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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 219. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Juni 1952 9609 219. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 18. Juni 1952 Geschäftliche Mitteilungen 9612A Glückwünsche zum 67. Geburtstag des Abg Funcke und zum 69. Geburtstag des Abg Wartner 9612B Kleine Anfrage Nr. 268 der Fraktion der SPD betr. Suchdienst für Kriegsgefangene und Vermißte (Nr. 3344, 3458 der Drucksachen) 9612E3 B) Vorlage des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 9612C Vorlage des Entwurfs einer Verordnung M Nr. 1/52 über Preise für Milch, Butter und Käse 9612C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Weißbuch über die Saarfrage (Nr. 3400 der Drucksachen) . . . . 9612C Dr. Mommer (SPD), Anfragender . . 9612C Dr. Adenauer, Bundeskanzler 9613D, 9616B Frau Thiele (KPD) 9614A Eichler (SPD) 9615A Kemper (CDU) 9616C Neumayer (FDP) 9617A Abstimmung 9617B Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Schreiben des Bundeskanzlers vom 16. Mai 1952 an Christian Fette (Nr. 3418 der Drucksachen) 9617B Jahn (SPD), Anfragender 9617C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 9618D Pelster (CDU) 9619A Paul (Düsseldorf) (KPD) 9620C Böhm (SPD) 9621C Dr. Schäfer (FDP) 9622C Frau Kalinke (DP) 9623B Sabel (CDU) 9624C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorbereitung der Beratung des Vertrages über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nr. 3410 der Drucksachen) 9624D Erler (SPD), Anfragender . . 9624D, 9628A Dr. Adenauer, Bundeskanzler 9626B, 9628C Dr. Laforet (CSU) 9626C Fisch (KPD) 9626D Dr. Reismann (FU) 9627C Abstimmungen 9628D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Hilfe für die Gebiete an der Sowjetzonengrenze (Nr. 3456 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Maßnahmen gegen sowjetischen Terror (Nr. 3445 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfe für die Gebiete an der Sowjetzonengrenze (Nr. 3457 der Drucksachen; Entschließung Umdruck Nr. 578) 9629A Behrisch (SPD), Anfragender und Antragsteller 9629A Dr. Preusker (FDP), Antragsteller . 9632C Dr. Adenauer, Bundeskanzler 9633C Ewers (DP) 9635D Stegner (FDP) 9637B Freidhof (SPD) 9639A Frau Strohbach (KPD) 9640B Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . . 9642A Dr. Gülich (SPD) 9643D Sabel (CDU) 9645D Fuchs (CSU) 9646D Dr. Fricke (DP) 9647A Wehner (SPD) 9647C Brookmann (CDU) 9648C Abstimmungen 9649A Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB betr. Gesetz über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (La-TZG) (Nrn. 3466, 3330, 3369, 3438 der Drucksachen) 9649B Beschlußfassung 9649B Erste Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 3386 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Anleihe zur weiteren Förderung der öffentlichen Versorgungswirtschaft (Nr. 3387 der Drucksachen), mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 3463 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB betr. steuerliche Behandlung von Zinserträgen aus Wertpapieren im Rahmen der Investitionshilfe (Nr. 3464 der Drucksachen) 9649B Dr. Bertram (Soest) (FU), Antragsteller 9649C, 9663A Hagge (CDU), Antragsteller 9652B Dr. Etzel (Bamberg) (FU), Antrag- steller 9653A Raestrup (CDU), Antragsteller 9654B, 9656B Dr. Preusker (FDP) 9655B, 9662C Naegel (CDU) 9656B Jaffé (DP) 9657B Paul (Düsseldorf) (KPD) 9658B Dr. Kreyssig (SPD) 9659A Schmücker (CDU) 9660D Rademacher (FDP) 9661A Seuffert (SPD) 9661C Abstimmungen und Ausschußüberweisungen 9663C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften (Nr. 3429 der Drucksachen) 9664C Ausschußüberweisung 9664C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Nr 3462 der Drucksachen) 9664C Beratung abgesetzt 9664C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Kapitalverkehr (Nr. 3439 der Drucksachen) 9664D Ausschußüberweisung 9664D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Protokoll vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei (Nr. 3427 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3459 der Drucksachen) . . . . 9664D Dr. Serres (CDU), Berichterstatter . 9665A Abstimmungen 9665C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betr. Grenzgänger vom 18. Januar 1952 (Nr. 3411 der Drucksachen) 9665C Ausschußüberweisung 9665D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betr. Gastarbeitnehmer vom 18. Januar 1952 (Nr. 3412 der Drucksachen) 9665D Ausschußüberweisung 9665D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat betr. Gastarbeitnehmer (Nr. 3375 der Drucksachen) 9665D Ausschußüberweisung 9665D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) (Nr. 3430 der Drucksachen) 9665D Arndgen (CDU) 9666A Ausschußüberweisung 9666B Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Nr. 2643 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3402 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 574 bis 577, 579) . . . . 9666B Dr. Schellenberg (SPD) (schriftlicher Bericht) 9691 Freidhof (SPD) als Berichterstatter 9666B als Abgeordneter . 9674C, 9677A, 9678C Frau Schröder (Berlin) 9666D Müller (Frankfurt) (KPD) . 9668A, 9677D Horn (CDU) . 9668D, 9672A, 9673B, 9674A, 9675B, 9676B, 9681B Dr. Preller (SPD) 9669C, 9674D, 9678D, 9681A Arndgen (SPD) 9669C Dannebom (SPD) . . 9670A, 9672C, 9673D Dr. Atzenroth (FDP) . 9670D, 9675C, 9681D Frau Kalinke (DP) . 9671A, 9675D, 9679D Winkelheide (CDU) 9671A Wehr (SPD) 9679A Abstimmungen . 9666C, 9669D, 9671C, 9672D, 9674A, 9676A, 9678B, D, 9681B, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Gastarbeitnehmer vom 23. November 1951 (Nr. 3208 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 3416 der Drucksachen) 9681D Ludwig (SPD), Berichterstatter . 9682A Beschlußfassung 9682A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Nr. 3125 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr 3417 der Drucksachen) 9682B Ludwig (SPD), Berichterstatter . 9682B Beschlußfassung 9682C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den von den Abg. Dr. Bertram, Rümmele, Tichi, Clausen u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Nrn. 3444, 2334 der Drucksachen) 9682C Horn (CDU), Berichterstatter . . 9682D Beschlußfassung 9683D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungs-Fonds („International Monetary Fund") und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („International Bank for Reconstruction and Development") (Nr. 3428 der Drucksachen) 9683D Ausschußüberweisung 9684A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Entschädigung des für Wehrmachtzwecke und Reichsautobahn beschlagnahmten Grundbesitzes (Nrn. 3426, 2770 der Drucksachen) . . . 9684A Dr. Bertram (Soest) (FU), Berichterstatter 9684A Beschlußfassung 9686A Beratung der Übersicht Nr. 54 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 567) 9686A Beschlußfassung 9686A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Behrisch gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Henneberg und Dr. Beyer, Hof/Saale, vom 30. April 1952 (Nr. 3421 der Drucksachen) 9686B Kahn (CSU), Berichterstatter . . 9686B Beschlußfassung 9686C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Rische gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 1. April 1952 (Nr 3422 der Drucksachen) 9686C Ewers (DP), Berichterstatter . . 9686D Beschlußfassung 9688B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen die Abg. Frau Strohbach gemäß Schreiben des Rechtsanwalts Meurer, Düsseldorf, vom 16. Mai 1952 (Nr. 3423 der Drucksachen) . 9688B Ewers (DP), Berichterstatter . . . . 