Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Entwurf eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe, Drucksache Nr. 2192, hat der Bundestag in seiner 142. Sitzung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht verwiesen. Das Ergebnis der Beratung des Ausschusses liegt Ihnen nunmehr in Drucksache Nr. 3015 und Umdruck Nr. 458 vor.
Die richterliche Vertragshilfe ist ein verhältnismäßig junges Rechtsinstitut. Außergewöhnliche Ereignisse wie Kriege oder Inflation und Währungsumstellung haben auf dem wirtschaftlichen Sektor immer solche außerordentliche Schwierigkeiten heraufgeführt, daß es sich als notwendig erwiesen hat, zu versuchen, dieser Schwierigkeiten mit außergewöhnlichen Mitteln Herr zu werden. Im ersten Weltkrieg bahnte sich diese Entwicklung an, und der Rechtsprechung blieb damals nichts anderes übrig, als auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere auf § 242, zurückzugreifen, um zunächst die gröbsten Härten zu beseitigen. Nach der Beendigung der Inflation wurde in der Aufwertungsgesetzgebung ein erster Vorläufer der richterlichen Vertragshilfe geschaffen. Zu Beginn des zweiten Weltkrieges traten wieder solche erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere bei Dauerverträgen, auf, daß man sich alsbald zu einschneidenden Maßnahmen entschließen mußte. Diese wurden in der Verordnung über die Gewährung der Vertragshilfe des Richters vom 30. November 1939 verwirklicht, die vor allem darauf abstellte, daß die Verhältnisse durch die „Auswirkungen des Krieges" maßgeblich beeinflußt sein mußten. Nach der Beendigung des Krieges hat man diese „Auswirkungen" zunächst noch als fortbestehend angesehen; aber das war ja nicht mehr gut möglich, je weiter man sich von dem tatsächlichen Endpunkt des Krieges entfernte. So sah man sich in der amerikanischen Zone bereits im Jahre 1946 veranlaßt, neue Vertragshilfegesetze in den einzelnen Ländern zu schaffen. In anderen Ländern, wo man sich nicht zu neuen Gesetzen entschließen konnte, glaubte sich der Richter berechtigt, die Fortgeltung der Vertragshilfeverordnung von 1939 zu bejahen. Insbesondere war das bei den Hamburger Gerichten einschließlich des Oberlandesgerichts Hamburg der Fall. Fast sämtliche anderen Oberlandesgerichte des Bundesgebiets haben es jedoch abgelehnt, die Fortgeltung der Vertragshilfeverordnung von 1939 insbesondere in der Zeit nach der Währungsumstellung noch zu bejahen. Infolgedessen hat sich ein ziemliches Durcheinander eingestellt, und so soll dieses Gesetz eine weitere Flurbereinigung auf dem Gebiet des Justizsektors bringen.
Der Rechtsausschuß hat in einer eingehenden Generaldebatte zunächst zwei Grundfragen geklärt: Ist überhaupt ein solches Gesetz erforderlich, und auf welchen Zeitpunkt soll die Regelung abgestellt werden? Ich habe eingangs schon betont, daß nur ganz einschneidende, umwälzende Ereignisse Veranlassung geben sollten, in bestehende Vertragsverhältnisse einzugreifen und sie zu ändern, sonst sollte man im allgemeinen wieder zu dem Grundsatz „pacta sunt servanda" zurückkehren. Solche einschneidenden Veränderungen sind z. B. ein Krieg, eine Inflation, eine Währungsumstellung. Für derartige Verhältnisse mag ein außerordentlicher Eingriff gerechtfertigt sein. Die von mir bereits behandelte Zersplitterung auf diesem Gebiet, die durch die Rechtsprechung geschaffene weitere Verwirrung gaben dem Ausschuß Veranlassung, einstimmig die Notwendigkeit eines derartigen Gesetzes zu bejahen.
