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ID0116511500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 165. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. September 1951 6695 165. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. September 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 6697B, 6712B, 6723C Beschluß des Rechtsausschusses zur Frage der Vertretung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht in dem Rechtsstreit über die Neugliederung im Südwestraum 6697C, 6730D, 6737A zur Geschäftsordnung: Dr. Jaeger (CSU) 6697C Dr.-Ing. Decker (BP) 6737B Renner (KPD) 6737C zur Sache: Dr. Jaeger (CSU) 6737D Dr. Arndt (SPD) 6738C Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6740B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6741A Beschlußfassung 6741C Anfrage Nr. 170 der Abg. Strauß, Spies u Gen. betr. Verwendung von Besatzungskosten (Nrn. 2026, 2598 der Drucksachen) 6697D Vorlage der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Sicherung des Besatzungsbedarfs (VO Besatzungsbedarf II/51) . . 6697D Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung (Haltung der Bundesrepublik gegenüber den Juden) 6697D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6697D Löbe (SPD) 6698C Dr. von Brentano (CDU) 6699A Dr. Schäfer (FDP) 6699B Dr. von Merkatz (DP) 6699B Dr. Reismann (Z) 6699C Dr.-Ing. Decker (BP) 6699D Präsident Dr. Ehlers 6700A Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung (Wiederherstellung der deutschen Einheit und gesamtdeutsche Wahlen) (Nm. 2593, 2596, 2621 der Druck- sachen) 6700A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 6700A Wehner (SPD) 6701B Kiesinger (CDU) 6704C, 6711D Frau Wessel (Z) 6704D Reimann (KPD) 6705C Dr. Kather (CDU) 6708B Tichi (BHE-DG) 6708D Dr. Fink (BP) 6709C Löfflad (WAV) 6709D von Thadden (Fraktionslos) . . . 6709D Dr. Richter (Niedersachsen) (WAV) 6710C Goetzendorff (Fraktionslos) 6711C Abstimmungen 6711C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 2504 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. § 52 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nr. 2439 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Anpassungsmaßnahmen für Altpensionäre und Althinterbliebene (Nr. 2445 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Erhöhung der Bezüge für Pensionäre und den unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreis (Nr. 2470 der Drucksachen), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Erhöhung der Pensionen (Nr. 2511 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Aufhebung der bisherigen Kürzung der Grundgehälter der Hilfsschullehrer (Nrn. 2585, 2495 der Drucksachen) 6712C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 6712D Böhm (SPD) 6713A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 6715A Gundelach (KPD) 6716A Pannenbecker (Z) 6717A Dr. Miessner (FDP) 6717D Fröhlich (BHE-DG) 6719D Ausschußüberweisungen 6720B Beschlußfassung 6720C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Nr. 2489 der Drucksachen) 6720C Ausschußüberweisung 6720C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag (Nr. 2546 der Drucksachen) 6720C Ausschußüberweisung 6720C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1951 betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökerstraße (Nr. 2477 der Drucksachen) 6720D Ausschußüberweisung 6720D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) über den Entwurf einer Verordnung über Zolländerungen (Nrn. 2592, 2544 der Drucksachen; Umdruck Nr. 318) 6720D, 6723C Dr. Serres (CDU), Berichterstatter . 6720D Unterbrechung der Sitzung . . 6723C Kalbitzer (SPD) 6723D Lampl (BP) 6725C Struve (CDU) 6726B Freudenberg (FDP-Hosp.) 6727D Tobaben (DP) 6728D Lange (SPD) 6729B Abstimmungen 6730C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Kuntscher, Tobaben, Dannemann u. Gen. betr. Erhöhung der Mittel für den Küstenschutz und den Schutz küstenbedingter Gebiete (Nrn. 2456, 1944 der Drucksachen) 6723B Beratung zurückgestellt 6723B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Finanzhilfe für Schleswig-Holstein über den Antrag der Fraktion der BP betr. Wohnungsbaudarlehen an Be- satzungsverdrängte über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Entlassung des Bundespressechefs Dr. Brand über den Antrag der Fraktion der BP betr. Benutzung von Dienstwagen zu parteipolitischen Zwecken durch Mitglieder des Bundeskabinetts (Nrn. 2457, 582, 1407, 1445, 1610 der Drucksachen) 6723B Beratung zurückgestellt 6723C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2500 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2600 der Drucksachen) mit den dazugehörigen Mündlichen Berichten des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Umdruck Nr. 315) . . . 6730D, 6741C zur Geschäftsordnung: Bausch (CDU) 6731A Mellies (SPD) 6757C Einzelplan I — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamtes (Nr. 2601 der Drucksachen) . . . 6731B Bausch (CDU), Berichterstatter . . 6731B Abstimmung 6731C Einzelplan III — Haushalt des Deutschen Bundesrats (Nr. 2601 der Drucksachen) 6731C Bausch (CDU), Berichterstatter . . 6731C Abstimmung 6731D Einzelplan Va — Haushalt des Deutschen Vertreters im Rat der Internationalen Ruhrbehörde und des Deutschen Delegationsbüros in Düsseldorf (Nr. 2601 der Drucksachen) 6731D Blachstein (SPD), Berichterstatter 6731D Abstimmung 6731D Einzelplan XIII — Haushalt des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen (Nr. 2601 der Drucksachen) 6731D Abstimmung 6732A Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Vertriebene (Nr. 2601 der Drucksachen) 6732A Frau Dr. Probst (CDU), Berichterstatterin 6732A Müller (Frankfurt) (KPD) . . 6732A, 6735A Mellies (SPD) 6734B Schütz (CSU) 6734C Dr. Mende (FDP) 6736B Abstimmung 6736B Einzelplan XVII — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten des Bundesrats (Nr. 2601 der Drucksachen) 6736B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), . Berichterstatter 6736B Dr. Luetkens (SPD) 6736C Hellwege, Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrats . . 6736D Mellies (SPD) 6736D Abstimmung 6737A Einzelplan XX — Haushalt des Bundesrechnungshofs (Nr. 2601 der Drucksachen) 6741C Dr. Wuermeling (CDU), Berichterstatter 6741D Abstimmung 6741D Einzelplan XXII — Haushalt der finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 2601 der Drucksachen) 6742A, 6750B Mellies (SPD): als Berichterstatter 6750B als Abgeordneter 6750D Renner (KPD) 6750C, 6751D Neumann (SPD) 6750D Dr. Tillmanns (CDU) 6752B Abstimmung 6752C Einzelplan II — Haushalt des Deutschen Bundestages (Nr. 2602 der Drucksachen) 6742A Dr. Leuchtgens (DP), Berichterstatter 6742A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 6742A Gundelach (KPD) 6742B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 6742D Ritzel (SPD) 6742D Abstimmung 6743A Einzelplan IV b — Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandter Gebiete (Nr. 2605 der Drucksachen, Umdruck Nr. 321) 6743A, 6752C, 6760 Dr. Miessner (FDP), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) . . . 6752D, 6760 Fisch (KPD) 6752D Abstimmung 6753B Einzelplan V — Haushalt des Bundesministeriums für den Marshallplan (Nr. 2606 der Drucksachen) 6743A zur Sache: Blachstein (SPD), Berichterstatter 6743A Rische (KPD) 6743B zur Geschäftsordnung: Dr. Wellhausen (FDP) 6747C Mellies (SPD) 6747C Renner (KPD) 6748A zur Sache: Blücher, Bundesminister für den Marshallplan 6748C Abstimmung 6750A Einzelplan VII — Haushalt des Bundesministeriums der Justiz (Nr. 2608 der Drucksachen, Umdruck Nr. 311) 6753C, 6761 Erler (SPD), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) . . . 6753C, 6761 Dr. Arndt 6753C Abstimmung 6753D Einzelplan X — Haushalt des Bundes ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Nr. 2611 der Drucksachen, Umdruck Nr. 319 [neu]) . . . 6753D Brese (CDU), Berichterstatter . . 6753D Kriedemann (SPD) 6755A Niebergall (KPD) 6756C Struve (CDU) 6756D Abstimmung 6757C Einzelplan XI — Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit (Nr. 2612 der Drucksachen) 6757D Arndgen (CDU), Berichterstatter . 6757D Abstimmung 6758B Einzelplan XXVI — Haushalt der sozialen Kriegsfolgelasten (Nr. 2619 der Drucksachen, Umdruck Nr. 320) 6758B Gengler (CDU), Berichterstatter . . 6758B Abstimmung 6759D Nächste Sitzung 6759D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Einzelplan IV b — Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandter Gebiete 6760 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses zum Einzelplan VII — Haushalt des Bundesministeriums der Justiz 6761 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 165. Sitzung Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 Einzelplan IVb - Haushalt für Angelegenheiten des Europarats und verwandter Gebiete - (Nrn. 2500, 2600, 2605 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Miessner (FDP) Der Einzelplan IV b ist vom Haushaltsausschuß ohne Abänderungen angenommen worden. Die Verwaltung dieses Einzelplanes ist mit der Schaffung des Auswärtigen Amtes von der Dienststelle für Auswärtige Angelegenheiten auf dieses übertragen worden. Nur der Tit. 34 ist der Verwaltung des Deutschen Bundestages überlassen worden. Es handelt sich bei diesem Titel um Ausgaben für die Teilnahme deutscher Delegierter an den Sitzungen des Europarates. Der Einzelplan IV b hat gegenüber dem Vorjahre insofern eine Veränderung erfahren, als unter dem neuen Tit. 35 die Kosten aufgenommen werden mußten, die durch die Teilnahme des Bundesministers des Auswärtigen als Mitglied des Ministerausschusses und des ihn begleitenden Arbeitsstabes an den Tagungen des Ministerausschusses entstehen. Gegenüber dem Haushalt 1950 ist trotzdem eine Verminderung der Gesamtsumme um 817 000 DM eingetreten. Diese Verminderung erklärt sich daraus, daß einmal der vom Bund für das Verwaltungsjahr 1950 auf den Betriebskapitalfonds eingezahlte Anteil mit einem Teilbetrag von 321 019 ffrs auf die für das Verwaltungsjahr 1951 erforderliche Zahlung angerechnet worden ist und daß der Beitrag des Deutschen Rats der Europäischen Bewegung an den Internationalen Rat um 614 £ ermäßigt wurde. Eine weitere Ermäßigung hat sich dadurch ergeben, daß der im Rechnungsjahr 1950 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1949 veranschlagt gewesene Beitragsanteil niedergeschlagen worden ist. Die Höhe dieser Ermäßigung beträgt 1 929 E. Namens der Mehrheit des Haushaltsausschusses habe ich Sie, meine Damen und Herren, um die Annahme des Einzelplanes IV b zu bitten. Dr. Miessner Berichterstatter. Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 165. Sitzung Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 Einzelplan VII - Haushalt des Bundesministeriums der Justiz - (Nrn. 2500, 2600, 2608 der Drucksachen; Umdruck Nr. 311) Berichterstatter : Abgeordneter Erler (SPD) Die Aufgaben des Bundesministeriums der Justiz und der ihm nachgeordneten Behörden sind in der Anlage zur Drucksache Nr. 2500 — Einzelplan VII — sowie im Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsplan des Jahres 1950 in der 133. Sitzung des Bundestages vom 11. April 1951 (Seiten 5121 ff.) eingehend dargestellt. Wie bei den anderen Haushalten sind im wesentlichen die Ansätze des Vorjahres unverändert übernommen worden. Das Bundesverfassungsgericht — Kap. 2 — wurde jetzt erst gebildet. Infolgedessen konnte der nur für einen Monat gedachte Vorjahresansatz nicht übernommen werden. Umgekehrt sind im Zuge ihrer Auflösung die Ansätze für das Deutsche Obergericht — Kap. 4 a — und die Generalanwaltschaft beim Deutschen Obergericht Kap. 4 b — weiterhin zusammengeschrumpft. Die Einnahmen beider Einrichtungen betragen 240 000 DM gegen 6 800 DM im Vorjahr, die Ausgaben 184 200 DM gegen 235 200 DM im Vorjahr. Andere Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei den folgenden Positionen, wobei weitere Einzelheiten dem Einzelplan VII selbst, der Drucksache 2608 und dem dieser Drucksache beigefügten erläuternden Material zu entnehmen sind: Einnahmen: Kap. 1, Bundesministerium der Justiz; Tit. 7: Gewinn aus der Herausgabe des Bundesanzeigers. 60 000 DM erstmalig an dieser Stelle veranschlagt. Kap. 4, Bundesgerichtshof; Tit. 3: Gebühren und Strafen. 