9688B Dr. Mende (FDP) 9689A Beschlußfassung 9689A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Niebergall gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 8. April 1952 (Nr. 3424 der Drucksachen) 9689A Muckermann (CDU), Berichterstatter 9689B Beschlußfassung 9689B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Theodor Busch, Hamburg, wegen Beleidigung des Bundestages, betr. Eingabe des Theodor Busch vom 26. März 1952 u. a. (Nr. 3425 der Drucksachen) 9689C Gengler (CDU), Berichterstatter . . 9689C Beschlußfassung 9690A Beratung des Antrags der Abg. Dr. Solleder, Höhne, Dr. Wellhausen u. Gen. betr. Ausnahmetarif für Kohlen nach Bayern (Nr. 3414 der Drucksachen) 9690A Ausschußüberweisung 9690A Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Subventionen für phosphorhaltige Düngemittel (Nr. 3415 der Drucksachen) 9690C Ausschußüberweisung 9690C Nächste Sitzung 9690D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Nrn. 2643, 3402 der Drucksachen) 9691 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 219. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung - Nrn. 2643, 3402 der Drucksachen - Inhalt: Seite I. Bericht des Abgeordneten Dr. Schellenberg A. Änderung von Vorschriften über die Selbstverwaltung . . 9692 1. Zusammensetzung der Organe 9692 2. Wahl der Mitglieder der Organe 9693 3. Vorsitzende der Organe 9694 4. Geschäftsführung 9694 5. Durchführung der Wahlen 9694 6. Wahlausweise 9695 7. Feuerwehr-Unfallversicherungskassen 9695 B. Änderung von sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung 9695 1. Wiederzulassung von Trägern der Krankenversicherung 9695 2. Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger 9696 3. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 9697 C. Übergangs- und Schlußvorschriften 9697 1. Übergangsvorschriften für Mitglieder der Organe, Geschäftsführer u. ä. 9697 2. Bekanntgabe der Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes 9697 3. Zeitpunkt des Inkrafttretens 9697 (Dr. Schellenberg) I. Bericht des Abgeordneten Dr. Schellenbeg Bei Beratung der Wahlordnung zu den Organen der Selbstverwaltung ergaben sich nach Auffassung des Bundesrates im Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 (Selbstverwaltungsgesetz) verschiedene Lücken und Unstimmigkeiten, die insbesondere einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen entgegenstanden. Dies veranlaßte den Bundesrat, dem Plenum des Deutschen Bundestages am 6. 12. 1951 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vorzulegen (Drucksache Nr. 2867). Schon vorher hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf (Drucksache Nr. 2513) eingebracht, der am 18. 9. 1951 in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt wurde. Da der Bundesrat die Wahlordnung im Hinblick auf die seiner Ansicht nach bestehenden Lücken zurückgestellt hatte, legten auch die Regierungsparteien dem Deutschen Bundestag am 24. Oktober 1951 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vor (Drucksache Nr. 2643). Die Drucksachen wurden vom Plenum dem Ausschuß für Sozialpolitik zur weiteren Beratung überwiesen, der sich mit den Vorlagen unter Mitarbeit von Vertretern des Bundesrates in zwölf Sitzungen beschäftigte. Außerdem tagte mehrmals eine Redaktionskommission. In Übereinstimmung mit den Vertretern des Bundesrates hat der Ausschuß für Sozialpolitik die drei Drucksachen gleichzeitig beraten. Dabei kam der Ausschuß einmütig zu der Auffassung, daß es unzweckmäßig sei, das Selbstverwaltungsgesetz durch ein gesondertes Gesetz mit neuer Paragraphenfolge zu ändern und zu ergänzen, weil sich dann über den gleichen Gegenstand Parallelgesetze ergeben hätten. Deshalb wurden die Ergänzungen und Änderungen in das Selbstverwaltungsgesetz eingefügt, so daß nach Verabschiedung des vom Ausschuß vorgelegten Entwurfes eines Änderungs- und Ergänzungsgesetzes zum Selbstverwaltungsgesetz (Änderungsgesetz) ein neues einheitliches Selbstverwaltungsgesetz bekanntgemacht werden kann. A. Änderungen von Vorschriften über die Selbstverwaltung 1. Zusammensetzung der Organe a) Bei Beratung der Wahlordnung zum Selbstverwaltungsgesetz hatten sich Unklarheiten hinsichtlich der Wählbarkeit von Rentenberechtigten gezeigt, deren Beseitigung sowohl der Gesetzentwurf der Regierungsparteien als auch der des Bundesrates (Drucksache Nr. 2867) bezweckte. Ein Vorschlag der Vertreter des Bundesrates, das aktive und passive Wahlrecht in voneinander getrennten Vorschriften zu regeln, wurde einstimmig angenommen. Sodann ergab sich im Ausschuß ein Gedankenaustausch darüber, ob die Wählbarkeit von Rentenberechtigten lediglich Rentenberechtigten aus eigener Versicherung oder sämtlichen Rentenberechtigten, z. B. auch Beziehern von Witwenrenten, zuzuerkennen sei. Nach Ablehnung eines Antrages des SPD-Vertreters, die Wählbarkeit auf sämtliche Rentenberechtigte zu erstrecken, schlägt der Ausschuß mit Mehrheit vor, daß den Organen nach näherer Bestimmung der Satzung auch in beschränkter Zahl Rentenberechtigte aus eigener Versicherung, die ausschließlich als Vertreter der Versicherten gelten, angehören können (§ 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4). Bei den Beratungen ergab sich Übereinstimmung darüber, zu welchen Trägern der Sozialversicherung die Rentenberechtigten wählbar sein sollen. Es wurden auch die Fragen der Wählbarkeit für Fälle geklärt, in denen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Versicherter und als Rentenberechtigter bei demselben Versicherungsträger vorliegen (§ 2 Abs. 4 Sätze 5 bis 7). b) Über Zweifelsfragen bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Wählbarkeit zu verschiedenen Gruppen desselben Versicherungsträgers konnte im Ausschuß Einvernehmen erzielt werden (§ 2 Abs. 4 Sätze 8 und 9). c) Hinsichtlich der Wählbarkeit von Wanderversicherten kam der Ausschuß zu einem einstimmigen Beschluß (§ 2 Abs. 7 Satz 2). d) Der Ausschuß war einheitlich der Auffassung, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu verschiedenen Gruppen desselben Versicherungsträgers die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten keine Arbeitgebereigenschaft im Sinne des Selbstverwaltungsgesetzes begründen soll (§ 2 Abs. 7 Satz 5). e) Die Frage, ob und inwieweit als Vertreter von Versicherten auch Angestellte von Gewerkschaften wählbar sind, führte im Ausschuß zu Meinungsverschiedenheiten. Die Mehrheit des Ausschusses bejahte dies lediglich für die Rentenversicherung (§ 2 Abs. 7 Satz 7). Ein sozialdemokratischer Antrag, wonach wegen des komplizierten Rechtes der Unfallversicherung auch bei den Organen dieses Versicherungszweiges eine Vertretung durch Angestellte von Gewerkschaften zulässig sei, wurde vom Ausschuß mit Mehrheit abgelehnt. f) Eingehend wurden im Ausschuß die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in der Unfallversicherung erörtert. Der Ausschuß schlägt vor, daß Wählbarkeit als Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte gegeben sein soll, wenn am Tage der Wahlankündigung eine Unfallversicherung besteht (§ 2 Abs. 7 letzter Satz). Unterschiedliche Auffassungen ergaben sich dagegen über die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Arbeitnehmer. Einen Antrag der Vertreter der SPD-Fraktion, die Wählbarkeit — in Analogie zu der als Arbeitgeber — bereits bei Aufnahme einer unfallversicherten Beschäftigung anzuerkennen, lehnte der Ausschuß ab. Mit Mehrheit wurde ein Antrag der Regierungsparteien angenommen, wonach Wählbarkeit für die Versicherten bestehen soll, die während der letzten 12 Monate vor der Wahlankündigung mindestens 3 Monate unfallversichert waren (§ 2 Abs. 7 Satz 9). Einvernehmen bestand im Ausschuß darüber, daß unfallversicherte Ehefrauen von Unternehmern für die Zugehörigkeit zu den Organen der Unfallversicherung als Unternehmer und