Rede von
Dr.
Ludwig
Preller
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Der gesetzliche Kündigungsschutz ist in Deutschland nichts Neues. Wir hatten seinerzeit im Betriebsrätegesetz von 1920 für die Einzelentlassungen und -kündigungen und in verschiedenen Stillegungsverordnungen von 1920 und 1923 für die Massenentlassungen Vorschriften dieser Art bereits vorliegen. Aber wir hatten und haben auch einen Kündigungsschutz für Sondergruppen, etwa für die Schwerbeschädigten, für die Frauen vor und nach der Niederkunft, für ältere Angestellte. Wenn es nun heute nötig ist, den Kündigungsschutz neu zu fassen, so liegt dies daran, daß durch das Kontrollratsgesetz Nr. 40 die bis dahin geltenden Bestimmungen des AOG aufgehoben worden sind und wir zur Zeit in weiten Teilen der Bundesrepublik keinen gesetzlichen Kündigungsschutz haben.
Die Bundesregierung und die sozialpolitisch niteressierte Öffentlichkeit standen damit vor der Frage, ob dieser neu zu schaffende Kündigungsschutz in einer gleichen oder in einer ähnlichen Form durchgeführt werden sollte, wie wir ihn vor 1933 gekannt haben, oder aber ob in diese Bestimmungen sozialpolitisch fortschrittliche arbeitsrechtliche Gedanken eingearbeitet werden sollten. Der Entwurf, der uns vorliegt, ist den Weg des arbeitsrechtlichen Fortschritts gegangen. Damit ist im deutschen Arbeitsrecht eine wahrhafte Tat vollbracht worden. Es werden hier Rechtsgedanken entwickelt und weitergeführt, die bereits in der britischen Zone — ich muß allerdings zugeben, daß sie auf einem gesetzgeberischen Manko beruhten — durchgeführt worden waren, daß nämlich die Rechtsbehelfe gegen den Rechtsmißbrauch, die wir in §§ 138 und 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorliegen haben, lebendig gemacht und von den Arbeitsgerichten der britischen Zone aufgegriffen und fortgeführt worden sind. Wir haben außerdem in den Ländern der amerikanischen und französischen Zone nach 1945 verschiedene Rechtsformen des Kündigungsschutzes bekommen, so daß wir ein ausgesprochenes Durcheinander auf diesem Rechtsgebiet hatten.
Um nun diesen Wirrwarr des Rechts in den deutschen Ländern zu beseitigen, hatte bereits der Frankfurter Wirtschaftsrat am 20. Juli 1949 ein Kündigungsschutzgesetz verabschiedet, das allerdings in dem Endspurt des Wirtschaftsrates dann nicht mehr die Zustimmung der Militärregierung fand.
Dann ist in einer beachtenswerten Weise eine neue Basis des Kündigungsschutzes bei den Gesprächen der beiden Sozialpartner in Hattenheim gefunden worden. Ihr Ergebnis war, daß wir einen von beiden Seiten gemeinsam erarbeiteten und gebilligten Entwurf bekamen. Dies war eine der ersten Früchte der seinerzeitigen Hattenheimer Besprechungen zwischen den Sozialpartnern.
Der Bundesarbeitsminister hat nunmehr in dem vorliegenden Gesetzentwurf über den Kündigungsschutz diese Anregungen der Sozialpartner verwendet und in einem nicht geringen Umfang gleichzeitig auch auf das Wirtschaftsratsgesetz zurückgegriffen. Wir können damit feststellen — und ich glaube, daß dies die Annahme des Gesetzes auf einer breiten Basis erleichtern sollte —, daß wir in diesem Gesetzentwurf die Frucht einer Einigung der Spitzenverbände aller in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die seinerzeit in Hattenheim zustande gekommen war, vor uns haben.
