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    Deutscher Bundestag — 188. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Januar 1952 7981 188. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 24. Januar 1952. Geschäftliche Mitteilungen . 7982C, 7985D, 8017C Übertritt des Abg. Bahlburg als Gast zur Fraktion der DP 7982C Übertritt des Abg. Clausen als Gast zur Fraktion der FU 7982C Bericht des Bundeskanzlers zur Frage der Überwachung des Post- und Fernsprechverkehrs (Nr. 3021 der Drucksachen) . . 7982D Änderungen der Tagesordnung 7982D Antrag auf Aufsetzung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Mißbilligung der zum sogenannten Generalvertrag von dem Sicherheitsbeauftragten Blank im Rundfunk abgegebenen Erklärungen auf die Tagesordnung: Renner (KPD) 7983A Widerspruch gegen Aufsetzung auf die Tagesordnung 7983B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Volkholz gemäß Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Alfred Seidl, München, vom 8. November 1951 (Nr. 3029 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Volkholz gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 17. Januar 1952 (Nr. 3030 der Drucksachen) 7983C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 7983C Beschlußfassung 7984B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes (Nrn. 3013, 2392, 28Q8, 2955 der Drucksachen) 7984C Frau Krahnstöver (SPD), Berichterstatterin 7984C Beschlußfassung 7985A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP und des Zentrums eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Facharztordnung für die deutschen Ärzte an die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft und Praxis (Nrn. 3014, 2255, 2761, 2916 der Drucksachen) 7985B Becher, Staatsminister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Berichterstatter 7985B Beschlußfassung 7985D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens (Nr. 2962 der Drucksachen) 7985D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 7986A Dr. Schöne (SPD) 7986D, 7990D Muckermann (CDU) 7987C Frau Strohbach (KPD) 7988B Stegner (FDP) 7989D Dr. Vogel (CDU) 7990C Ausschußüberweisung 7990D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Nr. 2488 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) (Nr. 3005 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 429, 431) 7991A Dr. Brönner (CDU): als Berichterstatter 7991A schriftlicher Bericht 8019 Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 7994A Abstimmungen 7993D, 7994A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Neufassung der §§ 353 b und c StGB (Nr. 2965 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 2. Juli 1936 (Nr. 2975 der Drucksachen) 7994B Ewers (DP), Antragsteller . . 7994C, 8007B Dr. Reismann (FU), Antragsteller . . 7997A Wagner (SPD) 7999B, 8005C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8002A, 8007A Dr. Weber (Koblenz) (CDU) 8002D Fisch (KPD) 8004B Ausschußüberweisung 8008A Beratung des Antrags der Fraktion der FU (BP-Z) betr. Verhandlungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag (Nr. 2976 der Drucksachen; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 428, 432) 8008A Dr. Etzel (Bamberg) (FU), Antragsteller 8008B Dr. Wellhausen (FDP) . . . . . 8009C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8010A Renner (KPD) 8010B Schoettle (SPD) 8011B Loritz (Fraktionslos) 8013C Dr. Pünder (CDU) 8014C Dr. Reismann (FU): zur Sache 8015A zur Abstimmung 801'7A Euler (FDP): zur Sache 8016A zur Abstimmung 8017B Abstimmung 8017A, C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Günther, Kohl (Heilbronn), Eickhoff, Dr. Harnacher u. Gen. betr. Schaffung einer Unterabteilung Handwerk im Bundeswirtschaftsministerium (Nrn. 3019, 2141 der Drucksachen) 8017C Lange (SPD), Berichterstatter . . . 8017C Beschlußfassung 8018B Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Dr. Rudolf Böhm, Weilburg/Lahn (Nr. 2979-der Drucksachen) . 8018B Beschlußfassung 8018C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Louis Trott, Haiger (Hessen) (Nr. 2980 der Drucksachen) . . 8018C Beschlußfassung 8018C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Pfarrers Klundt, Sickenhofen, sowie Lt. Walentowski, Heubach, Post Groß-Umstadt (Nr. 2981 der Drucksachen) 8018C Beschlußfassung 8018C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Dr. Helmut Mix, Syke/ Bez. Bremen (Nr. 2982 der Drucksachen) 8018D Beschlußfassung 8018D Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Kaufmanns Fritz Steinkuhle, Mannheim (Nr. 2983 der Druck- sachen) 8018D Beschlußfassung 8018D Beratung der Übersicht Nr. 47 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 425) 8018D Beschlußfassung 8018D Nächste Sitzung 8018D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und Z eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Nrn 2488, 3005 der Drucksachen) 8019 Die Sitzung wird um 13 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 188. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und Z eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbau -Prämiengesetz) (Nrn. 2488, 3005 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Brönner (CDU) I. Teil Die Geschichte des Gesetzentwurfes Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 28. März 1950 das Erste Wohnungsbaugesetz in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen. Ebenso einstimmig hat er fünf Entschließungen angenommen. Die erste Entschließung zu Teil I des Gesetzes Buchstabe b) lautet: Die Bundesregierung wird ersucht, rechtzeitig einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach mit Wirkung ab 1. Juli 1950 dem Kreis der Steuerpflichtigen mit kleinerem Einkommen die Möglichkeit eröffnet wird, für alle nach dem Einkommensteuergesetz begünstigten Aufwendungen, die der Förderung des Wohnungsbaues dienen, Begünstigungen in Höhe von 25 % der Einzahlungs- und Sparbeträge in Anspruch zu nehmen. Dabei bleibt es der Bundesregierung überlassen, diese Begünstigungen im Wege des Abzuges von der Steuer oder der Prämie oder einer Verbindung beider Methoden einzuräumen. Bei der Beratung dieser Entschließung hat der Ausschuß die folgenden Erwägungen angestellt: Unser Einkommensteuerrecht gibt den veranlagten großen Einkommensbeziehern erhebliche Einkommensteuervergünstigungen bei der Anlage oder Hingabe von Geld für den Wohnungsbau, und zwar: 1. durch die Abzugsfähigkeit von 7 c-Mitteln nach der Einkommensteuernovelle bei der Ermittlung des Einkommens, wenn diese Beträge für den Wohnungsbau als Zuschüsse oder als Darlehn gegeben werden, 2. durch die Abzugsfähigkeit hoher Aufwendungen von natürlichen Personen als Sonderausgaben vom Einkommen. Demgegenüber ist der kleine Einkommensbezieher, insbesondere der Lohnsteuerpflichtige, infolge des progressiven Lohnsteuertarifs benachteiligt, wenn er seine bescheidenen Ersparnisse für den Wohnungsbau als Sonderausgaben vom Einkommen abziehen will. Das Wohnungsbau-Prämiengesetz bringt also eine Begünstigung für die kleinen Wohnungsbau-Sparer. Neben dieser Begünstigung wird mit dem Gesetz noch ein zweites Ziel verfolgt, nämlich zum verstärkten Sparen anzuregen für ein Eigenheim, für eine Kleinsiedlung, für ein Wohnungseigentum oder für ein Dauerwohnrecht. Die heutige große Not in der Finanzierung des Wohnungsbaues beruht vor allem auf dem Mangel an dem notwendigen Eigenkapital. Es wird zu wenig gespart und vielleicht zuviel für überflüssigen Konsum ausgegeben. Um dieses notwendige Sparen nachhaltig zu fördern, soll der Sparer eine Belohnung in der Form einer Prämie erhalten. Dadurch werden die bisherigen Sparer angeregt, laufend noch mehr auf die Seite zu legen, und viele andere, die bis jetzt noch nicht gespart haben, sollen für das Sparen neu gewonnen werden. Alle diese Ersparnisse fördern zusammen mit der Prämie den Wohnungsbau, weil der Sparer schneller zu dem notwendigen Eigenkapital kommt. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen heraus ist damals die Entschließung vom Ausschuß vorgelegt und vom Plenum einstimmig angenommen worden. Am 1. Juli 1950 sollte ein entsprechendes Gesetz schon in Kraft treten. Daher wurde in der Entschließung verlangt, daß der Gesetzentwurf rechtzeitig vorgelegt wird. Tatsächlich erhielt der Bundestag einen solchen Gesetzentwurf von der Regierung überhaupt nicht. Daher hat die Fraktion der SPD mit Drucksache Nr. 1350 unter dem 15. September 1950 eine Interpellation eingebracht mit den Fragen an die Bundesregierung: 1. Weswegen ist die Gesetzesvorlage dem Bundes, tag noch nicht zugeleitet worden? 2. Wann ist die Gesetzesvorlage zu erwarten? Diese Interpellation wurde in der 102. Sitzung des Bundestags am 15. November 1950 behandelt. Herr Staatssekretär Hartmann vom Bundesministerium der Finanzen erklärte u. a., es sei dieser Gesetzentwurf keine Angelegenheit nur zwischen Bundestag und Bundesfinanzminister oder Bundesregierung, sondern hier hätten die Länder, d. h. der Bundesrat, ein ganz entscheidendes Wort mitzureden; denn es handele sich um die Einkommensteuer, die eine Einnahme der Länder und nicht des Bundes sei. In der weiteren Aussprache ist aber darauf. hingewiesen worden, daß die Prämien denjenigen Wohnungsbaumitteln entnommen werden können, die vom Bund an die Länder gegeben werden, so daß der Ertrag aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht verringert wird und die Länderregierungen daher keinen Grund haben, Bedenken gegen ein solches Gesetz anzumelden. Schließlich wurde beschlossen, die Bundesregierung wolle unverzüglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. (Dr. Brönner) In den folgenden Monaten haben weitere Besprechungen zwischen dem Ausschuß für Wohnungswesen und dem Finanzministerium stattgefunden. Der Bundesminister der Finanzen hat dann unter dem 29. Januar 1951 an den Vorsitzenden des Ausschusses, Herrn Lücke, ein Schreiben gerichtet und einen „Vermerk" beigefügt zur Frage einer zusätzlichen Begünstigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaues und außerdem einen unverbindlichen Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien zur Förderung des Wohnungsbaues. In dem „Vermerk" Ziffer 2 heißt es, „die Gewährung einer Prämie könnte auf zweierlei Art durchgeführt werden: a) in Form einer reinen Prämie, d. h. ohne Vergünstigung bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer); b) in Form einer kombinierten Prämie, d. h. neben den Vergünstigungen bei der Einkommensteuer." Dann heißt es wörtlich weiter: Das reine