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ID0119805900

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    5. Richter.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 198. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952 8475 198. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Lohmüller 8476D Nachruf auf den verstorbenen Abg. Wildermuth 8477A Eintritt der Abg. Frau Jaeger (Hannover) in den Bundestag 8477B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8477B, 8511D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung 8478A Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 8478A Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag . 8478A Gesetz über das Deutsche Arzneibuch . . 8478A Gesetz über die Beschränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues 8478A Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . 8478A Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) 8478A Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 84'78A Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes 8478A Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 8478A Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen 8478A Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 8478B Kleine Anfrage Nr. 228 der Fraktion der CDU/CSU betr. Besatzungsgeschädigte (Nrn. 2807, 3173 der Drucksachen) . . . . 8478B Kleine Anfrage Nr. 236 der Fraktion der SPD betr. Funktion der American Express Company im Bundesgebiet (Nrn. 2899, 3175 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 242 der Fraktion der SPD betr. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz und die Kleine Anfrage Nr. 243 der Fraktion der SPD betr. Altersversorgung für das deutsche Handwerk (Nrn. 3094, 3095, 3164, 3165 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 244 der Fraktion der FU betr. Schutz deutscher Interessen im Ausland (Nrn. 3103, 3174 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 247 der Fraktion der FU betr. Neuregelung des Reichsleistungsgesetzes (Nrn. 3146, 3178 der Drucksachen) 3478B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Rückgabe von Kunstgegenständen (Nr. 3177 der Drucksachen) 8478C Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts betr. Vorlage eines Berichts über die Ausführung des Haushaltsplanes des Auswärtigen Amts für 1950 (Nr. 3184 der Drucksachen) 8478C Zur Tagesordnung 8478C Beratung der Ubersicht Nr. 50 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 460) 8478C Beschlußfassung 8478C Beratung der Großen Anfrage der Abg. Dr. Horlacher, Dannemann, Eichner, Tobaben u. Gen. betr. Gleichgewicht im Zollsystem (Nr. 3073 der Drucksachen) 8478D Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . 8478D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8481A Ausschußüberweisung 8482B Erste Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Nr. 3125 der Drucksachen) . 8482B Ausschußüberweisung 8482C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens (Nr. 3128 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung ides Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nr. 3147 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Erste Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Südafrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland) (Nr. 3027 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3153 der Drucksachen) 8482C Kuhlemann (DP), Berichterstatter 8482D Beschlußfassung 8483A Beratung des Entwurfs einer Verordnung über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes (Nr. 3170 der Drucksachen) 8483A Ausschußüberweisung 8483A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs - Zulagegesetz — UZG —) (Nr. 2934 der 'Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3115 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 465, 466) 8483B zur Sache: Frau Kalinke (DP): als Berichterstatterin (schriftlicher Bericht) 8515 als Abgeordnete . . . . . 8487A, 8499A Dr. Schellenberg (SPD) 8483C, 8496A, 8502B Renner (KPD) 8484C, 8487B, 8488B, 8489A, 8502D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 8486A, 8501A Dr. Preller (SPD) . .. 8486C, 8487D, 8488A Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 8489C, 8500B, 8502A Horn (CDU) 8498A Arndgen (CDU) 8501C zur Geschäftsordnung, betr. Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität zur Frage der Ausdehnung von Rechtsvorschriften auf das Land Berlin: 8489D Ritzel (SPD) 8490B, 8495B Storch, Bundesminister für Arbeit . 8492A Ewers (DP) 8493A Gengler (CDU) 8494C Mellies (SPD) 8494D Euler (FDP) 8495D Abstimmungen 8486B, 8487D, 8488C, 8489C, 8496A, 8502A, 8503C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für Spätheimkehrer (Nrn. 3151, 1113 der Drucksachen) . . . . 8504A Leibfried (CDU), Berichterstatter . 8504A Beschlußfassung 8504C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Uneheliche Kinder der Besatzungsangehörigen (Nm. 3110, 2191 der Drucksachen; Umdruck Nr. 464) . . . 8504C Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 8504C Frau Dr. Rehling (CDU): zur Sache 8506B zur Abstimmung 8509D Frau Nadig (SPD): zur Sache 8508A zur Abstimmung 8509D Frau Strohbach (KPD) 8508D von Thadden (Fraktionslos) 8509B Abstimmungen 8509C, D Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Beschlagnahme von Geländeteilen für militärische Zwecke (Nr. 3145 der Drucksachen) 8510A Dr. Bertram (FU), Antragsteller . 8510B Ritzel (SPD) 8511B Majonica (CDU) 8511C Niebergall (KPD) 8511D Ausschußüberweisung 8512B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Ausbau der Interzonenübergangsstrecke Autobahn-Ausfahrt TöpenKontrollpunkt Juchhö bei Hof/Saale (Nr 3124 der Drucksachen) 8512B Behrisch (SPD), Antragsteller . . . 8512C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8513A, 8514C Dr. Friedensburg (CDU) 8513C Dr. Zawadil (FDP) 8514B Ausschußüberweisung 8514D Nächste Sitzung 8477D, 8478C, 8514D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Nrn. 2934, 3115 der Drucksachen) 8515 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 198. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Untallversicherungs-Zulagegesetz - UZG -) (Nrn. 2934 und 3115 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Kalinke (DP) Der Sozialpolitische Ausschuß hat sich in 5 Sitzungen mit der Beratung des Gesetzentwurfs — Nr. 2934 der Drucksachen — befaßt. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit, dieses Gesetz mit Rücksicht auf die schon lange erwartete Zulage in der Unfallversicherung so schnell wie möglich zu verabschieden. Zu § 1 des Gesetzes ergab sich eine GrundsatzDiskussion, ob die Verletztenrente als Zulage nur dann gezahlt werden soll, wenn diese Rente mindestens 50 vom Hundert der Vollrente beträgt. Die Mehrheit im Ausschuß war der Auffassung, daß die meisten Rentenempfänger, die um weniger als 50 vom Hundert erwerbsgemindert sind, neben dem Rentenempfang den vollen Tariflohn verdienen. Diese Annahme wurde durch Zahlen bestätigt, die das Bundesarbeitsministerium zur Verfügung stellte. Die Zahl der Unfallversicherten im Bundesgebiet betrug im Jahre 1950 rd. 24 Millionen Versicherte und am 1. Juli 1951 rd. 25 Millionen Versicherte. Die Zahl der Unfallrenten betrug im Reichsgebiet im Jahre 1928 rd. 980 000 Renten. Die entsprechenden Zahlen im Bundesgebiet betrugen im Jahre 1950 rd. 636 000 und am 1. Juli 1951 rd. 670 000 Renten. Der Aufwand für die gesetzliche Unfallversicherung belief sich im Reichsgebiet im Jahre 1928 auf rd. 380 Millionen RM und im Bundesgebiet im Jahre 1950 auf rd. 586 Millionen DM. Die Ausgaben für 1951 werden schätzungsweise 650 Millionen DM betragen. Der Stand der Rentenempfänger war am 1. Juli 1951 mit 670 000 angegeben, davon 500 000 Verletzten- (und Kranken-) Renten und 170 000 Hinterbliebenenrenten. Am 1. Januar 1950 zählte die gesetzliche Unfallversicherung an Schwerverletzten 110 000 Rentenempfänger. Am 1. Juli 1951 dürfte hiernach mit einer Zahl von 370 000 Verletztenrentenempfängern mit Renten unter 50 v. H. zu rechnen sein. Der Aufwand für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. beträgt schätzungsweise 220 Millionen DM; die vermutliche Höhe der Zulagen für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. 29 Millionen DM. Bei einer Nichtberücksichtigung der Rentenempfänger unter 50 v. H., von denen 95 % erwerbstätig sind und die ihr volles Einkommen neben der Rente haben können, würde die Möglichkeit bestanden haben, die Renten der unter 50 v. H. Erwerbsgeminderten, weil sie fast ausnahmslos im Erwerbsleben stehen, nicht zu erhöhen, um dafür der Mehrzahl der Beschädigten, die keine Möglichkeiten des Erwerbs mehr haben, intensiver durch höhere Renten helfen zu können. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß etwa 5 % erwerbslos sind, konnte sich die Mehrheit im Ausschuß für diesen Vorschlag nicht entscheiden. Die Minderheit im Ausschuß sah in der Nichteinbeziehung der Unfallrentner unter 50 v. H. eine unbillige Härte. Der Vorsitzende empfahl eine Neuberechnung der Renten der Unfallverletzten unter 50 v. H. Die Forderung der SPD, die Leistungen der Unfallversicherung mit denen des Versorgungsgesetzes gleichzuschalten, wurde abgelehnt, weil eine Identifizierung des Haftpflichtgedankens in der Unfallversicherung mit dem der Kriegsopferversorgung von den Regierungsparteien nicht gewünscht ist. Ein Sprecher im Ausschuß verwies auf die vielen Beispiele der Praxis, wobei Beschädigte unter 50 v. H. zum höchsten Tariflohn in Arbeit stünden und die Renten daneben bezögen. Nach Aussetzung der Beratung in diesem Punkt kam man in einer 2. Sitzung des Ausschusses trotz aller Bedenken einstimmig zu der Auffassung, den § 1 durch einen § 1 a zu erweitern und die Zulagen auch für die Rentenempfänger unter 50 v. H. Erwerbsminderung unter gewissen Voraussetzungen zu gewähren. „§ 1 a (1) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um weniger als 50 vom Hundert gemindert, so wird die Zulage nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag des Erwerbseinkommens des Verletzten zwei Drittel des der Rente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nicht erreicht; der Jahresarbeitsverdienst erhöht sich um den Zuschlag, der sich aus entsprechender Anwendung der im § 2 Absatz 1 genannten Hundertsätze ergibt. (2) Als Erwerbseinkommen gilt auch der Bezug von Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, der Bezug von Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie von Rente nach dem Bundesversorgungs- oder nach dem Soforthilfe-Gesetz. (3) Der Antrag auf Zulage muß binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, für den er wirksam werden soll. Für die erstmalige Zahlung der Zulage auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Juni 1951 an muß der Antrag sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. (4) Der Bezieher von Zulage nach dieser Vorschrift ist verpflichtet, dem Versicherungsträger, der die Rente bewilligt hat, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse, die den Wegfall der Zulage zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Zulage wird nur entzogen, wenn und soweit sich das für die Gewährung der Zulage maßgebende Erwerbseinkommen nach Absatz 1 um mehr als 10 vom Hundert über zwei Drittel des der Rente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nach Absatz 1 erhöht hat." § 2. Im Ausschuß herrschte grundsätzliche Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Einführung einer Staffelung in der Berechnung der Zulage. Gegen die Vorschläge des Vorsitzenden, aus Gründen der Zweckmäßigkeit volle Kalenderjahre zugrunde zu legen, erhob der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit Bedenken. Der Ausschuß hatte in dieser Frage die Beschlußfassung zurückgestellt und mit Rücksicht auf die Wünsche der Opposition sämtliche §§ ohne Abstimmungen durchberaten sowie die Abstimmung bis zum Schluß ausgesetzt, damit die Ausschußmitglieder der Opposition in der Lage waren, ihre Fraktion zu befragen. Die Vorlage des Gesetzes sah eine Erhöhung aller Renten vor, und zwar: bei Unfällen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1949 (geändert 1. Juli 1949) 25 v. H bei Unfällen des Jahres 1949, jedoch nach dem 31. Mai 1949 (geändert 30. Juni 1949) 20 v. H. bei Unfällen im ersten Halbjahr 1950 15 v. H. bei Unfällen im zweiten Halbjahr 1950 10 v. H. bei Unfällen des Jahres 1951, jedoch vor dem 1. Juni 1951 5 v. H. Beim § 2 Absatz 3 folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates, die Silben „oder ab" zu streichen und anstelle der Entscheidung, das Tagegeld auf volle fünf Deutsche Pfennig auf- oder abzurunden, aus sozialen Erwägungen in jedem Falle die Aufrundung vorzunehmen. Die §§ 3 und 4 wurden unverändert angenommen. Im § 5 ist der Absatz 2 verändert worden. Nach der Regierungsvorlage betrug die Witwenrente für Unfälle nach dem 31. Mai 1951 mindestens 50 Deutsche Mark monatlich und die Mindesthöhe der übrigen Hinterbliebenenrenten 40 Deutsche Mark. In Anpassung an die Witwenrente in der Invalidenversicherung wurde der § 2 geändert und die Witwenrente auf mindestens 54 Deutsche Mark monatlich festgesetzt. Der § 5 Absatz 4, der die Höchstgrenze nach § 595 der Reichsversicherungsordnung behandelt, erhielt einen Zusatz: Dies gilt für Unfälle, die sich vor dem 1. Juni 1951 ereigneten, nur für die Zulage. Der § 6, der sich mit dem Zusammentreffen von Leistungen der Rentenversicherungen mit Leistungen der Unfallversicherung beschäftigt, wurde unverändert angenommen. Er stellt eine bemerkenswerte Verbesserung dar. Auch der § 7, der die Erhöhung des Pflegegeldes von 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark monatlich bringt, wurde unverändert angenommen. Damit ist die Gleichstellung der Unfallblinden mit den Kriegsblinden gegeben. Die §§ 8 (Rechtsnatur der Zulage) und 9 (Förmlicher Bescheid) wurden unverändert in das Gesetz übernommen. Der § 10, der in der Gesetzesvorlage die übliche Berlin-Klausel enthielt, führte zu großen politischen Diskussionen im Ausschuß hinsichtlich der Durchführung und Anwendung des Gesetzes im Lande Berlin. Auf Grund von gemeinsamen Beratungen, die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und dem Berliner Senat seit Wochen geführt wurden und nach interministeriellen Beratungen über die Eingliederung Berlins in das Recht der Unfallversicherung, haben die Regierungsparteien die gemeinsamen Vorschläge des Berliner Senats und des Arbeitsministeriums aufgegriffen und als II. Abschnitt des Gesetzes in Ergänzung der §§ 10 und 11 zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes angefügt, nachdem die im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Träger der Unfallversicherung auch Träger der Unfallversicherung im Lande Berlin sind, soweit nicht in den folgenden Paragraphen Abweichendes vorgeschrieben ist. Nachdem der Bundesarbeitsminister und der Senator für Arbeit des Landes Berlin im Ausschuß ausdrücklich erklärt haben, daß Berlin den Wunsch hat, in dieses Gesetz einbezogen zu werden, und daß im Auftrage des Berliner Senats die Formulierungen für die Träger der Versicherung und die Durchführung des Gesetzes gemeinsam gefunden wurden, nachdem weiter verfassungsrechtliche Bedenken in der Diskussion ausgeräumt worden waren, erklärten Herr Senator Klein gemeinsam mit Herrn Senator Fleischmann für das Land Berlin, daß die Politik Berlins konsequent dahin gehe, daß Berlin Bundesrecht übernimmt und Bundesrecht anwendet. Als Sprecher des Berliner Senats begrüßten die Senatoren die Tatsache, daß dieses Gesetz auch in Berlin Anwendung findet, und das Bestreben, mit einem Organisationsgesetz die Voraussetzung für die Anwendung zu schaffen. Mit Rücksicht auf die politischen Bedenken der Opposition im Bundestag, auf die besonders hingewiesen werden muß, ist es bedeutsam, daß der Senator für Arbeit des Landes Berlin ausdrücklich erklärt hat, daß er den Mehrheitsbeschluß des Berliner Senats vertrete und daß die im Berliner Senat vorhandenen Meinungsverschiedenheiten nur politisch-taktischer Art wären und nicht in der Sache lägen. Nach diesen in Gegenwart des Bundesministers für Arbeit abgegebenen politischen Erklärungen waren die Regierungsparteien im Ausschuß der Auffassung, daß mit diesem Gesetz unverzüglich auch die Errichtung der Berufsgenossenschaften in Berlin ermöglicht werden sollte, damit in der Durchführung des Gesetzes und in der Bereitstellung der Mittel der Berufsgenossenschaften des Bundesgebietes für das Land Berlin keine Verzögerung eintritt. Dem Ausschuß wurde der Beschluß des Berliner Senats vom Bundesminister für Arbeit, dem er schriftlich zugeleitet war, bekanntgegeben. Der Abschnitt II des Gesetzes regelt mit der Einführung der Berufsgenossenschaften in Berlin die Träger der Versicherung, die Gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 12), die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 13) und andere Träger der Versicherung (. 14) (Eigenunfallversicherung der Länder- und Gemeinden-Unfallversicherung); Abschnitt III das Verfahren (§ 15); Abschnitt IV die Leistungen und die Obergangs- und Schlußvorschriften (§ 16); § 16 und folgende die Leistungen, der § 18 regelt die Übergangsvorschriften von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften, die §§ 21 und 22 die finanzielle Auseinandersetzung zwischen der Versicherungsanstalt Berlin und den Berufsgenossenschaften. Es ist dafür Sorge getragen, daß Leistungen, die in Berlin auf Grund des Berliner Rechts aus Anlaß eines Arbeitsunfalles gewährt worden sind, auch weiter gewährt werden, auch wenn sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht zu leisten gewesen wären. Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles bisher nicht oder in anderer Form gewährt worden sind, beginnen sie nach § 19 mit dem 1. Januar 1951. Renten, die bisher noch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung berechnet worden sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1951 nach § 20 neu festgestellt. Zu Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen führte bei der Obernahme der Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften in Berlin der § 14 Absatz 2, der die Selbstverwaltung der Organe regelt und der § 23, der die Personalübernahme von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften beinhaltet. Die Minderheit im Ausschuß und der Senat Berlin wünschen, daß bei der Errichtung der Unfallversicherung im Lande Berlin die Organe nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 erweitert würden, sondern daß für Berlin ein besonderes Selbstverwaltungsrecht abweichend von dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten sollte. Nach den Vorschlägen des Berliner Senats sollten in Berlin abweichend vom § 4 Absatz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes nur die in den Spitzenorganisationen der unabhängigen Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern zusammengeschlossenen Gewerkschaften und Verbände zur Einreichung von Vorschlagslisten berechtigt sein. Die Mehrheit