Rede:
ID0118009700

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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 12. Dezember 1951

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 180. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Dezember 1951 7469 180. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. Dezember 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7471A, 7530A Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über das Paßwesen 7471B Vierten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . 7471B Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei 7471C Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft 7471C Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 7471C Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und drei Zusatzvereinbarungen . . 7471C Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll . . . . 7471C Gesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande . . . . 7471C Gesetz über die Feststellung von Mindestarbeitsbedingungen 7471C Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes 7471C Gesetz zur Anpassung der Facharztordnung für die deutschen Ärzte an die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft und Praxis 7471C Anfrage Nr. 234 der Abg. Strauß, Dr. Jaeger u. Gen. betr. Einstellungsbedingungen für den öffentlichen Dienst (Nrn. 2855, 2930 der Drucksachen) 7471C Anfrage Nr. 232 der Abg. Hoffmann (Lindlar), Frau Wessel und Fraktion betr. Auszahlung für Wildschäden in den von den Besatzungsmächten beschlagnahmten Jagdrevieren (Nrn. 2827, 2931 der Drucksachen) 7471D Bericht des Bundesministers des Innern über die Regelung der Winterbeihilfe (Nr. 2929 der Drucksachen) 7471D Bericht des Bundesministers für Arbeit über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 2928 der Drucksachen) 7471D Teilnahme von Mitgliedern der Türkischen Großen Nationalversammlung als Gäste an der Sitzung 7471D Präsident Dr. Ehlers . . . . 7471D, 7473B Muhlis Tumay, Erster Vizepräsident der Türkischen Großen Nationalversammlung 7472D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht über Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Nr. 2831 der Drucksachen) 7473B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 7473C Müller (Frankfurt) (KPD) 7473D Wehner (SPD) 7474C Beschlußfassung 7474D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums betr. Bekanntgabe des Bundesjugendplans 1951/52 (Nr 2840 der Drucksachen) 7475A Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 7475A, 7487C Frau Keilhack (SPD) 7478C Frau Rösch (CDU) 7482A Ribbeheger (Z) 7483B Frau Thiele (KPD) 7483C Dr. Mende (FDP) 7485B Ausschußüberweisung 7488B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Mißbilligung der Haltung des Bundesminister der Justiz Dr. Dehler (Nr. 2714 [neu] der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung der Haltung des Bundesministers der Justiz Dr. Dehler (Nr. 2897 der Drucksachen) 7488B zur Sache: Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 7488B, 7502B Bazille (SPD), Antragsteller 7490C, 7497D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 7492A, 7499D Wönner (SPD) 7493C Renner (KPD) 7495B Euler (FDP) 7496D Willenberg (Z) 7498D Dr. Hammer (FDP) 7499A Dr. Krone (CDU) 7503B zur Geschäftsordnung: Ewers (DP) 7501B Ritzel (SPD) 7501C Beschlußfassung 7503B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Nachweisungen der Ausführung von Beschlüssen des Bundestages (Nr. 2833 der Drucksachen) 7503C, 7505B Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 7505C Müller (Hessen) (SPD) 7505D Ewers (DP) 7506C Ausschußüberweisung 7506D Beratung des Antrags der Abg. Jacobi, Dr. Dresbach, Dr. Becker (Hersfeld), Dr. Reismann u. Gen. betr. Ausschuß für Kommunalpolitik (Nr. 2834 der Drucksachen) 7503C zur Sache: Dr. Dresbach (CDU), Antragsteller . . 7503D zur Geschäftsordnung: Dr. Mende (FDP) 7505A Mellies (SPD) 7505B Beschlußfassung 7505B Beratung der Übersicht Nr. 43 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestags über Petitionen (Umdruck Nr. 378) 7506D Beschlußfassung 7506D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über die Haushaltsrechnungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets für die Rechnungsjahre 1947, 1948 und für das Rechnungsjahr 1949 (1. April bis 20. September 1949) (Nr. 2907 der Drucksachen) 7506D Dr. Blank (Oberhausen) (FDP), Berichterstatter 7507A Schoettle (SPD) 7509C Bausch (CDU) 7510C Beschlußfassung 7511C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Außerkraftsetzung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundesministers für Wohnungsbau vom 29. November 1951 PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts (Nr. 2887 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Altbaumieten (Nr. 2913 der Drucksachen) 7511C Paul (Düsseldorf) (KPD), Antragsteller 7511D, 7517D Jacobi (SPD), Antragsteller 7513A, 7517B Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 7515B, 7517A Froehlich (BHE-DG) 7516B Wirths (FDP) 7517B Beschlußfassung - 7518B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Mutter (Mutterschutzgesetz) (Nr. 1182 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 2876 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 394, 395) 7518B Frau Dr. Rehling (CDU), als Berichterstatterin 7526C als Berichterstatterin 7518C Frau Thiele (KPD) 7523B 7527A, C, 7528 A, D Frau Albrecht (SPD) 7523C Frau Arnold (Z) 7523D Frau Dr. Ilk (FDP) . . 