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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 156. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. Juli 1951 6179 156. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. Juli 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 6180D, 6185D, 6239B Beschlußfassung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 6181A betr. die Industriebank Aktiengesellschaft 6181A zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen 6181A über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen 6181A betr. Weitergeltung der Getreidepreise 6181A zum Schutz der persönlichen Freiheit . 6181B zur Ergänzung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet 6181B zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . 6181B über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente 6181B über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft . 6181B über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 6181B über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein 6181B über den vorläufigen Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 19. Dezember 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Republik Island . . . . 6181B betr. den Zolltarif 6181B Vorlage von Verordnungen über Preise für Margarine, Kunstspeisefette sowie feste Speisefette, über die Aufarbeitung von Steinkohlenrohteer sowie über Verwendungsbeschränkungen für Knochen . 61818 Anfrage Nr. 197 der Fraktion der SPD betr. Bundesgesundheitsrat (Nrn. 2310, 2316 der Drucksachen) 6181C Bericht des Bundesministers für Verkehr betr. Grenzübergang Emmerich—Zevenaar (Nr. 2315 der Drucksachen) . . . 6181C Änderungen der Tagesordnung 6181C Kohl (Stuttgart) (KPD) 6181D Meyer (Bremen) (SPD) 6182A Beschluß des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Nichtbeteiligung unmittelbar betroffener Abgeordneter bei der Beratung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität . 6181C Mündliche Berichte des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 2411 der Drucksachen), dem Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 (Nr. 2413 der Drucksachen) 6186A dem Zolltarifgesetz (Nrn. 2412, 1294, 2250, 2380 der Drucksachen) 6182C Dr. Ringelmann, Staatsekretär im bayerischen Finanzministerium, Berichterstatter 6182C Schoettle (SPD), Berichterstatter . 6186A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 6220D Beschlußfassung 6185D; 6186C; 62211C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Deutsche Dienstkommandos bei den Besatzungsmächten (Nr. 2327 der Drucksachen) 6186C Gleisner (SPD), Interpellant . . . 6186C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 6188C Frau Strohbach (KPD) 6189C Dr. Mende (FDP) 6190B Erler (SPD) 6191C Dr. Seelos (BP) 6193C von Thadden (DRP) 6193D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Anrechnung von Besatzungskohle auf die Exportquote (Nrn. 2371, 2170 der Drucksachen) 6194A Dr. Henle (CDU), Berichterstatter 6194A Beschlußfassung 6195D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (Nr. 2400 der Drucksachen) 6195D Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . . . 6195D Ausschußüberweisung 6197A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 (Nr. 2186 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 2338 der Drucksachen) 6197A Happe (SPD), Berichterstatter . . . 6197B Beschlußfassung 6197C Zweite Beratung des Entwurfs eines Bundesbahngesetzes und dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbahn (Bundesbahngesetz) (Nrn. 1341, 1275 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 2399 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 247, 239, 240, 241) 6197C Rademacher (FDP), Berichterstatter 6197D Meyer (Bremen) (SPD) . . 6201D, 6203A, 6207A, 6208C Vesper (KPD) 6202B, 6206B, C, 6207C, D, 6208B Dr. Bleiß (SPD) 6203C, 6205D Dr.