im Ausschuß konnte die Auffassung der Opposition und des Landes Berlin nicht teilen und forderte die uneingeschränkte Gültigkeit des im Bundesgebiet in Kraft befindlichen Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951. Sie betonte, daß sie auch mit Rücksicht auf die präjudizierende Wirkung bei der bevorstehenden weiteren Über- nahme von Bundesgesetzen für Berlin auf diese Forderung nicht verzichten könne. Beim § 23, der die Personalübernahme regelt, haben Vertreter der Mehrheit Vorbehalte angemeldet. Demgegenüber erklärte der Vertreter des Senats Berlin, daß die Übernahme der bei der Versicherungsanstalt Berlin in der Hauptabteilung Unfallversicherung beschäftigten Angestellten auf die Berufsgenossenschaften mit den Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet und deren Hauptverband abgesprochen worden sei. Der Senator für Arbeit wies besonders darauf hin, daß diejenigen Angestellten der Versicherungsanstalt, die früher nicht bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig w aren, aus politischen Gründen übernommen werden sollen. Demgegenüber wurden Bedenken geltend gemacht, daß mit Rücksicht auf die in Berlin noch vorhandenen arbeitslosen Angestellten mit berufsgenossenschaftlicher Erfahrung und Vorbildung wie mit Rücksicht auf die Altersversorgungsansprüche der Angestellten ihrer alten Versicherungsträger nur eine Übernahme derjenigen erfolgen sollte, die früher bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig waren und von der Versicherungsanstalt Berlin bei ihrer Errichtung oder später übernommen worden sind. Der § 23 wurde wie folgt beschlossen: (1) In der Unfallversicherung der Versicherungsanstalt Berlin am 1. Oktober 1951 beschäftigt gewesene Angestellte werden von den beteiligten Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anteilig nach der Zahl der Versicherten übernommen. (2) Das Dienstverhältnis der von gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Versicherungsanstalt Berlin übergetretenen Angestellten sowie die darauf beruhenden Rechte und Pflichten leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder auf; die bei der Versicherungsanstalt Berlin zurückgelegten Dienstjahre sind auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Soweit bei der Versicherungsanstalt Berlin Höhergruppierungen erfolgt sind, ist diesen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Ist ein nach Satz 1 bei der Versicherungsanstalt Berlin Beschäftigter während der Beschäftigung bei der Versicherungsanstalt Berlin infolge Berufsunfähigkeit, Erreichung einer Altersgrenze oder Tod ausgeschieden, so gehen die Ansprüche des Angestellten oder seiner Hinterbliebenen gegen die Versicherungsanstalt Berlin mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft über, bei welcher der Angestellte früher beschäftigt war; für die Höhe der Ansprüche gelten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß. (3) Auf die zu übernehmenden Angestellten, die nicht bei gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigt waren, findet Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß Anwendung. Über die Zuweisung zu den einzelnen Versicherungsträgern entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit. Die §§ 24 und 25 sind Übergangs- und Schlußvorschriften, aus denen wichtig ist, daß die Vorschriften des Zweiten Teiles dieses Gesetzes vorbehaltlich der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin am 1. April 1952 in Kraft treten sollen. Vor und während der Beratungen des Artikels II im Ausschuß wurden Einsprüche oder geschäftsordnungsmäßige Bedenken nicht geltend gemacht. Erst nach Abschluß der Beratungen gab der Sprecher der SPD eine Erklärung ab und verwies auf die politischen und geschäftsordnungsgemäßen Bedenken der Opposition mit der Betonung, daß die politischen Bedenken für die Ablehnung der SPD maßgeblich seien. Die Opposition forderte eine Abtrennung des Rentenzulagegesetzes von dem Teil II, der die Durchführung und die Errichtung der Berufsgenossenschaften regelt. Sie verwies auf die politischen Gefahren in Berlin. Zum Schluß der Beratungen erhob auch der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Richter formale Bedenken, indem er dem Ausschuß das Recht bestritt, den Absatz 2 und damit die Voraussetzungen der Durchführung des Gesetzes für Berlin zu beschließen. Die Regierungsparteien wiesen die Bezugnahme auf geschäftsordnungsmäßige Bedenken nach der gemeinsamen Beratung des Gesetzes zurück und erklärten, daß es sich lediglich um die Ausweitung der Berlin-Klausel im § 10 handele, zu der der Ausschuß berechtigt war. Der Ausschußvorsitzende erklärte, daß er den Präsidenten um Anrufung des Geschäftsordnungsausschusses bitten werde. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß eine einheitliche Meinung wegen der Durchführung des Gesetzes in Berlin im Ausschuß nicht zu finden war, gab die Vertreterin der DP zu Protokoll, daß durch den Einspruch der SPD die Verabschiedung und Durchführung des Gesetzes verzögert wird, weil bei dem Tatbestand einer nicht zu erreichenden Einigkeit über die Anwendung des Gesetzes in Berlin das Gesetz notfalls ohne Einbeziehung Berlins verabschiedet werden müßte. Der Sprecher der CDU verwahrte sich ebenfalls gegen die Unterstellungen der Gefährdung Berlins. Schließlich gab der Sprecher der SPD auch seiner,ens die formalen edenken gegen die Initiative in diesem Gesetz zu Protokoll. Der Ausschuß empfiehlt dem Hohen Haus die Annahme des Gesetzes. Kalinke Berichterstatterin
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    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Nach den uns nicht überraschenden Ausführungen des Herrn Professor Schellenberg — ich kenne ihn aus seinen Turnusreden in Berlin und anderswo — möchte ich ihn jetzt doch noch in Ergänzung der Ausführungen meines Kollegen Horn darauf aufmerksam machen, daß er sich selber hier in ausgezeichneter Weise widersprochen hat; denn ich nehme an, als der noch im Amt befindliche Geschäftsführer der Versicherungsanstalt Berlin fühlt er sich sicherlich noch verantwortlich für das, was in dem Nachrichtenblatt der VAB im Januar dieses Jahres zu lesen war. Auch ich möchte hier dem Reiz widerstehen, dem Herrn Professor Schellenberg — und ich könnte es sehr handfest — so einige Dinge nachzuweisen, die ihm wenig Freude machen würden!

