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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 198. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952 8475 198. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. März 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Lohmüller 8476D Nachruf auf den verstorbenen Abg. Wildermuth 8477A Eintritt der Abg. Frau Jaeger (Hannover) in den Bundestag 8477B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8477B, 8511D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung 8478A Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 8478A Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag . 8478A Gesetz über das Deutsche Arzneibuch . . 8478A Gesetz über die Beschränkung der Freizügigkeit für den Raum der Insel Helgoland während der Zeit des Wiederaufbaues 8478A Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . 8478A Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) 8478A Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 84'78A Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes 8478A Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 8478A Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen 8478A Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 8478B Kleine Anfrage Nr. 228 der Fraktion der CDU/CSU betr. Besatzungsgeschädigte (Nrn. 2807, 3173 der Drucksachen) . . . . 8478B Kleine Anfrage Nr. 236 der Fraktion der SPD betr. Funktion der American Express Company im Bundesgebiet (Nrn. 2899, 3175 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 242 der Fraktion der SPD betr. Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz und die Kleine Anfrage Nr. 243 der Fraktion der SPD betr. Altersversorgung für das deutsche Handwerk (Nrn. 3094, 3095, 3164, 3165 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 244 der Fraktion der FU betr. Schutz deutscher Interessen im Ausland (Nrn. 3103, 3174 der Drucksachen) 8478B Kleine Anfrage Nr. 247 der Fraktion der FU betr. Neuregelung des Reichsleistungsgesetzes (Nrn. 3146, 3178 der Drucksachen) 3478B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Rückgabe von Kunstgegenständen (Nr. 3177 der Drucksachen) 8478C Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts betr. Vorlage eines Berichts über die Ausführung des Haushaltsplanes des Auswärtigen Amts für 1950 (Nr. 3184 der Drucksachen) 8478C Zur Tagesordnung 8478C Beratung der Ubersicht Nr. 50 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 460) 8478C Beschlußfassung 8478C Beratung der Großen Anfrage der Abg. Dr. Horlacher, Dannemann, Eichner, Tobaben u. Gen. betr. Gleichgewicht im Zollsystem (Nr. 3073 der Drucksachen) 8478D Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . 8478D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8481A Ausschußüberweisung 8482B Erste Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Nr. 3125 der Drucksachen) . 8482B Ausschußüberweisung 8482C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens (Nr. 3128 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung ides Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nr. 3147 der Drucksachen) 8482C Ausschußüberweisung 8482C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Erste Protokoll vom 27. Oktober 1951 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Südafrikanische Union und Bundesrepublik Deutschland) (Nr. 3027 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 3153 der Drucksachen) 8482C Kuhlemann (DP), Berichterstatter 8482D Beschlußfassung 8483A Beratung des Entwurfs einer Verordnung über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes (Nr. 3170 der Drucksachen) 8483A Ausschußüberweisung 8483A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs - Zulagegesetz — UZG —) (Nr. 2934 der 'Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3115 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 465, 466) 8483B zur Sache: Frau Kalinke (DP): als Berichterstatterin (schriftlicher Bericht) 8515 als Abgeordnete . . . . . 8487A, 8499A Dr. Schellenberg (SPD) 8483C, 8496A, 8502B Renner (KPD) 8484C, 8487B, 8488B, 8489A, 8502D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . 8486A, 8501A Dr. Preller (SPD) . .. 8486C, 8487D, 8488A Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 8489C, 8500B, 8502A Horn (CDU) 8498A Arndgen (CDU) 8501C zur Geschäftsordnung, betr. Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität zur Frage der Ausdehnung von Rechtsvorschriften auf das Land Berlin: 8489D Ritzel (SPD) 8490B, 8495B Storch, Bundesminister für Arbeit . 8492A Ewers (DP) 8493A Gengler (CDU) 8494C Mellies (SPD) 8494D Euler (FDP) 8495D Abstimmungen 8486B, 8487D, 8488C, 8489C, 8496A, 8502A, 8503C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Fahrpreisermäßigung für Spätheimkehrer (Nrn. 3151, 1113 der Drucksachen) . . . . 8504A Leibfried (CDU), Berichterstatter . 8504A Beschlußfassung 8504C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Uneheliche Kinder der Besatzungsangehörigen (Nm. 3110, 2191 der Drucksachen; Umdruck Nr. 464) . . . 8504C Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 8504C Frau Dr. Rehling (CDU): zur Sache 8506B zur Abstimmung 8509D Frau Nadig (SPD): zur Sache 8508A zur Abstimmung 8509D Frau Strohbach (KPD) 8508D von Thadden (Fraktionslos) 8509B Abstimmungen 8509C, D Beratung des Antrags der Fraktion der FU betr. Beschlagnahme von Geländeteilen für militärische Zwecke (Nr. 3145 der Drucksachen) 8510A Dr. Bertram (FU), Antragsteller . 