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ID0119805300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 198. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952 8475 198. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Lohmüller 8476D Nachruf auf den verstorbenen Abg. Wildermuth 8477A Eintritt der Abg. Frau Jaeger (Hannover) in den Bundestag 8477B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8477B, 8511D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung 8478A Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 8478A Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag . 8478A Gesetz über das Deutsche Arzneibuch . . 8478A Gesetz über die Beschränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues 8478A Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . 8478A Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) 8478A Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 84'78A Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes 8478A Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 8478A Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen 8478A Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 8478B Kleine Anfrage Nr. 228 der Fraktion der CDU/CSU betr. Besatzungsgeschädigte (Nrn. 2807, 3173 der Drucksachen) . . . . 8478B Kleine Anfrage Nr. 236 der Fraktion der SPD betr. Funktion der American Express Company im Bundesgebiet (Nrn. 2899, 3175 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 242 der Fraktion der SPD betr. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz und die Kleine Anfrage Nr. 243 der Fraktion der SPD betr. Altersversorgung für das deutsche Handwerk (Nrn. 3094, 3095, 3164, 3165 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 244 der Fraktion der FU betr. Schutz deutscher Interessen im Ausland (Nrn. 3103, 3174 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 247 der Fraktion der FU betr. Neuregelung des Reichsleistungsgesetzes (Nrn. 3146, 3178 der Drucksachen) 3478B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Rückgabe von Kunstgegenständen (Nr. 3177 der Drucksachen) 8478C Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts betr. Vorlage eines Berichts über die Ausführung des Haushaltsplanes des Auswärtigen Amts für 1950 (Nr. 3184 der Drucksachen) 8478C Zur Tagesordnung 8478C Beratung der Ubersicht Nr. 50 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 460) 8478C Beschlußfassung 8478C Beratung der Großen Anfrage der Abg. Dr. Horlacher, Dannemann, Eichner, Tobaben u. Gen. betr. Gleichgewicht im Zollsystem (Nr. 3073 der Drucksachen) 8478D Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . 8478D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8481A Ausschußüberweisung 8482B Erste Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Nr. 3125 der Drucksachen) . 8482B Ausschußüberweisung 8482C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens (Nr. 3128 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung ides Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nr. 3147 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Erste Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Südafrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland) (Nr. 3027 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3153 der Drucksachen) 8482C Kuhlemann (DP), Berichterstatter 8482D Beschlußfassung 8483A Beratung des Entwurfs einer Verordnung über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes (Nr. 3170 der Drucksachen) 8483A Ausschußüberweisung 8483A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs - Zulagegesetz — UZG —) (Nr. 2934 der 'Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3115 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 465, 466) 8483B zur Sache: Frau Kalinke (DP): als Berichterstatterin (schriftlicher Bericht) 8515 als Abgeordnete . . . . . 8487A, 8499A Dr. Schellenberg (SPD) 8483C, 8496A, 8502B Renner (KPD) 8484C, 8487B, 8488B, 8489A, 8502D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 8486A, 8501A Dr. Preller (SPD) . .. 8486C, 8487D, 8488A Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 8489C, 8500B, 8502A Horn (CDU) 8498A Arndgen (CDU) 8501C zur Geschäftsordnung, betr. Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität zur Frage der Ausdehnung von Rechtsvorschriften auf das Land Berlin: 8489D Ritzel (SPD) 8490B, 8495B Storch, Bundesminister für Arbeit . 8492A Ewers (DP) 8493A Gengler (CDU) 8494C Mellies (SPD) 8494D Euler (FDP) 8495D Abstimmungen 8486B, 8487D, 8488C, 8489C, 8496A, 8502A, 8503C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für Spätheimkehrer (Nrn. 3151, 1113 der Drucksachen) . . . . 8504A Leibfried (CDU), Berichterstatter . 8504A Beschlußfassung 8504C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Uneheliche Kinder der Besatzungsangehörigen (Nm. 3110, 2191 der Drucksachen; Umdruck Nr. 464) . . . 