150 000 DM mehr infolge größeren Geschäftsanfalles. Kap. 5, Deutsches Patentamt; Tit. 3: Gebühren und Strafen. Infolge der vermehrten Erteilung von Patenten und dergleichen erhöhen sich die Einnahmen um 249 200 DM. Aus dem gleichen Grunde werden sich bei Tit. 4 — Einnahmen aus Veröffentlichungen — die Einnahmen des Patentamtes um 744 200 DM erhöhen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Deutsche Patentamt mit einer Einnahme von 14 161 400 DM und einer Ausgabe von 13 966 200 DM wiederum keinen Zuschuß erfordert. Es ist daher durchaus gerechtfertigt, für den weiteren Aufbau seiner Tätigkeit erneut unter Kap. E 15 985 000 DM einmalig zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Schreibmaschinen, Büchern, Prüfstoffen usw. zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1950 waren hierfür einmalig 1 '700 000 DM angesetzt. Ausgaben: Kap. 1, Bundesministerium der Justiz; Tit. 3 und 4: Hilfsleistungen durch Beamte und nichtbeamtete Kräfte. Die Ansätze hierfür haben sich um 35 000 DM bzw. 51 100 DM erhöht. Es handelt sich um vorübergehende Aufgaben, die mit Hilfe von aus anderen Dienststellen abgeordneten Beamten und von Angestellten durchgeführt werden, um eine Vermehrung der planmäßigen Beamtenstellen im Ministerium zu vermeiden. Tit. 7. Trennungsentschädigungen und Fahrkosten haben sich mit der Zuweisung weiteren Wohnraumes in Bonn und Umgebung um 56 000 DM verringert. Tit. 15: Unterhaltung der Dienstgebäude. Der Mehrbetrag von 8 000 DM entfällt auf die Unterhaltung des mit dem Dienstgebäude zusammen ermieteten Gartens von 10 ha, dessen Ertrag der Kantine des Ministeriums zufällt. Tit. 16 — Bewirtschaftung von Dienstgrundstücken und Diensträumen — erfordert 9 000 DM weniger, weil die Siedlung Oberursel hier wegfällt. Tit. 21: Umzugskosten. Der Bedarf ist . um 20 000 DM geringer als im Vorjahr. Tit. 31: Beiträge an internationale Rechtsorganisationen. Da die Bundesrepublik einer Reihe internationaler Organisationen auf dem Gebiete des Rechtswesens beitreten wird, müssen an Beiträgen 10 000 DM mehr vorgesehen werden. Tit. 32: Förderung überregionaler rechtswissenschaftlicher Vereinigungen und rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen. Diese Förderung im gesamtdeutschen Interesse hat im Jahre 1950 noch keine nennenswerten Ausgaben verursacht. Es ist ein Mehraufwand von 18 000 DM zu erwarten. Tit. 36. Die Kosten für den Rechtsschutz von Deutschen, die von ausländischen Behörden oder Gerichten im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verfolgt werden oder verurteilt worden sind, waren im Vorjahr in gleicher Höhe bei Einzelplan XXVI Kap. 1 Tit. 36 veranschlagt. Kap. 2, Bundesverfassungsgericht. Tit. 1: Persönliche Verwaltungsausgaben. Sie sind nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz und dem inzwischen. vorgenommenen Aufbau des Gerichtes in der Höhe von 730 400 DM anzusetzen. Auch die Bezüge der von anderen Bundesgerichten zum Bundesverfassungsgericht tretenden Richter sind in dieser Summe enthalten. Kap. 3, Oberstes Bundesgericht. Das Oberste Bundesgericht besteht noch nicht. Es ist kein Ansatz vorgesehen. Kap. 4, Bundesgerichtshof. Beim Bundesgerichtshof war ein weiterer Ausbau notwendig. Statt 7 Senatspräsidenten sind 8 tätig; die Zahl der Bundesrichter hat sich von 55 auf 61, die der Bundesanwälte von 4 auf 5 erhöht. Infolgedessen mußte auch das andere Personal entsprechend vermehrt werden. Die Gesamtzahl der Beamten hat sich von 128 auf 148 erhöht. Deshalb hat sich nicht nur der Besoldungsaufwand um 231 800 DM erhöht, sondern mußten auch alle anderen persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben diesen Ansätzen angepaßt werden. Die Vermehrung ist vor allem darauf zurückzuführen, daß beim Bundesgerichtshof ein Strafsenat in Berlin eingerichtet wurde mit einem Senatspräsidenten und 6 Bundesrichtern. Außerdem wurde eine Dienststelle der Bundesanwaltschaft in Berlin mit einem Bundesanwalt geschaffen (Art. 130 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950, BGBl. S. 515). Damit erhöht sich der Gesamtaufwand für den Bundesgerichtshof von 2 498 400 DM auf 2 978 500 DM. Kap. 4 a, Deutsches Obergericht, und Kap. 4 b, Generalanwaltschaft, siehe oben. Kap. 5, Deutsches Patentamt. — Siehe auch Bemerkungen zu den Einnahmen. Tit. 1 — Persönliche Verwaltungsausgaben — haben sich im Zuge des weiteren Ausbaues der Behörden einschließlich des örtlichen Sonderzuschlages für das bei der Dienststelle Berlin tätige Personal (6 571 DM) . um 480 800 DM erhöht. Tit. 4: Hilfsleistungen durch nichtbeamtete Kräfte. Erhöhung aus denselben Gründen wie bei Tit. 1 um 46 100 DM, darin 6 700 DM örtlicher Sonderzuschlag Berlin. Tit. '7: Trennungsentschädigungen und Fahrkosten haben sich durch Wohnungszuweisungen um 287 000 DM verringert. Tit. 11: Geschäftsbedürfnisse. In den 565 000 DM sind 240 000 DM für die Lichtbildstelle enthalten, deren erhebliche Einnahmen unter Kap. 5 Tit. 3 der Einnahmen veranschlagt sind. Tit. 13 — Bücherei— und Tit. 14 — Postgebühren usw. —: Erhöhung der Ansätze um 10 000 DM bzw. 13 500 DM infolge der erhöhten Tätigkeit des Patentamtes. Aus dem gleichen Grunde mußte der Ansatz bei Tit. 25 — Herstellung von Veröffentlichungen — um 1 400 000 DM für den Druck von Patentschriften erhöht werden. Dem stehen entsprechend gestiegene Einnahmen gegenüber. Einmalige Ausgaben: Von einer Erläuterung der einmaligen Ausgaben in diesem Bericht wird abgesehen. Sie sind ausführlich auf den Seiten 32 und 33 der Anlage zur Drucksache Nr. 2500 dargestellt. Es wird aufmerksam gemacht auf die Neufassung der einmaligen Ausgaben des Bundesgerichtshofes, für den jetzt 231 900 DM vorgesehen sind. Insgesamt schließt der Haushalt des Bundesministeriums der Justiz nach den Beschlüssen des Haushaltsausschusses mit einer Einnahme von 15 592 500 DM und einer Ausgabe von 23 374 500 DM ab. Der Haushaltsausschuß beantragt, den Einzelplan VII in der Fassung der Drucksache Nr. 2608 anzunehmen. Erler Berichterstatter
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der sozialdemokratischen Fraktion bitte ich, den Antrag des Herrn Kollegen Jaeger und seiner Freunde abzulehnen. Mit dem Herrn Kollegen Jaeger bin ich und sind, glaube ich, wir alle darin einig, daß unsere heutige Entscheidung keinen Präzedenzfall bedeutet. Wir werden regelmäßig im einzelnen zu prüfen haben, ob der Bundestag sich an Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt.

