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    Deutscher Bundestag — 217. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 10. Juni 1952 9495 217. Sitzung Bonn, Dienstag, den 10. Juni 1952. Geschäftliche Mitteilungen . . . 9497A, 9504C Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Abg. Kunze und zum 73. Geburtstag des Abg. Herrmann 9497B Änderungen der Tagesordnung 9497B Mellies (SPD) 9497B Sperrfrist für Fragen der nächsten Frage- stunde 9497B Ausscheiden des Abg. Langer aus der Fraktion der FDP 9497B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen 9497C Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln 9497C Gesetz über die Aufhebung einiger Polizeiverordnungen auf dem Gebiet des Verkehrs mit Arzneimitteln 9497C Gesetz über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz 9497C Gesetz über einen Allgemeinen Lastenausgleich 9497C Gesetz zur Einfügung eines Art. 120 a in das Grundgesetz 9497C Vorlage des 3. und 4. Zwischenberichts über Vorwegbewilligungen von Haushaltsmitteln (Nrn. 3351, 3352 der Drucksachen) . 9497C Vorlage der Entwürfe einer Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen (Verlängerungsverordnung) und einer Zweiten Verordnung über die Sicherung der Schrottversorgung (Verordnung Schrott I/52) 9497D Kleine Anfrage Nr. 264 der Abg. Dr. von Brentano u. Gen. betr. Umgestaltung des Fernsprechnetzes Wiesbaden - Mainz (Nrn. 3319, 3433 der Drucksachen) . . . 9497D Kleine Anfrage Nr. 272 der Fraktion der SPD betr. Unfälle an Bahnübergängen (Nrn. 3388, 3435 der Drucksachen) . . . 9497D Kleine Anfrage betr. Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen in der sowjetisch besetzten Zone (Nrn. 2791, 3434 der Drucksachen) 9497D Vorlage einer zweiten Ubersicht über die Zahlen der bei den Bundesdienststellen beschäftigten Schwerbeschädigten nach dem Stand vom 1. April 1952 (Nr. 3432 der Drucksachen) 9498A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Hilfe für Berlin (Nr. 3431 der Drucksachen; Antrag Nr. 3443 der Drucksachen) 9498A Brandt (SPD), Anfragender . . . . 9498A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 9500C Vockel, Bevollmächtigter der Bundesrepublik in Berlin 9501B Dr. h. c. Reuter, Regierender Bürger- meister von Berlin, Mitglied des Deutschen Bundesrats 9503A Fisch (KPD) 9504C Dr. Tillmanns (CDU) 9505D Frau Wessel (FU) 9507A Frau Kalinke (DP) 9507D Dr. Will (FDP) 9508D Mellies (SPD) 9509B Abstimmung 9510B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nr. 2110 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 3338 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 569) 9510C Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 9510D Schriftlicher Bericht 9535 Ritzel (SPD) 9512C Frau Thiele (KPD) 9513C Kiesinger (CDU) 9514B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 9515A Abstimmungen 9512C, 9515B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Zusatzkonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nrn. 3339, 2197 der Drucksachen) 9510C Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 9515B Schriftlicher Bericht 9540 Dr. Reismann (FU) 9515D Dr. von Merkatz (DP) 9516C Beschlußfassung 9517A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) betr. Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen (Nrn. 3389, 3327 der Drucksachen) (4517A Dr. Pfleiderer (FDP): als Berichterstatter 9517B Schriftlicher Bericht 9541 Dr. Luetkens (SPD) 9518B Müller (Frankfurt) (KPD) 9520B Dr. Wahl (CDU) 9521B Abstimmungen 9521D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Protokoll vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei (Nr. 3427 der Drucksachen) . . 9522A Ausschußüberweisung 9522A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Erste Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (Nr. 3176 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3377 der Drucksachen) 9522A Dr. Serres (CDU), Berichterstatter 9522B Abstimmungen 9522C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes bei Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken (Nr. 3126 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) (Nr. 3419 der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 568, 570, 571) 9522D Lücke (CDU): als Berichterstatter 9522D Schriftlicher Bericht 9560 als Abgeordneter 9523C Jacobi (SPD) . . . . 9523B, 9524A, 9526B, 9527B, 9532B Ewers (DP) 9523C, 9530D Wirths (FDP) 9525C, 9532D Huth (CDU) 9529B Dr. Etzel (Bamberg) (FU) . 9530C, 9533D Paul (Düsseldorf) (KPD) 9531D Dr. Brönner (CDU) 9533C Abstimmungen . . . . 9523D, 9526B, C, 9534A Nächste Sitzung 9534D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nrn. 2110, 3338 der Drucksachen) . . . . 9535 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Zusatzkonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nrn. 2197, 3339 der Drucksachen) 9540 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU betr. Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen (Nrn. 3327, 3389 der Drucksachen) 9541 Anlage A: Morgenthau-Plan (September 1944); 5. Restitutionen und Reparationen 9550 Anlage B: Schlußakte der Geld- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods (1. bis 22. Juli 1944); VI. Feindliches Vermögen und geraubtes Gut 9550 Anlage C: Protokoll der Potsdamer Konferenz (2. August 1945); II. Richtlinien für die Behandlung Deutschlands in der ersten Periode der Kontrolle; III. Deutschlands Reparationen . . . . 9551 Anlage D: Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer interalliierten Reparationsagentur und über die Rückgabe von Münzgeld (Paris, 14. Januar 1946) 9552 Anlage E: Richtlinien für die Abrechnung über deutsche Auslandswerte, genehmigt von der Versammlung am 21. November 1947 9556 Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes bei Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken (Nrn. 3126, 3419 der Drucksachen) 9560 Anlage 5: Berichtigung der Erklärung des Abg. Dr. Atzenroth (FDP) zu § 10 des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich in der 207. Sitzung, Seite 8986D . 9567 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 217. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nrn. 2110, 3338 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Brill Der Deutsche Bundestag hat den vorbezeichneten Antrag in der 135. Sitzung am 18. April 1951 in erster Lesung beraten und ihn nach Begründung durch den Antragsteller an den Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten als federführenden Ausschuß und an den Rechtsausschuß überwiesen. Der Auswärtige Ausschuß hat sich mit der Angelegenheit zum ersten Male in der 54. Sitzung am 6. Juni 1951 befaßt. Er prüfte den Gesetzentwurf unter dem politischen Gesichtspunkte der Eigenart der Entstehung dieser Konvention, weiter mit der Fragestellung, ob Deutschland diese Konvention jetzt ratifizieren solle, und nahm schließlich dazu Stellung, ob die ganze Konvention zu ratifizieren sei. Zu dem ersten Gesichtspunkte wurde ausgeführt, daß einer der Ursprünge der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zweifellos in der gegen das nazistische Deutschland gerichteten Kriegsideologie der Alliierten zu suchen sei. Von verschiedenen Seiten erklärte man hierzu, daß dieser Ursprung nicht als Grund gegen die Annahme der Konvention betrachtet werden dürfe; denn einmal habe die Bundesrepublik Deutschland nichts mit dem früheren großdeutschen Reich zu tun, dann sei unter der nazistischen Diktatur in Deutschland selbst ein opferreicher Widerstandskampf für die Wiederherstellung der Menschenrechte geführt worden, und schließlich habe in der Europäischen Bewegung, deren Haager Kongreß der Europarat in wesentlichen Dingen seine Entstehung verdanke und die die Vorarbeiten für die Konvention selbst begonnen habe, eine von der alliierten Kriegsideologie deutlich zu unterscheidende Begründung stattgefunden. In diesem Zusammenhange wurde betont, daß angesichts der seit 1946 im Gange befindlichen Arbeit der Vereinten Nationen an einer Deklaration der Menschenrechte die Bundesrepublik in eine folgenschwere Isolierung geraten würde, wenn sie nur deshalb vom vorliegenden Ratifikationsgesetz Abstand nehmen wollte, weil die Welt das Bedürfnis habe, sich durch eine völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands vor verbrecherischen Handlungen der schlechten Teile des deutschen Volkes zu schützen. Der Auswärtige Ausschuß bejahte somit die Frage, ob im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte die Ratifikation der Konvention von der Bundesrepublik vorgenommen werden solle. Im Zusammenhange mit diesen Überlegungen stimmte der Auswärtige Ausschuß auch dem Vorschlage zu, die Konvention jetzt zu ratifizieren. Er begründete diesen Vorschlag mit der Meinung, daß das deutsche Volk allen Anlaß habe, sich um eine Verbesserung seiner Stellung unter den Völkern und Staaten der Welt zu bemühen; es wurde auf die Gefahr hingewiesen, daß bei einem längeren Zuwarten Deutschlands Verdächtigungen gegen die Bundesrepublik aufkommen könnten. Die Anregung, der Bundestag solle bei der Verabschiedung einen Appell an andere Länder, insbesondere an Italien und Frankreich, richten, sich der Konvention anzuschließen, wurde allseitig begrüßt. Endlich entschloß sich der Auswärtige Ausschuß, dem Bundestage zu empfehlen, die ganze Konvention in das Ratifikationsgesetz einzubeziehen. Nach Art. 64 der Konvention kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationssurkunde oder Beitrittsurkunde in bezug auf bestimmte Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen und nach Art. 46 die Erklärung abgeben, daß er die Gerichtsbarkeit der Konvention als obligatorisch anerkennt. Es wurde vorgetragen, daß bei der Behandlung der Konvention im englischen (Dr. Brill) Unterhause am 13. November 1950 (Parliamentary Debates, House of Commons, Vol. 480 No. 9) nur deren Abschnitt I, der tatsächlich bloß eine Deklaration der Menschenrechte enthält, ratifiziert worden ist, nicht dagegen die übrigen Abschnitte, die von der Errichtung einer Europäischen Kommission für Menschenrechte (Abschnitt III) und eines Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handeln; die Sprecher aller Parteien des Unterhauses begründeten diese Teilratifikation mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, eine einheitliche Jurisdiktion im Empire und im Commonwealth zu erhalten. Im Auswärtigen Ausschuß und wiederholt auch im späteren Stadium der Beratung der Konvention im Rechtsausschuß ist die Frage gestellt worden, ob die Existenz von Staatsgerichtshöfen in den Ländern und die Errichtung des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt ein Bedürfnis nach der Kommission und dem Gerichtshof entstehen lasse. Im Anschluß an die Erörterungen zum ersten Gesichtspunkt der Diskussion wurde betont, daß andererseits die öffentliche Meinung der Welt ein Interesse an der Kontrolle der Handhabung der Menschenrechte in Deutschland habe. Weiter wurde hervorgehoben, daß das künftige Verhältnis Deutschlands zu seinen Nachbarn in Grenz- und Volkstumsfragen sich zwar noch nicht übersehen lasse, immerhin aber vermutet werden könne, daß es schwierig sein werde und die Einrichtung solcher internationalen Organe deshalb auch Vorteile für Deutschland bringen könne, wofür auf den vom Genfer Völkerbundsrat zugunsten Deutschlands entschiedenen Wahlrechtsstreit in Polnisch-Oberschlesien verwiesen wurde. Die überwiegende Meinung im Auswärtigen Ausschuß ging daher dahin, gegen die Einrichtung der Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes vom Recht des Vorbehaltes keinen Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dafür angeführt, daß gemäß Art. 56 die Errichtung des Gerichtshofes schon dann vorgenommen werden muß, wenn acht Mitgliedstaaten des Europarates die Gerichtsbarkeit der Konvention als obligatorisch anerkannt haben. Auch diese Vorschrift könnte unter Umständen einen Vorteil für Deutschland bedeuten, falls sich die kleineren Staaten für die obligatorische Gerichtsbarkeit aussprechen. Der Auswärtige Ausschuß beendete seine erste Beratung des Antrages mit dem bei einer Stimmenthaltung gefaßten Beschluß, dem Bundestage den Entwurf des Ratifikationsgesetzes zu unveränderter Annahme zu empfehlen. Zur juristischen Prüfung überwies er den Entwurf danach an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Der Rechtsausschuß hat sich in der 113. Sitzung am 14. Juni 1951 in einer allgemeinen Aussprache mit einer Reihe von juristischen Fragen beschäftigt. Er beschloß dann, einem Unterkomitee von fünf Personen die Klärung der Einzelfragen zu übertragen. Dieses hat in Anwesenheit von Vertretern des Auswärtigen Amtes und des Bundesjustizministeriums die einzelnen Rechtsfragen in mehreren Sitzungen geprüft und dem Rechtausschuß in der 146. und der 147. Sitzung am 16. und 17. Januar 1952 Bericht erstattet. Die Prüfung erstreckte sich auf folgende Punkte: 1. Die Sprachenfrage. 2. Die Frage der Zulässigkeit der Konvention nach deutschem Bundesstaatsrecht. 3. Die Frage der Vereinbarkeit der Konvention mit dem deutschen Bundes- und Landesstaatsrecht. 4. Das Verhältnis von Bundespräsident und Bundestag bei der Ratifikationsgesetzgebung. 5. Die Genauigkeit des Ratifikationstextes in bezug auf die staatsrechtliche Stellung der Bundesregierung im Ratifikationsverfahren. 6. Einzelfragen der Vereinbarung des Konventionsrechtes mit dem deutschen Recht: a) Änderung der Menschenrechtsnormen nach deutschem Recht durch das Konventionsrecht; b) Verbrauch des Gesetzesvorbehaltes im deutschen Bundes- und Landesstaatsrecht; c) Wirkung des Art. 2 Abs. 2 auf die Verhütung erbkranken Nachwuchses (Verordnung vom 18. Juli 1935, RGBl. I S. 1035); d) Wirkung des gleichen Absatzes des Konventionsrechtes auf die Vorschriften über den Waffengebrauch der Polizei; e) Wirkung des Art. 4 auf S 20 der Fürsorgepflichtverordnung; f) Wirkung des Art. 5 auf Schutzhaft, auf die deutschen Vorschriften über die Verhandlungssprache (S 185 GVG), auf die Vorführung von Verhafteten oder Festgenommenen und auf die Vorschriften über Entschädigung bei rechtswidriger Verhaftung oder Festnahme; g) das Verhältnis von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zu 5 172 GVG (Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Verhandlung eines Gerichtes); h) das Verhältnis von Art. 7 Abs. 2 der Konvention zu Art. 103 Abs. 2 GG bzw. dem Rechtssatz „Nulla poena sine lege"; außerdem wurden einige mehr formelle Rechtsfragen geprüft. (Dr. Brill) Schließlich ist 7. im Plenum des Rechtsausschusses als neuer Punkt die Ausdehnung des Ratifikationsgesetzes auf Berlin behandelt worden. Der Auswärtige Ausschuß hat in der 72. Sitzung am 13. Februar 1952 zu dem in Drucksache Nr. 2110 enthaltenen Antrage auf Grund des mündlich vorgetragenen Berichtes des Rechtsausschusses wie folgt Stellung genommen: 1. Zur Sprachenfrage Art. II Abs. 1 des Gesetzentwurfes in Drucksache Nr. 2110 lautet! ,;Die Konvention wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht." Dem Antrage selbst ist jedoch ein Text nicht beigegeben. In der Bundestagsdrucksache Nr. 1502 ist auf den Seiten 27 bis 43 ein solcher Text in französischer und in deutscher Sprache abgedruckt, und zwar in der Fassung, wie die Konvention am 25. August 1950 von der Beratenden Versammlung angenommen worden ist. Dieser deutsche Text stammt vom Generalsekretariat des Europarates. Inzwischen sind von diesem abweichende deutsche Texte in den Nachrichten der Vereinten Nationen, vom österreichischen Bundeskanzleramt, von der Regierung des Saarlandes, im „EuropaArchiv" und von der Schweizerischen Liga für Menschenrechte veröffentlicht worden. Der Auswärtige Ausschuß hatte zu entscheiden, welcher deutsche Text im Bundesgesetzblatt abgedruckt werden soll. Nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums hat über die Textgestaltung ein Gedankenaustausch zwischen den Kontrahenten stattgefunden. Sein Ergebnis ist die diesem Bericht beigefügte, vom Bundesjustizministerium und vom Auswärtigen Amt revidierte Fassung. Nach Art. 12 der Satzung des Europarates sind die Amtssprachen des Europarates Englisch und Französisch. Es kann also auf Grund dieser positivrechtlichen Bestimmung, die dem Schumanplan gegenüber eine genau bestimmte Rechtslage schafft, kein Zweifel darüber bestehen, daß im Zweifelsfalle deutsche Behörden und Gerichte nach dem französischen und dem englischen Texte zu verfahren haben. Die Rechtssprache dieser Texte folgt zum Teil dem common law, zum Teil dem Code civil und dem Code pénal, zum Teil der Begriffsbildung der Haager Cour. Der Ausschuß ist jedoch in Übereinstimmung mit der Praxis des internationalen Privatrechtes zu der Auffassung gekommen, daß der hilfsweise zu benutzende deutsche Text auch in der Begriffssprache des deutschen Rechtes zu lesen ist. Der in Drucksache Nr. 1502 fehlende englische Text sowie der französische Text der Konvention sind diesem Bericht in der vom Informationsamt des Europarates bekanntgemachten Fassung vom 4. November 1950 beigefügt. 2. Die Frage der Zulässigkeit des Abschlusses einer Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist vom Auswärtigen Ausschuß nach dem Vorschlage des Rechtsausschusses bejaht worden. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes, gehen den innerdeutschen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Niemand kann bezweifeln, daß die allgemeinen Rechtssätze der in Abschnitt I der Konvention enthaltenen Deklaration der Menschenrechte zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes gehören. Die Überführung der Deklaration in eine Konvention hat also, wie vom Antragsteller bereits in der 135. Plenarsitzung am 18. April 1951 zutreffend ausgeführt worden ist, die Rechtswirkung, daß die Normen des Abschnitts I für die Bewohner des Bundesgebietes unmittelbar Rechte und Pflichten erzeugen. Für die Errichtung der Kommission und des Gerichtshofes werden Hoheitsrechte, nämlich Teile der Justizhoheit der Bundesrepublik, auf internationale Einrichtungen übertragen. Das ist nach Art. 24 GG zulässig. Der Auswärtige Ausschuß konnte daher feststellen, daß die Bundesrepublik die Konvention ohne Änderung der Verfassung oder einzelner Gesetze ratifizieren darf. 3. Die Erörterung der Frage, ob eine deutsche Ausführungsgesetzgebung zu der Konvention notwendig sei, hat einen breiten Raum eingenommen; d. h., es war zu prüfen, ob das Grundgesetz des Bundes durch Verfassungsgesetz und die Länderverfassungen durch entsprechende Gesetzgebungsakte mit der Konvention in Übereinstimmung gebracht werden müßten. Da Gesetz im Sinne des Art. 25 GG jedes Gesetz im materiellen Sinne, also auch das Verfassungsgesetz ist, verneinte der Auswärtige Ausschuß nach dem Gutachten des Rechtsausschusses die Notwendigkeit einer deutschen Ausführungsgesetzgebung. Er vertrat die Anschauung, daß da, wo deutsches Bundes- und Landesstaatsrecht bei den Grundrechten den Vorbehalt des Gesetzes machen, dieser Vorbehalt überall dort verbraucht ist, wo die Konvention Rechtssätze enthält, die eine Grundrechtsnorm konkret ausfüllen. Das gilt insbesondere für die zahlreichen in das Privat- und das Strafrecht eingreifenden Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 der Konvention. Der Ausschuß war der Meinung, daß im Einzelfalle zunächst im Verwaltungsstreitverfahren oder in der Staatsgerichtsbarkeit entschieden werden sollte. Wenn sich dabei ein echtes Bedürfnis zur Gesetzgebung herausstellen sollte, so wäre zuerst zu prüfen, ob eine Abänderung der Konvention notwendig sei; würde diese verneint, so ware eine entsprechende deutsche Gesetz- (Dr. Brill) gebung einzuleiten, die jedoch nicht erfolgen sollte, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Fall befaßt worden ist. 4. Das Verhältnis von Bundespräsident und Bundestag bei der Ratifikationsgesetzgebung Nach Art. 59 GG vertritt der Bundespräsident den Bund völkerrechtlich; im Namen des Bundes schließt er die Verträge mit auswärtigen Staaten. Diese Verträge bedürfen unter den Voraussetzungen, die Art. 59 Abs. 2 nennt, der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Daß diese Voraussetzungen zutreffen, d. h. daß die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, ist zweifelsfrei. Der vom Grundgesetz geordnete Gang eines solchen Geschäftes ist also: a) die Unterschrift des Bundespräsidenten, b) die Vorlage eines entsprechenden Gesetzes. Im vorliegenden Fall hat der Bundestag von seinem in Art. 76 Abs. 1 GG gegebenen Recht Gebrauch gemacht, eine Gesetzesvorlage aus seiner Mitte einzubringen. Es entstand die Frage, wie bei dieser Lage das Verhältnis von Art. 59 zu Art. 76 Abs. 1 GG zu bestimmen ist. Nach Art. 82 werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vorn Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Hält man sich an diese Vorschriften, so könnte die absurde Situation eintreten, daß der Bundespräsident das in Drucksache Nr. 2110 vorgeschlagene Ratifikationsgesetz ausfertigen muß, den Abschluß des Vertrages jedoch nach Art. 59 verweigert. Der Auswärtige Ausschuß hat nach dem Gutachten des Rechtsausschusses keinen Anlaß gesehen, diese staatsrechtliche Frage weiter zu verfolgen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Herr Bundespräsident den Abschluß der Konvention oder die Ausfertigung des Ratifikationsgesetzes verweigern wird. Es besteht daher kein praktisches Bedürfnis, in dieser Frage durch Beschluß des Bundestages eine Klärung herbeizuführen. 5. Darauf, daß der Ratifikationsakt selbst eine Aufgabe der Bundesregierung sei, ist vom Bundesjustizministerium hingewiesen worden. Der Übung der französischen Kammer folgend, wurde vorgeschlagen, im Gesetz eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Ratifikation auszusprechen. Der Auswärtige Ausschuß schloß sich dieser Anregung an, wich von der Abstimmung in der Sitzung am 6. Juni 1951 ab und schlägt nunmehr vor, folgende Fassung zu wählen: Art. II Abs. 2: Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention anzuerkennen. Art. II Abs. 3: Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention in allen die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Angelegenheiten als obligatorisch anzuerkennen. 