7524C, 7526B, 7528A Frau Heiler (CDU) 7525A Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 7525D Frau Kipp-Kaule (SPD) 7529B Frau Kalinke (DP) 7529C Abstimmungen 7526D, 7527B, D, 7528B, 7529A, D Beratung des Antrags der DP betr. Ergänzung zur Zwölften Aufbau-Verordnung der Sozialversicherung (Nr. 2862 der Drucksachen) 7530A Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 7530A Ausschußüberweisung 7530C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über die vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Klage der sozialdemokratischen Fraktion des Bundestages gegen die Bundesregierung betr. Petersberger Abkommen (Nr. 2877 der Drucksachen) 7530C Dr. Kopf (CDU), Berichterstatter 7530C, 7533C Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter . . 7531C Beschlußfassung 7533C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (Nr. 2873 der Drucksachen) 7533C Ausschußüberweisung 7533C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (Nr. 2908 der Drucksachen) 7533D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 7533D Seuffert (SPD) 7534C, 7535C Dr. Preusker (FDP) 7535A, D Scharnberg (CDU) 7535B Ausschußüberweisung . . . . . . . . 7535D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 2849 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2909 der Drucksachen zu Nr. 2909) . 7536A Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 7536A Beschlußfassung 7536B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) (Nr. 2872 der Drucksachen) 7536C Reitzner (SPD) 7536D Ausschußüberweisung 7537A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (Nr. 2866 der Drucksachen) 7537A Ausschußüberweisung 7537A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) (Nr. 2870 der Drucksachen) 7537A Ausschußüberweisung 7537B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 7 Abs. 2 des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes (Nr. 2847 der Drucksachen) 7537B Ausschußüberweisung 7537B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere (Nr. 2715 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 2910 der Drucksachen) . . . . 7537B Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . 7537B Beschlußfassung 7537C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldeverkehr Atlantik City 1947 (Nr. 2595 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) (Nr. 2911 der Drucksachen) . . . 7537C Beschlußfassung 7537D Nächste Sitzung 7537D Die Sitzung wird um 13 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß zunächst unserem Bedauern darüber Ausdruck geben, daß bei der Beratung dieses Punktes die Regierungsbank so gut wie nicht besetzt ist.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Es spricht zwar für das Interesse des Herrn Arbeitsministers, daß er hier ausharrt und Zeuge von Darlegungen in einer Frage ist, die auch sozialpolitisch eine erhebliche Bedeutung hat. Es wäre aber wünschenswert gewesen, wenn der Herr Wirtschaftsminister und der Herr Justizminister neben dem Herrn Bundeswohnungsminister Veranlassung genommen hätten, dieser Debatte beizuwohnen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Es handelt sich hier um Fragen, die vielschichtiger Natur sind. Über die Anhebung, Angleichung, Erhöhung der Altmieten wird seit Monaten geredet, und wir wollen nicht leugnen, daß es sich hierbei um ein ernstes Problem handelt, das eigentlich nicht polemisch debattiert werden sollte, sondern einer sachlichen und gründlichen Prüfung bedarf. Wir wissen, daß die Bundesregierung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, daß sie in diesen Fragen initiativ zu werden gedenke. Wir entsinnen uns auch, daß es die Koalitionsparteien im Juli dieses Jahres waren, die mit einem Antrag eine Prüfung und Entscheidung der Fragen der Mietangleichung für Althäuser verlangten. Aus diesem Antrag ist offenbar nichts geworden. Wir wissen nicht, wo er blieb; er ist in Ausschüssen nicht behandelt worden.
    Es hat ein langes Hin und Her und Diskussionen in der Öffentlichkeit gegeben. Die Bundesregierung hat im März dieses Jahres ihre angedeutete Absicht, eine Entscheidung herbeizuführen, fallen gelassen. November ist es geworden, bis der Herr Bundeswohnungsbauminister plötzlich einer erstaunten Öffentlichkeit mitteilte, nun werde etwas geschehen, und den Plan kundtat, eine 20 %ige Erhöhung der Altmieten einzuführen. Die Hälfte dieses Satzes sollte dem Hausbesitz überlassen, die andere Hälfte dem sozialen Wohnungsbau zugeführt werden. Das hat man dann auch am 8. November in dem Lohn- und Preisausschuß beim Bundeskanzleramt erörtert, und man war sehr verwundert, daß sowohl die Vertreter der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber den Zeitpunkt als verfrüht bezeichneten und den Wunsch zum Ausdruck brachten, erst Anfang nächsten Jahres die Verhandlungen über diese Frage fortzusetzen. Am selben Tage konnte man jedoch schon in der Presse lesen, daß die Entscheidung am Vortage gefallen sei; in der CDU-Fraktion habe man sich bereitgefunden, dem Vorschlag des Bundeswohnungsbauministers beizutreten. Das war so im „Kölner Stadtanzeiger" vom 8. November zu lesen.

