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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 203. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. April 1952 8703 203. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 2. April 1952. Beglückwünschung des Bundeskanzlers Dr. Adenauer zum Mißlingen des auf ihn geplanten Attentats 8705D Begrüßung der Abg. Sander und Dr. Gerstenmaier nach Wiedergenesung . . . . 8705D Begrüßung der neu in den Bundestag eingetretenen Abg. Dr. Fricke und Dr. Leuze 8705D Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Abg. und Bundesarbeitsministers Storch . . . 8705D Glückwünsche zum 65. Geburtstag der Abg Frau Schroeder (Berlin) 8706A Übertritt des Abg. Dr. Friedrich als Gast zur Fraktion der FDP 8706A B) Geschäftliche Mitteilungen 8706A Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 8706B Gesetz über den Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 8706B Gesetz über das Erste Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen (Südafrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland) 8706B Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin 8706B Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen 8706B Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland . . 8706C Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) 8706C Gesetz über die Ausübung der Zahnheil- kunde 8706C Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes . . . . 8706C Bericht des Bundesministers der Justiz über die Eingriffe der amerikanischen Besatzungsbehörden in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den tschechoslowakischen Staatsangehörigen Frantisek Kroupa (Nr. 3255 der Drucksachen) 8706C Vorlage des Geschäftsberichts der Bundesmonopolverwaltung und der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung der Verwertungsstelle für das Geschäftsjahr 1950/51 (Nr. 3263 der Drucksachen) . . . 8706C Kleine Anfrage Nr. 250 der Fraktion der SPD betr. Schwerbeschädigte und Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 3181, 3266 der Drucksachen) 8706C Kleine Anfrage Nr. 252 der Fraktion der SPD über Entschädigung für Kriegsgefangenenarbeit (Nrn. 3205, 3273 der Drucksachen) 8706C Fragestunde (Nr. 3250 der Drucksachen) . 8706D 1. betr. Bestellung von Güterwagen bei italienischen Waggonfabriken: Rademacher (FDP), Anfragender . . 8706D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8706D 2. betr. Wiederaufbau der Kaiserbrücke bei Mainz: Schmitt (Mainz) (CDU), Anfragender 8707A Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8707B 3. betr. Anschlußverbindung der Autobahn Wiesbaden—Wandersmann an die Autobahn Darmstadt-Karlsruhe: Ritzel (SPD), Anfragender 8707C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8707C 4. betr. Nebenlinien des hessischen Odenwaldes: Ritzel (SPD), Anfragender 8707C, D, 8708A Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8707D, 8708A 5. betr. Auslieferung des nach Frankreich geflohenen Henkers von Joachimsthal, Frantisek Kroupa: Abgesetzt 8708A 6. betr. Behauptung des amerikanischen Journalisten Carl von Wiegand über angebliche frühere Evakuierungspläne der Bundesregierung für prominente Persönlichkeiten: Abgesetzt 8708A 7. betr. neue Autonummernschilder: Dr.-Ing. Decker- (FU), Anfragender . 8708A Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8708B 8. betr. Zulassung der Güterwagenreklame: Dr.-Ing. Decker (FU), Anfragender . 8708D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8708D 9. betr. Übernahme des Wildschadens in Jagdreservaten der Besatzungsmächte auf Besatzungskosten bzw. auf den Bund: Junglas (CDU), Anfragender . . . . 8708C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 8708C 10. betr. Einreisevisa nach Spanien: Dr. Reismann (FU), Anfragender . 