Prämienverfahren wäre — abgesehen von der später zu erörternden Frage der Mittelaufbringung — die sauberste Lösung, die rechtlich klar und technisch verhältnismäßig einfach durchzuführen wäre. Der beigelegte unverbindliche Gesetzentwurf war auf einer reinen Prämie aufgebaut. In der Ausschußsitzung am 31. Januar 1951 wurde der ausführliche „Vermerk" von 10 Seiten durchgesprochen. In der Sitzung des Ausschusses am 14. Februar 1951 ist über den Gesetzentwurf weiter beraten worden. Dabei führte der Herr Bundesfinanzminister Schäffer u. a. aus, der Entwurf sei auf Wunsch des Ausschusses gefertigt worden, finde jedoch weder seine Zustimmung noch die Zustimmung der Regierung. Die Länderkabinette würden diesen Gesetzentwurf ebenfalls ablehnen, zumal verfassungsrechtliche Fragen aufgetreten seien. Trotzdem hielt der Ausschuß an seiner Auffassung fest und war sich einig, daß das Gesetz als reines Prämiengesetz aufgebaut werden sollte. Die notwendigen Mittel könnten den Geldern entnommen werden, die vom Bund an die Länderregierungen für den Wohnungsbau alljährlich überwiesen werden. Schließlich erklärte sich der Herr Bundesfinanzminister bereit, innerhalb von 2 Wochen einen unverbindlichen Gesetzesvorschlag entsprechend den Wünschen des Ausschusses vorzulegen. Darauf beschloß der Ausschuß, den zu erwartenden Gesetzentwurf zunächst in einem Unterausschuß beraten zu lassen und dann im Ausschuß eingehend zu besprechen. Unter dem 8. März 1951 erhielt der Vorsitzende des Ausschusses vom Bundesminister der Finanzen ein Schreiben mit dem „unverbindlichen Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien zur Förderung des Wohnungsbaues". In dem Begleitschreiben heißt es u. a. wörtlich: Ich bemerke auch zu diesem Entwurf, daß er weder die Auffassung der Bundesregierung noch die des Bundesfinanzministeriums wiedergibt. Der Gesetzentwurf enthält die Vorschriften, die etwa erforderlich wären, wenn das reine Prämienverfahren durchgeführt werden sollte, für das sich die Ausschüsse in der Sitzung am 14. Februar 1951 ausgesprochen haben. In der Sitzung des Ausschusses vom 11. April 1951 wurde dieser Entwurf dem Grundsatz nach beraten. Nach dieser Vorlage sollte jeder Wohnungsbau-Sparer eine Prämie von 25 % erhalten, aber es müßten die entsprechenden Vergünstigungen des Einkommensteuergesetzes fallen. Der Ausschuß hat sich geschlossen gegen diese Auffassung gewandt und sich auf ein selbständiges Prämiengesetz geeinigt. Schließlich wurde beschlossen, einen Unterausschuß zu bilden zur weiteren Behandlung der Angelegenheit. Am 13. April 1951 fand die Sitzung des Unterausschusses unter Teilnahme von Vertretern der Bundesregierung statt. Nach einer eingehenden Besprechung und Klärung der grundsätzlichen Fragen wurde Herr Regierungsdirektor Dr. Falk gebeten, eine unverbindliche Vorlage zu machen, in der zu berücksichtigen ist, daß die Vergünstigung nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes unberührt bleibt und daß zu § 10 des Einkommensteuergesetzes über die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben ein Wahlrecht zwischen der Einkommensteuervergünstigung und der Prämie eingeräumt wird. Am 19. April 1951 fand eine weitere Sitzung des Unterausschusses mit- Vertretern der Bundesregierung statt. Herr Regierungsdirektor Dr. Falk berichtete über den neuen unverbindlichen Entwurf des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, in dem die Anregungen der letzten Sitzung verarbeitet worden sind. Darauf wurden die einzelnen Paragraphen des Gesetzes durchberaten. Dabei spielte die Aufbringung der Mittel eine erhebliche Rolle. Zum Schluß wurden die Vertreter des Bundesfinanzministeriums gebeten, einen neuen Entwurf unter Berücksichtigung der in der Beratung beschlossenen Abänderungen auszuarbeiten. Die Mitglieder der vertretenen Fraktionen waren außerdem der Ansicht, der Gesetzentwurf müsse vor der Stellung eines interfraktionellen Antrages in den einzelnen Fraktionen eingehend besprochen werden. Einige Zeit darauf hat das Bundesfinanzministerium den gewünschten Gesetzentwurf vorgelegt. Da aber das Finanzministerium einen Gesetzentwurf über die Bundesregierung und den Bundesrat dem Bundestag nicht vorlegte, obwohl wiederholt darum gebeten wurde, hat der Ausschuß den letzten Entwurf des Finanzministeriums durchberaten und den Fraktionen vorgelegt. Darauf stellten die Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums unter dem 11. Juli 1951 einen Antrag mit einem. entsprechenden Gesetzentwurf, Drucksache Nr. 2488. Der Antrag stand auf der Tagesordnung der 162. Sitzung vom 13. September 1951. Der Ältestenrat schlug einen Verzicht auf die Aussprache vor. Das Haus war damit einverstanden. Darauf wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen federführend und dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen. Am 18. Oktober 1951 fand die erste Beratung des Gesetzentwurfes Drucksache Nr. 2488 statt. Zunächst wurde ein Schreiben des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1951 an den Herrn Bundesfinanzminister bekanntgegeben. Der Herr Minister Dr. Weitz hat in diesem Schreiben alle Bedenken angeführt, die auf seiten der Länder gegen den Entwurf bestehen. Der Gesetzentwurf würde im Bundesrat auf Schwierigkeiten stoßen. Der Ausschuß blieb jedoch bei seiner Auffassung, daß nach der Entschließung des Bundestages der Gesetzentwurf zu beraten und dem Bundestag vorzulegen sei. (Dr. Brönner) Nach weiteren grundsätzlichen Ausführungen wurde in die erste Lesung eingetreten. Im Laufe der Beratungen wurde vom Ausschuß beschlossen, die Vertreter von folgenden Organisationen einzuladen: von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Sparkassen- und Giroverbände und Girozentralen, vom Verband der öffentl. Bausparkassen, vom Verband der privaten Bausparkassen und vom Gesamtverband gemeinnütziger Wohnungsunternehmen. Die vier Herren Vertreter und Sachverständigen wurden in der Ausschußsitzung vom 13. November 1951 zu dem Gesetzentwurf gehört. Sie sollten vor allem dazu Stellung nehmen, ob es möglich ist, daß die Verrechnung der auf die begünstigten Wohnungsbauaufwendungen entfallenden Prämien durch diejenigen Stellen vorgenommen werden kann, mit denen das Vertragsverhältnis besteht. Alle vier Sachverständigen: Herr Dr. Hofmann, Herr Dr. Michaelis, Herr Dr. Lehmann und Herr Dr. Brecht, erklärten einmütig, daß die ihren Verbänden angeschlossenen Institute bereit sind, am Ende eines jeden Jahres die Prämie anzufordern und dem Konto des Sparers gutzuschreiben, nachdem die Überweisung des Prämienbetrages durch das zuständige Finanzamt erfolgt ist. Darauf wurden die angeschnittenen Fragen im Ausschuß weiter erörtert. Anfang Dezember 1951 hatte der Ausschuß die Beratungen zu Ende geführt. Unter dem 15. Dezember 1951 übersandte der Vorsitzende unseres Ausschusses den_ erarbeiteten Entwurf an den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen. Am 16. Januar 1952 hat dieser Ausschuß mit einigen Vertretern des Ausschusses für Wohnungswesen den Gesetzentwurf durchgesprochen und einige Änderungen vorgenommen, die zu einer Vereinfachung des Gesetzes führten. Der Ausschuß hat sich einstimmig für das Gesetz ausgesprochen. Es wurde auch anerkannt, daß der Wohnungsbau-Ausschuß eine gute Arbeit geleistet habe. Nach dein Ablauf von fast 22 Monaten seit der Entschließung des Bundestages vom 28. März 1950 kann nun endlich dieser Initiativ-Gesetzentwurf dem Bundestag zur zweiten und dritten Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden. Der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen hat zusammen mit dem Ausschuß für Bau- und Bodenrecht mit aller Zähigkeit monatelang gegen alle möglichen Bedenken und Hindernisse gekämpft. Er gibt sich jedoch der Hoffnung hin, daß auf seiten des Bundesrates und der Bundesregierung keine weiteren Schwierigkeiten mehr entstehen. II. Teil Der Inhalt des Gesetzentwurfs § 1 Prämienberechtigte Als Zweck des Gesetzes wird die „Förderung des Wohnungsbaus" genannt. Das nächste Ziel ist aber nach der Entschließung des Bundestags die Belohnung der kleinen Einkommensbezieher für das Sparen zum Wohnungsbau. Dann wird bestimmt, wer eine Prämie erhalten kann. Es kommen nur. natürliche Personen in Frage, also nicht juristische Personen. Die natürlichen Personen können eine Prämie erhalten, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind und Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaues gemacht haben. Zu diesen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gehören auch jene, die überhaupt keine Lohn- oder Einkommensteuer zu zahlen brauchen und doch etwas für den Wohnungsbau sparen können. Bei Firmen sind jedoch Prämien ausgeschlossen, da nach dem Einkommensteuergesetz nur von Einzelpersonen Aufwendungen für den Wohnungsbau als Sonderausgaben abgesetzt werden können. § 2 Prämienbegünstigte Aufwendungen Unter Aufwendungen werden hier Beiträge oder Einzahlungen in Geld verstanden wie in § 10 des EStG 1951. Unter diesen Aufwendungen stehen an erster Stelle die Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen. Dazu gehören Darlehen aller Art, die nach dem Einkommensteuergesetz bei den Sonderausgaben begünstigt sind, wie z. B. zum Bau, zum Kauf, zum Umbau, zu Großreparaturen und zur Entschuldung von Wohnhäusern. Da es sich bei den Bausparern zumeist um kleinere Einkommensbezieher handelt, die in erster Linie für ein Eigenheim sparen, ist ein Mißbrauch der Prämienbegünstigung bei Bausparverträgen so gut wie ausgeschlossen. Es kann jedoch der Fall eintreten, daß ein Bausparer einen solchen prämienbegünstigten Bausparvertrag an einen anderen verkauft oder den Vertrag auflöst. Wenn er den Vertrag verkauft, dann wird er von dem Käufer fortgeführt und es wird das Ziel des prämienbegünstigten Sparens erreicht. In diesem Fall soll auch der erste Sparer in den Genuß der Prämie kommen. Wenn er dagegen den Vertrag auflöst und sein Sparguthaben für andere Zwecke verwendet, dann erfüllt er das Ziel des Gesetzes nicht, und er kann die auf seinem Konto vorläufig gutgeschriebenen Prämienbeträge nicht ausbezahlt erhalten. Der Ausschuß war sich klar darüber, daß durch diese Prämien für Einzahlungen auf Bausparverträge das Bauspargeschäft einen starken Aufschwung nehmen wird. Er begrüßt diese Entwicklung, weil dadurch erheblich mehr gespart werden wird und der Wohnungsbau des kleinen Mannes eine starke Förderung erfährt. Der Ausschuß wollte aber kein Prämien-Monopol für die Bausparer schaffen. Daher sind noch weitere