-Ing. Decker (BP) . . 6204B, 6209C, D Abstimmungen . . 6201D, 6202D, 6203C, 6204D, 6205C, 6206B, D, 6207B, C, 6208B, C, 6210A Zweite Beratung des Entwurfs eines Kilndigungsschutzgesetzes (KSchG) (Nr. 2090 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2384 der Drucksachen, Umdrucke Nrn. 251, 249, 243) 6181D, 6210A Kohl (Stuttgart) (KPD): zur Tagesordnung 6181D zur Sache 6220B Dr. Preller (SPD), Berichterstatter 6210B Günther (CDU) 6213A Sabel (CDU) 6214A Frau Kalinke (DP) 6214D Ludwig (SPD) 6215A, 6219B, C Dr. Atzenroth (FDP): zur Sache 6216A zur Geschäftsordnung 6220D Dr. Reismann (Z) 6216C Müller (Frankfurt) (KPD) 6218A Abstimmungen . . 6217D, 6219A, B, D, 6220C Anteilnahme des Bundestags an dem Schiffsunglück im Berliner Osten . . . 6220C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesdesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2131 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2385 der Drucksachen, Umdruck Nr. 246) 6221C Dr. Wellhausen (FDP): als Berichterstatter 6221C als Abgeordneter 6238D Dr. Preller (SPD) . . 6226B, 6227C, 6236B Euler (FDP) 6221C Sassnick (SPD) 6227D Kuntscher (CDU) 6228C Dr. Mühlenfeld (DP) (zur Geschäftsordnung) 6229C Dr. Seelos (BP) 6229D Müller (Frankfurt) (KPD) 6230C Freidhof (SPD) . . . 6231A, 6237C, 6238B Sabel (CDU) 6231B, 6234B Frau Döhring (SPD) . . 6231C, 6232B, C Dr. Dresbach (CDU) 6231D Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 6232D Frau Korspeter (SPD) . 6235B, C, 6236A Kohl (Stuttgart) (KPD) 6237D Dr. Jaeger (CSU) 6238D Abstimmungen 6226C, 6230A, D, 6231 B, 6232A, C, D, 6235A, C, D, 6236B, 6237B, 6238A, 6239A Beratung des Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Frommhold u. Gen. betr. Autobahnreklame (Nrn. 2350, 1688 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Freiherr von Fürstenberg, Dr. Solleder u. Gen. betr. Verkehrsgesetz (Nr. 2386 der Drucksachen) 6239B Dr.-Ing. Decker (BP), Antragsteller 6239B Müller (Hessen) (SPD) 6240B Beschlußfassung 6240C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Parzinger gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 28. Februar 1951 (Nr. 2352 der Drucksachen) 6240D Sassnick (SPD), Berichterstatter . 6240D Beschlußfassung 6241 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Bahlburg gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 3. Juli 1951 (Nr. 2406 der Drucksachen) 6241A Gengler (CDU), Berichterstatter . 6241A Beschlußfassung 6241C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Wehner gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 19. März 1951 (Nr. 2354 der Drucksachen) 6241C Ewers (DP), Berichterstatter . . . 6241C Beschlußfassung 6242A Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 235) 6242A Beschlußfassung 6242A Beratung der Übersichten Nr. 32 und Nr. 33 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nrn. 234, 236) 6242C Beschlußfassung 6242C Nächste Sitzung 6242C Die Sitzung wird um 14 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
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    Danke, Herr Präsident. — Aus diesen Erwägungen heraus erhielten § 1 Abs. 1, der vom unmittelb a r en Reichsvermögen und von den Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts handelt, sowie § 2 des Gesetzentwurfs, der vom Vermögen der Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, an denen das Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, die Ihnen auf Drucksache Nr. 2411 vorliegende Fassung. Dabei fand, wie ich bemerken darf, die vom Unterausschuß vorgeschlagene Fassung die einstimmige Billigung des Vermittlungsausschusses, nachdem im Schlußsatz des § 1 Abs. 1 der Fassung des Unterausschusses die Worte „die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übergegangen sind" geändert wur-


