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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 198. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952 8475 198. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Lohmüller 8476D Nachruf auf den verstorbenen Abg. Wildermuth 8477A Eintritt der Abg. Frau Jaeger (Hannover) in den Bundestag 8477B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8477B, 8511D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung 8478A Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 8478A Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag . 8478A Gesetz über das Deutsche Arzneibuch . . 8478A Gesetz über die Beschränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues 8478A Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . 8478A Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) 8478A Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 84'78A Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes 8478A Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 8478A Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen 8478A Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 8478B Kleine Anfrage Nr. 228 der Fraktion der CDU/CSU betr. Besatzungsgeschädigte (Nrn. 2807, 3173 der Drucksachen) . . . . 8478B Kleine Anfrage Nr. 236 der Fraktion der SPD betr. Funktion der American Express Company im Bundesgebiet (Nrn. 2899, 3175 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 242 der Fraktion der SPD betr. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz und die Kleine Anfrage Nr. 243 der Fraktion der SPD betr. Altersversorgung für das deutsche Handwerk (Nrn. 3094, 3095, 3164, 3165 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 244 der Fraktion der FU betr. Schutz deutscher Interessen im Ausland (Nrn. 3103, 3174 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 247 der Fraktion der FU betr. Neuregelung des Reichsleistungsgesetzes (Nrn. 3146, 3178 der Drucksachen) 3478B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Rückgabe von Kunstgegenständen (Nr. 3177 der Drucksachen) 8478C Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts betr. Vorlage eines Berichts über die Ausführung des Haushaltsplanes des Auswärtigen Amts für 1950 (Nr. 3184 der Drucksachen) 8478C Zur Tagesordnung 8478C Beratung der Ubersicht Nr. 50 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 460) 8478C Beschlußfassung 8478C Beratung der Großen Anfrage der Abg. Dr. Horlacher, Dannemann, Eichner, Tobaben u. Gen. betr. Gleichgewicht im Zollsystem (Nr. 3073 der Drucksachen) 8478D Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . 8478D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8481A Ausschußüberweisung 8482B Erste Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Nr. 3125 der Drucksachen) . 8482B Ausschußüberweisung 8482C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens (Nr. 3128 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung ides Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nr. 3147 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Erste Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Südafrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland) (Nr. 3027 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3153 der Drucksachen) 8482C Kuhlemann (DP), Berichterstatter 8482D Beschlußfassung 8483A Beratung des Entwurfs einer Verordnung über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes (Nr. 3170 der Drucksachen) 8483A Ausschußüberweisung 8483A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs - Zulagegesetz — UZG —) (Nr. 2934 der 'Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3115 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 465, 466) 8483B zur Sache: Frau Kalinke (DP): als Berichterstatterin (schriftlicher Bericht) 8515 als Abgeordnete . . . . . 8487A, 8499A Dr. Schellenberg (SPD) 8483C, 8496A, 8502B Renner (KPD) 8484C, 8487B, 8488B, 8489A, 8502D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 8486A, 8501A Dr. Preller (SPD) . .. 8486C, 8487D, 8488A Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 8489C, 8500B, 8502A Horn (CDU) 8498A Arndgen (CDU) 8501C zur Geschäftsordnung, betr. Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität zur Frage der Ausdehnung von Rechtsvorschriften auf das Land Berlin: 8489D Ritzel (SPD) 8490B, 8495B Storch, Bundesminister für Arbeit . 8492A Ewers (DP) 8493A Gengler (CDU) 8494C Mellies (SPD) 8494D Euler (FDP) 8495D Abstimmungen 8486B, 8487D, 8488C, 8489C, 8496A, 8502A, 8503C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für Spätheimkehrer (Nrn. 3151, 1113 der Drucksachen) . . . . 8504A Leibfried (CDU), Berichterstatter . 8504A Beschlußfassung 8504C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Uneheliche Kinder der Besatzungsangehörigen (Nm. 3110, 2191 der Drucksachen; Umdruck Nr. 464) . . . 8504C Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 8504C Frau Dr. Rehling (CDU): zur Sache 8506B zur Abstimmung 8509D Frau Nadig (SPD): zur Sache 8508A zur Abstimmung 8509D Frau Strohbach (KPD) 8508D von Thadden (Fraktionslos) 8509B Abstimmungen 8509C, D Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Beschlagnahme von Geländeteilen für militärische Zwecke (Nr. 3145 der Drucksachen) 8510A Dr. Bertram (FU), Antragsteller . 8510B Ritzel (SPD) 8511B Majonica (CDU) 8511C Niebergall (KPD) 8511D Ausschußüberweisung 8512B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Ausbau der Interzonenübergangsstrecke Autobahn-Ausfahrt TöpenKontrollpunkt Juchhö bei Hof/Saale (Nr 3124 der Drucksachen) 8512B Behrisch (SPD), Antragsteller . . . 8512C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8513A, 8514C Dr. Friedensburg (CDU) 8513C Dr. Zawadil (FDP) 8514B Ausschußüberweisung 8514D Nächste Sitzung 8477D, 8478C, 8514D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Nrn. 2934, 3115 der Drucksachen) 8515 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 198. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Untallversicherungs-Zulagegesetz - UZG -) (Nrn. 2934 und 3115 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Kalinke (DP) Der Sozialpolitische Ausschuß hat sich in 5 Sitzungen mit der Beratung des Gesetzentwurfs — Nr. 2934 der Drucksachen — befaßt. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit, dieses Gesetz mit Rücksicht auf die schon lange erwartete Zulage in der Unfallversicherung so schnell wie möglich zu verabschieden. Zu § 1 des Gesetzes ergab sich eine GrundsatzDiskussion, ob die Verletztenrente als Zulage nur dann gezahlt werden soll, wenn diese Rente mindestens 50 vom Hundert der Vollrente beträgt. Die Mehrheit im Ausschuß war der Auffassung, daß die meisten Rentenempfänger, die um weniger als 50 vom Hundert erwerbsgemindert sind, neben dem Rentenempfang den vollen Tariflohn verdienen. Diese Annahme wurde durch Zahlen bestätigt, die das Bundesarbeitsministerium zur Verfügung stellte. Die Zahl der Unfallversicherten im Bundesgebiet betrug im Jahre 1950 rd. 24 Millionen Versicherte und am 1. Juli 1951 rd. 25 Millionen Versicherte. Die Zahl der Unfallrenten betrug im Reichsgebiet im Jahre 1928 rd. 980 000 Renten. Die entsprechenden Zahlen im Bundesgebiet betrugen im Jahre 1950 rd. 636 000 und am 1. Juli 1951 rd. 670 000 Renten. Der Aufwand für die gesetzliche Unfallversicherung belief sich im Reichsgebiet im Jahre 1928 auf rd. 380 Millionen RM und im Bundesgebiet im Jahre 1950 auf rd. 586 Millionen DM. Die Ausgaben für 1951 werden schätzungsweise 650 Millionen DM betragen. Der Stand der Rentenempfänger war am 1. Juli 1951 mit 670 000 angegeben, davon 500 000 Verletzten- (und Kranken-) Renten und 170 000 Hinterbliebenenrenten. Am 1. Januar 1950 zählte die gesetzliche Unfallversicherung an Schwerverletzten 110 000 Rentenempfänger. Am 1. Juli 1951 dürfte hiernach mit einer Zahl von 370 000 Verletztenrentenempfängern mit Renten unter 50 v. H. zu rechnen sein. Der Aufwand für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. beträgt schätzungsweise 220 Millionen DM; die vermutliche Höhe der Zulagen für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. 29 Millionen DM. Bei einer Nichtberücksichtigung der Rentenempfänger unter 50 v. H., von denen 95 % erwerbstätig sind und die ihr volles Einkommen neben der Rente haben können, würde die Möglichkeit bestanden haben, die Renten der unter 50 v. H. Erwerbsgeminderten, weil sie fast ausnahmslos im Erwerbsleben stehen, nicht zu erhöhen, um dafür der Mehrzahl der Beschädigten, die keine Möglichkeiten des Erwerbs mehr haben, intensiver durch höhere Renten helfen zu können. