Rede von
Walter
Seuffert
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz enthält eine ganze Menge von Versprechungen, und im Laufe der Debatte ist ja noch eine ausführliche Novellen- oder Romanliteratur dazugetreten. Der § 391 ist eine dieser Versprechungen. Der Antrag, der uns hier vorliegt und über den angeblich eine Einigung in der dritten Lesung droht,
will diese Versprechung etwas präziser fassen. Aber es kommt ja darauf an, was hinter der Versprechung steht, und das wird durch derartige Fassungen nicht greifbarer. Versprechungen haben wir in dieser Sache schon viele gehört, schon seit 1949, seit der Regierungserklärung; von unserer Seite allerdings nicht; ich habe es dieser Tage schon einmal in diesem Hause erwähnt.
Aber bevor irgend jemand einen greifbaren Vorschlag gemacht hat, sollte man nicht immer wieder das Spiel treiben, die Versprechungen neu zu formulieren statt, wenn man schon will, an die Arbeit zu gehen, wofür ja nebenbei unter Ihrer Leitung, Herr Kollege Dr. Atzenroth, ein Ausschuß besteht.
Im übrigen weicht die Formulierung auch noch in einem anderen Punkte von der Ausschußfassung ab. Während es in der Ausschußfassung heißt, daß im Falle einer entsprechenden Gesetzgebung Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden, heißt es hier mit schöner Großzügigkeit: „Die Mittel dafür stellt der Lastenausgleichsfonds bereit."
— Schön. Manchmal wird man etwas vorsichtiger. Aber ich kann immerhin trotzdem darauf hinweisen, daß natürlich die Frage, ob tatsächlich, wenn es zu etwas Derartigem kommen sollte, der Lastenausgleich der einzige Kostenträger sein sollte, für uns noch gar nicht ausgemacht wäre.
Wir sind jedenfalls der Auffassung, daß der Stand des Problems — das kann mit gutem Gewissen gesagt werden — durch die Ausschußfassung weit richtiger wiedergegeben wird und daß man an den Dingen nichts verbessert, wenn man die Formulierung des Antrags vorzieht. Wir sind für Ablehnung des Antrags.