Aufwendungen prämienbegünstigt. Zunächst sind es die Ausgaben für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Durch diese Zahlungen werden die Genossenschaften leistungsfähiger, sie können mehr Wohnhäuser bauen, und die Sparer erhalten einen starken Anreiz, noch mehr Anteile zu erwerben, damit sie eines Tages das Haus oder eine Wohnung zu Eigentum oder zur Miete erhalten. An dritter Stelle können Beiträge auf sogenannte Sparverträge geleistet werden, die heute schon einkommensteuerlich begünstigt sind, da diese Einzahlungen als Sonderausgaben voll abgesetzt werden können, wenn der Sparer sich verpflichtet, frühestens nach 3 Jahren das Geld wieder abzuheben, es sei denn, daß er vorher stirbt. Die Einkommensteuerermäßigung für derartige Ersparnisse wird jedoch in den seltensten Fällen den Betrag von 25 % erreichen, wenn die Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wenn nun jemand die Prämie von 25 % für seine Einzahlungen bekommen will, dann muß er seinen Sparbetrag wie auch die Prämien zur Erstellung eines Wohnhauses oder zum Erwerb von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Dr. Brönner) verwenden. Diese Bedingung klingt vielleicht etwas hart, aber sie mußte aufgenommen werden, damit die Sparverträge nicht mißbräuchlich nur dazu benutzt werden, um die hohe Prämie zu erhalten. Die bisherigen steuerbegünstigten Sparverträge mit einer Festlegung des Sparguthabens für 3 Jahre und die Abzugsfähigkeit dieser Beträge als Sonderausgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt. An vierter Stelle sind die Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder mit Organen der staatlichen Wohnungspolitik prämienbegünstigt. Hierher gehören die Verträge mit gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen usw., die in dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 27/1949) als steuerbegünstigt anerkannt sind. Mit diesen Verträgen wird durch Sparleistungen der gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsbau unmittelbar gefördert, so daß eine Prämiengewährung für die Beiträge zu diesen Verträgen gerechtfertigt ist. Dasselbe trifft auch zu auf die in dem Erlaß geregelten Verträge mit Organen der staatlichen Wohnungspolitik. Um nun einen Mißbrauch der Prämien bei dem ersten Erwerb von Anteilen, bei den Beiträgen auf Grund von Sparverträgen und Kapitalansammlungsverträgen auszuschließen, wird in Abs. 2 des § 2 bestimmt, daß bei all diesen Aufwendungen keine fremden Mittel verwendet werden dürfen. Die Kontrolle wird zwar schwierig sein, aber es soll ein Mißbrauch der Prämien nach Kräften vermieden werden. Für all diese prämienbegünstigten Aufwendungen sind natürlich gewisse Durchführungsbestimmungen notwendig. Zunächst hatte der Ausschuß daran gedacht, den Herrn Bundesfinanzminister dazu zu ermächtigen. Schließlich wurde aber die vorgesehene Ermächtigung von dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen gestrichen und die Bestimmung in Abs. 3 des § 2 für alle 4 Aufwendungen vorgeschlagen, daß die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und die dazu ergangenen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Über die Begrenzung der Prämie für Aufwendungen auf die oben genannten vier Arten gab es eine lange Aussprache. Es wurde die Frage erörtert, ob nicht auch die eigenen Sachleistungen an einem Eigenheim und der unmittelbare Geldaufwand für ein Eigenheim begünstigt werden sollten, zumal die Selbsthilfe es am ersten verdienen würde. Ferner hat der Verband der Lebensversicherungsunternehmen in einem Schreiben vom 27. November 1951 vorgeschlagen, in den Katalog der Aufwendungen auch „Beiträge und Prämien zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen" aufzunehmen. Weiter wurde erwogen, ob nicht auch der Kauf von Hypothekenpfandbriefen begünstigt werden sollte, denn sowohl die Versicherungsgesellschaften wie auch die Hypothekenbanken würden ihre langfristigen Gelder vornehmlich gegen erste Hypotheken für den Wohnungsbau hinausgeben. Schließlich hat die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sparkassen- und Giroverbände und Girozentralen in einer Eingabe angeregt, auch bei langfristigen Sparverträgen von etwa 6 Jahren die Prämie zu gewähren, auch wenn das Sparkapital und die Prämien nach Auszahlung nicht zum Wohnungsbau verwendet werden. Dadurch gäbe es mehr Kapital zu ersten Hypotheken im Wohnungsbau. Der Ausschuß hat diese Anregungen wohl erwogen. Er wollte aber den Bedenken des Bundesfinanzministers und des Bundesrats Rechnung tragen, daß bei einer Annahme des Gesetzes nicht abzusehen sei, wo man mit den Prämien aufhören soll. Die Beschaffung der ersten Hypotheken für den Wohnungsbau gehört zu den Maßnahmen, die zur Gesundung des Kapitalmarktes eingeleitet werden sollten. Der Ausschuß hat sich an den Sinn der Entschließung des Bundestages gehalten, nämlich die kleinen Wohnungsbau-Sparer zu begünstigen, und hat daher die weitere Ausdehnung des prämienbegünstigten Sparens abgelehnt. § 3 Höhe der Prämie Sie beträgt grundsätzlich 25 v. H. der prämienbegünstigten Aufwendungen. Zu dieser Prämie hat der Geschäftsführer des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, Herr Dr. Brecht, einen neuen Vorschlag gemacht, der zu einer vereinfachten Regelung führen sollte, indem die Prämie auf die Einkommensteuervergünstigung aufgestockt wird. Dadurch sollte erreicht werden, daß jeder kleine Einkommensbezieher eine gesamte Vergünstigung von 25 % erhielte. Der Prämienanteil würde sich mit dem steigenden Einkommen laufend verringern. Bei dieser Regelung würden die Verhältnisse des Familienstandes in den einkommensteuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag sehr ernst genommen und ließ vom Bundesfinanzministerium eine Tabelle ausarbeiten, die in mehreren Sitzungen beraten wurde. Das Ergebnis war die Feststellung, daß durch diese Regelung die Finanzämter ganz erheblich belastet würden und daß außerdem die Prämie bei den einzelnen Sparern gar nicht mehr so in Erscheinung trete und daher nicht die Wirkung besitze, die von einer klaren 25 %igen Prämie zu erwarten sei. Aus diesen Gründen wurde von dem Vorschlag abgesehen und an einem Prämiensystem mit Wahlrecht festgehalten. Der Ausschuß hat sich auch lange mit der Frage beschäftigt, ob die Prämie nur solchen Einkommensbeziehern zukommen soll, die unter einem bestimmten Einkommen bleiben. Es wurde dabei die obere Grenze von 6000 bis 7200 DM für angemessen gehalten. Bei einer solchen Regelung hätte aber das zuständige Finanzamt für die meisten Sparer eine Bescheinigung ausstellen müssen, daß ihr Einkommen unter diesem Betrag liegt. Eine solche Belastung der Finanzämter wollte man aber unter allen Umständen vermeiden. Im Laufe der Aussprache wurde diese Frage dahin geklärt, daß die Steuerpflichtigen j a immer von einer Prämie in Höhe von 25 % absehen werden, wenn die Geltendmachung ihrer Aufwendungen als Sonderausgaben ihnen eine höhere Steuerersparnis bringt. Diese Grenze liegt natürlich verschieden hoch in den einzelnen Klassen der Lohn- und Einkommensteuertabellen. Infolgedessen ist es überhaupt nicht notwendig, eine obere Einkommensgrenze zu bestimmen. Wenn ein Steuerpflichtiger durch die Wahl der Prämie einen größeren Vorteil hat als durch die Absetzung der entsprechenden Aufwendungen als Sonderausgaben, dann wird er im eigenen Interesse die Prämie wählen. Wenn er dagegen durch den Abzug seiner Aufwendungen als Sonderausgaben einen höheren steuerlichen Vorteil hat, dann wird er die Aufwendungen als (Dr. Brönner) Sonderausgaben geltend machen. Mit der Wahl der Prämie ist aber auch eine Schattenseite verbunden. Durch den Verzicht auf die Geltendmachung der entsprechenden Sonderausgaben wird das Einkommen um soviel höher. Da nun aber die Kirchensteuern und das Notopfer Berlin von der Höhe der Einkommensteuer bzw. des Einkommens abhängen, werden die Kirchensteuern und das Notopfer etwas höher, als wenn die steuerbegünstigten Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen würden. Der Steuerpflichtige wird daher vor seiner Entscheidung, ob er für seine Aufwendungen die Prämie oder den Abzug als Sonderausgaben in Anspruch nehmen will, entsprechende Berechnungen anstellen. Der Ausschuß hat sich ferner dafür entschieden, daß die Prämie von 25 % für kinderreiche Familien erhöht werden sollte. So wie die Familien mit der steigenden Kinderzahl in den Einkommensteuertarifen entlastet werden, sollten auch die Wohnungssparer je nach der Größe der Familie begünstigt werden. Ein alleinstehender Mann oder eine Familie ohne Kinder werden bei gleichem Einkommen leichter für den künftigen Wohnungsbau einen bestimmten Betrag auf die Seite legen können als eine Familie mit einer Reihe von Kindern. Für diese Familien ist das Sparen ein viel schwereres Opfer, wofür sie entsprechend zu belohnen sind. Daher kam der Ausschuß zu einer Staffelung der Prämien-Prozentsätze gegenüber dem . Sparbetrag und einer kleinen Erhöhung gegenüber den 25 % in der Entschließung. Zunächst wird davon ausgegangen, daß die höchste Prämie an einen Steuerpflichtigen für alle begünstigten Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres 400 DM betragen soll. Bei einer Prämie von 25 % müssen also 1600 DM im Kalenderjahr gespart werden. Dieser Betrag wurde gewählt, weil der kleine Steuerpflichtige kaum soviel sparen kann. Über die Angemessenheit dieses Betrages kann man natürlich verschiedener Meinung sein. Die wenigsten Sparer werden überhaupt einen so hohen Betrag ersparen können. Sie haben zunächst durch die hohe obere Grenze von 1600 DM im Jahr die Möglichkeit, für jeden Betrag unter 1600 DM 25 % Prämie zu erhalten. Wenn also jemand 1200 DM spart, dann erhält er 300 DM Prämie, wenn er 400 DM spart, erhält er 100 DM Prämie. Wenn der jährliche prämienbegünstigte Sparbetrag über 1600 DM hinaus festgesetzt und die jährliche Prämie entsprechend erhöht worden wäre, dann müßte ein sehr viel größerer Betrag an Prämien aufgebracht werden und das Gesetz bliebe nicht mehr auf die kleinen und mittleren-Steuerpflichtigen im Sinne der Entschließung beschränkt. Außerdem erreicht die Gruppe der leistungsfähigeren Sparer bald die steuerlichen Vorteile durch Abzug solcher Aufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen des Einkommensteuergesetzes. Die Begünstigung der kinderreichen Familien besteht darin, daß sie die höchste Jahresprämie von 400 DM schon erhalten, wenn sie etwa weniger als 1600 DM prämienbegünstigt aufgewendet haben. Der Prozentsatz der Prämie