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß etwa 5 % erwerbslos sind, konnte sich die Mehrheit im Ausschuß für diesen Vorschlag nicht entscheiden. Die Minderheit im Ausschuß sah in der Nichteinbeziehung der Unfallrentner unter 50 v. H. eine unbillige Härte. Der Vorsitzende empfahl eine Neuberechnung der Renten der Unfallverletzten unter 50 v. H. Die Forderung der SPD, die Leistungen der Unfallversicherung mit denen des Versorgungsgesetzes gleichzuschalten, wurde abgelehnt, weil eine Identifizierung des Haftpflichtgedankens in der Unfallversicherung mit dem der Kriegsopferversorgung von den Regierungsparteien nicht gewünscht ist. Ein Sprecher im Ausschuß verwies auf die vielen Beispiele der Praxis, wobei Beschädigte unter 50 v. H. zum höchsten Tariflohn in Arbeit stünden und die Renten daneben bezögen. Nach Aussetzung der Beratung in diesem Punkt kam man in einer 2. Sitzung des Ausschusses trotz aller Bedenken einstimmig zu der Auffassung, den § 1 durch einen § 1 a zu erweitern und die Zulagen auch für die Rentenempfänger unter 50 v. H. Erwerbsminderung unter gewissen Voraussetzungen zu gewähren. „§ 1 a (1) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um weniger als 50 vom Hundert gemindert, so wird die Zulage nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag des Erwerbseinkommens des Verletzten zwei Drittel des der Rente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nicht erreicht; der Jahresarbeitsverdienst erhöht sich um den Zuschlag, der sich aus entsprechender Anwendung der im § 2 Absatz 1 genannten Hundertsätze ergibt. (2) Als Erwerbseinkommen gilt auch der Bezug von Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, der Bezug von Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie von Rente nach dem Bundesversorgungs- oder nach dem Soforthilfe-Gesetz. (3) Der Antrag auf Zulage muß binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, für den er wirksam werden soll. Für die erstmalige Zahlung der Zulage auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Juni 1951 an muß der Antrag sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. (4) Der Bezieher von Zulage nach dieser Vorschrift ist verpflichtet, dem Versicherungsträger, der die Rente bewilligt hat, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse, die den Wegfall der Zulage zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Zulage wird nur entzogen, wenn und soweit sich das für die Gewährung der Zulage maßgebende Erwerbseinkommen nach Absatz 1 um mehr als 10 vom Hundert über zwei Drittel des der Rente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nach Absatz 1 erhöht hat." § 2. Im Ausschuß herrschte grundsätzliche Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Einführung einer Staffelung in der Berechnung der Zulage. Gegen die Vorschläge des Vorsitzenden, aus Gründen der Zweckmäßigkeit volle Kalenderjahre zugrunde zu legen, erhob der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit Bedenken. Der Ausschuß hatte in dieser Frage die Beschlußfassung zurückgestellt und mit Rücksicht auf die Wünsche der Opposition sämtliche §§ ohne Abstimmungen durchberaten sowie die Abstimmung bis zum Schluß ausgesetzt, damit die Ausschußmitglieder der Opposition in der Lage waren, ihre Fraktion zu befragen. Die Vorlage des Gesetzes sah eine Erhöhung aller Renten vor, und zwar: bei Unfällen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1949 (geändert 1. Juli 1949) 25 v. H bei Unfällen des Jahres 1949, jedoch nach dem 31. Mai 1949 (geändert 30. Juni 1949) 20 v. H. bei Unfällen im ersten Halbjahr 1950 15 v. H. bei Unfällen im zweiten Halbjahr 1950 10 v. H. bei Unfällen des Jahres 1951, jedoch vor dem 1. Juni 1951 5 v. H. Beim § 2 Absatz 3 folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates, die Silben „oder ab" zu streichen und anstelle der Entscheidung, das Tagegeld auf volle fünf Deutsche Pfennig auf- oder abzurunden, aus sozialen Erwägungen in jedem Falle die Aufrundung vorzunehmen. Die §§ 3 und 4 wurden unverändert angenommen. Im § 5 ist der Absatz 2 verändert worden. Nach der Regierungsvorlage betrug die Witwenrente für Unfälle nach dem 31. Mai 1951 mindestens 50 Deutsche Mark monatlich und die Mindesthöhe der übrigen Hinterbliebenenrenten 40 Deutsche Mark. In Anpassung an die Witwenrente in der Invalidenversicherung wurde der § 2 geändert und die Witwenrente auf mindestens 54 Deutsche Mark monatlich festgesetzt. Der § 5 Absatz 4, der die Höchstgrenze nach § 595 der Reichsversicherungsordnung behandelt, erhielt einen Zusatz: Dies gilt für Unfälle, die sich vor dem 1. Juni 1951 ereigneten, nur für die Zulage. Der § 6, der sich mit dem Zusammentreffen von Leistungen der Rentenversicherungen mit Leistungen der Unfallversicherung beschäftigt, wurde unverändert angenommen. Er stellt eine bemerkenswerte Verbesserung dar. Auch der § 7, der die Erhöhung des Pflegegeldes von 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark monatlich bringt, wurde unverändert angenommen. Damit ist die Gleichstellung der Unfallblinden mit den Kriegsblinden gegeben. Die §§ 8 (Rechtsnatur der Zulage) und 9 (Förmlicher Bescheid) wurden unverändert in das Gesetz übernommen. Der § 10, der in der Gesetzesvorlage die übliche Berlin-Klausel enthielt, führte zu großen politischen Diskussionen im Ausschuß hinsichtlich der Durchführung und Anwendung des Gesetzes im Lande Berlin. Auf Grund von gemeinsamen Beratungen, die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und dem Berliner Senat seit Wochen geführt wurden und nach interministeriellen Beratungen über die Eingliederung Berlins in das Recht der Unfallversicherung, haben die Regierungsparteien die gemeinsamen Vorschläge des Berliner Senats und des Arbeitsministeriums aufgegriffen und als II. Abschnitt des Gesetzes in Ergänzung der §§ 10 und 11 zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes angefügt, nachdem die im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Träger der Unfallversicherung auch Träger der Unfallversicherung im Lande Berlin sind, soweit nicht in den folgenden Paragraphen Abweichendes vorgeschrieben ist. Nachdem der Bundesarbeitsminister und der Senator für Arbeit des Landes Berlin im Ausschuß ausdrücklich erklärt haben, daß Berlin den Wunsch hat, in dieses Gesetz einbezogen zu werden, und daß im Auftrage des Berliner Senats die Formulierungen für die Träger der Versicherung und die Durchführung des Gesetzes gemeinsam gefunden wurden, nachdem weiter verfassungsrechtliche Bedenken in der Diskussion ausgeräumt worden waren, erklärten Herr Senator Klein gemeinsam mit Herrn Senator Fleischmann für das Land Berlin, daß die Politik Berlins konsequent dahin gehe, daß Berlin Bundesrecht übernimmt und Bundesrecht anwendet. Als Sprecher des Berliner Senats begrüßten die Senatoren die Tatsache, daß dieses Gesetz auch in Berlin Anwendung findet, und das Bestreben, mit einem Organisationsgesetz die Voraussetzung für die Anwendung zu schaffen. Mit Rücksicht auf die politischen Bedenken der Opposition im Bundestag, auf die besonders hingewiesen werden muß, ist es bedeutsam, daß der Senator für Arbeit des Landes Berlin ausdrücklich erklärt hat, daß er den Mehrheitsbeschluß des Berliner Senats vertrete und daß die im Berliner Senat vorhandenen Meinungsverschiedenheiten nur politisch-taktischer Art wären und nicht in der Sache lägen. Nach diesen in Gegenwart des Bundesministers für Arbeit abgegebenen politischen Erklärungen waren die Regierungsparteien im Ausschuß der Auffassung, daß mit diesem Gesetz unverzüglich auch die Errichtung der Berufsgenossenschaften in Berlin ermöglicht werden sollte, damit in der Durchführung des Gesetzes und in der Bereitstellung der Mittel der Berufsgenossenschaften des Bundesgebietes für das Land Berlin keine Verzögerung eintritt. Dem Ausschuß wurde der Beschluß des Berliner Senats vom Bundesminister für Arbeit, dem er schriftlich zugeleitet war, bekanntgegeben. Der Abschnitt II des Gesetzes regelt mit der Einführung der Berufsgenossenschaften in Berlin die Träger der Versicherung, die Gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 12), die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 13) und andere Träger der Versicherung (. 