Rede von
Dr.
Otto Heinrich
Greve
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat in der 203. Sitzung am 2. April 1952 das sogenannte Landpachtgesetz verabschiedet, auf dessen einzelne Bestimmungen ich hier nicht einzugehen brauche. Der Deutsche Bundesrat hat in seiner 83. Sitzung vom 25. April 1952 beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen mit dem Ziele, die Streichung von § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und die Änderung von § 18 Abs. 2 in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung des Gesetzes herbeizuführen. Sinn und Inhalt des Antrags des Deutschen Bundesrats ist, eine Änderung im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des sogenannten Heuerlingswesens zu erreichen.
In dem Landpachtgesetz ist die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Heuerlingswesens, das es im wesentlichen nur in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen gibt, niedergelegt worden. Das Heuerlingswesen soll, dem Wunsche des Bundesrats entsprechend — da es nur von regionaler Bedeutung ist —, aus der legislatorischen Zuständigkeit des Bundes herausgenommen und den Ländern — insbesondere den betroffenen Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen — zur gesetzgeberischen Zuständigkeit überwiesen werden.
Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, dem Bundestag und dem Bundesrat zu empfehlen, dem Ersuchen des Bundesrats Rechnung zu tragen, und zwar in der Form, daß in Abschnitt I des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes § 1 Abs. 4 und weiter in Abschnitt I § 4 die Vorschrift des Abs. 2 gestrichen werden; die Absätze 3 und 4 sollen dementsprechend Absätze 2 und 3 werden.
Die wichtigste Bestimmung, die in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung geändert werden soll, ist die des § 18 Abs. 2. Nach der bisherigen Fassung dieses Paragraphen sollten die Länder nur bestimmen können, in welcher Form Heuerlingsverträge unter Wahrung des Zusammenhangs zwischen Arbeits- und Pachtverhältnis abzuschließen sind und welche Gegenstände in ihnen geregelt werden müssen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses geht dahin, diesen Abs. 2 in § 18 zu streichen und an seiner Stelle einen neuen Absatz einzufügen, der lautet:
Das Heuerlingswesen unterliegt der Landes-
gesetzgebung. Damit wird das erreicht, was der Bundesrat wünscht, daß nicht nur die Zuständigkeit auf dem Gebiete der Form von Heuerlingsverträgen den Ländern überlassen wird, sondern daß auf dem Gebiet des Heuerlingswesens die volle Zuständigkeit der Gesetzgebungsorgane der Länder hergestellt wird.
Ich wiederhole, der Vermittlungsausschuß empfiehlt die Änderung des Landpachtgesetzes in der in Drucksache Nr. 3395 niedergelegten Form.