Meine Damen und Herren! Ich fürchte fast, daß der Kollege Schütz das, worauf es uns mit unseren Anträgen zu den §§ 282 und 283 hauptsächlich ankommt, nicht so erfaßt hat, wie wir das gewünscht hätten. Ich muß mich zu diesem Thema auch einmal besonders an die Herren hier von rechts wenden, auch auf die Gefahr hin, daß uns Herr Farke wieder den Vorwurf macht, daß wir es an der ehrlichen Mitarbeit haben
fehlen lassen.
Daß es uns auf die Beschaffung von Arbeitsplätzen außerordentlich stark ankommt, das haben wir vorhin schon zum Ausdruck gebracht. Zu diesem Zweck wünschen wir die wirksamsten und am schnellsten wirksamen Mittel zu ergreifen, ohne jede doktrinäre Rücksicht, nebenbei gesagt. Das bedeutet ja keineswegs, Herr Kollege Schütz, eine Schmälerung der Mittel für die Hauptentschädigung, die ja sowieso erst in einiger Zeit zur Verfügung stehen müssen. Diese Darlehen, die hier in solchen Projekten angelegt werden, bedeuten ja praktisch eine inzwischen erfolgende Anlage der später zur Hauptentschädigung bestimmten Mittel, und auch hier könnte man j a der Meinung sein, daß diese Mittel in den Arbeitsplatzdarlehen der Natur der Sache nach wenigstens zum Teil sicherer und besser angelegt wären als in anderen Formen.
Mit unserem Antrag zu § 282 beabsichtigen wir zweierlei, erstens einmal die Klausel zu beseitigen, daß die Gewährung eines Darlehns gesetzlich daran geknüpft werden soll, daß ein Kreditinstitut eine Bürgschaft übernimmt. Gerade derartige Klauseln haben doch bisher immer die Schwierigkeiten gemacht, und es ist doch gerade die Eigenart eines Vertriebenen- oder Geschädigten-Kredits, daß die normale Banksicherung — und wenn ein Kreditinstitut eine Bürgschaft gibt, dann will es eine Sicherung dafür haben — da eben nicht zu beschaffen ist. Wir wollen doch die VertriebenenKredite nicht mit Filmkrediten oder etwas anderem gleichstellen. Wir haben auch gar nichts dagegen, daß der Kontrollausschuß und das Lastenausgleichsamt solche Bedingungen festsetzen. Wir haben auch gar nichts dagegen, und es wäre sicherlich nicht unvernünftig, daß an einer derartigen Bedingung als Regelfall mit 10 % Bürgschaft und Sicherung festgehalten wird. Aber das im Gesetz festzulegen, so daß keine Ausnahme davon gemacht werden kann, das scheint uns eben dem Sinn der Sache doch außerordentlich wenig zu entsprechen.
Zweitens beabsichtigen wir mit unserem Antrag zu § 282, diejenige Fassung wiederherzustellen, auf die sich der Ausschuß bereits geeinigt hatte und welche besagt, daß das Arbeitsplatzdarlehen zwar in erster Linie und regulärerweise an Vertriebenenbetriebe, an kriegsgeschädigte Betriebe usw. gegeben werden kann, daß es aber auch ausnahmsweise an andere Betriebe gegeben werden kann, insbesondere, wenn dadurch ganz besonders günstige Arbeitsplatzprojekte ausgeführt werden können.
Herr Kollege Schütz, die Tatsache, daß die bisher zu solchen Zwecken zur Verfügung stehenden Mittel — wenn ich Sie recht verstanden habe — ausschließlich bei kriegsgeschädigten oder Vertriebenenbetrieben untergebracht werden konnten, ist außerordentlich erfreulich und durchaus in Ordnung. Das besagt aber nicht, daß wir uns in Zukunft mit diesen Mitteln nur auf diese Fälle beschränken wollen. Wenn wir genügend Mittel haben, können wir auch mal eine Ausnahme machen und die Mittel anderswo, vielleicht sogar im Interesse der Leute, die Arbeitsplätze suchen, günstiger unterbringen. Gegen das Prinzip des Abs. 2 soll keineswegs etwas gesagt werden. Aber diese starre Beschränkung, die hier vorgesehen wird, entspricht nicht dem Sinn der Sache, und ich möchte noch einmal daran erinnern, daß wir uns im Ausschuß bereits auf die andere Fassung geeinigt hatten.
Ich muß ausdrücklich sagen — da es uns auf beides ankommt, auf die Beseitigung der heutigen Fassung des Abs. 3 und auf die Wiedereinführung der Ausschußfassung des Abs. 3 —, daß unser Antrag auf Streichung neben dem Antrag auf Neufassung als selbständiger Antrag zu betrachten ist oder daß beim § 282 über den Abs. 3, wenn unser Änderungsantrag nicht angenommen werden sollte, gesondert abgestimmt werden sollte.
Meine Damen und Herren! Unser Antrag zu § 283 bezweckt folgendes. Der Kontrollausschuß und das Soforthilfeamt haben ihre Erfahrungen mit diesen Projekten. Sie haben nach anfänglich sehr schlechten Erfahrungen mit den geringen Höchstbeträgen
für diese Projekte zur Zeit den Höchstbetrag auf 500 000 DM festsetzen müssen und damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Worauf es uns ankommt, sind, wie gesagt, wirtschaftlich wirksame Maßnahmen.
Nun, meine Damen und Herren von der Rechten oder die anderen Wirtschaftssachverständigen des Hauses, sind wir uns erstens einmal, glaube ich, doch alle einig in der Forderung, die Mittel des Lastenausgleichs so produktiv und so wirtschaftsfördernd wie irgend möglich zu verwenden. Gerade auch aus diesem Grunde legen wir mit Ihnen auf diese Arbeitsplatzdarlehen, auf diese Schaffung von produktiven Projekten einer dauerhaften Eingliederung den allergrößten Wert. Zweitens haben wir von unserem Kollegen Farke und von anderen Kollegen dieser Seite eindringliche Ausführungen darüber gehört, daß ein Betrieb etwas Unteilbares
sei und daß man ihn in seinem natürlichen Wachstum und in seiner natürlichen Ausdehnung nicht beschneiden dürfe. Aber ich frage Sie: gilt das denn nicht auch für den Betrieb als Arbeitsstätte? Was Sie hier bei einem Höchstbetrag des Kredites von 3000 DM je Arbeitsplatz haben, ist eine Beschränkung der Projekte auf höchstens 25 Arbeitsplätze pro Fall. Kann man denn Arbeitsbeschaffungsprojekte, kann man denn Projekte zum Aufbau von Produktionsstätten in Einzelteile von 25 Arbeitsplätzen zerhacken?
— Es gibt andere; es ist nicht gesagt, daß es immer so viel sein müssen. Aber es ist doch unvernünftig
— und ich wiederhole, die Erfahrungen des Kontrollausschusses zeigen es auf das deutlichste —, solche Höchstgrenzen, und dazu noch solch kleine Höchstgrenzen, einzuführen. Ich möchte also, meine Herren Wirtschaftssachverständigen, mit allem Nachdruck und eindringlichst an Sie appéllieren — denn ich hoffe nicht, Herr Kollege Farke, daß das auch wieder so eine Äpfel- und Birnen-Theorie ist, daß nämlich ein Betrieb, mit dem man einen Gewinn machen will, etwas anderes ist, als ein Betrieb, den man als Arbeitsplatz aufbaut —, diesen doch wirklich einleuchtenden Argumenten im Sinne der produktiven, wirksamen und wirtschaftlich vernünftigen Verwendung der Mittel stattzugeben.