8708D, 8709A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8708D, 8709A 11. betr. Einziehung von Soforthilfeabgaben von Totalfliegergeschädigten: Bausch (CDU), Anfragender . . . . 8709B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 8709B 12. betr. Etatmittel für den Rat für Formentwicklung deutscher Industrie- und Handwerksgüter: Hennig (SPD), Anfragender 8709C, D, 8710A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8709D, 8710A 13. betr. Bahnhof in Freising (Oberbayern): Reitzner (SPD), Anfragender . . . 8710A Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr' 8710B 14. betr. Hallertauer Hauptstraße (Bundesstraße 301 Freising/Mainburg): Reitzner (SPD), Anfragender . . . . 8710B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8710C 15. betr. einheitliches Versorgungsrecht für alle Ruhestandsbeamten: Zurückgestellt 8710C 16. betr. Einziehung deutscher Reisepässe durch die saarländischen Behörden: Dr. Mommer (SPD), Anfragender . . 8710D Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8710D 17. betr. Ausdehnung des Einziehungsverfahrens für unfrankierte oder ungenügend frankierte Postsendungen auf alle Behörden: Cramer (SPD), Anfragender 8710D, 8711B Dr. Schneider, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen. 8711A, B 18. betr. Kauf oder Pachtvertrag über Kesselwagen der Vorortbahn Wilhelmshaven: Cramer (SPD), Anfragender . . . 8711C, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 8711C, D 19. betr. Qualität und Preis des in Speisewagen verabreichten Kaffees: Ritzel (SPD), Anfragender 8711D, 8712A, B Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8712A, B 20. betr. Freimachung des Mummelsees, seines Berghotels und des Hotels „Feldberger Hof": Morgenthaler (CDU), Anfragender 8712B, D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 8712C, D 21. betr. Erhöhung der Sätze der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte: Dr. Mende (FDP), Anfragender . . . 8712D Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 8712D 22. betr. „vertrauliche" Anweisung des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen an den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger über Aufnahme von Inseraten von staatlichen Handelsfirmen der Volksdemokratien: Renner (KPD), Anfragender. . . . 8713A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8713A, B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) (Nrn. 3257, 2667, 3118, 3195 der Drucksachen) 8713C Dr. Spiecker, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen, Berichterstatter 8713D Beschlußfassung 8714A Beratung der Übersicht Nr. 51 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 472) 8714A Beschlußfassung 8714A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes (Nr. 3101 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3225 der Drucksachen) 8714B Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatten 8714B Beschlußfassung 8714D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage des Geschäftsberichts nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Überleitungsstelle für das Branntweinmonopol für das Rumpfbetriebsjahr vom 1. April 1950 bis 30. September 1950 (Nrn. 3199, 3025 der Drucksachen, Umdruck Nr. 440) . . 8715A Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 8715A Dr. Gülich (SPD) 8715B Morgenthaler (CDU) 8717B Pelster (CDU) 8717D Beschlußfassung 8718A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Nr. 3221 der Drucksachen) . . . 8718B Frau Keilhack (SPD), Antragstellerin 8718B Ausschußüberweisung 8719B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) (Nr. 1812 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr. 3188 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 479, 480) 8719B Dannemann (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8739 Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8719B Dr. Schmidt (Niedersachsen) (SPD) 8720D, 8722A, 8725B, 8726B Niebergall (KPD) . . 