Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren! Schon bei der Berichterstattung wurde darauf hingewiesen, daß die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe in dem Gesamtausschuß nicht mehr so ausführlich und gründlich behandelt werden konnte wie die anderen Teile dieses Gesetzes. Wer das Gesetz kennt, wird sich der Tatsache nicht verschließen können, daß bei der Hypothekengewinnabgabe sehr schwerwiegende und schwierige zivilrechtliche Fragen vorliegen und daß bei einem Problem wie der Kreditgewinnabgabe sehr ernste und besonders schwerwiegende volkswirtschaftliche Probleme zu lösen waren. Auch hier gilt, was wir schon in unserer Koalitionserklärung gesagt haben, daß 1948 bei der Währungsreform diese Dinge leider nicht mit geregelt worden sind. Damals haben gerade diese Probleme, die jetzt vier Jahre später in der Kreditgewinnabgabe geregelt werden müssen, in der öffentlichen Diskussion viel Beachtung ge- funden. Vier Jahre später diese Dinge zu regeln, ist sehr schwierig.
Unsere Kollegen, die sich in dem Unterausschuß mit dieser Materie befaßt haben, haben rechtlich die Dinge gründlich geprüft und untersucht. Das war ja auch für uns in dem Gesamtausschuß die Rechtfertigung dafür, daß wir auf eine detaillierte Beratung unter dem leidigen Zeitdruck verzichtet haben. Aber, meine Damen und Herren, wenn ich, der ich dem Unterausschuß nicht angehört und mir von dem Gang der Verhandlungen nur auf Grund der Protokolle ein Bild gemacht habe, einmal ganz objektiv zu den Dingen Stellung nehmen darf, so scheint mir doch, daß man bei der Fassung der Kreditgewinnabgabe, sagen wir mal: großzügiger gewesen ist als bei den übrigen Abgaben.
Meine Fraktion hat es bei der Beratung der Vorlage als nicht zweckmäßig empfunden, wie im § 205 die Verzinsungsfrage geregelt ist. Bei den §§ 196 und 197 ist man zweifellos aus Gründen, die man durchaus verstehen kann und die Gewicht haben, bei der Saldierung sehr weit gegangen. Die Betriebsverluste und die Vermögensverluste im Sinne des § 197 gehören nicht so unmittelbar zur Kompensation wie die Saldierung zwischen den Schulden, die am Währungsstichtag da waren, und den Verlusten an Bar- und Giralgeld sowie sonstigen Geldforderungen im Zuge der Währungsreform. Aber der Ausschuß hat sicherlich gute Gründe für seine Entscheidung gehabt.
Aber wie ist es nun mit der Verzinsung? — Die Verzinsung ist außerordentlich niedrig gehalten. Dazu kommt, daß die Zinsen steuerlich abzugsfähig sind. Wenn man annimmt, daß eine 50 %ige Steuer darauf entfällt, so bedeutet also der § 205 praktisch, daß die effektive Zinslast eigentlich nur 2 % ausmacht. Daß man die Abgabeschuld nicht rasch tilgen kann, ist klar, weil die Summen, die von den Glücklichen bei der Währungsreform gewonnen worden sind, investiert wurden — und das ist ja der Volkswirtschaft auch zugute gekommen! — und weil man natürlich auch hier nicht plötzlich ohne Gefährdung der Betriebe hohe Tilgungsraten verlangen kann. Aber wir sind der Ansicht, daß hier noch einmal ernsthaft geprüft werden muß, ob nicht eine wesentlich höhere Verzinsung für diese Währungsgewinne vorgeschrieben werden müßte als nach § 205. Eine Heraufsetzung der Zinsen würde einen energischen Anstoß dazu geben, daß diese Gelder doch vielleicht rascher zurückfließen, als bei einem so niedrigen Zinssatz, wie er hier vorgesehen ist, zu befürchten ist.
An der einen Tatsache ist nicht zu rütteln, daß die Kreditgewinnabgabe doch einen ganz anderen Charakter hat als etwa die allgemeine Vermögensabgabe. Es sind große Währungsgewinne gemacht worden. Wenn man schon aus den vom Ausschuß anerkannten Gründen diese Währungsgewinne nicht stärker heranziehen kann, sollte man doch wenigstens bei diesen sozusagen unfreiwillig zur Verfügung gestellten Summen durch einen hohen Zinssatz — wir denken etwa an den 10 %igen Zinssatz, den wir auch an anderer Stelle des Gesetzes haben! — dafür sorgen, daß diese Gelder rascher zurückgezahlt werden, als das von der Gesetzesvorlage verlangt wird. Wir sind uns über die Schwierigkeiten und über die Fülle der hier hereinspielenden Probleme klar. Aber da wir vor der Notwendigkeit stehen, alles zu tun, um ein höheres Aufkommen zu erzielen, so scheint uns hier eine der Stellen zu sein, wo man auch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechend höhere Einnahme erzielen kann.
Meine Damen und Herren! Ich möchte zum Schluß noch besonders darauf hinweisen, daß nach den amtlichen Schätzungen mit der erheblichen Einnahme von 140 Millionen DM Jahresertrag gerechnet wird. Diese Ziffern haben mich aufs tiefste erschüttert, weil sie zeigen, wie groß diese Währungsgewinne trotz der Bestimmungen der §§ 196 und 197 sind. Freilich handelt es sich um unsichere Schätzungen. Aber die Ziffer ist nicht
einfach gegriffen. Ich bin der Ansicht, daß auf diese Zahl von 140 Millionen jährlich mit aller Deutlichkeit hingewiesen werden muß. Durchaus zu rechtfertigen dürfte es sein, wenn man hier einen höheren Zinssatz, als jetzt vorgeschlagen, fordert.