8510B Ritzel (SPD) 8511B Majonica (CDU) 8511C Niebergall (KPD) 8511D Ausschußüberweisung 8512B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Ausbau der Interzonenübergangsstrecke Autobahn-Ausfahrt TöpenKontrollpunkt Juchhö bei Hof/Saale (Nr 3124 der Drucksachen) 8512B Behrisch (SPD), Antragsteller . . . 8512C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8513A, 8514C Dr. Friedensburg (CDU) 8513C Dr. Zawadil (FDP) 8514B Ausschußüberweisung 8514D Nächste Sitzung 8477D, 8478C, 8514D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Nrn. 2934, 3115 der Drucksachen) 8515 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 198. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Untallversicherungs-Zulagegesetz - UZG -) (Nrn. 2934 und 3115 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordnete Frau Kalinke (DP) Der Sozialpolitische Ausschuß hat sich in 5 Sitzungen mit der Beratung des Gesetzentwurfs — Nr. 2934 der Drucksachen — befaßt. Im Ausschuß bestand Einmütigkeit, dieses Gesetz mit Rücksicht auf die schon lange erwartete Zulage in der Unfallversicherung so schnell wie möglich zu verabschieden. Zu § 1 des Gesetzes ergab sich eine GrundsatzDiskussion, ob die Verletztenrente als Zulage nur dann gezahlt werden soll, wenn diese Rente mindestens 50 vom Hundert der Vollrente beträgt. Die Mehrheit im Ausschuß war der Auffassung, daß die meisten Rentenempfänger, die um weniger als 50 vom Hundert erwerbsgemindert sind, neben dem Rentenempfang den vollen Tariflohn verdienen. Diese Annahme wurde durch Zahlen bestätigt, die das Bundesarbeitsministerium zur Verfügung stellte. Die Zahl der Unfallversicherten im Bundesgebiet betrug im Jahre 1950 rd. 24 Millionen Versicherte und am 1. Juli 1951 rd. 25 Millionen Versicherte. Die Zahl der Unfallrenten betrug im Reichsgebiet im Jahre 1928 rd. 980 000 Renten. Die entsprechenden Zahlen im Bundesgebiet betrugen im Jahre 1950 rd. 636 000 und am 1. Juli 1951 rd. 670 000 Renten. Der Aufwand für die gesetzliche Unfallversicherung belief sich im Reichsgebiet im Jahre 1928 auf rd. 380 Millionen RM und im Bundesgebiet im Jahre 1950 auf rd. 586 Millionen DM. Die Ausgaben für 1951 werden schätzungsweise 650 Millionen DM betragen. Der Stand der Rentenempfänger war am 1. Juli 1951 mit 670 000 angegeben, davon 500 000 Verletzten- (und Kranken-) Renten und 170 000 Hinterbliebenenrenten. Am 1. Januar 1950 zählte die gesetzliche Unfallversicherung an Schwerverletzten 110 000 Rentenempfänger. Am 1. Juli 1951 dürfte hiernach mit einer Zahl von 370 000 Verletztenrentenempfängern mit Renten unter 50 v. H. zu rechnen sein. Der Aufwand für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. beträgt schätzungsweise 220 Millionen DM; die vermutliche Höhe der Zulagen für Verletztenrentenempfänger unter 50 v. H. 29 Millionen DM. Bei einer Nichtberücksichtigung der Rentenempfänger unter 50 v. H., von denen 95 % erwerbstätig sind und die ihr volles Einkommen neben der Rente haben können, würde die Möglichkeit bestanden haben, die Renten der unter 50 v. H. Erwerbsgeminderten, weil sie fast ausnahmslos im Erwerbsleben stehen, nicht zu erhöhen, um dafür der Mehrzahl der Beschädigten, die keine Möglichkeiten des Erwerbs mehr haben, intensiver durch höhere Renten helfen zu können. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß etwa 5 % erwerbslos sind, konnte sich die Mehrheit im Ausschuß für diesen Vorschlag nicht entscheiden. Die Minderheit im Ausschuß sah in der Nichteinbeziehung der Unfallrentner unter 50 v. H. eine unbillige Härte. Der Vorsitzende empfahl eine Neuberechnung der Renten der Unfallverletzten unter 50 v. H. Die Forderung der SPD, die Leistungen der Unfallversicherung mit denen des Versorgungsgesetzes gleichzuschalten, wurde abgelehnt, weil eine Identifizierung des Haftpflichtgedankens in der Unfallversicherung mit dem der Kriegsopferversorgung von den Regierungsparteien nicht gewünscht ist. Ein Sprecher im Ausschuß verwies auf die vielen Beispiele der Praxis, wobei Beschädigte unter 50 v. H. zum höchsten Tariflohn in Arbeit stünden und die Renten daneben bezögen. Nach Aussetzung der Beratung in diesem Punkt kam man in einer 2. Sitzung des Ausschusses trotz aller Bedenken einstimmig zu der Auffassung, den § 1 durch einen § 1 a zu erweitern und die Zulagen auch für die Rentenempfänger unter 50 v. H. Erwerbsminderung unter gewissen Voraussetzungen zu gewähren. „§ 1 a (1) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um weniger als 50 vom Hundert gemindert, so wird die Zulage nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag des Erwerbseinkommens des Verletzten zwei Drittel des der Rente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nicht erreicht; der Jahresarbeitsverdienst erhöht sich um den Zuschlag, der sich aus entsprechender Anwendung der im § 2 Absatz 1 genannten Hundertsätze ergibt. (2) Als Erwerbseinkommen gilt auch der Bezug von Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung oder von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, der Bezug von Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie von Rente nach dem Bundesversorgungs- oder nach dem Soforthilfe-Gesetz. (3) Der Antrag auf Zulage muß binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, für den er wirksam werden