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ID0117200600

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    Deutscher Bundestag — 172. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 7. November 1951 7093 172. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 7. November 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7094A, 7099B, 7106C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 7094A Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln 7094B Gesetz über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägyptischen Regierung 7094B Gesetz über internationale Vereinbarungen auf dem Gebiete des Zollwesens 7094B Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 7094B Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 7094B Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 7094B Anfrage Nr. 199 der Fraktion der FDP betr Besatzungsbauten (Nrn. 2361, 2772 der Drucksachen) 7094B Anfrage Nr. 209 der Fraktion der SPD betr Schwerbeschädigte und Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 2624, 2768 der Drucksachen) . 7094B Anfrage Nr. 210 der Zentrumsfraktion betr. Verwendung von Nickel zur Prägung neuer Zweimark-Stücke (Nrn. 2635, 2756 der Drucksachen) 7094B Anfrage Nr. 215 der Fraktion der BP und der Abg. Reindl u. Gen. betr. Entwendung von Geheimakten aus dem Bundeskanzleramt (Nrn. 2646, 2767 der Drucksachen) 7094C Anfrage Nr. 216 der Fraktion der SPD betr Richtlinien für bereitgestellte Mittel zur Sicherung von Leistungen der Altersversorgung (Nrn. 2679, 2769 der Drucksachen) 7094C Anfrage Nr. 217 der Fraktion der BP betr. Stellenbesetzung beim Bundeskriminalamt (Nrn. 2681, 2757 der Drucksachen) . . 7094C Anfrage Nr. 219 der Zentrumsfraktion betr. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Nrn. 2698, 2755 der Drucksachen) . . . . 7094C Anfrage Nr. 220 der Fraktion der BP betr. Abgeltung von Besatzungsschäden (Nrn. 2710, 2771 der Drucksachen) 7094D Änderungen der Tagesordnung 7094D K Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Nr. 525 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2697 der Drucksachen) . . . 7094D, 7095A Arndgen (CDU) (zur Tagesordnung) 7094D Rückverweisung an den Ausschuß . . . 7095A Glückwunsch zum 75. Geburtstag des Abg. Dr. Leuchtgens 7095A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Handelsabkommen vom 20. Juli 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru (Nr. 2702 der Drucksachen) 7095A Ausschußüberweisung 7095B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen) 7095B, C Horn (CDU): zur Geschäftsordnung 7095B zur Sache 7104C Meyer (Hagen) (SPD), Antragsteller 7095D, 7107 Storch, Bundesminister für Arbeit 7098B, 7101B Kohl (Stuttgart) (KPD) 7099B Willenberg (Z) 7100C Arndgen (CDU) 7101C Dr. Atzenroth (FDP) 7102A Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 7102C Frau Kalinke (DP) 7103B Ausschußüberweisung 7105A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Nr. 2494 der Drucksachen). Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2632 der Drucksachen) 7095B, 7105B Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 7105B Beschlußfassung 7105C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile (Nr. 2534 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 2662 [neu] der Drucksachen) 7095C, 7105C Beschlußfassung 7105D Nächste Sitzung 7106A Anlage: Nachträgliche Ergänzungen zur Rede des Abg. Meyer (Hagen) als Antragsteller in der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff der Reichsversicherungsordnung 7107 Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 172. Sitzung Nachträgliche Ergänzungen zur Rede des Abgeordneten Meyer (Hagen) als Antragsteller in der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen): Zu Seite 7095 D: Beispiel A: Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf eine Knappschaftsrente in Höhe von 113,90 DM; ferner bezieht er eine Unfallrente in Höhe von 40,50 DM. Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezog: aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 73,40 DM, aus der Unfallversicherung 40,50 DM, Gesamtrente 113,90 DM. Nach dem Rentenzulagegesetz wird der Zuschlag nicht gezahlt nach der Knappschaftsrente in Höhe von . . 113,90 DM, sondern nach der gekürzten Rente in Höhe von 73,40 DM, Zuschlag nach dem Rentenzulagegesetz also 17,50 DM. Gesamtrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Zuschlag . . 90,90 DM, Rente aus der Unfallversicherung . 40,50 DM, Gesamtrente 131,40 DM. Wenn dem Rentenbezieher die Unfallrente ganz entzogen würde, würde derselbe folgende Rente bekommen: Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 113,90 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 27,50 DM, Gesamtrente also 141,40 DM. Beispiel B: Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf eine Knappschaftsrente in Höhe von 118,50 DM; ferner bezieht er eine Unfallrente in Höhe von 50,00 DM. Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezog: aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 68,50 DM, aus der Unfallversicherung 50,00 DM, Gesamtrente 118,50 DM. Nach dem Rentenzulagegesetz ergibt sich folgende Rente: Rente aus der knappschaftlichen Versicherung 68,50 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 17,50 DM, Unfallrente 50,00 DM, Gesamtrente 136,00 DM. Wenn dem Rentner die Unfallrente ganz entzogen würde, ergäbe sich folgende Rente: Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 118,50 DM, Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 30,00 DM, Gesamtrente 148,50 DM. Zu Seite 7097 D: Ein anderer bezieht eine 40prozentige Unfallrente in Höhe von 70,90 DM. Als Vollrentner erhält er eine Reichsrente aus der Invalidenversicherung einschließlich Kinderzuschlag für zwei minderjährige Kinder von 96,70 DM. Er müßte also 167,60 DM bei Anwendung des Versicherungsprinzips erhalten. Das wäre doch wohl für vier Personen ein viel zu geringer Lebensstandard, bei dem man sich ausrechnen kann, wie diese beiden Kinder aufgezogen werden, der Nachwuchs unseres Volkes. Dieser Bedauernswerte, der infolge seines Unfalls noch sehr viele Sonderaufwendungen machen muß, fällt unter den § 1274, der seine Invalidenrente um 50 % kürzt, so daß ihm für vier Köpfe insgesamt für alle seine Ausgaben 167,60 minus 48,30 119,30 DM verbleiben. Und das geschieht einem Menschen, der jahrelang schwer für das Gemeinwohl seine Pflicht getan hat. In einer Zuschrift teilt mir ein Rentner mit, daß er erst drei Wochen nach der Bewilligung seiner Unfallrente Invalide geworden ist und deshalb jahrelang statt 137,80 DM nur 68,90 DM ausgezahlt bekommen hat. Wegen Staublungenerkrankung erhielt ein Bergmann am 11. Dezember 1947 die Berufsrente. Er wurde am 18. Dezember 1947 zur Nachuntersuchung bestellt, und es wurde eine schwere Staublunge festgestellt. Im Januar 1948 erhielt er den Rentenbescheid mit dem Vermerk: Die Staublunge wird rückwirkend vom 4. Dezember 1947 anerkannt. Durch diese Erklärung wurde ihm zu gleicher Zeit auch nur die halbe Knappschaftsrente gezahlt, d. h. die Vollrente von 164,13 auf 82 DM gekürzt. Lassen Sie mich aus der Fülle der vor mir liegenden noch unbearbeiteten Zuschriften folgende Stelle verlesen, um Ihnen die seelische Auswirkung neben der materiellen zu zeigen: Auch ich bin ein Opfer dieser Paragraphen. Seit 1912 bin ich Bergmann gewesen und habe treu und redlich meine Knappschaftsbeiträge zahlen müssen. Da ich auf Grund einer Staublungenerkrankung Unfall- und Knappschaftsrentner wurde, müßte ich als Gegenleistung die volle Knappschaftsrente beziehen. Doch um dieselbe bin ich wie viele andere Kameraden betrogen worden. Das ist der Dank des Staates an seine treuesten Söhne, die ihr höchstes Gut, nämlich ihre Gesundheit, hergaben. Zu Seite 7098 A: Im Jahre 1947 nach Wegfall der von der RVO. abweichenden Vorschriften der britischen Militärregierung sind aber diese Renten von den Knappschaften erneut umgerechnet und neue Bescheide unter Anwendung der Ruhensvorschriften nach § 1274 RVO. ausgefertigt worden, d. h., das wohlwollende Anerkenntnis wurde wieder entzogen und die knappschaftliche Leistung wieder dem Ruhen unterworfen. Hierzu muß gesagt werden, daß keinerlei Umstände eingetreten waren, die diese neue Einstellung gerechtfertigt hätten. Für die davon betroffenen Bergleute ist diese Renteneinbuße aber recht fühlbar geworden, und sie hat dem demokratischen Staatsgedanken fühlbaren Schaden zugefügt. Es ist schwer verständlich, daß hier die Länderregierungen und auch das Bundesarbeitsministerium im Dienstaufsichtswege gegen diese willkürlichen Maßnahmen der Sozialversicherungsträger nicht eingetreten sind. Diese verständnisvolle Regelung, die bis 1945 angewandt wurde, entsprang dem Gefühl der Dankbarkeit denen gegenüber, die durch diese mörderische Erkrankung an Silikose nicht nur im Durchschnitt etwa fünf Jahre früher als alle anderen Invaliden sterben müssen, sondern sie war auch deshalb begründet, weil der Tod infolge Silikose in der Regel äußerst qualvoll ist. Den Berufsgenossenschaften ist an diesem Zustand keine Schuld zuzumessen. Der Direktor der Bergbauberufsgenossenschaft, Bezirksstelle Bochum, erklärte anläßlich eines Berufsgenossenschaftstages am 29. Juni 1949 in München folgendes: Es muß aber gegenüber den Kritikern an der Rentenzahlung der Berufsgenossenschaften auf folgendes hingewiesen werden: Die vielen Millionen, die die Berufsgenossenschaften für Silikosefälle aus den Beiträgen der Unternehmer ausgegeben haben und fortlaufend ausgeben, werden zwar den Versicherten und ihren Angehörigen ausgezahlt, aber nur ein Bruchteil ist ihnen eigentlich als Schadenersatz für einen Berufsschaden zugute gekommen, denn die Silikoserenten werden nicht zusätzlich zu den durch eigene Beitragsleistung erworbenen Leistungen der Rentenversicherung gezahlt, sondern die Feststellung der Leistung der Unfallversicherung bewirkt zugleich in erheblichem Umfang ein Ruhen der Leistungen der Rentenversicherung. Seit 1929 haben also die bedeutenden Silikose-Aufwendungen zu einem erheblichen Teil nur zu einer Lastenverschiebung unter den Versicherungsträgern geführt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Peter Horn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin darüber unterrichtet, daß der Herr Bundesarbeitsminister zu diesem Punkt der Tagesordnung Stellung nehmen möchte. Darf ich das Haus bitten, diesen Punkt noch zurückzustellen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich muß den Herrn Bundesarbeitsminister etwas entschuldigen. Er konnte nicht ohne weiteres wissen, daß Punkt 1 abgesetzt werden würde. Ich lasse ihn in diesem Augenblick unterrichten und nehme an, daß er in Kürze erscheint. Vielleicht haben wir die Möglichkeit, den Punkt etwas zurückzustellen, um dem Herrn Bundesarbeitsminister Gelegenheit zu geben, anwesend zu sein.
Ich rufe also zunächst auf den Punkt 5 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Nr. 2494 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2632 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 163. Sitzung.)

Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Kneipp.

(Abg. Mayer [Stuttgart] : Er hat auch nicht mit dem Wegfall der anderen Tagesordnungspunkte gerechnet, Herr Präsident!)

— Darf ich Sie bitten, den Herrn Abgeordneten Dr. Kneipp unterrichten zu lassen, daß seine Anwesenheit erwünscht ist.
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor — in der Hoffnung, daß einer der Herren inzwischen eintrifft —, Punkt 6 der Tagesordnung, den Gesetzentwurf über den Handelsvertrag mit Chile, vorwegzunehmen. Darf ich fragen, ob Herr Abgeordneter Freudenberg im Saal ist? — Ich bitte, auch Herrn Abgeordneten Freudenberg unterrichten zu lassen.

(Heiterkeit.)

Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, daß wir jetzt die Begründung des Gesetzentwurfs zu Punkt 3 der Tagesordnung hören:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen).
Ich hoffe, daß der Herr Bundesminister für Arbeit, wenn er diesmal kein Fahrrad, sondern ein Auto benutzt, schnell eintreffen kann. Darf ich bitten, Herr Abgeordneter Meyer.
Meyer (Hagen) (SPD), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion hat den Antrag auf Drucksache Nr. 2693 eingebracht, um das Problem der Ruhensbestimmungen, also der §§ 1274, 1275, 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, einmal konkret anzupacken und die Dinge endlich in Fluß zu bringen. Das Hohe Haus hat über diese Frage schon verschiedentlich, beispielsweise beim Bundesversorgungsgesetz, gesprochen und hat diese Paragraphen dort nicht berücksichtigt. Wir haben die Frage schon bei der Verabschiedung des Rentenzulagengesetzes angesprochen. Seit über einem Jahr hatte sich die SPD-Fraktion um die Erhöhung dieser viel zu niedrigen Renten bemüht. Wir waren damals der Auffassung, daß die Frage der Erhöhung der Renten aus den Rentenversicherungen, die Frage der Erhöhung der Unfallrenten und das Problem der Ruhensbestimmungen als ein Ganzes behandelt werden müssen. Die tropfenweise Erledigung der Dinge führt zu Unerträglichkeiten und Komplikationen. Seinerzeit wurde z. B. gesagt, daß die Nichtbeachtung der Ruhensbestimmungen beim Rentenzulagegesetz nicht zu sehr großen Schwierigkeiten führe. Der Herr Bundesarbeitsminister trat damals selber in die Schranken und sagte, es sei nicht so, wie wir es dargestellt hätten. Heute ist die Situation im Zusammenhang mit dem Rentenzulagengesetz so, daß die Menschen, bei denen ein Doppelbezug von Unfallrente und Rente aus den Rentenversicherungen vorliegt, benachteiligt sind. Ich könnte Ihnen eine Reihe von Zahlenbeispielen*) dazu anführen. Diese Menschen würden lieber auf ihre Unfallrente ganz verzichten, weil sie dann in den Genuß einer viel höheren Rente kommen würden.
*) Ergänzung siehe Anlage Seite 7107


(Meyer [Hagen])

