Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, es findet nur eine Beschlußfassung ohne Aussprache statt. Ich bitte diejenigen, die der Vorlage des Ausschusses Drucksache Nr. 2412 zustimmen, die Hand zu erheben. -Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
— Also bei einigen Enthaltungen angenommen. Ich rufe nun Punkt 8 der heutigen Tagesordnung auf:
Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 2385 der Drucksachen; Umdruck Nr. 246).
Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Wellhausen.
Dr. Wellhausen Berichterstattern Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist mir leid, daß ich Ihre Zeit zum zweiten Male mit einem etwas längeren Bericht zu einem arbeitsrechtlichen Gesetz in Anspruch nehmen muß. Die Länge meines Berichtes erklärt sich daraus, daß der Bundesrat eine ganze Fülle von Vorschlägen gemacht hat, zu denen sich dann wieder die Bundesregierung — teils zustimmend, teils ablehnend — geäußert hat. Das hat auch die Veranlassung dazu gegeben, daß der Ausschuß für Arbeit in nicht weniger als zehn Sitzungen — davon sechs zusammen mit dem Ausschuß für Sozialpolitik - den Gesetzentwurf durchberaten hat. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich dann noch in vier Sitzungen allein — ohne den Ausschuß für Arbeit — dieser Materie gewidmet.
Meine Damen und Herren! Die Erkenntnis, daß es hohe Zeit sei — ich glaube, man kann sagen: höchste Zeit —, auf der Bundesebene eine Anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu errichten, beherrschte sämtliche Beratungen. Es ist bekannt, daß die 1927 ins Leben getretene Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mindestens bis zum Jahre 1933 eine — man darf diesen Ausdruck wohl gebrauchen — sehr segensreiche Tätigkeit entfaltet hat und schon damals . auf dem Grundsatz der Selbstverwaltung basierte. Nach 1933 fiel auch diese Reichsanstalt in die Hände des sogenannten Führerstaates. Nach einigen wenigen Etappen fanden sich schließlich die Arbeitsämter als Gauarbeitsämter oder als Treuhänder der Arbeit wieder. In sehr dankenswerter Weise haben nach dem Zusammenbruch die Länder mehr oder weniger in Anlehnung an die Regelung der Weimarer Zeit die Arbeiten weitergeführt; aber es zeigte sich natürlich schon bald in bezug auf die Mittel das Fehlen der Möglichkeit eines Ausgleichs von Land zu Land. Es gab auch in dieser Beziehung reiche und arme Länder. Das machte sich besonders in der britischen Zone unangenehm bemerkbar, und die Militärregierung schuf eine Ausgleichsmöglichkeit in der Form eines Treuhänderausschusses. In der amerikanischen und in der französischen Zone erfolgte aber nichts.
Sie werden sich vielleicht erinnern, daß der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets in bezug auf seine Kompetenz, arbeitsrechtliche
Fragen zu behandeln und über sie zu beschließen, recht beschränkt war. Er trat zunächst überhaupt ohne eine Verwaltung für Arbeit ins Leben, und erst das Grundgesetz gab die gesetzlichen Grundlagen zur Bildung einer Anstalt, wie wir sie heute ins Leben rufen wollen.
Die sogenannten Sozialpartner — Frau Kalinke ist ja nicht da—, also die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Vereinigung der Arbeitgeber, haben im Jahre 1950 gemeinsame und im großen wohl erfolgreiche Verhandlungen über diese Bundesanstalt geführt. Der Bundesarbeitsminister hat dann weitgehend unter Zugrundelegung des Ergebnisses dieser Beratungen, wofür er natürlich Indemnität erbitten muß, und unter Hinzuziehung der Länder diesen Gesetzentwurf vorgelegt. Ich möchte besonders herausstellen, da Sie, meine Damen und Herren, sicherlich nicht alle das Gesetz genau studiert haben können, daß dieser Gesetzentwurf das materielle Recht, also das Unterstützungsrecht, nicht ändert. Das steht in der Begründung der Regierung und entspricht auch der Ansicht des Ausschusses. Damit soll natürlich keineswegs gesagt werden, daß eine solche Änderung des Rechtes nicht nötig, ja, nicht dringlich sei. Der Ausschuß hat auch dieser Ansicht Ausdruck gegeben, daß man schnellstens an die Regelung der materiellen Dinge herangehen solle. Der Ausschuß selber hat sich aber ebenso wie die Regierung in dem Entwurf einer gewissen Selbstbescheidung befleißigt und hat sich von irgendwelchen Ergänzungsvorschlägen materieller Art ferngehalten. Er hat auch das Aufgabengebiet der Bundesanstalt nicht geändert.
