Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn wir die Vorlegung des Entwurfs eines Gesetzes fordern, welches das Bau-, Boden-, Planungs-, Anlieger-und Umlegungsrecht bundeseinheitlich regeln soll, dann sind für meine Freunde folgende Überlegungen dafür maßgebend gewesen.
Die Rechtszersplitterung im Bau- und Bodenrecht stellt für den Städte- und Wohnungsbau sowie für die Neugestaltung von Wirtschaftsräumen seit Jahrzehnten eine Gefahr dar. Es ist dringend erforderlich, daß eine einheitliche Rechtsordnung auf diesem Gebiet, um die wir uns schon so lange bemühen, nunmehr ernsthaft in Angriff genommen und auch bald zum Abschluß gebracht wird. Die Notwendigkeit, im Bundesgebiete Millionen von Vertriebenen und Ausgebombten neu anzusiedeln und ihnen neue Arbeitsplätze zu beschaffen, stellt den Städte- und Wohnungsbau vor Probleme außergewöhnlicher Art. In dem Irrgarten des heute geltenden Rechts können aber diese yolks- und zukunftsverpflichtenden Aufgaben nicht erfüllt werden. Daher muß ein einheitliches Bundesbau-und -bodenrecht die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür schaffen.
Als eines der größten Hemmnisse, die sich dem Wohnungsbau, im besonderen aber der Eigentumsbildung im Wohnungsbau entgegenstellen, hat sich das Fehlen geeigneten Baulandes zu niedrigen Preisen erwiesen. Ein vereinfachtes Umlegungsverfahren ist eine wesentliche Hilfe, zu einem Teile des benötigten Baulandes zu kommen. Bei der Verabschiedung des Ersten Wohnungsbaugesetzes haben sämtliche Parteien dieses Hohen Hauses der Entschließung zugestimmt, es sollten gesetzliche Bestimmungen zur Regelung der Baulandbeschaffung geschaffen werden. Es war daran gedacht, solche Bestimmungen im endgültigen Baugesetz zu verankern. Die Regelung der Baulandbeschaffung ist aber aus dem Sektor des gesamten Baurechts in gesonderten Gesetzentwürfen vorgezogen worden — ich erinnere an den Regierungsentwurf und an den entsprechenden Entwurf meiner Fraktion —, damit möglichst noch in diesem Jahre eine gesetzliche Grundlage für die Baulandbeschaffung gelegt und damit dieses Gesetz im kommenden Baujahr wirksam werden kann.
In dem vorliegenden Antrage wird nun die Bundesregierung ersucht, den Gesetzentwurf über das Bundesbaugesetz bis zum 31. Dezember vorzulegen. Die von Herrn Dr. Dittus hierzu geleistete Vorarbeit wird eine wesentliche Hilfe für die Erstellung des Entwurfs sein können. Sein Entwurf hat in der deutschen Öffentlichkeit ein lebhaftes Echo gefunden und wird auch in der Öffentlichkeit schon lebhaft diskutiert, so daß uns bei unseren Beratungen schon eine Reihe kritischer Stellungnahmen zum Bundesbaugesetz vorliegen werden. Ich habe an die Regierung die dringendste Bitte zu richten, bemüht zu bleiben, den vorgeschlagenen Termin für die Vorlegung eines Bundesbaugesetzes einzuhalten.
Wenn es uns gelingt, das Baulandbeschaffungsgesetz, das ja nur als provisorische und befristete Lösung gedacht ist, bis Weihnachten zu verabschieden, wird eine Frage offenbleiben, die in diesem Zusammenhange ganz besondere Bedeutung hat: die Bewertung des Baubodens. Dieses Problem kann nach unserer Überzeugung ohne eine Abschöpfung des unverdienten Wertzuwachses, d. h. jener Wertsteigerung des Grund und Bodens, die nicht auf eigene Leistungen oder Kapitalaufwendungen des Eigentümers zurückzuführen ist, nicht gelöst werden. Hierbei ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr ausschließlich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob diese Wertabschöpfung durch eine einmalige Kapitalabfindung oder im Wege einer laufenden Verrentung erfolgt. Wir müssen es erreichen, daß die Spekulation mit dem Bauboden endgültig und für alle Zeiten ausgelöscht wird. Das soll ja in diesem Gesetz mit geschaffen werden.
Wir haben bei den Vorberatungen des Entwurfs zum Baulandbeschaffungsgesetz wiederholt geprüft, ob Bestimmungen über Erhebung einer Grundrentenabgabe in dieses Gesetz eingebaut werden können, und sind zu dem Schluß gekommen, daß wir das Gesetz mit diesem äußerst schwierigen Problem nicht belasten dürfen. Ich möchte jedoch keinen Zweifel darüber lassen, daß diese entscheidende Frage im Bundesbaugesetz geregelt werden muß. Daher richten wir an die Bundesregierung den dringendsten Appell, Bestimmungen in das Bundesbaugesetz aufzunehmen, welche die Bewertung des Baubodens in diesem Sinne regeln.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch sagen, daß es eine der ersten Funktionen des Wohnungsbaues in unserer Zeit sein muß, Eigentum für die breiten Schichten unseres Volkes zu schaffen. Daher wird es erforderlich sein, jedem, der Eigentum an Haus und Boden haben will und der fleißig und arbeitsam ist, den Zugang zum Boden zu ermöglichen. Es wird uns allen klar sein, daß wir in Deutschland Eigentum überhaupt nur erhalten können, wenn wir die Eigentumssicherung auf möglichst viele Schultern verlagern und möglichst viele Menschen wieder mit Eigentum versehen.
Daher möchte ich hier abschließend eindeutig zum Ausdruck bringen, daß wir nicht nur das Bundesbaugesetz zu dem gewünschten Termin vorgelegt haben möchten, sondern daß wir auch entschlossen sind, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Über den Umfang der uns damit gestellten Aufgabe sind sich alle einschlägigen Fachleute im klaren. Es muß aber gelingen, die uns gesetzte Aufgabe zu erfüllen, um Fehlinvestitionen und Fehlplanungen im Bundesgebiet zu verhindern, um unseren Wohnungs-, Städte- und Siedlungsbau in eine Ordnung zu bringen, die letztlich dem Wohle aller im Bundesgebiet dient. Ich bedaure außerordentlich, daß wir in diesem Augenblick noch nicht auf weitere Einzelheiten eingehen können. Der Herr Bundesminister ist anwesend. Ich hoffe, daß er zu dem gemeinsamen Antrag der CDU, der SPD und der FDP hier eine allgemein befriedigende Erklärung im Sinne des Vorgetragenen abgibt.