Über den Zeitpunkt, auf den bei Anwendung des Gesetzes abzustellen sei, hat der Ausschuß Sachverständige gehört, und zwar einen Angehörigen des Insolvenzausschusses des Deutschen Anwaltvereins, der in einer Denkschrift dem Ausschuß wertvolle Unterlagen für seine Beratungen gegeben hat. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung entschlossen, daß entsprechend dem Entwurf der Regierung der Zeitpunkt der Währungsumstellung als der Stichtag festgelegt werden sollte, bis zu dem die Regelung bereits bestehender Verbindlichkeiten möglich sei. Er hat es abgelehnt, über diesen Tag hinauszugehen, obschon auch dafür manche beachtliche Gründe vorgebracht worden waren. Der Kürze halber kann ich in dieser Hinsicht auf die Begründung des Gesetzes verweisen. Der Ausschuß hat sich die dort angeführten Argumente zu eigen gemacht. Insbesondere war der Umstand maßgebend, daß es nicht erträglich erschien, Gläubiger weiterhin unter der Vorstellung leben zu lassen, daß erneut durch einen Richterspruch in ein fest abgeschlossenes Rechtsverhältnis eingegriffen werden könnte und damit einer ordentlichen Kreditgebarung den notwendigen festen Boden zu entziehen. Handel, Wirtschaft und Banken haben sich deshalb ganz einhellig dahin ausgesprochen, daß es nicht in Frage kommen könne, für Verbindlichkeiten, die erst nach dem 21. Juni 1948 entstanden seien, die richterliche Vertragshilfe zu gewähren. Es schien nicht angängig, einen Eingriff in neue, nach dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten vorzunehmen.
Im einzelnen habe ich zu den Bestimmungen des Gesetzes folgendes zu sagen. Der § 1 behandelt die Voraussetzungen für die Vertragshilfe in einer Generalklausel, die Sie in § 1 Abs. 1 finden. Der Ausschuß hat sich, wie bereits bemerkt, dahin geeinigt, daß lediglich Verbindlichkeiten, die bis zum 21. Juni 1948 begründet sind, unter die Vertragshilfe fallen sollen. Es ist aber weiter betont worden — ich bin vom Ausschuß gebeten worden, das in meinem Bericht eigens zu erwähnen —, daß die richterliche Vertragshilfe nicht in Frage kommt in Fällen, in denen der Schuldner durch sein eigenes Verschulden in die Lage geraten ist, daß er die richterliche Vertragshilfe in Anspruch nehmen zu müssen glaubt, da dann in der Regel dem Gläubiger nicht zuzumuten ist — auf die Zumutbarkeit stellt es der § 1 ab —, sich dem Verfahren zu unterwerfen. Wenn also der Schuldner durch eigenes Verschulden in die Lage geraten ist, so kann er in aller Regel keinen Anspruch auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe erheben.
In § 1 Abs. 3 hat der Ausschuß entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats die Worte „durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust ihm gehöriger beweglicher oder unbeweglicher Sachen" gestrichen, und zwar um dem Richter damit freie Hand zu geben und ihm die 'Möglichkeit zu verschaffen, Vertragshilfe auch dann zu gewähren, wenn anderweitige schwere Verluste, z. B. Verluste von Hypotheken, Lizenzen oder von Forderungen an das Reich, eingetreten sind.
Der Ausschuß hat dann weiter in Abs. 4, der in dem Umdruck Nr. 458 unter Ziffer 1 aufgeführt ist, eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, die bereits auf die ebenfalls neuen §§ 1 a und 1 b vorgreift. In diesem Abs. 4 ist die Frage geregelt, wie Kapitalverbindlichkeiten, die durch dingliche Rechte oder Sicherungsübereignung gesichert sind, in der Vertragshilfe zu behandeln sind. Wir standen auf dem Standpunkt, daß der Schuldner im Vertragshilfeverfahren in aller Regel nicht besser gestellt sein dürfe, als er im Vergleichsverfahren oder gar im 'Konkursverfahren gestellt wäre, und der Gläubiger nicht schlechter gestellt werden dürfe. Deshalb hat der Ausschuß beschlossen, Ihnen die Regelung vorzuschlagen, daß Kapitalverbindlichkeiten, die durch dingliche Rechte oder Sicherungsübereignung gesichert sind, insoweit nicht herabgesetzt werden können, als die Sicherung die Verbindlichkeit deckt.