Damit komme ich nun zu den einzelnen Paragraphen. Was in § 1 geändert worden ist, trägt dem Grundsatz Rechnung — und dieser Grundsatz hat mehrfach die Veranlassung zu Beschlüssen gegeben —, daß die Bundesanstalt als Partner der Bundesregierung, in diesem Falle nicht einzelner Bundesminister, sondern der ganzen Bundesregierung, wo erforderlich, Vereinbarungen über die Kostentragung trifft. Der Regierungsentwurf hatte die Bundesanstalt in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt, sondern kurzerhand zwei Bundesminister als Partner für solche Vereinbarungen bestimmt. Das schien uns dem Gedanken der Selbstverwaltung zu widersprechen.
Länger haben wir darüber diskutiert, ob entsprechend einer Anregung des Bundesrates in Abs. 2 des § 1 vorgesehen werden sollte, daß der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen werden können. Die Bundesregierung hat sich gegen diese Anregung des Bundesrates gewandt, und zwar, wie sie schreibt, aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Ausschuß glaubte dem nicht widersprechen zu sollen, schlägt Ihnen aber eine Entschließung vor, die Sie in der Drucksache Nr. 2385, über die ich referiere, auf Seite 2 oben unter 3 a finden. Ich glaube, ich brauche diese Entschließung nicht vorzutragen. Sie können sie selbst lesen.
Ich komme zum § 2, den der Ausschuß — entgegen der Volksmeinung — nicht als die wichtigste Bestimmung angesehen hat. Er beschäftigt sich mit dem Sitz der Bundesanstalt. Mit großer Mehrheit hat sich der Ausschuß der Auffassung der Regierung angeschlossen, nämlich daß dieser Sitz im Gesetz festzulegen sei und daß seine Bestimmung nicht, wie der Bundesrat meinte, den Sozialpartnern überlassen werden könne. Die Regierung hatte in ihrem Entwurf Koblenz vorgeschlagen. Diesem Vorschlag hat sich, wie Sie sehen, die Mehrheit des Ausschusses angeschlossen; er hatte eine Unterkommission eingesetzt, die nach Prüfung dem Ausschuß Vorschläge unterbreiten sollte. Die Mehrheit des Ausschusses oder, so möchte ich lieber sagen, der ganze Ausschuß war nach außenhin der Meinung, man sollte sich nicht von den Interessen einzelner Städte leiten lassen und diese in den Vordergrund rücken, sondern man sollte die Notwendigkeit, schnell eine arbeitsfähige Bundesanstalt zu schaffen, in erster Linie zum Leitmotiv der Entschlüsse machen. Koblenz hat bezugsfähige Verwaltungsräume angeboten, was auch für Kassel zutrifft. Für Koblenz ist von der Mehrheit, soweit sie ihre Motive nach außen hat in die Erscheinung treten lassen — dazu ist sie ja nicht verpflichtet, nicht wahr? —, die Nähe der Bundesregierung als Argument für Koblenz angeführt worden. Sie hat auch darauf verwiesen, daß die Sitze der Hauptverwaltungen der beiden wichtigsten Sozialpartner sich in der Nähe von Koblenz befänden, und sie hat sich im übrigen darauf berufen, daß in dem einheitlichen Verteilungsplan der Bundesregierung, der uns ja erstmals zugegangen ist, Koblenz als Sitz einer obersten Bundesbehörde vorgesehen wurde.
Die Beschlüsse des Ausschusses, die ich in diesem Punkt wohl einzeln vorführen muß, lauteten so: Es wurden einstimmig als Mitbewerber Aschaffenburg, Kiel, Würzburg, Essen, Köln und Frankfurt am Main ausgeschieden. Das reicht. Stuttgart wurde gegen eine Stimme ausgeschieden. Es wurde davon abgesehen, zu diesem Punkt die Sozialpartner vor dem Ausschuß zu hören. Es wurde auch beschlossen, davon abzusehen, Städte besichtigen zu lassen. Über die verbleibenden drei Städte, die ich mit Absicht in alphabetischer Reihenfolge nenne: Kassel, Koblenz und Nürnberg, wurde abgestimmt. Das Ergebnis war folgendes: Kassel wurde mit 18 : 14 : 2 — die letzte Zahl sind die Enthaltungen — abgelehnt. Koblenz wurde mit 19 : 14 : 1 angenommen und Nürnberg mit 24 : 16 abgelehnt. Soviel zu § 2.
