,70 DM wurden für Elektro-Heizungsöfen verausgabt, deren Anschaffung sich aber durch Einbau oder Verbesserung der Zentralheizung später als überflüssig erwies. Bemerkenswert ist eine weitere Summe in Höhe von 5 000 DM, die für einen Möbeltransport innerhalb des Hauses bezahlt werden mußte, um eine vorzeitige Besichtigung des Hauses durch einen britischen General zu ermöglichen (dies ist allerdings nur bei Kenntnis der militärischen Mentalität zu verstehen, die anscheinend international ist). Bei den obengenannten Gesamtkosten muß berücksichtigt werden, daß zahlreiche Überstunden (Nacht- und Sonntagsarbeit) erforderlich waren, um den Bau fristgemäß durchzuführen und zu beendigen. Ferner ließ es sich nicht vermeiden, daß infolge des kurzfristigen Durchführungstermins sich die Handwerker an einer Baustelle häuften, einander bei der Arbeit hinderten und so erhöhte Kosten und sogar Schäden verursachten. Bei diesem Vorhaben mußte der Ausschuß feststellen, daß zunächst keine schriftliche Auftragserteilung erfolgte, ein Umstand, der von Dr. Bekker mit übermäßigem Zeitdruck erklärt wurde. Umbau Haus Deichmannsaue Zu gleicher Zeit mit den Projekten Dreesen und Petersberg mußte das Projekt Deichmannsaue als Sitz der Amerikanischen Hohen Kommission vorbereitet werden. Das Haus Deichmannsaue, ehema- (Graf von Spreti) Tiger Besitz des Herrn von Deichmann, wurde seinerzeit an das Reich verkauft und dann von den Amerikanern als Reichsvermögen beschlagnahmt. Das Bauprojekt umschließt zwei Teile. Einmal die bauliche Veränderung der ehemaligen herrschaftlichen Villa in ein Bürohaus, zweitens die Aufgabe, den Bau büromäßig in der Form einzurichten, daß er gleichzeitig als Sitz des Amerikanischen Hohen Kommissars dienen konnte. Gleich zu Beginn wurden von seiten einer Architektengruppe Versuche unternommen, den Auftrag des Bauobjektes Deichmannsaue zu erhalten. Es war die Arbeitsgemeinschaft der Architekten Hebebrand, Freiwald und Schlempp, die durch das Büro Bundeshauptstadt, Abteilung Raum- und Bauplanung, den Auftrag für die gesamte Planung einschließlich der Oberleitung für den Umbau des Hauses Deichmannsaue bekam. Bei der Arbeitsgemeinschaft fällt dem Ausschuß auf, daß der Zeuge Schlempp (siehe Seite 3) hier in Erscheinung tritt, der seinerzeit den Zeugen Maß als erster auf die Arbeiten im Raum Bonn aufmerksam gemacht und ihm vorgeschlagen hat, die Baudirektion des Büros Bundeshauptstadt zu übernehmen. Am 28. 9. 1949 begannen diese Bauarbeiten; am 7. 10. wurde von Major Scott, Beauftragtem des amerikanischen Oberkommandos, ein umfangreiches Bauprogramm aufgestellt und der Arbeitsgemeinschaft bekanntgegeben. Der ursprüngliche Kostenanschlag belief sich auf 1 350 000 DM und wurde auf dem von den Alliierten für ihre Anforderungen benutzten Formblatt auf 1 210 230 DM festgesetzt., Am 18. 10. 1949 wurde Major Scott durch Commander, Gans abgelöst. In diesen Zeitraum fiel die erste Besprechung über die Innenausstattung der amerikanischen Dienststelle. Da der Einrichtungstermin sehr dicht an dem Fertigstellungstermin aller Bauten lag, ist es zu verstehen, daß sich hier Umbau und Ausstattung sehr überschneiden mußten. Die Beschaffungsstelle versuchte, Firmen heranzuziehen, um das genannte Gebäude nach dem gleichen Verfahren wie die Objekte Dreesen und Petersberg einzurichten. Diese Bestrebungen liefen den Wünschen der Architekten zuwider, die ihre eigenen Vorstellungen von dem Bauvorhaben und der Einrichtung durchzusetzen suchten und sich dabei der Unterstützung amerikanischer Dienststellen bedienten. Sie wiesen auf einen angeblich von den Amerikanern geäußerten Wunsch hin, die Räume besser als im Hotel Petersberg einzurichten. Angeblich haben die Amerikaner gewünscht, daß die in Betracht kommende Lieferfirma aufmerksam zu machen wäre, in Anbetracht der Einmaligkeit der Aufgabe beste Qualität bei kürzestem Termin zu liefern. Die Architekten haben sich bei der Ausführung der Arbeit in zahlreichen Fällen auf angebliche Wünsche der verantwortlichen amerikanischen Dienststellen 'berufen; darauf sei u. a. die Beschaffung der für die repräsentativsten Räume erworbenen Sessel, die in einigen besonderen Fällen mit Kalbfellen bezogen werden sollten, die Anschaffung von schweinslederbezogenen Tischplatten, die Beschaffung eines handbemalten Vorhangs und ähnlicher "Gegenstände zurückzuführen. Der verantwortliche amerikanische Beauftragte Commander Gans 'hat demgegenüber schriftlich ausgesagt, daß er keine Einzelanweisungen gegeben habe. Seine Aussage geht aus dem als Anlage 5 dem Bericht beigefügten Schriftwechsel hervor; siehe Seite 10409. Dr. Rühl hatte mit der Beauftragung der Architekten den Wunsch verbunden, eine gewisse Stilentwicklung in den Bonner Raum zu tragen, und hatte dies auch den Architekten und der Beschaffungsstelle gegenüber zum Ausdruck gebracht. Die Architekten fühlten sich dadurch in ihren Absichten und Plänen gestärkt, wodurch zwischen ihnen und der auf Sparsamkeit bedachten Beschaffungsstelle scharfe Spannungen entstanden. Um diese Differenzen zu beseitigen, wurde eine Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Form vorgenommen, daß die Architektengemeinschaft für die künstlerischen Belange, die Beschaffungsstelle für die Auswahl der Firmen, die Vergabe und Abwicklung verantwortlich war. Die Vorbereitungen der Beschaffungsstelle gingen so weit, daß die Firmen benannt und ein Kostenvorschlag bearbeitet wurde. Nach dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft der Architekten gehörte zu den sich bewerbenden Firmen die Firma Fliege, Berlin. Dieser Feststellung der Architekten steht die Aussage des Inhabers der Firma Fliege, Herrn H. J. Ellenson, gegenüber, der durch seinen Firmenvertreter, Herrn Zabernack aus Frankfurt, telefonisch gebeten wurde, nach Frankfurt zu kommen. Herr Ellenson begab sich auf diesen Anruf hin sofort nach Frankfurt in Begleitung seines Freundes und künstlerischen Mitarbeiters Professor Harting, der gerade auf einer beruflichen Reise nach Süddeutschland begriffen war. Während dieser Reise besuchten die beiden genannten Berliner Herren einen ihnen als künstlerisch interessiert bekannten Amerikaner, dem sie bei dieser Gelegenheit ihre Pläne vorlegten und durch dessen Vermittlung sie die vorbereiteten Zeichnungen General Hays vorlegen wollten. Der Zweck dieses Besuches war, sich schon vorzeitig durch Einschaltung amerikanischer Stellen die Erteilung des Auftrages zu sichern. Als diese Zeichnungen der Firma Fliege dem Gremium der Architektengemeinschaft vorgelegt wurden, erkundigte sich Professor Hebebrand, ob diese Zeichnungen von der Firma selbst angefertigt worden seien. Auf die Auskunft hin, daß diese Entwürfe von Professor Harting stammten, wurde dieser als vierter in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen. Dies dürfte beweisen, daß die bisherige „Rumpfarbeitsgemeinschaft" sich vorher noch nicht mit innengestalterischen Plänen beschäftigt hatte. Nun wurde nach der Aussage des Zeugen Schlempp in erster Linie dahin gesteuert, daß die Arbeitsgemeinschaft den Anforderungen „sich würdig zeige", um ein repräsentables und sogar besser als der Petersberg ausgestaltetes Dienstgebäude zu schaffen. Die Wünsche der amerikanischen Seite, die offensichtlich von der deutschen Bauleitung beeinflußt wurden, veranlaßten die englischen Stellen, sich aus der Verantwortung zurückzuziehen und sich nur noch als eine Art „Kassenstelle" zu betrachten. In gleicher Weise schaltete sich Dr. Bekker unter Protest von dem Auftrag aus, da seine Verwahrungen fruchtlos blieben. Der Konflikt zwischen der Beschaffungsstelle und der Architektengemeinschaft führte zu einer gespannten Situation, in welcher Dr. Rühl von den Architekten als Vermittler angerufen wurde. Dabei kündigten die Architekten an, daß sie sich gegebenenfalls bei den amerikanischen Stellen beschweren würden. Bei dieser Besprechung versuchte Dr. Rühl, einen Kompromiß zwischen der Beschaffungsstelle, d. h. Dr. Becker und den Architekten herbeizuführen. Da Dr. Becker den Wünschen von Dr. Rühl nicht nach- (Graf von Spreti) kommen wollte und letzterer eigenartiger Weise auf seiten der sehr frei schaffenden Architekten stand, wandte dieser sich an seinen Kollegen Dr. Wandersieb mit der Bitte, einen mäßigenden Einfluß auf den korrekt handelnden Dr. Becker auszuüben. Der Ausschuß mußte feststellen, daß Dr. Wandersieb sich ebenfalls dem Gedanken des Dr. Rühl über eine besondere Stilentwicklung im Raume Bonn angeschlossen hatte. Der Zeuge Dr. Rühl war nach seiner Aussage der Meinung, daß die Architekten die angeblich in diktatorischer Form gestellten Anforderungen der Amerikaner als Befehle angesehen hätten. Hierbei ist allerdings bemerkenswert, daß in keinem Falle von den Amerikanern ein schriftlicher Befehl erbeten wurde. Bei der Behandlung der Aufstellung des Planes für die Inneneinrichtung durch die Arbeitsgemeinschaft im Untersuchungsausschuß nahm die Ermittlung des Kostenvoranschlages einen großen Raum ein. Daran war wesentlich die bei der ehemaligen Dreiergemeinschaft beschäftigte 25jährige Dipl. Ing. Hertha Groth beteiligt. Die Feststellung über die Aufstellung eines ersten Kostenvoranschlages in Höhe von 645 000 DM erforderte eine vielfache Befragung. Sowohl Professor Hebebrand als auch die Zeugin Groth gaben zunächst auf wiederholte Befragung an, von diesem Kostenvoranschlag nichts zu wissen. Die Zeugin Groth mußte aber nach Verlesung eines Schreibens Professor Hartings vom 12. 3. 1950 zugeben, daß dieser Kostenvoranschlag ihr doch bekannt war, daß er sich aber nur im Büro befunden habe und von ihr nicht weitergegeben worden sei. Demgegenüber hat der Ausschuß aber festgestellt, daß der genannte Kostenvoranschlag von über 600 000 DM Gegenstand der Verhandlungen zwischen Dr. Becker und den englischen Stellen war und sich auch bei den Akten befinde. Bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages und dessen Besprechung mit Mr. Ellis als Vertreter der Engländer gab es Differenzen zwischen dem Leiter der Beschaffungsstelle und der Architektengruppe. Während der Verhandlung erklärte Professor Hebebrand plötzlich, die Einrichtung für 400 000 DM ausführen zu können. Dieser Vorschlag veranlaßte den englischen Vertreter, Professor Hebebrand bei seinem Wort zu nehmen und ihm sofort schriftlich den Auftrag zu erteilen. Trotz der Hinweise von Dr. Becker, daß auf Grund seiner Erfahrungen mit dieser Summe die kostspieligen Wünsche nicht erfüllt werden und außerdem die notwendigen Einrichtungsgegenstände beschafft werden könnten, und obwohl er daher den Rat gab, einen höheren Betrag einzusetzen, verblieb man auf ausdrücklichen Wunsch der Architekten bei 400 000 DM. Dabei hatte sogar die englische Stelle anfangs mit etwa 500 000 DM gerechnet. Auf diese Vorkommnisse ist es offenbar zurückzuführen, daß sich die englischen Stellen diesen divergierenden Auffassungen gegenüber uninteressiert zeigten und nur noch als Zahlungsmakler im Rahmen der bewilligten Mittel auftraten. Tatsächlich ist die von den Architekten selbst veranschlagte Summe von 400000 DM weit überschritten worden. Die Durchführung der Inneneinrichtung hatte zur Folge, daß die Öffentlichkeit durch die amerikanische Presse von einer übertrieben kostbaren Einrichtung mit Fellsesseln, Shantungseidebespannungen und mit Schweinsleder bezogenen Möbeln in Kenntnis gesetzt wurde. Es war dem Ausschuß nicht möglich festzustellen, ob erst diese Pressenotiz bei den amerikanischen Stellen die Wirkung gehabt hat, daß in einer plötzlich einsetzenden sogenannten Anti-Luxus-Campagne diese Einrichtungsgegenstände entfernt wurden. Es wurden von den Amerikanern neue Möbel beschafft, die aus ihren eigenen Mitteln bezahlt wurden und daher die Arbeit des Ausschusses nicht weiter berühren. Bei dieser Aktion wurde auch ein Vorhang, dessen Bemalung von der Schwester der Zeugin Groth für 1 500 DM ausgeführt worden war, entfernt. Auf wessen Initiative die Beschaffung dieses Vorhangs zurückzuführen ist, konnte nicht mehr eindeutig geklärt werden. Der Ausschuß ist der Meinung, daß, obwohl die geforderten Preise den geleisteten Arbeiten und gelieferten Waren entsprachen, das gesamte Niveau der Einrichtung aber zu hoch geschraubt ist. Der Fall Deichmannsaue hat die Aufmerksamkeit sowohl der amerikanischen als auch der deutschen Presse erregt. Es war daher Sache des Ausschusses, den erhobenen Vorwürfen so weit als möglich nachzugehen. Der Ausschuß hat festgestellt, daß Dr. Becker mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versuchte, sich gegen übertriebenen Aufwand bei der Einrichtung zur Wehr zu setzen. In der bereits erwähnten Sitzung bei Dr. Rühl wurde eine Einigung zwischen Dr. Becker und den Architekten dahingehend erzielt, daß zwar die Beschaffungsstelle die Aufträge an die Firmen selbst vergeben, die künstlerische Entscheidung aber bei den Architekten liegen sollte. Die künstlerischen und verwaltungstechnischen Kompetenzen führten bei der Verschiedenheit beider Auffassungen zu Differenzen und Meinungsverschiedenheiten. Dem Bauleiter Sander (Hebebrand-Gruppe) war es bekannt, daß Aufträge nicht ohne die deutschen Stellen vergeben werden durften und daß dies Mich den Firmen mitgeteilt wurde. Der Ausschuß mußte jedoch mit großer Verwunderung feststellen, daß die Architektengemeinschaft sich schutzsuchend hinter die amerikanischen Stellen gestellt hat, um ihre Wünsche gegen die Bedenken der Verwaltung durchzusetzen. In diesem Zusammenhang bleibt die Frage offen, wie es möglich war, daß hier die verantwortlichen obersten Stellen (Dr. Rühl — Dr. Wandersleb) eher den Wünschen der Architektengemeinschaft statt den Wünschen der Beschaffungsstelle entsprechend gehandelt haben. Professor Hebebrand hat einmal behauptet, er sei der Meinung gewesen, Bauherren des Objektes Deichmannsaue seien die Amerikaner und es habe sich bei den dafür aufgewandten Mitteln mithin um amerikanische Gelder gehandelt. Unbestreitbar haben solche und ähnliche Vorstellungen bei vielen Deutschen, die mit Besatzungsbauten zu tun hatten, erhebliche Verwirrung angerichtet. Auch der Amerikanische Hohe Kommissar, Mr. Mc. Cloy , hat in einer Unterredung mit dem Ausschuß anerkannt, daß viele der geschehenen Fehler in der Vorstellung deutscher Stellen ihre Ursache hatten, es handle sich um amerikanische Gelder, die auch von den Amerikanern überwacht und geprüft würden, während auf amerikanischer Seite anfangs der Glaube bestand, daß, da es sich um Besatzungsgelder handelte, die Deutschen diese ihre eigenen Gelder überwachen würden. Selbst wenn unterstellt wird, daß Professor Hebebrand noch bei Erteilung des Auftrages diese irrige Vorstellung gehabt hat, so kann sie doch unmöglich (Graf von Spreti) bei einem Architekten seines Ranges längere Zeit vorgehalten haben. Denn nachweislich haben Professor Hebebrand und seine Mitarbeiter häufig genug an Verhandlungen und Beratungen teilgenommen, in denen die Zuständigkeiten erörtert wurden, so daß keine Zweifel an der deutschen Zuständigkeit mehr geherrscht haben können. Was die Höhe der Auftragssumme anbelangt, vertrat Professor Hebebrand die Auffassung, daß die Baukosten-Endsumme vom Bauherrn genannt werden müßte und daß ein solcher Bau für verschieden große Summen, nämlich mehr oder weniger aufwendig erstellt werden konnte. Der Ausschuß hält diese Auffassung für irrig. Er stellt fest, daß die Architektengemeinschaft eine Treuhänderpflicht besaß und, da es sich hierbei um öffentliche Bauten aus Steuergeldern handelte, es die Pflicht eines jeden Staatsbürgers, um so mehr eines Treuhänders sein mußte, die Baukosten-Endsumme so niedrig wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang muß auf den Bericht des Bundesrechnungshofes (Anlage 6, Seite 10411) verwiesen werden und auf die hierzu ergangene Stellungnahme des Finanzneubau-Amtes (Anlage 7, Seite 10412). In der Stellungnahme wird dem freischaffenden Architekten entgegen der Auffassung des Bundesrechnungshofes nicht nur eine kulturelle Funktion, sondern eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugesprochen. Wenn in diesem Schreiben der Satz verwendet wird, Der freischaffende Architekt verwaltet treuhänderisch die Interessen des Bauherrn, — und zwar ausgerechnet in einem Schreiben, das die Architektengemeinschaft gegen gewisse Vorwürfe des Bundesrechnungshofes verteidigt —, so ist wohl die Auffassung Professor Hebebrands und seiner Kollegen durch diese Worte widerlegt. Daß die Auftragserteilung vor der Ausfüllung der verlangten Formulare erfolgte, ist sicherlich bedenklich und nur unter dem Zeitdruck der Geschehnisse zu verstehen. Besonders auffällig ist es, daß die Architekten immer mit den Amerikanern, jedoch nicht mit den zuständigen englischen Stellen verhandelt haben. Alle diese Tatsachen müssen den Eindruck erwecken, daß eine freundschaftliche Verbindung zwischen der Architektengemeinschaft (Entwicklungsgruppe) und Dr. Rühl, der sich von ihr die Entwicklung eines neuen Stils im Raume Bonn erhofft hatte, bestanden hat. Das Honorar für die Arbeitsgemeinschaft belief sich auf 17 000 DM. Es ist berechnet auf der Grundlage von 4,5 % der Baukosten und von 5% der Kosten für die Inneneinrichtung, soweit diese von der Architektengemeinschaft entworfen wurde. Für Dekorationen und nicht entworfene Einrichtungsgegenstände betrug das Honorar 2,5%. Die Gebührenordnung sieht dagegen Sätze von 4,8 bis 7,2 % vor. Es dürfte sich daher auch um eine Prestigeangelegenheit gehandelt haben. Neben den materiellen Erwägungen hat für die beteiligten Architekten eine Rolle gespielt, daß ihr Name mit derartig repräsentativen Bauvorhaben verbunden wurde. Das ergibt sich auch aus den Worten in der Zeitschrift „Baukunst und Werkform" (Dezember 1951). In diesem Zusammenhang muß auch noch festgestellt werden, daß Aufträge an Firmen vergeben wurden, die üblicherweise nicht zu dem normalen Lieferkreis für die betreffende Ware gehörten. Als z. B. Fachfirmen die für Dekorationszwecke vorgeschriebene Shantungseide nicht beschaffen konnten, war es auffallenderweise die Firma Hochgeschurz, die sonst mit Eisentüren handelt, die dieses aufwendige Dekorationsmaterial sofort liefern konnte. Persönliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dieser Firma konnten nicht festgestellt werden. Der Ausschuß hat weiterhin festgestellt, daß durch die Firma Schlüter in Bonn eine große Menge von aufwendigem Bodenbelag geliefert wurde. Hierbei fällt auf, daß zu dieser Zeit gerade der gewünschte silbergraue Velour nirgends verfügbar war, außer in großen Mengen und genau den sehr differenzierten Wünschen der Besteller entsprechend ausgerechnet bei der Firma Schlüter. Umbau Hotel Düsseldorfer Hof Dieses Gebäude wurde seinerzeit zur Unterbringung englischer Beamter bei der Hohen Kommission beschlagnahmt. Zu diesem Zweck mußte das erst kurz vorher eingerichtete Hotel erneut nach den Wünschen der englischen Stellen umgebaut werden. Der Düsseldorfer Hof ist Eigentum der Familie Ermekeil, die mit der Stadt Königswinter einen Pachtvertrag auf 25 Jahre abgeschlossen hat mit der zusätzlichen Bestimmung, daß das Hotel nach Ablauf dieser Zeit in den Besitz dieser Stadt übergehen wird. Im Rahmen dieses Vertrages hat die Stadt Königswinter einen Unterpachtvertrag mit dem Zeugen Zörnack geschlossen, wonach diesem das Hotel Düsseldorfer Hof in eigene Regie übergeben wurde. Die bauliche Umgestaltung wurde nach einer Besichtigung durch Baudirektor M a ß dem Stadtbaurat Po r t h aus Königswinter übertragen. Gleich zu Beginn der Beschlagnahme wurden die vorhandenen Möbel zusammengetragen, registriert und in eine Inventarliste aufgenommen. Während des Umbaus, der darin bestand, daß mehrere Bäder, ein Transformatorenhaus und eine Zentralheizung eingebaut wurden, mußten auch verschiedene Anschaffungen gemacht werden, um den englischen Ansprüchen Genüge leisten zu können. Obwohl kurz nach Beginn der Umbauten das Haus für einen einfacheren Zweck bestimmt wurde, ist die Einrichtung dennoch dem ursprünglich vorgesehenen Zweck entsprechend recht aufwendig beschafft worden. Der Ausschuß hat zunächst als Zeugen den Stadtbaurat Porth und den Pächter Zörnack vernommen. Dieses Verhör und einzelne dem Ausschuß überreichte eidesstattliche Erklärungen veranlaßten den Ausschuß, noch andere Zeugen zu laden. Der Ausschuß hat bei dieser Vernehmung feststellen müssen: 1. Der Zeuge Porth hat, wie aus der in Anlage 8, (Seite 10413) angeführten Bedarfsanforderung hervorgeht, Hotelsilber für rund 1000 Personen angefordert, obwohl das Hotel Düsseldorfer Hof nur einen geringen Bruchteil dieser Personenzahl in seinen Räumen unterbringen konnte, zumal wenn man das aus der Art des angeforderten Silbers hervorgehende Niveau berücksichtigt. 