8504C Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 8504C Frau Dr. Rehling (CDU): zur Sache 8506B zur Abstimmung 8509D Frau Nadig (SPD): zur Sache 8508A zur Abstimmung 8509D Frau Strohbach (KPD) 8508D von Thadden (Fraktionslos) 8509B Abstimmungen 8509C, D Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Beschlagnahme von Geländeteilen für militärische Zwecke (Nr. 3145 der Drucksachen) 8510A Dr. Bertram (FU), Antragsteller . 8510B Ritzel (SPD) 8511B Majonica (CDU) 8511C Niebergall (KPD) 8511D Ausschußüberweisung 8512B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Ausbau der Interzonenübergangsstrecke Autobahn-Ausfahrt TöpenKontrollpunkt Juchhö bei Hof/Saale (Nr 3124 der Drucksachen) 8512B Behrisch (SPD), Antragsteller . . . 8512C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8513A, 8514C Dr. Friedensburg (CDU) 8513C Dr. Zawadil (FDP) 8514B Ausschußüberweisung 8514D Nächste Sitzung 8477D, 8478C, 8514D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Nrn. 2934, 3115 der Drucksachen) 8515 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 198. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Untallversicherungs-Zulagegesetz - UZG -) (Nrn. 2934 und 3115 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Kalinke (DP) Der Sozialpolitische Ausschuß hat sich in 5 Sitzungen mit der Beratung des Gesetzentwurfs — Nr. 2934 der Drucksachen — befaßt. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit, dieses Gesetz mit Rücksicht auf die schon lange erwartete Zulage in der Unfallversicherung so schnell wie möglich zu verabschieden. Zu § 1 des Gesetzes ergab sich eine GrundsatzDiskussion, ob die Verletztenrente als Zulage nur dann gezahlt werden soll, wenn diese Rente mindestens 50 vom Hundert der Vollrente beträgt. Die Mehrheit im Ausschuß war der Auffassung, daß die meisten Rentenempfänger, die um weniger als 50 vom Hundert erwerbsgemindert sind, neben dem Rentenempfang den vollen Tariflohn verdienen. Diese Annahme wurde durch Zahlen bestätigt, die das Bundesarbeitsministerium zur Verfügung stellte. Die Zahl der Unfallversicherten im Bundesgebiet betrug im Jahre 1950 rd. 24 Millionen Versicherte und am 1. Juli 1951 rd. 25 Millionen Versicherte. Die Zahl der Unfallrenten betrug im Reichsgebiet im Jahre 1928 rd. 980 000 Renten. Die entsprechenden Zahlen im Bundesgebiet betrugen im Jahre 1950 rd. 636 000 und am 1. Juli 1951 rd. 670 000 Renten. Der Aufwand für die gesetzliche Unfallversicherung belief sich im Reichsgebiet im Jahre 1928 auf rd. 380 Millionen RM und im Bundesgebiet im Jahre 1950 auf rd. 586 Millionen DM. Die Ausgaben für 1951 werden schätzungsweise 650 Millionen DM betragen. Der Stand der Rentenempfänger war am 1. Juli 1951 mit 670 000 angegeben, davon 500 000 Verletzten- (und Kranken-) Renten und 170 000 Hinterbliebenenrenten. Am 1. Januar 1950 zählte die gesetzliche Unfallversicherung an Schwerverletzten 110 000 Rentenempfänger. Am 1. Juli 1951 dürfte hiernach mit einer Zahl von 370 000 Verletztenrentenempfängern mit Renten unter 50 v. H. zu rechnen sein. Der Aufwand für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. beträgt schätzungsweise 220 Millionen DM; die vermutliche Höhe der Zulagen für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. 29 Millionen DM. Bei einer Nichtberücksichtigung der Rentenempfänger unter 50 v. H., von denen 95 % erwerbstätig sind und die ihr volles Einkommen neben der Rente haben können, würde die Möglichkeit bestanden haben, die Renten der unter 50 v. H. Erwerbsgeminderten, weil sie fast ausnahmslos im Erwerbsleben stehen, nicht zu erhöhen, um dafür der Mehrzahl der Beschädigten, die keine Möglichkeiten des Erwerbs mehr haben, intensiver durch höhere Renten helfen zu können. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß etwa 5 % erwerbslos sind, konnte sich die Mehrheit im Ausschuß für diesen Vorschlag nicht entscheiden. Die Minderheit im Ausschuß sah in der Nichteinbeziehung der Unfallrentner unter 50 v. H. eine unbillige Härte. Der Vorsitzende empfahl eine Neuberechnung der Renten der Unfallverletzten unter 50 v. H. Die Forderung der SPD, die Leistungen der Unfallversicherung mit denen des Versorgungsgesetzes gleichzuschalten, wurde abgelehnt, weil eine Identifizierung des Haftpflichtgedankens in der Unfallversicherung mit dem der Kriegsopferversorgung von den Regierungsparteien nicht gewünscht ist. Ein Sprecher im Ausschuß verwies auf die vielen Beispiele der Praxis, wobei Beschädigte unter 50 v. H. zum höchsten Tariflohn in Arbeit stünden und die Renten daneben bezögen. Nach Aussetzung der Beratung in diesem Punkt kam man in einer 2. Sitzung des Ausschusses trotz aller Bedenken einstimmig zu der Auffassung, den § 1 durch einen § 1 a zu erweitern und die Zulagen auch für die Rentenempfänger unter 50 v. H. Erwerbsminderung unter gewissen Voraussetzungen zu gewähren. „§ 1 a (1) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um weniger als 50 vom Hundert gemindert, so wird die Zulage nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag des Erwerbseinkommens des Verletzten zwei Drittel des der Rente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nicht