    (Zurufe von der SPD.)

    Ich möchte ihm nur in Erinnerung bringen, daß seine VAB in seinem Nachrichtenblatt mit ihm hoffentlich noch der Auffassung ist, was im Januar dieses Jahres — ich möchte es mit Genehmigung des Präsidenten vorlesen — geschrieben wurde:
    Es ist daher selbstverständlich, daß die auf vielen Rechtsgebieten seit 1945 bestehenden Unterschiede mehr und mehr durch vernünftige Änderungen einander angeglichen werden. Das gilt auch für die Sozialversicherung; denn Berlin-West kann es sich nicht leisten, eine völlig isolierte Gesetzgebung aufrechtzuerhalten. Damit würden wir den Deutschen in Berlin und in der Bundesrepublik nichts nützen, vielmehr ihre Zusammenarbeit erschweren.
    Es kommt sehr wesentlich darauf an — so schreibt das Blatt des Herrn Professor Schellenberg —, daß diese Angleichung erfolgt. Und zu der Selbstverwaltung, die er hier zitiert hat, ist im selben Artikel folgender bemerkenswerte Satz zu lesen:
    Die Parlamente im Bundesgebiet und auch in
    Berlin sind dabei, durch Neuordnung der Gesetzgebung die Selbstverwaltung wieder in vollem Umfang Wirklichkeit werden zu lassen. Das Anpassungsgesetz vom 3. Dezember 1950 bedarf noch einer Ergänzung durch die vom Senat aufzustellende Wahlordnung. Diese wird davon abhängen, wie die Gestaltung im Bundesgebiet endgültig erfolgt. Mit einer abschließenden Gesetzgebung in dieser Frage ist in den nächsten Monaten zu rechnen.
    So Herr Professor Schellenberg in seinem VAB-Nachrichtenblatt!