in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Ehefrauen von Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte als Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte gelten sollen (§ 2 Abs. 7 Satz 10 und il). Dagegen war im Aus- (Dr. Schellenberg) schuß strittig, ob unfallversicherte sonstige Angehörige von Unternehmern als Arbeitgeber oder als Versicherte anzusehen sind. Die Mehrheit war der Ansicht, daß diese Personengruppe als Versicherte gelten soll (§ 2 Abs. 7 Satz 12). Auf Antrag der Regierungsparteien beschloß der Ausschuß mit Mehrheit, daß versicherte Arbeitnehmer, die gleichzeitig Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte sind, dann als regelmäßig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt gelten sollen, wenn sie dort im Jahre vor der Wahlankündigung wenigstens 26 Wochen als unfallversicherte Arbeitnehmer beschäftigt waren (§ 2 Abs. 7 Satz 13). g) Entsprechend einem Antrag der Vertreter der Regierungsparteien war der Ausschuß einmütig der Ansicht, daß in der Rentenversicherung und in der Knappschaftsversicherung Wählbarkeit als Versicherter nur anzuerkennen sei, wenn in den letzten 12 Monaten vor der Wahlankündigung eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten durch die Quittungskarte (Versicherungskarte) belegt werden kann (§ 2 Abs. 7 a Satz 1). Nach einheitlicher Auffassung des Ausschusses sollen nachgewiesene Ersatzzeiten für die Anwartschaft als Beitragszeiten gelten (§ 2 Abs. 7 a Satz 2). h) Es bestand Einvernehmen darüber, daß als Stichtag für die Voraussetzung der Wählbarkeit der Tag der Wahlankündigung gelten soll (§ 2 Abs. 7 b). 2. Wahl der Mitglieder der Organe a) Nach dem Selbstverwaltungsgesetz stand den Rentenberechtigten, wie auch der Bundesrat in der Drucksache Nr. 2867 zum Ausdruck brachte, kein aktives Wahlrecht zu den Organen der Selbstverwaltung zu. Der Ausschuß schlägt vor, den Rentenberechtigten das aktive Wahlrecht zu gewähren (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß vertraten die Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion die Auffassung, daß die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts an die Rentenberechtigten nicht ohne Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Organe bleiben könne. Der Grundsatz der sozialen Parität im Sinne des Selbstverwaltungsgesetzes beziehe sich lediglich auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Da nunmehr mehrere Millionen Rentenberechtigte, die nach den Beschlüssen des Ausschusses (vgl. Abschnitt A. 1 a) ausschließlich als Versicherte gelten, das aktive Wahlrecht erhalten sollen, müsse die Zusammensetzung der Organe geändert werden. Die Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion beantragten, § 2 Abs. 1 Buchstabe a) wie folgt zu ändern: „Die Organe der Versicherungsträger setzen sich zusammen in der Kranken- und in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu drei Fünfteln aus Vertretern der Versicherten einschließlich der Rentenberechtigten und zu zwei Fünfteln aus Vertretern der Arbeitgeber." Für die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung sollte nach dem Antrag keine Änderung in der Zusammensetzung der Organe eintreten. Die Mehrheit des Ausschusses war der Meinung, daß die Anerkennung des aktiven Wahlrechts für Rentenberechtigte sich nicht auf die Zusammensetzung der Organe auswirken dürfe. Der sozialdemokratische Antrag liefe auf eine grundsätzliche Veränderung des Systems der Selbstverwaltung Die Zusammensetzung der Organe sei seinerzeit bei Schaffung des Selbstverwaltungsgesetzes eingehend erörtert worden. Deshalb sei es nicht ratsam, diese Frage nunmehr erneut zu diskutieren. b) Ein sozialdemokratischer Antrag, daß die Vertreter der Versicherten auf Grund von Vorschlagslisten der Gewerkschaften gewählt werden sollen, führte zu einem regen Gedankenaustausch. Von den Sprechern der Regierungsparteien wurde darauf hingewiesen, daß keine Veranlassung bestehe, die Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes, wonach auch sonstige Vereinigungen der Arbeitnehmer das Recht zur Einreichung von Vorschlagslisten haben, abzuändern. Der Fragenkreis sei bei der Beschlußfassung über das Selbstverwaltungsgesetz eingehend besprochen worden. Es liege deshalb kein Grund vor, die Angelegenheit wiederum aufzugreifen. Demgegenüber betonten die Vertreter der SPD, daß die Anträge der Regierungsparteien in verschiedener Hinsicht eine materielle Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes bedeuten. Deshalb könnten auch die Vorschriften über die Einreichung von Vorschlagslisten überprüft werden. Die Vertreter des Bundesrates wiesen darauf daß es sozialpolitisch nicht unbedenklich sei, ein unbeschränktes Vorschlagsrecht für sonstige Vereinigungen der Arbeitnehmer beizubehalten. Der Ausschuß habe sich bei der Wählbarkeit der Versicherten für die Einführung von Vorversicherungszeiten ausgesprochen, um sozialversicherungsfremde radikale Einflüsse möglichst auszuschalten. Dieser Beschluß werde praktisch aufgehoben, wenn sonstige Vereinigungen von Arbeitnehmern, die sich bereits durch Zusammenschluß von sieben Mitgliedern bilden könnten, ein Recht auf Einreichung von Vorschlagslisten zu den Wahlen der Sozialversicherungsorgane erhielten. Von den Sprechern der Regierungsparteien wurden diese Überlegungen als beachtlich bezeichnet. Es sei aber schwierig, eine verfassungsrechtlich einwandfreie Formulierung zur Ausschaltung derartiger Vereinigungen zu finden. Die Sprecher der SPD-Fraktion regten an, ein „Vorschlagsrecht lediglich Vereinigungen von Arbeitnehmern zu gewähren, die wirtschaftlich und politisch unabhängig sowie für das Arbeitsleben der Bundesrepublik von wesentlicher Bedeutung sind." Ein Beschluß hierüber wurde nicht gefaßt. Vielmehr bleibt es den Fraktionen überlassen, bei der zweiten Lesung einen entsprechenden Abänderungsantrag zu stellen. c) Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß in das Änderungsgesetz eine Vorschrift aufgenommen werden müsse, wonach die Wahlen zu den Organen der Selbstverwaltung frei und geheim sind (§ 4 Abs. 1 Satz 4). Die Mehrheit des Ausschusses hielt es entgegen der Auffassung der Vertreter der SPD-Fraktion nicht für ratsam, von dem im Selbstverwaltungsgesetz festgelegten System der Verhältniswahl abzugehen. d) Die Vorschlagslisten zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte sollten, wie der Ausschuß auf Antrag der CDU-Fraktion einstimmig beschloß, von auf freiwilliger Grundlage gebildeten Vereinigungen der Landwirtschaft unter maßgebender Beteiligung von Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte aufgestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 6). e) Über die Zahl der Unterschriften, die zur Einreichung von Vorschlagslisten erforderlich sind, konnte im Ausschuß eine Übereinstimmung nicht (Dr. Schellenberg) erreicht werden. Die Vertreter der Regierungsparteien vertraten die Auffassung, daß das Selbstverwaltungsgesetz hierüber eine zweifelsfreie Regelung getroffen habe. Es bestehe deshalb kein Anlaß, die seinerzeit ausreichend besprochene Angelegenheit nochmals zu erörtern. Die sozialdemokratischen Sprecher hielten unter Hinweis auf die sonstigen Änderungen des Selbsverwaltungsgesetzes dagegen eine Überprüfung der Vorschriften über die zur Einreichung von Vorschlagslisten erforderliche Zahl von Unterschriften für erforderlich. Der Ausschuß lehnte mit Mehrheit einen Antrag der Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion ab, wonach Vorschlagslisten von Vereinigungen der Arbeitnehmer die Unterschriften von mindestens 5 °Io der Wahlberechtigten zu tragen haben. Unter Bezugnahme auf eine Eingabe des Verbandes der Rentenversicherungsträger regten