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ID0121511600

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    Deutscher Bundestag — 215. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. Mai 1952 9423 215. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 28. Mai 1952. Geschäftliche Mitteilungen . . . 9426A, D, 9443C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe 9426B Kleine Anfrage Nr. 258 der Fraktion der FU betr. Gästehaus des ehemaligen Vermögens „Reichsparteitag" / Bayerischer Staat, Nürnberg (Nrn. 3374, 3391 der Drucksachen) 9426B Kleine Anfrage Nr. 265 der Fraktion der SPD betr. Weißbuch über die Saarfrage (Nrn. 3320, 3383 der Drucksachen) . . . . 9426B Kleine Anfrage Nr. 266 der Abg. Albers, Dr. Pünder u. Gen. betr. Eisenbahn-Ausbesserungswerk Köln-Nippes (Nrn. 3326, 3382 der Drucksachen) 9426B Kleine Anfrage Nr. 267 der Abg. Dr. Frey, Frau Niggemeyer u. Gen. betr. zwangsweise Holzeinschläge durch die Besatzungsmächte (Nrn. 3329, 3393 der Drucksachen) 9426C Kleine Anfrage Nr. 269 der Abg. Albers, Dr. Pünder u. Gen. betr. Absichten der belgischen Besatzungsbehörden auf Beschlagnahme von Gelände im äußeren Grüngürtel der Stadt Köln für Zwecke von Kasernenbauten (Nm. 3348, 3401 der Drucksachen) 9426C Kleine Anfrage Nr. 270 der Fraktion der FU betr. Verkauf eines Dürer-Bildes (Nrn. 3349, 3405 der Drucksachen) . . . . 9426C Vorlage des 6. Berichts für den Zeitraum vom 1. 2. bis 31. 3. 1952 über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 3406 der Drucksachen) 9426C Ergänzung der Tagesordnung: Präsident Dr. Ehlers 9426C Dr. Mende (FDP) 9426D Fragestunde (Nr. 3390 der Drucksachen) . 9427A 1. betr. einheitliches Versorgungsrecht für Ruhestandsbeamte: Herrmann (SPD), Anfragender . . . 9427A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9427A betr. Flüchtlingskredite: Dr. Atzenroth (Hersfeld) (FDP), Anfragender 9427B, C Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 9427B, C 1. betr. Gebühren der Hebammen: Frau Dr. Ilk (FDP), Anfragende . . . 9427C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9427D 2. betr. Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Frau Kalinke (DP), Anfragende 9428A, C Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . . . 9428A, C 3. betr. Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche und ältere Angestellte: Frau Kalinke (DP), Anfragende . . . 9428C Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 9428C 4. betr. Zahl der weiblichen Erwerbspersonen im Bundesgebiet und Berufung von Frauen in die Organe der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie als Präsidenten von Landesarbeitsämtern: Frau Kalinke (DP), Anfragende . . 9429A, C Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . . . 9429B, C 7. betr. Altershöchstgrenze für die Wiedereinstellung von Beamten des früheren Auswärtigen Amts: Dr. Bertram (Soest) (FU), Anfragender 9429D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 9429D 8. betr. Freigabe des Werler Stadtwaldes: Dr. Bertram (FU), Anfragender 9430A, C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9430A, C, D 9. betr. Steuerrückvergütung für Exportumsätze: Dr. Hoffmann (Schönau) (FDP), Anfragender 9431A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9431A 10. betr. Teuerungszuschlag an Beamte, Pensionäre und 131er: Dr. Miessner (FDP), Anfragender 9431A, B, C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9431B, C 11. betr. Neuordnung des Werkstättenwesens der Deutschen Bundesbahn: Anfrage für erledigt erklärt 9431D 12. betr. Ansiedlung deutscher heimatvertriebener Landwirte in Südfrankreich: Dr. Ott (DP-Gast), Anfragender 9431D, 9432A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9431D, 9432B 13. betr. Verkehrsgefährdung durch überflüssige Rauchentwicklung von Dieselkraftfahrzeugen: Ritzel (SPD), Anfragender 9432B, D, 9433A Dr.-Ing. Frohne, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 9432C, D, 9433A 14. betr. Ausbau der Bundesstraße 207: Bromme (SPD), Anfragender . . . 9433A, C Dr.