Es ist sehr interessant, daß bei den Beratungen des Rentenzulagengesetzes, nachdem die Anträge der sozialdemokratischen Fraktion bezüglich der Ruhensbestimmungen abgelehnt worden waren, ein Vermittlungsantrag der Regierung vorgelegt wurde, der folgenden Wortlaut hat:
Der § 2 Abs. 4 des Rentenzulagengesetzes erhält folgende Fassung:
Beim Zusammentreffen von Renten der Rentenversicherungen mit Renten der Unfallversicherung muß dem Berechtigten von der Rente einschließlich der Zulage aus der Rentenversicherung mindestens so viel verbleiben, daß er aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung zusammen ebensoviel erhält, wie er ohne Anwendung der §§ 1274 oder 1275 der Reichsversicherungsordnung allein aus der Rentenversicherung an Rente und Zulage erhalten hätte.
Ich stelle hier fest, daß dieser Antrag, der eine Milderung der Ruhensbestimmungen bedeutet hätte, seinerzeit im Sozialpolitischen Ausschuß des Bundestages mit 10 zu 8 Stimmen abgelehnt wurde. Die Mehrheit dieses Hauses war also nicht bereit, selbst einem solchen Vermittlungsvorschlag der Regierung eine Chance zu geben, obwohl sie selbst im Februar einem noch weitergehenden Antrag zur Annahme verholfen hat. So haben wir heute eine un- geheure Verbitterung. Ich darf sagen, daß unter diese Ruhensbestimmungen weit über eine Million Menschen mit den Familienangehörigen fallen, die an der heutigen Aussprache in diesem Hause lebhaft interessiert sind.
Auch in bezug auf die Erhöhung der Unfallrenten hat der Herr Bundesarbeitsminister damals sehr starke Worte gebraucht. Er hat die Parlamentsferien mit herangezogen, die eine schnelle Verabschiedung verhinderten. Die sozialdemokratische Fraktion hat seine damaligen Ausführungen — ich möchte keinen starken Ausdruck gebrauchen — als sehr ungehörig empfunden; denn bis heute liegt dem Hause das Gesetz zur Erhöhung der Unfallrenten noch nicht vor. Es liegt zwar, soweit ich unterrichtet bin, im Bundesrat. Dabei ist es wiederum sehr interessant, daß beispielsweise der § 6 des von der Regierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Erhöhung der Unfallrenten bestimmt, daß die Erhöhung aus diesem Gesetz nicht unter die Ruhensbestimmungen fällt und daß der Betreffende mindestens so viel an Rente beziehen muß, wie seine Rente aus einer der Rentenversicherungen ausmacht.
Im März dieses Jahres hat die Regierung im Zusammenhang mit der Auflage der allgemeinen Rentenerhöhung gewissermaßen den Auftrag bekommen, die Ruhensbestimmungen — ich glaube, es handelt sich hier um einen Antrag der CDU-Fraktion — wieder auf die Grundlagen des Jahres 1911 zurückzuführen. Diese Frage hat sowohl beim Rentenzulagegesetz wie auch überhaupt durch eine besondere Vorlage bis heute noch nicht ihre Erledigung gefunden. Nach wie vor gehen aus dem Bundesarbeitsministerium eine Reihe von Schreiben, die auch in meinen Besitz gelangt sind, heraus, die sich nicht auf den Status dieser Auflage stellen, sondern die stur weiter an den untragbaren Ruhensbestimmungen festhalten. Diese Frage muß endlich einmal aus der Gesamtheit der Dinge gelöst werden. In den Rentenfragen ist eine große Kompliziertheit vorhanden. Selbst ein so Kundiger der Rentenversorgung wie der Professor Muthesius hat auf dem letzten Fürsorgetag in