8721A, D, 8727D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) 8721B, 8722A, 8725C Revenstorff (FDP) . . . . 8721B, 8722D Glüsing (CDU) 8722B Kriedemann (SPD) . . . 8723A, 8724A, D Dr. Glasmeyer (CDU) . . . 8723C, 8725A Tobaben (DP) 8723D Struve (CDU) 8724C Abstimmungen . . . . 8720D, 8721C, D, 8722B, 8725D, 8728C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952) (Nr. 3230 der Drucksachen) 8728C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 8728C Jaffe (DP) 8729C Schoettle (SPD) 8730B Bausch (CDU) 8731B Müller (Frankfurt) (KPD) 8733B Funcke (FDP) 8733D Ausschußüberweisung 8734B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 (Nr. 3168 der Druck- sachen)• Mündlicher Bericht des Aus- schusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3245 der Drucksachen) 8734B Neuburger (CDU) (zur Geschäftsordnung) 8734B Beratung vertagt 8734B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz) (Nrn. 2873, 2943, 3143, 3167 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3228 der Drucksachen) 8734C Eickhoff (DP), Berichterstatter . . . 8734C Mertins (SPD) 8736B Abstimmungen 8736B, C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur. Belastung eines Teiles der Liegenschaft der durch Entmilitarisierungsmaßnahmen zerstörten ehemaligen Torpedoversuchsanstalt Süd in Eckernförde mit einem Erbbaurecht zugunsten der Niederdeutschen Optik G.m.b.H. in Eckernförde (Nr. 3227 der Drucksachen) 8736D Ausschußüberweisung 8736D Beratung des Mündlichen Berichts des ,Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Reindl u. Gen. und der Fraktion der BP betr. Wiederherstellung der zerstörten Donaubrücke bei Donauwörth, über den Antrag der Abg. Dr. Jaeger u. Gen. betr. Zuschuß für einen Brückenbau in Landsberg am Lech, über den Antrag der Abg. Spies u. Gen. betr. Mittel für den Bau einer Umgehungsstraße und einer neuen Lechbrücke bei Füssen (Allgäu), über den Antrag der Abg. Funk u. Gen. betr. Mittel für den Bau einer Umgehungsstraße im Zuge der Bundesstraße 22 an Stelle der Ortsdurchfahrt Dettelbach (Unterfranken) und über den Antrag der Abg. Graf von Spreti u. Gen. betr. Jochstraße, Schwaben, (Nrn. 3229, 2699, 2775, 2780, 2786, 3060 der Drucksachen) 8736D Funcke (FDP), Berichterstatter . . 8737A Dr. Jaeger (CSU) 8737D Beschlußfassung 8738C Nächste Sitzung 8738C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Nrn. 1812, 3188 der Drucksachen) 8739 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 203. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. AUsschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) - Nr. 1812 der Drucksachen - Berichterstatter: Abgeordneter Dannemann Mit der Drucksache Nr. 1812 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, dem für die Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtwesens auf lange Sicht eine ganz besondere Bedeutung beizumessen ist. Allein schon die Tatsache, daß im Bundesgebiet etwa 18 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche = rund 2,5 Millionen ha als Pachtland vorhanden sind und rund 53 % aller Betriebe unter Einschluß der Zupachtungen als Pachtbetriebe anzusehen sind, läßt die große Bedeutung dieser Frage erkennen. Bislang war für die Regelung des Pachtwesens die Verordnung zur Vereinheitlichung des Pachtnotrechtes (Reichspachtschutzordnung) vom 30. Juli 1940 maßgebend. Diese seinerzeit im Kriege unter ganz anderen Voraussetzungen entstandene Verordnung bedurfte dringend einer Korrektur, wenn eine Belebung des erstarrten Pachtmarktes erreicht werden sollte. Solange nicht wieder Treu und Glauben die Grundlagen eines Vertrages werden, so lange ist eine Belebung nicht zu erwarten. Gleichberechtigung zwischen Pächter und Verpächter ist notwendige Voraussetzung. Pachtschutz und Vertragstreue sind daher zwei Begriffe, die notwendig in Einklang gebracht werden