    (Staatssekretär Dr. Ringelmann)

    den in „die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem Lande zur Verwaltung übergeben worden sind."
    Nach dem vom Bundestage beschlossenen Entwurf des Vorschaltegesetzes blieb nach Rückführung des nach Besatzungsrecht begründeten Eigentums der Länder in das Reichseigentum und nach Beendigung der Verwaltungsbefugnis der Länder jedoch noch die Frage offen, ob im Hinblick auf das Verlangen des Bundesrats auf Streichung der §§ 3 und 6 des Gesetzentwurfs bereits im Vorschaltegesetz auf die Sonderbestimmungen der Abs. 2 und 3 des Art. 134 des Grundgesetzes, die vom sogenannten Verwaltungsvermögen und vom sogenannten Heimfailvermögen handeln, Rücksicht genommen werden müsse. Bei der Prüfung dieser Frage wurde zunächst auf den unterschiedlichen Wortlaut der Abs. 2 und 3 des Art. 134 des Grundgesetzes hingewiesen. Abs. 2, der von dem nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmten Reichsvermögen spricht, schreibt vor, daß dieses Vermögen, soweit es nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes dient, unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu übertragen ist, während Abs. 3, der vom Heimfallvermögen handelt, erklärt, daß das seinerzeit von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Reiche unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögen wiederum Eigen -t u m der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wird, soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Für den ersteren Fall sieht somit das Grundgesetz einen Übertragungsakt vor, während sich im letzteren Falle ein unmittelbarer Eigentumsübergang von Reichs- auf Landes- bzw. Gemeinde- oder Gemeindeverbands-vermögen vollziehen soll. Aus der Erwägung, daß es bei einer auf die Verwaltungsbefugnis beschränkten Neuregelung nicht zweckmäßig sei, hinsichtlich des unter Art. 134 Abs. 2 des Grundgesetzes fallenden Verwaltungsvermögens zunächst eine Verwaltungsbefugnis des Bundes zu begründen und den Bund zu verpflichten, diese Verwaltungsbefugnis umgehend wieder in die Hand der das Vermögen zur Zeit verwaltenden Aufgabenträger zurückzugeben, schlug der Unterausschuß des Vermittlungsausschusses für das Verwaltungs- und für das Heimfallvermögen eine gleichheitliche Regelung des Inhalts vor, daß bereits im Gesetz, und zwar in einem neuen § 6 Abs. 2, für das sogenannte Verwaltungsvermögen die Verwaltungsbefugnis der Länder oder der sonst nach Landesrecht zutändigen Aufgabenträger und für das sogenannte Heimfallvermögen die Verwaltungsbefugnis der heimfallberechtigten Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände festgestellt werde. Das Nähere sollte eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtsverordnung regeln, nach der auch die Beratung des vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Entwurfs eines Beschlusses der Bundesregierung gegenstandslos würde.
    Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums nahmen nun zwar nicht gegen die vom Ausschuß vorgeschlagene Einheitlichkeit der Verwaltungsregelung für die beiden Vermögensgruppen Stellung, wandten sich aber gegen die unmittelbare Übertragung der Verwaltungsbefugnis durch Gesetz und schlugen eine Fassung des § 6 Abs. 2 vor, die für beide Vermögensgruppen die Übertragung der Verwaltungsbefugnis durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtverordnung der Bundesregierung vorsieht. In gleicher Weise soll auch hinsichtlich der Verwaltung von Beteiligungen des deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit verfahren werden, deren Bedeutung die Verwaltung durch den Bund nicht erfordert. Das heißt, die Verwaltung soll nicht durch Gesetz unmittelbar, sondern auf Grund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung vom Bundesminister der Finanzen auf die Länder übertragen werden.
