Rede von
Carl
Wirths
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Ich habe den Eindruck, als ob die Redner, die bisher gesprochen haben, viel zu großes Gewicht auf die Beschaffung von Bauland gelegt hätten. Wir haben ja doch über dieses Baulandbeschaffungsgesetz diskutiert. Wenn meine Fraktion diesen Antrag, der hier zur Debatte steht, mit unterschrieben hat, dann aus rein sachlichen Gründen. Insoweit kann ich einigen Ausführungen des Herrn Kollegen Albers, soweit sie sich auf die Baulandbeschaffung beziehen, nicht zustimmen.
Ich hätte gewünscht, daß man die sachliche Notwendigkeit eines Bundesbaugesetzes stärker herausgestellt hätte. Dazu kann ich nur einige Stichworte geben. In dem Antrag ist von der Regelung des allgemeinen Baurechts die Rede. Wir müssen feststellen, daß die technischen Errungenschaften des Bauingenieurwesens in den bisherigen baupolizeilichen Bestimmungen, die aus ganz alten Zeiten stammen, überhaupt keinen Niederschlag gefunden haben. Über das Stadt- und Landesplanungsrecht bestehen differenzierte Meinungen, da gehen die Bestimmungen in den Ländern auseinander. Aber gerade hier sollte man sich angesahts der Tatsache, daß die Bundesrepublik doch nur einen ganz kleinen Teil Europas oder gar der Welt darstellt, einmal überlegen, ob man nicht zu einer bundeseinheitlichen Auffassung über die Stadt- und Landesplanung kommen kann, vor allem weil dieses Problem ja doch im Mittelpunkt der Überlegungen der Architekten und Städtebauer der ganzen Welt steht.
In dem Antrag ist ferner das Anliegerrecht erwähnt. Auch die hierauf bezüglichen bisherigen Bestimmungen stammen aus vergangenen Zeiten, sie sind überaltert. Sie stimmen vor allem nicht mehr überein mit der Entwicklung des Verkehrs. Auch das Umlegungsrecht ist in den einzelnen Ländern verschieden geregelt. Zwar haben nach dem Zusammenbruch die Länder Aufbaugesetze geschaffen oder zumindest Umlegungsbestimmungen getroffen. Aber auch hier sollte man aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung zu einer bundesgesetzlichen Regelung kommen. — Das, meine Damen und Herren, sind die sachlichen Gründe, die uns bewogen haben, diesem Antrag zuzustimmen.
Nun ein Wort zu dem Antrag des Herrn Vertreters der Bayernpartei. Er hat gebeten, diesen Antrag abzulehnen. Ich bitte, s einen Antrag abzulehnen.
Denn es ist doch viel gescheiter, meine Damen und Herren, wir schaffen hier ein bundeseinheitliches Baugesetz, als daß die elf Länder elf analoge Ländergesetze erlassen. Erstens werden wir hier trotz Verspätung und trotz aller Schwierigkeiten schneller damit fertig als die elf Länder. Wenn wir es diesen überlassen, ist das Problem bis 1955 noch nicht gelöst. Zweitens aber möchte ich daran erinnern — und das ist ein weiterer sachlicher Grund —, daß wir über 200 baugesetzliche Bestimmungen haben und daß ein großer Teil der bayerischen Baufirmen auch in anderen Ländern der
Bundesrepublik arbeitet. Diese Firmen müssen sich also immer wieder neu orientieren, was hier oder dort Gesetz ist und was nicht.
Meine Damen und Herren! Der Herr Wohnungsbauminister hat erklärt, der Termin des 31. Dezember sei z Wir sind bereit, im Ausschuß mit ihm über einen anderen Termin zu verhandeln. Als wir den Antrag einbrachten, war aber noch ein halbes Jahr Zeit; inzwischen ist es nur noch ein Vierteljahr. Immerhin sind, glaube ich, die Vorarbeiten inzwischen doch so weit gediehen, daß bereits ein Gerippe da ist. Wenn wir uns also im Ausschuß mit dem befassen, was im Ministerium bisher an Vorarbeit geleistet worden ist, so werden wir uns meiner Ansicht nach über einen angemessenen Termin verständigen können.