erhöht sich mit der steigenden Kinderzahl nach Abs. 1. In allen Fällen bleibt aber die höchste Prämie im Kalenderjahr 400 DM. Wenn nun diese kinderreichen Familien den höchsten Satz von 400 DM Prämie erreichen wollen; dann brauchen sie weniger als 1600 DM im Jahr zu sparen, nämlich bei einem oder zwei Kindern bei 27 % Prämie rund 1481 DM, bei drei bis fünf Kindern bei 30 % Prämie rund 1333 DM, bei mehr als fünf Kindern bei 35 % Prämie rund 1143 DM. Natürlich wird für jeden kleineren gesparten Betrag immer der entsprechende Prozentsatz an Prämie genehmigt. Wenn z. B. eine Familie mit ein oder zwei Kindern 1000 DM spart, dann erhält sie eine Prämie von 270 DM; die nächst größere Familie mit drei bis fünf Kindern erhält bei Ersparnissen von 1000 DM eine Prämie von 300 DM; die größten Familien mit mehr als fünf Kindern erhalten bei 1000 DM 350 DM Prämie. Bei der Feststellung der Kinderzahl in einer Familie kommen nur diejenigen Kinder in Frage, die in dem Kalenderjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Berücksichtigung von weiteren Kindern im Sinne des Einkommensteuergesetzes wurde fallen gelassen, um den Finanzämtern eine erhebliche Mehrarbeit zu ersparen. Bei der Berechnung des Höchstbetrags der Prämie werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen, seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau und der Kinder unter 18 Jahren zusammengerechnet. Es kann also der Steuerpflichtige für seine Kinder nicht mehrere Verträge abschließen und Aufwendungen machen in der Absicht, für jeden dieser Verträge die Prämie von 400 DM im Jahr zu erhalten. Andererseits können Kinder über 18 Jahre, auch wenn sie mit ihren Eltern zusammenleben, entsprechende Aufwendungen machen und die Prämie von 400 DM im Jahr erhalten. Dies wird vor allem dort möglich sein, wo mehrere erwachsene Kinder verdienen und durch die Höhe der Prämie angeregt werden, schon frühzeitig mit dem Sparen für ein späteres Wohnhaus zu beginnen. Mit den Sätzen über 25 % ist der Ausschuß über die Entschließung des Bundestags etwas hinausgegangen. Wenn aber das Gesetz noch eine verstärkte soziale Note erhalten soll, wie es der Ausschuß einstimmig für richtig gehalten hat, dann darf angenommen werden, daß von seiten des Plenums nicht nur keine Bedenken bestehen, sondern daß gerade diese Regelung eine allgemeine Zustimmung findet. Wenn die Geldinstitute, die Genossenschaften und insbesondere die Bausparkassen diese Begünstigungen durch eine starke Werbung in die Bevölkerung hineintragen, dann wird besonders die Jugend zwischen 20 und 30 Jahren einen starken Anreiz empfinden, mit diesem prämienbegünstigten Sparen zu beginnen und auf diesem Wege zu einem eigenen Heim zu kommen. § 4 Gewährung der Prämie In diesem Paragraphen wird die Anforderung und die Gutschrift der Prämie geregelt. Der Prämienberechtigte muß zunächst einen Antrag stellen, und zwar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er die prämienbegünstigten Aufwendungen gemacht hat. Dieser Antrag muß spätestens zu dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr endet. Dieser Antrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an das er seine Zahlungen geleistet hat. Als solche Institute kommen in Frage: die öffentlichen und privaten Bausparkassen, die Bau- und Wohnungsgenossenschaften, die Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und alle Geldinstitute, die auf Grund von Sparverträgen solche Zahlungen entgegengenommen haben. (Dr. Brönner) Diese Unternehmen fordern die Prämien von dem Finanzamt an, das für den Sparer zuständig ist. Von den Bausparkassen wurde die Anregung gegeben, diese Anforderungen sollten bei einer zentralen Stelle der Länder gemacht werden können, weil manche Bausparkassen ihren Geschäftsbereich auf verschiedene Länder ausdehnen. Bei der Beratung dieser Frage ist sich der Ausschuß aber klar geworden, daß eine solche Regelung eine erhebliche Mehrarbeit bedeuten würde. Dagegen müssen jetzt die Geldinstitute zunächst das zuständige Finanzamt für jeden Sparer feststellen und die Anträge auf Prämien an diese Finanzämter weiterleiten. Für die Rechtmäßigkeit der Anforderung ist zunächst jedes Institut zuständig. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie an Hand der Unterlagen, die ihm von den Instituten zugeleitet werden. Für die Prüfung der Anträge finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung. Dem Prämienberechtigten ist ferner das Recht eingeräumt, beim zuständigen Finanzamt den Antrag zu stellen, daß die Prämie durch Bescheid festgesetzt wird, damit er eine Sicherheit für die ihm gutgeschriebene Prämie erhält und Einwendungen erheben kann, falls die Höhe der Prämie seiner Auffassung nicht entspricht. Eine solche Klärung kann für den Sparer wertvoll sein, damit er sich bei seinen weiteren Einzahlungen danach richtet. Der Bescheid des Finanzamts soll die Höhe der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dieser Bescheid kann nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in einer Berufung angefochten werden. Bei der Feststellung des zuständigen Finanzamts ist zu unterscheiden, ob der Prämienberechtigte zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. Wenn eine Veranlagung stattfindet, dann ist das betreffende Finanzamt für die Prämie zuständig. Wenn die Person nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, also nur eine Lohnsteuer oder überhaupt keine Einkommensteuer zu bezahlen hat, dann ist dasjenige Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Sparer am 10. Oktober des Jahres gewohnt hat, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen gemacht worden sind. § 5 Verwendung und Rückzahlung der Prämie Zunächst überweist das zuständige Finanzamt die Prämie an das Institut, das diese Prämie angefordert hat, mit dem Auftrag, sie auf dem Konto des Prämienberechtigten gutzuschreiben. Mit diesem Auftrag ist aber die Bedingung verbunden, daß die Prämie dem Sparer nur zur Verfügung gestellt wird, wenn sie nachweislich zu dem vertragsmäßigen Zweck verwendet wird, wozu auch der Wiederaufbau kriegszerstörter Wohnungen gehört. Der Sparer kann also nicht zu irgendeiner Zeit von dem Geldinstitut verlangen, daß ihm sein Sparguthaben und dazu die Prämie ausgezahlt wird, wenn die Verwendung für den Wohnungsbau nicht gesichert ist. Der Sparer kann unter Umständen jederzeit über seine Aufwendungen anderweitig verfügen, muß aber dann auf die Prämie verzichten. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Mit einer solchen Abhebung des Geldes ist noch eine andere Schattenseite verbunden, wenn der Betreffende schon jahrelang Einzahlungen geleistet hat und sie nicht als Sonderausgaben geltend machte, weil er mit dem größeren Vorteil der Prämie rechnete. Jetzt kann er nämlich die Aufwendungen als frühere Sonderausgaben nicht mehr geltend machen. Wer also die Prämie in Anspruch nehmen will, muß sich bei der Wahl darüber klar sein, daß er nur dann gut fährt, wenn er mit den Aufwendungen durchhält und sein Guthaben samt der Prämie zu dem vertragsmäßigen Zwéck verwendet. Eine Ausnahme von dieser Regelung bezieht sich auf die Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Über die entsprechenden Prämien kann der Berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausbezahlt wird. Dadurch genießen die Sparer beim ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften einen gewissen Vorteil. Es darf jedoch angenommen werden, daß die Genossenschaften einen Mißbrauch der Prämie innerhalb ihres Geschäftsbereiches verhindern. § 6 Steuerliche Behandlung der Prämie Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wenn nämlich die Prämie ausbezahlt und eingenommen wird, könnte sie z. B. bei einem Gewerbetreibenden unter Umständen zu den Einnahmen gehören. Wenn die Ausnahme in dem Gesetz nicht festgestellt würde, dann müßten die Prämien als Einkünfte behandelt werden. Die Regelung nach § 6 ist nur die folgerichtige Fortsetzung des Prämiengedankens. Im zweiten Satz dieses Paragraphen wird eine andere wichtige Feststellung getroffen. Es kann sein, daß in dem Jahr, in dem die Prämie gezahlt wird, Aufwendungen für den Wohnungsbau vorliegen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Sonderausgaben sollen durch die Prämien nicht gemindert werden. Der Ausschuß hat in der Beratung noch zum Ausdruck gebracht, daß dieses Gesetz auch, weiter bestehen soll, wenn in einem künftigen Einkommensteuergesetz vielleicht die Sonderausgaben wegfallen. Dann würde auch eine Wahl zwischen den Vergünstigungen nicht mehr in Frage kommen. Eine vollständige Loslösung von unserem Einkommensteuergesetz war jedoch nicht möglich. Der Ausschuß gibt sich der Hoffnung hin, daß das Wohnungsbau-Prämiengesetz nicht eines schönen Tages durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes beseitigt wird. § 7 Aufbringung der Mittel Über diese Frage gab es vom Anfang der Beratung an lange 'Besprechungen. Zunächst lag es nahe, daß die notwendigen Mittel von den Ländern aufgebracht werden. Gerade die Länder sind j a an einem verstärkten Wohnungssparen sehr interessiert, weil dadurch das Eigenkapital der Sparer entsprechend zunimmt. Es werden bestimmt viele Menschen und Familien mit dem Wohnungsbau-Prämiensparen beginnen. Die Prämien bieten einen starken Anreiz und haben die Wirkung, daß so gut wie sicher viel mehr gespart wird. Trotzdem sind von seiten der Länder Bedenken angemeldet wor- (Dr. Brönner) den, falls die Prämien den Mitteln entnommen werden sollten, die den Ländern vom Bund aus zufließen. Der Ausschuß war sich aber klar darüber, daß die Prämien den Bundesmitteln entnommen werden müssen, weil sonst für das Gesetz eine Deckungsvorlage notwendig wäre. Daher heißt es in § 7, daß die Prämienbeträge vorweg den Mitteln entnommen werden, die der Bund gemäß § 14 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 zur Verfügung stellt. Nach Abs. 1 des § 14 dieses Gesetzes werden diese Mittel im Einvernehmen mit den Ländern durch den Bundesminister für Wohnungsbau auf die Länder verteilt. Die Länder könnten allerdings deshalb Bedenken anmelden, weil die Bundesmittel, die sie erwarten, um die Prämienbeträge gekürzt werden. Da sich aber diese Prämienüberweisungen nach den Aufwendungen in den einzelnen Ländern richten, werden die öffentlichen Mittel vom Bund um so weniger gekürzt, je weniger in einem Lande auf Prämien gespart wird, sie werden um so mehr gekürzt werden, je mehr das Prämiensparen in einem Lande gepflegt wird. Über ein starkes Prämiensparen