    (Zurufe von der SPD.)

    Im Ausschuß für Sozialpolitik haben allerdings die Schellenberger und ihr Anhang

    (Unruhe)

    etwas anderes vertreten. Da wollten sie ein besonderes Selbstverwaltungsgesetz für Berlin. Das wurde politisch begründet. Und sehen Sie, meine Herren von der Opposition, das ist nämlich der Knalleffekt der heutigen Debatte: nicht Geschäftsordnungsfragen, über die man sehr sachlich diskutieren kann; nicht Fragen betreffend den Umfang oder das geringere oder weitere Ausmaß der Einbeziehung des S 10, sondern die ganz nüchterne Tatsache, daß hier aus politischen Gründen etwas verteidigt wird, mit dem Herr Renner und Sie einig sind, Herr Professor Schellenberg: jene von den Kommunisten für Berlin befohlene Versicherungsanstalt, die nach Ihrem Willen ein Modell sein soll für die Reform im Bundesgebiet, und hoffentlich werden Sie nach dieser Debatte in Berlin aufhören, dieses Modell zu preisen. Heute haben Ihre Freunde in Berlin erklärt, dieser Punkt sei von der Tagesordnung abgesetzt. Sicher war der Wunsch der Vater des Gedankens. Ich bin überzeugt, daß Sie es in den nächsten Wochen in Ihren vielen Versammlungen der SPD in Berlin schwer haben werden, den Berliner Arbeitern zu erklären, wie Sie es verantworten wollen, den § 10 zu streichen und die Zulage in Berlin nicht zu gewähren.