Der Entwurf beschränkt sich — und damit möchte ich den Entwurf materiell besprechen — auf den. Kündigungsschutz für alle betroffenen Arbeitnehmer und Betriebsräte. Im Ausschuß ist darüber gesprochen worden, ob die Regelung auf das gesamte Kündigungsrecht der Arbeitnehmer ausgedehnt werden sollte. Diese Anregungen sind im Ausschuß von Sprechern der SPD wie der CDU vorgetragen, dann aber vom Ausschuß zurückgestellt worden. Damit ist die Hoffnung ausgesprochen worden, daß wir bald die Vorlage eines Gesetzentwurfs über das Arbeitsverhältnis bekommen werden, eines Gesetzes, das bekanntlich seit 30 Jahren in der öffentlichen Diskussion sozialpolitischer Fragen in Deutschland erörtert worden ist, ohne daß wir bisher ein solches Gesetz vorliegen haben. Dieses Gesetz hätte überholte Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes der 90er Jahre abzulösen.
Die Grundidee dieses Gesetzentwurfs ist nun, wie im Ausschuß von dem Schöpfer dieses neuen Rechtsgedankens vorgetragen worden ist, die, daß der Arbeitnehmer ein Mindestmaß von Rechtssicherheit gegen Willkür haben sollte. Während im früheren Recht auch die sozialwidrige Kündigung doch rechtswirksam war, so daß nach früherem Recht der Arbeitnehmer auf Widerruf dieser Kündigung klagen mußte, ist im Entwurf die sogenannte sozial ungerechtfertigte Kündigung von vornherein grundsätzlich rechtsunwirksam, unter der Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer binnen drei Wochen eine Klage auf Feststellung eben dieser Rechtsunwirksamkeit erhebt. Der Entwurf betont damit die Verbundenheit des Arbeitnehmers mit dem Betrieb, aber auch — und das ist wesentlich — die aus dieser Verbundenheit fol-
gende Sorgepflicht des Arbeitgebers auch im Kündigungsfall. Damit wird in diesem Gesetzentwurf ein Riegel vor die Existenzunsicherheit des Arbeitnehmers geschoben. Gleichzeitig wird dieser Entwurf aber auch den wirtschaftlichen Erfordernissen einer unbehinderten Produktion dadurch gerecht, daß Gründe aus der Person oder aus dem Verhalten des Arbeitnehmers oder aber, soweit der Betrieb selbst in Betracht kommt, dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung ohne die Hindernisse des Entwurfs rechtfertigen sollen.
Im Ausschuß und bekanntlich auch, wie Vorgänge der letzten Tage beweisen, außerhalb des Parlaments blieben Bestimmungen dieses Entwurfs nicht unbestritten: nämlich die Bestimmung, daß das Gesetz gegenüber jedem Arbeitnehmer wirksam werden soll, sofern er länger als drei Monate ohne Unterbrechung im gleichen Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist. Im Ausschuß stellte ein Vertreter der FDP den Antrag auf Ausdehnung dieser Dreimonatsfrist auf sechs Monate. Vertreter aller anderen im Ausschuß vertretenen Parteien sprachen sich in Übereinstimmung mit der Bundesregierung dahin aus, daß eine Frist von drei Monaten genüge, um die Eignung eines Arbeitnehmers zu
beurteilen und daß überdies in schwiergeren Fällen die Möglichkeit bestehe, befristete Arbeitsverhältnisse zu schaffen, die eine längere Frist als drei Monate vorsehen. Wenn sich dann auch in der weiteren Diskussion andere Vertreter der CDU wie der FDP ebenfalls für diese sechs Monate Karenzfrist einsetzten, beschloß der Ausschuß doch mit Mehrheit, es bei dem Regierungsvorschlag einer dreimonatigen Frist zu lassen, zumal sie nach Auskunft der Bundesregierung dem gemeinsamen Willen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen entspräche.
Ich habe nun über die wesentlichsten Änderungen, die im Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage beschlossen worden sind, kurz zu berichten.
Zunächst zu § 1 Abs. 3. Hier handelt es sich darum, daß im Entwurf der Bundesregierung der dort vorgesehene Begriff des Vertriebenen und der des Heimkehrers nach dem betreffenden geltenden Gesetz näher umschrieben und erläutert waren. Um aber Mängel in dieser Begriffsbestimmung der Vertriebenen nach dem geltenden Recht zu vermeiden, ist die im Regierungsentwurf vorgesehene Begriffsbestimmung sowohl für die Vertriebenen als auch für die Heimkehrer gestrichen worden.