erreicht; der Jahresarbeitsverdienst erhöht sich um den Zuschlag, der sich aus entsprechender Anwendung der im § 2 Absatz 1 genannten Hundertsätze ergibt. (2) Als Erwerbseinkommen gilt auch der Bezug von Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, der Bezug von Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie von Rente nach dem Bundesversorgungs- oder nach dem Soforthilfe-Gesetz. (3) Der Antrag auf Zulage muß binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, für den er wirksam werden soll. Für die erstmalige Zahlung der Zulage auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Juni 1951 an muß der Antrag sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. (4) Der Bezieher von Zulage nach dieser Vorschrift ist verpflichtet, dem Versicherungsträger, der die Rente bewilligt hat, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse, die den Wegfall der Zulage zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Zulage wird nur entzogen, wenn und soweit sich das für die Gewährung der Zulage maßgebende Erwerbseinkommen nach Absatz 1 um mehr als 10 vom Hundert über zwei Drittel des der Rente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nach Absatz 1 erhöht hat." § 2. Im Ausschuß herrschte grundsätzliche Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Einführung einer Staffelung in der Berechnung der Zulage. Gegen die Vorschläge des Vorsitzenden, aus Gründen der Zweckmäßigkeit volle Kalenderjahre zugrunde zu legen, erhob der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit Bedenken. Der Ausschuß hatte in dieser Frage die Beschlußfassung zurückgestellt und mit Rücksicht auf die Wünsche der Opposition sämtliche §§ ohne Abstimmungen durchberaten sowie die Abstimmung bis zum Schluß ausgesetzt, damit die Ausschußmitglieder der Opposition in der Lage waren, ihre Fraktion zu befragen. Die Vorlage des Gesetzes sah eine Erhöhung aller Renten vor, und zwar: bei Unfällen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1949 (geändert 1. Juli 1949) 25 v. H bei Unfällen des Jahres 1949, jedoch nach dem 31. Mai 1949 (geändert 30. Juni 1949) 20 v. H. bei Unfällen im ersten Halbjahr 1950 15 v. H. bei Unfällen im zweiten Halbjahr 1950 10 v. H. bei Unfällen des Jahres 1951, jedoch vor dem 1. Juni 1951 5 v. H. Beim § 2 Absatz 3 folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates, die Silben „oder ab" zu streichen und anstelle der Entscheidung, das Tagegeld auf volle fünf Deutsche Pfennig auf- oder abzurunden, aus sozialen Erwägungen in jedem Falle die Aufrundung vorzunehmen. Die §§ 3 und 4 wurden unverändert angenommen. Im § 5 ist der Absatz 2 verändert worden. Nach der Regierungsvorlage betrug die Witwenrente für Unfälle nach dem 31. Mai 1951 mindestens 50 Deutsche Mark monatlich und die Mindesthöhe der übrigen Hinterbliebenenrenten 40 Deutsche Mark. In Anpassung an die Witwenrente in der Invalidenversicherung wurde der § 2 geändert und die Witwenrente auf mindestens 54 Deutsche Mark monatlich festgesetzt. Der § 5 Absatz 4, der die Höchstgrenze nach § 595 der Reichsversicherungsordnung behandelt, erhielt einen Zusatz: Dies gilt für Unfälle, die sich vor dem 1. Juni 1951 ereigneten, nur für die Zulage. Der § 6, der sich mit dem Zusammentreffen von Leistungen der Rentenversicherungen mit Leistungen der Unfallversicherung beschäftigt, wurde unverändert angenommen. Er stellt eine bemerkenswerte Verbesserung dar. Auch der § 7, der die Erhöhung des Pflegegeldes von 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark monatlich bringt, wurde unverändert angenommen. Damit ist die Gleichstellung der Unfallblinden mit den Kriegsblinden gegeben. Die §§ 8 (Rechtsnatur der Zulage) und 9 (Förmlicher Bescheid) wurden unverändert in das Gesetz übernommen. Der § 10, der in der Gesetzesvorlage die übliche Berlin-Klausel enthielt, führte zu großen politischen Diskussionen im Ausschuß hinsichtlich der Durchführung und Anwendung des Gesetzes im Lande Berlin. Auf Grund von gemeinsamen Beratungen, die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und dem Berliner Senat seit Wochen geführt wurden und nach interministeriellen Beratungen über die Eingliederung Berlins in das Recht der Unfallversicherung, haben die Regierungsparteien die gemeinsamen Vorschläge des Berliner Senats und des Arbeitsministeriums aufgegriffen und als II. Abschnitt des Gesetzes in Ergänzung der §§ 10 und 11 zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes angefügt, nachdem die im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Träger der Unfallversicherung auch Träger der Unfallversicherung im Lande Berlin sind, soweit nicht in den folgenden Paragraphen Abweichendes vorgeschrieben ist. Nachdem der Bundesarbeitsminister und der Senator für Arbeit des Landes Berlin im Ausschuß ausdrücklich erklärt haben, daß Berlin den Wunsch hat, in dieses Gesetz einbezogen zu werden, und daß im Auftrage des Berliner Senats die Formulierungen für die Träger der Versicherung und die