2. Es wurden Bettausstattungen (Matrazen und Bettwäsche) ausschließlich für Doppelzimmer bestellt, obwohl das Haus nur mit Einzelzimmern eingerichtet werden sollte. Diese Bestellung ist von Herrn Porth im Einvernehmen mit dem Ehepaar Zörnack aufgegeben worden. Im Laufe der Vernehmung wurde auch festgestellt, daß die Angabe des Zeugen Zörnack (Graf von Spreti) über die Bettenzahl im Hause nicht den Tatsachen entsprach und er hierüber zu hohe Angaben gemacht hat. Also ist auch die Anschaffung von Betten und Wäsche über das erforderliche Maß hinausgegangen. 3. Bei der Inventaraufnahme anläßlich der Übernahme des Hauses durch die Engländer sind — wie aus mehreren Zeugenaussagen hervor-vorgeht — Wäschestücke von Etage zu Etage getragen worden, damit sie doppelt gezählt werden. Der Pächter Zörnack bestreitet dies allerdings. 4. Weiterhin sind verschiedene, allerdings nicht mehr neu zu wertende Möbelteile aus dem Besitz der Familie Ermekeil von Porth verschenkt worden. 5. Obwohl eine Eismaschine vorhanden war, wurde eine neue Eismaschine bestellt. Die alte Eismaschine wurde auf den Hof gestellt. Die neue Eismaschine wurde nicht in Betrieb genommen, sondern die alte auf dem Hof montierte Maschine benutzt. Offensichtlich bestand der Wunsch, im Hinblick auf spätere Zeit eine neue modernere Eismaschine zu beschaffen, obwohl die alte Eismaschine durchaus verwendungsfähig war. 6. Es wurde weiter angeblich für die Hotelwäsche eine Wäschereianlage beschafft, die jedoch niemals für diesen Zweck benutzt wurde, sondern nur für die Privatwäsche der Engländer, während die Hotelwäsche außer Haus gegeben wurde. Diese Einrichtung kann als willkürliche Beschaffung angesehen werden, da im Hotel Düsseldorfer Hof auch vorher die Bettwäsche nie im Hause gewaschen wurde. 7. Das Haus hatte wie alle bisher behandelten Bauobjekte einen auffallenden Aufwand an Bodenbelag für Zimmer und Gänge. Die Bestellung und die Auswahl wurden von Porth und dem Ehepaar Zörnack bei der Firma Schlüter getroffen. 8. Ein in diesem Rahmen bestellter Koupon Läuferstoff im Werte von 10 000 DM konnte überhaupt nicht verwendet werden. Er blieb übrig, wurde mit Formblatt über Besatzungskosten bezahlt und dann in das Depot der Engländer geliefert. 9. Der Zeuge Porth ließ — nach seiner Erinnerung auf Empfehlung des Zeugen Zörnack — eine Registrierkasse liefern, die Dr. Becker an die Lieferfirma zurückgehen ließ. 10. In der gleichen Weise wurde ein Nähmaschine beschafft, die nicht erforderlich war. Die getätigten Anschaffungen erwecken den Anschein, als ob sie für eine kommende Zeit unter Verwaltung des Pächters vorgenommen worden sind. Diese Feststellung wurde durch das Freundschaftsverhältnis zwischen dem Ehepaar Zörnack und Porth erhärtet, das sich auch aus den von Zeugen bestätigten Gastfreundlichkeiten des Ehepaars Zörnack ergibt. Porth hat bei seiner Vernehmung die erforderlichen Formblätter und insbesondere die vorgeschriebenen englischen Auftragsformulare als überflüssig und ihn nicht weiter interessierend bezeichnet. Er hat vor dem Ausschuß erklärt: „Ich habe Vorschläge für die Beschaffung gemacht, und damit ist meine Tätigkeit beendet." Im Hinblick darauf, daß Porth aber nach seinen eigenen Vorschlägen selbst beschafft hat und die Waren auch geliefert wurden, hält der Ausschuß diese Erklärung für einen leitenden Beamten für unverantwortlich. Da Porth sich um die verwaltungsmäßige Abwicklung nicht bekümmerte, versuchte Dr. Becker, zur Vermeidung von Prozessen mit den Lieferfirmen die vorgeschriebenen Anweisungen doch noch ordnungsgemäß zu erhalten. Er stand in dauernder Abwehr gegenüber den frei unternommenen Anschaffungen durch den Zeugen Porth. Er war bei der damaligen Überlastung seines Amtes nicht in der Lage, in gehöriger Weise in alle Einzelheiten dieses Bauvorhabens rechtzeitig einzugreifen. Der Ausschuß vermißt das Eingreifen der vorgesetzten Stellen aus dem Büro Bundeshauptstadt, um das Beschaffungswesen ordentlich zu gestalten. Auch bei diesem Bau wurde dieselbe Erfahrung wie bei anderen Objekten gemacht, daß die Besatzungsmacht gewisse Beschaffungsvorschläge einiger Deutscher bremsen mußte. Die übertriebene Aufwendigkeit wird am besten durch englische Beanstandungen einer Reihe von Dingen, wie Radio, Nähmaschine, Eisschrank, Wäsche, Kleider, Glas, Porzellan, Silber usw. dokumentiert. Die durch den Ausschuß ermittelten Tatbestände und die vor dem Ausschuß möglicherweise geleisteten falschen Aussagen sind Gegenstand von Untersuchungen der Feststellungsbehörde in Siegburg und der Staatsanwaltschaft in Bonn, welche die zu ergreifenden Maßnahmen zu prüfen haben. Umbau Hotel Godesberger Hof Bei der Vernehmung der Zeugen erfuhr der Ausschuß davon, daß für das Hotel Godesberger Hof eine Wäschereimaschine beschafft werden sollte. Sie wurde von amerikanischer Seite trotz anderer Angebote der Beschaffungsstelle bei einer Firma in Auftrag gegeben, die erst kurz vor der Auftragserteilung am 27. 1. 1950 im Handelsregister unter dem Namen H. A. W., Gesellschaft für automatische Waschmaschinen, Bonn, eingetragen wurde. Der Bestellwert dieser Maschine belief sich auf 60 000 DM, während eine gleichwertige deutsche Maschine nur 35 000 DM kosten sollte. Gesellschafter waren: Architekt Kurt Wredex mit einer Einlage von 5 000 DM, kaufmännischer Leiter Max Kammen mit einer Einlage von 10 000 DM und Adele Kreutzer als dritter Gesellschafter mit einer Einlage von 5 000 DM; Geschäftsführer war Kurt von Arkheim. Gesellschafter Wredex war Architekt bei der Amerikanischen Hohen Kommission. Vermutlich ist die Firma nur zu dem Zweck gegründet worden, in der hier geschilderten Weise bei Vergebung amerikanischer Bauten tätig zu werden. Der Vorgang wurde übrigens durch eine Untersuchungskommission des amerikanischen HicocEngeneer-Office geprüft. Die mit der Auftragsvergebung im Zusammenhang stehenden leitenden amerikanischen Beamten und deutschen Angestellten Wurden abgelöst. Der Fall wird zur Zeit noch von der amerikanischen und deutschen Kriminalpolizei untersucht. Zusammenfassung Zusammenfassend kann der Ausschuß zu den ihm in seinem Auftrag gestellten Fragen (vergl. Antrag der Fraktion der SPD — Nr. 523 der Drucksachen —) wie folgt Stellung nehmen: 1. Die Grundsätze für die Auftragsvergabe in der Enklave Bonn ergeben sich aus Anlage 3. Der (Graf von Spreti) Ausschuß hat leider feststellen müssen, daß, wie sich aus den Einzelheiten des Berichts ergibt, diese Grundsätze nicht eingehalten worden sind. 2. Mindestens in zwei Fällen steht einwandfrei fest, daß Aufträge von den verwaltungsmäßig hierfür nicht zuständigen Architekten erteilt und durchgeführt wurden. 3. Sämtliche Rechnungen sind ordnungsmäßig durch die dafür vorgesehenen Organe geprüft worden. Sämtliche Lieferanten haben sich unterschriftlich verpflichten müssen, die bei dieser Prüfung eventuell festgestellten Überzahlungen zu erstatten. Im übrigen wird auf die Beantwortung dieser Frage im Ersten Ausschußbericht verwiesen. 4. Nach den eingeholten Gutachten und den Feststellungen des Rechnungshofes sind Überforderungen vorgekommen. Es ist Sache der beteiligten Dienststellen, bei den festgestellten Firmen auf Erstattung von Überzahlungen hinzuwirken, soweit das nicht schon geschehen ist. 5. Auf einzelnen Gebieten der Bauwirtschaft und der Einrichtung war der Wettbewerb unzureichend, dadurch sind bestimmte Firmen, insbesondere des Raumes Bonn und des Landes Nordrhein-Westfalen, z. B. die Fa. Schlüter, nicht unerheblich bevorzugt worden. Schließlich hat eine Gruppe von deutschen Architekten sich eine bevorzugte Stellung durch die Hilfe der amerikanischen Besatzungsmacht zu beschaffen gewußt. 6. Nein. 7. Die Summen, um welche die tatsächlichen Aufwendungen für die Einrichtung der Dienststellen der Hohen Kommission im Raume Bonn die im Bundestag bei seiner Entscheidung über den Bundessitz als erforderlich bezeichneten Mittel überschritten haben, gehen aus der folgenden Zusammenstellung (siehe Seiten 10390/ 91) hervor: (Graf von Spreti) I. Voraussichtliche Gesamtkosten 1) für die Unterbringung der Hohen *) Kommission und ihrer Stäbe im Raume Bonn 27 299 350,- 2) a) für die Verlegung der Besatzungstruppen und Stäbe aus dem Raume Bonn b) für die Verlegung der britischen Zonendienststellen in *) den Raum Köln 52 365 000,- Keine Vorschätzung 79 664 350,— *) nach den Angaben des Berichtes des Sonderausschusses für die Frage des vorläufigen Sitzes der leitenden Bundesorgane. **) nach Berechnungen des Finanzneubauamtes Bonn. ***) nach den Unterlagen der Abt. III des Bd. Min. für den Wohnungsbau. (Graf von Spreti) II. Tatsächliche Ausgaben Überschreitung 1) **) 35 264 784,- 2) a) Programm Joint enthaltend: aa) für den Bau von 583 Wohnungen für Deutsche, ***) deren Wohnungen, vorübergehend 4 857 000,— für die aus dem Raume Bonn verlegten belgischen Einheiten in Anspruch genommen wurden ab) Wohnungsbauten für die ***) aus dem Raume Bonn verlegten belgischen Einheiten einschl. der Innenausstattung 37 776 850,— ac) Schulen, Bau ***) 52 755 280,— eines Krankenhauses, 10 121430,— Heime, Garagen, Messen und Restaurants b) Pro **) 108 857 376,— Programm Zeco 56 102 096,— 144122160,— 64 457 810,— Die Mehrkosten sind auf die bei dem ursprünglichen Anschlag nicht vorausgesehenen aber im Rahmen des Programms ZECO entstandenen Anforderungen an Raumbedarf und Ausstattung für die Besatzungsmacht zurückzuführen. (Graf von Spreti) D. Schlußwort. Abschließend ist zu bemerken, daß zum Aufgabengebiet des Ausschusses auch die Untersuchung des Baukomplexes Bundeshaus mit den dazugehörigen Bauten gehört hätte. Unterlagen darüber haben dem Ausschuß nicht vorgelegen. Einer Bitte des Vorsitzenden um Überlassung der für die Untersuchung notwendigen Dokumente entsprechend übersandte das Bundesministerium der Finanzen eine Zusammenstellung der bisher geführten Verhandlungen mit dem Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen über die Übereignung des Bundeshauses und die Feststellung der vom Bund zu tragenden Kosten für den Ausbau dieses Gebäudes. Aus dieser Zusammenstellung läßt sich entnehmen, daß vom Bundesministerium der Finanzen neunmal — teils schriftlich, teils mündlich — der Versuch gemacht worden ist, vom Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen eine Klärung zu erreichen. Die endgültige Stellungnahme steht aber bis heute noch aus. Dem Ausschuß liegt ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Mai 1952 an den Finanzminister von Nordrhein-Westfalen vor (Anlage 9, Seite 10415), aus dem der Umfang des Objektes und die entstandenen Kosten, aber auch die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen über die. Höhe der vom Bund zu tragenden Kosten ersichtlich sind. Eine weitere Untersuchung dieses noch ungeklärten Falles hätte den Ausschuß sicherlich noch mehrere Monate beschäftigen müssen. Der Ausschuß hat sich daher nicht in der Lage gesehen, ein abschließendes Urteil über diesen Fragenkomplex zu bilden, und sieht sich daher gezwungen, seine Untersuchungen in diesem Stadium abzuschließen. Bonn, den 19. Juli 1952 Graf von Spreti Berichterstatter E. Antrag des Ausschusses: Der Bundestag wolle beschließen, dem vom Untersuchungsausschuß zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge (42. Ausschuß) vorgelegten Zweiten Bericht zuzustimmen. Bonn, den 19. Juli 1952 Der Untersuchungsausschuß (42. Ausschuß) Dr. Hasemann Vorsitzender Graf von Spreti Berichterstatter Anlage 1 Dem Ausschuß haben als Material folgende Akten und Schriftstücke vorgelegen: 1. Schrb. des Bundesminister der Finanzen vom 26. Juni 1951 und vom 9. Januar 1952 2. Schrb. des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1951 3. Schrb. dem Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1951 und vom 3. Dezember 1951 4. Schrb. des Min. Dir. Dr. Rühl vom 11. Dezember 1951 und vom 14. Januar 1952 5. Schrb. des AA vom 29. November 1951 6. Schrb. des ORR. Dr. Becker vom 29. Juni 1951 vom 18. November 1951 vom 15. Januar 1952 und vom 31. Januar 1952 7. Schrb. des Oberbaurats Kohlenbach vom 25. Oktober 1951 8. Schrb. des Leiters des Amtes Bundeszone vom 16. Juli 1951 9. Schrb. des Leiters des Finanzneubauamtes Bonn vom 17. April 1951 vom 9. November 1951 und vom 7. Januar 1952 10. Schrb. des Leiters des Finanzneubauamtes Wahn vom 18. Oktober 1951 und vom 7. Januar 1952 Schrb. des Arch. Eugen Blanck vom 6. Juli 1951 11. Sehr. des Arch. Erwin Maß vom 7. November 1951 12. Schrb. des Rechtsanwalts Günter Kobow vom 1. November 1951 und vom 8. Dezember 1951 13. Schrb. des Arch. Prof. Werner Harting vom 5. Januar 1950 vom 12. März 1950 14. Schrb. des Prof. Hebebrand vom 14. Januar 1952 15. Aufsatz von Ernest Leiser (1950, Overseas News Agency, Inc.) über einen Besuch im Hauptquartier der amerikanischen Hochkommission 16. Fragen und Antworten über das Thema „Düsseldorfer Hof" für die Zeitschrift „Der Stern" vom 22. November 1951 17. Schrb. des Stadtbaumeisters Ignaz Porth vom 9. November 1951 und vom 12. Februar 1952 18. Schrb. des Dipl.-Ing. Ernst Nolte, Arch. vom 9. November 1951 19. Eidesstattliche Erklärung des Frl. Käthe Birlow vom 10. Dezember 1949 20. Gesamtinventarverzeichnis vom 29. und 30. August 1949 - Düsseldorfer Hof, Hotel, Königswinter - 21. Bestellungsformular der Britischen Streitkräfte/ Kontrollkommission für Deutschland Nr. 177029 22. Auszug aus dem Bericht des Sonderausschusses für die Frage des vorläufigen Sitzes der leitenden Bundesorgane vom 28. Oktober 1951 Anlage 2 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 12. 7. 1949 Ha. Der Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen III B 2 354.5 (54) Tgb. Nr. 5891/49 An den Herrn Regierungspräsidenten Köln Überdrucke für die Herren Oberstadtdirektoren in Bonn und Köln, die Herren Oberkreisdirektoren in Bonn, Siegburg und Köln-Land. Betr.: Bauvorhaben für Zwecke der Bundesregierung in Bonn. Innerhalb des „Büros Bundeshauptstadt" übernehmen die Abteilungen Bauplanung, Baudirektion und Landeswohnungsstelle die Gestaltung und Durchführung sämtlicher Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Unterbringung der Bundesregierung in Bonn. Zur Durchführung dieser Aufgabe erhält das „Büro Bundeshauptstadt folgende Befugnisse: I. 1. Volkswohnungsbau Das Büro prüft alle von den Trägern ihm einzureichenden Unterlagen auf Grund des Erlasses des Wiederaufbauministers — III B 2 (50) 3919/49 - vom 9. Mai 1949. Nachdem vom Wiederaufbauministerium (I A/III B) die Anträge genehmigt sind, wird der Vorgang zur Ausstellung der Bewilligungsbescheide und weiteren verfahrensmäßigen Behandlung dem Regierungspräsidenten in Köln übergeben. Die erforderlichen Mittel werden vom Wiederaufbauministerium (III B) dem Regierungspräsidenten bereitgestellt. 2. Instandsetzungen Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Wiederaufbauministers — Landeswohnungsstelle Bonn — IV C 6/LWS/I/49 vom 7. Juni 1949 wird bestimmt, daß in den in Ziffer I des Erlasses aufgeführten Orten die Instandsetzungen listenmäßig dem Büro Bundeshauptstadt zur Genehmigung vorzulegen sind. Dieser Erlaß regelt auch die Fragen der wohnungsmäßigen Zuweisung der mit Mitteln des Landes instandgesetzten Wohnungen. Im übrigen bleiben die Vorschriften hinsichtlich Verfahren und Verwaltung gemäß Erlaß Wiederaufbauministerium — III B 2 (52) 3958/49 — vom 9. Mai 1949 unberührt. 3. Gebäude im Reichseigentum Dem Büro Bundeshauptstadt wird gegenüber dem Reichsbauamt Bonn Weisungsrecht für diejenigen Vorhaben erteilt, die im Zuge der Herrichtung des Raumes Bonn für die Bundesregierung erforderlich sind. Die architektonische und technische, sowie die verwaltungsmäßige und finanzielle Bearbeitung obliegt dem Reichsbauamt. Die erforderlichen zusätzlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahmen sind vom Reichsbauamt bei dem Büro Bundeshauptstadt anzufordern. 4. Gebäude im Landeseigentum Dem Büro Bundeshauptstadt wird gegenüber den Staatshochbauämtern in Köln und Bonn für diejenigen Bauvorhaben Weisungsrecht erteilt, die im Zuge der Herrichtung des Raumes Bonn für die Bundesregierung erforderlich sind. Die architektonische und technische, sowie die verwaltungsmäßige und finanzielle Bearbeitung obliegt weiterhin den zuständigen Staatshochbauämtern. Die erforderlichen zusätzlichen Mittel sind bei dem Büro Bundeshauptstadt anzufordern. 5. Verwaltungsgebäude im Kommunaleigentum Anträge der beteiligten Gemeinden (GV) sind dem Büro Bundeshauptstadt vorzulegen. Dieser überprüft nach der gestalterischen und finanziellen Seite die Anträge und legt sie unmittelbar dem Wiederaufbauministerium zur Genehmigung vor. Der Wiederaufbauminister genehmigt die Anträge und stellt die erforderlichen Beträge durch den Regierungspräsidenten in Köln den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereit unter Bezugnahme der im Finanzausgleichsgesetz 1948 erforderlichen Gemeindebeteiligung. 6. Neuordnungsmaßnahmen Im Zuständigkeitsbereich des Büros Bundeshauptstadt leiten die Gemeinden die für Neuordnungsmaßnahmen vorgeschriebenen Anträge über dieses Büro an die zuständigen Stellen. 7. Maßnahmen des Landeskonservators Soweit Maßnahmen des Landeskonservators erforderlich werden, fordert der Landeskonservator beim Büro Bundeshauptstadt die erforderlichen zusätzlichen Mittel an. 8. Für Maßnahmen an kommunalen Straßen und Wegen sind die erforderlichen Mittel bei dem Büro Bundeshaupstadt anzufordern. Soweit es sich um die Beseitigung von Kriegsschäden handelt, gilt Ziff. 5, Abs. 2 entsprechend. Bei Maßnahmen, die nicht durch Kriegsschäden veranlaßt wurden, werden die erforderlichen Mittel zunächst unbeschadet der gesetzlichen Regelung als Beihilfe dem Verfahrensträger zugewiesen unter Vorbehalt der späteren Festsetzung seitens des Landes, ob die Mittel als Darlehen oder als Zuschuß anzusehen sind. Für Brücken gilt diese Regelung entsprechend. Für die Rheinbrücke Bonn/Beuel bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. 9. Hotels Über die Bereitstellung von Krediten für die Betriebe des Gaststättengewerbes erfolgt Sondererlaß. Die Anträge der Hotels werden durch das Büro Bundeshauptstadt überprüft und nach Stellungnahme hinsichtlich der gestalterischen und finanziellen Seite des Vorhabens der Rheinischen Girozentrale zur weiteren Veranlassung übersandt. 