Rede von
Hubert
Schulze-Pellengahr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 — Reichsgesetzblatt I Seite 1217 —, das an die Stelle der Verordnung über den Landverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 6. Oktober 1931 getreten ist, regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Pferdefuhrwerken. Zu diesem Gesetz ist eine Durchführungsverordnung vom 26. März 1935 — Reichsgesetzblatt I Seite 473 — erlassen worden. Das Gesetz und die Durchführungsverordnung unterscheiden zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr. Ich verweise auf die §§ 2 und 5 des Gesetzes sowie die §§ 38, 39 und 41 der Durchführungsverordnung. Als Linienverkehr gilt nach § 4 des Gesetzes eine Beförderung, wenn während eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Monaten eines Jahres wöchentlich mehr als zwei Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden und das Unternehmen dem öffentlichen Verkehr dient. Alle übrigen Beförderungen sind nicht Linienverkehr, sondern Gelegenheitsverkehr. Der Gelegenheitsverkehr wiederum gliedert sich in Droschken-, Ausflugswagen-, Überlandwagen- und Mietwagenverkehr. Die Begriffe der einzelnen Verkehrsarten sind in den §§ 39 und 41 der Durchführungsverordnung vom 26. März 1935 — Reichsgesetzblatt Seite 473 - näher erläutert.
Am 6. Dezember 1937 wurde das Personenbeförderungsgesetz neu gefaßt. In der Begründung heißt es:
Es handelt sich dabei im wesentlichen um Einzelheiten, die für die Verwaltungsübung von
einer gewissen Bedeutung sind, die aber verkehrspolitische und verkehrswirtschaftliche
Grundlagen des Gesetzes unangetastet lassen.
Zu den Änderungen, die diese Neufassung gebracht hat, gehört auch die hier zur Erörterung stehende Inkraftsetzung des § 2 Ziffer 2 und des § 4, die infolge des Krieges und der Verhältnisse in der Nachkriegszeit unterblieben ist. Mit der Inkraftsetzung dieser beiden Paragraphen soll, wie aus der Begründung des Gesetzentwurfes hervorgeht, eine straffere Ordnung im gewerblichen Straßenverkehr gewährleistet werden.
Der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich eingehend mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und schlägt vor, das Gesetz in der Fassung der Drucksache Nr. 2489 unter Berücksichtigung folgender von ihm vorgenommener Änderungen anzunehmen. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist der § 3 gestrichen worden, da das vorzeitige Erlöschen der Genehmigung für den Überlandwagenverkehr als Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes angesehen werden könnte. Als neuen § 3 hat der Gesetzentwurf die sogenannte Berlin-Klausel erhalten. Nach § 4 Abs. 2 sollen außerdem § 3 Abs. 4 und § 40 der Durchführungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz außer Kraft treten, weil diese Bestimmungen durch das Gesetz überflüssig werden. Dafür ist gegenüber dem Regierungsentwurf der § 2 geändert worden.
Ich bitte das Hohe Haus, den Gesetzentwurf in der Fassung des Ihnen vorliegenden Mündlichen Berichtes des Ausschusses für Verkehrswesen anzunehmen.