-Ing. Frohne, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 9433B, C 15. betr. Gebühren im Zusammenhang mit der Amnestie für nicht abgelieferte Jagdgewehre: Hoffman (Lindlar) (FU), Anfragender 9433C, D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9433D 16. betr. drohende Versteppung der Landschaft am Oberrhein: Ritzel (SPD), Anfragender 9434A Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 9434A, B 17. betr. Manöverschäden in der Lüneburger Heide: Nowack (Harburg) (SPD), Anfragender 9434C, D, 9435A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9434C, 9435A 18. betr. amerikanisches Hospital in Bremerhaven: Walter (DP), Anfragender . . . . 9435A, B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9435A 19. betr. Presseverlautbarung des Leiters des Amtes für Verfassungsschutz, Mainz, vom 5. Februar 1952: Dr. Dorls (Fraktionslos), Anfragender 9435B, C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9435C, D 20. betr. Auftrag an die deutsche Polizei zur Verhinderung des Obersten a. D. Rudel am Betreten westdeutschen Bodens: Dr. Doris (Fraktionslos), Anfragender 9435D, 9436A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9435D, 9436A 21. betr. Verlegung der Bundesbahn-Hauptverwaltung von Offenbach in den Raum von Köln: zurückgestellt 9436A 22. betr. Befriedigung der berechtigten Ansprüche der Enteigneten im Bereich der neuen militärischen Anlagen bei Bitburg, Mötsch und Spang: Mehs (CDU), Anfragender . . . 9436A, C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 9436B, C 23. und 24: wegen Ablaufs der Fragestunde unerledigt 9436C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die politische Treupflicht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nr. 3335 der Drucksachen) 9436C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 9436D Kühn (FDP) 9438A Fisch (KPD) 9438C Farke (DP) 9439D Böhm (SPD) 9440C Dr. Kleindinst (CSU) 9442B Pannenbecker (FU) 9442D Ausschußüberweisung 9443A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Nr. 3374 der Drucksachen) 9443A Frau Dr. Steinbiß (CDU), Antragstellerin 9443B Ausschußüberweisung 9443C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) (Nr. 2963 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3288 der Drucksachen) 9443C Abstimmungen 9443D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines gemeinsamen Antrages des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht auf Erstattung eines Rechtsgutachtens über die Frage der Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes (Nrn. 3403, 3362 der Drucksachen) 9443D Dr. Laforet (CSU), Berichterstatter 9444A Beschlußfassung 9444B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Loritz gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 3. Juli 1951 (Nr. 3331 der Drucksachen) 9444B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 9444B Beschlußfassung 9445A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung der Zeugenvernehmung der Abg. Freiherr von Aretin und Donhauser gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 26. April 1952 und 1'7. Mai 1952 (Nr. 3404 der Drucksachen) 9426D, 9445B Dr. Mende (FDP), Berichterstatter . 9445B Beschlußfassung 9445D Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Werner Trautmann aus Traunstein (Nr. 3269 der Drucksachen) 9446A Beschlußfassung 9446A Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Hans Oswald, Bergstetten (Nr. 3293 der Drucksachen) 9446A Beschlußfassung 9446B Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Privatdetektivs Willy Zwick, Wiesbaden (Nr. 3294 der Drucksachen) 9446B Beschlußfassung 9446B Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der KPD, Kreis Celle (Nr. 3295 der Drucksachen) 9446B Beschlußfassung 9446B Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Georg Herrmann, Eutendorf (Nr. 3296 der Drucksachen) . . . 