    (Abg. Dr. Laforet: Sehr richtig!)

    Keinesfalls aber, Herr Kollege Jaeger, werden wir auch umgekehrt sagen dürfen, daß sich der Bundestag an keinem Verfahren beteiligt und daß eine solche Beteiligung, wie Sie hier behauptet haben, eine Beimengung politischer Momente sei. Davon kann überhaupt keine Rede sein. Sie selbst haben das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht mitbeschlossen, das diese Beteiligung des Bundestages und auch des Bundesrates an derartigen Verfahren vorsieht. Es ist also eine gesetzlich ausdrücklich eröffnete und für wünschenswert gehaltene Möglichkeit, sonst hätten wir das ja in dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nicht bestimmt.
    Also nochmals: Einig sind wir darin, daß es kein Präzedenzfall ist. Einig sind wir auch darin, daß der Bundestag als solcher sich nicht in eine Parteirolle vor dem Bundesverfassungsgericht begeben soll. Das entspricht nicht dem Rang des Parlaments als des Organs für die Gesetzgebung. Infolgedessen ist es unmöglich, etwa den Bundestag durch seine Repräsentanz, d. h. durch den Herrn Präsidenten des Bundestages oder einen der Herren Vizepräsidenten, vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten zu lassen.
    Nun aber zu Ihren Argumenten im einzelnen! Sie haben sich darauf gestützt, daß es Pflicht der Bundesregierung sei, das Südweststaatgesetz, kurz gesagt, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu verteidigen, und deshalb eine schriftliche