Durchführung des Gesetzes gemeinsam gefunden wurden, nachdem weiter verfassungsrechtliche Bedenken in der Diskussion ausgeräumt worden waren, erklärten Herr Senator Klein gemeinsam mit Herrn Senator Fleischmann für das Land Berlin, daß die Politik Berlins konsequent dahin gehe, daß Berlin Bundesrecht übernimmt und Bundesrecht anwendet. Als Sprecher des Berliner Senats begrüßten die Senatoren die Tatsache, daß dieses Gesetz auch in Berlin Anwendung findet, und das Bestreben, mit einem Organisationsgesetz die Voraussetzung für die Anwendung zu schaffen. Mit Rücksicht auf die politischen Bedenken der Opposition im Bundestag, auf die besonders hingewiesen werden muß, ist es bedeutsam, daß der Senator für Arbeit des Landes Berlin ausdrücklich erklärt hat, daß er den Mehrheitsbeschluß des Berliner Senats vertrete und daß die im Berliner Senat vorhandenen Meinungsverschiedenheiten nur politisch-taktischer Art wären und nicht in der Sache lägen. Nach diesen in Gegenwart des Bundesministers für Arbeit abgegebenen politischen Erklärungen waren die Regierungsparteien im Ausschuß der Auffassung, daß mit diesem Gesetz unverzüglich auch die Errichtung der Berufsgenossenschaften in Berlin ermöglicht werden sollte, damit in der Durchführung des Gesetzes und in der Bereitstellung der Mittel der Berufsgenossenschaften des Bundesgebietes für das Land Berlin keine Verzögerung eintritt. Dem Ausschuß wurde der Beschluß des Berliner Senats vom Bundesminister für Arbeit, dem er schriftlich zugeleitet war, bekanntgegeben. Der Abschnitt II des Gesetzes regelt mit der Einführung der Berufsgenossenschaften in Berlin die Träger der Versicherung, die Gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 12), die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 13) und andere Träger der Versicherung (. 14) (Eigenunfallversicherung der Länder- und Gemeinden-Unfallversicherung); Abschnitt III das Verfahren (§ 15); Abschnitt IV die Leistungen und die Obergangs- und Schlußvorschriften (§ 16); § 16 und folgende die Leistungen, der § 18 regelt die Übergangsvorschriften von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften, die §§ 21 und 22 die finanzielle Auseinandersetzung zwischen der Versicherungsanstalt Berlin und den Berufsgenossenschaften. Es ist dafür Sorge getragen, daß Leistungen, die in Berlin auf Grund des Berliner Rechts aus Anlaß eines Arbeitsunfalles gewährt worden sind, auch weiter gewährt werden, auch wenn sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht zu leisten gewesen wären. Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles bisher nicht oder in anderer Form gewährt worden sind, beginnen sie nach § 19 mit dem 1. Januar 1951. Renten, die bisher noch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung berechnet worden sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1951 nach § 20 neu festgestellt. Zu Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen führte bei der Obernahme der Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften in Berlin der § 14 Absatz 2, der die Selbstverwaltung der Organe regelt und der § 23, der die Personalübernahme von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften beinhaltet. Die Minderheit im Ausschuß und der Senat Berlin wünschen, daß bei der Errichtung der Unfallversicherung im Lande Berlin die Organe nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 erweitert würden, sondern daß für Berlin ein besonderes Selbstverwaltungsrecht abweichend von dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten sollte. Nach den Vorschlägen des Berliner Senats sollten in Berlin abweichend vom § 4 Absatz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes nur die in den Spitzenorganisationen der unabhängigen Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern zusammengeschlossenen Gewerkschaften und Verbände zur Einreichung von Vorschlagslisten berechtigt sein. Die Mehrheit im Ausschuß konnte die Auffassung der Opposition und des Landes Berlin nicht teilen und forderte die uneingeschränkte Gültigkeit des im Bundesgebiet in Kraft befindlichen Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951. Sie betonte, daß sie auch mit Rücksicht auf die präjudizierende Wirkung bei der bevorstehenden weiteren Über- nahme von Bundesgesetzen für Berlin auf diese Forderung nicht verzichten könne. Beim § 23, der die Personalübernahme regelt, haben Vertreter der Mehrheit Vorbehalte angemeldet. Demgegenüber erklärte der Vertreter des Senats Berlin, daß die Übernahme der bei der Versicherungsanstalt Berlin in der Hauptabteilung Unfallversicherung beschäftigten Angestellten auf die Berufsgenossenschaften mit den Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet und deren Hauptverband abgesprochen worden sei. Der Senator für Arbeit wies besonders darauf hin, daß diejenigen Angestellten der Versicherungsanstalt, die früher nicht bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig w aren, aus politischen Gründen übernommen werden sollen. Demgegenüber wurden