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ID0118010900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 180. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Dezember 1951 7469 180. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. Dezember 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7471A, 7530A Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über das Paßwesen 7471B Vierten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . 7471B Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei 7471C Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft 7471C Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 7471C Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und drei Zusatzvereinbarungen . . 7471C Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll . . . . 7471C Gesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande . . . . 7471C Gesetz über die Feststellung von Mindestarbeitsbedingungen 7471C Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes 7471C Gesetz zur Anpassung der Facharztordnung für die deutschen Ärzte an die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft und Praxis 7471C Anfrage Nr. 234 der Abg. Strauß, Dr. Jaeger u. Gen. betr. Einstellungsbedingungen für den öffentlichen Dienst (Nrn. 2855, 2930 der Drucksachen) 7471C Anfrage Nr. 232 der Abg. Hoffmann (Lindlar), Frau Wessel und Fraktion betr. Auszahlung für Wildschäden in den von den Besatzungsmächten beschlagnahmten Jagdrevieren (Nrn. 2827, 2931 der Drucksachen) 7471D Bericht des Bundesministers des Innern über die Regelung der Winterbeihilfe (Nr. 2929 der Drucksachen) 7471D Bericht des Bundesministers für Arbeit über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 2928 der Drucksachen) 7471D Teilnahme von Mitgliedern der Türkischen Großen Nationalversammlung als Gäste an der Sitzung 7471D Präsident Dr. Ehlers . . . . 7471D, 7473B Muhlis Tumay, Erster Vizepräsident der Türkischen Großen Nationalversammlung 7472D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht über Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Nr. 2831 der Drucksachen) 7473B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 7473C Müller (Frankfurt) (KPD) 7473D Wehner (SPD) 7474C Beschlußfassung 7474D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums betr. Bekanntgabe des Bundesjugendplans 1951/52 (Nr 2840 der Drucksachen) 7475A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 7475A, 7487C Frau Keilhack (SPD) 7478C Frau Rösch (CDU) 7482A Ribbeheger (Z) 7483B Frau Thiele (KPD) 7483C Dr. Mende (FDP) 7485B Ausschußüberweisung 7488B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Mißbilligung der Haltung des Bundesminister der Justiz Dr. Dehler (Nr. 2714 [neu] der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung der Haltung des Bundesministers der Justiz Dr. Dehler (Nr. 2897 der Drucksachen) 7488B zur Sache: Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 7488B, 7502B Bazille (SPD), Antragsteller 7490C, 7497D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 7492A, 7499D Wönner (SPD) 7493C Renner (KPD) 7495B Euler (FDP) 7496D Willenberg (Z) 7498D Dr. Hammer (FDP) 7499A Dr. Krone (CDU) 7503B zur Geschäftsordnung: Ewers (DP) 7501B Ritzel (SPD) 7501C Beschlußfassung 7503B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Nachweisungen der Ausführung von Beschlüssen des Bundestages (Nr. 2833 der Drucksachen) 7503C, 7505B Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 7505C Müller (Hessen) (SPD) 7505D Ewers (DP) 7506C Ausschußüberweisung 7506D Beratung des Antrags der Abg. Jacobi, Dr. Dresbach, Dr. Becker (Hersfeld), Dr. Reismann u. Gen. betr. Ausschuß für Kommunalpolitik (Nr. 2834 der Drucksachen) 7503C zur Sache: Dr. Dresbach (CDU), Antragsteller . . 7503D zur Geschäftsordnung: Dr. Mende (FDP) 7505A Mellies (SPD) 7505B Beschlußfassung 7505B Beratung der Übersicht Nr. 43 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestags über Petitionen (Umdruck Nr. 378) 7506D Beschlußfassung 7506D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über die Haushaltsrechnungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets für die Rechnungsjahre 1947, 1948 und für das Rechnungsjahr 1949 (1. April bis 20. September 1949) (Nr. 2907 der Drucksachen) 7506D Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 7507A Schoettle (SPD) 7509C Bausch (CDU) 7510C Beschlußfassung 7511C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Außerkraftsetzung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundesministers für Wohnungsbau vom 29. November 1951 PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts (Nr. 2887 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Altbaumieten (Nr. 2913 der Drucksachen) 7511C Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 7511D, 7517D Jacobi (SPD), Antragsteller 7513A, 7517B Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 7515B, 7517A Froehlich (BHE-DG) 7516B Wirths (FDP) 7517B Beschlußfassung - 7518B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Mutter (Mutterschutzgesetz) (Nr. 1182 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 2876 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 394, 395) 7518B Frau Dr. Rehling (CDU), als Berichterstatterin 7526C als Berichterstatterin 7518C Frau Thiele (KPD) 7523B 7527A, C, 7528 A, D Frau Albrecht (SPD) 7523C Frau Arnold (Z) 7523D Frau Dr. Ilk (FDP) . . 7524C, 7526B, 7528A Frau Heiler (CDU) 7525A Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 7525D Frau Kipp-Kaule (SPD) 7529B Frau Kalinke (DP) 7529C Abstimmungen 7526D, 7527B, D, 7528B, 7529A, D Beratung des Antrags der DP betr. Ergänzung zur Zwölften Aufbau-Verordnung der Sozialversicherung (Nr. 2862 der Drucksachen) 7530A Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 7530A Ausschußüberweisung 7530C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Klage der sozialdemokratischen Fraktion des Bundestages gegen die Bundesregierung betr. Petersberger Abkommen (Nr. 2877 der Drucksachen) 7530C Dr. Kopf (CDU), Berichterstatter 7530C, 7533C Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter . . 7531C Beschlußfassung 7533C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (Nr. 2873 der Drucksachen) 7533C Ausschußüberweisung 7533C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (Nr. 2908 der Drucksachen) 7533D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 7533D Seuffert (SPD) 7534C, 7535C Dr. Preusker (FDP) 7535A, D Scharnberg (CDU) 7535B Ausschußüberweisung . . . . . . . . 7535D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 2849 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2909 der Drucksachen zu Nr. 2909) . 7536A Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 7536A Beschlußfassung 7536B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) (Nr. 2872 der Drucksachen) 7536C Reitzner (SPD) 7536D Ausschußüberweisung 7537A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (Nr. 2866 der Drucksachen) 7537A Ausschußüberweisung 7537A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) (Nr. 2870 der Drucksachen) 7537A Ausschußüberweisung 7537B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 7 Abs. 2 des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes (Nr. 2847 der Drucksachen) 7537B Ausschußüberweisung 7537B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere (Nr. 2715 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2910 der Drucksachen) . . . . 7537B Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . 7537B Beschlußfassung 7537C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldeverkehr Atlantik City 1947 (Nr. 2595 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) (Nr. 2911 der Drucksachen) . . . 7537C Beschlußfassung 7537D Nächste Sitzung 7537D Die Sitzung wird um 13 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Hugo Paul