    Bei der Beratung dieser gegensätzlichen Vorschläge in der gestrigen Sitzung des Vermittlungsausschusses wurde darauf hingewiesen, daß auf dem Gebiete des Verwaltungs- und des Heimfallvermögens die Regelung der Verwaltungszuständigkeit begrifflich eine Art Vorgriff auf die Eigentumsregelung darstelle, die nach Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes durch ein der Zustimmung des Bundesrats bedürftiges Bundesgesetz zu erfolgen habe, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, das sogenannte Vorschaltegesetz als Zustimmungsgesetz im Sinne des Grundgesetzes zu betrachten und dies auch im Eingang des Gesetzes zum Ausdruck zu bringen.
    Weiterhin wurde ausgeführt, daß es nicht zweckmäßig sei, gegenüber den die Vermögenswerte zur Zeit verwaltenden Aufgabenträgern und Heimfallberechtigten zunächst eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu begründen und es dann dem Bunde zu überlassen, wann und nach welchen Grundsätzen er die Verwaltung in die Hand der nach dem Grundgesetz zuständigen Aufgabenträger und Heimfallberechtigten legen wolle. Auf der anderen Seite aber wurde betont, daß der Entwurf der diese Übertragung regelnden Rechtsverordnung bereits vorliege, dem Bundesrat am 30. Juni 1951 bereits als Drucksache Nr. 542/51 zugegangen sei; ein unliebsames Zwischenstadium in der Verwaltungszuständigkeit brauche daher nicht befürchtet zu werden.
    Das Ergebnis der eingehenden Beratungen war, daß sich die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses für die von den Vertretern des Bundesfinanzministeriums vorgeschlagene Fassung des § 6 Abs. 2 aussprach.
    Die Einschaltung des vom Unterausschuß vorgeschlagenen neuen Abs. 2 in § 6 hatte nun auch eine Neufassung des nunmehr zu Abs. 3 gewordenen bisherigen Abs. 2 des § 6 zur Folge. Die Neufassung unterschied zwischen der Verwaltung früheren Reichsvermögens durch die Bundesvermögens- und -bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen und der Verwaltung früheren Reichsvermögens durch die Länder, sonstige Aufgabenträger oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und gliederte sich demgemäß in die beiden Abs. 3 und 4, von denen der erstere den Verzicht des Bundesministers der Finanzen auf die Mitwirkung bei Verkäufen und Belastungen bis zu einem Wert von 50 000 DM, der letztere— nunmehr Abs. 5 — die Anwendung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Länder, der sonstigen Aufgabenträger und der Gemeinden oder Gemeindeverbände vorsieht.
    Bei dieser Gliederung konnte es auch nach Annahme der von den Vertretern des Bundesfinanzministeriums vorgeschlagenen Neufassung des § 6 Abs. 2 verbleiben, wenn auch Abs. 4 (neu 5) erst Anwendung finden wird, wenn die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf die Länder usw. auf Grund der in § 6 Abs. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung erfolgt ist.
    Ein Vorschlag, die mit der Reichshaushaltsordnung übereinstimmende Fassung der Verzichts-