soll. Für die erstmalige Zahlung der Zulage auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Juni 1951 an muß der Antrag sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. (4) Der Bezieher von Zulage nach dieser Vorschrift ist verpflichtet, dem Versicherungsträger, der die Rente bewilligt hat, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse, die den Wegfall der Zulage zur Folge haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Zulage wird nur entzogen, wenn und soweit sich das für die Gewährung der Zulage maßgebende Erwerbseinkommen nach Absatz 1 um mehr als 10 vom Hundert über zwei Drittel des der Rente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nach Absatz 1 erhöht hat." § 2. Im Ausschuß herrschte grundsätzliche Übereinstimmung über die Notwendigkeit der Einführung einer Staffelung in der Berechnung der Zulage. Gegen die Vorschläge des Vorsitzenden, aus Gründen der Zweckmäßigkeit volle Kalenderjahre zugrunde zu legen, erhob der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit Bedenken. Der Ausschuß hatte in dieser Frage die Beschlußfassung zurückgestellt und mit Rücksicht auf die Wünsche der Opposition sämtliche §§ ohne Abstimmungen durchberaten sowie die Abstimmung bis zum Schluß ausgesetzt, damit die Ausschußmitglieder der Opposition in der Lage waren, ihre Fraktion zu befragen. Die Vorlage des Gesetzes sah eine Erhöhung aller Renten vor, und zwar: bei Unfällen aus der Zeit vor dem 1. Juni 1949 (geändert 1. Juli 1949) 25 v. H bei Unfällen des Jahres 1949, jedoch nach dem 31. Mai 1949 (geändert 30. Juni 1949) 20 v. H. bei Unfällen im ersten Halbjahr 1950 15 v. H. bei Unfällen im zweiten Halbjahr 1950 10 v. H. bei Unfällen des Jahres 1951, jedoch vor dem 1. Juni 1951 5 v. H. Beim § 2 Absatz 3 folgte der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates, die Silben „oder ab" zu streichen und anstelle der Entscheidung, das Tagegeld auf volle fünf Deutsche Pfennig auf- oder abzurunden, aus sozialen Erwägungen in jedem Falle die Aufrundung vorzunehmen. Die §§ 3 und 4 wurden unverändert angenommen. Im § 5 ist der Absatz 2 verändert worden. Nach der Regierungsvorlage betrug die Witwenrente für Unfälle nach dem 31. Mai 1951 mindestens 50 Deutsche Mark monatlich und die Mindesthöhe der übrigen Hinterbliebenenrenten 40 Deutsche Mark. In Anpassung an die Witwenrente in der Invalidenversicherung wurde der § 2 geändert und die Witwenrente auf mindestens 54 Deutsche Mark monatlich festgesetzt. Der § 5 Absatz 4, der die Höchstgrenze nach § 595 der Reichsversicherungsordnung behandelt, erhielt einen Zusatz: Dies gilt für Unfälle, die sich vor dem 1. Juni 1951 ereigneten, nur für die Zulage. Der § 6, der sich mit dem Zusammentreffen von Leistungen der Rentenversicherungen mit Leistungen der Unfallversicherung beschäftigt, wurde unverändert angenommen. Er stellt eine bemerkenswerte Verbesserung dar. Auch der § 7, der die Erhöhung des Pflegegeldes von 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark monatlich bringt, wurde unverändert angenommen. Damit ist die Gleichstellung der Unfallblinden mit den Kriegsblinden gegeben. Die §§ 8 (Rechtsnatur der Zulage) und 9 (Förmlicher Bescheid) wurden unverändert in das Gesetz übernommen. Der § 10, der in der Gesetzesvorlage die übliche Berlin-Klausel enthielt, führte zu großen politischen Diskussionen im Ausschuß hinsichtlich der Durchführung und Anwendung des Gesetzes im Lande Berlin. Auf Grund von gemeinsamen Beratungen, die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und dem Berliner Senat seit Wochen geführt wurden und nach interministeriellen Beratungen über die Eingliederung Berlins in das Recht der Unfallversicherung, haben die Regierungsparteien die gemeinsamen Vorschläge des Berliner Senats und des Arbeitsministeriums aufgegriffen und als II. Abschnitt des Gesetzes in Ergänzung der §§ 10 und 11 zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes angefügt, nachdem die im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Träger der Unfallversicherung auch Träger der Unfallversicherung im Lande Berlin sind, soweit nicht in den folgenden Paragraphen Abweichendes vorgeschrieben ist. Nachdem der Bundesarbeitsminister und der Senator für Arbeit des Landes Berlin im Ausschuß ausdrücklich erklärt haben, daß Berlin den Wunsch hat, in dieses Gesetz einbezogen zu werden, und daß im Auftrage des Berliner Senats die Formulierungen für die Träger der Versicherung und die Durchführung des Gesetzes gemeinsam gefunden wurden, nachdem weiter verfassungsrechtliche Bedenken in der Diskussion ausgeräumt worden waren, erklärten Herr Senator Klein gemeinsam mit Herrn Senator Fleischmann für das Land Berlin, daß die Politik Berlins konsequent dahin gehe, daß Berlin Bundesrecht übernimmt und Bundesrecht anwendet. Als Sprecher des Berliner Senats begrüßten die Senatoren die Tatsache, daß dieses Gesetz auch in Berlin Anwendung findet, und das Bestreben, mit einem Organisationsgesetz die Voraussetzung für die Anwendung zu schaffen. Mit Rücksicht auf die politischen Bedenken der Opposition im Bundestag, auf die besonders hingewiesen werden muß, ist es bedeutsam, daß der Senator für Arbeit des Landes Berlin ausdrücklich erklärt hat, daß er den Mehrheitsbeschluß des Berliner Senats vertrete und daß die im Berliner Senat vorhandenen Meinungsverschiedenheiten nur politisch-taktischer Art wären und