Recklinghausen festgestellt, daß es in Deutschland kaum noch ein Dutzend Menschen gibt, die über alle diese Dinge noch so im Bilde sind, daß man sich durchfindet. Also nicht nur diese Frage der Ruhensbestimmungen muß nun endlich gelöst werden, sondern eine Vereinfachung des ganzen Rentenverfahrens tut not.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Wir schlagen vor, § 1274 wie folgt zu ändern: Invalidenrente und Unfallrente dürfen zusammen keinen höheren Betrag erreichen als die jeweilige tarifliche Vergütung der Berufsgruppe, der der Rentner im Hauptberuf angehört hat. Um den übersteigenden Betrag mindert sich die Invalidenrente.
Die jeweilige tarifliche Vergütung der Berufsgruppe ist in den Rentenversicherungen ja nichts Neues. Die Unfallversicherung arbeitet schon jahrzehntelang erfolgreich mit diesem Begriff, und große Berufsgenossenschaften wie die des Bergbaues haben in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft für die verschiedenen Berufsgruppen in diesem Arbeitsgebiet solche Höchstskalen des Einkommens aufgestellt. In der Hauptsache handelt es sich bei § 1274 um das Zusammentreffen von Renten aus den Rentenversicherungen mit einer Rente aus der Unfallversicherung. Für die Angestelltenversicherung gilt dabei § 40 und für die Knappschaftsversicherung § 50 entsprechend. Heute ist es so, daß die Hälfte der Rente aus einer der Renten der Rentenversicherungen beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der Unfallversicherung ruht. Hierbei gelten Kinderzulagen nach § 559 a Abs. 2 und § 559 b als Teil der Verletztenrente und Kinderzuschüsse aus der Invalidenversicherung nach § 1268 RVO als Teil der Invalidenrente. Wird also ein Unfallverletzter, der eine Rente in Höhe von 60 DM bezieht, nach einiger Zeit invalide, und erhält er nach Aufrechnung seiner geklebten Marken eine Invalidenrente von 70 DM, so erfolgt durch Zusammenziehung in Anwendung von § 1274 eine Neuberechnung, die so aussieht, daß die Hälfte der Invalidenrente — das sind 35 DM — zum Ruhen gebracht wird. Die Unterstützung erreicht also nicht durch Zusammenziehen 130 DM, sondern beträgt nur 95 DM. Die Sätze, die auf diese Weise zustande kommen, liegen auf der ganzen Linie weit unter dem Existenzminimum, zu einem großen Teil, insbesondere bei den kleineren Renten, unter den Fürsorgerichtsätzen. Sie müssen deshalb durch die Fürsorgeunterstützung der Gemeinden wieder erhöht werden. Mein Fraktionskollege Professor Dr. Preller hat vollkommen recht gehabt, als er auf dem Fürsorgetag in Recklinghausen von einer Vereinfachung des Rentensystems, aber auch davon gesprochen hat, daß eine Rente so hoch sein muß, daß auf alle Nebenrenten verzichtet werden kann. Ich will die Beispiele, die ich noch durchgerechnet habe, nicht anführen; das würde zu weit führen und auch ermüden.
Die Ruhensbestimmungen sind im Laufe der Entwicklung wiederholt geändert worden. Sie gingen zunächst in § 34 des Invaliden- und Altersversicherungsgesetzes vom Jahre 1889 von der Festsetzung eines Jahreshöchstbetrages aus. Auf dieser Linie bewegt sich unser Vorschlag, einen solchen Höchstbetrag beim Zusammenfallen dieser beiden Rentenarten festzulegen, um alle schweren Härten zu vermeiden. Auf dieser Linie liegt auch unser Eintreten für eine Mindestrente. Wir haben diese Frage beim Rentenzulagengesetz angesprochen. Die Mehrheit des Hauses ist unseren Gedanken leider