die Vertreter des Bundesrates an, bei größeren Versicherungsträgern die vorgesehene Mindestzahl von Unterschriften für die Einreichung von Vorschlagslisten wesentlich zu erhöhen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt dies nicht für angebracht. f) Entsprechend einem Antrag der Vertreter der Regierungsparteien beschloß der Ausschuß einstimmig, vorzuschlagen, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Versicherter, Rentenberechtigter, Arbeitgeber und Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte auch für das aktive Wahlrecht gelten sollen (§ 4 Abs. 3 a Satz 1). g) Einvernehmen bestand über die Verpflichtungen, die den Arbeitgebern zwecks Nachweis der Wahlberechtigung ihrer Beschäftigten als Versicherte der Rentenversicherung in bezug auf die Eintragung des Entgelts in die Quittungskarten (Versicherungskarten) und in der Knappschaftsversicherung zwecks Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auferlegt werden sollen (§ 4 Abs. 3a Satz 2). h) Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß dem Antrage des Bundesrates (Drucksache Nr. 2867), wonach die Satzung für das Stimmrecht der Arbeitgeber eine Abstufung und eine Höchstzahl der Stimmen vorschreiben kann, entsprochen werden sollte (§ 4 Abs. 8). 3. Vorsitzende der Organe Zur Beseitigung von Zweifelsfragen, die sich bei Beratung der Wahlordnung ergeben haben, hält der Ausschuß auf Vorschlag der Vertreter des Bundesrates eine Neufassung der Vorschriften über die Wahl der Vorsitzenden der Organe unter Zugrundelegung des Gesetzentwurfs der Regierungsparteien für ratsam (§ 5 Abs. 1 und 2). 4. Geschäftsführung a) Nach § 8 Abs. 1 Selbstverwaltungsgesetz ist bei jedem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter eine aus 3 bzw. 5 Personen bestehende Geschäftsführung zu wählen, die bei Aufstellung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und in Fragen der Vermögensanlage beschließende Stimme hat. Die Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion wiesen darauf hin, daß diese Vorschriften das Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigten. Demgegenüber betonte die Mehrheit des Ausschusses, daß auch dieser Fragenkreis bereits bei der Beschlußfassung über das Selbstverwaltungsgesetz ausreichend erörtert worden sei und somit zu Abänderungen keine Veranlassung bestehe. b) Einvernehmen bestand darüber, daß die Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes über die Aufgaben des hauptamtlichen Geschäftsführers im Behinderungsfalle auch für seinen Stellvertreter gelten sollen (§ 8 Abs. 3). c) Ein Antrag der Vertreter der Regierungsparteien, wonach Voraussetzungen dienstrechtlicher Art, soweit diese nach den Reichsversicherungsgesetzen für die Besetzung von Stellen als Geschäftsführer vorgesehen sind, bei der Wahl erfüllt sein müssen, wurde vom Ausschuß angenommen. Die obersten Verwaltungsbehörden sollen Ausnahmen zulassen können, wenn die Voraussetzungen nachträglich, jedoch bis spätestens 15 Monate nach der Wahl, erfüllt werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 bis 3). Nach einmütiger Auffassung des Ausschusses soll bei solchen Bewerbern, welche die Befähigung für die Bekleidung des Amtes eines Geschäftsführers auf Grund von Lebens- und Berufserfahrungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben, die Ableistung der vorgeschriebenen Prüfungen nicht erforderlich sein. Strittig war, bei welcher Stelle die Entscheidung hierüber zu liegen hat. Nach Ansicht der Minderheit sollten die Selbstverwaltungsorgane selbst darüber befinden, ob ein als Geschäftsführer Gewählter die erforderliche Befähigung auf Grund von Lebens-und Berufserfahrungen besitze. Die Mehrheit des Ausschusses vertritt dagegen die Auffassung, daß dies Angelegenheit der obersten Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sei (§ 8 Abs. 5 letzter Satz). 5. Durchführung der Wahlen Bei Beratung der Gesetzesvorlage der Regierungsparteien ergaben sich hinsichtlich der Bildung von Stimmbezirken unterschiedliche Auffassungen. a) Die Sprecher der SPD-Fraktion vertraten die Ansicht, daß es im Interesse einer möglichst hohen Wahlbeteiligung zweckmäßig sei, wenn neben den Gemeinden auch alle Betriebe mit mindestens 50 Wahberechtigten Stimmbezirke bilden würden. Im übrigen bedeute der Antrag der Regierungsparteien, wonach betriebliche Stimmbezirke lediglich in Betrieben mit Betriebskrankenkassen zu bilden seien, eine Begünstigung dieser Kassenart. Die Vertreter des Bundesrates wiesen darauf hin, daß sich bei den Beratungen des Entwurfs der Wahlordnung auch Sachverständige der Versicherungsträger dafür ausgesprochen hätten, Betriebe von mindestens 50 Wahlberechtigten als besondere Stimmbezirke anzuerkennen. Dies sähe auch der Entwurf der Wahlordnung des Bundesministeriums für Arbeit vor. Eine andere Regelung würde nicht nur den praktischen Bedürfnissen entgegenstehen, sondern auch erhebliche Verwaltungskosten, u. a. durch Wahlen in Schulen und Gastwirtschaften, verursachen. Demgegenüber waren die Vertreter der Regierungsparteien der Auffassung, daß die Durchführung der Wahlen in den Gemeinden eine besondere Gewähr für eine freie und unbeeinflußte Stimmabgabe biete. Unter Ablehnung des sozialdemokratischen Antrages schlägt die Mehrheit des Ausschusses entsprechend der Vorlage der Regierungsparteien vor, daß für die Wahlen zu den Organen der Selbstverwaltung Stimmbezirke die Gemeinden sein und lediglich Betriebe mit einer Betriebskrankenkasse besondere Stimmbezirke bilden sollen (§ 11 Abs. 2 a). (Dr. Schellenberg) b) Ein SPD-Antrag, daß die durch die Wahl entstehenden sächlichen und persönlichen Kosten vom Bund zu tragen seien, fand im Ausschuß keine Mehrheit. Die Vertreter der Regierungsparteien äußerten hiergegen grundsätzliche Bedenken und betonten, daß die Versicherungsträger die Wahlen auch • kostentechnisch in eigener Verantwortung durchzuführen hätten. Im übrigen sei die Regelung der mit der Kostenübernahme zusammenhängenden Fragen der Wahlordnung zu überlassen. c) Über die Fragen, die durch die vom Bundesminister für Arbeit zu erlassende Wahlordnung geregelt werden können, bestand im allgemeinen Einvernehmen. So wurden über den Zeitpunkt der Aushändigung der Wahlausweise, die Gültigkeit anderer Unterlagen als Wahlausweise für bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten und die Regelung sonstiger Fragen zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Wahl einstimmige Beschlüsse gefaßt (§ 11 Abs. 3a, 3c, 3d). Über einen Antrag der Regierungsparteien, wonach durch die Wahlordnung u. a. für Mitglieder von Ersatzkassen eine briefliche Wahl zugelassen werden soll, ergab sich Meinungsaustausch. Die Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion erklärten, daß eine derartige Vorschrift auf eine Bevorzugung der Ersatzkassen hinauslaufe. Schließlich wurde einstimmig beschlossen, es der Wahlordnung zu überlassen, in welchen Ausnahmefällen briefliche Wahl zulässig sein soll (§ 11 Abs. 3b). d) Ein Antrag der Regierungsparteien, daß der Wahltag — ausgenommen für Betriebe mit Betriebskrankenkassen — ein Sonntag sein müsse, fand im Ausschuß keine ausreichende Unterstützung. Die Mehrheit des Ausschusses schlägt vor, die Wahlen an einem Sonntag und am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage stattfinden zu lassen (§ 11 Abs. 5 Satz 2). Einvernehmen wurde darüber erzielt, daß der Wahlbeauftragte ermächtigt werden soll, in Ausnahmefällen die gleichzeitige Durchführung der Wahlen für mehrere Versicherungszweige zu gestatten (§ 11 Abs. 5 Satz 3). e) Unter Bezugnahme auf entsprechende Bestimmungen im Entwurf der Wahlordnung regten Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion eine Vorschrift an, wonach die Verbindung von mehreren Vorschlagslisten insbesondere in der Weise, daß sie gegenüber den anderen Vorschlagslisten als eine einzige gelten, unzulässig sei. Die Anregung fand im Ausschuß Zustimmung. Es soll jedoch den Fraktionen überlassen bleiben, einen entsprechenden Antrag bei der zweiten Lesung des Änderungsgesetzes einzubringen. 