6. Einzelfragen Ein eingehender Vergleich des Grundrechtskataloges des Grundgesetzes mit dem Katalog der Konvention hat in allen Ressorts des Bundesjustizministeriums und im Auswärtigen Amt stattgefunden. Da die Normen der Konvention Mindestforderungen sind, gehen die Grundrechte des Bundesstaatsrechtes in den meisten Fällen weiter. Deshalb ist die Frage, ob unüberwindliche Schwierigkeiten auftauchen würden, praktisch gegenstandslos. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses trat der Auswärtige Ausschuß dieser Auffassung bei. Bedenken bestehen lediglich in bezug auf das Verhältnis von Art. 5 Abs. 5 der Konvention zu Art. 34 GG, da, wenn dem erwähnten Artikel die französische Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, dieser weiter geht als Art. 34 GG. jedoch soll der Rechtsentwicklung trotz dieses Bedenkens freier Lauf gelassen werden. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Konvention hat der Rechtsausschuß die Frage geprüft, ob ein Ausschluß der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung auch wegen Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (Patentgeheimnisses) möglich sei. Es wurde die Meinung vertreten, daß der Ausdruck „la protection de la vie privée" auch Betriebsgeheimnisse jeder Art umfasse. Da das Auswärtige Amt und das Bundesjustizministerium in bezug auf die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem deutschen Recht nicht übereinstimmten und der Rechtsausschuß nicht vogeschlagen hatte, einen Vorbehalt gemäß Art. 64 oder, was ebenfalls diskutiert worden war, einen Auslegungsvorbehalt zu erklären, verfolgte der Auswärtige Ausschuß diese Frage nicht weiter. Von allen übrigen Einzelfragen hielt der Auswärtige Ausschuß nur die hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 der Konvention aufgeworfene für wichtig. Er war nach dem Gutachten des Rechtsausschusses der Auffassung, daß zwischen den Absätzen 1 und 2 von Artikel 7 ein Widerspruch besteht. Abs. 1 enthält den Rechtssatz: „Nulla poena sine lege" in seiner schärfsten Form. Nach Abs. 2 aber darf eine (Dr. Brill) Verurteilung oder Bestrafung nicht ausgeschlossen werden, wenn die schuldhafte Handlung oder Unterlassung im Zeitpunkte ihres Begehens nach den allgemeinen, von den zivilisierten Nationen anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war. Mit dem Ausdruck „Rechtsgrundsätze" begibt sich die Konvention in den Bereich des Metajuristischen und lediglich Moralischen. Da das deutsche Volk mit dem Abweichen von dem Rechtssatz „Nulla poena sine lege" während der nazistischen Diktatur die schlimmsten Erfahrungen gemacht hat und der Parlamentarische Rat in Art,. 103 Abs. 2 GG diesen Rechtssatz deshalb wieder zur unbestrittenen Anerkennung bringen wollte, besteht nach Meinung des Ausschusses ein unbedingtes Interesse daran, diesen Rechtssatz in keiner Weise einzuschränken. Der Auswärtige Ausschuß schlägt dem Bundestage deshalb vor, in bezug auf Art. 7 Abs. 2, gestützt auf die Bestimmung des Art. 64 Abs. 2, einen Vorbehalt zu erklären d. h die Bundesregierung zu ersuchen, anläßlich der Niederlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europarates diesen Vorbehalt zu erklären. 7. Die Vertreter der Bundesregierung und des Senates von Berlin haben eindringlich darauf hingewiesen, daß sich aus der politischen Situation Berlins der Wunsch ergibt, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte möglichst unverzüglich auch auf Berlin auszudehnen. Der Auswärtige Ausschuß ist der Auffassung gewesen, daß Art. 63 der Konvention nicht geeignet ist, diesem Wunsche zu entsprechen. Wenn in diesem Artikel davon die Rede ist, daß jeder Staat im Zeitpunkte der Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkte durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung die Anwendung der Konvention auf Gebiete erklären kann, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, so ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Konvention, daß dabei an die Ausdehnung der Menschenrechte in den Kolonien gedacht worden ist. Ist schon nach diesen Motiven Art. 63 für Berlin nicht brauchbar, so muß auch festgestellt werden, daß wenigstens bis jetzt die Bundesrepublik nicht für die internationalen Beziehungen von Berlin verantwortlich ist. Der Auswärtige Ausschuß glaubte deshalb aussprechen zu müssen, daß die Ausdehnung der Konvention auf Berlin erst möglich ist, wenn der Bundesregierung die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen von Berlin übertragen wird. Schließlich hat der Ausschuß beschlossen, die Behandlung der Zusatzkonvention, die inzwischen am 20. März 1952 vom Ministerausschuß nach den Beschlüssen der Beratenden Versammlung vom 8. Dezember 1951 unterzeichnet worden ist, von der Verabschiedung des vorliegenden Ratifikationsgesetzentwurfes abzutrennen. Bonn, den 30. April 1952 Dr. Brill Berichterstatter Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 217. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Zusatzkonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nrn. 2197, 3339 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Brill Der Antrag war dem Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten ohne Aussprache in der 143. Sitzung am 23. Mai 1951 vom Bundestag überwiesen worden. Der Auswärtige Ausschuß hat ihn in der 54. Sitzung am 6. Juni 1951 behandelt. Nur über einen Punkt dieses Antrages, das „Recht auf Heimat", fand eine ausführliche Aussprache statt, die dann im Unterkomitee des Rechtsausschusses, dem der Antrag überwiesen worden war, fortgesetzt worden ist. Das Plenum des Rechtsausschusses hat jedoch darauf verzichtet, zu diesem Punkte Stellung zu nehmen, weil das Recht auf Heimat als eine rein politische Forderung erscheint, die bis jetzt keine besonderen juristischen Fragen aufwirft. Im einzelnen wurde geltend gemacht, daß das Recht auf Heimat nicht aus einer Fortentwicklung der juristisch leidlich geklärten Institutionen des Rechtes der nationalen Minderheiten (Anlegung eines nationalen Katasters, Regelung der Amts-, Schul-und Gerichtssprache, Überlassung der Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch auf der höheren Ebene von Kommunalverbänden an nationale Minderheiten, militärische Minderheitenfragen wie Minderheitenkontingente, Kommandosprache, Militärgerichtsbarkeit usw.) gewonnen werden kann. Das Recht auf die Heimat müsse einfach das Recht des Menschen sein, in seinem Lebenskreise ohne Rücksicht auf den etwaigen Wechsel der Staatsgewalt über das Territorium zu bleiben. Infolgedessen könne das Petitum des Antrages nicht durch eine Konvention alten Stils erfüllt werden. Regierung und deutsche Delegierte der Beratenden Versammlung des Europarates müßten in den Organen des Europarates in diesem Sinne wirken. Da es in Straßburg keine deutsche Delegation gibt, wird eine Neufassung des Antrages mit nachstehendem Wortlaut beantragt. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, innerhalb des Europarates auf den Abschluß einer Zusatzkonvention zu der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, durch die das Recht auf die Heimat, die Freizügigkeit und das politische Asylrecht für jedermann und gegenüber allen totalitären Gefahren sichergestellt wird. Der Bundestag empfiehlt den deutschen Mit- gliedern in der Beratenden Versammlung des Europarates, im gleichen Sinne tätig zu werden. Bonn, den 30. April 1952 Dr. Brill Berichterstatter Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 217. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) betreffend Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen (Nrn. 3327, 3389 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pfleiderer Inhalt: Seite I. Art und Umfang der deutschen Vermögenswerte im Ausland 9541 II. Die gegen das deutsche Auslandsvermögen getroffenen Maßnahmen 9542 III. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen 9547 IV. Auslandsvermögen und Auslandsschulden 9548 V. Reparationspolitik und Auslandsschulden . . . . . . 9549 Anlage A: Morgenthau-Plan (September 1944); 5. Restitutionen und Reparationen 9550 Anlage B: Schlußakte der Geld- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods (1. bis 22. Juli 1944); VI. Feindliches Vermögen und geraubtes Gut 9550 Anlage C: Protokoll der Potsdamer Konferenz (2. August 1945); II. Richtlinien für die Behandlung Deutschlands in der ersten Periode der Kontrolle; III Deutschlands Reparationen 9551 Anlage D: Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer interalliierten Reparationsagentur und über die Rückgabe von Münzgeld (Paris, 14. Januar 1946) 9552 Anlage E: Richtlinien für die Abrechnung über deutsche Auslandswerte, genehmigt von der Versammlung am 21. November 1947 9556 I. Art und Umfang der deutschen Vermögenswerte im Ausland 1. Das deutsche Vermögen im Ausland war nach dem ersten Weltkrieg durch die auf Grund des Versailler Vertrages getroffenen Maßnahmen erheblich vermindert worden. Bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges hatte es jedoch wieder einen bedeutenden Umfang angenommen. An wirtschaftlichen Vermögenswerten sind in erster Linie die in den meisten Ländern der Welt errichteten Niederlassungen und Filialbetriebe des deutschen Handels und der deutschen Industrie zu nennen, dazu Banken und Versicherungen, insbesondere Institute für Rückversicherungen; ferner Verkehrseinrichtungen jeder Art mit rollendem Material, Schiffen und Seekabeln, Speditions- und Lagereinrichtungen u. dergl. Dazu kommen deutsche Beteiligungen an ausländischen Unternehmungen; Lizenzverträge, die mit Ausländern abgeschlossen worden waren; Verträge über gegenseitigen Erfahrungs- und Leistungsaustausch. Ferner sind noch die Forderungen aus dem Warenverkehr mit dem Ausland zu erwähnen. Von erheblicher Bedeutung sind weiterhin die deutschen Patentrechte im Ausland, Firmennamen, Marken-und Warenzeichenrechte. Zu dem wirtschaftlichen Vermögen gehören auch die großen landwirtschaftlichen Besitzungen, vor allem in Übersee. Darüber hinaus sind die vielfältigen Vermögenswerte von Einzelpersonen zu erwähnen wie z. B. Sparguthaben, Versicherungsverträge — insbesondere über Lebensversicherungen —, Ansprüche auf im Ausland wohlerworbene Ruhegehälter, Ansprüche aus Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen; Kunstbesitz, zum Teil von erheb- (Dr. Pfleiderer) lichem Wert, Schmuck und eine Vielzahl von nicht übersehbaren kleineren Werten an persönlicher Habe und Hausrat — vor allem in Österreich, wohin sie gegen Ende des Krieges verlagert worden waren — sowie persönliches Eigentum von Beamten des auswärtigen Dienstes, von Zoll- und Bahnbeamten. Dazu kommt noch verschiedenartiger Grundbesitz, wobei der bäuerliche Grenzgrundbesitz besondere Erwähnung verdient. Hierher zählen außerdem Forderungen, insbesondere Hypothekenforderungen gegenüber Ausländern. Zu den deutschen Vermögenswerten im Ausland gehört nicht zuletzt auch das öffentliche Vermögen. In erster Linie ist hier das den diplomatischen und konsularischen Zwecken gewidmete ehemalige Reichsvermögen zu erwähnen, ferner die deutschen Kulturinstitute mit ihren unschätzbaren Bibliotheken, die deutschen Krankenhäuser und Kirchen sowie sonstige Vermögenswerte, die religiösen oder karitativen Zwecken gedient hatten. Nach Ansicht der Alliierten zählen zum Auslandsvermögen schließlich noch die in Deutschland liegenden, von Ausländern ausgestellten Wertpapiere, dazu die in Deutschland befindlichen auf fremde Währung lautenden Zahlungsmittel. 2. Der Begriff des deutschen Vermögens im Ausland ist in den Gesetzen der einzelnen Länder und in den verschiedenen internationalen Abkommen nicht übereinstimmend festgelegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vermögenswert als deutsch angesehen werden soll oder nicht, sowohl das Prinzip der Staatsangehörigkeit des Eigentümers als auch das sogenannte Kontrollprinzip maßgebend ist. In einzelnen Ländern wird das Vermögen als Feindvermögen behandelt, wenn es einem Deutschen gehört, ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz (so insbesondere in Frankreich, den Niederlanden, Spanien und Italien). In anderen Ländern wird nur dasjenige Vermögen als Feindvermögen angesehen, das Deutschen außerhalb des betreffenden Landes gehört (so insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Großbritannien). In wieder anderen Ländern fallen unter die Feindvermögens-Gesetzgebung nur solche Vermögenswerte, die Deutschen in Deutschland gehören, während diejenigen Vermögenswerte, die Deutschen außerhalb Deutschlands gehören, unberücksichtigt bleiben (z. B. Schweiz). Eine schwierige Rechtsfrage bei der Beurteilung des deutschen Auslandsvermögens ist mit der Vertreibung von Deutschen aus dem Osten und mit den Heimschaffungsmaßnahmen anderer Länder entstanden. Das Vermögen von Volksdeutschen (z. B. Sudetendeutschen, Baltendeutschen, Danzigern, Memelländern usw., die sich jetzt in Deutschland aufhalten) wird in bezug auf seine Eigenschaft als Feindvermögen in den einzelnen Ländern verschieden beurteilt, während die im Laufe des Krieges oder nach dem Kriege heimgeschafften Deutschen durchweg wie Deutsche in Deutschland behandelt werden und ihr Auslandsvermögen somit den Feindvermögensbestimmungen unterworfen wird. Uneinheitlich ist ferner die Erfassung des Vermögens von politisch, religiös oder rassisch verfolgten Deutschen. Zum großen Teil sind deren Vermögenswerte von den Feindvermögens-Bestimmungen ausgenommen worden, zum Teil aber nicht. 3. Der Wert des deutschen Vermögens im Ausland, das unter die ausländischen Feindvermögens-Bestimmungen fällt, ist ursprünglich von deutscher Seite auf 8 bis 10 Milliarden RM Vorkriegswert geschätzt worden. Diese Schätzung hat sich als zu niedrig erwiesen. Neuerliche Erhebungen über die Auslandsvermögensverluste eines bestimmten Kreises von Eigentümern haben bis jetzt schon eine Summe von etwa 10 Milliarden RM Vorkriegswert ergeben. Der Gesamtumfang des deutschen Sachvermögens im Ausland wird heute auf Beträge bis zu 20 Milliarden RM Vorkriegswert geschätzt. Nicht berücksichtigt ist hierbei der Wert des geistigen Eigentums, also von Patenten, Firmennamen, Marken- und Warenzeichen sowie von Urheberrechten. Die Bewertung des geistigen Eigentums stößt auf große Schwierigkeiten. Nach vorsichtigen Schätzungen betragen diese Werte, die dem Ausland zugute kommen sollen, etwa 15 bis 18 Milliarden RM Vorkriegswert. Nicht berücksichtigt sind hierbei ferner die Werte der von den vertriebenen Deutschen in den ost- und südosteuropäischen Ländern zurückgelassenen Güter, deren genauer Wert im Augenblick noch nicht festzustellen ist. Wenn man beim Sachvermögen, dessen Höhe, wie eben erwähnt, bis 10 Milliarden RM Vorkriegswert durch Erhebungen belegt und von Sachkennern bis auf 20 Milliarden RM Vorkriegswert geschätzt wird, von einem Betrag von nur 16 Milliarden RM Vorkriegswert ausgeht, dann ergibt sich nach Untersuchungen des deutschen Büros für Friedensfragen aus dem Jahre 1949 in Dollar (Kaufkraft 1938/39) etwa folgende Aufteilung: Deutsches Auslandsvermögen nach Ländern in Millionen Dollar Kaufkraft 1938/39 Norwegen 57 Schweden 90 Dänemark 30 Großbritannien 85 Irland 5 Benelux-Länder 60 Frankreich 25 Schweiz 225 Österreich 1500 Italien 80 Spanien 64 Portugal 3 Griechenland 2,4 Türkei 3,6 Westeuropa 2230 Finnland 44 Polen und Danzig 10 Ungarn 90 Rumänien 20 Bulgarien 14 Jugoslawien 10 Osteuropa 188 Britisches Commonwealth (ohne Mutterland) 35 Vereinigte Staaten 500 Mexiko 12 Argentinien 250 Übriges Iberoamerika 250 Amerika 1012 (Dr. Pfleiderer) Japan 80 China, Insulinde 40 Mittlerer Osten 5 Nichtbritisches Afrika 10 Asien und Afrika 135 Gesamtsumme 3600 Zuschlag für nicht erfaßtes (persönliches Vermögen) 400 Insgesamt 4000 Der Wert der aus Deutschland weggeschafften ausländischen Wertpapiere wird auf 1,8 his 2,5 Milliarden DM geschätzt. Nach dem für 1951 erstatteten Bericht der Interalliierten Reparations-Agentur in Brüssel (IARA = Inter-Allied Reparations Agency) beläuft sich der Wert der in Deutschland beschlagnahmten und von den Alliierten in Anspruch genommenen Zahlungsmittel neutraler Staaten auf nur etwa 2,6 Millionen RM Vorkriegswert. Die IARA hat den Wert des deutschen Auslandsvermögens in dem erwähnten Bericht mit insgesamt nur 315 Millionen Dollar angegeben. Darin sind enthalten die Werte in den 19 Ländern Albanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Kanada, Dänemark, Ägypten, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Indien, Luxemburg, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Pakistan, Tschechoslowakei, Südafrikanische Union, Jugoslawien als Unterzeichner-Staaten des Pariser Reparations-Abkommens, ferner die Werte in den neutralen Ländern, in Italien und Japan, sowie der Wert der aus dem Saargebiet nicht entnommenen Demontagegüter, die aus Deutschland weggeschafften Zahlungsmittel neutraler Währung und endlich die Ausgleichslieferungen der Sowjet-Union zugunsten der IARA. Dabei ist jedoch zu beachten, daß diese Angaben keine tatsächlichen Werte darstellen, vielmehr nur Verrechnungseinheiten. Eine genaue Bewertung gehörte nicht zu den Aufgaben der IARA, die lediglich Schlüsselzahlen für die Aufteilung der Reparationsgüter entsprechend den im Pariser Reparations-Abkommen festgesetzten Anteilen auf die einzelnen Länder benötigte. Die Ziffer von 315 Millionen Dollar ist daher nicht verwertbar. Aber auch als Verrechnungszahl dürfte sie viel zu niedrig angesetzt sein. Für diese Annahme sprechen folgende Gründe: Die Meldungen der einzelnen Unterzeichnerstaaten des Pariser Reparationsabkommens über die in ihren Ländern gelegenen deutschen Vermögenswerte sind im Hinblick auf die vereinbarte Ausgleichspflicht gegenüber dem Reparationspool durchweg zu niedrig angegeben. Ferner beziehen sich die Wertangaben der einzelnen Feindtreuhänder auf die Liquidationserlöse, die nicht dem tatsächlichen Wert, den das Vermögen einschließlich des „good will" in der Hand des deutschen Eigentümers und im Rahmen der deutschen Volkswirtschaft gehabt hatte, entsprechen. Ferner sind die Liquidationserlöse durch das massenweise Angebot gleichartiger Werte ungünstig beeinflußt worden. Vielfach fanden sich bei der Liquidation keine Käufer, die einen auch nur annähernd gerechten Preis bezahlen wollten, so daß die deutschen Werte weit unter dem wahren Wert veräußert wurden. In verschiedenen Ländern, vor allem in den Vereinigten Staaten, ist die Öffentlichkeit davon unterrichtet worden, daß gegen Treuhänder der Vorwurf der Korruption erhoben, teilweise sogar die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zur Aufklärung dieser Mißstände angeordnet worden sei. In Spanien sind die deutschen Vermögenswerte zu einem einseitig von der Regierung festgesetzten ungewöhnlich niederen Preis veräußert worden. Zum Ausgleich dafür mußten die Erwerber in vielen Fällen dem spanischen staatlichen Forschungsrat beträchtliche Spenden überweisen, um damit einen Ausgleich für den wahren Wert zu leisten. Diese besonderen Leistungen sind aber bei der Feststellung des Wertes nirgends berücksichtigt worden. II. Die gegen das deutsche Auslandsvermögen getroffenen Maßnahmen 1. Das deutsche Auslandsvermögen wurde mit Kriegsbeginn in allen ehemaligen Feindstaaten und später, auf Druck der Alliierten, auch in den neutralen Staaten beschlagnahmt und der Verwaltung von Treuhändern oder bestimmten staatlichen Stellen unterworfen. Ursprünglich dienten diese Maßnahmen lediglich der Erhaltung des Vermögens. Im Laufe des Krieges und besonders nach Einstellung der Feindseligkeiten wurde die Verwendung des deutschen Vermögens zur Befriedigung von Reparationsansprüchen gegenüber Deutschland in Aussicht genommen. Zum ersten Male wurde in Ziffer 5 e des Morgenthau-Plans das deutsche Auslandsvermögen als Reparationsleistung verlangt (siehe Anlage A). Auch nach den Beschlüssen der verschiedenen interamerikanischen Konferenzen, insbesondere der Entschließung Nr. XIX der Konferenz von Mexiko vom 7. März 1945, wurde die Heranziehung des deutschen Auslandsvermögens in Gesamt-Amerika für Zwecke der Wiedergutmachung der während des Krieges entstandenen Schäden bestimmt, nachdem bereits mit Entschließung Nr. VI der Konferenz von Bretton-Woods vom 22. Juli 1944 eine solche Verwertung des deutschen Auslandsvermögens vorgesehen worden war (siehe Anlage B). Auf der Konferenz von Yalta (3. bis 11. Februar 1945) und vor allem auf der Konferenz von Potsdam (Konferenzprotokoll vom 2. August 1945, Ziffern II und III) (siehe Anlage C) bestimmten die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und der Sowjet-Union, daß die deutschen Vermögenswerte im Ausland für Reparationen verwendet und zwischen den Alliierten aufgeteilt werden sollten: die Werte in Bulgarien, Finnland, Rumänien, Ungarn und dem östlichen Teil Österreichs fielen der Sowjet-Union zu, die hieraus auch Polen zu entschädigen hatte, während den westlichen Alliierten die deutschen Vermögenswerte in allen übrigen Staaten überlassen wurden. In dem am 14. Januar 1946 in Paris geschlossenen „Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer Inter-Alliierten Reparations-Agentur und über die Rückgabe von Münzgold" (Pariser Reparationsabkommen siehe Anlage D) werden die deutschen Reparationsleistungen in eine Kategorie A und eine Kategorie B eingeteilt und auf die an dem Abkommen beteiligten Staaten prozentual aufgeteilt. Unter die Kategorie A fällt in erster Linie das deutsche Aus- (Dr. Pfleiderer) landsvermögen, während Kategorie B die Demontagegüter und die Handelsschiffe umfaßt. Das Pariser Reparationsabkommen enthält Bestimmungen darüber, daß jeder Unterzeichnerstaat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches frei über das deutsche Eigentum verfügen kann, und zwar mit der Maßgabe, daß diese Werte „nicht wieder deutsches Eigentum werden oder unter deutsche Kontrolle zurückkehren können" (Art. 6 A). Es wurde ferner die Errichtung einer Inter-Alliierten Reparations-Agentur (IARA) vereinbart, der die Verteilung der deutschen Reparationen unter den Unterzeichnerstaaten obliegen und die einen Ausgleich zwischen den Ländern in bezug auf die bereits in ihrem Besitz befindlichen Reparationsgüter — in erster Linie aus dem Auslandsvermögen — herbeiführen soll. Die IARA erließ am 21. November 1947 Richtlinien für die Abrechnung über deutsche Auslandswerte — sogenannte „accounting rules" —, die wesentliche materielle und nicht nur rein organisatorische Vorschriften enthalten (Anlage E). Auf Grund des am 27. Juli 1946 in London geschlossenen Abkommens über die Behandlung deutscher Patente wurden die deutschen Patente enteignet und den Alliierten zur Auswertung überlassen. Entsprechend Art. 6 C des Pariser Reparationsabkommens haben die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich mit den neutralen Ländern Schweden, Schweiz und Spanien die sogenannten „Safe-Haven (SichererHafen-) Abkommen" abgeschlossen, wobei die neutralen Länder als „sicherer Hafen" für deutsches Vermögen betrachtet wurden. Das Washingtoner Abkommen mit der Schweiz vom 25. Mai 1946 sah vor, daß das deutsche Ver' mögen in der Schweiz zu liquidieren sei und die Hälfte des Liquidationserlöses der IARA zur Verfügung gestellt, die andere Hälfte aber der Schweiz zum Ausgleich ihrer Forderungen gegenüber Deutschland überlassen bleiben sollte. Das Washingtoner Abkommen mit Schweden vom 18. Juli 1946 sah vor, daß aus dem Liquidationserlös des deutschen Vermögens 150 Millionen Kronen zur Linderung der Not in Deutschland zur Verfügung gestellt, 50 Millionen Kronen dem internationalen Flüchtlingsausschuß überwiesen und schließlich 75 Millionen Kronen der IARA zugeleitet werden sollten. Der dann verbleibende Restbetrag blieb Schweden zum Ausgleich seiner von ihm errechneten Ansprüche gegenüber Deutschland überlassen. Die 150 Millionen Kronen zur Linderung der Not in Deutschland wurden jedoch von den Alliierten als Teil ihres Kapitals in die JEIA eingebracht und der Bundesrepublik als Nachkriegswirtschaftshilfe belastet. In dem Madrider Abkommen mit Spanien vom 10. März 1948, mit dem Spanien als einziges Land der Welt die drei Westalliierten als die rechtmäßige Regierung Deutschlands ausdrücklich anerkannte, wurde Spanien ein Anteil am Liquidationserlös in Höhe von 20 bis 30 % zur Befriedigung seiner angeblichen Forderungen gegenüber Deutschland überlassen, während der restliche Betrag der IARA zur Verfügung gestellt wurde. Mit Portugal wurde am 21. Februar 1947 in Lissabon ein Abkommen unterzeichnet, das Portugal jedoch nicht ratifizierte. Entsprechend den Grundlagen dieses nicht ratifizierten Abkommens ordnete Portugal mit Gesetzesdekret vom 21. April 1949 an, daß die Vermögenswerte des deutschen Staates und der maßgeblich am Krieg beteiligten Deutschen zu liquidieren seien, wobei für die nach 1933 erworbenen Vermögenswerte die gesetzliche Vermutung aufgestellt wurde, daß sie am Krieg maßgeblich beteiligten Deutschen gehörten; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. In den „Safe-Haven-Abkommen" wurde vereinbart, daß den deutschen Eigentümern von Deutschland eine Entschädigung zu zahlen sei; ferner haben sich die Alliierten verpflichtet, die erste rechtmäßige deutsche Regierung zu veranlassen, diese Abkommen anzuerkennen. Die deutschen Vermögenswerte in den ehemals mit Deutschland verbündeten Staaten Italien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Finnland wurden in den am 10. Februar 1947 in Paris unterzeichneten Friedensverträgen den Siegermächten überlassen, und zwar die Werte in Italien den Westalliierten, in den übrigen Staaten der SowjetUnion. In dem Friedensvertrag mit Japan vom 13. August 1951 wurden die dort gelegenen deutschen Werte der Verfügungsbefugnis der Westalliierten unterworfen. Hierüber wurden noch am 25. Januar 1952 Weisungen der General-Headquarters in Japan erlassen, welche die Erfassung, Verwaltung und Liquidation des deutschen Vermögens in Japan anordneten. Es verdient festgestellt zu werden, daß in allen Staaten der Welt, einerlei ob kriegführend, neutral oder vordem verbündet, die Erfassung und Verwertung des deutschen Vermögens durch einzelstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben wurde. 2. Mit Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 wurden den deutschen Eigentümern die Verfügungsbefugnis über ihr Auslandsvermögen entzogen und einer Kontrollratskommission für das deutsche Auslandsvermögen übertragen. Die deutschen Eigentümer wurden somit nach den in ihrem Lande geltenden feindlichen Gesetzen von der Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen. Eine Reihe von Gerichten ausländischer Staaten haben das Kontrollratsgesetz Nr. 5 nicht als für sie verbindlich anerkannt, weil es den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (ordre public) widerspricht; sie haben deshalb Klagen deutscher Eigentümer zugelassen. Mit dem Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 63 vom 5. September 1951 „Gesetz zur Klarstellung der Rechtslage in bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Restitution erfaßte Vermögensgegenstände" sollte die innerdeutsche Geltung der bereits getroffenen oder künftig zu treffenden ausländischen Maßnahmen gegenüber dem deutschen Auslandsvermögen erzwungen werden, soweit es nicht in Polen, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland, ferner in Triest, Österreich, Portugal, in der Schweiz und in der Türkei lag; für diese Länder gilt das Kontrollratsgesetz Nr. 5 nach wie vor weiter. Mit Gesetz Nr. 63 haben die wesentlichen Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 (Artikel II und III) ihre Wirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik verloren. Die deutschen Eigentümer können somit ihre Rechte geltend machen, wenn ihr Vermögen noch nicht enteignet oder liquidiert ist. Laut 3. Vierteljahresbericht 1951 des Amerikanischen Hohen Kommissars sollte mit dem Erlaß des Gesetzes Nr. 63 der Bundesregierung auch die Möglichkeit unmittelbarer Verhandlungen (Dr. Pfleiderer) mit den anderen Staaten in bezug auf das deutsche Auslandsvermögen eröffnet werden. Die Alliierte Hohe Kommission hat jedoch bisher ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme solcher zweiseitiger Verhandlungen nur in bezug auf die Schweiz erteilt. 3. Die völkerrechtliche Behandlung des Auslandsvermögens hat sich geschichtlich wie folgt entwickelt. Während im Altertum und im frühen Mittelalter das Feindeigentum als herrenloses Gut („res nullius") angesehen wurde und damit völlig schutzlos war, finden sich zum ersten Male im 13. Jahrhundert in der Magna Charta Bestimmungen über den Schutz von Auslandsvermögen. In einzelnen Verträgen des 15. Jahrhunderts (Vertrag von Utrecht zwischen Muiden und Weesp von 1463 und Vertrag Ludwigs XI. mit der Hanse von 1583) wurden erstmalig durch zweiseitige Vereinbarungen Bestimmungen über das Auslandsvermögen und dessen Schutz getroffen. In einer Vielzahl von zweiseitigen Verträgen des 17. Jahrhunderts setzte sich die allgemeine Anerkennung des Schutzes feindlichen Privateigentums durch, und im 18. Jahrhundert wurde wissenschaftlich und praktisch dieser Grundsatz anerkannt (vergleiche Rousseau: Contrat Social; Verträge der USA mit Preußen, England und Frankreich). Auf Grund der Brüsseler Deklarationen von 1874 und 1880 sowie nach Erscheinen von „Le manuel des lois de guerre sur terre" des Oxforder Instituts für Völkerrecht erfolgte die Kodifizierung des Kriegsrechts auf den Haager Friedenskonferenzen von 1889 und 1907 und fand ihren Niederschlag in den Artikeln 23 h; 46,1; 46, 2 der Haager Landkriegsordnung. Mit Art. 297 des Versailler Vertrags wurde dann entgegen der Haager Landkriegsordnung das deutsche Auslandsvermögen den Siegermächten zur Liquidation überlassen, um mit dem Erlös vorweg deutsche Schulden zu bezahlen und den Rest zu Reparationszwecken zu verwenden. Die Reaktion auf diese Bestimmung des Versailler Vertrags war in allen Kreisen der Völkerrechtsgelehrten ablehnend. Bereits 1920 wurde durch ein deutschenglisches Abkommen die Rückgabe des persönlichen Vermögens vereinbart und die Wiederherstellung der Rechte an Patenten und auf Urheberschutz angeordnet; späterhin erfolgte die Freigabe des deutschen Vermögens in den Vereinigten Staaten, die den Versailler Vertrag nicht ratifiziert hatten. Auf einem Kongreß der „International Law Association" von 1924 wurden die Bestimmungen des Versailler Vertrags als „Rückfall in die Barbarei" bezeichnet, und von diesem Zeitpunkt ab erfolgte dann auch die endgültige Rückgabe der deutschen Vermögenswerte im Ausland, soweit diese nicht bereits liquidiert worden waren. Im Jahre 1924 war die Frage im großen und ganzen geregelt, lediglich die Vereinigten Staaten zögerten bis 1928, gaben dann aber 80 % des deutschen Vermögens zurück. Die während und nach dem zweiten Weltkrieg gegen das deutsche Auslandsvermögen ergriffenen Maßnahmen stellen vorweggenommene Reparationen dar. Völkerrechtlich ist die Auferlegung von Reparationen jedoch nur durch einen Friedensvertrag möglich. Die Maßnahmen gegen das deutsche Eigentum verstoßen gegen die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907. Zu den allgemein geltenden Grundsätzen des Völkerrechts über den Schutz des Auslandsvermögens treten die Schutzbestimmungen auf Grund zweiseitiger Verträge hinzu, die Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten geschlossen hatte. Dies trifft insbesondere zu auf die meisten neutralen Staaten, auf eine Reihe von südamerikanischen Staaten, ferner auf die Vereinigten Staaten von Amerika, mit denen im Jahre 1923 ein Freundschafts-, Handels-und Konsular-Vertrag abgeschlossen wurde, der in der amerikanischen Rechtsentwicklung einen Markstein in bezug auf den Schutz des Eigentums darstellte. Es verdient hier festgehalten zu werden, daß nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten dieser Vertrag durch den Krieg nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Hinzu kommt, daß die Alliierten ihre Abkommen über das deutsche Auslandsvermögen als „Vertreter Deutschlands", gewissermaßen mit sich selbst und in eigenem Interesse, geschlossen und damit gegen das auch völkerrechtlich anerkannte Verbot des Selbstkontrahierens verstoßen haben. Die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg brachte gegenüber der nach dem ersten insofern eine Steigerung und Ausdehnung der Völkerrechtsverletzung, als jetzt zum ersten Male und ohne geschichtlichen Vorgang auch Auslandseigentum in den neutralen Staaten von den Siegermächten als Reparationsleistung in Anspruch genommen wurde. Die Verletzung des völkerrechtlichen Grundsatzes, daß Reparationen nur von dem unterlegenen Staat und nicht von einer willkürlich herausgegriffenen Gruppe seiner Staatsangehörigen zu leisten seien, ist bis zur letzten Folgerung durchgeführt worden. Schließlich ist noch folgendes hervorzuheben. Seit dem Altertum war die Person des Gesandten und die Gesandtschaft heilig. Zum ersten Male, und nur im Falle Deutschlands, wurden die der Erfüllung diplomatischer und konsularischer Aufgaben gewidmeten Vermögenswerte ebenfalls als Reparationsleistung in Anspruch genommen, während dieses Vermögen in den Friedensverträgen mit Italien, Bulgarien, Rumänien, Finnland sowie mit Japan ausdrücklich unangetastet blieb oder zurückgegeben wurde. Auf den Antrag des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten vom 16. November 1951 — Drucksache Nr. 2850 — darf Bezug genommen werden. Gegen die Wegnahme des deutschen Auslandsvermögens haben maßgebende in- und ausländische Völkerrechtler Bedenken erhoben. Fremde Staaten haben sich diese Bedenken zu eigen gemacht. So hat Uruguay als erstes Land nach dem zweiten Weltkrieg die deutschen Vermögenswerte zurückgegeben mit der Begründung, daß das Völkerrecht dies verlange. Die Schweiz, Portugal, die Südafrikanische Union und die Türkei haben von einer Liquidation' bisher Abstand genommen, nicht zuletzt aus rechtlichen Bedenken. Inzwischen ist mit der Schweiz ein Abkommen paraphiert worden, auf Grund dessen das Washingtoner Abkommen durch eine brauchbare deutsch-schweizerische Regelung ersetzt werden soll. In den Vereinigten Staaten liegen dem Kongreß zwei Gesetzentwürfe vor, die sich mit der Frage des deutschen Vermögens befassen, nämlich die Langer-Bill, die eine weitgehende Freigabe des deutschen Vermögens in den Vereinigten Staaten vorsieht, und die Herter-Bill, nach der wenigstens die kleinen Vermögenswerte bis zu 10 000 Dollar freigegeben werden sollen. Demgegenüber haben jedoch Belgien noch im Sommer 1951 und Mexiko um die Jahreswende 1951/52 und der Oberbefehlshaber der alliierten (Dr. Pfleiderer) Truppen in Japan im Januar 1952 Liquidationsmaßnahmen gegen das deutsche Eigentum angeordnet. Allgemein scheinen sich die Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Marken- und WarenzeichenRechtes am stärksten durchzusetzen. 4. In den einzelnen Staaten ist das deutsche Vermögen verschieden verwertet worden. Teilweise ist das gesamte deutsche Vermögen auf den Staat übergegangen (z. B. in Griechenland, in den Niederlanden, in Dänemark). In den meisten Staaten soll das deutsche Vermögen veräußert und der Erlös zugunsten der Staatskasse eingezogen werden. Einige Staaten haben das deutsche Vermögen ganz oder zum Teil für die Befriedigung von Vorkriegsschulden herangezogen, so z. B. Großbritannien, das sich dabei auf den Versailler Vertrag berief, auf Grund der „Distribution of German Enemy Property Act" von 1949 und der Order in Council vom 1. November 1951, die Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund der „Debt Claim Act" von 1946 — nur soweit es Forderungen von Amerikanern gegenüber den beschlagnahmten deutschen Vermögenswerten in den Vereinigten Staaten betrifft Schweden auf Grund einer Art Zwangsclearing bezüglich des ihm verbliebenen Anteils am Liquidationserlös. In keinem Fall sind jedoch bis heute die deutschen Schuldner gehört worden, so daß auch keine Möglichkeit gegeben ist, Einwendungen wegen des Grundes oder der Höhe der geltend gemachten ausländischen Forderungen zu erheben. Aufgefallen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß Spanien Forderungen gegenüber Deutschland geltend macht, die es bis heute nicht spezifiziert hat, während umgekehrt nach deutschen Feststellungen Spanien erhebliche Beträge an Deutschland schuldet, zum Teil noch aus der Zeit der deutschen Waffenhilfe im spanischen Bürgerkrieg. Nach überschläglicher Schätzung sind bisher etwa ein Drittel der deutschen Vermögenswerte im Ausland liquidiert, ein weiteres Drittel enteignet, aber noch nicht endgültig veräußert worden, während das letzte Drittel lediglich beschlagnahmt ist. Mit besonderer Eile hat Spanien die deutschen Vermögenswerte liquidiert; es ist hierfür in dem IARA-Bericht 1951 lobend erwähnt worden. Ebenso hat Schweden anfänglich mit großem Eifer die deutschen Werte liquidiert, während gegenwärtig eine gewisse Zurückhaltung festzustellen ist. In den Vereinigten Staaten von Amerika wird das deutsche Vermögen, abgesehen von der oben erwähnten Verwendung zur Befriedigung bestimmter Schulden, durch den „War-Claims-Act 1948" zu Entschädigungen verwandt, die an ehemalige amerikanische Zivilinternierte in Japan, an ehemalige amerikanische Kriegsgefangene in Japan und in Deutschland und an religiöse amerikanische Organisationen auf den Philippinen zu zahlen sind. Dies bedeutet, daß deutsches Vermögen, z. B. auch der Versteigerungserlös aus der deutschen Botschaft in Washington, für amerikanische Entschädigungsansprüche gegenüber Japan verwendet wird, während andererseits den Japanern das diplomatische und konsularische Eigentum zurückgegeben worden ist. Der War-ClaimsAct enthält außerdem Bestimmungen darüber, daß eine Rückgabe an Deutschland nicht möglich sei und daß eine Entschädigung — entgegen den Bestimmungen des Freundschafts-, Handels- und Konsular-Vertrags von 1923 — an die deutschen Eigentümer von den Vereinigten Staaten nicht zu zahlen sei. Auf die oben — Seite 9545 — angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten über die durch den Krieg nicht unterbrochene Geltung des Vertrags von 1923 darf Bezug genommen werden; nach einer weiteren Entscheidung sind Vermögenswerte eines Deutschen mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit freizugeben, obwohl die Erträge aus diesem Vermögen für die in Deutschland lebenden Eltern des Eigentümers bestimmt waren; schließlich ist neuerdings von diesem Gericht die höchst bedeutungsvolle Entscheidung gefällt worden, daß ausländische, nicht-deutsche Beteiligungen an Werten in den Vereinigten Staaten selbst dann nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn der ausländische Eigentümer der Beteiligungen unter deutschem Einfluß steht (Fall der Interhandel bzw. IG Chemie Basel). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß die Gerichte in den Vereinigten Staaten in immer stärkerem Maße zu den überlieferten Grundsätzen des Rechts zurückkehren. Einen Sonderfall bildet Österreich. Dort stehen die deutschen Vermögenswerte in den Westzonen den Alliierten zur Verfügung, sie sind jedoch der Österreichischen Regierung zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden. Die Österreichische Regierung hat bisher von der ihr gegebenen Möglichkeit, die „öffentliche Verwaltung" zur „öffentlichen Auf s i c h t" abzuschwächen, nur geringen Gebrauch gemacht; insbesondere war in der letzten Zeit wieder festzustellen, daß die Rückführung von verlagertem Hausrat nach Deutschland erschwert worden ist. Die endgültige Entscheidung über das deutsche Vermögen in Osterreich ist dem Friedensvertrag oder einem entsprechenden Abkommen der Alliierten mit diesem Lande vorbehalten. Ein zusammenfassendes Urteil über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögens muß dahin lauten, daß die von den Siegermächten und den Neutralen getroffenen Maßnahmen eine, wie von englischer Seite geäußert worden ist, „Tragödie der Unzulänglichkeiten" darstellen. Diese Ansicht setzt sich immer mehr durch; insbesondere wird deutlich, daß sich das Pariser Reparationsabkommen als schweres Hindernis erweist, um das Reparationsproblem in einer befriedigenden Weise zu regeln. 5. Die Bundesregierung war bisher auf Grund von Ziffer 2 b des Besatzungsstatuts daran gehindert, selbständig auf dem Gebiete des Auslandsvermögens vorzugehen und hierüber zu verhandeln. Sie hat daher in einer Vielzahl von Noten in Einzelfällen bei der Alliierten Hohen Kommission darum nachgesucht, die deutschen Eigentumsinteressen wahrzunehmen, und später auch eine allgemeine Regelung beantragt (siehe Seite 9549). Die Alliierte Hohe Kommission hat diesen deutschen Wünschen in keinem Fall stattgegeben. Ferner hat die Bundesregierung in wiederholtem Notenwechsel mit der Alliierten Hohen Kommission und auch in der Öffentlichkeit ihren Rechtsvorbehalt gegen die Maßnahmen gegenüber dem deutschen Auslandsvermögen zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums den getroffenen Maßnahmen entgegenstehe. Die Bun- (Dr. Pfleiderer) desregierung war nach Auffassung des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten zu dieser Haltung um so mehr verpflichtet, als Art. 14 des Grundgesetzes den Schutz des Privateigentums verfassungsrechtlich gewährleistet. Bei Handelsvertragsverhandlungen ist versucht worden, die Schwierigkeiten, die sich aus der Behandlung des deutschen Auslandsvermögens im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen ergeben, zu beseitigen. So wurde im Februar dieses Jahres mit der Griechischen Regierung darüber verhandelt, für das deutsche Vermögen in Griechenland eine Regelung auf der Grundlage des griechisch-italienischen Abkommens über das italienische Eigentum in Griechenland zu treffen. Die Griechische Regierung hat sich mit einer solchen Lösung grundsätzlich einverstanden erklärt, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Unterzeichnerstaaten des Pariser Reparationsabkommens hiergegen nichts einzuwenden hätten. Der bisher hartnäckigste Widerstand gegen eine Rückkehr zu Verhältnissen, die den überlieferten Beziehungen zu Deutschland entsprochen hätten, wurde von der Spanische Regierung geleistet; auf die Ausführungen oben Seite 9544 und 9546 wird Bezug genommen. Im ganzen muß es Aufgabe der Bundesrepublik sein, die uneingeschränkte Möglichkeit zu zweiseitigen Verhandlungen herbeizuführen, mit dem Ziel, die Frage des deutschen Auslandsvermögens befriedigend zu lösen, insbesondere einen baldigen Beschlagnahme- und Liquidationsstopp zu erlangen. III. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen 1. Für den Außenhandel sind Niederlassungen im Ausland notwendig. Infolge der Wegnahme der ausländischen Niederlassungen war beim Wiederaufbau des deutschen Außenhandels eine erhebliche Beeinträchtigung der Geschäfte und damit ein Ausfall an Devisen zu verzeichnen, der im einzelnen ziffernmäßig nicht festgestellt werden kann. Für den Wiederaufbau von Niederlassungen im Ausland sind Investitionen notwendig geworden, die mit Devisen bezahlt werden müssen und damit die deutsche Zahlungsbilanz nicht unwesentlich beeinflussen. Oft können unentbehrliche Auslandswerte überhaupt nicht mehr ersetzt werden, insbesondere wenn die Anlagen an bestimmte örtliche Voraussetzungen gebunden sind, wie z. B. bei Verkehrs- und Speditionsanlagen. Ferner wird die Aufbringung von Devisen erforderlich, wenn deutsche Auslandswerte, die für den Außenhandel von Bedeutung sind, zurückerworben werden sollen. Was nun die Wegnahme der 100 000 deutschen Patente und der 200 000 deutschen Warenzeichen sowie die Zwangsaufhebung aller Lizenz- usw. Verträge anbelangt, so sind erhebliche Einnahmen in Devisen ausgefallen, ja es müssen jetzt umgekehrt Devisen für Gebühren — sogenannte „Royalties" — aufgewendet werden, um den deutschen Firmen die Benutzung ihrer eigenen Warenzeichen im Auslande wieder zu ermöglichen. Trotz erheblicher rechtlicher Bedenken hat sich die deutsche Wirtschaft zur Zahlung solcher „Royalties" entschlossen, um ihre Auslandsmärkte nicht ganz zu verlieren. Der Ausfall an Devisen infolge der ausländischen Maßnahmen gegenüber den Marken und Warenzeichen wird auf jährlich 1 Milliarde DM geschätzt. Ein beträchtlicher Ausfall an Devisenerträgen ist auch infolge der Beschlagnahme der deutschen Beteiligungen im Ausland sowie der Beschlagnahme der deutschen Kapital- und Zinsforderungen gegenüber Ausländern eingetreten. Durch lange und verlustreiche Treuhand-Verwaltung wird die Vermögenssubstanz fortlaufend vermindert. Auf die häufige Mißwirtschaft der Treuhänder (siehe Seite 9543) darf auch in diesem Zusammenhang hingewiesen werden. Treuhänder betrachten vielfach ihre Stellung als Dauerpfründe. Es gibt Fälle, in denen für einen einzigen Vermögenswert fünf und mehr Treuhänder eingesetzt worden sind. Wenn Treuhänder so verlustreich wirtschaften, daß sie die Schulden, Steuern und Gebühren des von ihnen verwalteten Vermögens nicht mehr bezahlen können, dann werden bei der Rückerlangung beträchtliche Aufwendungen in Devisen zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich. In Frankreich sind deutsche Unternehmen zur Zahlung von Strafen, sogenannten „profits illicites" verurteilt worden, weil sie während des Krieges mit Deutschland zusammengearbeitet hatten. Es besteht die Gefahr, daß auf Grund dieser Urteile künftig Exporterlöse der deutschen Stammhäuser in Anspruch genommen werden, wodurch das Devisenaufkommen ebenfalls vermindert werden würde. Dieselbe Gefahr besteht, wenn ausländische Gläubiger auf Grund früherer Schuldverpflichtungen deutscher Eigentümer Urteile erwirken und daraufhin nach Entzug des Auslandsvermögens in Ausfuhr Erlöse vollstrecken. 