Rede von
Matthias
Hoogen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind der Regierung für ihre Antwort sehr dankbar, wonach sie dieses rechtlich wirklich sehr schwierige Problem auf der Rechtsgundlage zu regeln versucht; denn nur so, glaube ich, kann man der Situation gerecht werden.
Aus der Begründung des Herrn Kollegen von Merkatz haben wir gehört, daß der Reichskriegerbund Kyffhäuser 1943 aufgelöst und sein Vermögen der Verwaltung des damaligen Reichsschatzmeisters der NSDAP unterstellt wurde. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 ist der NS-Reichskriegerbund aufgelöst worden. Durch die Direktive Nr. 50 ist eine Anordnung getroffen worden, auf die sich der Reichskriegerbund, der Kyffhäuserbund, heute berufen kann.
Auch von dem Herrn Kollegen Pohle ist hier zugestanden worden — und in der Ausgabe des „Neuen Vorwärts" vom 17. Dezember 1951 wird es ausdrücklich anerkannt —, daß das wichtigste Anliegen des Reichskriegerbundes, Kyffhäuserbund E. V., die gegenseitige Hilfsbereitschaft sei und daß mit jährlichen Unterstützungen in Höhe von 10 Millionen Mark und einer in 19 eigenen Heimen durchgeführten Erholungsfürsorge in der Tat eine beachtliche Wohlfahrtsleistung vollbracht worden sei. So ist es auch wirklich.
Die Direktive der Militärregierung Nr. 50 aus dem Jahre 1947 schreibt nun vor, daß das Vermögen der aufgelösten Organisationen entweder den Organisationen selbst, die dann neu zu bilden wären, oder Nachfolgeorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen zurückzugeben sei. Wir glauben, wir sollten uns auch hier als Bundesgesetzgeber überlegen, ob wir nicht eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene deswegen in Erwägung ziehen sollten, weil auch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 bzw. die Direktive Nr. 50 für das gesamte Bundesgebiet gilt.
— Herr Schoettle, ich wollte gerade fortfahren: der größere Teil der in dieser Liste zum Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgeführten Organisationen sind in der Tat NS-Organisationen gewesen, die wieder ins Leben zu rufen niemand hier im Sinn hat. Aber es sind auch.— ich darf Ihnen zwei Beispiele nennen — Organisationen darunter, z. B. der Deutsche Gemeindetag und die Technische Nothilfe, die doch jahrzehntelang vor 1933 bestanden haben und die, wenn ich recht unterrichtet bin, auch wieder ins Leben gerufen werden sollen, weil wir in diesen Notzeiten in der Tat eine Nothilfe brauchen. Auch diese Organisationen sind, weil sich die NS-Regierung ihrer bemächtigt hatte, damals aufgelöst worden, ihr Vermögen ist vertan worden. Ich glaube, es werden in diesem Hause manche der Meinung sein, daß z. B. der Deutsche Gemeindetag oder die Technische Nothilfe unter diesem oder einem anderen Namen wieder ins Leben gerufen werden sollten. Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 und der Direktive Nr. 50 muß dann diesen Nachfolgeorganisationen das Vermögen überantwortet werden, wenn es sozialen oder karitativen, also Wohlfahrtszwecken dient.
— Ich komme darauf, Herr Kollege Schoettle. — Ich glaube, wir sollten hier an der Auffassung festhalten, daß das Vermögen zurückgegeben werden muß.
Meine Damen und Herren, die weitere Frage ist, wem es im konkreten Fall zurückgegeben werden soll. Wir sollten das in diesem Hause nicht entscheiden; diese Frage muß im konkreten Fall durch die ordentlichen Gerichte etschieden werden.