muß sich aber jedes Land freuen, weil dadurch der Wohnungsbau um so mehr gefördert wird. Das Prämiensystem hat aber für die Länder im Hinblick auf den Ertrag aus der Einkommensteuer eine große Lichtseite. Wenn nämlich ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung von Sonderausgaben für den Wohnungsbau verzichtet, dann kann er dafür keine Absetzungen vom Einkommen vornehmen, und es erhöht sich seine Einkommensteuer. Durch dieses Wohnungsbau-Prämiengesetz werden also die Erträge aus der Einkommensteuer für die Länder nicht nur nicht verringert, sondern sogar erhöht. Damit fällt eines der wesentlichsten Bedenken, das bei der beginnenden Beratung über den Gesetzentwurf eine große Rolle spielte. Über die Höhe der auszuzahlenden Prämienbeträge lassen sich keine genaueren Angaben machen. Die Schätzungen bewegen sich zwischen 30 und 50 Millionen DM im Jahr. Wenn auch nur die Hälfte dieser Prämien auf ein verstärktes Sparen zurückzuführen ist, sagen wir einmal: 25 Millionen DM, dann sind eben für den Wohnungsbau 100 Millionen mehr gespart worden als ohne das Prämiengesetz. Bei den steigenden Baukosten ist ein solcher Betrag von großer Bedeutung. Die ersten Prämienbeträge brauchen erst im Haushalt 1953/54 von den Bundesmitteln abgezweigt zu werden. Durch die Prämie wird zunächst das Eigenkapital der Sparer erhöht. Die erste Hypothek wird in gleicher Höhe zu erwarten sein. Ebenso werden die Bausparkassen nach ihren bekannten Grundsätzen die zweiten Hypotheken geben. In vielen Fällen wird wegen des erhöhten Eigenkapitals der Betrag an öffentlichen Mitteln für den unrentierlichen Raum kleiner sein können als bisher. Man wird daher sagen können, daß die Länder auch eine Entlastung erfahren, je mehr prämienbegünstigt gespart wird. Mit diesen Auswirkungen des Gesetzes dürften die Länderregierungen alle Bedenken gegen das Gesetz fallen lassen. Ja man könnte sich vorstellen, daß die Länder für dieses Prämiensparen sogar eine Werbung entfalten, um vom überflüssigen Konsum abzuhalten, zum verstärkten Sparen anzuregen, den Wohnungsbau noch stärker zu fördern und dadurch eine ganz wichtige soziale Aufgabe zu erfüllen. § 8 Wahlrecht Der Prämienberechtigte soll wählen können, ob er die Aufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen des Einkommensteuergesetzes geltend machen oder eine Prämie beanspruchen will. Dieses Wahlrecht wird dem Steuerpflichtigen gelassen, damit er die Entscheidung treffen kann, die für ihn am vorteilhaftesten ist. Gerade durch diese Bestimmung war es möglich, von einer Beschränkung der Prämie auf eine bestimmte Einkommenshöhe abzusehen. Die Sparer mit kleinerem Einkommen werden sich ohne Bedenken für die Prämie entscheiden, weil diese Prämie erheblich höher sein wird als die Steuervorteile, wenn die Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dagegen werden die großen Einkommensbezieher ohne Zweifel den Weg der Sonderausgaben im Rahmen des Einkommensteuergesetzes beibehalten, weil ihr Einkommen in den Spitzenbeträgen mit erheblich mehr als 25 % steuerlich belastet wird. Bei den Grenzfällen werden Berechnungen angestellt werden müssen, ob die Inanspruchnahme der Prämie oder die Geltendmachung der Aufwendungen als Sonderausgabe die größeren Vorteile bietet. Die interessierten Institute werden durch Merkblätter und durch persönliche Aufklärung so gut wie sicher alles tun, um jedermann den besten Weg vorzuschlagen. Die Wahl der Prämie braucht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu geschehen, sofern die Aufwendungen nicht bereits im Laufe des Jahres als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind. Wenn der Lohnsteuerpflichtige im Laufe des Jahres Sonderausgaben nicht geltend macht, weil er das Prämienverfahren wählen will, dann muß er im Laufe des Jahres etwas mehr Lohnsteuer bezahlen, erhält aber nach Ablauf des Jahres eine Prämie gutgeschrieben, die erheblich höher sein kann als die mehr bezahlte Lohnsteuer. Der veranlagte Steuerpflichtige stellt sich in dieser Beziehung etwas besser. Er kann am Ende des Kalenderjahres seine Aufwendungen im abgelaufenen Jahr entweder als Sonderausgaben absetzen, oder er kann die Prämie wählen. Er hat außerdem den Vorteil, daß er gegen das Ende des Jahres noch Einzahlungen machen kann, die er als Prämie oder als Sonderausgaben geltend macht. Für beide Gruppen, für die Lohnsteuerpflichtigen und für die Veranlagten, gilt jedoch, daß für alle Aufwendungen in dem Kalenderjahr nur die eine oder die andere Form der Begünstigung gewählt werden kann und daß eine Änderung der getroffenen Wahl nicht zulässig ist. § 9 Schlußvorschriften Mit den prämienbegünstigten Aufwendungen kann am 1. Januar 1952 begonnen werden. Die Auszahlung von Prämien für Aufwendungen im Laufe des Jahres 1952 beginnt erst mit dem 1. April 1953. Bis um diese Zeit werden die verschiedenen Institute ihre Anträge bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht haben. Es ist auch anzunehmen, daß die Institute diese Prämien nach ihrem Eingang ebenso verzinsen wie die übrigen Gutschriften. Wenn die Prämien zu den vorgeschriebenen Zwecken verwendet werden, dann gehören dazu auch die Zinsen für diese Prämien. Auf den Konten werden daher die (Dr. Brönner) Prämien und die dafür anfallenden Zinsen gesondert geführt werden müssen, damit bei der Auszahlung jeder Zweifel vermieden wird. Bei den Schlußvorschriften mußte auch daran gedacht werden, daß schon viele Lohnsteuerpflichtige Einträge auf ihre Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 1952 beantragt und erhalten haben, damit ihre erhöhten Werbungskosten und Sonderausgaben bei der Feststellung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Man mußte daher den Lohnsteuerpflichtigen die Möglichkeit geben, ausnahmsweise noch das Wahlrecht auszuüben für Aufwendungen, die sie zu einem Zeitpunkt gemacht haben, als das Prämiengesetz noch nicht bekannt war. Deshalb wird die Gewährung von Prämien auch für die Aufwendungen zugelassen, die bis zum 1. April 1952 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der Berechnung dieser Prämie wird die Ermäßigung an Lohnsteuer abgezogen, die jemand auf Grund von geltend gemachten Sonderausgaben erhalten hatte. Diese Bestimungen finden für die veranlagten Steuerpflichtigen keine Anwendung, weil sie erst nach Ablauf des Kalenderjahres sich entscheiden müssen, ob sie die Vergünstigungen durch Inanspruchnahme der Prämie oder durch die Geltendmachung von Sonderausgaben erhalten wollen. § 10 Anwendung im Land Berlin Dieser Paragraph soll nach einem Schreiben des Bevollmächtigten des Landes Berlin beim Bund, Herrn Senator Dr. Klein, geändert werden und folgendermaßen lauten: Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Art. 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung in Berlin beschlossen hat. Nach § 11 des Entwurfs soll das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Schlußbemerkung: Das Gesetz will die kleinen Wohnungssparer endlich auch etwas begünstigen. Damit fördern wir das langfristige Sparen und den Wohnungsbau; wir lenken ab vom überflüssigen Konsum, wir bringen mehr Menschen zum Eigentum an einer Wohnung, wir machen sie zufriedener und kommen ein Stück weiter auf dem Wege zur sozialen Gerechtigkeit. Dr. Brönner, Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn ich mit einem Goethewort beginnen darf, so ist das bekannte Zitat
    Es erben sich Gesetz und Rechte
    wie eine ew'ge Krankheit fort
    auf den ersten Blick am Platz. Zwar lebte Goethe unter der Herrschaft des römischen Rechts, das im Altertum über ein Jahrtausend und in der Neuzeit vom Ende des 15. Jahrhunderts bis 1900 in weiten Teilen Deutschlands galt, und er hatte von der Fabrik der Gesetzgebung, als die wir uns hier in Bonn betätigen mussen, noch keine Vorstellung. Ich meine aber, das Goethewort ist deshalb am Platz, weil ich glaube, daß das „Tausendjährige Reich" der beiden §§ 353 b und c inzwischen abgelaufen ist und wir bei unserem Betrieb alle Veranlassung haben, uns dieser beiden Paragraphen, die plötzlich aus einer Versenkung aufgetaucht sind und hier in Bonn und bei der gesamten Presse größte Unruhe hervorgerufen haben, mal etwas liebevoll anzunehmen.
    Der Herr Kollege Dr. Reismann und seine Fraktion beantragen, den § 353 c einfach ersatzlos aufzuheben. Wir beantragen, nicht nur diesen Paragraphen, sondern auch den vorangehenden § 353 b unter die Lupe zu nehmen.
    Wenn ich mit einer Redezeit von nur zehn Minuten auskommen will — ich bitte schon jetzt, eine ganz kurze Verlängerung vorzusehen —, muß ich mich sehr kurz fassen; denn zu diesem Komplex ist unendlich viel zu sagen. Man muß nämlich schon, wenn man etwas sagen will, bei § 353 a anfangen, den die Laien im Strafgesetzbuch nicht mehr finden werden. Normalerweise fängt man ja mit a und nicht mit b, c an. Der § 353 a ist der sogenannte Arnim-Paragraph, von Bismarck in das Strafgesetzbuch eingeführt, weil er es für notwendig hielt, wegen des Falles Arnim den diplomatischen Vertretern im Ausland eine besondere Geheimhaltungspflicht in bezug auf Regierungsabsichten und -pläne aufzuerlegen. Dieser Paragraph ist dem Kontrollrat zum Opfer gefallen, der uns bekanntlich verbot, diplomatische Vertretungen zu haben und überhaupt Außenpolitik zu betreiben. Es wird hohe Zeit, daß wir uns besonders darüber Gedanken machen, ob wir, nachdem wir wieder ein Auswärtiges Amt haben, nicht alle Veranlassung haben, einen § 353 a oder ähnliches wieder einzuführen.
    Nun komme ich zu § 353 b, der erst der eigentliche Inhalt dieses Tagesordnungspunktes ist. Dieser Paragraph hat immerhin den Vorzug, daß er dort, wo er steht, auch hingehört. Er behandelt einen Tatbestand aus dem Beamtenstrafrecht. Insofern steht er an der richtigen Stelle, nämlich hinter dem a-Paragraphen, der einen anderen Geheimnisverrat spezieller Natur behandelt hat. Dieser § 353 b soll, ebenso wie der § 353 c, nach der Denkschrift des Justizministeriums kein Typ aus dem Nazirecht sein. Ich bekenne offen, daß mich diese Argumentation, die mit rechtshistorisch sehr wertvollen Ausführungen in der Denkschrift belegt ist, nicht überzeugt hat. Es steht wohl fest, daß ein Professor Beling in den Jahren 1906 oder 1905, zehn Jahre vor Ausbruch des ersten Weltkriegs, mal so etwas von sich aus angeregt hat. Aber von einem Echo seiner Anregungen ist in der damaligen Zeit nichts spürbar geworden. Man müßte zunächst mal nachprüfen, ob jener Professor Beling nicht vielleicht damals schon ein „alter Kämpfer" war.