2. Die gegen das deutsche Auslandsvermögen ergriffenen Maßnahmen sind für das Ausland häufig selbst schädlich. Zuweilen kann das deutsche Eigentum durch Dritte gar nicht verwertet werden, so daß Unternehmen, die für die Volkswirtschaft des betreffenden Landes wichtig sind, stillgelegt werden müssen. In verschiedenen Ländern ist deshalb der Wunsch geäußert worden, man solle den deutschen Eigentümern ermöglichen, ihr Eigentum zurückzuerwerben. Durch den Ausfall des Erfahrungsaustausches mit ihren deutschen Stammhäusern werden gewinnbringende Unternehmen häufig unrentabel und reif zum Konkurs. Die deutschen Vermögenswerte werden meist unter ihrem wahren Wert veräußert. Die Erwerber können sich dadurch ohne entsprechende Gegenleistung bereichern. Dieses Ergebnis ist um so seltsamer, als umgekehrt die angespannte deutsche Transferlage verlangt, daß die Gläubiger unbestrittene Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern in eine tiefeinschneidende Kürzung ihrer Gläubigerrechte einwilligen. Besondere Gefahren zeitigt die von den Enteigner-Staaten erzwungene Verrechnung (sogenanntes Zwangsclearing), weil die deutschen Gläubiger oder Schuldner nicht gehört werden. Damit fallen entweder berechtigte Forderungen deutscher Gläubiger gegenüber ausländischen Schuldnern aus, oder es werden unberechtigte Forderungen ausländischer Gläubiger gegenüber deutschen Schuldnern befriedigt. Dazu kommen noch einseitig vorgenom- (Dr. Pfleiderer) mene, den deutschen Gesetzen widersprechende, Währungsumstellungen, wodurch RM-Gläubiger einen höheren Betrag erhalten, als er ihnen eigentlich zustünde. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß oft recht überhöhte Forderungen gegenüber dem deutschen Schuldner geltend gemacht werden, zu denen sich dieser nicht äußern kann, da er nicht gehört wird. Dadurch treten erhebliche Unterschiede im Ausmaß der Gläubigerbefriedigung ein, wodurch ein Preis auf unlauteres Geschäftsgebaren gesetzt wird. 3. Die Enteignung von Marken und Warenzeichen und deren Benützung durch Neuerwerber hat eine allgemeine Verwirrung hervorgerufen. Die Nachteile gehen dabei nicht nur zu Lasten des ehemaligen deutschen Eigentümers, sondern vor allem zu Lasten des Verbrauchers der mit den enteigneten Marken versehenen Waren. So sind z. B. auf dem Gebiete der Pharmazeutik schwere gesundheitliche Schäden eingetreten, weil die neuen Waren nicht mehr der früheren, durch die Marke gewährleisteten Beschaffenheit entsprochen haben. Teilweise sind auch technische Störungen und Schäden hervorgerufen worden, weil ganz andere Waren mit dem früheren Warenzeichen versehen worden sind. Bis zu welchen grotesken Folgen die Enteignung der deutschen Namen und Marken geführt hat, zeigt das Beispiel, daß sich eine deutsche, in Deutschland ansässige Firma im Geschäftsverkehr mit einem anderen Lande nicht mehr ihres eigenen Briefkopfes bedienen durfte, da ihr Name dort enteignet worden war. Im Versicherungswesen hat die Enteignung der Auslandswerte deutscher Versicherungen das ausgewogene Gebilde der Rückversicherung nachteilig beeinflußt. Die Auswirkungen sind so schwerwiegend, daß es in einer Vielzahl von Ländern nötig geworden ist, für die deutschen Versicherungswerte Sonderbestimmungen zu erlassen. Das gleiche trifft für das Verkehrs- und Speditionswesen zu. Auch die gefühlsmäßigen Auswirkungen der Enteignung des deutschen Auslandsvermögens sind erheblich. So hält z. B. die durch die Enteignung erzeugte internationale Rechtsunsicherheit viele Kaufleute davon ab, die für den Welthandel unentbehrlichen Mittel im Ausland zu investieren. Verwirrt und beunruhigt steht die Weltwirtschaft vor der Tatsache, daß weder die Verträge von Privaten noch von Staaten, weder das bürgerliche Recht noch das Recht der Völker in der Stunde der Gefahr einen Schutz zu bieten vermag. Kein Wunder, daß jetzt z. B. amerikanische Firmen, ehe sie Geld im Ausland investieren, eine Garantie ihres Staates zu Lasten der Mittel des Marshall-Planes verlangen und erhalten. Auch haben die Vereinigten Staaten, um der durch ihre eigenen Maßnahmen gegen das Feindvermögen erzeugten Rechtsunsicherheit zu begegnen, das Recht ihrer auswärtigen Handelsverträge dahin weiter entwickelt, daß sie jetzt auf der Aufnahme besonderer Schutzbestimmungen für Eigentum und Investitionen bestehen. IV. Auslandsvermögen und Auslandsschulden Der enge Zusammenhang zwischen Auslandsvermögen und Auslandsschulden wurde deutlich und allgemein sichtbar, als die Alliierte Hohe Kommission vor der sogenannten kleinen Revision des Besatzungsstatuts von der Bundesregierung die Anerkennung der deutschen Auslandsschulden forderte. Der Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten wies bei der Vorberatung des dann am 6. März 1951 vollzogenen Notenwechsels über die Anerkennung der deutschen Auslandsschulden von Anfang an auf diesen Zusammenhang hin. In Verfolg der Beratungen des Ausschusses hob der Vorsitzende in seinem unter dem 25. Januar 1951 an den Bundeskanzler gerichteten Schreiben hervor, daß man nicht über eine Anerkennung der deutschen Auslandsschulden sprechen könne, ohne nicht über die gesamten finanziellen Beziehungen der Bundesrepublik zu auswärtigen Staaten zu verhandeln. Man könne bei den Verhandlungen — so hieß es in dem Schreiben wörtlich — die Verbindlichkeiten nicht aus ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang lösen und einseitig Verpflichtungen übernehmen ohne Rücksicht auf die Frage, Wie denn die Verpflichtungen erfüllt werden könnten. Neben die Passiven müßten die Aktiven treten, neben die Schulden das Vermögen. In dem Notenwechsel vom 6. März 1951 wurde jedoch davon abgesehen, die Frage des Auslandsvermögens aufzuwerfen, da die Alliierte Hohe Kommission aus verhandlungstechnischen Gründen einen besonderen Wunsch in dieser Richtung geäußert hatte. Es sollte der Bundesregierung jedoch unbenommen bleiben, die Frage des Auslandsvermögens nach Vollzug des Notenwechsels der Alliierten Hohen Kommission gegenüber aufzunehmen. Mit Beziehung hierauf wurde dann die Frage des deutschen Auslandsvermögens mit Note vom 10. April 1951 bei der Alliierten Hohen Kommission anhängig gemacht, wobei drei Anträge gestellt wurden: 1. Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 5, 2. Zustimmung zu zweiseitigen Verhandlungen mit den Ländern, in denen sich deutsches Vermögen befindet, 3. Herbeiführung eines Liquidationsstops. Diese Vorschläge wurden jedoch mit alliierter Note vom 28. April 1951 zurückgewiesen. In einer weiteren Note vom 28. Juni 1951 wies die Bundesregierung erneut darauf hin, daß die Schuldenanerkennung nur unter der Voraussetzung ausgesprochen worden sei, daß die Frage des deutschen Auslandsvermögens geregelt werden könne und daß sich bei Fortfall dieser wesentlichen Voraussetzung die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik veranlaßt sehen könnten, ihre bisherige Haltung zur Frage der Schuldenanerkennung zu überprüfen. Der von deutscher Seite anläßlich des Notenwechsels über die Anerkennung der deutschen Auslandsschulden vom 6. März 1951 hervorgehobene Zusammenhang der Schuldenregelung mit der Behandlung des Auslandsvermögens trat erneut und mit aller Deutlichkeit in Erscheinung, als die Schuldenkonferenz, die in Ausführung des Schuldenanerkenntnisses die Zahlungspläne ausarbeiten sollte, vorbereitet wurde (vorbereitende Schuldenkonferenz für die Vorkriegsschulden: London, Juli 1951; vorbereitende Schuldenkonferenz für die Nachkriegsschulden: London, November/ Dezember 1951). Die Wegnahme des deutschen Auslandsvermögens wurde in London unter zwei Gesichtspunkten (Dr. Pfleiderer) berücksichtigt: erstens sollten die aus Liquidationserlösen vorgenommenen Zahlungen an Auslandsgläubiger von den Schulden abgezogen werden; zweitens sollte der Verlust des Auslandsvermögens bei der Berechnung der durch den Krieg verursachten Minderung der deutschen Wirtschaftssubstanz Berücksichtigung finden. Das Kernproblem jedoch, ob nicht das Auslandsvermögen statt zu Reparationszahlungen zum Schuldendienst für die Auslandsschulden, und zwar sowohl hinsichtlich der Aufbringung als auch des Transfers heranzuziehen sei, konnte weder auf den beiden vorbereitenden Londoner Schuldenkonferenzen noch auf der jetzt im Gang befindlichen Hauptkonferenz behandelt werden, da sich sonst die unter rein finanziellen Gesichtspunkten einberufene Konferenz mit der politischen Frage der Reparationen hätte befassen müssen, die der Friedenskonferenz oder einer ihr gleichzusetzenden Konferenz vorbehalten bleiben muß. Auch muß es offen bleiben, ob die Londoner Konferenz untersuchen kann, inwieweit die noch vorhandenen Erlöse aus der Liquidation deutschen Auslandsvermögens und die noch nicht liquidierten deutschen Vermögenswerte die Regelung der deutschen Auslandsschulden erleichtern könnten. Um dies festzustellen, muß ein anderer Weg gefunden werden. V. Reparationspolitik und Auslandsschulden 1. Wie aus der Präambel zum Kontrollratsgesetz Nr. 5 hervorgeht, sollte das deutsche Auslandsvermögen den deutschen Eigentümern aus zwei Gründen entzogen werden; erstens „um dadurch den internationalen Frieden und die allgemeine Sicherheit durch die Ausschaltung des deutschen Kriegspotentials zu fördern" und damit zugleich die „Infiltration" der deutschen Wirtschaft in das Ausland zu verhindern. Zweitens sollte das deutsche Auslandsvermögen den Eigentümern „in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Potsdamer Konferenz und den politischen und wirtschaftlichen Grundsätzen, die auf dieses Problem Anwendung finden müssen" entzogen, d. h. zu Reparations-zwecken verwandt werden. Schließlich spielte auf alliierter Seite noch die Vorstellung eine Rolle, daß während des Krieges von angeblichen deutschen Kriegsverbrechern erhebliche Werte aus Deutschland in das Ausland verbracht worden seien. Über das Ausmaß dieser Vermögensflucht hatten sich jedoch die Alliierten, wie sich bald herausstellen sollte, völlig übertriebenen Vorstellungen hingegeben. Auch die politische Lage hat sich verändert. Die deutsche Wirtschaft wird heute als ein unentbehrlicher Teil sowohl der westlichen Verteidigungskraft als auch der Weltwirtschaft angesehen. 2. Hinsichtlich der Reparationen haben sich im Laufe der Entwicklung ebenfalls neue Gesichtspunkte ergeben. Vor allem sind die wirtschaftlich schädlichen Auswirkungen der Reparationen immer deutlicher in Erscheinung getreten. Die deutschen Reparationsleistungen sollten sich, zumindest nach Ansicht der westlichen Siegermächte, von Anfang an unter möglichster Ausschaltung von Entnahmen aus der laufenden Produktion aus zwei Kategorien zusammensetzen: einmal aus Auslandsvermögen, einschließlich der Patente und Warenzeichen, zum andern aus Demontagegütern. Bei den Demontagen wurden frühzeitig die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen, die sie nicht nur für Deutschland, sondern für die gesamte Welt nach sich zogen, erkannt. Bereits im Jahre 1946 verringerten die drei westlichen Besatzungsmächte die Hast ihrer Maßnahmen, und bei der Änderung der sogenannten Industriepläne für das besiegte Deutschland (Belassung erst von 75 %, sodann von 100 % der Industriekapazität von 1936) kürzten sie die Listen der zu demontierenden Werke ganz erheblich (von 1800 Anlagen auf 858). Gegen diese „demontagefeindliche" Haltung der westlichen Besatzungsmächte erhob die inter-alliierte Reparationsagentur in Brüssel im Jahre 1947 bei den Außenministern der drei westlichen Alliierten förmlichen Einspruch, drang damit aber nicht mehr durch. Als die Bundesrepublik in die Marshall-Hilfe einbezogen wurde, setzte sich in den Vereinigten Staaten die Erkenntnis vollends durch; daß die Fortführung der bisherigen Demontagepolitik letzten Endes zu Lasten des amerikanischen Steuerzahlers gehe. Die Folge davon war, daß sich im Jahre 1948 der ECA-Administrator auf Grund des Artikels 119 f des ECA-Gesetzes veranlaßt sah, einen beratenden Ausschuß führender Persönlichkeiten der Industrie (Advisory Committee of Industrial Leaders [sogenanntes Humphrey-Committee]) einzusetzen. Auf Grund dieses Beschlusses wurden weitere 167 wichtige Industrieanlagen von der Demontageliste gestrichen und damit die völlige Einstellung der Demontagen vorbereitet. Bei Durchführung ihrer Reparationspolitik haben die Alliierten hinsichtlich des Auslandsvermögens wirtschaftlichen Gesichtspunkten weit weniger Rechnung getragen als bei den Demontagen. Dies ist um so erstaunlicher, als die wirtschaftlich schädlichen Rückwirkungen der Enteignung des Auslandsvermögens viel weiter reichen als bei den Demontagen. Die Bundesrepublik hat nun den ernsten Wunsch, ihre Schulden zu bezahlen und ihre Kreditwürdigkeit wiederherzustellen; insofern ist ihr Interesse das gleiche wie das ihrer Gläubiger. Auf der Londoner Schuldenkonferenz stehen hohen Forderungen der Gläubiger aus Vorkriegs- und Nachkriegsschulden öffentlicher und privater Art nur sehr begrenzte deutsche Transfermöglichkeiten gegenüber. Dies tritt am deutlichsten in Beziehung auf den Dollarraum in Erscheinung. Auch ist anzunehmen, daß die Wiedergutmachung besonderer Art gegenüber Israel, die in die begrenzte deutsche Transferfähigkeit einbezogen werden muß, nur dann in einer für alle Teile befriedigenden Weise gelöst werden kann, wenn das deutsche Auslandsvermögen wieder in seine devisenbringende und devisensparende Funktion eingesetzt wird. Der Zeitpunkt ist daher gekommen, um bei der Behandlung des deutschen Auslandsvermögens die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus der Schuldenregelung ergeben. Der erste Schritt sollte darin bestehen, die Folgen der Wegnahme auf die deutsche Transferfähigkeit bei der Schuldenzahlung in ihren Einzelheiten aufzuhellen. Mit dieser Aufgabe kann sich die Londoner Schuldenkonferenz nicht befassen; vielmehr müßte damit ein von ihr unabhängiger Ausschuß beauf- (Dr. Pfleiderer) tragt werden. Da es sich um Fragen handelt, die fast alle Länder berühren, sollte der Ausschuß internationalen Charakter tragen. Insofern würde sich der Ausschuß von dem Humphrey-Committee, das nur aus amerikanischen Persönlichkeiten zusammengesetzt war, durch seinen Einfluß auf die Bewilligungen des Kongresses aber eine besondere Wirkung ausüben konnte, unterscheiden. Am zweckmäßigsten erschiene es, wenn das Gewicht des jetzt für das Auslandsvermögen beantragten Ausschusses nicht nur auf dem Sachverstand seiner Mitglieder, sondern auch darauf beruhte, daß er von den interessierten Regierungen selbst eingesetzt wird. Es wäre in erster Linie Aufgabe der drei westalliierten Regierungen, den Ausschuß zu bilden und mit Vollmachten auszustatten. Mit Rücksicht jedoch auf die Verantwortung, die der Bundesrepublik in der Frage der Auslandsschulden und des Auslandsvermögens obliegt, müßte der Ausschuß auch ein deutsches Mitglied umfassen. Die Aufgabe des Ausschusses wäre wie folgt festzulegen: a) Prüfung, welchen Einfluß eine Freigabe des noch nicht liquidierten deutschen Auslandsvermögens auf die Transferfähigkeit bei der Begleichung der deutschen Auslandsverbindlichkeiten haben würde. b) Prüfung, in welchem Umfang noch nicht verwertete Liquidationserlöse zur Begleichung deutscher Auslandsverbindlichkeiten herangezogen werden können. c) Prüfung, welchen Einfluß die bisher erfolgten Liquidationen deutschen Auslandsvermögens, deren Erlöse nicht mehr zur Verfügung stehen, auf die deutsche Transferfähigkeit bei der Begleichung der deutschen Auslandsverbindlichkeiten haben. Bonn, den 16. Mai 1952 Dr. Pfleiderer Berichterstatter Anlage A Morgenthau-Plan (September 1944) 5. Restitutionen und Reparationen. Reparationen in Form von Barzahlungen oder von Sachleistungen sollen nicht gefordert werden. Die Restitution und Reparation soll durch die Übertragung vorhandener deutscher Werte und durch Gebietsabtretungen bewirkt werden. Zum Beispiel: a) durch die Rückgabe von Eigentum, das die Deutschen aus den von ihnen besetzten Gebieten geraubt haben, b) durch die Übertragung deutscher Gebietsteile und deutscher privater Rechte an darin gelegenem deutschem Industrievermögen an Län- der, in die Deutschland eingedrungen ist, und an die nach dem Teilungsplan zu errichtende internationale Organisation, c) durch die Entfernung von Industrieanlagen und industrieller Ausrüstung in der internationalen Zone und den beiden Staaten Nord-und Süddeutschlands, deren Abgrenzung oben angegeben ist, und ihre Verteilung unter den verwüsteten Ländern, d) durch deutsche Zwangsarbeit außerhalb Deutschlands, e) durch die Konfiskation aller deutschen Vermögenswerte, gleich welcher Art, im Ausland. Anlage B Schlußakte der Geld- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods, 1. bis 22. Juli 1944. VI. Feindliches Vermögen und geraubtes Gut. Die Führer und Angehörigen des Feindes und ihre Helfer bringen in der Erwartung der ihnen bevorstehenden Niederlage Vermögenswerte in neutrale Länder hinein und durch diese hindurch, um diese Werte zu verbergen und zur Verewigung ihres Einflusses, ihrer Macht und ihrer Fähigkeit, nach Vergrößerung und Weltherrschaft zu streben; sie gefährden so die Bemühungen der Vereinten Nationen, friedliche, internationale Beziehungen herzustellen und dauernd zu unterhalten; feindliche Staaten und ihre Staatsangehörigen haben das Vermögen besetzter Länder und ihrer Staatsangehörigen an sich genommen, teils durch offenen Raub und Plünderung, teils indem sie mit Gewalt die Abtretung erzwangen, teils durch subtile, mannigfaltige Praktiken, oft durch die Vermittlung ihrer Marionettenregierungen, um ihrem Raub den Schein der Legalität zu geben und Eigentum und Kontrolle von Unternehmungen auch in der Nachkriegszeit zu sichern; feindliche Staaten und ihre Staatsangehörigen haben durch Verkäufe und andere Übertragungen eine Kette von Eigentumskontrollrechten durch besetzte und neutrale Länder gelegt und dadurch die Ermittlung und Entflechtung zu einem internationalen Problem gemacht; die Vereinten Nationen haben ihre Absicht ausgesprochen, ihr Äußerstes zu tun, um die vom Feinde geübten Enteignungsmethoden zu vereiteln; sie haben sich vorbehalten, alle Übertragungen von Vermögen, das Personen im besetzten Gebiet gehört, für ungültig zu erklären, und haben Maßnahmen getroffen, in ihren Zuständigkeitsbereichen das Vermögen von besetzten Ländern und ihren Staatsangehörigen zu schützen und die Veräußerung geraubten Vermögens in den Vereinten Nationen zu verhindern; mit Rücksicht hierauf beschließt die Währungs-und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen: 1. Sie nimmt Kenntnis von den Maßnahmen der Vereinten Nationen a) zur Aufdeckung, Absonderung und Kontrolle von feindlichem Vermögen und zur geeigneten Verfügung über dieses, b) zur Verhütung der Liquidierung von Vermögen, das der Feind geraubt hat, zur Ermittlung des Eigentums und der Kontrolle solchen geraubten Gutes und zur Vorbereitung seiner Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer; sie unterstützt diese Maßnahmen in vollem Umfange. 2. Sie empfiehlt allen in dieser Konferenz vertretenen Ländern, nach Maßgabe ihrer Beziehungen zu den im Kriege befindlichen Ländern die Regierungen der neutralen Länder aufzufordern: a) sofort Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß in ihrem Herrschaftsgebiet über folgende Gegenstände verfügt wird: 1. Vermögenswerte der Regierung oder von Angehörigen oder Institutionen der vom Feind besetzten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, 2. geraubtes Gold, Zahlungsmittel, Kunstgegenstände, Wertpapiere, andere Beweisurkunden über das Eigentum an Finanz-und Gewerbeunternehmen und andere vom Feind geraubte Werte; solche Werte sollen auch ermittelt, abgesondert und zur Verfügung der nach der Befreiung einzusetzenden Behörden jener Länder gehalten werden; b) sofort Maßnahmen zu treffen zur Verhinderung der Verbergung von Gegenständen der im folgenden bezeichneten Art durch trügerische Mittel oder in anderer Weise in ihrem Herrschaftsgebiet und zur Erleichterung der späteren Auslieferung an die Nachkriegsbehörden: 1. Vermögenswerte, die feindlichen Regierungen, Individuen oder Einrichtungen gehören oder von denen dies behauptet wird, 2. Vermögenswerte, die feindlichen Führern, ihren Genossen und ihren Gehilfen gehören oder von denen dies behauptet wird. Anlage C I Protokoll der Potsdamer Konferenz, 2. August 1945. II. Die Richtlinien für die Behandlung Deutschlands in der ersten Periode der Kontrolle. 18. Vom Kontrollrat sind geeignete Schritte zu ergreifen, um die Kontrolle und Verfügungsgewalt über die im Ausland befindlichen deutschen Vermögenswerte auszuüben, die noch nicht unter der Kontrolle der Vereinten Nationen stehen, die am Kriege gegen Deutschland teilgenommen haben. III. Deutschlands Reparationen. In Übereinstimmung mit der auf der Krimkonferenz getroffenen Entscheidung, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem Umfange für die Verluste und die Leiden Schadenersatz zu leisten, die es den Vereinten Nationen zugefügt hat und für die das deutsche Volk der Verantwortung nicht entgehen kann, wurde das folgende Übereinkommen über Reparationen erzielt: 1. Die Reparationsansprüche der UdSSR. sind durch Entnahmen aus der von der UdSSR. besetzten Zone in Deutschland und durch geeignete deutsche Vermögenswerte im Aus-lande zu befriedigen. 