Nein, nicht „um zum
Schluß zu kommen". Ich entziehe Ihnen das Wort!
Meine Damen und Herren, damit ist die Rednerliste erschöpft und die Aussprache geschlossen.
Zu den einzelnen Teilen der Vorlage liegen Änderungsanträge nicht vor; infolgedessen erübrigt sich eine Einzelberatung der einzelnen Haushalte.
Wir kommen also zur Abstimmung über Drucksache Nr. 3520. Ich rufe auf die §§ 1 bis 6, Einleitung und Überschrift und bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; die Vorlage ist angenommen.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Ich bitte diejenigen, die der Vorlage im ganzen zustimmen, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit.
Damit ist das Gesetz über die Feststellung eines Ersten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 einschließlich Ergänzungsvorlage in dritter Beratung verabschiedet.
Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 3600 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 613, 614, 615, 620, 625).
Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Horn.
Horn Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Haus befindet sich in erheblicher Zeitnot. Ich glaube deshalb Ihren Wünschen zu entsprechen, wenn ich mich bei meiner Berichterstattung nicht so ausführlich zu der Vorlage äußere, wie ich das unter normalen Verhältnissen hätte tun müssen, sondern nur die wirklich wesentlichen Punkte der Vorlage besonders erläutere und die anderen nur andeute.
Die Vorlage geht in dem Teil, der die Krankenversicherung betrifft, auf einen Beschluß des Hohen Hauses zurück, den wir Anfang Dezember vorigen Jahres gefaßt haben und in dem die Bundesregierung beauftragt wurde, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der beinhaltet, die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung auf 500 DM zu erhöhen. Die Bundesregierung
hat es für richtig gehalten, ihre Gesetzesvorlage nicht nur auf die Krankenversicherung zu beziehen, sondern in einer gemeinsamen Vorlage die Einkommensgrenzen für die Krankenversicherung, die Angestelltenversicherung und die Knappschaftsversicherung zu regeln und gleichzeitig auch die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Arbeitslosenversicherung zu ziehen.
Die Ausschußvorlage Drucksache Nr. 3600 enthält in den Formulierungen einzelner Paragraphen gewisse Abweichungen von der Regierungsvorlage. Soweit solche Abweichungen — in § 2 und einigen anderen Paragraphen — vorhanden sind, sind sie lediglich darauf zurückzuführen, daß der Ausschuß es für richtig gehalten hat, die einzelnen Bestimmungen nicht lediglich anzusprechen, wie es in der Regierungsvorlage geschehen war, sondern gleichzeitig die betreffenden Paragraphen der Reichsversicherungsordnung in ihrem Wortlaut diesen neuen Erfordernissen anzupassen.
Bezüglich der Krankenversicherung sind die Vorlage und auch die Beschlüsse des Ausschusses dem damaligen Beschlusse des Bundestags gefolgt, und infolgedessen 'ist in § ,1 der Vorlage die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung auf 6000 DM im Jahre erhöht worden. Wenn Sie in Art. 1 § 1 in der drittletzten Zeile lesen: „jeweils die Worte ,3600 Reichsmark durch die Worte ,6000 Deutsche Mark' ersetzt", so könnte es den Anschein haben, als ginge die Vorlage an der Tatsache vorbei, daß die Versicherungspflichtgrenze durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz des Wirtschaftrats vom Jahre 1949 bereits auf 4500 DM erhöht worden war. Aber damals sind die entsprechenden Paragraphen der Reichsversicherungsordnung, die §§ 165, 165 a und 166, nicht entsprechend geändert worden; und um die Reichsversicherungsordnung wieder dem Tatsächlichen anzupassen, empfiehlt die Vorlage, jetzt diese Paragraphen entsprechend zu ändern.
Der § 2 hat keinerlei besondere Änderung gegenüber der Regierungsvorlage erfahren. Ich darf hier nur folgenden Vorgang aus dem Ausschuß erwähnen. In Ziffer 1 des § 2 heißt es:
im § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung die Worte „zehn Reichsmark" durch die Worte „16,67 Deutsche Mark" ersetzt.
Hier handelt es sich um die Festlegung des Grundlohns. Im Ausschuß war die Anregung gegeben worden, zu prüfen, ob man solche krummen Zahlen wie 16,67 nicht auf 16,70 aufrunden solle. Das hätte praktisch bedeutet, daß sich auch die tatsächlich festzulegende Jahresarbeitsverdienstgrenze im Wege der Multiplikation um die entsprechenden Beträge erhöht hätte. Der Ausschuß ist bei seiner Beschlußfassung dieser Anregung nicht gefolgt, weil er es für notwendig hielt, es bei einer runden Summe, also bei 6000 DM, zu belassen.
Zu § 2 Abs. 3 ist keine besondere Bemerkung zu machen, desgleichen auch nicht zu § 3, der der Regierungsvorlage entspricht.