Bedenken geltend gemacht, daß mit Rücksicht auf die in Berlin noch vorhandenen arbeitslosen Angestellten mit berufsgenossenschaftlicher Erfahrung und Vorbildung wie mit Rücksicht auf die Altersversorgungsansprüche der Angestellten ihrer alten Versicherungsträger nur eine Übernahme derjenigen erfolgen sollte, die früher bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig waren und von der Versicherungsanstalt Berlin bei ihrer Errichtung oder später übernommen worden sind. Der § 23 wurde wie folgt beschlossen: (1) In der Unfallversicherung der Versicherungsanstalt Berlin am 1. Oktober 1951 beschäftigt gewesene Angestellte werden von den beteiligten Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anteilig nach der Zahl der Versicherten übernommen. (2) Das Dienstverhältnis der von gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Versicherungsanstalt Berlin übergetretenen Angestellten sowie die darauf beruhenden Rechte und Pflichten leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder auf; die bei der Versicherungsanstalt Berlin zurückgelegten Dienstjahre sind auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Soweit bei der Versicherungsanstalt Berlin Höhergruppierungen erfolgt sind, ist diesen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Ist ein nach Satz 1 bei der Versicherungsanstalt Berlin Beschäftigter während der Beschäftigung bei der Versicherungsanstalt Berlin infolge Berufsunfähigkeit, Erreichung einer Altersgrenze oder Tod ausgeschieden, so gehen die Ansprüche des Angestellten oder seiner Hinterbliebenen gegen die Versicherungsanstalt Berlin mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft über, bei welcher der Angestellte früher beschäftigt war; für die Höhe der Ansprüche gelten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß. (3) Auf die zu übernehmenden Angestellten, die nicht bei gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigt waren, findet Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß Anwendung. Über die Zuweisung zu den einzelnen Versicherungsträgern entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit. Die §§ 24 und 25 sind Übergangs- und Schlußvorschriften, aus denen wichtig ist, daß die Vorschriften des Zweiten Teiles dieses Gesetzes vorbehaltlich der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin am 1. April 1952 in Kraft treten sollen. Vor und während der Beratungen des Artikels II im Ausschuß wurden Einsprüche oder geschäftsordnungsmäßige Bedenken nicht geltend gemacht. Erst nach Abschluß der Beratungen gab der Sprecher der SPD eine Erklärung ab und verwies auf die politischen und geschäftsordnungsgemäßen Bedenken der Opposition mit der Betonung, daß die politischen Bedenken für die Ablehnung der SPD maßgeblich seien. Die Opposition forderte eine Abtrennung des Rentenzulagegesetzes von dem Teil II, der die Durchführung und die Errichtung der Berufsgenossenschaften regelt. Sie verwies auf die politischen Gefahren in Berlin. Zum Schluß der Beratungen erhob auch der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Richter formale Bedenken, indem er dem Ausschuß das Recht bestritt, den Absatz 2 und damit die Voraussetzungen der Durchführung des Gesetzes für Berlin zu beschließen. Die Regierungsparteien wiesen die Bezugnahme auf geschäftsordnungsmäßige Bedenken nach der gemeinsamen Beratung des Gesetzes zurück und erklärten, daß es sich lediglich um die Ausweitung der Berlin-Klausel im § 10 handele, zu der der Ausschuß berechtigt war. Der Ausschußvorsitzende erklärte, daß er den Präsidenten um Anrufung des Geschäftsordnungsausschusses bitten werde. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß eine einheitliche Meinung wegen der Durchführung des Gesetzes in Berlin im Ausschuß nicht zu finden war, gab die Vertreterin der DP zu Protokoll, daß durch den Einspruch der SPD die Verabschiedung und Durchführung des Gesetzes verzögert wird, weil bei dem Tatbestand einer nicht zu erreichenden Einigkeit über die Anwendung des Gesetzes in Berlin das Gesetz notfalls ohne Einbeziehung Berlins verabschiedet werden müßte. Der Sprecher der CDU verwahrte sich ebenfalls gegen die Unterstellungen der Gefährdung Berlins. Schließlich gab der Sprecher der SPD auch seiner,ens die formalen edenken gegen die Initiative in diesem Gesetz zu Protokoll. Der Ausschuß empfiehlt dem Hohen Haus die Annahme des Gesetzes. Kalinke Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von August-Martin Euler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Vorwurf der Vergewaltigung der Geschäftsordnung ist sachlich völlig ungerechtfertigt.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Wenn irgend etwas dazu angetan war, dies klarzustellen, dann waren es die Ausführungen des Herrn Ministers Storch. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klipp und klar, daß es sich, damit das Gesetz über die Zulagen und Mindestleistungen in der Unfallversicherung auf Berlin angewandt werden kann, darum handelt, die finanzielle Grundlage für