2. Die UdSSR. verpflichtet sich, die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Reparationsanteil zu decken. 3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder sind aus den westlichen Zonen und aus geeigneten deutschen Vermögenswerten im Aus-lande zu befriedigen. 4. Zusätzlich zu den Reparationen, die von der UdSSR. aus ihrer eigenen Besatzungszone entnommen werden sollen, erhält die UdSSR. außerdem aus den westlichen Zonen: a) 15 % der brauchbaren und vollständigen industriellen Großanlagen, vor allem aus der Hütten-, chemischen und maschinenerzeugenden Industrie, die für die deutsche Friedenswirtschaft nicht notwendig sind und aus den Westzonen Deutschlands entnommen werden sollen, im Austausch gegen entsprechende Werte an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali, Zink, Holz, Ton- und Petroleumerzeugnissen und an den anderen Gütern, über die eine entsprechende Vereinbarung erzielt wird; b) 10 % der industriellen Großanlagen, die für die deutsche Friedenswirtschaft nicht notwendig sind und aus den Westzonen entnommen werden sollen; sie sind der Sowjetregierung auf Reparationskonto ohne Zahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art zu übertragen. Die oben unter a) und b) vorgesehenen Entnahmen von Anlagen sind gleichzeitig vorzunehmen. 5. Der Umfang der aus den Westzonen auf Reparationskonto zu entnehmenden Anlagen muß spätestens innerhalb von sechs Monaten vom heutigen Tage ab festgesetzt sein. 6. Die Entnahmen der industriellen Großanlagen sind so bald als möglich zu beginnen und innerhalb von zwei Jahren von der in Ziffer 5 vorgesehenen Festsetzung an zu beenden. Die Lieferung der unter obige Ziffer 4 a) fallenden Produkte ist so bald als möglich zu beginnen und ist durch die UdSSR. in vereinbarten Teillieferungen innerhalb von fünf Jahren von diesem Zeitpunkt ab durchzuführen. Die Bestimmung des Umfanges und der Art der industriellen Großanlagen, die für die deutsche Friedenswirtschaft nicht notwendig sind und deshalb für Reparationen zur Verfügung stehen, ist vom Kontrollrat nach von der alliierten Reparationskommission unter Beteiligung von Frankreich festgesetzten Richtlinien vorzunehmen, vorbehaltlich der endgültigen Billigung durch den Zonenbefehlshaber der Zone, aus der die Anlagen entnommen werden sollen. 7. Vor der Festsetzung des Gesamtumfanges der der Entnahme unterliegenden Anlagen sind Vorauslieferungen aus der Zahl der Anlagen zu machen, die gemäß dem im letzten Satz der Ziffer 6 festgesetzten Verfahren als für die Ablieferung in Frage kommend bezeichnet werden. 8. Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Reparationsansprüche auf Anteile an deutschen Unternehmen, die sich in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands befinden, wie auch auf deutsche Vermögenswerte im Auslande in allen Ländern mit Ausnahme der nachstehend in Ziffer 9 aufgeführten. 9. Die Regierungen des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika verzichten auf ihre Reparationsansprüche auf Anteile an deutschen Unternehmungen, die sich in der östlichen Besatzungszone in Deutschland befinden, sowie auf deutsche ausländische Vermögenswerte in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und dem östlichen Teil Österreichs. 10. Die Sowjetregierung erhebt keinerlei Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold. Anlage D Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer interalliierten Reparationsagentur und über die Rückgabe von Münzgold. Paris, 14. Januar 1946*) Die Regierungen von Albanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Canada, Dänemark, Ägypten, Frankreich, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Griechenland, Indien, Luxemburg, Norwegen, Neuseeland, den Niederlanden, der Tschechoslowakei, der Südafrikanischen Union und Jugoslawien, in der Absicht, die Gesamtheit der Guthaben gerecht unter sich zu verteilen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der zu Potsdam am 1. August 1945 zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Sowjetunion vereinbarten Bestimmungen als von Deutschland zu leistende Reparationen (nachstehend „deutsche Reparationen" genannt) für verfügbar erklärt wurden oder erklärt werden, *) Das Abkommen wurde von den wichtigsten Teilnehmern am 14. Januar 1946 unterzeichnet, trat aber erst am 24. Januar 1946 in Kraft, weil erst dann die nach Teil IV Art. 1 erforderliche Zahl von Unterschriften vorlag; es wird deshalb auch mit dem Datum des 24. Januar 1946 zitiert. in der Absicht, ein gerechtes Verfahren für die Rückgabe des Münzgoldes festzusetzen, haben das folgende Abkommen geschlossen: Teil I Deutsche Reparationen Art. 1. Reparationsquoten. A. Die deutschen Reparationen (mit Ausnahme der nach Art. 8 des Teils I dieses Abkommens zu verteilenden Werte) wurden in die folgenden Kategorien eingeteilt: Kategorie A. Diese umfaßt alle Arten von deutschen Reparationen unter Ausschluß der in Kategorie B erfaßten. Kategorie B. Diese umfaßt alle Industrieausrüstungen und andere Ausrüstungsgüter, die aus Deutschland entnommen wurden, sowie die Handelsschiffe und die Fahrzeuge der Binnenschiffahrt. B. Jede unterzeichnete Regierung hat einen Anspruch auf den Prozentsatz des Gesamtwertes der Güter der Kategorie A und B, der für jede dieser Regierungen in den entsprechenden Spalten der nachfolgenden Aufstellung angezeigt ist. Aufstellung der Anteile Land Kategorie Kategorie A B Albanien 0,05 0,35 Vereinigte Staaten von Amerika 28,00 11,80 Australien 0,70 0,95 Belgien 2,70 4,50 Canada 3,50 1,50 Dänemark 0,25 0,35 Agypten 0,05 0,20 Frankreich 16,00 22,80 Vereinigtes Königreich 28,00 27,80 Griechenland 2,70 4,35 Indien**) 2,00**) 2,90**) Luxemburg 0,15 0,40 Norwegen 1,30 1,90 Neuseeland 0,40 0,60 Niederlande 3,90 5,60 Tschechoslowakei 3,00 4,30 Südafrikanische Union***) 0,70 0,10 Jugoslawien 6,60 9,60 insgesamt 100,00 100,00 C. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen D hat jede Signatarmacht das Recht, von allen Handelsschiffen einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 5 Teil I dieses Abkommens festgelegten Anteil zu erhalten, vorausgesetzt, daß der Wert der ihr zugeteilten Handelsschiffe den Wert ihres Anteils an Gütern der Kategorie B nicht übersteigt. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pargraphen D hat jede Signatarmacht gleichermaßen einen Anspruch auf einen Teil der Werte der Katgorie A des deutschen Vermögens, welches in d m während des Krieges gegen Deutschland neutral gebliebenen Ländern gelegen ist. Die Verteilung der als deutsche Reparationen zur Verfügung stehenden Werte soll gemäß den in Art. 4 des Teils I dieses Abkommens niedergelegten Prinzipien erfolgen. Dies gilt nicht für Handelsschiffe, Fahrzeuge der Binnenschiffahrt und deutsches Vermögen in den im Krieg gegen Deutschland neutral gebliebenen Ländern. D. Wenn eine Signatarmacht mehr als ihren prozentualen Anteil an gewissen Typen von Vermögenswerten der Kategorie A oder B erhält, dann wird ihr Anteil an anderen Typen von Vermögenswerten der gleichen Kategorie in der Weise herabgesetzt, daß sichergestellt ist, daß diese Signatarmacht im ganzen nicht mehr erhält, als ihrem Anteil an Werten der betreffenden Kategorie entspricht. E. Keine Signatarmacht soll durch Verzicht auf irgendeinen Teil ihres prozentualen Anteils an den **) Laut Zusatzprotokoll vom 15. März 1948 übernahm Pakistan aus der A-Quote Indiens 0,35 %, aus der B-Quote Indiens 0,51%. ***) Die Regierung von Südafrika hat sich verpflichtet, auf ihre Rechte insoweit zu verzichten, als zur Herabsetzung ihres Anteils in der Kategorie B auf 0,1% nötig ist. Die Regierung ist andererseits berechtigt, bei der Verfügung über deutsches Feindvermögen in ihrem Zuständigkeitsbereich den Nettowert dieser Guthaben gegen ihren Anteil in der Kategorie A und gegen ihren Anteil von 0,1 % in der Kategorie B aufzurechnen. Werten einer der beiden Kategorien mehr erhalten als ihren Anteil an den Werten der Kategorien A oder B. Hinsichtlich des ihrer Zuständigkeit unterworfenen deutschen Feindvermögens hat diese Regierung jedoch das Recht, den Überschuß derartiger Guthaben über ihren für die Gesamtheit der Güter der Kategorie A festgelegten Anteil an der Gesamtheit des der Zuständigkeit der Signatarmächte unterworfenen deutschen Feindvermögens aufzurechnen, und zwar entweder gegen die zu erhaltenden Werte der Kategorie A oder der Kategorie B oder gegen einen Teil der Werte der einen oder der anderen Kategorie. F. Die gemäß Teil II des vorliegenden Abkommens zu errichtende Interalliierte Reparationsagentur wird das Reparationskonto jeder Signatarmacht mit den ihrer Zuständigkeit unterworfenen deutschen Vermögenswerten belasten, wobei die Schuld auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt wird. Die Belastung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens soll nicht weniger als 20 % des Nettowerts dieser Guthaben betragen (wie er in Art. 6 des Teils I des vorliegenden Abkommens definiert ist) auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Schätzung; zu Beginn des zweiten Jahres soll sie nicht weniger als 25 % des Saldos betragen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Schätzung; zu Beginn des dritten Jahres soll sie nicht weniger als 331/3 % des Saldos betragen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Schätzung; zu Beginn des vierten Jahres soll sie nicht weniger als 50 % des Saldos betragen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Schätzung; zu Beginn des fünften Jahres soll sie nicht weniger als 90 % des Saldos betragen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Schätzung, und am Ende des fünften Jahres soll sie dem Saldo des ganzen effektiv-realisierten Betrages entsprechen. G. Die folgenden Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen D und E sollen dann Platz greifen, wenn die Ansprüche einer Signatarmacht auf Güter der Kategorie B geringer sind als ihre Ansprüche auf Güter der Kategorie A. (i) Durch die Zuteilung von Handelsschiffen an eine Regierung, die sich in einer solchen Lage befindet, sollen deren Ansprüche auf andere Typen von Gütern der Kategorie B nicht verkürzt werden außer in dem Falle, daß der Wert derartiger Zuteilungen den Betrag übersteigt, den man bei einem Vergleich des prozentualen Anteils der Ansprüche dieser Regierung auf Güter der Kategorie A mit dem Gesamtwert der Handelsschiffe erhält. (ii) Wenn der Wert der deutschen Guthaben, die der Zuständigkeit einer sich in solcher Lage befindlichen Regierung unterworfen sind, deren Anteil an der Gesamtheit der deutschen Guthaben innerhalb der Zuständigkeit der Signatarmächte übersteigt - wie er aus dem ihr an den Gütern der Kategorie A zugewiesenen prozentualen Anteil resultiert -, dann soll diese Differenz zunächst auf den zusätzlichen Anspruchsanteil dieser Regierung auf Güter der Kategorie B angerechnet werden, auf den diese Regierung Anspruch haben könnte, wenn man für die Berechnung ihres Anteils an den Gütern der Kategorie B den Anteil an den Gütern der Kategorie A zugrundelegt. H. Wenn eine Signatarmacht auf ihre gesamten Ansprüche oder auf Bruchteile davon an den deutschen Reparationen verzichtet, wie sie in der obigen Aufzählung der Anteile verzeichnet sind, oder wenn die besagte Signatarmacht sich von der Interalliierten Reparationsagentur zu einem Zeitpunkt zurückzieht, wo alle ihre Ansprüche auf deutsche Reparationen oder nur ein Teil derselben noch nicht befriedigt sind, dann wird der Teil oder der Bruchteil, auf den sie verzichtet, oder der ihr im Augenblick ihres Austritts noch geschuldete Rest unter die übrigen Signatarmächte im Verhältnis ihres jeweiligen prozentualen Anteils aufgeteilt. Art. 2 Regelung der Forderungen an Deutschland. A. Die Signatarmächte kommen untereinander überein, daß ihre jeweiligen Anteile an den Reparationen — wie sie durch das vorliegende Abkommen bestimmt werden — von jeder von ihnen als Abgeltung aller ihrer Forderungen und aller Forderungen ihrer Staatsangehörigen gegen die ehemalige deutsche Regierung oder gegen deutsche Regierungsstellen angesehen werden. Dies gilt für Forderungen öffentlicher oder privater Natur, die aus den Kriegsverhältnissen entstanden sind (sofern keine anderen Bestimmungen darüber getroffen sind), einschließlich der Kosten der deutschen Besetzung, der während der Besatzung entstandenen Clearing-Konten und der Forderung gegen Reichskreditkassen. B. Die obigen Bestimmungen des Paragraphen A sollen nicht präjudizieren: (i) Die zu gegebener Zeit zu treffende Bestimmung der Formen, der Dauer oder des Gesamtbetrags der von Deutschland zu leistenden Reparationen; (ii) Das jeder Signatarmacht möglicherweise zustehende Recht bezüglich der endgültigen Regelung der deutschen Reparationen; (iii) Jegliche Ansprüche politischer, territorialer oder anderer Art, die eine Signatarmacht bezüglich des Friedensschlusses mit Deutschland erheben könnte. C. Ungeachtet der obigen Bestimmungen des Paragraphen A soll das vorliegende Abkommen nicht berühren: (i) Die Verpflichtung der zuständigen deutschen Behörden, später die Zahlung der Schulden Deutschlands und der deutschen Staatsangehörigen zu garantieren, die aus Verträgen oder anderen rechtsgültig eingegangenen Verpflichtungen erwachsen oder aus Rechten, die vor Beginn des Kriegszustandes zwischen Deutschland und der betreffenden Signatarmacht oder vor der deutschen Besetzung des betreffenden Landes erworben sind, je nachdem welches Ereignis früher eintrat. (ii) Die Forderungen von Sozialversicherungseinrichtungen der Signatarmächte oder ihrer Staatsangehörigen gegen die Sozialversicherungseinrichtungen der deutschen Regierung. (iii) Die Banknoten der Reichsbank und der Rentenbank, wobei selbstverständlich ihre Realisierung nicht die ungerechtfertigte Verminderung der Reparationsmasse zur Folge haben und nur im Übereinkommen mit dem Kontrollrat in Deutschland vorgenommen werden darf. D. Ungeachtet der Bestimmungen des Paragraphen A dieses Artikels kommen die Signatarmächte — soweit es sie betrifft — überein, daß die tschechoslowakische Regierung berechtigt ist, über das Girokonto der tschechoslowakischen Nationalbank bei der Reichsbank zu verfügen, in dem Falle, daß diese Maßnahme von der tschechoslowakischen Regierung beschlossen und vom Kontrollrat in Deutschland gebilligt werden sollte im Zusammenhang mit der Umsiedlung ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger von der Tschechoslowakei nach Deutschland. Art. 3. Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen auf Reparationszuteilungen. Jede Signatarmacht verpflichtet sich, weder im eigenen Namen noch im Namen einer Person, die auf ihren Schutz Anspruch hat, gegen irgendeine andere Signatarmacht oder deren Staatsangehörige in bezug auf Güter, die diese Macht als Reparationsleistung mit Zustimmung des Kontrollrats in Deutschland empfangen hat, Reparationen geltend zu machen, vor internationalen Gerichten Klage zu erheben oder derartige Forderungen durch diplomatische Mittel zu unterstützen. Art. 6. Deutsche Auslandswerte. A. Jede Signatarmacht soll nach einem Verfahren ihrer Wahl die deutschen Feindwerte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches einbehalten oder darüber verfügen derart, daß diese Werte nicht wieder deutsches Eigentum werden oder unter deutsche Kontrolle zurückkehren können. Sie soll die in Frage kommenden Werte auf ihren Reparationsanteil anrechnen frei von rückständigen Steuern, Pfand- und Zurückbehaltungsrechten und Verwaltungskosten und frei von jeglichen anderen dinglichen Belastungen auf bestimmten Gegenständen sowie von allen legitimen vertraglichen Ansprüchen gegen die ehemaligen deutschen Eigentümer dieser Werte. B. Die Signatarmächte sollen der Interalliierten Reparationsagentur alle Informationen übermitteln, welche diese über den Betrag dieser Werte und über den von Zeit zu Zeit durch die Liquidation dieser Werte erzielten Erlös verlangt. C. Deutsche Werte in den während des Krieges gegen Deutschland neutral gebliebenen Ländern sollen den deutschen Eigentümern oder deutscher Kontrolle entzogen werden; die Liquidation dieser Werte oder die Verfügung darüber sollen in Übereinstimmung mit den Entscheidungen erfolgen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und dem Vereinigten Königreich in Ausführung von Verträgen, welche diese Mächte mit den neutralen Ländern abschließen werden, getroffen werden. Der Reinerlös der Liquidation oder der Verfügung über diese Werte soll der Inter-alliierten Reparationsagentur zur Verteilung auf Reparationskonto zur Verfügung gestellt werden. D. Bei der Anwendung der Bestimmungen des obigen Paragraphen A werden Werte, die nicht das Eigentum Deutschlands, sondern das Eigentum eines Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder eines seiner Staatsangehörigen im Augenblick der Annexion oder der Besetzung dieses Landes durch Deutschland oder seines Kriegseintritts waren, nicht auf sein Reparationskonto angerechnet. Dabei soll diese Bestimmung in keiner Weise irgendeine Frage präjudizieren, die bezüglich der Werte entstehen könnte, die nicht das Eigentum eines Staatsangehörigen eines der betreffenden Länder im Augenblick der Annexion oder Okkupation dieses Landes durch Deutschland oder seines Kriegseintritts waren. E. Die auf den Reparationsanteil anzurechnenden deutschen Feindwerte sollen die Werte einschließen, die in Wirklichkeit deutsche Feindwerte sind, selbst wenn der nominelle Eigentümer solcher Werte kein Feinddeutscher ist. Sofern nicht schon geschehen, soll jede Signatarmacht Gesetze erlassen und jede andere geeignete Maßnahme treffen, um die nach der Besetzung ihres Gebietes oder nach ihrem Kriegseintritt erfolgten Vermögensverschiebungen für nichtig zu erklären, die in der betrügerischen Absicht erfolgt sind, deutsche Feindwerte zu verschleiern und sic den für die Kontrolle dieser Werte erlassenen Maßnahmen zu entziehen. F. Die Versammlung der Interalliierten Reparationsagentur soll zur Beilegung der entstehenden technischen Rechts- und Auslandsstreitigkeiten ein Sachverständigenkomitee für die Sequestration von Feindvermögen bilden. Das Komitee soll besonders darauf achten, alles zu vermeiden, was die Aufrechterhaltung fiktiver Vermögensverschiebungen oder anderer Verschiegungen 711r Folge haben könnte, die entweder die feindlichen Interessen begünstigen oder die für die Verteilung als Reparationen anfallende Masse ungerechtfertigt vermindern könnten. Art. 8. Zuteilung von Reparationsquoten an nichtrepatriierbare Opfer deutscher Maßnahmen. In Anerkennung der Tatsache, daß eine große Zahl von Personen unter den Nazis schwer zu leiden hatte und nun dringende Hilfe benötigt, um ihre Rehabilitierung zu bewerkstelligen, aber nicht in der Lage ist, Unterstützung von irgendeiner Regierung, die von Deutschland Reparationen erhält, zu beanspruchen, sollen die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs, des Vereinigten Königreiches, der Tschechoslowakei und Jugoslawiens — nach Beratung mit dem zwischenstaatlichen Flüchtlingskomitee — sobald wie möglich in gemeinsamer Übereinkunft einen Plan ausarbeiten, der auf folgenden Hauptpunkten aufgebaut ist. A. Ein Teil der Reparationen, bestehend aus allem von den alliierten Streitkräften in Deutschland aufgefundenen Nicht-Münzgold und aus einer 25 Millionen Dollar nicht übersteigenden zusätzlichen Summe soll für die Rehabilitierung und die Neugründung einer Existenz der nichtrepatriierbaren Opfer deutscher Maßnahmen bereitgestellt werden. B. Die Summe von 25 Millionen Dollar soll von einem Teil des Ertrages der Liquidierung der deutschen Werte in neutralen Ländern, die für Reparationszwecke zur Verfügung stehen, aufgebracht werden. C. Regierungen neutraler Länder sollen gehalten sein, zu diesem Zweck (zusätzlich zu der Summe von 25 Millionen Dollar) in eben diesen Ländern die Werte von Opfern nationalsozialistischer Maßnahmen, die inzwischen ohne Hinterlassung von Erben verstorben sind, verfügbar zu machen. D. Dieser Hilfsplan soll nur wirklichen Opfern der Nazi-Verfolgung, deren Familien und von ihnen abhängigen Personen zugute kommen, die folgenden Kategorien angehören: (i) Flüchtlinge aus Nazi-Deutschland oder NaziÖsterreich, die Hilfe benötigen und in angemessener Frist wegen der bestehenden Verhältnisse nicht in ihre Heimat zurückgeschickt werden können; (ii) deutsche und österreichische Staatsangehörige, die gegenwärtig in Deutschland oder Österreich wohnhaft sind, in Ausnahmefällen, in denen es aus humanen Gründen angemessen ist, diesen Personen zur Auswanderung zu verhelfen, wenn sie tatsächlich innerhalb einer angemessenen Frist auswandern. (iii) Staatsangehörige von früher von Deutschland besetzten Ländern, die — jetzt innerhalb angemessener Frist — nicht repatriiert werden können. Um die Hilfe den bedürftigsten und notleidendsten Flüchtlingen vorzubehalten und um Personen auszuschließen, deren Loyalität gegenüber den Vereinten Nationen zweifelhaft ist oder war, soll die Hilfe auf Staatsangehörige ehemals besetzter Länder beschränkt werden, die in deutschen Konzentrationslagern oder in von einer unter Nazi-Einfluß stehenden Regierung eingerichteten Konzentrationslagern waren, jedoch unter Ausschluß von Personen, die nur in Kriegsgefangenenlagern interniert waren. E. Die gemäß § A und B verfügbar gemachten Summen sollen von dem Zwischenstaatlichen Flüchtlingskomitee oder einer Dienststelle der Vereinten Nationen verwaltet werden, welcher in Zukunft die Funktionen des Zwischenstaatlichen Komitees übertragen werden können. Die unter Paragraph C oben verfügbar gemachten Summen sollen für die allgemeinen — in diesem Artikel genannten — Zwecke gemäß einem Verwaltungsprogramm verwaltet werden, das von den fünf obengenannten Regierungen aufzustellen ist. F. Das in Deutschland aufgefundene Nicht-Münzgold soll dem Zwischenstaatlichen Flüchtlingskomitee sofort nach Ausarbeitung dieses Plans zur Verfügung gestellt werden. G. Das Zwischenstaatliche Flüchtlingskomitee soll befugt sein, durch angemessene öffentliche oder private Ausführungsorgane für die Verwirklichung der Ziele des Fonds zu sorgen. H. Der Fonds soll nicht zur Entschädigung einzelner Opfer, sondern zur Erleichterung der Rehabilitierung oder Neugründung der Existenz von Personen der unterstützungsberechtigten Kategorien benutzt werden. I. Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Ansprüche präjudizieren, welche einzelne Flüchtlinge gegen eine zukünftige deutsche Regierung erheben könnten, mit. Ausnahme des Betrags an Unterstützungen, welche diese Flüchtlinge aus den in obigen Paragraphen A und C genannten Quellen erhalten haben. Anlage E Richtlinien für die Abrechnung über deutsche Auslandswerte. Genehmigt von der Versammlung am 21. November 1947. Teil I 1. Die Bezeichnung „Deutschland" bedeutet das Gebiet innerhalb der Grenzen dieses Landes, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden. 2. Die Bezeichnung „Werte" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche Vermögen, alle Rechte, Titel oder Interessen an Vermögen (siehe § 9 des Berichtes des Sachverständigenausschusses über deutsche Auslandswerte vom 18. November 1947). 3. Der Ausdruck „Beschlagnahme" (oder „beschlagnahmt") bedeutet die Anordnung der Zwangsverwaltung oder der vorläufigen Vermögensverwaltung, die Sperrung, Beschlagnahme oder Einziehung eines Vermögensgegenstandes wegen daran bestehender deutscher Interessen. 4. Die Beschlagnahme eines Wertes durch die Signatarmacht soll die Signatarmacht nicht von ihrer Verpflichtung befreien, derartige Werte abzurechnen oder im Fall der Liquidierung oder des Verkaufs beschlagnahmter Werte den Erlös daraus abzurechnen. Teil II 5. Vorbehaltlich der anderen Teile dieser Richtlinien und in Einklang mit Art. 1 F (Teil I) des Pariser Reparationsabkommens soll jede Signatarmacht mit dem geschätzten Wert der in den folgenden Paragraphen A und B genannten Vermögenswerte, die sich am 24. Januar 1946 in ihrem Zuständigkeitsbereich befanden, sowie mit dem Betrag der vor oder nach diesem Zeitpunkt von dieser Regierung daraus erzielten Erträge belastet werden. Die Schätzung soll auf folgender Basis vorgenommen werden: (1) Anläßlich der Aufstellung der für dieses Jahr zu liefernden Meldungen werden die bis zum vorgesehenen Anmeldetermin noch nicht verkauften oder liquidierten Werte auf der Basis der Preise von 1948 bewertet. Jeder aus diesen Werten herrührende Ertrag soll angegeben werden. (2) Die Signatarmächte sollen den Erlös aus dem Verkauf oder der Liquidierung der Werte, die sie vor oder nach dem 24. Januar 1946 verkauft oder liquidiert haben, melden. Jeder Ertrag aus diesen Werten vor ihrem Verkauf oder ihrer Liquidierung soll angegeben werden. (3) Werte, die in Form von Bargeld oder Bankkonten beschlagnahmt worden sind, sollen ebenso wie alle aus diesen Werten erzielten Erlöse bis zu ihrer Investierung, ihrer Neuinvestierung oder ihrer Überführung in öffentliches Eigentum gemeldet werden. (4) Wenn Erlöse aus Verkäufen und Liquidierungen, Werte in Form von Bargeld oder Bankkonten oder die daraus erzielten Erträge investiert oder in öffentliches Eigentum übergeführt worden sind, dann sollen diese Erlöse, Werte oder Erträge nur bis zum Höchstbetrag der im Zeitpunkt der Investierung oder der Übertragung investierten oder in öffentliches Eigentum übergeführten Summen angerechnet werden. Die Meldung soll umfassen: A. die Werte, die am 24. Januar 1946 mittelbar oder unmittelbar im Eigentum folgender Gruppen standen (oder ohne die erfolgte Beschlagnahme gestanden hätten): 1. des deutschen Staats, der deutschen Regierung, deutscher Gemeinde- und anderer öffentlicher Behörden und Organisationen oder der Nazipartei; 2. von Einzelpersonen, die am 24. Januar 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und sich zu diesem Zeitpunkt persönlich in Deutschland befanden oder ihren Aufenthalt in Deutschland hatten; 3. von Einzelpersonen, die als deutsche Staatsangehörige nach dem 24. Januar 1946 zwangsweise nach Deutschland repatriiert wurden oder deren zwangsweise Repatriierung nach Deutschland beabsichtigt ist; 4. von jeder korporierten oder nicht korporierten Körperschaft, die in Deutschland nach den deutschen Gesetzen gebildet ist; B. andere als in A erwähnte Werte, die zum Zeitpunkt der Meldung (i) entweder beschlagnahmt, (ii) nicht freigegeben sind und (iii) deren Freigabe nicht beabsichtigt ist in Fällen, wo 1. sie am 24. Januar 1946 mittelbar oder unmittelbar Eigentum waren oder ohne die erfolgte Beschlagnahme gewesen wären: a) von Personen, die zu irgendeiner Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Besetzung oder Annexion des Landes durch Deutschland oder des Eintritts dieser Regierung in den Krieg gegen Deutschland und dem 24. Januar 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, b) von korporierten oder nicht korporierten Körperschaften, an denen zu irgendeiner Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Besetzung oder Annexion des Landes durch Deutschland oder des Eintritts dieser Regierung in den Krieg gegen Deutschland und dem 24. Januar 1946 deutsche Interessen bestanden; 2. solche Guthaben, die mittelbar oder unmittelbar Eigentum von vor dem 24. Januar 1946 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen waren oder ohne die Beschlagnahme gewesen wären. Teil III 6. Die Signatarmächte sind berechtigt, von dem ihnen auf das Lastkonto zu setzenden Betrag gemäß den Bestimmungen dieses Teiles II die Werte der folgenden Kategorien abzusetzen, wenn diese Werte (i) nicht beschlagnahmt, (ii) freigegeben waren oder (iii) freigegeben werden sollten: A. Patente, über die gemäß den Bestimmungen des Londoner Patentabkommens vom 27. Juli 1946 verfügt wurde oder die danach in Gebrauch genommen wurden, sowie Fabrikmarken, Warenzeichen, literarisches und künstlerisches Eigentum, vorausgesetzt jedoch, daß alle Erträge oder Erlöse aus diesen Werten mit abgerechnet werden; B. Haushaltsgegenstände und in beschränktem Umfang Gegenstände des persönlichen Bedarfs, welche die nach Deutschland repatriierten Personen mitnehmen dürfen, sowie die nötigen Beträge für ihren Lebensunterhalt bis zur Durchführung der Repatriierung; C. Haushaltsgegenstände und in beschränktem Umfang Gegenstände des persönlichen Bedarfs der Beamten des deutschen diplomatischen und konsularischen Dienstes; D. die Werte, die religiösen Organisationen oder privaten Wohltätigkeitseinrichtungen gehören und ausschließlich religiösen oder wohltätigen Zwecken gewidmet sind; E. die Werte von Einzelpersonen deutscher Staatsangehörigkeit, die auf Einladung einer der alliierten Regierungen freiwillig nach Deutschland gegangen sind, um dieser Regierung zu helfen, und deren Fall einer wohlwollenden Behandlung unterzogen werden soll; F. die Werte, die Personen deutscher Staatsangehörigkeit gehören, welche jede der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie müssen: (1) ihrer Freiheit beraubt gewesen sein in Ausführung eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer deutschen Maßnahme, die gewisse religiöse oder rassische Gruppen oder gewisse Organisationen diskriminierte; (2) zu irgendeiner Zeit zwischen dem 1. September 1939 und der Aufhebung dieser Gesetze, Verordnungen oder Maßnahmen nicht im vollen Besitz der deutschen Staatsbürgerrechte gewesen sein; (3) Deutschland in der Absicht verlassen haben, ihren dauernden Wohnsitz außerhalb Deutschlands zu gründen (oder wenn sie Deutschland im Augenblick der im Abkommen von Paris vorgesehenen endgültigen Abrechnung noch nicht verlassen haben, den Nachweis führen können, daß sie die Absicht haben, Deutschland innerhalb einer angemessenen Frist zu verlassen); (4) erwiesenermaßen gegen die Sache der Alliierten keine feindlichen Handlungen während des Krieges begangen haben; (5) sich in einer Lage befinden, die eine wohlwollende Behandlung verdient. G. die Werte, die Personen deutscher Staatsangehörigkeit gehören, welche jede der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie müssen: (1) Angehörige eines Mitgliedstaats der Interalliierten Reparationsagentur sein oder gewesen sein; (2) früher in diesem Staat gewohnt haben; (3) Deutschland in der Absicht verlassen haben, ihren dauernden Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat der Interalliierten Reparationsagentur zu gründen oder, wenn sie Deutschland im Augenblick der im Abkommen von Paris vorgesehenen endgültigen Abrechnung noch nicht verlassen haben, den Nachweis führen können, daß sie die Absicht haben, Deutschland innerhalb einer angemessenen Frist zu verlassen; (4) ihre Loyalität gegenüber der alliierten Sache während des Krieges nachweisen können; (5) sich in einer Lage befinden, die eine wohlwollende Behandlung verdient. H. die Werte, deren Nettowert gering ist oder von den durch die Beschlagnahme, Verwaltung oder den Verkauf entstandener Kosten verzehrt wird. I. die im Staatsgebiet einer Signatarmacht befindlichen Werte, die einer nach den Gesetzen eines anderen Staates — mit Ausnahme Deutschlands — organisierten Körperschaft gehören, in der die deutschen Anteile keine Kontrolle ausüben. J. Die im Staatsgebiet einer Signatarmacht befindlichen Werte, die einer nach deutschen Gesetzen organisierten Körperschaft gehören, an der nichtdeutsche Anteile bestehen, in dem Maße, wie ein den nichtdeutschen Anteilen entsprechender Teil der Werte der Körperschaft den Eigentümern dieser Anteile freigegeben wird. K. Alle anderen mittelbar oder unmittelbar nichtdeutschen Anteile, wenn diese Anteile nicht beschlagnahmt oder den nichtdeutschen Anteilseigentümern zurückgegeben wurden oder noch zurückgegeben werden. Teil IV 7. Die Signatarmächte werden gemäß den Bestimmungen des Teils II in den auf das Lastkonto zu setzenden Betrag die Güter in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht einbeziehen, die am 24. Januar 1946 mittelbar oder unmittelbar Personen gehörten (oder gehört hätten, wenn sie nicht unter vorläufige Verwaltung oder Zwangsverwaltung gestellt oder gesperrt, beschlagnahmt oder eingezogen worden wären), die im Augenblick der Besetzung oder der Annexion ihres Aufenthaltslandes durch Deutschland oder zum Zeitpunkt des Kriegseintritts dieses Landes (a) Staatsangehörige dieses Landes, (b) keine deutschen Staatsangehörigen waren und (c) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Heirat erworben hatten unter der Voraussetzung, daß diese Bedingung die Anwendung der Regel 6 G nicht berührt. Teil V 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Regel 9 A. werden die Signatarmächte gemäß den Bestimmungen des Teils II in den auf das Lastkonto zu setzenden Betrag die am 24. Januar 1946 in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Werte nicht einbeziehen, die — infolge eines mit einer anderen Regierung zur Vermeidung oder Lösung eines Zuständigkeitskonflikts abgeschlossenen Abkommens oder Vergleichs — (i) nicht beschlagnahmt wurden und auch nicht beschlagnahmt werden oder von der Zwangsverwaltung freigegeben wurden oder freigegeben werden oder die (ii) zur Entschädigung nichtfeindlicher Interessen verwendet wurden oder verwendet werden; B. kann jede Signatarmacht gemäß den Bestimmungen des Teils II von dem auf das Lastkonto zu setzenden Betrag die Beträge abziehen, die sie einem andern Lande bezahlt hat oder bezahlen muß als Entschädigung für die im Paragraphen A genannten Werte, die dieses Land nicht beschlagnahmt oder von der Zwangsverwaltung freigestellt hat; C. wird jede Signatarmacht gemäß den Bestimmungen des Teils II in den auf das Lastkonto zu setzenden Betrag die Beträge einbeziehen, die sie von einem andern Land empfangen hat oder empfangen soll als Entschädigung für die in Paragraph A genannten Werte, die sie nicht beschlagnahmt oder von der Zwangsverwaltung freigestellt hat. 9. In dem Fall, in dem die in Regel 8 vorgesehenen Ausgleichszahlungen Werte betreffen, die beschlagnahmt und noch nicht von der Zwangsverwaltung freigestellt wurden, aber noch freigestellt werden sollen, und wenn A. sämtliche unmittelbar beteiligten Regierungen Signatarmächte sind, können diese Ausgleichszahlungen von einer Signatarmacht nur unter den folgenden Bedingungen vorgenommen werden: (1) Nach Benachrichtigung des Generalsekretärs und der anderen unmittelbar beteiligten Signatarmächte durch die zahlende Regierung; (2) nach Zustimmung der unmittelbar beteiligten Signatarmächte zur Verbuchung der entstehenden Abzüge und Gutschriften; B. eine der unmittelbar beteiligten Regierungen keine Signatarmacht ist, können diese Ausgleichszahlungen von einer Signatarmacht nicht vorgenommen werden ohne die vorher erteilte Zustimmung des Generalsekretärs der Interalliierten Reparationsagentur. Die Entscheidung des Generalsekretärs unterliegt der Nachprüfung durch die Versammlung bis zum Ablauf von drei Monaten. T il VI 10. Für die Anwendung des vorliegenden Teils soll unter dem Ausdruck „Stichtag" das Datum der Besetzung oder der Annexion des Staatsgebiets der betreffenden Signatarmacht durch Deutschland verstanden werden, je nachdem, welches Datum früher liegt. 11. Die Signatarmächte sind berechtigt, gemäß den Bestimmungen des Teils II die nach dem Stichtag vom deutschen Staat oder von der deutschen Regierung oder von irgendeiner anderen natürlichen oder juristischen Person — wie sie Regel 5 bestimmt — erworbenen Werte von dem auf das Lastkonto zu setzenden Betrag abzusetzen. 12. Dessenungeachtet sollen auf das Konto jeder Signatarmacht angerechnet werden: (a) die nach dem Stichtag im Wege der Erbfolge erworbenen Werte; (b) die als Gegenleistung für irgendein nach dem Stichtag erworbenes Gut ausgeschütteten Summen — außer in den in (c) und (d) genannten Fällen; (c) alle nach dem Stichtag vom deutschen Staat, der deutschen Regierung oder irgendeiner Person oder Personenvereinigung — wie sie Regel 5 bestimmt — in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeführten oder darin geschaffenen Werte; (d) alle nach dem Stichtag von einer Person, die zu diesem Zeitpunkt nicht in einem der von Deutschland besetzten oder annektierten Ländern wohnte, erworbenen Güter. 13. Die Signatarmächte können von dem auf das Lastkonto zu setzenden Betrag gemäß den Bestimmungen der Regel 12 (b) die in jener Regel erwähnten Gegenleistungen absetzen in der Höhe, wie die betreffenden Beträge ausgeschüttet wurden (a) in Reichsmark, (b) in Devisen, die in ihrem Gebiet ausgegeben und nach dem Stichtag auf Besatzungskostenkonto oder gegen Reichsmark erworben wurden oder (c) in Form jedes anderen Gegenwertes, der nach dem Stichtag mittelbar oder unmittelbar entweder im Austausch gegen (a) oder (b) oder ohne Gegenleistung — außer im Wege der Erbfolge — erworben wurde. 14. Die Signatarmächte können von dem auf Lastkonto zu setzenden Betrag gemäß den Bestimmungen der Regel 12 (c) die in dieser Regel erwähnten Güter absetzen in der Höhe, wie diese Güter in besetzten oder annektierten Ländern erworben wurden (a) ohne jegliche Gegenleistung, (b) gegen Reichsmark, (c) gegen Devisen, die in dem Gebiet des betreffenden besetzten oder annektierten Landes ausgegeben und nach dem Stichtag auf Besatzungskonto oder gegen Reichsmark erworben wurden, oder (d) in Form jedes anderen Gegenwerts, der nach dem Stichtag mittelbar oder unmittelbar entweder im Austausch gegen (b) oder (c) oder ohne Gegenleistung — außer im Wege der Erbfolge — erworben wurde. 15. Die Signatarmächte können von dem auf Lastkonto zu setzenden Betrag, gemäß den Bestimmungen der Regel 12 (d), die in dieser Regel erwähnten Güter absetzen in der Höhe, wie diese Güter erworben wurden (a) mittels Devisen, die in dem Gebiet eines besetzten oder annektierten Landes ausgegeben und nach dem Stichtag auf Besatzungskostenkonto oder gegen Reichsmark erworben wurden oder (b) mittels jedes anderen Gegenwerts, der nach dem Stichtag mittelbar oder unmittelbar entweder im Austausch gegen (a) oder ohne jede Gegenleistung — außer im Wege der Erbfolge — erworben wurde. Teil VII 16. Jede Signatarmacht kann von dem auf Lastkonto zu setzenden Wert der Güter die bereits bezahlten Beträge oder die zur Zahlung anstehenden Beträge abziehen zur Begleichung der nachfolgend aufgezählten Kategorien von Ausgaben: A. Rückständige Steuern bezüglich der der Meldepflicht unterliegenden Werte, die zur Zeit der Anmeldung fällig waren; B. gesetzliche Pfandrechte; C. vorgestreckte Verwaltungskosten für die der Meldepflicht unterliegenden Werte, die vor dem Anmeldetag entstanden sind; D. dingliche Belastungen von genau bestimmten Einzelobjekten; E. rechtsgültig vereinbarte, ungesicherte vertragliche Forderungen gegenüber dem ehemaligen deutschen Eigentümer dieser Werte. 17. Hinsichtlich der in Regel 16 aufgezählten Kategorien A, B, D, E können die Signatarmächte Abzüge nur bis zur Höhe des Wertes der auf das Lastkonto zu setzenden spezifizierten Vermögenswerte der einzelnen deutschen Eigentümer vornehmen. 18. Außerdem können hinsichtlich der in Regel 16 genannten Kategorie E ungesicherte vertragliche Forderungen nur abgezogen werden, wenn sie a. bezahlt sind oder fällig sind gemäß den gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, die zur Zeit der Anmeldung in diesem Gebiet gültig sind; b. gleichzeitig den drei folgenden Bedingungen entsprechen: sie müssen (1) zugunsten eines Staatsangehörigen oder einer nach den Gesetzen des Landes organisierten juristischen Person, in dessen Zuständigkeitsbereich die Werte belegen sind, oder zugunsten der Regierung dieses Landes oder zugunsten von in diesem Land wohnhaften Personen, die im Augenblick des Kriegseintrittes dieses Landes dort wohnten, abgeschlossen sein; (2) den Signatarmächten vor dem 24. Januar 1949 mitgeteilt oder während einer Frist von zwei Jahren nach der Beschlagnahme oder Anordnung der Zwangsverwaltung über den betreffenden deutschen Vermögenswert hinterlegt worden sein; (3) anläßlich eines vor dem 9. Mai 1945 mit dem ehemaligen deutschen Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes in dem beteiligten Signatarland geschlossenen Vertrages geschaffen worden sein von einer in diesem Lande zur Zeit des Vertragsabschlusses wohnhaften Person oder von einer zu diesem Zeitpunkt gemäß den Gesetzen dieses Landes organisierten Gesellschaft oder im Namen dieser Person bzw. Gesellschaft. Teil VIII 19. Die Signatarmächte können von dem auf das Lastkonto zu setzenden Betrag die Hälfte des Nettowerts abziehen von: A. Werten, die am Stichtag Gegenstand von gerichtlichen Verfahren bildeten mit dem Ziel der Feststellung, ob sie den Bestimmungen des Teils II unterworfen sind; B. Werten, bei denen die Signatarmacht und der Generalsekretär der Interalliierten Reparationsagentur der Ansicht sind, daß (1) man den besonderen Umständen Rechnung tragen müsse, (2) sie vernünftigerweise einem Gerichtsverfahren unterworfen werden sollten mit dem Ziele der Feststellung, ob sie den Bestimmungen des Teils II unterworfen sind. Die Entscheidung des Generalsekretärs unterliegt der Nachprüfung durch die Versammlung bis zum Ablauf von drei Monaten. Anlage 4 zum Stenographischen Bericht der 217. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes bei Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken (Nm. 3126, 3419 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Lücke I. Vorgeschichte des Gesetzentwurfs In einem Antrag vom 5. 7. 1951 (Bundestagsdrucksache Nr. 2418) betreffend Notlage des Althausbesitzes haben die Koalitionsparteien die Bundesregierung ersucht, dem Bundestag Vorschläge zu unterbreiten, wie der immer drückender werdenden Notlage des Althausbesitzes und der Bevorzugung eines Teils der Mieterschaft gegenüber dem anderen wirksam abgeholfen werden kann. Die Bundesregierung wurde insbesondere aufgefordert, unverzüglich eine Regelung zu treffen, die die unterschiedliche Behandlung der Mieten und der Mieter gewerblicher Räume im Althausbesitz (erstellt bis zum 31. 3. 1924) und den nach diesem Stichtag errichteten Gebäuden beseitigt. Mit diesem Antrag waren die Ziele einer Reform des Miet- und Mietpreisrechts auf dem Gebiet der Geschäftsraum-mieten klar umschrieben. Durch Angleichung des Mietpreisniveaus für Geschäftsräume sollten die Ertragslage des Althausbesitzes verbessert und zugleich die Ungleichheiten der Wettbewerbsbedingungen, die sich durch die Verschiedenartigkeit der Rechtslage bezüglich der Geschäftsräume im Alt-und Neuhausbesitz ergeben hatten, beseitigt werden. Auf Grund dieses Antrags der Regierungsparteien hat sich die Bundesregierung im November 1951 dazu entschlossen, unter Ausnutzung der den zuständigen Bundesministern erteilten Ermächtigungen im Verordnungswege die Preisbindungen und den Mieterschutz für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke zu beseitigen und so einen Teil der in ihrer Regierungserklärung vom 20. 9. 1949 zum Ausdruck gebrachten wohnungs- und wirtschaftspolitischen Ziele zu verwirklichen. Demgemäß erging die Verordnung PR 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts vom 29. 11. 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 920), deren V. Abschnitt die Aufhebung der Preisbindungen für Geschäftsräume betrifft, und die Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. 11. 51 (Bundesgesetzblatt I Seite 926), durch deren § 2 in dem gleichen Umfang, in dem die Preisbindungen beseitigt waren, auch der Mieterschutz für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke aufgehoben wurde. Beide Verordnungen sind am 1. 12. 1951 in Kraft getreten; der Mieterschutz bei Miet- und Pachtverhältnissen, die vor dem 1. 12. 1951 begründet waren, sollte jedoch nach § 2 Abs. 2 der erwähnten Verordnung erst zum 1. 4. 1952 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung vom 21. 3. 1952 (Bundesgesetzblatt I Seite 147) auf den 1. 7. 1952 hinausgeschoben worden. Sofort bei Verkündung der Verordnungen und auch später noch wiederholt hat die Bundesregierung in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß zur Erleichterung des Übergangs bei den vor dem 1. 12. 