    (Zuruf von der Mitte: 1918!)



    (Ewers)

    1918 auch noch; 1918 ist noch einmal die Rede davon gewesen, Ende des Krieges und in der Kriegszeit, wo es bekanntlich immer mehr Geheimnisse, gibt als im Frieden, wo es sich z. B. um Geheimhaltung der ganzen Rüstungsproduktion handelt. Da liegen jedenfalls keine normalen demokratischen Verhältnisse vor. Fest steht nun aber, daß Anregungen in dieser Form im alten Reichstag im Jahre 1930, ich glaube, mit großer Stimmenmehrheit abgelehnt wurden und daß seitdem darüber alles schwieg, bis dann die Nationalsozialisten im Jahre 1936 die §§ 353 b und c eingeführt haben. Daß sie beide etwas nationalsozialistisch angehaucht sind, ergibt ein Blick auf das Strafmaß, das von einem Tag Gefängnis für den leichtesten Fall bis zu zehn Jahren Zuchthaus für den schwersten Fall reicht, wohlverstanden bei einem Delikt, wo der „schwere Fall" nicht in besonderen Tatbestandsmerkmalen, sondern ausschließlich durch die Auffassung des Gerichts gegeben ist. Wie solche Bestimmungen im Dritten Reich gehandhabt wurden, ist uns Verteidigern aus dem Dritten Reich hinlänglich bekannt.
    Daß neben dem Strafmaß die Strafbarkeit des Versuchs und die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit Dinge sind, die unter allen Umständen schon heute einer Änderung bedürfen, erkennt das Justizministerium dankenswerterweise selbst an. Insofern besteht kein Streit zwischen dem Ministerium und dem Bundestag. Ich hoffe, daß auch in anderen Dingen kein Streit entstehen wird.
    Was nun die beiden Paragraphen und ihr Wesen anlangt, so möchte ich mich sehr kurz über die Einzelheiten des § 353 b, die mir und ebenfalls anderen Leuten bedenklich erscheinen, äußern. Objekt des Delikts ist ein Geheimnis. Das Wort ,,Geheimnis" haben wir vor einem knappen Jahr hier im Bundestag bei dem sogenannten Staatsgeheimnis des Landesverrats sehr eingehend behandelt. In dieser Novelle haben wir uns als echte rechtsstaatliche Gesetzgeber die Mühe gemacht, in einem Extra-Paragraphen festzustellen, was denn eigentlich ein „Staatsgeheimnis" im Sinne des Landesverrats ist. Ich bitte, das in unserer Novelle, die im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, nachzulesen. Daß der Gesetzgeber im Fall des § 353 b nicht auch nur den Versuch einer Begriffsbestimmung gemacht hat, das spricht für die Quelle, aus der das Gesetz kommt.
    Was ist denn nun also ein Geheimnis? Jedenfalls kein Staatsgeheimnis; denn das ist beim Landesverrat definiert. Der Begriff in § 353 b ist also ein anderer. Es ist auch kein Aktenstück, das als „Geheim" bezeichnet ist; denn es werden viele Aktenstücke als „Geheim" bezeichnet, die urbi et orbi bekannt sind, wo man es nur im inneren Dienst für nötig hält, daß gerade dieses Papier in den Akten bleibt und nicht herumwandert und etwa dorthin kommt, wo es nicht hingehört. Es ist auch nicht alles schon ein Geheimnis, was etwa unter die beamtenrechtliche Schweigepflicht fällt. Dazu gehört unendlich vieles, was nicht Geheimnis, sondern nur dienstlicher Vorgang ist, über den man aber nicht groß sprechen soll. Es ist jedenfalls nach seiner Tendenz im § 353 b ein Amtsgeheimnis gemeint. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber daraus, daß durch seine Offenbarung „öffentliche Interessen" gefährdet werden müssen, was bei einem Privatgeheimnis in einem freien Staatswesen kaum denkbar ist. Denn Geheimnisse sind natürlich Wahrheiten, und Wahrheiten, die ich über eine Privatperson — sie mag stehen, wo sie will — verbreite, können öffentliche Interessen höchstens in einem Gauleiterstaat berühren.
    Deswegen meine ich, die Vorschrift bezieht sich zunächst einmal auf Amtsgeheimnisse. Was das Wort „Geheimnis" anlangt, so mag darüber in der Rechtsprechung allerhand ausgeführt sein. Für den denkenden Menschen, der kein Jurist ist, ist „Geheimnis" jedenfalls ein Tatbestand oder auch ein Umstand — also z. B. ein Plan, der noch keine gegenständliche Form hat —, der bisher nur einer sehr beschränkten und zum mindesten übersehbaren Anzahl Menschen bekannt ist. Alles andere ist kein Geheimnis, sondern ist vielleicht eine Tatsache, die sich noch nicht sehr weit herumgesprochen hat. Sobald aber ein mehr als übersehbarer Menschenkreis ein Geheimnis kennt, hört es auf, ein Geheimnis zu sein. Deswegen kann ich mir ein Gesetz, das rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht, nicht anders vorstellen, als daß zunächst einmal nach dem Muster des Landesverrats bestimmt wird, was ein Amtsgeheimnis ist. Wer hat die Befugnis, die Macht, zu erklären: Dieser oder jener Tatbestand soll ein Geheimnis sein? Diese Befugnis wird in das Gesetz hineinzuarbeiten sein.
    Wenn es sich um den Verrat eines Amtsgeheimnisses handelt, bedeutet der Zusatz, daß dadurch öffentliche Interessen nicht gefährdet werden dürfen, kein neues Tatbestandsmerkmal. Diese Logik ist vom Gesetzgeber übersehen worden; denn ein Tatbestand ist eben deswegen ein Amtsgeheimnis, weil die öffentlichen Interessen seine Offenbarung nicht gestatten. Durch den Verrat jedes Amtsgeheimnisses wird also selbstverständlich das öffentliche Interesse mehr oder weniger stark gefährdet. Davon muß man ausgehen und muß sich nicht einbilden, daß in § 353 b — in § 353 c ist es I anders — das Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung öffentlicher Interessen" irgendein Akzidens sei; diese liegt vielmehr ohne weiteres im Offenbarungsakt begründet. Wenn es ein besonderes Akzidens wäre, bliebe festzustellen: Es sind, wie es heißt, „wichtige öffentliche" Interessen gefährdet. Wer bestimmt das? Der Amtsrichter der Kleinstadt soll das übersehen können, soll genug Urteilskraft besitzen, um diese Frage zu entscheiden?!
    Ich bin mit der Erörterung des § 353 b am Ende. Darf ich noch kurz unseren Antrag zu § 353 c begründen? Oder ist es nicht möglich? Ich müßte lebhaft dagegen protestieren, daß man für die Erörterung eines so komplexen Tatbestandes und für die Begründung eines Antrags zu zwei derartigen Paragraphen nur zehn Minuten Redezeit zudiktiert bekommt. Daher bitte ich, mir — mit Erlaubnis des Hauses — noch fünf Minuten zu gewähren.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ist das Haus damit einverstanden?