müssen. Nur ein auf Produktions- und Sozialgrundsatz aufgebautes Pachtrecht kann diesen Forderungen gerecht werden. Ziel des Gesetzes soll sein, die Landwirtschaft zu einer weitgehenden Bereitschaft zur Verpachtung anzuregen, um der großen Zahl von Vertriebenen, nachgeborenen Bauernsöhnen, Heuer-leuten und Landarbeitern zu einer neuen Existenz zu verhelfen. Dabei darf der Grundsatz des Privateigentums nicht außer acht gelassen werden. Auch muß Vorsorge getroffen werden, daß die Produktion gesichert bleibt, andererseits aber die sozialen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Nicht durch einengende Bestimmungen, sondern durch weitestgehende Auflockerung wird man diesen Forderungen gerecht werden. Das waren die Gesichtspunkte, die sowohl den Unterausschuß als auch den Ernährungsausschuß und den Ausschuß für Bodenrecht bei der Beratung des Gesetzentwurfs haben leiten lassen. Die wesentlichen Grundsätze des Gesetzes sind: 1. Ersatz des bisherigen Genehmigungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren, 2. die Auflockerung des Pachtschutzes und dessen Ablösung durch die Langfristigkeit der Pachtverträge, 3. die Aufhebung des Preisstops für den Pachtzins, 4. die Überführung der Verträge alten Rechtes auf den neuen Rechtszustand, 5. eine Rahmenregelung für Heuerlingsverträge. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken: Als Landpachtverträge gelten alle Verträge, durch die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt verpachtet werden, auch soweit sich die Verträge auf Wohn- oder Wirtschaftsräume erstrecken, die der Bewirtschaftung des verpachteten Grundstücks dienen. Dazu zählen ebenfalls vertraglich begründete Weideberechtigungen und Pachtverträge über Weiderechte, wie sie z. B. in Süddeutschland häufiger vorkommen. Dagegen fallen die sogenannten „Pensionsweiden" der Fettgräser in Nordwestdeutschland nicht darunter. Den Ländern ist es überlassen, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend Bestimmungen für FischereiPachtverträge und für Verträge über die Pacht von Fischereirechten zu treffen. Wesentlich ist, daß auch die Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge, bei denen eine Landverpachtung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis besteht, hierunter fallen. Es ist der Wunsch des Gesetzgebers, den Anreiz für den Abschluß von möglichst vielen langfristigen Verträgen zu geben, gleichzeitig aber dabei den Verpächtern weitestgehende Sicherheit zu geben und eine zwangsweise Verlängerung bei langfristigen Verträgen auszuschließen. Bei den Ausschußberatungen gingen die Meinungen über die Langfristigkeit sehr auseinander. Während ein Teil der Mitglieder die Auffassung vertrat, daß im Bundesgebiet bei bäuerlichen Betrieben eine Pachtdauer von 18 Jahren und bei Parzellenpachten von 9 Jahren meistens nicht üblich sei, entschied sich jedoch die Mehrheit bei langfristigen Verträgen für die im Gesetz festgelegte Zeitdauer. Den Ländern ist es jedoch überlassen, eine kürzere als die in Abs. 1 bestimmte Pachtdauer für langfristige Landpachtverträge zu bestimmen. Bezüglich des § 2 Abs. 1 Buchstabe c wird ausdrücklich zu Protokoll gegeben, daß die Formulierung „in landwirtschaftliche Kultur bringt" besagen soll, daß hier neues Kulturland geschaffen wird. Anzeigeverfahren Mit Mehrheit vertrat der Ausschuß die Auffassung, daß das Anzeigeverfahren dem Genehmigungsverfahren vorzuziehen sei. Auf Grund der Anzeige kann die zuständige Landwirtschaftsbehörde den vorgelegten Vertrag prüfen und gegebenenfalls beanstanden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Beanstandungstatbestände (§ 5) erfüllt sind. Ohne Frage stellt die Anzeige eine wesentliche Vereinfachung dar, sie hat sogar den Vorteil, daß die Pachtverträge von Anfang an zivilrechtlich wirksam sind und nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der Staat hat sich lediglich darauf zu beschränken, agrarpolitisch und agrarwirtschaftlich abzulehnende Verträge eventuell zur Auflösung zu bringen. Besonderer Wert wurde darauf gelegt, daß die Pachtverträge rechtzeitig vor Antritt der Pacht — 6 Monate bei landwirtschaftlichen Betrieben und 4 Monate bei Parzellenverpachtungen — anzuzeigen sind. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind: a) Landpachtverträge, an denen der Bund oder ein Land als Vertragsteil beteiligt sind und wenn die Verträge von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes abgeschlossen werden, b) Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden, c) Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind. Ebenfalls brauchen Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge, bei denen eine Landverpachtung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht, nicht angezeigt zu werden, es sei denn, daß die Länder etwas anderes bestimmen (§ 4 Abs. 2). Die Länder können Landpachtverträge über Grundstücke bis zu 2 ha von der Anzeigepflicht ausnehmen, wenn die Fläche, die der Verpächter insgesamt verpachtet, eine bestimmte Größe nicht übersteigt. Dort, wo eine Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, ist jeweils der Verpächter anzeigepflichtig. Beanstandungen Unter gewissen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde einen Landpachtvertrag beanstanden (§ 5). Dies trifft z. B. zu, wenn a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährdet erscheint; b) die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden kann; c) eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt. Dabei wird ausdrücklich zu Protokoll gegeben, daß der Ausschuß der Auffassung ist, daß spekulative Verpachtungen an kapitalstarke Einzelpersonen verhindert werden sollen; d) die Verpachtung eine volkswirtschaftlich oder betriebswirtschaftlich schädliche Aufteilung eines Betriebes oder Grundstückes zur Folge hat. Hierdurch soll verhindert werden, daß Betriebe zerschlagen und damit landwirtschaftliche Existenzmöglichkeiten vernichtet werden. Das schließt jedoch nicht aus, daß in Einzelfällen eine Genehmigung erteilt werden kann, wenn durch Zupachtung von sogenannten Anliegerpachtungen nicht lebensfähige Betriebe auf eine gesunde Existenzgrundlage gebracht werden. Pachtpreise Die Vorschriften über die Preisbildung finden auf Landpachtverträge keine Anwendung (§ 6). Die Verträge bedürfen auch keiner behördlichen Genehmigung. Von großer Bedeutung ist die Zulassung der Naturalpacht, soweit die im Vertrag bestimmte Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus dem verpachteten Grundstück gewonnen wird. In der Regel wird sich die Naturalpacht bei Betrieben auf mehrere für den Betrieb typische Produkte erstrecken. Diese Regelung wird sich sowohl für den Verpächter als auch für den Pächter günstig auswirken. Änderung von Landpachtverträgen Grundsätzlich soll ein abgeschlossener Pachtvertrag nicht vor Ablauf des zweiten auf den Antritt der Pacht folgenden Pachtjahres geändert werden können (§ 7). Nur wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, die maßgebenden Verhältnisse grundlegend und nachhaltig verändern, kann vor Ablauf dieser Frist ein Änderungsantrag gestellt werden. Später ist eine Änderung zulässig, wenn durch irgendwelche Verhältnisse die ganze Vertragsdauer nachhaltig ungünstig beeinflußt wird. Verlängerung von Landpachtverträgen Über diesen Paragraphen (§ 8) hat es lange Auseinandersetzungen gegeben. Von einem Teil der Ausschußmitglieder wurde geltend gemacht, daß gerade die in den letzten Jahren vielfach geübte Praxis, abgelaufene Verträge jeweils um mehrere Jahre zu verlängern, eine große Rechtsunsicherheit herbeigeführt und viele Verpächter davon abgehalten habe, überhaupt zu verpachten. Andererseits wurde der Standpunkt vertreten, daß in