6. Wahlausweise Einstimmig war der Ausschuß der Ansicht, daß auf Grund von Wahlausweisen gewählt werden soll, wobei die Wahlordnung vorschreiben könne, daß und inwieweit für einzelne näher bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten andere Unterlagen als Wahlausweise gelten (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Einvernehmen wurde auch darüber erzielt, welche Stellen verpflichtet werden sollen, die Wahlausweise für die verschiedenen Versicherungszweige auszufertigen (§ 12 Abs. 1 a bis 1 d). Einem Antrag der Regierungsparteien, daß die Arbeitgeber, soweit ihnen die Ausstellung der Wahlausweise obliegt und ein Betriebsrat besteht, die Ausweise gemeinsam mit dem Betriebsrat auszufertigen haben, wurde einmütig zugestimmt (§ 12 Abs. 1 e). 7. Feuerwehr-Unfallversicherungskassen Entsprechend einem Antrag der Regierungsparteien hält es der Ausschuß für notwendig, in das Änderungsgesetz auch Vorschriften über die Wahlen zu den Organen der Feuerwehr-Unfallversicherungskassen aufzunehmen (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 4, § 8 Abs. 1 Buchstabe d). B. Änderungen von sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung Mit Drucksache Nr. 2643 hatten die Regierungsparteien beantragt, in das Änderungsgesetz auch Vorschriften, die sich auf die Wiederzulassung von Trägern der Krankenversicherung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger beziehen, aufzunehmen. Demgegenüber betonten die Vertreter der SPD-Fraktion, daß sich das Änderungsgesetz zur Vermeidung von Verzögerungen lediglich auf Fragen beschränken solle, die für die Durchführung von Wahlen zu den Organen der Selbstverwaltung erforderlich seien. Die Bundesratsvertreter wiesen auf die Notwendigkeit einer beschleunigten Abhaltung der Wahlen hin und machten darauf aufmerksam, daß durch das Änderungsgesetz vor allen Dingen die Gefahr von Wahlanfechtungsklagen vermieden werden sollte. Die Sprecher der Regierungsparteien vertraten den Standpunkt, daß durch die beantragten Vorschriften über die Wiederzulassung von Trägern der Krankenversicherung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger lediglich Lücken geschlossen werden sollten, die sich nach Erlaß des Selbstverwaltungsgesetzes gezeigt hätten. Diese Änderungen seien erforderlich, um die Zielsetzungen des Selbstverwaltungsgesetzes voll zu verwirklichen. Verzögerungen würden durch die beantragten Änderungen nicht eintreten. Auf Grund Mehrheitsbeschluß schlägt der Ausschuß vor, in das Änderungsgesetz auch Änderungen von sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung aufzunehmen. 1. Wiederzulassung von Trägern der Krankenversicherung a) Über die von den Regierungsparteien beantragte Einfügung einer Vorschrift, wonach § 225 a RVO auf die Errichtung von Innungskrankenkassen keine Anwendung finden soll, bestanden im Ausschuß unterschiedliche Auffassungen. Die Vertreter der Regierungsparteien waren der Ansicht, daß bei Errichtung von Innungskrankenkassen auch die Zustimmung der Mehrheit der abstimmenden beteiligten Arbeitgeber und der Mehrheit der abstimmenden beteiligten Arbeitnehmer (§ 225 a RVO) verzichtet werden könne, weil die Interessen der Versicherten durch die Gesellenausschüsse wahrgenommen würden. Die Sprecher der SPD-Fraktion wiesen darauf hin, daß bei Nichtanwendung von § 225 a RVO die überwiegende Mehrzahl der an der Errichtung von Innungskrankenkassen beteiligten Versicherten das Recht verliere, unmittelbar ihren Versicherungsträger selbst zu bestimmen. Auch die Vertreter des Bundesrates äußerten Bedenken gegen den Antrag der Regierungsparteien, weil durch einen Verzicht (Dr. Schellenberg) auf direkte Befragung der an der Errichtung von Innungskrankenkassen interessierten Personenkreise das demokratische Prinzip in der Sozialversicherung beeinträchtigt werden könnte. Die Sprecher der Regierungsparteien bezeichneten die angeführten Gründe im Hinblick auf die nach § 250 Absatz 1 RVO erforderliche Zustimmung der Gesellenausschüsse als nicht überzeugend. Der Ausschuß stimmte mit Mehrheit dem Antrag der Regierungsparteien zu, wonach § 225 a RVO auf die Errichtung von Innungskrankenkassen keine Anwendung finden soll (§ 14 Abs. 2 a). b) Ein Antrag der Regierungsparteien, wonach die Vorschriften über die Errichtung von Innungskrankenkassen auch für die Überführung versicherungspflichtiger Beschäftigter von Innungen auf Innungskrankenkassen gelten sollen, sofern hierfür mehr als 450 versicherungspflichtige Beschäftigte einer einzelnen Innung in Betracht kommen, wurde vom Ausschuß mit Mehrheit angenommen (§ 14 Abs. 4 a). Entsprechendes soll auch für die Überführung von Mitgliedern der Innungskrankenkassen auf andere Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gelten (§ 14 Abs. 4 b). c) Die Regierungsparteien beantragten, bei Überführung von Mitgliedern auf Innungskrankenkassen die §§ 251 bis 254 RVO (einschränkende Vorschriften zur Sicherung der Leistungsfähigkeit vorhandener Orts- und Landkrankenkassen bzw. neu zu errichtender Innungskrankenkassen) teilweise außer Kraft zu setzen. Der Ausschuß schloß sich mit Mehrheit dem Antrag der Regierungsparteien an (§ 14 Abs. 4 c). d) Auf Anregung der Vertreter des Bundesrates war der Ausschuß im Interesse der Rechtssicherheit der Auffassung, daß, so weit bisher bei Überführung von Mitgliedern auf Innungskrankenkassen in anderer Weise verfahren wurde, es hierbei sein Bewenden behalten soll (§ 14 Abs. 4 d). 2. Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger a) Die in der Gesetzesvorlage der Regierungsparteien beantragten Vorschriften über die Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger und über die Aufhebung von Vorschriften über Beschränkungen in der Zugehörigkeit zu bestimmten Kassenarten führten zu einem regen Meinungsaustausch. Die Vertreter der Regierungsparteien waren der Auffassung, daß die entsprechenden Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes sich nicht als ausreichend erwiesen hätten, um die während der Nachkriegsjahre eingeführten Beschränkungen in der Zugehörigkeit zu Trägern der Krankenversicherung zu beseitigen. Die gegenwärtige Gestaltung der Krankenversicherung in Bremerhaven lasse sich nicht mit den Zielsetzungen des Selbstverwaltungsgesetzes (§ 18 Abs. 4 Nr. 3) vereinbaren, weshalb eine klarere Fassung dieser Vorschriften notwendig sei. Zudem habe sich seit Erlaß des Selbstverwaltungsgesetzes ergeben, daß auch in einem Kreis des Landes Nordrhein-Westfalen die Gestaltung der Krankenversicherung immer noch von den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung abweiche. Deshalb müßten die Vorschriften von § 18 Abs. 4 Nr. 3, die sich nach der Fassung des Selbstverwaltungsgesetzes nur auf die Länder Bremen und Niedersachsen bezogen, auf das gesamte Bundesgebiet erweitert werden. Die Sprecher der SPD-Fraktion betonten, daß die beantragten Änderungen durchaus nicht in Einklang mit dem Mehrheitswillen der Mitglieder der betreffenden Krankenkassen ständen. Die Mehrheit des Ausschusses schlägt vor, die in den Jahren 1945 und 1946 nicht auf Grund der Reichsversicherungsordnung angeordnete Schließung von Versicherungsträgern und die über die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung hinausgehenden Beschränkungen in der Zugehörigkeit zu Trägern der Krankenversicherung aufzuheben (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1). Dies