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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 226. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Juli 1952 10159 226. Sitzung Bonn, Freitag, den 18. Juli 1952. Geschäftliche Mitteilungen . . . 10163C, 10169C Kleine Anfrage Nr. 284 der Abg. Dr. Fink u. Gen. betr. Vorlage eines Heilpraktikergesetzes (Nrn. 3517, 3614 'der Drucksachen) 10163D Wünsche für Genesung der erkrankten Abg. Dr. Laforet, Kunze und Dr. Dr. h. c. Niklas 10177D Zur Tagesordnung: betr. Aufsetzung der Beratung des Ausschußberichts zum Entwurf eines Bundesjagdgesetzes (Nr. 3588 der Drucksachen) 10163D betr. Aufsetzung der Beratung des Ausschußberichts zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Nr. 3589 der Drucksachen) 10163D betr. Aufsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Geschäftsordnungsausschusses betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abg. Hedler (Nr. 3603 der Drucksachen) 10163D Ritzel (SPD) 10163D, 10164B Beratung auf 227. Sitzung vertagt . . 10164D betr. Aufsetzung der Beratung des Ausschußberichts zum 'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nr. 3594 der Drucksachen) 10164C, 10167A Kühn (FDP) 10164C Beschlußfassung 10165A betr. Aufsetzung der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Nr. 3608 der Drucksachen) 10164A Dr. Horlacher (CSU) 10164A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Fahrpreisermäßigung für Evakuierte (Nrn. 3514, 2903 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Fahrpreisermäßigung für Familienfahrten der Flüchtlinge (Nrn. 3483, 187 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Renner u. Gen. betr. Fahrpreiserhöhung für Arbeiterwochenkarten und Sonntagsrückfahrkarten (Nrn. 3484, 203 der Drucksachen) 10165A Schulze-Pellengahr (CDU), Berichterstatter 10165B Präsident Dr. Ehlers 10166B Beschlußfassung 10166C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Entschädigung der Eisenbahnbediensteten im Ringgau (Nrn. 3489, 1712 der Drucksachen) . . . . . . . 10166C Schulze-Pellengahr (CDU), Berichterstatter 10166C Beschlußfassung 10167A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Nr. 1102 der 'Drucksachen); Mündlicher Bericht des 5. Ausschusses (Nr. 2759 der Drucksachen) 10167A Ausschußrückverweisung 10167B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Mannschaftsrolle und Bordliste auf Binnenschiffen (Nrn. 3586, 3285, 3492 der Drucksachen) 10167B Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 10167C Beschlußfassung 10167D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Nrn. 3589, 2643, 3402, 3559 der Drucksachen) 10163D, 10167D Arndgen (CDU), Berichterstatter 10167D Frau Kalinke (DP) 10168D Beschlußfassung 10169A Beratung 'des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Nrn. 3587, 3374, 3413, 3491 der Drucksachen) 10169A Renner, Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter 10169B Beschlußfassung 10169C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Nr. 3272 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (22. Ausschuß) (Nr. 3546 der Drucksachen) 10169D Kuntscher (CDU), Berichterstatter 10169D, 10174D Reitzner (SPD) 10170D Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 10171C Fisch (KPD) 10173A Dr. Zawadil (FDP) 10173D Abstimmungen 10170B, 10175D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zum Entwurf eines Bundesjagdgesetzes (Nrn. 3588, 1813, 3240, 3490 der Drucksachen) . . 10163D, 10176A Dr. Klein, Senator von Berlin, Berichterstatter 10176A Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . 10177B Beschlußfassung 10177C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Nr. 1844 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3420 der Drucksachen); Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 604, 605) 10177D Dr. Laforet (CSU) (schriftlicher Bericht) 10215 Dr. Reismann (FU) 10177D Dr. Friedensburg (CDU) . . 10178D, 10180C Dr. Kopf (CDU) 10180B, 10181B Heiland (SPD) 10180D Dr. Reif (FDP) 10181B Abstimmungen 101'79D, 10181C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungs-Fonds („International Monetary Fund") und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („International Bank for Reconstruction and Development") (Nr. 3428 der Drucksachen mit Anlagen dazu); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3605 der Drucksachen) 10182B Scharnberg (CDU), Berichterstatter . 10182B Beschlußfassung 10183C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher, Dannemann, Lampl u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten, (Milch- und Fettgesetz) (Nr. 3608 [neu] der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 628) 10164A, 10183D Dr. Horlacher (CSU) 10183D Beschlußfassung 10184A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bremischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 (Nr. 2892 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitsausschusses (32. Ausschuß) (Nr. 3503 der Drucksachen) 10184A Beschlußfassung 10184B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 3574 der Drucksachen) 10184C Ausschußüberweisung . 10184C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz) (Nr. 3313 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3579 der Drucksachen) . . 10184C Dr. Leuze (FDP), Berichterstatter 10184D Beschlußfassung 10185B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung von Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds — AuslWBG —) (Nrn. 3584, zu 3584 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nrn. 3606 der Drucksachen) 10185C Seuffert (SPD), Berichterstatter . . . . . 10185C Beschlußfassung 10185D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Nr. 3221 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3507 der Drucksachen, Umdruck Nr. 602) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über die Entschließungen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 3496 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 216, 220, 223, 228, 229) 10186A Seuffert (SPD), Berichterstatter 10186A Abstimmungen 10186C, 10187A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts (Nr. 3336 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3581 der Drucksachen) 10186D Dr. Schneider (FDP): als Berichterstatter 10186D schriftlicher Bericht 10225 Beschlußfassung 10187A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen (Nr. 3303 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3582 der Drucksachen) . 10187B Schmitt (Mainz) (CDU), Berichterstatter 10187B Beschlußfassung 10187C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zollbegünstigungen (Nr. 3152 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3481 der Drucksachen, Antrag Umdruck Nr. 632) 10187D Dr. Serres (CDU), Berichterstatter 10187D Dr. Bertram (Soest) (FU) 10188A Dr. Horlacher (CSU) 10188D Abstimmungen 10189A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das am 25. April 1952 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 (Nr. 3512 der Drucksachen) 10189B Beschlußfassung 10189B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen über Meistbegünstigung vom 16. November 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon (Nr. 3291 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3482 der Drucksachen) 10189C Lange (SPD), Berichterstatter . . . 10189C Beschlußfassung 10189D Unterbrechung der Sitzung 10189D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 3234 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 3575 der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 622, 623) 10190A Matzner (SPD): als Berichterstatter 10190A schriftlicher Bericht 10228 als Abgeordneter 10190B Dr. Kleindinst (CSU) 10190D Kühn (FDP) 10191A Gundelach (KPD) . . . . . . . . 10191B, D Abstimmungen . . . . 10190C, 10191B, C, 10192B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens (Nrn. 2962, zu 2962 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 3595 der Drucksachen) . 10192C Muckermann (CDU), Berichterstatter 10192C Frau Strohbach (KPD) 10193D Abstimmungen 10193D, 10194C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes auf Aufhebung des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 10. November 1933, des sogenannten Führererlasses vom 21. Dezember 1938 und der Verordnung über den Arbeitseinsatz vom 25. März 1939 (Nr. 1270 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3565 der Drucksachen) 10194C Kuntscher (CDU), Berichterstatter 10194C Beschlußfassung 10195A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) Nr. 3461 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 581, 585, 629, 633) 10195A Winkelheide (CDU), Berichterstatter 10195B Meyer (Hagen) (SPD) 10195D Gundelach (KPD) 10197A, Frau Kalinke (DP) 10197B Frau Döhring (SPD) 10198B Storch, Bundesminister für Arbeit 10199A, 10204A Willenberg (FU) 10200D, 10204C Dr. Hammer (FDP) . 10201C Arndgen (CDU) 10201D Richter (Frankfurt) (SPD) . 10202D, 10202D Abstimmungen 10205B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betr. Grenzgänger vom 18. Januar 1952 (Nr. 3411 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3568 der Drucksachen) . . 10205D Beschlußfassung 10205D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betr. Gastarbeitnehmer vom 18. Januar 1952 (Nr. 3412 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3569 der Drucksachen) . . 10206A Beschlußfassung 10206A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat betr. Gastarbeitnehmer (Nr. 3375 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3567 der Drucksachen) 10206A Brandt (SPD) 10206B, 10208C Sabel (CDU) 10207B Storch, Bundesminister für Arbeit . 10207C Schuster (DP) 10207D von Thadden (Fraktionslos) . . . 10208A Agatz (KPD) 10209B Muckermann (CDU) 10209B Beschlußfassung 10209C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz im Haushaltsjahr 1952 (Nr. 3441 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3570 der Drucksachen) . . 10209D Freidhof (SPD) 10210A Abstimmungen 10210C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (6. Ausschuß) gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung in Verbindung mit der Beratung der Übersicht Nr. 55 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 596) 10210C Kahn (CSU): als Berichterstatter 10210C schriftlicher Bericht 10230 Präsident Dr. Ehlers 10211B Beschlußfassung 10211B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen (Nr. 3440_ der Drucksachen) 10211C Ausschußüberweisung 10211C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (Personalvertretungsgesetz) (Nr. 3552 der Drucksachen) 10211C Sabel (CDU) 10211C Dr. Menzel (SPD) 10211D Absetzung von der Tagesordnung . . 10211D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) (Nr. 3479 der Drucksachen) 10211D Ausschußüberweisung 10211D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (Nr. 3494 der Drucksachen) 10212A Ausschußüberweisung 10212A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) (Nr. 3551 der Drucksachen) 10212A Ausschußüberweisung 10212A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts durch steuerliche Begünstigung festverzinslicher Wertpapiere (Nr. 3596 der Drucksachen) 10212A Ausschußüberweisung 10212A Erste Beratung des von den Abg: Gibbert, Schmitt (Mainz), Junglas, Kemper, Dr. Weber (Koblenz), Jacobs, Dr. Preusker, Dr. Atzenroth, Dr. Mühlenfeld, Freiherr von Aretin u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Steuer auf Schaumwein (Schaumweinsteuergesetz) (Nr. 3593 [neu] der Drucksachen) 10212B Ausschußüberweisung 10212B Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück des ehemaligen Fliegerhorstes Göttingen zugunsten der Firma Werner Tropitzsch, Textilwerk, Göttingen (Nr. 3563 der Drucksachen) 10212B Ausschußüberweisung 10212B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Neubesetzung der Ausschüsse (Nr. 3318 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 514) 10212B Hoogen (CDU), Berichterstatter . 10212C Beschlußfassung 10212C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Hohl gemäß Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Kriebel, Marburg, vom 23. April 1952 (Nr. 3576 der Drucksachen) 10212C Striebeck (SPD), Berichterstatter . 10212D Beschlußfassung 10213B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dirscherl gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 12. Mai 1952 (Nr. 3577 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dirscherl gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. Mai 1952 (Nr. 3578 der Drucksachen) sowie in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dirscherl gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 17. März 1952' (Nr. 3317 der Drucksachen) 10213B Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 10213C Beschlußfassung 10214B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die Behandlung von Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Umdruck Nr. 600) in Verbindung mit der Beratung der Übersicht Nr. 1 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Umdruck Nr. 601) 10214C Beschlußfassung 10214C Nächste Sitzung 10214D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Nrn. 3420, 1844 der Drucksachen) 10215 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts (Nrn. 3581, 3336 der Drucksachen) 10225 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3575, 3234 der Drucksachen) 10228 Anlage 4: Vierteljährlicher Bericht des Petitionsausschusses gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung 10230 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Behandlung von Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Umdruck Nr. 600) . . . . . 10234 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 5 Seite 10234 Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 226. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Nrn. 1844, 3420 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. Laforet I. Über den Entwurf eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 1951 — Drucksache Nr. 1844 - hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in 26 Sitzungen beraten und am 29. Mai 1952 abschließend den Wortlaut seiner Beschlüsse festgelegt. Nach Art. 96 Abs. 1 des Grundgesetzes ist für das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein oberes Bundesgericht zu errichten. Die Forderung, daß der Bund für die Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit ein oberes Bundesgericht errichten kann, ist im Parlamentarischen Rat abgelehnt worden. Der Bund m u ß für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein oberes Bundesgericht bilden (Stenographischer Bericht des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats Seite 467). Im Parlamentarischen Rat wurde entschieden, ob der Bund das Verwaltungsgerichtsverfahren regeln kann, wenn die Wahrung der Rechtseinheit dies erfordert (Art. 74 Ziffer 1; Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes). Die Worte in Art. 74 Ziffer 1 GG „die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren" sollen nach den Beschlüssen des Parlamentarischen Rats für das gesamte bürgerliche und öffentliche Recht gelten. In Art. 84 Abs. 1 GG ist den Ländern nur die alleinige Befugnis der Einrichtung der Verwaltungsbehörden, und die Regelung des Verwaltungsverfahrens zugewiesen und auch hier nur, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen. Der Bund hat die Befugnis, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu regeln, soweit die Wahrung der Rechtseinheit es erfordert. Der vorliegende Entwurf will nur die Gerichtsverfassung und das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen. Der Herr Bundesminister des Innern hat bei der ersten Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs am 15. Februar 1951 (Stenographische Berichte S. 4490) mitgeteilt, daß im Bundesministerium des Innern der Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung ausgearbeitet wird, die den Verwaltungsprozeß vor allen Verwaltungsgerichten einheitlich regeln soll. Unser Verwaltungsgerichtswesen ist, wenn man von der rechtlosen Zeit der Naziherrschaft 1933 bis 1945 absieht, zusammen erst ungefähr 60 Jahre alt. Seine volle Ausgestaltung hat es erst seit 1946 erhalten. Zunächst wurde in der amerikanischen Zone auf Grund eines von Professoren und Praktikern unter dem Vorsitz von Professor Dr. W. Jellinek 1945/46 in Heidelberg ausgearbeiteten Entwurfs nach Beratung im Stuttgarter Länderrat, die am 6. August 1946 abgeschlossen war, für jedes Land der amerikanischen Zone durch Regierungsgesetz ein Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen. Ich selbst war Mitglied des Ausschusses in Heidelberg und vertrat den Ausschuß vor dem Länderrat in Stuttgart. Die Gesetze der Britischen und Französischen Zone sind im wesentlichen dem Muster der Amerikanischen Zone gefolgt. Für das Britische Kontrollgebiet gilt die Verordnung Nr.165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone (Amtsblatt der Militärregierung Deutschlands, Britisches Kontrollgebiet 1948 Seite 799). Die Verordnung ist nach ihrem § 120 am 15. September 1948 in Kraft getreten. Die ursprünglichen Gesetze sind zum Teil geändert, so z. B. in Bayern durch das Gesetz vom 30. September 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 281) und in Hessen durch das Gesetz vom 30. Juni 1949 (Hessisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79). Das letzte Gesetz, das die Erfahrungen in den anderen Ländern verwertet, ist das Landesgesetz vom 11. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland/ Pfalz Nr. 20). Die Vereinigung der Verwaltungsgerichtspräsidenten für das Bundesgebiet hat 1950 und 1951 den Gesetzentwurf einer Bundesverwaltungsgerichtsordnung vom 21. März 1951 ausgearbeitet. Sie hat am 23. April 1951 eine Denkschrift zum Entwurf der Bundesregierung über das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz übermittelt. Auf Grund der Vollversammlung der Verwaltungsgerichtspräsidenten am 11./12. September 1951 in Stuttgart hat die Vereinigung am 13. Oktober 1951 unter Vorlage eines Referats des Senatspräsidenten Professor Dr. Naumann erneut Stellung genommen. Als Vertreter der Verwaltungsgerichtspräsidenten für das Bundesgebiet hat der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Professor Dr. C. H. Ule in den Verhandlungen des Rechtsausschusses beratend mitgewirkt. (Dr. Laforet) Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf wertvolle Abänderungsvorschläge gemacht. Der Rechtsausschuß ist fast durchweg diesen Vorschlägen beigetreten. Ich möchte als Referent nicht verfehlen, den Referenten der Bundesregierung, insbesondere Ministerialrat Koehler, den Dank und die Anerkennung für ihre Tätigkeit im Rechtsausschuß auszusprechen. II. Das Grundgesetz hat in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß der Rechtsweg offen steht, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Damit ist die von den Vertretern der Verwaltungsrechtswissenschaft aus den Anforderungen des Rechtsstaats verlangte allgemeine Bestimmung des Rechtsschutzes (die sogenannte „Generalklausel") gegenüber der Einzelaufzählung, wie sie die meisten der früheren Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder gegeben hatten, festgelegt. Die „Generalklausel "ist auch in den neuerlichen Verwaltungsgerichtsgesetzen der Länder zur Anerkennung gekommen. Rechtsprechung und Fachwissenschaft arbeiten seit Jahrzehnten an der Ausarbeitung von Grundsätzen, die sich aus diesem Grundgedanken des Rechtsschutzes insbesondere auch für die Durchführung des Verfahrens ergeben. Wie ich dies auch im Parlamentarischen Rat (Stenographischer Bericht des Hauptausschusses Seite 285) ausgeführt habe, wird es von wesentlicher Bedeutung sein, daß das obere Bundesgericht für das Verwaltungsrecht, das Bundesverwaltungsgericht, die einheitliche Zusammenfassung in der Niederlegung der gewonnenen Ergebnisse für das gesamte Verwaltungsrecht vornimmt. Das Ziel ist, einen „allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts" zu gestalten. Insbesondere kommt dem Bundesverwaltungsgericht für das Bundesverwaltungsrecht zu, „eine einheitliche Handhabung im ganzen Bundesgebiet zu gewährleisten und zu fördern", wie dies der Herr Bundesminister des Innern, Dr. Lehr, bei der ersten Beratung des vorliegenden Entwurfs am 15. Februar 1951 (Stenographische Berichte Seite 4490) ausgeführt hat. Diesem Grundgedanken entspricht der Entwurf. Er sieht in § 11 Buchstabe a) und § 50 a Abs. 1 Buchstaben a) und c) die Revision gegen die Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes vor, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn die Endentscheidung des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Die Revision m u ß in solchen Fällen vom obersten Verwaltungsgericht des Landes zugelassen werden. Die Revision ist weiter nach § 50 b Abs. 1 auch ohne förmliche Zulassung gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 50 a gegebenen Voraussetzungen vorliegt. Die entscheidende Bedeutung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dessen Tätigkeit als Revisionsgericht. Daneben hat der Entwurf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzigen Rechtszug vorgesehen. So sehr über diesen letzteren Punkt die Meinungen auseinander gingen, so einmütig war sich der Rechtsausschuß in der Anschauung, daß die Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichts darin liegt, uns die Einheit in den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts wie in der Auslegung des Bundesverwaltungsrechts zu geben. III. Zum I. Abschnitt — Gerichtsverfassung Zu § 1 (Sitz des Bundesverwaltungsgerichts): Nach § 1 der Regierungsvorlage wird als oberes Bundesgericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht in Berlin errichtet. In den Verhandlungen im Bundestag über den Bundesdienststrafhof (Stenographische Berichte Seite 6656) wurde durch Annahme des Antrags auf Umdruck Nr. 309 bestimmt, daß, solange das Bundesverwaltungsgericht noch nicht besteht, der Bundesdienststrafhof als selbständige Behörde mit dem Sitz in Berlin errichtet wird. In den Verhandlungen im Bundestag sind vom Herrn Bundesminister des Innern in der 164. Sitzung vom 26. September 1951 erhebliche Bedenken dagegen erhoben worden, jetzt schon Berlin als Sitz des Bundesdienststrafhofes zu bestimmen, da die Verlegung dieser obersten Behörde nach Berlin unter den heutigen Verhältnissen den Beschuldigten in seiner Verteidigung in hohem Maße beschränken wird. Der Bundestag hat sich jedoch gegen wenige Stimmen bei einigen Enthaltungen diesen Bedenken nicht angeschlossen. Die Vereinigung der Verwaltungsgerichtspräsidenten für das gesamte Bundesgebiet hatte sich schon früher mit Rücksicht auf den wirksamen Rechtsschutz gegen den Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin ausgesprochen. In einer eingehenden Erklärung vom Februar 1952 haben dann die Präsidenten des Badischen, Bayerischen und Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der Präsident des Landesverwaltungsgerichts für Rheinland/Pfalz, der Präsident des Württembergisch-Badischen Verwaltungsgerichthofs und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs für Württemberg-Hohenzollern nachdrücklich gewarnt, jetzt Berlin als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts zu bestimmen. In der Eingabe ist insbesondere hervorgehoben, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung das Kernstück des Verfahrens ist und daß bei den Verwaltungsgerichten, auch beim Bundesverwaltungsgericht, kein Anwaltszwang besteht. In der Eingabe ist dargelegt, „daß bei den heute für Berlin gegebenen verkehrsmäßigen Erschwerungen zwischen Westdeutschland und Berlin" „der Zwang, das Recht von einem in Berlin errichteten obersten Verwaltungsgericht des Bundes zu nehmen, jedenfalls für den Minderbemittelten, in weitem Maße praktisch eine Entrechtung" bedeutet, weil „ein ganz großer Teil der Rechtsuchenden darum gebracht wird, selbst vor Gericht zu erscheinen' und zu stehen und hier für sein Recht einzutreten". Das Grundgesetz habe dem Einzelnen „Rechtsschutz durch ein oberes Bundesgericht auf dem Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleistet". Würde Berlin bei den jetzt gegebenen Verhältnissen als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt, so würde das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht dem Einzelnen „dieses verfassungsmäßig gewährleistete Recht wieder nehmen." Dieser Erklärung der erwähnten Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe hat sich der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Vor- (Dr. Laforet) sitzender des Deutschen Richterbundes mit Erklärung vom 10. März 1952 angeschlossen, ebenso der Bayerische Städteverband. Auch der Deutsche Landkreistag trat der entscheidenden Darlegung bei, daß die Anforderungen wirksamen Rechtsschutzes so lange nicht erfüllt sind, wie die jetzt gegebenen Beschränkungen zwischen Westdeutschland und Berlin bestehen. In der Beratung im Rechtsausschuß hat der Referent betont, daß er jederzeit gern bereit sei, der Stadt Berlin in ihrem vorbildlichen Kampf jede mögliche Unterstützung zu gewähren, daß weiter in Berlin ein geeignetes Gebäude sowie eine wertvolle Fachbibliothek zur Verfügung stehen und daß endlich nach ausdrücklicher Erklärung der Berliner Kollegen die Unterbringung der Beamten und ihrer Familien in Berlin gesichert sei. Auf der anderen Seite aber halte er sich aus fachlichen Gründen für verpflichtet, nachdrücklich geltend zu machen, daß bei der Wahl von Berlin als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts zur Zeit bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen und sonstigen erheblichen Schwierigkeiten ein wirksamer Rechtsschutz, jedenfalls für den Minderbemittelten, nicht gegeben ist. Der Referent stellte den Antrag, dem § 1 die Fassung zu geben: „Als oberes Bundesgericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Bundesverwaltungsgericht errichtet. Sein Sitz ist vorerst in Frankfurt/Main". Der Referent berichtete, daß der Oberbürgermeister von Frankfurt namens des Magistrats „es aufrichtig begrüßen würde", wenn Frankfurt Sitz des Bundesverwaltungsgerichts werden sollte. Gegen den Antrag wandten sich der Korreferent, Herr Kollege Maier, und mehrere Mitglieder des Ausschusses. Einer der Berliner Vertreter berichtete, daß aus dem westlichen Bundesgebiet im Jahre 1951 mit Interzonenpässen 1,7 Millionen Personen nach Berlin gekommen seien, und zwar 1,1 Million mit dem Zug, 492 000 im Straßenverkehr und 142 000 mit dem Flugzeug. Dabei werde in Kürze der Luftverkehr so verbilligt, daß man von Niedersachsen aus für den Preis einer Eisenbahnfahrkarte nach Berlin fliegen könne. Von einer persönlichen Gefährdung während der Reise und des Berliner Aufenthalts könne keine Rede sein. Der Vertreter von Berlin, Herr Senator Dr. Klein, betonte, daß sich die Bundesregierung einstimmig für Berlin als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen habe. Auch die Mitglieder der Bundestagsausschüsse, die in Berlin getagt hätten, hätten sich überzeugt, daß Berlin von Einzelnen ohne besondere Erschwernisse erreicht werden kann. Er verkenne nicht, daß mit der Wahl von Berlin zunächst gewisse Unbequemlichkeiten verbunden seien. Dies müsse aber vor dem hohen Ziel zurücktreten, das mit der Wahl Berlins verbunden sei. Der Vertreter des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen schloß sich den Ausführungen der Berliner Vertreter an mit der Aufforderung, an dem Vorschlag der Bundesregierung festzuhalten. Der Antrag des Referenten wurde mit 16 zu 5 Stimmen abgelehnt. Der Referent hatte angekündigt, im Anschluß an die Frage des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts ergänzende Anträge für die Bildung auswärtiger Senate und die Möglichkeit auswärtiger Sitzungen zu stellen. Die Erörterung ist für die Beratung der Übergangsbestimmungen zurückgestellt worden und dann erfolgt. Einverständnis bestand über den Antrag des Referenten, wie er im § 73 a des beschlossenen Entwurfs zum Ausdruck kommt, daß die Senate des Bundesverwaltungsgerichts Sitzungen außerhalb des Gerichts abhalten können, wenn dies zur schleunigen und sachgemäßen Erledigung erforderlich ist. Es soll damit insbesondere auch den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die durch eine Verhandlung über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist, entstehen können. Der Referent machte weiter geltend, daß es sich für die Übergangszeit dringend empfehle, die Bundesregierung zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einzelne Senate auch außerhalb des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts gebildet werden. Er stellte einen Antrag in diesem Sinne. Der Antrag wurde mit 15 gegen 9 Stimmen abgelehnt. Abgeordneter Dr. Kopf beantragte, die Bundesregierung zu ermächtigen, für eine Übergangszeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zur Durchführung von Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet und der Anfechtungskläger außerhalb von Berlin wohnt, ein Senat außerhalb des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts gebildet werden kann. Auch dieser Antrag wurde mit 14 gegen 8 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung abgelehnt. Der Referent machte schließlich geltend, daß das Revisionsverfahren auf dem Gebiete des Lastenausgleichs sehr viele unbemittelte Einzelne in die Lage bringe, ihre Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Es sei deshalb zumindest in diesem Umfang unerläßlich, die Bildung von Senaten für den Lastenausgleich auch außerhalb von Berlin möglich zu machen. Nach Anfrage beim Vorsitzenden des Ausschusses für den Lastenausgleich lasse sich noch keine sichere Angabe über den Umfang der Geschäftslast auf diesem Gebiete geben, doch werde die Bildung von zwei Senaten notwendig sein. Der Referent stellte den Antrag, die Bundesregierung zu ermächtigen, „für eine Übergangszeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für den Lastenausgleich einzelne Senate auch außerhalb des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts gebildet werden". Auch dieser Antrag wurde mit 13 zu 13 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung abgelehnt. Zu § 3 (Hochschullehrer): Bei der Aussprache erklärte der Referent, daß die Verwaltungsrechtsprechung gegenüber der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ein junger Zweig der Rechtspflege sei, der der besonderen Förderung der Wissenschaft bedürfe. Dies spreche für den Vorschlag des Regierungsentwurfs, daß ein Bundesrichter gleichzeitig das Amt eines Hochschullehrers an einer deutschen Hochschule bekleiden könne. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die sich aus der Vereinigung beider Ämter ergeben können, hat der Rechtsausschuß jedoch davon Abstand genommen, zu bestimmen, daß die Bundesrichter zugleich das Amt eines beamteten Hochschullehrers bekleiden können. Einverständnis bestand, daß die Tätigkeit eines Honorarprofessors durchaus nicht ausgeschlossen werde. Zu § 3 Abs. 4: Nach § 3 Abs. 4 des Entwurfs müssen der Präsident, mindestens die Hälfte der Senatspräsidenten und der Richter drei Jahre Richter eines Verwaltungsgerichts gewesen sein. Da die Verwaltungs- (Dr. Laforet) gerichte in einem Teil des Bundesgebiets erst 1948 ins Leben gerufen worden sind, ist es nicht möglich, diese Bestimmung jetzt schon überall ohne unerträgliche Einschränkungen zu vollziehen. Der § 74 b des Entwurfs nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses sieht deshalb vor, daß diese Bestimmung erst drei Jahre nach Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Zu § .4 (Präsidium): Der Entwurf hatte in § 45 eine Entscheidung der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen. Der Rechtsausschuß ist in seiner Beschlußfassung zu § 45 den Vorschlägen über die Bildung eines „Großen Senats" gefolgt. Eine Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichts ist danach nicht gegeben. Vom Referenten war beantragt worden, daß nach der erstmaligen Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Beschlußfassung des Richterwahlausschusses über die Ernennung eines Senatspräsidenten oder Richters die Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichts zu hören sei. Einverständnis bestand, daß durch eine Äußerung der Vollversammlung der Richterwahlausschuß in seiner Befugnis in keiner Weise gebunden werden könne. Es könne nur eine gutachtliche Beurteilung vorgelegt werden. Nach der Entscheidung des Rechtsausschusses zu § 45 (Entfallen der Vollversammlung) stellte der Referent den Antrag, den Bundesminister des Innern zu binden, nach der erstmaligen Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Ernennung eines Senatspräsidenten oder Richters das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichtes zu hören. Wann der Bundesminister diese Anhörung vornimmt, ist seinem Ermessen überlassen. Der Antrag ist angenommen worden. Zu § 6 (Dienstaufsicht): In der Frage der Dienstaufsicht über die Richter, soweit eine solche bei Richtern überhaupt besteht, hat das Mitglied des Ausschusses, Abgeordneter Dr. Arndt, ohne Widerspruch dargelegt, daß die Richter der Dienstaufsicht des zuständigen Bundesministers unterliegen. Der Ausschuß beschloß, die nähere Regelung der Dienstaufsicht dem Richtergesetz vorzubehalten und den § 6 zu streichen. Zuständiges Ministerium für die Dienstaufsicht ist, wie sich auch aus § 4 Abs. 2 des Entwurfs nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses ergibt, das Bundesministerium des Innern. Zu § 9 (Oberbundesanwalt): Nach § 9 Abs. 2 des Entwurfs nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses kann sich der Oberbundesanwalt zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. Nach übereinstimmender Anschauung im Rechtsausschuß soll damit ausgesprochen werden, daß der Oberbundesanwalt mitzuwirken hat, daß sich das Recht durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden erleidet, wie dies in § 18 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Länder der Amerikanischen Zone und im § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz ausgesprochen ist. Betont wurde in den Ausschußverhandlungen auch, daß der Oberbundesanwalt insbesondere bei Revisionen auf die Einheitlichkeit des Rechts bedacht zu sein hat. Nach § 9 Abs. 2 des Regierungsentwurfs sollte der Oberbundesanwalt jedoch weiter „die obersten Bundesbehörden und die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn in Rechtsstreitigkeiten, die zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz gehören" vertrete n. Der Rechtsausschuß ist nach längeren Verhandlungen dem Regierungsentwurf nicht gefolgt. Der § 9 Abs. 2 des Entwurfs ist, soweit er diesen Inhalt hatte, gestrichen worden. Der Bund sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 22 Abs. 2 des Entwurfs nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses von den dort bezeichneten Stellen vertreten. Es ist Sache dieser Stellen, den Bevollmächtigten zu bestimmen. Der Oberbundesanwalt steht neben dem Anfechtungskläger und dem Anfechtungsbeklagten. Er kann sich nach § 9 Abs. 2 des Entwurfs zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. Nach der Anschauung des Rechtsausschusses ist es Sache der Bundesregierung, das Nähere hinsichtlich der Weisungsmacht zu regeln. Zum II. Abschnitt — Zuständigkeitsregelung Zu §§ 10 bis 12 a: Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder In der umstrittenen Frage, ob die Länderverwaltungsgerichte für die Anfechtungsklagen zuständig sind, die sich gegen den Bund richten und bei denen Verwaltungsakte unterer oder oberer Bundesbehörden angefochten werden, hat der Rechtsausschuß im § 12 in seinen Beschlüssen zunächst den Rechtssatz ausgesprochen, daß — abgesehen von den Verwaltungsakten der obersten Bundesbehörden — die Verwaltungsakte einer Bundesbehörde, einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts beim allgemeinen Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges angefochten werden können. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Bundesbehörde oder die Körperschaft oder Anstalt ihren Sitz hat. Erhebliche Gründe, so vor allem die Vermeidung der Zusammenballung der Streitigkeiten bei einzelnen Verwaltungsgerichten, sind im Ausschuß geltend gemacht worden, daneben den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Anfechtungsklägers zu bestimmen, doch standen diesen Gründen überwiegende Erwägungen mit Rücksicht auf die Gestaltung der Verwaltung entgegen. Die Bundesbehörde, die einen nach ihrer Meinung anfechtungsfähigen Verwaltungsakt erläßt, hat nach § 20 Abs. 1 eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird. Doch schließt die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde, die einen Verwaltungsakt nicht als anfechtungsfähig erachtet und deshalb eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen hat, nicht aus, daß der Verwaltungsakt angefochten wird, weil der Beteiligte den Verwaltungsakt als anfechtungsfähig erachtet. (Dr. Laforet) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Der Entwurf will im II. Abschnitt im § 10 und § 11 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen und dabei die zweifache Aufgabe der Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug und im Revisionsverfahren hervorheben. Dann mußte in Kauf genommen werden, schon an dieser Stelle die Zuständigkeit im einzigen Rechtszug abschließend zu regeln, hinsichtlich der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz aber auf die späteren Bestimmungen in den §§ 50 a bis 50 j zu verweisen. Umstritten war die Frage, ob eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Anfechtung von Verwaltungsakten der Bundesbehörden im ersten und letzten Rechtszug vorgesehen werden solle. Vor allem stand der Wunsch des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft zur Erörterung, daß für die Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs-und Bausparwesen das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein solle. Von den Vertretern der Bundesregierung wurden erhebliche Bedenken geltend gemacht, einer der Bundesoberbehörden diese Sonderstellung zu geben. Nach längeren Erörterungen ist der Rechtsausschuß bei der grundsätzlichen Entscheidung geblieben, daß für die Anfechtung von Verwaltungsakten der Bundesoberbehörden, einerlei welchen Geschäftskreises, nur die allgemeine Regel der Zuständigkeit der Länderverwaltungsgerichte nach § 12 gilt. Dabei wurde betont, daß vor allem die Sprungrevision (§ 50 b a Abs. 1) in besonderen Fällen die Möglichkeit gibt, Anfechtungen von Verwaltungsakten einer Bundesoberbehörde von grundsätzlicher Bedeutung rasch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuführen. Geblieben ist (siehe § 10 Abs. 1 Buchstabe f des Entwurfs nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses), wie im Regierungsentwurf, daß ein Bundesgesetz, abweichend von der allgemeinen Regel, die Zuständigkeit des Bundesverwaltunsgerichts im ersten und letzten Rechtszug bestimmen kann, wenn ganz besondere Umstände den Gesetzgeber zu einer Sonderregelung führen. Sehr umstritten war in langen Verhandlungen die Bestimmung des Regierungsentwurfs, das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz im ersten und letzten Rechtszug zu bestimmen, wenn Verwaltungsakte der obersten Bundesbehörden angefochten werden. Nach der Regierungsvorlage (§ 10 Abs. 1 Buchstaben a und b sollte das Bundesverwaltungsgericht „in erster Instanz" im vollen Umfang der Sachprüfung wie der Rechtsentscheidung berufen sein, wenn der Verwaltungsakt einer obersten Bundesbehörde oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn angefochten wird oder wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu prüfen ist, „wenn eine oberste Bundesbehörde oder die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn beteiligt ist". Dagegen wandte sich mit eingehender Begründung die Vereinigung der Verwaltungsgerichtspräsidenten und ebenso nachdrücklich eine Stellungnahme des Herrn Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1952. Es wurde geltend gemacht, daß keinerlei Grund einzusehen sei, warum der Bund nicht auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts in Anfechtungssachen ebenso bei den Ländergerichten Recht zu nehmen habe, wie dies für das bürgerliche Recht gilt. Es wurde dargelegt, daß es dem Begriff eines oberen Bundesgerichts entspreche, nur als Rechtsmittelinstanz tätig werden zu können, daß bei einer Instanz jeder Rechtsbehelf gegen die Entscheidung fehle und der Unterschied zwischen Tatsacheninstanz und Rechtsmittelinstanz entfalle. Es wurde auch auf die Gefahr einer übermäßigen Belastung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, endlich darauf, daß es für die Staatsbürger eine außerordentliche Erschwerung bedeutet, sich am Gerichtssitz zur Entscheidung einzufinden, insbesondere wenn Berlin als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts gewählt werde. Dagegen wurde geltend gemacht, daß auch bei der Neufassung des § 134 GVG, durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 der Bundesgerichtshof für die Untersuchung und Entscheidung der dort bezeichneten Straftaten im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist. Es wurde weiter vom Bundesministerium des Innern in seiner Erwiderung auf die Darlegungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe wie insbesondere von den Vertretern der Wirtschaftsministerien im Rechtsausschuß betont, daß die anfechtungsfähigen Verwaltungsakte oberster Bundesbehörden selten seien. Sie beträfen häufig gleichzeitig eine große Anzahl von Betrieben und bedürften einer baldigen abschließenden Entscheidung. Es sei untragbar, daß, wenn auch in solchen Fällen die Länderverwaltungsgerichte zuständig seien, widersprechende Urteile der Länderverwaltungsgerichte ergingen, da dadurch eine unerträgliche Hemmung der Wirtschaft eintreten könne. In einer neuerlichen Vorstellung, die sich auf die Verhandlungen der Vollversammlung der Verwaltungsgerichtspräsidenten am 11./12. September 1951 in Stuttgart stützt, kamen die Verwaltungsgerichtspräsidenten auf einen früheren Eventualvorschlag zurück und rieten, zu bestimmen, daß einzelne Bundesgesetze bestimmen können, daß für die Anfechtung von Verwaltungsakten der obersten Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Der Rechtsausschuß ist dieser Forderung insoweit gefolgt, als nach § 10 Abs. 1 Buchstabe f das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat „in den ihm sonst durch Bundesgesetze zugewiesenen Fällen". Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, daß das Bundesverwaltungsgericht über die Anfechtung der Verwaltungsakte oberster Bundesbehörden in einziger Instanz entscheiden soll, soweit es sich um eine Angelegenheit von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ob diese Voraussetzung vorliege, sollte das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung des Oberbundesanwalts durch Beschluß entscheiden. Erachte das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nicht für gegeben, so habe es die Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in der Folge zugestimmt. Dem Grundgedanken ist auch der Rechtsausschuß in seinen Vorschlägen gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht soll nur entscheiden (§ 10 Abs. 2), „wenn die Angelegenheit nach Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgeht oder von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedarf". Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, so verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache durch Beschluß an das örtlich zuständige (Dr. Laforet) allgemeine Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges. Der Oberbundesanwalt ist vor der Entscheidung zu hören. In den Verhandlungen wurde weiter durch einen neuen Vorschlag der Bundesregierung der im Rechtsausschuß geltend gemachten Forderung entsprochen, daß bestimmte Sachgebiete (§ 10 Abs. 1 Buchstabe a) ausschließend aufgezählt werden, in deren Bereich der Verwaltungsakt der obersten Bundesbehörde fallen muß, wenn der Verwaltungsakt unter der Voraussetzung eines der Fälle nach § 10 Abs. 2 vom Bundesverwaltungsgericht in einziger Instanz beschieden wird. In den Verhandlungen des Rechtsausschusses wurde hervorgehoben, daß beispielsweise das Beamtenrecht, auch der Vollzug des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG. fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I Seite 307), nicht zu diesen Sachgebieten gehört. Es spricht sonach die Vermutung gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzigen Rechtszuge. Diese Zuständigkeit ist nur gegeben auf den in § 10 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Gebieten und nur, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 gegeben sind. Die Verhandlungen im Rechtsausschuß führten weiter zu dem Ergebnis, daß die Frage der Anfechtung von Verwaltungsakten solcher Bundesbehörden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ihren Sitz haben, im Gesetz besonders zu regeln ist. Hier soll schlechthin nach § 10 Abs. 1 Buchstabe e das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein, ohne daß die besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 zu erfüllen sind. Nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b soll das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz entscheiden „über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern". Der Bundesrat wie die Verwaltungsgerichtspräsidenten sind mit dieser Bestimmung einverstanden. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden „in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern, .... sofern nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist". In der Begründung zum Entwurf des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Seite 27 ist ausgeführt, daß es „dem Sinne des Art. 93 entspricht", „soweit es sich um typisch öffentlich-rechtliche für die Verwaltungsgerichte in Frage kommende Klagen nicht verfassungsrechtlicher Art handelt", das Bundesverwaltungsgericht zu berufen. Der' Rechtsausschuß ist dieser Anschauung beigetreten. Damit wird § 13 Ziffer 8 des neuen Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 auf die Fälle beschränkt, in denen „verfassungsrechtliche Streitigkeiten" zwischen Bund und Ländern oder zwischen zwei oder mehreren Ländern in Frage stehen. Eine Änderung des § 13 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ist nicht notwendig, da dieses Gesetz die Einschränkung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes wiedergibt. Wird das Bundesverwaltungsgericht bestimmt, so bemißt sich die Vertretung der Parteien wie der Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Grundsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Da eine Meinungsverschiedenheit möglich ist, ob ein Streit überwiegend verfassungsrechtlich ist, ist in § 10 Abs. 3 vorgesehen, daß das Bundesverwaltungsgericht, wenn es eine bei ihm anhängig gewordene Angelegenheit dieser Art für überwiegend verfassungsrechtlich hält, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen hat. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann mit bindender Wirkung. Zum III. Abschnitt — Verfahren Zu § 12 a: Die Vereinigung der Verwaltungsgerichtspräsidenten vertrat im Gegensatz zum Regierungsentwurf die Anschauung, daß es nicht notwendig sei, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im einzelnen zu regeln. Es solle auf die Verfahrensordnung in der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone verwiesen werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesrat hat sich der Rechtsausschuß dieser Anschauung nicht angeschlossen und es für unerläßlich erachtet, im Gesetz selbst nicht nur die Bestimmungen über die Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen, sondern, wenn auch nicht abschließend, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu regeln, selbst wenn dann nur unvollkommen die Vorschriften wiedergegeben werden, die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den Ländergesetzen gelten. Durch die Bestimmung in diesem Gesetz legt sich der Gesetzgeber nicht fest. Ergibt die Erfahrung in der Anwendung der Ländergesetze oder der Vollzug des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, daß eine Änderung vorzunehmen ist, so ist die Entscheidung bei der bevorstehenden abschließenden Regelung des gesamten Gegenstandes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu treffen. Der augenblicklich gegebenen Lage will der § 12 a entsprechen. Zu § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 (Untätigkeitsklage): Die Untätigkeitsklage (Unterlassungsklage) ist in das Verwaltungsrecht bei den Beratungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren für die amerikanische Zone in Heidelberg eingeführt worden. Es steht zu hoffen, daß für die endgültige Fassung in der Bundesverwaltungsgerichtsordnung weitere Erfahrungen der Praxis zur Verfügung stehen. Die Fassung, wie sie der Rechtsausschuß vorschlägt, will in den Fällen Vorsorge treffen, in denen eine schuldhafte Bescheidung durch die Verwaltungsbehörde unterblieben ist, aber andererseits keine Schwierigkeiten schaffen, wenn umfangreiche Erhebungen vor der Bescheidung der Verwaltungsbehörde unerläßlich sind. Zu § 17 (Verwaltungszustellungsgesetz): Der Bundestag hat am 28. Mai 1952 den Entwurf eines Verwaltungszustellungsgesetzes (Drucksache Nr. 3288) angenommen. Zu § 20 (Rechtsmittelbelehrung): Der Referent erklärte, daß sich im Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit ergebe, eine Folgerung aus den Anforderungen der Grundsätze des Rechtsstaates zu ziehen. Übereinstimmung bestehe im Verwaltungsrecht, daß die Frist für ein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erst zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über das zulässige Rechtsmittel belehrt ist. Das ist auch in den Verwaltungsgerichtsgesetzen der Länder niedergelegt. Es (Dr. Laforet) handle sich darum, diesen Rechtsgedanken auch für die Verwaltungsbehörden einzuführen, soweit dem Bund die Regelung des Verwaltungsverfahrens zusteht," also für die Bundesbehörden. Es stehe zu hoffen, daß auch die Länder bei der Regelung des Verwaltungsverfahrens diesem Grundgedanken folgen. Der Rechtsausschuß ist dem .Vorschlag des Referenten gefolgt. Die Fassung ist nach längeren Beratungen unter Beachtung der Einwendungen von Mitgliedern des Rechtsausschusses festgelegt worden. Der § 20 Abs. 3 will die Streitfrage, ob auch nach Ablauf eines Jahres nach Erlassung des Verwaltungsaktes aus Gründen der Rechtssicherheit die Einlegung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, wenn keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, nicht entscheiden. Die Bestimmung im § 20 Abs. 3 übernimmt jedoch den Gedanken, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs für den Umfang der Verwaltungsakte der Bundesbehörden nach Ablauf eines Jahres nach Erlassung des Verwaltungsaktes ausgeschlossen ist, auch wenn keine Rechtsmittelbelehrung nach § 20 Abs. 1 des Entwurfs nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses erfolgt ist. Zu § 23 (Verwaltungsrechtsräte): Zur Frage der Verwaltungsrechtsräte teilte der Vertreter des Bundesjustizministeriums mit, daß im Entwurf der Rechtsanwaltsordnung vorgesehen sei, daß die Verwaltungsrechtsräte unter bestimmten Voraussetzungen in die Anwaltschaft übernommen werden. Nach längeren Beratungen beschloß der Rechtsausschuß, daß als Bevollmächtigte und Beistände nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zugelassen sind. Es wurde jedoch in den Übergangsbestimmungen der § 74 a für die Zeit bis zur einheitlichen Regelung durch die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen. Zu § 24 (Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges): Im Rechtsausschuß bestand Übereinstimmung, daß die Arme der Gerichtsbarkeit einander gleichberechtigt gegenüberstehen. Erörtert wurde die Frage, ob es Aufgabe des Obersten Bundesgerichts nach Art. 95 Abs. 2 GG ist, die höchste Entscheidung zu treffen, wenn Streit über die Zuständigkeit einer Streitsache zu einem Arm der Gerichtsbarkeit besteht. Der Referent erklärte, daß man sich im Parlamentarischen Rat darüber klar gewesen sei, daß nicht nur die Festlegung materiellrechtlicher Grundsätze, sondern ebenso die Zuständigkeitsermittlung unter Art. 95 Abs. 2 GG fällt. Dem § 24 wurde durch den Rechtsausschuß die Fassung gegeben, daß das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges entscheidet, jedoch muß auch das Bundesverwaltungsgericht vor der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Armes der Gerichtsbarkeit halt machen, wenn dieses Gericht entschieden hat, daß der Rechtsweg, der zu diesem Gericht beschritten ist, zulässig ist (sogenannter positiver Kompetenzkonflikt). Im Rechtsausschuß bestand Übereinstimmung, daß die Folgerungen aus dieser grundsätzlichen Bestimmung auch für die anderen Arme der Gerichtsbarkeit gezogen werden müssen. In der Frage der Verneinung der Zuständigkeit durch mehrere Arme der Gerichtsbarkeit („negativer Kompetenzkonflikt") trat der Rechtsausschuß nach langen Beratungen einem neuerlichen Vorschlag der Bundesministerien der Justiz und des Innern bei, bis zur Erlassung des Gesetzes über das Oberste Bundesgericht in einer Schlußbestimmung (§ 74) eine Regelung zu treffen. Jedem oberen Bundesgericht wird danach das Vertrauen gegeben, daß es in einem anhängigen Rechtsstreit nicht nur über die eigene Zuständigkeit entscheidet, sondern auch den zuständigen Arm der Gerichtsbarkeit ermittelt. Damit wurde der grundsätzlichen Forderung Rechnung getragen, daß durch das obere Bundesgericht nicht nur entschieden wird, welcher Arm der Gerichtsbarkeit zuständig ist, sondern auch die Angelegenheit mit bindender Wirkung an den zuständigen Arm der Gerichtsbarkeit verwiesen wird. Der Rechtsausschuß entschied sich dafür, daß die Verweisung an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges zu erfolgen hat. Was die Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten betrifft, so führte der Vertreter des Bundesjustizministeriums aus, daß die Frage zunächst ohne besondere gesetzliche Regelung gelöst werden könne. Es bestehe die Möglichkeit, die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Die Kosten könnten auch von den Verwaltungsbehörden erlassen werden. Auf jeden Fall dürften die Parteien nicht darunter leiden, daß sich die Gerichte nicht über den zulässigen Rechtsweg einig seien. Zu § 28 a (Einstweilige Anordnung): Die Bestimmung ist auf Antrag des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung eingefügt worden. Sie hat nach längeren Beratungen in der abschließenden Lesung die Fassung des Entwurfs erhalten. Zu § 36 (Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen): Für die Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen ist davon auszugehen, daß für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das „Offizialprinzip" herrscht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Amtspflicht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Übereinstimmend mit den Bestimmungen in den Ländergesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in § 36 Abs. 1 Satz 2 zur Klarstellung beigefügt, daß das Bundesverwaltungsgericht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden ist. In der Stellung der Beteiligten im Verfahren hat sich eine nicht unwichtige Rechtsentwicklung vollzogen. Während früher Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend den Beteiligten nur die unselbständige Mitwirkung in der Erforschung des Sachverhaltes zugewiesen haben, hat die Praxis der Verwaltungsgerichte den Beteiligten die Befugnis gegeben, förmliche Beweisanträge zu stellen, zu denen das Verwaltungsgericht, wenn auch nur in den Gründen seiner Endentscheidung, Stellung nehmen muß. Der Rechtsausschuß ist nach langer Erörterung der Frage zu dem Ergebnis gelangt, diese Rechtsentwicklung für das Bundesverwaltungsgericht wenigstens in dem Abmaß zu billigen, daß ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Da es keinen Rechtsbehelf gegen einen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts gibt, ist die Frage für das Bundesverwaltungsgericht nicht erheblich. Auch wollte der Rechtsausschuß der Praxis keine un- (Dr. Laforet) zweckmäßige Einengung geben, insbesondere in der Bemühung, zu verhindern, daß durch sachwidrige Beweisanträge das Verfahren verschleppt wird. Es ist jedoch jetzt möglich gemacht, daß im Laufe der Verhandlungen zunächst ein Beweisantrag abgelehnt und den Beteiligten die Gelegenheit gegeben wird, in ihrem weiteren Vorbringen sich auf diesen Ablehnungsbeschluß einzustellen. Zu §§ 39 und 42 (Vorlage von Urkunden oder Akten durch die Behörden): In längeren Beratungen wurde die Frage erörtert, wieweit Akten der Behörden Gegenstand der Beweisaufnahme sein können. Auch hier ergibt sich, daß der Umfang der Beweiserhebung von der Amtspflicht des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt wird. Doch ist für die Ablehnung von Beweisanträgen § 36 Abs. 2 nach den Beschlüssen des Rechtsausschusses zu beachten. Völliges Einverständnis bestand im Rechtsausschuß -darüber, daß die Parteien das Recht der Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten haben. Wird der Akt einer Behörde für die Verhandlungen zugezogen, so ist der gesamte Inhalt des Aktes den Beteiligten offen. Zur Klarstellung ist danach § 42 Abs. 1 des Regierungsentwurfs geändert worden. Die Parteien haben das Recht der Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten. Umstritten war die Befugnis einer Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlage einer Urkunde oder eines Aktes zu verweigern, weil das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunde oder des Aktes dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorlage auf Grund eines Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müsse. In den Verhandlungen wurde auch darauf hingewiesen, daß es verhindert werden müsse, daß bei wirtschaftlichen Angelegenheiten im Wettbewerb ein Beteiligter unzulässige Kenntnis vom inneren Geschäftsbetrieb eines anderen (Unterlagen eines Unternehmens, Geschäftspläne, Umsatzziffern u. ä.) erlangt. Nach längerer Erörterung entschloß sich der Rechtsausschuß nach dem Vorschlag sämtlicher beteiligter Bundesministerien, der Regelung der Strafprozeßordnung und hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit des Beamten grundsätzlich dem Beamtengesetz zu folgen. Bedeutsam ist der Inhalt des § 39 Abs. 2. Der Bund wird in Anfechtungssachen durch die gleiche oberste Bundesbehörde vertreten, deren Akten herangezogen werden sollen. Um nicht diese Behörde über die Verweigerung der Akteneinsicht selbst entscheiden zu lassen, schlägt der Rechtsausschuß vor, zu bestimmen, daß die Verweigerung der Akteneinsicht von der Bundesregierung — und wenn die Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen, von der Landesregierung — erfolgen muß. Zu § 45 (Großer Senat): Nach dem Vorbild des Gerichtsverfassungsgesetzes in der heutigen Fassung wurde beschlossen, statt der Plenarverhandlung einen „Großen Senat" einzurichten. Die Wortfassung ist den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nachgebildet. Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines andern Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage. Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. Die Entscheidung des Großen Senats ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. Da es gerade dem Oberbundesanwalt zukommen soll, an der Erreichung des Zieles der einheitlichen Rechtsprechung mitzuwirken, ist seine Beteiligung, die nach § 9 Abs. 2 in allen Angelegenheiten ohnehin möglich ist, besonders hervorgehoben. Zu § 46 (Urteilsverkündung): Die Neufassung ist dem § 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nachgebildet. Es ist in das Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, das Urteil am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden oder für die Verkündung einen besonderen Termin anzuberaumen, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden darf. Zu §§ 50 a ff. (Revisionsverfahren): Der Rechtsausschuß ist mit dem Bundesrat dem Regierungsentwurf in der grundsätzlichen Gestaltung der Revision gefolgt. Es ist ein dreifacher Weg vorgesehen: a) Die Revision kann gegen Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes eingelegt werden, jedoch nur, wenn sie von diesem obersten allgemeinen Verwaltungsgericht zugelassen ist (§ 11 Buchstabe a; § 50 a Abs. 1). Die Zulassung m u ß erfolgen, wenn einer der Gründe des § 50 a Absatz 2 gegeben ist. Die Bestimmung über das Verfahren auf Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist in den Verhandlungen des Rechtsausschusses in dem § 50 a Abs. 5 ergänzt worden. b) Die Revision gegen die Entscheidung eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes kann ohne besondere Zulassung eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden (§ 50 b Abs. 1) und eine der in § 50 a Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Der § 50 b Abs. 2 sagt, wann stets ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorliegt; die Mängel. sind also nicht erschöpfend aufgezählt. c) Es ist unter Übergehung der Berufungsinstanz eine Sprungrevision gegen Endentscheidungen eines allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes im ersten Rechtszug zulässig, wenn an dem Verfahren der Bund, vertreten durch oberste Bundesbehörden, oder Bundesoberbehörden, die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Vorstand oder Verwaltungsrat, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, also insbesondere, wenn es sich um Anfechtung von Verwaltungsakten dieser Behörden handelt und der Rechtsmittelgegner zustimmt (§ 11 Buchstabe b. § 50 b a). Es ist danach möglich, daß z. B. auf dem Gebiete des Bundesbeamtenrechts Rechtsfragen, die für weite Kreise grundsätzlich wichtig sind, alsbald der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugeführt werden. (Dr. Laforet) Von außerordentlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist die Regelung der zulässigen Revisionsgründe. Die Revision kann nach § 50 c Abs. 1, abgesehen von den Fällen der Rüge, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Landesrecht ist also beim Bundesverwaltungsgericht nicht revisibel. Die Verwaltungsgerichtshöfe (obersten Verwaltungsgerichte der Länder) bleiben letzte Instanz hinsichtlich des Landesverwaltungsrechts. Der Entwurf stimmt danach mit den Verhandlungen im Parlamentarischen Rat (siehe Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Greve und meine eigenen Ausführungen, Stenographischen Berichte HA Seiten 285/286) überein. Für die Anwendung der Gesetze wird dies von allen, die, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Erwägung ziehen, besonders zu beachten sein. Die Einlegung der Revision (§ 50 d) ist im Rechtsausschuß abweichend von dem Entwurf geregelt worden. Insbesondere ist die Revisionsbegründung und deren Frist besonders behandelt. Der Entwurf stellt weiter durch die Einfügung des § 50 i die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts in der Prüfung der beiden Fragen klar, ob die Revision zulässig ist (§ 50i) und ob sie begründet ist (§ 50 j). Zu §§ 61 und 62 (Kosten): Die Beschlüsse des Rechtsausschusses weichen von der Regierungsvorlage, vor allem im § 60 ab. Nach längerer Beratung entschloß sich der Rechtsausschuß, im § 60 Abs. 2 vorzuschlagen, daß bis zum Erlaß eines Gerichtskostengesetzes für das Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (RGBl. Seite 141) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind. Zu § 63 (Zwangsvollstreckung): Zu § 63 teilte der Referent des Bundesministeriums des Innern mit, daß ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorbereitet werde. In ihm werden die Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geregelt. Der § 63 will bis zur Erlassung dieses Gesetzes eine einstweilige Regelung treffen. Es wird auf das Landesrecht verwiesen. Die Worte „Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts" sind in § 63 im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts zu verstehen. Es werden also erfaßt der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die landesrechtlichen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Zum Abschnitt III a — Verfahren in den Fällen des § 10 Abs. 1 Buchstabe d Die Vereinigungen nach Art. 9 GG sind rechtlich zu scheiden von den in Art. 21 GG behandelten Parteien. Ober deren Verfassungswidrigkeit entscheidet nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, § 13 Ziffer 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgericht. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, derer Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerversöhnung richten, verboten. Der durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I Seite 739) in das Strafgesetzbuch eingeführte § 129 a bedroht denjenigen mit den dort bezeichneten Strafen, der eine Vereinigung fortführt, den organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied beteiligt oder sie sonst unterstützt, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt hat, daß diese Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Neben der Androhung der Strafe bestimmt § 129 a Abs. 3, daß das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwaltungsgericht eines Landes auf Antrag der Landesregierung entscheidet. Für das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht ergab sich eine dreifache Aufgabe: a) Es war das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu regeln. b) Es war klarzustellen, daß, soweit die Bundesregierung den Antrag nach § 129 a Abs. 3 gestellt hat, die Entscheidung ausschließend dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. c) Es war zu regeln, welcher Rechtsverhalt sich ergibt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vor dem allgemeinen Verwaltungsgericht eines Landes davon abhängt, ob die gleiche Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist, wenn also z. B. in einer Anfechtungsklage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes einer Behörde die Entscheidung der Vorfrage präjudiziell ist, ob die gleiche Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gestaltung der Vorschriften hat zu eingehender Erörterung geführt. Zuletzt hat der Rechtsausschuß die jetzt vorgeschlagene Fassung gebilligt. Danach ergibt sich zu Punkt a): Der § 72 a bestimmt, daß für den Antrag der Bundesregierung nach § 129a Abs. 3 StGB, daß eine Vereinigung verboten ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind. Die Bundesregierung hat die Rechtsstellung des Klägers, die Vereinigung die Rechtsstellung einer beklagten Partei. zu Punkt b): Eine Landesregierung kann beim obersten allgemeinen Verwaltungsgericht des Landes den Antrag nach § 129 a Abs. 3 StGB nur stellen, wenn sich die Vereinigung auf das Gebiet des Landes beschränkt (§ 72 b Abs. 1). Die Bundesregierung ist jedoch auf diese Gebietsbegrenzung nicht beschränkt; es steht in ihrem Ermessen, den Antrag zu stellen, sobald sie den Antrag für begründet hält. Ihr Antrag geht an das Bundesverwaltungsgericht. Dann kommt diesem die ausschließliche Entscheidung für das Bundesgebiet zu. Hat eine Landesregierung für die gleiche Vereinigung einen Antrag nach § 129 a Abs. 3 StGB gestellt, so ist das Verfahren vor dem obersten Verwaltungsgericht des Landes bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen (§ 72 b Abs. 2 Ziffer 1). Die Entscheidung des Bundesver- (Dr. Laforet) waltungsgerichts bindet alle allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder, auch das oberste Verwaltungsgericht des Landes (§ 72 b Abs. 3). Das gleiche Ergebnis muß eintreten, wenn eine Landesregierung den Antrag nach § 129 a Abs. 3 StGB an ihr oberstes Landesverwaltungsgericht gestellt hat (ohne daß ein Antrag der Bundesregierung an das Bundesverwaltungsgericht gestellt ist). Das Verfahren vor dem unteren allgemeinen Verwaltungsgericht des Landes ist auszusetzen bis das oberste Verwaltungsgericht des Landes auf den Antrag nach § 129 a Abs. 3 StGB entschieden hat. Die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts bindet alle allgemeinen Verwaltungsgerichte dieses Landes (§ 72 b Abs. 4). Erörtert wurde in den Verhandlungen auch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Frage des Verbotenseins vom BundesverwaltungsBonn, den 29. Mai 1952 gericht präzipual entschieden ist, jedoch nunmehr ein Antrag der Bundesregierung nach § 129 a Abs. 3 StGB gestellt wird. Die Frage wurde dahin beantwortet, daß die frühere präzipuale Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Antrag der Bundesregierung mit bindender Wirkung für alle Verwaltungsgerichte ergeht, nicht entgegensteht. Das gleiche gilt, wenn eine frühere präzipuale Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts die Frage rechtskräftig entschieden hat. Zu dieser Beantwortung führt die Erwägung, daß — wenn die gleiche Vereinigung in Frage steht — die Frage nur einheitlich entschieden werden kann und frühere Entscheidungen nur bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Antrag nach § 129 a Abs. 3 StGB wirken können. Dr. Laforet Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 226. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts (Nrn. 3581, 3336 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. Schneider Der von der Regierung mit 'der Drucksache Nr. 3336 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts stellt eine durch die veränderten Preisverhältnisse und Lebenshaltungskosten dringend notwendig gewordene, jedoch nur vorläufige Regelung auf dem Gebiete des Kostenrechts dar. Auch 'die Regierung war sich bewußt, als sie diesen Entwurf vorlegte, daß hier gar nicht der Versuch gemacht wurde, eine organische Reform des derzeitigen Kosten- und Gebührenwesens zu versuchen, weil das viel längere, einschneidende Untersuchungen und Beratungen zur Voraussetzung gehabt hätte. Der Entwurf will lediglich im Bereiche der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit die noch zum Teil aus dem Jahre 1927/28, zum Teil aus dem Jahre 1935 stammenden Sätze für Gerichts-, Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtsvollziehergebühren an die veränderten Preisverhältnisse und Lebenshaltungskosten in etwa angleichen. Man ist dabei einen Weg gegangen, der dem deutschen Kostenwesen seiner Natur nach fremd ist, indem der Regierungsvorschlag eine generelle Erhöhung all der vorher genannten Kosten- und Gebührenarten von 20 % in seinem Art. 1 vorschlug. In sehr eingehenden Diskussionen im Rechtsausschuß wurde das Problem von allen Seiten beleuchtet, und der Rechtsausschuß war darüber einig, daß es wünschenswert und unbedingt erforderlich sei, daß möglichst bald eine wirklich organische Reform auf diesem Gebiet vorgenommen werden sollte. Er kam aber schließlich zu der Einsicht, daß, um der eingetretenen Not zu steuern, sofort etwas geschehen müsse, und schloß sich im wesentlichen der Auffassung der Regierung an, daß das im Augenblick nur so geschehen könne, daß man eine generelle prozentuale Erhöhung aller Kosten und Gebührensätze durchführt. Er war aber auch übereinstimmend der Meinung, daß ein Satz von 20 % nicht ausreiche, sondern daß man höher gehen müsse, zumal ja auch das Hohe Haus diese Notwendigkeit gelegentlich der Verabschiedung anderer Gesetze — ich erinnere nur an die Erhöhung der pfändungsfreien Lohngrenze — bereits ausdrücklich anerkannt hat. Andererseits war der Rechtsausschuß der Auffassung, daß in den untersten Gebührenstufen im wesentlichen aus sozialen Gründen eine Erhöhung nicht eintreten solle, daß es in den Zwischenstufen, d. h. in den Streit- oder Geschäftswertstufen von über 500 DM bis 1000 DM bei der von der Regierung vorgeschlagenen generellen Erhöhung von 20 % bleiben und es sich bei den übrigen Stufen um eine Erhöhung von 25 % handeln solle. Nach diesen Grundsätzen ist nun der Art. 1 geformt, der im Rechtsausschuß einhellige Annahme gefunden hat. Ich darf darauf hinweisen, daß Ziffer 4 der nunmehr vorliegenden Formulierung des Art. 1 ein besonderes Verfahren, nämlich das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, ausdrücklich von der Gebührenerhöhung ausgenommen wurde. Ein weiteres Problem tauchte im Verlaufe der Diskussion auf, nämlich die Frage, ob auch die Armenrechtsgebühren erhöht werden sollten oder nicht. Der Vertreter des Bundesjustizministeriums führte aus, daß die Regierungsvorlage eine solche Erhöhung nicht vorgesehen habe mit Rücksicht darauf, daß die Länder sich gegen eine solche Erhöhung wehren würden, da namentlich die Finanzminister befürchteten, daß durch eine solche Erhöhung eine wesentliche Belastung der Länderetats eintreten würde. Der Ausschuß war aber einhellig der Auffassung, daß es nicht zu verantworten und nicht gerechtfertigt sei, wenn auf der einen Seite die Gerichtsgebühren in dem Ausmaße, wie vorgesehen, erhöht würden, auf 'der andern Seite aber die Armenrechtsgebühren auf den seither schon mehr als niedrig bemessenen 'Sätzen blieben. Er hat deshalb einen neuen Art. 1 a, und zwar einstimmig, in das Gesetz eingefügt, der bestimmt, daß auch die 'Gebühren in Armensachen nicht wie sonst generell um 25 %, aber um 20% erhöht werden. Er glaubte, diese Maßnahme nicht nur verantworten zu können, sondern geradezu dazu verpflichtet zu sein zumal er der Meinung ist, daß durch die Erhöhung der Gerichtsgebühren die finanzielle Mehrbelastung der Länder weitaus ausgeglichen werden würde. Des weiteren, hat der Ausschuß auf Anregung des Bundesiustizministeriums hin zwei weitere Artikel eingeführt, die in dem ursprünglichen Entwurf nicht vorhanden waren, die aber rechtlich in einem inneren Zusammenhang stehen. Es sind dies die Art. 2 a und 6 a. Der Art. 2 a behandelt die Zuschläge in Justizverwaltungs-, Justizbeitreibungs- und Hinterlegungssachen und bestimmt, daß zu den Gebühren dieser Art, soweit die zugrunde liegenden Gebührenregelungen Bundesrecht sind, ein Zuschlag in Höhe von 20 % erhaben wird. Ausgenommen davon sind patentamtliche Gebühren. (Dr. Schneider) Der Art. 6 a behandelt die Änderung der Justizbeitreibungsordnung und setzt gewisse Gebührensätze auf diesem Gebiet fest, soweit sie als Bundesrecht anzuwenden sind. Diese Regelung ist mit den Justizministern der Länder verabredet, muß aber noch durch entsprechende Ländergesetze im Interesse der Beamten, die diese verschiedenen Kostenordnungen (Bundesrecht und Landesrecht) in der Praxis anzuwenden haben, koordiniert werden. Deshalb treten diese beiden Artikel auch nicht schon, wie es für die anderen Teile des Gesetzes bestimmt ist, am 1. August 1952, sondern erst am 1. April 1953 in Kraft, damit die Länder Zeit haben, ihre koordinierende oder ergänzende Gesetzgebung bis dahin zu verabschieden. Auch die Gebührensätze für Zeugen und Sachverständige mußten den heutigen Zeitverhältnissen angepaßt werden. Es schien geboten, die Entschädigung der Zeugen für Zeitversäumnis an die Regelung der Verordnung vom 1. August 1951 anzugleichen. Dem dient die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2. Was die Entschädigungssätze der Sachverständigen anlangt, so sind diese seit 1925 nicht mehr geändert worden. Den Gerichten bereitet es wegen der ungenügenden Entschädigung große Schwierigkeiten, geeignete Sachverständige zu bekommen. Bei der Bemessung des Entschädigungssatzes für Sachverständige müssen nicht nur die gestiegenen Lebenshaltungskosten, sondern vor allem auch die wesentlich gewachsenen Unkosten des Bürobetriebes berücksichtigt werden. Der Entwurf sieht deshalb im Einvernehmen mit den Ländern vor, daß die Sätze von 3 DM auf 5 DM für einfachere und von 6 DM auf 8 DM pro Stunde für besonders schwierige Leistungen erhöht werden. Hierbei hat die Fassung „ist die Leistung besonders schwierig" in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. In einer Reihe von Fällen haben nämlich die Gerichte den Standpunkt vertreten, eine Arbeit sei für einen bestimmten Sachverständigen nicht schwierig, weil dieser Sachverständige die Leistung auf Grund seiner besonderen Qualifikation ohne Mühe und besonders schnell habe erledigen können. Dieser Praxis muß entgegengetreten werden. Bei der vorliegenden Fassung ist die objektive Schwierigkeit der Leistung gemeint und nicht darauf abgestellt, ob sie für den betreffenden Sachverständigen besonders schwierig gewesen ist oder nicht. Der zweite Abschnitt des Gesetzes behandelt schließlich Änderungen des Gerichtskostengesetzes, und der § 7 Abs. 1 wird dahin geändert, daß der Mindestbetrag einer Gebühr 2 DM beträgt und der § 8 Abs. 2 die Fassung erhält, daß die volle Gebühr bei Gegenständen im Werte bis zu 60 DM einschließlich ebenfalls 2 DM beträgt. Ein weiteres Problem, das dringend der Lösung bedurfte, enthielt schließlich die Vorlage im § 10 Abs. 1 Satz 2. Es handelt sich um die Streitwertfestsetzung bei Klagen, die auf Räumung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils gehen. Seither wurde für derartige Verfahren der vierteljährliche Mietzins als Streitwert zugrunde gelegt, eine Tatsache, die, wie dem Rechtsausschuß bekannt war, in der Praxis schon weitestgehend dadurch umgangen wurde, daß wegen dieser niedrigen Streitwertfestsetzung schon ganz allgemein sogenannte Sonderhonorare eingeführt worden waren. Es ist bekannt, daß gerade derartige Prozesse wegen der Lage auf dem Wohnungsmarkt, wie sie sich in der Vergangenheit darbot, mit einer Intensität geführt wurden, die in einem umgekehrten Verhältnis zu ihrem Streitwert stand, und daß die Vergütung, die der Anwalt für seine Arbeit bekam, schon bei weitem nicht mehr ausreichte, um überhaupt die Bürounkosten solcher Klagen zu decken. Der Regierungsentwurf hatte 'deshalb vorgeschlagen, daß in Zukunft als Streitwert der halbjährliche Mietzins zugrunde gelegt werden solle. Der Rechtsausschuß war aber der Auffassung, daß das bei weitem nicht genüge, und hat sich dazu entschlossen, bei derartigen Klagen als Streitwert den für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Zins zugrunde zu legen. Der § 31 erhält einen neuen Abs. 3, der bestimmt, daß, falls im Mahnverfahren die Mindestgebühr erhoben wurde, für das nachfolgende Streitverfahren die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben wird, als sie zusammen mit der für das Mahnverfahren angesetzten Gebühr eine volle Gebühr übersteigen würde. Ebenso wird dem § 33 ein neuer Abs. 3 angefügt, der die Fälle regelt, in denen in das Schuldnerverzeichnis Einsicht genommen wird, und der schließlich das sich gegebenenfalls daran anknüpfende Verfahren noch gebührenrechtlich regelt. Der § 50 befaßt sich mit der Änderung des Gerichtskostengesetzes in Strafsachen, soweit Gebühren bei Verurteilung zu Freiheitsstrafen erhoben werden. Die zur Zeit geltenden Gebührensätze des § 52 Gerichtskostengesetz für das Strafverfahren im ersten Rechtszug beruhen auf der Fassung des Gerichtskostengesetzes in der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927. Sie weichen von den Gebühren bei Verurteilung zu Freiheitsstrafen von denen der ursprünglichen Fassung des Gerichtskostengesetzes aus dem Jahre 1878 'zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nur unbedeutend ab. Sie müssen 'deshalb dringend an die veränderten Verhältnisse angepaßt werden, und das um so mehr, als sie hinsichtlich der Gebühren, die erhöht werden, wenn nur zu Geldstrafe verurteilt wird, in einem offenbaren Mißverhältnis stehen. Beispielsweise beträgt heute die Gebühr bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von 1000 DM bereits 100 DM; eine Gebühr in gleicher Höhe wird nach der gegenwärtigen Regelung erst bei Verurteilung zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren erhoben. Daß das ein offenbares Mißverhältnis ist, liegt auf der Hand. Deshalb schlägt der Entwurf der Regierung in den 52 und 53 diejenige Regelung vor, die er für dringend erforderlich hält und die der Rechtsausschuß einstimmig angenommen hat. Die §§ 60, 61, 63, 65, 67, 68 u. 69 behandeln die Gebührenänderungen, die im Privatklageverfahren eintreten