    (Zuruf von der Mitte: Falschmeldung!)

    Aus all dem ergibt sich, daß die Bundesregierung offensichtlich bemüht war, sich für die von ihr geplanten Maßnahmen im Parlament eine Rückendeckung zu verschaffen.
    Um so verwunderlicher muß es erscheinen, daß sie den ersten Schritt auf dem von ihr angekündigten Wege, nämlich den Erlaß der Preisrechtsverordnung Nr. 71, getan hat, ohne damit den Bundestag und Bundesrat zu befassen. Sollten Sie, in deren Reihen einige Herren keine Gelegenheit vorübergehen lassen, um davor zu warnen, sich einem Druck von außen — der Straße, pflegt man meist düster zu sagen — zu beugen, diesmal selbst einem Druck unterlegen sein? Es ist nicht ohne Delikatesse, feststellen zu müssen, daß zur gleichen Zeit, als das Kabinett die besagte Verordnung beriet, die Organisation der privaten Hausbesitzer in Bonn tagte und daß der Beschluß, die Verordnung zu erlassen, dieser Tagung durch einen besonderen Boten übermittelt worden ist.

    (Hört! Hört! bei der SPD und KPD.)

    Zu der Verordnung selbst ist zu sagen, daß sie aus einer ganzen Reihe von Gründen rechtsunwirksam ist. Sie ist weder dem Bundestag noch dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt worden. Da hätte aber geschehen müssen und dies müßte auch hinsichtlich weiterer, zum Teil bereits angekündigter Regelungen geschehen.
    Warum ist dies so? Durch die Verordnung Nr. 71 unternimmt die Bundesregierung den Versuch, das geltende Preisrecht für Mieten in einer Weise zu ändern, die für den gesamten Preisstand, ins- D besondere für die Lebenshaltung der Bevölkerung von grundlegender Bedeutung ist. Diese Auswirkungen sind sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Natur.
    Nach zuverlässigen und teilweise bereits der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen werden im Bundeswirtschaftsministerium weitere Verordnungen auf dem Gebiet des allgemeinen Miet- und auch des Grundstückspreisrechts vorbereitet, durch die, wenn sie wirksam werden sollten, die gleichen Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und die allgemeinen Lebenshaltungskosten eintreten werden. Mit diesen Maßnahmen überschreitet die Bundesregierung die ihr gesetzes- und verfassungsrechtlich zugestandenen Befugnisse. Es ist festzustellen, daß die bereits erlassene Verordnung Nr. 71 rechtsunwirksam ist und daß die weiteren Verordnungen, wenn sie den bekanntgewordenen Inhalt haben und ohne Befassung von Bundesrat und Bundestag erlassen werden sollten, ebenso rechtsunwirksam sein würden.
    Die Bundesregierung beruft sich zu Unrecht auf die in § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 enthaltene Ermächtigung. Die sehr allgemein gehaltene Fassung dieser Vorschrift deckt die Verordnung Nr. 71 nicht; denn diese Verordnung ist, wie sich aus ihrem Inhalt und den verfolgten Zwecken eindeutig ergibt und auch durch die amtliche Bezeichnung bestätigt wird, eine echte Rechtsverordnung. Sie hat die Qualität eines Rechtssatzes im materiellen Sinn. Das verfassungsmäßig berufene Rechtsetzungsorgan des Bundes ist aber der Bundestag. Die Exekutive darf Recht nur in Verordnungsform auf Grund wirksamer formell-gesetzlicher Ermächtigung setzen. Die Ermächtigung


