Rede von
Lambert
Schill
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf Drucksache Nr. 2559, Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker . Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker eingehend beraten. Bei der Erörterung diente das bereits vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln — Getreidegesetz — vom 5. August 1951 als Grundlage.
Über die allgemeine Aussprache im Ausschuß möchte ich dem Hohen Hause folgende Grundsätze herausstellen. Die Anbaufläche für Zuckerrüben ist in diesem Wirtschaftsjahr wiederum um 26 000 Hektar gestiegen. Auf Grund der gesteigerten Anbaufläche schätzt man einen Ertrag an Weißzucker von etwa 960 000 Tonnen gegenüber einem Ertrag von 915 000 Tonnen im vergangenen Wirtschaftsjahr. Der Zuckerverbrauch ist steigend. Wir werden in diesem Wirtschaftsjahr einen Verbrauch an Zucker von zirka 1,6 Millionen Tonnen haben. Wenn man die Eigenerzeugung auf 900 000 Tonnen Weißzucker berechnet, so ergibt sich hieraus eine Versorgung von 1,5 kg pro Kopf und Monat. Es ist selbstverständlich, daß man mit dieser Menge nicht auskommt, so daß eine Einfuhrnotwendigkeit von mindestens 600 000 Tonnen besteht. Es muß dabei bemerkt werden, daß der Zucker im Ausland teurer ist als im Inland. Von seiten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde die Meinung vertreten, daß man einen genauen Versorgungsplan aufstellen müsse, daß aber dann auch die Devisen bereitgestellt werden müßten, um — was bisher nicht der Fall war — im Ausland günstig einzukaufen.
Im Ausschuß haben verschiedene Abgeordnete vorgeschlagen, man solle bei Zucker einen gespaltenen Markt einführen, eventuell sogar wieder die Kartenwirtschaft, und zwar mit folgender Begründung. Es kommt für uns in der Hauptsache darauf an, daß die Hausfrau mit Mundzucker billig versorgt wird. Man will die Inlandernte an Zucker als Mundzucker billig herausgeben; der Auslandszucker, also der teure Zucker, soll dann an die zuckerverarbeitenden Betriebe gehen. Diese Vorschläge bezüglich eines gespaltenen Marktes wurden von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt. Die Vertreter des Ministeriums und auch Abgeordnete haben davon gesprochen, daß es nicht mehr vorkommen dürfe, daß man, wenn die Zuckerversorgung nicht funktioniere, immer nur wie bisher das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dafür verantwortlich mache. Das Ministerium kann auch nur d i e Mengen Zucker im Ausland kaufen, für die es Geld zur Verfügung hat.
Das Gesetz, über das wir beraten, berührt nicht den Zuckerrübenbau und auch nicht die Zuckerrübenverarbeitung, sondern lediglich den Verbraucher, also den Preis, und steht in enger Beziehung mit dem Preis für Auslandszucker, mit der Zuckersteuer und mit dem Zuckerzoll. Das Gesetz wird vom Ernährungsausschuß als dringlich bezeichnet. Die Zuckerrübenfabriken müssen zu Beginn der Kampagne wissen, welche Preise sie für den Weißzucker bekommen und was sie an die Landwirte auszahlen können.
Das Gesetz sieht ursprünglich vor, daß es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Es wäre vielleicht erwägenswert, als Termin für das Inkrafttreten schon den 1. Oktober festzusetzen.
Wie bei Getreide und Futtermitteln im Getreidegesetz, so hat sich auch bei Zucker seit dem Inkrafttreten des Zuckergesetzes vom 5. August 1951 aus der Praxis heraus die Notwendigkeit der Abänderung des Gesetzes ergeben. In erster Linie dreht es sich um die Preisregelung. Das bisher in § 6 des Zuckergesetzes vorgesehene Verfahren, wonach für die Preisfestsetzung bei Zucker jedesmal die Bundesregierung tätig sein mußte, hat sich insbesondere bei der Festsetzung der Übernahme-und Abgabepreise für Auslandszucker als zu schwerfällig und als in der Praxis nicht durchführbar erwiesen. Deshalb sollen die Übernahme- und Abgabepreise für den von der Einfuhrstelle zu übernehmenden Zucker von der Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzt werden und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft generelle Bestimmungen über diese Preisfestsetzung treffen. Der Ernährungsausschuß hat die im Gesetzentwurf auch vorgesehene Beteiligung des Bundesministers der Finanzen für nicht erforderlich gehalten und im Gesetz in § 6 Abs. 2 und 4 eine entsprechende Streichung vorgenommen. Entsprechend der Regelung im Ergänzungs- und Abänderungsgesetz zum Getreide-
gesetz muß auch hier in § 9 Abs. 4 die Bestimmung über die Beteiligung des Bundesministers der Finanzen gestrichen werden. Der Ernährungsausschuß hat bei der Beratung des Gesetzentwurfes seine Auffassung dahin bekanntgegeben, daß auch hier wie beim Ergänzungs- und Abänderungsgesetz zum Getreidegesetz die Beteiligung des Bundesministers der Finanzen nicht erforderlich sei. Ich bitte den Herrn Präsidenten, bei der Abstimmung über § 9 Abs. 4 hierauf zu achten.
Hervorzuheben ist, daß nach § 6 Abs. 4 zur Erzielung eines einheitlichen Verbraucherpreises Ausgleichsabgaben erhoben werden können. Die Ausgleichsabgaben sollen einerseits zur Durchführung eines Frachtausgleichs für Zuckerrüben aus frachtungünstig gelegenen Anbaugebieten verwendet werden; andererseits sollen sie einen Preisausgleich zwischen inländischem Zucker und aus dem Ausland eingeführtem Zucker ermöglichen. Bei der Ihnen bekannten Versorgungs- und Finanzlage sind diese beiden Maßnahmen als durchaus notwendig und zweckentsprechend anzusehen und vom Ernährungsausschuß auch anerkannt worden.
Schließlich darf ich auf die in § 13 erfolgte Erweiterung der Meldepflicht hinweisen.
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt dem Hohen Hause die Annahme des Gesetzes in der von diesem Ausschuß vorgeschlagenen Fassung. Hierbei sind alle Änderungsvorschläge des Bundesrats in der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 2559 berücksichtigt worden.