14) (Eigenunfallversicherung der Länder- und Gemeinden-Unfallversicherung); Abschnitt III das Verfahren (§ 15); Abschnitt IV die Leistungen und die Obergangs- und Schlußvorschriften (§ 16); § 16 und folgende die Leistungen, der § 18 regelt die Übergangsvorschriften von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften, die §§ 21 und 22 die finanzielle Auseinandersetzung zwischen der Versicherungsanstalt Berlin und den Berufsgenossenschaften. Es ist dafür Sorge getragen, daß Leistungen, die in Berlin auf Grund des Berliner Rechts aus Anlaß eines Arbeitsunfalles gewährt worden sind, auch weiter gewährt werden, auch wenn sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht zu leisten gewesen wären. Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles bisher nicht oder in anderer Form gewährt worden sind, beginnen sie nach § 19 mit dem 1. Januar 1951. Renten, die bisher noch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung berechnet worden sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1951 nach § 20 neu festgestellt. Zu Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen führte bei der Obernahme der Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften in Berlin der § 14 Absatz 2, der die Selbstverwaltung der Organe regelt und der § 23, der die Personalübernahme von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften beinhaltet. Die Minderheit im Ausschuß und der Senat Berlin wünschen, daß bei der Errichtung der Unfallversicherung im Lande Berlin die Organe nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 erweitert würden, sondern daß für Berlin ein besonderes Selbstverwaltungsrecht abweichend von dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten sollte. Nach den Vorschlägen des Berliner Senats sollten in Berlin abweichend vom § 4 Absatz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes nur die in den Spitzenorganisationen der unabhängigen Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern zusammengeschlossenen Gewerkschaften und Verbände zur Einreichung von Vorschlagslisten berechtigt sein. Die Mehrheit im Ausschuß konnte die Auffassung der Opposition und des Landes Berlin nicht teilen und forderte die uneingeschränkte Gültigkeit des im Bundesgebiet in Kraft befindlichen Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951. Sie betonte, daß sie auch mit Rücksicht auf die präjudizierende Wirkung bei der bevorstehenden weiteren Über- nahme von Bundesgesetzen für Berlin auf diese Forderung nicht verzichten könne. Beim § 23, der die Personalübernahme regelt, haben Vertreter der Mehrheit Vorbehalte angemeldet. Demgegenüber erklärte der Vertreter des Senats Berlin, daß die Übernahme der bei der Versicherungsanstalt Berlin in der Hauptabteilung Unfallversicherung beschäftigten Angestellten auf die Berufsgenossenschaften mit den Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet und deren Hauptverband abgesprochen worden sei. Der Senator für Arbeit wies besonders darauf hin, daß diejenigen Angestellten der Versicherungsanstalt, die früher nicht bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig w aren, aus politischen Gründen übernommen werden sollen. Demgegenüber wurden Bedenken geltend gemacht, daß mit Rücksicht auf die in Berlin noch vorhandenen arbeitslosen Angestellten mit berufsgenossenschaftlicher Erfahrung und Vorbildung wie mit Rücksicht auf die Altersversorgungsansprüche der Angestellten ihrer alten Versicherungsträger nur eine Übernahme derjenigen erfolgen sollte, die früher bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig waren und von der Versicherungsanstalt Berlin bei ihrer Errichtung oder später übernommen worden sind. Der § 23 wurde wie folgt beschlossen: (1) In der Unfallversicherung der Versicherungsanstalt Berlin am 1. Oktober 1951 beschäftigt gewesene Angestellte werden von den beteiligten Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anteilig nach der Zahl der Versicherten übernommen. (2) Das Dienstverhältnis der von gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Versicherungsanstalt Berlin übergetretenen Angestellten sowie die darauf beruhenden Rechte und Pflichten leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder auf; die bei der Versicherungsanstalt Berlin zurückgelegten Dienstjahre sind auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Soweit bei der Versicherungsanstalt Berlin Höhergruppierungen erfolgt sind, ist diesen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Ist ein nach Satz 1 bei der Versicherungsanstalt Berlin Beschäftigter während der Beschäftigung bei der Versicherungsanstalt Berlin infolge Berufsunfähigkeit, Erreichung einer Altersgrenze oder Tod ausgeschieden, so gehen die Ansprüche des Angestellten oder seiner Hinterbliebenen gegen die Versicherungsanstalt Berlin mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft über, bei welcher der Angestellte früher beschäftigt war; für die Höhe der Ansprüche gelten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß. (3) Auf die zu übernehmenden Angestellten, die nicht bei gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigt waren, findet Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß Anwendung. Über die Zuweisung zu den einzelnen Versicherungsträgern entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit. Die §§ 24 und 25 sind Übergangs- und Schlußvorschriften, aus denen wichtig ist, daß die Vorschriften des Zweiten Teiles dieses Gesetzes vorbehaltlich der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin am 1. April 1952 in Kraft treten sollen. Vor und während der Beratungen des Artikels II im Ausschuß wurden Einsprüche oder geschäftsordnungsmäßige Bedenken nicht geltend gemacht. Erst nach Abschluß der Beratungen gab der Sprecher der SPD eine Erklärung ab und verwies auf die politischen und geschäftsordnungsgemäßen Bedenken der Opposition mit der Betonung, daß die politischen Bedenken für die Ablehnung der SPD maßgeblich seien. Die Opposition forderte eine Abtrennung des Rentenzulagegesetzes von dem Teil II, der die Durchführung und die Errichtung der Berufsgenossenschaften regelt. Sie verwies auf die politischen Gefahren in Berlin. Zum Schluß der Beratungen erhob auch der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Richter formale Bedenken, indem er dem Ausschuß das Recht bestritt, den Absatz 2 und damit die Voraussetzungen der Durchführung des Gesetzes für Berlin zu beschließen. Die Regierungsparteien wiesen die Bezugnahme auf geschäftsordnungsmäßige Bedenken nach der gemeinsamen Beratung des Gesetzes zurück und erklärten, daß es sich lediglich um die Ausweitung der Berlin-Klausel im § 10 handele, zu der der Ausschuß berechtigt war. Der Ausschußvorsitzende erklärte, daß er den Präsidenten um Anrufung des Geschäftsordnungsausschusses bitten werde. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß eine einheitliche Meinung wegen der Durchführung des Gesetzes in Berlin im Ausschuß nicht zu finden war, gab die Vertreterin der DP zu Protokoll, daß durch den Einspruch der SPD die Verabschiedung und Durchführung des Gesetzes verzögert wird, weil bei dem Tatbestand einer nicht zu erreichenden Einigkeit über die Anwendung des Gesetzes in Berlin das Gesetz notfalls ohne Einbeziehung Berlins verabschiedet werden müßte. Der Sprecher der CDU verwahrte sich ebenfalls gegen die Unterstellungen der Gefährdung Berlins. Schließlich gab der Sprecher der SPD auch seiner,ens die formalen edenken gegen die Initiative in diesem Gesetz zu Protokoll. Der Ausschuß empfiehlt dem Hohen Haus die Annahme des Gesetzes. Kalinke Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Georg Pfleiderer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Antrag der Fraktion der SPD Drucksache Nr. 2191 ist ein soziales und politisches Problem aufgeworfen worden, das seine Bedeutung noch lange nicht verlieren wird. Das Problem ist von der antragstellenden Fraktion zunächst als ein deutsches Problem im Zusammenhang mit der Besatzung aufgeworfen worden. Es ist aber nicht nur ein deutsches Problem, sondern ein internationales geworden und wird es immer mehr werden, je stärker die Verteidigungskräfte vermehrt und je häufiger die Kräfte des einen Landes in einem andern Land stationiert werden.
    Nach den bisherigen Erhebungen handelt es sich bereits um 94 000 Besatzungskinder,

