Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Frau Abgeordnete Thiele hat es für nötig befunden, eine Reihe von Abänderungsanträgen zu bringen, aus denen man allzu deutlich ersehen kann, daß sie an den Ausschußberatungen nicht soweit teilgenommen hat, um unseren Erörterungen folgen zu können. Sonst hätte sie zu § 1 nicht diesen Abänderungsantrag gebracht, nachdem wir uns lange über die Formulierung „Arbeitsverhältnis" und „Beschäftigungsverhältnis" auseinandergesetzt haben. Wir haben absichtlich die mehrdeutige Formulierung „Beschäftigungsverhältnis" unterlassen und dafür „Arbeitsverhältnis" eingesetzt, und ich bitte darum, diesen Antrag abzulehnen.
Wenn es der Herr Präsident erlaubt, möchte ich zu den anderen Vorschlägen von Frau Thiele gleich mit Stellung nehmen, weil ich glaube, daß sie aus demselben Motiv heraus gestellt worden sind und darum in gleicher Weise abgelehnt werden können. Das gilt im Zusammenhang mit dem Antrag zu § 1 auch für den Antrag zu § 7, wo sie die Formulierung „in anderen Vorschriften", wie wir sie gebracht haben, durch „gewerbepolizeiliche oder tarifliche Vorschriften" ersetzt wissen will. Es handelt sich hier bei uns um „arbeitsrechtliche" Vorschriften, und darum können wir diese Formulierung, wie sie Frau Thiele vorgebracht hat, nicht akzeptieren.
Wenn wir in bezug auf die Hausgehilfin eine andere Einstellung, und zwar einmütig im ganzen Ausschuß, eingenommen haben, so deswegen, weil wir zwar der werdenden Mutter und der jungen Mutter jeden Schutz und jede Hilfe gewähren wollen, aber nicht so, daß darunter die Familie zu leiden hat,
bei der sie in Beschäftigung ist. Einmal kann die Hausgehilfin manche Arbeiten ebenso wie die Hausfrau und Mutter verrichten; die generellen Beschäftigungsverbote der §§ 3 und 4 gelten ja für jede werdende Mutter, auch wenn sie in der Hauswirtschaft beschäftigt ist. Soweit ihr also Arbeiten zugemutet werden, die sie leisten kann, sind wir der Überzeugung — und darin haben uns gerade auch die Ärzte des Ausschusses unterstützt —, daß für die Frau diese Arbeiten im Haushalt nur zuträglich sind und daß darum das Beschäftigungsverbot für die in der Hauswirtschaft beschäftigte Frau ausreichend ist, wenn es auf vier Wochen vor der Entbindung beschränkt wird.
Ebenso ist der Kündigungsschutz für die Hausgehilfin, der in § 9 festgelegt ist, von uns festzuhalten, weil wir es nicht einfach gelten lassen
können, daß eine Hausfrau eine Schwangere bei
sich behalten muß, wenn das Verhältnis zwischen
beiden unerträglich wird. Es ist ein großer Unterschied zwischen der Beschäftigung in der gewerblichen Wirtschaft oder in einem größeren Betrieb
und der Beschäftigung in der Hauswirtschaft, wo
ein viel engeres Zusammenleben und Zusammenarbeiten der Hausfrau und der Angestellten besteht und wo außerdem, wie schon Frau Dr. Rehling in ihrem Bericht ausgeführt hat, vielfach aus
wohnlichen, aus sozialen und auch aus erziehlichen
Gründen ein Zusammenbleiben nicht möglich ist.
Bleibt die Hausangestellte im beiderseitigen Einverständnis, dann ist es etwas anderes.
In § 5 wünscht Frau Thiele die Änderung, daß bei der Einstellung eine schwangere Frau nicht verpflichtet werden solle, dem Arbeitgeber ihren Zustand bekanntzugeben. Wir haben die Formulierung so gefaßt, daß es heißt, sie „solle" dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen. Darin liegt auch kein Zwang, und außerdem ist im zivilen Arbeitsrecht längst schon festgelegt, daß ein solcher Zwang nicht ausgeübt werden kann.
Was die nachträgliche Auszahlung des Wochen-und Stillgeldes anlangt, so haben wir uns in § 13 Abs. 5 an die Vorschriften der RVO, der Krankenversicherung, der Lohnauszahlung usw. angeschlossen und sehen gar nicht ein, warum hier nicht dieselbe Form der Auszahlung beibehalten werden soll.
Schließlich noch die Durchführung der Aufsicht unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaft und des Betriebsrates. Es ist uns nur erwünscht, wenn sich Betriebsrat und Gewerkschaft, soweit sie in einem Betrieb vertreten sind, an dieser Aufsicht mitbeteiligen. Aber das hier im Gesetz festzulegen, halten wir nicht für richtig. Je besser der Betriebsrat und die Gewerkschaft sich dafür verantwortlich fühlen, um so geordneter ist dieser Betrieb.
Im übrigen darf ich wohl sagen: Meine Fraktion begrüßt es sehr, daß wir dieses Gesetz zum Schutze der Mutter jetzt soweit fertiggestellt haben, um es heute hoffentlich verabschieden zu können.