Deutscher Bundestag — 172. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 7. November 1951 7093
172. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 7. November 1951.
Geschäftliche Mitteilungen 7094A, 7099B, 7106C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats
zum
Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 7094A
Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln 7094B
Gesetz über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägyptischen Regierung 7094B
Gesetz über internationale Vereinbarungen auf dem Gebiete des Zollwesens 7094B
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit 7094B
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 7094B
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 7094B
Anfrage Nr. 199 der Fraktion der FDP betr Besatzungsbauten (Nrn. 2361, 2772 der Drucksachen) 7094B
Anfrage Nr. 209 der Fraktion der SPD betr Schwerbeschädigte und Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 2624, 2768 der Drucksachen) . 7094B
Anfrage Nr. 210 der Zentrumsfraktion betr. Verwendung von Nickel zur Prägung neuer Zweimark-Stücke (Nrn. 2635, 2756 der Drucksachen) 7094B
Anfrage Nr. 215 der Fraktion der BP und der Abg. Reindl u. Gen. betr. Entwendung von Geheimakten aus dem Bundeskanzleramt (Nrn. 2646, 2767 der Drucksachen) 7094C
Anfrage Nr. 216 der Fraktion der SPD betr Richtlinien für bereitgestellte Mittel zur Sicherung von Leistungen der Altersversorgung (Nrn. 2679, 2769 der Drucksachen) 7094C
Anfrage Nr. 217 der Fraktion der BP betr. Stellenbesetzung beim Bundeskriminalamt (Nrn. 2681, 2757 der Drucksachen) . . 7094C
Anfrage Nr. 219 der Zentrumsfraktion betr. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Nrn. 2698, 2755 der Drucksachen) . . . . 7094C
Anfrage Nr. 220 der Fraktion der BP betr.
Abgeltung von Besatzungsschäden (Nrn.
2710, 2771 der Drucksachen) 7094D
Änderungen der Tagesordnung 7094D K
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Nr. 525 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2697 der Drucksachen) . . . 7094D, 7095A
Arndgen (CDU) (zur Tagesordnung) 7094D Rückverweisung an den Ausschuß . . . 7095A
Glückwunsch zum 75. Geburtstag des Abg.
Dr. Leuchtgens 7095A
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Handelsabkommen vom 20. Juli 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru (Nr. 2702 der Drucksachen) 7095A
Ausschußüberweisung 7095B
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen) 7095B, C
Horn (CDU):
zur Geschäftsordnung 7095B
zur Sache 7104C
Meyer (Hagen) (SPD),
Antragsteller 7095D, 7107
Storch, Bundesminister
für Arbeit 7098B, 7101B
Kohl (Stuttgart) (KPD) 7099B
Willenberg (Z) 7100C
Arndgen (CDU) 7101C
Dr. Atzenroth (FDP) 7102A
Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 7102C
Frau Kalinke (DP) 7103B
Ausschußüberweisung 7105A
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Nr. 2494 der Drucksachen). Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2632 der Drucksachen) 7095B, 7105B
Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 7105B Beschlußfassung 7105C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile (Nr. 2534 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 2662 [neu] der Drucksachen) 7095C, 7105C
Beschlußfassung 7105D
Nächste Sitzung 7106A
Anlage: Nachträgliche Ergänzungen zur Rede des Abg. Meyer (Hagen) als Antragsteller in der ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff der Reichsversicherungsordnung 7107
Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
Anlage zum Stenographischen Bericht der 172. Sitzung
Nachträgliche Ergänzungen
zur Rede des Abgeordneten Meyer (Hagen) als Antragsteller in der ersten Beratung des von der
Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1274 ff der Reichsversicherungsordnung (Nr. 2693 der Drucksachen):
Zu Seite 7095 D:
Beispiel A:
Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf eine Knappschaftsrente in
Höhe von 113,90 DM;
ferner bezieht er eine Unfallrente in
Höhe von 40,50 DM.
Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezog:
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 73,40 DM,
aus der Unfallversicherung 40,50 DM,
Gesamtrente 113,90 DM. Nach dem Rentenzulagegesetz wird
der Zuschlag nicht gezahlt nach der Knappschaftsrente in Höhe von . . 113,90 DM,
sondern nach der gekürzten Rente in
Höhe von 73,40 DM,
Zuschlag nach dem Rentenzulagegesetz
also 17,50 DM.
Gesamtrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Zuschlag . . 90,90 DM, Rente aus der Unfallversicherung . 40,50 DM,
Gesamtrente 131,40 DM.
Wenn dem Rentenbezieher die Unfallrente ganz entzogen würde, würde derselbe folgende Rente bekommen:
Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 113,90 DM,
Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 27,50 DM,
Gesamtrente also 141,40 DM.
Beispiel B:
Ein Knappschaftsrentner hat Anspruch auf eine Knappschaftsrente in
Höhe von 118,50 DM;
ferner bezieht er eine Unfallrente in
Höhe von 50,00 DM.
Die Unfallrente wird auf die Knappschaftsrente in Anrechnung gebracht, so daß der Rentner bisher an Gesamtrente bezog:
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 68,50 DM,
aus der Unfallversicherung 50,00 DM,
Gesamtrente 118,50 DM.
Nach dem Rentenzulagegesetz ergibt sich folgende Rente:
Rente aus der knappschaftlichen Versicherung 68,50 DM,
Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 17,50 DM,
Unfallrente 50,00 DM,
Gesamtrente 136,00 DM.
Wenn dem Rentner die Unfallrente ganz entzogen würde, ergäbe sich folgende Rente:
Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 118,50 DM,
Zuschlag nach § 2 des Rentenzulagegesetzes 30,00 DM,
Gesamtrente 148,50 DM.