    (Dr. Arndt)

    oder eine durch einen Vertreter vorgetragene mündliche Stellungnahme des Bundestages sich erübrige, da der von uns beauftragte Vertreter, Herr Kollege Kiesinger, doch nichts anderes werde sagen können als der Vertreter des Herrn Bundesministers des Innern.
    Zunächst bin ich der Auffassung und traue ich Herrn Kollegen Kiesinger zu, daß er sehr vieles zu sagen weiß und daß vielleicht der Herr Vertreter des Bundesministers des Innern nun einiges von Herrn Kiesinger würde hören können, was rechtlich dazu zu sagen ist. Aber davon abgesehen ist gerade Ihr Hauptargument, nämlich daß es sich um die Verpflichtung der Bundesregierung handle, aus zwei Gründen nicht durchschlagend. Erstens sieht das Gesetz ja ausdrücklich vor, daß neben der Bundesregierung auch eine Beteiligung des Parlaments, der beiden gesetzgebenden Körperschaften, zulässig und unter Umständen zweckmäßig ist, und zweitens fehlt es uns in diesem Falle leider an dem Vertrauen, daß die Bundesregierung das Ihre tun wird. Darüber will ich in aller Offenheit reden. Nach unserer Auffassung allerdings ist es die Verpflichtung der Bundesregierung, für dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht einzustehen; denn es ist jedenfalls ein Gesetz — mag es aus dem Hause kommen oder mag es eine Vorlage der Bundesregierung sein —, das von den dafür zuständigen beiden gesetzgebenden Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurde, vom Staatsoberhaupt, dem Herrn Bundespräsidenten, ausgefertigt und verkündet worden ist. Infolgedessen gehört es ohne Rücksicht auf politische Erwägungen oder gar Koalitionserwägungen, die ja doch Erwägungen der Opportunität sind, zu den elementarsten Verpflichtungen der Bundesregierung, den Bestand und die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu vertreten.