soll nicht für die Länder der französischen Besatzungszone gelten, weil dort durch Landesrecht bereits im Jahre 1949 Vorschriften über die Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger erlassen wurden (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2). b) In bezug auf die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem seine Tätigkeit wiederaufnehmenden Versicherungsträger und der Kasse, die Vermögenswerte von dem geschlossenen Versicherungsträger übernommen hat, hielt die Mehrheit des Ausschusses redaktionelle Änderungen für erforderlich (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 ff.). c) Nach einem Antrag der Regierungsparteien sollen geschlossene Krankenkassen ihre Tätigkeit kraft Gesetzes wiederaufnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Gegenteil beantragt. Wie die SPD-Vertreter betonten, würde eine derartige Vorschrift bewirken, daß geschlossene Krankenkassen ohne Zustimmung der Beteiligten wieder in Funktion treten. Die Selbstbestimmung der Versicherten mache es jedoch erforderlich, daß geschlossene Krankenkassen ihre Tätigkeit nur dann wiederaufnehmen, wenn die Mehrheit der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies beantragt. Die Sprecher der Regierungsparteien vertraten demgegenüber die Auffassung, daß erleichternde Vorschriften über die Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Krankenkassen deshalb getroffen werden müßten, weil die Schließung dieser Einrichtungen seinerzeit ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Der Ausschuß schloß sich mit Mehrheit dem Antrag der Regierungsparteien an (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 6 und 7). d) Die Regierungsparteien hatten in dem vorgelegten Gesetzentwurf beantragt, daß geschlossene Ersatzkassen ihre Tätigkeit kraft Gesetzes wiederaufnehmen, sofern 500 Personen, die zum Mitgliederkreis dieser Kassen gehörten, erneut ihren Beitritt erklären. Die Vertreter des Bundesrates äußerten Bedenken dagegen, daß hinsichtlich der Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Versicherungsträger unterschiedliche Vorschriften für verschiedene Kassenarten getroffen werden sollten. Die Sprecher der SPD-Fraktion waren der Meinung, daß die beantragte Sondervorschrift offenbar nur dem Zweck diene, einer bestimmten Ersatzkasse die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in Bremerhaven ohne Zustimmung der Mehrheit der Beteiligten zu ermöglichen. Nachdem die Vertreter der Regierungsparteien darauf hingewiesen hatten, daß die Vorschriften über die Erleichterung in der Wiederaufnahme der Tätigkeit geschlossener Ersatzkassen im Hinblick auf die in den ersten Nachkriegsjahren ungerechtfertigte Schließung dieser Kassen erlassen werden sollten, sprach sich der Ausschuß mit Mehrheit für den Antrag der Regierungsparteien aus (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 8). (Dr. Schellenberg) e) Vorschriften über das Recht zum Wiederbeitritt von Versicherungsberechtigten und freiwillig Versicherten zu Kassen, die 'ihre Tätigkeit wiederaufnehmen, wurden mit den Stimmen der Regierungsparteien angenommen; ebenso Vorschriften über eine vorläufige Regelung für die Bildung der Organe von Versicherungsträgern, die ihre Tätigkeit wiederaufnehmen (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 9 und 10). 3. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Die im Gesetzentwurf der Regierungsparteien (Drucksache Nr. 2643) beantragten Vorschriften über die Beendigung der treuhänderischen Verwaltung der Angestelltenversicherung durch die Landesversicherungsanstalten und die Überführung der Rentenversicherung der Angestellten auf eine Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden ohne Aussprache von den Antragstellern zurückgezogen. Wie die Vertreter der Regierungsparteien erklärten, behielten sich ihre Parteien vor, hierzu einen besonderen Gesetzentwurf einzubringen. C. Übergangs- und Schlußvorschriften 1. Übergangsvorschriften für Mitglieder der Organe, Geschäftsführer u. ä. a) Nach übereinstimmender Auffassung des Ausschusses ergibt sich aus der Tatsache, daß bis jetzt noch keine Wahlen zu den Organen der Selbstverwaltung durchgeführt werden konnten, die Notwendigkeit zur Abänderung der Übergangsvorschriften für Mitglieder der Organe, Geschäftsführer und Beisitzer bei den Versicherungsbehörden. Damit wird prinzipiell auch den Wünschen des Bundesrates Rechnung getragen, der mit Drucksache Nr. 2513 eine Verlängerung der Fristen zur weiteren Amtsführung der Geschäftsführer beantragt hatte, wobei allerdings die vom Bundesrat vorgeschlagenen Termine inzwischen überholt sind. b) Nach dem Selbstverwaltungsgesetz (§ 15 Abs. 1) läuft grundsätzlich die Amtsdauer der Mitglieder von nach Landesgesetzen gewählten Organen erst frühestens mit Beendigung der Amtsdauer der nach dem Selbstverwaltungsgesetz neu gewählten Organe ab. Im Hinblick darauf, daß bisher noch keine Wahlen zu den Organen auf Grund des Selbstverwaltungsgesetzes stattgefunden haben, schlägt der Ausschuß vor, diese Sondervorschrift zu streichen, da sich sonst die Amtsdauer dieser Organmitglieder in unerwünschter Weise verlängern würde. Ferner wird vorgeschlagen, in das Änderungsgesetz eine Vorschrift aufzunehmen, wonach die Amtsdauer der Mitglieder von Organen wiederzugelassener Versicherungsträger mit Bildung der neuen Organe abläuft (§ 15 Abs. 2). c) Einmütig war der Ausschuß der Ansicht, daß die Funktionen der bei dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes im Amt befindlichen Organe und Geschäftsführer der Versicherungsträger sowie die diesbezüglichen Aufgaben der Behörden so lange fortbestehen sollten, bis neue Organe auf Grund des Selbstverwaltungsgesetzes gebildet sind. Gleiches hätte auch für die Beisitzer bei Versicherungsbehörden zu gelten (§ 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Auf Antrag der Regierungsparteien schlägt der Ausschuß vor, andere als im Amt befindliche Geschäftsführer frühestens sechs Monate nach Bildung des neuen Vorstandes zu wählen (§ 15 Abs. 3 Satz 3). Im Zusammenhang damit sollen die Vorschriften von § 16 Abs. 1 Satz 2, wonach die Geschäftsführer bis zur Abnahme der Jahresrechnung 1950, spätestens bis zum 30. Juni 1951, im Amt verbleiben, gestrichen werden. 2. Bekanntgabe der Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes Einstimmig vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß der Bundesminister für Arbeit ermächtigt werden sollte, das Selbstverwaltungsgesetz in der nach dem Änderungsgesetz geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen (Art. II). 3. Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Ausschuß schlägt vor, das Änderungsgesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft zu setzen (Art. III), jedoch sollen, entsprechend einer Anregung der Vertreter des Bundesrates, die Obergangsvorschriften für Mitglieder von Organen, Geschäftsführer und Beisitzer bei den Versicherungsbehörden (vgl. Abschnitt C Ziffer 1) rückwirkend vom Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes 24. Februar 1951 an gelten (§ 15 Abs. 4). Bonn, den 12. Juni 1952 Dr. Schellenberg Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Angelegenheit, die uns hier beschäftigt, ist schon wiederholt Gegenstand parlamentarischer Verhandlungen gewesen. Eine Interpellation der Bayernpartei und des Zentrums — Drucksache Nr. 1382 — vom 22. September 1950 hat die Angelegenheit zuerst aufgegriffen. Die Antwort der Regierung datiert vom 18. Oktober 1950. Eine Anfrage Nr. 218 der Zentrumspartei vom 16. Oktober 1951 hat das Problem erneut angeschnitten. Die Antwort der Regierung — Drucksache Nr. 2778 --- datiert vom 14. Dezember 1951.