Ich komme zu § 3. Der Ausschuß hörte zu diesem und den folgenden Paragraphen eine ganze Reihe von Sachverständigen, und zwar vom Deutschen Städtetag, vom Deutschen Städtebund, vom Deutschen Gemeindetag, vom Deutschen Landkreistag, von der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände, vom Deutschen Gewerkschaftsbund und von der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft. Diese Sachverständigen äußerten sich in ihren Vorträgen und auch in den anschließenden Wechselreden mit dem Ausschuß zu der Frage, ob die sogenannte Dreigleisigkeit, die schon bis 1933 nicht nur in der Spitze, sondern auch in den unteren und mittleren Instanzen bestand, gelten solle oder nicht. Der Regierungsentwurf sah diese Dreigleisigkeit nur für die oberste Spitze, die Bundesanstalt vor. Die Auffassung der Sachverständigen war ebensowenig einheitlich wie die des Ausschusses. Sie war auch nicht innerhalb der Sozialpartner einheitlich, indem nämlich die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft sich für die Dreigleisigkeit in allen Ebenen der Bundesanstalt aussprach, während der Arbeitgeberverband und der Gewerkschaftsbund das Gegenteil taten. Ein Teil der Sachverständigen äußerte sich auch noch zur Frage des § 27, d. h. dazu, wie der Präsident und sein Stellvertreter bei der Bundesanstalt und wie die Präsidenten der Landesarbeitsämter und deren Stellvertreter gewählt oder ernannt oder in einer gewissen Kombination gekürt, so wollen wir mal sagen, werden sollen. Hier waren beide Gewerkschaften und der Arbeitgeberverband der Meinung, daß der Verwal-
tungsrat der Bundesanstalt das Wahlrecht haben müsse.
Der Ausschuß hat in seinen Schlußberatungen, sagen wir: in einer zweiten Lesung, zu den §§ 2 bis 4 keine wesentlichen Änderungen an dem Regierungsentwurf vorgenommen. Er nahm das Prinzip der Dreigleisigkeit in allen drei Instanzen an und anerkannte damit, daß die Interessen der öffentlichen Körperschaften eine beachtliche, nicht zu übersehende und demgemäß auch nicht zu übergehende Rolle spielen.
In § 4 wurde ein neuer Abs. 3 eingefügt mit den Worten:
Die Organe
— und zwar der Bundesanstalt —
können die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen.
Der Ausschuß für Arbeit wollte damit — wenn auch nicht in derselben Form — einer Anregung des Bundesrates folgen, die dieser in seinem Antrag auf Einfügung eines neuen § 10 a vorgebracht hatte. Dieser Anregung ganz zu folgen, sah sich die Mehrheit des Ausschusses nicht in der Lage, insbesondere nicht hinsichtlich der Regelung des Vorsitzes in den verschiedenen Ausschüssen und Organen. Der Bundesrat wollte nämlich, daß der Direktor des Arbeitsamtes bzw. der Präsident des Landesarbeitsamtes den Gremien vorsäße, obwohl er kein Stimmrecht hat. Das schien dem Ausschuß unzweckmäßig.
Zu § 5: Nachdem der Ausschuß nun das Prinzip der Dreigleisigkeit auch in der mitderen und unteren Instanz angenommen hatte — wie ich Ihnen berichtet habe —, wurde der Abs. 2 von § 5 dahin geändert, daß jede der drei Gruppen, mit denen wir es zu tun haben, mit mindestens drei
Vertretern in der unteren Instanz und mit mindestens fünf Vertretern in der mittleren Instanz an den Verwaltungsausschüssen beteiligt sein müsse. Das war die einhellige Meinung des Ausschusses für Arbeit. Aus dem erwähnten Prinzip wurde auch in § 6 der Abs. 2 — bisher 3 — wie folgt gefaßt:
Der Vorstand besteht aus je drei Mitgliedern jeder Gruppe.