Weiter hat der Ausschuß die §§ 1 a und 1 b, die Sie im Umdruck Nr. 458 finden, eingefügt und damit das Problem der sogenannten Trümmerhypotheken angefaßt. § 1 a behandelt die Herabsetzung der Kapitalverbindlichkeit schlechthin. Er hat die grundlegende Entscheidung getroffen, daß an dem unser Grundbuchrecht beherrschenden Prinzip des Ranges, dem Rangprinzip, festgehalten wird, d. h. daß, wenn das Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet ist, die vorhergehende Hypothek erst herabgesetzt werden kann, wenn die nachfolgende Hypothek gestrichen ist. Wenn also drei Hypotheken auf einem Grundstück lasten, kann die zweite Hypothek erst herabgesetzt werden, nachdem die dritte Hypothek herabgesetzt, d. h. gestrichen worden ist. Ebenso kann man erst an die erste Hypothek herangehen, nachdem die zweite Hypothek völlig herabgesetzt bzw. gestrichen ist. Zur Vermeidung unbilliger Härten gegenüber dem Schuldner kann aber, nachdem die nachfolgenden Hypotheken herabgesetzt und gestrichen sind, auch in die erste Hypothek eingegriffen werden. Das ist der Inhalt des § 1 a. Entsprechend gilt diese Regelung auch für Grundschulden und Rentenschulden.
Der § 1 b 'behandelt Idas Zinsenproblem bei den Trümmerhypotheken. Er bestimmt, daß zunächst einmal eine Herabsetzung nur dann erfolgen kann, wenn das Grundstück durch Kriegs- oder Kriegsfolgenschäden mindestens um 25 v. H. beschädigt und im Ertrage entsprechend gemindert ist. Wenn das der Fall ist, kann grundsätzlich eine Streichung von Zinsen erfolgen, und zwar ist in Abs. 2 der Grundsatz aufgestellt, daß ,die Zinsen insoweit herabzusetzen sind, als sie den Ertrag des Grundstückes übersteigen. Der Ertrag ist also das Maß für die Herabsetzung. Es ist ausdrücklich auch wieder bestimmt, daß hier das Rangprinzip Gültigkeit hat, indem auf die Vorschrift des § 1 a, die entsprechend gilt, verwiesen ist.
Um aber Unbilligkeiten zu vermeiden und dem Richter freie Hand zu geben, hat der Ausschuß einen Abs. 3 eingefügt, der bestimmt, daß in Fällen, in denen aus 'besonderen Gründen die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu nicht zumutbaren Härten für Gläubiger oder Schuldner .führen würde, die Forderung nach § 1 des Gesetzes, also nach der allgemeinen Vorschrift, behandelt werden kann.
Der § 2 ist an der alten Stelle gestrichen und durch den § 4 a, auf den ich noch später zu sprechen komme, ersetzt worden.
Der § 3 enthält etwas Neues, aber etwas, was durchaus angebracht ist. Es war in den bisherigen Vertragshilfegesetzen und -verordnungen noch nicht vorgesehen. Im Jahre 1940 war eine Verordnung ergangen, wonach Naturalleistungen, die in Verträgen vereinbart waren, durch Geldleistungen ersetzt werden konnten. Deshalb war wieder die Möglichkeit zu schaffen, durch Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, Verpflichtungen zu Naturalleistungen wiederherzustellen und gleichzeitig eventuell diese Verpflichtung im Vertrags-hilfeverfahren neu regeln zu lassen. Das ist in § 3 geschehen. Der Antrag ist in dieser Fassung einstimmig angenommen worden.
Zu § 4 ist lediglich zu bemerken, daß ein Druckfehler zu berichtigen ist. Es muß heißen „die für den Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung" — nicht: „rechtzeitiger" — „vorgesehen ... sind" . Diese Berichtigung ist unter Ziffer 4 des Umdrucks Nr. 458 besonders behandelt.