    (Staatssekretär Dr. Ringelmann)

    grenze bei Grundstücksbelastungen sprachlich richtigzustellen, weil bei hypothekarischer Belastung eine Wertminderung des Grundstücks nicht eintrete, wurde nicht weiter verfolgt. Zwischen die beiden Absätze 3 und 4 wurde jedoch ein neuer Absatz als Abs. 4 eingeschaltet, der auf einen Vorschlag der Vertreter des Bundesfinanzministeriums zurückgeht. Der ursprüngliche Vorschlag ging dahin, sowohl dem Bundesfinanzminister als auch dem Bundesrechnungshof ein Auskunfts- und Einsichtnahmerecht hinsichtlich aller seit dem 8. Mai 1945 über Bestandteile des vormaligen Reichsvermögens getätigten Geschäfte zu geben. Nachdem das Bundesfinanzministerium auf den Schlußsatz: „Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof" verzichtet hatte, stimmte der Vermittlungsausschuß der Einschaltung dieses Absatzes mit Mehrheit zu.
    In Zusammenhang mit dieser Einschaltung steht auch die im Vermittlungsausschuß erörterte, in ihrer Fassung jedoch unverändert gebliebene Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Vorschaltegesetzes, die die Wirksamkeit zurückliegender rechtsgeschäftlicher Verfügungen über früheres Reichsvermögen zugunsten von Ländern, anderen Gebietskörperschaften, ferner von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts eines Landes oder einer juristischen Person des privaten Rechts, auf die das Land maßgeblichen Einfluß hat, von der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen abhängig macht. Gegenüber dem Hinweis auf die Beunruhigung, die der Vorbehalt der Genehmigung, der gleichfalls bereits in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern eingreift und an sich in das nach Art. 134 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Gesetz zu verweisen wäre, bei den durch Grunderwerb aus dem früheren Reichsvermögen beteiligten Körperschaften usw. ausgelöst hat, hat der Herr Vertreter des Bundesfinanzministeriums die Zusicherung gegeben, daß nicht beabsichtigt sei, die Genehmigung in Fällen zu verweigern, in denen ordnungsgemäß abgeschlossene, den Bedürfnissen der beteiligten Körperschaften usw. entsprechende Rechtsgeschäfte vorliegen. Die Erteilung der Genehmigung werde vielmehr nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn triftige Gründe hierfür vorlägen, abgelehnt werden.
    Das dritte Verlangen des Bundesrates, in § 5 die Passiva aufzunehmen und das Wort „Ausführungsgesetze" durch das Wort „Bundesgesetze" zu ersetzen, war zunächst in seinem ersten Teil mit dem Hinweis darauf begründet, wenn Art. 134 Abs. 1 des Grundgesetzes ausspreche, daß das Vermögen des Reiches grundsätzlich Bundesvermögen werde, dann könne man an den Passiven des Reichs nicht vorübergehen, weil Aktiva und Passiva zusammen das Vermögen bilden. Den auch für das öffentliche Recht bedeutsamen Grundsätzen des § 419 BGB entspreche es, daß auch der Übergang der Verbindlichkeiten, und zwar nicht nur jener, die unmittelbar mit den einzelnen Aktivwerten wie Liegenschaften, Beteiligungen usw. zusammenhängen, sondern der Gesamtheit der dem Aktivvermögen entsprechenden Verbindlichkeiten, gleichzeitig mit dem Übergang des Vermögens auf den Bund geregelt werde. Dies gelte insbesondere, so wurde ausgeführt, hinsichtlich der durch die Umstellungsgesetzgebung den Ländern überbürdeten Ausgleichsforderungen für Schuldtitel des Deutschen Reichs. Es gehe nicht an, das Aktivvermögen dem Bund zuzusprechen, aber die diesem Vermögen entsprechenden Verbindlichkeiten von den Ländern weiterhin verzinsen und tilgen zu lassen. Der Unterausschuß des Vermittlungsausschusses und der Vermittlungsausschuß selbst konnten sich der Berechtigung des Verlangens zu § 5 des Vorschaltegesetzes, der die endgültige Auseinandersetzung über die Eigentums-und sonstigen Vermögensrechte des Reichs und des Landes Preußen den gemäß Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 6 des Grundgesetzes zu erlassenden Gesetzen vorbehält, nicht verschließen und haben deshalb in § 5 die Worte „sowie die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen" eingefügt. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten grundgesetzlichen Bestimmungen schlägt der Vermittlungsausschuß endlich vor, das Wort „Ausführungsgesetze" durch das Wort „Bundesgesetze" zu ersetzen.
    Ich glaube mit meinen Ausführungen dem Hohen Hause über die Verhandlungen des Vermittlungsausschusses und über das Ergebnis seiner Beratungen unter Zurückstellung untergeordneter Fragen erschöpfend berichtet zu haben und entledige mich hiermit des Auftrages des Vermittlungsausschusses, Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Annahme des Ihnen vorliegenden Vermittlungsvorschlages zu empfehlen, der in der soeben verteilten Drucksache Nr. 2411 enthalten ist.
    Ich darf noch folgendes bemerken. Die gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes schreibt in § 10 Abs. 3 vor, wenn der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vorsieht, dann ist in dem Einigungsvorschlag zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen g e m ein s am abzustimmen ist, und daß, wenn eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen erfolgt, eine Schlußabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich ist. In Vollzug des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß über die von ihm vorgeschlagenen Änderungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes gemeinsam abzustimmen ist. Ich bitte, in diesem Sinne abstimmen zu lassen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Eine Aussprache über den Vorschlag des Vermittlungsausschusses findet nicht statt. Besteht der Wunsch, Erklärungen abzugeben? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung über den Ihnen vorliegenden Antrag des Vermittlungsausschusses auf Drucksache Nr. 2411, die aus der Zusammenstellung der Anlage ersichtlichen Änderungsbeschlüsse zu fassen. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen wenige Stimmen bei, soweit ich sehe, einigen Enthaltungen ist dieser Vorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen.
Meine Damen und Herren! Bevor ich zum nächsten Antrag des Vermittlungsausschusses komme, möchte ich Sie auf einen technischen Vorgang aufmerksam machen. Ihnen ist von der deutschen Fischwirtschaft eine Einladung zugegangen, heute abend eine Probe der ersten Erträgnisse des neuen Fischereijahres zu kosten.