    Der jetzt vorliegende Antrag der Deutschen Partei — Nr. 2770 der Drucksachen — vom 5. November 1951 ist eingehend und wiederholt im Ausschuß behandelt worden. Es haben Verhandlungen mit den beteiligten Ministerien — Bundesfinanzministerium und Bundesverkehrsministerium — stattgefunden, so daß der Ausschußbericht erst jetzt vorgelegt werden konnte. Der Sachverhalt resultiert im wesentlichen aus der Inanspruchnahme von Grundstücken durch das Deutsche Reich für Zwecke der Wehrmacht, für Zwecke der Verteidigung, für Luftschutz, für Ausweichkrankenhäuser, für Reichslagerhallen und für das Unternehmen Reichsautobahnen. Der Rechtsgrund für die Inanspruchnahme ist sehr vielfältig gewesen. Es sind Verträge abgeschlossen worden, Kauf- oder Tauschverträge. Inanspruchnahmen haben auf Grund des Reichsleistungsgesetzes. auf Grund des inzwischen aufgehobenen Gesetzes über Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht stattgefunden; es sind Enteignungsverfahren durchgeführt worden; ein Teil der Grundstücke ist auch formlos in Besitz genommen worden und ist noch heute im Besitz des Bundes.
    Ein typisches Beispiel dieser Art für viele will ich kurz berichten. Der Reichsfiskus und die Stadt Münster haben durch Vertrag vom 15. Juli 1930 vereinbart, daß die Stadt dem Reichsfiskus das Eigentum an einem Gelände für den Truppenübungsplatz Dorbaum in der Nähe der Stadt verschaffen und als Gegenleistung der Reichsfiskus der Stadt das Gelände des Exerzierplatzes Loddenheide übereignen sollte. Also 1930! Die Stadt Münster hat das Gelände Dorbaum mit einem Kostenaufwand von 1,2 Millionen Mark erworben und dem Reichsfiskus vollständig zu Eigentum verschafft. Der Reichsfiskus seinerseits hat aber seine Gegenverpflichtungen aus jener Zeit noch nicht
    erfüllt und hat der Stadt Münster das Gelände nicht übereignet. Die Loddenheide ist inzwischen auch beschlagnahmt worden, und die Aussicht für die Stadt, das Eigentum daran zu erhalten, ist gleich Null. Also eine Verpflichtung, die jetzt ungefähr 20 Jahre alt ist und seit 20 Jahren noch nicht erfüllt worden ist! Derartige Fälle sind hier sehr häufig vorgekommen.
    Ferner müßte noch die Frage erörtert werden, was in denjenigen Fällen geschehen soll, in denen Grundstücke in Anspruch genommen und auf den Grundstücken Bauten errichtet worden sind, die den Wert der Grundstücke erhöht haben, und in denjenigen Fällen, in denen Wertminderungen bei Grundstücken, die im Besitz des Bundes sind, aber noch nicht bezahlt sind, vorliegen, beispielsweise bei Waldgrundstücken, die das ehemalige Reich in Anspruch genommen und teilweise oder ganz abgeholzt hat und in bezug auf die das Reich dem Eigentümer den Erlös bis heute schuldig geblieben ist.
    Es wurde zunächst erwogen, diese Frage auf dem Wege der Rechtsprechung zu klären. Diese Frage kann aber auf dem Wege der Rechtsprechung wahrscheinlich nicht geklärt werden. Soweit vom Reich in Anspruch genommene Grundstücke bereits in das Eigentum des Reiches übergegangen sind, steht den früheren Grundstückseigentümern ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises oder der im Enteignungsverfahren festgesetzten Entschädigung gegen das Reich zu. Dieser Anspruch fällt aber unter § 14 des Umstellungsgesetzes, kann also, da er noch nicht umgestellt ist und noch auf Reichsmark, auf eine nicht mehr in Geltung befindliche Währung lautet, weder gegen das Reich noch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, bevor hier nicht eine gesetzliche Regelung eingreift.
    Richtet sich der Anspruch gegen das Unternehmen Reichsautobahnen, so greift § 14 des Umstellungsgesetzes nicht Platz. Die Geldsummenverpflichtungen des Unternehmens Reichsautobahnen sind vielmehr nach § 13 des Umstellungsgesetzes im Verhältnis von 10 : 1 umgestellt. Obwohl danach eine Verurteilung des Unternehmens Reichsautobahnen, dessen rechtliche Existenz nicht erloschen ist, erfolgen könnte, wird sie nicht zur Befriedigung des Klägers führen können, da dieses Unternehmen nach Art. 90 des Grundgesetzes und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 vermögenslos geworden ist. Eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland für die Verbindlichkeiten des Unternehmens Reichsautobahnen kann aber erst auf Grund einer in § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung erfolgen. Die andere Ansicht, daß diese Bestimmung, sofern sie sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern bezieht, rechtsungültig sei, wird vom Bundesfinanzministerium nicht akzeptiert und ist zweifelhaft. § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes hat vielmehr nach Auffassung der Ministerien dieselbe Bedeutung wie § 5 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951. Zu der letzteren Bestimmung liegen bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen vor, daß diese Bestimmung als eine absolute Sperrvorschrift anzusehen ist, die eine unmittelbare Inanspruchnahme des Bundes vor einer gesetzlichen Regelung ausschließt. Die


    (Dr. Bertram)

    gleiche Sperrwirkung kommt demnach auch § 8
    Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesautobahnen zu.
    Sind die Grundstücke vom Reich auf Grund eines Vertrages in Anspruch genommen worden, ohne daß der Eigentumsübergang auf das Reich erfolgt ist, so steht den Grundstückseigentümern ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen Auflassung des Grundstücks zu. Der Anspruch des Kaufpreises ist nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht umgestellt worden. Bis zu einer gesetzlichen Regelung des Umstellungsverhältnisses kann er daher gerichtlich nicht geltend gemacht werden. Das einzige Recht der Grundstückseigentümer wäre, daß sie sich gegenüber dem Auflassungsanspruch des Reiches auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Damit ist den Grundstückseigentümern aber wenig gedient, da der Bund an einem solchen Auflassungsanspruch nicht interessiert ist, solange er den Besitz ohne Zahlung behalten kann.
    Ist ein Grundstück vom Unternehmen Reichsautobahnen auf Grund eines Kaufvertrages in Anspruch genommen worden, ohne daß das Eigentum auf die Reichsautobahn übergegangen ist, so findet § 18 des Umstellungsgesetzes Anwendung. Auch hier kann dieser Anspruch auf den im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Kaufpreis gegen den Bund nicht vor der gesetzlichen Regelung geltend gemacht werden.
    Ist die Inanspruchnahme eines Grundstücks ohne vertragliche Regelung in Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, also des Reichsleistungsgesetzes oder des Gesetzes zur Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht geschehen, ohne daß ein Eigentumsübergang erfolgt ist, so kann der Bund sich gegenüber der Herausgabeklage des Eigentümers auf § 986 BGB berufen, braucht nicht herauszugeben, braucht aber auch aus den oben genannten Gründen der Sperrvorschrift nicht zu zahlen.
    Ist die Inanspruchnahme endlich formlos erfolgt, so hat der Bund kein Recht zum Besitz. In diesem Falle wäre eine Herausgabeklage des Eigentümers wahrscheinlich erfolgreich. Die Grundstücke müßten herausgegeben werden, wobei der Bund für Werterhöhungen, insbesondere Bauten, nur einen Bereicherungsanspruch hätte, der im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen wäre. Nur das Oberlandesgericht in Frankfurt hat in diesen Fällen eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 angenommen.