Dem zu § 4 von mir Vorgetragenen entsprechend konnte sich die Mehrheit des Ausschusses nicht entschließen, dem Vorschlag des Bundesrats zu folgen und dem Vorstand der Bundesanstalt den Präsidenten der Bundesanstalt zuzuordnen. Ich kann dabei erwähnen, daß die Bundesregierung geglaubt hatte, diesem Vorschlag des Bundesrates zustimmen zu können.
Zu § 7 sei kurz bemerkt, daß nach einer vom Ausschuß angenommenen Fassung der Verwaltungsrat seine Befugnisse, die Bezirke der Arbeitsämter festzusetzen, delegieren kann, daß er aber nicht — und insoweit abweichend vom Regierungsentwurf — die Festsetzung der Bezirke der Landesarbeitsämter delegieren kann. Das ist zweifellos eine klare Verbesserung der Regierungsvorlage.
In Abs. 6 des § 9 ist zusätzlich für den Fall, daß ein Mitglied oder ein Stellvertreter wegfällt, festgelegt, daß der Vorschlagsberechtigte den Ersatzmann bindend benennt, eine Regelung, die Mißverständnisse oder falsche Auslegungen ausschließt.
§ 10 spricht nun aus, daß trotz der Dreigleisigkeit der Vorsitzende und sein Stellvertreter nur aus den Reihen der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter genommen werden können. Hier findet sich der Ausdruck „politische Bezirke". Zur
Beruhigung eines Kollegen, der diese Frage an mich gerichtet hat, will ich ausdrücklich sagen, daß es sich hier nicht um parteipolitische Bezirke handelt.
In diesem § 10 wird also der Bundesratsvorschlag übernommen, und zwar in Anerkennung der von ihm für richtig befundenen Selbstbescheidung der öffentlichen Körperschaften, die selbst gesagt haben, sie wünschten die Vorsitze nicht zu führen. — Zu § 11 möchte ich nichts bemerken.
Zu § 12: Er ist wesentlich geändert und leider auch erheblich länger geworden. Die ausführlichen Vorschriften waren nötig, weil die Dreigleisigkeit nunmehr durch alle Instanzen beschlossen ist und demgemäß eine Regelung des Vorschlagsrechts der öffentlichen Körperschaften geschaffen werden mußte. Sie lehnt sich an die alte Regelung des AVAVG an. Damit dürften Ihnen die Abs. 3 bis 5 hinreichend erklärt sein, sofern Sie etwa mitlesen sollten.
Zu Abs. 6 möchte ich erwähnen, daß der Ausschuß das Vorschlagsrecht für die Sitze im Verwaltungsrat anders aufgeteilt hat, soweit es sich um die öffentlichen Körperschaften handelt: nämlich nunmehr schlägt die Bundesregierung fünf Mitglieder vor, der Bundesrat vier und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften auch vier.
Ein kurzes Wort zu den Abs. 1 und 2 — ich gehe damit etwas rückwärts — des § 11. Hier sind die kurzen Vorschriften über das Vorschlagsrecht der Organisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert, indem auch jene Organisationen auf beiden Seiten vorschlagsberechtigt sind, die nicht selbst Spitzenorganisationen darstellen; auf beiden Seiten aber unter der Voraussetzung, daß sie für die Vertretung der betreffenden Interessen eine wesentliche — unterstrichen! — Bedeutung haben.
§ 14 wurde mit kleinen Änderungen aus dem Regierungsentwurf übernommen und ein neuer Abs. 4 mit Rücksicht darauf eingefügt, daß die Dreigleisigkeit beschlossen ist. — Zu den §§ 15 bis 18 ist nichts zu bemerken. § 19 beschäftigt sich mit der Beschlußfähigkeit und ist ebenfalls ohne Begründung verständlich. § 20 erschien der überwiegenden Mehrheit des Ausschusses entbehrlich, nachdem seine wichtigsten Bestimmungen in § 19 übernommen waren.
Ich komme zu § 21, dessen Beratung den Ausschuß längere Zeit in Anspruch genommen hat. Dieser Paragraph beschäftigt sich mit dem leider zu berücksichtigenden Tatbestand, daß ein Beschluß der Organe der Bundesanstalt usw. gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Wie ist da im Einzelfall Abhilfe zu schaffen? Die Regierung meinte, der maßgebliche Vorstand müsse die Dinge auf gleicher Ebene in Gang bringen, d. h. also er müsse gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse beanstanden.