    (Euler)

    die Anwendbarkeit dadurch zu sichern, daß die Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet die Mittel für Berlin aufbringen.

    (Zurufe von der SPD: Sachlich falsch! — Stimmt ja gar nicht!)

    Ich glaube, es liegt im Interesse Berlins, sichergestellt zu sehen, daß die Berliner in den Genuß dieses Gesetzes kommen. Die Sozialdemokratie muß wohl selbst sehr lange auf diesem Standpunkt gestanden haben; denn sie hat während der ganzen Zeit im Ausschuß an der Ausgestaltung dieser Bestimmungen mitgearbeitet und hat den Einwand, es handle sich hier um eine zu weitgehende Auslegung des § 129 der Geschäftsordnung, erst ganz zuletzt vorgebracht. Wenn dieser Einwand hier vorgetragen wird, dann liegen bestimmte politische Gründe und Hintergedanken nicht bei . den Koalitionsparteien, sondern bei der Opposition.

    (Zustimmung in der Mitte.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen zu dieser Geschäftsordnungsfrage liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache darüber.
Wir kommen zur Abstimmung über den Vorschlag des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität vom 12. März 1952. Wer für den Vorschlag des Ausschusses ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Ich rufe den Zweiten Teil, Abschnitt I, § 10 auf. Hier ist ein Antrag der Fraktion der SPD angekündigt. Das Wort hat der Abgeordnete Schellenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesarbeitsminister hat in seinen Bemerkungen zu der Frage der Geschäftsordnung auch den materiellen Inhalt des Zweiten und Dritten Teils angesprochen und erklärt, daß das Unfallversicherungs-Zulagegesetz ohne eine strukturelle und organisatorische Änderung der Berliner Sozialversicherung, die Teil 2 und 3 des Gesetzes vollziehen sollen, nicht anwendbar ist. Der Herr Bundesarbeitsminister hat dabei auf das Rentenzulagegesetz verwiesen. Zwischen dem Rentenzulagegesetz und dem UnfallversicherungsZulagegesetz bestehen aber grundlegende Unterschiede.

    (Zuruf von der Mitte: Das wissen wir!) Durch das Rentenzulagegesetz hat der Bund finanzielle Verpflichtungen für die Berliner Sozialversicherung übernommen, über deren Höhe bei anderer Gelegenheit noch etwas zu sagen sein wird. Das möchte ich deshalb erwähnen, weil verschiedentlich behauptet worden ist, der Berliner Sozialversicherungsträger werde in außerordentlich großem Umfang vom Bund finanziert. Das entspricht, wie später einmal darzulegen sein wird, nicht ganz den Tatsachen. Insbesondere ist z. B. die dankenswerte Hilfe des Bundes gegenüber dem Berliner Rentenversicherungsträger geringer als die beim Versicherungsträger Schleswig-Holstein.

    Der entscheidende Unterschied liegt darin, daß das Unfallzulagegesetz aus den Beiträgen der Unternehmungen finanziert wird und daß die Durchführung dieses Gesetzes in Berlin ohne weiteres und ohne jede organisatorische Änderung der Berliner Unfallversicherung möglich wäre,

    (Abg. Dr. Atzenroth: Nein!)

    nämlich deshalb, weil alle Mittel für die Unfallversicherung im Bunde und in Berlin durch Umlage der Unternehmungen aufgebracht werden.
    Dabei darf ich Ihnen mitteilen, daß die Umlage
    zur Unfallversicherung in Berlin gegenwärtig niedriger ist als die entsprechende Umlage, die die
    Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet erheben.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Im übrigen ist das Finanzmaterial, das der Herr Bundesarbeitsminister für die Ausschußberatungen zur Verfügung gestellt hat, in dieser Hinsicht mißverständlich. In diesem Material — ich darf zitieren — heißt es:
    Zu diesen Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1951 werden noch folgende zusätzlichen Aufwendungen erwachsen:
    — mehrere Ziffern aufgeführt —
    d) 36 Millionen DM für die Einbeziehung Berlins in die gesetzliche Unfallversicherung einschließlich der Zulagengewährung nach dem Unfallzulagegesetz.
    Diese Zahlen werden den Tatsachen nicht gerecht. Das muß ich hier erklären.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Warum denn nicht?)