nicht in der Sache lägen. Nach diesen in Gegenwart des Bundesministers für Arbeit abgegebenen politischen Erklärungen waren die Regierungsparteien im Ausschuß der Auffassung, daß mit diesem Gesetz unverzüglich auch die Errichtung der Berufsgenossenschaften in Berlin ermöglicht werden sollte, damit in der Durchführung des Gesetzes und in der Bereitstellung der Mittel der Berufsgenossenschaften des Bundesgebietes für das Land Berlin keine Verzögerung eintritt. Dem Ausschuß wurde der Beschluß des Berliner Senats vom Bundesminister für Arbeit, dem er schriftlich zugeleitet war, bekanntgegeben. Der Abschnitt II des Gesetzes regelt mit der Einführung der Berufsgenossenschaften in Berlin die Träger der Versicherung, die Gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 12), die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 13) und andere Träger der Versicherung (. 14) (Eigenunfallversicherung der Länder- und Gemeinden-Unfallversicherung); Abschnitt III das Verfahren (§ 15); Abschnitt IV die Leistungen und die Obergangs- und Schlußvorschriften (§ 16); § 16 und folgende die Leistungen, der § 18 regelt die Übergangsvorschriften von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften, die §§ 21 und 22 die finanzielle Auseinandersetzung zwischen der Versicherungsanstalt Berlin und den Berufsgenossenschaften. Es ist dafür Sorge getragen, daß Leistungen, die in Berlin auf Grund des Berliner Rechts aus Anlaß eines Arbeitsunfalles gewährt worden sind, auch weiter gewährt werden, auch wenn sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht zu leisten gewesen wären. Soweit Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalles bisher nicht oder in anderer Form gewährt worden sind, beginnen sie nach § 19 mit dem 1. Januar 1951. Renten, die bisher noch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung berechnet worden sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1951 nach § 20 neu festgestellt. Zu Meinungsverschiedenheiten und Diskussionen führte bei der Obernahme der Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften in Berlin der § 14 Absatz 2, der die Selbstverwaltung der Organe regelt und der § 23, der die Personalübernahme von der Versicherungsanstalt Berlin auf die Berufsgenossenschaften beinhaltet. Die Minderheit im Ausschuß und der Senat Berlin wünschen, daß bei der Errichtung der Unfallversicherung im Lande Berlin die Organe nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 erweitert würden, sondern daß für Berlin ein besonderes Selbstverwaltungsrecht abweichend von dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten sollte. Nach den Vorschlägen des Berliner Senats sollten in Berlin abweichend vom § 4 Absatz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes nur die in den Spitzenorganisationen der unabhängigen Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern zusammengeschlossenen Gewerkschaften und Verbände zur Einreichung von Vorschlagslisten berechtigt sein. Die Mehrheit im Ausschuß konnte die Auffassung der Opposition und des Landes Berlin nicht teilen und forderte die uneingeschränkte Gültigkeit des im Bundesgebiet in Kraft befindlichen Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951. Sie betonte, daß sie auch mit Rücksicht auf die präjudizierende Wirkung bei der bevorstehenden weiteren Über- nahme von Bundesgesetzen für Berlin auf diese Forderung nicht verzichten könne. Beim § 23, der die Personalübernahme regelt, haben Vertreter der Mehrheit Vorbehalte angemeldet. Demgegenüber erklärte der Vertreter des Senats Berlin, daß die Übernahme der bei der Versicherungsanstalt Berlin in der Hauptabteilung Unfallversicherung beschäftigten Angestellten auf die Berufsgenossenschaften mit den Berufsgenossenschaften im Bundesgebiet und deren Hauptverband abgesprochen worden sei. Der Senator für Arbeit wies besonders darauf hin, daß diejenigen Angestellten der Versicherungsanstalt, die früher nicht bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig w aren, aus politischen Gründen übernommen werden sollen. Demgegenüber wurden Bedenken geltend gemacht, daß mit Rücksicht auf die in Berlin noch vorhandenen arbeitslosen Angestellten mit berufsgenossenschaftlicher Erfahrung und Vorbildung wie mit Rücksicht auf die Altersversorgungsansprüche der Angestellten ihrer alten Versicherungsträger nur eine Übernahme derjenigen erfolgen sollte, die früher bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften tätig waren und von der Versicherungsanstalt Berlin bei ihrer Errichtung oder später übernommen worden sind. Der § 23 wurde wie folgt beschlossen: (1) In der Unfallversicherung der Versicherungsanstalt Berlin am 1. Oktober 1951 beschäftigt gewesene Angestellte werden von den beteiligten Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anteilig nach der Zahl der Versicherten übernommen. (2) Das Dienstverhältnis der von gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Versicherungsanstalt Berlin übergetretenen Angestellten sowie die darauf beruhenden Rechte und Pflichten leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder auf; die bei der Versicherungsanstalt Berlin zurückgelegten Dienstjahre sind auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Soweit bei der Versicherungsanstalt Berlin Höhergruppierungen erfolgt sind, ist diesen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Ist ein