Mit dem § 4 hat sich der Ausschuß sehr eingehend beschäftigen müssen. Ich darf daran erinnern, daß bei dem Beschluß des Bundestags vom Dezember des vergangenen Jahres die Regierung des weiteren beauftragt wurde, zu prüfen, ob bzw. inwieweit der § 178 der Reichsversicherungsordnung wieder in Kraft gesetzt werden soll. Bei diesen Paragraphen handelt es sich um die Vorschrift, daß das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung dann erlischt, wenn das Jahreseinkommen des Versicherten die Grenze von 7200 DM übersteigt. Diese Vorschrift ist durch einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 4. Februar 1941 suspendiert worden; er hat also zur Zeit keine rechtliche Geltung. Infolge der Auswirkungen dieser Suspendierung ist seit langem, insbesondere von der Arzteschaft, die Forderung erhoben worden, diesen § 178 wieder in Kraft zu setzen. Die Bundesregierung ist bei der Prüfung, ob bzw. inwieweit das geschehen solle, zu der Entscheidung gekommen, in § 4 der Vorlage zu sagen, daß die Grenze für die Aufrechterhaltung der Versicherungsberechtigung auf 8400 Deutsche Mark im Jahr festgesetzt werden solle, daß dementsprechend der § 178 der RVO usw. entsprechend zu ändern sei. Die Bundesregierung ist also nach ihrer Vorlage der Meinung, daß dieser Paragraph wieder vollinhaltlich in Geltung kommen soll. Sie sehen aus der Vorlage des Ausschusses, daß der Ausschuß schließlich und endlich den Betrag „8400 Mark", durch „9000 DM" ersetzt hat.
Ich muß dazu, weil, wie ich annehme, diese Dinge in der Diskussion behandelt werden, in meinem Bericht noch folgendes sagen. Es herrschte Übereinstimmung im Ausschuß darüber, daß man einen gewissen Personenkreis, der bei der Inkraftsetzung dieser Vorschrift zwangsläufig aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden müßte, dann nicht einfach ohne Schutz belassen könne. Es handelt sich zweifellos in der Vielzahl der Fälle auch um solche Menschen, die ihres Alters wegen normalerweise von der privaten Krankenversicherung nicht mehr aufgenommen würden, bei denen, wenn sie noch aufgenommen werden könnten, dann auch — wie es in der privaten Krankenversicherung rechtens ist — die bestehenden oder früheren Krankheiten von der Leistungspflicht ausgenommen würden, daß auch die private Krankenversicherung berechtigt wäre, von ihren Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, und was vielleicht sonst noch an Vorschriften in den verschiedenen Bedingungen steht. Es lagen und liegen zwar gewisse Garantieerklärungen der privaten Krankenversicherung vor, die auch durch Erklärungen des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für Privatversicherung eine gewisse Erhärtung erfahren haben, daß einmal die Bestimmung über die Altersgrenze nicht beachtet wird, daß zweitens bestehende oder frühere Leiden nicht ausgeschaltet werden, daß insbesondere auch vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht werden soll und was vielleicht im einzelnen noch hinzukommt.
Im ersten Stadium der Verhandlungen des Ausschusses war die Meinung vertreten, solche Erklärungen seien letzten Endes nicht ausreichend, weil ihnen eine gesetzliche Festlegung mangle und die private Krankenversicherung schließlich von solchen Erklärungen wieder zurücktreten könne, wenn sie glaube, daß das Risiko nicht getragen werden könne. Deshalb ging eine andere Anregung im Ausschuß, die schließlich auch zu einem Antrag erweitert wurde, dahin, man solle es den Versicherten, die hier in Frage kommen, freistellen bzw. ihnen die Berechtigung zuerkennen, auch in ihren bisherigen Krankenversicherungsgemeinschaften zu verbleiben; sie sollten jedoch kein Recht mehr haben, auf Krankenschein behandelt zu werden. Art und Umfang der Leistungen seien durch die Satzung der jeweiligen Kasse festzulegen. Im Endstadium der Verhandlungen hat sich jedoch eine Mehrheit des Ausschusses zu der Auffassung bekannt, man könne die Erklärungen der privaten Krankenversicherung
als ausreichend ansehen. Sie hat dann den Beschluß gefaßt — wie ich eben schon sagte —, die 8400 Mark durch 9000 DM zu ersetzen.
§ 4 a, der in der Ausschußvorlage eingesetzt ist, beinhaltet lediglich eine notwendige Anpassung in bezug auf die Unfallversicherung, die sich aus der Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes zwangsläufig ergibt. Die Regierungsvorlage hat bezüglich der Rentenversicherung der Angestellten --- der Angestelltenversicherung — eine Erhöhung auf 8400 DM vorgesehen. Der Ausschuß ist über diese Begrenzung hinausgegangen und hat einem Antrag zugestimmt, der besagt, daß in der Angestelltenversicherung die Pflichtgrenze auf 9000 DM, also auf 750 DM Monatseinkommen, erhöht werden soll. Die übrigen Vorschriften, die Sie in den §§ 5, 5 a, 5 b, 6, 7, 8 und 8 a finden, sind notwendige Schlußfolgerungen aus den neuen Erhöhungen. Ich will der Zeit wegen nicht näher darauf eingehen.