10. Über die Maßnahmen, die im Zuge des Ankaufs von Grundstückseigentum (lfd. Nr. 13 des Programms), Einzelmaßnahmen (Nr. 17) und der Unterbringung der Alliierten (Nr. 32) erforderlich werden, ergeht Zusatzregelung. II. Sämtliche Landesbehörden haben das Bauvorhaben Bundeshaupstadt mit Vorrang zu behandeln. Die Angelegenheiten gelten als „Eilsachen". Die Leiter der Behörden sind angewiesen, die betreffenden Arbeiten durch qualifizierte und zahlenmäßig ausreichende Kräfte erledigen zu lassen. Im übrigen bleiben die Zuständigkeiten der sonstigen Behörden unberührt. III. 1. Das Büro Bundeshauptstadt fordert jeweils zum 1. eines jeden Monats für den nächsten darauffolgenden Monat Betriebsmittel an. 2. Der Chef der Landeskanzlei fordert bei dem Finanzministerium im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten die erforderlichen Betriebsmittel für die Verfahrensträger an. Steinhoff Anlage 3 Übersetzung Hohe Alliierte Kommission in Deutschland Unter-Ausschuß Verwaltung der Enklave Bonn Bonn, den 29. April 1950 Der Vorsitzende HC/BASC/No. 368 S An den Herrn Chef des Büros Ausbau der Bundeszone Bonn Mein Herr, Sie haben zu wiederholten Malen den U/Ausschuß auf die Bedingungen aufmerksam gemacht, unter denen die Wiederherstellungsarbeiten für die von den Mitgliedern der Hohen Alliierten Kommission benutzten Wohnungen durchgeführt werden müssen und darum gebeten, daß den zuständigen Beamten neue Istruktionen gegeben werden möchten. Ich habe die Ehre, Ihnen die folgenden Entscheidungen mitzuteilen, die von dem U/Ausschuß getroffen worden sind. 1. Die einzelnen Arbeitsanforderungen werden stets an Mr. Nicholson übermittelt werden. Dieser wird sie innerhalb von 6 Tagen den deutschen Behörden zustellen. Diese verfügen über eine Frist von 14 Tagen, um die nötigen Verträge abzuschließen und mit den Arbeiten zu beginnen, sie, können also die Konkurrenz dabei mitspielen lassen. 2. Im allgemeinen werden die Arbeiten in normalen Fristen ohne Inanspruchnahme von Nachtoder Feiertagsstunden durchgeführt werden. Nur das U/Comité kann die Inanspruchnahme von Nacht- oder Sonntagsstunden genehmigen. Es wird dies nur ausnahmsweise tun. 3. Alle Arbeiten müssen in guter, handelsüblicher Qualität ausgeführt werden. Innerhalb einer Grenze von ungefähr 10 % kann das U/Comité eine bessere Qualität genehmigen. 4. Kein Bauvorhaben darf vor Erhalt des endgültigen Auftrages begonnen werden. Die vorläufigen Genehmigungen zum Beginn werden zurückgezogen werden. 5. Die Aufträge sind endgültig. Die alliierten Behörden werden sich bemühen, sie im Laufe ihrer Ausführung nicht ändern zu lassen. In einem solchen Falle wird ein neuer Auftrag herausgegeben werden. 6. Nur Mr. Nicholson ist berechtigt, die Aufträge herauszugeben. Er handelt dabei in engem Einvernehmen mit seinen. Kollegen: Mr. Webster für die Vereinigten Staaten und M. Turpin für Frankreich. Nur diese beiden Beamten sind für amerikanische und französische Objekte ermächtigt, den Architekten und deutschen Unternehmern bei der Durchführung der Arbeiten Anweisungen zu geben. Jedoch müssen diese Anweisungen im Rahmen der von Mr. Nicholson herausgegebenen Aufträge bleiben. 1. Sollte eine besondere Genehmigung des U/ Comités erforderlich sein (Nachtstunden, besondere Qualität der Arbeiten), so wird sie den deutschen Behörden immer über Mr. Nicholson übermittelt werden. Ich hoffe, daß diese Entscheidungen Ihre Aufgabe erleichtern werden und es hauptsächlich ermöglichen, beträchtlich die Preise herabzusetzen, die bisher von den Architekten und Unternehmern für Arbeiten für die Hohe Kommission verlangt wurden. Unterschrift Allgemeine Spezifikation für technische Dienstleistungen Allgemeines Die vorliegende allgemeine Spezifikation soll dem deutschen Wiederaufbau-Ministerium Richtlinien geben für seine Aufgabe der Bereitstellung von Büro- und Wohnräumen, die nach einem für die Besatzungsbehörden annehmbaren Standard instandzusetzen und zu überholen sind. Es ist möglich, daß bei einigen Gebäuden nach gründlicher Untersuchung durch die deutschen Behörden Instandsetzungen erforderlich sind, die noch in keinem Punkt dieser Spezifikation enthalten sind. In diesem Fall ist es Aufgabe des WAM. alle erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben. Bei unvorhergesehenen größeren Arbeiten ist ein Bericht mit den entsprechenden Unterlagen der zuständigen Besatzungsbehörde vorzulegen. Überall, wo Dienstleistungen erforderlich sind, müssen folgende Unterlagen an Hand dieser allgemeinen Spezifikation ausgefertigt werden: 1. eine Liste der An- bzw. Umbauten (Trennwände, zusätzliche Badezimmer usw.) 2. eine Abschrift des Feststellungsberichtes der Untersuchungskommission unserer Verwaltungsbehörde. 1. Bedachung Sämtliche Dächer, gleichgültig ob aus Schiefer, Dachziegeln, Glas, besandeter Dachpappe oder von anderer Bauart, sind im einzelnen zu untersuchen und erforderlichenfalls alle fehlerhaften Teile einschl. der Holz- und Stahlkonstruktionen und Bleiarbeiten dauerhaft instandzusetzen. 2. Dachrinnen und Abfallrohre sind sorgfältig zu reinigen und fehlerhafte Teile erforderlichenfalls auszubessern bzw. zu erneuern. 3. Entwässerung Alle Abflußrohre von dem Grundstück zu den öffentlichen Abwässerungsanlagen sowie die dazugehörigen Kontrollstücke sind zu überprüfen. Sie sind zu reinigen und nötigenfalls instandzusetzen oder zu erneuern; es ist dafür zu sorgen, daß ihr Fassungsvermögen für abfließendes Regenwasser und Abwässer ausreicht. Wo keine Verbindung zu einer öffentlichen Abwässerungsanlage besteht, oder wo eine solche Verbindung nicht möglich oder wirtschaftlich durchzuführen ist, müssen geeignete Vorkehrungen für einen wirksamen Abfluß aller Abwässer getroffen werden. 4. Zentralheizung Alle Anlagen sind gründlich zu überholen und erforderlichenfalls Reparaturen, Erneuerungen und Abänderungen durchzuführen, um zu erreichen, daß für jeden Teil des Gebäudes eine angemessene Heizmöglichkeit gewährleistet ist. Die gesamte Anlage muß sich in einem solchen Zustand befinden, daß in den verschiedenen Räumen eine Temperatur von 15 — 180 C bei einer Außentemperatur von 00 eingehalten werden kann. Besonders zu beachten ist, daß die Regler, Sicherheitsventile, Heizkörperventile, Thermometer, Manometer, Hydrometer, betriebstechnisch einwandfrei sind, daß die Anlage entsprechend isoliert ist und daß bei großen und wichtigen Gebäuden Hilfsund Reservekessel in betriebstechnisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen. Ferner muß ein vollständiger Satz Schürgeräte verfügbar sein. 5. Heißwasserversorgung im Haus Die vorhandene Anlage für die Zentralheizung ist zu überholen und die erforderlichen Arbeiten, Reparaturen bzw. Erneuerungen sind durchzuführen. Ist die vorhandene Anlage nicht geeignet, um die erforderliche Menge warmen Wassers zu liefern, sind zusätzliche oder größere Kessel/Heißwasserbehälter, Gasgeyser und Kessel, elektrische Warmwasserbereiter mit sämtlichen Zubehörteilen zu beschaffen. Diese Frage ist in allen Fällen, wo zusätzliche Badezimmer usw. benötigt werden, besonders sorgfältig zu behandeln. 6. Kamine Sämtliche Kamine sind nachzusehen, zu reinigen und alle Verstopfungen sind zu beseitigen. Die Konstruktion ist zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern, um Feuergefahr auf ein Minimum zu beschränken. Entfernung von überflüssigen Anlagen Soweit überflüssige Anlagen wie Öfen und Kochherde in den Räumen (mit Ausnahme der Küchen) vorhanden sind, die als Büro- oder Wohnräume verwendet werden sollen, sind die überflüssigen Anlagen auszubauen und zu entfernen, falls sie nicht für andere Teile des Gebäudes verwendet werden können. Im allgemeinen sollen, außer in besonderen Fällen, keine unbrauchbaren Anlagen in irgendeinem Gebäude zurückgelassen werden. Sie sind entweder in gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, erforderlichenfalls zu ersetzen oder aus den Gebäuden zu entfernen. 8. Wasserleitung, Installations- und sanitäre Anlagen Die Wasserzuleitung aus der Hauptleitung ist zu prüfen, um eine angemessene Zuleitung jederzeit für alle Zwecke zu gewährleisten. Sammelbehälter und Zuleitungsrohre sind nachzusehen und erforderliche Reparaturen, Erneuerungen usw. auszuführen. Alle Einrichtungen, die betriebstechnisch qualitativ und ihrem Aussehen nach nicht im erstklassigen Zustand sind, müssen ausgebaut und durch neue ersetzt werden. Dies gilt auch für jedes Einzelteil einer Anlage, doch ist den W.C. Becken, Spülkästen, automatischen Spülern, Urinalständen, Waschbecken, Abflußbecken, Heißwasserhähnen, Sperrventilen, Trapsen und Abwässerrohren besondere Beachtung zu schenken. Falls leicht instandzusetzen, sind die Badewannen zu reparieren. Wenn jedoch die Reparaturen zu umfangreiche sind oder eine Erneuerung erforderlich ist, sind die Badewannen auszubauen und sämtliche Leitungen abzudichten. 9. Maurerarbeiten Eine eingehende Prüfung aller Mauer- und Betonwerke ist durchzuführen. Auf Grund dieser Prüfung sind alle Fehler zu beseitigen und nötigenfalls Fugen im Mauerwerk auszuhacken und neu zu fugen und Plinthen, Gesimse, Mauervorsprünge usw. auszubessern. Irgendwelche Senkungserscheinungen oder andere bauliche Schäden sind zu prüfen und abzustellen. Wenn sie jedoch ernsthafter Art sind, ist den Besatzungsbehörden ein Bericht zur Begutachtung vorzulegen. 10. Schreiner- und Zimmererarbeiten Es ist eine gründliche Untersuchung vom Keller bis zum Dach durchzuführen, um irgendwelche Anzeichen von faulendem oder sich zersetzendem Holz festzustellen. Wo dies der Fall ist, muß der Schaden beseitigt werden, und wo der Verfall erheblich ist, ist der Besatzungsbehörde ein entsprechender Bericht vorzulegen. Alle Bauteile aus Holz, Fußböden und Fußleisten, Türen, Fenster und Fensterläden, Rahmen und Verkleidungen, Stirnbretter, Verschalungen und Regale, Recke und Schränke sind zu überprüfen und, wenn schadhaft, instandzusetzen, zu erneuern bzw. einzupassen. 11. Riegel und Schlösser oder andere Sicherheitsvorrichtungen Sämtliche Riegel einschl. Fenstergriffe und Fensterfeststellvorrichtungen, Türbeschläge und -schlösser sind vollständig zu überholen und nötigenfalls Reparaturen bzw. Erneuerungen durchzuführen. Mindestens 2 Schlüssel sind für jedes Schloß vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist bestimmt worden, daß sämtliche Türen, außer den Verbindungstüren zwischen den Büros, mit einem Sicherheitsschloß, Type YALE, zu versehen sind. Auf besondere Anweisung sind Fensteröffnungen mit Sicherheitsstangen oder Gittern auszustatten, deren Qualität und Ausführung so weit wie möglich dem erforderlichen hohen Standard gerecht werden. Dies wird normalerweise nur für Büros, Läger usw. erforderlich sein. 12. Eisen-, Stahl- und andere Metallteile Fenster- und Türrahmen, Balkons, Feuerleitern, allgemeine Stahl- und Eisenbauteile, Gitter und Tore sind zu prüfen und alle Schäden abzustellen. 13. Elektrische Beleuchtung und elektrische Anlagen Die gesamten elektrischen Anlagen sind zu prüfen, um zu gewährleisten, daß die Abnahmekabel von der Hauptleitung für eine angemessene Versorgung des Gebäudes mit Licht- und Kraftstrom für den vorgesehenen Zweck ausreichen. Soweit Personenaufzüge vorhanden, sind diese nachzusehen und erforderlichenfalls instandzusetzen, um sie in einen betriebstechnisch einwandfreien Zustand zu. versetzen. Zähler, Hauptschalter sowie die allgemeine Ausrüstung des Abnahme- und Verteilerraumes (falls ein solcher Raum vorhanden ist) sind nachzusehen und erforderliche Reparaturen und Abänderungen durchzuführen. Die Innenleitungen sind nachzusehen, damit sie den entsprechenden Vorschriften gerecht werden und ihr Zustand und Umfang sämtlichen Anforderungen entspricht. Nötigenfalls sind Verbesserungen vorzunehmen. Viele der Zubehörteile für die elektrische Beleuchtung sind nach Art und Qualität für höhere Ansprüche an Büro- und Wohnräume unzureichend. Gleichgültig, ob verwendbar oder nicht, sind sie zu entfernen und durch. erstklassige Zubehörteile, die für die jeweiligen Verwendungszwecke konstruiert sind, zu ersetzen, soweit passende Zubehörteile vorhanden, sind diese zu überholen und alle Fehler abzustellen. Besondere Beachtung verdient die Beleuchtung in den Eingangshallen und Sitzungsräumen der Bürogebäude. Im allgemeinen ist jeder Büroraum mit einer Lichtsteckdose auszustatten, deren Zahl für größere Räume zu erhöhen ist. In Wohnräumen sind Lichtsteckdosen in genügender Anzahl vorzusehen, urn den normalen Anforderungen für den Anschluß von Tisch-, Steh- und Nachttischlampen, Bügeleisen, Brotröstern, Staubsaugern, Kühlschränken usw. zu genügen. Auf besondere Anweisung müssen für besonders wichtige Gebäude Pläne für gesonderte Notanlagen für Kraft- und Beleuchtungsstrom von den deutschen Behörden ausgearbeitet werden. Einzelheiten dieser Pläne sind zur Begutachtung vorzulegen, ehe mit den Arbeiten begonnen wird. Die Außenbeleuchtung wird erforderlichenfalls besonders angefordert werden. Verglasung Die gesamte Verglasung ist zu überprüfen und, wo fehlend oder zerbrochen, zu erneuern. Für Toilettefenster in Bürogebäude ist Eisglas oder anders undurchsichtiges Glas zu verwenden. 14. Putzarbeiten Wand- und Deckenflächen, Gesimse, Ornamente und Verzierungen sind vor der Überholung instandzusetzen, Marmor und synthetische Marmorausführungen an Wänden und Treppen sind, soweit fehlerhaft, auszubessern. 15. Überholung a) Im allgemeinen. Nur der höchste Maßstab ist bei Innen- und Außenarbeiten anzulegen. Es können jedoch keine allgemeinen Richtlinien für jedes einzelne Gebäude in Bezug auf die Behandlungsart gegeben werden, da die Beschaffenheit der einzelnen Gebäude sehr unterschiedlich ist. Die nachstehenden Ausführungen enthalten jedoch brauchbare Richtlinien in Bezug auf den gewünschten Standard, und wenn sie in Verbindung mit den Feststellungsberichten gelesen werden, dürfte der geforderte Standard bei wirtschaftlicher Arbeit ohne Schwierigkeit erreicht werden. b) Innenarbeiten Wände und Decken sind zu reinigen und zu verspachteln, zu richten und je nach Erfordernis mit 1 oder 2 Anstrichen zu versehen, um den erforderlichen hohen Grad der Ausführung zu erhalten. Falls vorher ein Farbanstrich vorhanden war, ist Ölfarbe statt Temperafarbe zu verwenden. Im allgemeinen sind die Decken in weiß und die Wände in creme auszuführen. Wenn aus besonderen Gründen von dieser Anweisung abgewichen werden soll, ist ein entsprechender Antrag einzureichen. Holzteile einschl. Fußleisten, Fensterrahmen, Fensterflügel, Türen, Türrahmen, Verkleidungen, Architraven usw. sind zu reinigen und je nach Bedarf ein- oder zweifach mit Ölfarbe zu streichen. Im allgemeinen sind zwar für Wände und Decken Cremefarbe verwandt, doch wenn hier die Qualität einiger Holzteile eine andere Behandlung erfordert, sind ensprechende Vorschläge zur Begutachtung einzureichen. Ehe Eisen und Stahl eingebaut werden, müssen sie einen schnelltrocknenden Korrosionsschutzanstrich erhalten, wonach zwei Anstriche mit Bitumen oder Teer aufgebracht werden. Metallfensterrahmen usw. erhalten einen Voranstrich und dann 2 Farbanstriche. Die äußeren Flächen von unverzinkten Behältern und Zisternen erhalten einen Voranstrich mit einem Korrosionsschutzmittel und danach 2 Anstriche mit Ölfarbe. Rohre und Heizkörper erhalten erst einen Korrosionsschutz-Voranstrich und dann einen Ölfarbenanstrich. Soweit die Fußböden aus hochwertigem Hartholz bzw. Parkett bestehen, sind sie zu reinigen, abzuziehen und dann einzuwachsen. Andere Holz- bzw. Betonböden sind mit Linoleum oder einem anerkannten Ersatzstoff zu bedecken. Fußböden aus synthetischem Marmor oder anderem Material sowie Treppen aus synthetischem Marmor sind sorgfältig zu reinigen. Falls letztere so stark beschädigt und verkratzt sind, daß durch eine Säuberung nicht der gewünschte Standard erzielt wird, sind Vorschläge für eine andere Behandlung zur Genehmigung einzureichen. In Erdgeschoßräumen, die nicht zu Wohnzwecken benutzt werden, sind Decken und Wände abzuwaschen und danach zweimal zu kalken, Holzteile in diesen Räumen sind zu reinigen und nötigenfalls mit Ölanstrich zu versehen. c) Außenarbeiten Sämtliches Mauerwerk ist zu reinigen und alle Betonflächen sind mit dem besten für diese Zwecke verfügbaren Material zu spritzen. Sämtliche äußeren Holzteile einschl. Türen, Türrahmen, Fensterrahmen, Fensterflügel, Läden, Stirnbretter, Verschalungen usw. erhalten einen Grundanstrich, danach einen Voranstrich (wetterfest) und einen Fertiganstrich (wetterfest). Metall-Fensterrahmen, Stützen, Träger, Regenfallrohre, Balkone, Feuerleitern, Außenflächen von verzinkten. Behältern und Zisternen erhalten einen Anstrich oder werden mit einem Korrosionsschutzanstrich mit 2 Farbanstrichen versehen. Unverzinkte Oberflächen sind mit einem Grundanstrich und dann mit 2 Farbanstrichen zu versehen. Dieselbe Behandlung erfahren auch Zäune, Tore und Gitter. Allgemeine Richtlinien für Bauarbeiten innerhalb der Bonner Enklave I. Allgemeines Der Zweck dieser Allgemeinen Richtlinien ist, dem Deutschen Wiederaufbauministerium eine Anleitung zu geben in seiner Aufgabe, Büro- und Wohnraum zu schaffen, wieder instandgesetzt und überholt zu einem den Besatzungsbehörden annehmbaren Standard. Nach der genauen Aufnahme durch die deutschen Stellen mag es sich in verschiedenen Gebäuden als notwendig erweisen, Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, die in keiner Klausel der Allgemeinen Richtlinien enthalten sind und auch nicht in den Positionen der detaillierten Arbeitsanweisung; in diesen Fällen wird es die Verantwortlichkeit des Wiederaufbauministeriums sein, den' zuständigen Alliierten Fachvertreter von der Notwendigkeit dieser zusätzlichen Arbeiten in Kenntnis zu setzen, damit die erforderlichen weiteren Arbeitsanweisungen ausgestellt werden können. Für jedes Gebäude, in dem Bauarbeiten durchzuführen sind, werden normalerweise die folgenden Dokumente ausgestellt, die in Verbindung mit diesen Allgemeinen Richtlinien gelesen werden sollten: —1. Eine vorläufige Anweisung mit den folgenden Angaben: — a) Adresse des Gebäudes. b) Angabe, welchem der Alliierten das Gebäude zugewiesen wurde. c) Ermächtigung zum Beginn vorläufiger Instandsetzungsarbeiten innerhalb des Rahmens dieser Revidierten Allgemeinen Richtlinien, bis zur Ausstellung der detaillierten Arbeitsanweisungen (siehe Absatz 2 weiter unten) und der Vorlage vorläufiger Kostenanschläge. 2. Eine detaillierte Arbeitsanweisung mit folgenden Angaben: — a) Strukturänderungen, mechanische Änderungen, Änderungen des elektrischen Systems und Hinzufügungen zum Innern oder Äußern des Gebäudes, einschließlich solcher Positionen wie Herausnahme und Ersetzen von Kocheinrichtung, Auswechseln von Beleuchtungskörpern, usw. b) Sämtliche Instandsetzungsarbeiten. c) Arbeiten in Verbindung mit dem Einbau von Möbeln. d) Arten des Bodenbelages (ausgenommen Teppiche). e) Nötigenfalls Beifügung von Plänen. 