nach Satz 1 bei der Versicherungsanstalt Berlin Beschäftigter während der Beschäftigung bei der Versicherungsanstalt Berlin infolge Berufsunfähigkeit, Erreichung einer Altersgrenze oder Tod ausgeschieden, so gehen die Ansprüche des Angestellten oder seiner Hinterbliebenen gegen die Versicherungsanstalt Berlin mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft über, bei welcher der Angestellte früher beschäftigt war; für die Höhe der Ansprüche gelten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß. (3) Auf die zu übernehmenden Angestellten, die nicht bei gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigt waren, findet Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sinngemäß Anwendung. Über die Zuweisung zu den einzelnen Versicherungsträgern entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit. Die §§ 24 und 25 sind Übergangs- und Schlußvorschriften, aus denen wichtig ist, daß die Vorschriften des Zweiten Teiles dieses Gesetzes vorbehaltlich der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin am 1. April 1952 in Kraft treten sollen. Vor und während der Beratungen des Artikels II im Ausschuß wurden Einsprüche oder geschäftsordnungsmäßige Bedenken nicht geltend gemacht. Erst nach Abschluß der Beratungen gab der Sprecher der SPD eine Erklärung ab und verwies auf die politischen und geschäftsordnungsgemäßen Bedenken der Opposition mit der Betonung, daß die politischen Bedenken für die Ablehnung der SPD maßgeblich seien. Die Opposition forderte eine Abtrennung des Rentenzulagegesetzes von dem Teil II, der die Durchführung und die Errichtung der Berufsgenossenschaften regelt. Sie verwies auf die politischen Gefahren in Berlin. Zum Schluß der Beratungen erhob auch der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Richter formale Bedenken, indem er dem Ausschuß das Recht bestritt, den Absatz 2 und damit die Voraussetzungen der Durchführung des Gesetzes für Berlin zu beschließen. Die Regierungsparteien wiesen die Bezugnahme auf geschäftsordnungsmäßige Bedenken nach der gemeinsamen Beratung des Gesetzes zurück und erklärten, daß es sich lediglich um die Ausweitung der Berlin-Klausel im § 10 handele, zu der der Ausschuß berechtigt war. Der Ausschußvorsitzende erklärte, daß er den Präsidenten um Anrufung des Geschäftsordnungsausschusses bitten werde. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß eine einheitliche Meinung wegen der Durchführung des Gesetzes in Berlin im Ausschuß nicht zu finden war, gab die Vertreterin der DP zu Protokoll, daß durch den Einspruch der SPD die Verabschiedung und Durchführung des Gesetzes verzögert wird, weil bei dem Tatbestand einer nicht zu erreichenden Einigkeit über die Anwendung des Gesetzes in Berlin das Gesetz notfalls ohne Einbeziehung Berlins verabschiedet werden müßte. Der Sprecher der CDU verwahrte sich ebenfalls gegen die Unterstellungen der Gefährdung Berlins. Schließlich gab der Sprecher der SPD auch seiner,ens die formalen edenken gegen die Initiative in diesem Gesetz zu Protokoll. Der Ausschuß empfiehlt dem Hohen Haus die Annahme des Gesetzes. Kalinke Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Willi Richter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion hat zu dem § 6 der Vorlage deshalb keinen Änderungsantrag eingereicht, weil vor einigen Monaten von diesem Hause ein Initiativgesetzentwurf der SPD zu den §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung dem Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen wurde. Derselbe dürfte Ihnen in Kürze in zweiter und dritter Lesung zur Beschlußfassung unterbreitet werden. In diesem besonderen Gesetzentwurf wird das ganze Problem der Ruhensvorschriften der Sozialversicherung behandelt werden müssen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag der Abgeordneten Renner und Genossen, Ziffer 7 auf Umdruck Nr. 466, zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe.
— Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen ist der Antrag abgelehnt.
Ich komme zur Abstimmung über den § 6 in der Ausschußfassung. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf die §§ 7, — 8, — 9. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Diese Paragraphen sind mit Mehrheit angenommen.
Meine Damen und Herren! Zu dem im Ausschußbericht als Zweiter Teil bezeichneten Teil des Gesetzes hat sich, wie Sie wissen, eine Meinungsverschiedenheit ergeben. Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses hat in einem Schreiben, das er an mich und auch an den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität gerichtet hat, den Standpunkt vertreten, daß der Ausschuß mit der Ausdehnung der im Bundesgebiet in Geltung zu setzenden Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung auch auf das Land Berlin seine Zuständigkeit überschritten habe. Nach § 60 Abs. 3 der Geschäftsordnung befassen sich die Ausschüsse nur mit den ihnen überwiesenen Gegenständen. Da es sich nach meiner Auffassung um eine Entscheidung handelt, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht
— es geht also um eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung gemäß § 129 —, habe ich den Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität gemäß diesem Paragraphen um eine Prüfung gebeten.
Ich habe von dem Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität folgendes Schreiben erhalten, das ich zur Kenntnis bringe:


(Präsident Dr. Ehlers' Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat in seiner heutigen Sitzung zu der Frage der Erweiterung des Unfallversicherungs-Zulagegesetzes um Bestimmungen zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin Stellung genommen und mit 7 gegen 5 Stimmen bei Stimmenthaltungen folgenden Beschluß gefaßt: 1. Der ursprünglich an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesene Gesetzentwurf über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, Drucksache Nr. 2934, enthält in § 10 eine Bestimmung über die Anwendung des Gesetzes auf das Land Berlin. 2. Als „überwiesene Gegenstände" im Sinne des § 60 Abs. 3 sind nur solche Dinge zu verstehen, die materiell mit dem Inhalt in innerem Zusammenhang stehen. 3. Die Erweiterung des Entwurfs eines Unfallversicherungs-Zulagegesetzes, Drucksache Nr. 2934, um Bestimmungen zur Überleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin, wie sie aus dem Antrag des Ausschusses fur Sozialpolitik Drucksache Nr. 3115 hervorgehen, steht im Zusammenhang mit dem ursprünglich überwiesenen Gegenstand Unfallversicherungs Zulagegesetz Drucksache Nr. 2934. Das ist die Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität. Sie ersehen aus dem Antrag der Fraktion der SPD Umdruck Nr. 465, daß in Ziffer 4 gewünscht worden ist, den Zweiten und Dritten Teil der Ausschußvorlage zu streichen. Das ist ein Antrag im Rahmen der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der zweiten Beratung. Es handelt sich zunächst nach meiner Überzeugung um die Frage der grundsätzlichen Klärung gemäß § 129 der Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen werden muß. Ich bitte also, zunächst in diesem Rahmen die Frage zu klären. Wünscht jemand, das Wort dazu zu nehmen? — Herr Abgeordneter Ritzel, bitte! — Der Herr Berichterstatter hat mir den Bericht des Ausschusses schriftlich übergeben, Herr Abgeordneter Ewers. — Die Stellungnahme! Das ist der Bericht über die Prüfung! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dem, was ich Ihnen zu sagen habe, handelt es sich nicht um einen Bericht des Ausschusses, sondern es handelt sich um die Stellungnahme meiner Fraktion zu diesem Punkt. Erstmals seit der Verabschiedung der neuen Geschäftsordnung am 6. Dezember vorigen Jahres wird eine Entscheidung des gesamten Hauses darüber verlangt, ob die Bestimmungen, die der Herr Präsident bereits zitiert hat, in dem Sinne, wie die Mehrheit des Ausschusses für Sozialpolitik es beschlossen hat und wie es in der Ihnen gedruckt vorliegenden Vorlage enthalten ist, nach § 60 Abs. 3 der Geschäftsordnung dem Sinn und Geist der Geschäftsordnung entsprechen. Es ist bereits bekanntgegeben worden, daß in dem Beschluß des Ausschusses, in dem Teil, der einstimmig beschlossen worden ist, als „überwiesene Gegenstände" im Sinne des § 60 Abs. 3 nur solche Dinge zu verstehen sind, die materiell mit dem Inhalt in innerem Zusammenhang stehen. Für den, der sich nicht gerade als Ausschußmitglied entweder vom materiellen Inhalt her oder als Mitglied im Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität mit der praktischen Handhabung der Geschäftsordnung befassen mußte, mit der Praxis, die uns hier entgegentritt, ist es vielleicht etwas zu viel verlangt, die Sache in allen ihren Einzelheiten zu durchschauen. Aber wenn ich mich daran erinnere, daß von diesem Hohen Hause eine Geschäftsordnung beschlossen worden ist, die, wie ich damals sagen durfte, das innere Gesetz, das Hausgesetz des Deutschen Bundestages ist, wenn ich daran denke, daß die Interpretation durch Beschluß des Deutschen Bundestages gemäß § 129 der neuen Geschäftsordnung so etwas ist wie ein Akt der Rechtsschöpfung, dann muß ich sagen: Es stellt das Gewissen und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Hohen Hauses vor eine gesteigerte Verantwortung in dem Moment, in dem entschieden werden muß, ob ein Zusatz, ein zweiter Teil zu einem Gesetzentwurf wirklich Rechtens in diesem Gesamtentwurf Platz finden darf, ein zweiter Teil, der mit dem ersten Teil nur in einem sehr losen Zusammenhang steht. Die bisherige Einzelberatung hat gezeigt, daß