Im Art. 4 der Ausschußvorlage, der die Knappschaftsversicherung betrifft, ist die Versicherungspflichtgrenze durch einen Mehrheitsbeschluß des Ausschusses auf 12 000 DM im Jahr oder auf 1000 DM im Monat erhöht worden. Ich muß korrekterweise vor Ihnen berichten, daß auch über diesen Punkt im Ausschuß sehr ausgedehnte Debatten geführt worden sind und sich auch ein Unterausschuß vor der endgültigen Beschlußfassung mit der Frage noch einmal beschäftigt hat. In der Knappschaftsversicherung, in der mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Bergbau schon stets höhere Versicherungspflichtgrenzen gegolten haben, ist folgender Tatbestand zu verzeichnen.
Seit Mai des Jahres 1951 ist vor allen Dingen im Ruhrkohlenbergbau bereits so verfahren worden, als ob die Versicherungspflichtgrenze schon auf 10 200 DM erhöht gewesen sei, und die Arbeitgeber haben den betreffenden Angestellten auch die Arbeitgeberanteile, wie an Pflichtversicherte, ausgezahlt. Die Regierungsvorlage hatte vorgesehen, diese Sachlage jetzt durch unsere Beschlußfassung zu legalisieren.
Es ist darauf hingewiesen worden, daß eine Gruppe von Angestellten verbleibt, die Reviersteiger, über deren prozentualen Anteil von den Arbeitgebern und von den Gewerkschaften bzw. der Knappschaft in den Verlautbarungen an den Ausschuß keine übereinstimmenden Angaben gemacht wurden. Es ist betont worden, daß diese Versicherten, wenn sie aus der Versicherungspflicht herausfallen, dann nicht mehr in der Lage seien, die enorm höheren Beiträge in der Knappschaft aus eigenem Vermögen aufzubringen. Deshalb ging ein Antrag der IG-Bergbau an uns dahin, § 28 des Knappschaftsgesetzes dahin zu ändern, die Versicherungspflichtgrenze zwar auf 10 200 DM festzusetzen, es aber denen, die über diese Grenze hinauskommen, zu gestatten, freiwillig in der Versicherung zu bleiben, und gleichzeitig die Arbeitgeber zu verpflichten, dann diesen Personen auch die Anteile weiterhin auszuzahlen.
Diese Auseinandersetzungen sind schließlich damit beendet worden, daß eine Mehrheit des Ausschusses, wie ich schon sagte, die Grenze auf 12 000 DM festgesetzt hat. Dabei ist hinzugefügt worden, laß dann der gesamte Personenkreis durch diese höhere Festsetzung erfaßt würde und sich jede weitere Diskussion über diesen Gegenstand wahrscheinlich erübrige. Aus dieser Höherfestsetzung auf 12 000 DM haben sich naturgemäß auch einige notwendige Anpassungen für die Vorlage ergeben,
Nach § 9 a, der die Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Knappschaft betrifft, soll die Versicherungsberechtigung erlöschen, wenn das regelmäßige jährliche Gesamteinkommen 12 000 DM übersteigt.
Ich muß der Ordnung halber noch nachtragen, daß der Bundesrat seinerseits beantragt hatte, § 4 der Vorlage, der § 178 der RVO, also die Weiterversicherung in der Krankenversicherung, betrifft, völlig zu streichen und jede Begrenzung der freiwilligen Weiterversicherung auszuschalten. Der Ausschuß ist, wie die Vorlage zeigt, dieser Anregung nicht gefolgt.
§ 10 bringt die notwendigen Angleichungen auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. § 10 a bedarf keiner besonderen Erwähnung; ebenso können die §§ 11, 12, 12 a und 12 b an dieser Stelle übergangen werden. Die §§ 12 und vor allem 12 a beinhalten Vorschriften, die den Menschen entgegenkommen sollen, die in der Angestelltenversicherung entweder wieder oder erstmalig versicherungspflichtig werden, die aber vielleicht die Anwartschaft nicht mehr in vollem Maße zu erfüllen in der Lage sind oder die auf andere Weise bei privaten Versicherungseinrichtungen Vorsorge getroffen haben. Hier sind entsprechende Befreiungsmöglichkeiten für diesen Fall vorgesehen.
Ich darf zum Schluß noch auf § 15 hinweisen, der die Berlin-Klausel enthält, und zwar eine eingeschränkte Berlin-Klausel.
Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, daß wir vor kurzem bei der Novelle zum Selbstverwaltungsgesetz die Berlin-Klausel ebenfalls ausgeschaltet haben, und hier ist berücksichtigt, daß für die Krankenversicherung im Lande Berlin noch keine Rechtsangleichung an das Recht des Bundes vorgenommen worden ist. Infolgedessen sind die §§ 1, 4, 11 und 12 dieser Vorlage von der Berlin-Klausel ausgenommen worden. Im übrigen aber soll das Gesetz, soweit es also die Angestelltenversicherung, die Rentenversicherungen, betrifft, ebenfalls auf das Land Berlin Anwendung finden.
Meine Damen und Herren, damit möchte ich meine Berichterstattung schließen. Sollte die Debatte es erforderlich machen, dieses oder jenes vielleicht noch nachzutragen, dann darf ich mir das vorbehalten.