Der Ausschuß hat einen anderen Weg für besser befunden. Er hat beschlossen, daß das nicht Sache des Direktors auf der gleichen Ebene, sondern der übergeordneten Instanz, d. h. des Präsidenten des Landesarbeitsamtes sei. Dementsprechend wurden in Abs. 2 als Initiator dieser Beanstandung bei fehlerhaften Beschlüssen der Präsident des Landesarbeitsamtes und eine Etage höher der Präsident der Bundesanstalt genannt. Dieser muß natürlich gleichzeitig, da es ja dann höher nimmer geht, auch derjenige sein, der auf der Bundesebene die in Rede stehenden fehlerhaften Beschlüsse angreift
Das sagt der Abs. 3. Mit dem Regierungsentwurf meinte der Ausschuß der jeweiligen Beanstandung eine aufschiebende Wirkung zubilligen zu sollen, aber mit der Einschränkung, daß der Präsident der Bundesanstalt die sofortige Vollziehung anordnen kann, wenn — ich zitiere wörtlich — „er sie im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstgeschäfte für geboten hält."
Ich komme zum § 23 und bitte Sie, ihn und den § 21 scharf auseinanderzuhalten. Er bestimmt nämlich, was zu geschehen hat, wenn die Beschlüsse zwar nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen, wenn aber eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben bei den Verwaltungsausschüssen überhaupt nicht gewährleistet ist, sei es aus Schlamperei oder aus sonstigen Gründen. Dann kann sich die höhere Instanz einschalten — aber unter Hinzuziehung der Verwaltungsausschüsse — und die Befugnisse der Stelle, die nicht ordnungsgemäß arbeitet, auf sich übernehmen. In der obersten Spitze wieder, in der diese Regelung nicht möglich ist, kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstandes der Bundesanstalt beim Arbeitsminister beantragen. Mit dieser Regelung, die jedenfalls für die Verwaltungsausschüsse der Arbeits- und der Landesarbeitsämter wesentlich von dem Vorschlag der Regierung abweicht, hat der Ausschuß im großen die Gedanken des Bundesrats übernommen und glaubte, damit mehr im Rahmen der Selbstverwaltung zu bleiben als der Regierungsvorschlag.
§ 24 hat einen Abs. 2 erhalten, der die Delegierung von Aufgaben der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter an solche der Arbeitsämter ausdrücklich ermöglicht, soweit es in der Satzung bestimmt wird.
Ich komme zu § 25 und damit zu III im ersten Abschnitt mit der Überschrift „Beamte, Angestellte, Arbeiter". Der Ausschuß behandelte ausführlich die Frage, inwieweit die Geschäfte der Bundesanstalt durch Beamte oder — wollen wir lieber sagen — au c h durch Beamte wahrgenommen werden sollen oder gar müssen. Nun war hier übereinstimmend die Meinung, daß die Zahl der Beamten bei der Bundesanstalt und bei den anderen Körperschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken sei, daß aber im Hinblick auf das Grundgesetz hoheitsrechtliche Funktionen, die anfallen, Beamten übertragen werden müßten. Dieser Grundsatz wurde in Abs. 1 des § 25 durch eine gegenüber dem Regierungsentwurf veränderte Fassung klargestellt, und in Abs. 2 wurde der Tätigkeitsbereich der Beamten wieder in Anlehnung an das Grundgesetz umrissen. Ich lenke dabei Ihre Aufmerksamkeit auf das Wort „überwiegend", das wir der Klarstellung wegen einzuschalten für notwendig befunden haben. Außerdem hat der Ausschuß es für richtig befunden, es in dieser Beziehung nicht bei einer Sollbestimmung bewenden zu lassen. Es ist von „dürfen" die Rede, was einer Mußbestimmung entspricht.