(Zustimmung. — Lebhafte Zurufe.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Vielen herzlichen Dank an das Hohe Haus und den Herrn Präsidenten!
    Ich will mich sehr kurz fassen. Ich komme zu § 353 c. Zunächst einmal ist es erforderlich, diesen Paragraphen aus dem Abschnitt über die Beamtendelikte herauszuwerfen; denn er ist das genaue Gegenteil eines Beamtendelikts. Hier ist Voraussetzung, daß der Täter kein Beamter ist. Sonst können alle allgemeinen Delikte von Beamten und Nichtbeamten begangen werden; dieses Delikt kann überhaupt nur von Nichtbeamten verübt werden,


    (Ewers)

    weil das einschlägige Beamtendelikt schon in § 353 b geregelt ist. Deswegen gehört es bestimmt nicht an diese Stelle.
    Was ist nun zu dem Tatbestand zu sagen? In Abs. 1 wird ein völlig anderer Tatbestand als in dem — ach so kurz gefaßten — Abs. 2 für strafbar erklärt. Abs. 1 geht von dem Besitz einer Urkunde aus, die, wie es heißt, als „geheim" oder „vertraulich" bezeichnet — gemeint ist: gekennzeichnet — ist, also einer Urkunde, deren Inhalt dem äußeren Anschein nach zwar noch lange kein Geheimnis zu sein braucht, die aber von irgendeinem Behördenmitglied, der das zu verfügen hat, mit dem Stempel „geheim" oder „vertraulich" versehen ist, so daß jeder, der die Urkunde findet, sieht, es ist nicht nur eine gewöhnliche Urkunde einer Behörde, nein, sie ist auch als Geheimsache bezeichnet; allein damit schon ist diese Urkunde besonderem Schutz unterworfen.
    Nun heißt es in dem Text, man dürfe die Urkunde nicht „mitteilen". Ich muß offen sagen, versuchen Sie bitte mal, eine Urkunde mitzuteilen. Das können Sie nicht; Sie können nur den Inhalt einer Urkunde mitteilen. Die Urkunde selbst können Sie nur übergeben, aushändigen; man kann nur eine Nachricht „mitteilen". Also auch das muß geändert werden, damit man klar sieht, welches die äußeren Tatbestandsmerkmale eigentlich sind: die Übergabe dieser als geheim bezeichneten Urkunde an einen Dritten.
    Wer der Dritte ist, ist vollkommen belanglos. Getroffen fühlt sich heute hier besonders die Presse, und das nicht ohne Grund. Denn die Presse jagt natürlich mit Recht nach Nachrichten, insbesondere nach neuen Nachrichten; und neu sind eben nur Nachrichten, die bisher irgendwie vertraulichen Charakter hatten oder unbekannt waren. So ist diese Bestimmung in der Tat geeignet, in den Kreisen der Presse größte Unruhe hervorzurufen; denn sie darf solche Urkunden, wenn sie sie empfangen hat, nicht weitergeben. Falls da „geheim" draufsteht, ist es für jeden Empfänger einer solchen Mitteilung gefährlich, sie weiterzugeben und ihren Inhalt zu verbreiten. Nun lebt aber die Presse von der Verbreitung von Nachrichten. Das ist ihr Geschäft. Es ist also kein Wunder, daß die gesamten Presseorgane die Frage aufwerfen: Dürfen wir überhaupt noch Nachrichten verbreiten?