    (Beifall bei der SPD.)

    Sollte die Bundesregierung das nicht tun, so sage ich heute schon, daß sie ihre Verpflichtung auf das schwerste verletzt und uns Veranlassung geben wird, in diesem Hause auch darüber noch zu sprechen.
    Gewisse Anzeichen deuten darauf hin; denn Sie wissen ja, Herr Kollege Jaeger — das Hohe Haus weiß es deshalb nicht, weil wir ja keinen Bericht erstattet haben —, daß der Herr Bundesjustizminister an unserer Sitzung im Rechtsausschuß teilnahm — auch deshalb teilnahm, weil ich beantragt hatte, ein Mitglied der Bundesregierung herbeizurufen —, um uns Aufschluß zu geben, wie die Bundesregierung sich zu diesem Rechtsstreit stellen werde. Wir haben eine Auskunft bekommen, von der der Herr Bundesminister der Justiz selbst gesagt hat, daß sie nicht befriedigend sei und uns nicht befriedigen könne,

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    deshalb nicht befriedigen könne, weil sich die Bun-
    desregierung hinter formalen Argumenten verschanzen will. Erstens sei der Zweite Senat des
    Bundesverfassungsgerichts nicht zuständig. Die
    Bundesregierung will im Wege eines Zwischenurteils erzielen, daß das Verfahren an den Ersten
    Senat des Gerichtshofs abgegeben wird. Als zweites formales Argument führt die Bundesregierung
    an, daß sie gar nicht der richtige Antragsgegner
    sei, weil es sich nicht um ein ihrer Initiative entsprungenes Gesetz handle, infolgedessen sie ihre
    Passivlegitimation letzten Endes bestreiten wolle.
    Deshalb j a auch die Verweisung an den Ersten Senat, damit die Bundesregierung möglichst aus dem Rechtsstreit ausscheiden kann.
    Sehen Sie, hier dringen Erwägungen der Opportunität durch, der Politik und der Koalitionsrücksichten, obgleich das unmöglich ist. Denn wie man auch immer zur Bundesregierung stehen mag, sie ist nicht die Bundesregierung der CDU oder FDP, sondern sie sollte jedenfalls die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland sein!

    (Beifall b ei der SPD. — Abg. Dr. Jaeger: Sie ist es auch!)

    Und deshalb sollte sie ein Gesetz, das von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen ist, vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ohne Rücksicht auf Koalitionswünsche und nur im Interesse des Rechts vertreten.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Das gleiche gilt auch für uns. Gerade weil wir mit gewissen Bedenken der Haltung der Bundesregierung entgegensehen, kann und muß der Bundestag ein berechtigtes Interesse daran haben, rechtlich in Karlsruhe zu Gehör zu kommen, wobei ich den Vorschlag des Rechtsausschusses doch zur Vermeidung von Mißverständnissen dahin erläutern darf, daß nur e i n Vertreter des Bundestages dorthin fahren soll. Also wird Herr Kollege Kiesinger allein hinfahren, da er bereit ist — wie ich zu meiner Freude gehört habe —, diesen Auftrag zu übernehmen. Ich fahre nicht hin. Dies, um jedes Mißverständnis auszuschließen.
    Für den Bundestag liegt also die Frage so, daß er unter diesen besonderen Umständen und deshalb, weil es ein Gesetz ist, das aus seiner Mitte hervorgegangen ist, Veranlassung hat, auch Stellung zu nehmen und durch einen Vertreter beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu Gehör zu bringen, welche verfassungsrechtlichen Erwägungen die Mehrheit dieses Hauses dazu bestimmt haben, das Gesetz so, wie es erlassen worden ist, zu fassen. Politische Ausführungen hat der Herr Kollege Kiesinger dabei nicht zu machen; denn um Politik handelt es sich vor den Schranken des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Die Zweckmäßigkeit des Gesetzes steht nicht mehr zur Diskussion, auch nicht der politische Wille, der sich in dem Gesetz verkörpert hat, sondern einzig die Frage, ob das Südweststaatgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Frage ist hier von uns ja außerordentlich sorgfältig geprüft und von der Mehrheit dieses Hauses bejaht worden. Daher empfiehlt es sich, daß eines unserer Mitglieder unmittelbar und mündlich dem Bundesverfassungsgericht darlegt, welche verfassungsrechtlichen Erwägungen dieses Hohe Haus dazu bestimmt haben, das Gesetz für mit dem Grundgesetz vereinbar zu halten, und daß dieses Mitglied sich selbstverständlich darüber hinaus auch mit den weiteren rechtlichen Erwägungen, die insbesondere von Südbaden her geltend gemacht werden, auseinandersetzt, soweit unser Beauftragter es als in den Rahmen seiner Pflichten fallend erachtet, weil er glaubt, dieses Hohe Haus werde jedenfalls in der Mehrheit solchen Argumenten gegenüber eine derartige Stellung einnehmen.
    Ich bin aber auch überzeugt, daß es eigentlich in diesem Hohen Hause wohl niemanden geben kann und darf, der die Grundauffassung teilt, auf der die Klage Südbadens aufgebaut ist. Das ist keine Frage mehr des Föderalismus oder des Unitarismus, die eine politische Frage ist und die vor dem Bundesverfassungsgerichtshof nicht mehr aus-