Aus dem § 25 Abs. 2 des Regierungsentwurfs wurde zur Klarstellung absichtlich ein § 25 a gemacht. Da habe ich nur ein kurzes Wort zum Abs. 2 dieses neuen Paragraphen zu sagen. Der Ausschuß glaubte nämlich hinsichtlich der Eignung — und das scheint mir im Hinblick auf andere Diskussionen dieses Hauses vor etwa einem Jahr nicht ganz unwichtig zu sein —, Beamter in der Bundesanstalt zu werden, die allgemein üblichen Voraussetzungen ausweiten zu sollen. Daher der Satz 2 dieses Abs. 2, womit andererseits nicht ein Außenseitertum gezüchtet werden soll. Es war nicht unwichtig festzulegen, daß der Bundesminister für Arbeit abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Beamteneinstellung nur auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Benehmen — nicht im Einvernehmen — mit den beiden zuständigen anderen Bundesministern treffen kann.
§ 26. Die Mehrheit des Ausschusses konnte sich nicht entschließen, im Gesetz ausdrücklich auf einen Tarifvertrag zwischen Bundesanstalt und den zuständigen Gewerkschaften hinzuweisen. Sie glaubte auch nicht, die Dienstordnung der Bundesanstalt von der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit abhängig machen zu sollen.
Mit § 27 komme ich nun zu dem zweiten Paragraphen, der das Interesse und die Arbeit des Ausschusses im besonderen Maß in Anspruch genommen hat. Eine Mehrheit entschloß sich dazu, die Regierungsvorlage hinsichtlich der Bestellung des Präsidenten der Bundesanstalt, seines Stellvertreters, der Präsidenten der Landesarbeitsämter und deren Stellvertreter anzunehmen. Hier standen sich die Ansichten des Bundesrats und der Bundesregierung gegenüber. Der Bundesrat hielt nämlich eine Wahl der leitenden Beamten durch die Selbstverwaltungsorgane für erforderlich. Das hielt die Mehrheit nicht für tragbar, zumal eine solche Regelung nicht dem Umstande Rechnung tragen würde, daß die Bundesanstalt doch in einem sehr beachtlichen Umfange Hoheitsfunktionen auszuüben hat. Der Einfluß der Regierung darf nicht zu gering und muß durch die Art der Wahl, die § 27 vorschreibt, sichergestellt werden.
Wir haben uns dennoch entschlossen, das in § 27 Abs. 1 am Schluß enthaltene Anhörungsrecht des Verwaltungsrats, also des Selbstverwaltungsorgans, gewichtiger zu machen, nach Ansicht der Mehrheit wesentlich gewichtiger, als es nach dem Regierungsvorschlage der Fall war. Demgemäß haben wir den Bundesminister für Arbeit verpflichtet, von der Stellungnahme des Verwaltungsrats nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuweichen. Es wollte der Mehrheit scheinen, daß diese Lösung allen Interessen, insbesondere auch denen der Sozialpartner, die immerhin wichtig sind, gerecht wird.
§ 28 ist in den ersten drei Worten geändert. Wenn Sie das vergleichen, werden Sie es als ein stärkeres Herausstellen des Sinnes dieses Paragraphen erkennen.
Zu den §§ 29, 30 und 31 ist nichts zu sagen, allenfalls zu Abs. 2 des § 31. Da verdient erwähnt zu werden, daß der Haushalt eines Landesarbeitsamts nicht unter die Genehmigung des Verwaltungsrats, sondern unter die Genehmigung des Vorstandes der Bundesanstalt gestellt ist. — In § 33 ist der Abs. 3 als überflüssig gestrichen worden.
Zu § 34 vertrat eine Minderheit im Ausschuß die Ansicht, daß der Bundesrechnungshof kaum zur Beurteilung der fachlichen Fragen der Bundesanstalt geeignet sei. Die Mehrheit glaubte aber der Einschränkung dieser Befugnisse, zum Kummer meines Freundes Richter, nicht zustimmen zu können.
Der Bundesrat hat vorgeschlagen, einen neuen § 34 a einzufügen, der die Bundesanstalt verpflichtet, der Landesregierung laufend über Mittel, Verwendung und Anlage der Mittel, über den Stand des Vermögens usw. zu berichten. Der Ausschuß hat sich dem nicht angeschlossen. Er war der Meinung, daß den Ländern verschiedene Wege, sich zu orientieren, zur Verfügung stehen.
Damit komme ich zum zweiten Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen. Die §§ 36 und 37 sind, von kleinen Änderungen abgesehen, angenommen worden. Die §§ 38 bis 44, die mit der schon im ersten Abschnitt besprochenen Überschrift „Beamte, Angestellte und Arbeiter" erscheinen, haben lange und schwierige Diskussionen im Ausschuß ausgelöst, wurden aber am Schluß in der zweiten Beratung von einer Mehrheit mit folgenden verhältnismäßig kleinen Änderungen angenommen.