besonderen Härtefällen eine Pachtverlängerung vorgesehen werden müsse. Grundsätzlich können langfristige Verträge nicht verlängert werden. Wenn also in Zukunft der Verpächter seine Verträge langfristig abschließt und sie anzeigt, kann er nach Ablauf der Pacht wieder vollkommen frei über seinen Besitz verfügen. Langfristig abgeschlossene Verträge liegen aber auch im Interesse der Pächter. Von vornherein weiß dann der Pächter, wie er seine Dispositionen treffen kann. Damit ist ihm mehr gedient als mit bestimmten vom Gericht beschlossenen Verlängerungen. Die Verlängerungsmöglichkeit ist also nur gegeben bei kurzfristigen und bei nicht angezeigten Verträgen. Aber auch hier gibt es Beschränkungen. So kann z. B. nicht verlängert werden, wenn es sich bei der Verpachtung um eine Unterbrechung der bisherigen persönlichen Bewirtschaftung durch den Verpächter handelt. Bei Dauerpachtland ist eine solche Voraussetzung naturgemäß nicht gegeben. Der Tatbestand einer vorübergehenden Verpachtung ist z. B. dann gegeben, wenn der Inhaber gestorben oder krank ist und der Erbe oder Rechtsnachfolger noch nicht alt genug ist, die Bewirtschaftung zu übernehmen. Wird in solchen Fällen eine Pacht von etwa 9 bzw. 12 Jahren festgelegt, so kann nach Ablauf der Zeit der Pachtvertrag vom Gericht nicht verlängert werden. Der Tatbestand der vorübergehenden Pacht ist auch dann gegeben, wenn nach der ursprünglich vorgesehenen Pachtzeit der Vertag mit demselben Pächter oder seinem Rechtsnachfolger fortgesetzt wird. In der Regel wird der Verpächter, wenn der Grund für die vorübergehende Verpachtung fortgefallen ist, den Betrieb wieder in persönliche Bewirtschaftung übernehmen. Er kann aber auch den Betrieb an einen dritten Pächter verpachten. Dann liegt aber keine vorübergehende Verpachtung mehr vor, sondern dann greifen die Vorschriften über die Langfristigkeit Platz. Bei nicht angezeigten oder kurzfristigen Verträgen kann das Gericht den Vertrag nur verlängern, wenn die Verlängerung dring e n d geboten ist (§ 8 Abs. 1). Der Ausschuß entschied sich für das Wort „dringend", um den Grundsatz der Vertragstreue zu unterstreichen und dem Richter eine klare Anweisung zu geben. Sonst bleibt es unklar, ob eine wirkliche Lockerung eintreten soll oder wie bisher die Verträge immer wieder verlängert werden sollen. Angleichung der alten Pachtverträge an die neue Rechtslage Der Ausschuß war der Auffassung, daß nach einer, angemessenen Übergangszeit für alle Verträge gleiches Recht gelten sollte. Infolgedessen wurde festgelegt, daß alle Verträge, die vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossen worden sind, dann als langfristig behandelt werden sollen, wenn sie die für die Langfristigkeit vorgesehene Pachtdauer (18 bzw. 9 Jahre) erreicht haben, so daß sie dann nicht mehr verlängert werden können (§ 13). Das Gericht kann aber derartige Verträge, wenn sie bis Ende des Jahres 1954 vom Verpächter gekündigt werden oder fristgemäß im Jahre 1955 ablaufen, auf Antrag des Pächters, der spätestens bis Ende 1954 gestellt sein muß, noch verlängern. Laufen sie am 1. Januar 1955 noch ungekündigt weiter oder ist bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt, so können sie, falls die Pacht bereits 18 bzw. 9 Jahre läuft, nicht mehr zwangsweise verlängert werden. Eine Voraussetzung ist dabei allerdings zu beachten: Diese alten Verträge müssen entweder nach den bisher geltenden Vorschriften genehmigt oder, falls die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt worden ist, bis zum 31. Dezember 1953 nachträglich angezeigt werden (§ 16 Abs. 3). Die auf unbestimmte Zeit laufenden Verträge, die das Gros der alten Verträge darstellen, sollen möglichst wieder zu Verträgen mit bestimmter Pachtdauer werden. Auf Antrag des Pächters kann bei diesen das Gericht die Pachtdauer auf bestimmte Zeit festsetzen (§ 14). Dabei sind die Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abzuwägen. Einen solchen Antrag kann man nur bis zum Ende des im Jahre 1954 endenden Pachtjahres stellen. Wird bis dahin kein Antrag gestellt oder kündigt der Verpächter nicht, so verlängert sich der Vertrag kraft Gesetz bis zum Ende des im Jahre 1957 endenden Pachtjahres. Zu diesem Termin kann er dann erstmalig und nur mit einjähriger Frist gekündigt werden. Heuerlingsverträge. Die Heuerlingsverträge spielen vornehmlich in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine größere Rolle. Dort sind sie etwa vor 200 Jahren entstanden, als der Getreidebau eine größere Ausdehnung erfuhr. Dadurch entstanden Arbeitsspitzen. Da das Geld für die Entlohnung knapp war, wählte man das Heuerlingssystem, durch das eine Verbindung zwischen Landpacht und Arbeitsverhältnis hergestellt wurde. Seitdem ist das Heuerlingswesen zu einem festen Bestandteil der nordwestdeutschen Arbeitsverfassung geworden. Es hat sich durchweg gut bewährt und stellt ein auf Vertrauen beruhendes Verhältnis zwischen dem Bauern und dem Heuermann dar. Fine große Zahl von Siedlern hat in der Vergangenheit erst über eine Heuerlingsstelle sich die Kenntnisse und das Inventar verschaffen können. So sind z. B. von 1136 im Emsland erstellten Siedlerstellen 44 % aus Heuerleuten hervorgegangen. Noch heute gibt es allein im Emsland rund 2000 Heuerlingsverträge. Bereits in der Reichspachtschutzordnung wurde das Heuerlingswesen vom Reich geregelt. Nach Anhörung mehrerer Sachverständiger beschloß der Ausschuß mit Mehrheit, dieses Heuerlingssystem beizubehalten. Ausdrücklich wurde beschlossen. daß den Ländern nicht die Möglichkeit gegeben werden sollte, Heuerlingsverträge in Pachtverträge oder Arbeitsverträge abzuändern. Auch sollen die Länder nicht das Recht erhalten, neue Heuerlingsverträge zu verbieten. Sie sind vielmehr nur ermächtigt worden, zu bestimmen, in welcher Form die Verträge abzuschließen und was in ihnen geregelt sein muß (§ 18 Abs. 2). Sie können auch Heuerlingsverträge für anzeigepflichtig erklären. Die Streichung der Worte „unter Wahrung des Zusamenhanges zwischen Arbeits- und Pachtverhältnis" erfolgte, weil bereits in § 1 klar der Begriff Heuerlingsverträge umrissen worden ist. Heuerlingsverträge sind grundsätzlich Verträge, bei denen eine Landverpachtung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis besteht. Abschließend sei bemerkt, daß nach einer gewissen Anlaufzeit ohne Frage dieses Gesetz dazu beitragen wird, wieder eine Rechtssicherheit auf dem Gebiete des Pachtmarktes herbeizuführen. Treu und Glauben und leben und leben lassen sind die Leitsätze des Gesetzes. Möge es dazu beitragen, die Erstarrung des Pachtmarktes zu beseitigen und eine große Zahl neuer Existenzen zu schaffen. Bonn, den 24. März 1952 Dannemann Berichterstatter
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Müller.


Rede von Dr. Karl Müller
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Ich stimme der Tendenz, die Herr Abgeordneter Dr. Schmidt vertreten hat, daß wir die Rechtseinheit im Bundesgebiet haben wollen und daß die Langfristigkeit der Pachtverträge betriebswirtschaftlich und sozial richtig ist, durchaus zu. Herr Abgeordneter Dr. Schmidt will aber mit dem Antrag der SPD die Verkürzung der Pachtdauer beschränken auf die Weideberechtigungen und die Fischereirechte. Wir haben aber die Dinge im Ausschuß etwas weiter gefaßt, weil sich gerade ergeben hat, daß in klein- und mittelbäuerlichen Gebieten Süddeutschlands der zwölfjährige Pachtvertrag seit langer Zeit die Norm ist, und wir wollten den dortigen Ländern Gelegenheit geben, das im Rahmen der Tradition zu ordnen. Ich bitte deshalb, den Antrag abzulehnen.

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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Bitte, Herr Abgeordneter Revenstorff.