    Es ist auf die Dauer unerträglich - dies war die einhellige Meinung des Ausschusses —, daß der Bund die Werte behält, aber Zahlungen nicht leistet. Eine Verweisung auf die künftige gesetzliche Regelung, die wiederholt in der Korrespondenz und auch in den Antworten der Regierung auf die Interpellation und auf die Anfrage erfolgt ist, hat uns jetzt seit über zwei Jahren aufgehalten, ohne daß irgendein praktischer Erfolg eingetreten ist. Diese Regelung wird voraussichtlich auch noch eine ganze Weile auf sich warten lassen. Das im Bundesministerium der Finanzen in Vorbereitung befindliche Gesetz zur Bereinigung nicht abgewickelter Grundstücksinanspruchnahmen für öffentliche Zwecke soll erst die gesetzliche Grundlage schaffen. Daneben soll aber dieses Gesetz auch eine Reihe materiell-rechtlicher Bestimmungen enthalten, die eine beschleunigte Abwicklung der Grundstücksinanspruchnahmen sichern. Deshalb wird das Gesetz noch einer wesentlichen Überarbeitung, Ergänzung und Abstimmung bedürfen und alsbald noch nicht eingereicht werden können. Ob die Durchführung der im Rahmen der Bereinigung nicht abgewickelten Grundstücksinanspruchnahmen auf Grund der Länderenteignungsgesetze oder auf Grund eines neu zu erlassenden Bundesenteignungsgesetzes zu erfolgen hat, ist im Ausschuß ebenfalls erörtert worden. Der Ausschuß hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Ländergesetze maßgebend sein sollten, daß aber dem Bund generell das Enteignungsrecht für derartige Inanspruchnahmen verliehen werden sollte.
    Auf Grund dieser Rechts- und Sachlage ist der Finanzausschuß zu dem Beschluß gekommen, daß eine Sofortregelung die gegebene Lösung sei. Diese Sofortregelung, die völlig unabhängig von der zu erwartenden komplizierten gesetzlichen Regelung vorgesehen ist, finden Sie in dem Ihnen vorgelegten Beschluß. In diesem Beschluß sind diejenigen Fälle nicht aufgeführt worden, in denen das Eigentum an derartigen beschlagnahmten Grundstücken bereits übergegangen war, aber der Kaufpreis noch nicht bezahlt war. Diese Fälle sind wie alle ehemaligen Reichsverbindlichkeiten zu regulieren und bleiben so lange offen, als die ehemaligen Reichsverbindlichkeiten nicht reguliert sind. Etwas anderes gilt für diejenigen Fälle, in denen der Bund früher vom Reich in Anspruch genommene Grundstücke jetzt nicht mehr benutzt. Diese Grundstücke sollen sofort an die Eigentümer zurückgegeben werden. Soweit es sich bei diesen Grundstücken um beschädigte Grundstücke handelt, soll die Frage des Minderwertes einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben. Soweit in den Grundstücken Verbesserungen erfolgt sind, soll der Mehrwert im Vertragswege vom Eigentümer voll erstattet werden. Soweit die Grundstücke — und das ist die wichtigste Ziffer unseres Beschlusses — weiterhin vom Bund oder von dem Unternehmen Reichsautobahnen in Anspruch genommen werden, sollen sie alsbald rechtsgeschäftlich erworben und bezahlt werden. Endlich soll der Bundesfinanzminister — das ist die Ziffer 3 unseres Entschließungsentwurfs — feststellen, welche Mittel im übrigen für die Abwicklung des Gesamtkomplexes erforderlich sind. Vorläufige Berechnungen haben ergeben, daß allein für den Erwerb der Grundstücke der Reichsautobahn, also für Grundstücke, die die Reichsautobahn im Besitz hat, aber noch nicht bezahlt hat, 70 Millionen DM erforderlich sind und daß für derartige Wehrmachtgrundstücke, Flugplätze usw., 500 Millionen DM benötigt werden. Für diesen Komplex von rund 570 Millionen DM für noch nicht bezahlte Grundstücke sind im letzten Etat sage und schreibe 5,3 Millionen DM ausgewiesen worden. Das würde also eine Erledigung dieser Frage in hundert Jahren bedeuten. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Regelung nicht den berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer entspräche. Daneben soll — das ist aber meistens schon der Fall — den Grundstückseigentümern eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden. Endlich soll in den Fällen, in denen das Eigentum den Grundstückseigentümern wirtschaftlich entzogen ist, in denen sie aber gleichwohl Steuern für diese Grundstücke zu zahlen haben, weil eine Fortschreibung der Einheitswerte bisher nicht möglich war, eine Fortschreibung der Einheitswerte durchgeführt und Überzahlungen erstattet, weitere Inanspruchnahmen zur Grundsteuer nicht mehr erfolgen und endlich die Heranziehung zur Soforthilfeabgabe beseitigt werden. Das ist die letzte Ziffer unseres Beschlußentwurfs.
    Bei den Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministerium hat sich ergeben, daß die Haushalts-


    (Dr. Bertram)

    abteilung des Bundesfinanzministeriums keine Möglichkeit sieht, diesen großen Betrag von 500 bis 600 Millionen DM in absehbarer Zeit unterzubringen. Es wird also darauf ankommen, daß der Haushaltsausschuß des Bundestags sich darüber klar wird, wie die berechtigten Ansprüche, die auf Grund dieses Beschlusses, der Ihnen vorgeschlagen wird, eindeutig bestimmt werden, auch haushaltsmäßig abgedeckt werden sollen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ihr Beifall zeigt, wie dankbar Sie alle dem Herrn Berichterstatter für diesen Bericht sind.

(Heiterkeit.)

Seine Ausführlichkeit scheint mir noch den einen besonderen Vorzug zu haben, daß er wohl eine besondere Aussprache überflüssig gemacht haben wird.

(Bravo! in der Mitte.)

Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Ausschußberichts auf Drucksache Nr. 3426 ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Einstimmige Annahme.

(Zuruf links: Das hätten wir billiger haben können!)

Ich rufe auf Punkt 21 der Tagesordnung: Beratung der Übersicht Nr. 54 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages
über Petitionen (Umdruck Nr. 567).
Ich kann wohl annehmen, daß das Haus mit den Anträgen des Petitionsausschusses und der übrigen Ausschüsse einverstanden ist — Widerspruch erhebt sich nicht. Das Haus beschließt, den Anträgen r der Übersicht Nr. 54 zuzustimmen.
Ich rufe auf Punkt 22 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Behrisch gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Henneberg und Dr. Beyer, Hof/Saale, vom 30. April 1952 (Nr. 3421 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Kahn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Kahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Rechtsanwälte Dr. Henneberg und Dr. Beyer in Hof an der Saale haben im Auftrag des Zeitungsverlegers der „Frankenpost" in Hof an der Saale, des Herrn Tibor Yost, mit Schreiben vom 30. April dieses Jahres den Deutschen Bundestag ersucht, die Genehmigung zu einem Strafverfahren gegen den Kollegen Behrisch wegen Beleidigung zu erteilen, und sie haben das Ersuchen gestellt, die Immunität des vorgenannten Kollegen aufzuheben. Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat in seiner 147. Sitzung am 27. Mai dieses Jahres hierzu wie folgt Stellung genommen:
    Der Ausschuß hat durch den Berichterstatter Auszüge aus einzelnen Artikeln, für die der Abgeordnete Behrisch verantwortlich zeichnete, entnommen. Darin heißt es unter anderem: „Alle oberfränkischen Zeitungen ... wissen, daß Yost ein ,elender Lügner' (frei nach Innenminister Dr. Högner) ist." Weiter heißt es in einem Artikel vom 30. August 1951:
    Wie ein Dieb in der Nacht ist der aus durchsichtigen Gründen nach Garmisch entwichene Tibor Dioszeghy wieder in Hof aufgetaucht. ... Das Unternehmen der kommunistischen Wühlratte.
    Der Berichterstatter und der Ausschuß sind nach eingehender und sachlicher Behandlung zu der einmütigen Auffassung gekommen, daß es sich bei der Abfassung der fraglichen Artikel um einen Abwehrkampf gegen einen bekannten Kommunisten handelt und daß es sich nicht um eine Verleumdung, sondern um Beleidigungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen handelte und der politische Charakter der Auseinandersetzungen gegeben war. Der Ausschuß beschloß einstimmig, das Ersuchen der beiden Hofer Anwälte auf Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Behrisch abzulehnen.
    Ich bitte, gemäß dem Ausschußantrag heute zu entscheiden.