    (Dr. Arndt)

    zutragen sein wird, sondern die Stellungnahme der südbadischen Regierung und die von ihr vorgelegten Rechtsgutachten gehen ja davon aus, daß sie völkerrechtliche Erwägungen, Erwägungen des internationalen Rechts auf diese innerdeutsche Frage übertragen.

    (Zuruf des Abg. Dr. Laforet.)

    — Doch, Herr Kollege Laforet, das ist die Basis, auf der der ganze Angriff der Klage beruht. Ich hoffe, Herr Kollege Kiesinger wird im Namen des ganzen Hohen Hauses in Karlsruhe zur Geltung bringen, daß es sich für uns bei diesem Gesetz um eine innerdeutsche Angelegenheit handelt, bei der das deutsche Volk aus seiner Souveränität heraus nach dem Grundgesetz zu bestimmen befugt ist, welches Verfahren bei dieser Neugliederung eingeschlagen werden soll.

    (Abg. Dr. Jaeger: Da sind wir nicht einig!)

    Ich bedaure schließlich, daß die Vertretung dem Herrn Bundesminister des Innern übertragen worden ist, den auch Sie, Herr Kollege Jaeger, für zuständig gehalten haben. Hier handelt es sich ja nicht mehr um die politische Gestaltung des Verfassungsrechts, auch nicht mehr um den exekutiven Schutz der Verfassung, sondern um die Rechtsfrage, ob die Verfassung bei dem Südweststaatgesetz gewahrt ist oder nicht. Das ist eine Frage, für die der Herr Bundesminister der Justiz allein zuständig sein sollte. Ich bedaure, daß hier wieder eine eigentümliche Geschäftsverteilung bei der Bundesregierung vorgenommen worden ist.
    Aus all diesen Gründen sind wir der Auffassung, daß unter den obwaltenden Umständen dieser Fall Veranlassung gibt, einen Bevollmächtigten, einen Vertreter des Bundestages zu bestellen, der in rechtlicher und nur in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Bundesverfassungsgericht die Auffassung dieses Hohen Hauses zur Verfassungsmäßigkeit des Südweststaatgesetzes zu vertreten hat. Denn ein Gesetz, erlassen und verkündet, ist kein Gesetz einer Mehrheit mehr, auch kein Gesetz einzelner Fraktionen, sondern ein Gesetz des Bundestages; und dazu sollten wir stehen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Becker.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Max Becker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Mit den Rednern, die gesprochen haben, stimme ich erstens dahin überein, daß wir hier nur über einen Einzelfall diskutieren, über die Vertretung des Bundestages in diesem Fall, nicht aber generell. Zum zweiten stimme ich mit ihnen darin überein, daß vor dem Bundesverfassungsgerichtshof nur die Rechtsfrage schwebt.
    Zum dritten darf ich nun meinerseits hinzufügen: Wenn wir der Auffassung sind, daß die politische Frage an dem Tage erledigt ist, an dem hier abgestimmt, spätestens an dem Tage, an dem das Gesetz veröffentlicht worden ist, und wenn jetzt nur noch die Rechtsfrage zur Erörterung steht, dann wollen wir, die Legislative, nicht in diesem Augenblick dadurch in die Rechtsprechung hineinreden, daß wir Rechtsfragen, die jetzt in Karlsruhe zur Entscheidung stehen, unsererseits noch erörtern. Ich möchte also auf den Punkt nicht eingehen.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Hier dreht es sich nur um die sachliche Frage: Soll der Bundestag vor Gericht vertreten sein oder nicht? Und diese Frage bejahen meine Freunde allerdings im gleichen Umfang wie der Herr Vertreter der SPD. Wir sind der Auffassung, der Bundestag sollte sich nicht in jedem Falle bei Fällen dieser Art vertreten lassen, sondern darüber von Fall zu Fall, je nach der Wichtigkeit, abstimmen.
    Herr Kollege Arndt führt als einen Grund dafür, daß sich der Bundestag vertreten lassen müsse, an, nach seiner Meinung sei aus den Verhandlungen im Rechtsausschuß die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Regierung die Auffassung von der Rechtsgültigkeit des von uns beschlossenen Gesetzes in Karlsruhe nicht mit dem nötigen Nachdruck vertreten werde. Er schließt das aus den Andeutungen des Herrn Bundesjustizministers im Rechtsausschuß über die Richtung, in der die Regierung die Auffassung von der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes verteidigen will. Wenn aber die Verteidigung zunächst mehr in formeller Beziehung geführt wird, so schließt das, glaube ich, keineswegs aus, daß im zweiten Gang und in omnem eventum auch die Frage der materiellen Rechtsgründe in gehöriger Form zum Zuge kommen wird.
    Deshalb glaube ich nicht, daß die Behauptung, die Bundesregierung sei bei der Vertretung der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes nicht zuverlässig, begründet ist und für uns ausschlaggebend sein könnte. Ausschlaggebend ist für uns die Tatsache, daß es sich erstens um einen sehr wichtigen Fall handelt, zum zweiten, daß das Gesetz, das hier verteidigt werden soll, nicht ein von der Regierung eingebrachtes Gesetz, sondern ein Initiativgesetz dieses Hohen Hauses gewesen ist, und zum dritten, daß der Kläger schließlich nicht ein Staatsbürger, nicht eine kleine Kommune, sondern nun mal ein deutsches Land ist, womit auch die Wichtigkeit dieses Falles unterstrichen ist. Das sind die Gründe, die uns bestimmen, hierfür zu sprechen.
    Ich darf aber noch eines hinzufügen: Wir haben im Rechtsausschuß auch die Frage erörtert, was der Vertreter des Bundestags in Karlsruhe vorzutragen habe. Ich glaube, eigentlich können nur Juristen darüber streiten,