In § 38 Abs. 2 wurde die Ziffer 3 gestrichen. Es wollte dem Ausschuß nicht richtig erscheinen, für ältere Beamte und Angestellte an dieser Stelle Ausnahmebestimmungen zu schaffen. Das dürfte wohl nicht die Aufgabe dieses Gesetzes sein. In § 42 wurde ein Abs. 2 eingefügt, der beamtenrechtliche Gründe hat und wohl aus sich verständlich ist. — § 44 stellt sicher, daß im Zeitpunkt der Übernahme alle Arbeiter und Angestellte, die den Schutz eines eingeengten Kündigungsrechts nach § 43 nicht besitzen, übernommen werden. Damit ist selbstverständlich nicht gesagt und soll nicht gesagt werden, daß sie auch bei der Bundesanstalt oder in den sonstigen Ämtern bleiben müssen. Das wird vielmehr von dem Bedarf abhängen der sich nach der Übernahme ergeben wird.
Eine Minderheit hat in Zusammenhang mit den §§ 38 bis 44 den Vorschlag gemacht — das wird in der Diskussion wohl noch eine Rolle spielen —, nicht nur die von mir soeben bezeichneten Kräfte zu übernehmen, sondern alle Verwaltungsangehörigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhanden sind. Dabei hat man allerdings die Einschränkung gemacht, daß Beamte nicht übernommen werden sollen, deren Anstellung nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags erfolgt ist. Wir haben über den richtigen Termin lange diskutiert. Schließlich haben wir geglaubt, daß dies ein Zeitpunkt ist, den man fixieren könnte.
Die Minderheit hat noch einige weitere Änderungen vorgeschlagen.
Bei Annahme der Vorschläge der Minderheit wären die §§ 41 bis 44 überhaupt überflüssig geworden. Der Ausschuß hat geglaubt, eine so weitgehende Zusicherung, wie sie der § 38 nach dem Vorschlag der Minderheit enthalten würde, nicht geben zu können, wiewohl der Bundesrat mit seinen Vorschlägen ähnliche Wege beschritten hat. Die Minderheit hat vielmehr anerkannt, daß die Regierung recht haben dürfte, wenn sie in ihrer Begründung sagt, sie habe mit ihrem Entwurf versucht, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Länder, denen diese Beamten und Angestellten jetzt dienen, und den Interessen der Bundesanstalt herbeizuführen. Der Mehrheit des Ausschusses wollte es auch scheinen, daß die Regierung nicht unrecht hat, wenn sie auf den Parallelfall in dem Gesetz über die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung verweist, womit sie seinerzeit die Zustimmung auch des Bundesrates gefunden hat.
Ich komme nunmehr zu Ziffer III, „Vermögen", im zweiten Abschnitt. Sowohl vom Bundesrat, insbesondere von dem Vertreter für Württemberg-Baden, als auch aus der Mitte des Ausschusses sind Vorschläge gemacht worden, die ausführlich erörtert wurden. Die überwiegende Mehrheit glaubte schließlich, die angeschnittenen Fragen nicht expressis verbis durch eine Gesetzesbestimmung regeln zu sollen, sondern durch eine gleichzeitig mit der Verabschiedung des Gesetzes zu fassende
Entschließung. Es handelt sich um die zweite Entschließung unter Ziffer 3 b der Drucksache Nr. 2385. Ich möchte auch hier davon absehen, die Entschließung zu verlesen. Sie ist zweifellos eine Notgeburt. Die Entschließung soll sicherstellen, daß die Bundesanstalt bei der Verwaltung und Anlage ihrer nicht für die laufenden Aufgaben benötigten Mittel allen berechtigten Interessen der Länder Rechnung trägt. Die Bundesanstalt soll die Gelder dort anlegen, wo es aus arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gründen zweckmäßig ist. Etwas deutlicher gesagt: das reiche Land — um diesen Ausdruck noch einmal zu gebrauchen — soll nicht auf dem in seinem Gebiet aufgebrachten Geld unter allen Umständen sitzen bleiben, sondern es sollen die Interessen des ganzen Bundesgebietes an einer grundsätzlich gleichmäßigen Förderung des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß er hiermit wahrscheinlich nur etwas Selbstverständliches sagt, daß es aber der Bundesanstalt nicht immer leicht sein wird, allen Wünschen gerecht zu werden. Wenn man es noch etwas glossieren will, könnte man sagen: Württemberg-Baden und andere wollten ein Kalb mit fünf Beinen haben, und man muß nun sehen,
— Ja, ich stelle anheim. Wie Sie es machen wollen, weiß ich auch nicht.