9446B Beschlußfassung 9446B Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der KPD, Ortsgruppe Neuhaus/Kreis Plön (Nr. 3297 der Drucksachen) 9446B Beschlußfassung 9446C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Apothekers Schaffnit, Neustadt/Pfalz (Nr. 3298 der Ducksachen) 9446C Beschlußfassung 9446C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Ergänzung zur Zwölften AufbauVerordnung der Sozialversicherung (Nrn. 3292, 2862 der Drucksachen) 9446C Meyer (Hagen) (SPD), Berichterstatter 9446C Beschlußfassung 9447A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Schaffung einheitlichen Rechts in der Angestelltenversicherung (Nr. 3305 der Drucksachen) 9447B Ausschußüberweisung 9447B Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der medizinisch-technischen Assistenten (Nr. 3281 der Drucksachen) 9447B Ausschußüberweisung 9447C Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf des Masseurs und der Krankengymnastin (Nr. 3286 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der Krankengymnastinnen (Nr. 3304 der Drucksachen) 9447C Ausschußüberweisung 9447D Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes (Nr. 3340 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes (Nr. 3408 der Drucksachen) 9426C, 9447D Ewers (DP), Antragsteller . . . 9447D Farke (DP), Antragsteller . . . 9448A Dr. Kleindinst (CSU), Antragsteller 9449B Dr. Miessner (FDP) 9449C Gundelach (KPD) 9451B, 9452B Bleek, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . . 9451D Pannenbecker (FU) 9453B Arnholz (SPD) 9453D Ausschußüberweisung (Nr. 3408 der Drucksachen) 9454C Beschlußfassung (Nr. 3340 der Drucksachen) 9454C Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Aufhebung der Währungssicherungsverordnungen (Nr. 3307 der Drucksachen) 9454C Dr. Etzel (Bamberg) (FU), Antragsteller 9454D Arnholz (SPD) 9455D Ausschußüberweisung 9456A Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Aufdeckung von Steuerzuwiderhandlungen (Nr. 3332 der Drucksachen) 9456A Ausschußüberweisung 9456C Nächste Sitzung 9456C Die Sitzung wird um 13 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Hans Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Begründung zu dem vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die politische Treupflicht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes führt die Bundesregierung aus, für den demokratischen Staat sei es ein Gebot der Selbsterhaltung, den öffentlichen Dienst von Elementen freizuhalten, die als Feinde der demokratischen Grundordnung erkannt seien. Die Vorlage wird darauf gestützt, daß jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete, gleichviel, ob als Beamter, Angestellter oder Arbeiter, durch eine gesteigerte Treupflicht, die über die jedem Staatsbürger obliegende Pflicht zu einem gesetzmäßigen Verhalten hinausgeht, mit dem Staat verbunden ist.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    Eine Betätigung, die anderen Staatsbürgern nach dem Grundgesetz noch freisteht, soll also den Angehörigen des öffentlichen Dienstes verwehrt werden können.
    Es ist hier zunächst einmal die Frage aufzuwerfen, ob der Erlaß eines solchen Gesetzes überhaupt erforderlich ist bzw. ob nicht die geltenden Beamtengesetze, insbesondere auch das Grundgesetz, ausreichen, um die Notwendigkeit und den Umfang dieser Treupflicht eindeutig zu umreißen. Es steht ganz außer Zweifel, daß dem Beamten infolge der Rechtsnatur seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine besondere Treupflicht gegenüber dem Staat obliegt. Diese Verpflichtung ist aber bereits im Grundgesetz und in den geltenden Beamtengesetzen eindeutig festgelegt. Ich glaube wohl auch behaupten zu dürfen, daß der Beamte seine Treue, die er gegenüber dem Staat und gegenüber dem demokratischen Staatswesen für selbstverständlich hält, in den vergangenen sieben Jahren einwandfrei unter Beweis gestellt hat. Es ist hier einmal die Gegenfrage aufzuwerfen, ob der Staat seinerseits genau so seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten eingehalten hat.

    (Sehr gut! links.)

    Der beste Garant für die Treue der öffentlichen Bediensteten ist immer eine ausreichende Fürsorge des Staates. Der Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst wird um so eher und rückhaltloser zu positivem und aktivem Handeln für den Staat bereit sein, je mehr dieser Staat selbst seine Treupflicht gegenüber dem öffentlichen Bediensteten erfüllt.