    (Jacobi)

    des § 2 des Preisgesetzes, auf welche sich die Regierung beruft, deckt die erlassene Verordnung nicht.
    Im übrigen empfehlen wir der Bundesregierung, sich hinsichtlich der Grenzen der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen doch einmal mit dem Grundgesetz zu beschäftigen und darauf zu achten, daß wir sowohl in Art. 129 als auch in Art. 80 klare Regelungen vorfinden. Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes stellt fest, daß Ermächtigungen zum Erlaß von gesetzesändernden, gesetzesergänzenden und gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen erloschen sind. Die Verordnung Nr. 71 unternimmt es aber, bestehendes Gesetzes- und Verordnungsrecht zu ändern.
    Grundlage des Preisnotrechtes war die alle Preissteigerungen verbietende Preisstoppverordnung vom 26. November 1936, Grundlage der Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Preisbildung und Preisregelung das Preisbildungsgesetz vom Jahre 1936. Dem Preisgesetz des Wirtschaftsrates vom 10. April 1948 kommt lediglich die Bedeutung zu, daß es die Zuständigkeitsregelung des Preisbildungsgesetzes auf die neuen staatsrechtlichen Verhältnisse umstellte und die Befugnisse der Exekutiv- und Legislativorgane der Wirtschaftsverwaltung und des Wirtschaftsrates abgrenzte.
    Die Mietpreise sind auf Grund der bisherigen Rechtsetzung noch in vollem Umfange, abgesehen von den durch Sondergesetz zugelassenen Mieten für Neubauten gewisser Art, preisgebunden. Die Bindung beruht auf der Preisstoppverordnung, die ihrer Rechtsqualität nach eine gesetzesvertretende, also gesetzesstarke Verordnung ist. Die Verordnung Nr. 71 versucht, diesen Rechtszustand zu ändern. Das kann sie nicht. Denn gegen die Fortgeltung der Ermächtigung im § 2 des Preisgesetzes spricht über Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes hinaus die Vorschrift des Art. 80 des Grundgesetzes. Hier heißt es, daß eine Wirksamkeit für Ermächtigungen nur insoweit besteht, als deren Zweck, Inhalt und Ausmaß im Gesetz genau bestimmt sind.
    Ich möchte die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinweisen, das hier zu Art. 80, zu seinem Inhalt und 2u seiner Auslegung außerordentlich interessante Ausführungen gemacht hat und das die Bundesregierung offenbar nicht beachtet hat, als sie die erwähnte Verordnung erließ. Es ist also nach dem von mir nur Angedeuteten eine wirksame Ermächtigung der Bundesregierung aus § 2 des Preisgesetzes nicht mehr vorhanden.
    Aber auch die Auslegung, die die Bundesregierung dem § 2 des Preisgesetzes gibt, ist unrichtig. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des zugegebenermaßen vieldeutigen § 2 des Preisgesetzes, sondern aus dessen Zusammenhang mit § 1 desselben Gesetzes einerseits und aus der für Mieten noch geltenden Preisstoppverordnung andererseits. § 1 des Preisgesetzes schreibt vor, daß eine Veränderung der Preise von Waren und Leistungen, die eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, haben, der Zustimmung des Wirtschaftsrates, d. h. also heute des Bundestages, bedarf. Nähere Ausführungen zu der tatsächlichen Frage, ob die Verordnung Nr. 71 eine grundlegende Bedeutung für die allgemeine Lebenshaltung haben wird, erübrigen sich, wenn man an die Auswirkungen
    denkt, die mit den Geschäftsraummieten wie mit den Untermieten und anderen Regelungen dieser Verordnung direkt und indirekt verbunden sind.
    Die verfassungsrechtliche Frage aber ist, ob die im § 1 des Preisgesetzes geforderte Zustimmung des Bundestages in der Form eines einfachen Beschlusses oder eines förmlichen Gesetzesbeschlusses ergehen muß. Die erste denkbare Möglichkeit wäre ein verfassungsrechtliches Novum, die Zustimmung des Gesetzgebers zu einer auf Grund einer eigenen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung wäre ein Widersinn. Die Unrichtigkeit einer solchen Ansicht ergibt sich aber auch daraus, daß das Preisgesetz überhaupt nicht den materiellen Rahmen der preisrechtlichen Ermächtigungen, sondern nur die Zuständigkeitsregelung enthält. Da die in materieller Hinsicht bezüglich der Mietpreise noch geltende Stoppverordnung weitergilt, kann das geltende Mietpreisrecht, da in einer gesetzesvertretenden Rechtsverordnung geregelt, nur durch Gesetz des zuständigen Gesetzgebers geändert werden. Die Zustimmung gemäß § 1 des Preisgesetzes kann demzufolge nur durch Bundesgesetz erteilt werden.
    Im übrigen ist der Anwendungsbereich der Ermächtigung im § 2 des Preisgesetzes auf die Fälle des rein exekutiven Aufgabenbereichs beschränkt. Aus dieser ausschließlich exekutiven Delegation ergibt sich die praktische Begrenzung ohne weiteres. Auch die Exekutive kann Ausnahmeregelungen nicht zur Regel machen. Die Regel ist der Preisstopp bei Mieten. In ihm wird durch die Preisrechtsverordnung Nr. 71 und die weiteren in Aussicht gestellten Maßnahmen aushöhlend eingegriffen.
    Die bisher getroffenen Maßnahmen und die Maßnahmen, die von der Bundesregierung angekündigt wurden, erfüllen uns mit Sorge, weil der von der Bundesregierung beschrittene Weg dem Gesetz und vor allem auch dem Grundgesetz nicht entspricht, weil wir in dieser Praxis einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einer Art Notverordnungsrecht und auf dem Wege zu einer Aushöhlung der Rechte und der Pflichten dieses Hauses sehen.
    Es gibt in der Öffentlichkeit und auch in Zeitschriften und Zeitungen, die nicht meiner Partei nahestehen, keinen Zweifel darüber, daß die Verordnung und gegebenenfalls auch die weiter angekündigten Maßnahmen sich auf einem rechtlich außerordentlich problematischen Boden aufbauen. In Nr. 49 der Zeitschrift „Der Volkswirt" vom. Dezember 1951 finden sich unter der Überschrift „Erster Schritt zur Mietbereinigung" einige sehr bemerkenswerte Sätze und ein Schlußsatz, den ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten verlesen möchte. Er sollte auch Ihnen, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, Anlaß zum Nachdenken darüber sein, ob Sie in diesem Falle die Bundesregierung unter allen Umständen stützen sollten. Hier heißt es nämlich:
    Nach den geltenden Vorschriften ist es denkbar, daß das Parlament auf seiner Zustimmung zur Mieterhöhung beharrt, so unsinnig es an sich auch scheint, wirtschaftlich notwendige Preisentscheidungen von demokratischen Mehrheitsbeschlüssen abhängig zu machen.
    Das ist eine Einstellung zur parlamentarischen Demokratie, das ist auch eine Bewertung dieses Hauses und seiner Fähigkeit, sachliche Entscheidungen zu treffen, über die man nur verwundert


