Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Bezug auf die letzten Ausführungen meines verehrten Fraktionskollegen Bausch möchte ich doch Wert darauf legen, festzustellen, daß wir in § 9 des Gesetzes zu Art. 131 ausdrücklich und im vollen Bewußtsein dessen, was wir taten, die Regelung vorgesehen haben, die hier für erforderlich gehalten wird. Ich darf mit der Genehmigung des Herrn Präsidenten den Absatz gerade verlesen. Es ist vielleicht auch für die Öffentlichkeit wichtig, das zu wissen. Er lautet wie folgt:
Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Beamten, der vor o der nach dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung im Sinne des § 22 des Deutschen Beamtengesetzes begangen hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehaltes gerechtfertigt wäre, kann das förmliche Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung eingeleitet und durchgeführt werden. Als Dienstvergehen gilt es auch, wenn ein Ruhestandsbeamter oder ein früherer Beamter sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt.
Damit ist also in diesem Gesetz allen Erforder-
nissen nach dieser Richtung hin Rechnung getragen.
Meine Damen und Herren, darf ich im übrigen zur allgemeinen Aussprache meinerseits Bezug nehmen auf das, was ich eben in der zweiten Lesung zu § 5 und § 5 a im einzelnen ausgeführt habe.
Ich möchte nur einen Punkt noch kurz behandeln, zu dem wir unsererseits von der CDU hier noch nichts gesagt haben, nämlich die Frage der Sperrvorschrift, die ursprünglich für die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Regierungsentwurf vorgesehen war. Ich bedauere — namens sehr vieler meiner Freunde —, daß diese Sperrvorschrift im Ausschuß gefallen ist, weil wir es doch sehr gern gesehen hätten, wenn eine gleichmäßige Behandlung dieser Dinge im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden Platz gegriffen hätte. Wir haben allerdings in diesem Falle einen besonders wichtigen Grund gehabt, die Frage dieser Sperrvorschrift für die Gehälter der aktiven Beamten nicht gerade jetzt akut werden zu lassen. Denn die Sperre nach oben hätte im Augenblick die ausschließliche Folge gehabt, daß die Kinderzulagen, die im Lande Nordrhein-Westfalen ebenfalls erhöht worden sind, unter die Sperrvorschrift gefallen wären und dann ausgerechnet diese Erhöhung hätte rückgängig gemacht werden müssen. Das wäre natürlich ein Ergebnis gewesen, das wir unter keinen Umständen vertreten können.
Was im übrigen die Sperrvorschrift für die Ruhestandsbeamten angeht, so liegen da die Dinge allerdings in den Grundlagen der Ruhegehaltsberechnungen in den einzelnen Ländern so verschiedenartig, daß man im Augenblick eine solche Sperrvorschrift schwer realisieren kann. Ich glaube aber, wir müssen schon jetzt in Aussicht nehmen, bei der endgültigen Regelung des Bundesbeamtenrechts weitgehend vom Rahmengesetzgebungsrecht Gebrauch zu machen, damit das Beamtenrecht nicht in Bund, Ländern und Gemeinden völlig auseinanderläuft.
Dann noch ein letztes, was die Anträge bezüglich des Personenkreises nach Art. 131 angeht: Wir haben in dem Entschließungsantrag des Ausschusses ausdrücklich dokumentiert — und wir bitten darum, daß der Bundestag das bestätigt —, daß wir auch die Ruhestandsbeamten und Ver-
sorgungsberechtigten nach Art. 131 in bezug auf die Erhöhung der Bezüge künftig mitberücksichtigt wissen wollen.
Wenn wir diesen Willen des Bundestags jetzt durch einen Beschluß bekunden, dann tun wir das, was wir im Augenblick können. Der FDP-Antrag, der dazu gestellt worden ist, geht in einem Punkt weiter, indem er bereits einen Deckungsvorschlag für diese Erhöhung der Bezüge ab 1. April 1952 macht. Es handelt sich aber dabei um einen Deckungsvorschlag, meine Damen und Herren, von dem an Hand des Textes und an Hand der heutigen Situation noch niemand beurteilen kann, ob er ausreichend ist. Es sind ja auch von der FDP Zweifel geäußert worden, ob er ausreichend sei. Ich möchte deshalb vorschlagen, daß wir diesen FDP-Antrag, gerade weil er haushaltsmäßig wegen des Deckungsvorschlags geprüft werden muß, dem Beamtenrechtsausschuß und dem Haushaltsausschuß als mitberatend überweisen, damit da das Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend geprüft werden kann. Das gleiche möchte ich bezüglich des vorher vorgetragenen Antrags der Bayernpartei vorschlagen, weil auch hier finanzielle Aufwendungen bestimmter Art gefordert werden, deren Deckungsmöglichkeit in den beiden zuständigen Ausschüssen geprüft werden muß, selbstverständlich mit dem Ziele, in beiden Fällen die Deckungsmöglichkeit zu schaffen.
Wir müssen bei dieser Gelegenheit auch einmal zum Ausdruck bringen, daß, wenn es um die Deckungsmöglichkeiten geht, es in Zukunft nicht immer wieder so gehen und bleiben kann, daß für alle anderen Dinge, die gefordert werden, immer die Mittel — wenigstens in einem gewissen Ausmaß — verfügbar gemacht werden können, daß es aber dann, wenn es um die öffentlichen Bediensteten des Bundes geht, zuletzt kein Geld da ist.
Auch die öffentlichen Bediensteten müssen einmal im Vordergrund der Verhandlungen stehen. Das sind wir meines Erachtens unserer Berufsbeamtenschaft schuldig. die trotz ihrer geringen Gehälter gerade in den letzten Monaten und Jahren in vorbildlicher Weise ihre Pflicht getan hat.