Weiter wurde dann vorgebracht, daß für die politisch Verfolgten nach einem vorliegenden Brief der entsprechenden Organisation ein gleicher verstärkter Schutz wie für die Vertriebenen und Heimkehrer gefordert würde. Der Ausschuß hat besonders diese Frage sehr eingehend diskutiert. Er kam zu der Entscheidung, daß man gerade im Interesse der politisch Verfolgten selbst diese Gleichstellung mit den Vertriebenen und Heimkehrern nicht durchführen solle, da eine solche Gleichstellung eine Art Bumerang für die Einstellung von politisch Verfolgten in den Betrieben sein dürfte.
Weiterhin wurde vorgetragen, daß der „Unterausschuß Kunst" des Bundestagsausschusses für Kulturpolitik darauf hingewiesen habe, daß der Kündigungsschutz auf Theaterunternehmungen nicht schematisch angewendet werden solle. Der Ausschuß hat diese Anregung nicht weiter verfolgt, weil er festzustellen glaubte, daß im Gesetz ausreichende Möglichkeiten gegeben seien, den besonderen Interessen der Theater zu entsprechen.
In § 2, wo es sich darum handelt, daß gegen Kündigungen beim Betriebsrat Einspruch erhoben werden kann, ist diese Einspruchsfrist gegenüber der Regierungsvorlage von 5 Tagen auf eine Woche erweitert worden. Diese Änderung wurde mit Mehrheit beschlossen.
In § 9, der sich mit der Anrechnung entgangenen Zwischenverdienstes befaßt, war im Regierungsentwurf vorgesehen, daß der Arbeitnehmer sich auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für diese Zeit schuldet, Leistungen anrechnen lassen muß, die in vier nach den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten Positionen genannt sind. Der Ausschuß ist von diesen Bestimmungen in einem Falle abgewichen, nämlich in dem im Gesetz formulierten Falle, in dem sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen müsse, „was er erspart habe, weil er nicht gearbeitet" habe. Diese etwas eigentümliche Formulierung trifft die Fälle, in denen der Arbeitnehmer etwa Fahrtkosten spart, weil er nicht mehr zur Arbeitsstelle fährt. Es handelt sich hierbei um so geringfügige Beträge, daß der Ausschuß sich entschlossen hat, nicht kleinlich zu verfahren, sondern diese Position fallen zu lassen.
Bei § 10, der sich mit der Möglichkeit beschäftigt daß derArbeitnehmer, der bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, auf die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses dringen kann, wenn das Gericht das Fortbestehen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses feststellt, war von einem Vertreter der FDP vorgeschlagen worden, das gleiche Recht auch dem Arbeitgeber zuzubilligen. Der Ausschuß glaubte aber, dieser Anregung nicht folgen zu dürfen oder zu brauchen.
Ich komme zum zweiten Abschnitt des Gesetzes, der den Kündigungsschutz für die Betriebsratsmitglieder bringt. Hier war zum ersten Absatz von der Sozialdemokratie die Anregung gegeben worden, den schärferen Kündigungsschutz, der für die Betriebsräte vorgesehen ist, auch auf die Bewerber für eine Betriebsratswahl auszudehnen, und zwar bis zur Wahl. Dieser Antrag ist im Ausschuß mit Stimmengleichheit bei einer Stimmenthaltung abgelehnt worden.
In Abs. 2 wurde eine schärfere Bestimmung zugunsten der Betriebsräte eingefügt, wonach für die Zulässigkeit von Kündigungen nicht nur dringende, sondern zwingende betriebliche Erfordernisse vorliegen müssen, wenn der Betriebsrat im Falle der Stillegung des Betriebes frühzeitig gekündigt werden soll.