(Meyer [Hagen])

nicht gefolgt, sondern hat die im Sozialversicherungsanpassungsgesetz erreichte Mindestrente wieder revidiert. Ich bedauere, sagen zu müssen, daß dieses Sozialversicherungsanpassungsgesetz auch in bezug auf die hier festgelegte Mindestrente keine Sicherungen bezüglich der Ruhensbestimmungen eingebaut hat. Damit fällt die Mindestrente des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes praktisch ebenfalls unter die Ruhensbestimmungen.
In diesem Zusammenhang wird die Formulierung, die bei der Einführung der Reichsversicherungsordnung im Jahre 1911 in den §§ 1311 bis 1318 geschaffen wurde, interessieren; denn das sind ja auch die Vorstellungen der Antragsteller, von denen ich jedoch den Eindruck habe, daß sie ihre Forderung fallen gelassen haben. Es wäre sehr interessant, in der Aussprache von ihnen zu hören, warum sie gerade die Ruhensbestimmungen des Jahres 1911 gewählt haben. In dem entscheidenden § 1311 heißt es:
Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen Unfallrente, soweit beide zusammen übersteigen würden
1. bei Invaliden- und Altersrenten den siebeneinhalbfachen Grundbetrag der Invalidenrente,
2. bei Witwen- und Witwerrenten den dreieinhalbfachen, bei Waisenrenten den dreifachen Grundbetrag der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte.
Nehmen wir den 7 1/2fachen Grundbetrag nach § 1311. Auf die heutige Lage angewandt, würde bei einem Grundbetrag der Invalidenversicherung von 156 DM ein Jahreshöchstbetrag von 1170 DM, also monatlich ungefähr 98 DM, herauskommen, während bei den Witwen ein Höchstbetrag von 39 DM herauskommen würde. Das kann aber den heutigen Anforderungen in keiner Weise mehr gerecht werden. Ich weiß nicht, was die Antragsteller in bezug auf die Grundrente bei der Angestelltenversicherung vorhaben, die ja damals, als die Invalidenversicherung eingeführt wurde, noch nicht bestand; sie wurde bekanntlich erst im Dezember 1911 geschaffen. Hier beläuft sich der Grundbetrag auf 444 DM. Wollen die Antragsteller also diesen großen Unterschied hier zum Ausdruck bringen und verewigen?

(Abg. Frau Kalinke: Jawohl!)