3. Wenn erforderlich, zusätzliche Arbeitsanweisungen mit Angabe von Änderungen oder Hinzufügungen, die nach der Herausgabe der ersten Arbeitsanweisung erforderlich werden. II. Methode zur Vorbereitung der Vertragsunterlagen Die Vertragsunterlagen müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Klauseln des gesetzlichen Vertragsverfahrens vorbereitet werden, wie in den Deutschen Industrie Normen DIN 1960 — 1985 festgelegt ist; jedoch den Änderungen unterworfen, die zur Anpassung an besondere Umstände in Bezug auf irgendein Projekt erforderlich sind: III. Unterzeichnete Vertragsunterlagen Eine Abschrift aller Vertragsunterlagen und sich darauf beziehender Schriftsätze muß jedem Mitglied des Arbeits-Unterausschusses der 3 Alliierten auf Wunsch verfügbar sein. IV. Verantwortlichkeit der Ausführung Sie werden für die Ausführung aller Arbeiten voll verantwortlich sein und Sie müssen gewährleisten, daß alle verwandten Materialien und die Qualität der geleisteten Arbeit mit dem geforderten Standard übereinstimmen und zur Zufriedenheit des Arbeits-Unterausschusses der 3 Alliierten ausgeführt sind. V. Unterlagen Sie werden für die sichere Aufbewahrung aller Dokumente, Pläne und Zeichnungen im Zusammenhang mit diesen Arbeiten verantwortlich sein. VI. Angestellte des Unternehmers Sie müssen gewährleisten, daß die verpflichteten Unternehmer sich an die Bestimmungen der Besatzungsmächte halten, insbesondere in Bezug auf Personal, was von Ihnen für diese Arbeiten beschäftigt wird. VII. Materialien und Arbeitsausführungen Alle Materialien und Arbeitsausführung sollen mit dem Standard, der in den Deutschen Industrie Normen DIN 1962 — 1985 festgelegt ist, übereinstimmen, wenn nicht etwas anderes verfügt wurde. VIII. Dach Alle Dächer, ob Schieferdach, Ziegeldach, Glasdach und Dachfilz oder andere Konstruktionen müssen genau überprüft werden, und alle schad- haften Stellen müssen völlig überholt werden, einschl. der Dachkonstruktion, des Dachstuhls und des Bleiwerkes, wo erforderlich. IX. Dachrinnen und Regenwasserrohre Alle Rinnen und Rohre müssen gereinigt werden und schadhafte Stellen müssen repariert oder erneuert werden. X. Drainierung Alle Abzugsröhren von den Gebäuden zu den Kanalisationsrohren und den Klärkammern müssen überprüft werden, wo erforderlich, gereinigt werden, repariert oder erneuert werden und es muß gewährleistet sein, daß ihre Kapazität zur Aufnahme von Regenwasser, Abfall und Sielwasser ausreichend ist. In Fällen, wo keine Verbindung zu Kanalisationsrohren besteht, oder wo diese Verbindung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muß gewährleistet sein, daß ausreichende Vorrichtungen zur Entfernung aller Abwässer besteht. XI. Zentralheizung Alle Heizungssysteme müssen vollkommen überholt werden und nötigenfalls müssen Reparaturen, Auswechslungen und Änderungen durchgeführt werden um zu gewährleisten, daß jeder Teil des Gebäudes ausreichend mit Wärme versorgt ist. Die allgemeine Leistungsfähigkeit der Heizungssysteme muß es ermöglichen, daß die verschiedenen Räume auf einer Temperatur von 600 - 650 Fahrenheit gehalten werden können, bei einer Außentemperatur von 300 Fahrenheit. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Notwendigkeit zu richten, daß Regulatoren, Sicherheitsventile, Heizkörperventile, Druckmesser, Thermometer, Manometer, Hydrometer usw. in Ordnung sind, daß das System genügende Isolation besitzt und daß für große und wichtige Gebäude Reserveoder Ersatzkessel usw. bereitgestellt und betriebsfertig sind. Eine weitere Notwendigkeit ist, daß ein vollständiger Satz von Feuerungsgeräten verfügbar ist. XII. Heißwasserversorgung Wie auch beim Zentralheizungssystem, müssen die bestehenden Installationen überholt werden und alle erforderlichen Reparaturen und / oder Auswechslungen durchgeführt werden. Sollten die bestehenden Installationen unzureichend sein, genügende Mengen heißen Wassers zu liefern, so sind zusätzliche oder größere Boiler, Durchlauferhitzer, Gasautomaten und -Speicher, elektr. Warmwasserbereiter und alle normalen Zubehörteile vorzusehen. XIII. Kamine Alle Kamine müssen überprüft, gereinigt und alle Hindernisse beseitigt werden. Der Kaminbau ist zu prüfen und notwendige Korrekturen müssen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, daß jede Feuergefahr auf ein Minimum reduziert wird. XIV. Entfernen überflüssiger Ausrüstung Wo überflüssige Ausrüstung, z. B. Dauerbrandöfen, Kochherde usw. noch in Räumen steht, die als Büro oder Wohnraum verwendet werden sollen, soll diese entfernt werden, wenn sie nicht in anderen Teilen des Gebäudes wieder passende Verwendung finden kann. Im allgemeinen soll unbrauchbare Ausrüstung in keinem Hause zurückbleiben, außer in Sonderfällen. Diese Gegenstände sollen entweder repariert, ersetzt oder entfernt werden. XV. Wasserversorgung, Klempnerinstallationen und sanitäre Anlagen Die Wasserversorgung von den öffentlichen Hauptleitungen muß überprüft werden, um zu gewährleisten, daß zu jeder Zeit für alle Zwecke genügend Wasser vorhanden ist. Wasserreservoire und Leitungen müssen nachgesehen werden und notwendige Reparaturen usw. ausgeführt werden. Alle bestehenden sanitären Anlagen müssen vollkommen überholt werden und müssen in erstklasssigem Betriebszustande sein. Dieses betrifft alle Einzelteile einer Anlage, aber besondere Aufmerksamkeit muß Toiletten, Spülkästen, automatischen Spülern, Urinalen, Waschbecken, Spülbekken, Warm- und Kaltwasserhähnen, Sperrventilen, Abflußknien und Boden- und Abflußrohren zugewandt werden. XVI. Mauerwerk, Ziegelmauerwerk usw. Eine genaue Überprüfung allen Mauerwerks, Ziegelmauerwerks, Betons usw. muß durchgeführt werden; nach dieser Überprüfung müssen alle notwendigen Reparaturen durchgeführt werden und, wo erforderlich, Mauerfugen ausgehackt und wieder verstrichen werden und Sockelplatten, Kranzleisten, Mauerkappen usw. repariert werden. Jegliche Zeichen von Einsinken oder anderer Strukturverschiebungen müssen untersucht werden und Abhilfe geschaffen werden, doch in Fällen, wo diese ernsthafter Natur sind, muß ein Bericht vorgelegt werden zur Entscheidung durch die Alliierten Behörden. XVII. Zimmermann- und Schreinerarbeiten Vom Keller bis zum Dach ist eine genaue Überprüfung auszuführen, um festzustellen, ob Anzeichen von Holzfäule oder Moder bestehen. In solchen Fällen sind die notwendigen Reparaturen durchzuführen, doch wenn diese ausgedehnt ist, muß dem zuständigen Alliierten Fachvertreter darüber Bericht erstattet werden. Alles tragende Gebälk, Fußböden und Leisten, Türen, Fenster und Fensterläden, Flügelrahmen und Fensterflügel, Rahmen, Verkleidungen und Oberschwellen, Verschalungsbretter, Rinnenverschalung und Stirnbretter, Regale, Stellagen und Kabinette müssen überprüft und repariert werden, erneuert und / oder in Ordnung gebracht werden, wo erforderlich. XVIII. Verschlüsse, Schlösser oder andere Sicherungsvorrichtungen Alle Verschlüsse, einschl. Fensterverschlüsse und Fensterhaken, Türbeschläge und Schlösser müssen vollständig überholt werden, und erforderliche Reparaturen und Erneuerungen durchgeführt werden, und mindestens zwei Schlüssel müssen für jedes Schloß vorgesehen werden. Wenn für gewisse Türen besondere Sicherheitsschlösser erforderlich sind, werden diese auf der detaillierten Arbeitsanweisung aufgeführt sein. In der detaillierten Arbeitsanweisung wird ebenfalls angegeben, vor welchen Fenstern Sicherheitsstangen oder Gitter angebracht werden müssen. XIX. Eisen, Stahl- und anderes Metallwerk Fenster und Türrahmen, Balkons, Feuerleitern, tragende Eisen- und Stahlteile, Geländer und Tore müssen überprüft und alle Defekte repariert werden. XX. Elektrische Beleuchtung und elektrische Installationen Die gesamten elektrischen Installationen müssen überprüft werden, und es muß gewährleistet sein, daß die Zubringerkabel von der Hauptleitung genügende Kapazität besitzen, um eine der Benutzung des Gebäudes entsprechende, ausreichende Quantität an Elektrizität und Kraft zu speisen. Wo Personenaufzüge bestehen, müssen sie überprüft werden und notwendige Reparaturen ausgeführt werden, um sie in einen guten Betriebszustand zu bringen. Elektrizitätszähler, Hauptschalter usw. und die Installationen des Zuführungs- und Verteilerraumes (wo ein solcher besteht) müssen nachgesehen werden und alle erforderlichen Reparaturen und Änderungen durchgeführt werden. Das Leitungssystem muß überprüft werden, um zu gewährleisten, daß die bezüglichen Bestimmungen eingehalten werden und daß sein Zustand und Umfang für alle Erfordernisse ausreichend ist. Notwendige Reparaturen sind durchzuführen. Bestehende Beleuchtungskörper sollen nicht durch andere ersetzt werden, wenn diese nicht besonders in der detaillierten Arbeitsanweisung gefordert wurde. Wo annehmbare Beleuchtungskörper bestehen, sollen diese überholt und in Ordnung gebracht werden. Besondere Beachtung soll der Beleuchtung von Eingangshallen und Konferenzräumen in Bürogebäuden geschenkt werden. Im allgemeinen soll in jedem Büroraum ein Wandstecker installiert werden, doch sind für größere Büroräume mehrere vorzusehen. Für Wohnraum sollen mehreren Anforderungen entsprechend Wandstecker vorgesehen werden zum Anschluß von Tischlampen, Standlampen und Nachttischlampen, Bügeleisen, Toaster, Staubsauger, Eisschränken usw. Bezüglich wichtiger Gebäude mag es erforderlich sein, unabhängige Notstrom- und Beleuchtungssysteme vorzusehen. In solchen Fällen werden diese Erfordernisse auf der detaillierten Arbeitsanweisung aufgeführt werden. Außenbeleuchtung wird besonders angefordert, wo erforderlich. XXI. Verglasung Sämtliche Verglasung muß nachgesehen werden und fehlende und zerbrochene Scheiben erneuert werden. Für Toilettenfenster in Bürogebäuden soll Mattglas oder anderes undurchsichtiges Glas verwendet werden. XXII. Verputz Wand- und Deckenflächen, Kranzleisten, Gesimse und Ornamente müssen vor der letzten Behandlung in Ordnung gebracht werden, wo beschädigt oder rissig. Marmor oder künstlicher Marmor auf Wänden und Treppen usw. muß auch instandgesetzt werden. Der Außenputz muß in guten Zustand gebracht werden und notwendige Reparaturen ausgeführt werden. XXIII. Maler- und Tapezierarbeiten Nur ein hoher Standard dieser Renovierungsarbeiten, innen und außen, wird als annehmbar angesehen, doch um in dieser Hinsicht unnötige Ausgaben zu vermeiden, wird der Fachvertreter des betreffenden Alliierten bei der gemeinsamen Begehung mit dem Vertreter des Wiederaufbauministeriums den Umfang und Rahmen der durchzuführenden Renovierungsarbeiten angeben. Diese Anweisungen werden später in die detaillierte Arbeitsanweisung aufgenommen. Im allgemeinen sollen die verwandten Materialien und Arbeitsausführung in Übereinstimmung mit den deutschen Industrie-Normen DIN 1976-1977 gehalten werden. Es ist nicht möglich, für die Wahl der Farben eine allgemeingültige Regelung zu treffen., doch normalerweise sollen die Decken in Weiß, die Wände cremefarbig und das Holzwerk cremefarbig gehalten werden. Wo Tapete benutzt wird, soll diese in heller Farbe und einfachem Muster sein. In Fällen, wo von dieser allgemeinen Regelung abgewichen werden soll, wird der alliierte Fachvertreter alle besonderen Erfordernisse auf der detaillierten Arbeitsanweisung aufführen. XXIV. Bodenbelag Wenn es gewünscht wird, Linoleum zu verlegen, so wird dieses der alliierte Fachvertreter mit in der detaillierten Arbeitsanweisung aufführen. In allen anderen Fälllen soll Linoleum weder geliefert noch verlegt werden. In keinem Falle sollen Teppiche in irgendeinem Projekt beschafft oder befestigt werden, es sei denn, daß genaue schriftliche Anweisungen gesondert ergehen. XXV. Vorhangschienen und Gardinenleisten Für Wohnraum muß über den Fensteröffnungen Gardinenaufhängevorrichtung angebracht werden, das heißt Haken, Schienen, Ringe und Gardinenleisten. XXVI. Küchenausrüstung Es muß gewährleistet sein, daß alle Kocheinrichtungen in guten Betriebszustand gebracht werden. Wenn der Fachvertreter des betreffenden Alliierten entscheidet, daß die bestehende Kocheinrichtung erneuert werden muß durch Installationen von Herden usw. größter Kapazität, so müssen diese Erfordernisse auf der detaillierten Arbeitsanweisung aufgeführt sein. XXVII. Überflutung Es ist die Verantwortlichkeit des Wiederaufbauministeriums, den Fachvertreter des betreffenden Alliierten von jeglichen bekannten Überflutungsbedingungen zu unterrichten, die für Gebäude bestehen mögen, in denen Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. XXVIII. Einfahrten, Fußwege und Parkplätze Alle erforderlichen Reparaturen unter Verwendung von Teersplitt, Betonkies oder einem anderen passenden Oberflächenmaterial sind bei Einfahrten und Fußwegen auszuführen und ausreichende Oberflächen-Drainierung ist vorzusehen. Parkplätze sind zu planieren und eine Erneuerung der Oberfläche mit Teersplitt oder einem anderen zugelassenen Straßenmaterial durchzuführen, wo erforderlich. Auch hier muß ausreichende Drainierung vorgesehen werden. XXIX. Gärten und Anlagen Alle Grasflächen, Rasen, Blumenbeete usw. müssen in erstklassigem Zustand sein, wenn die Gebäude durch die Deutschen Behörden übergeben werden, und alle erforderlichen Bepflanzungen usw. zur Erreichung dieses Zustandes müssen ausgeführt werden. XXX. Entfernen des Bauschuttes und Reinigung Bevor die Gebäude durch die Deutschen Behörden übergeben werden, muß jeglicher Schmutz und Unrat vom Gebäude und seiner unmittelbaren Umgebung entfernt werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten müssen alle Böden abgewaschen werden, Glasscheiben von innen und außen gereinigt werden, Farb-, Leim- und Gipsflecke entfernt werden und das Gebäude vollkommen gesäubert und bewohnbar gemacht werden. Bauschutt von Gebäuden, in denen Instandsetzungsarbeiten im Gange sind, muß so schnell wie möglich aus der Nähe des Gebäudes entfernt werden und es muß alle Sorgfalt angewandt werden, daß durch auf den Straßen umherfliegenden Schutt usw. kein Ärgernis verursacht wird. Office of the British Administrative Commandant Frankfurt/Bonn BONN BAOR 19. November 1949 Anlage 4 Übersetzung Expenditure Branch Zonal Office of the Financial Advisor Zonal Executive Office 64 HQ CCG (BE) BAOR 1. 19. März 1949 FIN/22, 227 (E) Technische Anweisung Nr. 111 des Financial Adviser Betr.: Prüfung der Besatzungskosten und mandatorischen Ausgaben. Requisition- und Abrechnungsverfahren. Abschnitt I — Allgemeines 1. In dieser Anweisung ist das ab 1. April 1949 in der britischen Zone zu befolgende Verfahren für die Anforderung von Waren und Dienstleistungen vom deutschen Sektor durch britische Wehrmachtteile und die Kontrollkommission und für die Prüfung der dabei entstehenden Ausgaben dargelegt. Die Anweisungen entsprechen den vom Militärgouverneur genehmigten Vorschlägen der zweiten Arbeitsgemeinschaft über Besatzungskosten. 2. Die Finanztechnische Anweisung Nr. 39 — Bezahlung von auf 21 A Gp Formular 80 G angeforderten Waren und Dienstleistungen - vom 25. August 1945, und sämtlichen Abänderungen zu dieser Anweisung werden hiermit aufgehoben, und nach dem 31. März 1949 werden keine 80 G-Formulare ausgestellt. 3. Am 1. April 1949 werden die folgenden Formulare in Benutzung genommen: a) BAOR-Formular 283 — Anforderungsformular. Dieses Formular ersetzt das 80 G-Formular, wird in fünffacher Ausfertigung gedruckt und in Blöcken zu je 100 Sätzen ausgegeben. b) BAOR-Formular 284 — Belastungsermächtigung. In vierfacher Ausfertigung gedruckt und in Blöcken zu je 100 Sätzen ausgegeben. c) BAOR-Formular 285 -- Abschlagsbescheinigung. In doppelter Ausfertigung gedruckt und in Blöcken zu je 50 Sätzen ausgegeben. Diese Formulare sind fortlaufend numeriert nachweisungspflichtige Unterlagen und sind als solche von allen Stellen zu behandeln. 4. In den nachfolgenden Paragraphen der Anweisung werden Abrechnungsoffiziere, Haushaltskontrolloffiziere, Unterhaushaltskontrolloffiziere, Beschaffungsoffiziere und Empfangsoffiziere erwähnt. Um der Klarheit willen werden folgende kurze Begriffsbestimmungen gegeben: a) Abrechnungsoffizier — In Übereinstimmung mit den vom Militärgouverneur erlassenen Anweisungen wird der Leiter jeder Division bzw. Group der CCG (Kontrollkommission für Deutschland) als der Abrechnungsoffizier betrachtet, dem die endgültige Verantwortung für die Überwachung der Ausgaben an Hand der genehmigten Voranschläge und für die Führung genauer, prüfungsfähiger Unterlagen hierüber obliegt. Zu den Abrechnungsoffizieren der CCG gehören DCOS (Exec) und der Chief Administration Officer (Hauptverwaltungsoffizier). Bei den Wehrmachtteilen ist gewöhnlich der die Verwaltung leitende dienstälteste Offizier der Abrechnungsoffizier im Sinne dieser Anweisung. b) Haushaltskontrolloffizier (BCO) — Der Offizier, der Abrechnungsoffizieren die Aufgaben der allgemeinen Haushaltsüberwachung und -abrechnung überträgt. c) Unterhaushaltskontrolloffizier (SBCO) — Ein Offizier, dem die Bearbeitung und Überprüfung eines Teils des vorn BCO überwachten Haupthaushalts übertragen ist nach etwaiger Anordnung durch den Abrechnungsoffizier. d) Beschaffungsoffizier — Ein ordnungsmäßig ernannter Offizier, der ermächtigt ist, Waren und Leistungen (außer unmittelbar beschäftigten Arbeitskräften und Unterkunft) auf Grund von BAOR — Formular 283 zu beschaffen. Jeder Beschaffungsoffizier muß im Besitze einer örtlichen Beschaffungsberechtigungskarte sein. e) Empfangsoffizier — Der Offizier, der für die Empfangsbestätigung der auf BAOR-Formular 283 angeforderten Waren und Leistungen zuständig ist. 5. Damit die Haushaltskontrolloffiziere bzw. Unterhaushaltskontrolloffiziere in der Lage sind, die erforderliche Überwachung der Ausgaben auszuüben, genaue Unterlagen zu führen und im allgemeinen die ihnen in dieser Hinsicht vom Abrechnungsoffizier übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sind die bisher in Kraft befindlichen Verfahren abgeändert worden, und es wird unter anderem vorgesehen: a) Vorherige Preisfestsetzung aller Anforderungen und Genehmigung des veranschlagten (oder vereinbarten) Preises durch den Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier, bevor die tatsächliche Zustellung der Anforderung an die deutsche Behörde zur Ausführung erfolgt. b) Genehmigung des von den deutschen Behörden veranschlagten endgültigen Preises der Waren oder Dienstleistungen durch den Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier, bevor der Antrag je nach Lage des Falls den Besatzungskosten oder mandatorischen Ausgaben belastet wird. Abschnitt II — Requisitionsverfahren A — Vorherige Preisfestsetzung 6. Das übliche Verfahren, nach dem die vorherige Preisfestsetzung vorgenommen wird, ist folgendes: Das Anforderungsformular (283) wird in fünffacher Ausfertigung ausgestellt (in Teil A u. C [Spalten 1, 2, 3 u. 5] ausgefüllt), und alle Ausfertigungen werden an die Kriegsschädenfeststellungsbehörde übersandt, an die sie später als tatsächliche Anforderung (vgl. § 10) weitergeleitet werden. In diesem Stadium wird es Aufgabe der Kriegsschädenfeststellungsbehörde sein, sich mit Lieferfirmen in Verbindung zu setzen, die beste Bezugsquelle (in geeigneten Fällen durch Ausschreibung im Wege des Wettbewerbs) ausfindig zu machen, der der Auftrag erteilt werden kann, den geschätzten (oder vereinbarten) Preis auf dem Formular (Spalte 8 des Teils C) einzusetzen, den Namen des deutschen Lieferanten (Teil B) einzutragen und sämtliche Ausfertigungen des Formulars dem Offizier (Haushaltskontrolloffizier, Unterhaushaltskontrolloffizier oder Beschaffungsoffizier), auf dessen Ersuchen hin die vorherige Preisfestsetzung durchgeführt wurde, zurückzureichen. '7. Bekanntlich gibt es Fälle, in denen die vorherige Preisfestsetzung auf Grund des in § 6 dargelegten üblichen Verfahrens untunlich sein wird, z. B. (i) bei Vorliegen gewichtiger technischer Gründe für die Inanspruchnahme einer bestimmten Firma; (ii) wo die Freigabe von bewirtschafteten Waren entweder von Fertigfabrikaten oder von Rohstoffen (gewöhnlich über das Mandatory Requirements Office) in ähnlicher Weise die Namhaftmachung des tatsächlichen Lieferanten erforderlich macht; (iii) In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen es unwahrscheinlich ist, daß die Ausgaben DM 1000,— übersteigen. 