Der § 46 Abs. 1 ist unverändert. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Absätze 2 und 3 von § 46 zu streichen und sie durch die kurze Fassung auf Seite 19 der Drucksache Nr. 2131 zu ersetzen. Der Ausschuß ist hierin dem Bundesrat nicht gefolgt, weil der Regierungsvorschlag sich mit den Formulierungen betreffend Reichsvermögen in anderen Spezialgesetzen deckt. Solche Gesetze haben wir hier gerade behandelt. Der Ausschuß hat jedoch gemeint, daß Verfügungen und Rechtsänderungen, von den in Abs. 2 gesprochen wird, nur wirksam werden sollen, wenn nicht nur der Bundesminister für Arbeit es genehmigt, sondern wenn der Vorstand der Bundesanstalt in dieser Angelegenheit die Initiative ergreift, dem man sie also kraft Gesetzes ausdrücklich zuschiebt.
Der § 47 — ich bin gleich zu Ende — ist eine typische Überleitungsbestimmung hinsichtlich laufender Miet- und Pachtverträge. Hier soll der Bundesanstalt ein Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist zugebilligt werden, wenn ihr aus orginisatorischen oder anderen wichtigen Gründen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Das ist eine in der Praxis zwar immer noch schwierige, schwer zu handhabende, aber doch einfachere Regelung, als sie die Regierung vorschlug.
In § 48 hat der Ausschuß wieder — ich mache besonders darauf aufmerksam, wie oft das geschehen ist — die Fassung des Bundesrats übernommen. Die Abweichung vom Regierungsentwurf liegt im Abs. 1 und will mehr noch als der Regierungsentwurf zum Ausdruck bringen, daß nur ein wirklicher Mißbrauch in der Vermögensverfügung nach dem Zusammenbruch eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründet, und wir geben uns ja alle der Hoffnung hin, daß solche Schadenersatzprozesse oder auf welchem Wege die Ansprüche ausgetragen werden müssen, uns möglichst erspart bleiben.
Die §§ 49, 50 und 51 sind unverändert.
Zu IV, Spruchbehörden — es sind die §§ 52 bis 54 — sind erwähnenswerte Änderungen hier nicht vorzutragen.
Ich komme zu V, Schlußbestimmungen. Hier hat der Ausschuß beschlossen, in einem § 55 a die Einbeziehung von West-Berlin vorzusehen, natürlich unter dem üblichen oder notwendigen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Berliner Verfassung.
Wenige Sätze noch zu § 56. Das Gesetz tritt nach diesem Paragraphen am 1. Oktober 1951 in Kraft, jedoch treten die Vorschriften über den Verwaltungsrat, über den Vorstand und den Präsidenten bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. Auf diesem Wege glaubte der Ausschuß, am ehesten sicherzustellen, daß die verschiedenen organisatorischen und systematischen Vorarbeiten für den Aufbau der Bundesanstalt schon, sagen wir, ab morgen oder übermorgen beginnen können, und der Ausschuß gab sich mit der Regierung damit der Hoffnung hin, daß doch schon sehr schnell nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also nach dem 1. Oktober, die Bundesanstalt ihre Arbeit tatsächlich aufnehmen kann. Das war ja, wie ich schon eingangs gesagt habe, unser aller Wunsch.
Rein formal muß ich noch darauf hinweisen, daß die neueingefügten Ziffern 5 und 6 in § 56 von uns nicht ohne Ermächtigung der Hohen Kommission in Kraft gesetzt werden können. Diese Ermächtigung ist beantragt, und wir hoffen, daß sie nicht lange ausbleiben und nicht etwa das Inkrafttreten des Gesetzes verzögern möchte.
Ich entspreche dem Wunsche der Mehrheit des Ausschusses, wenn ich Sie bitte, der Drucksache, über die ich berichtet habe — Nr. 2385 —, zuzustimmen.