    (Abg. Dr. Mende: Hört! Hört!)

    davon rund 3000 Mischlinge. In manchem ist ja die Entwicklung etwas rückläufig geworden; aber ich glaube, daß solche Zahlen einer Nation wie der deutschen doch auch zu denken geben sollten.
    Das Problem ist nun aus zwei Gründen schwierig, einmal wegen der Verschiedenartigkeit, ich möchte fast sagen: wegen der Gegensätzlichkeit des materiellen Rechts in den einzelnen Ländern, zum andern wegen der Schwierigkeit der Rechtsverfolgung. Die Rechtsverfolgung leidet aber nicht nur unter den an sich schon sehr ungünstigen prozessualen Verhältnissen, sondern vor allem unter dem besonderen Umstand, daß die Erzeuger einer fremden Wehrmacht angehören und damit nicht nur einen besonderen völkerrechtlichen Status genießen, sondern auch häufig ihren Aufenthaltsort wechseln.
    Nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch richten sich die Unterhaltsansprüche von Besatzungskindern an sich nach deutschem Recht. Zur Zeit ist jedoch durch besatzungsrechtliche Vorschriften die gerichtliche Geltendmachung sowohl vor deutschen Gerichten als auch vor Besatzungsgerichten ausgeschlossen.

    (Vizepräsident D r. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)