    Nach Art. 9 des Grundgesetzes sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Eine entsprechende Bestimmung findet sich


    (Böhm)

    in § 3 des Deutschen Beamtengesetzes. In diesem Paragraphen ist festgelegt, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis ein Vertrauensbeweis ist, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. Nach Abs. 2 der gleichen Vorschrift müssen sich alle im Dienste des Bundes stehenden 'Personen in ihrem gesamten Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung bekennen.
    In diesen Vorschriften ist also bereits eindeutig festgelegt und vorgeschrieben, daß dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Beschränkungen aufzuerlegen sind, die sich aus seiner Stellung im öffentlichen Dienst ergeben. Der vorliegende Gesetzentwurf geht aber in der Regelung dieser Beschränkungen viel weiter, als es das Grundgesetz zuläßt. Durch formlose Feststellungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung soll es dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes verboten werden, bestimmten politischen oder weltanschaulichen Organisationen anzugehören. Hier wird also einmal das Recht der freien Meinungsäußerung behindert. Zum andern wird das Recht der Vereinigungsfreiheit konkret in der Richtung eingeschränkt, daß die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht mehr das Recht haben würden, bestimmten Organisationen anzugehören, die anderen Staatsbürgern noch offenstehen. Durch diese Einschränkungen wird aber der Wesensgehalt dieser beiden Grundrechte für die öffentlichen Bediensteten berührt.
    Wenn in der Begründung zu diesem Punkt in dem vorliegenden Gesetzentwurf angeführt wird, auch unter der Weimarer Verfassung seien — und der 'Herr Bundesinnenminister hat vorhin darauf hingewiesen — trotz der Garantie des Art. 130 Abs. 2 der politischen Betätigung des Beamten Schranken gesetzt gewesen, so wird hier übersehen, daß nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung nur eine konkrete verfassungsfeindliche Betätigung, nicht jedoch die formale Zugehörigkeit zu einer politischen Partei als Dienstvergehen gewertet werden konnte. Wenn aber dieser Gesetzentwurf — das möchte ich dem Herrn Bundesinnenminister sagen — erst dazu führen soll, die Verwaltung von staatsfeindlichen oder undemokratischen Elementen zu reinigen oder solche Elemente von ihr fernzuhalten, dann, glaube ich, wird die Bundesregierung die Probe aufs Exempel bei ihrer bisherigen Personalpolitik nicht bestehen.

    (Beifall bei der SPD, — Zuruf von der Mitte: Aber nach beiden Seiten!)

    In dem vorliegenden Gesetzentwurf wird also der Versuch gemacht, weit über die Weimarer Verfassung hinaus ein Ausnahmerecht für die öffentlichen Bediensteten zu schaffen. Eine Verwirkung von Grundrechten und ihr Ausmaß kann aber nach Art. 18 des Grundgesetzes nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Das Grundgesetz bietet ferner in seinem Art. 21 die Möglichkeit, eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, für verfassungswidrig zu erklären. Für diese Erklärung ist aber nach derselben Vorschrift nur das Bundesverfassungsgericht zuständig. Es ist daher vom verfassungsrechtlichen Standpunkt bedenklich, zu bestimmen, daß darüber hinaus auch die
    Bundesregierung oder eine Landesregierung ihrerseits selbständig Organisationen oder Bestrebungen für beschränkt verfassungswidrig erklären kann.
    Besondere staatspolitische Einwendungen sind aber gegen die Absicht der Bundesregierung zu erheben, hierfür sich bzw. einer Landesregierung eine gesetzliche Ermächtigung erteilen zu lassen unter Ausschaltung jeglicher parlamentarischer Gremien. Bereits des öfteren in der deutschen Geschichte hat sich die Konstituierung einer solchen gesetzlichen Ermächtigung verhängnisvoll auf den demokratischen Staatsgedanken ausgewirkt. Ich erinnere hier nur an die Vorschrift des Art. 48 der Weimarer Verfassung, der den Staat schützen sollte, der aber später einseitig für Maßnahmen gegen den demokratischen Staat angewandt wurde.