    (Jacobi)

    den Kopf schütteln kann. Sind wir schon wieder so weit, daß es zur allgemeinen Übung gehört, einem Parlament von vornherein die Fähigkeit abzusprechen, sachlich vielleicht dringliche und gebotene Entscheidungen zu treffen?
    Der Antrag meiner Fraktion geht dahin, der Bundestag möge beschließen:
    Der Bundestag erwartet, daß die Bundesregierung auf Grund des § 1 des Preisgesetzes eine
    Anordnung über die Erhöhung von Altbaumieten, wie sie mit Wirkung vom 1. April 1952
    an beabsichtigt sein soll, rechtzeitig dem Bundestag zur Entscheidung darüber vorlegt, ob
    der Bundestag seine Zustimmung. gibt.
    Ich habe Ihnen dargetan, daß nach Auffassung meiner Freunde die erste bisherige Verordnung auf diesem Gebiet rechtsungültig ist. Daraus ergeben sich selbstverständlich für die Praxis entsprechende Konsequenzen. Ich möchte die Bundesregierung davor bewahrt sehen, daß auch über ihre weiteren Maßnahmen dasselbe zu sagen ist. Der Bundestag aber sollte auf einem Recht bestehen, das ihm nach dem Gesetz und vor allem nach dem Grundgesetz zusteht; er sollte der Regierung heute sagen, daß sie einhalten möge auf einem Wege, der ein Weg sein kann zum Staatsstreich.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Lücke: Etwas zu dramatisch!)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Wohnungsbau. — Darf ich bei dieser Gelegenheit an Sie appellieren, meine Damen und Herren, das Schlußzeichen nicht nur mit den Worten „Ich komme zum Schluß" zu quittieren, sondern es auch zu tun!