Der dritte Abschnitt befaßt sich mit den Bestimmungen des Kündigungschutzes bei Massenentlassungen, also dem sogenannten Stillegungsrecht. Er ist in enger Anlehnung an die frühere Stillegungsverordnung gefaßt worden. In § 15 sind allerdings die Grenzen bei Massenentlassungen für die Arbeitnehmer günstiger geregelt worden, und zwar auf Vorschlag der Sozialpartner selbst. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dem Entwurf des Gesetzes über die Bundesanstalt, den wir als nächsten Tagesordnungspunkt behandeln, bereits angepaßt worden. Das hat bestimmte Konsequenzen, auf die ich noch eingehen will.
In § 16 ist es entgegen einer Anregung des Bundesrates dabei belassen worden, daß bei Stillegungen die Einigungsverhandlungen beim Landesarbeitsamt geführt werden und die Entlassungen der Unternehmungen nur mit Zustimmung dieses Landesarbeitsamtes wirksam werden sollen und können.
Im § 10, der sich mit der Einführung der Kurzarbeit in der Zwischenzeit, d. h. in der Zeit bis zu den Entlassungen, beschäftigt, hat der Ausschuß eine Bestimmung eingefügt, die dem früheren Stillegungsrecht entspricht, daß nämlich diese Kurzarbeit vom Landesarbeitsamt zuzulassen ist. Der Arbeitgeber ist also auf diese Zulassung angewiesen. Es soll damit der Willkür ein Riegel vorgeschoben werden.
Zu Abs. 2 des § 17 darf ich noch bemerken, daß sich die Kürzung des Arbeitsentgeltes bei Kurzarbeit nicht nur nach den gesetzlichen Bestimmungen richten soll, sondern daß die Kürzung bei Vorliegen vereinbarter Bestimmungen, also tariflicher Vereinbarungen, erst von dem Zeitpunkt an wirksam wird, an dem das Arbeitsverhältnis nach diesen vereinbarten Bestimmungen enden würde.
Ich komme nun zu § 18. Hier konnte sich der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates, der vorsah, daß die Einigungsverhandlungen vom Arbeitsminister des Landes zu führen seien, nicht anschließen. Meine Damen und Herren, das hat eine wichtige Folge. Die Tatsache, daß wir nunmehr die Landesarbeitsämter — also künftig selbständige Behörden des Bundesrechts — mit diesen Verhandlungen betraut haben, hat zur Folge, daß dieses Gesetz nicht mehr ein Zustimmungsgesetz für den Bundesrat darstellt. Wir haben im Ausschuß beschlossen, die Bestimmung so zu treffen, daß die Verhandlungen von einem Ausschuß beim Landesarbeitsamt durchzuführen sind. Von dem künftigen Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes werden je zwei Vertreter der in Betracht kommenden Sozialpartner und der öffentlichen Körperschaften benannt werden, die in diesen Ausschuß entsandt werden. Wir haben vorgesehen, daß außerdem
zwei Vertreter der obersten Landesbehörde zuzuziehen sind. Die Zahl von zwei Vertretern haben wir deswegen gewählt, weil es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht nur das Arbeitsministerium des Landes, sondern gleichzeitig auch das Wirtschaftsministerium interessieren und interessieren müssen. Im Ausschuß ist dabei betont worden, daß es sich nicht nur, wie in der amtlichen Begründung erklärt wurde, um Arbeitsmarktangelegenheiten handelt, sondern daß die Stillegung weitgehend wirtschaftspolitische Bedeutung hat, so daß die Einschaltung auch des Wirtschaftsministeriums in den Landesinstanzen gerechtfertigt erscheint.
Im Abs. 1 war weiterhin vorgesehen, daß Mitglieder dieses Ausschusses von dem Arbeitgeber wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus Wettbewerbsgründen abgelehnt werden können. Über diesen Passus ist lange diskutiert worden. Es war schließlich vorgeschlagen, lediglich aus Wettbewerbsgründen eine Ablehnung zuzulassen; dann wurde aber auf der anderen Seite von der Sozialdemokratie angeregt, den Arbeitnehmern ein gleiches Recht zu geben. Nachdem eine Einigung über diese Streitfrage nicht herbeigeführt werden konnte, beschloß der Ausschuß, auf die beiden letzten Sätze des Abs. 1 der Regierungsvorlage zu verzichten, sie also zu streichen.