    (Zuruf von der SPD: Das ist eine Verdrehung!)

    Ich setze voraus,

    (Abg. Renner: Es geht ums Gegenteil!)

    daß Sie den Ausschußbericht alle sehr gründlich gelesen haben, sonst würde ich empfehlen, nachzulesen, was in diesem Bericht festgestellt wurde — Herr Horn hat es schon gesagt, aber nur zum Teil —, nämlich daß Herr Fleischmann — ich habe damals wortwörtlich mitgeschrieben — die im Berliner Senat vorhandenen Meinungsverschiedenheiten als „nur politisch-taktischer Art" erklärte. Sie lägen nicht in der Sache und sie wären — das Wort ist wirklich gesprochen worden — nur politisch-taktischer Art. Meine Herren und Damen, ich bin der Auffassung: in den Fragen der deutschen Sozialversicherung und des Rechts der deutschen Sozialversicherung kann es für uns keine politisch-taktischen Fragen geben.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Da kann es für uns nur die grundsätzliche Entscheidung geben,

    (Zuruf links: Abhauen!)

    ob jeder Berliner endlich das gleiche Maß an Sicherheiten haben soll, nämlich nicht eine Satzung der VAB, sondern die Gewähr, daß diese Leistungen auch bezahlt werden können.
    Ich würde Herrn Professor Schellenberg bitten, den Bericht des Bundesrechnungshofes wieder ein-


    (Frau Kalinke)

    mal in einer stillen Stunde recht gründlich nachzulesen. Vielleicht macht er uns auch einmal die Freude, bei einer seiner nächsten Reden ein wenig gründlicher auf diese Kernprobleme einzugehen, mit denen sich der Bundesrechnungshof schon vor längerer Zeit beschäftigt hat, damals, als er Ihnen so dringlich wie möglich empfohlen hat, die VAB zu beseitigen und das Recht der Bundesrepublik anzupassen, da sonst nämlich in naher Zukunft — und die ist längst eingetreten — sehr wesentliche Schwierigkeiten die Folge sein würden.
    Meine Herren und Damen, es erübrigt sich, etwa darüber Betrachtungen anzustellen, was das bedeutet, wenn der beamtete Senator für Arbeit der Stadt Berlin in unserem sozialpolitischen Ausschuß einen Mehrheitsbeschluß, den er als Beamter zu vertreten hat, bekanntgibt und was man sich dabei denken soll, wenn der gleiche Beamte heute ein Telegramm mit einer gegenteiligen Meinung schickt. Ich überlasse das Ihrer eigenen Feststellung, wie Sie über eine solche Vertretung denken. Im Ausschuß wurde damals von der Berliner Opposition erklärt, das sei nicht die Einheitsmeinung Berlins, sondern nur eine Mehrheitsmeinung. Wir sollten als gute Demokraten die Mehrheitsmeinung der verantwortlichen Leute im Berliner Senat achten, die nämlich das Wohl der Berliner Arbeiterschaft meinen und nicht politisch-taktische Erwägungen, die nämlich nicht mit parteipolitischen Finessen die Verwirklichung bereits getroffener Entscheidungen zu verhindern suchen, sondern die in echter Verantwortung das Recht verteidigen wollen, das für alle Bürger das gleiche sein muß.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Abgeordneter Richter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Willi Richter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Kalinke hat darauf hingewiesen, daß wir den schriftlichen Bericht zu der Drucksache eingehend studieren sollten. Ich habe dies getan. Ich muß zu meinem Bedauern feststellen, daß die Berichterstatterin Frau Abgeordnete Kalinke sich in ihrem schriftlichen Bericht Drucksache Nr. 3115 zu dem Unfallversicherungs-Zulagegesetz nicht immer an die Tatsachen gehalten hat.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Ich nehme an, daß dies auf einem Irrtum beruht. Vielleicht war sie auch gerade bei der Beratung des einen oder anderen Punktes in der betreffenden Ausschußsitzung nicht anwesend.
    Auf Seite 3 des Berichts führt die Berichterstatterin nämlich an, der § 10, der in der Gesetzesvorlage die übliche Berlin-Klausel enthält, führte hinsichtlich der Durchführung und Anwendung des Gesetzes in Berlin zu großen politischen Diskussionen im Ausschuß. Ich muß hierzu erklären, daß im Ausschuß zu dem § 10, als ich ihn aufgerufen hatte, Herr Abgeordneter Arndgen das Wort verlangte und beantragte, die Beratung der §§ 10 und 11 der Gesetzesvorlage auszusetzen. Herr Abgeordneter Arndgen überreichte einen Antrag, der als „Zweiter Teil" bezeichnet war und die neuen §§ 10 bis 25 des Gesetzes enthält. Ich schlug vor, daß dieser umfangreiche Ergänzungsantrag erst von den einzelnen Fraktionsvertretern beraten werden sollte, bevor der Ausschuß in seiner Gesamtheit dazu Stellung nimmt. Es wurde dementsprechend beschlossen, wie aus dem Protokoll des Ausschusses für Sozialpolitik vom 18. Januar 1952 hervorgeht.
    Nun zu der anderen Sache. Herr Abgeordneter Horn hat gesagt, wenn ich ihn richtig verstanden habe, Herr Senator Fleischmann, Berlin, habe erklärt, daß der Berliner Senat einstimmig den Beschluß gefaßt hätte, das Gesetz, so wie es heute vorliegt, zu verabschieden. Ich muß doch feststellen, daß meines Wissens und nach den Erinnerungen meiner Freunde der Herr Senator Fleischmann im Ausschuß für Sozialpolitik erklärt hat — was Frau Kalinke soeben bestätigte —, daß eine Mehrheit des Berliner Senats diese Auffassung vertreten habe. Es ist immerhin ein Unterschied, ob es sich um eine Mehrheit handelt oder ob man den gesamten Berliner Senat für diese Maßnahmen verantwortlich machen kann.
    Ich finde es auch sehr eigenartig, daß Herr Kollege Abgeordneter Horn hier zu den Ausführungen meines Parteifreundes Schellenberg quasi als von einem Auftreten in eigener Sache gesprochen hat.