§ 4 a entspricht in den ersten drei Ziffern bereits dem geltenden Recht. Die Ziffer 4 bringt etwas Neues, nämlich die Regelung der Auslandsschulden. Grundsätzlich ist bestimmt, daß Auslandsschulden nicht unter die Vertragshilfe fallen. Diese Frage ist auf der Londoner Schuldenkonferenz behandelt worden. Von seiten der Gläubiger ist die Forderung gestellt worden, daß die im Ausland wohnenden Gläubiger nicht von einem deutschen Gericht unter das Vertragshilfeverfahren genommen werden dürften. Die Vorschrift ist mit Absicht weit gefaßt. Es wird vielleicht — je nachdem wie die Schuldenverhandlungen ausgehen —, wenn es zu einer endgültigen Regelung gekommen ist, notwendig sein, die Vorschrift zu ändern und einzuengen. Die Vertreter der Bundesregierung haben in den Verhandlungen betont, daß mit der Hohen Alliierten Kommission Übereinstimmung bestehe, daß durch die Fassung der Stellungnahme der Bundesregierung einer Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Auslandsschulden nicht vorgegriffen werde. Im Rahmen der Regelung der Auslandsschulden soll die Möglichkeit eines eigenen Vertragshilfeverfahrens durch ein gemischtes Schiedsgericht gegeben werden. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung wird erreicht werden können, daß — entsprechend einer Zusage der Hohen Alliierten Kornmission — die Absätze 1 bis 3 des § 21 des Umstellungsgesetzes und die 28. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, worin bisher anläßlich der Umstellung ein besonderes Vertragshilfeverfahren geregelt war, nunmehr aufgehoben werden können.
Die §§ 5 bis 17 a behandeln im wesentlichen Verfahrensvorschriften. Sie schließen sich im allgemeinen an die Regelung der 28. Durchführungsverordnung an, jedoch mit einigen Abweichungen, von denen zunächst die Vorschrift des § 6 Abs. 2 hervorzuheben ist, die der Ausschuß noch eingefügt hat, um die Beteiligung Dritter am Verfahren zu ermöglichen. So kann es z. B. für einen Bürgen sehr wichtig sein, sich am Verfahren beteiligen zu können. Die öffentliche Hand ist dann sehr interessiert, wenn es sich um Bankenforderungen handelt, für die Ausgleichsforderungen entstehen kön-
nen. Durch diese Vorschrift soll ermöglicht werden, daß solche Interessenten dem Verfahren beitreten.
Die Änderung in § 7 Abs. 3 ist vom Bundesrat vorgeschlagen und ist lediglich redaktioneller Art. Sie dient nur der Klarstellung.
Der § 9 ist mehrfach neu gefaßt worden. Ich glaube, daß er in der jetzigen letzten Vorlage der Bundesregierung eine Fassung bekommen hat, die endlich klarstellt, was gemeint ist. Bis jetzt war nämlich darum ein ziemliches Rätselraten. Der Ausschuß hat die zuletzt von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung akzeptiert.
Weiter ist die Änderung in § 16 hervorzuheben. Bisher war für das Vertragshilfeverfahren das Amtsgericht zuständig. Es ist aber nicht zu bestreiten, daß in diesem Verfahren möglicherweise Vorgänge von großer wirtschaftlicher Tragweite behandelt werden. Deshalb schien es richtig, bei bedeutenderen Objekten die Eingangszuständigkeit des Landgerichts vorzusehen, um dadurch den Beschwerdeweg bis zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Der Ausschuß hat sich dahin schlüssig gemacht, die Grenze bei 6000 DM anzunehmen, und hat sich damit an die Grenze angelehnt, wie sie zur Zeit beim Bundesgerichtshof für Revisionen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt. Die anderen Regelungen des § 16 ergeben sich dann ohne weiteres aus den Grundsätzen über den Rechtszug: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht bzw. Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof.
Hinsichtlich des § 17 glaubte der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrats folgen zu sollen, nicht die elf buntscheckigen Gesetze der Länder, die bis jetzt die Kostenregelung vornehmen, bestehen zu lassen, sondern eine einheitliche Kostenregelung im Gesetz selber zu treffen.
In § 17 a sind die Anwaltsgebühren behandelt. Es erhob sich hier die Frage, ob man es entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats bei den Landesgebührenordnungen belassen sollte. Es wurden gewichtige Gründe dafür vorgetragen, auch auf diesem Gebiet des Kostenwesens möglichst bald die Einheitlichkeit im Bundesgebiet herzustellen. Mit Rücksicht darauf, daß es sich hier um ein Spezialgesetz von vorübergehender Bedeutung handelt, glaubte der Ausschuß jedoch, diese Frage in dem vorliegenden Gesetz nicht grundsätzlich anfassen zu sollen. Er lehnte deshalb den von einer Seite gestellten Antrag ab, daß die Reichsgebührenordnung vom 7. Juli 1879 allgemein sinngemäße Anwendung finden solle. Es wurde aber angeregt, Überlegungen darüber anzustellen, ob man nicht möglichst bald auf dem Gebiet des Anwaltsgebührenrechts — auch für das Gebiet der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit — zu einer einheitlichen Regelung für das Bundesgebiet kommen könnte.