Zu Seite 7097 D:
Ein anderer bezieht eine 40prozentige Unfallrente in Höhe von 70,90 DM. Als Vollrentner erhält er eine Reichsrente aus der Invalidenversicherung einschließlich Kinderzuschlag für zwei minderjährige Kinder von 96,70 DM. Er müßte also 167,60 DM bei Anwendung des Versicherungsprinzips erhalten. Das wäre doch wohl für vier Personen ein viel zu geringer Lebensstandard, bei dem man sich ausrechnen kann, wie diese beiden Kinder aufgezogen werden, der Nachwuchs unseres Volkes. Dieser Bedauernswerte, der infolge seines Unfalls noch sehr viele Sonderaufwendungen machen muß, fällt unter den § 1274, der seine Invalidenrente um 50 % kürzt, so daß ihm für vier Köpfe insgesamt für alle seine Ausgaben 167,60 minus 48,30 119,30 DM verbleiben. Und das geschieht einem Menschen, der jahrelang schwer für das Gemeinwohl seine Pflicht getan hat.
In einer Zuschrift teilt mir ein Rentner mit, daß er erst drei Wochen nach der Bewilligung seiner Unfallrente Invalide geworden ist und deshalb jahrelang statt 137,80 DM nur 68,90 DM ausgezahlt bekommen hat.
Wegen Staublungenerkrankung erhielt ein Bergmann am 11. Dezember 1947 die Berufsrente. Er wurde am 18. Dezember 1947 zur Nachuntersuchung bestellt, und es wurde eine schwere Staublunge festgestellt. Im Januar 1948 erhielt er den Rentenbescheid mit dem Vermerk: Die Staublunge wird rückwirkend vom 4. Dezember 1947 anerkannt. Durch diese Erklärung wurde ihm zu gleicher Zeit auch nur die halbe Knappschaftsrente gezahlt, d. h. die Vollrente von 164,13 auf 82 DM gekürzt.
Lassen Sie mich aus der Fülle der vor mir liegenden noch unbearbeiteten Zuschriften folgende Stelle verlesen, um Ihnen die seelische Auswirkung neben der materiellen zu zeigen:
Auch ich bin ein Opfer dieser Paragraphen. Seit 1912 bin ich Bergmann gewesen und habe treu und redlich meine Knappschaftsbeiträge zahlen müssen. Da ich auf Grund einer Staublungenerkrankung Unfall- und Knappschaftsrentner wurde, müßte ich als Gegenleistung die volle Knappschaftsrente beziehen. Doch um dieselbe bin ich wie viele andere Kameraden betrogen worden. Das ist der Dank des Staates an seine treuesten Söhne, die ihr höchstes Gut, nämlich ihre Gesundheit, hergaben.
Zu Seite 7098 A:
Im Jahre 1947 nach Wegfall der von der RVO. abweichenden Vorschriften der britischen Militärregierung sind aber diese Renten von den Knappschaften erneut umgerechnet und neue Bescheide unter Anwendung der Ruhensvorschriften nach § 1274 RVO. ausgefertigt worden, d. h., das wohlwollende Anerkenntnis wurde wieder entzogen und die knappschaftliche Leistung wieder dem Ruhen unterworfen. Hierzu muß gesagt werden, daß keinerlei Umstände eingetreten waren, die diese neue Einstellung gerechtfertigt hätten. Für die davon betroffenen Bergleute ist diese Renteneinbuße aber recht fühlbar geworden, und sie hat dem demokratischen Staatsgedanken fühlbaren Schaden zugefügt. Es ist schwer verständlich, daß hier die Länderregierungen und auch das Bundesarbeitsministerium im Dienstaufsichtswege gegen
diese willkürlichen Maßnahmen der Sozialversicherungsträger nicht eingetreten sind. Diese verständnisvolle Regelung, die bis 1945 angewandt wurde, entsprang dem Gefühl der Dankbarkeit denen gegenüber, die durch diese mörderische Erkrankung an Silikose nicht nur im Durchschnitt etwa fünf Jahre früher als alle anderen Invaliden sterben müssen, sondern sie war auch deshalb begründet, weil der Tod infolge Silikose in der Regel äußerst qualvoll ist. Den Berufsgenossenschaften ist an diesem Zustand keine Schuld zuzumessen. Der Direktor der Bergbauberufsgenossenschaft, Bezirksstelle Bochum, erklärte anläßlich eines Berufsgenossenschaftstages am 29. Juni 1949 in München folgendes:
Es muß aber gegenüber den Kritikern an der Rentenzahlung der Berufsgenossenschaften auf folgendes hingewiesen werden: Die vielen Millionen, die die Berufsgenossenschaften für Silikosefälle aus den Beiträgen der Unternehmer ausgegeben haben und fortlaufend ausgeben, werden zwar den Versicherten und ihren Angehörigen ausgezahlt, aber nur ein Bruchteil ist ihnen eigentlich als Schadenersatz für einen Berufsschaden zugute gekommen, denn die Silikoserenten werden nicht zusätzlich zu den durch eigene Beitragsleistung erworbenen Leistungen der Rentenversicherung gezahlt, sondern die Feststellung der Leistung der Unfallversicherung bewirkt zugleich in erheblichem Umfang ein Ruhen der Leistungen der Rentenversicherung. Seit 1929 haben also die bedeutenden Silikose-Aufwendungen zu einem erheblichen Teil nur zu einer Lastenverschiebung unter den Versicherungsträgern geführt.