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (KPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)

    Meine Damen und Herren! Ich war erstaunt darüber, mit weicher leichten Handbewegung der Wohnungsbauminister über die Erhöhung der Mieten hinweggeht. Er sagt einfach: Die meisten Geschäftsleute können diese Mieten ja tragen. Über die geplante Erhöhung der Mieten für die Wohnungen sagt er: Darüber wollen wir dann noch reden.
    Es ist ein gefährlicher Weg, auch auf dem Gebiete der Wohnraumbewirtschaftung und der Vermietung nun die freie Marktwirtschaft durchzusetzen. Damit würde einfach der Ausbeutung der breiten Massen Tür und Tor geöffnet. Wenn man glaubt, nun Mieter gegen Vermieter ausspielen zu können

    (Abg. Lücke: Das tun wir nicht!)

    oder einen Teil der Geschäftsleute gegen die anderen, dann dürfte dieser Versuch fehl am Platze sein.


    (Paul [Düsseldorf])

    Mieter und Vermieter müssen sich gegen diese Politik der Adenauer-Regierung wenden. Man kann auch den Vermietern bei der Wiederinstandsetzung ihrer Häuser helfen, wenn man nicht dauernd die Steuern erhöhen, sondern wenn man sie senken würde.

    (Abg. Lücke: Ist das Ihre Mittelstandspolitik, Herr Paul? — Abg. Hilbert: Ein neuer Mittelstandsredner!)

    Es ist hier weiter gesagt worden, daß die richterliche Vertragshilfe in äußerst ernsten Fällen in Anwendung kommen könne. Das ist doch nur ein Heftpflaster, um diese Verordnung der öffentlichkeit irgendwie schmackhaft zu machen.

    (Zuruf von der CDU: Wenn man es groß genug macht, heilt es!)

    In Wirklichkeit denkt man gar nicht daran, den kleinen Leuten und Handwerksmeistern zu helfen, sondern sie werden belastet, und sie müssen nun zahlen.
    Die rechtliche Seite dieser Verordnung wurde bereits behandelt. Ich bin kein Jurist; aber selbst bürgerliche Zeitungen, selbst Zeitungen, die der Regierung nahestehen, bezweifeln das Recht der Regierung zur Herausgabe solcher Verordnungen. Wir sind der Meinung, daß nicht allein die juristische und die verfassungsrechtliche Seite für die Korrigierung dieses Schrittes maßgebend sein sollte, sondern daß die tatsächliche Belastung der breiten Massen ausschlaggebend sein sollte.
    Wer für sich in Anspruch nimmt, für den Mittelstand und für die Bevölkerung einzutreten, der sollte unserem Antrag seine Zustimmung geben, um so die Verordnung aus dem Wege zu schaffen.

    (Beifall bei der KPD.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung zu den beiden Anträgen.
Anträge auf Ausschußüberweisung sind nicht gestellt worden.
Ich komme zunächst zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache Nr. 2913 betreffend Altbaumieten. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? —

(Abg. Renner: Trotz der Regierungszusagen? Ihr seid ja Helden!)

Das erste war die Mehrheit. Der Antrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der KPD auf Drucksache Nr. 2887. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrage zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Dieser Antrag ist bei Enthaltungen abgelehnt.

(Unruhe links.)

Herr Abgeordneter Jacobi, ich habe offenbar eine richtige Feststellung getroffen, oder wollen Sie sie anzweifeln?

(Widerspruch und Heiterkeit links.)

Damit, meine Damen und Herren, ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Ich rufe auf den Punkt 9 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Mutter (Mutterschutzgesetz) (Nr. 1182 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß)


(Nr. 2876 der Drucksachen; Umdruck Nr. 394).

Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Dr. Rehling. — Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Aussprachezeit von 90 Minuten für die dritte Beratung vor in der Hoffnung, daß sie nicht in Anspruch genommen werden. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Frau Dr. Rehling (CDU), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! In der 80. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde der Antrag der SPD-Fraktion — Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Mutter (Mutterschutzgesetz), Nr. 1182 der Drucksachen — den Ausschüssen für Sozialpolitik — dieser war federführend — sowie für Arbeit und für Fragen des Gesundheitswesens überwiesen. Diese haben ihn in 18 Sitzungen eingehend beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 2876 vor.
Schon bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs war darauf hingewiesen worden, daß § 13 des Entwurfs Drucksache Nr. 1182 eine nach Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht mögliche generelle Ermächtigung an den Bundesarbeitsminister betreffend Erlaß von Durchführungsbestimmungen enthält. Dieser Rechtslage ist Rechnung getragen worden. Die Ausschüsse entschieden sich dafür, statt einer Reihe von Einzelermächtigungen die Durchführungsbestimmungen zum geltenden Mutterschutzgesetz von 1942, soweit sie Rechtsvorschriften enthalten, in das Gesetz selbst einzubauen, und beauftragten das Bundesarbeitsministerium, den Entwurf entsprechend zu erweitern. Aus dieser Verfahrensweise erklärt sich der wesentlich größere Umfang der Ausschußfassung, verglichen mit der des Entwurfs Drucksache Nr. 1182.
Die dem Entwurf der SPD-Fraktion vorangestellte Präambel wurde von den Ausschüssen auf einstimmigen Beschluß hin gestrichen, weil sie die Möglichkeit zu einer unerwünschten Ausweitung des Gesetzes bietet. Ebenfalls gestrichen worden ist § 9 der Entwurfs-Drucksache Nr. 1182 — Kindertagesstätten —, da die Mehrheit der Ausschußmitglieder grundsätzliche Bedenken hatte, eine solche Bestimmung, die zu treffen weitgehend Angelegenheit der Länder bzw. der Gemeinden ist, in das Gesetz aufzunehmen. Die Frage der Kindertagesstätten sollte nach Ansicht der Mehrheit der Ausschußmitglieder in der Gesetzgebung der Jugendwohlfahrt geregelt werden.
Die Ausschüsse stimmten dem Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums zu, das Gesetz um der größeren Übersichtlichkeit willen in sieben verschiedene Abschnitte zu unterteilen, deren erster den Geltungsbereich festlegt.
Die in § 1 Abs. 1 des SPD-Entwurfs vorgesehene Ausweitung des Geltungsbereichs — Ausweitung im Vergleich mit dem Mutterschutzgesetz von 1942 — ist sehr eingehend erörtert worden. Eine Reihe von Ausschußmitgliedern hatte starke Bedenken gegen die Einbeziehung der in der Hauswirtschaft tätigen Frauen und hat einer solchen schließlich nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß für diesen Arbeitnehmerinnenkreis in einzelnen Paragraphen jeweils eine Sonderregelung getroffen wird.
Gegenstand sehr ausführlicher, wiederholter Debatten war die von den Antragstellern befürwortete Einbeziehung der Beamtin in das vorliegende Gesetz. Für diese war durch Runderlaß des


(Frau Dr. Rehling)

Reichsministers des Innern vom 12. Januar 1944, der die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 5 und des § 8 des Mutterschutzgesetzes von 1942 auf die Beamtin anordnet, im Verwaltungsweg eine Regelung getroffen. Die antragstellende Fraktion wollte sie aber ausdrücklich in dieses Gesetz mit aufnehmen. Für die Ablehnung durch die Mehrheit der Ausschußmitglieder waren im wesentlichen folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Der Mutterschutz gehört als Teil des Arbeitsschutzes nach herrschender Meinung in das Gebiet des Arbeitsrechts, dessen Bestimmungen nur für Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf die Beamtin, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn steht und nach § 36 des Deutschen Beamtengesetzes Anspruch auf Fürsorge und Schutz durch den Staat hat, ist unnötig. Ferner wurde bezweifelt, daß eine ins einzelne gehende bundesgesetzliche Regelung des Mutterschutzes für die Beamtinnen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Rücksicht auf die Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 75 des Grundgesetzes zulässig sei. Übereinstimmend waren alle Ausschußmitglieder der Meinung, daß der Beamtin — hierbei wurde besonders auf die Schutzbedürftigkeit der Beamtin auf Widerruf und der Beamtenanwärterin hingewiesen — der gleiche Schutz zugestanden werden müsse wie den übrigen durch dieses Gesetz geschützten Frauen. Die Einbeziehung der Beamtin wurde mit 12 gegen 9 Stimmen abgelehnt, während die folgende, von einem Vertreter der Mehrheit beantragte Entschließung einstimmig angenommen wurde:
Die Bundesregierung wird beauftragt, im Rahmen des Beamtenrechts dafür Sorge zu tragen, daß die im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch den Beamtinnen in gleicher Weise zugestanden werden.
Diese Entschließung zum § 1 des Ausschußentwurfs wird dem Hause in dritter Lesung zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
In § 1 Abs. 2 des SPD-Entwurfs wird dem Arbeitsminister die Ermächtigung zugesprochen, Vorschriften über einen entsprechenden Mutterschutz für die Ehefrauen der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Handwerker, Landwirte und sonstigen Gewerbetreibenden sowie der Angehörigen der freien Berufe und deren mithelfende Familienangehörige zu erlassen. Die Mehrheit der Ausschußmitglieder vertrat die Auffassung, daß erstens eine solch umfassende Ermächtigung an den Bundesarbeitsminister nach Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht möglich sei, und daß zweitens eine derartige Ausweitung im Rahmen dieses Gesetzes schon wegen der finanziellen Auswirkung einer solchen Maßnahme nicht angebracht sei; das Gesetz müsse vielmehr auf weibliche Arbeitnehmer in abhängiger Stellung beschränkt bleiben.
Auf die Mitteilung des Vertreters des Bundesinnenministeriums hin, daß in diesem Ministerium ein Gesetz für Mutter und Kind in Vorbereitung sei, das Bestimmungen für eine erweiterte Fürsorge für werdende Mütter vorsehe, beschlossen die Ausschüsse, dem Hause den Fortfall der Ermächtigung zu empfehlen und ihm für die 3. Lesung die Annahme folgender Entschließung zu § 1 vorzuschlagen:
Der Bundestag gibt der Erwartung Ausdruck, daß der vom Bundesinnenministerium vorbereitete Gesetzentwurf zum Schutz von Mutter und Kind eine über den derzeitigen Stand hinausgehende Fürsorge für solche werdenden Mütter vorsieht, die im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter nicht erfaßt werden.
Nachdem der Geltungsbereich auf die in abhängiger Stellung tätige erwerbstätige Frau beschränkt
ist, beschloß der Ausschuß, die Überschrift entsprechend zu ändern und die Fassung von 1942
„Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter

(Mutterschutzgesetz)" wiederherzustellen.