es sich um die Beschlußfassung über die Genehmigung von Erhöhungen der Bezüge aus der Unfallversicherung, um Zulagen handelt. Wenn Sie sich nun einmal die Mühe machen wollen, in der Ausschußdrucksache jenen Zweiten Teil auf Seite 12. wenigstens mit seinen Titeln zu Rate zu ziehen — nachdem Sie sicher vorher schon den Inhalt studiert haben —, dann finden Sie, daß in diesem Zweiten Teil folgendes geschieht. Im Ersten Teil ist bisher in der zweiten Lesung über die Erhöhung von Renten aus der Unfallversicherung für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik beraten und beschlossen worden. In dem ursprünglichen Entwurf war in einem § 10 und entsprechend im § 11 von der Bundesregierung die Anwendung der uns allen bekannten Berlin-Klausel vorgesehen, d. h. die Ausdehnung dieses Gesetzes über eine Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung durch jenen Apparat, der für die Durchführung von Bundesgesetzen im Land Berlin vorgesehen und notwendig ist. Nachdem das alles in dem ursprünglichen Entwurf vorgesehen war, kam es in der Beratung des Fachausschusses dazu, daß plötzlich ein vollkommen selbständiger Entwurf, der im Bundesarbeitsministerium ausgearbeitet war und sich auf etwas ganz anderes bezog — nämlich auf das große Problem der Ausdehnung der gesamten Unfallversicherung auf das Land Berlin und auf die Anpassung der Unfallversicherungsbestimmungen nach der RVO auf das Land Berlin —, auf Grund eines Antrags mehrerer Fraktionen plötzlich in ein reines Spezialgesetz über die Erhöhung der Unfallrenten im Bundesgebiet hineingearbeitet wurde. Dieser Zweite Teil nennt — ich folge hier den einzelnen Titeln — in Abschnitt II den Träger der Versicherung der auf Berlin auszudehnenden Gesamtunfallversicherung; er spricht in den folgenden Abschnitten von dem Verfahren, von den Leistungen im ganzen, von finanziellen Auseinandersetzungen und von der Personalübernahme. Der Dritte Teil nennt dann die entsprechenden Übergangsund Schlußvorschriften. Meine Damen und Herren! Wir haben einmal zu der Zeit der Geltung der früheren Geschäftsordnung eine Episode in diesem Hohen Hause erlebt, an die wir, wie ich glaube, alle nicht gern zurückdenken. Es war jene lex specialis für die Wahl einer Bundeshauptstadt. Da wurde die Geschäftsordnung geändert, um einen speziellen Zweck zu ermöglichen, nämlich den Zweck der geheimen Abstimmung über die Frage Bonn oder Frankfurt. Nachdem diese Änderung der Geschäftsordnung ihren Zweck erfüllt hatte, ist diese Bestimmung damals wieder aus der Geschäftsordnung entfernt worden. Heute, meine Damen und Herren, soll der § 129 in einer Weise interpretiert werden, die praktisch bedeutet, daß eine wenn auch noch so wichtige, aber gegenüber der Ausdehnung des gesamten Unfallrechts auf das Land Berlin doch in den Hintergrund tretende, in ihrer Dringlichkeit aber absolut zu bejahende und nicht wegen grundsätzlicher Auseinandersetzungen zurückzustellende Spezialfrage, nämlich die Notwendigkeit der Erhöhung der Unfallrenten, mit einer ganz generellen Regelung des gesamten Unfallversicherungsrechts durch dessen Ausdehnung auf das Land Berlin verbunden wird. Wir haben in § 78 der neuen Geschäftsordnung eine Bestimmung, in der es heißt: In der ersten Beratung findet eine Aussprache nach den vorn Bundestag gebilligten Vorschlägen des Ältestenrats statt. Es werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Ob der Bundestag davon Gebrauch macht, ist in sein Ermessen gestellt. Aber wenn dem Bundestag seinerzeit ein derart ausgedehntes Gesetz vorgelegt worden wäre, dann — ich glaube, das unterliegt keinem Zweifel, und das wird wohl die heutige Debatte noch erweisen — hätte der Bundestag mit Rücksicht auf das, was zu dieser ausgedehnten Materie zu sagen ist, nicht darauf verzichtet, in erster Lesung zu der Frage der Ausdehnung des Unfallversicherungsrechts auf das Land Berlin Stellung zu nehmen. Nun ist das Merkwürdige eingetreten, daß man eine Spezialfrage in einem Gesetzentwurf zuerst formuliert und dann eine Generalfrage diesem Gesetzentwurf als zweiten Teil anhängt. (Sehr richtig! bei der SPD. — Zuruf in der Mitte.)