1951 begründeten Mietverhältnissen eine zunächst als „Vertragshilferegelung" bezeichnete Übergangsregelung im Gesetzgebungswege geschaffen werden solle. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist nach Erörterung mit den beteiligten Wirtschaftskreisen dem Bundestag als Bundestagsdrucksache Nr. 3126 zugeleitet worden. Nach einer Grundsatzdebatte in der 196. Sitzung des Bundestages am 28. 2. 1952 wurde beschlossen, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Wiederaufbau- und Wohnungswesen federführend und den Ausschüssen für Wirtschaftspolitik und für Rechtswesen und Verfassungsrecht mitberatend zu überweisen. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Vorsitzenden der genannten Ausschüsse wurde zunächst ein aus den drei beteiligten Ausschüssen gebildeter Unterausschuß mit der Beratung des Gesetzentwurfs beauftragt. Nach sieben Unterausschußsitzungen konnte den Ausschüssen für Wirtschaftspolitik sowie Wiederaufbau und Wohnungswesen als Ergebnis der ergänzte und umgearbeitete Entwurf vorgelegt werden, der alsdann in drei gemeinsamen Sitzungen in der Zeit vom 13. bis 27. Mai abschließend beraten wurde. Innerhalb der Regierungsparteien wurde über den Entwurf Einigung erzielt, während ihm die sozialdemokratische Fraktion ihre Zustimmung nicht erteilte. In zwei Sitzungen hat sich alsdann der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht mit dem Entwurf beschäftigt und am 29. 5. 52 dem Vor- (Lücke) sitzenden des federführenden Ausschusses mitgeteilt, daß mit Ausnahme von zwei geringfügigen Änderungsvorschlägen keine Erinnerungen gegen den Entwurf erhoben werden. II. Wirtschaftliche Motive des Gesetzentwurfs Den genannten Verordnungen und dem vorliegenden Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist unbestritten, daß die auf den StoppPreisen beruhenden Geschäftsraummieten den heutigen Wirtschaftsverhältnissen in keiner Weise mehr entsprechen. Das Mißverhältnis einmal zwischen diesen Mieten und den Lasten und Reparaturkosten des Althausbesitzes, dann aber auch das Mißverhältnis zwischen den Mieten und den in den Mieträumen erzielten Geschäftsgewinnen und Umsätzen war so erheblich geworden, daß der bisherige Rechtszustand nicht länger aufrechterhalten werden konnte. Deshalb sollte in erster Linie durch Erhöhung der Altbaumieten für Geschäftsräume die Ertragslage des Althausbesitzes verbessert werden Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß der Althausbesitz im Gegensatz zu vielen anderen Vermögensanlagen die Kriegs- und Nachkriegsereignisse überdauert habe und daß ihm deshalb auch niedrige Mieten zugemutet werden könnten; denn die Tatsache der Erhaltung der Vermögenswerte wird im Rahmen des Lastenausgleichs berücksichtigt. Es ist aber ungerechtfertigt, diesen Umstand dem zufälligen Mieter zugute kommen zu lassen. Weiter hatten durch die frühere Regelung ein Teil der Geschäftsraummieter, nämlich die Mieter von Geschäftsräumen des Althausbesitzes, gegenüber den Mietern neugeschaffener Geschäftsräume eine ungerechtfertigte Vorzugsstellung erlangt. Den Altbaumietern fiel unverdient auf Kosten des Althausbesitzes ein Gewinn in den Schoß; denn die niedrigeren Mietunkosten haben unzweifelhaft keinen Ausdruck in niedrigeren Preisen gefunden. Im Zuge einer auf Herstellung geordneter Marktverhältnisse ausgerichteten Wirtschaftspolitik war es deshalb unerläßlich geworden, die durch die Unterschiede der Geschäftsraummieten im Alt- und Neuhausbesitz entstandene Verschiedenartigkeit der Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen und durch die Möglichkeit einer Erhöhung der Altraummieten wieder ein Verhältnis zwischen diesen und den allgemeinen Geschäftsunkosten herbeizuführen, das etwa den zur Zeit der Festlegung der Stopp-Preise maßgeblichen Wirtschaftsverhältnissen entspricht. Das Mieterschutzrecht ist seinem eigentlichen Wesen nach auf Wohnungen und Wohnräume zugeschnitten. Deshalb war der Mieterschutz, der nach dem Mieterschutzgesetz von 1923 zunächst auch auf Geschäftsräume erstreckt war, insoweit landesrechtlich vielfach schon im Jahre 1926 wieder beseitigt worden (insbesondere durch die preußische Verordnung vom 11. 11. 1926, GS. Seite 300). Reichsrechtlich ist der Mieterschutz für Geschäftsräume 1931 völlig aufgehoben worden. Im Zuge der Aufrüstungswirtschaft ist dann im Jahre 1937 zunächst unter preisrechtlichen Gesichtspunkten erneut ein gewisser Kündigungsschutz auch für Geschäftsräume geschaffen worden. Erst nach Kriegsausbruch, durch die Verordnung vom 5. 9. 1939 (RGB1. I Seite 1670), ist der Mieterschutz dann wieder auf Geschäftsräume erstreckt worden. Für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke ist er erstmalig im Jahre 1940 durch eine Verordnung vom 14. 8. 1940 (RGB1. I Seite 1104) eingeführt worden. Es handelt sich dabei unbestrittenermaßen um rein kriegsbedingte, weitgehend der Lenkung der Kriegswirtschaft dienende Maßnahmen. Es wird nicht verkannt, daß die weiteren Kriegsereignisse mit ihren furchtbaren Zerstörungen deutscher Städte dem Mieterschutz und den Preisbindungen für Geschäftsräume einen anderen und neuen Sinn gegeben haben. Gleichwohl hatten sich nach Ansicht der Bundesregierung die Verhältnisse inzwischen so weit entwickelt, daß die zwangswirtschaftlichen Eingriffe weitgehend abgebaut und der Hausbesitz von diesen Beschränkungen befreit werden konnte. Dabei waren auch noch folgende Gesichtspunkte maßgebend: Die Einführung des Mieterschutzes für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke hatte eine Erstarrung der Besitzverhältnisse nach einem ganz zufälligen Stand zur Folge. Das hat dazu geführt, daß ohne Rücksicht auf die vertraglich vereinbarte Mietzeit diejenigen, die als Mieter in dem entscheidenden Zeitpunkt die Besitzer waren, eine erheblich stärkere Rechtsstellung erlangt hatten, als sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge gehabt hätten. Auf der anderen Seite standen viele aufstrebende tüchtige Kräfte und der unendlich große Kreis der Flüchtlinge, Vertriebenen und Ausgebombten, die von der Möglichkeit, Mieträume zu erlangen, geradezu ausgeschlossen waren. Es erschien dringend geboten, auch in dieser Hinsicht eine Auflockerung zu schaffen. Außerdem war zu beachten, daß im Gegensatz zu den neugeschaffenen freifinanzierten Wohnräumen, bei denen auf Grund des Ersten Wohnungsbaugesetzes bereits Mieterschutz und Preisbindungen weggefallen waren, für die neugeschaffenen Geschäftsräume unter sonst gleichen Voraussetzungen der Mieterschutz und die Preisbindungen aufrechterhalten worden waren. Diese auffallende Unstimmigkeit, deren Bereinigung wiederholt gefordert worden war, ist nunmehr gleichfalls beseitigt. Nicht zuletzt sei schließlich noch erwähnt, daß die Beseitigung der Preisbindungen und des Mieterschutzes für Geschäftsräume einen bedeutsamen Schritt zur Wiederherstellung der Rentabilität des Hausbesitzes bedeutet und einen Anreiz zur Belebung der Neubautätigkeit überhaupt gibt. Die Mehrheit der Ausschüsse hat sich diese Beweggründe und wirtschaftlichen Zielsetzungen zu eigen gemacht. Sie hat es daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung für richtig gehalten, den Schritt zur Wiederherstellung der Vertragsfreiheit — allerdings mit den aus dem 3. Abschnitt sich ergebenden Übergangsmaßnahmen - zu tun. Sie hat mit dieser Entscheidung zugleich die gegenteilige Auffassung der sozialdemokratischen Fraktion abgelehnt, die zwar gleichfalls für eine Auflockerung des Miet- und Mietpreisrechts bezüglich der Geschäftsräume und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücke eintrat, diese Auflockerung aber im Rahmen des geltenden Mieterschutz- und Mietpreisrechts verwirklicht wissen wollte. III. Aufbau und Inhalt des Entwurfs im allgemeinen Die Rechtsgültigkeit der auch als „Kleine Mietreform" bezeichneten beiden Verordnungen vom 27. und 29. 11. 1951 ist unter verfassungsrechtlichen (Lücke) Gesichtspunkten mit Gründen, die hier keiner Erörterung bedürfen, angegriffen worden. Um die hierdurch entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und unfruchtbaren Auseinandersetzungen den Boden zu entziehen, haben die Ausschüsse, ohne zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, einer Anregung des Bundesrats folgend, den Inhalt der beiden Verordnungen, soweit er sich auf Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke bezieht, sachlich unverändert in den nunmehr vorliegenden Text des Gesetzentwurfs in Gestalt seiner beiden ersten Abschnitte übernommen. Diese beiden Abschnitte sehen nunmehr die Aufhebung der Preisbindungen und des Mieterschutzes für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke vor. Sie enthalten weiter die erforderlichen Begriffsbestimmungen und die Abgrenzung des Anwendungsbereichs in den Fällen, in denen Geschäftsräume und Wohnräume den Gegenstand eines einheitlichen Mietverhältnisses bilden. Durch den Einbau dieser Bestimmungen ist zugleich einem mehrfach geäußerten Wunsch entsprochen, der darauf abzielt, die bisher zerstreuten Bestimmungen für Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen. Der 3. Abschnitt des Gesetzes regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Kündigungswiderrufs für diejenigen Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem 1. 12. 1951 begründet worden sind. Der Zweck dieser Vorschriften ist es, unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Kündigungsfreiheit einen billigen Ausgleich der Interessen der Hausbesitzer und der Geschäftsraummieter und -pächter für eine Übergangszeit herbeizuführen, um so Härten, die sich aus der unvermittelten Wiederherstellung der Vertragsfreiheit ergeben hätten, vorzubeugen und den Übergang von einer gebundenen zu einer freien Wirtschaftsform zu erleichtern. Die Mehrheit der Ausschüsse hat sich auch insoweit grundsätzlich der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Lösung angeschlossen. Sie ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß bei grundsätzlicher Bejahung des Privateigentums und der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit jede mißbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit verhindert werden müsse und daß gerade, wenn auf der einen Seite entscheidende Maßnahmen zur Wiederherstellung dieser Freiheit geschehen, auf der anderen Seite auch die dem Eigentum innewohnenden sozialen Bindungen zum Ausdruck kommen müssen. Von dieser grundsätzlichen Einstellung aus sind die einzelnen Bestimmungen des 3. Abschnitts des Gesetzentwurfs zu betrachten. Was die rechtstechnische Regelung dieses 3. Abschnitts betrifft, so knüpft er in seinen materiell-rechtlichen Bestimmungen weitgehend an das Mieterschutzgesetz, in seiner verfahrensrechtlichen Konzeption an das im Arbeitsrecht bewährte System des Kündigungswiderrufs an. In Abwandlung der ursprünglichen Regierungsvorlage haben sich die Ausschüsse der vom Bundesrat vertretenen und auch von der Bundesregierung gebilligten Auffassung angeschlossen, daß zweckmäßig nicht in jedem Falle der Mieter zur Erhebung einer Kündigungswiderrufsklage gezwungen werden solle, sondern daß dem Mieter der Anspruch auf Widerruf der Kündigung als ein Gegenrecht gegen den Räumungsanspruch des Vermieters gegeben werden solle, das in einem Räumungsprozeß dem Vermieter einredeweise entgegengehalten werden kann. Diesen Gedankengängen entspricht die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des vorliegenden Entwurfs. Mit dieser Regelung hat die Mehrheit der Ausschüsse die andersartige Konzeption der sozialdemokratischen Fraktion abgelehnt, die für eine Auflockerung des geltenden Mietrechts unter grundsätzlicher Aufrecherhaltung der Preisbindungen und des Mieterschutzes für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke eingetreten ist. Ungeachtet dieser mehr rechtssystematischen als praktischen Unterscheidung haben sich in sachlichen Fragen grundlegende Unterschiede zwischen der in dem Gesetzentwurf niedergelegten Auffassung der Regierungsparteien und der Auffassung der Opposition nicht ergeben. Angesichts der vielfach sehr verwickelten wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich im heutigen Mietrecht, insbesondere auch durch Baukostenzuschüsse, ergeben haben, haben es die Ausschüsse auch — dem Vorschlag der Regierungsvorlage folgend — für richtig gehalten, sich nicht mit Generalklauseln zu begnügen, sondern eine größere Anzahl ins einzelne gehender Vorschriften zu schaffen. Gegen diese Art der Behandlung des Stoffes ist eingewendet worden, daß sie zu einer unerfreulichen Kasuistik führe und das Verständnis des Entwurfs im ganzen erschwere. Gegenüber diesen Bedenken hat sich die Mehrheit der Ausschüsse auf den Standpunkt gestellt, daß die Regelung gewisser typischer Lebensverhältnisse (insbesondere Eigenbedarf, Förderung der Wiederaufbautätigkeit, Behandlung der Baukostenzuschüsse) nicht nur zweckmäßig, sondern unerläßlich sei, um nach Möglichkeit Streitigkeiten nicht erst aufkommen zu lassen und im Falle von Streitigkeiten der Entscheidung hinreichend klare Grundlagen zu geben. Von besonderer Bedeutung ist für den Gesetzentwurf die Regelung der Mietpreisfrage. Der Gesetzentwurf sieht seine Aufgabe darin, unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Preisfreiheit ungerechtfertigten Preissteigerungen entgegenzuwirken und diejenigen Mieter und Pächter, deren Miet- und Pachtverhältnisse vor dem 1. 12. 1951 begründet worden sind, vor einer Ausnutzung einer etwa örtlich noch bestehenden Mangellage und vor übertriebenen Mietpreisforderungen zu schützen. Als obere Grenze für eine Mietpreiserhöhung bei solchen Miet- und Pachtverhältnissen sieht der Entwurf die ortsübliche Miete für vergleichbare Objekte vor. Soweit die Feststellung dieser ortsüblichen Miete, was namentlich in der Übergangszeit nicht selten zutreffen wird, erheblichen Schwierigkeiten begegnet, tritt an die Stelle der ortsüblichen Miete eine nach näher festzusetzenden Grundsätzen zu bestimmende Kostenmiete. Eine Einschaltung der Preisbehörden in die Mietpreisbildung ist nicht vorgesehen. Streitigkeiten über die angemessene Miete werden nach dem Gesetzentwurf durch die ordentlichen Gerichte entschieden; einer Vorschaltung der auf freiwilliger Grundlage gebildeten Schiedsstellen setzt der Entwurf Hindernisse nicht entgegen. Der 4. Abschnitt des Gesetzes endlich enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlußvorschriften. Er geht von der Tatsache aus, daß schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer großen Zahl von Fällen Kündigungen auf Grund des § 52 b des Mieterschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Mieterschutzes erfolgt sind und daß bereits eine Anzahl von gerichtlichen Urteilen vorliegt, in denen Mieter auf Grund der erwähn- (Lücke) ten Vorschrift des Mieterschutzgesetzes zur Räumung zum 1. 7. 1952 verurteilt worden sind. Der Entwurf schließt sich dabei teilweise an die entsprechenden Vorschriften des Mieterschutzgesetzes (§§ 52 b, 52 c) an. Er gewährt im übrigen auch denjenigen Mietern den Schutz des Gesetzes, die, wie es in einigen Fällen geschehen ist, rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden sind. Er enthält im übrigen in seinen §§ 28 und 29 Vorschriften, die der Überleitung von Preis- und sonstigen Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, auf die durch dieses Gesetz geschaffene Rechtslage dienen. IV Erläuterung des Entwurfs im einzelnen Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist folgendes auszuführen: Der erste Abschnitt enthält die Vorschriften über die preisrechtliche Freigabe der Mieten für Geschäftsräume und gewerblich genutzte Grundstücke und regelt einige damit in Zusammenhang stehende Fragen in Übereinstimmung mit dem V. Abschnitt der VO PR 71/51. Zu§ 1: § 1 entspricht dem § 13 der Verordnung PR 71/51. Die hier vorgesehene Rückwirkung auf den 1. 12. 1951 hat lediglich die Bedeutung klarzustellen, daß seit dem 1. 12. 1951 neu abgeschlossene Miet- und Pachtverträge entsprechend der durch die Verordnung PR 71/51 geschaffenen Rechtslage von Anfang an nicht mehr unter Preisbindungen stehen. Für die vor dem 1. 12. 1951 begründeten Miet- und Pachtverhältnisse regeln sich die Folgen der Preisfreigabe nach dem 3. Abschnitt und den Übergangsbestimmungen (insbesondere §§ 28, 29). Zu § 2: Die Absätze 1 und 2 bestimmen, welche Räume als „Geschäftsräume" für die Anwendung des Gesetzes in Betracht kommen. Diese Bestimmungen stimmen sachlich mit denen der Verordnungen vom 27. und 29. 11. 1951 überein und knüpfen an die frühere Rechtsprechung zum Mieterschutzrecht und an das Mietpreisrecht an. Geschäftsräume sind nach der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf die Dauer anderen als Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind und solchen Zwecken dienen. Daraus folgt, daß Geschäftsräume, die für Wohnzwecke benutzt werden, nicht unter die Regelung des Gesetzes fallen; für sie sind weiterhin die für Wohnräume geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 regeln den Fall, daß eine Wohnung zu anderen als Wohnzwecken (z. B. gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken) verwendet wird, und zwar in folgendem Sinne: Eine solche Wohnung wird bei Anwendung des Gesetzes Geschäftsräumen dann gleichgestellt, wenn sie zu mehr als der Hälfte der Wohnfläche für andere als Wohnzwecke verwendet wird; insbesondere werden also auch Wohnungen, die ganz zweckentfremdet sind und zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt werden, bei Anwendung des Gesetzes als Geschäftsräume behandelt. Für den Fall, daß eine Wohnung zwar hiernach als Geschäftsraum zu behandeln ist, aber teilweise auch zu Wohnzwecken benutzt wird, gibt § 12, soweit es sich um vor dem 1. 12. 1951 begründete Mietverhältnisse handelt, weitgehende Schutzvorschriften. Der Fall, daß eine Wohnung zu weniger als der Hälfte ihrer Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient, wird durch Abs. 3 geregelt. Hiernach bleiben zum Schutz des Mieters die Mietpreisbindungen und, wie sich aus § 5 Abs. 3 ergibt, der Mieterschutz aufrechterhalten; der Vermieter kann aber für die zu Geschäftszwecken genutzten Räume einen Zuschlag erheben. Zu § 3: § 3 regelt den Fall, daß Wohnräume und Geschäftsräume im Sinne des § 2 Abs. 1 den Gegenstand eines einheitlichen Mietverhältnisses bilden. Auch hier bleiben Mietpreisbindungen und Mieterschutz grundsätzlich aufrechterhalten, es sei denn, daß der Mietwert der Wohnräume weniger als 113 des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt. Dabei ist in Ergänzung der früheren Bestimmungen zur Klarstellung bestimmt, daß eine nach dem 1. 12. 1951 eingetretene oder eintretende Änderung des Mietwerts bei den vor diesem Zeitpunkt begründeten Mietverhältnissen außer Betracht bleibt. Die Frage der Mieterhöhung bei Fortbestehen der Preisbindungen ist für den geschäftlich genutzten Teil in den Absätzen 3 und 4 in dem gleichen Sinne geregelt, wie dies in den allgemeinen Ausführungen bereits als Grundgedanke des Entwurfs festgehalten ist (grundsätzlich ortsübliche Miete, hilfsweise Kostenmiete). Zu § 4: § 4 überträgt die Vorschriften der §§ 1 bis 3 auch auf Pachtverhältnisse. Der Zweite Abschnitt betrifft die Aufhebung des Mieterschutzes. Er ersetzt in § 5 den § 2 der VO vom 27. 11. 1951 und enthält in den §§ 6 und 7 Vorschriften, die für alle Mietverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke ohne Rücksicht darauf gelten, ob sie vor oder nach dem 1. 12. 1951 begründet worden sind. Zu§ 5: § 5 entspricht dem § 2 der VO vom 27. 11. 1951 und nimmt die Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im gleichen Umfang vom Mieterschutz aus, wie dies durch §§ 2, 3 hinsichtlich der Preisbindungen geschehen ist. Diese Befreiung vom Mieterschutz beseitigt lediglich die bisher durch das Mieterschutzgesetz geschaffenen Beschränkungen; sie läßt aber, wie zur Klarstellung hervorzuheben ist, Vereinbarungen über Mietzeit und Kündigungsmöglichkeiten unberührt. Sie schafft also nicht etwa Kündigungsmöglichkeiten, die nach den Vereinbarungen der Beteiligten nicht bestehen. Zu §§ 6 und 7: Während nach § 52 e MSchG in einer durch ihre fast undurchsichtigen Verweisungen außerordent- (Lücke) lich schwer verständlichen Weise eine große Anzahl von Vorschriften des Mieterschutzgesetzes auf Miet- und Pachtverhältnisse, die durch eine Verordnung auf Grund der §§ 52 und 53 MSchG vom Mieterschutz ausgenommen sind, anwendbar bleiben, haben sich die Ausschüsse abweichend von der Regierungsvorlage dahin entschieden, von diesen Vorschriften nur die wichtigsten und für Geschäftsräume praktisch bedeutsamsten Schutzvorschriften in das Gesetz zu übernehmen. Dies geschieht durch § 6 hinsichtlich der Frage der Kündigungsfristen und durch § 7 hinsichtlich der Frage der Räumungsfristen und der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Im übrigen sind auf die Miet-und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen und Verfahrensrechts anzuwenden. Damit ist auch in dieser Hinsicht ein erheblicher Schritt zur Wiederherstellung der Vertragsfreiheit und zur Rechtsvereinfachung getan. Dabei gingen die Ausschüsse davon aus, daß es nicht angebracht ist, auf sozialen Erwägungen beruhende Beschränkungen, die auf dem Gebiet der Wohnungsmiete notwendig und gerechtfertigt sind, auf die Geschäftsraummiete zu übertragen. Der 3. Abschnitt enthält die oben bereits erwähnten Vorschriften über den Kündigungswiderruf zum Schutz derjenigen Mieter und Pächter, deren Miet- und Pachtverhältnisse vor dem 1. 12. 