Nach § 1 Abs. a) gilt das vorliegende Gesetz für Frauen, die in einem „Arbeitsverhältnis" stehen. In den Ausschußberatungen wurde ausdrücklich Wert darauf gelegt, zu betonen, daß Lehrlinge und Anlernlinge einbegriffen sind. Die Formulierung „Arbeitsverhältnis" wurde der in einem früheren Stadium der Beratungen gewählten Fassung „Beschäftigungsverhältnis" vorgezogen, weil in einer Reihe von Gesetzesparagraphen die Rede ist von „Arbeitsverträgen", „Arbeitsverhältnis", „Arbeitsentgelt", „Verdienst", „Kündigung", die auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten, während nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit der Ausschüsse der Begriff „Beschäftigungsverhältnis" mehrdeutig ist und bei ihm in der Regel an das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis im Sinne der RVO. gedacht wird. Die Ausschüsse legten Wert darauf, ausdrücklich festzustellen, daß durch das Festhalten an der Formulierung „Arbeitsverhältnis" einer späteren Regelung durch ein Berufsausbildungsgesetz nicht vorgegriffen werden soll.
Da das Heimarbeitsverhältnis bisher nicht als echtes Arbeitsverhältnis gilt, ist der durch dieses Gesetz geschützte Kreis der Heimarbeiterinnen in I § 1 Abs. 1 b) gesondert aufgeführt. § 24 der Schlußbestimmungen weist noch besonders auf die unterschiedliche Terminologie hin. Ebenso sind in den einzelnen Paragraphen die sie betreffenden Bestimmungen jeweils in einem besonderen Absatz niedergelegt, unter Bezugnahme auf das inzwischen verabschiedete Heimarbeitsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 b gilt das Gesetz für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951. Ausdrücklich hinzugefügt sind die Worte „soweit sie am Stück mitarbeiten", weil in Heimarbeit Beschäftigte, soweit sie selbst als Arbeitgeber fremder Hilfskräfte auftreten, nicht nach diesem Gesetz geschützt werden sollen.
§ 2 enthält eine Begriffsbestimmung für die im Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigten Frauen, die in dieses Gesetz einbezogen werden sollen.
Der Zweite Abschnitt befaßt sich mit den Beschäftigungsverboten vor und nach der Niederkunft. Während nach altem Recht die werdende Mutter in den letzten sechs Wochen „auf ihr Verlangen" — im SPD-Entwurf Drucksache Nr. 1182 heißt es „auf ihren Antrag" — von jeder Arbeit befreit werden mußte, ist nach der Ausschußfassung die Beschäftigung in den letzten sechs Wochen grundsätzlich verboten. Allerdings ist die Möglichkeit, daß sie sich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, vorgesehen. Die Ausschüsse hielten es jedoch für notwendig, auch die Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs dieser Erklärung in das Gesetz aufzunehmen.
Abweichend von der sonst allgemein geltenden Schutzfrist von sechs Wochen vor der Niederkunft ist diese für Hausgehilfinnen und Tagesmädchen


(Frau Dr. Rehling)

in § 3 auf vier Wochen festgesetzt, da die Mehrheit der Ausschußmitglieder der Meinung war, daß leichtere Hausarbeiten ohne Schädigung der Gesundheit von Mutter und Kind bis zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden können.
In dem im zweiten Absatz des § 4 aufgeführten Katalog der Beschäftigungsverbote, die im alten Recht in den Durchführungsbestimmungen niedergelegt waren, ist unter 2 c) neu hinzugefügt worden:
... Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
Ferner hat man außer den Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung auch noch die „gleichartigen Geräte" angeführt. Der medizinische Sachverständige des Bundesarbeitsministeriums stellte unter Zustimmung der Ärzte unter den Ausschußmitgliedern fest, daß nach ärztlicher Auffassung die Beschäftigungsverbote erst dann in Kraft träten, wenn das Vorliegen einer Schwangerschaft eindeutig feststellbar sei, was erst nach Ablauf des zweiten Monats möglich sei. Bei der Formulierung des § 4 Abs. 4 ist Rücksicht genommen auf Art. 68 des Grundgesetzes, der an die Ermächtigung einer Exekutivbehörde zum Erlaß von Rechtsvorschriften bestimmte Anforderungen stellt, die in der Fassung des § 13 des SPD-Entwurfs nicht erfüllt waren.
In Abs. 5 ist klargestellt, daß das Gewerbeaufsichtsamt in Abweichung von der bisher geübten Praxis nicht mehr befugt ist, generelle Vorschriften für seinen Bezirk zu erlassen, sondern daß es nur noch zu Anordnungen und Entscheidungen in Einzelfällen berechtigt ist. Die Vorschriften über die Mitteilungspflicht und das ärztliche Zeugnis in § 5 entsprechen inhaltlich dem § 8 im Entwurf Drucksache Nr. 1182 und dem Mutterschutzgesetz von 1942. Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums umgestellt worden, da der bisherige Abs. 2 eine vom Beginn der Schwangerschaft an zu beachtende Vorschrift aufstellt, während es sich bei dem alten Abs. 1 um eine Spezialanweisung für die Berechnung der Sechswochenfrist handelt. Neu ist in Abs. 1 der Ausschußfassung die Pflicht des Arbeitgebers zur Meldung an das. Gewerbeaufsichtsamt. Wenn dieses eine wirksame Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes in Haushalten, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betrieben ausüben soll, muß es wissen, wo sich werdende Mütter befinden.
In den Ausschüssen ist die Frage ausgiebig erörtert worden, ob man eine Änderung bezüglich des Kostenträgers für das ärztliche Attest treffen solle, indem man die Krankenkassen damit belaste und nur in solchen Fällen, in denen sie nicht zahlten, den Arbeitgeber. Es wurde aber bei der bisherigen Regelung belassen, da es nicht opportun erschien, in dem vorliegenden Gesetz eine Verzahnung mit dem Krankenkassenrecht vorzunehmen.

(Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)

Die Bestimmungen über Beschäftigungsverbote nach der Niederkunft in § 6 gelten einheitlich für alle durch dieses Gesetz geschützten Frauen und entsprechen dem bisherigen Recht.
Entsprechend der Meinung der Ausschüsse ist der in § 7 Abs. 1 genannte Begriff „Stillzeiten" abweichend von den Bestimmungen in § 7 des Entwurfs Drucksache Nr. 1182 in Mindeststillzeiten umgewandelt worden, wie sie das Mutterschutzgesetz von 1942 auch vorsah. Zwei Stillpausen werden erst bei mehr als achtstündiger Arbeitszeit gewährt. Die übrigen Bestimmungen sind unverandert. Neu ist die Bestimmung in Abs. 4, durch welche der Heimarbeiterin und den ihr Gleichgestellten eine Stillzeit zugebilligt und dafür ein Entgelt von 75 % eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, aber mindestens 0,40 DM zu zahlen ist. Dies wurde damit begründet, daß sie in dieser Zeit größere Schwierigkeiten habe, da sie bestimmte Arbeitsmengen zugeteilt bekomme, bei denen sie an und für sich keine Zeit erübrigen könne. Es wurde geltend gemacht, daß von dem zuständigen Heimarbeitsausschuß die Arbeitsmenge so festgesetzt werden müsse, daß die Stillzeit berücksichtigt sei.
Die in § 8 enthaltenen Verbote, werdende und stillende Mütter mit Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu beschäftigen, die dem bisher geltenden Recht entsprechen, machen eine Reihe von Ausnahmen für die Haus- und Landwirtschaft erforderlich. Ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für werdende und stillende Mütter ist in Privathaushalten weder notwendig noch durchführbar. In Abs. 2 ist durch Angabe bestimmter Stundenzahlen eine Höchstarbeitszeit festgelegt, und zwar mit Rücksicht darauf, daß es für viele neuerdings unter das Gesetz fallende Beschäftigte eine gesetzliche Vorschrift über die regelmäßige Arbeitszeit nicht gibt. So fehlen z. B. für die in der Hauswirtschaft Tätigen Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit überhaupt. In Abs. 2 a) ist für die im Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten und für die in der Landwirtschaft Beschäftigten die Höchstarbeitszeit auf 9 1/2 Stunden täglich und 108 Stunden in der Doppelwoche festgelegt. Bei der Ausnahme, die wie bisher für die in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen gemacht wird, ist die Grenze von 23 Uhr auf 22 Uhr herabgesetzt worden. Der Beginn des Melkens von Vieh in der Landwirtschaft ist auf 5 Uhr festgesetzt worden.
Eine Verbesserung gegenüber dem alten Recht ist es, daß die Ausnahmeerlaubnis für mehrschichtige Betriebe, in wöchentlichem Wechsel bis 23 Uhr arbeiten zu lassen, nicht aufrechterhalten wurde. Den dringlichen Vorstellungen der Vertreterin des Bundespostministeriums gegenüber waren die Ausschüsse der Auffassung, daß es auch in diesen Betrieben möglich sein müsse, werdende und stillende Mütter nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr früh zu beschäftigen. Es wurde allerdings Wert darauf gelegt, im Gesetz festzuhalten, daß nur in „begründeten Einzelfällen" Ausnahmen vom Gewerbeaufsichtsamt zugelassen werden können.
Zu den Betrieben unter Abs. 4, die werdende und stillende Mütter abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigen dürfen, sind die Badeanstalten neu hinzugekommen, weil diese für große Städte und Kurorte von Bedeutung sind.
Der Dritte Abschnitt befaßt sich in § 9 mit den Kündigungsbeschränkungen, die auf Beschluß des Ausschusses von der Vertreterin des Bundesarbeitsministeriums neu formuliert wurden. Grundsätzlich soll der werdenden Mutter während der Schwangerschaft und für vier Monate nach der


(Frau Dr. Rehling)