    Staatspolitische und verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weiterhin insbesondere gegen die Einbeziehung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes in das vorliegende Gesetz. Meine Fraktion verfolgt mit reger Aufmerksamkeit, aber auch mit starkem Befremden das Bestreben der Bundesregierung, auch die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst immer mehr der Staatsaufsicht zu unterstellen, indem man ihnen quasi Beamtenpflichten auferlegt, ohne ihnen gleichzeitig die entsprechenden Rechte einzuräumen. Diese Tendenz ist eindeutig in § 178 des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes festzustellen; sie läßt sich weiter verfolgen in dem Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes, besonders aber in dem vorliegenden Gesetzentwurf. An dieser Stelle soll noch einmal ausgesprochen werden, daß die Rechte und Pflichten der Angestellten und Arbeiter allein im Wege der freien Tarifvereinbarung festzulegen sind. Während die Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staate stehen, unterliegen die Angestellten und Arbeiter auch im öffentlichen Dienst nur einem Dienstvertragsverhältnis privatrechtlicher Art. Selbst wenn man den Art. 75 des Grundgesetzes weitergehend auslegt, könnte die Bundesregierung nur Rahmenvorschriften erlassen und müßte den Landesgesetzgebungen für deren Bereich die weitere Kodifikation überlassen. In beiden Fällen überschreitet also die Bundesregierung in dem vorliegenden Gesetzentwurf die ihr durch das Grundgesetz eingeräumte Zuständigkeit.
    Im Interesse der betroffenen Bediensteten kann es auch nicht vertreten werden, daß gemäß der vorgesehenen ' Regelung im Entwurf ein Rechtsstreit über die Vereinbarkeit einer Betätigung oder Mitgliedschaft bei einer von der Bundes- oder Landesregierung verbotenen Organisation mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszusetzen ist, bis eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten Verwaltungsgerichts des jeweiligen Landes eingeholt worden ist. Der Arbeitnehmer ist wirtschaftlich in einer viel zu schwachen Lage, als daß er den Ausgang eines so langen Prozesses abwarten könnte. Darüber hinaus bestehen auch staatsrechtliche Bedenken, die Arbeits- und die ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu binden und damit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Rechtsweg auszuschließen. Abzulehnen ist ferner die Absicht der Bundesregierung, in dem Entwurf alle gesetzlichen Bestimmungen, die bei einer Kündigung die Beteiligung bestimmter Stellen vorsehen, wegfallen zu lassen. Würde dieser Gesetzentwurf verabschiedet werden und Gesetzes-


    (Böhm)

    kraft erlangen, fiele in Zukunft jegliches Einspruchsrecht der Betriebsräte weg; auch könnten die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, des Kriegsbeschädigtengesetzes, des Mutterschutzgesetzes usw. nicht mehr angewandt werden.
    Meine Fraktion kommt also zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes und der geltenden sowie der künftigen Beamtengesetze ausreichend sind, um die Treupflicht der öffentlichen Bediensteten sicherzustellen. Eine besondere politische Treupflicht, die über den Rahmen des Grundgesetzes hinausgeht, ist zu verneinen.
    Durch die Ermächtigung an die Regierung, eine beschränkte Verfassungswidrigkeit festzustellen, ergibt sich eine verfassungsrechtlich unzulässige Ausschaltung der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit. Es kann aber immer nur eine echte Verfassungswidrigkeit geben, für deren Feststellung das Bundesverfassungsgericht zuständig ist. Niemals kann eine beschränkte Verfassungswidrigkeit hier in Frage kommen.
    Neben diesem Verstoß gegen die speziellen Verfassungsschutzbestimmungen werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf auch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Meinungs-und Vereinigungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt. Ferner werden durch den Entwurf im Beamtenverhältnis begründete Pflichten unzulässigerweise auf Angestellte und Arbeiter ausgedehnt. Auch wird die soziale Sicherung dieser Arbeitnehmergruppen praktisch gegenstandslos gemacht.