    Diese besatzungsrechtlichen Vorschriften knüpfen an den völkerrechtlichen Satz an, daß Truppen im Ausland exterritorial seien.


    (Dr. Pfleiderer)

    Ich glaube, es wird das Haus interessieren, wenn ich mit ein paar kurzen Worten die Rechtslage in den verschiedenen Ländern umreiße, aus denen die Besatzungstruppen kommen, und zwar nach der materiellen wie auch nach der prozessualen Seite.
    In den Vereinigten Staaten ist das Recht des unehelichen Kindes in jedem Einzelstaat verschieden geregelt, in der Mehrzahl der Fälle aber an das englische Recht angeglichen.
    In England gilt nach dem Common Law jedes außerhalb einer rechtsgültigen Ehe geborene Kind als „Bastard". Das uneheliche Kind hat dort überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Vor einem englischen Gericht könnte auch die Mutter einen Anspruch nur geltend machen, wenn das Kind in England selbst geboren wäre oder wenn die Mutter englische Staatsangehörige mit Wohnsitz in England wäre. Es heißt, in England werde die Höhe der Zahlungen auf eine Höchstsumme begrenzt, die 20 Schilling in der Woche und bei Soldaten 10 Schilling in der Woche ausmache.
    In Frankreich gilt grundsätzlich noch der bekannte Satz: „La recherche de la paternité est
    interdite”, „Die Nachforschung nach der Vaterschaft ist verboten". Das nichtanerkannte Kind hat in Frankreich keinen Unterhaltsanspruch. Das anerkannte uneheliche Kind hat die gleichen Ansprüche wie ein eheliches bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung. — Soweit das materielle Recht.
    Prozessual ist zu sagen, daß in den Vereinigten Staaten die Verfolgung etwaiger Ansprüche in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausgeschlossen ist, weil das amerikanische Recht fordert, daß der Kläger in den Vereinigten Staaten bzw. in dem gleichen Staat der USA wohnhaft sei wie der Beklagte. Die Vorschriften über die Gewährung des Armenrechts sind in jedem Einzelstaat verschieden. Vertragliche Abmachungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik über die gegenseitige Gewährung des Armenrechts bestehen nicht.
    In England ist die Verfolgung des Anspruchs gegen den unehelichen Vater nur möglich, wenn der Vater sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet hat. In solchen, allerdings verhältnismäßig seltenen Fällen, steht auch der Bewilligung des Armenrechts kein Hindernis entgegen. Die völlige Kostenbefreiung ist zwar eine seltene Ausnahme. Im allgemeinen wird von der Law Society in London, die das Armenrecht bewilligt, ein Betrag von 30 bis zu 70 Pfund verlangt.
    In Frankreich wurde vor französischen Gerichten deutschen Klägern das Armenrecht vereinzelt gewährt. Über eine generelle Regelung sind, wie die Regierung mitgeteilt hat, Verhandlungen im Gange. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen scheitert in einer Vielzahl von Fällen an dem „ordre public", an den Bestimmungen der einzelnen Länder über das internationale Privatrecht.
    Meine Damen und Herren! Die Frage der Besatzungskinder ist für Deutschland im jetzigen Zeitpunkt besonders brennend, weil die Besatzungsherrschaft ihrem Ende entgegengeht und durch die vertraglich geregelte Verteidigungsgemeinschaft ersetzt werden soll. Damit geht das Problem der „Besatzungskinder", wenn ich so sagen darf, in das der „Verteidigungskinder" über.
    Der Bericht des Ausschusses soll auch ein Beitrag zu der nötigen Neuregelung sein. Der Ausschuß war der Ansicht, daß in Verhandlungen mit der Hohen Kommission vor allen Dingen erreicht werden sollte, daß die Vaterschaft der Besatzungskinder richterlich festgestellt wird; denn das ist die Grundlage aller weiteren rechtlichen Schritte. Dann war der Ausschuß der Ansicht, daß der Unterhalt der Kinder gesichert werden sollte. Es ist leider zu befürchten, daß die bisher unter Besatzungsherrschaft geborenen Kinder ohne Unterhaltsansprüche gegen ihre Erzeuger bleiben werden und daß die ganze Fürsorgelast von den deutschen Stellen getragen werden muß.