Entbindung jede Sorge um den Arbeitsplatz ferngehalten werden. Es darf ihr also in dieser Zeit grundsätzlich nicht gekündigt werden. Den Hinweis auf den „wichtigen Grund", der der zuständigen Arbeitsbehörde gestattet, ausnahmsweise die Kündigung zuzulassen, hat man fallen lassen, um alle Anklange an den „wichtigen Grund" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und des sonstigen Zivilrechts zu vermeiden. Es handelt sich hier lediglich um die Erteilung einer Erlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde, wie es sie auch sonst vielfach gibt und welche Voraussetzung ist für die Zulässigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber. Die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde prüft, ob ein „besonderer Fall", der ausnahmsweise die Kündigung rechtfertigt, vorliegt. Sie kann gleichzeitig bestimmen, daß der werdenden Mutter oder Wöchnerin die Leistungen nach § 13 — Wochengeld — zu gewähren sind.
Die Absätze 1 und 2 des § 9 verbieten die Lösung des Vertrags mit der in Heimarbeit beschäftigten schwangeren Frau. Diese Vorschrift ist noch nicht von unmittelbarer praktischer Bedeutung, da allein damit diesen Frauen das Arbeitsentgelt noch nicht gesichert ist. Deswegen wurde in Abs. 3 ergänzend die Bestimmung aufgenommen, daß sie nicht gegen ihren Willen von Heimarbeit ausgeschlossen werden kann.
Für die Hausgehilfinnen und Tagesmädchen hielt die Mehrheit der Ausschußmitglieder eine Sonderregelung für unbedingt erforderlich, und zwar aus der Erwägung heraus, daß hier eine ganz andere Form des Zusammenlebens gegeben ist als im Betrieb. Sie vertraten den Standpunkt, daß es unter Umständen dem Arbeitgeber nach seinen sozialen, familiären oder Wohnverhältnissen nicht zugemutet werden könne, eine schwangere Hausgehilfin zu behalten. Nach lebhafter Diskussion wurde beschlossen, daß nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft die Kündigung ausgesprochen werden darf, ohne daß eine Instanz nachprüft und eine besondere Genehmigung erteilt.
Im Vierten Abschnitt - Leistungen — sind unter § 10 die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten zusammengefaßt. Soweit die Frau infolge krankhaften Verlaufs der Schwangerschaft oder aus ähnlichen Gründen vollständig die Arbeit aussetzen muß, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB, des HGB und der Gewerbeordnung über die Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts im Falle unverschuldeter Verhinderung an der Dienstleistung und im Krankheitsfalle. Da es sich hier in der Regel um eine Krankheit handelt, tritt außerdem die gesetzliche Krankenversicherung mit ihren Leistungen ein. Dem Arbeitgeber in diesen Fällen den vollen Lohnausgleich aufzuerlegen, ihn eventuell für viele Monate zur vollen Weiterzahlung des Gehalts zu verpflichten, würde nicht zu rechtfertigen sein. Wenn dagegen die Frau auf Grund' der Beschäftigungsverbote des § 4 — schwere körperliche Arbeit, die jeder schwangeren Frau schädlich ist — mit der Arbeit aussetzen oder mit leichteren Arbeiten beschäftigt werden muß, so soll ihr kein Ausfall in ihren Einnahmen entstehen. Der Arbeitgeber hat vielmehr den bisherigen Durchschnittsverdienst weiter zu zahlen.
Die Ausschüsse haben in § 10 Abs. 2 diejenigen Frauen, die im Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten als Aufwarte- oder Waschfrauen beschäftigt sind, ausdrücklich ausgenommen, da es für den Arbeitgeber als nicht zumutbar angesehen wurde, für solche Frauen unter Umständen monatelang das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen oder sie mit anderen Arbeiten, an deren Erledigung durch eine bezahlte Kraft er nicht interessiert ist, zu beschäftigen.
Die in § 9 Abs. 2 zugestandene Ausnahme vom Kündigungsverbot für die Hausgehilfinnen und Tagesmädchen machte es notwendig, Bestimmungen einzubauen, die sie in den Leistungen den anderen in diesem Gesetz geschützten Frauen gleichstellen. Das ist in § 11 Abs. 1 ausdrücklich geschehen. Es sind eingehende Beratungen darüber gepflogen worden, wie die Zeit von der Entlassung bis zum Beginn der Wochengeldleistungen nach § 13 überbrückt werden kann, damit eine wirtschaftliche Sicherstellung der Entlassenen gewährleistet ist. Die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung wurde als nicht ausreichend angesehen und eine Sonderunterstützung beschlossen. Die Bestimmungen darüber sind in § 11 Abs. 2 enthalten. Es wurde davon abgesehen, den Bezug der Sonderunterstützung an die Bedingung zu knüpfen, daß sich die Hausgehilfin nach der Entlassung Arbeit suchend beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat, da es praktisch unmöglich ist, eine Hausgehilfin in diesem Zustand in eine neue Stelle zu vermitteln.
Der Anregung einzelner Auschußmitglieder, den Kreis der hiernach zu unterstützenden Frauen auf alle während der Schwangerschaft ihren Arbeitsplatz verlierenden Frauen auszudehnen, wurde im Hinblick auf die zu erwartenden Weiterungen abgelehnt.
Die Sonderunterstützung ist von den Krankenkassen zu gewähren. Über den zahlenmäßig in Frage kommenden Personenkreis sind auf Verlangen der Ausschüsse Ermittlungen vom Bundesarbeitsministerium angestellt worden. Die nach der Arbeitsstatistik vom 31. Oktober 1950 in Betracht kommende Zahl konnte naturgemäß nicht exakt festgestellt werden; man mußte sich mit einer Schätzung begnügen. Danach ist jährlich mit rund 7000 Frauen zu rechnen, für welche die Sonderunterstützung in Frage kommt. Es wäre also jährlich ein Betrag von etwa 1,4 Millionen DM erforderlich.
§ 7 des SPD-Entwurfs billigte ebenso wie das Mutterschutzgesetz von 1942 allen Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, und zwar sowohl den pflicht- wie den freiwillig versicherten, die Zahlung des Wochen- und Stillgeldes zu, während den anderen Frauen das regelmäßige Entgelt vom Arbeitgeber weiter zu zahlen ist. Es tauchten im Ausschuß Bedenken auf, ob diese Trennungslinie richtig gezogen sei und ob sie nicht besser zwischen den pflichtversicherten Frauen einerseits und allen anderen andererseits gezogen werden müsse. Diese Auffassung wurde damit begründet, daß es nicht einzusehen ist, warum der Arbeitgeber, der an der Zahlung der Beiträge der freiwillig versicherten Arbeitnehmerin keinen Anteil hat, zu Lasten der Krankenkasse von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit werden soll. Der Ausschuß beschloß mit 9 zu 3 Stimmen die neue Trennungslinie und trug damit auch den im Schreiben des Bundesfinanzministers vom 24. Januar 1951 geäußerten Bedenken Rechnung.
Die Bestimmungen über die Leistungen an Wochen- und Stillgeld an die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Frauen