Der § 18 macht Ihnen so recht klar, warum dieses Gesetz notwendig ist. In ihm werden nicht weniger als 27 Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
§ 19 ist eine Übergangsvorschrift. Sie bestimmt, in welcher Weise laufende Verfahren zu behandeln sind. Angesichts dessen, daß das Gesetz gewisse Einschränkungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bringt, war der Ausschuß der Meinung, es sei nicht angängig, noch sämtliche Verfahren abwickeln zu lassen, die nach den alten Vorschriften laufen. Wir einigten uns auf einen Stichtag, auf den 30. September 1951. Die Verfahren, die bis dahin nach den alten Vorschriften geleitet sind, können nach diesen bis zum 30. September 1952 abgewickelt werden. So bestimmt es Abs. 3. Wenn Verfahren nach dem neuen Gesetz nicht mehr zulässig und erst nach dem 30. September 1951 eingeleitet sind, sollen sie aufgehoben werden. So bestimmt es Litera a von Abs. 2. Bezüglich Litera b habe ich darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorlage einen Druckfehler enthält. Es muß heißen: „nach § 4 a Nr. 4 dieses Gesetzes nicht zulässig sind". Ursprünglich war diese Vorschrift, auf die verwiesen wird, in § 2 enthalten. § 2 ist aber nunmehr § 4 a geworden. Dieser Druckfehler muß also berichtigt werden.
Soweit Verfahren bereits eingeleitet und auch nach diesem Gesetz zulässig sind, werden sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgewickelt.
§ 19 enthält weiter noch eine Bestimmung über Kosten.
§ 20 a bringt die sogenannte Berlin-Klausel. Sie ist auf Wunsch des Landes Berlin eingefügt worden. Es war aber hier nicht angängig, die Formel in der allgemein üblichen Fassung aufzunehmen; denn es mußte darauf Rücksicht genommen werden, daß die Währungsumstellung im Land Berlin zu einem andern Zeitpunkt und nach einem anderen Gesetz stattgefunden hat als in der Bundesrepublik. Deshalb ist bestimmt, daß in § 1 Abs. 1 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948 und in § 1 Absätze 2 und 3 an Stelle des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens die Zweite Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens tritt. Ich bin von dem Berliner Vertreter gebeten worden, gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß in diesem Berliner Gesetz dann allerdings die Bestimmungen aufgehoben werden müssen, die bisher auf diesem Gebiet in Berlin bestehen.
Die Vorlage führt die Bezeichnung „Gesetz über die richterliche Vertragshilfe". Es könnte deshalb der Anschein erweckt werden, daß nur vertragliche Verhältnisse geregelt werden dürften und sollten. Ich bin deswegen vom Ausschuß gebeten worden, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der Begriff „richterliche Vertragshilfe" nicht bedeute, es dürften nur vertragliche Beziehungen geregelt werden. Die Bedeutung ist vielmehr die, daß der Richter Vertragshilfe, d. h. Hilfe zu einer Vereinbarung, zu gewähren und, wenn es nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien unter seiner Mithilfe kommt, durch seinen Richterspruch den Vertrag, die Vereinbarung zu ersetzen hat.
Ich habe weiter darauf hinzuweisen, daß der Kreis der Verbindlichkeiten, die unter die Vertragshilfe fallen, in § 1 erheblich weiter ist als nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach § 21 des Umstellungsgesetzes.
Ich darf der Kürze halber dazu auf Seite 8 der Begründung des Gesetzes verweisen, wo die einzelnen Ansprüche aufgeführt sind, die nunmehr auch für 'die Gewährung von Vertragshilfe in Frage kommen. Der Ausschuß hat sich die dortigen Darlegungen zu eigen gemacht.
Ich habe die Ehre, Sie im Namen ,des Ausschusses zu bitten, idem Entwurf eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe — Vertragshilfegesetz — in der aus Drucksache Nr. 3015 ersichtlichen Zusammenstellung und mit den sich aus dem Nachtrag Umdruck Nr. 458 ergebenden Ergänzungen zuzustimmen.