    Die gesamte Umlage der Berliner Sozialversicherung auf dem Gebiete der Unfallversicherung wird einschließlich der Zulage jährlich nur 18 Millionen DM betragen und ausschließlich von den Berliner Arbeitgebern aufgebracht; sie belastet nicht zusätzlich die Arbeitgeber des Bundesgebiets.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Aber die Renten!) Diese Umlage dient dazu, alle Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. — Herr Kollege Atzenroth, Sie kennen die Gestaltung der Berliner Unfallversicherung nicht. Die Berliner Unfallversicherung ist in ihrem materiellen Recht, dem Recht der Leistungen, voll dem Recht des Bundesgebiets angepaßt, z. B. in der Methode der Rentenberechnung und anderen Bestimmungen. Die Unterschiede bestehen lediglich in bezug auf die grundlegenden Fragen der Organisation.


    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, durch das Unfallzulagegesetz wird also — und das scheint mir entscheidend zu sein — Berlin und der Berliner Sozialversicherung keine zusätzliche Hilfe durch Versicherungsträger oder Arbeitgeber des Bundesgebiets gewährt. Derartige Behauptungen entsprechen, wie ich nachdrücklich erklären möchte, nicht den Tatsachen. Allerdings wird durch das Unfallzulagegesetz in den Vorschriften des Teils 2 und 3 — und deshalb wendet sich meine Fraktion dagegen — versucht, durch eine Koppelung von Unfallzulage mit der organisatorischen Gestaltung der Sozialversicherung eine sozialpolitische Entscheidung herbeizuführen, die gewissermaßen die Neuordnung der Sozialversicherung in bestimmter Richtung präjudizieren soll.
    Im übrigen werden durch die Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils die Rechte Berlins und der Berliner Sozialversicherung gegenüber den Rechten der Sozialversicherungsträger im Bundesgebiet beeinträchtigt, und zwar in folgender Weise: Nach § 620 der Reichsversicherungsordnung werden die Berufsgenossenschaften nach örtlichen Bezirken gebildet. Durch den Teil 2 des Unfallzulagegesetzes wird praktisch die Möglichkeit zur Bildung örtlicher Versicherungsträger für Unfallversicherung in Berlin ausgeschaltet. In verschiedenen Teilen des Bundesgebiets bestehen örtliche Versicherungsträger, örtliche Bauberufsgenossenschaf-


    (Dr. Schellenberg)

    ten in Hamburg, die württembergische Bauberufsgenossenschaft, die bayerische Bauberufsgenossenschaft; Berlin wird aber durch die Vorschriften des Teils 2 die Möglichkeit genommen, örtliche Versicherungsträger zu errichten. Berlin hat weiter keine Möglichkeit, eine eigene Aufsicht über diese Versicherungsträger, die bei örtlichen Versicherungsträgern den Ländern zusteht, auszuüben; das wird durch das Unfallzulagegesetz unmöglich gemacht.
    Außerdem wird aber auch das Leistungsrecht durch den Teil 2 und 3 des Unfallzulagegesetzes keineswegs verbessert, wenn berücksichtigt wird, daß die Unfallzulagen in Berlin automatisch auch ohne Teil 2 und 3 durchgeführt werden können. Die Leistungen werden sogar in nicht unwesentlichen Teilen verschlechtert. Die Berliner Unfallversicherung führt gegenwärtig ein Unfallarztverfahren durch, d. h. eine spezialärztliche Versorgung für alle Unfallverletzten ohne Unterscheidung, ob es sich um einen Unfall des Arbeitslebens oder des täglichen Lebens handelt. Bei Durchführung von Teil 2 und Teil 3 wird diese besondere unfallärztliche Versorgung aller Verletzten unmöglich gemacht, weil dann Träger der Unfallversicherung lediglich die Berufsgenossenschaften sind, die sich in der Durchführung der unfallärztlichen Behandlung auf Arbeitsunfälle beschränken. Das ist eine Verschlechterung der Leistungen.

    (Sehr richtig! links. — Abg. Dr. Atzenroth: Daran sind Sie doch schuld!)