— Jawohl? Das ist sehr interessant, und es wird
draußen sicher interessieren, daß Sie der einen
Gruppe den 7 1/2fachen Grundbetrag von 444 DM

(Abg. Frau Kalinke: Das bezahlt die Gruppe doch selbst, und das andere bezahlt der Staat!)

und der anderen

(Abg. Frau Kalinke: Antworten Sie doch darauf!)

bedeutend weniger zubilligen, immer ausgehend von Ihrer Forderung: Ruhensbestimmungen nach RVO 1911. Was würde beispielsweise bei der Knappschaftsversicherung der Fall sein, wo man praktisch keinen Grundbetrag kennt, sondern dieser Grundbetrag in den Steigerungsbeträgen liegt und bei der Knappschaftsvollrente 2,4 % beträgt? Daß die Präambel dieses Gesetzes von 1911 noch eingeleitet wird: „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen" usw., dürfte nur am Rande interessieren.
Nach 1919 wurden die Ruhensbestimmungen, nachdem sie vorübergehend vollkommen ausgeschaltet waren, in den Jahren 1923, 1924 und 1926
neu formuliert und dann durch die 4. Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 die jetzt von so vielen abgelehnte Fassung geschaffen. Man strebte seinerzeit durch diese Notverordnung — also durch „verordnete Not" — eine Sanierung auf Kosten der Betroffenen an. Ich glaube, es handelte sich damals um einen Betrag von ungefähr 20 Millionen Mark in der Invalidenversicherung, der aber bei weitem nicht ausreichte. Der damalige Bürgerblock — so darf ich wohl sagen — ging also einen ähnlichen Weg, möglichst alle Lasten auf die sozial Schwachen abzuwälzen. Es ist an der Zeit, mit den Notverordnungen, von denen die über die 6%ige Kürzung der Beamtengehälter usw. bereits aufgehoben worden ist, insbesondere auch mit dieser Notverordnung des Jahres 1931, endgültig Schluß zu machen.
Sie wissen, daß wir auch damals — seit 1930 — gegen diese Vorstellungen der Wirtschafts-, Sozial-und Steuerpolitik gekämpft haben. Besonders war es ein bedeutender Führer der Gewerkschaften, dessen Rat uns heute leider nicht mehr zur Verfügung steht, Fritz Tarnow, der mit einem sehr gut durchdachten Programm gegen diese Notverordnungspolitik unter der Losung „Warum arm sein?" aufgetreten ist und Wege zur Erhöhung des Sozialproduktes aufzeigte. Aber Sie sind stur den Weg der Notverordnungspolitik, der Verarmung großer Massen unseres Volkes gegangen und haben dann dafür alle die Dinge erleben müssen, die später über unser Volk gekommen sind und Trümmerdeutschland geschaffen haben.
Ich darf noch einige Beispiele aus der Praxis anführen, um Ihnen zu zeigen, wie ungeheuer die Auswirkungen dieser überholten Ruhensbestimmungen der Notverordnung vom Jahre 1931 sind. Ein Bergmann geriet beim Abhängen von Kohlenwagen zwischen die Puffer und brach sich an drei Stellen den Arm, der bis zum Schultergelenk steif blieb. Da er vor dem Unfall noch keine Knappschaftsrente bezog, erhielt er jahrelang bis heute nur die Hälfte dieser Rente in Höhe von 49,70 DM. Dieser Unfallverletzte galt nach seinem Unfall als zu 60 % erwerbsbeschränkt und wurde über Tage als Wächter beschäftigt, hatte dadurch also ein geringeres Einkommen und deshalb eine niedrigere Rente. Im März 1950 wurde er seiner kargen Rente wegen entlassen, und bis heute ist er arbeitslos.
Ich Werde mir gestatten, einige andere Beispiele noch zu Protokoll zu geben.*) Sie werden es mir nicht verargen, wenn ich, außerhalb des Rahmens der Gesamtbetrachtung, aus der Lage meines Wahlbezirkes, zweier Kohlenstädte im Ruhrgebiet, etwas anführe, was die Verschärfung dieser Ruhensbestimmungen kennzeichnet, die im Bergbau eingetreten ist. Diese Ruhensbestimmungen wurden auch nach 1945 praktisch noch verschärft, und zwar durch die britische Militärregierung durch die Sozialversicherungsdirektive Nr. 1 vom 28. August 1945, wonach die Sozialversicherungsrenten nur insoweit bezahlt werden durften, als sie die Unfallrente überstiegen. Erst die Sozialversicherungsdirektive Nr. 17 gestattet seit dem 1. 9. 1947 wieder die Anwendung des § 1274 der Reichsversicherungsordnung, der die Zahlung jetzt wenigstens bis zur Hälfte der Invalidenrente oder des Ruhegelds neben der Unfallrente zuläßt.
Wie sehr das Vertrauen der Versicherten in Gesetzgebung und Verwaltung bei der Anwendung
*) Ergänzung siehe Anlage Seite 7107