sollen. Der Rechtsausschuß hat sich im wesentlichen den Vorschlägen der Regierungsvorlage angeschlossen. Er hat nur geglaubt, die dort vorgeschlagenen Gebührensätze teilweise herabsetzen zu sollen, damit auch diese Gebührenerhöhungen in einer bestimmten Relation zu den generellen Erhöhungen stünden. So hat er im § 60 Abs. 1 die vorgeschlagene Gebühr von 50 DM auf 40 DM, die im § 60 Abs. 2 vorgeschlagene Gebühr von 25 DM auf 20 DM herabgesetzt. Hervorheben möchte ich noch, daß in der Regierungsvorlage im § 61 Abs. 3 für den Fall, daß das Gericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der Strafpro- (Dr. Schneider) zeßordnung), eine Gebühr von 10 DM vorgeschlagen war. Der Rechtsausschuß war der Meinung, daß das nicht gerechtfertigt sei, und wollte auch eine alte Streitfrage hiermit endlich bereinigen. Er hat Ihnen deshalb vorgeschlagen, daß in diesem Fall überhaupt keine Gebühren erhoben werden, und hat dahin formuliert: „Stellt das Gericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der Strafprozeßordnung), so wird keine Gebühr erhoben.". Im § 90 Abs. 1 der neuen Fassung wird bestimmt, daß der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung von Gebühren frei sind. Die §§ 13 Abs. 1 u. 2 und 14 Abs. 1 u. 2 regeln schließlich die Gebührenfrage im Falle der Pfändung beweglicher Sachen, Forderungen oder anderer Vermögensrechte und die Gebühren für die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf von Gegenständen. Der Art. 8 enthält die Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und bestimmt in seinem § 8 Abs. 1, daß der Mindestbetrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 4 zu berechnenden Gebühr mindestens 2 DM beträgt, und bestimmt in seinem Abs. 2, daß Pfennigbeträge auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden sind. Im § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem Termine zur Leistung des durch ein Urteil auferlegten Eides sowie" gestrichen. Es ist dies nur eine Gesetzesberichtigung, die dadurch notwendig geworden ist, daß es heute einen durch Urteil auferlegten Eid nicht mehr gibt. Aus dem gleichen Grunde wird auch der § 21 gestrichen, weil eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausschließlich zur Erledigung eines bedingten Urteils heute nicht mehr existiert. Die Ziffern 1 d, 1 e, 1 f, 1 g, 1 h dienen wie die Streichung des § 21 lediglich auch nur der Gesetzesberichtigung. Der § 78 Abs. 1 behandelt die Tage- und Übernachtungsgelder sowie die Fahrtkosten, die einem Rechtsanwalt zustehen, falls er in einer Sache Geschäftsreisen unternehmen muß. Die Regierungsvorlage hatte vorgeschlagen, daß dieser Paragraph folgende Fassung erhalten sollte: Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten nach den 'Sätzen, die Bundesbeamten der Reisekostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen, sowie Abwesenheitsgelder in Höhe von 10 Deutschen Mark für den Tag. Der Rechtsausschuß war aber der Meinung, daß diese Regelung für die Zukunft gesehen keinesfalls in dieser Form bestehen bleiben kann. Man 'kann bei den heutigen Preis- und Lohnverhältnissen nach Auffassung des Rechtsausschusses nicht gutheißen, daß das Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts nur 10 DM für den Tag betragen soll. Es ist dies eine Frage, die demnächst ganz grundsätzlich neu geregelt werden soll und muß. Weil dem aber noch nicht so ist, sollte man es bei den seitherigen Sätzen belassen und diese Frage der organischen Änderung des gesamten Kostenrechts überweisen. Der Rechtsausschuß hat deshalb beschlossen, § 78 Abs. 1 die Fassung zu geben, daß an die Stelle der Worte „nach den für die Reichsbeamten der Stufe II . . . geltenden Sätzen" die Worte: „nach den Sätzen, die Bundesbeamten der Reisekostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen." Der Rechtsausschuß hat sich mit dieser Fassung als einer vorläufigen — das möchte ich ausdrücklich betonen — Regelung einverstanden erklärt, um eine bundeseinheitliche Regelung überhaupt herbeizuführen. Art. 9 befaßt sich schließlich mit der Änderung von Gebührensätzen für Gerichtsvollzieher, wobei zu bemerken ist, daß diese Vorschriften nicht erst jetzt neu eingeführt würden, sondern daß diese Vorschriften schon jetzt im wesentlichen geltendes Recht sind, die eingeführt wurden durch die in Art. 14 des Gesetzes jetzt aufgehobenen Vorschriften, wie sie in den §§ 13 und 14 des Kap. 1 des 6. Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 und in Art. 2 des Kap. 2 des 1. Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 niedergelegt waren. Siè werden von dort einfach jetzt hier in die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher übernommen, damit alle auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften wieder dort zusammengefaßt sind, wo sie hingehören. Art. 10 enthält dann die durch die Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 2 notwendig gewordene Änderung des Mieterschutzgesetzes; genau so der Art.11 die notwendige Änderung des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Der 3. Abschnitt enthält die Übergangs- und Schlußvorschriften, in denen der Art. 14 bestimmt, welche seither geltenden Vorschriften durch die Neufassung dieses Gesetzes überflüssig geworden sind und gestrichen werden können. Der Art. 16 enthält die übliche Berlin-Klausel und der Art. 17 bestimmt, wann das Gesetz in Kraft treten soll, nämlich am 1. August 1952, mit Ausnahme der Artikel 2 a und 6 a, die aus Gründen, die ich oben bereits dargelegt habe, erst am 1. April 1953 in Kraft treten sollen. Ich habe die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, daß Sie dem Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts in der aus der Drucksache Nr. 3581 ersichtlichen Fassung Ihre Zustimmung geben möchten. Gleichzeitig schlägt Ihnen aber der Rechtsausschuß vor, auch die Entschließung unter Ziffer 2 der Drucksache Nr. 3581 anzunehmen, die besagt, daß die Bundesregierung ersucht wird, dem Bundestag bis zum 30. November 1952 den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, das eine umfassende organische Reform des derzeitigen Gebühren- und Kostenwesens zum Inhalt hat. Eine solche umfassende Reform ist notwendig, weil, wie ich Ihnen zu Beginn meines Berichtes darlegte, das jetzt vorliegende Gesetz keine organische Lösung des ganzen Problems darstellt, sondern nur eine Übergangsmaßnahme sein soll, die durch die veränderten Preisverhältnisse und Lebenshaltungskosten dringend erforderlich geworden war. Ich bitte Sie, auch der Entschließung Ihre Zustimmung zu geben. Dr. Schneider Berichterstatter. Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 226. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3575, 3234 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Matzner Der vorliegende Gesetzentwurf, der in der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages dem Ausschuß für Beamtenrecht zur Beratung überwiesen wurde, ist in der 158. bis 163. Sitzung des Ausschusses behandelt worden. Es ist zunächst hervorzuheben, daß in diesem Gesetzentwurf Regelungen getroffen worden sind, die aus zeitlichen Gründen der generellen Besoldungsreform vorgezogen werden mußten. So bedurften die Errichtung des Bundesgrenzschutzes sowie der Ausbau des auswärtigen Dienstes einer sofortigen besoldungsrechtlichen Regelung für deren Angehörige. Die gleichen Gründe gelten auch für die gesetzliche Regelung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamten neuer Bundesbehörden und Bundesgerichte. Im Zuge der Beratungen hat der Ausschuß für Beamtenrecht zudem die Gewährung der Teuerungszulagen für die noch nicht berücksichtigten Ruhestandsbeamten und Versorgungsberechtigten in den Gesetzentwurf eingearbeitet und dabei die Vorschläge des Bundesrats zu dem in Betracht kommenden Gesetzentwurf bereits berücksichtigt. Im einzelnen ist zu Kapitel I der Vorlage das folgende hervorzuheben: Wie aus der vergleichenden Übersicht zu ersehen ist, enthält der Regierungsentwurf in § 1 Ziffer 1 die Bestimmung, daß den kasernenmäßig untergebrachten Beamten nur die Zulagen zustehen, die allen Besoldungsgruppen einheitlich gewährt werden. Der Ausschuß konnte sich dieser Regelung nicht anschließen in der Erwägung, daß die durch das erste Besoldungsänderungsgesetz gewährten Zulagen von 6 DM bis 24 DM für Gehaltsgruppen bis zu 230 DM einen Ausgleich der Teuerung darstellen und wegen ihrer Ruhegehaltfähigkeit fester Bestandteil der Bezüge sind. Ziffer 1 wurde daher ersatzlos gestrichen. Gegen Ziffer 2 der Regierungsvorlage wurden Bedenken erhoben, daß durch die Begrenzung des Besoldungsdienstalters in der vorgesehenen Weise eine Verschlechterung dieser Laufbahngruppe herbeigeführt würde. In der zweiten Beratung des Entwurfs wurde daher diese Bestimmung bei Stimmengleichheit gestrichen. Durch diese erfolgte Streichung von Ziffer 2 war demzufolge die Streichung von Ziffer 3 und Ziffer 4a der Regierungsvorlage bedingt, da diese Ziffern eine Folge der in Ziffer 2 vorgesehenen Begrenzung waren. Ziffer 4b wurde im Ausschuß einstimmig angenommen. Zu Ziffer 5 ist ergänzend auszuführen, daß durch die getroffene Regelung in Satz 1 bei der Beförderung zum Oberleutnant eine finanzielle Besserstellung verbunden ist. Satz 2, der den Übertritt von Stabsärzten aus der Besoldungsgruppe. A 3 b in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 behandelt, wurde auf einstimmigen Beschluß des Ausschusses gestrichen. Die Streichung trägt der besoldungsrechtlichen Stellung der akademischen Ausbildung von Ärzten Rechnung. In Ziffer 6 hat der Ausschuß klargestellt, daß der Entzug des Wohnungsgeldzuschusses für ledige Beamte nur dann erfolgt, wenn sie zur Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, also bis zum 27. Lebensjahr. Es wurde im Ausschuß festgestellt, daß den augenblicklichen Raumverhältnissen entsprechend auch älteren, ledigen und verheirateten Beamten Gemeinschaftsunterkunft angeboten und gewährt wird. In diesen Fällen dürfte ein Entzug des Wohnungsgeldzuschusses nicht in Frage kommen. Die in Ziffer 7 der Vorlage getroffene Regelung wird der eingetretenen Teuerung gerecht. Sie geschah besonders mit Rücksicht auf die Kinder in der Lehrlingsausbildung. Ziffer 8 wurde im Ausschuß einstimmig angenommen. Kapitel II I Besoldungsordnung A Es ist zunächst hervorzuheben, daß die Überschrift dieses Kapitels aus dem Grund der Einfügung der Diätenordnung erweitert werden mußte. (Matzner) Bei den Einfügungen in die Besoldungsordnung A hat der Ausschuß bei der Besoldungsgruppe la den Direktor beim Deutschen Bundestag und den Direktor beim Deutschen Bundesrat gestrichen, weil die Meinung vorherrschte, daß hier die Organisation des Dienstes noch nicht abgeschlossen sei und deswegen eine Bewertung dieser Stellen noch nicht abschließend beurteilt werden könnte. Neu eingefügt hat der Ausschuß bei der Besoldungsgruppe la den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Eine beantragte Höhergruppierung des Inspekteurs der Bereitschaftspolizei der Länder in die Besoldungsgruppe B 8, um ihn dem Polizeipräsidenten in Hamburg gleichzustellen, wurde vom Ausschuß nicht genehmigt. In den Buchstaben b), c), d), f), h), 1), m), o) und p) hat der Ausschuß die Bezeichnung der Beamten in der Weise geändert, daß er neben dem Titel jeweils die Worte „im Bundesgrenzschutz" anfügte, wodurch die Klammern gestrichen werden mußten. In dem Buchstaben c) hat der Ausschuß bei den Grenzschutzkommandos die geographischen Bezeichnungen „Nord, West und Süd" gestrichen, um bei später möglichen Änderungen eine Änderung des Gesetzes vermeiden zu können. Um der besoldungsrechtlichen Stellung der Stabsärzte Rechnung zu tragen, hat der Ausschuß sie bei e) gestrichen und bei d) in die Besoldungsgruppe 2 c 2 eingefügt. Gegen die Einfügung der neuen Besoldungsgruppe 3 e wurden Bedenken erhoben und vorgeschlagen, die darin erwähnten Hauptleute und Kapitänleutnante in 3 b einzustufen. Der Ausschuß schloß sich dieser Anregung nicht an und hielt die Regierungsvorlage aufrecht. Einer beantragten Einfügung des Obermeisters beim Bundesgrenzschutz in die Besoldungsgruppe A 8 und des Meisters im Bundesgrenzschutz in A 7 a konnte sich der Ausschuß in seiner Mehrheit nicht anschließen, da — bei völliger Anerkennung der technischen Vorbildung dieser Beamten — durch die beabsichtigte Erhöhung das System der Laufbahngruppen stark geändert worden wäre und zudem auch die Stellung der technischen Offiziere hätte gehoben werden müssen. Dagegen hat der Ausschuß einstimmig eine Entschließung vorgetragen, daß bei der Vorbereitung der großen Besoldungsreform die Bedeutung des technischen Dienstes eine besondere Würdigung erfahren muß. II. Besoldungsordnung B Ziffer a) wurde entsprechend den Vorschlägen des Bundesrats und der Stellungnahme der Bundesregierung gestrichen. Bei der Besoldungsgruppe 6 hat der Ausschuß den Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs sowie die Senatspräsidenten beim Bundesdisziplinarhof eingefügt, weil sie den entsprechenden Stellen bei dem Bundesverwaltungsgericht gleichgestellt wurden. Bei der Besoldungsgruppe 7a wurde die Bundesrichter bei dem Bundesdisziplinarhof neu eingefügt. Der in der Vorlage bezeichnete Generalanwalt beim Bundesdienststrafhof wurde in seiner Bezeichnung entsprechend den Beschlüssen des Ausschusses zur Bundesdisziplinarordnung in Bundesdisziplinaranwalt bei dem Bundesdisziplinarhof geändert. Der von einem Mitglied des Ausschusses vorgeschlagenen Höhergruppierung des Senatspräsidenten des Spruchsenats in Soforthilfesachen beim Bundesfinanzhof wurde nicht Rechnung getragen, da eine Gleichstellung mit den übrigen Bundesrichtern erst nach Verabschiedung des Lastenausgleichsgesetzes erfolgen könne. III. Diätenordnung Die Änderung der Diätenordnung bezweckt die Verbesserung der Bezüge in den verschiedenen Gruppen der Besoldungsordnung, ferner der Lehr-und Forschungskräfte an den wissenschaftlichen Hochschulen und die Gleichstellung der Diätensätze der weiblichen außerplanmäßigen Lehrkräfte und Jugendleiterinnen. Kapitel III Kapitel III gibt die rechtliche Grundlage für die Zulagen zu denjenigen Versorgungsbezügen, die in der ersten Besoldungsnovelle noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Dabei ist auch den Ergänzungsvorschlägen des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. Mai 1952 Rechnung getragen worden. Kapitel IV Die Änderung des Beamtengesetzes in Kapitel IV wurde notwendig durch Schaffung der neuen Besoldungsgruppe A 12. Durch diese Bestimmung soll eine Verschlechterung verhütet werden. Die Einfügung des Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in den § 112 DBG. bezweckt die Sicherung dieser Vollzugsbeamten für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens infolge eines Dienstunfalls. Dem verletzten Vollzugsbeamten sollten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9 b gesichert werden. Ich darf Sie bitten, dem vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses Ihre Zustimmung zu erteilen. Bonn, den 23. Juni 1952 Matzner Berichterstatter Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 226. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (6. Ausschuß) Vierteljährlicher Bericht gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung Berichterstatter : Abgeordneter Kahn Nachdem die Vorsitzende des Ausschusses vor einem Vierteljahr, am 20. März 1952, erstmalig einen zusammenfassenden mündlichen Bericht nach § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung über die Tätigkeit des Petitions-Ausschusses abgegeben hat, habe ich heute, nach Ablauf eines weiteren Vierteljahres die Aufgabe, im Namen des Ausschusses Bericht zu erstatten. Bevor ich dieses jedoch tue, gestatten Sie mir, einige Ausführungen über die Bedeutung des Petitionsrechts und die unterschiedliche Behandlung innerhalb der einzelnen Fachausschüsse des Hauses zu machen. Die bedeutendste Entwicklung hat das Petitionsrecht in der amerikanischen Demokratie genommen. Dort ist durch die Einrichtung der sogenannten „public hearings" das Petitionsrecht zu einem verantwortungsvollen Mitwirkungsrecht, zu einem staatsbürgerlichen Mitbestimmungsrecht ausgestaltet worden. Diese Einrichtung, die man am besten als „Bürgerbefragung in öffentlichen Ausschußsitzungen" bezeichnet, ist ein ausgezeichnetes Mittel, zwischen Wählern und Gewählten eine ständige Verbindung zu schaffen. Will der Interessierte in einer bestimmten Sitzung gehört werden, dann schreibt er an den Ausschuß und teilt ihm mit, was er vorzutragen beabsichtigt. Der Ausschuß entscheidet dann, ob er den Betreffenden anhören will. Die „public hearings" vor dem Kongreß oder den Ausschüssen geschehen meist auf Initiative der Ausschüsse selbst, die geeignete Persönlichkeiten zur Teilnahme an deren Sitzungen einladen. Zu solch einer Entwicklung des Petitionsrechts ist es leider in der Bundesrepublik noch nicht gekommen. Man streitet sich noch darüber, wie das Petitionsrecht auszulegen ist. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Begriff der Petition weit auszulegen ist. Es führt jedenfalls zu Verwirrungen, wenn man von echten und unechten, von eigentlichen und uneigentlichen Petitionen spricht. Nach Art. 17 des Grundgesetzes sind Petitionen Bitten und Beschwerden, die an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung gerichtet sind. Damit ist gesagt, daß neben den zuständigen Behörden in jedem Falle auch der Bundestag als Empfänger zuständig ist. Unter Bitten und Beschwerden kann man also bei weiter Auslegung all das verstehen, was ein Außenstehender an den deutschen Bundestag heranträgt. Es fragt sich jedoch, ob bei allen Bitten und Beschwerden die Behandlung nach den §§ 112 und 113 der Geschäftsordnung notwendig und möglich ist. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Eingaben an den Deutschen Bundestag muß die Behandlung so erfolgen, wie es in § 113 der Geschäftsordnung vorgeschrieben ist. Hierbei ist besonders darauf hinzuweisen, daß die Mitteilung über die Art der Erledigung mit Gründen versehen sein muß. An diesem Erfordernis muß der Ausschuß festhalten. Die negative psychologische Wirkung, die dadurch entsteht, daß dem Petenten allenfalls ein vorgedrucktes Formular zugestellt wird, in welchem der Beschluß ohne Begründung mitgeteilt wird, muß vermieden werden. Wenn auch die Geschäftsordnung davon spricht, daß die Mitteilung „möglichst mit Gründen" versehen sein soll, so ist doch davon auszugehen, daß bei den Beratungen im Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität bei dem Entwurf über die neue Geschäftsordnung damals der Ausschuß der einstimmigen Auffassung war, daß die Mitteilungen mit Gründen versehen sein sollen. Schon Baumbach führt in seiner Kommentierung über die Zivilprozeßordnung aus, daß es regelmäßig einer Anstandspflicht entspricht, daß ein Beschluß mit Gründen versehen wird. Leider hat sich diese Praxis, die beim PetitionsAusschuß von Anfang an üblich war, noch nicht bei allen Fachausschüssen durchgesetzt. Andererseits ist nicht in allen Fällen eine Behandlung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erforderlich. So wird es vielfach Eingaben geben, die ohne Behandlung im Ausschuß bzw. im Plenum erledigt werden können. Hierunter fallen beispielsweise solche Eingaben, die sich mit Anfragen und Auskünften über den Stand eines bestimmten Gesetzes befassen oder eine Interpretation verlangen, oder solche, die offensichtlich von Geisteskranken und verworrenen Inhalts sind. Auch die Beschwerden über rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche Entscheidungen gehören hierher. In allen anderen Fällen muß jedoch daran festgehalten werden, daß alle Petitionen im Ausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung behandelt und entsprechend beschieden werden. Es kann nicht Aufgabe der Verwaltung sein, darüber zu entscheiden, ob eine Eingabe ohne Gründe und ohne Behandlung im Ausschuß beschieden wird. Hierüber kann nur der Ausschuß in seiner Gesamtheit entscheiden. In diesem Zusammenhang erscheint die Frage erwähnenswert, ob auch Minderjährige und Ausländer petitionieren können. Die gestellte Frage (Kahn) behandelt das Problem der Petitionsfähigkeit. Hierunter versteht man die rechtsgeschäftliche Fähigkeit, petitionieren zu können. Art. 17 des Grundgesetzes gewährleistet das Petitionsrecht „jedermann". Die Geltendmachung des Petitionsrechts setzt bei dem Petenten die zur Erkenntnis seines Begehrens erforderliche Einsicht voraus. Der Petent ist für den Inhalt und die Form seiner Petition verantwortlich. Es ist deshalb für die Petitionsfähigkeit Volljährigkeit zu fordern. Ein Minderjähriger ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht beschwerdefähig. Bei anderer Auffassung hätte sich der Bundestag mit jeder Eingabe von Minderjährigen zu beschäftigen. Das würde die Bearbeitung der anderen, wirklich begründeten Petitionen in der sonst möglichen Gründlichkeit hindern. Gegen die Auffassung, daß den Minderjährigen ein Petitionsrecht nicht zusteht, könnte eingewandt werden, daß auf Grund der rechtlichen Natur das Petitionsrecht als subjektives öffentliches Recht auch den Minderjährigen ein Anspruch auf Annahme und sachliche Erledigung seiner Eingabe zusteht. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb man nicht trotzdem den Minderjährigen das Petitionsrecht versagen soll. Es kann mitunter von einer derartig weittragenden Bedeutung sein, daß einem Minderjährigen die hierzu erforderliche Reife nicht zugesprochen werden kann. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Stellung der Minderjährigen verbieten es, ihnen das Petitionsrecht zuzuerkennen. Bei der Frage, ob auch Ausländer petitionieren können, erscheint es zunächst befremdlich, daß diese Frage entstehen konnte. Und doch ist sie nicht nur aufgeworfen worden, sondern bis zur Zeit der Verabschiedung des Bonner Grundgesetzes Gegenstand lebhaftesten Streites gewesen. Der Art. 126 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistet ausdrücklich dem einzelnen das Grundrecht, zu petitionieren. Dieses Grundrecht stand nach der Verfassung allen Deutschen zu. Ausländern war das Petitionsrecht zwar nicht entzogen, aber auch nicht verfassungsmäßig gewährleistet. Nach dem klaren Wortlaut dieser Verfassungsbestimmungen soll jedoch darüber kein Zweifel bestehen, daß den Ausländern dieses Recht nicht zustand. Art. 17 des Grundgesetzes gewährleistet das Petitionsrecht „jedermann". Es steht daher den Deutschen und den Nichtdeutschen — Ausländern und Staatenlosen — zu. Im Gegensatz zu Art. 122 der Weimarer Verfassung ist hier das Petitionsrecht als allgemeines Menschenrecht anerkannt. Seine Gewährleistung ist umfassend und allgemein. Es gibt keine Bestimmungen, auf welche sich irgendeine Beschränkung in persönlicher Hinsicht stützen könnte. Ihm steht auch ein Anspruch auf sachliche Erledigung seines Gesuches zu. Nach dem Wortlaut des Art. 17 kann heute darüber kein Zweifel bestehen. Abgesehen von der Formulierung in Art. 17 des Grundgesetzes ergibt sich aber auch aus der Rechtsnatur des Petitionsrechts, daß dieses Recht auch den Ausländern zusteht. Nach der heute herrschenden Auffassung hat das Petitionsrecht einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Anspruch auf Annahme und sachliche Erledigung ist damit wesentlicher Bestandteil des Petitionsrechts. Dieser dem Petenten gewährte Anspruch stempelt sein Recht zu einem subjektiven. Hierin unterscheidet sich das Petitionsrecht wesentlich von den anderen Grundrechten. Während diese nur bei Verletzungen einen Anspruch auf Unterlassung begründen, tritt schon der bloßen Ausübung des Petitionsrechts auf seiten des angerufenen Parlaments eine Verpflichtung zur positiven Tätigkeit, nämlich zur sachlichen Prüfung gegenüber. Trotz der großen historischen Bedeutung und aus der Tatsache, daß das Petitionsrecht in allen modernen Verfassungen aufgenommen wurde, ist es in der „Deklaration der Menschenrechte" vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 nicht enthalten. Die internationalen Organe — wie Sicherheitsrat, Generalversammlung, Internationaler Gerichtshof — können von dem einzelnen, dessen Recht durch einen Staat verletzt wurde, im allgemeinen nicht angerufen werden. Gegen einen Antrag von Frankreich und Kuba, das Petitionsrecht aufzunehmen, wandten sich u. a. die Vereinigten Staaten, England und die Sowjetunion. Der sowjet-russische Vertreter unterstreicht dabei, daß das Petitionsrecht nicht als Menschenrecht zu betrachten sei. Es sei wertlos und unannehmbar. Es vertrage sich nicht mit der Souveränität eines Staates, daß unter Umständen eine Regierung von einem ihrer Angehörigen vor einem internationalen Forum angeklagt werden könne. Danach steht also die staatliche Souveränität eines Staates heute noch höher im Kurs als die rechtlichen Garantien der Menschenrechte. Der Petitionsausschuß hat Ihnen heute eine Übersicht vorgelegt, aus der Sie entnehmen können, daß den Ausschüssen des Deutschen Bundestages in der Zeit vom September 1949 bis zum 20. Juni 1952 17 900 Petitionen zugeleitet worden sind. Diese Petitionen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Ausschüsse: Ausschuß für Petitionen 9200 Eingaben = 51,4 %, Ausschuß für Beamtenrecht 1366 = 7,6 %, Ausschuß für den Lastenausgleich 624 = 3,5 %, Ausschuß für Sozialpolitik 617 = 3,4%, Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht . 510 = 2,8 %, Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen 475 = 2,7 %, Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 400 = 2,2 %, Ausschuß für den Haushalt 283 = 1,6 %, Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten . 240 = 1,6%, Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen 253 = 1,4%, Ausschuß für Geld und Kredit 213 = 1,2%, Ausschuß für Arbeit . 204 = 1,1 %, Ausschuß für Wirtschaftspolitik 159 = 0,9 %, (Kahn) Ausschuß für Heimatvertriebene 150 = 0,8%, Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 129 = 0,7 %, Ausschuß für Verkehr . 115= 0,7 % und Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films . . . . 103 „ = 0,6 %. Der Rest verteilt sich auf die übrigen 20 Ausschüsse, ist entweder unbehandelbar, oder aber der Bundestag ist nicht zuständig. Zusammenfassend ist zu sagen, daß 36 Fachausschüsse 6490 Eingaben = 36,2% erhalten haben. Dem stehen für den Petitions-Ausschuß allein 9200 Eingaben = 51,4 % gegenüber. Unbehandelbar waren 209 Eingaben = 1,2 %, und 2001 Eingaben = 11,2 % wurden den zuständigen Behörden abgegeben. Zu unserer großen Freude konnte die Zahl der erledigten Eingaben gegenüber dem letzten Bericht erheblich vergrößert werden. In den Fachausschüssen und in 205 Sitzungen des Petitions-Ausschusses konnten bis zum 20. Juni 1952 15 106 Eingaben = 84,4 % erledigt werden. Das ist ein Beweis für die intensive Arbeit, die in sämtlichen Ausschüssen geleistet worden ist. Aus der Fülle dieser Eingaben kann mitunter wertvolles Material für die Gesetzgebung entnommen werden. In einer Vielzahl von Fällen konnte den Petenten geholfen werden, die Erledigung führte zu einem positiven Ergebnis. Ich denke beispielsweise an die Fälle, bei denen Angehörige der ehemaligen Deutschen Reichsbahn durch Betriebsunfälle in Ost-Berlin betroffen wurden. Bei diesen Fällen erhielten die Hinterbliebenen oder Verletzten keine Haftpflichtentschädigung, wenn sie ihren Wohnsitz in Ost-Berlin hatten. Die ostzonale Reichsbahn lehnte eine Verpflichtung äb, weil die Betroffenen in West-Berlin wohnten. Die Bundesbahn lehnte ab, weil sie nur Rechtsverpflichtungen aus Unfällen übernehmen könne, die sich im Bereich des Bundesgebietes ereignet hätten. Durch die Intervention des Ausschusses wurde erreicht, daß die Deutsche Bundesbahn sich zur Wiederaufnahme der Haftpflichtleistungen bereit erklärt hat. Ein anderes Beispiel ist die Eingabe der Frau Annaliese Teetz. Sie bemüht sich seit Jahren darum, als Frau zum Seemannsberuf zugelassen zu werden. Sie beruft sich mit Recht hierbei auf die Bestimmungen des Art. 3 des Grundgesetzes, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau behandelt. Frau Teetz hat nach Erfüllung der Bedingungen im Jahre 1943 das Befähigungszeugnis A 5 als Seesteuermann auf große Fahrt erworben. Sie hat in der letzten Zeit des Krieges bis zum 1. Juli 1945 in Norwegen ein 100-Tonnen-Schiff als Kapitän geführt. Bis zum Jahre 1948 war sie als Steuermann tätig. Danach versuchte. sie, da sie auch das Steuermannpatent in der Hochseefischerei erwerben will und ihr hierfür noch 5 1/2 Monate, Fahrt auf Fischereifahrzeug fehlt, auf einem Fischereidampfer als Matrose anzukommen. Obwohl sie einen Reeder gefunden hatte, versagt die Heuerstelle in Hamburg die Genehmigung, weil die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr die Tätigkeit von Frauen in der Seeschiffahrt zunächst ablehnt. Die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr begründet ihre Ablehnung damit, daß Frauen in der Bordgemeinschaft ein Fremdkörper seien und die Seeleute keine Frauen im Deckdienst unter sich haben wollen. Die Vertreter der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr erklären weiter, daß Arbeitsschutzvorschriften für Frauen in der Seeschiffahrt notwendig seien. Solange solche Vorschriften nicht daseien, könne sie einer Beschäftigung von Frauen nicht zustimmen. Neben den vielen Bittschriften, aus denen letzte verzweifelte Hoffnung und das Vertrauen an die unvoreingenommene Hilfsbereitschaft der berufenen Vertreter des Volkes spricht, gibt es aber auch eine Vielzahl von humorvollen Eingaben. Da schreibt beispielsweise ein Herr aus Hitzkirchen (Oberhessen), daß er vom Bundestag verlangt, daß die Ortsbürgerstatuten so geändert werden sollen, daß auch ihm, auf Grund einer alten Vereinbarung mit dem Fürstenhaus Isenburg-Büdingen, als Spätheimkehrer eine bestimmte Menge Brennholz unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden soll. Er konnte bisher an der Verteilung des Holzes nicht teilnehmen, weil er erst nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft seine Braut, die allerdings schon vor Beginn des Krieges auf seinen Hof gezogen war, heiraten konnte. Hierdurch sind 15 Ehepaare, die inzwischen geheiratet haben, vor ihm als Berechtigte für die Brennholzzuteilung eingetragen worden. Weil der Betreffende mit aller Energie eine Änderung der Statuten erreichen will, hat ihm der Bürgermeister des Ortes schon einmal eine Wucht Prügel angeboten. Außer dieser allgemeinen Übersicht finden Sie eine graphische Darstellung der Struktur der beim Ausschuß für Petitionen behandelten Eingaben. Von diesen 9200 Eingaben befassen sich 903 Eingaben = 9,8% mit Beschwerden über Entscheidungen der Verwaltung und Bitten um Verfahrensbeschleunigung, 894 Eingaben = 9,7% mit Pensionen, Renten, Altersversorgung, 793 Eingaben = 8,6% mit Wiedereinstellungen und Arbeitsvermittlung bei den obersten Bundesbehörden, '788 Eingaben = 8,6 % mit dem Gesetz zu Art. 131 GG, Beamtenrecht und Überbrückungshilfe, 704 Eingaben = 7,7 % Unterstützungs- und Kreditangelegenheiten, 643 Eingaben = 7,2 % mit Soforthilfe und Lastenausgleich, 462 Eingaben = 5,1 % mit der eigenen sozialen Notlage, 351 Eingaben = 3,9 % mit Ansprüchen nach dem BVG, andere mit Sozialversicherungsgesetzgebung, Kriegsfolgelasten, Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Flüchtlings-Gesetzgebung, Rechtsauskünfte und Rechtsschutz und Ansprüche gegenüber dem Reich usw. Auffallend ist bei dieser Struktur, daß die Ansprüche gegenüber dem früheren Reich in der letzten Struktur vor einem Vierteljahr überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten sind, jetzt aber bereits 105 Petitionen ausmachen. Hieraus ist klar zu erkennen, daß das Drängen breitester Volksschichten nach einer bundesgesetzlichen Regelung (Kahn) entsprechend den Bestimmungen der Art. 134 Abs. 4 und 135 Abs. 5 und 6 immer stärker wird. Erheblich angestiegen sind auch die Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz und die Beschwerden über die immer noch nicht abgeschlossenen Umanerkennungsverfahren. Abschließend kann festgestellt werden, daß aus der Gesamtheit der Petitionen die wahre öffentliche Meinung zum Teil zum Ausdruck kommt. Das Petitionsrecht ist also ein Mittel der Meinungsäußerung. Als politischer Faktor hat es sich Geltung in den staatsrechtlichen Institutionen verschafft. Das Recht zu petitionieren ist die einzige Möglichkeit des einzelnen, auf die Legislative Einfluß zu nehmen. Eine unmittelbare Teilnahme an der Gesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid kennt das Grundgesetz nicht. Die wesentliche Aufgabe des Petitionsrechts besteht darin, die Mitwirkung des Volkes in der Gesetzgebungsarbeit zu ermöglichen. Diese besondere Aufgabe haben oft Verfassungsgesetzgeber nicht erkannt. Es wäre falsch, dem Petitionsrecht allein historische Bedeutung beizulegen. Ich hoffe, mit dieser Berichterstattung der besonderen Aufgabe gerecht geworden zu sein, die darin besteht, die Mitglieder des Hauses über das allgemeine staats-, wirtschafts-, sozial- und kulturpolitische Stimmungsbild unterrichtet zu haben. Bonn, den 16. Juli 1952. Kahn Berichterstatter Anlage 5 zum Stenographischen Bericht der 226. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die Behandlung von Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht. (Umdruck Nr. 600) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. Laforet A. Tatbestand Nach der Praxis des Bundesverfassungsgerichts werden die Verfassungstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht geschieden in sogenannte „Aussetzungsbeschlüsse", „Verfassungsbeschwerden" und „sonstige Verfassungsklagen". Unter „Aussetzungsbeschlüssen" werden hierbei die Vorlagen eines Gerichts an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG betrachtet, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält (§ 13 Nr. 11 BVerfGG). Bei solchen Verfassungsstreitigkeiten muß das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 82 Abs. 1, § 77 BVerfGG). Der Bundestag kann dem Verfahren beitreten (§ 82 Abs. 2). Bei „Verfassungsbeschwerden" (§ 13 Nr. 15, §§ 90 ff. BVerfGG) kann das Bundesverfassungsgericht nach § 94 Abs. 3 am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben. Das geschieht gegenüber dem Bundestag nach der bisherigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts in allen Fällen. Der Bundestag kann sich jedoch nicht am Verfahren beteiligen. In den „sonstigen Verfassungsklagen" nehmen eine besondere Stellung ein die Fälle, in denen der Bundestag Partei ist. Das kann sein in einem Streit zwischen Bundestag und Bundespräsident (z. B. bei Streit über die Pflicht des Bundespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes), in einem Streit zwischen dem Bundestag und der Bundesregierung oder einem Streit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat oder einem Streit zwischen dem Bundestag und einer Fraktion. Hervorzuheben sind die Fälle des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG (Auslegung des Grundgesetzes bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesorganen). Hier kann der Bundestag Partei sein. Der Antrag kann auch gestellt werden von einem im Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestatteten Teil des Bundestages. Nach § 65 Abs. 2 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag Kenntnis zu geben. Der Bundestag kann dem Verfahren beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung seiner Zuständigkeit von Bedeutung ist (§ 65 Abs. 1). Aus der Befugnis zum Beitritt folgt die Befugnis zur Äußerung. Hervorzuheben sind weiterhin die Fälle der Normenkontrolle auf Antrag von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder (Meinungsverschiedenheit oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG). Hier kann der Bundestag Partei sein, weil er selbst den Antrag stellt. Der Antrag auf Entscheidung kann auch von einem Drittel des Bundestages gestellt werden; dann muß dem Bundestag Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 77 Abs. 1 BVerfGG). Der § 82 Abs. 2 (Möglichkeit des Beitritts zum Verfahren) gilt hier nicht, denn in § 82 Abs. 1 wird nur auf Art. 77 GG verwiesen. Hervorzuheben sind endlich die Fälle der Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 84 Abs. 4 Satz 2 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG). Nach § 65 Abs. 2 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag Kenntnis zu geben. Der Bundestag kann dem Verfahren beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung seiner Zuständigkeit von Bedeutung ist (§ 69, § 65 Abs. 1 BVerfGG). Aus der Befugnis zum Beitritt folgt die Befugnis zur Äußerung. Die Zahl der Verfassungsbeschwerden und Aussetzungsbeschlüsse ist sehr groß, die der sonstigen Verfassungsklagen bis jetzt klein. Sicherlich sind die Verfassungsbeschwerden nicht derart, daß das Plenum mit diesen Gegenständen belastet werden soll. Das gleiche gilt für die Aussetzungsbeschlüsse nach Art. 100 GG, es sei denn, daß es sich um Gesetze handelt, die der Bundestag selbst beschlossen hat. Zwischen dem Herrn Bundestagspräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht ist vereinbart, daß, wenn in einem Verfassungsrechtsstreit innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht zur Äußerung gesetzten Frist keine Erklärung des Bundestages einläuft, vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird, daß der Bundestag davon Abstand nimmt, sich, soweit dies zulässig ist, am Streit zu beteiligen oder eine Äußerung abzugeben. (Dr. Laforet) B. Der Rechtsausschuß schlägt folgendes Verfahren vor: Der Herr Präsident des Bundestages leitet sämtliche Bundesverfassungsgerichtssachen dem Rechtsausschuß zu. 1. Soweit es sich um Verfassungsbeschwerden handelt, berät der Rechtsausschuß, ob eine Äußerung zur Sache abgegeben werden soll oder nicht. Der Rechtsausschuß berichtet darüber in einer Übersicht dem Bundestag. Geht das Gutachten dahin, keine Äußerung abzugeben, und erfolgt keine abweichende Stellungnahme des Plenums, so unterbleibt eine Mitteilung an das Bundesverfassungsgericht. Die Sache ist erledigt. 2. Soweit es sich um Aussetzungsbeschlüsse von Gerichten nach Art. 100 GG handelt, berät der Rechtsausschuß, ob eine Äußerung zur Sache abgegeben werden soll oder ob der Bundestag dem Verfahren beitreten soll. Gibt der Rechtsausschuß sein Gutachten dahin ab, dem Verfahren nicht beizutreten und keine Äußerung abzugeben, so berichtet er dem Bundestag in einer Übersicht. Geht das Gutachten des Rechtsausschusses dahin, keine Äußerung abzugeben, und erfolgt keine abweichende Stellungnahme des Plenums, so unterbleibt eine Mitteilung an das Bundesverfassungsgericht. Die Sache ist erledigt. Befürwortet der Rechtsausschuß, insbesondere wenn es sich um ein Gesetz handelt, das vom Bundestag selbst beschlossen ist, dem Verfahren beizutreten oder eine Äußerung abzugeben, so erstattet der Rechtsausschuß einen Einzelbericht an den Bundestag. Er beantragt hierbei a) im Falle der Frage der Beitrittserklärung, ob der Beitritt zu erklären ist oder nicht und wer für den Fall der Beitrittserklärung eine Äußerung für den Bundestag abzugeben hat, auch ob und durch wen der Bundestag in der mündlichen Verhandlung vertreten werden soll; b) im Falle der Äußerung, wer diese Äußerung abzugeben hat. 3. In allen übrigen Fällen, insbesondere in den Fällen, in denen der Bundestag Partei ist, auch in den Fällen des § 13 Nr. 5, 6 und 7 BVerfGG, erstattet der Rechtsausschuß an das Plenum Einzelbericht. Er beantragt hierbei a) wenn der Bundestag Partei ist, wer den Bundestag im Streitverfahren zu vertreten hat, im besonderen, ob der Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht aufzutreten hat; b) wenn der Bundestag die Befugnis hat, dem Verfahren beizutreten, ob dies geschehen soll oder nicht. Geht das Gutachten dahin, dem Verfahren beizutreten, so ist auch zu beantragen, wer den Bundestag zu vertreten hat und ob eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Der Antrag kann in solchen Fällen auch dahin lauten, nicht beizutreten, aber eine Äußerung abzugeben. Dann ist zu beantragen, durch welchen Vertreter die Äußerung erfolgen soll, insbesondere auch ob eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat; c) wenn der Bundestag Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat, ob eine Äußerung abzugeben ist und durch welchen Vertreter, insbesondere auch ob eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Bonn, den 1. Juli 1952. Dr. Laforet Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Das Wort hat Herr Abgeordneter Meyer (Hagen).


Rede von Erich Meyer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Die neue Fassung des § 1274 der Reichsversicherungsordnung, wie sie


(Meyer [Hagen])

uns heute zur Entscheidung vorliegt, wird, wie schon der Berichterstatter hervorgehoben hat, die Hunderttausende, die auf eine gute Lösung dieses Problems warten, in keiner Form befriedigen. Ich habe hier eine Zahl der Knappschaftsversicherung, um einmal ein Beispiel zu geben, wie sich diese Bestimmungen jahrelang ausgewirkt haben und welche großen Härten hier vorhanden waren und weiter sind. Diese statistische Aufstellung besagt, daß bei der Knappschaftsrente rund 40 % aller Fälle zum Ruhen gebracht werden und bei der Knappschaftsvollrente sogar 91,24 %. Diese Zahlen zeigen die ungeheure Auswirkung dieser Bestimmungen. Die Ruhensbestimmungen wurden im Zusammenhang mit verschiedenen Gesetzen angesprochen; ich erinnere an den § 2 des Rentenzulagegesetzes und den § 7 des Unfallrentenerhöhungsgesetzes. Auch in anderen Anträgen wurde wiederholt die Frage der Unhaltbarkeit und Ungerechtigkeit der Ruhensbestimmungen angeführt. Die sozialdemokratische Fraktion bedauert, daß sich die Mehrheit dieses Hauses nicht zu einer grundsätzlichen Lösung des Problems durchringen konnte, sondern, wie schon der Kollege Winkelheide als Berichterstatter festgestellt hat, nur gewillt ist, in etwa eine Milderung des bestehenden Zustands vorzunehmen. Grundsätzlich wäre also notwendig gewesen, eine Angleichung an das Versicherungsprinzip, das so oft betont wird, vorzunehmen. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen bieten wir — ohne die ganze Materie noch einmal erschöpfend zu behandeln; das Haus ist zum ersten Mal vor 9 Monaten in die Beratung dieses Problems eingetreten — auf Umdruck Nr. 629 eine neue Formulierung an. Bei dieser Gelegenheit möchte ich feststellen, daß Umdruck Nr. 581 damit überholt ist.
Wir schlagen noch einmal für den § 1274 der Reichsversicherungsordnung folgende Fassung vor, wie sie in Umdruck Nr. 629 angeführt ist:
Neben den Verletztenrenten aus der Unfallversicherung ruhen die Renten aus der Rentenversicherung, soweit die Gesamtbezüge 90 v. H.
des Jahresarbeitsverdienstes übersteigen.
Das wäre also eine grundsätzliche Lösung in der Richtung, daß man vom Versicherungsprinzip ausgeht und sagt: nur 90% des in Frage kommenden Jahresarbeitsverdienstes werden herangezogen, da man einem Rentner — das ist auch unsere Auffassung —nicht mehr geben kann als demjenigen, der noch in Arbeit steht. Dieser Vorschlag, den wir heute noch einmal zur Aussprache und Abstimmung stellen, bietet nach unserer Überzeugung die Gewähr einer größeren Gerechtigkeit und verhindert auch, daß Renten gezahlt werden, die über dem Niveau des in Arbeit Stehenden liegen. Durch diese Formulierung wird auch ein großer Teil Verwaltungsarbeit eingespart, die durch die ganze Komplizierung des Rentenzulagegesetzes, Unfallrentenerhöhungsgesetzes usw. usw. in die Materie der Ruhensbestimmungen hineingebracht worden ist.
Für den Fall, daß die Mehrheit des Hauses nicht bereit sein sollte, auf den Boden dieser grundsätzlichen Regelung zu treten, haben wir einen Eventualantrag vorbereitet, den Sie im gleichen Umdruck Nr. 629 finden. Dieser Eventualantrag, den ich gleich mitbehandeln möchte, um Zeit zu ersparen, sagt weiter nichts, als daß die sozialdemokratische Fraktion einen Antrag aufnimmt, der in den neun Monate langen Ausschußberatungen von der Regierungskoalition selber eingebracht wurde und schon in der alten Drucksache Nr. 3461 in der 220. Sitzung anstand und dann auf Wunsch des Herrn Bundesministers für Arbeit von der Tagesordnung abgesetzt wurde, um noch einmal im Sozialpolitischen Ausschuß behandelt zu werden.
In der alten Drucksache Nr.3461 finden Sie unter 1 c) diese Formulierung, die folgenden Wortlaut hat:
Wenn die Invalidenrente und die Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf verschiedenen Folgen von Umständen beruhen, wird
die Invalidenrente unverkürzt gewährt. Dieser Antrag hätte, wie uns gesagt wird, eine Ungerechtigkeit bedeutet. 50 % aller Betroffenen — das darf ich aus meiner Kenntnis der Dinge und dem Nachgehen dieser Frage sagen — wären dann in den Genuß der beiden Renten gekommen. Schon aus dem Grunde, weil diese 50% des betroffenen Kreises die Personen sind, die niedrige Unfallrenten bekommen, ist es keine Ungerechtigkeit; denn derjenige, der aus einem Berufsunfall sofort invalide geworden ist, bekommt — das weiß jeder aus der Praxis der Dinge — eine viel höhere Unfallrente als derjenige, der eine kleine Unfallrente bekommt.
Diesen neuen Antrag haben die Regierungsparteien fallen lassen. Das ist, glaube ich — ich darf das hier aussprechen, ohne jemandem zu nahe zu treten —, nicht wegen dieser Ungerechtigkeit, nicht aus diesen ethischen Gründen vorgenommen worden, sondern ich glaube, finanzielle Erwägungen haben hierbei eine Rolle gespielt. Der Bundesminister für Arbeit nannte die Zahlen von 7 Millionen DM, die vom Bund, und 6 Millionen DM, die von den Rentenversicherungsträgern zur Durchführung dieser Bestimmung aufzuwenden wären. Es ist sehr eigenartig und fast paradox zu nennen, daß am Schlusse der heutigen Tagesordnung ein Antrag der Regierung auf eine 20%ige Heranziehung der Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentenzulagegesetzes steht. Hier ergibt sich für die Rentenversicherungsträger eine Summe von ungefähr 180 Millionen DM, die aufgebracht werden sollen.
Um diesen großen Kreis, Hunderttausende von Betroffenen, zu befriedigen, ist man nicht bereit, den Rentenversicherungsträgern die Summe von 6 Millionen DM zuzumuten, und auf der anderen Seite sollen sie 182 Millionen DM aufbringen. Diese Feststellung muß in bezug auf Ihre Ablehnung gemacht werden.
Eine gleiche Vergünstigung, wie Sie selbst sie ursprünglich in Ihrem Abs. 6 wollten, wollen wir — das besagt ein weiterer Eventualantrag, wenn Sie unseren ersten grundsätzlichen Antrag ablehnen — nun wenigstens für die durch Berufskrankheiten invalide Gewordenen gewähren. Deshalb unsere Forderung:
Wenn die Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf einer Berufskrankheit beruht, wird die Invalidenrente unverkürzt gewährt. Übersteigen beide Renten 90 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes, so ruht die Invalidenrente entsprechend.
Ich will es mir versagen, Ihnen klarzumachen, daß die Frage der Berufskrankheit in immer stärkerem Maße in den Mittelpunkt der Sozialpolitik rückt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die „Fünfte Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten" und die sehr umfangreiche, detaillierte Eingabe von


(Meyer [Hagen])

36 Staaten an das Internationale Arbeitsamt, in der die Frage der Berufskrankheiten ebenfalls angesprochen wird. Es wäre logisch, daß wir, wenn wir den Katalog über Berufskrankheiten erweitern — und das hängt mit den neuen Arbeitsmethoden, mit den neuen Werkstoffen usw. zusammen —, dann auch nach der versicherungstechnischen Seite hin daraus die Konsequenzen ziehen. Auf der einen Seite will man die Erweiterung durch die Fünfte Verordnung, und dann unterwerfen Sie die so Betroffenen den Ruhensbestimmungen mit den katastrophalen Auswirkungen. Eine solche Sozialpolitik werden die Menschen , draußen nicht verstehen. Aus der ganzen Entwicklung müssen Sie unseren Vorschlägen wenigstens auf diesem Gebiet folgen. Ich darf Sie deshalb ernsthaft bitten, unserem Antrag zugunsten der durch eine Berufskrankheit Betroffenen Ihre Zustimmung zu geben.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Abgeordnete Gundelach.