    Weiter machen es die Vorschriften der Teile 2 und 3 unmöglich, den Verletzten, die im Osten Berlins wohnen und von der Berliner Sozialversicherung mit Sitz West-Berlin Rentenleistungen erhalten, die Zulagen nach dem Unfallzulagegesetz zu gewähren. Die Zulagen sind nämlich beschränkt auf Personen, die im Lande Berlin — Berlin (West) — wohnen, während der Berliner Unfallversicherungsträger wegen der besonderen Situation denjenigen, die in Berlin (West) arbeiten und im Osten wohnen, Rentenleistungen gewährt.
    Auch in bezug auf die Selbstverwaltung bestehen seitens meiner Fraktion Bedenken. Gegenwärtig ist in Berlin genau so wie im Bundesgebiet zwar noch keine volle Selbstverwaltung durchgeführt. Aber wir haben in Berlin eine Selbstverwaltung unter Beteiligung von Versicherten und Vertretern der Regierung. Die Berufsgenossenschaften haben bis zur Stunde, da das Selbstverwaltungsgesetz noch nicht durchgeführt wird, keine Selbstverwaltung unter Beteiligung der Versicherten. Durch eine Übernahme der Vorschriften des Bundesgebietes wird also in Berlin bis zum Erlaß des Änderungsgesetzes zum Selbstverwaltungsgesetz eine Selbstverwaltung für die Unfallversicherung unter Beteiligung der Versicherten ausgeschlossen werden.
    Außerdem sind in den Teilen 2 und 3 Vorschriften enthalten, die sich zum Nachteil der Beschäftigten der Berliner Sozialversicherung auswirken und von den allgemein geltenden Normen in bezug auf die Sicherung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet abweichen. Für die Haltung meiner Fraktion ist weiter von Bedeutung, daß nach den Vorschriften des Teils 2 praktisch die Zentrale der Unfallversicherung von Berlin in das Bundesgebiet verlegt wird. Berlin kämpft wegen seiner besonderen arbeitsmarktpolitischen Lage, wie den Damen und Herren des Hauses bekannt ist, seit Jahren einen verzweifelten Kampf um die Verlegung zentraler Bundesstellen nach Berlin. Durch die Vorschriften des Teils 2 und 3 werden nicht etwa öffentliche Dienststellen, also die Träger der Unfallversicherung, die vor dem Zusammenbruch ihren Sitz in Berlin hatten, nach Berlin verlegt. Das Umgekehrte tritt ein: die Zentralen der Unfallversicherung bleiben im Bundesgebiet, und in Berlin werden nur rein örtliche Stellen eingerichtet, die lediglich Durchführungsaufgaben haben, denen aber nicht die zentrale Lenkung übertragen wird. Deshalb haben auch Abgeordnete der Fraktionen der Regierungsparteien im Berliner Parlament, meine Damen und Herren, sehr beachtliche Gründe gegen eine Übernahme der Regelung des Teils 2 und des Teils 3. In diesem Zusammenhang ist es wohl bemerkenswert, daß mit besonderem Nachdruck versucht wird, die Erörterung dieser Fragen aus der Berliner Atmosphäre herauszunehmen und im Zusammenhang mit dem Unfallzulagegesetz hier in diesem Hause zu behandeln.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Im übrigen sind die Vorschriften über das Inkrafttreten des Gesetzes technisch undurchführbar. Es ist unmöglich, das Gesetz mit Wirkung vom 1. April in Kraft zu setzen, da bis dahin das Gesetz noch nicht einmal veröffentlicht sein wird. Es geht nicht an, dieses Gesetz rückwirkend durchzuführen. Wer soll denn für die Zeit nach dem 1. April die Verantwortung für die Leistungsgewährung an die Versicherten tragen? Insofern ist das Gesetz, wie sich auch aus einer Reihe anderer Vorschriften ergibt, nach Auffassung meiner Fraktion nicht gut durchdacht. Beispielsweise muß für die Eigenunfallversicherung nach Teil 2 erst ein besonderer Berliner Träger der Eigenunfallversicherung im Wege eines Durchführungsgesetzes errichtet werden. Das wird doch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen! Wer führt bis dahin die Aufgaben der Unfallversicherung durch? Das Gesetz mit Wirkung ab 1. April 1952 in Kraft zu setzen, die Umlage sogar rückwirkend für das gesamte Jahr 1951 durch die Träger der Unfallversicherung des Bundesgebietes erheben zu lassen. ist nach Ansicht meiner Fraktion verwaltungstechnisch eine Unmöglichkeit.
    Darüber hinaus sind wir aber auch der Meinung, daß der Zweite und der Dritte Teil des Gesetzes nicht gründlich durchgearbeitet sind.

    (Widerspruch bei den Regierungsparteien. — Zuruf rechts: Sie haben doch mitgearbeitet!)

    — Meine Damen und Herren, schauen Sie sich einmal die Paragraphen des Zweiten und Dritten Teils an! Es ist praktisch ein anderes Gesetz an das Unfallzulagegesetz herangeflickt worden — um diesen plastischen Ausdruck einmal zu gebrauchen —, ohne daß die Dinge voll aufeinander abgestimmt worden sind. Sie werden bei der weiteren Beratung feststellen müssen, daß das tatsächlich der Fall ist. Die sozialdemokratische Fraktion steht deshalb auf dem Standpunkt, daß der Sache, nämlich der bestmöglichen Gewährung von Unfallrentenzulagen, ein schlechter Dienst durch ,die Einfügung eines Zweiten und eines Dritten Teils erwiesen worden ist. Aus diesem Grunde sind wir nicht in der Lage, uns bei der Beratung des Zweiten und Dritten Teils zu beteiligen. Die Verantwortung dafür müssen die Damen und Herren des Hauses tragen, die auf dem Standpunkt stehen, daß eine solche Koppelung, die sich nicht aus den Notwendigkeiten eines Unfallversicherungs-Zulagegesetzes ergibt, durchgeführt wird.

    (Beifall bei der SPD.)