    (Heiterkeit und Zustimmung)

    denn normalerweise sollte man der Meinung sein, daß, wenn jemand jemanden zu seinem Vertreter bestellt, dieser Vertreter die Sache, die zu vertreten ist, so schneidig, so tatkräftig und so umsichtig führt, wie es eben nur geht. Wenn deshalb der Standpunkt vertreten wird, der Vertreter, den der Bundestag bestimme, solle seinerseits auch die Argumente der Minderheit vortragen, dann kommt mir das genau so vor, als wenn der Vorstand einer Genossenschaft mit fünf gegen zwei Stimmen die Erhebung einer Klage beschlossen hat und nun seinem Anwalt den Auftrag gibt: Du hast jetzt aber nicht nur zu sehen, daß wir den Prozeß gewinnen, sondern du hast auch unsere beiden Vorstandsmitglieder zu vertreten, die den Prozeß nicht führen wollten; gib dir die größte Mühe und laß jeden in die Schwäche unserer Position ja nur richtig hineingucken. Und zum dritten: ich habe nicht den Eindruck, daß das Land Baden bei der Erhebung seiner Klage nach dem gleichen Rezept verfahren ist.

    (Erneute Heiterkeit und Zustimmung.)

    Also die Gründe, die hier vorzutragen sind, ergeben sich aus der von mir angedeuteten Richtung ganz von selbst.


    (Dr. Becker [Hersfeld])

    Wenn schließlich im Ausschuß noch der Gedanke vertreten wurde, es dürften nicht noch mehr Gründe als die hier besprochenen vorgetragen werden, so wollen wir doch, meine Damen und Herren, der Phantasie unserer Kollegen Kiesinger und Arndt wirklich keinen Zaum anlegen. Wenn sie noch Gründe finden, die hier nicht besprochen worden sind, dann sollen sie sie nicht nur in Gottes Namen vortragen, sondern wir halten es für ihre Pflicht, sie vorzutragen.

    (Sehr gut! rechts.)

    Also, lieber Herr Kollege Jaeger, auch auf die Gefahr hin, daß Sie der Meinung sind, der Bundesrat wäre taktvoller als wir — notabene würde das höchstens auf Sie zurückfallen —,

    (Abg. Dr. Jaeger: Nein, auf die Minderheit! — Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Insoweit ja!)

    und auf die Gefahr hin, diesen Widerspruch Ihrerseits herauszufordern, bin ich der Meinung, daß wir den Vertreter bestellen und entsprechend beschließen sollten. Und, verehrter Herr Kollege Jaeger, auch auf die Gefahr hin, daß es Ihnen zum Halse heraushängt — so habe ich Sie wohl richtig verstanden —: beschlossen wird es doch!

    (Heiterkeit und Beifall bei der FDP und SDP.)