8. In derartigen Fällen kann die Namhaftmachung eines Lieferanten bzw. die Verhandlungen über den Preis ohne Einschaltung der Kriegsschädenfeststellungsbehörde durchgeführt werden, und die Anforderungsformulare werden ihr je nach Lage des Falls bereits in Teil B bzw. Teil C (Spalte 8) ausgefüllt zugesandt. Es wird jedoch betont, daß dies Ausnahmen sind und daß in allen Fällen, in denen vom üblichen Verfahren abgesehen wird, gute und hinreichende Gründe vorliegen müssen. Die Beibehaltung des gegenwärtigen Verfahrens, wonach die Lieferung und die Preisverhandlungen durch Vermittlung oder mit Hilfe anderer deutscher (staatlicher oder sonstiger) Stellen als der Kriegsschädenfeststellungsbehörde vorgenommen werden, wird in den Fällen zugelassen, in denen die Anwendung des Verfahrens unter obigem § 6 eindeutig untunlich ist. Es ist jedoch wesentlich, daß, wenn die Namhaftmachung eines Lieferanten bzw. die Preisverhandlungen unter Ausschaltung der Kriegsschädenfeststellungsbehörde erfolgen, letztere auf dem laufenden zu halten ist, da sie später, wie bisher, für die endgültige Preisfestsetzung auf allen Anforderungsformularen verantwortlich ist. 9. Das vorherige Preisfestsetzungsverfahren gilt nicht für Dienstleistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe, die auf Grund feststehender Tarife erfolgen (vgl. auch § 38) B — Zustellung von Anforderungsformularen 10. Es wurde vereinbart, das System der Leistungsanforderungen bei den deutschen Behörden beizubehalten, und es ergibt sich daher, daß die Anforderungsformulare von Anfang an der deutschen Behörde zuzustellen sind. Erst wenn ordnungsgemäß ausgefüllte Anforderungsformulare der deutschen Behörde zugestellt wurden und von ihr wiederum dem Lieferanten, ist eine rechtsgültige Anforderung an diesen erfolgt. Die Verteilung der Ausfertigungen des BAOR-Formulars 283 nach dem neuen Verfahren ist auf dem Schaubild in Anhang A dargestellt, das in Anbetracht der in den obigen §§ 7 und 8 erwähnten Ausnahmefällen den weiteren Ablauf erst von dem Zeitpunkt an angibt, in dem die vorherige Preisfestsetzung abgeschlossen und das Formular zur Weiterleitung als. eine endgültige Anforderung bereit ist. 11. Wie ersichtlich, sind die Erst- und Zweitausfertigungen des ausgefüllten Formulars 283 der deutschen örtlichen Behörde zuzustellen. Soweit nicht eine besonders genehmigte gegenteilige Regelung besteht, (z. B. im Zusammenhang mit gewissen Arbeitsdiensten) sind die zuständigen deutschen Stellen, denen die Formulare zur Ausführung zuzustellen sind, die Kriegsschädenfeststellungsbehörden, die bis zur Stadt- und Landkreisinstanz bestehen. Es wurde jedoch beschlossen, daß Anforderungen für Waren und Leistungen (außer bei Arbeitsdiensten), deren veranschlagte Kosten 5 000,— DM übersteigen, normalerweise nicht bei einer niedrigeren Instanz als den Regierungsbezirken einzureichen sind. 12. Wenn hierfür gewichtige Gründe vorliegen, ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Beschaffungsoffiziere die Zweitausfertigung des Requisitionsformulars dem Lieferanten direkt zustellen, vorausgesetzt, daß die Erstausfertigung gleichzeitig an die deutsche Behörde abgeht und daß alle Beteiligten sich genau darüber im klaren sind, daß die Zustellung einer Ausfertigung unmittelbar an den Lieferanten lediglich der Information dient und an sich keinen Vertragsschluß darstellt. Ein Vertragsverhältnis über Lieferung von Waren oder Leistungen auf Grund des Requisitionsverfahrens kann nur zwischen der deutschen Landesbehörde und dem Lieferanten bestehen. Unter keinen Umständen dürfen die verausgabenden Abteilungen vertragliche Verpflichtungen mit einer deutschen Firma eingehen. 13. Bei der Zustellung des Anforderungsformulars 283 an die Kriegsschädenfeststellungsbehörde zur Ausführung sollen folgende Teile ausgefüllt sein: A; B; C (Spalten 1, 2, 3, 5, bezüglich Art und Menge der angeforderten Waren und Spalte 8 bezüglich des veranschlagten oder vereinbarten Preises); D (falls zutreffend) Bezüglich des Teils D ist es notwendig, daß den Kriegsschädenfeststellungsbehörden genauestens Angaben über Art und Menge der gelieferten Waren gemacht werden. Wenn der vorgesehene Raum für die vollständige Beschreibung nicht ausreicht, so ist diese durch Beifügung eines von dem zuständigen Offizier der Wehrmachtteile bzw. CCG unterzeichneten Vermerks zu dem Anforderungsformular und durch den Hinweis „siehe beiliegenden Vermerk" in Teil D zu geben. Die Teile E und G müssen vom Beschaffungsoffizier bzw. Haushaltskontrolloffizier (Unterhaushaltskontrollofflzier) unterzeichnet sein, und diese Offiziere werden ebenfalls gebeten, dafür zu sorgen, daß stets in den dafür vorgesehenen Spalten ihre genauen Anschriften angegeben sind. 14. Nach dem Zweimächte-Kontrollamtsverfahren sind von den mandatorischen Verbrauchern der deutschen Wirtschaft erteilte Aufträge auf industrielle Fertigwaren und Rohstoffe sowohl mengen- als auch artmäßig auf die jeweils vom Zweimächtekontrollamt genehmigten Zuteilungen beschränkt. Die zur Prüfung und Bestätigung, daß alle derartigen Aufträge ordnungsmäßig im Rahmen der vom Zweimächtekontrollamt genehmigten Zuteilungen liegen, zuständigen Stelle in der britischen Zone ist das Mandatory Requirements Office, Minden, das die Ermächtigung für die diesbezüglichen Produktionsbescheinigungen erteilt. Es ist daher erforderlich, daß das als „M. R. O. Kontrollaktenzeichen" bekannte Geschäftszeichen der entsprechenden Ermächtigung für die Produktionsbescheinigung stets in Spalte 1 des Teils C unter der Rubrik „Beschaffungsvollmacht" auf dem für industrielle Rohstoffe und Fertigwaren, deren Kasten 300 DM übersteigen, ausgestellten Formular 283, eingesetzt ist. Kleinere Aufträge dringender Art unter 300 DM können von Vertretern des Mandatory Requirements Office bei den Landeshauptquartieren, denen zur Deckung derartiger Aufträge Genehmigungsbefugnisse übertragen wurden, genehmigt werden. 15. Wie bereits in obigem § 8 erwähnt, ist es von besonderer Wichtigkeit, daß in Fällen, in denen die Namhaftmachung eines Lieferanten und die Preisverhandlungen nicht unter Einschaltung der Kriegsschädenfeststellungsbehörde erfolgt sind, (wie in § 6) der Kriegsschädenfeststellungsbehörde genaue Angaben gemacht werden, wenn die Formulare 283 zugestellt werden, und die Original-(oder abschriftlichen) Angebote, Preisnotierung usw. sind ihnen zu übersenden. C — Genehmigung des Preises 16. Das Verfahren, wonach die Lieferanten ihre Ansprüche vorzulegen haben und wonach die Zahlung durchzuführen ist, ist in dem Schaubild in Anhang A dargestellt. Kurz zusammengefaßt ist es wie folgt: Nach Fertigstellung der Anforderung hat der Lieferant die Spalte „Ansprüche" (Teil F des Formulars) auf den Erst- und Zweitausfertigungen auszufüllen. Er hat beide Exemplare dem Empfangsoffizier zur Ausfüllung der Spalte „Empfang" (Teil H) zu übersenden. (In der auf der Rückseite des Formulars gedruckten deutschen Anweisung wird darauf hingewiesen, daß die Spalten 9 bis 10 des Teils C (Endgültiger Preis) nicht von dem Lieferanten auszufüllen sind. Er kann jedoch seine eigene Rechnung beifügen). Der Empfangsoffizier hat beide Exemplare ordnungsmäßig quittiert dem Lieferanten zurückzugeben, der die Zweitausfertigung für seine eigenen Akten behält und die Erstausfertigung an die Kriegsschädenfeststellungsbehörde weiterleitet. 17. Die Kriegsschädenfeststellungsbehörde hat den Anspruch des Lieferanten zu prüfen, den ihm nach deutschen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu zahlenden Betrag abzuschätzen, die Spalten 9 bis 10 des Teils C auszufüllen sowie Teil I des Formulars auszufüllen, welcher die erforderliche deutsche Zahlungsanweisung für die Kasse darstellt. 18. In diesem Stadium ist die ausgefüllte Erstausfertigung von der Kriegsschädenfeststellungsbehörde an den Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier weiterzuleiten, dessen Unterschrift und Anschrift in Teil G angegeben ist. Dies wird dem Haushaltskontrolloffizier bzw. dem Unterhaushaltskontrolloffizier die Gelegenheit geben, den endgültigen Preis, der bei dem Haushalt, für den er verantwortlich ist, zu verbuchen ist, zu genehmigen und den endgültigen. Preis mit dem veranschlagten oder vereinbarten zu vergleichen, der in Spalte 6 des Teils C zu der Zeit angegeben wurde, als er das Vorhandensein haushaltsmäßiger Deckung bescheinigte. Falls der Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier mit der endgültigen Preisfestsetzung einverstanden ist, hat er das BAOR-Formular 284 (Belastungsermächtigung) in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Die Verteilung der vier Exemplare ist in dem Schaubild auf Anhang A (in rot) angegeben. Um Mißverständnisse zu vermeiden, muß betont werden, daß das BAOR-Formular 284 keine Zahlungsanweisung für die Kasse ist. Eine derartige Anweisung kann nur von den deutschen Behörden erteilt werden, und sie wird lt. § 17 durch die Kriegsschädenfeststellungsbehörde gegeben; d. h. durch Ausfüllung des Teils I. Die Belastungsermächtigung ist vielmehr eine Ermächtigung, den darauf angegebenen Betrag den Besatzungskosten bzw. den mandatorischen Ausgaben zu belasten. (Die Haushaltskontrollbffiziere bzw. Unterhaushaltskontrolloffiziere werden gebeten, besonders auf die Haushaltsbuchungsangabe, die sie auf den BAOR-Formularen 264 eintragen, zu achten. Maßgebend sind hier Teil III und Anhänge C, D und E dieser Anweisung). Die Erstausfertigung der Belastungsermächtigung ist stets der Erstausfertigung des Anforderungsformulars (mit dem endgültig festgesetzten Preis) beizufügen, wenn sie an die Kasse weitergeleitet wird (deren Anschrift in Teil I angegeben ist). Das in den Fällen anzuwendende Verfahren, in denen der Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier nicht in der Lage ist, dem von der Kriegsschädenfeststellungsbehörde veranschlagten Preis zuzustimmen, ist in nachstehendem § 22 angegeben. D — Abschlagszahlungen 19. Beschaffungen, bei denen es sich um langfristige Arbeiten oder um fortlaufende Lieferungen handelt, waren bisher Gegenstand von Abschlagszahlungen in Zeitabständen bis zu einem Monat. Dieses Verfahren wird weiterhin in Kraft bleiben, und es ist erwünscht, die Anwendung von Abschlagsbescheinigungen in allen geeigneten Fällen zu fördern. Die Abschlagsbescheinigung (BAOR- Formular 285), ist normalerweise von dein zuständigen Empfangsoffizier auszustellen. Der Lieferant wird angewiesen, mit seiner ersten Forderung auf Abschlagszahlung die Erstausfertigung des in Teil F ausgefüllten Anforderungsformulars sowie seine Rechnung für den geforderten Abschlagsbetrag einzureichen. Der Empfangsoffizier wird die Erstausfertigung des Anforderungsformulars behalten, an den Lieferanten eine Abschlagsbescheinigung ausstellen und weiterleiten und im Teil J der Erstausfertigung des Anforderungsformulars Einzelheiten über die Abschlagsbescheinigung vermerken. 20. Weitere Abschlagsbescheinigungen werden nach Bedarf ausgestellt und in genau der gleichen Weise wie die Erstausfertigungen des Anforderungsformulars bearbeitet. Sie treten demnach an die Stelle der Erstausfertigung (die inzwischen beim Empfangsoffizier verbleibt), bis nach endgültigem Abschluß der gesamten Anforderung die Erstausfertigung des Anforderungsformulars selbst quittiert und an den Lieferanten weitergeleitet wird. 21. Das Schaubild in Anhang A zeigt das Verfahren, und wie ersichtlich, erfordert jede Abschlagsbescheinigung die Ausstellung einer sie deckenden Belastungsermächtigung durch den Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier. Um Verzögerungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und Härten zu vermeiden, kam man jedoch dahingehend überein, daß die Kriegsschädenfeststellungsbehörde in jedem geeigneten Fall die betreffende Kasse ermächtigen kann, sofortige Zahlung an den Lieferanten zu leisten, ohne auf die Belastungsermächtigung des Haushaltskontrolloffiziers bzw. Unterhaushaltskontrolloffiziers zu warten. Diese Regelung berührt nicht den in Anhang B dargestellten Verlauf. Die Abschlagsbescheinigung ist nach wie vor zwecks Ausstellung einer Belastungsermächtigung, die auf dem üblichen Wege an die Kasse zu übersenden ist, an den Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaltskontrolloffizier weiterzuleiten. 22. Es ist wichtig, daß die Belastungsermächtigungen zur Deckung von Abschlagsbescheinigungen von den Haushaltskontrolloffizieren bzw. Unterhaushaltskontrolloffizieren mit einem absoluten Mindestmaß an Verzögerung ausgestellt werden, da die Zahlung, wie aus dem vorhergehenden Paragraphen ersichtlich, in vielen Fällen bereits vorgenommen ist, die Kasse aber nicht in der Lage sein wird, die Belastung bei dem zuständigen Haushaltstitel zu verbuchen solange nicht die Belastungsermächtigung eingegangen ist. 23. Eine Abschlagsbescheinigung kann von dem Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier nach seinem Ermessen in allen Fällen ausgestellt werden, in denen er sich mit dem endgültig veranschlagten Preis auf der Erstausfertigung des Anforderungsformulars nicht einverstanden erklären kann und er infolgedessen während der Rückverweisung an die Kriegsschädenfeststellungsbehörde nicht in der Lage ist, für den veranschlagten vollen Betrag eine Belastungsermächtigung auszustellen. Die unter diesen Umständen ausgestellte Abschlagsbescheinigung hat auf den Betrag zu lauten, den der Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier unter Berücksichtigung des ursprünglich gegebenen Voranschlags bzw. der vereinbarten Summe und anderer bekannter Umstände sofort zu genehmigen bereit ist. Für diesen Betrag ist gleichzeitig eine Belastungsermächtigung auszustellen. Die Abschlagsermächtigungen und die Erst- und Drittausfertigungen der Belastungsermächtigungen sind nur in diesen Fällen durch die Hand der Kriegsschädenfeststellungsbehörde. und nicht unmittelbar der Kasse zu übersenden. Diese Abweichung von dem üblichen Verfahren ist deshalb notwendig, weil die vom Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier ausgestellte Abschlagsbescheinigung die deutsche „Zahlungsermächtigung", die nur von der Kriegsschädenfeststellungsbehörde erteilt werden kann, deckt. Einzelheiten der ausgestellten Abschlagsbescheinigung sind selbstverständlich in Teil J der Erstausfertigung des Anforderungsformulars einzutragen. 24. Es wird empfohlen, daß zur Erleichterung der Kontrolle und zur Vermeidung von Komplikationen bei genehmigter endgültiger Zahlung Einzelheiten jeder Abschlagsbescheinigung vom Haushaltskontrolloffizier bzw. Unterhaushaltskontrolloffizier auf der Drittausfertigung des Anforderungsformulars (bei Teil J) vermerkt werden, wenn die entsprechende Belastungsermächtigung ausgestellt wird. Dieser Vermerk wird eine wertvolle Kontrollmöglichkeit an Hand des in Teil J der Erstausfertigung vom Empfangsoffizier gemachten Eintragung bieten. Abschnitt III — Haushaltsbuchungsstellen 25. Die auf den Anforderungsformularen, Belastungsermächtigungen und Abschlagsbescheinigungen anzuführende Haushaltsbuchungsstelle wird wie bisher aus drei Teilen bestehen, z. B. XI/I/J. Der erste Bestandteil ist die Nummer des Einzelplans der anfordernden Wehrmachtteile, Division, Group, Branch usw.; der zweite Bestandteil ist das „Kapitel" (purpose) der Ausgaben; und der dritte Bestandteil ist die Art der Ausgabe („Titel"-Nature of Service"). 26. Listen über Einzelpläne, Kapitel und Titel werden in den Anhängen C, D und E gegeben. Den verausgabenden Abteilungen ist es nicht gestattet' für Anforderungen andere Einzelpläne als Buchungsstelle anzugeben, als die unter ihrer eigenen Kontrolle stehenden, noch dürfen sie andere als die ihnen von der 'Expenditure Branch für ihre Benutzung zugewiesenen „Kapitel" benutzen. (Anhang F zeigt die dem Benutzer jedes Einzelplans zugewiesenen „Kapitel"). 27. Die Wichtigkeit der Haushaltsbuchungsangabe kann nicht genug betont werden. Die Buchungsangaben sind das einzige Mittel, durch das die Besatzungskosten von den verschiedenen Gruppen der mandatorischen Ausgaben gesondert werden können, und es ist daher unerläßlich, daß die einzelnen Buchungsangaben genau sind. 28. Ein' Verzeichnis über Buchungsangaben für Einnahmen (Einzelplan XXVII) liegt als Anhang B bei. Eine Angabe des „Titels" (Nature of Service) ist nicht erforderlich, und die Angabe von „Kapitel" und „Unterteile" (wo zutreffend) tritt anstelle der Angabe der „Purposes" (Kapitel). Die Verwen- dung der Einnahmeverbuchungsangaben gilt der Konrell für alle Einheiten der britischen Wehrmachtteile oder der Kontrollkommission, bei denen die betreffenden Einnahmen, für die diese Buchungsangaben gelten, vorkommen. Abschnitt IV - Andere Ausgaben als auf BAOR-Forrnular 283 A. Im unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis stehende Arbeitskräfte 29. Hinsichtlich des geltenden Verfahrens bezüglich Ausgaben für unmittelbar beschäftigte Arbeitskräfte (PCLU) sind zur Zeit keine größeren Änderungen beabsichtigt. Die Labour Control Services der 'britischen Wehrmachtteile und der CCG werden dem Haushaltskontrolloffizier jeden Monat die tatsächlich erstandenen und dem Haushalt, für den er zuständig ist, belasteten Ausgaben melden. Die auf diese Weise gemeldeten Beträge werden natürlich die aus der Beschäftigung von Arbeitskräften sich ergebenden Ausgaben sein, die von den Außenbeamten der verausgabenden Abteilung auf den BAOR-Formularen 257, 258 und 259 (Zeitkontroll- und Lohnkarten) bescheinigt sind. 30. Hier ist wiederum die Frage der Haushaltsbuchungsstelle von größter Bedeutung, und alle Offiziere, die ermächtigt sind, die Zeitkontroll- und Lohnkarten zu unterzeichnen, müssen die zu verwendende richtige Buchungsangabe kennen und sie auf den Karten, die sie unterzeichnen, eintragen. 31. Die Buchungsangabe für unmittelbar beschäftigte Arbeitskräfte hat, soweit es sich um die CCG handelt, dem Stellenplan, auf dem sie stehen, zu entsprechen. Alle auf den regionalen Stellenplänen stehenden Arbeitskräfte gehen auf den Einzelplan der betreffenden Region und zwar mit sehr wenigen Ausnahmen unter Kapitel I (Besatzungskosten). Die nicht auf den regionalen Stellenplänen stehenden Arbeitskräfte sind dem Einzelplan der Division/Group/Branch, auf deren Stellenplänen sie stehen, zu belasten. Das anzuwendende „Kapitel" wird natürlich davon abhängen, ob die Arbeitskräfte für die Verwaltung der CCG oder für ausführende Zwecke bestimmt sind. Ausnahmsweise sind alle bei der zivilen Luftfahrt beschäftigten Arbeitskräfte, sei es in verwaltungsmäßiger oder ausführender Eigenschaft, bei Kapitel 17 zu verbuchen. 32. In Zweifelsfällen werden die Service Labour Control Offiziere bei den Landes- bzw. Gebietshauptquartieren der in jedem einzelnen Fall anzuwendenden richtigen Buchungsangabe Auskunft geben. B. Vorschußkonten (Imprest Accounts) 33. Wenn Ausgaben über Vorschußkonten entstehen, so ist jeder Ausgabeposten in der gleichen Weise unter einer Haushaltsposition zu verbuchen, wie es bei Anforderungsformularen geschieht. Zur Vereinfachung wurde jedoch eine „Titel"-Position („BB") zugewiesen, auf der alle Vorschußausgaben — soweit sie nicht für Titel „AA" — Löhnung der Truppen — gelten — verbucht werden können. Es ist natürlich unerläßlich, daß das Kapitel jeder einzelnen Vorschußausgabe genau angegeben wird, da dieser Bestandteil der Buchungsangabe, wie bereits gesagt, die Möglichkeit bietet, Besatzungskosten und mandatorische Ausgaben zu trennen. 