Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um den Schwierigkeiten wegen des Dienstsitzes aus dem Wege zu gehen, ist in den Ausschußberatungen zu diesem Abschnitt bestimmt worden, daß der Bundesdienststrafhof bei dem Bundesverwaltungsgericht errichtet wird, und in der folgenden Ziffer 7, um die es sich hier handelt, ist festgelegt worden, daß der Bundesdienststrafhof vorläufig als selbständige Behörde mit dem Sitz in Frankfurt am Main errichtet wird. Ich möchte einmal kurz auf das Für und Wider der Frage Frankfurt am Main oder Berlin eingehen.
Die Wahl Frankfurts mit seinen günstigen Verkehrsverbindungen hat zunächst folgende Vorteile. Erstens einmal können die Bundesdienststrafgerichte auf dem Unterbau der noch bestehenden Dienststrafgerichte der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt am Main weiterarbeiten. Dadurch werden zweitens sachliche und persönliche Unkosten vermieden. Drittens: Die Organisation der Bundesdienststrafgerichte kann durch die Zusammenziehung der Richter erster Instanz am Sitz des Bundesdienststrafhofs, so wie es sich im Bereich der Verwaltung des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets als zweckmäßig erwiesen hat, vereinfacht werden. Durch die Bildung einer Hauptgeschäftsstelle für sämtliche Bundesdienststrafkammern am Sitz des Gerichts zweiter Instanz ergibt sich eine besonders vorteilhafte Organisation. Das spricht für Frankfurt.
Die Schwierigkeiten bei einer Verlegung nach Berlin sind in unseren Augen die folgenden. Erstens: der Bundesdienststrafhof als zweite und letzte Instanz — der neue Tatsachen und Beweismittel zulassen kann, da er nicht Revisionsgericht ist — müßte also Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung nach Berlin laden. Zweitens: da in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdienststrafhof zwei nicht richterliche Beisitzer aus der Beamtenschaft mitwirken müssen, ergibt sich auch für diese die Notwendigkeit, nach Berlin zu reisen und sich dort während der Dauer der Sitzung aufzuhalten. Drittens: die Erfahrung hat gezeigt, daß in der überwiegenden Zahl aller Fälle die Beschuldigten, sofern sie nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Verteidiger aufzubringen, selbst vor dem Bundesdienststrafhof erscheinen müssen. Für die Mehrzahl der betroffenen Beamten würde das aber eine Reise nach Berlin bedeuten, die für sie sehr kostspielig ist. Sie müßten vielleicht der Kosten wegen auf ihre Verteidigung 'verzichten. Die Vertretung durch einen Verteidiger dürfte für sie in den Fällen, in denen sie die Reisekosten für sich selbst nicht aufbringen können, erst recht unerschwinglich sein. Selbst die Beamten, die bisher einen Verteidiger bezahlen konnten, dürften die Inanspruchnahme eines Verteidigers ihres Vertrauens finan-
ziell nicht mehr tragen können, wenn dieser nach Berlin fahren müßte. Die Verlegung des Bundesdienstrafhofs nach Berlin würde praktisch unter den heutigen Verhältnissen den Beschuldigten die Verteidigung in so großem Ausmaß beschränken, daß wir nicht glauben, Ihnen diese Verlegung empfehlen zu können. Die allgemein bekannten Schwierigkeiten, die mit einer Reise nach Berlin verbunden sind, sprechen jedenfalls zur Zeit gegen eine Verlegung des Bundesdienststrafhofs dorthin.
Ich möchte diese Erwägungen dem Hohen Hause doch vorgetragen haben und Sie bitten, sie bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen zu wollen.