Rede von
Oskar
Wackerzapp
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die §§ 21 und 22 der Drucksache Nr. 2810 der Ausschußvorlage des Feststellungsgesetzes behandeln die Heimatauskunftstellen. Diese Paragraphen sind in der 178. Sitzung vom 5. Dezember 1951, in der sie behandelt wurden, unter eigentümlichen, durch Erwägungen der Parlamentstaktik beeinfluß en Vorgängen abgelehnt worden. Dadurch ist im Gesetz ein Vakuum entstanden. Mit unserem Antrag ist beabsichtigt, diese Lücke dadurch auszufüllen, daß die §§ 21 und 22 in der Fassung des Lastenausgleichsausschusses
— Drucksache Nr. 2810 — wiederhergestellt werden.
De Heimatauskunftstellen sind für die Heimatvertriebenen ein Anliegen von sehr ernster und weittragender Bedeutung. Die Heimatvertriebenen wissen, daß im Lastenausgleichsgesetz der Grundsatz festgelegt werden wird, daß Schäden nur dann festgestellt und entschädigt werden können, wenn sie nachgewiesen worden sind. Die Führung des Nachweises ist aber für die Heimatvertriebenen außerordentlich schwer, weil sie ihre Urkunden und sonstigen Belege im allgemeinen nicht retten konnten. Sie sind im wesentlichen darauf angewiesen, ihre Angaben durch Zeugen und Sachverständige auf die objektive Wahrheit hin überprüfen und feststellen zu lassen. Diese Beweismöglichkeiten sollen ihnen in einer Form dargeboten werden, die nicht wild wächst, sondern nach methodischen Grundsätzen entwickelt wird. Aus diesem Grunde ist für den Aufbau der Heimatauskunftstellen und ihr Verfahren ein gewisses Schema entwickelt worden. Die Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, wurden im einzelnen bezeichnet; über die personelle Besetzung hat man Richtlinien gegeben. Organisatorisch sollen sie den Landesfeststellungsämtern angegliedert werden, sachlich aber dem Präsidenten des Hauptfeststellungsamts unterstellt werden, dessen Geschäfte bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung durch den Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe wahrgenommen werden.
In der Verhandlung vom 5. Dezember 1951 ging es im wesentlichen um die Frage, wie die Heimatauskunftstellen organisatorisch entwickelt werden sollen. Es standen sich zwei Theorien gegenüber. Der Verband der Heimatvertriebenen und ebenso der Vertriebenenausschuß gingen davon aus, es müßte eine lückenlose Organisation möglichst auf der Ebene der Heimatkreise aufgezogen werden, während die Vorlage des Ausschusses den Standpunkt vertrat, man sollte nicht von vornherein eine bis ins einzelne gehende Organisation schaffen, sondern zunächst einmal den Raum eines Regierungsbezirks zur Grundlage nehmen und Erfahrungen sammeln. Je nachdem, wie die praktischen Verhältnisse es gebieten würden, sollte dann erforderlichenfalls ein Unterbau aufgezogen werden. Dies wird klargestellt durch die Worte, daß „in der Regel" die Regierungsbezirke die Grundlage bilden sollen. Es sind also auch Ausnahmen möglich.
Nun ist die Heimatauskunftstelle nicht nur als ein Helfer zur Unterstützung der Vertriebenen gedacht, sondern gleichzeitig auch als ein Kontrolleur über die Wahrheit der von ihnen gemachten Angaben. Wir legen den allergrößten Wert darauf, daß d'e Entschädigungsansprüche, die angemeldet werden, nicht nur subjektiv erhoben, sondern daß sie auch objektiv gerechtfertigt werden.
Ich möchte mich auf diese Ausführungen beschränken und nur noch erwähnen, daß die Heimatauskunftstellen lediglich eine subsidiäre Bedeutung haben. Es ist nicht so, daß jeder Entschädigungsantrag, den der Vertriebene einreicht, zwangsläufig durch seine Heimatauskunftstelle durchgeschleust werden muß. Die Anträge werden vielmehr bei den örtlich zuständigen Feststellungsämtern eingereicht. Diese haben die Entscheidung darüber zu treffen, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichen, um den Akt der Feststellung zu vollziehen, oder ob sie durch die Einschaltung von Heimatkundigen ergänzt werden müssen. Die Arbeitsergebnisse der Heimatauskunftstellen sind nicht von zwingender Wirkung für die Entscheidung der Feststellungsstellen; sie sind nur Material, das im Wege der freien Beweiswürdigung von ihnen auszuwerten ist.
Das ist also der Sinn und die Bedeutung der Heimatauskunftstellen. Wir möchten Sie darum bitten. die Heimatauskunftstellen gemäß den §§ 21 und 22 in der Fassung der Drucksache Nr. 2810 wiederherzustellen, wobei im § 22 noch ein Zusatz gemacht werden soll, der sich daraus ergibt, daß
wir nunmehr in § 4 a auch die sogenannten Ostgeschädigten in den Kreis der Feststellungsberechtigten einbezogen haben.
Aus diesem Grunde ist es notwendig, auch die Ostgeschädigten zu erwähnen. Dies soll durch einen neuen Abs. 3 geschehen, den wir hinter Abs. 2 einfügen wollen, wodurch dann der bisherige Abs. 3 die Ziffer 4 erhält.