    (Abg. Dr. Mende: Das ist wenig generös!) — Eben, leider! —

    Es ist nun bekannt geworden, daß sich im In- und Ausland große und bedeutende private Verbände mit diesem internationalen Problem zu beschäftigen beginnen. Diese Verbände werden hier sicherlich ein weites Feld einer menschenfreundlichen Betätigung finden und die Anstrengungen der Staaten unterstützen können. In diesem Zusammenhang ist im Ausland auch der Gedanke aufgetaucht, man solle nicht den Erzeuger für den Unterhalt des Kindes in Anspruch nehmen, sondern den Staat, dem der Erzeuger angehört. Dies würde das Kind natürlich unabhängig machen von den materiell-rechtlichen und prozessualen Schwierigkeiten seiner Lage und von dem ungewissen Schicksal, dem Soldaten ausgesetzt sind. Eine solche Regelung würde ferner — das ist besonders wieder im Ausland hervorgehoben worden — in den Fällen, wo der Erzeuger verheiratet ist, den Frieden der Ehen erhalten helfen. Der Auswärtige Ausschuß wollte eine solche Lösung ausdrücklich offenhalten und hat deshalb Ziffer 2 des Antrages entsprechend geändert.
    Nun hat sich mit demselben Problem auch der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht im Bundestag befaßt. Er hat seine 149. Sitzung, vom 21. Januar 1952, diesem Problem gewidmet und dem Auswärtigen Ausschuß und durch mich dem Hause empfohlen, dem Antrag auf Drucksache Nr. 2191 unverändert zuzustimmen, und ich möchte glauben, daß er auch die Abänderungen billigen wird, die von uns aus vorgeschlagen worden sind.
    Darüber hinaus aber hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht noch empfohlen, eine Entschließung etwa folgenden Inhalts zu fassen:
    Der Bundestag appelliert an die Vereinten Nationen mit der Bitte, durch ihre guten Dienste Hilfe zu leisten, um in Deutschland einen Zustand zu beenden, der mit den Menschenrechten der von Besatzungsangehörigen außerehelich gezeugten Kinder unvereinbar ist.

    (Abg. Paul [Düsseldorf]: Raus mit den Besatzungstruppen!)

    Der Auswärtige Ausschuß war jedoch der Ansicht, daß die materielle und formelle Rechtslage sowie die allgemeinen rechtlichen und moralischen Auffassungen über das Problem in den verschiedenen Ländern noch so verschieden sind, daß man noch nicht von einem gesicherten Menschenrecht der unehelichen Besatzungskinder sprechen kann und daß es deshalb auch schwierig wäre, einen Appell an die Vereinten Nationen auf diese Menschenrechte zu gründen.
    Der Rechtsausschuß wollte dann seine Entschließung noch weiter ausdehnen und empfehlen, Rechtsverwahrung dagegen einzulegen, daß diesen Kindern der Schutz des deutschen Rechts und der deutschen Gerichtsbarkeit verweigert wird.


    (Dr. Pfleiderer)