(Heiterkeit. — Abg. Renner: Gilt das für alle, Herr Präsident?)

— Auch für Sie, Herr Abgeordneter Renner, jawohl!

(Erneute Heiterkeit. — Zurufe der Abg. Renner und Dr. Reismann.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Eberhard Wildermuth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin etwas überrascht über das schwere Geschütz des Verfassungsrechts, das Herr Kollege Jacobi bei dieser sehr einfachen Preisverordnung aufgefahren hat.

    (Abg. Renner: Lesen Sie denn keine Zeitungen?)

    — Doch, ich lese Zeitungen, mit großer Aufmerksamkeit sogar!

    (Abg. Renner: Aber andersrum, ja?)

    Aber die Dinge liegen doch so, meine Damen und Herren: Wir haben in den letzten Jahren eine Fülle von Preisverordnungen herausgebracht, die vom Standpunkt der Regierung völlig unbestritten herausgegangen und die nie und in keiner Weise angegriffen worden sind. Nach § 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 in der Fassung von § 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar 1950 — Bundesgesetzblatt 1950 Nr. 4, Preismaßnahmen des Bundesministers für Wirtschaft gemäß §§ 2 und 3 des Preisgesetzes — ist die Zustimmung des Bundesrates nur dann erforderlich, wenn diese Maßnahmen oder Anordnungen „eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, haben". Bereits am 18. Januar 1950 hat der Rechtsausschuß des Bundestags — Protokoll Nr. 12 — folgende Auffassung vertreten:
    Die grundlegende Bedeutung der Preisänderungen im Sinne des § 1 des Preisgesetzes ist unter Zugrundelegung der konkreten Wirtschaftslage zu beurteilen, in der die Preisveränderung wirksam wird.
    Davon ist die Bundesregierung hier ausgegangen, und wenn Sie sich die Verordnung, die jetzt veröffentlicht ist, auf ihre einzelnen Maßnahmen hin ansehen, werden Sie finden, daß man in diesem Falle von einer grundlegenden Änderung des Preisgefüges schlechterdings nicht reden kann.
    Was bringt denn die Verordnung? Zunächst verbietet sie in Zukunft eine Herabsetzung der Miete durch die Preisbehörden unter die Miete, die am 17. Oktober 1936 zu entrichten war, die sogenannte Stichtagsmiete. Das war theoretisch möglich. In einzelnen Fällen haben die Preisbehörden davon einen Gebrauch gemacht, der zu großer Verbitterung, und zwar berechtigter Verbitterung beim Hausbesitz geführt hat. Es ist sicher keine grundlegende Änderung des Preisgefüges, wenn diese Verwaltungsmöglichkeit abgeschafft wird.
    Dann sieht die Verordnung eine zusätzliche Abwälzungsmöglichkeit von Belastungen auf die Mieter vor, Belastungen, die sich aus der Einführung einer Erhöhung von öffentlichen Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren nach dem 1. April 1945 ergeben. Damit wird für das ganze Bundesgebiet ein Zustand nur als Rechtens erklärt, der in einem großen Teil der Länder bis dahin schon bestanden hat. Es handelt sich dabei um Mehrbelastungen an Schornsteinfegergebühren, Deichgebühren sowie Privatbenutzungsentgelte für Fäkalien, Müllabfuhr, Straßenreinigung usw. Hier ändert sich also für den größten Teil des Bundesgebietes an der Rechtslage gar nichts, es ist nur eine Vereinheitlichung des Rechts.
    Dann ist die Umlegung des Wassergeldes neu geregelt worden. Die bestehenden Sondervorschriften werden aufgehoben. In Zukunft ist die Umlegung von Wassergeld allgemein auf die Mieter nach dem Verhältnis der anteiligen Leerraummiete zulässig. Das ist im Grunde nur eine Änderung der Berechnung. Damit ist ein Schritt getan, der nur der Feldbereinigung dient und der auch nur eine ganz begrenzte Anzahl von Wohnungen erfaßt.
    Von geringer Bedeutung ist auch die Preisfreigabe von Wohnräumen. Nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz unterliegt Wohnraum, der in der Zeit nach dem 20. Juni 1948, also nach der Währungsreform, bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist und nicht durch öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffen ist — also der freie Wohnungsbau — nicht mehr den Preisvorschriften. Das ist nicht mehr als recht und billig und wird im übrigen an den tatsächlich gezahlten Mieten — es sind ja damals schon im wesentlichen freie oder jedenfalls hohe Mieten gewesen — nichts mehr ändern.
    Dann ist als besonders wichtige Vorschrift eine besondere Belastung des Hauptmieters im Untermietverhältnis eingeführt worden. Man hat einen Untermietzuschlag eingeführt, der für die Masse der Wohnungen 5 % der Leerraummieten beträgt und bei Untermietverhältnissen, die nicht auf der amtlichen Miete beruhen, den Hausbesitzer mit 20 % der anteiligen Leerraummiete an der Untermiete beteiligt. Das scheint mir und allen anderen Leuten eigentlich nicht mehr als recht und billig 1 zu sein. Ich möchte aber die Gelegenheit hier be-