34. Der Haushaltskontrolloffizier benötigt für die Erstellung seiner Rechnungen genaue Angaben über alle seinem Haushalt zu belastenden Vorschußausgaben. Wenn er selbst der Hauptinhaber des Vorschußfonds ist, entstehen keine Schwierigkeiten, doch wo dies nicht der Fall ist, müssen innerhalb der verausgabenden Abteilung Vorkehrungen getroffen werden, daß dem Haushaltskontrolloffizier vollständige Einzelheiten über Ausgaben auf Vorschußkonten mitgeteilt werden. C. Mieten — Grundstücke und Gebäude 35. Das Hauptquartier BAOR wird weiterhin wie bisher als Zentralbeschaffungsstelle für Grundstücke und Unterkünfte tätig werden, und das Central Accomodation and Record Office des HQ BAOR wird mit gewissen Ausnahmen für die Abschätzung, Aufzeichnung und Überwachung derartiger Ausgaben verantwortlich sein. Die allgemeine finanzielle Überwachung der Mieten usw. wird nach den gleichen allgemeinen Richtlinien erfolgen, wie bei Waren und Dienstleistungen, d. h. das BAOR-Formular 284 wird monatlich als Ermächtigung der entsprechenden Belastung unter Besatzungskosten und mandatorischen Ausgaben ausgestellt. 36. Hierfür wurde ein Verfahren ausgearbeitet, und die Einzelheiten werden den betreffenden Abteilungen getrennt mitgeteilt. Abschnitt V — Statistik 37. Die genaue Form der prüfungsfähigen Rechnungen über Ausgaben auf Grund haushaltsrechtlich genehmigter Bereitstellung wird je nach Aufgabe und interner Regelung der verausgabenden Division bzw. Group usw. unterschiedlich sein, und es ist nicht beabsichtigt, eine Vereinheitlichung zu versuchen. Das Zonal Office of the Financial Adviser wird jedoch monatliche statistische Meldungen in einheitlicher Form verlangen, und den Abrechnungsoffizieren werden genaue Einzelheiten über die verlangten Angaben und Muster getrennt zugeleitet. Kurz gesagt, müssen diese Meldungen, die an Hand der vom Haushaltskontrolloffizier bezüglich eines jeden Haupthaushaltes geführten Rechnung zusammenzustellen sind (länderweise) folgendes ausweisen: a) Monats- und Gesamtbeträge der bereits festgelegten Haushaltsbereitstellung (ob bezahlt oder nicht) b) Monats- und Gesamtbeträge der ausgestellten BAOR-Formulare 284 c) Monats- und Gesamtbetrag der Ausgaben für unmittelbar beschäftigte Arbeitskräfte, Vorschußkonten, Mieten usw. (wenn zutreffend) Abschnitt VI — Verschiedenes —38. Bezüglich der Dienstleistungen der Deutschen Post und der Deutschen Eisenbahn auf dem Gebiet des Fernmeldewesens und des dem gemeinsamen Gebrauch dienenden Eisenbahntransportes einigte man sich mit den Beteiligten über gewisse Änderungen des bei der Übersendung an Anforderungsformularen einzuhaltenden Weges. 39. Die BAOR-Beschaffungsoffiziere werden außer der Zustellung von Anforderungsformularen, auf denen bereits die vorherige Preisfestsetzung erfolgt ist und die sonst anfänglich fertiggestellt sind, an die deutschen Behörden nicht mehr in der Lage sein, für die CCG tätig zu werden. Den Divisions/Groups/ Branches der CCG, die zur Zeit keine Beschaffungsoffiziere haben, für die aber die BAOR-Beschaffungsoffiziere bisher Posten für den nicht gemeinsamen Gebrauch beschafft habe, wird daher die Ermächtigung und Empfehlung gegeben, ihre eigenen Beschaffungsoffiziere zu ernennen. Anträge auf Ausstellung von Beschaffungskarten sind an Q 3 (b) HQ BAOR (unter Abschrift an Expenditure Branch) zu richten. 40. Der Direktor, Mandatory Requirements Office, Minden, ist, bereit, den Haushaltskontrolloffizieren und Beschaffungsoffizieren zu jeder Zeit in Lieferungs- und Preisfestsetzungsangelegenheiten Auskunft zu geben. gez. W. J. CASTLE für Assistent Financial Adviser (Exec) Anlage 5 a Deutscher Bundestag 42. Ausschuß Bonn, den 9. Januar 1952 Mister Wolfe Direktor des Verwaltungsamtes der amerikanischen Hochkommission Bad Godesberg Mehlemer Aue Sehr geehrter Mister Wolfe! Ich danke Ihnen verbindlichst für Ihre Bereitwilligkeit, dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß zur Prüfung der im Raume Bonn vergebenen Aufträge bei der Klarstellung der Auftragsvergabe betreffs Einrichtung des Sitzes des Hohen Amerikanischen Kommissars in Deichmannsaue behilflich zu sein. Nach den bisher getroffenen Feststellungen soll als amerikanischer Beauftragter Commander Gans maßgeblich an der Einrichtung von Deichmannsaue beteiligt gewesen sein. Ich wäre Ihnen. sehr dankbar, wenn Sie von Commander Gans eine authentische Darstellung der Vorgänge erbitten würden. Den Ausschuß interessieren insbesondere folgende Fragen: 1. Hat Commander Gans persönlich das Niveau und die Art der Einrichtungsgegenstände im einzelnen bestimmt? Wurden z. B. direkte Anweisungen gegeben, daß der Schreibtisch des Hohen Kommissars mit Schweinsleder und die Sessel mit blauem Wildleder bezogen werden sollten? Hat Commander Gans vorgeschrieben, daß fast sämtliche Räume mit grauen Velours ausgelegt werden sollten, und daß die Vorhänge aus Rohseide gefertigt werden müßten? War es der Wunsch von Commander Gans, daß die Wandverkleidung im Haupteingang aus deutschem Naturstein gefertigt und in der Eingangshalle ein großer bemalter Vorhang angebracht wurde? 2. Haben die beauftragten Architekten Prof. Harting und Prof. Hebebrand Herrn Commander Gans lediglich die Vorschläge zur Einrichtung von Deichmannsaue unterbreitet und das Einverständnis von Commander Gans dabei eingeholt? Waren diese Vorschläge allgemeiner Natur, oder wurden diese Vorschläge sehr detailliert mit Zeichnungen für fast jedes einzelne Möbelstück und jeden geplanten Einrichtungsgegenstand vorgelegt? 3. Wurde Commander Gans bei der Durchführung der Inneneinrichtung durch die deutschen Architekten vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne daß es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig Abänderungswünsche vorzubringen? Die vorstehenden Fragen bitte ich Herrn Commander Gans in der Ihnen geeignet erscheinenden Form vorlegen zu lassen. Indem ich. Ihnen im voraus für Ihre Bemühungen verbindlichst danke bin ich mit vorzüglicher Hochachtung Ihr sehr ergebener Dr. Hasemann Anlage 5 b Übersetzung Büro des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland Politisches Büro, Zitelmannstr. 8 Bonn, den 5. März 1952 Herrn Abgeordneten Dr. Walter Hasemann Sehr geehrter Herr Dr. Hasemann! Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 9. Januar 1952, in dem Sie um zusätzliche Information über die Tätigkeit von Commander Gans bei der Ausstattung und Wiederherstellung der Mehlemer Aue bitten. Ihre Anfrage wurde wunschgemäß an Commander Gans weitergeleitet, und wir haben nunmehr eine Antwort auf diese Anfrage erhalten. Eine Durchschrift ist diesem Schreiben zu Ihrer Information und für Ihre Unterlagen beigefügt. Aus dem Inhalt des Schreibens von Commander Gans geht hervor, daß er wenig oder nichts mit der Beschaffung der Möbel für die Mehlemer Aue oder mit deren Inneneinrichtung zu tun hatte. Ich fürchte daher, daß die in seinem Schreiben enthaltenen Informationen bezüglich der Untersuchungen, die Ihr Ausschuß z. Z. durchführt, nicht besonders nützlich sind. Falls Sie glauben, daß unser Büro Ihnen noch in irgendeiner Weise behilflich sein kann, stehen wir gern zu Ihrer Verfügung. Hochachtungsvoll! Ihr Anton F. Pabsch. Übersetzung (D) Auszug OFFICER - IN - CHARGE OF CONSTRUCTION Bureau of Yards and Docks Contracts Noy 23 197 - 23 073 - 23 146 U.S. NAVAL AMMUNITION DEPOT SHUMAKER, ARK P.O. Box 14, Camden, Ark. Telephone Camden 6781 20. Februar 1952 Mr. Glenn G. Wolfe, Direktor des Verwaltungsbüros Büro des Amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland Bad Goedesberg Mehlemer Aue Lieber Mr. Wolfe! Ihr Schreiben vom 1. Februar habe ich am 13. Februar erhalten. Leider war ich auf einer Dienstreise nach Washington unterwegs und bin gerade eben erst zurückgekommen. Da ich die Dringlichkeit der Beantwortung gut verstehen kann, bedaure ich die unvermeidliche Verzögerung. In Ihrem Schreiben erwähnen Sie, daß ich zweifellos von dem deutschen parlamentarischen Untersuchungsausschuß gehört hätte, der sich mit der Prüfung der Einrichtungsgegenstände für das Büro von McCloy in der Mehlemer Aue befassen soll. Ich glaube mich erinnern zu können, daß in einem Artikel in „Time Magazine" oder in einer anderen Zeitung vor mehreren Monaten eine diesbezügliche bevorstehende Aktion angekündigt wurde. Ohne besonders witzig sein zu wollen, muß ich. jedoch zugeben, daß mir diese Meldung keinen besonderen Eindruck machte, weil viele von uns Beamten heutzutage ein gut Teil unserer Zeit damit zu verbringen scheinen, unsere Handlungen der jüngsten Vergangenheit zu rechtfertigen und klarzustellen. Ich kann Ihnen nur versichern, daß Ihr Problem nicht einzigartig dasteht oder sich nur auf Deutschland beschränkt. Aber nun zu dem vorliegenden Problem selbst. Während meiner vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland im Herbst 1949 bestand meine einzige Aufgabe und Funktion hinsichtlich des Baues für den Hohen Kommissar McCloy lediglich darin, den Amerikanern (dem Verwaltungsbüro) sowie den deutschen Architekten und Ingenieuren bei der Konstruktionsplanung und der Anlage behilflich zu sein, insbesondere mit Rücksicht auf die Konstruktion und die strukturelle Behandlung, soweit sie das Fassungsvermögen und die Brauchbarkeit des Raumes für die vielseitige Tätigkeit von MrCloys Büro betraf. Als Zivilingenieur ohne Erfahrung, Wissen und besonderes Interesse für Innenausstattung hätte ich meine Aufgaben und Kompetenzen überschritten, wenn ich mich über eine begrenzte Aufmerksamkeit für die Farben der Wand- und Deckenbemalung hinaus offiziell oder sonstwie in die Inneneinrichtung oder die Dekoration eingemischt hätte. Ich erinnere mich genau, daß kurz vor meiner Abreise die Frage der Möbelbeschaffung tatsächlich einmal kurz in formloser Weise mit dem leitenden deutschen Architekten in der Mehlemer Aue besprochen wurde. Damals überprüfte ich auf seinen Wunsch einen farbigen chematischen Lageplan mit ihm, aus dem die Aufstellung einiger in Aussicht genommener Möbelstücke hervorging. Qualitätsfragen im einzelnen wurden nicht besprochen, und ich schloß logischerweise daraus, daß andere mit der Beschaffung beauftragte Stellen sich hiermit näher befaßten. Ich kann mich nicht mehr entsinnen, ob ich eine besondere Ansicht über die Angemessenheit und Zahl der Möbelstücke zum Ausdruck brachte; doch glaube ich, daß meine Reaktion dann dieselbe gewesen wäre, wie sie jetzt ist; und ich hätte wahrscheinlich vorgeschlagen, daß Zahl und Qualität der Möbelstücke zu der damaligen Wohnung von Mr. McCloy passen müßten, die ich übrigens damals und auch bis heute nicht gesehen habe. Was ich vor allem zum Ausdruck bringen möchte, ist, daß ich mich damals weder befugt noch beauftragt für die Möbel fühlte, die in dem Gebäude aufgestellt werden sollten. Ich kann mich nicht entsinnen, daß die Frage des Bodenbelags und Wandbehangs jemals mit mir besprochen worden ist. Bei meiner Abreise war der Bau tatsächlich noch nicht soweit fortgeschritten, daß diese Frage weder mich noch meine Auftraggeber besonders beschäftigt haben könnte, ohne als verfrüht angesehen zu werden. Auf jeden Fall betone ich noch einmal, daß diese Frage nicht zu meinem Aufgabenbereich gehörte. Bezüglich des Fußbodenplattenbelags im Eingang oder des großen Wandteppichs in der Vorhalle kann ich mich keiner Einzelheiten erinnern. Kurzum, ich möchte keine Anerkennung oder Kritik für die Innenausstattung in der Mehiemer Aue insgesamt oder in Mr. McCloys Büro insbesondere beanspruchen. Dies ist eine ehrliche Erinnerung an meine angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen, mit Mr. Starbird und Mr. Wrigth während meines Aufenthaltes in Deutschland. Ich hoffe, daß Ihnen meine Stellungnahme helfen wird. Mit besten Grüßen an Sie und unsere gemeinsamen Freunde dort bin ich Ihr gez. G. M. Gans Commander (CEC) USN Anlage 6 Auszug aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes an den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1951 Ziff. 15: Die unter dem Zwang der Verhältnisse erforderlich gewesene Einschaltung freier Architekten bei der Durchführung der Bau- und Beschaffungsmaßnahmen hat sich nicht bewährt. Das Finanzneubauamt Bonn hat daher mit Recht mehr und mehr von der Beauftragung freischaffender Architekten abgesehen. Der Bundesrechnungshof regt an, künftig nur noch bei Bauvorhaben repräsentativer Art freischaffende Architekten heranzuziehen und diese lediglich mit der Planung und der künstlerischen Oberleitung zu betrauen. Die Bauleitung, der die wirtschaftliche Verwendung der Ausgabemittel obliegt, wird zweckmäßigerweise vom Finanzneubauamt selbst ausgeübt. Anlage 7 Auszug aus der Stellungnahme des Leiters des Finanzneubauamtes Min. Rat Dr. Fütterer vom 9. April 1951 zu dem Bericht des Bundesrechnungshofes vom 26. Januar 1951 Betr.: Überprüfung der Bauten für die Besatzungsmacht im Raume Bonn. Bezug: Ihr Schreiben vom 9. Februar 1951 Unb/ Mü/Rqu 1070-814/51 III E mit Anlage. Für die Stellungnahme zu den Punkten 7 — 15 des Prüfungsberichtes des Bundesrechnungshofes vom .26. Januar 1951 — Bes. B 77/50 — ist im einzelnen der Chef der Staatskanzlei zuständig. Ich möchte jedoch zu der unter Punkt 15 durch den Rechnungshof aufgeworfenen Frage der Einschaltung freischaffender Architekten auch von hier aus einige grundsätzliche Bemerkungen mitteilen: Der Bundesrechnungshof geht bei seiner ablehnenden Haltung offenbar von dem Gedanken aus, daß der freischaffende Architekt ausschließlich eine kulturelle und künstlerische Mission zu erfüllen habe und demzufolge nur bei Bauvorhaben repräsentativer Art eingeschaltet werden solle. Ganz abgesehen davon, daß auch bei Wohnungsbauten und bei allen anderen durch die Besatzungsmacht anfallenden Bauaufgaben kulturelle und künstlerische Aufgaben von hohem Rang zu lösen sind, so halte ich es doch für angebracht, daß auf die in der Auffassung des Bundesrechnungshofes zu Tage tretenden Verkennung einer anderen sehr wichtigen Aufgabe des freischaffenden Architekten hingewiesen wird. Der freischaffende Architekt verwaltet treuhänderisch die Interessen des Bauherrn. Der Bauherr — in diesem Fall die öffentliche Hand — ist bei dem plötzlichen Anfall großer Aufgaben, wie dies im Raume Bonn der Fall gewesen ist, nicht in der Lage, diese Aufgaben selbst zu erfüllen, selbst dann nicht, wenn er einen bereits für andere Bauverwaltungsaufgaben bestehenden technischen Apparat hat. Er erscheint nicht sinnvoll, zur Bewältigung dieser Aufgaben den bestehenden technischen Apparat personell so zu verstärken, daß er allein und ohne Inanspruchnahme freischaffender Architekten sich den Bauaufgaben gewachsen zeigte. Auch personell stößt dies erfahrungsgemäß auf Schwierigkeiten, die mit der Eilbedürftigkeit der Aufgaben nicht in Einklang zu bringen sind. Am schwierigsten aber gestaltet sich diese Frage der personellen Verstärkung, wenn die Aufgaben, die in der Regel einmaliger Natur sind, gelöst sind und die Architekten und Techniker wieder entlassen werden müssen. Viel gesunder ist es, den bestehenden technischen Apparat als Bauherr fungieren zu lassen und die eigentliche Baudurchführung dem freischaffenden Architekten anzuvertrauen, dessen Büro sich wechselweise und nach Lage der Dinge den anfallenden Bauaufgaben viel leichter anzupassen vermag, als dies bei einer Bauverwaltung der Fall ist. Der freischaffende Architekt hat also außer seiner kulturellen Funktion eine eminente wirtschaftliche Bedeutung. Ich halte es aus den oben angegebenen Gründen für verfehlt, diese Funktion des freischaffenden Architekten gänzlich außer acht lassen zu wollen. Die Aufgabe des Architekten kann auch unmöglich allein auf die Planung — wie dies vom Bundesrechnungshof empfohlen wird — beschränkt werden. Das Bauwerk ist ein einheitliches Ganzes vom ersten Entwurf des Architekten bis zur Abrechnung und zur Übergabe an den Bauherrn. Es ist leider vielfach gebräuchlich geworden, diese Aufgabe in zwei Teile aufzugliedern, von welchen sich der Bauherr in vielen Fällen den Teil der Bauleitung und der Bauüberwachung selbst vorbehält. In den Zeiten einer gesunden Baukultur sind die Aufgaben der Planung und der Durchführung niemals getrennt gewesen. Es wäre dies auch dem Bauherrn undenkbar gewesen, denn er erwartet von dem Architekten nicht eine Zeichnung, sondern ein fertiges Werk, und mit vollem Recht muß der Bauherr dem Architekten die Fähigkeit zutrauen, das Bauwerk nach dem von dem Bauherrn gebilligten Plan zu erstellen, denn allein der Architekt ist mit den Absichten, die dem Entwurf zugrunde liegen, so vertraut, daß er sie bei der Baudurchführung bis zur letzten Konsequenz zu verwirklichen vermag. Die Trennung der Gesamtleistung des Architekten würde sehr bedauerliche Folgen haben. Der Architekt würde sich seiner eigentlichen Aufgabe gänzlich entfremden; er würde mehr und mehr zu einem Planverfasser werden, der seine Entwürfe einer fremden Hand zur Verwirklichung anvertrauen muß. Auch der Bundesrechnungshof schließt sich offenbar der Auffassung an, daß dem Architekten — wenn er überhaupt eingeschaltet werden soll — lediglich die Planung anvertraut werden könne, offenbar aus dem Grunde, weil er zu den wirtschaftlichen Fähigkeiten des Architekten nicht genügendes Vertrauen besitzt. Hierzu möchte ich bemerken, daß der Architekt bzw. der Träger durch die, Feststellungsbehörde kontrolliert wird. Dem Einwand, daß der Architekt an der künstlichen Erhöhung der Baukosten interessiert sei, da mit den Baukosten auch sein Honorar steige, kann dadurch begegnet werden, daß man die Architektengebühr pauschaliert festlegt oder aber 'der Honorarberechnung eine theoretische Bausumme, die von den Schwankungen der Abrechnungssumme unabhängig ist, zugrunde legt. Anlage 8 Bedarfsaufstellung für Hotel „Düsseldorfer Hof" Königswinter Für den Hotelbetrieb mit 100 Betten 10 Dutzend Dessertmesser 10 „ Dessertgabeln 10 „ Kaffeelöffel 10 „ Milchkännchen 10 „ Zuckerschalen 10 „ Butter- und Käsebestecks 10 „ Eierbecher 10 „ Eierlöffel 10 „ Fleischplatten 10 ,, Teebretter 100 „ Brotkörbe Für das Restaurant mit 140 Sitzplätzen 14 Dutzend Tafelmesser 17 „ Tafellöffel 17 ,, Tafelgabeln 17 „ Dessertlöffel 4 „ Dessertmesser 50 Stück Suppenschöpfer 60 „ Saucenlöffel 14 Dutzend Teeschalen mit Teller und Porzellan-Einsatz Ragoutfin Näpfchen Teeglas und Schokoladennapf 14 Dutzend Tee-Eilöffel 4 „ Dessertgabeln 4 „ Kaffeelöffel 4 „ Butter- Käsebestecke 4 „ Tabletts 4 „ Bratenplatten 31 cm 14 „ Fischbestecke 24 „ Gemüseschüsseln 24 „ Salatschüsseln 14 „ Salatbestecke 15 ,, Zitronenpressen 15 „ Fleischgabeln 50 Stück Menagen 50 „ Wein- Speisekartenhalter 6 „ Geflügelscheren 50 „ Zuckerstangen 20 „ Weinkühler Saal mit 600 Sitzplätzen 40 Dutzend Tafelmesser 50 „ Tafelgabeln 50 „ Tafellöffel 40 „ Dessertlöffel 40 „ Dessertmesser 40 „ Dessertgabeln 40 „ Kaffeelöffel 40 „ Fischbestecke 40 „ Salatbestecke 40 „ Teeschalen mit Teller und Porzellan-Einsatz Ragoutfin Näpfchen Teeglas und Schokoladennapf 40 „ Butter-Käsebesteck 40 „ Gemüseschüsseln 40 „ Salatschüsseln 50 „ Küchengabeln Café mit 150 Sitzplätzen wird mit Material aus Hotel-, Restaurations- und Saalbetrieb versorgt außer 13 Dutzend Eisbecher 13 Dutzend Limonadenlöffel Bar mit 20 Sitzplätzen wird versorgt aus obigen Betrieben außer 1 Coctailbecher 2 Dutzend Teebretter Halle mit 20 Sitzplätzen wird versorgt aus obigen Betrieben Zusammenstellung der erforderlichen Gegenstände (berichtigte Aufrechnung *) 54 Dutzend Tafelmesser 90er Silber à Dutzend 69,— 3 726,- 67 „ Tafellöffel 90er Silber à Dutzend 45,— 3 015,- 67 „ Tafelgabeln 90er Silber à Dutzend 45,— 3 015,- 54 „ Kaffeelöffel 90er Silber à Dutzend 26,40 1425,60 54 „ Dessertmesser 90er Silber à Dutzend 63,— 3 402,— *) Die Zusammenstellung enthielt rechnerische Fehler, die bel der Drucklegung durch den Ausschuß berichtigt wurden. Die Endsumme ergab nach der ursprünglichen fehlerhaften Aufrechnung 135 031,35 DM. 57 „ Dessertlöffel 90er Silber à Dutzend 42,60 2 428,20 54 „ Dessertgabeln 90er Silber à Dutzend 42,60 2 300,40 54 „ Butter-Käsebesteck 90er Silber à Dutzend 86,40 4 665,60 54 „ Salatbestecke 90er Silber à Dutzend 552,- 29 808,- 54 „ Fischbestecke 90er Silber à Dutzend 120,- 6 480,- 50 „ Kuchengabeln 90er Silber à Dutzend 30,- 1500,- 15 „ Fleischigabeln 90er Silber à Dutzend 39,60 594,- 50 Stück Suppenschöpfer 90er Silber à Stück 21,- 1050,- 60 „ Saucenlöffel 90er Silber à Stück 9,90 594,- 14 Dutzend Bratenplatten 31 cm 90er Silber à Dutzend 558,- 7 812,- 64 „ Gemüseschüsseln 90er Silber à Dutzend 270,- 17 280,- 64 „ Salatschüsseln 90er Silber à Dutzend 180,- 11520,- 15 „ Zitronenpressen 90er Silber à Dutzend 42,- 630,- 10 „ Eierbecher 90er Silber à Dutzend 81,- 810i 10 „ Eierlöffel Bakal. à Dutzend 3,- 30! 