    (Zuruf von der CDU: Er hat auch in eigener Sache gesprochen!)

    Schließlich sind wir doch alle mehr oder weniger in irgendwelchen Sozialversicherungsträgern tätig oder daran interessiert oder wir sind sonstwie mit den sozialpolitischen Fragen so verwachsen, daß wir in dieser Beziehung doch schon ein Recht haben — auch wenn wir Angestellte bei irgendeinem Sozialversicherungsträger oder ehrenamtliche Funktionäre in irgendeinem Organ der Selbstverwaltung eines Sozialversicherungsträgers sind —, zu den Problemen der Sozialversicherung und zu den einzelnen Fragen offen unsere Meinung und die unserer Partei und Fraktion zum Ausdruck zu bringen.
    Ich möchte mich auch gegen die Ansicht des Herrn Kollegen Horn wehren, daß die Berliner Bevölkerung annehmen könnte, wir leisteten ihr mit diesem Gesetz einen guten Dienst und der Inhalt dieses Gesetzes stelle für Berlin einen besonderen Fortschritt dar. Ich muß doch mit aller Deutlichkeit erklären, daß in Berlin kein Unfallrentner eine Zulage von mehr als 5 % bekommt.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Die Zulagen von 25 %, von 20 %, von 15 und 10 %, die Sie beschlossen haben, kommen für Berlin ja nicht in Frage, weil in Berlin bereits ein Unfallrentenzulagegesetz für die Zeit gemacht wurde, wofür diese Sätze von Ihnen vorgesehen worden sind. Das Gesetz für Berlin ist erst so lange in Kraft, daß nur eine Zulage von 5 % zu den festgesetzten Renten in Frage kommen kann. Nach den Beschlüssen, die Sie in zweiter Lesung gefaßt haben, kämen die 5 % nur für die Schwerbeschädigten Unfallrentenbezieher in Frage, also für die, die über 50 % Unfallrente beziehen. Denn all die andern, die unter 50 % Unfallrente beziehen, müssen nach Ihren Beschlüssen erst die Voraussetzung erfüllen, daß ihr Einkommen auf mindestens zwei Drittel ihres früheren Arbeitsverdienstes gesunken ist. Die werden, bedingt durch die Lohnerhöhungen, die seit dem Unfall eingetreten sind, überhaupt keine Zulage erhalten. Man kann deshalb nicht davon sprechen, daß die Berliner Bevölkerung uns diese rein organisatorische Maßnahme danken wird und die Berliner Unfallverletzten dadurch einen Fortschritt erzielten. Dieses Gesetz bringt ihnen keine Fortschritte. Diese 5 % Zulage, die für die Schwerunfallbeschädigten in Berlin äußerstenfalls in Frage kommen, hätten die Ber-


    (Richter [Frankfurt])

    liner gesetzgebenden Organe auch aus eigener Kraft, mit eigenen Mitteln durchführen können.

    (Beifall bei der SPD. — Zuruf von der CDU: Machen Sie doch nicht so viel Gedöns!)