    Der Auswärtige Ausschuß glaubte aber, daß es in Anbetracht des geltenden Völkerrechts schwierig wäre, eine solche Rechtsverwahrung schlüssig zu begründen. Fremde Wehrmachtsangehörige können deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit nur im Vertragswege unterstellt werden. Kraft Völkerrechts sind sie dem Recht des Aufenthaltsortes nicht unterstellt. Deshalb wäre für eine Rechtsverwahrung im Augenblick auch noch kein Raum.
    Der dritte Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat zum Inhalt, internationale Verhandlungen vorzuschlagen, um eine völkerrechtliche Konvention zu schaffen, durch die der Unterhalt derjenigen Kinder sichergestellt wird, die außerehelich von den Angehörigen der Streitkräfte einer anderen Nation gezeugt sind. Hierbei soll dann insbesondere auch dem Grundsatz des Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rechnung getragen werden. Der Auswärtige Ausschuß glaubte, daß diese Konvention nach Ansicht des Rechtsausschusses nicht auf die Besatzungsmächte oder die Staaten der europäischen Verteidigungsgemeinschaft beschränkt sein sollte.
    Der Auswärtige Ausschuß trat der Empfehlung des Rechtsausschusses bei, glaubte jedoch, daß die Bundesregierung zunächst prüfen sollte, inwieweit der Inhalt des Vorschlages nicht bereits durch die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im April 1951 angenommene Entschließung gedeckt ist. Diese Entschließung der Vereinten Nationen ist auf die Annahme einer von den Vereinigten Staaten in den Grundzügen vorgelegten Konvention über die internationale Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gerichtet. Es dürfte sich also möglicherweise nicht mehr darum handeln, von deutscher Seite eine Initiative bei den Vereinten Nationen — denen wir ja nicht angehören — zu ergreifen, sondern nur darum, der von den Vereinigten Staaten ergriffenen Initiative beizutreten. In den Grundzügen zu dieser Konvention ist insbesondere von Fällen die Rede, wo das Land, in dem die Abkömmlinge leben, keine Jurisdiktion über die verpflichtete Person hat. Das würde also den Fall der Wehrmachtsangehörigen decken.
    Nachdem der Auswärtige Ausschuß den Bericht in dieser Angelegenheit verfaßt hatte, hat die Fraktion der SPD auf Umdruck Nr. 464 den Entwurf einer Entschließung vorgelegt. Ich möchte von seiten des Auswärtigen Ausschusses anregen, daß die beschlußfassende Fraktion diese Entschließung noch einmal überprüft, besonders im Hinblick darauf, daß bei den Vereinten Nationen bereits eine Initiative ergriffen worden ist.
    Mit diesem Hinzufügen darf ich bitten, dem Bericht des Ausschusses Ihre Zustimmung zu geben.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Für die nachfolgende Aussprache schlägt der Ältestenrat eine Gesamtredezeit von 60 Minuten vor. Ich nehme die Zustimmung des Hauses dazu an.
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Rehling.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Luise Rehling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Wir haben aus dem Bericht des Auswärtigen Ausschusses entnommen, daß in dieser Frage eine Diskrepanz zwischen dem Recht des unehelichen Kindes in Deutschland und demjenigen in den Heimatländern der Besatzungsangehörigen besteht und daß diese Diskrepanz zur Zeit die Realisierung der Rechtsansprüche auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung des Unterhalts unmöglich macht. Wir kommen nicht an der Tatsache vorbei, daß die Mentalität des amerikanischen und auch des englichen Volkes in bezug auf die unehelichen Kinder anders ist als bei uns. Man kann das bedauern, schafft aber diese Tatsache nicht aus der Welt.
    Wir haben gehört, daß in den meisten amerikanischen Staaten, die zu den USA gehören, die Frage der Rechtsansprüche der unehelichen Kinder sehr ungünstig geregelt ist. Daraus läßt sich wohl auch die im allgemeinen ablehnende Haltung der amerikanischen Besatzungsangehörigen gegenüber ihren in Deutschland. verbliebenen Kindern herleiten. Es kommt zwar immer wieder einmal vor, daß Besatzungsangehörige freiwillig ihre Vaterschaft anerkennen. Die Amerikaner haben dazu auch nicht etwa eine Ermächtigung durch die HICOG nötig. Aus einer solchen freiwilligen Anerkennung ergeben sich aber in keiner Weise irgendwelche Rechtsansprüche. Gelegentlich unterhält eine Kindesmutter zu dem Vater ihres Kindes noch persönliche Beziehungen oder steht mit ihm in Briefwechsel. Aber die Zahl dieser Fälle ist verschwindend gering und praktisch bedeutungslos. In den meisten Fällen kümmern sich die Väter nicht um ihre unehelichen Kinder. Ihr Aufenthalt ist schon während ihrer Dienstzeit in Deutschland nur schwer zu ermitteln. Sind sie nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht in ihr Heimatland zurückgekehrt, so ist es fast unmöglich, zu erfahren, wo sie sich aufhalten.
    Uns interessiert in diesem Zusammenhang, wie die Schwierigkeiten in anderen Ländern geregelt werden, in denen ausländische Besatzungstruppen stationiert sind, ob also etwa in England oder Frankreich Rechtsansprüche gegen die in diesen Ländern befindlichen amerikanischen Soldaten geltend gemacht werden können. In England gibt es annähernd 70 000 solcher unehelichen Kinder, deren Väter amerikanische Soldaten sind. Es läge nahe, anzunehmen, daß zwischen den beiden angelsächsichen Mächten bindende Vereinbarungen getroffen worden wären, die einen Rechtsanspruch garantieren. Dem ist aber nicht so. Die uneheliche Mutter in England wendet sich an eine Wohlfahrtsorganisation in London; diese leitet den Fall der entsprechenden Wohlfahrtsorganisation in New York zu, die ihn wiederum an die kommunalen Organisationen weitergibt, um von hier aus zu versuchen, durch einen gewissen moralischen Druck auf den Vater des Kindes einzuwirken. Ähnlich liegen die Dinge in Frankreich. Daraus können wir entnehmen, daß die deutschen Mütter unehelicher Kinder nicht etwa diskriminiert sind. Mir ist bekannt, daß auch innerhalb der NATO dieses Problem noch nicht erörtert worden ist. Der Herr Berichterstatter hat darauf hingewiesen, daß von den Amerikanern die Initiative ergriffen worden ist, die UNO zu veranlassen. die Möglichkeit einer allgemeingültigen Konvention zu prüfen.
    Wir haben in dieser Zeit, in der es nicht möglich war, auf gesetzlichem Wege etwas für diese Kinder zu tun, natürlich nichts unversucht gelassen, ihnen zu helfen. Und so ist von den verschiedensten Stellen bei uns im Lande über ausländische kirchliche Stellen, Kinderschutzorganisationen, Auslandsjugendfürsorgebehörden, Frauenorganisationen und ähnliche mehr versucht worden, die Rechtsansprüche der unehelichen Besatzungskinder zu sichern. Bisher haben wir noch keine wesentlichen Ergebnisse erzielt. Aber ich meine, gerade


    (Frau Dr. Rehling)