50 Stück Menagen 90er Silber à Stück 42,- 2100,- 6 „ Geflügelscheren ' 90er Silber à Stück 27- 162,- 20 „ Weinkühler Nickel pl. à Stück 19,20 384,- 10 Dutzend Milchkännchen 90er Silber à Dutzend 57,60 576,- 10 „ Zuckerschalen 90er Silber à Dutzend 21,60 216,- 50 Stück Zuckerzangen 90er Silber à Stück 4,80 240,- 13 Dutzend Eisbecher 90er Silber à Dutzend 115,20 1497,60 13 „ Limonadenlöffel 90er Silber à Dutzend 42,- 546,- 54 „ Teeschalen mit Teller und Porzellaneinsatz Ragoutfin Näpfchen Teeglas und Schokoladennapf à Dutzend 360,60 19 472,40 14 Dutzend Tee-Eilöffel 90er Silber à Dutzend 90,- 1260,- 50 Stück Wein-Speisekartenhalter 90er Silber à Dutzend 13,50 675, 1 „ Coctailbecher 90er Silber à Stück 26,50 26,50 16 Dutzend Teebretter Nickel pl. à Stück 66,- 1 056,- 100 Stück Brotkörbe 90er Silber à Stück 13,50 1350,- 5 Stück Suppentöpfe 54 cm 0 42,5 h 6 mm st. 97 Liter Inhalt Kühlgriff à Stück 212,40 1062,- 1 „ Kippbratpfanne à Stück 400,- 400,- 4 „ Bohner à Stück 24,- 96,- 4 „ Mop à Stück 4,50 18,- 30 „ Aufnehmer à Stück 1,10 33,- 12 „ Schrubber mit Stiel à Stück 3,- 36,- 6 „ Handfeger à Stück 4,- 24,- 6 „ Kehrbleche à Stück 1,50 9,- 20 „ Staubtücher à Stück -,70 14,- 30 „ Spültücher à Stück -,60 18,- 3 „ Straßenbesen mit Stiel à Stück 2,70 8,10 6 „ Stubenbesen à Stück 7,50 45,- 3 „ Küchenbesen mit Stiel à Stück 2,65 7,95 10 „ Teppichbürsten à Stück 2,30 23,- 500 „ Kleiderbügel mit Steg à Stück -,35 175,-. 300 „ Hosenstrammer à Stück 1,- 300,- 1 „ Toaströster 42,- 6 „ Mülleimer à Stück 15,50 93,- 134 051,35 In der obigen Zusammenstellung sind 10 % der vorhandenen Gegenstände berücksichtigt warden. Anlage 9 Der Bundesminister der Finanzen II B — 0 4482 Bdh. — 4/52 An den Herrn Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Haus der Landesregierung Betr.: a) Abrechnung der vom Land NordrheinWestfalen für die Ersteinrichtung der Bundesministerien verauslagten Aufwendungen. b) Übereignung des Bundeshauses auf den Bund. Anlg.: 1 Kostenzusammenstellung. A. Baumaßnahmen Die Abrechnungsunterlagen über die vom Land Nordrhein-Westfalen aufgewendeten Kosten für Baumaßnahmen anläßlich der Ersteinrichtung der Bundesministerien sind inzwischen in meinem Ministerium eingehend geprüft worden. Hierbei hat sich folgendes ergeben: I. Anzuerkennende Forderungen a) Die unter Nr. 2-11 der Anlage aufgeführten Bauvorhaben sind trotz der äußerst knapp bemessenen Herstellungsfrist unter Beachtung der Bestimmungen der „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)" ordnungsgemäß durchgeführt worden. Durch unvermeidbar gewesene Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten sind zwar einige Überteuerungen eingetreten, die aber unter dem Gesichtspunkt, daß die Bundesministerien in kürzester Frist arbeitsfähig gemacht werden mußten, noch als wirtschaftlich vertretbar angesehen werden können. b) Von den unter Nr. 12 der Anlage genannten 27 Einheiten der Büro- und Pressehäuser beim Bundeshaus hat sich der Bund nach den bisherigen Verhandlungen äußerstenfalls bereit erklärt, nur die an der Görres- und Dahlmannstraße gelegenen 16 Einheiten der Pressehäuser zu übernehmen. Unter dieser Voraussetzung werden 16/27 der normalen Baukosten einschließlich Erwerb des zum Pressehaus VI gehörigen landeseigenen Geländes von rd. 800 000,— DM, das sind rd. 500 000,— DM anerkannt. Hierzu darf ich auf die Bemerkungen in Spalte k) der Anlage verweisen. II. Nicht anerkannte Forderungen Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei folgenden Bauvorhaben: a) Um- und Erweiterungsbau des Bundeshauses (ohne Raumausstattung) Das Land NRW hat für die Herstellung der gärtnerischen Anlagen 119 000,- DM und als Architektengebühren 285 000,— DM besonders in Ansatz gebracht, obwohl diese Beträge in den einzelnen Bauausgabebüchern bereits als Ausgabe enthalten sind. Es liegt daher eine irrtümliche Doppelberechnung in Höhe von insgesamt 404 000,— DM vor, die vorn Bund nicht anerkannt werden kann. Die Abrechnungssumme beträgt nach den Unterlagen der Abwicklungsstelle Büro Bundeshauptstadt einschl. der noch ausstehenden Forderungen insgesamt 6 557 819,22 DM, die Forderung des Landes NRW dagegen 6 942 318,84 DM. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 384 499,62 DM kann wohl nicht vom. Bund gefordert werden. b) Erstellung der Büro- und Pressehäuser beim Bundeshaus Nach Ziffer I b hat sich der Bund äußerstenfalls bereit erklärt, 16 von den 27 Einheiten der Büro- und Pressehäuser zu übernehmen, so daß die restlichen 11 Einheiten (Bürohäuser) beim Lande NRW verbleiben. Mithin sind 11/27 der hierfür geforderten Gesamtkosten, das sind 586 606,68 DM, von der Rückerstattung auszuschließen. c) Erstellung eines Fahrdienstgebäudes für den Bundestag Das Land NRW fordert für dieses Bauvorhaben einschl. Tankanlage insgesamt 322 000,—DM. Die darin enthaltenen Kosten für die Raumausstattung betragen nachweislich 33 313,14 DM, so daß sich die Forderung für die Bauarbeiten auf 288 686,86 DM ermäßigt. Demgegenüber beträgt die durch Abrechnung nachgewiesene Summe nur 256 051,84 DM. Außerdem wären von den Mehrkosten in Höhe von 49 051,84 DM etwa die Hälfte abzusetzen, so daß ein erstattungsfähiger Betrag von 232 051,84 DM verbleibt (s. Abs. III und lfd. Nr. 13 der Anlage). d) Neubau Bundesministerium der Finanzen Alle nicht erstattungsfähigen Ausgaben für die ursprüngliche Planung als Finanzamt Bonn sind bei Tit. 23 und die erstattungsfähigen Ausgaben für die neue Zweckbestimmung als Bundesministerium der Finanzen bei Tit. 39 verrechnet. Von den Abrechnungskosten für die Fernsprechanlage der ursprünglichen Planung in Höhe von 56 671,59 DM sind lt. Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen bei Tit. 23 = 17 526,72 DM, die ohnehin vom Land zu. tragen sind, und bei Tit. 39 — 39 144,87 DM gebucht. Der somit erstattungsfähige Betrag von 39 144,87 DM ist aber bereits in den anerkannten Abrechnungssummen bei Tit. 39 in Höhe von insgesamt 963 816,69 DM enthalten, so daß die Forderung des Landes NRW von 55 049,75 DM nicht anerkannt werden kann. Ferner wurde ein Differenzbetrag von 19 306,11 DM zwischen der Forderung des Landes NRW in Höhe von 1 038 172,55 DM abzüglich des Betrages von 55 049,75 DM für die Fernsprechanlage und der Abrechnungssumme in Höhe von 963 816,69 DM festgestellt, der nicht anerkannt werden kann. Die Summe der nicht anerkannten Forderungen beläuft sich demnach auf insgesamt 1 482 097,18 DM (Anlage Spalte f). Dieser Betrag wäre von der Erstattungssumme abzusetzen. III. Überhöhte Baukosten Bei den unter II a—c bezeichneten Baumaßnahmen wurden außergewöhnlich hohe Baukosten festgestellt, die folgende Ursachen haben: Bei dem damaligen schnellen Beginn und der außergewöhnlich raschen Baudurchführung waren weder ein endgültiges Bauprogramm noch Ausführungszeichnungen vorhanden. Der Architekt hat daher Veränderungen an den fertiggestellten Bauteilen gefordert, die die Ausführungen sowohl zeitals auch kostenmäßig ungünstig beeinflußt haben. Die Folge waren umfangreiche Stundenlohnarbeiten. Insgesamt sind .bei diesen Bauvorhaben für über 800 000,— DM Stundenlohn-, Nacht- und Sonntagsarbeiten geleistet worden: Stundenlohnarbeiten sind erfahrungsgemäß sehr unwirtschaftlich. Es wäre in den vorliegenden Fällen möglich gewesen, einen erheblichen Teil dieser Arbeiten zu Festpreisen zu vergeben. Hierdurch wären wesentlich günstigere Preise erzielt worden. Eine weitere Verteuerung ist dadurch eingetreten, daß größere Aufträge von insgesamt etwa 1,5 Mill. DM ohne Wettbewerb freihändig vergeben wurden. Bei dem Bauvorhaben „Erstellung der Büro- und Pressehäuser" sind nicht anzuerkennende Mehrkosten von über 100 000,— DM für Sonderausführungen entstanden, wie z. B. Einbau von Sicherheitsschlössern in allen Zimmertüren, nachträgliche Verkleidung. von Decken und Wänden in den ursprünglich als Bäder vorgesehenen Räumen, Transportarbeiten für Zwischenlagerung von Baustoffen usw. Auf Grund einer vom Landesrechnungshof geforderten Nachkalkulation haben die beteiligten Firmen bei den unter II a—c bezeichneten Bauvorhaben 130 000,— DM zurückgezahlt, die das Land NRW von seinen Forderungen abgesetzt hat. Es besteht hierzu die Auffassung, daß bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Auftragsvergabe erheblich höhere Einsparungen hätten erzielt werden können. Bei Anwendung der Bestimmunen für die Vergabe von Bauarbeiten und unter Zugrundelegung der seinerzeit gültigen Preise nach cbm umbautem Raum werden die überhöhten Baukosten einschließlich der nicht anzuerkennenden Mehrkosten für die genannten 3 Bauvorhaben insgesamt auf 1,86 Mill. DM geschätzt. Der Abzug wenigstens eines Teiles dieses Betrages von der Erstattungssumme erscheint nach folgender Überlegung gerechtfertigt: Bei einer etwaigen Rückübertragung der Liegenschaften vom Bund auf das Land wird dieses wohl nur den Zeitwert anerkennen. Eine Rückerstattung der überhöhten Baukosten an den Bund würde hiernach nicht erfolgen, da sie wertmäßig nicht vorhanden sind. Mit Rücksicht auf den Vorteil, der der Bundesregierung durch die rechtzeitige Bereitstellung der Gebäude zuteil wurde, könnten allenfalls 50% der Mehrkosten als angemessener Satz für die Teilerstattung angesehen werden. Die übrigen 50% sollten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Nutzen, den das Land durch die Wahl von Bonn zur vorläufigen Bundeshauptstadt weit über den Raum Bonn hinaus gezogen hat, vom Land NRW1 getragen werden. Es erscheint daher nicht unberechtigt, den Betrag von rd. 929 000,— DM (d. i. 1 857 640,16) von der Erstattungssumme abzusetzen. IV. Zusammenfassung Nach der beigefügten Kostengegenüberstellung betragen die Forderungen des Landes NRW für die reinen Bauarbeiten einschl. Gelände Pressehaus VI 10 978 417,64 DM. Diese Kosten ermäßigen sich unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Abzüge um folgende Beträge: Zu II. Nicht anerkannte Forderungen 1 482 097,18 DM Zu III. 50 % der überhöhten Baukosten rd. 929 000,— DM 2 411 097,18 DM 8 565 320,46 DM. V. Strittige Forderungen a) Nach meiner Auffassung sind die Baukosten für die Herrichtung der Diensträume für das Bundeskanzleramt im Museum König vom Land NRW zu tragen, weil von vornherein beabsichtigt war, für diese Diensträume bis zur endgültigen Klärung des Eigentums an der Liegenschaft, ein Überlassungsverhältnis zu schaffen; sie betragen 115 900,02 DM. b) Von einer Übernahme des Fahrdienstgebäudes und der Tankanlage durch den Bund sollte schon deshalb Abstand genommen werden, weil sie nicht auf bundeseigenem Grund und Boden stehen. Auch hier wäre ein Mietverhältnis abzuschließen, so daß weiterhin abzusetzen wären 232 051,84 DM 347 951,86 DM Somit würden als erstattungsfähige Kosten für die reinen Bauarbeiten einschließlich Gelände Pressehaus VI 8 217 368,60 DM verbleiben. B. Inneneinrichtung Hinsichtlich der Forderung der Kosten für Beschaffung von Inneneinrichtungen für Bundesdienststelllen in Höhe von 2 645 935,— DM war in der Besprechung mit Herrn Ministerialdirigenten Tapolski eine Nachprüfung in einer besonders anzuberaumenden Besprechung zwischen den beiderseitigen Sachbearbeitern vorgesehen gewesen. Herr Ministerialdirigent Tapolski wollte hiermit von seiner Seite Herrn Regierungsrat Gorris beauftragen. Es hat sich jedoch bisher keine Stelle an mein Ministerium wegen Durchführung einer derartigen Besprechung gewandt. C. Übereignung von landeseigenem Haus- und Grundbesitz Der Bund hat nur die Absicht, die Anlage des eigentlichen Bundeshauses und, wie unter II b) erwähnt, die an der Görres- und Dahlmannstraße gelegenen 16 Einheiten der Pressehäuser nebst zugehörigen landeseigenem Grund und Boden zu übernehmen. Von einem Kauf des Gebäudes Dahlmannstr. 7 und der übrigen 11 Hauseinheiten (Bürohäuser) sowie des Fahrdienstgebäudes und der Tankstelle (s. A V 43) möchte der Bund absehen. Diese Gebäude könnten vom Land NRW an die jeweiligen Nutznießer vermietet werden. Der von dort übergebene Entwurf eines Übereignungsvertrages müßte entsprechend geändert werden. Im Interesse Ihres Landes und des Bundes und im Hinblick ,auf die Haltung des Bundestages zu dieser Angelegenheit erscheint es zweckmäßig und dringend geboten, die Abrechnung der Baukosten und die Übertragung des Bundeshauses und der an der Görres- Dahlmannstraße gelegenen Pressehäuser auf den Bund beschleunigt durchzuführen. Mit Rücksicht auf die ab 19. 5. 52 beginnenden Beratungen der Ergänzung zum Ersten Nachtrag 1951 zu Epl. XXIII im Haushaltsausschuß des Bundestages, bei denen u. a. auch die Erstattung der in Rede stehenden Kosten an das Land NRW und in diesem Zusammenhang die Übertragung des Bundeshauses auf den Bund eingehend erörtert werden, wäre ich für Ihre baldige Stellungnahme zu meinen Ausführungen dankbar. Sofern Sie eine nochmalige Aussprache für erforderlich oder wünschenswert halten, bin ich hierzu gern bereit. Die Klärung der Frage der Kostenerstattung für die Inneneinrichtung der Bundesministerien usw. sollte, da sie vermutlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, gesondert behandelt werden. Die hierfür gegebenenfalls weiter zu erstattenden Kosten würde ich dann in einem Nachtrag zum Haushaltsplan für 1952 aufnehmen. Im Auftrag Dr. Oeftering
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes bedeutet eine Novelle zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 9. Juli 1922, das vom Reichstag seinerzeit einstimmig angenommen worden war. Dieses Reichsgesetz wollte das Recht des Kindes auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit gewährleisten, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der -Eltern zur Erziehung berührt werden sollten. Mit dieser Einschränkung legte das Gesetz dem Staat die Verantwortung dafür auf, daß der Anspruch jedes deutschen Kindes auf Erziehung erfüllt würde. Unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit sollte öffentliche Jugendhilfe eintreten, soweit die Familie den Anspruch des Kindes nicht erfüllte.
    Das Gesetz beabsichtigte, alle behördlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu umfassen, und schuf zur Erfüllung der gesetzlichen Ziele Jugendwohlfahrtsbehörden als Organe der öffentlichen Jugendhilfe, deren Aufgaben und deren Verfassung — vorbehaltlich näherer Bestimmungen der Landesgesetzgebung — einheitlich für das Reich festgelegt wurden. Damit waren von der Gesetzgebungsseite her die Grundlagen für ein lückenloses Netz der Jugendhilfe in Stadt und Land geschaffen.
    Durch die Verordnung über das Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes — die Verordnung vom 14. Februar 1924 wurden allerdings wichtige Aufgaben der Jugendämter ihres verpflichtenden Charakters entkleidet, so insbesondere die Aufgaben einer vorbeugenden Jugendhilfe, Diese wurden daher in der Folgezeit von den Jugendämtern nur auf freiwilliger Grundlage wahrgenommen. Dadurch wurden die großen erzieherischen Möglichkeiten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes, die insbesondere die körperliche und die sittliche Gesunderhaltung der gesamten Jugend zum Ziele hatten, weithin nicht ausgeschöpft. Es konnten vielmehr überwiegend nur Maßnahmen für die sittlich gefährdete oder für die bereits verwahrloste Jugend durchgeführt werden,


    (Ritter von Lex)

    Einen weiteren schweren Einbruch in die ursprüngliche Konzeption des Jugendwohlfahrtsrechts brachte dann das Gesetz zur Änderung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 1. Februar 1939. Die Geschäfte des Jugendamtes, die vorher durch ein Kollegium, zusammengesetzt aus leitenden Beamten der Gemeinde und aus Männern und Frauen, die in der Jugendwohlfahrt erfahren waren, geführt wurden, kamen jetzt gemäß den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 in die Hand des autoritär regierenden Bürgermeisters des sogenannten Dritten Reiches. Die vorhandenen Kollegien wurden ihrer Beschlußfunktion entkleidet und hatten als Beiräte keine Bedeutung mehr.
    Alle an der öffentlichen und der freien Jugendwohlfahrt interessierten Kreise erstreben daher seit 1945 eine möglichst sinnvolle Wiederherstellung des alten Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Fachausschüsse haben Vorschläge ausgearbeitet, die der Öffentlichkeit wie auch der Bundesregierung zugeleitet wurden. In Verbindung mit diesen Fachkräften, insbesondere den Jugendbehörden der Länder, den kommunalen Spitzenverbänden, den Wohlfahrts- und Jugendverbänden, den Wohlfahrtsschulen, ist die Ihnen im Entwurf vorliegende Novelle zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ausgearbeitet worden.
    Die Novelle beschränkt sich auf die nach Ansicht der Fachkreise zur Zeit vordringlichen Änderungen, vor allem mußte der organisatorische Aufbau der Jugendämter klargestellt werden. Das Gesetz zur Änderung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom Februar 1939 in Verbindung mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 hatte, wie ich vorhin schon erwähnt habe, das nationalsozialistische Führerprinzip auch im Jugendamt verankert. Zwar ist dieses nationalsozialistische Recht in den einzelnen Ländern durch das Recht der neuen Gemeindeordnung ersetzt worden. Dadurch finden die neuen demokratischen Gemeinde-, Kreis- und Landesverfassungen auf die Führung der Geschäfte der Jugendämter Anwendung. Es besteht jedoch noch so lange Unklarheit, als nicht eine klare, für alle Länder möglichst einheitliche Neuregelung der Organisation der Jugendämter geschaffen worden ist.
    Der Bund ist berechtigt, das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zu ändern, da es nach Art. 124 und 125 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgilt. Nach diesen Bestimmungen wird das bisherige Reichsrecht dann Bundesrecht, wenn sein Gegenstand zur ausschließlichen oder zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört. Da nach Art. 74 Ziffer 7 des Grundgesetzes und nach den Protokollen des Parlamentarischen Rates über die Ausschußsitzungen zu diesem Art. 74 Ziffer 7 die öffentliche Fürsorge im weitesten Sinne auszulegen ist und auch die gesamte Jugendwohlfahrt miterfassen soll, ist gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Ziffer 7 des Grundgesetzes das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Bundesrecht geworden und unterliegt daher Änderungen durch den Bundesgesetzgeber.
    Der Entwurf — auch das ist sehr wichtig — will unter Bezug auf Art. 84 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Jugendamtsbehörden und das Verwaltungsverfahren durch Vorschriften regeln, die eine für das Bundesgebiet einheitliche organisatorische Basis für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben der Jugendämter und der Landesjugendämter schaffen sollen.