(Zuruf rechts: Heringswettessen!)

Auch abgesehen von der Tatsache, daß es das Delikt der Abgeordnetenbestechung nicht gibt, habe ich keine Veranlassung gesehen, diese Einladung zurückzuhalten. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß wir, wenn die Tagesordnung sich in


(Präsident Dr. Ehlers)

diesem Tempo weiter abwickelt, zu der vorgesehenen Stunde sicherlich nicht fertig sind. Ich möchte Ihnen daher vorschlagen, diese Probe des Ertrages eines Zweiges unserer Ernährungswirtschaft, für die das ganze Haus sicher das größte Interesse hat, nach und nach heute in den Abendstunden im Restaurant entgegenzunehmen, wenn Sie wünschen, sich davon zu überzeugen, wie gut deutscher Matjeshering schmeckt.

(Heiterkeit.)

Meine Damen und Herren! Ich rufe weiter auf den
Mündlichen Bericht des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 (Nr. 2413 der Drucksachen).
Berichterstater ist Herr Abgeordneter Schoettle.
Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In seiner 147. Sitzung hat der Bundestag ein Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 in dritter Lesung verabschiedet. An der Beratung dieses Gesetzes waren der Ernährungsausschuß, der Ausschuß für Geld und Kredit und der Haushaltsausschuß beteiligt, der Ernährungsausschuß federführend. Das Gesetz ist dann dem Bundesrat zugeleitet worden, und der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuß angerufen. Man kann nicht sagen: diesmal aus irgendwelchen bösen oder hintergründigen Absichten, sondern im Gegenteil: der Bundestag muß dem Bundesrat dankbar dafür sein, daß er ihn auf ein technisches Versehen aufmerksam gemacht
    hat. Denn das, was der Bundesrat jetzt als Abänderung des in der dritten Lesung erreichten Beratungsergebnisses des Bundestages vorschlägt, ist nichts anderes als das Ergebnis, das die Fachausschüsse des Bundestages selbst erzielt haben.
    Durch ein technisches Versehen ist der Beschlußfassung des Bundestages ein Text unterschoben worden, den die Ausschüsse gar nicht beraten haben, der vielmehr ein früherer Referentenentwurf der Regierung war.

    (Heiterkeit.)

    Niemand in diesem Hause hat das gemerkt, weil die Beratung in einem Zeitpunkt stattfand, wo a) der Herr Berichterstatter nicht im Saal war und wo b) der Herr Präsident offenbar den Eindruck und das Bedürfnis hatte, die Beratung so schnell wie möglich über die Bühne gehen zu lassen, so daß sich niemand die Mühe nahm, die Drucksache genau anzusehen und den Unterschied zwischen der Ausschußberatung und der Vorlage festzustellen.
    Was wir heute zu tun haben, ist nichts anderes, als das wiederherzustellen, was wir eigentlich schon in der 147. Sitzung haben beschließen wollen. Daß uns dies nicht gleich gelungen ist, hat der Bundesrat bemerkt, und er hat uns nun sozusagen die Mühe abgenommen, aus eigener Initiative unsere ursprünglich gute Absicht zu verwirklichen: Der Vermittlungsausschuß kam einstimmig zu dem Ergebnis, dem Hohen Hause die Annahme des Vorschlags des Bundesrates zu empfehlen.