§ 19 bringt eine Sonderregelung für die Betriebe der Bahn und der Post und sonstige in den Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr fallende Betriebe. Mit Rücksicht auf den noch zu beschließenden Gesetzentwurf über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde beschlossen, daß dieser Ausschuß nicht, wie es in der Regierungsvorlage vorgesehen ist, beim Bundesminister für Ar- beit, sondern nunmehr konsequenterweise bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu errichten ist. Dieser Ausschuß soll entsprechend dem vorhin genannten Ausschuß wiederum aus je zwei Vertretern der drei Hauptgruppen zusammengesetzt sein; weiterhin sollen von dem zuständigen Bundesminister zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsandt werden können. Der Ausschuß hat sich also zum Unterschied von der Regierungsvorlage dahin entschieden, daß die entsprechenden Verhandlungen nicht von den beteiligten Interessenten, sondern von den Vertretern des Allgemeininteresses, die in diesen Ausschüssen sitzen, geführt werden.
Weiterhin hat der Ausschuß beschlossen, daß dieser Ausschuß nur dann in Tätigkeit treten soll, wenn Massenentlassungen, nämlich Entlassungen von mehr als 500 Arbeitnehmern der Bahn und der Post vorgenommen werden sollen. Wir waren der Auffassung, daß nur dann das Tätigwerden eines solchen Sonderausschusses gerechtfertigt sein könnte; denn bei der Entlassung einer so großen Zahl von Arbeitnehmern werden natürlich zentrale Interessen der Bahn oder der Post berührt und sind deshalb bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat aber der Ausschuß — ich möchte das betonen — erwähnt, daß bei Entlassungen von weniger als 500 Arbeitnehmern das Verfahren einzuhalten sei, das in den §§ 15 bis 18 festgelegt ist. Das bedeutet also das Erfordernis der Anzeigepflicht nach § 15 und das sonstige Verfahren nach den weiteren Paragraphen bis zum § 18.
§ 20 sah eine Begriffsbestimmung für die Saisonbetriebe und die Kampagnebetriebe vor. Wir haben diese Sonderdefinitionen, die damit erstmalig in das Recht eingefügt worden wären, fallen gelassen und haben auf Empfehlung der Bundesregierung dafür dem Bundesminister für Arbeit im Abs. 2 die Befugnis gegeben, Rechtsvorschriften darüber zu erlassen, welche Betriebe als Saison- oder Kampagne-Betriebe zu gelten haben.
§ 24. Hier möchte ich lediglich erwähnen, daß die hier vorgesehene Verpflichtung zur Meldung von Einstellungen und Entlassungen nach Auffassung des Ausschusses eigentlich in das künftige Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gehört. Wir haben die hier vorgesehenen Änderungen nach den vorliegenden Beschlüssen und Vorschlägen des Bundesrates und der Bundesregierung vorgenommen.
§ 25. Hier sind Ergänzungen für die außer Kraft zu setzenden Landesbestimmungen vorgenommen worden. Wir haben noch einige Bestimmungen, die Sie hier fett gedruckt vorfinden, eingesetzt.
Im § 26 mußten wir in Abs. 3 eine nicht unwesentliche Entscheidung treffen. Da wir dieses Gesetz voraussichtlich beschließen werden, bevor das Gesetz über die künftige Bundesanstalt beschlossen werden wird, in diesem Kündigungsschutzgesetz aber die Gliederungen der künftigen Bundesanstalt bereits als entscheidende Körperschaften eingefügt sind, mußten wir in Abs. 3 vorsehen, daß die Bestimmungen, die sich mit den Gliederungen der Bundesanstalt befassen, erst dann in Kraft treten, wenn die Bundesanstalt selbst errichtet ist.
Meine Damen und Herren! Ich bin damit am Schluß des Berichts. Unser Ausschuß glaubte, daß er mit dieser Vorlage eine recht intensive und, wie wir auch glauben, verantwortungsbewußte Arbeit
geleistet hätte. Der Ausschuß bittet Sie, diese Vorlage, die ein wesentliches Stück unseres Arbeitsrechts darstellt und die genau durchgearbeitet
worden ist, in der Ausschußfassung anzunehmen.