    Die Bestimmungen des Entwurfs lehnen sich stark an die alte Fassung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes an. Sie sichern dem Jugendwohlfahrtsausschuß die Bedeutung, die ihm bei jedem Jugendamt im Gesamtrahmen der Jugendhilfe schon nach dem Willen des Gesetzgebers des alten Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes zukommen sollte und die ihm bei der Bedeutung der Jugendarbeit für das Gesamtwohl auch unbedingt zukommen müßte. Die Verantwortung für die Erziehung der Jugend müssen alle im Jugendwohlfahrtsausschuß vertretenen Bürger der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Gesetze, im Rahmen der Satzung des Jugendamtes und der Beschlüsse der poli- tischen Vertretungskörperschaft neben dem Jugendamt tragen. Es geht darum, gerade auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt eine echte Demokratie zu verwirklichen und den Bürgern, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn beweisen, auch eine Mitverantwortung zu übertragen.
    Die Verantwortung der politischen Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes — und das ist jetzt eine sehr wichtige Frage —, wie sie die Kommunalordnungen vorsehen, soll dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Vertretungskörperschaft soll über den Haushalt entscheiden. Sie soll gemäß landesrechtlichen Vorschriften die Satzung erlassen. Sie soll den Jugendwohlfahrtsausschuß berufen, dem neben Angehörigen der Vertretungskörperschaft und neben den leitenden Beamten der an der Jugendwohlfahrt besonders beteiligten Behörden auch erfahrene Männer und Frauen aller Bevölkerungskreise angehören sollen, insbesondere auch aus den Wohlfahrts- und aus den Jugendverbänden. Dieser Jugendwohlfahrtsausschuß soll im Rahmen der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft über die Angelegenheiten der Jugendhilfe beschließen. Der Leiter des Jugendamtes soll die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Vertretungskörperschaft und des Jugendwohlfahrtsausschusses führen. Diese Regelung für die Jugendämter muß sinngemäß auch für die Landesjugendämter, die der Koordinierung und der Unterstützung der Arbeit der Jugendämter dienen sollen, und auch für die Jugendbehörden der Stadtstaaten gelten.
    Neben diesen vorwiegend organisatorischen Fragen, meine Damen und Herren, befaßt sich die Novelle mit der teilweisen Aufhebung der Verordnung vom 14. Februar 1924, jener Verordnung, die damals so weh getan hatte, weil sie ja die Pflichtaufgaben zu fakultativen Aufgaben erklärt hatte. Die Novelle will erreichen, daß die Pflichtaufgaben der Jugendämter wieder in dem Umfange hergestellt werden, wie es durch die Schöpfer des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes seinerzeit beabsichtigt war.
    Die Novelle erklärt ferner die Aufgaben der Jugendämter, die in den §§ 3 und 4 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes festgelegt sind, zu Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Diese Bestimmung hat einige Diskussionen ausgelöst. Zur rechtlichen Seite ist folgendes zu sagen. Nach Art. 84 des Grundgesetzes gilt für alle gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit und über das Verfahren in Verwaltungssachen eine die übrigen Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes überlagernde Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder. Diese Vermutung kann aber durch ein Zustimmungsgesetz


    (Ritter von Lex)

    des Bundes, also durch ein Gesetz, dem der Bundesrat zustimmt, wieder ausgeschlossen werden.
    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Abschließend muß ich noch erwähnen, daß die Ihnen heute vorliegende Fassung des Entwurfs nur zum Teil die Abänderungswünsche des Bundesrates berücksichtigt hat. Die Bundesregierung hat geglaubt, daran festhalten zu müssen, dem Bundestag vorzuschlagen, die öffentliche Jugendhilfe zu einer Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu bestimmen.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Der Bundesrat war im übrigen ja auch selbst der Überzeugung, daß die Länder Wert darauf legen, die öffentliche Jugendhilfe zur Selbstverwaltungsangelegenheit zu erklären, soweit diese Regelung in den einzelnen Ländern nicht ohnehin schon besteht. Es liegt im Interesse der Durchführung einer einheitlichen Jugendarbeit in allen Ländern des Bundesgebiets, daß die öffentliche Jugendhilfe im Rahmen der Bestimmungen der Novelle, die Ihnen vorliegt, bundeseinheitlich zu einer Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und der Gemeindeverbände bestimmt wird.
    Die Bundesregierung muß auch darauf Wert legen, daß entgegen dem Vorschlage des Bundesrats die im § 4 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes aufgeführten Aufgaben zu Pflichtaufgaben erklärt werden. Die seinerzeit durch die Notverordnung vom 14. Februar 1924 beschlossene Erklärung der Pflichtaufgaben des § 4 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes zu bloßen Kann-Aufgaben war aus rein finanziellen Gründen erfolgt. Sie hatte, wie ich eingangs schon erwähnt habe, zur Folge, daß sich die Jugendämter überwiegend nur der Gefährdetenfürsorge annahmen und die vorbeugende Fürsorge, die für unsere Jugendlichen unendlich wichtig ist, zurückgestellt haben. Inzwischen ist die Jugendnot so angewachsen, daß trotz der uns allen bekannten Finanznot dieses Kernstück des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes, vorbeugende Jugendhilfe zu treiben, nach Auffassung der Bundesregierung wieder in Kraft gesetzt werden muß, um einer stärkeren Gefährdung der Jugend in allen Stadt- und Landkreisen möglichst gleichmäßig entgegenwirken zu können. Es wird eine besonders wichtige Aufgabe dieses Hohen Hauses sein, diese für die öffentliche Jugendhilfe geradezu entscheidende Frage eingehend zu prüfen.
    Es darf auch noch darauf hingewiesen werden, daß der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausnahmeregelung für die Organisation der Jugendämter in den Stadtstaaten nach nochmaliger eingehender Prüfung und Beratung mit Vertretern der Stadtstaaten von der Bundesregierung zwar grundsätzlich zugestimmt wurde, daß aber der Umfang der Ausnahmen im Interesse einer einheitlichen Jugendarbeit im gesamten Bundesgebiet nicht so weitgehend anerkannt werden konnte, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat. Die Bundesregierung glaubt, den Interessen der Stadtstaaten und ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Lage in dem notwendigen Umfang nachgekommen zu sein.
    Zum Schluß bitte ich, mir noch einen kleinen Hinweis zu gestatten. Die Bundesregierung wurde seinerzeit vom Bundestag beauftragt, ihm ein Rechtsgutachten darüber zukommen zu lassen, inwieweit das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom Jahre 1922 heute noch zu Recht bestehe. Ferner ersuchte der Bundestag um erne Aufstellung darüber, in welchem Umfang das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz in den Ländern heute noch als zu Recht bestehend anerkannt wird und auf Grund welcher Ausführungsbestimmungen und in welcher Weise die Durchführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in den Ländern zur Zeit gehandhabt wird. Ich habe mich zu diesen Fragen bereits in meinen vorstehenden Ausführungen kurz geäußert. Das vom Bundestag gewünschte Rechtsgutachten .und die vom Bundestag gewünschten Aufstellungen sind inzwischen aber noch besonders in eingehender Form seitens der Bundesregierung erstellt worden. Ich bitte zu entschuldigen, daß diese Unterlagen den Damen und Herren versehentlich noch nicht zugegangen sind. Sie werden bis zum Beginn der Ausschußberatungen auf jeden Fall in Ihrer Hand sein.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich eröffne die allgemeine Besprechung der ersten Beratung.
Das Wort hat Frau Abgeordnete Niggemeyer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Maria Niggemeyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Wir freuen uns, bei dieser Gelegenheit sagen zu können, daß uns wohl nichts so sehr befriedigt wie die Tatsache, daß uns heute der Entwurf der Novelle zum RJWG zugeleitet worden ist Wir freuen uns — nicht nur diejenigen, die in der praktischen Jugendarbeit stehen oder sonst fachlich daran interessiert sind —, vor allem, glaube ich, im Namen aller Mitglieder des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge zu sprechen, der ja wohl mit der Arbeit an diesem Gesetz beschäftigt werden wird. Dieser unserer besonderen Freude möchte ich hier Ausdruck geben, weil wir nun einmal Gelegenheit haben, an einem Gesetz zu arbeiten, das positive Maßnahmen für die Jugendarbeit in den Vordergrund stellen will. Ich sage das besonders, weil wir die undankbare Aufgabe hatten, bisher an Gesetzen zu arbeiten, die eine weitgehende Kritik vieler Kreise hervorgerufen haben. Ich erinnere an das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, ich erinnere an das Gesetz, das wir — so hoffe ich — in einer der nächsten Sitzungen verabschieden werden, an das Gesetz gegen die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Wenn ich gesagt habe, daß die Gesetze „Kritik weiter Kreise hervorgerufen haben", dann will ich hiermit doch bekunden, daß ich mich dieser Kritik natürlich nicht anschließe. Aber jetzt einmal Dinge zu schaffen, die für die Jugend positiv fördernd sein sollen, das beglückt uns.
    Die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs des Ministeriums des Innern bezüglich der Notwendigkeit der Novelle zum RJWG und bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Vorlage dieses Gesetzes waren meiner Ansicht nach so klar und eindeutig, daß es nicht notwendig ist, darauf einzugehen. Trotzdem sei es mir gestattet, zu einigen Fragen der vorliegenden Novelle kurz Stellung zu nehmen und Fragen anzuschneiden, die sicherlich in der Arbeit des Ausschusses Diskussionen hervorrufen und die geklärt werden müssen.
    Ich möchte zunächst noch mit einigen Worten auf die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs eingehen. Der Herr Staatssekretär hat schon betont, daß einmal durch die Notverordnung des Jahres 1924 und vor allem durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 1939 die Arbeit nach dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, dessen Ziel vom Gesetzgeber damals ebenso gesehen wurde, wie wir es heute sehen, weithin gefährdet war. Durch die Notverordnung von 1924 wurde das Gesetz derartig ausgehöhlt, daß von den Jugendämtern im wesentlichen nur noch


    (Frau Niggemeyer)

    die Aufgaben, die sich aus der Jugendgefährdung ergaben, sowie — nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel — die Aufgaben der fördernden Jugendhilfe wahrgenommen wurden. Durch das Gesetz von 1939 wurde das selbständige Arbeiten des Jugendamtsausschusses verbaut, des Jugendamtsausschusses, von dem wir wünschen, daß er in Zukunft ein „lebendiger" Jugendamtsausschuß werde. Das ist ein Begriff, der den Praktikern und Fachleuten in der Jugendpflegearbeit geläufig ist. Ein lebendiges Jugendamt fordern heißt zugeben, daß das Jugendamt in seiner alten Form nicht lebendig war. Die Gründe dafür sind in der Begründung angegeben. Ich habe sie angedeutet.
    Ich möchte dazu noch einige Gedanken der Kritik sagen, die aber nicht rückwirkend anklagen, sondern die für die zukünftige Arbeit befruchtend wirken sollen. Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz des Jahres 1922 wurde vollkommenes Neuland beschritten. Es brauchte eine gewisse Anlaufzeit, um irgendwie fruchtbar werden zu können. Es schuf das Jugendamt, also den Ausschuß mit seinem Vorsitzenden, dem Leiter der Behörde. Daß diese Ausschüsse im Laufe der ersten Jahre nicht besonders wirksam werden konnten, lag vielleicht daran, daß ihre Zusammensetzung zu repräsentativ war, daß die Fachleute in ihnen nicht zum Zuge kamen, daß der Leiter, der Vorsitzende, den Ausschuß als ein gewisses Hemmnis der Arbeit ansah und daß er daher den Ausschuß nur etwa ein- oder zweimal im Jahre zu einer Art Rechenschaftsbericht einberief, so daß dieser nicht zu einer praktischen Arbeit kam.
    Die Vorschläge im neuen Gesetzentwurf lassen erkennen, daß die Wege, die jetzt beschritten werden sollen, zu einem „lebendigen" Jugendamt führen können. Die Änderung des Gesetzes im Jahre 1924 führte — das sei hier gesagt — vielfach zu einer Diffamierung des Jugendamtes. Denn das Jugendamt beschäftigte sich nach dieser Änderung in der Hauptsache nur mit der Gefährdetenfürsorge — es konnte sich nur mit dieser beschäftigen —, war also dazu verurteilt, Schutzaufsichten zu verhängen, Beschlüsse für die Fürsorgeerziehung zu fassen und mit Zwangsmaßnahmen in die Familie einzugreifen. Dadurch geriet es in der Bevölkerung in eine Diffamierung, die der Arbeit sehr abträglich war. Wie manche Fürsorgerin eines Jugendamtes ist in eine Familie hineingegangen und hat spüren müssen, wie sehr sie mit diesen falschen Vorstellungen des Begriffs „Jugendamt" kämpfen mußte, wie sie gegen eine Mauer anrennen und Mißverständnisse klären mußte, bis der echte Helferwille wirksam werden konnte. Das alles soll in dem kommenden Gesetz vermieden werden.
    Nun hat der Herr Staatssekretär in seiner Begründung auf die wesentlichen Punkte hingewiesen. Die Begrenzung unserer Aussprachezeit läßt es nicht zu, über all das zu sprechen, was ja sicher in der Ausschußarbeit weitgehend zur Sprache kommen wird. So ist angeschnitten worden, daß die Novelle zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vorsieht, daß die Aufgaben der Jugendpflege keine Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sein sollen. Ohne hier endgültig zu dieser Frage Stellung zu nehmen und auch ohne sagen zu wollen, daß ich oder wir Gegner der reinen Selbstverwaltungsaufgabe seien, sei es mir doch gestattet, auf einige Fragen wenigstens aufmerksam zu machen, die in der Ausschußarbeit geklärt werden müssen. Da ist etwa die Frage, ob bei der reinen Selbstverwaltungsaufgabe die im ursprünglichen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz niedergelegten Begriffe der Arbeit erhalten bleiben, ob es möglich ist, daß das echte Subsidiaritätsprinzip gewahrt wird und wie es möglich ist, daß keine Spaltung der Arbeit in der Jugendpflege herbeigeführt wird. Ich erwähne diese Gedanken nur als Fragen, ohne näher darauf einzugehen. Ich erinnere weiter etwa daran, ob es möglich sein wird, die Jugendpflegearbeit der Justiz in Einklang mit einer reinen Selbstverwaltungsaufgabe des Jugendamts zu bringen. Eine weitere Frage ist, ob die Justizverwaltung etwa gewillt sein wird, ihre Probation-officers, die sie einsetzen will, unter die Kontrolle des jeweiligen Jugendamts zu stellen. Auch über diese Frage wird eine Entscheidung getroffen werden müssen.
    Das alles sind Dinge, die im Ausschuß nach jeder Seite hin beleuchtet und geklärt werden müssen. Ich begrüße besonders all das, was in den §§ 9 bis 14 über die Neuformung des Jugendamts niedergelegt ist; ich begrüße, daß klar gesagt wird, daß das künftige Gesicht des Jugendamts im Verhältnis zum alten Reichsjugendwohlfahrtsgesetz eine Änderung erfährt, daß wir in Zukunft das Jugendamt, die Behörde, neben dem Jugendwohlfahrtsausschuß haben werden. Ich begrüße auch die Änderung des Begriffs „Jugendamtsausschuß" in „Jugendwohlfahrtsausschuß". Diese Doppelgesichtigkeit des kommenden Jugendwohlfahrtsausschusses ist zu begrüßen.
    Weiter begrüße ich, daß klar umrissen ist, welche Personengruppen dem künftigen Jugendwohlfahrtsausschuß angehören. Ich freue mich darüber, daß entgegen der ersten Vorlage der Regierung in der Endfassung nach der Bundesratsbeschlußfassung auch noch ein Vertreter der Gewerbeaufsicht aufgenommen worden ist. Es wird sich in der Ausschußarbeit die Frage stellen, ob wir nicht noch Vertreter anderer Gruppen aufnehmen wollen oder müssen, z. B. den Vertreter der Polizei oder andere.
    Ich bin weiterhin sehr befriedigt darüber, daß in den Entwurf ein Passus über die Sicherstellung der Eignung des Amtsstellenleiters des Jugendwohlfahrtsamts aufgenommen worden ist: charakterliche Eignung, Erfahrung, fachliche Kenntnisse. Vielleicht ist die Frage zu klären, ob über diese Dinge hinaus festgelegt werden soll, daß auch der Leiter der Amtsstelle Jugendamt bei Neuanstellung sein fachliches theoretisches Können durch Ablegung irgendeiner Prüfung unter Beweis stellt, und es ist vielleicht zu klären, ob es möglich ist, im Interesse der Jugend, der wir dienen wollen, und im Interesse der Menschen, die sich beruflich als Wohlfahrtspfleger oder Wohlfahrtspflegerinnen in den Dienst der Sache stellen, zu bestimmen, was für Eignungen wir bei Einstellung von Fachkräften voraussetzen.
    Ich bin mir weiter darüber klar, daß bei der Frage des § 11 jeder von uns froh ist, daß in ihm die Möglichkeit der Delegation der Arbeit erhalten geblieben ist. Hiermit ist eine Straße, die zwar im alten Gesetz schon gebaut war, neu fundamentiert; hoffen wir, daß sie in Zukunft vielfach begangen wird.
    Ich begrüß& es, daß die Bundesregierung zwar weitgehend den Änderungsanträgen des Bundesrats entgegengekommen, aber fest geblieben ist in der Entscheidung um den Art. II, der forderte, daß der Art. 8 des Reichsgesetzes über Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 in der Fassung der Verordnung

    Heute steht die Sorge um die Jugend noch viel mehr im Vordergrund als 1922. Wir wissen, daß es eine staatspolitische Aufgabe erster Ordnung ist, der Jugend die Möglichkeit zu einem gesunden Wachstum zu schaffen. In diesem Hause stand dieses Problem schon öfter im Zusammenhang mit jugendfürsorgerischen Gesetzen zur Diskussion, und es gab dabei um die Wichtigkeit dieser Aufgabe keinerlei Meinungsverschiedenheit. Die Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge und der Deutsche Städtetag haben sich in den letzten Jahren mit aller Entschiedenheit für das lebendige Jugendamt eingesetzt, das Mittelpunkt aller Bestrebungen der Jugendpflege und Jugendfürsorge werden soll. Alle zuständigen Organisationen und Körperschaften erkennen die Dringlichkeit der Jugendpflegearbeit an.
    Im Gegensatz hierzu hat die Mehrheit des Bundesrats Bedenken gegen die Wiederinkraftsetzung
    des § 4 gehabt. Dieser strittige § 4 lautet: Aufgabe des Jugendamts ist ferner, Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen für: Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen; Mutterschutz vor und nach der Geburt;
    Wohlfahrt der Säuglinge; Wohlfahrt der Kleinkinder; Wohlfahrt der im schulpflichtigen Alter stehenden Jugend außerhalb des Unterrichts und Wohlfahrt der schulentlassenen Jugend.
    Der Bundesrat hat es anscheinend übersehen, daß gerade ein armer Staat die Verpflichtung zur vorbeugenden Fürsorge hat, weil heilende Fürsorge nachweisbar wesentlich teurer ist. Die Wiedereinsetzung des § 4 ist das Kernstück dieser Novelle. Ohne diesen Paragraphen hätte diese Novelle ihren Sinn überhaupt verloren. Um die Jugendnot, die durch die Kriegs- und Nachkriegszeit bedingt ist, zu heilen, müssen wir Maßnahmen der vorbeugenden Jugendhilfe gesetzlich verankert haben. Diese Notwendigkeit darf nicht nur aus der finanziellen Sicht der Gemeinden und Kreise heraus gesehen werden.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Wir geben große Summen aus für die in Fürsorgeerziehung untergebrachte gefährdete Jugend, und wieviel menschliches Leid könnte verhindert werden, wenn durch vorbeugende Maßnahmen der Jugendhilfe rechtzeitig eingegriffen werden könnte.

    (Sehr gut! bei der CDU.)

    Wir können der Jugend eine wirkliche Hilfe leisten, sie schützen und ihr einen guten Start ins Leben ermöglichen, wenn wir die in § 4 festgelegten Aufgaben im weitesten Umfang von den Jugendämtern durchführen lassen. Bisher führten finanziell unabhängige Gemeinden die Aufgaben des § 4 freiwillig durch. Aber für die vom Finanzausgleich abhängigen Länder und Gemeinden ist die vorbeugende Jugendarbeit ohne Einsetzung des § 4 nicht möglich. Wir haben die Verpflichtung der Jugend gegenüber, für ihre Entwicklung mehr zu tun, als es bisher geschah. Die Begründung des Bundesrats, daß durch den Bundesjugendplan und die Landesjugendpläne die Forderungen des § 4 gewährleistet werden, trifft keinesfalls zu. Wir würden dann die Aufgaben der Selbstverwaltung weitestgehend einengen und die Jugendarbeit in ein Schema pressen, so daß der Erfolg recht zweifelhaft sein könnte. Die Jugendverbände haben sich mit aller Entschiedenheit gegen den Beschluß des Bundesrats zur Wehr gesetzt und ihre

    (Frau Niggemeyer)

    vom 14. Februar 1924 mit Ausnahme der Vorschrift der Ziffer 2 Satz 2 aufgehoben wird. Denn gerade hierdurch schaffen wir und können wir die positiv fördernden Dinge für unsere Jugend schaffen.
    Es würde noch vieles zu sagen sein. Ich möchte zum Schluß sagen: Wir schaffen ein Gesetz für Menschen, für unsere jungen Menschen. Wir wissen, daß wir ein Gesetz schaffen, zu dessen Durchführung wir viele Menschen als Helfer brauchen, Menschen, die wir suchen müssen, die wir fördern müssen, die wir schulen müssen, vor allen Dingen in unseren freien Wohlfahrtsverbänden, Menschen, die wir in die Arbeit hineinstellen wollen. Und wenn ich nun einen Appell hier öffentlich kundtue, der zwar nicht zum Ziele hat — das kann er nicht —, die Verwirklichung dieses Appells im Gesetz zu verankern, dann ist es der Appell: sichern wir auch, versuchen wir überall da, wo wir es können, die Existenz der Menschen zu sichern, die von Berufs wegen sich für die Jugend bereitstellen.
    Im Namen der Fraktion der Christlich-Demokratischen Partei beantrage ich Überweisung dieses Gesetzes an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge.

    (Beifall bei der CDU.)