    (Abg. Dr. Schäfer: Na, na!)

    — Mit solchen Urkunden belegt, wohl verstanden; hier handelt es sich nur .um Urkunden.
    Das ist also eine Tatbestandsgestaltung, die man ablehnen muß. Sie müssen bedenken, daß die Kennzeichnung als „geheim" j a ewig bestehen bleibt. Eine Urkunde, die vier Jahre alt ist, hat immer noch den Stempel „geheim". Ausradieren kann man diese Stempelfarbe meistens nicht. Ist aber dann der Inhalt noch geheim? Ist das Geheimnis nicht oft schon seit zwei Jahren oder länger gelüftet? Diese Frage spielt nach dem Gesetzestext überhaupt keine Rolle, wenn nur „öffentliche Interessen" gefährdet werden.
    Dann muß man die Frage stellen, die ich vorhin schon angedeutet habe: Wer bestimmt das Vorliegen wesentlicher Interessen? Dieses Tatbestandsmerkmal ist hier besonders gefährlich; es hat größte, selbständige Bedeutung. An sich ist der materielle Geheimnischarakter der Urkunde nämlich belanglos, wie gesagt, der Geheimnischarakter ist nur ein äußerliches Tatbestandsmerkmal. Das Delikt des Abs. 1 ist, was die Urkundenqualität anlangt, ein reines Formaldelikt und, was die Folge — die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses — anlangt, ein Delikt, dessen strafbare Bestimmbarkeit fast unmöglich ist. Sind z. B. die öffentlichen Interessen der Opposition die gleichen wie die der Regierungsparteien? Das ist eine Frage, die sich aufdrängt. Gibt es im politischen Leben einer Demokratie die gleichen „öffentlichen Interessen" vom radikalsten Flügel der Kommunisten bis zum radikalsten Flügel der SRP? Diese Fragen drängen sich gerade auf dem politischen Feld auf. Deswegen ist zu sagen, daß das Tatbestandsmerkmal der Interessengefährdung hier entscheidend und außerordentlich gefährlich ist.
    Nun ist weiter noch folgendes zu bemerken. Dieses Delikt setzt als Täter eine Privatperson voraus, die nicht Beamter ist, und muß deshalb an anderer Stelle untergebracht werden, nämlich bei den Delikten gegen die öffentliche Sicherheit.
    Ich möchte jetzt zum Schluß kommen und einige weitere wichtige Einzelfragen sowie Nebengesichtspunkte nicht mehr behandeln. Abschließend möchte ich folgendes ausführen. Wenn die Gesetzesbestimmungen der §§ 353 b und c nicht ausgesprochen nationalsozialistisches Rechtsgut sein sollen — und sie sollen es j a nicht sein —, so wollen wir uns darüber klar sein, daß in einem freiheitlich-parlamentarisch-demokratischen Staat die Arbeit der Behörden in einem diametralen Gegensatz zu derjenigen zu stehen hat, wie sie in einem totalitären Staat allein möglich ist. In der Demokratie handelt es sich darum, daß jeder Plan Regierung der öffentlichen Kritik unterstellt worden muß. Hier handelt es sich darum, daß sich die öffentliche Meinung bilden muß, wenn wir mit dem Volk Verbindung haben wollen. Hier hat die Presse die Funktion, nicht etwa das Sprachrohr für die Regierung zu sein, sondern in taktvoller und gewissenhafter Weise das Volk über das Für und Wider aufzuklären. Diese Dinge setzen also, was den inneren Betrieb der Behörden anlangt, eine bedeutend engere, ja überhaupt die engste Beziehung zwischen der charakterlich festen, anständigen Presse und den Ministerien voraus.
    Unter diesen Gesichtspunkten sind die beiden §§ 353 b und c in der heutigen Fassung unmöglich. Sie sind vielleicht nicht ganz entbehrlich, das gebe ich zu, und ich halte es für sehr gefährlich, etwa beide mit einem Federstrich zu beseitigen.
    Ich habe die bedeutendsten Schwierigkeiten und Bedenken gegen die jetzige Fassung erörtert. Was nun die Abänderungen anlangt, so beantrage ich, die beiden Ihnen hier vorliegenden Anträge dem Rechtsausschuß mit dem Auftrag zu überweisen, wenn irgend möglich, diese Bestimmungen und eine weitere, auf die ich gleich noch komme

    (Unruhe)

    — ich muß doch sagen, was wichtig ist — in das neue, sehr eilbedürftige, noch nicht verabschiedete Strafrechtsänderungsgesetz einzubauen. Sie gehören in die Materie des neuen politischen Strafrechts, das aus folgendem Grunde besonders eilbedürftig ist.

    (Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)

    In § 2 des Strafgesetzbuchs ist bestimmt, welches Gesetz anzuwenden ist, wenn sich seit dem Tage der strafbaren Tat bis zu ihrer Verurteilung die Gesetze geändert haben. Dort ist durch die Nazis jetzt nur noch eine Kann-Vorschrift vorhanden, nach der das mildere Gesetz angewandt werden „kann". Deshalb ist bei einem anhängigen Strafverfahren die


    (Ewers)

    Frage sehr wichtig, ob wir die notwendige Änderung und Ergänzung der Bestimmungen — auch des § 2 in seiner früheren Fassung — noch so rechtzeitig unter Dach und Fach bringen, daß die heute nach diesem Gesetz verdächtigen Personen in die Wohltat einer demokratisch gefaßten Norm kommen können.
    Ich bedauere, mich so kurz fassen zu müssen, aber ich bin dankbar, daß es lange genug war, um wenigstens die wesentlichsten Gedanken auszusprechen, und bitte um Überweisung der beiden Anträge an den Rechtsausschuß.

    (Beifall.)