(Zuruf des Abg. Ewers.)


(Abg. Ewers: Der Antrag!)

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Georg Ritzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)


    (Sehr gut! bei der SPD.)


    (Ritzel)


    (Sehr richtig! bei der SPD.)


    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Das erinnert mich — auch wenn es Ihnen nicht gefällt, Herr Kollege! — so ungefähr an meine Jugendzeit, als ich mir sehnsüchtig wünschte, ein Fahrrad zu besitzen. Da ich kein Fahrrad bekommen konnte, habe ich mir zuerst zwei Fahrradklammern zugelegt.

    (Heiterkeit.)

    Genau so logisch ist das, was hier auf dem Gebiet der Gesetzgebung geschieht.

    (Lachen in der Mitte.)

    Die Situation ist doch so, daß Sie, wenn Sie bei diesem Beschluß der Mehrheit des Ausschusses zu verbleiben wünschen, ,den Versuch machen, an eine Nebensache, so wichtig sie in ihrer Art auch ist, eine Hauptsache zu hängen, und zwar ohne Einverständnis mit den Hauptbeteiligten.

    (Zuruf rechts: Stimmt gar nicht! — Weitere Zurufe.)

    Meine Damen und Herren, vor mir liegt ein Telegramm des Senats von Berlin vom 11. März, also von gestern. Darin heißt es:
    Bei der Beratung im Ausschuß hat der Senator für Arbeit wohl erklärt, daß Berlin den Wunsch habe, in das Unfallzulagegesetz des Bundes einbezogen zu werden, nicht aber, daß das Berliner Organisationsgesetz mit dem Unfallzulagegesetz gekoppelt werde. Weiter hat der Senator für Arbeit nicht erklärt, daß mit dem Organisationsgesetz erst die Voraussetzung für die Anwendung des Unfallzulagegesetzes in Berlin geschaffen werden müsse. Damit entfällt auch die Begründung für die Auffassung der Regierungsparteien, daß die Errichtung der Berufsgenossenschaften in Berlin unverzüglich ermöglicht werden solle, damit in der Durchführung des Gesetzes und in
    der Bereitstellung der Mittel der Berufsgenossenschaften des Bundesgebiets für das Land Berlin keine Verzögerung eintritt.
    Meine Fraktion hat in Ziffer 4 des Antrags Umdruck Nr. 465 beantragt:
    Der zweite und dritte Teil der Ausschußvorlage (§§ 10 bis 25) sind zu streichen, und an deren Stelle sind die §§ 10 und 11 der Regierungsvorlage wiederherzustellen.
    Der Bundestag muß auf Grund des § 129 der Geschäftsordnung Stellung nehmen, und vorweg hat
    der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität
    mit Mehrheit Stellung genommen. Er hat in Ziffer 3 seines Beschlusses von heute vormittag gesagt: Die Erweiterung des Entwurfs eines Unfallversicherungs - Zulagegesetzes, Drucksache Nr. 2934, um Bestimmungen zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin, wie sie aus dem Antrag des Ausschusses für Sozialpolitik, Drucksache Nr. 3115, hervorgehen, steht im Zusammenhang mit dem ursprünglich überwiesenen Gegenstand: Drucksache Nr. 2934, Unfallversicherungs-Zulagegesetz.

    (Zuruf rechts: Na also!)

    — „Na also"? Das hat eine Mehrheit gegen eine starke Minderheit bei Stimmenthaltungen beschlossen, und ich glaube, wenn gerade unsere Juristen in einer stillen Stunde den ganzen Sachverhalt noch einmal kritisch und objektiv nachprüfen, dann werden sie finden, daß hier ein Akt vollzogen wird, der vom Standpunkt einer normalen Entwicklung der Geschäftsordnung des Bundestages unmöglich sein sollte.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Standpunkt, den der Ausschuß mit Mehrheit eingenommen hat, so zu interpretieren ist und so interpretiert werden sollte, obwohl ich gar keine große Hoffnung habe, daß ich Sie zu überzeugen vermag, da die Fronten, wohl aus parteipolitischen Gründen, festgelegt zu sein scheinen.

    (Zuruf in der Mitte: Bei Ihnen!)

    Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Zusammenhang des Ausschußbeschlusses mit dem ursprünglich überwiesenen Gegenstand - Interpretation zu § 60 Abs. 3 der Geschäftsordnung — doch immerhin ein Zusammenhang sein muß. der nicht eine Hauptsache zur Nebensache degradiert oder umgekehrt eine Nebensache dazu benutzt, eine Hauptsache anzuhängen und sie auf eine Weise zu verabschieden, die dem Bundestag in der


    (Ritzel)

    Praxis die Möglichkeit nimmt, in der ersten Beratung zu einem derart speziellen Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
    Ich frage Sie: warum hat denn das Bundesarbeitsministerium ursprünglich diesen getrennten Gesetzentwurf vorbereitet, der mit einer solchen Hast und Eile in das Nebengesetz hineingearbeitet wurde, daß in der Drucksache zunächst sogar noch die alten Paragraphenbenennungen erschienen sind, wie sie in dem Entwurf des Bundesarbeitsministeriums verzeichnet waren? Ich würde es beklagen — auch mit Rücksicht auf die Konsequenzen, die sich daraus in der Zukunft ergeben könnten —, wenn in einer derartigen Weise der Bundestag seine Funktion nach § 129 der Geschäftsordnung dazu benutzen wollte, einen Sachverhalt herzustellen, der der inneren Begründung, ja sogar der inneren Logik und der Gerechtigkeit entbehrt. Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag meiner Fraktion zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)