(Frau Dr. Rehling)

sind wiederholt Gegenstand sehr eingehender und sorgfältiger Beratungen gewesen. Es wurde erwogen, ob eine mißbräuchliche Beanspruchung des Wochengeldes durch die Frauen dadurch ausgeschlossen werden könne, daß die Gesamtbezugszeit von Wochengeld auf zwölf Wochen beschränkt wird. Nach längerer Aussprache hielt der Ausschuß eine solche Sicherung für unmöglich.
Bei Abs. 2 ist an die Fälle der §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 c der Gewerbeordnung gedacht, in denen die Frage der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts rechtlich zweifelhaft ist. Da hier in vielen Fällen der Arbeitgeber die Weiterzahlung verweigern wird, die hochschwangere Frau aber gerade in diesem Zustand nicht ohne Unterhaltsmittel sein soll, ist vorgesehen, daß, wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert, zunächst die Krankenkasse leisten soll.
Aus der Diskussion ergab sich ferner die Notwendigkeit, das Verhältnis der Wochengeldleistungen zum Arbeitsentgelt in diesem Gesetz genau zu fixieren. Hier eine allen Anforderungen gerecht werdende Lösung zu finden, hat den Ausschuß sehr viel Kopfzerbrechen gekostet. Es ging vor allem darum, der Frau mit den gesetzlichen Schutzfristen den Anreiz zur Arbeit und damit zum Doppelverdienst vor der Entbindung zu nehmen, ein Grundsatz, der auch international bei den Schutzbestimmungen für die erwerbstätige werdende Mutter vertreten wird. Daher soll ihr Wochengeld in voller Höhe des Arbeitsentgelts gewährt werden. Es soll verhindert werden, daß sich die Frau zwei Einnahmen verschafft, indem sie während der Schutzfristen gegen Entgelt arbeitet. Andererseits besteht weder die Absicht noch die Berechtigung oder Möglichkeit, jede Arbeit, etwa Hilfe in der Nachbarschaft gegen Sachleistungen, zu verbieten. Mit der in Abs. 4 a und b gefundenen Formulierung glaubt der Ausschuß, das Verhältnis zwischen den Leistungen nach § 13 Abs. 1 und 2 und dem Arbeitsentgelt klar zum Ausdruck gebracht zu haben.
Wichtig ist, daß in Abs. 7 auch d e n pflichtversicherten Frauen die Leistungen nach § 13 gewährt werden sollen, die wegen ihrer Schwangerschaft unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt und deshalb aus der Versicherung ausgeschieden sind, während das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wurde.
§ 13 Abs. 9 verhindert, daß gleichzeitig Wochen-
und Stillgeld gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Bestimmungen nach § 13 Abs. 1 und 5 gezahlt wird.
Schon in der vom Wirtschaftsrat vorgenommenen Überarbeitung des § 7 des Mutterschutzgesetzes von 1942 waren das Wochengeld auf mindestens 3 DM täglich und das Stillgeld auf 0,75 DM pro Tag festgesetzt worden. Die Ausschüsse haben trotz vorgetragener Bedenken, ob diese Beträge angesichts der eingetretenen Preissteigerung noch ausreichend seien, von einer Erhöhung abgesehen. Im Wirtschaftsrat hatte man bereits den Ländern die Erstattung der Kosten für Wochen- und Stillgeld, soweit sie die Leistungen nach der Reichsversicherungsordnung übersteigen, auferlegt. Bei den Beratungen über diesen Punkt waren die Ausschüsse übereinstimmend der Auffassung, daß man den Personenkreis der in den Krankenkassen Pflichtversicherten die Verpflichtungen keinesfalls allein tragen lassen könne; überdies habe auch ein Teil der unter die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes fallenden Personen keinen Anspruch auf
Wochengeldleistungen gegenüber Krankenkassen.
Es wurde weiter geltend gemacht, daß man auch aus dem Grunde den Krankenkassen keine zusätzliche Belastung zumuten könne, da es sich normalerweise nicht um eine Krankheit handle. Unter dem Gesichtspunkt, daß hier eine Aufgabe der Gemeinschaft vorliege, wird in § 14 der Ausschußfassung der Bund erstattungspflichtig gemacht. Mit Schreiben vom 24. Januar 1951 hat sich der Bundesfinanzminister grundsätzlich bereit erklärt, „vom Haushaltsjahr 1951 ab die Mehraufwendungen zu übernehmen, die sich bei Annahme des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion daraus ergeben würden, daß an Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in der im Entwurf vorgesehenen Höhe und Dauer Wochen-und Stillgeld über die Leistungen der Krankenkassen hinaus gewährt werden".
Für die Regelung von Fällen, in denen Frauen in den letzten 13 Wochen ein geringeres Arbeitsentgelt hatten als in der ganzen Zeit vorher, kann der Bundesarbeitsminister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und Auszahlung der Leistungen nach § 11 Abs. 2 und § 13 (Wochengeld) erlassen.
Der Fünfte Abschnitt regelt die Durchführung des Gesetzes. Bei § 17 Abs. 1 hielten es die Ausschüsse für ausreichend, festzulegen, daß das Gesetz in Betrieben und Verwaltungen auszuhängen ist, die mehr als drei Frauen beschäftigen.
Neu eingefügt wurde die Zulassung der unbefristeten Beschwerde. Da andere Arbeitsschutzgesetze eine solche einräumen, erschien es erforderlich, das Mutterschutzgesetz den übrigen Arbeitsschutzvorschriften anzupassen, zumal auch durchaus ein sachliches Bedürfnis nach der Zulassung der Beschwerde besteht.
Die Aufsicht über die in der Haus- und Landwirtschaft tätigen Frauen ist den Gewerbeaufsichtsämtern übertragen worden ebenso wie die in den Betrieben. Ausgenommen von der Aufsicht des Gewerbeaufsichtsamtes sInd in Abweichung vom alten Recht nur noch die bergbaulichen Betriebe. Die zu diesem Punkte vorgetragenen Bedenken verschiedener Ministerien, daß in den sonstigen Arbeitsschutzgesetzen die Aufsicht über ihre Durchführung in den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen den vorgesetzten Dienstbehörden übertragen sei und im vorliegenden Falle eine Ausnahme geschaffen werde, wurden von der Mehrheit der Ausschußmitglieder zurückgewiesen.
Der Sechste Abschnitt beschäftigt sich in vier Paragraphen mit den Zuwiderhandlungen. Es wird hierbei unterschieden zwischen „Straftaten"- und „Ordnungswidrigkeiten". Die Strafen sind gegenüber dem alten Recht wesentlich verschärft. Der Entwurf in Drucksache Nr. 1182 bringt nur die allgemeine Formulierung „Geldstrafe oder Haft", während im Mutterschutzgesetz von 1942 die Höchstgrenze für die Geldstrafe mit 150 Mark oder Haft angesetzt war. Nur in besonders schweren Fällen wurden Geldstrafe u n d Gefängnis verhängt.
Der Vertreter des Bundesarbeitsministeriums wies darauf hin, die mit dem alten Mutterschutzgesetz gemachten Erfahrungen hätten eindeutig den Beweis erbracht, daß die bisherigen Strafbestimmungen zu milde seien; wenn man den Erfolg des Gesetzes sicherstellen wolle, so müßten die Strafbestimmungen wesentlich verschärft werden, zumal es sich um ein Delikt handele, durch welches Leben und Gesundheit werdender und stillender Mütter oder ihrer Kinder gefährdet werde. Die