(Meyer [Hagen])

der Gesetzgebung getäuscht werden kann, sei an einem Beispiel aufgezeigt. Trotz gleichbleibender Rechtslage konnte durch eine verständnisvolle Auslegung der Ruhensbestimmungen ihre Auswirkung auf einem Teilgebiet der Sozialversicherung, gemildert werden. Nach dem 8. 5. 1945 ist dann, wie gesagt, eine erneute Verschlechterung erfolgt. Es handelt sich um die Anwendung der Ruhensbestimmungen bei den in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Bergleuten. Bei einem Teil der knappschaftlichen Renten wurde vor dem 8. 5. 1945 in wohlwollender Weise angenommen, daß der Beginn der Staublungenerkrankung, der Silikose, immer nach dem Eintritt der knappschaftlichen Berufsunfähigkeit lag und demzufolge der § 1274 nicht anzuwenden war. In diesen vielen Fällen konnten also die knappschaftlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität neben den Leistungen aus der Unfallversicherung ohne jede Kürzung in voller Höhe gewährt werden. Darüber sind seinerzeit auch rechtsmittelfähige Bescheide erteilt worden.*) Ich weiß — ohne diese Materie vertiefen zu wollen —, daß im Bundesarbeitsministerium wohlwollende Bestrebungen vorhanden sind, diese Bestimmungen wieder zu lockern. Die Hindernisse liegen auf einer anderen Ebene.
Ich will mir ersparen, konkrete Auswirkungen des Weiterbestehens der Ruhensbestimmungen in bezug auf das Rentenzulagengesetz hier noch anzuführen. Die Aufhebung des § 1274 der Reichsversicherungsordnung würde also für die Bergleute nur das alte Recht wiederherstellen, im allgemeinen die Notverordnung des Jahres 1931 beseitigen und auch dem in diesem Hause so oft an falscher Stelle angeführten Versicherungsprinzip wieder Geltung verschaffen.
Bei § 1275 ergibt sich die Lösung aus meinen Darlegungen von selbst.
Auch der § 1279 muß gestrichen werden. Es ist eine Ungerechtigkeit, die endlich beseitigt werden muß, daß man den Ehefrauen, die nach dem Aufhören ihrer Beschäftigung und ihrer Versicherungspflicht oft auf Zureden und unter Opfern Beiträge weitergezahlt haben, auf Grund dieser Bestimmung der Sozialversicherung dann keinerlei Bezüge gibt, wenn sie eine Teilrente aus der Hinterbliebenenrente ihres verstorbenen Ehemannes bekommen.
Die Frage muß nun im Sozialpolitischen Ausschuß eingehend durchgearbeitet, die Härtebeispiele müssen durchgerechnet werden. Das ganze Haus wie auch fast alle großen Organisationen — ich denke jetzt an den Beschluß der Kriegsopferorganisation - haben sich schon des öfteren für die Streichung dieser Ruhensbestimmungen eingesetzt. Wir und sie alle wünschen, daß diese Bestimmungen nun endlich verbessert werden, damit die Widerwärtigkeiten und die sehr großen Ungerechtigkeiten in dieser Frage endlich einmal beseitigt werden. Es handelt sich hierbei um einige Hunderttausend Menschen, die darauf warten, daß die seinerzeit durch die Notverordnung im Jahre 1931 verordnete Not, die sich ja inzwischen durch die gewaltigen Preissteigerungen ungeheuer verschärft hat, endlich beseitigt wird.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Bundesminister für Arbeit.