1951 begründet worden sind. Er regelt in seinen §§ 8 bis 20 die Miet verhältnisse, erklärt in § 21 diese Vorschriften mit geringen Abweichungen auch auf Pacht verhältnisse für anwendbar und bestimmt in § 22 den zeitlichen Anwendungsbereich. Zu§ 8: § 8 enthält die grundlegende Vorschrift. Er stellt als Grundsatz auf, daß der Mieter in den durch die Freigabe betroffenen Fällen von dem Vermieter den Widerruf der Kündigung verlangen kann, wenn a) die Kündigung dem Mieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder, soweit die Räume öffentlichen Zwecken dienen, eine Gefährdung öffentlicher Belange mit sich bringt, und wenn b) dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann. Diese generalklauselartige Bestimmung erhält durch die §§ 9 bis 12 näheren Inhalt. Im einzelnen ist zur Erläuterung des § 8 noch folgendes auszuführen: Die Ausschüsse haben sich in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage dahin entschieden, daß „erhebliche wirtschaftliche Nachteile" die notwendige, aber auch erforderliche Voraussetzung für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung darstellen. Die Ausschüsse haben sich damit auf den Standpunkt gestellt, daß weder jeder geringfügige Nachteil den Anspruch auf Widerruf der Kündigung begründen kann noch etwa die für den Mieter entstehenden Nachteile nur dann beachtlich sein könnten, wenn sie geradezu zu einer Existenzvernichtung führen müßten. Als erheblicher wirtschaftlicher Nachteil wird insbesondere der Umstand anzusehen sein, daß bei Verlegung der Geschäftsräume der Verlust eines erheblichen Teils der bisherigen Kundschaft zu besorgen ist. Auch ohne Entstehung wirtschaftlicher Nachteile ist der Anspruch auf Widerruf der Kündigung dann begründet, wenn die Mieträume öffentlichen Zwecken dienen und die Kündigung eine Gefährdung öffentlicher Belange mit sich bringt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die zu staatlichen, gemeindlichen oder sonstigen behördlichen Zwecken gemieteten Räume ist klar (z. B. Posträume). Die Ausschüsse haben sich andererseits gegen eine zu weit gehende Ausdehnung des Schutzes gewendet und es ausdrücklich abgelehnt, den Schutz der Vorschrift allen Mietverhältnissen über Räume zu gewähren, die zwar nicht öffentlichen Zwecken, aber öffentlichen Aufgaben dienen. Der Begriff der öffentlichen Zwecke ist im bisherigen Mietrecht in § 32 MSchG verwendet und bezieht sich dort nur auf Gebäude, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Bundes oder eines Landes stehen. Dies schließt nicht aus, daß er im Zusammenhang mit dem § 8 des vorliegenden Gesetzes auch dann angewendet werden kann, wenn es sich um Räume handelt, die nicht an die öffentliche Hand, sondern an gemeinnützige, der Öffentlichkeit dienende Privatorganisationen vermietet sind (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz und Innere Mission). Aus der Fassung des Halbsatzes 2 des 1. Absatzes ergibt sich, daß der Vermieter die Beweislast trägt, wenn er gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Widerruf der Kündigung die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses geltend macht. Abs. 2 entspricht dem 1 Abs. 4 MSchG und ist wie dieser auf andere Fälle des Eintritts in ein Mietverhältnis entsprechend anzuwenden. Zu§ 9: § 9 regelt im einzelnen eine Reihe von Tatbeständen, in denen der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen kann. Die Aufzählung dieser Tatbestände ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere" ergibt, nicht abschließend. Vielmehr entspricht es der durch das Gesetz angestrebten Lockerung und Elastizität, daß dem Vermieter auch die Berufung auf besondere Umstände des Einzelfalles offengehalten wird. Im einzelnen ist folgendes auszuführen. 1. Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn er zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Die Gründe für eine solche Kündigung ergeben sich aus den §§ 553, 554 BGB und den etwaigen Vereinbarungen der Vertragsteile. 2. Besonders eingehend wurde in den Ausschüssen die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Eigenbedarf des Vermieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar macht. Die Ausschüsse haben sich in dieser Frage dahin entschieden, daß abweichend von der Regierungsvorlage auch unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes an einer Interessenabwägung, wie sie in § 4 MSchG vorgesehen ist, festgehalten werden müsse. Sie haben allerdings über § 4 MSchG hinaus dem Eigenbedarf des Vermieters den Eigenbedarf seines Ehegatten oder eines Verwandten gerader Linie gleichgestellt. Zur Klarstellung ist durch einen von den Ausschüssen beschlossenen Zusatz ausgesprochen, daß ein Eigenbedarf nicht geltend gemacht werden kann, wenn dem Mieter in den bisher von ihm innegehabten Räumen in seinem Geschäftszweig eine unzumutbare Kon- (Lücke) kurrenz gemacht und der vom Mieter geschaffene Geschäftswert (good will) ausgenützt werden soll. 3. Abs. 1 Nr. 3 erleichtert den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung eines zerstörten oder beschädigten Grundstücks. 4. Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 regelt die Mietpreisfrage. Anknüpfend an § 3 a MSchG ist vorgesehen, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung einzuwilligen. Als angemessen ist eine Mieterhöhung in Abs. 2 dann bezeichnet, wenn und soweit die von dem Vermieter geforderte Miete die ortsübliche Miete für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher Art und Lage, wie sie sich nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht übersteigt. Wenn die Feststellung einer ortsüblichen Miete erhebliche Schwierigkeiten bereitet, so tritt an die Stelle der ortsüblichen Miete die Kostenmiete, die sich aus der in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Verordnung ergibt. Durch Abs. 4 schließlich ist klargestellt, daß der Mieter, wenn er sich den Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses erhalten will, nicht jede etwa im Wettbewerb gebotene, über die vorgenannten Mietsätze hinausgehende Miete anzubieten genötigt ist. Zu § 10: § 10 spricht aus, daß der Mieter sich auf wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 8 Abs. 1 in zwei Fällen nicht berufen kann, nämlich: a) bei Vorhandensein einer wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertigen Ausweichmöglichkeit. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß bei gewissen Geschäftszweigen die Kundschaft nur innerhalb eines örtlich stark begrenzten Bereichs erhalten bleiben kann, b) wenn der Vermieter den Mieter angemessen entschädigt. Dies ist nicht so zu verstehen, als ob der Vermieter in jedem Falle dem Mieter eine Entschädigung leisten müßte; vielmehr ist damit nur gesagt, daß der Mieter, wenn der Vermieter ihn entschädigt, keinen Anspruch auf Widerruf der Kündigung hat. Diese Möglichkeit, den Widerruf der Kündigung abzuwenden, muß aber naturgemäß bei Gefährdung öffentlicher Belange ausscheiden. Die Ausschüsse haben sich dafür entschieden, die in der Regierungsvorlage enthaltene Bestimmung, daß Umzugskosten nicht als wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 8 Abs. 1 anzusehen sind, zu streichen. Durch diese Streichung sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß nunmehr in jedem Falle der Umstand, daß Umzugskosten entstehen, schon zur Begründung eines Anspruchs auf Widerruf der Kündigung ausreichen sollte. Es sollte aber dadurch die Möglichkeit eröffnet werden, in besonderen Fällen auch etwa entstehende Umzugskosten zu berücksichtigen. Zu § 11: § 11 regelt für die vor dem 1. 12. 1951 begründeten Mietverhältnisse den wichtigen Fall, daß der Mieter einen Beitrag zur Schaffung oder Instandsetzung der Mieträume erbracht hat. Über das Mieterschutzgesetz hinaus, das diesen Fall nicht berücksichtigt, ist in diesem Falle der Schutz des Mieters verstärkt, indem dem Vermieter die Berufung auf Eigenbedarf schlechthin abgeschnitten ist. Abs. 2 regelt näher die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag als erheblich anzusehen ist; Abs. 3 ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung des vom Mieter geleisteten Beitrags bei der Bemessung der Miethöhe. Angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Rechtsbeziehungen ist in diesen Bestimmungen von starren Vorschriften abgesehen. Die Möglichkeit einer ergänzenden Regelung im Verordnungswege ist durch den auf Grund der Beschlüsse der Ausschüsse eingefügten letzten Satz des Abs. 3 eröffnet. Auf die ergänzenden Bestimmungen des § 18 wird verwiesen. Zu §12: § 12 betrifft die vor dem 1.12.1951 begründeten Mietverhältnisse, die sich gleichzeitig auf Wohnräume und Geschäftsräume beziehen und bei denen nicht schon nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts Mieterschutz und Preisbindungen aufrechterhalten werden. § 12 stellt in diesen Fällen die Mieter im Hinblick auf den Mieterschutz im wesentlichen nich anders, als sie nach dem Mieterschutzgesetz gestanden hatten. Ein Unterschied ergibt sich nur insofern, als für das Mietverhältnis im ganzen nicht die bisherigen Preisvorschriften, sondern die sich aus § 9 Abs. 2 bis 4 ergebende Miete maßgeblich ist. Abs. 2 macht die selbstverständliche Ausnahme für den Fall, daß der Mieter die Möglichkeit hat, sich bezüglich der Wohnräume unter zumutbaren Bedingungen einen angemessenen Ersatz zu verschaffen. In diesem Falle richtet sich die Rechtsstellung des Mieters nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 8 ff. Zu §§13,14: Die §§ 13, 14 regeln gewisse formale Veraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Widerruf der Kündigung. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage, wie sie sich auf Grund der Änderungsvorschläge des Bundesrats ergeben hat, wenn auch im einzelnen mit gewissen sachlichen Abweichungen, waren die Ausschüsse der Auffassung, daß es zweckmäßig ist, die Geltendmachung des Anspruchs auf Widerruf der Kündigung nicht unbegrenzt zuzulassen. Deshalb ist in § 13 bestimmt, daß der Mieter den Anspruch auf Widerruf der Kündigung verliert, wenn er ihr nicht schriftlich widerspricht, und zwar innerhalb eines Monats seit Zugang einer schriftlichen Belehrung des Vermieters über Form und Frist eines solchen Widerspruchs. Diese Belehrung des Vermieters kann mit der Kündigung verbunden werden. Sie kann auch erst nach der Kündigung erfolgen. Im Gegensatz zu dieser Belehrung ist für die Kündigung selbst die Schriftform nicht vorgeschrieben. Eine Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs haben die Ausschüsse in Übereinstimmung mit der Bundesregierung für notwendig und zweckmäßig und auch dem Vermieter zumutbar erachtet. Dabei war insbesondere die Erwägung maßgebend, daß der Verlust des Anspruchs auf Widerruf der Kündigung für den Mieter einen endgültigen Rechtsverlust bedeutet und daß deshalb der Lauf der Frist nicht an eine ohne Belehrung erfolgende Kündigung geknüpft werden kann. Versäumt der Vermieter die Belehrung, so läßt dies die Wirksamkeit der Kündigung unberührt; es hat lediglich zur Folge, daß der Mieter (Lücke) mit seinem Anspruch auf Widerruf der Kündigung nicht ausgeschlossen werden kann. § 14 gibt dem Mieter die Möglichkeit, den Widerspruch innerhalb gewisser Fristen nachzuholen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erklärung gehindert war. Zu §§15,16: § 15 regelt die Rechtsfolgen, die sich aus dem Anspruch auf Widerruf der Kündigung ergeben. Abs. 1 stellt klar, daß der Mieter diesen Anspruch im Wege der Einrede geltend machen kann. Der Mieter kann also die ihm auf Grund der Kündigung obliegenden Leistungen, insbesondere die Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes, verweigern, wenn er einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung hat. Ist der Anspruch auf Widerruf der Kündigung begründet, so gilt nach Absatz 2 die Kündigung als nicht erfolgt. Viper den Anspruch des Mieters auf Widerruf der Kündigung kann, wie § 16 Abs. 1 klarstellt, in dem Verfahren entschieden werden, in dem der Vermieter Ansprüche auf Grund der Kündigung geltend macht und der Mieter sich auf die ihm nach § 15 Abs. 1 zustehende Einrede beruft. Der Mieter ist also nach der Regelung des Entwurfs nicht gezwungen, seinerseits im Klagewege vorzugehen. Er kann vielmehr eine Räumungsklage des Vermieters abwarten und, sofern er sich seinen Gegenanspruch gemäß § 13 erhalten hat, diesen einredeweise im Rahmen des Räumungsprozesses geltend machen. Ist der Anspruch auf Widerruf der Kündigung begründet, so wird die Räumungsklage abgewiesen. Der Mieter kann aber auch den Anspruch auf Widerruf der Kündigung im Wege der Klage geltend machen (§ 16 Abs. 1 Satz 2). Widerruft der Vermieter die Kündigung oder wird er rechtskräftig zum Widerruf verurteilt oder wird eine Räumungsklage auf Grund der Einrede nach § 15 Abs. 1 rechtskräftig abgewiesen, so gilt, wie in § 15 Abs. 2 ausgesprochen ist, die Kündigung als nicht erfolgt. Soweit der Streit der Beteiligten um die Miethöhe gegangen ist, tritt in den erwähnten Fällen nach § 15 Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Miete die erhöhte Miete. § 16 regelt in seinen Absätzen 2 bis 5 die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der geschilderten Rechtslage ergeben. Dabei ist das Verfahren hinsichtlich der Zuständigkeit, hinsichtlich der Wertberechnung, Kostenfrage und hinsichtlich der Vertretung der Parteien weitgehend an das Mieterschutzgesetz angeschlossen. Insbesondere ist bei solchen Streitigkeiten eine Vertretung durch die Hausbesitzer- und Mieterorganisationen gestattet. Zu § 17: § 17 regelt prozessuale Besonderheiten des Urteils. Er läßt zu, daß in dem Urteil, durch das der Vermieter zum Widerruf der Kündigung verurteilt wird oder durch das die Klage auf Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes im Hinblick auf das Gegenrecht des Mieters abgewiesen wird, die geschuldete Miete festgestellt wird. Eine solche Feststellung hat nach Abs. 2 zur Folge, daß im Falle einer neuen Kündigung des Vermieters eine abweichende Miete nur festgestellt werden kann, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Vorschrift soll verhindern, daß Kündigungen lediglich zum Zwecke der Mieterhöhung wiederholt werden. Sie schließt aber im übrigen die Wiederholung einer Kündigung nicht aus. Zu § 18: § 18 enthält besondere Vorschriften für den Fall, daß der Mieter einen erheblichen Beitrag zur Schaffung oder Instandsetzung der Räume geleistet hat. In diesem Falle kann in dem Urteil eine Kündigung des Vermieters für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden; dabei sind alle Umstände, insbesondere die Höhe des Beitrags, der Billigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Zu § 19: § 19 regelt die Voraussetzungen einer Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile. Zu § 20: § 20 regelt den Fall, daß ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen ist. Nach der allgemeinen Regelung des § 568 BGB wäre in diesem Falle der Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses genötigt. Damit wäre der Anschluß an § 8 des Entwurfs, der eine Kündigung des Mietverhältnisses voraussetzt, verhindert. Aus diesem Grunde bestimmt § 20, daß der Vermieter auch Mietverhältnisse dieser Art kündigen muß, wenn er ihre Beendigung herbeiführen will. Zu § 21: § 21 Abs. 1 überträgt mit einer aus prozessualen Gründen sich ergebenden Abweichung die Vorschriften für Mietverhältnisse auch auf Pachtverhältnisse. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit ist dem Umstand Rechnung getragen, daß für Streitigkeiten über Pachtverhältnisse die Amtsgerichte nicht wie bei Mietverhältnissen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind. Abs. 2 betrifft den Fall der sogenannten Unternehmenspacht. Dieser Fall, der unter der Geltung des Mieterschutzgesetzes wiederholt in Rechtsprechung und Schrifttum erörtert worden ist, ist dahin geregelt, daß im Falle der Unternehmenspacht der Anspruch auf Widerruf der Kündigung schlechthin ausgeschlossen ist, es sei denn, daß der Nutzungswert der Räume oder Grundstücke den Nutzungswert der sonst überlassenen Sachen und Rechte erheblich übersteigt. Die Ausschüsse haben in dieser Frage den Schutz des Pächters eines Unternehmens gegenüber den Vorschlägen der Regierungsvorlage erweitert, die einen Anspruch auf Widerruf der Kündigung nur gewähren wollte, wenn die Überlassung des Unternehmens im Verhältnis zur Überlassung der Räume oder Grundstücke nebensächlich ist. Zu §22: § 22 bringt den Übergangscharakter, der der Regelung des 3. Abschnitts des Entwurfs zukommt, zum Ausdruck und begrenzt den Anwendungszeitraum bis zum 31. 12. 1954. Der 4. Abschnitt enthält die Schluß- und Übergangsvorschriften. (Lücke) Zu § 23: In § 23 wird das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten der ihm entsprechenden Vorschriften der beiden Verordnungen vom 27. und 29. 11. 1951 bestimmt. Zu §§ 24 bis 26: Die §§ 24 und 26 regeln die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, daß bereits vor dem 1. 7. 1952 Kündigungen zu diesem Zeitpunkt nach § 52 b MSchG zulässig waren. Dabei sind durch die gesetzlichen Vorschriften die Zweifel ausgeräumt, die sich aus den Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnungen vorn 27 und 29. 11. 1951 allenfalls ergeben konnten. § 26 insbesondere stellt klar, daß der Schutz dieses Gesetzes auch solchen Mietern zugute kommt, die vor seinem Inkrafttreten bereits rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden sind. Dabei ist durch die Absätze 3 bis 5 des § 26 insbesondere Vorsorge dafür getroffen, daß unbillige Kostenfolgen vermieden werden. Zu § 27: § 27 entspricht dem § 52 c des Mieterschutzgesetzes. Zu § 28: Die Vorschrift des § 28 trägt dem Umstand Rechnung, daß nach dem 1. 12. 1951 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in zahlreichen Fällen bereits die Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen ausgesprochen und Vereinbarungen zur Neuregelung der Rechtsbeziehungen getroffen worden sind. Da hierbei möglicherweise die Rechtslage, wie sie sich aus dem vorliegenden Gesetz ergibt, nicht zutreffend berücksichtigt worden ist und in solche Vereinbarungen außer der Frage der Miethöhe auch viele andere Fragen einbezogen sein können, erachteten die Ausschüsse es für notwendig, schlechthin den beiden Vertragsteilen die rechtliche Möglichkeit zu einem Rücktritt von diesen Vereinbarungen einzuräumen. Als Frist, innerhalb deren der Rücktritt erklärt werden muß, ist eine Frist von 3 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Zu § 29: Die Vorschrift, daß die Preisbindungen mit Wirkung vom 1. 12. 1951 wegfallen, kann zu Zweifeln in den Fällen führen, in denen vor dem 1. 12. 1951 Vereinbarungen über die Miete oder Pacht getroffen worden sind, die gegen die Preisvorschriften verstießen. In solchen Fällen war unter der Geltung der Preisvorschriften klar, daß sich die Verpflichtung des Mieters oder Pächters auf die preisrechtlich zulässige Miete oder Pacht beschränkte. Es haben sich jedoch Zweifel darüber ergeben, ob nach dem Wegfall der Preisbindungen der Mieter oder Pächter nunmehr zur Zahlung der vereinbarten Miete oder Pacht verpflichtet ist. Diese Frage wird in § 29 dahin entschieden, daß grundsätzlich die Vereinbarungen der Beteiligten maßgebend sind, daß aber während der Geltungsdauer des 3. Abschnittes keine höhere Miete oder Pacht zu bezahlen ist, als sie sich aus § 9 Abs. 2 oder 3 des Gesetzentwurfs ergibt. Bonn, den 31. Mai 1952 Lücke Berichterstatter Anlage 5 zum Stenographischen Bericht der 217. Sitzung Berichtigung der Erklärung des Abgeordneten Dr. Atzenroth (FDP) zu § 10 des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich in der 207. Sitzung, Seite 8986 D: Meine Erklärung in der zweiten Beratung des Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich zu § 10 im Hinblick auf die Abgrenzung der Kriegssachschäden berichtige ich wie folgt: Im § 10 dieses Gesetzes ist der 31. Juli 1945 als Stichtag festgelegt worden, bis zu dem die Anerkennung als Kriegssachschäden erfolgt. Es sind jedoch bereits vom 8. Mai 1945 an durch Maßnahmen der Besatzungsmächte Reparationsschäden entstanden. Der Stichtag 8. Mai 1945 für den Beginn der Reparationsmaßnahmen ist durch das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission anerkannt. Der Stichtag vom 31. Juli 1945 in diesem Gesetz kann keine präjudizierende Wirkung für zukünftige Maßnahmen zur Regelung der Reparationsschäden haben.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Paul Lücke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen .und Herren! Namens der Koalitionsparteien darf ich bitten, diesen Antrag der SPD-Fraktion zu § 1 abzulehnen. Diese Frage ist in den Ausschußberatungen eingehend besprochen worden, und der Ausschuß kam in seiner Mehrheit dazu, dem Antrag nicht zu entsprechen. Ich darf deshalb bitten, ihn abzulehnen.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Ewers.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf zu diesem grundsätzlichen Änderungsantrag der SPD vom Standpunkt der Juristen, die dieses Gesetz mitbearbeitet haben — auch für andere Paragraphen, insbesondere für den § 5, den die SPD gar nicht ändern will, obgleich in ihm auch das Datum vom 1. Dezember eine ganz entscheidende Rolle spielt —, einige grundsätzliche Worte sagen.
    In diesem Hause, glaube ich, gibt es keinen, der nicht die Rückwirkung von Gesetzen, insbesondere auch von Steuergesetzen, für ein außerordentlich schweres Übel hält. Wenn mit der Regelung, die dieses Gesetz vorsieht, eine rückwirkende Kraft verbunden sein sollte, würden sämtliche Juristen Herrn Jocobi zustimmen. Das ist nicht der Fall. Um was es sich handelt, hat er selbst angedeutet. Allerdings handelt es sich nicht um die Legalisierung einer in ihrer Wirksamkeit zweifelhaften Regierungsverordnung, sondern es handelt sich darum, daß das, was dort verordnet war, nunmehr gegenstandslos, aber durch dieses Gesetz als Bundesgesetz anerkannt wird.

    (Abg. Jacobi: Na also!)

    Daß die Oppositionsparteien daran nicht interessiert sind, gebe ich zu. Aber an dem, was durch die Verordnungen in den weitesten Kreisen der gewerblichen Wirtschaft angerichtet ist, sollten sie auch interessiert sein. Wir meinen daher, es bleibt dem Bundesgesetzgeber, wenn er hier Ordnung schaffen will, gar nichts anderes übrig, als die Stichtage beizubehalten, die nun einmal in einer bisher für gültig gehaltenen Rechtsverordnung erwähnt und im Bundesgesetzblatt als Gesetz verkündet waren. Ich möchte mich daher dagegen verwahren, daß es sich erstens um eine Rückwirkung handelt und zweitens um eine „Legalisierung". Allerdings sind diejenigen, die wie die Koalitionsparteien der Auffassung sind, daß man auf dem Sektor der gewerblichen Raummieten nunmehr ebenfalls — wenn auch sukzessive — zur sozialen Marktwirtschaft übergehen sollte, der Meinung, daß der 1. Dezember 1951 schon insoweit der richtig gewählte Stichtag wäre.