    die Frauenorganisationen sollten gebeten werden, sich stärker einzuschalten, da der Schutz des Kindes doch in aller Welt ureigenstes Gebiet der Frau ist.
    Nach den im Bundesinnenministerium vorliegenden Angaben haben wir zur Zeit 94 000 uneheliche Besatzungskinder in der westdeutschen Bundesrepublik. Die höchste Geburtenzahl weist das Jahr 1946 auf; sie ist bis zur Mitte des Jahres 1951 gesunken, und jetzt ist sie wieder langsam im Steigen begriffen in den Gegenden, in denen amerikanische Garnisonen liegen: Wiesbaden, München und Mannheim. Ich möchte bei dieser Gelegenheit doch auch einmal darauf verweisen — der Herr Berichterstatter hat das auch schon angedeutet —, wie stark sich wohl die Zahl der unehelichen Besatzungskinder erhöhen würde, wenn etwa Besatzungstruppen in einem solchen Umfang nach Deutschland kämen, wie es seinerzeit Herr Dr. Schumacher in einer Unterredung mit dem Hohen Kommissar Herrn McCloy forderte.
    Die Lasten, die den Fürsorgeverbänden durch Leistung der Unterhaltsbeiträge erwachsen, sind erheblich. Nach Ermittlungen, die man in einem begrenzten Gebiet angestellt hat, sind bei 32 108 Kindern von einzelnen Fürsorgeverbänden monatlich 265 034 DM zu zahlen.
    Eine besondere Gruppe unter den Besatzungskindern bilden die 3093 Negermischlinge, die ein menschliches und rassisches Problem besonderer Art darstellen. Von ihnen sind 1941 bei der Mutter, 388 in der Familie der Mutter. 450 in Pflegestellen, 314 in Heimen untergebracht. Völlig ohne Familienbindungen wachsen 350 heran. Bei den in Heimen oder Pflegestellen untergebrachten Kindern kümmern sich in 363 Fällen die Mütter noch um ihre Kinder. Insgesamt 362 farbige Väter nehmen noch Anteil an dem Ergehen ihrer Kinder; davon sind innerhalb des Bundesgebietes 292. 68 unterstützen ihre Kinder vom Ausland her. 20 Neger haben nach Ableistung ihrer Militärzeit nachweislich in Frankreich Asyl gefunden und dort die deutschen Mädchen oder Frauen geheiratet.
    Die verantwortlichen Stellen der freien und behördlichen Jugendpflege haben sich bereits seit Jahren Gedanken über das Schicksal dieser Mischlingskinder gemacht, denen schon allein die klimatischen Bedingungen in unserem Lande nicht gemäß sind. Man hat erwogen, ob es nicht besser für sie sei, wenn man sie in das Heimatland ihrer Väter verbrächte. Es ging auch einmal die Meldung durch deutsche Zeitungen, daß die Möglichkeit bestände, Mischlingskinder marokkanischer Herkunft in Familien oder Heimen in Frankreich oder Nordafrika unterzubringen. Auf Rückfrage erhielt der Deutsche Caritasverband von den zuständigen ausländischen Stellen den Bescheid. daß noch kein offizieller Weg gegeben sei, Kinder in der vorerwähnten Weise unterzubringen. Die in Nordafrika tätigen katholischen Missionare, die auch Waisenhäuser unterhalten, raten von der „Abgabe" von Mischlingskindern dorthin ah. Aus ihren Schreiben möchte ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten einige Sätze vorlesen; es heißt darin:
    Das Los der Mischlingskinder bereitet uns Sorge, weil sie sowohl von den Europäern als von den Schwarzen verachtet werden. Die Zwiespältigkeit des Mischlingslebens unter Europäern und Negern läßt sich nicht leugnen. Der Mischling rebelliert gegen den Stachel der Verachtung. Ein Teil der Mischlinge, der sich dem europäischen Lebensstil genähert hat,
    ist moralisch herabgekommen, sozial geschwächt und nicht charakterfest. Ein anderer Teil ist im einheimischen Leben aufgegangen; sie haben untereinander geheiratet und führen ihr eigenes Familienleben.

    (Abg. Niebergall: Das ist wohl die neue Rassentheorie!)

    Abschließend heißt es:
    Es bleibt immer noch die beste Lösung, wenn der weiße Elternteil sein Mischlingskind behält und aufzieht.
    Soviel mir bekannt ist, ist es bisher nur in einem einzigen Falle gelungen, durch Vermittlung des Pariser Roten Kreuzes einen Mischling in Casablanca unterzubringen. In den übrigen Missionsgebieten in Amerika und Afrika liegen die Dinge ähnlich.
    Diese Mischlingsfrage wird also ein innerdeutsches Problem bleiben, das nicht einfach zu lösen sein wird. Wir müssen die Aufmerksamkeit der deutschen Öffentlichkeit auf diese Frage lenken, da zu Ostern 1952 die 1946 geborenen Mischlinge eingeschult werden. Allerdings ist es völlig undiskutabel, die Aufmerksamkeit. der Öffentlichkeit in der Form auf diese Frage zu lenken, wie es in der Karnevalszeit in einer Stadt geschah, in deren Rosenmontagszug man einen Wagen sah mit der Beschriftung „Made in Germany". Auf ihm standen deutsche, als Mulatten zurechtgemachte Kinder. So etwas kann man kaum noch als Geschmacklosigkeit bezeichnen.

    (Abg. Frau Dr. Gröwel: Unglaublich!)

    Bei ihrer Einschulung beginnt für die Mischlingskinder nicht nur ein neuer Lebensabschnitt wie für
    die übrigen Schulanfänger, sondern sie treten auch
    in einen neuen Lebensraum ein aus ihrer bisherigen
    relativen Abgeschlossenheit. Sie fallen auf durch
    ihre Farbigkeit. Bei einigen zeigen sich auch
    Schwierigkeiten des Temperaments. Wer mit Kindern umgeht, weiß, daß sie sehr unduldsam sein
    können gegenüber allem, was irgendwie aus dem
    Rahmen fällt. Hier liegt für die Eltern, für die
    Lehrer und für uns alle eine besondere Aufgabe.
    Wir bekennen uns im Grundgesetz zu den Menschenrechten. Wir haben im Europarat der Konvention über die Menschenrechte zugestimmt, die sich mit der Konvention über die Menschenrechte der UNO deckt. Bemühen wir uns daher, in Deutschland den Mischlingen nicht nur die gesetzliche, sondern auch die menschliche Gleichberechtigung zu gewähren!

    (Abg. Dr. Köhler: Sehr gut!)

    Ich meine, wir hätten hier Gelegenheit, einen Teil der Schuld abzutragen, die der Nationalsozialismus durch seinen Rassedünkel auf das deutsche Volk geladen hat.

    (Lebhafter Beifall.)

    Abschließend möchte ich im Namen meiner Fraktion sagen, daß wir dem Bericht des Ausschusses zustimmen und wünschen, daß es der Bundesregierung gelingen möchte, bei den Verhandlungen über Generalvertrag und Verteidigungsbeitrag eine befriedigende Lösung auch für diese unehelichen Kinder zu finden. Was die Entschließung der SPD-Fraktion anlangt, so bin ich allerdings der Überzeugung, daß sie durch die Tatsache, daß die UNO bereits im April vorigen Jahres dem Antrag der Amerikaner — eine solche Konvention zu schaffen, wie sie die SPD beantragt — zugestimmt hat, gegenstandslos geworden ist.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)