(Frau Dr. Rehling)

Strafen im alten Gesetz waren deshalb so niedrig, weil das Gewerbeaufsichtsamt Verfehlungen mit polizeilichen Strafverfügungen belegen konnte. Diese Möglichkeit ist den Verwaltungsbehörden heute allgemein genommen.. Strafen können nur noch durch die Strafgerichte ausgesprochen werden. Die Ausschüsse haben bei der Festsetzung des Strafmaßes jedoch ausdrücklich vermerkt, sie unterstellten nicht, daß es notwendig sei, solch schwere Strafen zu verhängen. Fahrlässige Zuwiderhandlungen gelten nur als „Übertretungen".
Die Tat wird nur auf Verlangen des Gewerbeaufsichtsamtes verfolgt. Der Antrag eines Ausschußmitgliedes, die Tat auch auf Verlangen der betroffenen Frau verfolgen zu lassen, wurde von der Mehrheit des Ausschusses mit der Begründung abgelehnt, daß die Frau selber oft den Tatbestand nicht beurteilen könne und man deshalb dem Gewerbeaufsichtsamt die Möglichkeit der Prüfung überlassen sollte, damit unnütze Anzeigen vermieden werden.
Als „Ordnungswidrigkeiten" gelten Verstöße gegen die Meldepflicht, die Verpflichtung zum Aushang des Gesetzes oder die Verweigerung der geforderten Angaben an das Gewerbeaufsichtsamt. Sie werden mit einer Geldbuße bis zu 200 DM belegt. Hierin hat man sich an die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes angelehnt. Für solche Fälle, in denen Zuwiderhandlungen durch einen Beauftragten des Arbeitgebers begangen werden, ist eine Geldbuße bis zu 500 DM festgesetzt.
§ 25 enthält die übliche Berlin-Klausel.
In § 26 Abs. 3 ist eine ausdrückliche Regelung getroffen für die Ansprüche auf Wochengeld nach § 7 des Gesetzes von 1942. Diese Ansprüche sind nach 1945 von den Krankenkassen überwiegend nicht mehr erfüllt worden, weil ihnen, nachdem das Reich nicht mehr existierte, kein Ersatz für ihre Mehraufwendungen gewährt wurde. Die Rechtsfrage, ob § 7 noch gilt, ist umstritten. Um Klarheit zu schaffen, bestimmt der Abs. 3, daß Ansprüche auf Grund des § 7 für die zurückliegende Zeit nicht mehr erhoben werden können.
Meine Herren und Damen, ich bin am Schluß meiner Berichterstattung angelangt und habe Sie im Namen der Ausschüsse zu bitten, dem vorliegenden Ausschußentwurf Ihre Zustimmung zu geben.

(Beifall.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich danke der Frau Berichterstatterin.
    Wir treten in die Einzelberatung ein. Ich rufe auf § 1. Dazu liegt vor ein Abänderungsantrag der KPD auf Umdruck Nr. 395 Ziffer 1 und ein Abänderungsantrag der SPD auf Umdruck Nr. 394 Ziffer 1.
    Zur Begründung hat das Wort Frau Abgeordnete Thiele.