Meine Damen und Herren! Ich habe einige Sätze zu Punkt 10 zu sagen, der sich mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen beschäftigt. Es dürfte nicht allgemein bekannt sein, daß das, was in dem letzten Satz des Antrags gefordert wird, nämlich die VOB den Bedürfnissen der Bauwirtschaft anzupassen, bereits von dem Deutschen Verdingungsausschuß so weitgehend vorbereitet worden ist, daß diese Anpassung, d. h. die Reform der VOB, bereits voll und ganz erreicht ist. Seit einigen Jahren — ich glaube, seit 1949 — hat sich der Deutsche Verdingungsausschuß mit der VOB beschäftigt. Er hat eine Unterkommission eingesetzt, und er wird sich in seiner Gesamtheit in diesem Monat noch mit der Neufassung beschäftigen. Insoweit ist das zeitlich ganz gut abgepaßt.
Wir wissen, daß die VOB seit nunmehr 26 Jahren besteht und daß sie den Zweck, der ihr gestellt war, erreicht hat, nämlich eine gewisse .Ordnung in das Verdingungswesen zu bringen und Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen zu gestalten, die allgemein angewandt werden. Nun haben wir festzustellen, daß viele auftraggebende Stellen zwar in ihren Ausschreibungsunterlagen die VOB als gültig erwähnen, daß sie aber nachher
in Sonderbestimmungen eine ganze Reihe von Abweichungen vorschreiben und die VOB damit erheblich durchlöchern. Wir möchten wünschen, daß in dem Gesetzentwurf, den wir erwarten, zum Ausdruck kommt, daß Abweichungen durch Sonderbestimmungen nur dann gültig sein sollen, wenn die Abweichung in der VOB selbst vorgesehen ist.
Weiterhin ist noch zu sagen, daß ja die VOB aus vier Teilen besteht. Wir haben den Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, DIN 1960, wir haben den Teil B, die Vertragsbedingungen für die Ausführung, DIN 1961, und dann eine ganze Reihe von Normblättern für die technischen Vorschriften, und zwar für Hochbau — das sind ungefähr ein bis zwei Dutzend — und ebenso eine ganze Reihe von Normblättern für die technischen Vorschriften für Tiefbau.
Nun muß man folgendes festhalten: Gerade diese technischen Bedingungen wechseln mit dem Fortschritt der Technik, mit der Entwicklung. Man sollte also in dem Entwurf festlegen, daß die VOB in der jeweils gültigen Fassung verbindlich sein soll. Es ist ja dabei zu erwähnen, daß gerade der Deutsche Verdingungsausschuß nicht nur die bauvergebenden Behörden umfaßt, sondern beispielsweise auch Vertreter des Deutschen Städtetages, der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und auf der andern Seite die Vertreter der auftragnehmenden Stellen, Hauptverband deutsche Bauindustrie, Zentralverband des deutschen Baugewerbes und die Vertretungen der Ausbaugewerbe wie auch den Deutschen Architekten- und Ingenieurverein und den Bund Deutscher Architekten neben den Gewerkschaften. Hier sind also die Leute zusammen, die von diesen Dingen etwas verstehen und denen man es ruhig überlassen kann, die richtige Form der VOB zu finden.
Ich bin damit einverstanden, daß sich der 18. Ausschuß mit den Dingen beschäftigt, insbesondere da ja nach dem ersten Bundeswohnungsbaugesetz der Bundeswohnungsbauminister für die Anwendung von Normen im Wohnungsbau zuständig ist und, wie ich bereits ausgeführt habe, diese VOB in allen Teilen nach DIN-Blättern genormt ist.