    (Bundesminister Wildermuth)

    nutzen, darauf hinzuweisen, daß diese Zuschläge natürlich keineswegs auf den Untermieter abgewälzt werden können.
    Vielleicht ist der weitestgehende Schritt folgender: Die Verordnung beseitigt grundsätzlich die Preisbindung bei der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen, unbebauten gewerblich genutzten Grundstücken und beim Beherbergungsgewerbe — Gewährung von Übernachtungen — und läßt die Marktmiete zu. In der Praxis geht es in Staffeln vor sich. Für die Mietverhältnisse, die sich ab 1. Dezember lösen oder gelöst werden können, tritt diese gesetzliche Bestimmung schon ein, für die Masse dieser Mietverhältnisse ab 1. April nächsten Jahres.'
    Zur Ergänzung ist nun noch ein Gesetz — ein kurzes Gesetz — über richterliche Vertragshilfe in diesen Fällen vorgesehen.
    Man könnte vielleicht bei der Geschäftsraummiete die Frage anschneiden, ob eine Erhöhung der Geschäftsraummieten nicht zu einer Erhöhung der Preise und damit zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führt. Aber ich glaube, daß davon keine Rede sein kann. Wenn das wäre, müßten wir ja alle haben feststellen können, daß in den Geschäften des Einzelhandels oder des Handwerks oder der anderen Verteilerstellen, die bisher eine billige Altmiete bezahlen, die Ware oder die Leistung wesentlich billiger wäre als in den etwa neu gebauten oder den wiederaufgebauten Läden. Davon ist aber bekanntlich gar keine Rede, sondern die Dinge werden sich so einspielen, daß der Mieter solcher Räume — die Masse der Mieter kann das auch — die angemessene Miete bezahlt. Daß bei dem Übergang von der gebundenen Geschäftsraummiete zur Marktmiete Härten möglich sind, ist nicht zu vermeiden. Aber da hoffe ich, daß das Gesetz über richterliche Vertragshilfe die Möglichkeit bietet, in all den Fälllen, in denen wirkliche Härten vorliegen, zu einem billigen Ausgleich der Interessen zu kommen, etwa da, wo der Mieter seinerseits Aufwendungen für die Geschäftsräume oder Werkstätten gemacht hat.
    Die grundsätzlich beschlossene Erhöhung der Mieten um 10 % wird vorbereitet in einer Verordnung, die nach dem Preisgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    (Abg. Jacobi: Des Bundesrates ?)

    — Des Bundesrates! Mehr ist im Preisgesetz nicht vorgesehen; und damit, glaube ich, brauchten wir uns nicht in die Unkosten großer verfassungsrechtlicher Fragen zu stürzen und brauchten auch nicht ganz grundsätzliche Fragen der Zuständigkeit des Parlaments in großen Entscheidungen hier auf die Hörner zu nehmen. Es handelt sich hier um eine relativ kleine Verordnung, die einige Ungereimtheiten im Mietpreis regelt. Bei der weitergehenden Verordnung, der 10%igen Mieterhöhung, wird, wie ich schon sagte, der Bundesrat seine Zustimmung zu geben haben.

    (Zuruf von der SPD: Denkste!)