    Der vorliegende Gesetzentwurf verstößt unsrer Meinung nach somit gegen das rechtsstaatliche Denken und stellt das Vertrauen in die demokratische Grundordnung in Frage. In der Überlegung, daß die Treupflicht ein besonderes Merkmal für das Dienstrecht der Beamten ist und in die Beamtengesetzgebung diesbezüglich Bestimmungen eingebaut sind und eingebaut werden, glauben wir, daß dieser Gesetzentwurf überflüssig ist, und meine Fraktion lehnt ihn ab.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Wuermeling: Die Rede wird Herrn Remer gut gefallen! — Abg. Böhm: Was Herrn Remer gefällt, das bestimmen nicht Sie und nicht ich; das bestimmt der selber!)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
' Das Wort hat. Herr Abgeordneter Kleindinst.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Über die Notwendigkeit des Schutzes des Staates gegen subversive Tendenzen in der Verwaltung besteht wohl allgemein Einigkeit. Die Frage ist nur die, welcher Weg beschritten werden soll, um diese Sicherung des Staates innerhalb der Verwaltung herbeizuführen. Es ist bereits hervorgehoben worden, daß in dem vorläufigen Bundesbeamtengesetz wie in dem Entwurf zu dem endgültigen Bundesbeamtengesetz, der dem Ausschuß gerade zur Beratung vorliegt, Sicherungen getroffen sind, um die Treupflicht des öffentlichen Bediensteten durchzusetzen. In dem Entwurf zum endgültigen Bundesbeamtengesetz ist ja das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits die Voraussetzung für die Anstellung. Es gehört zu den Pflichten des Beamten. Dieses Bekenntnis ist weiterhin schon in den Diensteid aufgenommen Die Frage ist nur, inwieweit eine verfahrensmäßige Sicherung gegenüber subversiven Tendenzen erfolgen kann.
    Nun wurde beanstandet, daß nicht nur die Beamten, sondern auch die Angestellten und Arbeiter einbezogen werden. Es ist selbstverständlich, daß jeder, der sich zum öffentlichen Dienst bekennt und in ihn eintritt, ein erhöhtes Verantwortungsbewußtsein haben muß und eine erhöhte Dienstpflicht gegenüber der Allgemeinheit übernimmt. Deshalb besteht diese Verpflichtung für alle Gruppen der öffentlichen Bediensteten. In dem Gesetz Nr. 15, das vor zwei Jahren so sehr hervorgehoben worden ist, sind die Rechte und Pflichten der Beamten, Angestellten und Arbeiter geregelt gewesen, so daß kein Bedenken dagegen erhoben werden kann, alle diese Gruppen auch hier hereinzunehmen.
    Dann ist mit Recht, auch seitens des Herrn Bundesministers des Innern, eine Reihe von rechtlichen Schwierigkeiten hervorgehoben worden, die hier zu würdigen sind. Auch wir haben das verfassungsmäßige Bedenken, daß hier nicht etwa ein Rahmengesetz, sondern eine vollkommen erschöpfende Regelung rechtlicher Natur vorliegt, wie es auch bei dem Jagdgesetz der Fall ist. Dagegen ist das Bedenken unbegründet, daß hier irgendwelche Grundrechte beeinträchtigt werden. Denn es handelt sich nur um Personen und um Organisationen, die die Grundrechte verwirkt haben oder verwirken werden. Auf die Schwierigkeit des Verhältnisses der Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte der Länder, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Bundesverfassungsgerichtes ist ebenfalls bereits hingewiesen worden. Diese Fragen werden wir im Ausschuß eingehend berücksichtigen müssen.
    Die Aufgabe ist so wichtig und steht so sehr im Dienste der Sicherheit des Staates, daß wir diesen Gesetzentwurf außer im Ausschuß für Beamtenrecht gerade wegen der Rechtsfragen, die durch diesen Entwurf aufgeworfen werden, auch im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht behandeln müssen. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt weniger in den materiellen Vorschriften als in den Verfahrensvorschriften und in dem Verhältnis der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgerichten und Bundesverfassungsgericht. Deshalb möchte ich beantragen, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Beamtenrecht als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als mitberatendem Ausschuß zu überweisen.