Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Merle Damen und Herren! Das am 11. Mai 1951 verkündete Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes begrenzt den von ihm erfaßten Personenkreis auf die Geschäd gten, die am 23. Mai 1949 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder in West-Berlin hatten oder die wegen besonderer Voraussetzungen ihn später dort -begründet haben. Für die aus der Emigration noch nicht zurückgekehrten Geschädigten ist in § 4 des Gesetzes &ne besondere Regelung vorgesehen. Diese zu schaffen, bezweckt der Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf. Er ist im Benehmen mit den Inlands- und Auslandsorganisationen der Verfolgtenverbände ausgearbeitet worden und hat deren Zustimmung gefunden.
Der Entwurf geht von der grundsätzlichen Gleichstellung der im Inland und Ausland lebenden Ge-
schädigten aus und regelt nur die durch die Emigration bedingten Besonderheiten. Als wiedergutmachungsberechtigt erkennt er entsprechend dem Stichtagerfordernis des Inlandgesetzes die Geschädigten an, die am 23. Mai 1949 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatten, wobei unter Ausland alle Gebiete jenseits der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 zu verstehen sind. Voraussetzung ist dabei für die Gewährung von Wiedergutmachung, daß der Staat, in dem sich der Geschädigte aufhält, die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat. Von dieser Voraussetzung kann die Bundesregierung Ausnahmen erlassen.
Während das Inlandgesetz den durch vorzeitige Beendigung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Geschädigten, die noch dienstfähig sind und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, Wiedergutmachung durch Wiedereinsetzung in den öffentlichen Dienst gewährt, läßt das .Auslandsgesetz den Betroffenen die Wahl, ob sie wieder in den Dienst eingestellt werden oder ob sie ihre Entlassung in den Ruhestand beantragen wollen. Diese abweichende Regelung beruht auf der Erwägung, daß bei vielen Emigranten im Hinblick auf die lange Dauer ihres Aufenthalts im Ausland — eines erzwungenen Aufenthalts im Ausland — eine so starke Entfremdung gegenüber deutschen Verhältnissen eingetreten sein wird, daß ihnen der Wiedereintritt in den deutschen öffentlichen Dienst — oft nur für wenige Jahre — nicht mehr zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit im Einzelfall von hier aus zu prüfen, erweist sich aus praktischen Gründen als unmöglich.
Eine weitere bemerkenswerte Regelung des Entwurfs besteht darin, daß — abweichend von den allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften — der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Grund für ein Ruhen der Versorgungsbezüge angesehen wird. Es ist dabei berücksichtigt, daß der Verlust meist im Wege der Aberkennung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen eingetreten ist und auch dort, wo der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit der Grund des Verlustes war, nur eine Folge des erzwungenen Auslandsaufenthalts darstellt.
Das Gesetz soll, ebenso wie das Inlandsgesetz, mit Rückwirkung vom 1. April 1951 in Kraft treten. Es werden also bei rechtzeitiger Antragstellung die Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an nachgezahlt. Daneben wird auch die im Inlandsgesetz vorgesehene Entschädigung für das Haus haltsjahr 1950 gezahlt.
Die Bundesregierung hofft, daß die Ausschußberatungen über den Gesetzentwurf, dem der Bundesrat mit ganz geringfügigen Änderungsvorschlägen zugestimmt hat, in kurzer Zeit beendet sein können, so daß das Gesetz noch im Laufe des Februar 1952 verkündet werden kann. Mit dem Gesetz wird die Bereitschaft der Bundesrepublik, das nationalsozialistische Unrecht wiedergutzumachen, in einem weiteren wesentlichen Punkt unter Beweis gestellt.